Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2012 - 8 S 217/11

bei uns veröffentlicht am08.05.2012

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 - 13 K 898/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin plant, auf dem im Außenbereich der Gemeinde F. im Landkreis S.H. gelegenen Grundstück Flst.Nr. xxx der Gemarkung H. eine Windkraftanlage mit 120 m Nabenhöhe und 47 m Rotorradius zu errichten. Am 10.08.2004 beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens. Die Beigeladene zu 1 versagte ihr Einvernehmen. Der Beigeladene zu 2 erhob Bedenken, weil der Standort regionalen Zielen widerspreche und in einer anstehenden Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 nicht in einem Vorranggebiet läge.
Am 24.01.2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 25.02.2005 lehnte das Landratsamt S.H. den Bauvorbescheidantrag mangels Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 ab. Die Klägerin hat ihre Klage auf den Bescheid erstreckt.
Am 24.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans Heilbronn-Franken 1995 zum Kapitel "Windenergie" und einen neuen Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Satzungen. In beiden Satzungen sind Ziele der Raumordnung festgelegt, nach denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nur in 14 Vorranggebieten zulässig und außerhalb dieser Gebiete ausgeschlossen sind (Plansätze Nr. 4.2.8.1 und 4.2.8.2 Teilfortschreibung 2006 sowie Nr. 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 Regionalplan Heilbronn-Franken 2020). Die Gemeinde F. liegt danach jeweils im Ausschlussgebiet. Die am 19.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigte Teilfortschreibung 2006 trat am 29.05.2006 in Kraft, der am 27.06.2006 genehmigte Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 am 03.07.2006. Eine im Mai 2009 in Kraft getretene Änderung des für das Baugrundstück maßgebenden Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim stellt Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen dar.
Von November 2006 bis März 2008 ruhte das Klageverfahren. Anschließend regte der Beigeladene zu 2 seine Beiladung an. Da die Wirksamkeit seiner Festlegungen zur Windenergie in Rede stehe, sei es gerechtfertigt, ihm die Möglichkeit zu verschaffen, seine rechtlich geschützten Interessen im Prozess selbst zu vertreten. Das Verwaltungsgericht gab dem Beiladungsantrag statt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2005 zu verpflichten, den Bauvorbescheid zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das im Bauvorbescheidantrag bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 planungsrechtlich zulässig und der Bescheid vom 25.02.2005 rechtswidrig war. Der Beklagte und die Beigeladenen haben jeweils Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 29.04.2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Seine ausreichende Erschließung sei gesichert und öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Insbesondere stünden öffentliche Belange nicht als Regelfall i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben sei zwar raumbedeutsam. Hierfür sei aber nicht durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Der Flächennutzungsplan weise Vorranggebiete nur für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen und daher auch nur Ausschlussgebiete für solche Anlagen aus. Auch als Ziele der Raumordnung gebe es keine Ausweisung an anderer Stelle. Die Festlegungen für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 seien unwirksam, weil sie nicht im möglichen und gebotenen Umfang der Windenergienutzung Raum schafften. Zum einen bestünden rechtliche Bedenken gegen einen Teil der angewandten Suchkriterien. Zum anderen seien diese Kriterien mit der Folge fehlerhaft angewendet worden, dass eine beträchtliche Zahl von Potenzialflächen zum Teil ohne sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sei.
Gegen dieses Urteil hat nur der Beigeladene zu 2 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat stattgegeben hat. Zur Begründung seiner Berufung legt der Beigeladene zu 2 dar: Unzutreffend sei bereits die Ansicht des Verwaltungsgerichts, im Flächennutzungsplan sei keine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn das darin dargestellte Ausschlussgebiet für nicht-regionalbedeutsame Windkraftanlagen gelte "erst recht" für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Jedenfalls sei durch den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Die Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen im Regionalplan sei wirksam. Sie beruhe auf einem schlüssigen Gesamtkonzept, weise keine Abwägungsmängel auf und schaffe in substantieller Weise Raum für die Nutzung der Windenergie. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründe für die Unwirksamkeit dieser Festlegungen griffen nicht durch; Mängel im Abwägungsvorgang seien zudem nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG unerheblich. Würde der Bauvorbescheid unter Missachtung des Regionalplans erteilt, verletzte dies sein ihm als Träger der Regionalplanung nach dem Landesplanungsgesetz sowie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zustehende subjektive Recht, Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen zu steuern. Die im Senatsbeschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - angeführten Gründe gegen ein solches Recht überzeugten nicht. Auch der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs habe mit seinem Beschluss vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 -, wonach richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan der Regionalverband sei, anerkannt, dass der Regionalverband Planungsträger sei.
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.04.2010 - 13 K 898/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält eine Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen zu 2 für ausgeschlossen.
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Der Beklagte schließt sich der Berufungsbegründung ohne eigenen Antrag an. Die Beigeladene zu 1 äußert sich zur Berufungsbegründung nicht und stellt ebenfalls keinen Antrag.
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Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Beigeladenen zu 2 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
II.
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1. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die Beteiligten wurden dazu vorher gehört.
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2. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung des Beigeladenen zu 2 ist zulässig. Insbesondere wird der Beigeladene zu 2 durch das angefochtene Urteil formell und materiell beschwert. Er ist im ersten Rechtszug unterlegen, da er einen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Seine materielle Beschwer folgt daraus, dass das angefochtene Urteil eine Rechtsauffassung vertritt, die rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 berühren kann. Das Urteil verpflichtet den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es begründet dies entscheidungstragend auch damit, dem raumbedeutsamen Vorhaben stehe nicht als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dass im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 des Beigeladenen zu 2 als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei, weil der Regionalplan insoweit unwirksam sei. Die damit inzident festgestellte Unwirksamkeit der im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung berührt zumindest rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 2 als Träger der Regionalplanung (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG). Ob er insoweit auch in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird, ist jedenfalls für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels unerheblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.1977 - 4 C 29.73 - BVerwGE 47, 19 und vom 15.02.1990 - 4 C 39.86 - NVwZ 1990, 857 m.w.N.).
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3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das folgt schon daraus, dass die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids - ihre objektive Rechtswidrigkeit unterstellt - den Beigeladenen zu 2 nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt und keine gesetzliche Ausnahme von diesem Erfordernis eingreift. Da weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt haben, bedarf daher keiner Entscheidung, ob und inwieweit der in diesem Urteil vertretenen Auffassung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 35 BauGB zu folgen ist oder nicht.
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Das Rechtsmittel eines Beigeladenen gegen ein der Klage stattgebendes Urteil kann nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für ein Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz nur Erfolg haben, wenn dies auch materiell-rechtlich der subjektiven Rechtsstellung des Beigeladenen entspricht. Dafür genügt nicht, dass ein mit einem Rechtsmittel angegriffenes Urteil sich als objektiv rechtswidrig erweist; der Beigeladene und Rechtsmittelkläger muss vielmehr durch diese Rechtswidrigkeit auch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Steht dem Beigeladenen kein geschütztes Recht zur Seite, muss seine Berufung schon deshalb erfolglos bleiben. Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten kommt es dann nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990, a.a.O. m.w.N.). Anderes gilt nur bei einer gesetzlichen Ausnahme von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz, wie sie etwa für Regionalverbände in § 22 Abs. 1 LPlG bestimmt ist.
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Gemessen daran muss die Berufung des Beigeladenen zu 2 selbst dann erfolglos bleiben, wenn die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 oder Satz 3 BauGB rechtswidrig sein sollte. Denn der Beigeladene zu 2 würde dadurch nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt (a)) und eine Ausnahme von diesem Erfordernis nach § 22 Abs. 1 LPlG greift nicht ein (b)). Ein Regionalverband in Baden-Württemberg kann daher die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 VwGO selbst dann nicht aus eigener Rechtsmacht abwehren, wenn der Bauvorbescheid den in seinem Regionalplan zur Steuerung regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festgelegten Zielen der Raumordnung widerspricht.
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a) Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der zuletzt genannte gesetzliche Planungsvorbehalt ermöglicht und bezweckt, Standorte bestimmter privilegierter Vorhaben durch vorbereitende Bauleitplanung oder durch Raumordnungspläne, insbesondere einen Regionalplan, zu steuern und zu bündeln (vgl. BT-Drs. 13/4978 S. 7; BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ). Beide Vorschriften vermitteln einem öffentlichen Planungsträger aber nur Drittschutz, soweit er eine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Dies gilt etwa für eine Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB). Ihre durch das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 71 Abs. 1 und 2 LV) als eigenes subjektives Recht gewährleistete Planungshoheit vermittelt der Gemeinde ohnehin einen umfassenden materiell-rechtlichen Drittschutz bei der Anwendung des § 35 BauGB (BVerwG, Urteile vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076 , vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 und vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 sowie Beschluss vom 24.06.2010 - 4 B 60.09 - BauR 2010, 1737 ). Darüber hinaus begründen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 BauGB keinen Drittschutz zugunsten eines Planungsträgers. Insbesondere lässt sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten, dass diese Vorschriften - zumindest auch - das Interesse eines Trägers der Raumplanung an der Steuerung des Standorts bestimmter raumbedeutsamer Vorhaben schützt, wenn er insoweit keine ihm als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrnimmt. Allein der Umstand, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Planungsträger die Möglichkeit raumordnungsrechtlicher Standortsteuerung eröffnet, genügt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nicht, um einen solchen Drittschutz anzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Beachtung raumordnungsrechtlicher Festlegungen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB ist insoweit allein von der zuständigen Baurechtsbehörde zu vertreten.
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Gemessen daran scheidet eine Rechtsverletzung des Beigeladenen zu 2 aus.
21 
Dies gilt zunächst, soweit er geltend macht, für das streitige Vorhaben sei bereits durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründet einen Drittschutz insoweit allenfalls für den zuständigen Träger der vorbereitenden Bauleitplanung. Dies ist der Beigeladene zu 2 nicht.
22 
Aber auch, soweit sich der Beigeladene zu 2 darauf beruft, für das Vorhaben sei durch die in den - heute nur noch relevanten - Plansätzen 4.2.3.3.1 und 4.2.3.3.2 seines Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 festgelegten Ziele der Raumordnung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt, und er damit sinngemäß zugleich einen Widerspruch gegen diese Ziele i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB rügt, scheidet ein Drittschutz zu seinen Gunsten aus. Denn er hat mit der Festlegung dieser Ziele keine ihm selbst als eigenes subjektives Recht zustehende Planungshoheit wahrgenommen. Er ist zwar nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 LPlG Träger der Regionalplanung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG, §§ 11 ff. LPlG). Die Aufgabe der Regionalplanung ist den Regionalverbänden in Baden-Württemberg aber als Teil der Landesplanung, nicht jedoch als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - (ESVGH 48, 277 ) vertretenen Rechtsauffassung fest.
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aa) Das den Regionalverbänden in Baden-Württemberg in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaften (§ 32 Satz 1 LPlG) durch Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV i. V. m. § 32 Satz 2 LPlG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht besteht nur “in den durch Gesetz gezogenen Grenzen” bzw. "im Rahmen der Gesetze". Ob ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als eigene oder als staatliche Angelegenheit übertragen wird, entscheidet der einfache Gesetzgeber, der dabei - anders als bei der Übertragung einer Aufgabe auf die in Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV genannten Gemeinden und Gemeindeverbände - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt (Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O. m.w.N.). Die Regionalplanung wurde mit dem Regionalverbandsgesetz vom 26.07.1971 (GBl. S. 336) als Bestandteil der übergeordneten staatlichen Landesplanung, nicht aber als eine aus dieser herausgelöste, zwischen ihr und der Flächennutzungsplanung stehende selbständige Planungsebene konzipiert (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. V-4002, S. 19 f. und S. 23 f.; Angst/Kröner/Traulsen, Landes-planungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 8 Rn. 1). An diesem Rechtszustand hat sich bis heute im Grundsatz nichts geändert.
24 
Die Regionalverbände besitzen zwar in weisungsfreien Angelegenheiten Satzungsautonomie (§ 33 Abs. 1 LPlG). Auch werden sie durch die von Kreisräten und Landräten sowie Gemeinderäten und Oberbürgermeistern der Stadtkreise gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung mittelbar kommunal getragen. Sie sind aber weder Gebietskörperschaften mit prinzipieller oder subsidiärer Allzuständigkeit noch kommunale Zweckverbände (Angst/Krö-ner/Traulsen, a.a.O. § 23 Rn. 1). Das Landesplanungsgesetz weist ihnen nur bestimmte, in die Organisation der staatlichen Landesplanung integrierte Aufgaben zu. Das Gesetz verpflichtet sie, für ihre Region Regionalpläne als "Mittel der Raumordnung und Landesplanung" (vgl. die Überschrift des Zweiten Teils des Landesplanungsgesetzes) aufzustellen und fortzuschreiben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Mit den Regionalplänen konkretisieren sie die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LPlG). Die Regionalpläne formen diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LPlG). Bei der Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe haben die Regionalverbände zwar selbst die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung ihrer Regionen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LPlG) und hierbei die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sowie bei dieser Abwägung sonstige öffentliche sowie private Belange zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 LPlG). Das Landesplanungsgesetz überträgt ihnen insoweit aber kein wehrfähiges eigenverantwortliches Letztentscheidungsrecht. Dieses liegt vielmehr beim Land.
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Zwar unterliegen die Regionalverbände bei der Aufstellung der Regionalpläne gemäß § 44 Abs. 2 LPlG nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 LPlG der Fachaufsicht der obersten - staatlichen - Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Dieses Weisungsrecht ist nicht umfassend, sondern beschränkt sich auf den Planungszeitraum und die Form der Regionalpläne, ermöglicht also selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des Regionalplans (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Das ursprünglich in § 29 Abs. 1 Satz 2 LPlG i.d.F. der Bek. vom 25.07.1972 (GBl. S. 459 ) auch geregelte Weisungsrecht über die Grundzüge der Planung zur Ausformung des Landesentwicklungsplans ist mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621) entfallen. Auch wurde den Regionalverbänden mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) deutlich mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt.
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Die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans und sein planerisches Letztentscheidungsrecht sind jedoch nach wie vor dadurch gewährleistet, dass die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LPlG erst durch Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde - das Wirtschaftsministerium (§ 30 LPlG) - für verbindlich erklärt werden müssen, um Bindungswirkungen (vgl. § 4 LPlG) zu erlangen. Denn diese Genehmigung wird nach § 13 Abs. 1 LPlG nur erteilt, "soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Das materielle Prüfungsrecht des Landes erschöpft sich danach nicht - wie etwa bei der Genehmigung eines Bauleitplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 BauGB) - in einer Rechtskontrolle. Es schließt vielmehr einen eigenen planerischen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum des Landes ein, ob sich der Regionalplan in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt. Das folgt aus den im Tatbestand des § 13 Abs. 1 LPlG zuletzt genanntenEntscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, die noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen können und die auch nicht auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränkt sind (vgl. Angst/Kröner/Traulsen, a.a.O. § 10 Rn. 2; Schürrle, Die Verbindlicherklärung von Regionalplänen in Baden-Württemberg, 1984, S. 176 ff.). Eine solche Einschränkung verbietet sich um so mehr, als § 28 Abs. 1 Satz 2 LPlG 1972 die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde auch zu Weisungen über den Inhalt des Regionalplans ermächtigte, dieses Weisungsrecht jedoch auf die Grundzüge der Planung beschränkte. Denn es hätte nahegelegen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621), welche die mit § 13 Abs. 1 LPlG identische Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 LPlG 1983 neu gefasst hat, zu einer ähnlichen Formulierung greift, wenn er dem Recht des Landtages, der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden, regionalplanerische Vorrangigkeitsentscheidungen zu treffen, bestimmte, vergleichbare Grenzen hätte ziehen wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.1998, a.a.O.). Davon hat er selbst bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, ber. S. 320) in Kenntnis des Senatsbeschlusses vom 19.06.1998 abgesehen, als er den Regionalverbänden mehr Eigenverantwortlichkeit eingeräumt hat. Die oberste Raumordnungs- und Landes-planungsbehörde kann mithin nach § 13 Abs. 1 LPlG nach wie vor ihr unzweckmäßig erscheinende Grundsätze und Ziele des Regionalplans unter Berufung auf eine von ihr getroffene oder herbeigeführte andere Entscheidung von der Genehmigung und damit von der Verbindlichkeit ausnehmen (vgl. z. B. eine solche Ausnahme in Nr. II.2. der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 betreffend den hier streitigen Regionalplan Heil-bronn-Franken 2020). Das Letztentscheidungsrecht über den Inhalt des Regionalplans ist damit dem Land vorbehalten. Dies zwingt zu dem Schluss, dass den Regionalverbänden die Aufgabe der Regionalplanung nicht als eigene Angelegenheit i. S. eines wehrfähigen Selbstverwaltungsrechts übertragen ist.
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Aus dem Beschluss des 3. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 - (ZfBR 2007, 573) folgt entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 2 nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung verhält sich nicht dazu, ob der Regionalverband in Bezug auf die ihm übertragene Aufgabe der Regionalplanung eigene subjektive Rechte besitzt. Er stellt lediglich fest, dass richtiger Antragsgegner eines Normenkontrollantrags gegen einen Regionalplan nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Regionalverband als Normgeber der Satzung (§ 12 Abs. 10 LPlG) sei.
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bb) Weitere Vorschriften des Landesplanungsgesetzes bestätigen dieses Ergebnis.
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Das gilt zunächst für § 24 LPlG. Danach kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Entscheidung darüber obliegt nicht dem Regionalverband als Träger der Regionalplanung, sondern der höheren Raumordnungsbehörde, also dem Regierungspräsidium (§ 30 Abs. 2 LPlG). Der Regionalverband ist in diesem Zielabweichungsverfahren jedoch lediglich zu beteiligen (§ 24 Satz 3 LPlG). Sein Einvernehmen ist nicht erforderlich. Ein Mitentscheidungsrecht besitzt er demzufolge nicht. Insoweit unterscheidet sich seine Rechtsmacht wesentlich von derjenigen einer planenden Gemeinde, die mit Rücksicht auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 und 2 LV gewährleistete Planungshoheit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB beanspruchen kann, dass die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulassung einer Abweichung vom Bebauungsplan (§ 31 BauGB) nur mit ihrem Einvernehmen entscheidet. Gerade dieser Vergleich unterstreicht, dass das Landesplanungsgesetz nicht von einer eigenverantwortlichen wehrfähigen Planungshoheit des Regionalverbands bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe als Träger der Regionalplanung ausgeht.
30 
Dafür spricht auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 LPlG. Danach können im Benehmen - nicht Einvernehmen - mit den berührten öffentlichen Stellen Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 1 LPlG erfasst werden, befristet untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Zuständig dafür ist nur die höhere Raumordnungsbehörde, und zwar auch dann, wenn es um die Sicherung künftiger Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einem Regionalplan geht. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber in der Regionalplanung eine prinzipiell staatliche Angelegenheit sieht, da es andernfalls folgerichtig gewesen wäre, die Regionalverbände und nicht eine staatliche Behörde als die für Maßnahmen zur Sicherung künftiger regionalplanerischer Festlegungen zuständige Stelle zu bestimmen. Soweit der Beigeladene zu 2 meint, diese Schlussfolgerung sei nicht gerechtfertigt, weil insoweit nichts Anderes als für die Zuständigkeit einer Baurechtsbehörde im Verhältnis zur Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung gelte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Sicherung künftiger Bauleitplanung mit Rücksicht auf die Planungshoheit der Gemeinde nach §§ 14 ff. BauGB grundsätzlich in den Händen der Gemeinde, nicht aber der Baurechtsbehörde liegt. Denn nur sie erlässt die Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) als Satzung (§ 16 Abs. 1 BauGB) und nur sie kann die vorübergehende Zurückstellung der Entscheidung über einen Bauantrag oder die vorläufige Untersagung eines Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde durch einen entsprechenden Antrag erzwingen (§ 15 Abs. 1 BauGB), wobei ihr dieses Recht gerade auch zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung zusteht, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen (§ 15 Abs. 3 BauGB). Eine vergleichbare Rechtsmacht steht einem Regionalverband in Baden-Württemberg nicht zu.
31 
Schließlich belegt § 22 Abs. 1 LPlG, dass den Regionalverbänden in Bezug auf die Regionalplanung grundsätzlich kein eigenes Abwehrrecht zusteht. Danach kann der Regionalverband ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet worden sind, wenn der Verwaltungsakt die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes betrifft. Die Regelung ist § 5a des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 07.02.1994 (GBl. S. 92) nachgebildet (vgl. LT-Drs. 12/5877 S. 17). Jene Vorschrift wurde erst durch Gesetz vom 18.10.1999 (GBl. S. 409) nachträglich eingefügt. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den Senatsbeschluss vom 19.06.1998 (a.a.O.), wie aus der Begründung des Gesetzes über die Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart vom 12.07.1999 hervorgeht (LT-Drs. 12/4235 S. 15 ). Die Vorschrift bezweckt ergänzend zu § 11 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 LPlG, im Interessenkonflikt zwischen regionalen und örtlichen Belangen ohne Einschaltung einer Rechtsaufsichtsbehörde zügig zu klären, ob ein Vorhaben einem Ziel der Raumordnung widerspricht. Sie verleiht dem Regionalverband "unabhängig von der Existenz eigener Rechte" ein wehrfähiges Abwehrrecht gegen Verwaltungsakte, welche die Bindungswirkungen nach § 4 ROG nicht beachten (LT-Drs. 12/5877 S. 17 f.). Dies belegt, dass auch der Gesetzgeber von der Rechtsauffassung des Senats ausgeht und die Wendung im Wortlaut des § 22 Abs. 1 LPlG "ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis" lediglich dahin zu verstehen ist, dass es in diesen Fällen auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung des Regionalverbands nicht ankommt.
32 
b) Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung nach § 22 Abs. 1 LPlG greift hier nicht ein. Der Bauvorbescheid, zu dessen Erteilung das angefochtene Urteil den Beklagten verpflichtet, ist kein Verwaltungsakt i. S. des § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 LPlG.
33 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen zu 1 unterbleibt, da sie sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Berufungsverfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
35 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
36 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2012 - 8 S 217/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2012 - 8 S 217/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2012 - 8 S 217/11 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf1.Menschen, einschließlich der men

Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


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Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 2 Grundsätze der Raumordnung


(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist. (2) Grundsätze der Ra

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen


(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. (2) Die Rau

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 35


(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2012 - 8 S 217/11 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2012 - 8 S 217/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 8 S 2567/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2010 - 13 K 898/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931 der Gemarkung XXX,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Mai 2007 - 3 S 2789/06

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe   I. 1  Der
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Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juni 2016 - 8 S 1323/16 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich de

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juni 2013 - 4 K 27/10

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revis

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Apr. 2013 - 4 K 24/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2013

Tenor Die Landesverordnung über das Regionale Raumentwicklungsprogramm Vorpommern – RREP VP-LVO – vom 19. August 2010 (GVOBl. M-V S. 453) wird insoweit für unwirksam erklärt, als § 1 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit der verbindlichen Zielfestlegung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2012 - 8 S 2525/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Plansatz 2.4.3.2.2 (Z) Absatz 1 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Die Revision wird nich

Referenzen

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931 der Gemarkung XXX, Gemeinde XXX gemäß der Bauvoranfrage vom 05.08.2004 zu erteilen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Tatbestand

