Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2012 - 3 S 629/12

published on 24/05/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2012 - 3 S 629/12
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. März 2012 - 3 K 3994/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 05.03.2012 ist nicht begründet.
I.
Der Hauptantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigungen vom 11.10. und vom 10.11.2011 nach §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, ist mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Denn die Rechtswirkungen dieser Teilbaugenehmigungen sind nach Erlass der Baugenehmigung vom 27.03.2012 entfallen. Desgleichen entfalten auch die Teilbaugenehmigungen vom 01.02. und vom 24.02.2012 keine Rechtswirkungen mehr. Mit der Baugenehmigung vom 27.03.2012 wird das gesamte Bauvorhaben (Hochregallager) in allen Bauabschnitten bis zur Fertigstellung erfasst und zugelassen. Sie ersetzt damit die vorangegangenen Teilregelungen umfassend und abschließend. Diese Substitutionswirkung der Baugenehmigung vom 27.03.2012 ergibt sich sowohl aus ihrem Tenor (einschränkungslose „Errichtung“ eines Hochregallagers) als auch aus den sich auf alle baulichen Realisierungsabschnitte des Vorhabens beziehenden Genehmigungsbestandteilen und -auflagen.
II.
Der im Beschwerdeverfahren - zusätzlich - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 27.03.2012 gerichtete Antrag auf Außervollzugsetzung der Baugenehmigung vom 27.03.2012 gerichtete Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Es handelt sich um eine „echte“ Antragsänderung (Auswechslung des Streitgegenstands) und nicht lediglich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Diese Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist auch zulässig. Zum einen sind die geänderten Umstände (nachträglicher Erlass der ersetzenden Baugenehmigung vom 27.03.2012) im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigungsfähig, da sie zeitlich noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind und der geänderte Antrag auch den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründet worden ist. Zum andern sind auch die spezifischen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO, der entsprechend anzuwenden ist, erfüllt. Denn die übrigen Beteiligten haben in die Antragsänderung eingewilligt, wobei die Einwilligung der Antragsgegnerin ausdrücklich und die Zustimmung der Beigeladenen stillschweigend - durch rügelose Einlassung zur Sache (§ 91 Abs. 2 VwGO) - erfolgt ist. Der gegen die „neue“ ersetzende Baugenehmigung gerichtete Antrag wäre im Übrigen aber auch sachdienlich, weil er - bei im Wesentlichen gleichbleibendem Streitstoff - die abschließende und zeitnahe Erledigung des vorliegenden Eilschutzrechtsschutzverfahrens fördert (so für einen vergleichbaren Fall zutreffend OVG NRW, Beschl. v. 27.07.2009 - 8 B 933/09 -, NVwZ 2009, 1317 ff.).
B.
Der zulässige Hilfsantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 27.03.2012 kommt Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Maßgeblich für diese Interessengewichtung ist der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben (Hochregallager zur Unterbringung von Hemden und artverwandten Artikeln mit einer Grundfläche von ca. 141 x 46 m und einer Gebäudehöhe [über Gelände] von ca. 17 m auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) nicht gegen Festsetzungen oder Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, deren Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... mit Betriebsgebäude dem Vorhaben - jenseits der P... Straße - in einem Gebäudeabstand zwischen ca. 40 m und 26 m und mit einer Höhendifferenz von ca. 11 m gegenüber liegt.
I.
1. Verstöße des genehmigten Vorhabens gegen drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans „Büttenwiesen-Ost, 2. Änderung“ vom 27.09.2011 (Satzungsbeschluss) sind nicht festzustellen. Nach ihrem Betriebs- und Nutzungszweck ist die Hochregallagerhalle hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in dem im nördlichen Plangebiet ausgewiesenen Gewerbegebiet unstreitig zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Zwar schließt der Bebauungsplan Lagerhäuser als selbständige Anlagen aus. Das Vorhaben bildet jedoch eine betriebliche Einheit mit dem südlich angrenzenden Stanzbetrieb der Beigeladenen. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wären auch in Anwendung des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung nicht verletzt, da auch diese ein Gewerbegebiet festsetzte. Damit scheidet ein Abwehrrecht aus dem sog. Gebietserhaltungsanspruch auch dann aus, wenn die Antragsteller, - anders als die Antragsgegnerin meint - wegen der Lage auch ihrer Grundstücke in einem Gewerbegebiet (eines „Baugebiets“ i.S.d. § 1 Abs. 3 BauNVO) jeweils räumlich zum Kreis der „Gebietserhaltungsberechtigten“ gehören.
