Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2007 - 3 S 2789/06

published on 24/05/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2007 - 3 S 2789/06
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 für die Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie.
Die Teilfortschreibung wurde vom Regionalverband Heilbronn-Franken durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 24.03.2006 festgestellt. Mit Satzungsbeschluss vom gleichen Tag wurde von der Verbandsversammlung der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 festgestellt. Die Teilfortschreibung wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 genehmigt und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungserteilung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 29.05.2006 in Kraft getreten. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 27.06.2006 genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung wurde am 03.07.2006 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Die Teilfortschreibung sieht die Darstellung von insgesamt 14 Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen vor. Diese wurden unverändert auch in den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 aufgenommen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausgrundstücks ... ... in Neubrunn. Sein Grundstück ist eigenen Angaben zufolge ca. 900 m von dem als Windkraftvorrangfläche ausgewiesenen Gebiet auf der Gemeinde Werbach, Gemarkung W. (Standort 4), entfernt.
Am 27.11.2006 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirtschaftsministerium.
Der Antragsteller beantragt,
die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 - Windenergie - für die Region Heilbronn-Franken vom 24.03.2006, genehmigt vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 und veröffentlicht in der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 29.05.2006 ist insoweit nichtig, als die Grundstücke in Werbach, Gemarkung W., Flst.-Nrn. ...48, ...53, ...46, ...80, ...64, ...82, ...89, ...23 und ...49 als Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden,
hilfsweise die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 - Windenergie - für die Region Heilbronn-Franken vom 24.03.2006, genehmigt durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 und bekannt gemacht am 29.05.2006 ist nichtig.
Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei zulässig. Die Teilfortschreibung sei gemäß § 12 Abs. 7 LplG als Satzung beschlossen worden. Er sei auch antragsbefugt. Der angegriffene Regionalplan regele abschließend, auf welchen Gebieten raumbedeutsame Windkraftanlagen erstellt werden dürften. Er entfalte zwar keine direkte Auswirkung, sei jedoch für die Genehmigungsbehörden insoweit bindend, als er Gebiete ausschließe und ausweise. Bei Verwirklichung der Teilfortschreibung werde er in seinen Rechten verletzt, da er angesichts der geringen Entfernung mit erheblichen Immissionen rechnen müsse. Der Antrag richte sich gegen den richtigen Antragsgegner. Der Regionalverband Heilbronn-Franken habe die Planung zwar vollzogen, der Regionalplan werde aber erst durch Genehmigung des Landes um- und in Kraft gesetzt. Durch die Nichtigerklärung der zur Überprüfung gestellten Norm könne sich seine Rechtsstellung verbessern. Er sei durch die Teilfortschreibung, die Grundlage für die zukünftige Genehmigung von Windkraftanlagen sei, direkt betroffen. Der Antrag sei auch begründet. Die Teilfortschreibung sei sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nichtig. Es habe keine Abstimmung mit dem benachbarten Freistaat Bayern bzw. dem Landkreis Würzburg und der Nachbargemeinde Neubrunn stattgefunden. Die Belange der Nachbargemeinde bzw. deren Einwohner seien nicht berücksichtigt worden. Die Gemeinde Neubrunn konzipiere in Richtung der Windkraftanlagen ein reines Wohngebiet, das nach Realisierung der Windkraftanlagen keinen Bestand mehr haben könne. Auch existierten auf dem Gebiet der Gemeinde in einer Entfernung von ca. 1,9 km bereits zwei Windkraftanlagen. Laut Planvorgabe der Teilfortschreibung müssten die Mindestabstände zwischen raumbedeutsamen Vorhaben 3 km betragen. Materiell sei zu berücksichtigen, dass die auf der Grundlage des Regionalplans zu genehmigenden Windkraftanlagen wegen ihrer schädlichen Umwelteinwirkungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würden. Eine konkrete Prüfung der zu erwartenden Immissionen habe nicht stattgefunden. Diese hätte ergeben, dass er und andere Bewohner von Neubrunn über die zulässigen Werte der TA-Lärm hinausgehende Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen müssten. Eine ordnungsgemäße Abwägung sei nicht vorgenommen worden. Die raumbedeutsamen Windkraftanlagen würden in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen stehen und hätten beherrschenden Charakter. Bei ihrer Realisierung werde ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in die Landschaft und die Tierwelt, insbesondere die Vogelwelt, erfolgen. Obwohl dem Antragsgegner bekannt, habe dies in der streitgegenständlichen Raumplanung keinen Niederschlag gefunden. Durch die Ausweisung der Vorrangfläche würden ihre Hausgrundstücke in der Wertigkeit stark herabgesetzt bis hin zur Unveräußerbarkeit. Die geplanten Anlagen verursachten eine Vielzahl unterschiedlichster Immissionen und verunstalteten das Landschaftsbild. Zusammen mit den bereits bestehenden Anlagen hätten sie eine Einkreisung der Ortschaft Neubrunn zur Folge. Außerdem fehle dem Vorranggebiet die Windhöffigkeit. Bei ordnungsgemäßer Abwägung der betroffenen Interessen hätte die Vorrangfläche nicht ausgewiesen werden dürfen.