 
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Flurstück Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX.
Die Klägerin reichte am 10.08.2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Bauvorbescheid gemäß § 57 LBO ein. Danach soll auf dem Baugrundstück eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m, hilfsweise 147 m) errichtet werden.
Der Abstand des geplanten Standorts zur nächsten Wohnbebauung (XXX) beträgt ca. 750 m. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich und zugleich im Geltungsbereich des am 22.05.2009 in Kraft getretenen, geänderten Flächennutzungsplanes 01-2004 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Crailsheim, der unter anderem zwischen XXX und XXX ein Windenergievorranggebiet für nichtraumbedeutsame Windkraftanlagen ausweist. Das Baugrundstück liegt teilweise innerhalb dieses Vorranggebiets, der geplante Anlagenstandort jedoch außerhalb der ausgewiesenen Vorrangfläche.
Mit Schreiben vom 17.09.2004 teilte die Beigeladene zu 1 der Genehmigungsbehörde mit, dass der Gemeinderat XXX in seiner Sitzung vom 16.09.2004 beschlossen habe, das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage nicht zu erteilen, weil die VVG Crailsheim, der die Gemeinde XXX angehöre, derzeit den Flächennutzungsplan ändere, um Windenergievorranggebiete auszuweisen. Das Einvernehmen werde verweigert, um zu verhindern, dass vor Abschluss des Flächennutzungsplanverfahrens mit der Errichtung von Windkraftanlagen vollendete Tatsachen geschaffen würden, die dem geplanten Flächennutzungsplan womöglich zuwider laufen.
Von den weiter beteiligten Fachbehörden wurden keine Einwände gegen das Bauvorhaben vorgebracht.
Mit Bescheid vom 25.02.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Errichtung der Windkraftanlage bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei und ein positiver Bauvorbescheid daher nicht erteilt werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Errichtung der Windkraftanlage sei planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Da nach § 36 Abs. 1 BauGB die Baurechtsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheide und die Gemeinde Frankenhardt ihr Einvernehmen versagt habe, habe dem Antrag nicht entsprochen werden können.
Bereits am 21.01.2005 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe über den Antrag auf Bauvorbescheid seit dem 10.08.2004 nicht entschieden. Die 3-Monats-Frist des § 75 VwGO sei daher abgelaufen. Die Klage sei auch begründet, da sich der vorgesehene Standort der Windkraftanlage im Außenbereich befinde und das privilegierte Vorhaben deshalb gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB planungsrechtlich zulässig sei.
Außerdem liege das Grundstück innerhalb einer Sonderbaufläche „Windkraft“ der im Verfahren befindlichen Flächennutzungsplanänderung.
10 
Auch andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB stünden dem Vorhaben nicht entgegen.
11 
Die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks sei ebenfalls gesichert. Reiche der gegenwärtige Zustand der Erschließung nicht aus, könne der Bauherr eines privilegierten Vorhabens das in der unzureichenden Erschließung liegende Hindernis durch ein hinreichend konkretisiertes und zuverlässiges Erschließungsangebot ausräumen. Die betroffene Gemeinde sei auch verpflichtet, sich mit der Herstellung der Erschließungsanlage durch den Bauherrn eines privilegierten Vorhabens jedenfalls dann abzufinden, wenn der Gemeinde nach dem Ausbau des Wegs keine unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen würden und die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Das Erschließungsangebot sei der Gemeinde in der Regel jedoch zumutbar, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes einschließe. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Klägerin werde der Beigeladenen zu 1 bis zum Verhandlungstermin ein ausreichendes Erschließungsangebot in dem vorgenannten Sinne unterbreiten. Der Abschluss dieses Erschließungsvertrages sei aber auch nicht zwingend notwendig, da das Baugrundstück auf einer Länge von ca. 100 m unmittelbar an die Kreisstraße K 2638 angrenze und deshalb - wenn auch etwas aufwändiger - während der Errichtungsphase auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden könne.
12 
Der Anschluss einer Windkraftanlage an das öffentliche Stromnetz sei keine Frage der bauplanungsrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Er könne zudem mit den Mitteln des Energiewirtschaftsgesetzes und des EEG durchgesetzt werden. Dazu sei der Anlagenbetreiber im vorliegenden Fall auch nicht zwingend auf die Inanspruchnahme von Wegeflächen zur Kabelverlegung angewiesen. Unabhängig davon sei die Gemeinde gemäß §§ 19, 20 GWB zu einer solchen Gestattung zu den üblichen Bedingungen verpflichtet. Bei der Berechnung des Flächenbedarfs für drei Windkraftanlagen zur Festlegung des planerischen Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße könnten in Hauptwindrichtung lediglich Mindestabstände zwischen den Anlagen in Höhe des Dreifachen bzw. maximal des Fünffachen des Rotordurchmessers zugrunde gelegt werden (vgl. im Einzelnen Klagebegründungen v. 21.01.2005, 31.03.2010, 08.04.2010 und v. 22.04.2010).
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid des Beklagten vom 25.02.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m, hilfsweise 147 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931 der Gemarkung XXX, Gemeinde XXX gemäß ihrer Bauvoranfrage vom 05.08.2004 zu erteilen
hilfsweise
festzustellen, dass das in der Bauvoranfrage bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 planungsrechtlich zulässig und der ablehnende Bescheid vom 25.02.2005 deshalb rechtswidrig war.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung trägt er vor, die Bauvoranfrage der Klägerin sei im Februar 2005 negativ beschieden worden, weil die Beigeladene zu 1 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei von der Flächennutzungsplanung der VVG Crailsheim keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgegangen, da die Flächennutzungsplan-Teiländerung 22-2001, die Vorrangflächen für Windkraftanlagen vorgesehen habe, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben worden sei und ein neues FNP-Verfahren zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Auch die Regionalplanung habe zum damaligen Zeitpunkt die Zulässigkeit des nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB privilegierten Vorhabens nicht in Frage gestellt. Die Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 sei allerdings am 24.03.2006 in der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen und dem Wirtschaftsministerium zur Genehmigung vorgelegt worden. Deshalb sei die geplante Windkraftanlage zum jetzigen Zeitpunkt bauplanungsrechtlich nicht mehr zulässig, weil der fortgeschriebene Regionalplan für das Gebiet der VVG Crailsheim keine Vorrangfläche für Windkraftanlagen vorsehe und der Windkraftanlage als raumbedeutsames Vorhaben nun der öffentliche Belang der Regionalplanung entgegenstehe.
18 
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht würden dem Vorhaben allerdings keine Ablehnungsgründe entgegenstehen. Dies gelte insbesondere auch für die Belange des Landschaftsschutzes, da die Windkraftanlage aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung durch eine weitere Windkraftanlage und eine 110 KV-Leitung zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führe.
19 
Aus der Sicht des Artenschutzes und insbesondere aus avifaunistischer Sicht bestünden gegen das Vorhaben ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken, da am geplanten Standort keine besonderen oder gar windkraftempfindlichen Vogelvorkommen bekannt seien. Dem Vorhaben würden daher insgesamt keine Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen.
20 
Es sei allerdings richtig, dass sich der zum Baugrundstück führende Feldweg in seinem jetzigen Zustand nicht zum Befahren von Baufahrzeugen eigne, wie sie zur Errichtung einer Windkraftanlage eingesetzt werden müssten. Dieser Feldweg entspreche lediglich den üblichen Standards eines ausgebauten Schotterweges mit einer Breite von 2,30 m (vgl. im Einzelnen Klageerwiderungen vom 02.03.2005, 03.05.2006, 31.08.2006, 16.07.2008, 01.02.2010 und vom 29.03.2010).
21 
Die Beigeladene zu 1 beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Die Gemeinde XXX habe ihr Einvernehmen zu der Bauvoranfrage verweigert, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine erneute Ausweisung von Windenergievorranggebieten durch die VVG Crailsheim beabsichtigt gewesen sei. Nach Klärung einiger offener Rechtsfragen habe der VVG im Oktober 2005 zunächst den Beschluss gefasst, Windenergievorranggebiete sowohl für raumbedeutsame als auch für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen auszuweisen. Nachdem allerdings die Fortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 am 24.03.2006 in Kraft getreten sei, habe der VVG die FNP-Änderung 01-2004 nochmals geändert und nur noch Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Anlagen ausgewiesen. Diese FNP-Änderung 01-2004 sei schließlich am 24.10.2008 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt worden und am 22.05.2009 in Kraft getreten.
24 
Dem Vorhaben stehe aber der Regionalplan Heilbronn-Franken in der Teilfortschreibung aus dem Jahr 2006 entgegen. Bei diesem Regionalplan handele es sich nicht um eine Verhinderungsplanung, sondern um eine zulässige Standortsteuerung, da dem Regionalplan ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liege. Insoweit schließe sich die Beigeladene zu 1 den Ausführungen des Beigeladenen zu 2 im Schriftsatz vom 09.02.2010 an. Außerdem sei die im Rahmen der Bauvoranfrage auch aufgeworfene Frage der ausreichenden Erschließung noch nicht geklärt. Die zum Baugrundstück führenden Wege müssten in wasserdurchlässiger Form befestigt werden und eine Breite zwischen 3 und 4,50 m aufweisen. Das Fahrgewicht des zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Krans betrage pro Achse 12 Tonnen bei einer Fahrzeugbreite von 2,50 m. Zur Erschließung des Grundstücks sei daher offensichtlich ein weiterer Wegeausbau erforderlich. Deshalb fehle bislang eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben. Ein zumutbares Angebot auf Abschluss eines Erschließungsvertrages für die Inanspruchnahme der Flächen der Beigeladenen zu 1 liege bislang nicht vor. Insbesondere sei die ausreichende Traglast des vorhandenen Feldweges für die Erschließung bislang nicht geklärt. Es sei Sache der Klägerin, eventuelle Zweifel an der Traglast des Feldweges - gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - auszuräumen. Außerdem müsse es einer Kommune möglich sein, ein solches Erschließungsangebot abzulehnen, wenn der Standort für eine Windkraftanlage in einem Bereich liege, in dem nach der Regional- und Flächennutzungsplanung keine Vorrangfläche vorgesehen sei. Solange die Beigeladene zu 1 eine Entscheidung über ein solches Erschließungsangebot noch nicht getroffen habe, sei sie auch nicht verpflichtet, den Ausbau des gemeindlichen Feldweges zu dulden. Nach Vorlage des Erschließungsangebotes müsse der Gemeinde außerdem eine ausreichende Bearbeitungszeit von 2 Monaten zur Verfügung gestellt werden, um über die Frage des gemeindlichen Einvernehmens erneut zu entscheiden. Es fehle daher derzeit an einer ausreichenden Erschließungssicherung des Baugrundstücks im Sinne des § 35 BauGB.
25 
Außerdem benötige die Klägerin auch noch einen zivilrechtlichen Nutzungsvertrag zur Nutzung der Wege, um die Windkraftanlage an das überörtliche Stromverteilernetz anzuschließen. Da die Beigeladene zu 1 den Standort nicht befürworte, sei zumindest zweifelhaft, ob ein solcher Wegenutzungsvertrag abgeschlossen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 46 EnWG habe die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Wegenutzungsvertrages. da eine Gemeinde ein solches Angebot auch ablehnen könne, um Ziele der Bauleitplanung durchzusetzen. Aufgrund der Festsetzung von Vorrang- und Ausschlussgebieten durch den Flächennutzungsplan und den Regionalplan, bei denen es sich nicht um eine Verhinderungsplanung handle, könne eine Weigerung der Gemeinde auch weder als Missbrauch nach § 19 GWB noch als unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 GWB bewertet werden.
26 
Es fehle daher jedenfalls derzeit auch das Sachbescheidungsinteresse mangels (zivilrechtlicher) Verfügungsbefugnis über das Wegegrundstück.
27 
Dem Vorhaben stehe außerdem der 2006 fortgeschriebene Regionalplan entgegen, dem ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrundeliege. Insoweit werde auf die Ausführungen des Beigeladenen zu 2 Bezug genommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne einer Windkraftanlage zudem auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als öffentlicher Belang entgegenstehen. Deshalb hänge die planungsrechtliche Unzulässigkeit der geplanten Anlage im Ergebnis nicht von der Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ab (vgl. im Einzelnen Stellungnahme vom 08.09.2009 und Anwaltsschriftsätze vom 19.03.2010 und vom 13.04.2010).
28 
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Dem Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 komme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Ausschlusswirkung zu. Das Vorhaben der Klägerin, das außerhalb der im Regionalplan festgesetzten Konzentrationsflächen liege, sei deshalb unzulässig.
31 
Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpfe, gelte allerdings nur für raumbedeutsame Vorhaben. Der Beigeladene zu 2 habe die Kriterien für eine Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen nicht zu restriktiv gewählt. Aufgrund des spezifischen Geländeprofils der Region Heilbronn-Franken, das durch größere flächenmäßige Anteile leicht gewellter Ebenen geprägt wäre, seien auch bereits kleinere Windkraftanlagen aus größeren Entfernungen wahrnehmbar. Die Raumbedeutsamkeit von Anlagen sei daher zu Recht bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m bzw. ab mindestens 3 Anlagen ohne Höhenbeschränkung angenommen worden.
32 
Als Referenzanlage sei der Planung eine Anlage mit einer Nabenhöhe von etwa 80 bis 100 m und einem Rotordurchmesser von 66 m zugrunde gelegt worden. Die Richtigkeit der Bestimmung der Dimension der Referenzanlage werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.
33 
Bei der Bestimmung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe der Beigeladene zu 2 das Planungskonzept stufenweise in insgesamt fünf Arbeitsschritten umgesetzt.
34 
Im ersten Abschnitt seien die Tabuzonen ermittelt worden, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen würden. Dabei sei der Planungsträger in zwei Teilschritten vorgegangen.
35 
Im ersten Teilschritt seien insgesamt 28 harte und weiche Ausschluss- und Tabukriterien (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgend S. 11 ff) zur Anwendung gekommen. Nach diesem ersten Teilschritt hätten sich im gesamten Verbandsgebiet 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha (ca. 2,5 % der gesamten Regionsfläche) ergeben.
36 
In einem zweiten Teilschritt des ersten Arbeitsschrittes sei die ausreichende Flächeneignung der 748 Potenzialflächen überprüft worden. Dabei seien zunächst die Flächen mit zu geringer Windhöffigkeit ausgeschlossen worden (insgesamt 450).
37 
Um den Außenbereich durch eine räumliche Konzentration von Anlagen zu schonen, sei weiter eine Mindeststandortgröße (3 Anlagen/20 ha) festgelegt worden.
38 
Bei dem Prüfschritt der Mindeststandortgröße seien außerdem die Teilflächen, die durch die Anwendung der sich „linienförmig“ auswirkenden Tabukriterien geteilt worden seien, bis zu einem Abstand von maximal 200 Metern voneinander zusammengefasst und weiterhin als eine Potenzialfläche behandelt worden. Die Tabukriterien „Straße“, „Eisenbahnstrecke“, „Fließgewässer 2. Ordnung“ und „Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV“ hätten daher zu keiner Teilung und dem Ausschluss von Potenzialflächen wegen Unterschreitung der Mindestflächengröße infolge der Teilung geführt.
39 
Die in den Plänen dargestellte Forderung eines Mindestabstandes von 280 Metern beidseits von Hochspannungsleitungen sei erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren gestellt worden und habe sich auf die Festsetzung von Vorrangflächen nicht ausgewirkt, weil bei der Suche der geeigneten Potenzialstandorte im ersten Suchlauf (Ausschlusskriterien) noch von einem Mindestabstand von lediglich 100 Metern beidseits von Hochspannungsfreileitungen ausgegangen worden sei.
40 
Die Anwendung dieser „planerischen Ausschlusskriterien“ habe zu einer Reduzierung der Potenzialflächen um weitere 219 Flächen auf 80 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 3.975 ha geführt.
41 
Im nächsten Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialflächen anhand festgelegter Rückstellkriterien auf ihre Eignung überprüft worden. Dabei handele es sich um Kriterien, die aus regionalplanerischer Sicht einen hohen Schutzanspruch begründen, sich jedoch nicht in jedem Fall gegenüber der Nutzung der Flächen für Windkraftanlagen durchsetzen würden. Lediglich wenn auf eine Potenzialfläche mehrere solcher Rückstellkriterien zuträfen, führe dies im Regelfall dazu, dass die Potenzialfläche aus der weiteren Betrachtung herausfalle. Die Anwendung der Rückstellkriterien habe hier zu einer Reduzierung der insgesamt 80 Potenzialflächen auf 38 Potenzialstandorte mit einer Gesamtfläche von 2359 ha geführt.
42 
Im dritten Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialstandorte schließlich mittels planerischen Kriterien und unter Einbeziehung von Abwägungskriterien im Einzelfall beurteilt worden. Abwägungskriterien seien dabei zum einen Restriktionen gewesen, die für sich genommen nicht ausreichend seien, um eine Flächenfreihaltung oder einen Schutzabstand zu begründen und bei denen deshalb eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich sei. Das Abwägungskriterium „Einkreisung“ sei festgesetzt worden, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu vermeiden. Dieses Kriterium sei in der Regel dann zur Anwendung gekommen, wenn sich mehr als zwei potenzielle Vorrangflächen im Abstand von 3 Kilometern um Siedlungen befunden hätten. In der Tabelle „Rückstellkriterien“ sei dieses Kriterium in der Spalte „EINKR“ nur aufgrund eines Bearbeitungsfehlers verblieben und - wie sich aus der Spalte „Begründungen“ ergebe - nicht als Begründung entfallender Standorte (mit) herangezogen worden. Bei mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um Siedlungen seien diese (sämtlichen) Standorte einer vergleichenden Detailüberprüfung anhand der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positiv-Kriterien) unterzogen worden.
43 
Als Positiv-Kriterien seien insbesondere die Vorprägungen von Standortbereichen durch bereits früher erfolgte Ausweisungen als Vorrangstandorte (z.B. durch den Regionalplan 1995 oder Flächennutzungspläne) oder bereits vorhandene Windkraftanlagen festgesetzt worden.
44 
In einem weiteren Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialstandorte einer überschlägigen FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden.
45 
Unter Berücksichtigung dieses Arbeitsschrittes hätten sich schließlich 17 Potenzialstandorte ergeben, die nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren noch auf 14 Vorrangstandorte mit einer Gesamtfläche von ca. 592 ha reduziert worden seien. Diese Vorgehensweise habe die Klägerin nicht kritisiert.
46 
Es könnten auch keine Zweifel daran bestehen, dass der Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 mit den skizzierten Arbeitsschritten der Planung ein schlüssiges gesamträumiges Planungskonzept zugrunde liege.
47 
Dabei sei der Planungsträger insbesondere auch befugt gewesen, im ersten Verfahrensschritt durch die Festlegung von Ausschluss- bzw. Tabukriterien relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen festzulegen.
48 
Das Gesamtergebnis des Planungskonzepts könne auch nicht als Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung eingestuft werden, da mit der Ausweisung von 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 476.497 ha auf 1,34 ‰ des Verbandsgebietes die Nutzung der Windenergie ermöglicht worden sei. Damit befänden sich 30 % des gesamten Anlagenbestandes an Windkraftanlagen in Baden-Württemberg in der Region Heilbronn-Franken, obwohl das Gebiet der Region lediglich einen Anteil von ca. 13 % an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg einnehme.
49 
Der als Ausschlusskriterium festgelegte Mindestabstand von 950 m zu Siedlungsflächen ohne Gewerbe sei bei den heute durchschnittlich großen Anlagen (100 m Nabenhöhe und mehr) angemessen. Der gewählte Siedlungsabstandswert entspreche in der pauschalierenden Festlegung in etwa den von den am meisten schutzbedürftigen Nutzungen einzuhaltenden Abständen bei Zugrundelegung von drei Referenzanlagen aktueller Bauart. Bei drei Referenzanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m sei von allgemeinen Wohngebieten ein Abstand von ca. 660 m und bei noch größerer Schutzbedürftigkeit (35 dB/A) ein Schutzabstand von 990 m einzuhalten. Der festgelegte Mindestabstand von 950 m trage außerdem dem Vorsorgeaspekt Rechnung. Denn bereits jetzt sei eine Tendenz zum Einsatz immer höherer und leistungsstärkerer Windkraftanlagen erkennbar, so dass im Planungszeitraum (bis 2020) mit höheren Lärmbelastungen zu rechnen sei, welche die Festlegung einer „Pufferzone“ rechtfertigen würden.
50 
Auch die Flächenfreihaltung von Gewerbe- und Industriegebieten sei nicht zu beanstanden, da dieses Ausschlusskriterium allgemeiner planerischer Praxis entspreche und schon deshalb gerechtfertigt sei, weil Windkraftanlagen typischer Weise bereits aufgrund entsprechender Festsetzungen in den Bebauungsplänen zur zulässigen Höhe von Anlagen und wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen in diesen Gebieten nicht realisiert werden könnten.
51 
Der festgesetzte Mindestabstand von Aussiedlerhöfen und Wohnplätzen von 500 m berücksichtige, dass aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung im Regelfall vom Gebietstyp eines Mischgebiets auszugehen sei, für das ein um 10 dB/A höherer Immissionsschutzrichtwert gegenüber reinen Wohngebieten bzw. ein um 5 dB/A höherer Wert gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet anzusetzen sei. Ausgehend von diesen Immissionsschutzrichtwerten sei ein Abstand von ca. 450 m ausreichend, um Beeinträchtigungen durch Lärm zu vermeiden. Der gewählte Mindestabstand von 500 m trage wiederum dem Aspekt der Vorsorge Rechnung und entspreche im Übrigen in etwa dem vom Wirtschaftsministerium in den Hinweisen vom Oktober 2003 empfohlenen Wert.
52 
Bei dem Ausschlusskriterium „Grünflächen“ handele es sich um Grünflächen im bauplanungsrechtlichen Sinne gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, auf denen Windkraftanlagen im Regelfall bauplanungsrechtlich ohnehin unzulässig seien. Da die räumliche Steuerungsmöglichkeit gemäß § 35 Abs. 3 BauGB ausschließlich auf den Außenbereich beschränkt sei, habe die Heranziehung von Innenbereichsflächen und insbesondere von Grünflächen als Ausschlusskriterium in ihrer Wirkung ohnehin nur deklaratorischen Charakter.
53 
Mit der Festlegung eines Schutzabstandes von 500 m von regional bedeutsamen Erholungseinrichtungen sei beabsichtigt, Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion durch Lärm, aber auch durch Schattenwurf und Lichtreflexe sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden. Das Ausschlusskriterium betreffe im Übrigen lediglich die sogenannten „Vorranggebiete für Erholung“. Die „Vorbehaltsgebiete“ bzw. „Sicherungsbereiche für Erholung“ seien dagegen lediglich Abwägungskriterien im dritten Arbeitsschritt des Suchlaufs.
54 
Das Ausschlusskriterium der Freihaltung der Platzrunde bei Flug- und Landeplätzen bzw. eines Mindestabstandes von 2.100 m um den Flugplatzbezugspunkt bei Segelflugplätzen entspreche bei Zugrundelegung der genannten Referenzanlage (98 m Nabenhöhe) den allgemeinen Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelflughäfen vom 23.05.1969 (Kapitel III).
55 
Der als Ausschlusskriterium festgesetzte Mindestabstand zur Radaranlage Lauda-Königshofen (5.300 m) basiere auf Forderungen der Wehrbereichsverwaltung in einem entsprechenden Schreiben vom 18.11.2004.
56 
Davon zu unterscheiden sei das Abwägungskriterium „25 km Abstand zur Radaranlage Lauda-Königshofen“. Dieses trage dem Umstand Rechnung, dass die Höhe und die Anordnung von Anlagen in einem Umkreis von 25 km zur Radaranlage Lauda-Königshofen nicht frei von Restriktionen sei, die auch die Qualität der Potentialflächen bzw. Potentialstandorte für die Windenergienutzung in diesem Bereich einschränken würden. Es sei daher sachgerecht dieses Abwägungskriterium im dritten Arbeitsschritt des Suchlaufes heranzuziehen.
57 
Der festgesetzte Mindestabstand von 100 m zur Uferkante von Fließgewässern erster Ordnung, Bundeswasserstraßen und Binnengewässern mit einer Größe von mehr als 0,5 ha beruhe auf der fachlichen Überlegung, dass derartige Teilbereiche Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung hätten. Dieser Aspekt finde auch seinen Niederschlag in § 55 NatSchG, wonach im Außenbereich bauliche Anlagen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Bundeswasserstraßen und an Gewässern erster Ordnung nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden dürften. Dieser Erholungsschutzstreifen sei mithin von Bebauung freizuhalten. Mit Blick auf die größere Höhe von Windkraftanlagen und deren erhebliche Lärmemissionen sei der größere Abstand von 100 m gewählt worden.
58 
Die sehr kleinflächige Zone I der Wasserschutzgebiete sei nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften immer von Bebauung freizuhalten, um Beeinträchtigungen der Wasserfassung zu vermeiden. Auch dieses Ausschlusskriterium sei mithin abwägungsfehlerfrei festgestellt worden.
59 
Gleiches gelte auch für die Heranziehung der Zone II der Wasserschutzgebiete. Auch diese seien in der Regel von Bebauung freizuhalten.
60 
Das Ausschlusskriterium der Freihaltung von Waldgebieten und eines Schutzstreifens von 100 m zur Waldkante liege im planerischen Ermessen des Planungsträgers. Maßgebend für dieses Ausschlusskriterium sei gewesen, dass die Region Heilbronn-Franken relativ waldarm sei und der ländliche Raum überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde. Vor dem Hintergrund der ökologischen Bedeutung der Waldflächen und ihrer Erholungsfunktion sei daher eine weitere Beeinträchtigung der noch vorhandenen Wälder durch Erschließung und Errichtung von Anlagen zu vermeiden gewesen. Dies entspreche auch den Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes und des Naturschutzgesetzes. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch gewesen, dass die Wälder im Verbandsgebiet zu 93 % mit besonderen Schutzfunktionen und mit 70 % der Waldflächen sogar mit hochwertigen Schutzfunktionen wie z. B. als regionale Grünzüge, Grünzäsuren, Vorranggebiete Forstwirtschaft, Vorranggebiete für Erholung, Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete und SPA-Gebiete belegt seien. Der über die Waldränder hinausreichende Schutzstreifen von 100 m sei mit Blick auf den Arten- und Biotopschutz als Ausschlusskriterium festgelegt worden, da die Übergangsbereiche zwischen Wald- und Freifläche eine höhere Artenvielfalt aufweisen würden. Die Waldränder seien von erheblicher Bedeutung als Jagd- und Brutgebiet für Greifvögel und Fledermäuse. Die Festlegung solcher Schutzabstände entspreche daher der allgemeinen Planungspraxis.
61 
Der festgelegte Mindestabstand von 200 m zu FFH-Gebieten basiere auf dem hohen ökologischen Wert bzw. dem Schutzcharakter derartiger Gebiete. Der Planungsträger sei insoweit den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 gefolgt.
62 
Bei der Festlegung des Ausschlusskriteriums „Schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege“ (Flächenfreihaltung) seien die schutzbedürftigen Bereiche für die Landschaftspflege berücksichtigt worden, die größere besonders geschützte Biotope von in der Regel über 5 ha und wichtige ökologische Netzstrukturen umfassen und deren Unterschutzstellung auf der Schutzbedürftigkeit der 14 regionalen arten- und biotopschutzrelevanten Bereiche basiere.
63 
Die Festlegung eines Mindestabstandes von 750 m zu regional bedeutsamen Kulturdenkmalen sei aus Gründen des denkmalpflegerischen Umgebungsschutzes geboten, aus dem ein planerischer Freihalteanspruch resultiere.
64 
Sämtliche Ausschlusskriterien seien daher fachlich begründet und lägen allesamt im Rahmen des planerischen Ermessens des Planungsträgers.
65 
Eine Mindestwindhöffigkeit habe als planerisches Ausschlusskriterium zur Ermittlung von Potentialflächen für die Windenergienutzung herangezogen werden können. Der festgelegte Wert von 4,6 m pro Sekunde in der Bezugshöhe von 50 m entspreche in etwa einem Wert von 5 m pro Sekunde in 80 m Bezugshöhe bzw. von 5,2 m pro Sekunde in 100 m Höhe über Gelände. Der herangezogene Mindestwindhöffigkeitswert von 4,6 m pro Sekunde in einer Bezugshöhe von 50 m über Gelände sei sachgerecht, da bei Anwendung dieses Ausschlusskriteriums sich ca. 450 Einzelflächen mit 6.853 ha in der Region ergeben würden. Der festgesetzte Wert entspreche auch entsprechenden Forderungen aus den einschlägigen Fachkreisen und trage der Zielsetzung einer wirtschaftlichen und auch ausreichend Raum schaffenden regionalen Steuerung der Windenergie Rechnung.
66 
Mit der Festlegung einer Mindestflächengröße von 20 ha als Ausschlusskriterium werde dem Ziel Rechnung getragen, Windenergieanlagen an wenigen Standorten zu konzentrieren, um eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden. Bei dieser Festlegung seien auch bauordnungsrechtliche Abstände zu Grundstücksgrenzen (ca. 60 m) und Abschattungseffekte bei der Windausnutzung von Anlagen untereinander (ca. 500 m als pauschalierender Wert) sowie unterschiedliche Anordnungskonstellationen von Einzelanlagen berücksichtigt worden, wie sie in der Windfibel Baden-Württemberg (dort Seite 26 f) dargestellt seien. Die festgelegte Mindestgröße lasse die Aufstellung von drei Referenzanlagen zu. Die Anwendung dieses Ausschlusskriteriums habe zu einer Verringerung der Potentialflächen auf insgesamt 80 Flächen geführt. Entfallen seien hierdurch 219 Einzelflächen, von denen 49 eine Fläche von weniger als 2 ha und 182 Einzelflächen eine Fläche von weniger als 10 ha aufweisen würden.
67 
Die festgelegten Rückstellkriterien seien ebenfalls sachgerecht. Die angestrebte Flächenfreihaltung von Landschaftsschutzgebieten und Naturparks stehe im Einklang mit den einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften, nach denen Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten und Naturparks ohnehin Restriktionen unterliegen würden.
68 
Die Festlegung eines anzustrebenden Mindestabstandes von 750 bis 3000 m zu sichtexponierten regional bedeutsamen Kulturdenkmalen sei gerechtfertigt, weil Bau- und Kulturdenkmale kulturhistorisch durch die Landschaft geprägt seien bzw. ihrerseits die Landschaft prägen würden mit der Folge, dass das Zusammenwirken solcher Denkmale mit dem Landschaftsraum als visuell empfindliches Ensemble anzusehen seien. Bei der Festlegung des Abstandswerts habe man sich an dem Wert von Landschaftsbilduntersuchungen orientiert, wie sie etwa in der Windfibel Baden-Württemberg dargestellt seien. Der Wert ergebe sich aus der Wirkzone II für größere Anlagen (vgl. Windfibel Bad.-Württ., S. 97 ).
69 
Das Abwägungskriterium Überlastungsschutz der Landschaft durch Festlegung eines Mindestabstandes von 3 km zwischen festzulegenden Vorranggebieten basiere auf der Annahme, dass durch eine kleinräumige Häufung von Standorten von Windkraftanlagen eine erdrückende Wirkung auf Ortslagen hervorgerufen werden könne. Bei der Festlegung des Abstandes sei berücksichtigt worden, dass der ländliche Raum im Gebiet des Regionalverbandes Heilbronn-Franken durch dörfliche Siedlungskerne in einem Abstand zwischen 2 und 3 km untereinander geprägt seien und dieses Siedlungsmuster durch zu enge Abstände von Vorrangstandorten für Windkraftanlagen zu stark überprägt würde.
70 
Das Restriktionskriterium Wasserschutzgebiet Zone III sei aus Überlegungen des Grundwasserschutzes gerechtfertigt.
71 
Die Möglichkeit einer Netzanbindung und der Wirtschaftlichkeit der Realisierung der Windkraftnutzung in den Vorranggebieten sei ebenfalls geprüft worden. Zu Letzterem habe eine Plausibilitätsabschätzung anhand der Windhöffigkeitswerte des Deutschen Wetterdienstes stattgefunden. Vergleichsdaten aus anderen Regionen würden belegen, dass alle Vorranggebiete mit einer Windhöffigkeit von mindestens 5 m pro Sekunde in 100 m über Gelände den 60 %-Referenzwert einhalten.
72 
Der im vorliegenden Verfahren in Frage stehende Standort sei bereits im ersten Arbeitsschritt der Standortsuche ausgeschieden, weil er den Mindestabstand zu den Siedlungsflächen von 950 m und den vorgegebenen Mindestabstand zu Waldflächen von 100 m nicht einhalte.
73 
Von den in der Teilfortschreibung 2006 ausgewiesenen 14 Vorranggebieten seien bereits 10 als regionale Windparkstandorte in der vorherigen Teilfortschreibung des Regionalplanes ausgewiesen gewesen. Von den an diesen Windparkstandorten maximal möglichen Anlagen (ca. 76) seien im Zeitpunkt der Teilfortschreibung 2006 bereits 38 Anlagen errichtet gewesen. Drei der neu ausgewiesenen Vorranggebiete seien im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilfortschreibung 2006 bereits mit der dort möglichen Zahl von insgesamt 16 Anlagen bebaut gewesen. Lediglich in dem neu hinzugekommenen Vorranggebiet „Südwestlich Kirchberg/Dörrmenz“ (21,4 ha/3 Anlagen) sei noch keine Anlage errichtet worden. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliege, sei jedoch auf die Gesamtzahl der ausgewiesenen Vorrangflächen (hier: 14) abzustellen und nicht lediglich auf die Zahl der hinzukommenden Standorte (hier: 4). Weiter sei darauf abzustellen, wie viele Windkraftanlagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttreten der Fortschreibung des Regionalplanes tatsächlich noch realisiert werden könnten (hier: 40 weitere Anlagen). Zusammen mit den bereits errichteten Anlagen sei damit der Windenergienutzung im Verbandsgebiet ausreichend Raum geschaffen worden. Dies zeige im Übrigen auch ein Vergleich der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen im Land.
74 
Von den Potentialstandorten, die das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße von 20 ha nicht erfüllen und deshalb ausgeschlossen worden seien, hätten insgesamt 17 eine Größe zwischen 13 und 19,9 ha (vgl. im Einzelnen Anwaltsschriftsätze vom 09.02.2010, 30.03.2010, 12.04.2010, 14.04.2010).
75 
Der Berichterstatter hat bereits am 13.11.2009 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen des Ergebnisses dieses Erörterungstermins wird auf die Terminsniederschrift vom 13.11.2009 Bezug genommen, von der die Beteiligten eine Mehrfertigung erhalten haben.
76 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II.
77 
Das Gericht konnte nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Beschluss vom 16.04.2010) mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
78 
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides weiterhin statthaft, obwohl das beabsichtigte Vorhaben (Errichtung einer Windkraftanlage) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhanges (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005, BGBl. I S. 1687) inzwischen der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfällt.
79 
Denn das vorliegende Klageverfahren ist bereits vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden, so dass im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG Anwendung findet, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01.07.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Genehmigungsvorschriften abgeschlossen werden können. Da zu den Verfahren im Sinne des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nicht nur Verfahren gehören, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind, sondern auch Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2006 - 8 A 2672/03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -; Nieders. OVG, Urt. v. 13.06.2007 - 12 LB 25/07 -, jeweils in Juris), kann die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids auch weiterhin im vorliegenden Klageverfahren verfolgen und ist diese nicht verpflichtet, ihren Klageantrag im Wege einer Antragsänderung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umzustellen.
80 
2. Die Klage ist auch bereits mit dem gestellten Hauptantrag begründet .
81 
Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 10.08.2004, weil die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX bauplanungsrechtlich zulässig ist.
82 
2.1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass das Baugrundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauBG liegt, es sich bei der geplanten Windkraftanlage um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereichprivilegiertes Vorhaben handelt und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit deshalb nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zu beurteilen ist. Ebenso ist außer Streit, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage zugleich raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist.
83 
2.2. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Zweifel daran, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB entgegenstehen.
84 
Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Erörterungstermin vom 13.11.2009 noch überprüft, ob dem Vorhaben avifaunistische und immissionsschutzrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB entgegenstehen und dies in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010 ebenso verneint wie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes.
85 
Gegen diese Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB bestehen keine rechtlichen Bedenken, nachdem weder die Klägerin noch die Beigeladenen dagegen substantiierte Einwendungen erhoben haben, die zu Zweifeln an deren Richtigkeit Anlass geben könnten.
86 
2.3. Entgegen die Rechtsansicht der Beigeladenen zu 1 ist auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGBgesichert .
87 
Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge gewährleistet werden. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. Dürr, in Brügelmann BauGB, § 35 RdNr. 109 m.w.N.). Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens und insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 53.74 - in BauR 76, 185).
88 
An die wegemäßige Erschließung zur Nutzung einer im Außenbereich liegenden Windkraftanlage sind daher - ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Betrieben - nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese nur gelegentlich, insbesondere zu Kontrollbesuchen oder Wartungszwecken, erreichbar sein muss (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -, in Juris).
89 
Dies wurde von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig hat die Beigeladene zu 1 bestritten, dass die zum Baugrundstück führenden öffentlichen Feldwege für die zur Durchführung dieser Kontrollbesuche und Wartungsarbeiten notwendigen Fahrten mit den von der Klägerin genannten Fahrzeugtypen (PKW, Lieferwagen, etc.) ausreichend sind, nachdem diese Feldwege offensichtlich auch für ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen geeignet sind.
90 
Soweit die Beigeladene zu 1 lediglich weiterhin in Abrede stellt, dass die genannten Feldwege zum Befahren durch die zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Baufahrzeuge (Kran, Transportfahrzeuge, etc.) geeignet seien und sie hierfür deshalb einen Wegeausbau für erforderlich hält, dem sie nicht zustimmen müsse, können diese Fragen offen bleiben. Denn mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll - wie bereits dargelegt - lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge im Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der baulichen Anlage gewährleistet werden. Auf die Frage der Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase kommt es dabei nicht an. Denn die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist keine Frage der ausreichenden Erschließung und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, sondern lediglich eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit. Die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist daher im Genehmigungsverfahren ebenso wenig zu prüfen, wie die privatrechtliche Befugnis des Bauherrn, das Vorhaben auf dem Grundstück zu errichten (vgl. hierzu § 58 Abs. 3 LBO; so auch VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -; VG Würzburg, Urt. v. 21.08.2006 - W 4 K 06.324 -, jew. in Juris).
91 
Unabhängig davon ist die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks im vorliegenden Fall jedoch aber auch deshalb gesichert, weil dieses direkt an die Kreisstraße K 2638 angrenzt und während der Errichtungsphase der Windkraftanlage deshalb auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden kann. Soweit hierzu eine provisorische Zuwegung auf dem Baugrundstück erforderlich ist, um die Bauteile der Windkraftanlage zum konkreten Aufstellungsort zu verbringen, bleibt es der Klägerin überlassen, vor Baubeginn die hierfür notwendigen Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu treffen. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass das Baugrundstück bei objektiver Betrachtung nicht nur über die genannten öffentlichen Feldwege, sondern - insbesondere während der Bauphase - auch über die unmittelbar angrenzende Kreisstraße erreichbar ist, bedürfen die von der Beigeladenen zu 1 im Zusammenhang mit dem von der Klägerin unterbreiteten Erschließungsangebot aufgeworfenen Rechtsfragen hier weder einer Erörterung noch einer Entscheidung.
92 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Bauvoranfrage auch für den Errichtungszeitraum der Windkraftanlage auf eine Zufahrt über die genannten öffentlichen Feldwege festgelegt, mit der Folge, dass bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der Bauvoranfrage ausschließlich auf diese wegemäßige Anbindung des Baugrundstücks abzustellen sei, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere geht, weil die Klägerin eine solche Festlegung in ihrer Bauvoranfrage nicht zum Ausdruck gebracht hat. In der allgemeinen Baubeschreibung der Bauvoranfrage heißt es vielmehr ganz allgemein, dass zur Erschließung der Windkraftanlage „vorhandene Straßen- und Wirtschaftswege“ genutzt würden, die zum Befahren der notwendigen Baufahrzeuge während der Errichtungsphase eine Breite von 3 m bis 4,5 m aufweisen müssten. Von einer Festlegung der Klägerin auf eine Zufahrt zum Baugrundstück während der Bauphase ausschließlich über die vorhandenen Feldwege kann daher offensichtlich keine Rede sein.
93 
Und selbst wenn die Klägerin eine solche Festlegung im Rahmen ihrer Bauvoranfrage getroffen hätte und diese ursprünglich beabsichtigte Zufahrtsmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall - wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Eigentümers des Wegegrundstücks nicht realisiert werden könnte, würde dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens führen, wenn das Baugrundstück - wie hier - auch noch über eine andere Zuwegung verfügt, deren Benutzung der vorgenannte Wegeeigentümer nicht verhindern kann.
94 
Denn für die Frage der ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks kommt es ausschließlich auf dessen tatsächliche Erreichbarkeit an. Diese Erreichbarkeit und damit eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann deshalb nicht verneint werden, so lange bei mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zumindest eine auch tatsächlich zur Verfügung steht.
95 
2.4. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB . Nach dieser Vorschrift stehen den in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
96 
2.5. Eine solche Ausschlusswirkung kommt der am 22.05.2009 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan -Änderung 01-2004 der VVG Crailsheim nicht zu. Denn dieser Flächennutzungsplan, der in seiner ursprünglichen Fassung bei der Ausweisung von Windenergievorranggebieten nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht-raumbedeutsamen Windkraftanlagen unterschieden hat, wurde nach dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 von der VVG Crailsheim nochmals ausdrücklich abgeändert.
97 
Diese am 22.05.2009 in Kraft getretene, und bis heute gültige geänderte Fassung der Flächennutzungsplan-Änderung 01-2004 weist ausdrücklich ausschließlich Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen aus, weil die VVG Crailsheim nach dem Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 nur noch von einer eigenen (kommunalen) Regelungs- und Planungsbefugnis für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen ausgegangen ist und sich die VVG Crailsheim mit ihrer Flächennutzungsplanung auch nicht in Widerspruch zur Regionalplanung setzen wollte.
98 
Geht man aber infolgedessen davon aus, dass die in dem genannten Flächennutzungsplan vorgenommene positive Ausweisung geeigneter Vorrangflächen zur Windenergienutzung ausdrücklich auf nicht-raumbedeutsame Anlagen beschränkt wurde, kann dieser Planung im Umkehrschluss auch keine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen zugesprochen werden. Denn der Ausschluss bestimmter Vorhaben aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der in der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, soweit die Planung auch sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle (also auf den ausgewiesenen Vorrangflächen) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
99 
Die von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Schlussfolgerung, wonach ein Flächennutzungsplan, der eine Ausschlusswirkung für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen entfaltet, eine solche Ausschlusswirkung sodann „erst recht“ gegenüber raumbedeutsamen Windkraftanlagen entfalten müsse, lässt sich daher mit der Regelungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung offensichtlich nicht vereinbaren. Dies bedarf an dieser Stelle auch keiner vertiefenden Erörterung, nachdem die planungsrechtliche Unbeachtlichkeit des genannten Flächennutzungsplanes für das vorliegende Vorhaben von allen anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde.
100 
2.6. Auch die am 24.03.2006 in Kraft getretene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 (im Weiteren: Regionalplan 2020 ) ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine raumbedeutsame Windkraftanlage, wie sie in der Bauvoranfrage der Klägerin beschrieben wurde, herbeizuführen.
101 
2.6.1. Wie bereits dargelegt, stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich unter einenPlanungsvorbehalt , der sich nicht nur an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung, sondern auch an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, also die Ausweisung von sogenannten Vorrangflächen voraus, durch die zugleich ein Ausschluss solcher Anlagen an anderen Stellen im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird.
102 
Diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierteAusschlusswirkung , die zur Folge hat, dass Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen in der Regel unzulässig sind, lässt sich – wie bereits dargelegt - nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur dann rechtfertigen, wenn der Plan zugleich sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
103 
Dem Plan muss deshalb ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller im Rahmen dieser Planung zu beachtenden Belange darf sich nicht auf die positive Ausweisung von Vorrangflächen beschränken, sondern muss sich vielmehr auch auf die ausgeschlossenen Standorte erstrecken.
104 
Auch wenn der Gesetzgeber den Planungsträger mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine normative Gewichtungsvorgabe im Sinne einer speziellen Förderungspflicht der Windenergienutzung beigefügt hat, darf sich der Planungsträger mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht begnügen. Die kommunalen und regionalen Plangeber müssen vielmehr die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zu privilegieren, im Rahmen ihrer Planung beachten und bei der Abwägung der beachtlichen Belange auch so gewichten, dass für die Windenergienutzung im Plangebiet tatsächlich in substanzieller Weise Raum geschaffen wird (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteile v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, v. 13.03.2002 - 4 C 4.02 - und v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 1010/04 -, jew. in Juris).
105 
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen wäre der Regionalplan 2020 also nur dann geeignet, die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn dieser auf einemschlüssigen Gesamtkonzept beruhen, keine Abwägungsfehler aufweisen und die Planung im Ergebnis der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen würde.
106 
Diesen Anforderungen genügt der Regionalplan 2020 jedoch nicht. Denn es bestehen nicht nur rechtliche Bedenken gegen einen Teil der im Regionalplanverfahren angewandten Suchlaufkriterien.
107 
Auch bei der Anwendung dieser Suchlaufkriterien sind dem Beigeladenen zu 2 erhebliche Fehler unterlaufen, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass eine beträchtliche Zahl der als Vorranggebiete möglicherweise geeigneten Potenzialflächen zum Teil ohne jeglichen sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sind.
108 
Diese Fehler bei der Festlegung und Anwendung der Suchlaufkriterien führen im Ergebnis auch dazu, dass der Beigeladene zu 2 mit dem Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in seinem Verbandsgebiet nicht in dem möglichen und gebotenen Umfang Raum geschaffen hat, mit der Folge, dass dieser Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen insgesamt nichtig ist und ihm daher nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung zukommt (vgl. zur Frage des Umfangs der Nichtigkeit in Fällen der vorliegenden Art: z. B. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - m.w.N. in Juris).
109 
2.6.2. Zwar bestehen gegen das der Planung zugrundegelegte und im Schriftsatz vom 09.02.2010 vom Beigeladenen zu 2 im Einzelnen dargestellte, mehrstufige Plankonzept , bei dem in mehreren Verfahrensschritten unter Verwendung von Kriterien unterschiedlicher Wertigkeit (Ausschlusskriterien, Rückstellkriterien, Abwägungskriterien) einerseits die Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Sinne einer positiven Standortzuweisung und andererseits die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen bestimmt werden, keinen grundsätzlichen Einwände.
110 
2.6.3. Eben so wenig begegnen die vom Beigeladenen zu 2 festgelegten „ schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien “ (sogenannte harte und weiche Tabuzonen) und deren Anwendung im ersten Verfahrensschritt (erster Teilschritt) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
111 
Soweit die Klägerin bei mehreren dieser Ausschlusskriterien die sachliche Notwendigkeit der damit angestrebten Flächenfreihaltungen und Mindestabstände in Zweifel gezogen hat, teilt das Gericht diese rechtlichen Bedenken nicht, nachdem der Beigeladene zu 2 die sachliche Berechtigung dieser Ausschlusskriterien im Schriftsatz vom 09.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen plausibel begründet hat.
112 
Dabei fällt zwar auf, dass der Beigeladene zu 2 bei der zur Festlegung der über Mindestabstände definierten Ausschlusskriterien gebotenen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung nicht ausnahmslos die im Plankonzept beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt, sondern auch Vorsorgeaspekte und Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Planungshorizont 2020 berücksichtigt hat.
113 
Soweit der Beigeladene zu 2 dabei teilweise auch von den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (vgl. im Einzelnen: Hinweise für die Festlegung von Vorrangebieten für regional bedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung vom Oktober 2003 - Az.: 5 R-458/2 - sowie Windfibel vom April 2001) und ebenso von fachgesetzlich vorgeschriebenen Schutzabständen (z. B. nach Eisenbahnrecht, Straßenrecht, Luftverkehrsrecht, Wasserrecht, etc.) abgewichen ist, halten sich diese „Vorsorge- und Sicherheitszuschläge“ aber noch in einem sachlich begründbaren Rahmen und sind deshalb vom Planungsermessen des Beigeladenen zu 2 gedeckt.
114 
Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin beanstandeten Mindestabstand von 950 m zu Siedlungen ohne Gewerbe, den der Beigeladene zu 2 ohne weiteres nachvollziehbar begründen konnte (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35/07 - in Juris, das sogar einen Abstand von 1000 m zu Siedlungen für zulässig erachtet hat).
115 
Auch für die anderen Ausschlusskriterien, die über Mindestabstände definiert wurden, gilt insoweit im Ergebnis nichts anderes.
116 
Die Anwendung dieser schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien mit den zum Teil „großzügigen“ Sicherheits- und Vorsorgezuschlägen hat im Ergebnis auch noch zu keiner zu starken Reduzierung der für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Potenzialflächen im Sinne einer Verhinderungsplanung geführt. Denn nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien sind im Verbandsgebiet (476.494 ha) 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha übrig geblieben und damit noch eine ausreichende Zahl, um der Windenergienutzung im Plangebiet im gebotenen Umfang Raum zu geben.
117 
2.6.4. Die Zulässigkeit des (ersten) planerischen Ausschlusskriteriums der Mindest-windhöffigkeit (4,6 m/Sek. in 50 m über Gelände), das im ersten Verfahrensschritt als zweiter Teilschritt zur Anwendung gekommen ist, steht ebenfalls außer Zweifel. Denn auch dieses planerische Ausschlusskriterium, durch das die nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 748 Potenzialflächen um weitere 450 Potenzialflächen auf 298 Potenzialflächen reduziert worden sind, hat der Beigeladene zu 2 schlüssig und überzeugend begründet. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Einwände gegen dieses Ausschlusskriterium in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.
118 
2.6.5. Es bestehen jedoch aus mehreren Gründen rechtliche Bedenken gegen das zweite planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße (mindestens 3 Anlagen und 20 ha), mit dessen Anwendung die verbliebenen 298 Potenzialflächen um weitere 218 Potenzialflächen auf letztlich 80 Potenzialflächen reduziert worden sind.
119 