2. Auch eine Verletzung des - zum Regelungsbereich der Art der baulichen Nutzung gehörenden und daher vom Gebietserhaltungsanspruch umfassten - § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2012 - 5 S 3239/11 -, juris, und Beschl. v. 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, BauR 2010, 439 ff.) scheidet bei summarischer Prüfung aus. Die Hochregallagerhalle widerspricht - was allein in Betracht kommt - nach ihrem Umfang nicht der konkreten Gebietseigenart. Das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist, da zur Art und nicht zum Maß der baulichen Nutzung gehörend, nicht nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (hier insbesondere: Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen. Daher ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Hinblick auf das Maß der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar (BVerwG, Urt. v. 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 ff.) Vorliegend fällt das Hochregallager indessen nicht aus dem maßgeblichen „funktionalen“ Rahmen der umgebenden Gewerbenutzung heraus. Es hat zwar einen nutzungstypisch hohen Flächen- und Raumbedarf, ist funktional aber Teil des bestehenden Betriebs der Beigeladenen, dessen bisheriges veraltetes und zu kleines Lagergebäude es ersetzt. Das städtebauliche Gewicht des Gesamtbetriebs der Beigeladenen wird dadurch aber nicht in gebietsunverträglicher Weise überhöht, ein Umschlag der Quantität des Vorhabens in eine den Gebietsrahmen nach der Betriebsgröße sprengende Qualität findet nicht statt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der vorhabenbedingte Zu- und Abfahrtsverkehr in gebietsunangemessenem Umfang erhöhen wird.
3. Die Antragsteller können sich auch nicht auf eine unmittelbare Rechtsverletzung aufgrund des Maßes oder der Bauweise des Hochregallagers berufen. Die diesbezüglichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Büttenwiesen-Ost, 2. Änderung“ (abweichende Bauweise, GRZ: 0,8, GBH: 245,00 m ü.N.N, abweichende Bauweise) sind durchgehend eingehalten. Abgesehen davon spricht auch nichts dafür, dass der Plangeber diesen Festsetzungen - abweichend von der bundesrechtlichen Regel - drittschützende Wirkung zugunsten der auf der nördlichen Straßenseite liegenden Gewerbegrundstücke zuerkennen wollte. Hierfür fehlt es nach summarischer Prüfung an dem erforderlichen hinreichend deutlichen Erklärungswillen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.01.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512 f.). Nach dem Vorgängerbebauungsplan wären die Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung zwar deutlich überschritten. Jedoch könnten sich die Antragsteller auch darauf nicht unmittelbar berufen, da nach Aktenlage auch insofern nicht erkennbar ist, dass der Plangeber die Festsetzungen seinerzeit um drittschützende Wirkung anreichern wollte.
4. Die Antragsteller können und könnten sich daher in beiden Konstellationen nur auf das - in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung enthaltene - Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv rechtlichen Ausprägung berufen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 364 ff., und Urt. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 ff.). Um erfolgreich zu sein, müssten sie - unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten wie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden Nachteile - in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt sein (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 20008, 147 ff. und v. 16.02.1990 - 3 S 155/90 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.
a) Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird zunächst durch etwaige zusätzliche Betriebsgeräusche durch die Nutzung des Hochregallagers nicht erreicht. Denn die Baugenehmigung schreibt vor, dass der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärmemissionen aller zur Firma der Beigeladenen gehörenden Anlagenteile, am Betriebsgebäude der Antragsteller (P... Straße ...) einen Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) und nachts 44 dB(A) nicht überschreiten darf und damit um jeweils 6 dB(A) unter den Richtwerten der TA Lärm für ein Gewerbegebiet bleiben muss.
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b) Entgegen der Rüge der Antragsteller kann nach Aktenlage auch von einer unzumutbar erdrückenden bzw. einmauernden oder von einer unzumutbar verschattenden Wirkung des Hochregallagers auf das Betriebsgebäude der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Dies würde auch dann gelten, wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Bebauungsplan in seiner früheren Fassung richten würde, die Festsetzungen der baulichen Verdichtung dann überschritten wären und die Schwelle der Rücksichtslosigkeit dann schon bei Beeinträchtigungen etwas geringerer Intensität erreicht sein könnten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 - a.a.O. m.w.N.). Denn auch diese etwas niedrigere Unzumutbarkeitsschwelle wird durch die optisch-visuellen Auswirkungen des Vorhabens auf das Betriebsgebäude und Grundstück der Antragsteller eindeutig noch nicht erreicht.