10 
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Die Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen seien im angegriffenen Regionalplan als Ziele der Raumordnung festgelegt. Diese seien nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 3 LplG für öffentliche Stellen bei ihren Planungen und Maßnahmen verbindlich. Dies gelte auch bei bestimmten Zulassungsentscheidungen für Vorhaben öffentlicher oder privater Rechtsträger, nicht aber für den Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung eines solchen Vorranggebiets. Eine Bindungswirkung ergebe sich ihm gegenüber auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB. Danach stünden öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegen, soweit sie bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden seien. Dies sei vorliegend hinsichtlich der vom Antragsteller befürchteten Immissionen nicht der Fall. Die vom Regionalverband zugrunde gelegten pauschalen Abstände zu anderen Nutzungen dienten der planerischen Bewältigung der Frage der Auswirkungen von Lärm und sonstigen Immissionen auf der Ebene der Regionalplanung. Eine abschließende Abwägung hinsichtlich Lärm und Schattenwurf habe nicht stattgefunden. Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens komme es auf die - erst durch den Antrag im Genehmigungsverfahren festgelegten - konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Erst in diesem Verfahren könne abschließend entschieden werden. Hiergegen müsste sich auch ein etwaiges Rechtsschutzbegehren des Antragstellers richten. Zudem sei das Land der falsche Antragsgegner, da die angegriffene Norm vom Regionalverband Heilbronn-Franken (Körperschaft des öffentlichen Rechts) als Träger der Regionalplanung erlassen worden sei. Schließlich fehle auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller könne durch die begehrte Nichtigerklärung seine Rechtstellung nicht verbessern, nachdem inzwischen die Gesamtfortschreibung des Regionalplans 2020 verbindlich geworden sei. In dieser seien die Festlegungen der Teilfortschreibung inhaltlich übernommen worden. Diese Gesamtfortschreibung bliebe im Falle einer Nichtigerklärung der vom Regionalverband bislang formal nicht aufgehobenen Teilfortschreibung unberührt.
11 
Dem Senat liegen die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
12 
Der Senat konnte gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht für erforderlich hält.
13 
1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die streitgegenständliche Teilfortschreibung 2006 wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regionalverband im Staatsanzeiger Baden-Württemberg verbindlich (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG). Damit handelt es sich bei der Teilfortschreibung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691 m.w.N.).
14 
2. Der Normenkontrollantrag ist aber im Übrigen unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller aus dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für seinen Antrag herleiten kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - ZfBR 2007, 277). Denn es fehlt vorliegend jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert auch das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47).
15 
Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem die Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken am 24.03.2006 mit der allein streitgegenständlichen Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 zugleich den neuen Regionalplan 2020 als Satzung beschlossen hat. Dieser ist nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 und öffentlicher Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 03.07.2006 inzwischen in Kraft getreten. Damit vermag ein Erfolg im vorliegenden Verfahren die Rechtsstellung des Antragstellers nicht zu verbessern, da in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Ziele der Raumordnung nicht (mehr) auf die vorliegend angegriffene Teilfortschreibung 2006, sondern auf den neuen Regionalplan abzustellen wäre.
16 
3. Im Übrigen hat der Normenkontrollantrag auch deshalb keinen Erfolg, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. In diesem Sinne erlassen wurde die streitgegenständliche Teilfortschreibung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, sondern vom Regionalverband Heilbronn-Franken. § 12 Abs. 1, Abs. 7 LplG verpflichtet die Regionalverbände, für ihre Regionen Regionalpläne in der Form von Satzungen aufzustellen und fortzuschreiben. Träger der Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Heilbronn sowie die Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 LplG der Regionalverband Heilbronn-Franken, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwaltet (vgl. § 32 LplG). Entsprechend hat die Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken die streitgegenständliche Fortschreibung am 24.03.2006 durch Satzung festgestellt. Damit wurde die Norm vom Regionalverband Heilbronn-Franken erlassen und müsste ein Normenkontrollantrag gegen ihn gerichtet werden. Dem steht § 13 LplG nicht entgegen. Danach werden die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde - also dem Wirtschaftsministerium - durch Genehmigung für verbindlich erklärt und wird der Regionalplan mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg durch den Regionalverband verbindlich. Durch diese Genehmigung wird das Land nicht zum Satzungsgeber. Wie sich aus § 13 Abs. 1 LplG ergibt, ist das Wirtschaftsministerium bei der Erteilung der Genehmigung auf die Prüfung beschränkt, ob der Regionalplan nach dem Landesplanungsgesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörde ergibt. Damit ist die Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium zwar Teil des Rechtssetzungsvorgangs, da ohne sie die Satzung nicht in Kraft treten kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Regionalplan vom Träger der Regionalplanung erlassen wird.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
19 
Beschluss
vom 24. Mai 2007
20 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR endgültig festgesetzt.
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 09/06/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" des Antragsgeg
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published on 08/05/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 - 13 K 898/08 - wird zurückgewiesen.Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost
published on 07/12/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen di
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.