Zwar hält das Gericht die Festlegung eines solchen Ausschlusskriteriums wiederum für grundsätzlich zulässig, um eine flächige Überlastung der Landschaft durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen, die ohne erkennbare Ordnung über das gesamte Plangebiet verstreut stehen und so zu der - viel zitierten und aus raumordnerischen Gründen unerwünschten - „Verspargelung der Landschaft“ führen, zu vermeiden.
120 
Es steht auch außer Zweifel, dass das mit dem Ausschlusskriterium verfolgte raumordnerische Ziel, einen flächendeckenden Anlagenwildwuchs, der zu Nutzungskonflikten und einer Beeinträchtigung einer Vielzahl schutzwürdiger Belange im Außenbereich führen kann, durch die Festlegung einer Mindestanlagenzahl, kombiniert mit einer Mindeststandortgröße verhindert werden kann, da hierdurch die Errichtung von Windkraftanlagen sowohl zahlenmäßig als auch räumlich auf bestimmte Flächen konzentriert wird.
121 
Selbst wenn man also die Festlegung eines solchen planerischen Ausschlusskriteriums aus den genannten Gründen für grundsätzlich zulässig erachtet, ist jedoch bei der Anwendung dieses Kriteriums zu berücksichtigen, dass bereits die schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und das planerische Ausschlusskriteriums der Mindestwindhöffigkeit im Einzelfall zu einer erheblichen zahlenmäßigen Reduzierung der für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommenden Außenbereichsflächen und damit bereits zu der ausreichenden Konzentration führen können.
122 
Dies gilt in besonderem Maße für Plangebiete, die besonders windarm, dicht besiedelt und aufgrund einer hohen Zahl schutzwürdiger Belange besonders „hochwertig“ sind. Denn es liegt auf der Hand, das in solchen Plangebieten dem Ziel einer räumlichen Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen bereits durch die Anwendung der hohen Zahl schutzgutbezogener Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit in ausreichendem Maße Rechnung getragen sein und für eine zusätzliche Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße zum Zwecke einer (weiteren) Konzentration von Anlagen folglich im Einzelfall keine sachliche Notwendigkeit mehr bestehen kann.
123 
Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt schon ein Blick auf die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien, dass im gesamten Landkreis Heilbronn bereits nach Anwendung der genannten schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und dem Kriterium der Mindestwindhöffigkeit insgesamt nur fünf Potenzialflächen übrig geblieben sind, die für eine Ausweisung als Vorranggebiete noch in Betracht gekommen wären. Berücksichtigt man weiter, dass sich diese verbliebenen Potenzialflächen auf zwei, ca. 40 km auseinanderliegende Teilbereiche (Gemeindegebiet Schwaigern/Brackenheim und Roigheim/Möckmühl/Widdern) konzentrieren, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass im Landkreis Heilbronn bereits durch die Anwendung der genannten Ausschlusskriterien eine mehr als ausreichende Konzentrationswirkung eingetreten ist und in diesem Bereich deshalb keine sachlich begründbare Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kriterium der Mindeststandortgröße weitere vier der fünf verbliebenen Potenzialflächen aus den weiteren Suchläufen des Regionalplanverfahrens herauszunehmen.
124 
Nichts anderes gilt im Wesentlichen auch für mehr als die Hälfte der Flächen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall, die sich in südöstlicher Richtung an den Landkreis Heilbronn anschließen. Auch in diesen Bereichen sind nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit lediglich noch ca. 20 für eine Windenergienutzung in Betracht kommende Potenzialflächen übrig geblieben und damit eine Zahl, die im Verhältnis zur Größe des genannten Bereichs und ihrer Lage und Abstände zueinander die Annahme einer „Verspargelung der Landschaft“ von vornherein ausschließt. Auch dies erschließt sich dem Betrachter bereits ohne Weiteres durch einen Blick auf die genannte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten und bedarf daher keiner näheren Erläuterung.
125 
Die undifferenzierte, flächendeckende Anwendung des Kriteriums der Mindeststandortgröße hat also im vorliegenden Regionalplanverfahren dazu geführt, dass jedenfalls im Landkreis Heilbronn und in weiten Teilen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall zwischen 20 und 30 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialstandorte aus den weiteren Suchläufen herausgenommen worden sind, obwohl in diesen Bereichen eine solche Herausnahme zur Erreichung des raumordnerischen Ziels der Konzentration von Windkraftanlagen nicht mehr erforderlich war, weil die Gefahr einer „Verspargelung der Landschaft“ schon nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit nicht mehr bestand.
126 
2.6.6. Doch selbst man wenn diese erheblichen Zweifel an der raumordnerischen Erforderlichkeit einer solchen undifferenzierten, flächendeckenden Anwendung des Kriteriums zur Mindeststandortgröße auf das gesamte Plangebiet zurückstellen würde, verbleiben darüber hinaus jedenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene konkrete Berechnung des Mindestflächenbedarfs (20 ha).
127 
Dabei ist allerdings zunächst wiederum nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 dieser Berechnung die unter dem Gesichtspunkt Flächenbedarf „ungünstigste“ Aufstellungskonfiguration mit zwei vertikal zur Hauptwindrichtung und einer dahinterstehenden Windkraftanlage - wie in der Windfibel des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg dargestellt (Seite 27, Abbildung 12) - zugrunde gelegt hat.
128 
Denn eine solche Anordnung der Windkraftanlagen dürfte auch im vorliegenden Plangebiet bei einer Vielzahl der in Betracht kommenden Potenzialflächen nicht unwahrscheinlich sein. Auch die dabei angenommenen Abstände zwischen den Windkraftanlagen (4-facher bzw. 8-facher Rotordurchmesser) sind ohne Weiteres nachvollziehbar, um eine störungsfreie Funktion der Anlagen sicherzustellen. Die Rechtsansicht der Klägerin, dass der Beigeladene zu 2 an dieser Stelle lediglich den 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser hätte zugrunde legen dürfen, teilt das Gericht daher nicht.
129 
Es bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen im Rahmen dieser Mindestflächenberechnung.
130 
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob bei der Festlegung von Ausschlusskriterien bauordnungsrechtliche Aspekte bereits deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil die mit den positiven Vorrangflächenausweisungen verbundene Ausschlusswirkung in der Regel durch städtebauliche bzw. raumplanerische Gründe legitimiert sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.12.2005 - 1 C 10065/05 - in Juris).
131 
Denn die Einbeziehung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen in die Mindestflächenberechnung wäre nur dann plausibel, wenn die Ausweisung von Vorrangflächen im Plangebiet auch tatsächlich parzellenscharf, d. h. entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen erfolgen würde. Denn nur wenn die Grenzen des Vorranggebietes mit den Grundstücksgrenzen der darin liegenden potenziellen Baugrundstücke identisch wären, müssten die im Vorranggebiet geplanten Windkraftanlagen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen auch gegenüber den Grenzen des Vorranggebietes einhalten und wären diese Abstände folglich bei der Berechnung des Vorrangflächenbedarfs zu berücksichtigen.
132 
Erfolgt die Ausweisung der Vorranggebiete dagegen – wie im vorliegenden Fall – nicht parzellenscharf, hat dies zur Folge, dass der Standort einer Windkraftanlage durchaus ganz am Rande eines Vorrangebietes liegen und trotzdem zugleich auf dem Baugrundstück alle bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken einhalten kann.
133 
Zwar kann auch bei der vorliegenden Ausweisungspraxis nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Grenze eines ausgewiesenen Vorranggebietes zufällig mit der Grundstücksgrenze eines potenziellen Baugrundstücks übereinstimmt.
134 
Diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch bereits deshalb äußerst gering, weil sich der Grenzverlauf und die Form der potenziellen Vorranggebiete aus der Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien im ersten Verfahrensschritt ergibt. Da die Mehrzahl dieser Ausschlusskriterien über Mindestabstände definiert werden, die zeichnerisch kreisförmig darzustellen sind, weisen auch die nach Anwendung dieser Kriterien verbleibenden Potenzialflächen überwiegend - und in der Regel auch an mehreren Seiten - gerundete Grenzverläufe auf (vgl. hierzu Karte über die Potentialstandorte nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien), die bereits aus diesem Grund mit Grundstücksgrenzen, die - von wenigen, vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen - in der Regel geradlinig verlaufen, nicht identisch sein können.
135 
Eine (zufällige) Übereinstimmung der Grenzen von Vorrangflächen mit Grundstücksgrenzen ist deshalb überhaupt nur denkbar, soweit diese durch Tabuzonen gebildet werden, die auch geradlinige Grenzverläufe aufweisen können (insbesondere Straßen, Bahnlinien, Freileitungen, etc.).
136 
Eine Übereinstimmung der Grenzen solcher linear verlaufender Tabuzonen mit Grundstücksgrenzen ist jedoch in der Mehrzahl der Fälle wiederum deshalb auszuschließen, weil Grundstücksgrenzen in der Regel in einem geringen Abstand zu den durch die genannten Tabuzonen geschützten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässer, etc. verlaufen bzw. direkt an diese angrenzen, während die durch solche Tabuzonen gebildeten Grenzen der späteren Vorranggebiete den festgesetzten Mindestabstand von 100 m gegenüber den genannten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässern einhalten und damit mit Grundstücksgrenzen bereits deshalb wiederum regelmäßig nicht identisch sind.
137 
Aus alledem folgt, dass eine Übereinstimmung auch nur einer Grenze eines Vorranggebietes mit einer Grundstücksgrenze eines möglichen Baugrundstücks nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch äußerst unwahrscheinlich ist.
138 
Die Wahrscheinlichkeit, dass - wie in ihrer Mindestflächenberechnung vom Beigeladenen zu 2 zugrunde gelegt - gleichzeitig drei Grenzen eines ausgewiesenen Vorranggebietes mit drei Grundstücksgrenzen so übereinstimmen, dass in Bezug auf jeden der drei potenziellen Windkraftanlagenstandorte innerhalb der Vorrangfläche die Berücksichtigung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche gerechtfertigt wäre, dürfte dementsprechend bei Null liegen.
139 
Die Mindestflächenberechnung ist daher bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladene zu 2 dabei von dem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist, dass die Vorranggebietsgrenzen identisch mit den Grundstücksgrenzen möglicher Baugrundstücke sind (vgl. zur Berücksichtigung offensichtlicher Unwahrscheinlichkeiten in Planverfahren: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - jew. in Juris).
140 
Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2 seiner Mindestflächenberechnung nicht die Maße der Referenzanlage zugrunde gelegt hat, obwohl er diese in seinem eigenen Plankonzept als Grundlage für die Planung festgelegt und im Schriftsatz vom 09.02.2010 auch mit überzeugenden Argumenten als für die im Rahmen der Regionalplanung übliche pauschalierende und typisierende Betrachtung repräsentativ eingestuft hat.
141 
Legt man der Mindestflächenberechnung aber diese Referenzanlage zugrunde und verzichtet man aus den dargelegten Gründen auf eine Berücksichtigung der gegenüber den Grenzen der Vorrangflächen in der Regel ohnehin nicht einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, errechnet sich hieraus ein Mindestflächenbedarf für drei Windkraftanlagen von lediglich knapp 7 ha (bei 4 bzw. 8-fachen Rotordurchmesser-abständen).
142 
Legt man der Berechnung die vom Beigeladenen zu 2 angenommene größere Windkraftanlage zugrunde (Rotordurchmesser 82 Meter), beträgt der Mindestflächenbedarf für 3 Windkraftanlagen lediglich knapp 11 ha.
143 
Jedoch selbst wenn man bei der Berechnung auch noch die von der Referenzanlage gegenüber drei Grundstücksgrenzen einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mit einbezieht, errechnet sich hieraus lediglich ein Flächenbedarf von maximal 14,5 ha für drei Anlagen.
144 
Die vom Beigeladenen zu 2 errechnete Mindestflächengröße von 20 ha ist daher selbst dann deutlich, nämlich um über 25 % zu hoch angesetzt, wenn man bei der Berechnung trotz der dargelegten sachlichen Bedenken auch noch die von der Referenzanlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu Nachbargrundstücksgrenzen berücksichtigt.
145 
Die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Mindestflächenbedarf für drei Referenzanlagen lediglich bei ca. 15 ha (entspricht ca. 5 ha pro Anlage) anzusetzen ist, wird im Übrigen auch durch die vom Beigeladenen zu 2 letztlich festgesetzten Vorranggebiete bestätigt, von denen mehr als 1/3 bei einer Fläche zwischen 26,6 und 52 ha und einer Anlagenzahl zwischen 5 und 14 als ausreichend dimensionierte Vorranggebiete eingestuft wurden, was einem Raumbedarf zwischen 3,7 und 5,5 ha pro Anlage entspricht.
146 
Soweit der Beigeladene zu 2 hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass diese im Verhältnis zur Größe der Vorrangfläche höheren Anlagenzahlen zumindest bei zwei Standorten darauf zurückzuführen seien, dass dort auch kleinere Windkraftanlagen errichtet worden seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
147 
Denn dieses Vorbringen belegt vielmehr, dass in den ausgewiesenen Vorranggebieten nicht nur Windkraftanlagen errichtet worden sind, deren Maße über denen der Referenzanlage liegen, sondern auch Windkraftanlagen, die diese Maße offensichtlich unterschreiten. Dieses Vorbringen bestätigt daher lediglich, dass der Beigeladene zu 2 seinem - insoweit durchaus schlüssig begründeten - Plankonzept zu Recht die von ihm im Schriftsatz vom 09.02.2010 beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt hat und es daher sachlich nicht gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs für 3 Anlagen sodann hiervon abweichend von einer ausschließlichen Realisierung deutlich größerer Windkraftanlagen auszugehen.
148 
2.6.7. Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass - selbst wenn man die Festlegung und (flächendeckende) Anwendung eines Mindestflächenkriteriums im ersten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens für zulässig erachtet - der Beigeladene zu 2 jedenfalls bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs seine eigenen Planvorgaben (Referenzanlage) nicht beachtet hat, er zudem von einem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist (Vorrangflächengrenzen identisch mit Baugrundstücksgrenzen) und er allein mit diesem Vorgehen mindestens 12 Potenzialflächen (vgl. Aufstellung im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010), die für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignet gewesen wären, letztlich ohne sachliche Rechtfertigung aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen hat.
149 
2.6.8. Darüber hinaus ist weiter zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladenen zu 2 das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße ausnahmslos abwägungsfehlerfrei angewendet hat. Denn er hat das Ausschlusskriterium auch auf Teilflächen von Potenzialflächen angewendet, die dadurch entstanden sind, dass die betreffende Potenzialfläche von einer linear verlaufenden Tabuzone durchschnitten wird. Hierzu hat der Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 14.04.2010 ergänzend vorgetragen, dass Potenzialflächen, die von einer „linienförmigen“ Tabuzone geteilt wurden, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße nur dann weiterhin als eine einheitliche Potenzialfläche eingestuft wurden, wenn die sie teilende Tabuzone nicht breiter als 200 m war.
150 
Auch gegen dieses im Plankonzept nicht festgelegte, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße aber berücksichtigte „Zerschneidungskriterium“ bestehen rechtliche Bedenken, da keine konkreten sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, die es rechtfertigen könnten, die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Potenzialflächen, die von einer linienförmigen Tabuzone durchschnitten werden, gerade an eine Breite dieser Tabuzone von 200 m zu knüpfen. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Potenzialflächen trotz ihrer „Zerschneidung“ durch eine mehr als 200 Meter breite Tabuzone noch für die Aufnahme von mindestens drei Anlagen geeignet gewesen wären und deshalb ohne nachvollziehbare sachliche Notwendigkeit aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
151 
2.6.9. Auf eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der genauen Zahl der Potentialflächen, die aufgrund dieses „Zerschneidungskriteriums“ bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße als zwei Teilflächen behandelt wurden und deshalb bereits im ersten Verfahrensschritt herausgefallen sind, kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden, da der Regionalplan 2020 jedenfalls auf den nachfolgenden Verfahrensebenen ( Zweiter Verfahrensschritt: Rückstellkriterien; Dritter Verfahrensschritt: planerische Kriterien/Abwägungskriterien/Einzelfallbeurteilung) abwägungsfehlerhaft zustande gekommen ist.
152 
Dabei bestehen gegen das nach Anwendung der Ausschlusskriterien weiter vorgesehene und im Schriftsatz vom 09.02.2010 (vgl. Seite 18 ff.) im Einzelnen beschriebene stufenweise Vorgehen bei der Suche nach geeigneten Vorranggebieten keine grundsätzlichen konzeptionellen Einwände.
153 
Die für den zweiten Verfahrensschritt festgelegten Rückstellkriterien wurden im Plankonzept des Regionalplanes 2020 sachlich ausreichend begründet bzw. erläutert und begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken.
154 
Unter Berücksichtigung der mit den Rückstellkriterien verfolgten regionalplanerischen Ziele ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 diesen Rückstellkriterien eine mit den Ausschlusskriterien vergleichbar hohe Wertigkeit beigemessen hat, die bei der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall dazu führen kann, dass sich bereits ein solches Rückstellkriterium gegenüber der Nutzung der Fläche für Windenergieanlagen durchsetzt und das Vorliegen mehrerer solcher Rückstellkriterien regelmäßig zur Streichung der betreffenden Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt führt.
155 
2.6.10. Der Beigeladene zu 2 hat sich an diese im Plankonzept schlüssig dargelegten Anwendungsvorgaben bei seinen Auswahl- bzw. Ausschlussentscheidungen im zweiten Verfahrensschritt jedoch nur teilweise gehalten.
156 
Denn er hat von den nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen im zweiten Verfahrensschritt 42 Potenzialstandorte aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen und dabei lediglich bei 21 - also bei der Hälfte der in diesem Verfahrensschritt gestrichenen - Potenzialflächen seine eigenen, oben beschriebenen Planvorgaben beachtet.
157 
Dies ergibt sich unmittelbar aus der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Beurteilung über Rückstellkriterien“ vom März 2004 , in der die Einzelheiten der Beurteilung der Potenzialflächen anhand der Rückstellkriterien stichwortartig zusammengefasst und auch die Gründe für das Entfallen einzelner Standorte genannt sind.
158 
In dieser Tabelle ist für alle 80 nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Potenzialflächen aufgelistet, welche Rückstell- und welche Abwägungskriterien für deren Eignungsbeurteilung relevant waren. Dabei wurde ein vorliegendes Rückstellkriterium in der Tabelle mit einer 1 gekennzeichnet. In der Spalte „SUM“ (= Summe) wurden die vorliegenden Rückstell- und Abwägungskriterien addiert.
159 
Zur Anwendung der in der Tabelle dargestellten Kriterien hat die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung und auch nochmals im Schriftsatz vom 14.04.2010 erläutert, dass es sich bei der Wiedergabe der planerischen Kriterien und der Abwägungskriterien des 3. Verfahrensschrittes in der genannten Tabelle vom März 2004 (Rückstellkriterien) lediglich um einen Darstellungsfehler handle, diese Kriterien der Beurteilung im zweiten Verfahrensschritt jedoch nicht zugrundegelegt worden seien.
160 
Soweit in diesem zweiten Verfahrensschritt Potenzialflächen entfallen seien, seien hierfür ausschließlich die in der letzten Spalte der Tabelle „Begründungen entfallende Standorte ausschlaggebend gewesen.
161 
Geht man aber von der Richtigkeit dieser Erläuterungen des Beigeladenen zu 2 aus, folgt aus der genannten Tabelle, dass sich der Beigeladene zu 2 lediglich bei der Hälfte der 42 in diesem Verfahrensschritt entfallenen Potenzialflächen an seine eigenen Planvorgaben gehalten hat, weil lediglich bei 21 Potenzialflächen das Entfallen des Standortes tatsächlich auf das Vorliegen von einem oder zwei Rückstellkriterien gestützt wurde.
162 
Dabei handelt es zum Einen um die Standorte Nrn. 45, 50, 54, 55, 56, 58, 71, 73 und 76 , bei denen im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallbetrachtung bereits ein vorliegendes Rückstellkriterium als so gewichtig eingestuft wurde, dass die betreffenden Potenzialflächen bereits allein wegen Vorliegen dieses einen Rückstellkriteriums entfallen sind und zum Andern um die Standorte Nrn. 16, 29, 59, 60, 61, 63, 64, 67, 69, 70, 74 und 75, die wegen des Vorliegens von zwei Rückstellkriterien und damit ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprechend den Vorgaben des Plankonzepts bereits im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden (vgl. im Einzelnen Begründungen entfallende Standorte, Tabelle vom März 2004, letzte Spalte).
163 
Bei der Beurteilung der Standorte Nrn. 4, 65, 68, 78 und 79 hat der Beigeladene zu 2 die von ihm selbst aufgestellten Planvorgaben jedoch offensichtlich nicht beachtet.
164 
Denn der Beigeladene zu 2 hat ausweislich der in der Tabelle gegebenen - und nach seinem eigenen Vorbringen für das Entfallen der Standorte allein maßgeblichen - Begründungen die Herausnahme dieser Potenzialflächen jeweils auf das Vorliegen eines Rückstellkriteriums und zusätzlich auf das Vorliegen eines planerischen Kriteriums aus dem dritten Verfahrensschritt gestützt, und zwar in einem Fall auf das planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ und in vier Fällen auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“.
165 
Nachdem der Beigeladene zu 2 das Entfallen von Standorten, die bereits wegen des Vorliegens eines Rückstellkriteriums aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden, auch lediglich mit der ausschließlichen Nennung dieses Rückstellkriteriums begründet hat, geht das Gericht davon aus, dass bei den vorgenannten Standorten das Vorliegen des genannten Rückstellkriteriums für den Beigeladenen zu 2 allein nicht ausreichend war, um die Potenzialfläche aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen und die Herausnahme deshalb zusätzlich auch auf das in der Begründung genannte planerische Kriterium gestützt wurde.
166 
Denn insoweit muss sich der Beigeladene zu 2 - soweit die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die Abwägungsentscheidungen im Planverfahren dokumentieren sollen, nach seinen eigenen Erläuterungen „Darstellungsfehler“ aufweisen - an seinen Einlassungen im vorliegenden Klageverfahren festhalten lassen, wonach für das Entfallen von Standorten nicht die einzelnen Eintragungen in den „Kriterien-Spalten“ der Tabelle (0 oder 1), sondern ausschließlich die in der letzten Spalte gegebenen Begründungen maßgeblich gewesen sein sollen.
167 
Das Entfallen der Standorte Nrn. 8, 11, 13, 19, 20, 25, 36, 40, 48, 49, 52, 62 und 80 wurde - noch weitergehend - sogar ausschließlich auf das Vorliegen eines bzw. von zwei planerischen Kriterien des dritten Verfahrensschrittes, nämlich die Kriterien „Überlastungsschutz der Landschaft“ und „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ gestützt.
168 
Diese nach dem Plankonzept erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommenden planerischen Kriterien begründen nach den eigenen Planvorgaben des Beigeladenen zu 2 jedoch einen geringeren Schutzanspruch als Rückstellkriterien und sind daher nach der eigenen planerischen Gewichtung des Beigeladenen zu 2 für sich genommen nicht ausreichend, um eine Flächenfreihaltung bzw. einen Schutzabstand zu begründen.
169 
Geht man deshalb (mit dem Plankonzept) davon aus, dass in der Regel mindestens 2 (höherwertige) Rückstellkriterien vorliegen müssen, um eine Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen, erweist sich eine solche Herausnahme, die kumulativ auf ein Rückstellkriterium und ein geringer wertiges - und deshalb erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommendes - planerisches Kriterium gestützt wurde, nicht nur wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das vorgegebene Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der darin liegenden Fehlgewichtung der für die Herausnahme maßgeblichen Kriterien als abwägungsfehlerhaft .
170 
Für die Herausnahme von Potenzialflächen auf der Verfahrensebene der Rückstellkriterien (2. Verfahrensschritt) ausschließlich aufgrund solcher weniger gewichtigen planerischen Kriterien aus dem 3. Verfahrensschritt gilt dies noch in verstärktem Maße.
171 
Soweit die Herausnahme im zweiten Verfahrensschritt in der Mehrzahl der genannten Fälle ausschließlich oder zusätzlich auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ gestützt wurde, hat dieses plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 weiter zur Folge, dass die bei Vorliegen dieses Kriteriums (erst) im dritten Verfahrensschritt vorzunehmende Standortauswahlentscheidung zwischen den „konkurrierenden“ Potenzialflächen unter Einbeziehung der hierbei zu beachtenden Abwägungskriterien in diesem nachfolgenden dritten Verfahrensschritt in Bezug auf sämtliche betroffenen Standorte tatsächlich unterblieben ist und sich das plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 wegen dieser unterbliebenen Standortauswahlentscheidung auch auf der dritten Verfahrensebene als abwägungsfehlerhaft erweist.
172 
Die Herausnahme des Standortes Nr. 44 aus dem weiteren Planverfahren wurde auf der Ebene der Rückstellkriterien ausschließlich mit einer „sehr starken Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten“ begründet.
173 
Auch hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rückstellkriterium im Sinne des Plankonzepts, sondern allenfalls um einen schutzwürdigen Belang, der bei der Einzelfallbeurteilung im Rahmen des dritten Verfahrensschrittes hätte Berücksichtigung finden können (wie z. B. im Fall der Standorte 27, 31 und 34, die unter anderem auch wegen ihrer Lage in einem Bereich mit hoch gefährdeten Brutvogelarten oder in einem Vogelflugkorridor gestrichen wurden).
174 
Auch die Streichung dieses Standorts erweist sich daher nicht nur wegen des Verstoßes gegen das Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der dabei erfolgten Fehlgewichtung des einzigen Herausnahmegrundes als abwägungsfehlerhaft.
175 
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass allein im zweiten Verfahrensschritt, in dem nach dem der Regionalplanung 2020 zugrundeliegenden Plankonzept eine Streichung von Potenzialflächen ausschließlich auf die festgelegten höherwertigen Rückstellkriterien gestützt werden konnte, durch ein Abweichen von diesen Planvorgaben insgesamt 19 der in diesem Suchlauf entfallenen 42 Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
176 
2.6.11. Hinzu kommt, dass darüber hinaus auch im dritten Verfahrensschritt, in dem die nach Anwendung der Ausschluss- und Rückstellkriterien (1. und 2. Verfahrensschritt) verbliebenen Potenzialflächen nach planerischen Kriterien, Abwägungskriterien und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abschließend beurteilt werden, weitere Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft gestrichen worden sind.
177 
Insoweit bestehen zunächst erhebliche rechtliche Bedenken gegen das vom Beigeladenen zu 2 festgelegte planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ (im Weiteren: Einkreisungskriterium).
178 
Die Festlegung eines solchen planerischen Kriteriums mag zwar grundsätzlich zulässig sein, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu verhindern.
179 
Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 2 die Anwendung dieses Kriteriums auf den Nahbereich um Siedlungen (3 km Radius) beschränkt hat.
180 
Die weitere Anknüpfung des Einkreisungskriteriums an die Zahl der Standortbereiche ist jedoch in der Sache nicht plausibel, da die visuellen Überlastungserscheinungen - wie beispielsweise eine erdrückende Wirkung durch Windkraftanlagen - im Einwirkungsbereich von Siedlungen, denen der Beigeladene zu 2 mit diesem planerischen Kriterium begegnen will, nicht durch die Zahl der Vorrangflächen (Standortbereiche), sondern ausschließlich durch eine auf diesen Vorrangflächen realisierbare (hohe) Zahl von Windkraftanlagen hervorgerufen werden kann.
181 
Im vorliegenden Regionalplan wurden sowohl Vorranggebiete für maximal 3 Windkraftanlagen als auch für 5, 6, 8, 9 und 14 Windkraftanlagen ausgewiesen. Nach der inhaltlichen Anknüpfung des Kriteriums an die Zahl der Standortbereiche würden zwei Potenzialflächen, die von ihrer Größe geeignet wären, beispielsweise 9 und 14 Windkraftanlagen aufzunehmen, nicht unter das planerische „Einkreisungskriterium“ fallen, obwohl auf diesen zwei Standortbereichen in einem Abstand von weniger als 3 km zu der betreffenden Siedlung insgesamt 23 Windkraftanlagen errichtet werden könnten.
182 
Demgegenüber wäre bei 3 kleineren Standortbereichen für jeweils maximal 3 Windkraftanlagen, die in dem genannten 3-km-Radius um eine Siedlung liegen, das planerische „Einkreisungskriterium“ erfüllt, mit der Folge, dass in diesem Fall im Rahmen der vom Planungsträger sodann zu treffenden Standortauswahlentscheidung einer dieser drei Standortbereiche unter Einbeziehung der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positivkriterien) ausgeschieden würde, obwohl offensichtlich ist, dass die in dem zweiten Beispielsfall maximal möglichen 9 Windkraftanlagen zu keinen größeren Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich der betroffenen Siedlung führen können als die 23 Windkraftanlagen der ersten Fallkonstellation.
183 
Das vom Beigeladenen festgelegte Einkreisungskriterium ist daher mit seiner inhaltlichen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche in sich nicht plausibel.
184 
Doch selbst wenn man das Kriterium trotz seiner in der Sache fragwürdigen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche als zulässig erachten würde, hat der Beigeladene zu 2 das Vorliegen dieses Kriteriums jedenfalls bei insgesamt 7 der im dritten Verfahrensschritt verbliebenen Potenzialflächen zu Unrecht bejaht und die Streichung der betreffenden Standorte folglich zu Unrecht (auch) mit diesem Kriterium begründet.
185 
Wird die Streichung eines Standortes aber (auch) auf ein Kriterium gestützt, das offensichtlich nicht vorliegt, ist die Streichung dieses Standortes bereits aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft einzustufen.
186 
Nach der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Ausschluss über planerische Kriterien und Abwägungskriterien und Einzelfallbeurteilung“ vom 07.05.2004 , die in ihrer letzten Spalte wiederum die nach den Einlassungen des Beigeladenen zu 2 allein ausschlaggebenden Gründe für die Streichung des jeweiligen Standortes enthält, handelt es sich hierbei um die Standorte Nrn. 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46:
187 
Die Standorte Nrn. 5 und 6 wurden ausweislich der in der genannten Tabelle enthaltenen Begründungen unter anderem mit dem Argument „Überlastung Einzelgemeinde (wäre dritter Standort)“ gestrichen.
188 
Nach der dem Gericht vorliegenden „Karte mit den Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien“befindet sich in der Nähe des Standortes Nr. 5 aber lediglich der Standort Nr. 6, der jedoch gestrichen wurde.
189 
In der näheren Umgebung des Standorts Nr. 6 befinden sich nur die Standorte Nr. 5 und 7, von denen lediglich der Standort Nr. 7 als regionaler Standort ausgewiesen wurde. Der Standort Nr. 5 wurde dagegen ebenfalls gestrichen (s. o.).
190 
Auch die Streichung des Standortes Nr. 12 wurde nicht ausschließlich mit dem planerischen Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ begründet, sondern zusätzlich auf das Einkreisungskriterium“ gestützt, obwohl von den vier weiteren Standorten, mit denen zusammen der Standort Nr. 12 eine Einkreisung einer Ortslage hätte begründen können (Standorte Nrn. 11, 13, 51 und 52), lediglich der Standort Nr. 51 als regionaler Standort ausgewiesen wurde.
191 
In Bezug auf den Standort Nr. 23 wurde als Grund für die Streichung des Standortes eine Einkreisung der Ortschaft Ahorn-Berolzheim „bei Realisierung Standort in der Nachbarregion“ genannt. Auch diese Standortstreichung ist mit dieser Begründung selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn der genannte „Standort in der Nachbarregion“ tatsächlich inzwischen realisiert worden wäre. Denn selbst in diesem Fall würden sich in einem Umkreis von 3 km zu der Ortschaft Ahorn-Berolzheim außer dem Standort Nr. 23 und dem hypothetischen Standort in der Nachbarregion keine weiteren geeigneten Potenzialflächen befinden, mit denen zusammen die beiden genannten Standorte das Einkreisungskriterium erfüllen könnten.
192 
Auch auf den Standort Nr. 37 trifft das Einkreisungskriterium nicht zu, da die in seiner Nähe befindlichen Standorte Nrn. 31, 34, 45 und 46, mit denen zusammen er eine Ortslage hätte einkreisen können, ebenfalls alle gestrichen worden sind.
193 
In Bezug auf den gestrichenen Standort Nr. 38 wäre eine solche Einkreisungswirkung allenfalls zusammen mit den Standorten Nrn. 24, 25, 39 und 41 in Betracht gekommen, die jedoch mit Ausnahme des Standortes Nr. 41 ebenfalls alle gestrichen worden sind.
194 
Dem Standort Nr. 46 hätte eine Einkreisungswirkung im Sinne des genannten Kriteriums lediglich zusammen mit den Standorten Nrn. 31, 32, 34, 37 und 45 zukommen können, die jedoch ebenfalls alle gestrichen worden sind.
195 
Die Standorte Nrn. 5 und 23 befinden sich demnach offensichtlich bereits nicht zusammen mit mindestens zwei weiteren Standortbereichen im Abstand von weniger als 3 km um eine Siedlung im Sinne des Einkreisungskriteriums, sodass in Bezug auf diese Standorte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums nicht vorlagen.
196 
In den übrigen Fällen mit „mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um eine Siedlung“ (Standorte Nrn. 6, 12, 37, 38 und 46) hätten aber jeweils mindestens zwei der konkurrierenden Standortbereiche übrig bleiben müssen, wenn der Beigeladene zu 2 seine eigenen Planvorgaben beachtet und tatsächlich die im Schriftsatz vom 14.04.2010 beschriebene „vergleichende Detailüberprüfung“ zwischen den Standortbereichen vorgenommen hätte.
197 
Die Streichung dieses Standortes Nr. 38 wurde darüber hinaus auch mit dem Argument begründet, dass dessen „südliches Drittel“ den 3 km-Abstand zum regionalen Standort - gemeint ist wohl der Standort Nr. 41 (südöstlich Kühlsheim-Steinbach) - nicht einhalte.
198 
Auch auf dieses Argument kann die Streichung der gesamten Potenzialfläche Nr. 38 aber offensichtlich nicht gestützt werden, da deren Gesamtfläche 142,3 ha beträgt und jedenfalls mehr als die Hälfte dieser Gesamtfläche den 3 km-Abstand des genannten planerischen Kriteriums „Überlastungsschutz der Landschaft“ ohne Weiteres einhält.
199 
Der Standort Nr. 3 wurde schließlich gestrichen, obwohl die hierfür vom Beigeladenen zu 2 selbst genannte, einzige Voraussetzung nicht eingetreten ist. Denn ausweislich der Begründung in der Tabelle vom 07.05.2004 sollte dieser Standort nur „bei Beibehaltung Standort 53“ entfallen, der im Regionalplan 2020 jedoch nicht als regionales Vorranggebiet ausgewiesen wurde. Die Streichung dieses Standortes ist daher im Ergebnis ohne sachlichen Grund erfolgt.
200 
Die Standorte Nrn. 3, 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46 sind nach alledem im 3. Verfahrensschritt abwägungsfehlerhaft gestrichen worden.
201 
2.6.12. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Streichung mehrerer weiterer Standorte im dritten Verfahrensschritt gewisse rechtliche Bedenken, weil zumindest bei einem Teil der vom Beigeladenen zu 2 angegebenen Streichungsgründe nicht erkennbar ist, welche (überwiegenden) öffentlichen Belange mit diesen Ausschlussgründen vor einem Nutzungskonflikt mit der Windenergienutzung geschützt werden sollten.
202 
Nicht nachvollziehbar in diesem Sinne ist insbesondere das bei mehreren Standorten herangezogene Streichungsargument „angrenzende oder die Potenzialfläche querende Rad- und Wanderwege“ , da insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern deren zweckentsprechende Nutzung durch in der Nähe befindliche Windkraftanlagen so erheblich beeinträchtigt sein könnte, dass eine (auch) hierauf gestützte Streichung des Standorts gerechtfertigt wäre.
203 
Nichts anderes gilt für den Streichungsgrund „Nähe zu Naturdenkmal“ bzw. „Naturdenkmal innerhalb der Potenzialfläche“ , mit dem ebenfalls die Streichung von mehreren Standorten mit begründet wurde.
204 
Den stichwortartigen Begründungen in der Tabelle vom 07.05.2004 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, inwiefern eine Windenergienutzung in der Nähe der genannten Naturdenkmale den Gründen ihrer Unterschutzstellung zuwiderlaufen könnte.
205 
Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht die sachliche Berechtigung des Streichungsgründe „Nähe zu“ bzw. „Lage zwischen Landschaftsschutzgebieten“ .
206 
Denn insoweit sieht das Plankonzept des Beigeladenen zu 2 bereits auf der Ebene der Rückstellkriterien eine Flächenfreihaltung vor. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2 offensichtlich keine sachliche Notwendigkeit gesehen, über diese Flächenfreihaltung hinaus - wie etwa bei den Waldgebieten - auch noch Pufferzonen um Landschaftsschutzgebiete und Naturparks festzulegen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, welche schutzwürdigen Belange außerhalb der genannten Gebiete durch eine Windenergienutzung so stark betroffen sein könnten, dass bereits die bloße Nähe einer für die Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialfläche zu einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark deren Streichung mit rechtfertigen könnte.
207 
Noch weniger nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang das Streichungsargument „Lage zwischen zwei Natura-Flächen“ (vgl. Standort Nr. 5).
208 
Denn in Bezug auf die Natura 2000-Schutzgebiets-Konzeption (FFH- und SPA-Schutzgebiete) ist der Beigeladene zu 2 im Rahmen seines Plankonzepts selbst davon ausgegangen, dass über die Freihaltung dieser Flächen sowie einer zusätzlichen Abstandseinhaltung von pauschal 200 m, der in Bezug auf FFH-Gebiete auch als Ausschlusskriterium festgelegt wurde, „im Wesentlichen nicht von einer Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete ausgegangen werden könne“ (vgl. Ziff. II.4 der Erläuterungen zur Vorgehensweise und zu den verwendeten Kriterien). Weshalb die bloße Lage zwischen solchen Flächen im Einzelfall sodann trotzdem die Streichung einer Potenzialfläche rechtfertigen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
209 
Die Frage, ob der Beigeladene zu 2 die genannten und aus den dargelegten Gründen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Streichungsgründe im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung möglicherweise noch hätte plausibel erläutern können oder sich auch die Streichung dieser Standorte letztlich als abwägungsfehlerhaft erwiesen hätte, kann jedoch offen bleiben.
210 
Denn selbst wenn die Streichung aller weiteren Standorte im dritten Verfahrensschritt abwägungsfehlerfrei erfolgt wäre und man trotz der unter Ziffer 2.6.5 dargelegten rechtlichen Bedenken auch das planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße mit dem festgesetzten Inhalt für uneingeschränkt zulässig erachten würde, bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beigeladene zu 2 jedenfalls im zweiten und dritten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens mindestens 27 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft als mögliche regionale Vorranggebiete ausgeschlossen hat.
211 
2.6.13. Aufgrund dieser hohen Zahl von Fehlern bei der Anwendung der Suchlaufkriterien des zweiten und dritten Verfahrensschritts des Regionalplanverfahrens, die im Ergebnis zu einem abwägungsfehlerhaften Ausschluss von mehr als einem Drittel der nach Anwendung aller Ausschlusskriterien noch verbliebenen 80 Potentialflächen geführt hat, kann dem Beigeladenen zu 2 als Planungsträger auch nicht bescheinigt werden, dass er mit dem Regionalplan 2020 seiner Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen hat.
212 
Wie bereits eingangs unter Ziffer 2.6.1 ausgeführt, setzt die Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen einer Regionalplanung nicht voraus, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte, da eine derart weitreichende normative Gewichtungsvorgabe der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht zu entnehmen ist (so auch Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 12 Lc 18/07 - in Juris).
213 
Die Ausschlusswirkung eines Regionalplanes lässt sich aber nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plangeber die bundesgesetzlich vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich im Regionalplanverfahren nicht nur beachtet, sondern sie bei der Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen im Rahmen der Suche und Festlegung geeigneter Vorranggebiete auch entsprechend dieser in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers abwägungsfehlerfrei gewichtet hat.
214 
Hieraus folgt, dass der Plangeber seiner gesetzlichen Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen - unabhängig von der Zahl und Größe der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete und deren prozentualem Anteil an der Gesamtfläche des Plangebiets - grundsätzlich dann nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist, wenn er nicht nur einzelne, sondern - wie hier - eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen als Vorranggebiete ausgeschlossen hat, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit besteht, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentliche Belange zu schützen.
215 
Dem Regionalplan 2020 kommt daher jedenfalls wegen der festgestellten Abwägungsfehler im 2. und 3. Verfahrensschritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung nicht zu.
216 
2.6.14. Die Darlegungen des Beigeladenen zu 2, mit denen dieser den Nachweis führen will, dass der Regionalplan 2020 keine Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt, zwingen insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
217 
Soweit der Beigeladene zu 2 vorgetragen hat, er habe mit den ausgewiesenen 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Plangebiets von 476497 ha auf 1,35 ‰ des Plangebiets die Nutzung der Windenergie ermöglicht und damit der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen, weil die Grenze zur Negativplanung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, bei 1,00 ‰ der Gesamtfläche des Plangebiets liege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
218 
Denn der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - in Juris) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der in jenem Verfahren streitgegenständliche Regionalplan „die Grenze zur Negativplanung noch nicht überschreite“. Es handelt sich also um eine Einzelfallbeurteilung, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass der VGH Baden-Württemberg mit dieser Entscheidung zugleich einen absolut geltenden „Grenzwert“ für die Annahme einer unzulässigen Verhinderungsplanung festlegen wollte.
219 
Eine solche Festlegung stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grenze zur Negativplanung nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Plangebiet festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 - 4 B 49/06 -, ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.10.2007 - 8 C 11412/06 - jew. in Juris).
220 
Dieser Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Zahl der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen und damit auch der prozentuale Anteil der im Regionalplanverfahren letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete an der Gesamtfläche des Plangebiets auch in sehr starkem Maße von der Zahl der Ausschlusskriterien (Tabuzonen) und der wirtschaftlichen Eignung (= Windhöffigkeit) der Potenzialflächen abhängt und diese Faktoren im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können.
221 
Dementsprechend kann in einem windarmen und zugleich dicht besiedelten Plangebiet mit einer hohen Zahl von Tabuzonen bereits die Ausweisung eines prozentual sehr kleinen Teils seiner Gesamtfläche als Vorranggebiete noch eine ausreichende Positivausweisung darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ. für 1 ‰, a.a.O.; ebenso für 3 ‰ OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; und für 5,1 ‰ Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35707 - jeweils in Juris), während in einem eher dünn besiedelten und zugleich windreichen Plangebiet selbst eine Ausweisung von 1 % des Plangebiets als Vorrangflächen sich im Einzelfall als Negativplanung erweisen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - in Juris).
222 
Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellende „Bandbreite“ zwischen 1 ‰ und 1 % ist daher lediglich das Ergebnis unterschiedlicher Einzelfallbeurteilungen und bestätigt die Einschätzung des Gerichts, dass der bloße prozentuale Anteil der Vorrangflächen an der Gesamtfläche des Plangebiets grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Feststellung einer Negativplanung, sondern allenfalls ein Indiz für eine Verhinderungstendenz darstellen kann (so auch OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
223 
Ebenso wenig ist auch die vom Beigeladenen zu 2 weiter angestellte vergleichende Betrachtung der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen in Baden-Württemberg geeignet, um das Vorliegen einer Negativplanung auszuschließen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob der Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, kommt es ausschließlich darauf an, ob und in welchem Umfang gerade diese Planung die Neuerrichtung von Windkraftanlagen oder eine Modernisierung (Repowering) bestehender Anlagen zulässt und nicht auf den bereits vor dieser Planung vorhandenen Anlagenbestand (hier: 30% der Anlagen auf 13 % der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg).
224 
Auch der vom Beigeladenen zu 2 weiter geltend gemachte Umstand, dass mit den in seinem Verbandsgebiet bereits existierenden Windkraftanlagen die Zielvorgaben des Energiekonzepts Baden-Württemberg für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Jahr 2009 bereits zu 84,2 % erreicht gewesen seien, ist für die rechtliche Beurteilung des Regionalplanes 2020 ohne Bedeutung, weil sich aus diesen allgemeinen energiepolitischen Zielvorgaben der Landesregierung nicht ableiten lässt, dass die einzelnen Regionen der Windenergienutzung in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet lediglich entsprechend ihres eigenen Flächenanteils an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg Raum geben müssen. Eine solche Schlussfolgerung kann aus den genannten Zielvorgaben der Landesregierung bereits deshalb nicht gezogen werden, weil die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in den verschiedenen Regionen des Landes - wie bereits dargelegt - sehr unterschiedlich sein können und sich ein Regionalverband bei der Ausweisung von Vorranggebieten daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, sich an diesen Zielvorgaben oder den Aktivitäten anderer Regionalverbände zu orientieren.
225 
Entscheidet sich ein Regionalverband für die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung, trifft ihn vielmehr die von den Aktivitäten anderer Regionalverbände und den politischen Zielvorgaben der Landesregierung unabhängige, gesetzlich normierte Obliegenheit, auch sämtliche für eine Windenergienutzung geeigneten Potenzialflächen in seinem Verbandsgebiet als Vorranggebiete positiv auszuweisen, auf denen nach fehlerfreier Anwendung sämtlicher Suchlaufkriterien keine Nutzungskonflikte mit anderen öffentlichen Belangen zu erwarten sind.
226 
Entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 2 ist auch die absolute Zahl der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete kein ausreichendes Indiz, um das Vorliegen einer Verhinderungsplanung zu widerlegen.
227 
Denn von den nach Anwendung der 28 schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen wurden lediglich 14 (entspricht 4,85 %) als Vorranggebiete ausgewiesen, von denen zudem 10 bereits im Regionalplan 1995 als Vorranggebiete festgesetzt worden waren.
228 
Die übrigen 4 (neu) ausgewiesenen regionalen Vorranggebiete waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplanes 2020 bereits als kommunale Standorte ausgewiesen und bis auf einen Standort (Standort Nr. 72/südlich Kirchberg-Dörrmenz) auch bereits vollständig mit der dort vorgesehenen Zahl von Windkraftanlagen überbaut.
229 
Dies bedeutet, dass bei ausnahmslos allen durch den Regionalplan 2020 ausgewiesenen regionalen Vorranggebieten eines der im dritten Suchlauf anzuwendenden Positiv-Kriterien vorlag. Demgegenüber hat sich von den im zweiten und dritten Suchlauf verbliebenen 66 Potenzialflächen, bei denen kein solches Positiv-Kriterium vorlag, im Rahmen der Abwägungsentscheidungen keine einzige gegenüber den in den Suchlaufkriterien zum Ausdruck kommenden anderen öffentlichen Belangen durchsetzen können.
230 
Ob bei einem solchen Abwägungsergebnis dem Planungsträger bescheinigt werden kann, bei seinen Abwägungsentscheidungen dem Gewicht, das der Bundesgesetzgeber der Windenergienutzung durch den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beimisst, ausreichend Rechnung getragen zu haben, erscheint zumindest fraglich.
231 
Denn selbst wenn man mit dem Beigeladenen zu 2 grundsätzlich davon ausgeht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliegt, auch die Vorranggebiete in die Betrachtung mit einbezogen werden können, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 bereits vollständig oder teilweise überbaut waren, weil auch in diesen Vorranggebieten durch die neue Planung möglicherweise ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes Ausbaupotenzial (Repowering) rechtlich sichergestellt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - in Juris), lässt sich dieser Rechtsgedanke im vorliegenden Fall lediglich auf die 4 Standortbereiche anwenden, die bereits nach geltenden Flächennutzungsplänen mit Windkraftanlagen bebaubar waren (kommunale Windkraft-STO; vgl. Tabelle vom 07.05.04)), da nur in diesen Vorranggebieten künftig auch größere (= raumbedeutsame) Windkraftanlagen als bisher (nur nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen) errichtet werden können und deshalb nur an diesen Standorten ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes und damit zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 ermöglicht wird.
232 
Für die übrigen 10 Standortbereiche, die bereits durch den Regionalplan 1995 als regionale (Windpark-)Vorranggebiete ausgewiesen worden waren, wird ein solches zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 dagegen nicht geschaffen, da der Beigeladene zu 2 die betreffenden, ausnahmslos größeren Potenzialflächen im Regionalplanverfahren 2020 ebenso ausnahmslos auf die Flächengröße der bereits früher ausgewiesenen regionalen Standorte reduziert hat (vgl. im Einzelnen Tabelle vom 07.05.04, letzte Spalte). In Bezug auf diese Standortbereiche wurde im Ergebnis also lediglich der „Status Quo“ aus dem Regionalplan 1995 in den Regionalplan 2020 übernommen und - im wahrsten Sinne des Wortes - offensichtlich kein zusätzlicher „Raum“ für die Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen.
233 
Auch in Bezug auf die bereits früher ausgewiesenen kommunalen Standorte kann ein solches „Raum schaffen“ allenfalls in den Ausbaumöglichkeiten gesehen werden, die der Regionalplan 2020 an diesen Standorten einräumt (im Einzelnen: Vergrößerung bzw. Repowering von 16 bestehenden Anlagen an den Standorten Nrn. 22, 42 und 47 plus Neuerrichtung von 3 raumbedeutsamen Anlagen am Standort Nr. 72; vgl. Tabelle I. im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010).
234 
Stellt man diesem, durch den Regionalplan 2020 ausschließlich an den früheren kommunalen Standorten geschaffenen Ausbaupotenzial die Zahl der bislang außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten liegenden, aber dennoch planungsrechtlich zulässigen Anlagen gegenüber (ca. 30), die nach dem Willen des Beigeladenen zu 2 künftig unter die Ausschlusswirkung des Regionalplanes 2020 fallen sollen und bei denen infolge dieser Ausschlusswirkung ein Ausbau (Vergrößerung bzw. Repowering) künftig möglicherweise rechtlich nicht mehr ohne weiteres zulässig sein wird, fällt die „Ausweisungsbilanz“ des Regionalplanes 2020 noch deutlich ungünstiger aus.
235 
Denn diese Gesamtbetrachtung der positiven und negativen Rechtsfolgen des Regionalplanes 2020 führt zu dem Ergebnis, dass dieser neben der bloßen Übernahme von bereits früher (kommunal oder regional) ausgewiesenen und zudem bereits weitgehend mit Windkraftanlagen überbauten Vorranggebieten keine zusätzlichen Positivflächen für die Windenergienutzung ausweist und den durch den Plan letztlich ausschließlich geschaffenen Ausbaumöglichkeiten (Vergrößerung bzw. Repowering) für insgesamt 19 Windkraftanlagen infolge der mit dem Plan zugleich beabsichtigten Ausschlusswirkung eine Verhinderung entsprechender Aktivitäten in Bezug auf ca. 30 genehmigter und damit legal errichteter Windkraftanlagen gegenüberstehen würde.
236 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob der Regionalplan 2020 auch aufgrund dieser im Ergebnis tendenziell eher negativen Ausweisungsbilanz als „verkappte Verhinderungsplanung“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung einzustufen ist, weil ihm jedenfalls aus den in den Ziffern 2.6.10. und 2.6.11. dargelegten Gründen die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung nicht zukommen kann.
237 
3. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass der von der Klägerin gestellte Hauptantrag begründet ist, bedürfen der Hilfsantrag und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen keiner Entscheidung mehr.
238 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Gründe