11 
aa) In tatsächlicher Hinsicht hat das Lagergebäude, wie den Antragstellern zuzugeben ist, erhebliche Ausmaße. Es ist ca. 142 m lang, ca. 47 m breit und weist eine durchschnittliche Höhe über natürlichem Gelände von etwa 16 m auf (vgl. Schnittplan 3-3). Die Antragsteller sehen sich einer Gebäudewand gegenüber, die länger ist als die Außenwand ihres eigenen Betriebes und ihr Betriebsgebäude zudem in der gesamten Länge um mindestens 11 m überragt (vgl. dazu die von den Antragstellern vorgelegten Perspektivansichten, Bl. 85/87 VG-Akte). Diese beachtlichen Gebäudedisparitäten lösen bei den Antragstellern verständlicherweise Abwehrgefühle und den Wunsch nach Beibehaltung des bisherigen (unbebauten) Zustands südlich der P... Straße aus. Gleichwohl wird ihr Betriebsgebäude nach Aktenlage durch das Vorhaben aber weder optisch unzumutbar erdrückt noch „gefängnisartig“ eingemauert. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zwar nicht allein schon daraus, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften von dem Vorhaben durchgehend - und großzügig - eingehalten werden (dazu noch unten) . Denn zum Schutzbereich der §§ 5 und 6 LBO gehört nicht der Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Vielmehr wird dieser Schutz aus den bundesrechtlichen Parametern des Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007, a.a.O., im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34 f.). Gegen eine übermäßige optische Erdrückung, Abriegelung oder Einmauerung des Betriebs der Antragsteller sprechen aber tatsächliche und rechtliche Umstände vor Ort. Zunächst ist festzustellen, dass die Grundstücke der Beteiligten nicht unmittelbar aneinander grenzen, sondern durch die P... Straße voneinander getrennt sind. Dadurch ergeben sich lagebedingte Abstände zwischen beiden Gebäuden von immerhin etwa 40 m auf der Westseite und von etwa 26 m an der Ostseite des Betriebsgebäudes der Antragsteller. Die optische Dominanz des Hochregallagers wird durch diese Entfernungen bereits deutlich gemindert. Das Grundstück der Antragsteller wird zudem in anderen Richtungen nicht von übermäßig hohen Gebäuden umstellt. Denn derzeit ist sowohl der Bereich östlich als auch eine Schneise südwestlich ihres Betriebs noch unbebaut. Eine künftige Bebauung auf der Ostseite darf nach dem Bebauungsplan nicht höher ausfallen als der Betrieb der Antragsteller selbst. Überdies wird aus einem Luftbild des Gebiets (Google maps) und einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Umgebungsplan (vgl. Anl. AG 2 im VG-Verfahren) deutlich, dass die Gebäudeentfernungen und -proportionen nach Westen hin vergleichbar strukturiert sind und dass sich zwischen der P... Straße und der H... Straße mehrere Gewerbegebäude mit einer vergleichbar großen Grundfläche befinden. In diese Struktur einer dichten Bebauung mit kleineren Gewerbebauten nördlich und großflächigen Gebäuden südlich der P... Straße fügt sich das streitige Hochregallager durchaus ein.
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bb) In rechtlicher Hinsicht ist in den Blick zu nehmen, dass Gewerbegebiete nach dem Willen des Gesetzgebers wesentlich enger und dichter bebaut werden dürfen als Wohngebiete. So lässt etwa § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete eine doppelt so hohe Ausnutzung nach der GRZ und GFZ zu wie in Wohngebieten. Ferner müssen in Gewerbegebieten wesentlich geringere Abstandsflächentiefen eingehalten werden als in Wohngebieten. Die Abstände werden in Gewerbegebieten mit dem Faktor von nur 0,125 der Wandhöhe, in Wohngebieten hingegen mit dem Faktor von 0,4 der Wandhöhe errechnet. Hieraus folgt, dass das Schutzniveau gegen „heranrückende“ Baukörper in Gewerbegebieten deutlich geringer ist als in Wohngebieten. Dies müssen sich auch die Antragsteller entgegen halten lassen.