 
II.
77 
Das Gericht konnte nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Beschluss vom 16.04.2010) mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
78 
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides weiterhin statthaft, obwohl das beabsichtigte Vorhaben (Errichtung einer Windkraftanlage) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhanges (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005, BGBl. I S. 1687) inzwischen der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfällt.
79 
Denn das vorliegende Klageverfahren ist bereits vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden, so dass im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG Anwendung findet, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01.07.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Genehmigungsvorschriften abgeschlossen werden können. Da zu den Verfahren im Sinne des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nicht nur Verfahren gehören, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind, sondern auch Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2006 - 8 A 2672/03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -; Nieders. OVG, Urt. v. 13.06.2007 - 12 LB 25/07 -, jeweils in Juris), kann die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids auch weiterhin im vorliegenden Klageverfahren verfolgen und ist diese nicht verpflichtet, ihren Klageantrag im Wege einer Antragsänderung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umzustellen.
80 
2. Die Klage ist auch bereits mit dem gestellten Hauptantrag begründet .
81 
Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 10.08.2004, weil die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX bauplanungsrechtlich zulässig ist.
82 
2.1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass das Baugrundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauBG liegt, es sich bei der geplanten Windkraftanlage um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereichprivilegiertes Vorhaben handelt und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit deshalb nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zu beurteilen ist. Ebenso ist außer Streit, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage zugleich raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist.
83 
2.2. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Zweifel daran, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB entgegenstehen.
84 
Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Erörterungstermin vom 13.11.2009 noch überprüft, ob dem Vorhaben avifaunistische und immissionsschutzrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB entgegenstehen und dies in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010 ebenso verneint wie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes.
85 
Gegen diese Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB bestehen keine rechtlichen Bedenken, nachdem weder die Klägerin noch die Beigeladenen dagegen substantiierte Einwendungen erhoben haben, die zu Zweifeln an deren Richtigkeit Anlass geben könnten.
86 
2.3. Entgegen die Rechtsansicht der Beigeladenen zu 1 ist auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGBgesichert .
87 
Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge gewährleistet werden. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. Dürr, in Brügelmann BauGB, § 35 RdNr. 109 m.w.N.). Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens und insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 53.74 - in BauR 76, 185).
88 
An die wegemäßige Erschließung zur Nutzung einer im Außenbereich liegenden Windkraftanlage sind daher - ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Betrieben - nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese nur gelegentlich, insbesondere zu Kontrollbesuchen oder Wartungszwecken, erreichbar sein muss (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -, in Juris).
89 
Dies wurde von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig hat die Beigeladene zu 1 bestritten, dass die zum Baugrundstück führenden öffentlichen Feldwege für die zur Durchführung dieser Kontrollbesuche und Wartungsarbeiten notwendigen Fahrten mit den von der Klägerin genannten Fahrzeugtypen (PKW, Lieferwagen, etc.) ausreichend sind, nachdem diese Feldwege offensichtlich auch für ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen geeignet sind.
90 
Soweit die Beigeladene zu 1 lediglich weiterhin in Abrede stellt, dass die genannten Feldwege zum Befahren durch die zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Baufahrzeuge (Kran, Transportfahrzeuge, etc.) geeignet seien und sie hierfür deshalb einen Wegeausbau für erforderlich hält, dem sie nicht zustimmen müsse, können diese Fragen offen bleiben. Denn mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll - wie bereits dargelegt - lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge im Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der baulichen Anlage gewährleistet werden. Auf die Frage der Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase kommt es dabei nicht an. Denn die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist keine Frage der ausreichenden Erschließung und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, sondern lediglich eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit. Die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist daher im Genehmigungsverfahren ebenso wenig zu prüfen, wie die privatrechtliche Befugnis des Bauherrn, das Vorhaben auf dem Grundstück zu errichten (vgl. hierzu § 58 Abs. 3 LBO; so auch VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -; VG Würzburg, Urt. v. 21.08.2006 - W 4 K 06.324 -, jew. in Juris).
91 
Unabhängig davon ist die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks im vorliegenden Fall jedoch aber auch deshalb gesichert, weil dieses direkt an die Kreisstraße K 2638 angrenzt und während der Errichtungsphase der Windkraftanlage deshalb auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden kann. Soweit hierzu eine provisorische Zuwegung auf dem Baugrundstück erforderlich ist, um die Bauteile der Windkraftanlage zum konkreten Aufstellungsort zu verbringen, bleibt es der Klägerin überlassen, vor Baubeginn die hierfür notwendigen Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu treffen. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass das Baugrundstück bei objektiver Betrachtung nicht nur über die genannten öffentlichen Feldwege, sondern - insbesondere während der Bauphase - auch über die unmittelbar angrenzende Kreisstraße erreichbar ist, bedürfen die von der Beigeladenen zu 1 im Zusammenhang mit dem von der Klägerin unterbreiteten Erschließungsangebot aufgeworfenen Rechtsfragen hier weder einer Erörterung noch einer Entscheidung.
92 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Bauvoranfrage auch für den Errichtungszeitraum der Windkraftanlage auf eine Zufahrt über die genannten öffentlichen Feldwege festgelegt, mit der Folge, dass bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der Bauvoranfrage ausschließlich auf diese wegemäßige Anbindung des Baugrundstücks abzustellen sei, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere geht, weil die Klägerin eine solche Festlegung in ihrer Bauvoranfrage nicht zum Ausdruck gebracht hat. In der allgemeinen Baubeschreibung der Bauvoranfrage heißt es vielmehr ganz allgemein, dass zur Erschließung der Windkraftanlage „vorhandene Straßen- und Wirtschaftswege“ genutzt würden, die zum Befahren der notwendigen Baufahrzeuge während der Errichtungsphase eine Breite von 3 m bis 4,5 m aufweisen müssten. Von einer Festlegung der Klägerin auf eine Zufahrt zum Baugrundstück während der Bauphase ausschließlich über die vorhandenen Feldwege kann daher offensichtlich keine Rede sein.
93 
Und selbst wenn die Klägerin eine solche Festlegung im Rahmen ihrer Bauvoranfrage getroffen hätte und diese ursprünglich beabsichtigte Zufahrtsmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall - wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Eigentümers des Wegegrundstücks nicht realisiert werden könnte, würde dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens führen, wenn das Baugrundstück - wie hier - auch noch über eine andere Zuwegung verfügt, deren Benutzung der vorgenannte Wegeeigentümer nicht verhindern kann.
94 
Denn für die Frage der ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks kommt es ausschließlich auf dessen tatsächliche Erreichbarkeit an. Diese Erreichbarkeit und damit eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann deshalb nicht verneint werden, so lange bei mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zumindest eine auch tatsächlich zur Verfügung steht.
95 
2.4. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB . Nach dieser Vorschrift stehen den in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
96 
2.5. Eine solche Ausschlusswirkung kommt der am 22.05.2009 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan -Änderung 01-2004 der VVG Crailsheim nicht zu. Denn dieser Flächennutzungsplan, der in seiner ursprünglichen Fassung bei der Ausweisung von Windenergievorranggebieten nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht-raumbedeutsamen Windkraftanlagen unterschieden hat, wurde nach dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 von der VVG Crailsheim nochmals ausdrücklich abgeändert.
97 
Diese am 22.05.2009 in Kraft getretene, und bis heute gültige geänderte Fassung der Flächennutzungsplan-Änderung 01-2004 weist ausdrücklich ausschließlich Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen aus, weil die VVG Crailsheim nach dem Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 nur noch von einer eigenen (kommunalen) Regelungs- und Planungsbefugnis für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen ausgegangen ist und sich die VVG Crailsheim mit ihrer Flächennutzungsplanung auch nicht in Widerspruch zur Regionalplanung setzen wollte.
98 
Geht man aber infolgedessen davon aus, dass die in dem genannten Flächennutzungsplan vorgenommene positive Ausweisung geeigneter Vorrangflächen zur Windenergienutzung ausdrücklich auf nicht-raumbedeutsame Anlagen beschränkt wurde, kann dieser Planung im Umkehrschluss auch keine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen zugesprochen werden. Denn der Ausschluss bestimmter Vorhaben aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der in der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, soweit die Planung auch sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle (also auf den ausgewiesenen Vorrangflächen) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
99 
Die von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Schlussfolgerung, wonach ein Flächennutzungsplan, der eine Ausschlusswirkung für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen entfaltet, eine solche Ausschlusswirkung sodann „erst recht“ gegenüber raumbedeutsamen Windkraftanlagen entfalten müsse, lässt sich daher mit der Regelungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung offensichtlich nicht vereinbaren. Dies bedarf an dieser Stelle auch keiner vertiefenden Erörterung, nachdem die planungsrechtliche Unbeachtlichkeit des genannten Flächennutzungsplanes für das vorliegende Vorhaben von allen anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde.
100 
2.6. Auch die am 24.03.2006 in Kraft getretene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 (im Weiteren: Regionalplan 2020 ) ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine raumbedeutsame Windkraftanlage, wie sie in der Bauvoranfrage der Klägerin beschrieben wurde, herbeizuführen.
101 
2.6.1. Wie bereits dargelegt, stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich unter einenPlanungsvorbehalt , der sich nicht nur an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung, sondern auch an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, also die Ausweisung von sogenannten Vorrangflächen voraus, durch die zugleich ein Ausschluss solcher Anlagen an anderen Stellen im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird.
102 
Diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierteAusschlusswirkung , die zur Folge hat, dass Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen in der Regel unzulässig sind, lässt sich – wie bereits dargelegt - nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur dann rechtfertigen, wenn der Plan zugleich sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
103 
Dem Plan muss deshalb ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller im Rahmen dieser Planung zu beachtenden Belange darf sich nicht auf die positive Ausweisung von Vorrangflächen beschränken, sondern muss sich vielmehr auch auf die ausgeschlossenen Standorte erstrecken.
104 
Auch wenn der Gesetzgeber den Planungsträger mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine normative Gewichtungsvorgabe im Sinne einer speziellen Förderungspflicht der Windenergienutzung beigefügt hat, darf sich der Planungsträger mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht begnügen. Die kommunalen und regionalen Plangeber müssen vielmehr die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zu privilegieren, im Rahmen ihrer Planung beachten und bei der Abwägung der beachtlichen Belange auch so gewichten, dass für die Windenergienutzung im Plangebiet tatsächlich in substanzieller Weise Raum geschaffen wird (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteile v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, v. 13.03.2002 - 4 C 4.02 - und v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 1010/04 -, jew. in Juris).
105 
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen wäre der Regionalplan 2020 also nur dann geeignet, die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn dieser auf einemschlüssigen Gesamtkonzept beruhen, keine Abwägungsfehler aufweisen und die Planung im Ergebnis der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen würde.
106 
Diesen Anforderungen genügt der Regionalplan 2020 jedoch nicht. Denn es bestehen nicht nur rechtliche Bedenken gegen einen Teil der im Regionalplanverfahren angewandten Suchlaufkriterien.
107 
Auch bei der Anwendung dieser Suchlaufkriterien sind dem Beigeladenen zu 2 erhebliche Fehler unterlaufen, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass eine beträchtliche Zahl der als Vorranggebiete möglicherweise geeigneten Potenzialflächen zum Teil ohne jeglichen sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sind.
108 
Diese Fehler bei der Festlegung und Anwendung der Suchlaufkriterien führen im Ergebnis auch dazu, dass der Beigeladene zu 2 mit dem Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in seinem Verbandsgebiet nicht in dem möglichen und gebotenen Umfang Raum geschaffen hat, mit der Folge, dass dieser Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen insgesamt nichtig ist und ihm daher nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung zukommt (vgl. zur Frage des Umfangs der Nichtigkeit in Fällen der vorliegenden Art: z. B. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - m.w.N. in Juris).
109 
2.6.2. Zwar bestehen gegen das der Planung zugrundegelegte und im Schriftsatz vom 09.02.2010 vom Beigeladenen zu 2 im Einzelnen dargestellte, mehrstufige Plankonzept , bei dem in mehreren Verfahrensschritten unter Verwendung von Kriterien unterschiedlicher Wertigkeit (Ausschlusskriterien, Rückstellkriterien, Abwägungskriterien) einerseits die Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Sinne einer positiven Standortzuweisung und andererseits die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen bestimmt werden, keinen grundsätzlichen Einwände.
110 
2.6.3. Eben so wenig begegnen die vom Beigeladenen zu 2 festgelegten „ schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien “ (sogenannte harte und weiche Tabuzonen) und deren Anwendung im ersten Verfahrensschritt (erster Teilschritt) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
111 
Soweit die Klägerin bei mehreren dieser Ausschlusskriterien die sachliche Notwendigkeit der damit angestrebten Flächenfreihaltungen und Mindestabstände in Zweifel gezogen hat, teilt das Gericht diese rechtlichen Bedenken nicht, nachdem der Beigeladene zu 2 die sachliche Berechtigung dieser Ausschlusskriterien im Schriftsatz vom 09.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen plausibel begründet hat.
112 
Dabei fällt zwar auf, dass der Beigeladene zu 2 bei der zur Festlegung der über Mindestabstände definierten Ausschlusskriterien gebotenen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung nicht ausnahmslos die im Plankonzept beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt, sondern auch Vorsorgeaspekte und Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Planungshorizont 2020 berücksichtigt hat.
113 
Soweit der Beigeladene zu 2 dabei teilweise auch von den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (vgl. im Einzelnen: Hinweise für die Festlegung von Vorrangebieten für regional bedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung vom Oktober 2003 - Az.: 5 R-458/2 - sowie Windfibel vom April 2001) und ebenso von fachgesetzlich vorgeschriebenen Schutzabständen (z. B. nach Eisenbahnrecht, Straßenrecht, Luftverkehrsrecht, Wasserrecht, etc.) abgewichen ist, halten sich diese „Vorsorge- und Sicherheitszuschläge“ aber noch in einem sachlich begründbaren Rahmen und sind deshalb vom Planungsermessen des Beigeladenen zu 2 gedeckt.
114 
Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin beanstandeten Mindestabstand von 950 m zu Siedlungen ohne Gewerbe, den der Beigeladene zu 2 ohne weiteres nachvollziehbar begründen konnte (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35/07 - in Juris, das sogar einen Abstand von 1000 m zu Siedlungen für zulässig erachtet hat).
115 
Auch für die anderen Ausschlusskriterien, die über Mindestabstände definiert wurden, gilt insoweit im Ergebnis nichts anderes.
116 
Die Anwendung dieser schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien mit den zum Teil „großzügigen“ Sicherheits- und Vorsorgezuschlägen hat im Ergebnis auch noch zu keiner zu starken Reduzierung der für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Potenzialflächen im Sinne einer Verhinderungsplanung geführt. Denn nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien sind im Verbandsgebiet (476.494 ha) 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha übrig geblieben und damit noch eine ausreichende Zahl, um der Windenergienutzung im Plangebiet im gebotenen Umfang Raum zu geben.
117 
2.6.4. Die Zulässigkeit des (ersten) planerischen Ausschlusskriteriums der Mindest-windhöffigkeit (4,6 m/Sek. in 50 m über Gelände), das im ersten Verfahrensschritt als zweiter Teilschritt zur Anwendung gekommen ist, steht ebenfalls außer Zweifel. Denn auch dieses planerische Ausschlusskriterium, durch das die nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 748 Potenzialflächen um weitere 450 Potenzialflächen auf 298 Potenzialflächen reduziert worden sind, hat der Beigeladene zu 2 schlüssig und überzeugend begründet. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Einwände gegen dieses Ausschlusskriterium in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.
118 
2.6.5. Es bestehen jedoch aus mehreren Gründen rechtliche Bedenken gegen das zweite planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße (mindestens 3 Anlagen und 20 ha), mit dessen Anwendung die verbliebenen 298 Potenzialflächen um weitere 218 Potenzialflächen auf letztlich 80 Potenzialflächen reduziert worden sind.
119 
Zwar hält das Gericht die Festlegung eines solchen Ausschlusskriteriums wiederum für grundsätzlich zulässig, um eine flächige Überlastung der Landschaft durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen, die ohne erkennbare Ordnung über das gesamte Plangebiet verstreut stehen und so zu der - viel zitierten und aus raumordnerischen Gründen unerwünschten - „Verspargelung der Landschaft“ führen, zu vermeiden.
120 
Es steht auch außer Zweifel, dass das mit dem Ausschlusskriterium verfolgte raumordnerische Ziel, einen flächendeckenden Anlagenwildwuchs, der zu Nutzungskonflikten und einer Beeinträchtigung einer Vielzahl schutzwürdiger Belange im Außenbereich führen kann, durch die Festlegung einer Mindestanlagenzahl, kombiniert mit einer Mindeststandortgröße verhindert werden kann, da hierdurch die Errichtung von Windkraftanlagen sowohl zahlenmäßig als auch räumlich auf bestimmte Flächen konzentriert wird.
121 
Selbst wenn man also die Festlegung eines solchen planerischen Ausschlusskriteriums aus den genannten Gründen für grundsätzlich zulässig erachtet, ist jedoch bei der Anwendung dieses Kriteriums zu berücksichtigen, dass bereits die schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und das planerische Ausschlusskriteriums der Mindestwindhöffigkeit im Einzelfall zu einer erheblichen zahlenmäßigen Reduzierung der für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommenden Außenbereichsflächen und damit bereits zu der ausreichenden Konzentration führen können.
122 
Dies gilt in besonderem Maße für Plangebiete, die besonders windarm, dicht besiedelt und aufgrund einer hohen Zahl schutzwürdiger Belange besonders „hochwertig“ sind. Denn es liegt auf der Hand, das in solchen Plangebieten dem Ziel einer räumlichen Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen bereits durch die Anwendung der hohen Zahl schutzgutbezogener Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit in ausreichendem Maße Rechnung getragen sein und für eine zusätzliche Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße zum Zwecke einer (weiteren) Konzentration von Anlagen folglich im Einzelfall keine sachliche Notwendigkeit mehr bestehen kann.
123 
Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt schon ein Blick auf die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien, dass im gesamten Landkreis Heilbronn bereits nach Anwendung der genannten schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und dem Kriterium der Mindestwindhöffigkeit insgesamt nur fünf Potenzialflächen übrig geblieben sind, die für eine Ausweisung als Vorranggebiete noch in Betracht gekommen wären. Berücksichtigt man weiter, dass sich diese verbliebenen Potenzialflächen auf zwei, ca. 40 km auseinanderliegende Teilbereiche (Gemeindegebiet Schwaigern/Brackenheim und Roigheim/Möckmühl/Widdern) konzentrieren, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass im Landkreis Heilbronn bereits durch die Anwendung der genannten Ausschlusskriterien eine mehr als ausreichende Konzentrationswirkung eingetreten ist und in diesem Bereich deshalb keine sachlich begründbare Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kriterium der Mindeststandortgröße weitere vier der fünf verbliebenen Potenzialflächen aus den weiteren Suchläufen des Regionalplanverfahrens herauszunehmen.
124 
Nichts anderes gilt im Wesentlichen auch für mehr als die Hälfte der Flächen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall, die sich in südöstlicher Richtung an den Landkreis Heilbronn anschließen. Auch in diesen Bereichen sind nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit lediglich noch ca. 20 für eine Windenergienutzung in Betracht kommende Potenzialflächen übrig geblieben und damit eine Zahl, die im Verhältnis zur Größe des genannten Bereichs und ihrer Lage und Abstände zueinander die Annahme einer „Verspargelung der Landschaft“ von vornherein ausschließt. Auch dies erschließt sich dem Betrachter bereits ohne Weiteres durch einen Blick auf die genannte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten und bedarf daher keiner näheren Erläuterung.
125 
Die undifferenzierte, flächendeckende Anwendung des Kriteriums der Mindeststandortgröße hat also im vorliegenden Regionalplanverfahren dazu geführt, dass jedenfalls im Landkreis Heilbronn und in weiten Teilen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall zwischen 20 und 30 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialstandorte aus den weiteren Suchläufen herausgenommen worden sind, obwohl in diesen Bereichen eine solche Herausnahme zur Erreichung des raumordnerischen Ziels der Konzentration von Windkraftanlagen nicht mehr erforderlich war, weil die Gefahr einer „Verspargelung der Landschaft“ schon nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit nicht mehr bestand.
126 
2.6.6. Doch selbst man wenn diese erheblichen Zweifel an der raumordnerischen Erforderlichkeit einer solchen undifferenzierten, flächendeckenden Anwendung des Kriteriums zur Mindeststandortgröße auf das gesamte Plangebiet zurückstellen würde, verbleiben darüber hinaus jedenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene konkrete Berechnung des Mindestflächenbedarfs (20 ha).
127 
Dabei ist allerdings zunächst wiederum nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 dieser Berechnung die unter dem Gesichtspunkt Flächenbedarf „ungünstigste“ Aufstellungskonfiguration mit zwei vertikal zur Hauptwindrichtung und einer dahinterstehenden Windkraftanlage - wie in der Windfibel des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg dargestellt (Seite 27, Abbildung 12) - zugrunde gelegt hat.
128 
Denn eine solche Anordnung der Windkraftanlagen dürfte auch im vorliegenden Plangebiet bei einer Vielzahl der in Betracht kommenden Potenzialflächen nicht unwahrscheinlich sein. Auch die dabei angenommenen Abstände zwischen den Windkraftanlagen (4-facher bzw. 8-facher Rotordurchmesser) sind ohne Weiteres nachvollziehbar, um eine störungsfreie Funktion der Anlagen sicherzustellen. Die Rechtsansicht der Klägerin, dass der Beigeladene zu 2 an dieser Stelle lediglich den 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser hätte zugrunde legen dürfen, teilt das Gericht daher nicht.
129 
Es bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen im Rahmen dieser Mindestflächenberechnung.
130 
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob bei der Festlegung von Ausschlusskriterien bauordnungsrechtliche Aspekte bereits deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil die mit den positiven Vorrangflächenausweisungen verbundene Ausschlusswirkung in der Regel durch städtebauliche bzw. raumplanerische Gründe legitimiert sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.12.2005 - 1 C 10065/05 - in Juris).
131 
Denn die Einbeziehung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen in die Mindestflächenberechnung wäre nur dann plausibel, wenn die Ausweisung von Vorrangflächen im Plangebiet auch tatsächlich parzellenscharf, d. h. entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen erfolgen würde. Denn nur wenn die Grenzen des Vorranggebietes mit den Grundstücksgrenzen der darin liegenden potenziellen Baugrundstücke identisch wären, müssten die im Vorranggebiet geplanten Windkraftanlagen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen auch gegenüber den Grenzen des Vorranggebietes einhalten und wären diese Abstände folglich bei der Berechnung des Vorrangflächenbedarfs zu berücksichtigen.
132 
Erfolgt die Ausweisung der Vorranggebiete dagegen – wie im vorliegenden Fall – nicht parzellenscharf, hat dies zur Folge, dass der Standort einer Windkraftanlage durchaus ganz am Rande eines Vorrangebietes liegen und trotzdem zugleich auf dem Baugrundstück alle bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken einhalten kann.
133 
Zwar kann auch bei der vorliegenden Ausweisungspraxis nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Grenze eines ausgewiesenen Vorranggebietes zufällig mit der Grundstücksgrenze eines potenziellen Baugrundstücks übereinstimmt.
134 
Diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch bereits deshalb äußerst gering, weil sich der Grenzverlauf und die Form der potenziellen Vorranggebiete aus der Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien im ersten Verfahrensschritt ergibt. Da die Mehrzahl dieser Ausschlusskriterien über Mindestabstände definiert werden, die zeichnerisch kreisförmig darzustellen sind, weisen auch die nach Anwendung dieser Kriterien verbleibenden Potenzialflächen überwiegend - und in der Regel auch an mehreren Seiten - gerundete Grenzverläufe auf (vgl. hierzu Karte über die Potentialstandorte nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien), die bereits aus diesem Grund mit Grundstücksgrenzen, die - von wenigen, vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen - in der Regel geradlinig verlaufen, nicht identisch sein können.
135 
Eine (zufällige) Übereinstimmung der Grenzen von Vorrangflächen mit Grundstücksgrenzen ist deshalb überhaupt nur denkbar, soweit diese durch Tabuzonen gebildet werden, die auch geradlinige Grenzverläufe aufweisen können (insbesondere Straßen, Bahnlinien, Freileitungen, etc.).
136 
Eine Übereinstimmung der Grenzen solcher linear verlaufender Tabuzonen mit Grundstücksgrenzen ist jedoch in der Mehrzahl der Fälle wiederum deshalb auszuschließen, weil Grundstücksgrenzen in der Regel in einem geringen Abstand zu den durch die genannten Tabuzonen geschützten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässer, etc. verlaufen bzw. direkt an diese angrenzen, während die durch solche Tabuzonen gebildeten Grenzen der späteren Vorranggebiete den festgesetzten Mindestabstand von 100 m gegenüber den genannten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässern einhalten und damit mit Grundstücksgrenzen bereits deshalb wiederum regelmäßig nicht identisch sind.
137 
Aus alledem folgt, dass eine Übereinstimmung auch nur einer Grenze eines Vorranggebietes mit einer Grundstücksgrenze eines möglichen Baugrundstücks nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch äußerst unwahrscheinlich ist.
138 
Die Wahrscheinlichkeit, dass - wie in ihrer Mindestflächenberechnung vom Beigeladenen zu 2 zugrunde gelegt - gleichzeitig drei Grenzen eines ausgewiesenen Vorranggebietes mit drei Grundstücksgrenzen so übereinstimmen, dass in Bezug auf jeden der drei potenziellen Windkraftanlagenstandorte innerhalb der Vorrangfläche die Berücksichtigung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche gerechtfertigt wäre, dürfte dementsprechend bei Null liegen.
139 
Die Mindestflächenberechnung ist daher bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladene zu 2 dabei von dem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist, dass die Vorranggebietsgrenzen identisch mit den Grundstücksgrenzen möglicher Baugrundstücke sind (vgl. zur Berücksichtigung offensichtlicher Unwahrscheinlichkeiten in Planverfahren: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - jew. in Juris).
140 
Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2 seiner Mindestflächenberechnung nicht die Maße der Referenzanlage zugrunde gelegt hat, obwohl er diese in seinem eigenen Plankonzept als Grundlage für die Planung festgelegt und im Schriftsatz vom 09.02.2010 auch mit überzeugenden Argumenten als für die im Rahmen der Regionalplanung übliche pauschalierende und typisierende Betrachtung repräsentativ eingestuft hat.
141 
Legt man der Mindestflächenberechnung aber diese Referenzanlage zugrunde und verzichtet man aus den dargelegten Gründen auf eine Berücksichtigung der gegenüber den Grenzen der Vorrangflächen in der Regel ohnehin nicht einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, errechnet sich hieraus ein Mindestflächenbedarf für drei Windkraftanlagen von lediglich knapp 7 ha (bei 4 bzw. 8-fachen Rotordurchmesser-abständen).
142 
Legt man der Berechnung die vom Beigeladenen zu 2 angenommene größere Windkraftanlage zugrunde (Rotordurchmesser 82 Meter), beträgt der Mindestflächenbedarf für 3 Windkraftanlagen lediglich knapp 11 ha.
143 
Jedoch selbst wenn man bei der Berechnung auch noch die von der Referenzanlage gegenüber drei Grundstücksgrenzen einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mit einbezieht, errechnet sich hieraus lediglich ein Flächenbedarf von maximal 14,5 ha für drei Anlagen.
144 
Die vom Beigeladenen zu 2 errechnete Mindestflächengröße von 20 ha ist daher selbst dann deutlich, nämlich um über 25 % zu hoch angesetzt, wenn man bei der Berechnung trotz der dargelegten sachlichen Bedenken auch noch die von der Referenzanlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu Nachbargrundstücksgrenzen berücksichtigt.
145 
Die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Mindestflächenbedarf für drei Referenzanlagen lediglich bei ca. 15 ha (entspricht ca. 5 ha pro Anlage) anzusetzen ist, wird im Übrigen auch durch die vom Beigeladenen zu 2 letztlich festgesetzten Vorranggebiete bestätigt, von denen mehr als 1/3 bei einer Fläche zwischen 26,6 und 52 ha und einer Anlagenzahl zwischen 5 und 14 als ausreichend dimensionierte Vorranggebiete eingestuft wurden, was einem Raumbedarf zwischen 3,7 und 5,5 ha pro Anlage entspricht.
146 
Soweit der Beigeladene zu 2 hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass diese im Verhältnis zur Größe der Vorrangfläche höheren Anlagenzahlen zumindest bei zwei Standorten darauf zurückzuführen seien, dass dort auch kleinere Windkraftanlagen errichtet worden seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
147 
Denn dieses Vorbringen belegt vielmehr, dass in den ausgewiesenen Vorranggebieten nicht nur Windkraftanlagen errichtet worden sind, deren Maße über denen der Referenzanlage liegen, sondern auch Windkraftanlagen, die diese Maße offensichtlich unterschreiten. Dieses Vorbringen bestätigt daher lediglich, dass der Beigeladene zu 2 seinem - insoweit durchaus schlüssig begründeten - Plankonzept zu Recht die von ihm im Schriftsatz vom 09.02.2010 beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt hat und es daher sachlich nicht gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs für 3 Anlagen sodann hiervon abweichend von einer ausschließlichen Realisierung deutlich größerer Windkraftanlagen auszugehen.
148 
2.6.7. Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass - selbst wenn man die Festlegung und (flächendeckende) Anwendung eines Mindestflächenkriteriums im ersten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens für zulässig erachtet - der Beigeladene zu 2 jedenfalls bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs seine eigenen Planvorgaben (Referenzanlage) nicht beachtet hat, er zudem von einem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist (Vorrangflächengrenzen identisch mit Baugrundstücksgrenzen) und er allein mit diesem Vorgehen mindestens 12 Potenzialflächen (vgl. Aufstellung im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010), die für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignet gewesen wären, letztlich ohne sachliche Rechtfertigung aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen hat.
149 
2.6.8. Darüber hinaus ist weiter zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladenen zu 2 das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße ausnahmslos abwägungsfehlerfrei angewendet hat. Denn er hat das Ausschlusskriterium auch auf Teilflächen von Potenzialflächen angewendet, die dadurch entstanden sind, dass die betreffende Potenzialfläche von einer linear verlaufenden Tabuzone durchschnitten wird. Hierzu hat der Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 14.04.2010 ergänzend vorgetragen, dass Potenzialflächen, die von einer „linienförmigen“ Tabuzone geteilt wurden, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße nur dann weiterhin als eine einheitliche Potenzialfläche eingestuft wurden, wenn die sie teilende Tabuzone nicht breiter als 200 m war.
150 
Auch gegen dieses im Plankonzept nicht festgelegte, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße aber berücksichtigte „Zerschneidungskriterium“ bestehen rechtliche Bedenken, da keine konkreten sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, die es rechtfertigen könnten, die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Potenzialflächen, die von einer linienförmigen Tabuzone durchschnitten werden, gerade an eine Breite dieser Tabuzone von 200 m zu knüpfen. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Potenzialflächen trotz ihrer „Zerschneidung“ durch eine mehr als 200 Meter breite Tabuzone noch für die Aufnahme von mindestens drei Anlagen geeignet gewesen wären und deshalb ohne nachvollziehbare sachliche Notwendigkeit aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
151 
2.6.9. Auf eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der genauen Zahl der Potentialflächen, die aufgrund dieses „Zerschneidungskriteriums“ bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße als zwei Teilflächen behandelt wurden und deshalb bereits im ersten Verfahrensschritt herausgefallen sind, kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden, da der Regionalplan 2020 jedenfalls auf den nachfolgenden Verfahrensebenen ( Zweiter Verfahrensschritt: Rückstellkriterien; Dritter Verfahrensschritt: planerische Kriterien/Abwägungskriterien/Einzelfallbeurteilung) abwägungsfehlerhaft zustande gekommen ist.
152 
Dabei bestehen gegen das nach Anwendung der Ausschlusskriterien weiter vorgesehene und im Schriftsatz vom 09.02.2010 (vgl. Seite 18 ff.) im Einzelnen beschriebene stufenweise Vorgehen bei der Suche nach geeigneten Vorranggebieten keine grundsätzlichen konzeptionellen Einwände.
153 
Die für den zweiten Verfahrensschritt festgelegten Rückstellkriterien wurden im Plankonzept des Regionalplanes 2020 sachlich ausreichend begründet bzw. erläutert und begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken.
154 
Unter Berücksichtigung der mit den Rückstellkriterien verfolgten regionalplanerischen Ziele ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 diesen Rückstellkriterien eine mit den Ausschlusskriterien vergleichbar hohe Wertigkeit beigemessen hat, die bei der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall dazu führen kann, dass sich bereits ein solches Rückstellkriterium gegenüber der Nutzung der Fläche für Windenergieanlagen durchsetzt und das Vorliegen mehrerer solcher Rückstellkriterien regelmäßig zur Streichung der betreffenden Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt führt.
155 
2.6.10. Der Beigeladene zu 2 hat sich an diese im Plankonzept schlüssig dargelegten Anwendungsvorgaben bei seinen Auswahl- bzw. Ausschlussentscheidungen im zweiten Verfahrensschritt jedoch nur teilweise gehalten.
156 
Denn er hat von den nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen im zweiten Verfahrensschritt 42 Potenzialstandorte aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen und dabei lediglich bei 21 - also bei der Hälfte der in diesem Verfahrensschritt gestrichenen - Potenzialflächen seine eigenen, oben beschriebenen Planvorgaben beachtet.
157 
Dies ergibt sich unmittelbar aus der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Beurteilung über Rückstellkriterien“ vom März 2004 , in der die Einzelheiten der Beurteilung der Potenzialflächen anhand der Rückstellkriterien stichwortartig zusammengefasst und auch die Gründe für das Entfallen einzelner Standorte genannt sind.
158 
In dieser Tabelle ist für alle 80 nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Potenzialflächen aufgelistet, welche Rückstell- und welche Abwägungskriterien für deren Eignungsbeurteilung relevant waren. Dabei wurde ein vorliegendes Rückstellkriterium in der Tabelle mit einer 1 gekennzeichnet. In der Spalte „SUM“ (= Summe) wurden die vorliegenden Rückstell- und Abwägungskriterien addiert.
159 
Zur Anwendung der in der Tabelle dargestellten Kriterien hat die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung und auch nochmals im Schriftsatz vom 14.04.2010 erläutert, dass es sich bei der Wiedergabe der planerischen Kriterien und der Abwägungskriterien des 3. Verfahrensschrittes in der genannten Tabelle vom März 2004 (Rückstellkriterien) lediglich um einen Darstellungsfehler handle, diese Kriterien der Beurteilung im zweiten Verfahrensschritt jedoch nicht zugrundegelegt worden seien.
160 
Soweit in diesem zweiten Verfahrensschritt Potenzialflächen entfallen seien, seien hierfür ausschließlich die in der letzten Spalte der Tabelle „Begründungen entfallende Standorte ausschlaggebend gewesen.
161 
Geht man aber von der Richtigkeit dieser Erläuterungen des Beigeladenen zu 2 aus, folgt aus der genannten Tabelle, dass sich der Beigeladene zu 2 lediglich bei der Hälfte der 42 in diesem Verfahrensschritt entfallenen Potenzialflächen an seine eigenen Planvorgaben gehalten hat, weil lediglich bei 21 Potenzialflächen das Entfallen des Standortes tatsächlich auf das Vorliegen von einem oder zwei Rückstellkriterien gestützt wurde.
162 
Dabei handelt es zum Einen um die Standorte Nrn. 45, 50, 54, 55, 56, 58, 71, 73 und 76 , bei denen im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallbetrachtung bereits ein vorliegendes Rückstellkriterium als so gewichtig eingestuft wurde, dass die betreffenden Potenzialflächen bereits allein wegen Vorliegen dieses einen Rückstellkriteriums entfallen sind und zum Andern um die Standorte Nrn. 16, 29, 59, 60, 61, 63, 64, 67, 69, 70, 74 und 75, die wegen des Vorliegens von zwei Rückstellkriterien und damit ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprechend den Vorgaben des Plankonzepts bereits im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden (vgl. im Einzelnen Begründungen entfallende Standorte, Tabelle vom März 2004, letzte Spalte).
163 
Bei der Beurteilung der Standorte Nrn. 4, 65, 68, 78 und 79 hat der Beigeladene zu 2 die von ihm selbst aufgestellten Planvorgaben jedoch offensichtlich nicht beachtet.
164 
Denn der Beigeladene zu 2 hat ausweislich der in der Tabelle gegebenen - und nach seinem eigenen Vorbringen für das Entfallen der Standorte allein maßgeblichen - Begründungen die Herausnahme dieser Potenzialflächen jeweils auf das Vorliegen eines Rückstellkriteriums und zusätzlich auf das Vorliegen eines planerischen Kriteriums aus dem dritten Verfahrensschritt gestützt, und zwar in einem Fall auf das planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ und in vier Fällen auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“.
165 
Nachdem der Beigeladene zu 2 das Entfallen von Standorten, die bereits wegen des Vorliegens eines Rückstellkriteriums aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden, auch lediglich mit der ausschließlichen Nennung dieses Rückstellkriteriums begründet hat, geht das Gericht davon aus, dass bei den vorgenannten Standorten das Vorliegen des genannten Rückstellkriteriums für den Beigeladenen zu 2 allein nicht ausreichend war, um die Potenzialfläche aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen und die Herausnahme deshalb zusätzlich auch auf das in der Begründung genannte planerische Kriterium gestützt wurde.
166 
Denn insoweit muss sich der Beigeladene zu 2 - soweit die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die Abwägungsentscheidungen im Planverfahren dokumentieren sollen, nach seinen eigenen Erläuterungen „Darstellungsfehler“ aufweisen - an seinen Einlassungen im vorliegenden Klageverfahren festhalten lassen, wonach für das Entfallen von Standorten nicht die einzelnen Eintragungen in den „Kriterien-Spalten“ der Tabelle (0 oder 1), sondern ausschließlich die in der letzten Spalte gegebenen Begründungen maßgeblich gewesen sein sollen.
167 
Das Entfallen der Standorte Nrn. 8, 11, 13, 19, 20, 25, 36, 40, 48, 49, 52, 62 und 80 wurde - noch weitergehend - sogar ausschließlich auf das Vorliegen eines bzw. von zwei planerischen Kriterien des dritten Verfahrensschrittes, nämlich die Kriterien „Überlastungsschutz der Landschaft“ und „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ gestützt.
168 
Diese nach dem Plankonzept erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommenden planerischen Kriterien begründen nach den eigenen Planvorgaben des Beigeladenen zu 2 jedoch einen geringeren Schutzanspruch als Rückstellkriterien und sind daher nach der eigenen planerischen Gewichtung des Beigeladenen zu 2 für sich genommen nicht ausreichend, um eine Flächenfreihaltung bzw. einen Schutzabstand zu begründen.
169 
Geht man deshalb (mit dem Plankonzept) davon aus, dass in der Regel mindestens 2 (höherwertige) Rückstellkriterien vorliegen müssen, um eine Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen, erweist sich eine solche Herausnahme, die kumulativ auf ein Rückstellkriterium und ein geringer wertiges - und deshalb erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommendes - planerisches Kriterium gestützt wurde, nicht nur wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das vorgegebene Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der darin liegenden Fehlgewichtung der für die Herausnahme maßgeblichen Kriterien als abwägungsfehlerhaft .
170 
Für die Herausnahme von Potenzialflächen auf der Verfahrensebene der Rückstellkriterien (2. Verfahrensschritt) ausschließlich aufgrund solcher weniger gewichtigen planerischen Kriterien aus dem 3. Verfahrensschritt gilt dies noch in verstärktem Maße.
171 
Soweit die Herausnahme im zweiten Verfahrensschritt in der Mehrzahl der genannten Fälle ausschließlich oder zusätzlich auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ gestützt wurde, hat dieses plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 weiter zur Folge, dass die bei Vorliegen dieses Kriteriums (erst) im dritten Verfahrensschritt vorzunehmende Standortauswahlentscheidung zwischen den „konkurrierenden“ Potenzialflächen unter Einbeziehung der hierbei zu beachtenden Abwägungskriterien in diesem nachfolgenden dritten Verfahrensschritt in Bezug auf sämtliche betroffenen Standorte tatsächlich unterblieben ist und sich das plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 wegen dieser unterbliebenen Standortauswahlentscheidung auch auf der dritten Verfahrensebene als abwägungsfehlerhaft erweist.
172 
Die Herausnahme des Standortes Nr. 44 aus dem weiteren Planverfahren wurde auf der Ebene der Rückstellkriterien ausschließlich mit einer „sehr starken Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten“ begründet.
173 
Auch hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rückstellkriterium im Sinne des Plankonzepts, sondern allenfalls um einen schutzwürdigen Belang, der bei der Einzelfallbeurteilung im Rahmen des dritten Verfahrensschrittes hätte Berücksichtigung finden können (wie z. B. im Fall der Standorte 27, 31 und 34, die unter anderem auch wegen ihrer Lage in einem Bereich mit hoch gefährdeten Brutvogelarten oder in einem Vogelflugkorridor gestrichen wurden).
174 
Auch die Streichung dieses Standorts erweist sich daher nicht nur wegen des Verstoßes gegen das Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der dabei erfolgten Fehlgewichtung des einzigen Herausnahmegrundes als abwägungsfehlerhaft.
175 
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass allein im zweiten Verfahrensschritt, in dem nach dem der Regionalplanung 2020 zugrundeliegenden Plankonzept eine Streichung von Potenzialflächen ausschließlich auf die festgelegten höherwertigen Rückstellkriterien gestützt werden konnte, durch ein Abweichen von diesen Planvorgaben insgesamt 19 der in diesem Suchlauf entfallenen 42 Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
176 
2.6.11. Hinzu kommt, dass darüber hinaus auch im dritten Verfahrensschritt, in dem die nach Anwendung der Ausschluss- und Rückstellkriterien (1. und 2. Verfahrensschritt) verbliebenen Potenzialflächen nach planerischen Kriterien, Abwägungskriterien und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abschließend beurteilt werden, weitere Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft gestrichen worden sind.
177 
Insoweit bestehen zunächst erhebliche rechtliche Bedenken gegen das vom Beigeladenen zu 2 festgelegte planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ (im Weiteren: Einkreisungskriterium).
178 
Die Festlegung eines solchen planerischen Kriteriums mag zwar grundsätzlich zulässig sein, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu verhindern.
179 
Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 2 die Anwendung dieses Kriteriums auf den Nahbereich um Siedlungen (3 km Radius) beschränkt hat.
180 
Die weitere Anknüpfung des Einkreisungskriteriums an die Zahl der Standortbereiche ist jedoch in der Sache nicht plausibel, da die visuellen Überlastungserscheinungen - wie beispielsweise eine erdrückende Wirkung durch Windkraftanlagen - im Einwirkungsbereich von Siedlungen, denen der Beigeladene zu 2 mit diesem planerischen Kriterium begegnen will, nicht durch die Zahl der Vorrangflächen (Standortbereiche), sondern ausschließlich durch eine auf diesen Vorrangflächen realisierbare (hohe) Zahl von Windkraftanlagen hervorgerufen werden kann.
181 
Im vorliegenden Regionalplan wurden sowohl Vorranggebiete für maximal 3 Windkraftanlagen als auch für 5, 6, 8, 9 und 14 Windkraftanlagen ausgewiesen. Nach der inhaltlichen Anknüpfung des Kriteriums an die Zahl der Standortbereiche würden zwei Potenzialflächen, die von ihrer Größe geeignet wären, beispielsweise 9 und 14 Windkraftanlagen aufzunehmen, nicht unter das planerische „Einkreisungskriterium“ fallen, obwohl auf diesen zwei Standortbereichen in einem Abstand von weniger als 3 km zu der betreffenden Siedlung insgesamt 23 Windkraftanlagen errichtet werden könnten.
182 
Demgegenüber wäre bei 3 kleineren Standortbereichen für jeweils maximal 3 Windkraftanlagen, die in dem genannten 3-km-Radius um eine Siedlung liegen, das planerische „Einkreisungskriterium“ erfüllt, mit der Folge, dass in diesem Fall im Rahmen der vom Planungsträger sodann zu treffenden Standortauswahlentscheidung einer dieser drei Standortbereiche unter Einbeziehung der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positivkriterien) ausgeschieden würde, obwohl offensichtlich ist, dass die in dem zweiten Beispielsfall maximal möglichen 9 Windkraftanlagen zu keinen größeren Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich der betroffenen Siedlung führen können als die 23 Windkraftanlagen der ersten Fallkonstellation.
183 
Das vom Beigeladenen festgelegte Einkreisungskriterium ist daher mit seiner inhaltlichen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche in sich nicht plausibel.
184 
Doch selbst wenn man das Kriterium trotz seiner in der Sache fragwürdigen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche als zulässig erachten würde, hat der Beigeladene zu 2 das Vorliegen dieses Kriteriums jedenfalls bei insgesamt 7 der im dritten Verfahrensschritt verbliebenen Potenzialflächen zu Unrecht bejaht und die Streichung der betreffenden Standorte folglich zu Unrecht (auch) mit diesem Kriterium begründet.
185 
Wird die Streichung eines Standortes aber (auch) auf ein Kriterium gestützt, das offensichtlich nicht vorliegt, ist die Streichung dieses Standortes bereits aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft einzustufen.
186 
Nach der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Ausschluss über planerische Kriterien und Abwägungskriterien und Einzelfallbeurteilung“ vom 07.05.2004 , die in ihrer letzten Spalte wiederum die nach den Einlassungen des Beigeladenen zu 2 allein ausschlaggebenden Gründe für die Streichung des jeweiligen Standortes enthält, handelt es sich hierbei um die Standorte Nrn. 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46:
187 
Die Standorte Nrn. 5 und 6 wurden ausweislich der in der genannten Tabelle enthaltenen Begründungen unter anderem mit dem Argument „Überlastung Einzelgemeinde (wäre dritter Standort)“ gestrichen.
188 
Nach der dem Gericht vorliegenden „Karte mit den Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien“befindet sich in der Nähe des Standortes Nr. 5 aber lediglich der Standort Nr. 6, der jedoch gestrichen wurde.
189 
In der näheren Umgebung des Standorts Nr. 6 befinden sich nur die Standorte Nr. 5 und 7, von denen lediglich der Standort Nr. 7 als regionaler Standort ausgewiesen wurde. Der Standort Nr. 5 wurde dagegen ebenfalls gestrichen (s. o.).
190 
Auch die Streichung des Standortes Nr. 12 wurde nicht ausschließlich mit dem planerischen Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ begründet, sondern zusätzlich auf das Einkreisungskriterium“ gestützt, obwohl von den vier weiteren Standorten, mit denen zusammen der Standort Nr. 12 eine Einkreisung einer Ortslage hätte begründen können (Standorte Nrn. 11, 13, 51 und 52), lediglich der Standort Nr. 51 als regionaler Standort ausgewiesen wurde.
191 
In Bezug auf den Standort Nr. 23 wurde als Grund für die Streichung des Standortes eine Einkreisung der Ortschaft Ahorn-Berolzheim „bei Realisierung Standort in der Nachbarregion“ genannt. Auch diese Standortstreichung ist mit dieser Begründung selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn der genannte „Standort in der Nachbarregion“ tatsächlich inzwischen realisiert worden wäre. Denn selbst in diesem Fall würden sich in einem Umkreis von 3 km zu der Ortschaft Ahorn-Berolzheim außer dem Standort Nr. 23 und dem hypothetischen Standort in der Nachbarregion keine weiteren geeigneten Potenzialflächen befinden, mit denen zusammen die beiden genannten Standorte das Einkreisungskriterium erfüllen könnten.
192 
Auch auf den Standort Nr. 37 trifft das Einkreisungskriterium nicht zu, da die in seiner Nähe befindlichen Standorte Nrn. 31, 34, 45 und 46, mit denen zusammen er eine Ortslage hätte einkreisen können, ebenfalls alle gestrichen worden sind.
193 
In Bezug auf den gestrichenen Standort Nr. 38 wäre eine solche Einkreisungswirkung allenfalls zusammen mit den Standorten Nrn. 24, 25, 39 und 41 in Betracht gekommen, die jedoch mit Ausnahme des Standortes Nr. 41 ebenfalls alle gestrichen worden sind.
194 
Dem Standort Nr. 46 hätte eine Einkreisungswirkung im Sinne des genannten Kriteriums lediglich zusammen mit den Standorten Nrn. 31, 32, 34, 37 und 45 zukommen können, die jedoch ebenfalls alle gestrichen worden sind.
195 
Die Standorte Nrn. 5 und 23 befinden sich demnach offensichtlich bereits nicht zusammen mit mindestens zwei weiteren Standortbereichen im Abstand von weniger als 3 km um eine Siedlung im Sinne des Einkreisungskriteriums, sodass in Bezug auf diese Standorte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums nicht vorlagen.
196 
In den übrigen Fällen mit „mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um eine Siedlung“ (Standorte Nrn. 6, 12, 37, 38 und 46) hätten aber jeweils mindestens zwei der konkurrierenden Standortbereiche übrig bleiben müssen, wenn der Beigeladene zu 2 seine eigenen Planvorgaben beachtet und tatsächlich die im Schriftsatz vom 14.04.2010 beschriebene „vergleichende Detailüberprüfung“ zwischen den Standortbereichen vorgenommen hätte.
197 
Die Streichung dieses Standortes Nr. 38 wurde darüber hinaus auch mit dem Argument begründet, dass dessen „südliches Drittel“ den 3 km-Abstand zum regionalen Standort - gemeint ist wohl der Standort Nr. 41 (südöstlich Kühlsheim-Steinbach) - nicht einhalte.
198 
Auch auf dieses Argument kann die Streichung der gesamten Potenzialfläche Nr. 38 aber offensichtlich nicht gestützt werden, da deren Gesamtfläche 142,3 ha beträgt und jedenfalls mehr als die Hälfte dieser Gesamtfläche den 3 km-Abstand des genannten planerischen Kriteriums „Überlastungsschutz der Landschaft“ ohne Weiteres einhält.
199 
Der Standort Nr. 3 wurde schließlich gestrichen, obwohl die hierfür vom Beigeladenen zu 2 selbst genannte, einzige Voraussetzung nicht eingetreten ist. Denn ausweislich der Begründung in der Tabelle vom 07.05.2004 sollte dieser Standort nur „bei Beibehaltung Standort 53“ entfallen, der im Regionalplan 2020 jedoch nicht als regionales Vorranggebiet ausgewiesen wurde. Die Streichung dieses Standortes ist daher im Ergebnis ohne sachlichen Grund erfolgt.
200 
Die Standorte Nrn. 3, 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46 sind nach alledem im 3. Verfahrensschritt abwägungsfehlerhaft gestrichen worden.
201 
2.6.12. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Streichung mehrerer weiterer Standorte im dritten Verfahrensschritt gewisse rechtliche Bedenken, weil zumindest bei einem Teil der vom Beigeladenen zu 2 angegebenen Streichungsgründe nicht erkennbar ist, welche (überwiegenden) öffentlichen Belange mit diesen Ausschlussgründen vor einem Nutzungskonflikt mit der Windenergienutzung geschützt werden sollten.
202 
Nicht nachvollziehbar in diesem Sinne ist insbesondere das bei mehreren Standorten herangezogene Streichungsargument „angrenzende oder die Potenzialfläche querende Rad- und Wanderwege“ , da insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern deren zweckentsprechende Nutzung durch in der Nähe befindliche Windkraftanlagen so erheblich beeinträchtigt sein könnte, dass eine (auch) hierauf gestützte Streichung des Standorts gerechtfertigt wäre.
203 
Nichts anderes gilt für den Streichungsgrund „Nähe zu Naturdenkmal“ bzw. „Naturdenkmal innerhalb der Potenzialfläche“ , mit dem ebenfalls die Streichung von mehreren Standorten mit begründet wurde.
204 
Den stichwortartigen Begründungen in der Tabelle vom 07.05.2004 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, inwiefern eine Windenergienutzung in der Nähe der genannten Naturdenkmale den Gründen ihrer Unterschutzstellung zuwiderlaufen könnte.
205 
Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht die sachliche Berechtigung des Streichungsgründe „Nähe zu“ bzw. „Lage zwischen Landschaftsschutzgebieten“ .
206 
Denn insoweit sieht das Plankonzept des Beigeladenen zu 2 bereits auf der Ebene der Rückstellkriterien eine Flächenfreihaltung vor. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2 offensichtlich keine sachliche Notwendigkeit gesehen, über diese Flächenfreihaltung hinaus - wie etwa bei den Waldgebieten - auch noch Pufferzonen um Landschaftsschutzgebiete und Naturparks festzulegen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, welche schutzwürdigen Belange außerhalb der genannten Gebiete durch eine Windenergienutzung so stark betroffen sein könnten, dass bereits die bloße Nähe einer für die Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialfläche zu einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark deren Streichung mit rechtfertigen könnte.
207 
Noch weniger nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang das Streichungsargument „Lage zwischen zwei Natura-Flächen“ (vgl. Standort Nr. 5).
208 
Denn in Bezug auf die Natura 2000-Schutzgebiets-Konzeption (FFH- und SPA-Schutzgebiete) ist der Beigeladene zu 2 im Rahmen seines Plankonzepts selbst davon ausgegangen, dass über die Freihaltung dieser Flächen sowie einer zusätzlichen Abstandseinhaltung von pauschal 200 m, der in Bezug auf FFH-Gebiete auch als Ausschlusskriterium festgelegt wurde, „im Wesentlichen nicht von einer Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete ausgegangen werden könne“ (vgl. Ziff. II.4 der Erläuterungen zur Vorgehensweise und zu den verwendeten Kriterien). Weshalb die bloße Lage zwischen solchen Flächen im Einzelfall sodann trotzdem die Streichung einer Potenzialfläche rechtfertigen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
209 
Die Frage, ob der Beigeladene zu 2 die genannten und aus den dargelegten Gründen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Streichungsgründe im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung möglicherweise noch hätte plausibel erläutern können oder sich auch die Streichung dieser Standorte letztlich als abwägungsfehlerhaft erwiesen hätte, kann jedoch offen bleiben.
210 
Denn selbst wenn die Streichung aller weiteren Standorte im dritten Verfahrensschritt abwägungsfehlerfrei erfolgt wäre und man trotz der unter Ziffer 2.6.5 dargelegten rechtlichen Bedenken auch das planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße mit dem festgesetzten Inhalt für uneingeschränkt zulässig erachten würde, bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beigeladene zu 2 jedenfalls im zweiten und dritten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens mindestens 27 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft als mögliche regionale Vorranggebiete ausgeschlossen hat.
211 
2.6.13. Aufgrund dieser hohen Zahl von Fehlern bei der Anwendung der Suchlaufkriterien des zweiten und dritten Verfahrensschritts des Regionalplanverfahrens, die im Ergebnis zu einem abwägungsfehlerhaften Ausschluss von mehr als einem Drittel der nach Anwendung aller Ausschlusskriterien noch verbliebenen 80 Potentialflächen geführt hat, kann dem Beigeladenen zu 2 als Planungsträger auch nicht bescheinigt werden, dass er mit dem Regionalplan 2020 seiner Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen hat.
212 
Wie bereits eingangs unter Ziffer 2.6.1 ausgeführt, setzt die Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen einer Regionalplanung nicht voraus, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte, da eine derart weitreichende normative Gewichtungsvorgabe der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht zu entnehmen ist (so auch Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 12 Lc 18/07 - in Juris).
213 
Die Ausschlusswirkung eines Regionalplanes lässt sich aber nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plangeber die bundesgesetzlich vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich im Regionalplanverfahren nicht nur beachtet, sondern sie bei der Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen im Rahmen der Suche und Festlegung geeigneter Vorranggebiete auch entsprechend dieser in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers abwägungsfehlerfrei gewichtet hat.
214 
Hieraus folgt, dass der Plangeber seiner gesetzlichen Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen - unabhängig von der Zahl und Größe der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete und deren prozentualem Anteil an der Gesamtfläche des Plangebiets - grundsätzlich dann nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist, wenn er nicht nur einzelne, sondern - wie hier - eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen als Vorranggebiete ausgeschlossen hat, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit besteht, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentliche Belange zu schützen.
215 
Dem Regionalplan 2020 kommt daher jedenfalls wegen der festgestellten Abwägungsfehler im 2. und 3. Verfahrensschritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung nicht zu.
216 
2.6.14. Die Darlegungen des Beigeladenen zu 2, mit denen dieser den Nachweis führen will, dass der Regionalplan 2020 keine Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt, zwingen insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
217 
Soweit der Beigeladene zu 2 vorgetragen hat, er habe mit den ausgewiesenen 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Plangebiets von 476497 ha auf 1,35 ‰ des Plangebiets die Nutzung der Windenergie ermöglicht und damit der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen, weil die Grenze zur Negativplanung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, bei 1,00 ‰ der Gesamtfläche des Plangebiets liege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
218 
Denn der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - in Juris) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der in jenem Verfahren streitgegenständliche Regionalplan „die Grenze zur Negativplanung noch nicht überschreite“. Es handelt sich also um eine Einzelfallbeurteilung, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass der VGH Baden-Württemberg mit dieser Entscheidung zugleich einen absolut geltenden „Grenzwert“ für die Annahme einer unzulässigen Verhinderungsplanung festlegen wollte.
219 
Eine solche Festlegung stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grenze zur Negativplanung nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Plangebiet festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 - 4 B 49/06 -, ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.10.2007 - 8 C 11412/06 - jew. in Juris).
220 
Dieser Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Zahl der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen und damit auch der prozentuale Anteil der im Regionalplanverfahren letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete an der Gesamtfläche des Plangebiets auch in sehr starkem Maße von der Zahl der Ausschlusskriterien (Tabuzonen) und der wirtschaftlichen Eignung (= Windhöffigkeit) der Potenzialflächen abhängt und diese Faktoren im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können.
221 
Dementsprechend kann in einem windarmen und zugleich dicht besiedelten Plangebiet mit einer hohen Zahl von Tabuzonen bereits die Ausweisung eines prozentual sehr kleinen Teils seiner Gesamtfläche als Vorranggebiete noch eine ausreichende Positivausweisung darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ. für 1 ‰, a.a.O.; ebenso für 3 ‰ OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; und für 5,1 ‰ Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35707 - jeweils in Juris), während in einem eher dünn besiedelten und zugleich windreichen Plangebiet selbst eine Ausweisung von 1 % des Plangebiets als Vorrangflächen sich im Einzelfall als Negativplanung erweisen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - in Juris).
222 
Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellende „Bandbreite“ zwischen 1 ‰ und 1 % ist daher lediglich das Ergebnis unterschiedlicher Einzelfallbeurteilungen und bestätigt die Einschätzung des Gerichts, dass der bloße prozentuale Anteil der Vorrangflächen an der Gesamtfläche des Plangebiets grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Feststellung einer Negativplanung, sondern allenfalls ein Indiz für eine Verhinderungstendenz darstellen kann (so auch OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
223 
Ebenso wenig ist auch die vom Beigeladenen zu 2 weiter angestellte vergleichende Betrachtung der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen in Baden-Württemberg geeignet, um das Vorliegen einer Negativplanung auszuschließen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob der Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, kommt es ausschließlich darauf an, ob und in welchem Umfang gerade diese Planung die Neuerrichtung von Windkraftanlagen oder eine Modernisierung (Repowering) bestehender Anlagen zulässt und nicht auf den bereits vor dieser Planung vorhandenen Anlagenbestand (hier: 30% der Anlagen auf 13 % der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg).
224 
Auch der vom Beigeladenen zu 2 weiter geltend gemachte Umstand, dass mit den in seinem Verbandsgebiet bereits existierenden Windkraftanlagen die Zielvorgaben des Energiekonzepts Baden-Württemberg für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Jahr 2009 bereits zu 84,2 % erreicht gewesen seien, ist für die rechtliche Beurteilung des Regionalplanes 2020 ohne Bedeutung, weil sich aus diesen allgemeinen energiepolitischen Zielvorgaben der Landesregierung nicht ableiten lässt, dass die einzelnen Regionen der Windenergienutzung in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet lediglich entsprechend ihres eigenen Flächenanteils an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg Raum geben müssen. Eine solche Schlussfolgerung kann aus den genannten Zielvorgaben der Landesregierung bereits deshalb nicht gezogen werden, weil die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in den verschiedenen Regionen des Landes - wie bereits dargelegt - sehr unterschiedlich sein können und sich ein Regionalverband bei der Ausweisung von Vorranggebieten daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, sich an diesen Zielvorgaben oder den Aktivitäten anderer Regionalverbände zu orientieren.
225 
Entscheidet sich ein Regionalverband für die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung, trifft ihn vielmehr die von den Aktivitäten anderer Regionalverbände und den politischen Zielvorgaben der Landesregierung unabhängige, gesetzlich normierte Obliegenheit, auch sämtliche für eine Windenergienutzung geeigneten Potenzialflächen in seinem Verbandsgebiet als Vorranggebiete positiv auszuweisen, auf denen nach fehlerfreier Anwendung sämtlicher Suchlaufkriterien keine Nutzungskonflikte mit anderen öffentlichen Belangen zu erwarten sind.
226 
Entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 2 ist auch die absolute Zahl der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete kein ausreichendes Indiz, um das Vorliegen einer Verhinderungsplanung zu widerlegen.
227 
Denn von den nach Anwendung der 28 schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen wurden lediglich 14 (entspricht 4,85 %) als Vorranggebiete ausgewiesen, von denen zudem 10 bereits im Regionalplan 1995 als Vorranggebiete festgesetzt worden waren.
228 
Die übrigen 4 (neu) ausgewiesenen regionalen Vorranggebiete waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplanes 2020 bereits als kommunale Standorte ausgewiesen und bis auf einen Standort (Standort Nr. 72/südlich Kirchberg-Dörrmenz) auch bereits vollständig mit der dort vorgesehenen Zahl von Windkraftanlagen überbaut.
229 
Dies bedeutet, dass bei ausnahmslos allen durch den Regionalplan 2020 ausgewiesenen regionalen Vorranggebieten eines der im dritten Suchlauf anzuwendenden Positiv-Kriterien vorlag. Demgegenüber hat sich von den im zweiten und dritten Suchlauf verbliebenen 66 Potenzialflächen, bei denen kein solches Positiv-Kriterium vorlag, im Rahmen der Abwägungsentscheidungen keine einzige gegenüber den in den Suchlaufkriterien zum Ausdruck kommenden anderen öffentlichen Belangen durchsetzen können.
230 
Ob bei einem solchen Abwägungsergebnis dem Planungsträger bescheinigt werden kann, bei seinen Abwägungsentscheidungen dem Gewicht, das der Bundesgesetzgeber der Windenergienutzung durch den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beimisst, ausreichend Rechnung getragen zu haben, erscheint zumindest fraglich.
231 
Denn selbst wenn man mit dem Beigeladenen zu 2 grundsätzlich davon ausgeht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliegt, auch die Vorranggebiete in die Betrachtung mit einbezogen werden können, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 bereits vollständig oder teilweise überbaut waren, weil auch in diesen Vorranggebieten durch die neue Planung möglicherweise ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes Ausbaupotenzial (Repowering) rechtlich sichergestellt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - in Juris), lässt sich dieser Rechtsgedanke im vorliegenden Fall lediglich auf die 4 Standortbereiche anwenden, die bereits nach geltenden Flächennutzungsplänen mit Windkraftanlagen bebaubar waren (kommunale Windkraft-STO; vgl. Tabelle vom 07.05.04)), da nur in diesen Vorranggebieten künftig auch größere (= raumbedeutsame) Windkraftanlagen als bisher (nur nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen) errichtet werden können und deshalb nur an diesen Standorten ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes und damit zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 ermöglicht wird.
232 
Für die übrigen 10 Standortbereiche, die bereits durch den Regionalplan 1995 als regionale (Windpark-)Vorranggebiete ausgewiesen worden waren, wird ein solches zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 dagegen nicht geschaffen, da der Beigeladene zu 2 die betreffenden, ausnahmslos größeren Potenzialflächen im Regionalplanverfahren 2020 ebenso ausnahmslos auf die Flächengröße der bereits früher ausgewiesenen regionalen Standorte reduziert hat (vgl. im Einzelnen Tabelle vom 07.05.04, letzte Spalte). In Bezug auf diese Standortbereiche wurde im Ergebnis also lediglich der „Status Quo“ aus dem Regionalplan 1995 in den Regionalplan 2020 übernommen und - im wahrsten Sinne des Wortes - offensichtlich kein zusätzlicher „Raum“ für die Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen.
233 
Auch in Bezug auf die bereits früher ausgewiesenen kommunalen Standorte kann ein solches „Raum schaffen“ allenfalls in den Ausbaumöglichkeiten gesehen werden, die der Regionalplan 2020 an diesen Standorten einräumt (im Einzelnen: Vergrößerung bzw. Repowering von 16 bestehenden Anlagen an den Standorten Nrn. 22, 42 und 47 plus Neuerrichtung von 3 raumbedeutsamen Anlagen am Standort Nr. 72; vgl. Tabelle I. im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010).
234 
Stellt man diesem, durch den Regionalplan 2020 ausschließlich an den früheren kommunalen Standorten geschaffenen Ausbaupotenzial die Zahl der bislang außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten liegenden, aber dennoch planungsrechtlich zulässigen Anlagen gegenüber (ca. 30), die nach dem Willen des Beigeladenen zu 2 künftig unter die Ausschlusswirkung des Regionalplanes 2020 fallen sollen und bei denen infolge dieser Ausschlusswirkung ein Ausbau (Vergrößerung bzw. Repowering) künftig möglicherweise rechtlich nicht mehr ohne weiteres zulässig sein wird, fällt die „Ausweisungsbilanz“ des Regionalplanes 2020 noch deutlich ungünstiger aus.
235 
Denn diese Gesamtbetrachtung der positiven und negativen Rechtsfolgen des Regionalplanes 2020 führt zu dem Ergebnis, dass dieser neben der bloßen Übernahme von bereits früher (kommunal oder regional) ausgewiesenen und zudem bereits weitgehend mit Windkraftanlagen überbauten Vorranggebieten keine zusätzlichen Positivflächen für die Windenergienutzung ausweist und den durch den Plan letztlich ausschließlich geschaffenen Ausbaumöglichkeiten (Vergrößerung bzw. Repowering) für insgesamt 19 Windkraftanlagen infolge der mit dem Plan zugleich beabsichtigten Ausschlusswirkung eine Verhinderung entsprechender Aktivitäten in Bezug auf ca. 30 genehmigter und damit legal errichteter Windkraftanlagen gegenüberstehen würde.
236 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob der Regionalplan 2020 auch aufgrund dieser im Ergebnis tendenziell eher negativen Ausweisungsbilanz als „verkappte Verhinderungsplanung“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung einzustufen ist, weil ihm jedenfalls aus den in den Ziffern 2.6.10. und 2.6.11. dargelegten Gründen die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung nicht zukommen kann.
237 
3. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass der von der Klägerin gestellte Hauptantrag begründet ist, bedürfen der Hilfsantrag und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen keiner Entscheidung mehr.
238 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 für die Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie.
Die Teilfortschreibung wurde vom Regionalverband Heilbronn-Franken durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 24.03.2006 festgestellt. Mit Satzungsbeschluss vom gleichen Tag wurde von der Verbandsversammlung der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 festgestellt. Die Teilfortschreibung wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 genehmigt und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungserteilung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 29.05.2006 in Kraft getreten. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 27.06.2006 genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung wurde am 03.07.2006 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Die Teilfortschreibung sieht die Darstellung von insgesamt 14 Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen vor. Diese wurden unverändert auch in den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 aufgenommen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausgrundstücks ... ... in Neubrunn. Sein Grundstück ist eigenen Angaben zufolge ca. 900 m von dem als Windkraftvorrangfläche ausgewiesenen Gebiet auf der Gemeinde Werbach, Gemarkung W. (Standort 4), entfernt.
Am 27.11.2006 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirtschaftsministerium.
Der Antragsteller beantragt,
die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 - Windenergie - für die Region Heilbronn-Franken vom 24.03.2006, genehmigt vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 und veröffentlicht in der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 29.05.2006 ist insoweit nichtig, als die Grundstücke in Werbach, Gemarkung W., Flst.-Nrn. ...48, ...53, ...46, ...80, ...64, ...82, ...89, ...23 und ...49 als Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden,
hilfsweise die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 - Windenergie - für die Region Heilbronn-Franken vom 24.03.2006, genehmigt durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 und bekannt gemacht am 29.05.2006 ist nichtig.
Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei zulässig. Die Teilfortschreibung sei gemäß § 12 Abs. 7 LplG als Satzung beschlossen worden. Er sei auch antragsbefugt. Der angegriffene Regionalplan regele abschließend, auf welchen Gebieten raumbedeutsame Windkraftanlagen erstellt werden dürften. Er entfalte zwar keine direkte Auswirkung, sei jedoch für die Genehmigungsbehörden insoweit bindend, als er Gebiete ausschließe und ausweise. Bei Verwirklichung der Teilfortschreibung werde er in seinen Rechten verletzt, da er angesichts der geringen Entfernung mit erheblichen Immissionen rechnen müsse. Der Antrag richte sich gegen den richtigen Antragsgegner. Der Regionalverband Heilbronn-Franken habe die Planung zwar vollzogen, der Regionalplan werde aber erst durch Genehmigung des Landes um- und in Kraft gesetzt. Durch die Nichtigerklärung der zur Überprüfung gestellten Norm könne sich seine Rechtsstellung verbessern. Er sei durch die Teilfortschreibung, die Grundlage für die zukünftige Genehmigung von Windkraftanlagen sei, direkt betroffen. Der Antrag sei auch begründet. Die Teilfortschreibung sei sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nichtig. Es habe keine Abstimmung mit dem benachbarten Freistaat Bayern bzw. dem Landkreis Würzburg und der Nachbargemeinde Neubrunn stattgefunden. Die Belange der Nachbargemeinde bzw. deren Einwohner seien nicht berücksichtigt worden. Die Gemeinde Neubrunn konzipiere in Richtung der Windkraftanlagen ein reines Wohngebiet, das nach Realisierung der Windkraftanlagen keinen Bestand mehr haben könne. Auch existierten auf dem Gebiet der Gemeinde in einer Entfernung von ca. 1,9 km bereits zwei Windkraftanlagen. Laut Planvorgabe der Teilfortschreibung müssten die Mindestabstände zwischen raumbedeutsamen Vorhaben 3 km betragen. Materiell sei zu berücksichtigen, dass die auf der Grundlage des Regionalplans zu genehmigenden Windkraftanlagen wegen ihrer schädlichen Umwelteinwirkungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würden. Eine konkrete Prüfung der zu erwartenden Immissionen habe nicht stattgefunden. Diese hätte ergeben, dass er und andere Bewohner von Neubrunn über die zulässigen Werte der TA-Lärm hinausgehende Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen müssten. Eine ordnungsgemäße Abwägung sei nicht vorgenommen worden. Die raumbedeutsamen Windkraftanlagen würden in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen stehen und hätten beherrschenden Charakter. Bei ihrer Realisierung werde ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in die Landschaft und die Tierwelt, insbesondere die Vogelwelt, erfolgen. Obwohl dem Antragsgegner bekannt, habe dies in der streitgegenständlichen Raumplanung keinen Niederschlag gefunden. Durch die Ausweisung der Vorrangfläche würden ihre Hausgrundstücke in der Wertigkeit stark herabgesetzt bis hin zur Unveräußerbarkeit. Die geplanten Anlagen verursachten eine Vielzahl unterschiedlichster Immissionen und verunstalteten das Landschaftsbild. Zusammen mit den bereits bestehenden Anlagen hätten sie eine Einkreisung der Ortschaft Neubrunn zur Folge. Außerdem fehle dem Vorranggebiet die Windhöffigkeit. Bei ordnungsgemäßer Abwägung der betroffenen Interessen hätte die Vorrangfläche nicht ausgewiesen werden dürfen.
10 
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Die Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen seien im angegriffenen Regionalplan als Ziele der Raumordnung festgelegt. Diese seien nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 3 LplG für öffentliche Stellen bei ihren Planungen und Maßnahmen verbindlich. Dies gelte auch bei bestimmten Zulassungsentscheidungen für Vorhaben öffentlicher oder privater Rechtsträger, nicht aber für den Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung eines solchen Vorranggebiets. Eine Bindungswirkung ergebe sich ihm gegenüber auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB. Danach stünden öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegen, soweit sie bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden seien. Dies sei vorliegend hinsichtlich der vom Antragsteller befürchteten Immissionen nicht der Fall. Die vom Regionalverband zugrunde gelegten pauschalen Abstände zu anderen Nutzungen dienten der planerischen Bewältigung der Frage der Auswirkungen von Lärm und sonstigen Immissionen auf der Ebene der Regionalplanung. Eine abschließende Abwägung hinsichtlich Lärm und Schattenwurf habe nicht stattgefunden. Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens komme es auf die - erst durch den Antrag im Genehmigungsverfahren festgelegten - konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Erst in diesem Verfahren könne abschließend entschieden werden. Hiergegen müsste sich auch ein etwaiges Rechtsschutzbegehren des Antragstellers richten. Zudem sei das Land der falsche Antragsgegner, da die angegriffene Norm vom Regionalverband Heilbronn-Franken (Körperschaft des öffentlichen Rechts) als Träger der Regionalplanung erlassen worden sei. Schließlich fehle auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller könne durch die begehrte Nichtigerklärung seine Rechtstellung nicht verbessern, nachdem inzwischen die Gesamtfortschreibung des Regionalplans 2020 verbindlich geworden sei. In dieser seien die Festlegungen der Teilfortschreibung inhaltlich übernommen worden. Diese Gesamtfortschreibung bliebe im Falle einer Nichtigerklärung der vom Regionalverband bislang formal nicht aufgehobenen Teilfortschreibung unberührt.
11 
Dem Senat liegen die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
12 
Der Senat konnte gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht für erforderlich hält.
13 
1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die streitgegenständliche Teilfortschreibung 2006 wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regionalverband im Staatsanzeiger Baden-Württemberg verbindlich (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG). Damit handelt es sich bei der Teilfortschreibung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691 m.w.N.).
14 
2. Der Normenkontrollantrag ist aber im Übrigen unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller aus dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für seinen Antrag herleiten kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - ZfBR 2007, 277). Denn es fehlt vorliegend jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert auch das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47).
15 
Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem die Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken am 24.03.2006 mit der allein streitgegenständlichen Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 zugleich den neuen Regionalplan 2020 als Satzung beschlossen hat. Dieser ist nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 und öffentlicher Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 03.07.2006 inzwischen in Kraft getreten. Damit vermag ein Erfolg im vorliegenden Verfahren die Rechtsstellung des Antragstellers nicht zu verbessern, da in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Ziele der Raumordnung nicht (mehr) auf die vorliegend angegriffene Teilfortschreibung 2006, sondern auf den neuen Regionalplan abzustellen wäre.
16 
3. Im Übrigen hat der Normenkontrollantrag auch deshalb keinen Erfolg, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. In diesem Sinne erlassen wurde die streitgegenständliche Teilfortschreibung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, sondern vom Regionalverband Heilbronn-Franken. § 12 Abs. 1, Abs. 7 LplG verpflichtet die Regionalverbände, für ihre Regionen Regionalpläne in der Form von Satzungen aufzustellen und fortzuschreiben. Träger der Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Heilbronn sowie die Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 LplG der Regionalverband Heilbronn-Franken, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwaltet (vgl. § 32 LplG). Entsprechend hat die Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken die streitgegenständliche Fortschreibung am 24.03.2006 durch Satzung festgestellt. Damit wurde die Norm vom Regionalverband Heilbronn-Franken erlassen und müsste ein Normenkontrollantrag gegen ihn gerichtet werden. Dem steht § 13 LplG nicht entgegen. Danach werden die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde - also dem Wirtschaftsministerium - durch Genehmigung für verbindlich erklärt und wird der Regionalplan mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg durch den Regionalverband verbindlich. Durch diese Genehmigung wird das Land nicht zum Satzungsgeber. Wie sich aus § 13 Abs. 1 LplG ergibt, ist das Wirtschaftsministerium bei der Erteilung der Genehmigung auf die Prüfung beschränkt, ob der Regionalplan nach dem Landesplanungsgesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörde ergibt. Damit ist die Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium zwar Teil des Rechtssetzungsvorgangs, da ohne sie die Satzung nicht in Kraft treten kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Regionalplan vom Träger der Regionalplanung erlassen wird.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
19 
Beschluss
vom 24. Mai 2007
20 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR endgültig festgesetzt.
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931 der Gemarkung XXX, Gemeinde XXX gemäß der Bauvoranfrage vom 05.08.2004 zu erteilen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Tatbestand