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c) Aus Vorstehendem folgt, dass in Gewerbegebieten auch das Schutzniveau gegen Belichtungs- und Besonnungsnachteile im Verhältnis zu Wohngebieten deutlich abgesenkt ist (so zutreffend auch VG Ansbach, Urt. v. 28.07.2009 - AN 9 K 08.02274 -, juris). Nach diesem Maßstab ist das Betriebsgebäude der Antragsteller keinen als unzumutbar einzustufenden Verschattungsnach- teilen durch das Hochregallager ausgesetzt. Zwar trifft es zu, dass es saisonal - je nach Gebäudeentfernungen unterschiedlich - zu spürbaren Einbußen bei direkter Fassadenbesonnung am Betriebsgebäude kommen wird. Wegen der Verschattungswerte kann auf die detaillierten und schlüssigen Darstellungen im Verschattungsplan des Stadtentwicklungsamts der Antragsgegnerin v. 23.12.2011 - Bl. 117 VG-Akte) Bezug genommen werden, dem auch die Antragsteller im Beschwerdeverfahren substantiiert nicht widersprochen haben. Dieser Verschattungsplan zeigt die Schattenwurfsituation differenziert auf und ermittelt Dauer und Intensität des Schattenwurfs, indem er abgestufte Berechnungsmodelle von der günstigsten bis hin zur ungünstigsten Situation (Gebäudewestseite, Gebäudemitte und Gebäudeostseite) erstellt. Die Modellberechnungen kommen zum Ergebnis, dass im Herbst und Winter das EG/OG zwischen 95 und 48 Tagen (ungünstigste Ostecke), zwischen 48 und 16 Tagen (Gebäudemitte) und zwischen 9 und 0 Tagen (Westecke) im Schatten der Nordwand des Hochregallagers liegen wird. Von diesen Verschattungsquoten weichen auch die Werte der Verschattungsskizze der Antragstellerin nicht grundlegend ab. Denn sie bilden zum einen nur die ungünstigste Situation im Bereich der Ostecke des Betriebsgebäudes ab und berechnen zum andern den Beginn des Verschattungszeitraums nach einem vergröbernden, weil nicht nach Geschossen differenzierenden Maßstab.
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Die sich aus den Berechnungen der Antragsgegnerin ergebenden Verschattungswerte sind im Lichte des Rücksichtnahmegebots von den Antragstellern noch hinzunehmen. Die Antragsteller können im Gewerbegebiet nicht verlangen, dauerhaft direkt besonnte Arbeitsräume zu erhalten. Ausreichend ist, dass angesichts der Entfernungsverhältnisse auch in Schattenperioden die gewerblichen Betriebsräume noch ausreichend belichtet werden dürften. Die Antragsteller legen weder dar noch ist ersichtlich, dass ihre gewerblichen Arbeitsräume aus besonderen Gründen auf eine besonders hochwertige Belichtung dringend angewiesen sind. Insgesamt gehen die Verschattungsnachteile des Hochregallagers nicht über das in Gewerbegebieten zugemutete Maß hinaus. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die - die Belange Belichtung und Besonnung grundsätzlich ausreichend schützenden - Abstandsflächen des Vorhabens nach Norden hin bei weitem eingehalten sind. Bei einer Wandhöhe von ca. 16 m über natürlichem Gelände (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO) beträgt die rechnerische Abstandsflächentiefe (16 x 0,125 =) 2,0 m; sie darf jedoch 2,5 m nicht unterschreiten (§ 5 Abs. 7 Satz 2 LBO). Letzterer Wert wird - bezogen auf die Straßenmitte der P... Straße (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LBO) tatsächlich um ein Mehrfaches übertroffen. Denn das Vorhaben liegt auf der Westseite ca. 20 m und auf der Ostseite immerhin auch noch mindestens 8 m von der Straßenmitte entfernt. Dabei werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, auch an der engsten Stelle im Osten sogar ohne Weiteres auch noch die entsprechenden Abstandsflächentiefen in Wohngebieten von (16 x 0,4 =) 6,4 m eingehalten. Besonders ungünstige Verhältnisse trotz all dieser Umstände auf eine unzumutbar geringe Lichtzufuhr für das Betriebsgebäude der Antragsteller hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO entsprach es billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat einen Sachantrag gestellt und damit auch für den Fall des Unterliegens ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.
16 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 20/03/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos
published on 05/03/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 3 K 2578/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
published on 26/08/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. April 2009 - 5 K 358/09 - wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 08/11/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte B
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published on 26/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt. Gr
published on 25/08/2016 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2). III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festges
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.