 
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Flurstück Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX.
Die Klägerin reichte am 10.08.2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Bauvorbescheid gemäß § 57 LBO ein. Danach soll auf dem Baugrundstück eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m, hilfsweise 147 m) errichtet werden.
Der Abstand des geplanten Standorts zur nächsten Wohnbebauung (XXX) beträgt ca. 750 m. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich und zugleich im Geltungsbereich des am 22.05.2009 in Kraft getretenen, geänderten Flächennutzungsplanes 01-2004 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Crailsheim, der unter anderem zwischen XXX und XXX ein Windenergievorranggebiet für nichtraumbedeutsame Windkraftanlagen ausweist. Das Baugrundstück liegt teilweise innerhalb dieses Vorranggebiets, der geplante Anlagenstandort jedoch außerhalb der ausgewiesenen Vorrangfläche.
Mit Schreiben vom 17.09.2004 teilte die Beigeladene zu 1 der Genehmigungsbehörde mit, dass der Gemeinderat XXX in seiner Sitzung vom 16.09.2004 beschlossen habe, das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage nicht zu erteilen, weil die VVG Crailsheim, der die Gemeinde XXX angehöre, derzeit den Flächennutzungsplan ändere, um Windenergievorranggebiete auszuweisen. Das Einvernehmen werde verweigert, um zu verhindern, dass vor Abschluss des Flächennutzungsplanverfahrens mit der Errichtung von Windkraftanlagen vollendete Tatsachen geschaffen würden, die dem geplanten Flächennutzungsplan womöglich zuwider laufen.
Von den weiter beteiligten Fachbehörden wurden keine Einwände gegen das Bauvorhaben vorgebracht.
Mit Bescheid vom 25.02.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Errichtung der Windkraftanlage bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei und ein positiver Bauvorbescheid daher nicht erteilt werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Errichtung der Windkraftanlage sei planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Da nach § 36 Abs. 1 BauGB die Baurechtsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheide und die Gemeinde Frankenhardt ihr Einvernehmen versagt habe, habe dem Antrag nicht entsprochen werden können.
Bereits am 21.01.2005 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe über den Antrag auf Bauvorbescheid seit dem 10.08.2004 nicht entschieden. Die 3-Monats-Frist des § 75 VwGO sei daher abgelaufen. Die Klage sei auch begründet, da sich der vorgesehene Standort der Windkraftanlage im Außenbereich befinde und das privilegierte Vorhaben deshalb gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB planungsrechtlich zulässig sei.
Außerdem liege das Grundstück innerhalb einer Sonderbaufläche „Windkraft“ der im Verfahren befindlichen Flächennutzungsplanänderung.
10 
Auch andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB stünden dem Vorhaben nicht entgegen.
11 
Die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks sei ebenfalls gesichert. Reiche der gegenwärtige Zustand der Erschließung nicht aus, könne der Bauherr eines privilegierten Vorhabens das in der unzureichenden Erschließung liegende Hindernis durch ein hinreichend konkretisiertes und zuverlässiges Erschließungsangebot ausräumen. Die betroffene Gemeinde sei auch verpflichtet, sich mit der Herstellung der Erschließungsanlage durch den Bauherrn eines privilegierten Vorhabens jedenfalls dann abzufinden, wenn der Gemeinde nach dem Ausbau des Wegs keine unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen würden und die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Das Erschließungsangebot sei der Gemeinde in der Regel jedoch zumutbar, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes einschließe. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Klägerin werde der Beigeladenen zu 1 bis zum Verhandlungstermin ein ausreichendes Erschließungsangebot in dem vorgenannten Sinne unterbreiten. Der Abschluss dieses Erschließungsvertrages sei aber auch nicht zwingend notwendig, da das Baugrundstück auf einer Länge von ca. 100 m unmittelbar an die Kreisstraße K 2638 angrenze und deshalb - wenn auch etwas aufwändiger - während der Errichtungsphase auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden könne.
12 
Der Anschluss einer Windkraftanlage an das öffentliche Stromnetz sei keine Frage der bauplanungsrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Er könne zudem mit den Mitteln des Energiewirtschaftsgesetzes und des EEG durchgesetzt werden. Dazu sei der Anlagenbetreiber im vorliegenden Fall auch nicht zwingend auf die Inanspruchnahme von Wegeflächen zur Kabelverlegung angewiesen. Unabhängig davon sei die Gemeinde gemäß §§ 19, 20 GWB zu einer solchen Gestattung zu den üblichen Bedingungen verpflichtet. Bei der Berechnung des Flächenbedarfs für drei Windkraftanlagen zur Festlegung des planerischen Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße könnten in Hauptwindrichtung lediglich Mindestabstände zwischen den Anlagen in Höhe des Dreifachen bzw. maximal des Fünffachen des Rotordurchmessers zugrunde gelegt werden (vgl. im Einzelnen Klagebegründungen v. 21.01.2005, 31.03.2010, 08.04.2010 und v. 22.04.2010).
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid des Beklagten vom 25.02.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m, hilfsweise 147 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931 der Gemarkung XXX, Gemeinde XXX gemäß ihrer Bauvoranfrage vom 05.08.2004 zu erteilen
hilfsweise
festzustellen, dass das in der Bauvoranfrage bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 planungsrechtlich zulässig und der ablehnende Bescheid vom 25.02.2005 deshalb rechtswidrig war.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung trägt er vor, die Bauvoranfrage der Klägerin sei im Februar 2005 negativ beschieden worden, weil die Beigeladene zu 1 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei von der Flächennutzungsplanung der VVG Crailsheim keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgegangen, da die Flächennutzungsplan-Teiländerung 22-2001, die Vorrangflächen für Windkraftanlagen vorgesehen habe, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben worden sei und ein neues FNP-Verfahren zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Auch die Regionalplanung habe zum damaligen Zeitpunkt die Zulässigkeit des nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB privilegierten Vorhabens nicht in Frage gestellt. Die Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 sei allerdings am 24.03.2006 in der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen und dem Wirtschaftsministerium zur Genehmigung vorgelegt worden. Deshalb sei die geplante Windkraftanlage zum jetzigen Zeitpunkt bauplanungsrechtlich nicht mehr zulässig, weil der fortgeschriebene Regionalplan für das Gebiet der VVG Crailsheim keine Vorrangfläche für Windkraftanlagen vorsehe und der Windkraftanlage als raumbedeutsames Vorhaben nun der öffentliche Belang der Regionalplanung entgegenstehe.
18 
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht würden dem Vorhaben allerdings keine Ablehnungsgründe entgegenstehen. Dies gelte insbesondere auch für die Belange des Landschaftsschutzes, da die Windkraftanlage aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung durch eine weitere Windkraftanlage und eine 110 KV-Leitung zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führe.
19 
Aus der Sicht des Artenschutzes und insbesondere aus avifaunistischer Sicht bestünden gegen das Vorhaben ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken, da am geplanten Standort keine besonderen oder gar windkraftempfindlichen Vogelvorkommen bekannt seien. Dem Vorhaben würden daher insgesamt keine Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen.
20 
Es sei allerdings richtig, dass sich der zum Baugrundstück führende Feldweg in seinem jetzigen Zustand nicht zum Befahren von Baufahrzeugen eigne, wie sie zur Errichtung einer Windkraftanlage eingesetzt werden müssten. Dieser Feldweg entspreche lediglich den üblichen Standards eines ausgebauten Schotterweges mit einer Breite von 2,30 m (vgl. im Einzelnen Klageerwiderungen vom 02.03.2005, 03.05.2006, 31.08.2006, 16.07.2008, 01.02.2010 und vom 29.03.2010).
21 
Die Beigeladene zu 1 beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Die Gemeinde XXX habe ihr Einvernehmen zu der Bauvoranfrage verweigert, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine erneute Ausweisung von Windenergievorranggebieten durch die VVG Crailsheim beabsichtigt gewesen sei. Nach Klärung einiger offener Rechtsfragen habe der VVG im Oktober 2005 zunächst den Beschluss gefasst, Windenergievorranggebiete sowohl für raumbedeutsame als auch für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen auszuweisen. Nachdem allerdings die Fortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 am 24.03.2006 in Kraft getreten sei, habe der VVG die FNP-Änderung 01-2004 nochmals geändert und nur noch Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Anlagen ausgewiesen. Diese FNP-Änderung 01-2004 sei schließlich am 24.10.2008 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt worden und am 22.05.2009 in Kraft getreten.
24 
Dem Vorhaben stehe aber der Regionalplan Heilbronn-Franken in der Teilfortschreibung aus dem Jahr 2006 entgegen. Bei diesem Regionalplan handele es sich nicht um eine Verhinderungsplanung, sondern um eine zulässige Standortsteuerung, da dem Regionalplan ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liege. Insoweit schließe sich die Beigeladene zu 1 den Ausführungen des Beigeladenen zu 2 im Schriftsatz vom 09.02.2010 an. Außerdem sei die im Rahmen der Bauvoranfrage auch aufgeworfene Frage der ausreichenden Erschließung noch nicht geklärt. Die zum Baugrundstück führenden Wege müssten in wasserdurchlässiger Form befestigt werden und eine Breite zwischen 3 und 4,50 m aufweisen. Das Fahrgewicht des zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Krans betrage pro Achse 12 Tonnen bei einer Fahrzeugbreite von 2,50 m. Zur Erschließung des Grundstücks sei daher offensichtlich ein weiterer Wegeausbau erforderlich. Deshalb fehle bislang eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben. Ein zumutbares Angebot auf Abschluss eines Erschließungsvertrages für die Inanspruchnahme der Flächen der Beigeladenen zu 1 liege bislang nicht vor. Insbesondere sei die ausreichende Traglast des vorhandenen Feldweges für die Erschließung bislang nicht geklärt. Es sei Sache der Klägerin, eventuelle Zweifel an der Traglast des Feldweges - gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - auszuräumen. Außerdem müsse es einer Kommune möglich sein, ein solches Erschließungsangebot abzulehnen, wenn der Standort für eine Windkraftanlage in einem Bereich liege, in dem nach der Regional- und Flächennutzungsplanung keine Vorrangfläche vorgesehen sei. Solange die Beigeladene zu 1 eine Entscheidung über ein solches Erschließungsangebot noch nicht getroffen habe, sei sie auch nicht verpflichtet, den Ausbau des gemeindlichen Feldweges zu dulden. Nach Vorlage des Erschließungsangebotes müsse der Gemeinde außerdem eine ausreichende Bearbeitungszeit von 2 Monaten zur Verfügung gestellt werden, um über die Frage des gemeindlichen Einvernehmens erneut zu entscheiden. Es fehle daher derzeit an einer ausreichenden Erschließungssicherung des Baugrundstücks im Sinne des § 35 BauGB.
25 
Außerdem benötige die Klägerin auch noch einen zivilrechtlichen Nutzungsvertrag zur Nutzung der Wege, um die Windkraftanlage an das überörtliche Stromverteilernetz anzuschließen. Da die Beigeladene zu 1 den Standort nicht befürworte, sei zumindest zweifelhaft, ob ein solcher Wegenutzungsvertrag abgeschlossen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 46 EnWG habe die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Wegenutzungsvertrages. da eine Gemeinde ein solches Angebot auch ablehnen könne, um Ziele der Bauleitplanung durchzusetzen. Aufgrund der Festsetzung von Vorrang- und Ausschlussgebieten durch den Flächennutzungsplan und den Regionalplan, bei denen es sich nicht um eine Verhinderungsplanung handle, könne eine Weigerung der Gemeinde auch weder als Missbrauch nach § 19 GWB noch als unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 GWB bewertet werden.
26 
Es fehle daher jedenfalls derzeit auch das Sachbescheidungsinteresse mangels (zivilrechtlicher) Verfügungsbefugnis über das Wegegrundstück.
27 
Dem Vorhaben stehe außerdem der 2006 fortgeschriebene Regionalplan entgegen, dem ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrundeliege. Insoweit werde auf die Ausführungen des Beigeladenen zu 2 Bezug genommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne einer Windkraftanlage zudem auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als öffentlicher Belang entgegenstehen. Deshalb hänge die planungsrechtliche Unzulässigkeit der geplanten Anlage im Ergebnis nicht von der Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ab (vgl. im Einzelnen Stellungnahme vom 08.09.2009 und Anwaltsschriftsätze vom 19.03.2010 und vom 13.04.2010).
28 
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Dem Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 komme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Ausschlusswirkung zu. Das Vorhaben der Klägerin, das außerhalb der im Regionalplan festgesetzten Konzentrationsflächen liege, sei deshalb unzulässig.
31 
Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpfe, gelte allerdings nur für raumbedeutsame Vorhaben. Der Beigeladene zu 2 habe die Kriterien für eine Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen nicht zu restriktiv gewählt. Aufgrund des spezifischen Geländeprofils der Region Heilbronn-Franken, das durch größere flächenmäßige Anteile leicht gewellter Ebenen geprägt wäre, seien auch bereits kleinere Windkraftanlagen aus größeren Entfernungen wahrnehmbar. Die Raumbedeutsamkeit von Anlagen sei daher zu Recht bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m bzw. ab mindestens 3 Anlagen ohne Höhenbeschränkung angenommen worden.
32 
Als Referenzanlage sei der Planung eine Anlage mit einer Nabenhöhe von etwa 80 bis 100 m und einem Rotordurchmesser von 66 m zugrunde gelegt worden. Die Richtigkeit der Bestimmung der Dimension der Referenzanlage werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.
33 
Bei der Bestimmung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe der Beigeladene zu 2 das Planungskonzept stufenweise in insgesamt fünf Arbeitsschritten umgesetzt.
34 
Im ersten Abschnitt seien die Tabuzonen ermittelt worden, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen würden. Dabei sei der Planungsträger in zwei Teilschritten vorgegangen.
35 
Im ersten Teilschritt seien insgesamt 28 harte und weiche Ausschluss- und Tabukriterien (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgend S. 11 ff) zur Anwendung gekommen. Nach diesem ersten Teilschritt hätten sich im gesamten Verbandsgebiet 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha (ca. 2,5 % der gesamten Regionsfläche) ergeben.
36 
In einem zweiten Teilschritt des ersten Arbeitsschrittes sei die ausreichende Flächeneignung der 748 Potenzialflächen überprüft worden. Dabei seien zunächst die Flächen mit zu geringer Windhöffigkeit ausgeschlossen worden (insgesamt 450).
37 
Um den Außenbereich durch eine räumliche Konzentration von Anlagen zu schonen, sei weiter eine Mindeststandortgröße (3 Anlagen/20 ha) festgelegt worden.
38 
Bei dem Prüfschritt der Mindeststandortgröße seien außerdem die Teilflächen, die durch die Anwendung der sich „linienförmig“ auswirkenden Tabukriterien geteilt worden seien, bis zu einem Abstand von maximal 200 Metern voneinander zusammengefasst und weiterhin als eine Potenzialfläche behandelt worden. Die Tabukriterien „Straße“, „Eisenbahnstrecke“, „Fließgewässer 2. Ordnung“ und „Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV“ hätten daher zu keiner Teilung und dem Ausschluss von Potenzialflächen wegen Unterschreitung der Mindestflächengröße infolge der Teilung geführt.
39 
Die in den Plänen dargestellte Forderung eines Mindestabstandes von 280 Metern beidseits von Hochspannungsleitungen sei erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren gestellt worden und habe sich auf die Festsetzung von Vorrangflächen nicht ausgewirkt, weil bei der Suche der geeigneten Potenzialstandorte im ersten Suchlauf (Ausschlusskriterien) noch von einem Mindestabstand von lediglich 100 Metern beidseits von Hochspannungsfreileitungen ausgegangen worden sei.
40 
Die Anwendung dieser „planerischen Ausschlusskriterien“ habe zu einer Reduzierung der Potenzialflächen um weitere 219 Flächen auf 80 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 3.975 ha geführt.
41 
Im nächsten Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialflächen anhand festgelegter Rückstellkriterien auf ihre Eignung überprüft worden. Dabei handele es sich um Kriterien, die aus regionalplanerischer Sicht einen hohen Schutzanspruch begründen, sich jedoch nicht in jedem Fall gegenüber der Nutzung der Flächen für Windkraftanlagen durchsetzen würden. Lediglich wenn auf eine Potenzialfläche mehrere solcher Rückstellkriterien zuträfen, führe dies im Regelfall dazu, dass die Potenzialfläche aus der weiteren Betrachtung herausfalle. Die Anwendung der Rückstellkriterien habe hier zu einer Reduzierung der insgesamt 80 Potenzialflächen auf 38 Potenzialstandorte mit einer Gesamtfläche von 2359 ha geführt.
42 
Im dritten Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialstandorte schließlich mittels planerischen Kriterien und unter Einbeziehung von Abwägungskriterien im Einzelfall beurteilt worden. Abwägungskriterien seien dabei zum einen Restriktionen gewesen, die für sich genommen nicht ausreichend seien, um eine Flächenfreihaltung oder einen Schutzabstand zu begründen und bei denen deshalb eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich sei. Das Abwägungskriterium „Einkreisung“ sei festgesetzt worden, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu vermeiden. Dieses Kriterium sei in der Regel dann zur Anwendung gekommen, wenn sich mehr als zwei potenzielle Vorrangflächen im Abstand von 3 Kilometern um Siedlungen befunden hätten. In der Tabelle „Rückstellkriterien“ sei dieses Kriterium in der Spalte „EINKR“ nur aufgrund eines Bearbeitungsfehlers verblieben und - wie sich aus der Spalte „Begründungen“ ergebe - nicht als Begründung entfallender Standorte (mit) herangezogen worden. Bei mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um Siedlungen seien diese (sämtlichen) Standorte einer vergleichenden Detailüberprüfung anhand der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positiv-Kriterien) unterzogen worden.
43 
Als Positiv-Kriterien seien insbesondere die Vorprägungen von Standortbereichen durch bereits früher erfolgte Ausweisungen als Vorrangstandorte (z.B. durch den Regionalplan 1995 oder Flächennutzungspläne) oder bereits vorhandene Windkraftanlagen festgesetzt worden.
44 
In einem weiteren Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialstandorte einer überschlägigen FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden.
45 
Unter Berücksichtigung dieses Arbeitsschrittes hätten sich schließlich 17 Potenzialstandorte ergeben, die nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren noch auf 14 Vorrangstandorte mit einer Gesamtfläche von ca. 592 ha reduziert worden seien. Diese Vorgehensweise habe die Klägerin nicht kritisiert.
46 
Es könnten auch keine Zweifel daran bestehen, dass der Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 mit den skizzierten Arbeitsschritten der Planung ein schlüssiges gesamträumiges Planungskonzept zugrunde liege.
47 
Dabei sei der Planungsträger insbesondere auch befugt gewesen, im ersten Verfahrensschritt durch die Festlegung von Ausschluss- bzw. Tabukriterien relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen festzulegen.
48 
Das Gesamtergebnis des Planungskonzepts könne auch nicht als Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung eingestuft werden, da mit der Ausweisung von 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 476.497 ha auf 1,34 ‰ des Verbandsgebietes die Nutzung der Windenergie ermöglicht worden sei. Damit befänden sich 30 % des gesamten Anlagenbestandes an Windkraftanlagen in Baden-Württemberg in der Region Heilbronn-Franken, obwohl das Gebiet der Region lediglich einen Anteil von ca. 13 % an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg einnehme.
49 
Der als Ausschlusskriterium festgelegte Mindestabstand von 950 m zu Siedlungsflächen ohne Gewerbe sei bei den heute durchschnittlich großen Anlagen (100 m Nabenhöhe und mehr) angemessen. Der gewählte Siedlungsabstandswert entspreche in der pauschalierenden Festlegung in etwa den von den am meisten schutzbedürftigen Nutzungen einzuhaltenden Abständen bei Zugrundelegung von drei Referenzanlagen aktueller Bauart. Bei drei Referenzanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m sei von allgemeinen Wohngebieten ein Abstand von ca. 660 m und bei noch größerer Schutzbedürftigkeit (35 dB/A) ein Schutzabstand von 990 m einzuhalten. Der festgelegte Mindestabstand von 950 m trage außerdem dem Vorsorgeaspekt Rechnung. Denn bereits jetzt sei eine Tendenz zum Einsatz immer höherer und leistungsstärkerer Windkraftanlagen erkennbar, so dass im Planungszeitraum (bis 2020) mit höheren Lärmbelastungen zu rechnen sei, welche die Festlegung einer „Pufferzone“ rechtfertigen würden.
50 
Auch die Flächenfreihaltung von Gewerbe- und Industriegebieten sei nicht zu beanstanden, da dieses Ausschlusskriterium allgemeiner planerischer Praxis entspreche und schon deshalb gerechtfertigt sei, weil Windkraftanlagen typischer Weise bereits aufgrund entsprechender Festsetzungen in den Bebauungsplänen zur zulässigen Höhe von Anlagen und wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen in diesen Gebieten nicht realisiert werden könnten.
51 
Der festgesetzte Mindestabstand von Aussiedlerhöfen und Wohnplätzen von 500 m berücksichtige, dass aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung im Regelfall vom Gebietstyp eines Mischgebiets auszugehen sei, für das ein um 10 dB/A höherer Immissionsschutzrichtwert gegenüber reinen Wohngebieten bzw. ein um 5 dB/A höherer Wert gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet anzusetzen sei. Ausgehend von diesen Immissionsschutzrichtwerten sei ein Abstand von ca. 450 m ausreichend, um Beeinträchtigungen durch Lärm zu vermeiden. Der gewählte Mindestabstand von 500 m trage wiederum dem Aspekt der Vorsorge Rechnung und entspreche im Übrigen in etwa dem vom Wirtschaftsministerium in den Hinweisen vom Oktober 2003 empfohlenen Wert.
52 
Bei dem Ausschlusskriterium „Grünflächen“ handele es sich um Grünflächen im bauplanungsrechtlichen Sinne gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, auf denen Windkraftanlagen im Regelfall bauplanungsrechtlich ohnehin unzulässig seien. Da die räumliche Steuerungsmöglichkeit gemäß § 35 Abs. 3 BauGB ausschließlich auf den Außenbereich beschränkt sei, habe die Heranziehung von Innenbereichsflächen und insbesondere von Grünflächen als Ausschlusskriterium in ihrer Wirkung ohnehin nur deklaratorischen Charakter.
53 
Mit der Festlegung eines Schutzabstandes von 500 m von regional bedeutsamen Erholungseinrichtungen sei beabsichtigt, Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion durch Lärm, aber auch durch Schattenwurf und Lichtreflexe sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden. Das Ausschlusskriterium betreffe im Übrigen lediglich die sogenannten „Vorranggebiete für Erholung“. Die „Vorbehaltsgebiete“ bzw. „Sicherungsbereiche für Erholung“ seien dagegen lediglich Abwägungskriterien im dritten Arbeitsschritt des Suchlaufs.
54 
Das Ausschlusskriterium der Freihaltung der Platzrunde bei Flug- und Landeplätzen bzw. eines Mindestabstandes von 2.100 m um den Flugplatzbezugspunkt bei Segelflugplätzen entspreche bei Zugrundelegung der genannten Referenzanlage (98 m Nabenhöhe) den allgemeinen Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelflughäfen vom 23.05.1969 (Kapitel III).
55 
Der als Ausschlusskriterium festgesetzte Mindestabstand zur Radaranlage Lauda-Königshofen (5.300 m) basiere auf Forderungen der Wehrbereichsverwaltung in einem entsprechenden Schreiben vom 18.11.2004.
56 
Davon zu unterscheiden sei das Abwägungskriterium „25 km Abstand zur Radaranlage Lauda-Königshofen“. Dieses trage dem Umstand Rechnung, dass die Höhe und die Anordnung von Anlagen in einem Umkreis von 25 km zur Radaranlage Lauda-Königshofen nicht frei von Restriktionen sei, die auch die Qualität der Potentialflächen bzw. Potentialstandorte für die Windenergienutzung in diesem Bereich einschränken würden. Es sei daher sachgerecht dieses Abwägungskriterium im dritten Arbeitsschritt des Suchlaufes heranzuziehen.
57 
Der festgesetzte Mindestabstand von 100 m zur Uferkante von Fließgewässern erster Ordnung, Bundeswasserstraßen und Binnengewässern mit einer Größe von mehr als 0,5 ha beruhe auf der fachlichen Überlegung, dass derartige Teilbereiche Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung hätten. Dieser Aspekt finde auch seinen Niederschlag in § 55 NatSchG, wonach im Außenbereich bauliche Anlagen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Bundeswasserstraßen und an Gewässern erster Ordnung nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden dürften. Dieser Erholungsschutzstreifen sei mithin von Bebauung freizuhalten. Mit Blick auf die größere Höhe von Windkraftanlagen und deren erhebliche Lärmemissionen sei der größere Abstand von 100 m gewählt worden.
58 
Die sehr kleinflächige Zone I der Wasserschutzgebiete sei nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften immer von Bebauung freizuhalten, um Beeinträchtigungen der Wasserfassung zu vermeiden. Auch dieses Ausschlusskriterium sei mithin abwägungsfehlerfrei festgestellt worden.
59 
Gleiches gelte auch für die Heranziehung der Zone II der Wasserschutzgebiete. Auch diese seien in der Regel von Bebauung freizuhalten.
60 
Das Ausschlusskriterium der Freihaltung von Waldgebieten und eines Schutzstreifens von 100 m zur Waldkante liege im planerischen Ermessen des Planungsträgers. Maßgebend für dieses Ausschlusskriterium sei gewesen, dass die Region Heilbronn-Franken relativ waldarm sei und der ländliche Raum überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde. Vor dem Hintergrund der ökologischen Bedeutung der Waldflächen und ihrer Erholungsfunktion sei daher eine weitere Beeinträchtigung der noch vorhandenen Wälder durch Erschließung und Errichtung von Anlagen zu vermeiden gewesen. Dies entspreche auch den Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes und des Naturschutzgesetzes. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch gewesen, dass die Wälder im Verbandsgebiet zu 93 % mit besonderen Schutzfunktionen und mit 70 % der Waldflächen sogar mit hochwertigen Schutzfunktionen wie z. B. als regionale Grünzüge, Grünzäsuren, Vorranggebiete Forstwirtschaft, Vorranggebiete für Erholung, Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete und SPA-Gebiete belegt seien. Der über die Waldränder hinausreichende Schutzstreifen von 100 m sei mit Blick auf den Arten- und Biotopschutz als Ausschlusskriterium festgelegt worden, da die Übergangsbereiche zwischen Wald- und Freifläche eine höhere Artenvielfalt aufweisen würden. Die Waldränder seien von erheblicher Bedeutung als Jagd- und Brutgebiet für Greifvögel und Fledermäuse. Die Festlegung solcher Schutzabstände entspreche daher der allgemeinen Planungspraxis.
61 
Der festgelegte Mindestabstand von 200 m zu FFH-Gebieten basiere auf dem hohen ökologischen Wert bzw. dem Schutzcharakter derartiger Gebiete. Der Planungsträger sei insoweit den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 gefolgt.
62 
Bei der Festlegung des Ausschlusskriteriums „Schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege“ (Flächenfreihaltung) seien die schutzbedürftigen Bereiche für die Landschaftspflege berücksichtigt worden, die größere besonders geschützte Biotope von in der Regel über 5 ha und wichtige ökologische Netzstrukturen umfassen und deren Unterschutzstellung auf der Schutzbedürftigkeit der 14 regionalen arten- und biotopschutzrelevanten Bereiche basiere.
63 
Die Festlegung eines Mindestabstandes von 750 m zu regional bedeutsamen Kulturdenkmalen sei aus Gründen des denkmalpflegerischen Umgebungsschutzes geboten, aus dem ein planerischer Freihalteanspruch resultiere.
64 
Sämtliche Ausschlusskriterien seien daher fachlich begründet und lägen allesamt im Rahmen des planerischen Ermessens des Planungsträgers.
65 
Eine Mindestwindhöffigkeit habe als planerisches Ausschlusskriterium zur Ermittlung von Potentialflächen für die Windenergienutzung herangezogen werden können. Der festgelegte Wert von 4,6 m pro Sekunde in der Bezugshöhe von 50 m entspreche in etwa einem Wert von 5 m pro Sekunde in 80 m Bezugshöhe bzw. von 5,2 m pro Sekunde in 100 m Höhe über Gelände. Der herangezogene Mindestwindhöffigkeitswert von 4,6 m pro Sekunde in einer Bezugshöhe von 50 m über Gelände sei sachgerecht, da bei Anwendung dieses Ausschlusskriteriums sich ca. 450 Einzelflächen mit 6.853 ha in der Region ergeben würden. Der festgesetzte Wert entspreche auch entsprechenden Forderungen aus den einschlägigen Fachkreisen und trage der Zielsetzung einer wirtschaftlichen und auch ausreichend Raum schaffenden regionalen Steuerung der Windenergie Rechnung.
66 
Mit der Festlegung einer Mindestflächengröße von 20 ha als Ausschlusskriterium werde dem Ziel Rechnung getragen, Windenergieanlagen an wenigen Standorten zu konzentrieren, um eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden. Bei dieser Festlegung seien auch bauordnungsrechtliche Abstände zu Grundstücksgrenzen (ca. 60 m) und Abschattungseffekte bei der Windausnutzung von Anlagen untereinander (ca. 500 m als pauschalierender Wert) sowie unterschiedliche Anordnungskonstellationen von Einzelanlagen berücksichtigt worden, wie sie in der Windfibel Baden-Württemberg (dort Seite 26 f) dargestellt seien. Die festgelegte Mindestgröße lasse die Aufstellung von drei Referenzanlagen zu. Die Anwendung dieses Ausschlusskriteriums habe zu einer Verringerung der Potentialflächen auf insgesamt 80 Flächen geführt. Entfallen seien hierdurch 219 Einzelflächen, von denen 49 eine Fläche von weniger als 2 ha und 182 Einzelflächen eine Fläche von weniger als 10 ha aufweisen würden.
67 
Die festgelegten Rückstellkriterien seien ebenfalls sachgerecht. Die angestrebte Flächenfreihaltung von Landschaftsschutzgebieten und Naturparks stehe im Einklang mit den einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften, nach denen Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten und Naturparks ohnehin Restriktionen unterliegen würden.
68 
Die Festlegung eines anzustrebenden Mindestabstandes von 750 bis 3000 m zu sichtexponierten regional bedeutsamen Kulturdenkmalen sei gerechtfertigt, weil Bau- und Kulturdenkmale kulturhistorisch durch die Landschaft geprägt seien bzw. ihrerseits die Landschaft prägen würden mit der Folge, dass das Zusammenwirken solcher Denkmale mit dem Landschaftsraum als visuell empfindliches Ensemble anzusehen seien. Bei der Festlegung des Abstandswerts habe man sich an dem Wert von Landschaftsbilduntersuchungen orientiert, wie sie etwa in der Windfibel Baden-Württemberg dargestellt seien. Der Wert ergebe sich aus der Wirkzone II für größere Anlagen (vgl. Windfibel Bad.-Württ., S. 97 ).
69 
Das Abwägungskriterium Überlastungsschutz der Landschaft durch Festlegung eines Mindestabstandes von 3 km zwischen festzulegenden Vorranggebieten basiere auf der Annahme, dass durch eine kleinräumige Häufung von Standorten von Windkraftanlagen eine erdrückende Wirkung auf Ortslagen hervorgerufen werden könne. Bei der Festlegung des Abstandes sei berücksichtigt worden, dass der ländliche Raum im Gebiet des Regionalverbandes Heilbronn-Franken durch dörfliche Siedlungskerne in einem Abstand zwischen 2 und 3 km untereinander geprägt seien und dieses Siedlungsmuster durch zu enge Abstände von Vorrangstandorten für Windkraftanlagen zu stark überprägt würde.
70 
Das Restriktionskriterium Wasserschutzgebiet Zone III sei aus Überlegungen des Grundwasserschutzes gerechtfertigt.
71 
Die Möglichkeit einer Netzanbindung und der Wirtschaftlichkeit der Realisierung der Windkraftnutzung in den Vorranggebieten sei ebenfalls geprüft worden. Zu Letzterem habe eine Plausibilitätsabschätzung anhand der Windhöffigkeitswerte des Deutschen Wetterdienstes stattgefunden. Vergleichsdaten aus anderen Regionen würden belegen, dass alle Vorranggebiete mit einer Windhöffigkeit von mindestens 5 m pro Sekunde in 100 m über Gelände den 60 %-Referenzwert einhalten.
72 
Der im vorliegenden Verfahren in Frage stehende Standort sei bereits im ersten Arbeitsschritt der Standortsuche ausgeschieden, weil er den Mindestabstand zu den Siedlungsflächen von 950 m und den vorgegebenen Mindestabstand zu Waldflächen von 100 m nicht einhalte.
73 
Von den in der Teilfortschreibung 2006 ausgewiesenen 14 Vorranggebieten seien bereits 10 als regionale Windparkstandorte in der vorherigen Teilfortschreibung des Regionalplanes ausgewiesen gewesen. Von den an diesen Windparkstandorten maximal möglichen Anlagen (ca. 76) seien im Zeitpunkt der Teilfortschreibung 2006 bereits 38 Anlagen errichtet gewesen. Drei der neu ausgewiesenen Vorranggebiete seien im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilfortschreibung 2006 bereits mit der dort möglichen Zahl von insgesamt 16 Anlagen bebaut gewesen. Lediglich in dem neu hinzugekommenen Vorranggebiet „Südwestlich Kirchberg/Dörrmenz“ (21,4 ha/3 Anlagen) sei noch keine Anlage errichtet worden. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliege, sei jedoch auf die Gesamtzahl der ausgewiesenen Vorrangflächen (hier: 14) abzustellen und nicht lediglich auf die Zahl der hinzukommenden Standorte (hier: 4). Weiter sei darauf abzustellen, wie viele Windkraftanlagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttreten der Fortschreibung des Regionalplanes tatsächlich noch realisiert werden könnten (hier: 40 weitere Anlagen). Zusammen mit den bereits errichteten Anlagen sei damit der Windenergienutzung im Verbandsgebiet ausreichend Raum geschaffen worden. Dies zeige im Übrigen auch ein Vergleich der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen im Land.
74 
Von den Potentialstandorten, die das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße von 20 ha nicht erfüllen und deshalb ausgeschlossen worden seien, hätten insgesamt 17 eine Größe zwischen 13 und 19,9 ha (vgl. im Einzelnen Anwaltsschriftsätze vom 09.02.2010, 30.03.2010, 12.04.2010, 14.04.2010).
75 
Der Berichterstatter hat bereits am 13.11.2009 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen des Ergebnisses dieses Erörterungstermins wird auf die Terminsniederschrift vom 13.11.2009 Bezug genommen, von der die Beteiligten eine Mehrfertigung erhalten haben.
76 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II.
77 
Das Gericht konnte nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Beschluss vom 16.04.2010) mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
78 
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides weiterhin statthaft, obwohl das beabsichtigte Vorhaben (Errichtung einer Windkraftanlage) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhanges (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005, BGBl. I S. 1687) inzwischen der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfällt.
79 
Denn das vorliegende Klageverfahren ist bereits vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden, so dass im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG Anwendung findet, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01.07.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Genehmigungsvorschriften abgeschlossen werden können. Da zu den Verfahren im Sinne des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nicht nur Verfahren gehören, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind, sondern auch Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2006 - 8 A 2672/03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -; Nieders. OVG, Urt. v. 13.06.2007 - 12 LB 25/07 -, jeweils in Juris), kann die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids auch weiterhin im vorliegenden Klageverfahren verfolgen und ist diese nicht verpflichtet, ihren Klageantrag im Wege einer Antragsänderung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umzustellen.
80 
2. Die Klage ist auch bereits mit dem gestellten Hauptantrag begründet .
81 
Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 10.08.2004, weil die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX bauplanungsrechtlich zulässig ist.
82 
2.1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass das Baugrundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauBG liegt, es sich bei der geplanten Windkraftanlage um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereichprivilegiertes Vorhaben handelt und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit deshalb nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zu beurteilen ist. Ebenso ist außer Streit, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage zugleich raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist.
83 
2.2. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Zweifel daran, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB entgegenstehen.
84 
Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Erörterungstermin vom 13.11.2009 noch überprüft, ob dem Vorhaben avifaunistische und immissionsschutzrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB entgegenstehen und dies in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010 ebenso verneint wie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes.
85 
Gegen diese Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB bestehen keine rechtlichen Bedenken, nachdem weder die Klägerin noch die Beigeladenen dagegen substantiierte Einwendungen erhoben haben, die zu Zweifeln an deren Richtigkeit Anlass geben könnten.
86 
2.3. Entgegen die Rechtsansicht der Beigeladenen zu 1 ist auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGBgesichert .
87 
Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge gewährleistet werden. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. Dürr, in Brügelmann BauGB, § 35 RdNr. 109 m.w.N.). Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens und insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 53.74 - in BauR 76, 185).
88 
An die wegemäßige Erschließung zur Nutzung einer im Außenbereich liegenden Windkraftanlage sind daher - ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Betrieben - nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese nur gelegentlich, insbesondere zu Kontrollbesuchen oder Wartungszwecken, erreichbar sein muss (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -, in Juris).
89 
Dies wurde von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig hat die Beigeladene zu 1 bestritten, dass die zum Baugrundstück führenden öffentlichen Feldwege für die zur Durchführung dieser Kontrollbesuche und Wartungsarbeiten notwendigen Fahrten mit den von der Klägerin genannten Fahrzeugtypen (PKW, Lieferwagen, etc.) ausreichend sind, nachdem diese Feldwege offensichtlich auch für ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen geeignet sind.
90 
Soweit die Beigeladene zu 1 lediglich weiterhin in Abrede stellt, dass die genannten Feldwege zum Befahren durch die zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Baufahrzeuge (Kran, Transportfahrzeuge, etc.) geeignet seien und sie hierfür deshalb einen Wegeausbau für erforderlich hält, dem sie nicht zustimmen müsse, können diese Fragen offen bleiben. Denn mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll - wie bereits dargelegt - lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge im Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der baulichen Anlage gewährleistet werden. Auf die Frage der Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase kommt es dabei nicht an. Denn die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist keine Frage der ausreichenden Erschließung und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, sondern lediglich eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit. Die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist daher im Genehmigungsverfahren ebenso wenig zu prüfen, wie die privatrechtliche Befugnis des Bauherrn, das Vorhaben auf dem Grundstück zu errichten (vgl. hierzu § 58 Abs. 3 LBO; so auch VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -; VG Würzburg, Urt. v. 21.08.2006 - W 4 K 06.324 -, jew. in Juris).
91 
Unabhängig davon ist die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks im vorliegenden Fall jedoch aber auch deshalb gesichert, weil dieses direkt an die Kreisstraße K 2638 angrenzt und während der Errichtungsphase der Windkraftanlage deshalb auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden kann. Soweit hierzu eine provisorische Zuwegung auf dem Baugrundstück erforderlich ist, um die Bauteile der Windkraftanlage zum konkreten Aufstellungsort zu verbringen, bleibt es der Klägerin überlassen, vor Baubeginn die hierfür notwendigen Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu treffen. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass das Baugrundstück bei objektiver Betrachtung nicht nur über die genannten öffentlichen Feldwege, sondern - insbesondere während der Bauphase - auch über die unmittelbar angrenzende Kreisstraße erreichbar ist, bedürfen die von der Beigeladenen zu 1 im Zusammenhang mit dem von der Klägerin unterbreiteten Erschließungsangebot aufgeworfenen Rechtsfragen hier weder einer Erörterung noch einer Entscheidung.
92 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Bauvoranfrage auch für den Errichtungszeitraum der Windkraftanlage auf eine Zufahrt über die genannten öffentlichen Feldwege festgelegt, mit der Folge, dass bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der Bauvoranfrage ausschließlich auf diese wegemäßige Anbindung des Baugrundstücks abzustellen sei, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere geht, weil die Klägerin eine solche Festlegung in ihrer Bauvoranfrage nicht zum Ausdruck gebracht hat. In der allgemeinen Baubeschreibung der Bauvoranfrage heißt es vielmehr ganz allgemein, dass zur Erschließung der Windkraftanlage „vorhandene Straßen- und Wirtschaftswege“ genutzt würden, die zum Befahren der notwendigen Baufahrzeuge während der Errichtungsphase eine Breite von 3 m bis 4,5 m aufweisen müssten. Von einer Festlegung der Klägerin auf eine Zufahrt zum Baugrundstück während der Bauphase ausschließlich über die vorhandenen Feldwege kann daher offensichtlich keine Rede sein.
93 
Und selbst wenn die Klägerin eine solche Festlegung im Rahmen ihrer Bauvoranfrage getroffen hätte und diese ursprünglich beabsichtigte Zufahrtsmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall - wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Eigentümers des Wegegrundstücks nicht realisiert werden könnte, würde dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens führen, wenn das Baugrundstück - wie hier - auch noch über eine andere Zuwegung verfügt, deren Benutzung der vorgenannte Wegeeigentümer nicht verhindern kann.
94 
Denn für die Frage der ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks kommt es ausschließlich auf dessen tatsächliche Erreichbarkeit an. Diese Erreichbarkeit und damit eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann deshalb nicht verneint werden, so lange bei mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zumindest eine auch tatsächlich zur Verfügung steht.
95 
2.4. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB . Nach dieser Vorschrift stehen den in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
96 
2.5. Eine solche Ausschlusswirkung kommt der am 22.05.2009 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan -Änderung 01-2004 der VVG Crailsheim nicht zu. Denn dieser Flächennutzungsplan, der in seiner ursprünglichen Fassung bei der Ausweisung von Windenergievorranggebieten nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht-raumbedeutsamen Windkraftanlagen unterschieden hat, wurde nach dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 von der VVG Crailsheim nochmals ausdrücklich abgeändert.
97 
Diese am 22.05.2009 in Kraft getretene, und bis heute gültige geänderte Fassung der Flächennutzungsplan-Änderung 01-2004 weist ausdrücklich ausschließlich Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen aus, weil die VVG Crailsheim nach dem Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 nur noch von einer eigenen (kommunalen) Regelungs- und Planungsbefugnis für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen ausgegangen ist und sich die VVG Crailsheim mit ihrer Flächennutzungsplanung auch nicht in Widerspruch zur Regionalplanung setzen wollte.
98 
Geht man aber infolgedessen davon aus, dass die in dem genannten Flächennutzungsplan vorgenommene positive Ausweisung geeigneter Vorrangflächen zur Windenergienutzung ausdrücklich auf nicht-raumbedeutsame Anlagen beschränkt wurde, kann dieser Planung im Umkehrschluss auch keine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen zugesprochen werden. Denn der Ausschluss bestimmter Vorhaben aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der in der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, soweit die Planung auch sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle (also auf den ausgewiesenen Vorrangflächen) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
99 
Die von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Schlussfolgerung, wonach ein Flächennutzungsplan, der eine Ausschlusswirkung für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen entfaltet, eine solche Ausschlusswirkung sodann „erst recht“ gegenüber raumbedeutsamen Windkraftanlagen entfalten müsse, lässt sich daher mit der Regelungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung offensichtlich nicht vereinbaren. Dies bedarf an dieser Stelle auch keiner vertiefenden Erörterung, nachdem die planungsrechtliche Unbeachtlichkeit des genannten Flächennutzungsplanes für das vorliegende Vorhaben von allen anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde.
100 
2.6. Auch die am 24.03.2006 in Kraft getretene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 (im Weiteren: Regionalplan 2020 ) ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine raumbedeutsame Windkraftanlage, wie sie in der Bauvoranfrage der Klägerin beschrieben wurde, herbeizuführen.
101 
2.6.1. Wie bereits dargelegt, stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich unter einenPlanungsvorbehalt , der sich nicht nur an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung, sondern auch an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, also die Ausweisung von sogenannten Vorrangflächen voraus, durch die zugleich ein Ausschluss solcher Anlagen an anderen Stellen im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird.
102 
Diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierteAusschlusswirkung , die zur Folge hat, dass Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen in der Regel unzulässig sind, lässt sich – wie bereits dargelegt - nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur dann rechtfertigen, wenn der Plan zugleich sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
103 
Dem Plan muss deshalb ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller im Rahmen dieser Planung zu beachtenden Belange darf sich nicht auf die positive Ausweisung von Vorrangflächen beschränken, sondern muss sich vielmehr auch auf die ausgeschlossenen Standorte erstrecken.
104 
Auch wenn der Gesetzgeber den Planungsträger mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine normative Gewichtungsvorgabe im Sinne einer speziellen Förderungspflicht der Windenergienutzung beigefügt hat, darf sich der Planungsträger mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht begnügen. Die kommunalen und regionalen Plangeber müssen vielmehr die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zu privilegieren, im Rahmen ihrer Planung beachten und bei der Abwägung der beachtlichen Belange auch so gewichten, dass für die Windenergienutzung im Plangebiet tatsächlich in substanzieller Weise Raum geschaffen wird (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteile v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, v. 13.03.2002 - 4 C 4.02 - und v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 1010/04 -, jew. in Juris).
105 
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen wäre der Regionalplan 2020 also nur dann geeignet, die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn dieser auf einemschlüssigen Gesamtkonzept beruhen, keine Abwägungsfehler aufweisen und die Planung im Ergebnis der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen würde.
106 
Diesen Anforderungen genügt der Regionalplan 2020 jedoch nicht. Denn es bestehen nicht nur rechtliche Bedenken gegen einen Teil der im Regionalplanverfahren angewandten Suchlaufkriterien.
107 
Auch bei der Anwendung dieser Suchlaufkriterien sind dem Beigeladenen zu 2 erhebliche Fehler unterlaufen, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass eine beträchtliche Zahl der als Vorranggebiete möglicherweise geeigneten Potenzialflächen zum Teil ohne jeglichen sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sind.
108 
Diese Fehler bei der Festlegung und Anwendung der Suchlaufkriterien führen im Ergebnis auch dazu, dass der Beigeladene zu 2 mit dem Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in seinem Verbandsgebiet nicht in dem möglichen und gebotenen Umfang Raum geschaffen hat, mit der Folge, dass dieser Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen insgesamt nichtig ist und ihm daher nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung zukommt (vgl. zur Frage des Umfangs der Nichtigkeit in Fällen der vorliegenden Art: z. B. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - m.w.N. in Juris).
109 
2.6.2. Zwar bestehen gegen das der Planung zugrundegelegte und im Schriftsatz vom 09.02.2010 vom Beigeladenen zu 2 im Einzelnen dargestellte, mehrstufige Plankonzept , bei dem in mehreren Verfahrensschritten unter Verwendung von Kriterien unterschiedlicher Wertigkeit (Ausschlusskriterien, Rückstellkriterien, Abwägungskriterien) einerseits die Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Sinne einer positiven Standortzuweisung und andererseits die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen bestimmt werden, keinen grundsätzlichen Einwände.
110 
2.6.3. Eben so wenig begegnen die vom Beigeladenen zu 2 festgelegten „ schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien “ (sogenannte harte und weiche Tabuzonen) und deren Anwendung im ersten Verfahrensschritt (erster Teilschritt) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
111 
Soweit die Klägerin bei mehreren dieser Ausschlusskriterien die sachliche Notwendigkeit der damit angestrebten Flächenfreihaltungen und Mindestabstände in Zweifel gezogen hat, teilt das Gericht diese rechtlichen Bedenken nicht, nachdem der Beigeladene zu 2 die sachliche Berechtigung dieser Ausschlusskriterien im Schriftsatz vom 09.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen plausibel begründet hat.
112 
Dabei fällt zwar auf, dass der Beigeladene zu 2 bei der zur Festlegung der über Mindestabstände definierten Ausschlusskriterien gebotenen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung nicht ausnahmslos die im Plankonzept beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt, sondern auch Vorsorgeaspekte und Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Planungshorizont 2020 berücksichtigt hat.
113 
Soweit der Beigeladene zu 2 dabei teilweise auch von den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (vgl. im Einzelnen: Hinweise für die Festlegung von Vorrangebieten für regional bedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung vom Oktober 2003 - Az.: 5 R-458/2 - sowie Windfibel vom April 2001) und ebenso von fachgesetzlich vorgeschriebenen Schutzabständen (z. B. nach Eisenbahnrecht, Straßenrecht, Luftverkehrsrecht, Wasserrecht, etc.) abgewichen ist, halten sich diese „Vorsorge- und Sicherheitszuschläge“ aber noch in einem sachlich begründbaren Rahmen und sind deshalb vom Planungsermessen des Beigeladenen zu 2 gedeckt.
114 
Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin beanstandeten Mindestabstand von 950 m zu Siedlungen ohne Gewerbe, den der Beigeladene zu 2 ohne weiteres nachvollziehbar begründen konnte (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35/07 - in Juris, das sogar einen Abstand von 1000 m zu Siedlungen für zulässig erachtet hat).
115 
Auch für die anderen Ausschlusskriterien, die über Mindestabstände definiert wurden, gilt insoweit im Ergebnis nichts anderes.
116 
Die Anwendung dieser schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien mit den zum Teil „großzügigen“ Sicherheits- und Vorsorgezuschlägen hat im Ergebnis auch noch zu keiner zu starken Reduzierung der für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Potenzialflächen im Sinne einer Verhinderungsplanung geführt. Denn nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien sind im Verbandsgebiet (476.494 ha) 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha übrig geblieben und damit noch eine ausreichende Zahl, um der Windenergienutzung im Plangebiet im gebotenen Umfang Raum zu geben.
117 
2.6.4. Die Zulässigkeit des (ersten) planerischen Ausschlusskriteriums der Mindest-windhöffigkeit (4,6 m/Sek. in 50 m über Gelände), das im ersten Verfahrensschritt als zweiter Teilschritt zur Anwendung gekommen ist, steht ebenfalls außer Zweifel. Denn auch dieses planerische Ausschlusskriterium, durch das die nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 748 Potenzialflächen um weitere 450 Potenzialflächen auf 298 Potenzialflächen reduziert worden sind, hat der Beigeladene zu 2 schlüssig und überzeugend begründet. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Einwände gegen dieses Ausschlusskriterium in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.
118 
2.6.5. Es bestehen jedoch aus mehreren Gründen rechtliche Bedenken gegen das zweite planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße (mindestens 3 Anlagen und 20 ha), mit dessen Anwendung die verbliebenen 298 Potenzialflächen um weitere 218 Potenzialflächen auf letztlich 80 Potenzialflächen reduziert worden sind.
119 
Zwar hält das Gericht die Festlegung eines solchen Ausschlusskriteriums wiederum für grundsätzlich zulässig, um eine flächige Überlastung der Landschaft durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen, die ohne erkennbare Ordnung über das gesamte Plangebiet verstreut stehen und so zu der - viel zitierten und aus raumordnerischen Gründen unerwünschten - „Verspargelung der Landschaft“ führen, zu vermeiden.
120 
Es steht auch außer Zweifel, dass das mit dem Ausschlusskriterium verfolgte raumordnerische Ziel, einen flächendeckenden Anlagenwildwuchs, der zu Nutzungskonflikten und einer Beeinträchtigung einer Vielzahl schutzwürdiger Belange im Außenbereich führen kann, durch die Festlegung einer Mindestanlagenzahl, kombiniert mit einer Mindeststandortgröße verhindert werden kann, da hierdurch die Errichtung von Windkraftanlagen sowohl zahlenmäßig als auch räumlich auf bestimmte Flächen konzentriert wird.
121 
Selbst wenn man also die Festlegung eines solchen planerischen Ausschlusskriteriums aus den genannten Gründen für grundsätzlich zulässig erachtet, ist jedoch bei der Anwendung dieses Kriteriums zu berücksichtigen, dass bereits die schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und das planerische Ausschlusskriteriums der Mindestwindhöffigkeit im Einzelfall zu einer erheblichen zahlenmäßigen Reduzierung der für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommenden Außenbereichsflächen und damit bereits zu der ausreichenden Konzentration führen können.
122 
Dies gilt in besonderem Maße für Plangebiete, die besonders windarm, dicht besiedelt und aufgrund einer hohen Zahl schutzwürdiger Belange besonders „hochwertig“ sind. Denn es liegt auf der Hand, das in solchen Plangebieten dem Ziel einer räumlichen Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen bereits durch die Anwendung der hohen Zahl schutzgutbezogener Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit in ausreichendem Maße Rechnung getragen sein und für eine zusätzliche Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße zum Zwecke einer (weiteren) Konzentration von Anlagen folglich im Einzelfall keine sachliche Notwendigkeit mehr bestehen kann.
123 
Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt schon ein Blick auf die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien, dass im gesamten Landkreis Heilbronn bereits nach Anwendung der genannten schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und dem Kriterium der Mindestwindhöffigkeit insgesamt nur fünf Potenzialflächen übrig geblieben sind, die für eine Ausweisung als Vorranggebiete noch in Betracht gekommen wären. Berücksichtigt man weiter, dass sich diese verbliebenen Potenzialflächen auf zwei, ca. 40 km auseinanderliegende Teilbereiche (Gemeindegebiet Schwaigern/Brackenheim und Roigheim/Möckmühl/Widdern) konzentrieren, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass im Landkreis Heilbronn bereits durch die Anwendung der genannten Ausschlusskriterien eine mehr als ausreichende Konzentrationswirkung eingetreten ist und in diesem Bereich deshalb keine sachlich begründbare Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kriterium der Mindeststandortgröße weitere vier der fünf verbliebenen Potenzialflächen aus den weiteren Suchläufen des Regionalplanverfahrens herauszunehmen.
124 
Nichts anderes gilt im Wesentlichen auch für mehr als die Hälfte der Flächen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall, die sich in südöstlicher Richtung an den Landkreis Heilbronn anschließen. Auch in diesen Bereichen sind nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit lediglich noch ca. 20 für eine Windenergienutzung in Betracht kommende Potenzialflächen übrig geblieben und damit eine Zahl, die im Verhältnis zur Größe des genannten Bereichs und ihrer Lage und Abstände zueinander die Annahme einer „Verspargelung der Landschaft“ von vornherein ausschließt. Auch dies erschließt sich dem Betrachter bereits ohne Weiteres durch einen Blick auf die genannte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten und bedarf daher keiner näheren Erläuterung.
125 
Die undifferenzierte, flächendeckende Anwendung des Kriteriums der Mindeststandortgröße hat also im vorliegenden Regionalplanverfahren dazu geführt, dass jedenfalls im Landkreis Heilbronn und in weiten Teilen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall zwischen 20 und 30 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialstandorte aus den weiteren Suchläufen herausgenommen worden sind, obwohl in diesen Bereichen eine solche Herausnahme zur Erreichung des raumordnerischen Ziels der Konzentration von Windkraftanlagen nicht mehr erforderlich war, weil die Gefahr einer „Verspargelung der Landschaft“ schon nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit nicht mehr bestand.
126 
2.6.6. Doch selbst man wenn diese erheblichen Zweifel an der raumordnerischen Erforderlichkeit einer solchen undifferenzierten, flächendeckenden Anwendung des Kriteriums zur Mindeststandortgröße auf das gesamte Plangebiet zurückstellen würde, verbleiben darüber hinaus jedenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene konkrete Berechnung des Mindestflächenbedarfs (20 ha).
127 
Dabei ist allerdings zunächst wiederum nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 dieser Berechnung die unter dem Gesichtspunkt Flächenbedarf „ungünstigste“ Aufstellungskonfiguration mit zwei vertikal zur Hauptwindrichtung und einer dahinterstehenden Windkraftanlage - wie in der Windfibel des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg dargestellt (Seite 27, Abbildung 12) - zugrunde gelegt hat.
128 
Denn eine solche Anordnung der Windkraftanlagen dürfte auch im vorliegenden Plangebiet bei einer Vielzahl der in Betracht kommenden Potenzialflächen nicht unwahrscheinlich sein. Auch die dabei angenommenen Abstände zwischen den Windkraftanlagen (4-facher bzw. 8-facher Rotordurchmesser) sind ohne Weiteres nachvollziehbar, um eine störungsfreie Funktion der Anlagen sicherzustellen. Die Rechtsansicht der Klägerin, dass der Beigeladene zu 2 an dieser Stelle lediglich den 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser hätte zugrunde legen dürfen, teilt das Gericht daher nicht.
129 
Es bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen im Rahmen dieser Mindestflächenberechnung.
130 
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob bei der Festlegung von Ausschlusskriterien bauordnungsrechtliche Aspekte bereits deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil die mit den positiven Vorrangflächenausweisungen verbundene Ausschlusswirkung in der Regel durch städtebauliche bzw. raumplanerische Gründe legitimiert sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.12.2005 - 1 C 10065/05 - in Juris).
131 
Denn die Einbeziehung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen in die Mindestflächenberechnung wäre nur dann plausibel, wenn die Ausweisung von Vorrangflächen im Plangebiet auch tatsächlich parzellenscharf, d. h. entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen erfolgen würde. Denn nur wenn die Grenzen des Vorranggebietes mit den Grundstücksgrenzen der darin liegenden potenziellen Baugrundstücke identisch wären, müssten die im Vorranggebiet geplanten Windkraftanlagen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen auch gegenüber den Grenzen des Vorranggebietes einhalten und wären diese Abstände folglich bei der Berechnung des Vorrangflächenbedarfs zu berücksichtigen.
132 
Erfolgt die Ausweisung der Vorranggebiete dagegen – wie im vorliegenden Fall – nicht parzellenscharf, hat dies zur Folge, dass der Standort einer Windkraftanlage durchaus ganz am Rande eines Vorrangebietes liegen und trotzdem zugleich auf dem Baugrundstück alle bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken einhalten kann.
133 
Zwar kann auch bei der vorliegenden Ausweisungspraxis nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Grenze eines ausgewiesenen Vorranggebietes zufällig mit der Grundstücksgrenze eines potenziellen Baugrundstücks übereinstimmt.
134 
Diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch bereits deshalb äußerst gering, weil sich der Grenzverlauf und die Form der potenziellen Vorranggebiete aus der Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien im ersten Verfahrensschritt ergibt. Da die Mehrzahl dieser Ausschlusskriterien über Mindestabstände definiert werden, die zeichnerisch kreisförmig darzustellen sind, weisen auch die nach Anwendung dieser Kriterien verbleibenden Potenzialflächen überwiegend - und in der Regel auch an mehreren Seiten - gerundete Grenzverläufe auf (vgl. hierzu Karte über die Potentialstandorte nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien), die bereits aus diesem Grund mit Grundstücksgrenzen, die - von wenigen, vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen - in der Regel geradlinig verlaufen, nicht identisch sein können.
135 
Eine (zufällige) Übereinstimmung der Grenzen von Vorrangflächen mit Grundstücksgrenzen ist deshalb überhaupt nur denkbar, soweit diese durch Tabuzonen gebildet werden, die auch geradlinige Grenzverläufe aufweisen können (insbesondere Straßen, Bahnlinien, Freileitungen, etc.).
136 
Eine Übereinstimmung der Grenzen solcher linear verlaufender Tabuzonen mit Grundstücksgrenzen ist jedoch in der Mehrzahl der Fälle wiederum deshalb auszuschließen, weil Grundstücksgrenzen in der Regel in einem geringen Abstand zu den durch die genannten Tabuzonen geschützten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässer, etc. verlaufen bzw. direkt an diese angrenzen, während die durch solche Tabuzonen gebildeten Grenzen der späteren Vorranggebiete den festgesetzten Mindestabstand von 100 m gegenüber den genannten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässern einhalten und damit mit Grundstücksgrenzen bereits deshalb wiederum regelmäßig nicht identisch sind.
137 
Aus alledem folgt, dass eine Übereinstimmung auch nur einer Grenze eines Vorranggebietes mit einer Grundstücksgrenze eines möglichen Baugrundstücks nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch äußerst unwahrscheinlich ist.
138 
Die Wahrscheinlichkeit, dass - wie in ihrer Mindestflächenberechnung vom Beigeladenen zu 2 zugrunde gelegt - gleichzeitig drei Grenzen eines ausgewiesenen Vorranggebietes mit drei Grundstücksgrenzen so übereinstimmen, dass in Bezug auf jeden der drei potenziellen Windkraftanlagenstandorte innerhalb der Vorrangfläche die Berücksichtigung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche gerechtfertigt wäre, dürfte dementsprechend bei Null liegen.
139 
Die Mindestflächenberechnung ist daher bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladene zu 2 dabei von dem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist, dass die Vorranggebietsgrenzen identisch mit den Grundstücksgrenzen möglicher Baugrundstücke sind (vgl. zur Berücksichtigung offensichtlicher Unwahrscheinlichkeiten in Planverfahren: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - jew. in Juris).
140 
Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2 seiner Mindestflächenberechnung nicht die Maße der Referenzanlage zugrunde gelegt hat, obwohl er diese in seinem eigenen Plankonzept als Grundlage für die Planung festgelegt und im Schriftsatz vom 09.02.2010 auch mit überzeugenden Argumenten als für die im Rahmen der Regionalplanung übliche pauschalierende und typisierende Betrachtung repräsentativ eingestuft hat.
141 
Legt man der Mindestflächenberechnung aber diese Referenzanlage zugrunde und verzichtet man aus den dargelegten Gründen auf eine Berücksichtigung der gegenüber den Grenzen der Vorrangflächen in der Regel ohnehin nicht einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, errechnet sich hieraus ein Mindestflächenbedarf für drei Windkraftanlagen von lediglich knapp 7 ha (bei 4 bzw. 8-fachen Rotordurchmesser-abständen).
142 
Legt man der Berechnung die vom Beigeladenen zu 2 angenommene größere Windkraftanlage zugrunde (Rotordurchmesser 82 Meter), beträgt der Mindestflächenbedarf für 3 Windkraftanlagen lediglich knapp 11 ha.
143 
Jedoch selbst wenn man bei der Berechnung auch noch die von der Referenzanlage gegenüber drei Grundstücksgrenzen einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mit einbezieht, errechnet sich hieraus lediglich ein Flächenbedarf von maximal 14,5 ha für drei Anlagen.
144 
Die vom Beigeladenen zu 2 errechnete Mindestflächengröße von 20 ha ist daher selbst dann deutlich, nämlich um über 25 % zu hoch angesetzt, wenn man bei der Berechnung trotz der dargelegten sachlichen Bedenken auch noch die von der Referenzanlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu Nachbargrundstücksgrenzen berücksichtigt.
145 
Die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Mindestflächenbedarf für drei Referenzanlagen lediglich bei ca. 15 ha (entspricht ca. 5 ha pro Anlage) anzusetzen ist, wird im Übrigen auch durch die vom Beigeladenen zu 2 letztlich festgesetzten Vorranggebiete bestätigt, von denen mehr als 1/3 bei einer Fläche zwischen 26,6 und 52 ha und einer Anlagenzahl zwischen 5 und 14 als ausreichend dimensionierte Vorranggebiete eingestuft wurden, was einem Raumbedarf zwischen 3,7 und 5,5 ha pro Anlage entspricht.
146 
Soweit der Beigeladene zu 2 hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass diese im Verhältnis zur Größe der Vorrangfläche höheren Anlagenzahlen zumindest bei zwei Standorten darauf zurückzuführen seien, dass dort auch kleinere Windkraftanlagen errichtet worden seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
147 
Denn dieses Vorbringen belegt vielmehr, dass in den ausgewiesenen Vorranggebieten nicht nur Windkraftanlagen errichtet worden sind, deren Maße über denen der Referenzanlage liegen, sondern auch Windkraftanlagen, die diese Maße offensichtlich unterschreiten. Dieses Vorbringen bestätigt daher lediglich, dass der Beigeladene zu 2 seinem - insoweit durchaus schlüssig begründeten - Plankonzept zu Recht die von ihm im Schriftsatz vom 09.02.2010 beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt hat und es daher sachlich nicht gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs für 3 Anlagen sodann hiervon abweichend von einer ausschließlichen Realisierung deutlich größerer Windkraftanlagen auszugehen.
148 
2.6.7. Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass - selbst wenn man die Festlegung und (flächendeckende) Anwendung eines Mindestflächenkriteriums im ersten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens für zulässig erachtet - der Beigeladene zu 2 jedenfalls bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs seine eigenen Planvorgaben (Referenzanlage) nicht beachtet hat, er zudem von einem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist (Vorrangflächengrenzen identisch mit Baugrundstücksgrenzen) und er allein mit diesem Vorgehen mindestens 12 Potenzialflächen (vgl. Aufstellung im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010), die für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignet gewesen wären, letztlich ohne sachliche Rechtfertigung aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen hat.
149 
2.6.8. Darüber hinaus ist weiter zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladenen zu 2 das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße ausnahmslos abwägungsfehlerfrei angewendet hat. Denn er hat das Ausschlusskriterium auch auf Teilflächen von Potenzialflächen angewendet, die dadurch entstanden sind, dass die betreffende Potenzialfläche von einer linear verlaufenden Tabuzone durchschnitten wird. Hierzu hat der Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 14.04.2010 ergänzend vorgetragen, dass Potenzialflächen, die von einer „linienförmigen“ Tabuzone geteilt wurden, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße nur dann weiterhin als eine einheitliche Potenzialfläche eingestuft wurden, wenn die sie teilende Tabuzone nicht breiter als 200 m war.
150 
Auch gegen dieses im Plankonzept nicht festgelegte, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße aber berücksichtigte „Zerschneidungskriterium“ bestehen rechtliche Bedenken, da keine konkreten sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, die es rechtfertigen könnten, die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Potenzialflächen, die von einer linienförmigen Tabuzone durchschnitten werden, gerade an eine Breite dieser Tabuzone von 200 m zu knüpfen. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Potenzialflächen trotz ihrer „Zerschneidung“ durch eine mehr als 200 Meter breite Tabuzone noch für die Aufnahme von mindestens drei Anlagen geeignet gewesen wären und deshalb ohne nachvollziehbare sachliche Notwendigkeit aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
151 
2.6.9. Auf eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der genauen Zahl der Potentialflächen, die aufgrund dieses „Zerschneidungskriteriums“ bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße als zwei Teilflächen behandelt wurden und deshalb bereits im ersten Verfahrensschritt herausgefallen sind, kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden, da der Regionalplan 2020 jedenfalls auf den nachfolgenden Verfahrensebenen ( Zweiter Verfahrensschritt: Rückstellkriterien; Dritter Verfahrensschritt: planerische Kriterien/Abwägungskriterien/Einzelfallbeurteilung) abwägungsfehlerhaft zustande gekommen ist.
152 
Dabei bestehen gegen das nach Anwendung der Ausschlusskriterien weiter vorgesehene und im Schriftsatz vom 09.02.2010 (vgl. Seite 18 ff.) im Einzelnen beschriebene stufenweise Vorgehen bei der Suche nach geeigneten Vorranggebieten keine grundsätzlichen konzeptionellen Einwände.
153 
Die für den zweiten Verfahrensschritt festgelegten Rückstellkriterien wurden im Plankonzept des Regionalplanes 2020 sachlich ausreichend begründet bzw. erläutert und begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken.
154 
Unter Berücksichtigung der mit den Rückstellkriterien verfolgten regionalplanerischen Ziele ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 diesen Rückstellkriterien eine mit den Ausschlusskriterien vergleichbar hohe Wertigkeit beigemessen hat, die bei der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall dazu führen kann, dass sich bereits ein solches Rückstellkriterium gegenüber der Nutzung der Fläche für Windenergieanlagen durchsetzt und das Vorliegen mehrerer solcher Rückstellkriterien regelmäßig zur Streichung der betreffenden Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt führt.
155 
2.6.10. Der Beigeladene zu 2 hat sich an diese im Plankonzept schlüssig dargelegten Anwendungsvorgaben bei seinen Auswahl- bzw. Ausschlussentscheidungen im zweiten Verfahrensschritt jedoch nur teilweise gehalten.
156 
Denn er hat von den nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen im zweiten Verfahrensschritt 42 Potenzialstandorte aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen und dabei lediglich bei 21 - also bei der Hälfte der in diesem Verfahrensschritt gestrichenen - Potenzialflächen seine eigenen, oben beschriebenen Planvorgaben beachtet.
157 
Dies ergibt sich unmittelbar aus der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Beurteilung über Rückstellkriterien“ vom März 2004 , in der die Einzelheiten der Beurteilung der Potenzialflächen anhand der Rückstellkriterien stichwortartig zusammengefasst und auch die Gründe für das Entfallen einzelner Standorte genannt sind.
158 
In dieser Tabelle ist für alle 80 nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Potenzialflächen aufgelistet, welche Rückstell- und welche Abwägungskriterien für deren Eignungsbeurteilung relevant waren. Dabei wurde ein vorliegendes Rückstellkriterium in der Tabelle mit einer 1 gekennzeichnet. In der Spalte „SUM“ (= Summe) wurden die vorliegenden Rückstell- und Abwägungskriterien addiert.
159 
Zur Anwendung der in der Tabelle dargestellten Kriterien hat die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung und auch nochmals im Schriftsatz vom 14.04.2010 erläutert, dass es sich bei der Wiedergabe der planerischen Kriterien und der Abwägungskriterien des 3. Verfahrensschrittes in der genannten Tabelle vom März 2004 (Rückstellkriterien) lediglich um einen Darstellungsfehler handle, diese Kriterien der Beurteilung im zweiten Verfahrensschritt jedoch nicht zugrundegelegt worden seien.
160 
Soweit in diesem zweiten Verfahrensschritt Potenzialflächen entfallen seien, seien hierfür ausschließlich die in der letzten Spalte der Tabelle „Begründungen entfallende Standorte ausschlaggebend gewesen.
161 
Geht man aber von der Richtigkeit dieser Erläuterungen des Beigeladenen zu 2 aus, folgt aus der genannten Tabelle, dass sich der Beigeladene zu 2 lediglich bei der Hälfte der 42 in diesem Verfahrensschritt entfallenen Potenzialflächen an seine eigenen Planvorgaben gehalten hat, weil lediglich bei 21 Potenzialflächen das Entfallen des Standortes tatsächlich auf das Vorliegen von einem oder zwei Rückstellkriterien gestützt wurde.
162 
Dabei handelt es zum Einen um die Standorte Nrn. 45, 50, 54, 55, 56, 58, 71, 73 und 76 , bei denen im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallbetrachtung bereits ein vorliegendes Rückstellkriterium als so gewichtig eingestuft wurde, dass die betreffenden Potenzialflächen bereits allein wegen Vorliegen dieses einen Rückstellkriteriums entfallen sind und zum Andern um die Standorte Nrn. 16, 29, 59, 60, 61, 63, 64, 67, 69, 70, 74 und 75, die wegen des Vorliegens von zwei Rückstellkriterien und damit ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprechend den Vorgaben des Plankonzepts bereits im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden (vgl. im Einzelnen Begründungen entfallende Standorte, Tabelle vom März 2004, letzte Spalte).
163 
Bei der Beurteilung der Standorte Nrn. 4, 65, 68, 78 und 79 hat der Beigeladene zu 2 die von ihm selbst aufgestellten Planvorgaben jedoch offensichtlich nicht beachtet.
164 
Denn der Beigeladene zu 2 hat ausweislich der in der Tabelle gegebenen - und nach seinem eigenen Vorbringen für das Entfallen der Standorte allein maßgeblichen - Begründungen die Herausnahme dieser Potenzialflächen jeweils auf das Vorliegen eines Rückstellkriteriums und zusätzlich auf das Vorliegen eines planerischen Kriteriums aus dem dritten Verfahrensschritt gestützt, und zwar in einem Fall auf das planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ und in vier Fällen auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“.
165 
Nachdem der Beigeladene zu 2 das Entfallen von Standorten, die bereits wegen des Vorliegens eines Rückstellkriteriums aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden, auch lediglich mit der ausschließlichen Nennung dieses Rückstellkriteriums begründet hat, geht das Gericht davon aus, dass bei den vorgenannten Standorten das Vorliegen des genannten Rückstellkriteriums für den Beigeladenen zu 2 allein nicht ausreichend war, um die Potenzialfläche aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen und die Herausnahme deshalb zusätzlich auch auf das in der Begründung genannte planerische Kriterium gestützt wurde.
166 
Denn insoweit muss sich der Beigeladene zu 2 - soweit die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die Abwägungsentscheidungen im Planverfahren dokumentieren sollen, nach seinen eigenen Erläuterungen „Darstellungsfehler“ aufweisen - an seinen Einlassungen im vorliegenden Klageverfahren festhalten lassen, wonach für das Entfallen von Standorten nicht die einzelnen Eintragungen in den „Kriterien-Spalten“ der Tabelle (0 oder 1), sondern ausschließlich die in der letzten Spalte gegebenen Begründungen maßgeblich gewesen sein sollen.
167 
Das Entfallen der Standorte Nrn. 8, 11, 13, 19, 20, 25, 36, 40, 48, 49, 52, 62 und 80 wurde - noch weitergehend - sogar ausschließlich auf das Vorliegen eines bzw. von zwei planerischen Kriterien des dritten Verfahrensschrittes, nämlich die Kriterien „Überlastungsschutz der Landschaft“ und „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ gestützt.
168 
Diese nach dem Plankonzept erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommenden planerischen Kriterien begründen nach den eigenen Planvorgaben des Beigeladenen zu 2 jedoch einen geringeren Schutzanspruch als Rückstellkriterien und sind daher nach der eigenen planerischen Gewichtung des Beigeladenen zu 2 für sich genommen nicht ausreichend, um eine Flächenfreihaltung bzw. einen Schutzabstand zu begründen.
169 
Geht man deshalb (mit dem Plankonzept) davon aus, dass in der Regel mindestens 2 (höherwertige) Rückstellkriterien vorliegen müssen, um eine Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen, erweist sich eine solche Herausnahme, die kumulativ auf ein Rückstellkriterium und ein geringer wertiges - und deshalb erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommendes - planerisches Kriterium gestützt wurde, nicht nur wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das vorgegebene Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der darin liegenden Fehlgewichtung der für die Herausnahme maßgeblichen Kriterien als abwägungsfehlerhaft .
170 
Für die Herausnahme von Potenzialflächen auf der Verfahrensebene der Rückstellkriterien (2. Verfahrensschritt) ausschließlich aufgrund solcher weniger gewichtigen planerischen Kriterien aus dem 3. Verfahrensschritt gilt dies noch in verstärktem Maße.
171 
Soweit die Herausnahme im zweiten Verfahrensschritt in der Mehrzahl der genannten Fälle ausschließlich oder zusätzlich auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ gestützt wurde, hat dieses plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 weiter zur Folge, dass die bei Vorliegen dieses Kriteriums (erst) im dritten Verfahrensschritt vorzunehmende Standortauswahlentscheidung zwischen den „konkurrierenden“ Potenzialflächen unter Einbeziehung der hierbei zu beachtenden Abwägungskriterien in diesem nachfolgenden dritten Verfahrensschritt in Bezug auf sämtliche betroffenen Standorte tatsächlich unterblieben ist und sich das plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 wegen dieser unterbliebenen Standortauswahlentscheidung auch auf der dritten Verfahrensebene als abwägungsfehlerhaft erweist.
172 
Die Herausnahme des Standortes Nr. 44 aus dem weiteren Planverfahren wurde auf der Ebene der Rückstellkriterien ausschließlich mit einer „sehr starken Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten“ begründet.
173 
Auch hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rückstellkriterium im Sinne des Plankonzepts, sondern allenfalls um einen schutzwürdigen Belang, der bei der Einzelfallbeurteilung im Rahmen des dritten Verfahrensschrittes hätte Berücksichtigung finden können (wie z. B. im Fall der Standorte 27, 31 und 34, die unter anderem auch wegen ihrer Lage in einem Bereich mit hoch gefährdeten Brutvogelarten oder in einem Vogelflugkorridor gestrichen wurden).
174 
Auch die Streichung dieses Standorts erweist sich daher nicht nur wegen des Verstoßes gegen das Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der dabei erfolgten Fehlgewichtung des einzigen Herausnahmegrundes als abwägungsfehlerhaft.
175 
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass allein im zweiten Verfahrensschritt, in dem nach dem der Regionalplanung 2020 zugrundeliegenden Plankonzept eine Streichung von Potenzialflächen ausschließlich auf die festgelegten höherwertigen Rückstellkriterien gestützt werden konnte, durch ein Abweichen von diesen Planvorgaben insgesamt 19 der in diesem Suchlauf entfallenen 42 Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
176 
2.6.11. Hinzu kommt, dass darüber hinaus auch im dritten Verfahrensschritt, in dem die nach Anwendung der Ausschluss- und Rückstellkriterien (1. und 2. Verfahrensschritt) verbliebenen Potenzialflächen nach planerischen Kriterien, Abwägungskriterien und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abschließend beurteilt werden, weitere Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft gestrichen worden sind.
177 
Insoweit bestehen zunächst erhebliche rechtliche Bedenken gegen das vom Beigeladenen zu 2 festgelegte planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ (im Weiteren: Einkreisungskriterium).
178 
Die Festlegung eines solchen planerischen Kriteriums mag zwar grundsätzlich zulässig sein, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu verhindern.
179 
Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 2 die Anwendung dieses Kriteriums auf den Nahbereich um Siedlungen (3 km Radius) beschränkt hat.
180 
Die weitere Anknüpfung des Einkreisungskriteriums an die Zahl der Standortbereiche ist jedoch in der Sache nicht plausibel, da die visuellen Überlastungserscheinungen - wie beispielsweise eine erdrückende Wirkung durch Windkraftanlagen - im Einwirkungsbereich von Siedlungen, denen der Beigeladene zu 2 mit diesem planerischen Kriterium begegnen will, nicht durch die Zahl der Vorrangflächen (Standortbereiche), sondern ausschließlich durch eine auf diesen Vorrangflächen realisierbare (hohe) Zahl von Windkraftanlagen hervorgerufen werden kann.
181 
Im vorliegenden Regionalplan wurden sowohl Vorranggebiete für maximal 3 Windkraftanlagen als auch für 5, 6, 8, 9 und 14 Windkraftanlagen ausgewiesen. Nach der inhaltlichen Anknüpfung des Kriteriums an die Zahl der Standortbereiche würden zwei Potenzialflächen, die von ihrer Größe geeignet wären, beispielsweise 9 und 14 Windkraftanlagen aufzunehmen, nicht unter das planerische „Einkreisungskriterium“ fallen, obwohl auf diesen zwei Standortbereichen in einem Abstand von weniger als 3 km zu der betreffenden Siedlung insgesamt 23 Windkraftanlagen errichtet werden könnten.
182 
Demgegenüber wäre bei 3 kleineren Standortbereichen für jeweils maximal 3 Windkraftanlagen, die in dem genannten 3-km-Radius um eine Siedlung liegen, das planerische „Einkreisungskriterium“ erfüllt, mit der Folge, dass in diesem Fall im Rahmen der vom Planungsträger sodann zu treffenden Standortauswahlentscheidung einer dieser drei Standortbereiche unter Einbeziehung der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positivkriterien) ausgeschieden würde, obwohl offensichtlich ist, dass die in dem zweiten Beispielsfall maximal möglichen 9 Windkraftanlagen zu keinen größeren Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich der betroffenen Siedlung führen können als die 23 Windkraftanlagen der ersten Fallkonstellation.
183 
Das vom Beigeladenen festgelegte Einkreisungskriterium ist daher mit seiner inhaltlichen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche in sich nicht plausibel.
184 
Doch selbst wenn man das Kriterium trotz seiner in der Sache fragwürdigen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche als zulässig erachten würde, hat der Beigeladene zu 2 das Vorliegen dieses Kriteriums jedenfalls bei insgesamt 7 der im dritten Verfahrensschritt verbliebenen Potenzialflächen zu Unrecht bejaht und die Streichung der betreffenden Standorte folglich zu Unrecht (auch) mit diesem Kriterium begründet.
185 
Wird die Streichung eines Standortes aber (auch) auf ein Kriterium gestützt, das offensichtlich nicht vorliegt, ist die Streichung dieses Standortes bereits aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft einzustufen.
186 
Nach der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Ausschluss über planerische Kriterien und Abwägungskriterien und Einzelfallbeurteilung“ vom 07.05.2004 , die in ihrer letzten Spalte wiederum die nach den Einlassungen des Beigeladenen zu 2 allein ausschlaggebenden Gründe für die Streichung des jeweiligen Standortes enthält, handelt es sich hierbei um die Standorte Nrn. 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46:
187 
Die Standorte Nrn. 5 und 6 wurden ausweislich der in der genannten Tabelle enthaltenen Begründungen unter anderem mit dem Argument „Überlastung Einzelgemeinde (wäre dritter Standort)“ gestrichen.
188 
Nach der dem Gericht vorliegenden „Karte mit den Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien“befindet sich in der Nähe des Standortes Nr. 5 aber lediglich der Standort Nr. 6, der jedoch gestrichen wurde.
189 
In der näheren Umgebung des Standorts Nr. 6 befinden sich nur die Standorte Nr. 5 und 7, von denen lediglich der Standort Nr. 7 als regionaler Standort ausgewiesen wurde. Der Standort Nr. 5 wurde dagegen ebenfalls gestrichen (s. o.).
190 
Auch die Streichung des Standortes Nr. 12 wurde nicht ausschließlich mit dem planerischen Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ begründet, sondern zusätzlich auf das Einkreisungskriterium“ gestützt, obwohl von den vier weiteren Standorten, mit denen zusammen der Standort Nr. 12 eine Einkreisung einer Ortslage hätte begründen können (Standorte Nrn. 11, 13, 51 und 52), lediglich der Standort Nr. 51 als regionaler Standort ausgewiesen wurde.
191 
In Bezug auf den Standort Nr. 23 wurde als Grund für die Streichung des Standortes eine Einkreisung der Ortschaft Ahorn-Berolzheim „bei Realisierung Standort in der Nachbarregion“ genannt. Auch diese Standortstreichung ist mit dieser Begründung selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn der genannte „Standort in der Nachbarregion“ tatsächlich inzwischen realisiert worden wäre. Denn selbst in diesem Fall würden sich in einem Umkreis von 3 km zu der Ortschaft Ahorn-Berolzheim außer dem Standort Nr. 23 und dem hypothetischen Standort in der Nachbarregion keine weiteren geeigneten Potenzialflächen befinden, mit denen zusammen die beiden genannten Standorte das Einkreisungskriterium erfüllen könnten.
192 
Auch auf den Standort Nr. 37 trifft das Einkreisungskriterium nicht zu, da die in seiner Nähe befindlichen Standorte Nrn. 31, 34, 45 und 46, mit denen zusammen er eine Ortslage hätte einkreisen können, ebenfalls alle gestrichen worden sind.
193 
In Bezug auf den gestrichenen Standort Nr. 38 wäre eine solche Einkreisungswirkung allenfalls zusammen mit den Standorten Nrn. 24, 25, 39 und 41 in Betracht gekommen, die jedoch mit Ausnahme des Standortes Nr. 41 ebenfalls alle gestrichen worden sind.
194 
Dem Standort Nr. 46 hätte eine Einkreisungswirkung im Sinne des genannten Kriteriums lediglich zusammen mit den Standorten Nrn. 31, 32, 34, 37 und 45 zukommen können, die jedoch ebenfalls alle gestrichen worden sind.
195 
Die Standorte Nrn. 5 und 23 befinden sich demnach offensichtlich bereits nicht zusammen mit mindestens zwei weiteren Standortbereichen im Abstand von weniger als 3 km um eine Siedlung im Sinne des Einkreisungskriteriums, sodass in Bezug auf diese Standorte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums nicht vorlagen.
196 
In den übrigen Fällen mit „mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um eine Siedlung“ (Standorte Nrn. 6, 12, 37, 38 und 46) hätten aber jeweils mindestens zwei der konkurrierenden Standortbereiche übrig bleiben müssen, wenn der Beigeladene zu 2 seine eigenen Planvorgaben beachtet und tatsächlich die im Schriftsatz vom 14.04.2010 beschriebene „vergleichende Detailüberprüfung“ zwischen den Standortbereichen vorgenommen hätte.
197 
Die Streichung dieses Standortes Nr. 38 wurde darüber hinaus auch mit dem Argument begründet, dass dessen „südliches Drittel“ den 3 km-Abstand zum regionalen Standort - gemeint ist wohl der Standort Nr. 41 (südöstlich Kühlsheim-Steinbach) - nicht einhalte.
198 
Auch auf dieses Argument kann die Streichung der gesamten Potenzialfläche Nr. 38 aber offensichtlich nicht gestützt werden, da deren Gesamtfläche 142,3 ha beträgt und jedenfalls mehr als die Hälfte dieser Gesamtfläche den 3 km-Abstand des genannten planerischen Kriteriums „Überlastungsschutz der Landschaft“ ohne Weiteres einhält.
199 
Der Standort Nr. 3 wurde schließlich gestrichen, obwohl die hierfür vom Beigeladenen zu 2 selbst genannte, einzige Voraussetzung nicht eingetreten ist. Denn ausweislich der Begründung in der Tabelle vom 07.05.2004 sollte dieser Standort nur „bei Beibehaltung Standort 53“ entfallen, der im Regionalplan 2020 jedoch nicht als regionales Vorranggebiet ausgewiesen wurde. Die Streichung dieses Standortes ist daher im Ergebnis ohne sachlichen Grund erfolgt.
200 
Die Standorte Nrn. 3, 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46 sind nach alledem im 3. Verfahrensschritt abwägungsfehlerhaft gestrichen worden.
201 
2.6.12. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Streichung mehrerer weiterer Standorte im dritten Verfahrensschritt gewisse rechtliche Bedenken, weil zumindest bei einem Teil der vom Beigeladenen zu 2 angegebenen Streichungsgründe nicht erkennbar ist, welche (überwiegenden) öffentlichen Belange mit diesen Ausschlussgründen vor einem Nutzungskonflikt mit der Windenergienutzung geschützt werden sollten.
202 
Nicht nachvollziehbar in diesem Sinne ist insbesondere das bei mehreren Standorten herangezogene Streichungsargument „angrenzende oder die Potenzialfläche querende Rad- und Wanderwege“ , da insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern deren zweckentsprechende Nutzung durch in der Nähe befindliche Windkraftanlagen so erheblich beeinträchtigt sein könnte, dass eine (auch) hierauf gestützte Streichung des Standorts gerechtfertigt wäre.
203 
Nichts anderes gilt für den Streichungsgrund „Nähe zu Naturdenkmal“ bzw. „Naturdenkmal innerhalb der Potenzialfläche“ , mit dem ebenfalls die Streichung von mehreren Standorten mit begründet wurde.
204 
Den stichwortartigen Begründungen in der Tabelle vom 07.05.2004 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, inwiefern eine Windenergienutzung in der Nähe der genannten Naturdenkmale den Gründen ihrer Unterschutzstellung zuwiderlaufen könnte.
205 
Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht die sachliche Berechtigung des Streichungsgründe „Nähe zu“ bzw. „Lage zwischen Landschaftsschutzgebieten“ .
206 
Denn insoweit sieht das Plankonzept des Beigeladenen zu 2 bereits auf der Ebene der Rückstellkriterien eine Flächenfreihaltung vor. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2 offensichtlich keine sachliche Notwendigkeit gesehen, über diese Flächenfreihaltung hinaus - wie etwa bei den Waldgebieten - auch noch Pufferzonen um Landschaftsschutzgebiete und Naturparks festzulegen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, welche schutzwürdigen Belange außerhalb der genannten Gebiete durch eine Windenergienutzung so stark betroffen sein könnten, dass bereits die bloße Nähe einer für die Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialfläche zu einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark deren Streichung mit rechtfertigen könnte.
207 
Noch weniger nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang das Streichungsargument „Lage zwischen zwei Natura-Flächen“ (vgl. Standort Nr. 5).
208 
Denn in Bezug auf die Natura 2000-Schutzgebiets-Konzeption (FFH- und SPA-Schutzgebiete) ist der Beigeladene zu 2 im Rahmen seines Plankonzepts selbst davon ausgegangen, dass über die Freihaltung dieser Flächen sowie einer zusätzlichen Abstandseinhaltung von pauschal 200 m, der in Bezug auf FFH-Gebiete auch als Ausschlusskriterium festgelegt wurde, „im Wesentlichen nicht von einer Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete ausgegangen werden könne“ (vgl. Ziff. II.4 der Erläuterungen zur Vorgehensweise und zu den verwendeten Kriterien). Weshalb die bloße Lage zwischen solchen Flächen im Einzelfall sodann trotzdem die Streichung einer Potenzialfläche rechtfertigen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
209 
Die Frage, ob der Beigeladene zu 2 die genannten und aus den dargelegten Gründen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Streichungsgründe im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung möglicherweise noch hätte plausibel erläutern können oder sich auch die Streichung dieser Standorte letztlich als abwägungsfehlerhaft erwiesen hätte, kann jedoch offen bleiben.
210 
Denn selbst wenn die Streichung aller weiteren Standorte im dritten Verfahrensschritt abwägungsfehlerfrei erfolgt wäre und man trotz der unter Ziffer 2.6.5 dargelegten rechtlichen Bedenken auch das planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße mit dem festgesetzten Inhalt für uneingeschränkt zulässig erachten würde, bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beigeladene zu 2 jedenfalls im zweiten und dritten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens mindestens 27 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft als mögliche regionale Vorranggebiete ausgeschlossen hat.
211 
2.6.13. Aufgrund dieser hohen Zahl von Fehlern bei der Anwendung der Suchlaufkriterien des zweiten und dritten Verfahrensschritts des Regionalplanverfahrens, die im Ergebnis zu einem abwägungsfehlerhaften Ausschluss von mehr als einem Drittel der nach Anwendung aller Ausschlusskriterien noch verbliebenen 80 Potentialflächen geführt hat, kann dem Beigeladenen zu 2 als Planungsträger auch nicht bescheinigt werden, dass er mit dem Regionalplan 2020 seiner Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen hat.
212 
Wie bereits eingangs unter Ziffer 2.6.1 ausgeführt, setzt die Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen einer Regionalplanung nicht voraus, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte, da eine derart weitreichende normative Gewichtungsvorgabe der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht zu entnehmen ist (so auch Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 12 Lc 18/07 - in Juris).
213 
Die Ausschlusswirkung eines Regionalplanes lässt sich aber nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plangeber die bundesgesetzlich vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich im Regionalplanverfahren nicht nur beachtet, sondern sie bei der Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen im Rahmen der Suche und Festlegung geeigneter Vorranggebiete auch entsprechend dieser in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers abwägungsfehlerfrei gewichtet hat.
214 
Hieraus folgt, dass der Plangeber seiner gesetzlichen Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen - unabhängig von der Zahl und Größe der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete und deren prozentualem Anteil an der Gesamtfläche des Plangebiets - grundsätzlich dann nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist, wenn er nicht nur einzelne, sondern - wie hier - eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen als Vorranggebiete ausgeschlossen hat, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit besteht, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentliche Belange zu schützen.
215 
Dem Regionalplan 2020 kommt daher jedenfalls wegen der festgestellten Abwägungsfehler im 2. und 3. Verfahrensschritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung nicht zu.
216 
2.6.14. Die Darlegungen des Beigeladenen zu 2, mit denen dieser den Nachweis führen will, dass der Regionalplan 2020 keine Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt, zwingen insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
217 
Soweit der Beigeladene zu 2 vorgetragen hat, er habe mit den ausgewiesenen 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Plangebiets von 476497 ha auf 1,35 ‰ des Plangebiets die Nutzung der Windenergie ermöglicht und damit der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen, weil die Grenze zur Negativplanung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, bei 1,00 ‰ der Gesamtfläche des Plangebiets liege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
218 
Denn der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - in Juris) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der in jenem Verfahren streitgegenständliche Regionalplan „die Grenze zur Negativplanung noch nicht überschreite“. Es handelt sich also um eine Einzelfallbeurteilung, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass der VGH Baden-Württemberg mit dieser Entscheidung zugleich einen absolut geltenden „Grenzwert“ für die Annahme einer unzulässigen Verhinderungsplanung festlegen wollte.
219 
Eine solche Festlegung stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grenze zur Negativplanung nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Plangebiet festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 - 4 B 49/06 -, ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.10.2007 - 8 C 11412/06 - jew. in Juris).
220 
Dieser Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Zahl der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen und damit auch der prozentuale Anteil der im Regionalplanverfahren letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete an der Gesamtfläche des Plangebiets auch in sehr starkem Maße von der Zahl der Ausschlusskriterien (Tabuzonen) und der wirtschaftlichen Eignung (= Windhöffigkeit) der Potenzialflächen abhängt und diese Faktoren im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können.
221 
Dementsprechend kann in einem windarmen und zugleich dicht besiedelten Plangebiet mit einer hohen Zahl von Tabuzonen bereits die Ausweisung eines prozentual sehr kleinen Teils seiner Gesamtfläche als Vorranggebiete noch eine ausreichende Positivausweisung darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ. für 1 ‰, a.a.O.; ebenso für 3 ‰ OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; und für 5,1 ‰ Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35707 - jeweils in Juris), während in einem eher dünn besiedelten und zugleich windreichen Plangebiet selbst eine Ausweisung von 1 % des Plangebiets als Vorrangflächen sich im Einzelfall als Negativplanung erweisen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - in Juris).
222 
Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellende „Bandbreite“ zwischen 1 ‰ und 1 % ist daher lediglich das Ergebnis unterschiedlicher Einzelfallbeurteilungen und bestätigt die Einschätzung des Gerichts, dass der bloße prozentuale Anteil der Vorrangflächen an der Gesamtfläche des Plangebiets grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Feststellung einer Negativplanung, sondern allenfalls ein Indiz für eine Verhinderungstendenz darstellen kann (so auch OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
223 
Ebenso wenig ist auch die vom Beigeladenen zu 2 weiter angestellte vergleichende Betrachtung der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen in Baden-Württemberg geeignet, um das Vorliegen einer Negativplanung auszuschließen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob der Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, kommt es ausschließlich darauf an, ob und in welchem Umfang gerade diese Planung die Neuerrichtung von Windkraftanlagen oder eine Modernisierung (Repowering) bestehender Anlagen zulässt und nicht auf den bereits vor dieser Planung vorhandenen Anlagenbestand (hier: 30% der Anlagen auf 13 % der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg).
224 
Auch der vom Beigeladenen zu 2 weiter geltend gemachte Umstand, dass mit den in seinem Verbandsgebiet bereits existierenden Windkraftanlagen die Zielvorgaben des Energiekonzepts Baden-Württemberg für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Jahr 2009 bereits zu 84,2 % erreicht gewesen seien, ist für die rechtliche Beurteilung des Regionalplanes 2020 ohne Bedeutung, weil sich aus diesen allgemeinen energiepolitischen Zielvorgaben der Landesregierung nicht ableiten lässt, dass die einzelnen Regionen der Windenergienutzung in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet lediglich entsprechend ihres eigenen Flächenanteils an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg Raum geben müssen. Eine solche Schlussfolgerung kann aus den genannten Zielvorgaben der Landesregierung bereits deshalb nicht gezogen werden, weil die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in den verschiedenen Regionen des Landes - wie bereits dargelegt - sehr unterschiedlich sein können und sich ein Regionalverband bei der Ausweisung von Vorranggebieten daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, sich an diesen Zielvorgaben oder den Aktivitäten anderer Regionalverbände zu orientieren.
225 
Entscheidet sich ein Regionalverband für die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung, trifft ihn vielmehr die von den Aktivitäten anderer Regionalverbände und den politischen Zielvorgaben der Landesregierung unabhängige, gesetzlich normierte Obliegenheit, auch sämtliche für eine Windenergienutzung geeigneten Potenzialflächen in seinem Verbandsgebiet als Vorranggebiete positiv auszuweisen, auf denen nach fehlerfreier Anwendung sämtlicher Suchlaufkriterien keine Nutzungskonflikte mit anderen öffentlichen Belangen zu erwarten sind.
226 
Entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 2 ist auch die absolute Zahl der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete kein ausreichendes Indiz, um das Vorliegen einer Verhinderungsplanung zu widerlegen.
227 
Denn von den nach Anwendung der 28 schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen wurden lediglich 14 (entspricht 4,85 %) als Vorranggebiete ausgewiesen, von denen zudem 10 bereits im Regionalplan 1995 als Vorranggebiete festgesetzt worden waren.
228 
Die übrigen 4 (neu) ausgewiesenen regionalen Vorranggebiete waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplanes 2020 bereits als kommunale Standorte ausgewiesen und bis auf einen Standort (Standort Nr. 72/südlich Kirchberg-Dörrmenz) auch bereits vollständig mit der dort vorgesehenen Zahl von Windkraftanlagen überbaut.
229 
Dies bedeutet, dass bei ausnahmslos allen durch den Regionalplan 2020 ausgewiesenen regionalen Vorranggebieten eines der im dritten Suchlauf anzuwendenden Positiv-Kriterien vorlag. Demgegenüber hat sich von den im zweiten und dritten Suchlauf verbliebenen 66 Potenzialflächen, bei denen kein solches Positiv-Kriterium vorlag, im Rahmen der Abwägungsentscheidungen keine einzige gegenüber den in den Suchlaufkriterien zum Ausdruck kommenden anderen öffentlichen Belangen durchsetzen können.
230 
Ob bei einem solchen Abwägungsergebnis dem Planungsträger bescheinigt werden kann, bei seinen Abwägungsentscheidungen dem Gewicht, das der Bundesgesetzgeber der Windenergienutzung durch den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beimisst, ausreichend Rechnung getragen zu haben, erscheint zumindest fraglich.
231 
Denn selbst wenn man mit dem Beigeladenen zu 2 grundsätzlich davon ausgeht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliegt, auch die Vorranggebiete in die Betrachtung mit einbezogen werden können, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 bereits vollständig oder teilweise überbaut waren, weil auch in diesen Vorranggebieten durch die neue Planung möglicherweise ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes Ausbaupotenzial (Repowering) rechtlich sichergestellt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - in Juris), lässt sich dieser Rechtsgedanke im vorliegenden Fall lediglich auf die 4 Standortbereiche anwenden, die bereits nach geltenden Flächennutzungsplänen mit Windkraftanlagen bebaubar waren (kommunale Windkraft-STO; vgl. Tabelle vom 07.05.04)), da nur in diesen Vorranggebieten künftig auch größere (= raumbedeutsame) Windkraftanlagen als bisher (nur nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen) errichtet werden können und deshalb nur an diesen Standorten ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes und damit zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 ermöglicht wird.
232 
Für die übrigen 10 Standortbereiche, die bereits durch den Regionalplan 1995 als regionale (Windpark-)Vorranggebiete ausgewiesen worden waren, wird ein solches zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 dagegen nicht geschaffen, da der Beigeladene zu 2 die betreffenden, ausnahmslos größeren Potenzialflächen im Regionalplanverfahren 2020 ebenso ausnahmslos auf die Flächengröße der bereits früher ausgewiesenen regionalen Standorte reduziert hat (vgl. im Einzelnen Tabelle vom 07.05.04, letzte Spalte). In Bezug auf diese Standortbereiche wurde im Ergebnis also lediglich der „Status Quo“ aus dem Regionalplan 1995 in den Regionalplan 2020 übernommen und - im wahrsten Sinne des Wortes - offensichtlich kein zusätzlicher „Raum“ für die Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen.
233 
Auch in Bezug auf die bereits früher ausgewiesenen kommunalen Standorte kann ein solches „Raum schaffen“ allenfalls in den Ausbaumöglichkeiten gesehen werden, die der Regionalplan 2020 an diesen Standorten einräumt (im Einzelnen: Vergrößerung bzw. Repowering von 16 bestehenden Anlagen an den Standorten Nrn. 22, 42 und 47 plus Neuerrichtung von 3 raumbedeutsamen Anlagen am Standort Nr. 72; vgl. Tabelle I. im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010).
234 
Stellt man diesem, durch den Regionalplan 2020 ausschließlich an den früheren kommunalen Standorten geschaffenen Ausbaupotenzial die Zahl der bislang außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten liegenden, aber dennoch planungsrechtlich zulässigen Anlagen gegenüber (ca. 30), die nach dem Willen des Beigeladenen zu 2 künftig unter die Ausschlusswirkung des Regionalplanes 2020 fallen sollen und bei denen infolge dieser Ausschlusswirkung ein Ausbau (Vergrößerung bzw. Repowering) künftig möglicherweise rechtlich nicht mehr ohne weiteres zulässig sein wird, fällt die „Ausweisungsbilanz“ des Regionalplanes 2020 noch deutlich ungünstiger aus.
235 
Denn diese Gesamtbetrachtung der positiven und negativen Rechtsfolgen des Regionalplanes 2020 führt zu dem Ergebnis, dass dieser neben der bloßen Übernahme von bereits früher (kommunal oder regional) ausgewiesenen und zudem bereits weitgehend mit Windkraftanlagen überbauten Vorranggebieten keine zusätzlichen Positivflächen für die Windenergienutzung ausweist und den durch den Plan letztlich ausschließlich geschaffenen Ausbaumöglichkeiten (Vergrößerung bzw. Repowering) für insgesamt 19 Windkraftanlagen infolge der mit dem Plan zugleich beabsichtigten Ausschlusswirkung eine Verhinderung entsprechender Aktivitäten in Bezug auf ca. 30 genehmigter und damit legal errichteter Windkraftanlagen gegenüberstehen würde.
236 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob der Regionalplan 2020 auch aufgrund dieser im Ergebnis tendenziell eher negativen Ausweisungsbilanz als „verkappte Verhinderungsplanung“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung einzustufen ist, weil ihm jedenfalls aus den in den Ziffern 2.6.10. und 2.6.11. dargelegten Gründen die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung nicht zukommen kann.
237 
3. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass der von der Klägerin gestellte Hauptantrag begründet ist, bedürfen der Hilfsantrag und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen keiner Entscheidung mehr.
238 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Gründe

 
II.
77 
Das Gericht konnte nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Beschluss vom 16.04.2010) mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
78 
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides weiterhin statthaft, obwohl das beabsichtigte Vorhaben (Errichtung einer Windkraftanlage) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhanges (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005, BGBl. I S. 1687) inzwischen der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfällt.
79 
Denn das vorliegende Klageverfahren ist bereits vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden, so dass im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG Anwendung findet, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01.07.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Genehmigungsvorschriften abgeschlossen werden können. Da zu den Verfahren im Sinne des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nicht nur Verfahren gehören, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind, sondern auch Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2006 - 8 A 2672/03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -; Nieders. OVG, Urt. v. 13.06.2007 - 12 LB 25/07 -, jeweils in Juris), kann die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids auch weiterhin im vorliegenden Klageverfahren verfolgen und ist diese nicht verpflichtet, ihren Klageantrag im Wege einer Antragsänderung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umzustellen.
80 
2. Die Klage ist auch bereits mit dem gestellten Hauptantrag begründet .
81 
Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 10.08.2004, weil die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX bauplanungsrechtlich zulässig ist.
82 
2.1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass das Baugrundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauBG liegt, es sich bei der geplanten Windkraftanlage um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereichprivilegiertes Vorhaben handelt und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit deshalb nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zu beurteilen ist. Ebenso ist außer Streit, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage zugleich raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist.
83 
2.2. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Zweifel daran, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB entgegenstehen.
84 
Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Erörterungstermin vom 13.11.2009 noch überprüft, ob dem Vorhaben avifaunistische und immissionsschutzrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB entgegenstehen und dies in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010 ebenso verneint wie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes.
85 
Gegen diese Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB bestehen keine rechtlichen Bedenken, nachdem weder die Klägerin noch die Beigeladenen dagegen substantiierte Einwendungen erhoben haben, die zu Zweifeln an deren Richtigkeit Anlass geben könnten.
86 
2.3. Entgegen die Rechtsansicht der Beigeladenen zu 1 ist auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGBgesichert .
87 
Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge gewährleistet werden. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. Dürr, in Brügelmann BauGB, § 35 RdNr. 109 m.w.N.). Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens und insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 53.74 - in BauR 76, 185).
88 
An die wegemäßige Erschließung zur Nutzung einer im Außenbereich liegenden Windkraftanlage sind daher - ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Betrieben - nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese nur gelegentlich, insbesondere zu Kontrollbesuchen oder Wartungszwecken, erreichbar sein muss (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -, in Juris).
89 
Dies wurde von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig hat die Beigeladene zu 1 bestritten, dass die zum Baugrundstück führenden öffentlichen Feldwege für die zur Durchführung dieser Kontrollbesuche und Wartungsarbeiten notwendigen Fahrten mit den von der Klägerin genannten Fahrzeugtypen (PKW, Lieferwagen, etc.) ausreichend sind, nachdem diese Feldwege offensichtlich auch für ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen geeignet sind.
90 
Soweit die Beigeladene zu 1 lediglich weiterhin in Abrede stellt, dass die genannten Feldwege zum Befahren durch die zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Baufahrzeuge (Kran, Transportfahrzeuge, etc.) geeignet seien und sie hierfür deshalb einen Wegeausbau für erforderlich hält, dem sie nicht zustimmen müsse, können diese Fragen offen bleiben. Denn mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll - wie bereits dargelegt - lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge im Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der baulichen Anlage gewährleistet werden. Auf die Frage der Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase kommt es dabei nicht an. Denn die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist keine Frage der ausreichenden Erschließung und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, sondern lediglich eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit. Die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist daher im Genehmigungsverfahren ebenso wenig zu prüfen, wie die privatrechtliche Befugnis des Bauherrn, das Vorhaben auf dem Grundstück zu errichten (vgl. hierzu § 58 Abs. 3 LBO; so auch VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -; VG Würzburg, Urt. v. 21.08.2006 - W 4 K 06.324 -, jew. in Juris).
91 
Unabhängig davon ist die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks im vorliegenden Fall jedoch aber auch deshalb gesichert, weil dieses direkt an die Kreisstraße K 2638 angrenzt und während der Errichtungsphase der Windkraftanlage deshalb auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden kann. Soweit hierzu eine provisorische Zuwegung auf dem Baugrundstück erforderlich ist, um die Bauteile der Windkraftanlage zum konkreten Aufstellungsort zu verbringen, bleibt es der Klägerin überlassen, vor Baubeginn die hierfür notwendigen Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu treffen. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass das Baugrundstück bei objektiver Betrachtung nicht nur über die genannten öffentlichen Feldwege, sondern - insbesondere während der Bauphase - auch über die unmittelbar angrenzende Kreisstraße erreichbar ist, bedürfen die von der Beigeladenen zu 1 im Zusammenhang mit dem von der Klägerin unterbreiteten Erschließungsangebot aufgeworfenen Rechtsfragen hier weder einer Erörterung noch einer Entscheidung.
92 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Bauvoranfrage auch für den Errichtungszeitraum der Windkraftanlage auf eine Zufahrt über die genannten öffentlichen Feldwege festgelegt, mit der Folge, dass bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der Bauvoranfrage ausschließlich auf diese wegemäßige Anbindung des Baugrundstücks abzustellen sei, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere geht, weil die Klägerin eine solche Festlegung in ihrer Bauvoranfrage nicht zum Ausdruck gebracht hat. In der allgemeinen Baubeschreibung der Bauvoranfrage heißt es vielmehr ganz allgemein, dass zur Erschließung der Windkraftanlage „vorhandene Straßen- und Wirtschaftswege“ genutzt würden, die zum Befahren der notwendigen Baufahrzeuge während der Errichtungsphase eine Breite von 3 m bis 4,5 m aufweisen müssten. Von einer Festlegung der Klägerin auf eine Zufahrt zum Baugrundstück während der Bauphase ausschließlich über die vorhandenen Feldwege kann daher offensichtlich keine Rede sein.
93 
Und selbst wenn die Klägerin eine solche Festlegung im Rahmen ihrer Bauvoranfrage getroffen hätte und diese ursprünglich beabsichtigte Zufahrtsmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall - wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Eigentümers des Wegegrundstücks nicht realisiert werden könnte, würde dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens führen, wenn das Baugrundstück - wie hier - auch noch über eine andere Zuwegung verfügt, deren Benutzung der vorgenannte Wegeeigentümer nicht verhindern kann.
94 
Denn für die Frage der ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks kommt es ausschließlich auf dessen tatsächliche Erreichbarkeit an. Diese Erreichbarkeit und damit eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann deshalb nicht verneint werden, so lange bei mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zumindest eine auch tatsächlich zur Verfügung steht.
95 
2.4. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB . Nach dieser Vorschrift stehen den in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
96 
2.5. Eine solche Ausschlusswirkung kommt der am 22.05.2009 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan -Änderung 01-2004 der VVG Crailsheim nicht zu. Denn dieser Flächennutzungsplan, der in seiner ursprünglichen Fassung bei der Ausweisung von Windenergievorranggebieten nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht-raumbedeutsamen Windkraftanlagen unterschieden hat, wurde nach dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 von der VVG Crailsheim nochmals ausdrücklich abgeändert.
97 
Diese am 22.05.2009 in Kraft getretene, und bis heute gültige geänderte Fassung der Flächennutzungsplan-Änderung 01-2004 weist ausdrücklich ausschließlich Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen aus, weil die VVG Crailsheim nach dem Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 nur noch von einer eigenen (kommunalen) Regelungs- und Planungsbefugnis für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen ausgegangen ist und sich die VVG Crailsheim mit ihrer Flächennutzungsplanung auch nicht in Widerspruch zur Regionalplanung setzen wollte.
98 
Geht man aber infolgedessen davon aus, dass die in dem genannten Flächennutzungsplan vorgenommene positive Ausweisung geeigneter Vorrangflächen zur Windenergienutzung ausdrücklich auf nicht-raumbedeutsame Anlagen beschränkt wurde, kann dieser Planung im Umkehrschluss auch keine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen zugesprochen werden. Denn der Ausschluss bestimmter Vorhaben aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der in der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, soweit die Planung auch sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle (also auf den ausgewiesenen Vorrangflächen) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
99 
Die von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Schlussfolgerung, wonach ein Flächennutzungsplan, der eine Ausschlusswirkung für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen entfaltet, eine solche Ausschlusswirkung sodann „erst recht“ gegenüber raumbedeutsamen Windkraftanlagen entfalten müsse, lässt sich daher mit der Regelungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung offensichtlich nicht vereinbaren. Dies bedarf an dieser Stelle auch keiner vertiefenden Erörterung, nachdem die planungsrechtliche Unbeachtlichkeit des genannten Flächennutzungsplanes für das vorliegende Vorhaben von allen anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde.
100 
2.6. Auch die am 24.03.2006 in Kraft getretene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 (im Weiteren: Regionalplan 2020 ) ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine raumbedeutsame Windkraftanlage, wie sie in der Bauvoranfrage der Klägerin beschrieben wurde, herbeizuführen.
101 
2.6.1. Wie bereits dargelegt, stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich unter einenPlanungsvorbehalt , der sich nicht nur an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung, sondern auch an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, also die Ausweisung von sogenannten Vorrangflächen voraus, durch die zugleich ein Ausschluss solcher Anlagen an anderen Stellen im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird.
102 
Diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierteAusschlusswirkung , die zur Folge hat, dass Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen in der Regel unzulässig sind, lässt sich – wie bereits dargelegt - nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur dann rechtfertigen, wenn der Plan zugleich sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
103 
Dem Plan muss deshalb ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller im Rahmen dieser Planung zu beachtenden Belange darf sich nicht auf die positive Ausweisung von Vorrangflächen beschränken, sondern muss sich vielmehr auch auf die ausgeschlossenen Standorte erstrecken.
104 
Auch wenn der Gesetzgeber den Planungsträger mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine normative Gewichtungsvorgabe im Sinne einer speziellen Förderungspflicht der Windenergienutzung beigefügt hat, darf sich der Planungsträger mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht begnügen. Die kommunalen und regionalen Plangeber müssen vielmehr die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zu privilegieren, im Rahmen ihrer Planung beachten und bei der Abwägung der beachtlichen Belange auch so gewichten, dass für die Windenergienutzung im Plangebiet tatsächlich in substanzieller Weise Raum geschaffen wird (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteile v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, v. 13.03.2002 - 4 C 4.02 - und v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 1010/04 -, jew. in Juris).
105 
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen wäre der Regionalplan 2020 also nur dann geeignet, die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn dieser auf einemschlüssigen Gesamtkonzept beruhen, keine Abwägungsfehler aufweisen und die Planung im Ergebnis der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen würde.
106 
Diesen Anforderungen genügt der Regionalplan 2020 jedoch nicht. Denn es bestehen nicht nur rechtliche Bedenken gegen einen Teil der im Regionalplanverfahren angewandten Suchlaufkriterien.
107 
Auch bei der Anwendung dieser Suchlaufkriterien sind dem Beigeladenen zu 2 erhebliche Fehler unterlaufen, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass eine beträchtliche Zahl der als Vorranggebiete möglicherweise geeigneten Potenzialflächen zum Teil ohne jeglichen sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sind.
108 
Diese Fehler bei der Festlegung und Anwendung der Suchlaufkriterien führen im Ergebnis auch dazu, dass der Beigeladene zu 2 mit dem Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in seinem Verbandsgebiet nicht in dem möglichen und gebotenen Umfang Raum geschaffen hat, mit der Folge, dass dieser Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen insgesamt nichtig ist und ihm daher nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung zukommt (vgl. zur Frage des Umfangs der Nichtigkeit in Fällen der vorliegenden Art: z. B. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - m.w.N. in Juris).
109 
2.6.2. Zwar bestehen gegen das der Planung zugrundegelegte und im Schriftsatz vom 09.02.2010 vom Beigeladenen zu 2 im Einzelnen dargestellte, mehrstufige Plankonzept , bei dem in mehreren Verfahrensschritten unter Verwendung von Kriterien unterschiedlicher Wertigkeit (Ausschlusskriterien, Rückstellkriterien, Abwägungskriterien) einerseits die Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Sinne einer positiven Standortzuweisung und andererseits die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen bestimmt werden, keinen grundsätzlichen Einwände.
110 
2.6.3. Eben so wenig begegnen die vom Beigeladenen zu 2 festgelegten „ schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien “ (sogenannte harte und weiche Tabuzonen) und deren Anwendung im ersten Verfahrensschritt (erster Teilschritt) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
111 
Soweit die Klägerin bei mehreren dieser Ausschlusskriterien die sachliche Notwendigkeit der damit angestrebten Flächenfreihaltungen und Mindestabstände in Zweifel gezogen hat, teilt das Gericht diese rechtlichen Bedenken nicht, nachdem der Beigeladene zu 2 die sachliche Berechtigung dieser Ausschlusskriterien im Schriftsatz vom 09.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen plausibel begründet hat.
112 
Dabei fällt zwar auf, dass der Beigeladene zu 2 bei der zur Festlegung der über Mindestabstände definierten Ausschlusskriterien gebotenen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung nicht ausnahmslos die im Plankonzept beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt, sondern auch Vorsorgeaspekte und Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Planungshorizont 2020 berücksichtigt hat.
113 
Soweit der Beigeladene zu 2 dabei teilweise auch von den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (vgl. im Einzelnen: Hinweise für die Festlegung von Vorrangebieten für regional bedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung vom Oktober 2003 - Az.: 5 R-458/2 - sowie Windfibel vom April 2001) und ebenso von fachgesetzlich vorgeschriebenen Schutzabständen (z. B. nach Eisenbahnrecht, Straßenrecht, Luftverkehrsrecht, Wasserrecht, etc.) abgewichen ist, halten sich diese „Vorsorge- und Sicherheitszuschläge“ aber noch in einem sachlich begründbaren Rahmen und sind deshalb vom Planungsermessen des Beigeladenen zu 2 gedeckt.
114 
Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin beanstandeten Mindestabstand von 950 m zu Siedlungen ohne Gewerbe, den der Beigeladene zu 2 ohne weiteres nachvollziehbar begründen konnte (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35/07 - in Juris, das sogar einen Abstand von 1000 m zu Siedlungen für zulässig erachtet hat).
115 
Auch für die anderen Ausschlusskriterien, die über Mindestabstände definiert wurden, gilt insoweit im Ergebnis nichts anderes.
116 
Die Anwendung dieser schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien mit den zum Teil „großzügigen“ Sicherheits- und Vorsorgezuschlägen hat im Ergebnis auch noch zu keiner zu starken Reduzierung der für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Potenzialflächen im Sinne einer Verhinderungsplanung geführt. Denn nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien sind im Verbandsgebiet (476.494 ha) 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha übrig geblieben und damit noch eine ausreichende Zahl, um der Windenergienutzung im Plangebiet im gebotenen Umfang Raum zu geben.
117 
2.6.4. Die Zulässigkeit des (ersten) planerischen Ausschlusskriteriums der Mindest-windhöffigkeit (4,6 m/Sek. in 50 m über Gelände), das im ersten Verfahrensschritt als zweiter Teilschritt zur Anwendung gekommen ist, steht ebenfalls außer Zweifel. Denn auch dieses planerische Ausschlusskriterium, durch das die nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 748 Potenzialflächen um weitere 450 Potenzialflächen auf 298 Potenzialflächen reduziert worden sind, hat der Beigeladene zu 2 schlüssig und überzeugend begründet. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Einwände gegen dieses Ausschlusskriterium in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.
118 
2.6.5. Es bestehen jedoch aus mehreren Gründen rechtliche Bedenken gegen das zweite planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße (mindestens 3 Anlagen und 20 ha), mit dessen Anwendung die verbliebenen 298 Potenzialflächen um weitere 218 Potenzialflächen auf letztlich 80 Potenzialflächen reduziert worden sind.
119 
Zwar hält das Gericht die Festlegung eines solchen Ausschlusskriteriums wiederum für grundsätzlich zulässig, um eine flächige Überlastung der Landschaft durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen, die ohne erkennbare Ordnung über das gesamte Plangebiet verstreut stehen und so zu der - viel zitierten und aus raumordnerischen Gründen unerwünschten - „Verspargelung der Landschaft“ führen, zu vermeiden.
120 
Es steht auch außer Zweifel, dass das mit dem Ausschlusskriterium verfolgte raumordnerische Ziel, einen flächendeckenden Anlagenwildwuchs, der zu Nutzungskonflikten und einer Beeinträchtigung einer Vielzahl schutzwürdiger Belange im Außenbereich führen kann, durch die Festlegung einer Mindestanlagenzahl, kombiniert mit einer Mindeststandortgröße verhindert werden kann, da hierdurch die Errichtung von Windkraftanlagen sowohl zahlenmäßig als auch räumlich auf bestimmte Flächen konzentriert wird.
121 
Selbst wenn man also die Festlegung eines solchen planerischen Ausschlusskriteriums aus den genannten Gründen für grundsätzlich zulässig erachtet, ist jedoch bei der Anwendung dieses Kriteriums zu berücksichtigen, dass bereits die schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und das planerische Ausschlusskriteriums der Mindestwindhöffigkeit im Einzelfall zu einer erheblichen zahlenmäßigen Reduzierung der für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommenden Außenbereichsflächen und damit bereits zu der ausreichenden Konzentration führen können.
122 
Dies gilt in besonderem Maße für Plangebiete, die besonders windarm, dicht besiedelt und aufgrund einer hohen Zahl schutzwürdiger Belange besonders „hochwertig“ sind. Denn es liegt auf der Hand, das in solchen Plangebieten dem Ziel einer räumlichen Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen bereits durch die Anwendung der hohen Zahl schutzgutbezogener Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit in ausreichendem Maße Rechnung getragen sein und für eine zusätzliche Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße zum Zwecke einer (weiteren) Konzentration von Anlagen folglich im Einzelfall keine sachliche Notwendigkeit mehr bestehen kann.
123 
Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt schon ein Blick auf die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien, dass im gesamten Landkreis Heilbronn bereits nach Anwendung der genannten schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und dem Kriterium der Mindestwindhöffigkeit insgesamt nur fünf Potenzialflächen übrig geblieben sind, die für eine Ausweisung als Vorranggebiete noch in Betracht gekommen wären. Berücksichtigt man weiter, dass sich diese verbliebenen Potenzialflächen auf zwei, ca. 40 km auseinanderliegende Teilbereiche (Gemeindegebiet Schwaigern/Brackenheim und Roigheim/Möckmühl/Widdern) konzentrieren, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass im Landkreis Heilbronn bereits durch die Anwendung der genannten Ausschlusskriterien eine mehr als ausreichende Konzentrationswirkung eingetreten ist und in diesem Bereich deshalb keine sachlich begründbare Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kriterium der Mindeststandortgröße weitere vier der fünf verbliebenen Potenzialflächen aus den weiteren Suchläufen des Regionalplanverfahrens herauszunehmen.
124 
Nichts anderes gilt im Wesentlichen auch für mehr als die Hälfte der Flächen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall, die sich in südöstlicher Richtung an den Landkreis Heilbronn anschließen. Auch in diesen Bereichen sind nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit lediglich noch ca. 20 für eine Windenergienutzung in Betracht kommende Potenzialflächen übrig geblieben und damit eine Zahl, die im Verhältnis zur Größe des genannten Bereichs und ihrer Lage und Abstände zueinander die Annahme einer „Verspargelung der Landschaft“ von vornherein ausschließt. Auch dies erschließt sich dem Betrachter bereits ohne Weiteres durch einen Blick auf die genannte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten und bedarf daher keiner näheren Erläuterung.
125 
Die undifferenzierte, flächendeckende Anwendung des Kriteriums der Mindeststandortgröße hat also im vorliegenden Regionalplanverfahren dazu geführt, dass jedenfalls im Landkreis Heilbronn und in weiten Teilen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall zwischen 20 und 30 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialstandorte aus den weiteren Suchläufen herausgenommen worden sind, obwohl in diesen Bereichen eine solche Herausnahme zur Erreichung des raumordnerischen Ziels der Konzentration von Windkraftanlagen nicht mehr erforderlich war, weil die Gefahr einer „Verspargelung der Landschaft“ schon nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit nicht mehr bestand.
126 
2.6.6. Doch selbst man wenn diese erheblichen Zweifel an der raumordnerischen Erforderlichkeit einer solchen undifferenzierten, flächendeckenden Anwendung des Kriteriums zur Mindeststandortgröße auf das gesamte Plangebiet zurückstellen würde, verbleiben darüber hinaus jedenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene konkrete Berechnung des Mindestflächenbedarfs (20 ha).
127 
Dabei ist allerdings zunächst wiederum nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 dieser Berechnung die unter dem Gesichtspunkt Flächenbedarf „ungünstigste“ Aufstellungskonfiguration mit zwei vertikal zur Hauptwindrichtung und einer dahinterstehenden Windkraftanlage - wie in der Windfibel des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg dargestellt (Seite 27, Abbildung 12) - zugrunde gelegt hat.
128 
Denn eine solche Anordnung der Windkraftanlagen dürfte auch im vorliegenden Plangebiet bei einer Vielzahl der in Betracht kommenden Potenzialflächen nicht unwahrscheinlich sein. Auch die dabei angenommenen Abstände zwischen den Windkraftanlagen (4-facher bzw. 8-facher Rotordurchmesser) sind ohne Weiteres nachvollziehbar, um eine störungsfreie Funktion der Anlagen sicherzustellen. Die Rechtsansicht der Klägerin, dass der Beigeladene zu 2 an dieser Stelle lediglich den 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser hätte zugrunde legen dürfen, teilt das Gericht daher nicht.
129 
Es bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen im Rahmen dieser Mindestflächenberechnung.
130 
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob bei der Festlegung von Ausschlusskriterien bauordnungsrechtliche Aspekte bereits deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil die mit den positiven Vorrangflächenausweisungen verbundene Ausschlusswirkung in der Regel durch städtebauliche bzw. raumplanerische Gründe legitimiert sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.12.2005 - 1 C 10065/05 - in Juris).
131 
Denn die Einbeziehung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen in die Mindestflächenberechnung wäre nur dann plausibel, wenn die Ausweisung von Vorrangflächen im Plangebiet auch tatsächlich parzellenscharf, d. h. entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen erfolgen würde. Denn nur wenn die Grenzen des Vorranggebietes mit den Grundstücksgrenzen der darin liegenden potenziellen Baugrundstücke identisch wären, müssten die im Vorranggebiet geplanten Windkraftanlagen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen auch gegenüber den Grenzen des Vorranggebietes einhalten und wären diese Abstände folglich bei der Berechnung des Vorrangflächenbedarfs zu berücksichtigen.
132 
Erfolgt die Ausweisung der Vorranggebiete dagegen – wie im vorliegenden Fall – nicht parzellenscharf, hat dies zur Folge, dass der Standort einer Windkraftanlage durchaus ganz am Rande eines Vorrangebietes liegen und trotzdem zugleich auf dem Baugrundstück alle bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken einhalten kann.
133 
Zwar kann auch bei der vorliegenden Ausweisungspraxis nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Grenze eines ausgewiesenen Vorranggebietes zufällig mit der Grundstücksgrenze eines potenziellen Baugrundstücks übereinstimmt.
134 
Diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch bereits deshalb äußerst gering, weil sich der Grenzverlauf und die Form der potenziellen Vorranggebiete aus der Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien im ersten Verfahrensschritt ergibt. Da die Mehrzahl dieser Ausschlusskriterien über Mindestabstände definiert werden, die zeichnerisch kreisförmig darzustellen sind, weisen auch die nach Anwendung dieser Kriterien verbleibenden Potenzialflächen überwiegend - und in der Regel auch an mehreren Seiten - gerundete Grenzverläufe auf (vgl. hierzu Karte über die Potentialstandorte nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien), die bereits aus diesem Grund mit Grundstücksgrenzen, die - von wenigen, vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen - in der Regel geradlinig verlaufen, nicht identisch sein können.
135 
Eine (zufällige) Übereinstimmung der Grenzen von Vorrangflächen mit Grundstücksgrenzen ist deshalb überhaupt nur denkbar, soweit diese durch Tabuzonen gebildet werden, die auch geradlinige Grenzverläufe aufweisen können (insbesondere Straßen, Bahnlinien, Freileitungen, etc.).
136 
Eine Übereinstimmung der Grenzen solcher linear verlaufender Tabuzonen mit Grundstücksgrenzen ist jedoch in der Mehrzahl der Fälle wiederum deshalb auszuschließen, weil Grundstücksgrenzen in der Regel in einem geringen Abstand zu den durch die genannten Tabuzonen geschützten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässer, etc. verlaufen bzw. direkt an diese angrenzen, während die durch solche Tabuzonen gebildeten Grenzen der späteren Vorranggebiete den festgesetzten Mindestabstand von 100 m gegenüber den genannten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässern einhalten und damit mit Grundstücksgrenzen bereits deshalb wiederum regelmäßig nicht identisch sind.
137 
Aus alledem folgt, dass eine Übereinstimmung auch nur einer Grenze eines Vorranggebietes mit einer Grundstücksgrenze eines möglichen Baugrundstücks nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch äußerst unwahrscheinlich ist.
138 
Die Wahrscheinlichkeit, dass - wie in ihrer Mindestflächenberechnung vom Beigeladenen zu 2 zugrunde gelegt - gleichzeitig drei Grenzen eines ausgewiesenen Vorranggebietes mit drei Grundstücksgrenzen so übereinstimmen, dass in Bezug auf jeden der drei potenziellen Windkraftanlagenstandorte innerhalb der Vorrangfläche die Berücksichtigung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche gerechtfertigt wäre, dürfte dementsprechend bei Null liegen.
139 
Die Mindestflächenberechnung ist daher bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladene zu 2 dabei von dem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist, dass die Vorranggebietsgrenzen identisch mit den Grundstücksgrenzen möglicher Baugrundstücke sind (vgl. zur Berücksichtigung offensichtlicher Unwahrscheinlichkeiten in Planverfahren: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - jew. in Juris).
140 
Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2 seiner Mindestflächenberechnung nicht die Maße der Referenzanlage zugrunde gelegt hat, obwohl er diese in seinem eigenen Plankonzept als Grundlage für die Planung festgelegt und im Schriftsatz vom 09.02.2010 auch mit überzeugenden Argumenten als für die im Rahmen der Regionalplanung übliche pauschalierende und typisierende Betrachtung repräsentativ eingestuft hat.
141 
Legt man der Mindestflächenberechnung aber diese Referenzanlage zugrunde und verzichtet man aus den dargelegten Gründen auf eine Berücksichtigung der gegenüber den Grenzen der Vorrangflächen in der Regel ohnehin nicht einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, errechnet sich hieraus ein Mindestflächenbedarf für drei Windkraftanlagen von lediglich knapp 7 ha (bei 4 bzw. 8-fachen Rotordurchmesser-abständen).
142 
Legt man der Berechnung die vom Beigeladenen zu 2 angenommene größere Windkraftanlage zugrunde (Rotordurchmesser 82 Meter), beträgt der Mindestflächenbedarf für 3 Windkraftanlagen lediglich knapp 11 ha.
143 
Jedoch selbst wenn man bei der Berechnung auch noch die von der Referenzanlage gegenüber drei Grundstücksgrenzen einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mit einbezieht, errechnet sich hieraus lediglich ein Flächenbedarf von maximal 14,5 ha für drei Anlagen.
144 
Die vom Beigeladenen zu 2 errechnete Mindestflächengröße von 20 ha ist daher selbst dann deutlich, nämlich um über 25 % zu hoch angesetzt, wenn man bei der Berechnung trotz der dargelegten sachlichen Bedenken auch noch die von der Referenzanlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu Nachbargrundstücksgrenzen berücksichtigt.
145 
Die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Mindestflächenbedarf für drei Referenzanlagen lediglich bei ca. 15 ha (entspricht ca. 5 ha pro Anlage) anzusetzen ist, wird im Übrigen auch durch die vom Beigeladenen zu 2 letztlich festgesetzten Vorranggebiete bestätigt, von denen mehr als 1/3 bei einer Fläche zwischen 26,6 und 52 ha und einer Anlagenzahl zwischen 5 und 14 als ausreichend dimensionierte Vorranggebiete eingestuft wurden, was einem Raumbedarf zwischen 3,7 und 5,5 ha pro Anlage entspricht.
146 
Soweit der Beigeladene zu 2 hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass diese im Verhältnis zur Größe der Vorrangfläche höheren Anlagenzahlen zumindest bei zwei Standorten darauf zurückzuführen seien, dass dort auch kleinere Windkraftanlagen errichtet worden seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
147 
Denn dieses Vorbringen belegt vielmehr, dass in den ausgewiesenen Vorranggebieten nicht nur Windkraftanlagen errichtet worden sind, deren Maße über denen der Referenzanlage liegen, sondern auch Windkraftanlagen, die diese Maße offensichtlich unterschreiten. Dieses Vorbringen bestätigt daher lediglich, dass der Beigeladene zu 2 seinem - insoweit durchaus schlüssig begründeten - Plankonzept zu Recht die von ihm im Schriftsatz vom 09.02.2010 beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt hat und es daher sachlich nicht gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs für 3 Anlagen sodann hiervon abweichend von einer ausschließlichen Realisierung deutlich größerer Windkraftanlagen auszugehen.
148 
2.6.7. Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass - selbst wenn man die Festlegung und (flächendeckende) Anwendung eines Mindestflächenkriteriums im ersten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens für zulässig erachtet - der Beigeladene zu 2 jedenfalls bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs seine eigenen Planvorgaben (Referenzanlage) nicht beachtet hat, er zudem von einem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist (Vorrangflächengrenzen identisch mit Baugrundstücksgrenzen) und er allein mit diesem Vorgehen mindestens 12 Potenzialflächen (vgl. Aufstellung im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010), die für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignet gewesen wären, letztlich ohne sachliche Rechtfertigung aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen hat.
149 
2.6.8. Darüber hinaus ist weiter zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladenen zu 2 das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße ausnahmslos abwägungsfehlerfrei angewendet hat. Denn er hat das Ausschlusskriterium auch auf Teilflächen von Potenzialflächen angewendet, die dadurch entstanden sind, dass die betreffende Potenzialfläche von einer linear verlaufenden Tabuzone durchschnitten wird. Hierzu hat der Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 14.04.2010 ergänzend vorgetragen, dass Potenzialflächen, die von einer „linienförmigen“ Tabuzone geteilt wurden, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße nur dann weiterhin als eine einheitliche Potenzialfläche eingestuft wurden, wenn die sie teilende Tabuzone nicht breiter als 200 m war.
150 
Auch gegen dieses im Plankonzept nicht festgelegte, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße aber berücksichtigte „Zerschneidungskriterium“ bestehen rechtliche Bedenken, da keine konkreten sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, die es rechtfertigen könnten, die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Potenzialflächen, die von einer linienförmigen Tabuzone durchschnitten werden, gerade an eine Breite dieser Tabuzone von 200 m zu knüpfen. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Potenzialflächen trotz ihrer „Zerschneidung“ durch eine mehr als 200 Meter breite Tabuzone noch für die Aufnahme von mindestens drei Anlagen geeignet gewesen wären und deshalb ohne nachvollziehbare sachliche Notwendigkeit aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
151 
2.6.9. Auf eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der genauen Zahl der Potentialflächen, die aufgrund dieses „Zerschneidungskriteriums“ bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße als zwei Teilflächen behandelt wurden und deshalb bereits im ersten Verfahrensschritt herausgefallen sind, kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden, da der Regionalplan 2020 jedenfalls auf den nachfolgenden Verfahrensebenen ( Zweiter Verfahrensschritt: Rückstellkriterien; Dritter Verfahrensschritt: planerische Kriterien/Abwägungskriterien/Einzelfallbeurteilung) abwägungsfehlerhaft zustande gekommen ist.
152 
Dabei bestehen gegen das nach Anwendung der Ausschlusskriterien weiter vorgesehene und im Schriftsatz vom 09.02.2010 (vgl. Seite 18 ff.) im Einzelnen beschriebene stufenweise Vorgehen bei der Suche nach geeigneten Vorranggebieten keine grundsätzlichen konzeptionellen Einwände.
153 
Die für den zweiten Verfahrensschritt festgelegten Rückstellkriterien wurden im Plankonzept des Regionalplanes 2020 sachlich ausreichend begründet bzw. erläutert und begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken.
154 
Unter Berücksichtigung der mit den Rückstellkriterien verfolgten regionalplanerischen Ziele ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 diesen Rückstellkriterien eine mit den Ausschlusskriterien vergleichbar hohe Wertigkeit beigemessen hat, die bei der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall dazu führen kann, dass sich bereits ein solches Rückstellkriterium gegenüber der Nutzung der Fläche für Windenergieanlagen durchsetzt und das Vorliegen mehrerer solcher Rückstellkriterien regelmäßig zur Streichung der betreffenden Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt führt.
155 
2.6.10. Der Beigeladene zu 2 hat sich an diese im Plankonzept schlüssig dargelegten Anwendungsvorgaben bei seinen Auswahl- bzw. Ausschlussentscheidungen im zweiten Verfahrensschritt jedoch nur teilweise gehalten.
156 
Denn er hat von den nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen im zweiten Verfahrensschritt 42 Potenzialstandorte aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen und dabei lediglich bei 21 - also bei der Hälfte der in diesem Verfahrensschritt gestrichenen - Potenzialflächen seine eigenen, oben beschriebenen Planvorgaben beachtet.
157 
Dies ergibt sich unmittelbar aus der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Beurteilung über Rückstellkriterien“ vom März 2004 , in der die Einzelheiten der Beurteilung der Potenzialflächen anhand der Rückstellkriterien stichwortartig zusammengefasst und auch die Gründe für das Entfallen einzelner Standorte genannt sind.
158 
In dieser Tabelle ist für alle 80 nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Potenzialflächen aufgelistet, welche Rückstell- und welche Abwägungskriterien für deren Eignungsbeurteilung relevant waren. Dabei wurde ein vorliegendes Rückstellkriterium in der Tabelle mit einer 1 gekennzeichnet. In der Spalte „SUM“ (= Summe) wurden die vorliegenden Rückstell- und Abwägungskriterien addiert.
159 
Zur Anwendung der in der Tabelle dargestellten Kriterien hat die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung und auch nochmals im Schriftsatz vom 14.04.2010 erläutert, dass es sich bei der Wiedergabe der planerischen Kriterien und der Abwägungskriterien des 3. Verfahrensschrittes in der genannten Tabelle vom März 2004 (Rückstellkriterien) lediglich um einen Darstellungsfehler handle, diese Kriterien der Beurteilung im zweiten Verfahrensschritt jedoch nicht zugrundegelegt worden seien.
160 
Soweit in diesem zweiten Verfahrensschritt Potenzialflächen entfallen seien, seien hierfür ausschließlich die in der letzten Spalte der Tabelle „Begründungen entfallende Standorte ausschlaggebend gewesen.
161 
Geht man aber von der Richtigkeit dieser Erläuterungen des Beigeladenen zu 2 aus, folgt aus der genannten Tabelle, dass sich der Beigeladene zu 2 lediglich bei der Hälfte der 42 in diesem Verfahrensschritt entfallenen Potenzialflächen an seine eigenen Planvorgaben gehalten hat, weil lediglich bei 21 Potenzialflächen das Entfallen des Standortes tatsächlich auf das Vorliegen von einem oder zwei Rückstellkriterien gestützt wurde.
162 
Dabei handelt es zum Einen um die Standorte Nrn. 45, 50, 54, 55, 56, 58, 71, 73 und 76 , bei denen im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallbetrachtung bereits ein vorliegendes Rückstellkriterium als so gewichtig eingestuft wurde, dass die betreffenden Potenzialflächen bereits allein wegen Vorliegen dieses einen Rückstellkriteriums entfallen sind und zum Andern um die Standorte Nrn. 16, 29, 59, 60, 61, 63, 64, 67, 69, 70, 74 und 75, die wegen des Vorliegens von zwei Rückstellkriterien und damit ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprechend den Vorgaben des Plankonzepts bereits im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden (vgl. im Einzelnen Begründungen entfallende Standorte, Tabelle vom März 2004, letzte Spalte).
163 
Bei der Beurteilung der Standorte Nrn. 4, 65, 68, 78 und 79 hat der Beigeladene zu 2 die von ihm selbst aufgestellten Planvorgaben jedoch offensichtlich nicht beachtet.
164 
Denn der Beigeladene zu 2 hat ausweislich der in der Tabelle gegebenen - und nach seinem eigenen Vorbringen für das Entfallen der Standorte allein maßgeblichen - Begründungen die Herausnahme dieser Potenzialflächen jeweils auf das Vorliegen eines Rückstellkriteriums und zusätzlich auf das Vorliegen eines planerischen Kriteriums aus dem dritten Verfahrensschritt gestützt, und zwar in einem Fall auf das planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ und in vier Fällen auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“.
165 
Nachdem der Beigeladene zu 2 das Entfallen von Standorten, die bereits wegen des Vorliegens eines Rückstellkriteriums aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden, auch lediglich mit der ausschließlichen Nennung dieses Rückstellkriteriums begründet hat, geht das Gericht davon aus, dass bei den vorgenannten Standorten das Vorliegen des genannten Rückstellkriteriums für den Beigeladenen zu 2 allein nicht ausreichend war, um die Potenzialfläche aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen und die Herausnahme deshalb zusätzlich auch auf das in der Begründung genannte planerische Kriterium gestützt wurde.
166 
Denn insoweit muss sich der Beigeladene zu 2 - soweit die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die Abwägungsentscheidungen im Planverfahren dokumentieren sollen, nach seinen eigenen Erläuterungen „Darstellungsfehler“ aufweisen - an seinen Einlassungen im vorliegenden Klageverfahren festhalten lassen, wonach für das Entfallen von Standorten nicht die einzelnen Eintragungen in den „Kriterien-Spalten“ der Tabelle (0 oder 1), sondern ausschließlich die in der letzten Spalte gegebenen Begründungen maßgeblich gewesen sein sollen.
167 
Das Entfallen der Standorte Nrn. 8, 11, 13, 19, 20, 25, 36, 40, 48, 49, 52, 62 und 80 wurde - noch weitergehend - sogar ausschließlich auf das Vorliegen eines bzw. von zwei planerischen Kriterien des dritten Verfahrensschrittes, nämlich die Kriterien „Überlastungsschutz der Landschaft“ und „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ gestützt.
168 
Diese nach dem Plankonzept erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommenden planerischen Kriterien begründen nach den eigenen Planvorgaben des Beigeladenen zu 2 jedoch einen geringeren Schutzanspruch als Rückstellkriterien und sind daher nach der eigenen planerischen Gewichtung des Beigeladenen zu 2 für sich genommen nicht ausreichend, um eine Flächenfreihaltung bzw. einen Schutzabstand zu begründen.
169 
Geht man deshalb (mit dem Plankonzept) davon aus, dass in der Regel mindestens 2 (höherwertige) Rückstellkriterien vorliegen müssen, um eine Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen, erweist sich eine solche Herausnahme, die kumulativ auf ein Rückstellkriterium und ein geringer wertiges - und deshalb erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommendes - planerisches Kriterium gestützt wurde, nicht nur wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das vorgegebene Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der darin liegenden Fehlgewichtung der für die Herausnahme maßgeblichen Kriterien als abwägungsfehlerhaft .
170 
Für die Herausnahme von Potenzialflächen auf der Verfahrensebene der Rückstellkriterien (2. Verfahrensschritt) ausschließlich aufgrund solcher weniger gewichtigen planerischen Kriterien aus dem 3. Verfahrensschritt gilt dies noch in verstärktem Maße.
171 
Soweit die Herausnahme im zweiten Verfahrensschritt in der Mehrzahl der genannten Fälle ausschließlich oder zusätzlich auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ gestützt wurde, hat dieses plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 weiter zur Folge, dass die bei Vorliegen dieses Kriteriums (erst) im dritten Verfahrensschritt vorzunehmende Standortauswahlentscheidung zwischen den „konkurrierenden“ Potenzialflächen unter Einbeziehung der hierbei zu beachtenden Abwägungskriterien in diesem nachfolgenden dritten Verfahrensschritt in Bezug auf sämtliche betroffenen Standorte tatsächlich unterblieben ist und sich das plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 wegen dieser unterbliebenen Standortauswahlentscheidung auch auf der dritten Verfahrensebene als abwägungsfehlerhaft erweist.
172 
Die Herausnahme des Standortes Nr. 44 aus dem weiteren Planverfahren wurde auf der Ebene der Rückstellkriterien ausschließlich mit einer „sehr starken Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten“ begründet.
173 
Auch hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rückstellkriterium im Sinne des Plankonzepts, sondern allenfalls um einen schutzwürdigen Belang, der bei der Einzelfallbeurteilung im Rahmen des dritten Verfahrensschrittes hätte Berücksichtigung finden können (wie z. B. im Fall der Standorte 27, 31 und 34, die unter anderem auch wegen ihrer Lage in einem Bereich mit hoch gefährdeten Brutvogelarten oder in einem Vogelflugkorridor gestrichen wurden).
174 
Auch die Streichung dieses Standorts erweist sich daher nicht nur wegen des Verstoßes gegen das Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der dabei erfolgten Fehlgewichtung des einzigen Herausnahmegrundes als abwägungsfehlerhaft.
175 
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass allein im zweiten Verfahrensschritt, in dem nach dem der Regionalplanung 2020 zugrundeliegenden Plankonzept eine Streichung von Potenzialflächen ausschließlich auf die festgelegten höherwertigen Rückstellkriterien gestützt werden konnte, durch ein Abweichen von diesen Planvorgaben insgesamt 19 der in diesem Suchlauf entfallenen 42 Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
176 
2.6.11. Hinzu kommt, dass darüber hinaus auch im dritten Verfahrensschritt, in dem die nach Anwendung der Ausschluss- und Rückstellkriterien (1. und 2. Verfahrensschritt) verbliebenen Potenzialflächen nach planerischen Kriterien, Abwägungskriterien und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abschließend beurteilt werden, weitere Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft gestrichen worden sind.
177 
Insoweit bestehen zunächst erhebliche rechtliche Bedenken gegen das vom Beigeladenen zu 2 festgelegte planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ (im Weiteren: Einkreisungskriterium).
178 
Die Festlegung eines solchen planerischen Kriteriums mag zwar grundsätzlich zulässig sein, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu verhindern.
179 
Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 2 die Anwendung dieses Kriteriums auf den Nahbereich um Siedlungen (3 km Radius) beschränkt hat.
180 
Die weitere Anknüpfung des Einkreisungskriteriums an die Zahl der Standortbereiche ist jedoch in der Sache nicht plausibel, da die visuellen Überlastungserscheinungen - wie beispielsweise eine erdrückende Wirkung durch Windkraftanlagen - im Einwirkungsbereich von Siedlungen, denen der Beigeladene zu 2 mit diesem planerischen Kriterium begegnen will, nicht durch die Zahl der Vorrangflächen (Standortbereiche), sondern ausschließlich durch eine auf diesen Vorrangflächen realisierbare (hohe) Zahl von Windkraftanlagen hervorgerufen werden kann.
181 
Im vorliegenden Regionalplan wurden sowohl Vorranggebiete für maximal 3 Windkraftanlagen als auch für 5, 6, 8, 9 und 14 Windkraftanlagen ausgewiesen. Nach der inhaltlichen Anknüpfung des Kriteriums an die Zahl der Standortbereiche würden zwei Potenzialflächen, die von ihrer Größe geeignet wären, beispielsweise 9 und 14 Windkraftanlagen aufzunehmen, nicht unter das planerische „Einkreisungskriterium“ fallen, obwohl auf diesen zwei Standortbereichen in einem Abstand von weniger als 3 km zu der betreffenden Siedlung insgesamt 23 Windkraftanlagen errichtet werden könnten.
182 
Demgegenüber wäre bei 3 kleineren Standortbereichen für jeweils maximal 3 Windkraftanlagen, die in dem genannten 3-km-Radius um eine Siedlung liegen, das planerische „Einkreisungskriterium“ erfüllt, mit der Folge, dass in diesem Fall im Rahmen der vom Planungsträger sodann zu treffenden Standortauswahlentscheidung einer dieser drei Standortbereiche unter Einbeziehung der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positivkriterien) ausgeschieden würde, obwohl offensichtlich ist, dass die in dem zweiten Beispielsfall maximal möglichen 9 Windkraftanlagen zu keinen größeren Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich der betroffenen Siedlung führen können als die 23 Windkraftanlagen der ersten Fallkonstellation.
183 
Das vom Beigeladenen festgelegte Einkreisungskriterium ist daher mit seiner inhaltlichen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche in sich nicht plausibel.
184 
Doch selbst wenn man das Kriterium trotz seiner in der Sache fragwürdigen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche als zulässig erachten würde, hat der Beigeladene zu 2 das Vorliegen dieses Kriteriums jedenfalls bei insgesamt 7 der im dritten Verfahrensschritt verbliebenen Potenzialflächen zu Unrecht bejaht und die Streichung der betreffenden Standorte folglich zu Unrecht (auch) mit diesem Kriterium begründet.
185 
Wird die Streichung eines Standortes aber (auch) auf ein Kriterium gestützt, das offensichtlich nicht vorliegt, ist die Streichung dieses Standortes bereits aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft einzustufen.
186 
Nach der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Ausschluss über planerische Kriterien und Abwägungskriterien und Einzelfallbeurteilung“ vom 07.05.2004 , die in ihrer letzten Spalte wiederum die nach den Einlassungen des Beigeladenen zu 2 allein ausschlaggebenden Gründe für die Streichung des jeweiligen Standortes enthält, handelt es sich hierbei um die Standorte Nrn. 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46:
187 
Die Standorte Nrn. 5 und 6 wurden ausweislich der in der genannten Tabelle enthaltenen Begründungen unter anderem mit dem Argument „Überlastung Einzelgemeinde (wäre dritter Standort)“ gestrichen.
188 
Nach der dem Gericht vorliegenden „Karte mit den Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien“befindet sich in der Nähe des Standortes Nr. 5 aber lediglich der Standort Nr. 6, der jedoch gestrichen wurde.
189 
In der näheren Umgebung des Standorts Nr. 6 befinden sich nur die Standorte Nr. 5 und 7, von denen lediglich der Standort Nr. 7 als regionaler Standort ausgewiesen wurde. Der Standort Nr. 5 wurde dagegen ebenfalls gestrichen (s. o.).
190 
Auch die Streichung des Standortes Nr. 12 wurde nicht ausschließlich mit dem planerischen Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ begründet, sondern zusätzlich auf das Einkreisungskriterium“ gestützt, obwohl von den vier weiteren Standorten, mit denen zusammen der Standort Nr. 12 eine Einkreisung einer Ortslage hätte begründen können (Standorte Nrn. 11, 13, 51 und 52), lediglich der Standort Nr. 51 als regionaler Standort ausgewiesen wurde.
191 
In Bezug auf den Standort Nr. 23 wurde als Grund für die Streichung des Standortes eine Einkreisung der Ortschaft Ahorn-Berolzheim „bei Realisierung Standort in der Nachbarregion“ genannt. Auch diese Standortstreichung ist mit dieser Begründung selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn der genannte „Standort in der Nachbarregion“ tatsächlich inzwischen realisiert worden wäre. Denn selbst in diesem Fall würden sich in einem Umkreis von 3 km zu der Ortschaft Ahorn-Berolzheim außer dem Standort Nr. 23 und dem hypothetischen Standort in der Nachbarregion keine weiteren geeigneten Potenzialflächen befinden, mit denen zusammen die beiden genannten Standorte das Einkreisungskriterium erfüllen könnten.
192 
Auch auf den Standort Nr. 37 trifft das Einkreisungskriterium nicht zu, da die in seiner Nähe befindlichen Standorte Nrn. 31, 34, 45 und 46, mit denen zusammen er eine Ortslage hätte einkreisen können, ebenfalls alle gestrichen worden sind.
193 
In Bezug auf den gestrichenen Standort Nr. 38 wäre eine solche Einkreisungswirkung allenfalls zusammen mit den Standorten Nrn. 24, 25, 39 und 41 in Betracht gekommen, die jedoch mit Ausnahme des Standortes Nr. 41 ebenfalls alle gestrichen worden sind.
194 
Dem Standort Nr. 46 hätte eine Einkreisungswirkung im Sinne des genannten Kriteriums lediglich zusammen mit den Standorten Nrn. 31, 32, 34, 37 und 45 zukommen können, die jedoch ebenfalls alle gestrichen worden sind.
195 
Die Standorte Nrn. 5 und 23 befinden sich demnach offensichtlich bereits nicht zusammen mit mindestens zwei weiteren Standortbereichen im Abstand von weniger als 3 km um eine Siedlung im Sinne des Einkreisungskriteriums, sodass in Bezug auf diese Standorte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums nicht vorlagen.
196 
In den übrigen Fällen mit „mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um eine Siedlung“ (Standorte Nrn. 6, 12, 37, 38 und 46) hätten aber jeweils mindestens zwei der konkurrierenden Standortbereiche übrig bleiben müssen, wenn der Beigeladene zu 2 seine eigenen Planvorgaben beachtet und tatsächlich die im Schriftsatz vom 14.04.2010 beschriebene „vergleichende Detailüberprüfung“ zwischen den Standortbereichen vorgenommen hätte.
197 
Die Streichung dieses Standortes Nr. 38 wurde darüber hinaus auch mit dem Argument begründet, dass dessen „südliches Drittel“ den 3 km-Abstand zum regionalen Standort - gemeint ist wohl der Standort Nr. 41 (südöstlich Kühlsheim-Steinbach) - nicht einhalte.
198 
Auch auf dieses Argument kann die Streichung der gesamten Potenzialfläche Nr. 38 aber offensichtlich nicht gestützt werden, da deren Gesamtfläche 142,3 ha beträgt und jedenfalls mehr als die Hälfte dieser Gesamtfläche den 3 km-Abstand des genannten planerischen Kriteriums „Überlastungsschutz der Landschaft“ ohne Weiteres einhält.
199 
Der Standort Nr. 3 wurde schließlich gestrichen, obwohl die hierfür vom Beigeladenen zu 2 selbst genannte, einzige Voraussetzung nicht eingetreten ist. Denn ausweislich der Begründung in der Tabelle vom 07.05.2004 sollte dieser Standort nur „bei Beibehaltung Standort 53“ entfallen, der im Regionalplan 2020 jedoch nicht als regionales Vorranggebiet ausgewiesen wurde. Die Streichung dieses Standortes ist daher im Ergebnis ohne sachlichen Grund erfolgt.
200 
Die Standorte Nrn. 3, 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46 sind nach alledem im 3. Verfahrensschritt abwägungsfehlerhaft gestrichen worden.
201 
2.6.12. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Streichung mehrerer weiterer Standorte im dritten Verfahrensschritt gewisse rechtliche Bedenken, weil zumindest bei einem Teil der vom Beigeladenen zu 2 angegebenen Streichungsgründe nicht erkennbar ist, welche (überwiegenden) öffentlichen Belange mit diesen Ausschlussgründen vor einem Nutzungskonflikt mit der Windenergienutzung geschützt werden sollten.
202 
Nicht nachvollziehbar in diesem Sinne ist insbesondere das bei mehreren Standorten herangezogene Streichungsargument „angrenzende oder die Potenzialfläche querende Rad- und Wanderwege“ , da insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern deren zweckentsprechende Nutzung durch in der Nähe befindliche Windkraftanlagen so erheblich beeinträchtigt sein könnte, dass eine (auch) hierauf gestützte Streichung des Standorts gerechtfertigt wäre.
203 
Nichts anderes gilt für den Streichungsgrund „Nähe zu Naturdenkmal“ bzw. „Naturdenkmal innerhalb der Potenzialfläche“ , mit dem ebenfalls die Streichung von mehreren Standorten mit begründet wurde.
204 
Den stichwortartigen Begründungen in der Tabelle vom 07.05.2004 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, inwiefern eine Windenergienutzung in der Nähe der genannten Naturdenkmale den Gründen ihrer Unterschutzstellung zuwiderlaufen könnte.
205 
Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht die sachliche Berechtigung des Streichungsgründe „Nähe zu“ bzw. „Lage zwischen Landschaftsschutzgebieten“ .
206 
Denn insoweit sieht das Plankonzept des Beigeladenen zu 2 bereits auf der Ebene der Rückstellkriterien eine Flächenfreihaltung vor. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2 offensichtlich keine sachliche Notwendigkeit gesehen, über diese Flächenfreihaltung hinaus - wie etwa bei den Waldgebieten - auch noch Pufferzonen um Landschaftsschutzgebiete und Naturparks festzulegen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, welche schutzwürdigen Belange außerhalb der genannten Gebiete durch eine Windenergienutzung so stark betroffen sein könnten, dass bereits die bloße Nähe einer für die Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialfläche zu einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark deren Streichung mit rechtfertigen könnte.
207 
Noch weniger nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang das Streichungsargument „Lage zwischen zwei Natura-Flächen“ (vgl. Standort Nr. 5).
208 
Denn in Bezug auf die Natura 2000-Schutzgebiets-Konzeption (FFH- und SPA-Schutzgebiete) ist der Beigeladene zu 2 im Rahmen seines Plankonzepts selbst davon ausgegangen, dass über die Freihaltung dieser Flächen sowie einer zusätzlichen Abstandseinhaltung von pauschal 200 m, der in Bezug auf FFH-Gebiete auch als Ausschlusskriterium festgelegt wurde, „im Wesentlichen nicht von einer Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete ausgegangen werden könne“ (vgl. Ziff. II.4 der Erläuterungen zur Vorgehensweise und zu den verwendeten Kriterien). Weshalb die bloße Lage zwischen solchen Flächen im Einzelfall sodann trotzdem die Streichung einer Potenzialfläche rechtfertigen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
209 
Die Frage, ob der Beigeladene zu 2 die genannten und aus den dargelegten Gründen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Streichungsgründe im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung möglicherweise noch hätte plausibel erläutern können oder sich auch die Streichung dieser Standorte letztlich als abwägungsfehlerhaft erwiesen hätte, kann jedoch offen bleiben.
210 
Denn selbst wenn die Streichung aller weiteren Standorte im dritten Verfahrensschritt abwägungsfehlerfrei erfolgt wäre und man trotz der unter Ziffer 2.6.5 dargelegten rechtlichen Bedenken auch das planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße mit dem festgesetzten Inhalt für uneingeschränkt zulässig erachten würde, bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beigeladene zu 2 jedenfalls im zweiten und dritten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens mindestens 27 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft als mögliche regionale Vorranggebiete ausgeschlossen hat.
211 
2.6.13. Aufgrund dieser hohen Zahl von Fehlern bei der Anwendung der Suchlaufkriterien des zweiten und dritten Verfahrensschritts des Regionalplanverfahrens, die im Ergebnis zu einem abwägungsfehlerhaften Ausschluss von mehr als einem Drittel der nach Anwendung aller Ausschlusskriterien noch verbliebenen 80 Potentialflächen geführt hat, kann dem Beigeladenen zu 2 als Planungsträger auch nicht bescheinigt werden, dass er mit dem Regionalplan 2020 seiner Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen hat.
212 
Wie bereits eingangs unter Ziffer 2.6.1 ausgeführt, setzt die Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen einer Regionalplanung nicht voraus, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte, da eine derart weitreichende normative Gewichtungsvorgabe der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht zu entnehmen ist (so auch Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 12 Lc 18/07 - in Juris).
213 
Die Ausschlusswirkung eines Regionalplanes lässt sich aber nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plangeber die bundesgesetzlich vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich im Regionalplanverfahren nicht nur beachtet, sondern sie bei der Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen im Rahmen der Suche und Festlegung geeigneter Vorranggebiete auch entsprechend dieser in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers abwägungsfehlerfrei gewichtet hat.
214 
Hieraus folgt, dass der Plangeber seiner gesetzlichen Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen - unabhängig von der Zahl und Größe der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete und deren prozentualem Anteil an der Gesamtfläche des Plangebiets - grundsätzlich dann nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist, wenn er nicht nur einzelne, sondern - wie hier - eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen als Vorranggebiete ausgeschlossen hat, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit besteht, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentliche Belange zu schützen.
215 
Dem Regionalplan 2020 kommt daher jedenfalls wegen der festgestellten Abwägungsfehler im 2. und 3. Verfahrensschritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung nicht zu.
216 
2.6.14. Die Darlegungen des Beigeladenen zu 2, mit denen dieser den Nachweis führen will, dass der Regionalplan 2020 keine Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt, zwingen insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
217 
Soweit der Beigeladene zu 2 vorgetragen hat, er habe mit den ausgewiesenen 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Plangebiets von 476497 ha auf 1,35 ‰ des Plangebiets die Nutzung der Windenergie ermöglicht und damit der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen, weil die Grenze zur Negativplanung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, bei 1,00 ‰ der Gesamtfläche des Plangebiets liege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
218 
Denn der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - in Juris) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der in jenem Verfahren streitgegenständliche Regionalplan „die Grenze zur Negativplanung noch nicht überschreite“. Es handelt sich also um eine Einzelfallbeurteilung, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass der VGH Baden-Württemberg mit dieser Entscheidung zugleich einen absolut geltenden „Grenzwert“ für die Annahme einer unzulässigen Verhinderungsplanung festlegen wollte.
219 
Eine solche Festlegung stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grenze zur Negativplanung nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Plangebiet festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 - 4 B 49/06 -, ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.10.2007 - 8 C 11412/06 - jew. in Juris).
220 
Dieser Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Zahl der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen und damit auch der prozentuale Anteil der im Regionalplanverfahren letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete an der Gesamtfläche des Plangebiets auch in sehr starkem Maße von der Zahl der Ausschlusskriterien (Tabuzonen) und der wirtschaftlichen Eignung (= Windhöffigkeit) der Potenzialflächen abhängt und diese Faktoren im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können.
221 
Dementsprechend kann in einem windarmen und zugleich dicht besiedelten Plangebiet mit einer hohen Zahl von Tabuzonen bereits die Ausweisung eines prozentual sehr kleinen Teils seiner Gesamtfläche als Vorranggebiete noch eine ausreichende Positivausweisung darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ. für 1 ‰, a.a.O.; ebenso für 3 ‰ OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; und für 5,1 ‰ Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35707 - jeweils in Juris), während in einem eher dünn besiedelten und zugleich windreichen Plangebiet selbst eine Ausweisung von 1 % des Plangebiets als Vorrangflächen sich im Einzelfall als Negativplanung erweisen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - in Juris).
222 
Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellende „Bandbreite“ zwischen 1 ‰ und 1 % ist daher lediglich das Ergebnis unterschiedlicher Einzelfallbeurteilungen und bestätigt die Einschätzung des Gerichts, dass der bloße prozentuale Anteil der Vorrangflächen an der Gesamtfläche des Plangebiets grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Feststellung einer Negativplanung, sondern allenfalls ein Indiz für eine Verhinderungstendenz darstellen kann (so auch OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
223 
Ebenso wenig ist auch die vom Beigeladenen zu 2 weiter angestellte vergleichende Betrachtung der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen in Baden-Württemberg geeignet, um das Vorliegen einer Negativplanung auszuschließen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob der Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, kommt es ausschließlich darauf an, ob und in welchem Umfang gerade diese Planung die Neuerrichtung von Windkraftanlagen oder eine Modernisierung (Repowering) bestehender Anlagen zulässt und nicht auf den bereits vor dieser Planung vorhandenen Anlagenbestand (hier: 30% der Anlagen auf 13 % der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg).
224 
Auch der vom Beigeladenen zu 2 weiter geltend gemachte Umstand, dass mit den in seinem Verbandsgebiet bereits existierenden Windkraftanlagen die Zielvorgaben des Energiekonzepts Baden-Württemberg für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Jahr 2009 bereits zu 84,2 % erreicht gewesen seien, ist für die rechtliche Beurteilung des Regionalplanes 2020 ohne Bedeutung, weil sich aus diesen allgemeinen energiepolitischen Zielvorgaben der Landesregierung nicht ableiten lässt, dass die einzelnen Regionen der Windenergienutzung in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet lediglich entsprechend ihres eigenen Flächenanteils an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg Raum geben müssen. Eine solche Schlussfolgerung kann aus den genannten Zielvorgaben der Landesregierung bereits deshalb nicht gezogen werden, weil die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in den verschiedenen Regionen des Landes - wie bereits dargelegt - sehr unterschiedlich sein können und sich ein Regionalverband bei der Ausweisung von Vorranggebieten daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, sich an diesen Zielvorgaben oder den Aktivitäten anderer Regionalverbände zu orientieren.
225 
Entscheidet sich ein Regionalverband für die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung, trifft ihn vielmehr die von den Aktivitäten anderer Regionalverbände und den politischen Zielvorgaben der Landesregierung unabhängige, gesetzlich normierte Obliegenheit, auch sämtliche für eine Windenergienutzung geeigneten Potenzialflächen in seinem Verbandsgebiet als Vorranggebiete positiv auszuweisen, auf denen nach fehlerfreier Anwendung sämtlicher Suchlaufkriterien keine Nutzungskonflikte mit anderen öffentlichen Belangen zu erwarten sind.
226 
Entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 2 ist auch die absolute Zahl der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete kein ausreichendes Indiz, um das Vorliegen einer Verhinderungsplanung zu widerlegen.
227 
Denn von den nach Anwendung der 28 schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen wurden lediglich 14 (entspricht 4,85 %) als Vorranggebiete ausgewiesen, von denen zudem 10 bereits im Regionalplan 1995 als Vorranggebiete festgesetzt worden waren.
228 
Die übrigen 4 (neu) ausgewiesenen regionalen Vorranggebiete waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplanes 2020 bereits als kommunale Standorte ausgewiesen und bis auf einen Standort (Standort Nr. 72/südlich Kirchberg-Dörrmenz) auch bereits vollständig mit der dort vorgesehenen Zahl von Windkraftanlagen überbaut.
229 
Dies bedeutet, dass bei ausnahmslos allen durch den Regionalplan 2020 ausgewiesenen regionalen Vorranggebieten eines der im dritten Suchlauf anzuwendenden Positiv-Kriterien vorlag. Demgegenüber hat sich von den im zweiten und dritten Suchlauf verbliebenen 66 Potenzialflächen, bei denen kein solches Positiv-Kriterium vorlag, im Rahmen der Abwägungsentscheidungen keine einzige gegenüber den in den Suchlaufkriterien zum Ausdruck kommenden anderen öffentlichen Belangen durchsetzen können.
230 
Ob bei einem solchen Abwägungsergebnis dem Planungsträger bescheinigt werden kann, bei seinen Abwägungsentscheidungen dem Gewicht, das der Bundesgesetzgeber der Windenergienutzung durch den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beimisst, ausreichend Rechnung getragen zu haben, erscheint zumindest fraglich.
231 
Denn selbst wenn man mit dem Beigeladenen zu 2 grundsätzlich davon ausgeht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliegt, auch die Vorranggebiete in die Betrachtung mit einbezogen werden können, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 bereits vollständig oder teilweise überbaut waren, weil auch in diesen Vorranggebieten durch die neue Planung möglicherweise ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes Ausbaupotenzial (Repowering) rechtlich sichergestellt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - in Juris), lässt sich dieser Rechtsgedanke im vorliegenden Fall lediglich auf die 4 Standortbereiche anwenden, die bereits nach geltenden Flächennutzungsplänen mit Windkraftanlagen bebaubar waren (kommunale Windkraft-STO; vgl. Tabelle vom 07.05.04)), da nur in diesen Vorranggebieten künftig auch größere (= raumbedeutsame) Windkraftanlagen als bisher (nur nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen) errichtet werden können und deshalb nur an diesen Standorten ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes und damit zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 ermöglicht wird.
232 
Für die übrigen 10 Standortbereiche, die bereits durch den Regionalplan 1995 als regionale (Windpark-)Vorranggebiete ausgewiesen worden waren, wird ein solches zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 dagegen nicht geschaffen, da der Beigeladene zu 2 die betreffenden, ausnahmslos größeren Potenzialflächen im Regionalplanverfahren 2020 ebenso ausnahmslos auf die Flächengröße der bereits früher ausgewiesenen regionalen Standorte reduziert hat (vgl. im Einzelnen Tabelle vom 07.05.04, letzte Spalte). In Bezug auf diese Standortbereiche wurde im Ergebnis also lediglich der „Status Quo“ aus dem Regionalplan 1995 in den Regionalplan 2020 übernommen und - im wahrsten Sinne des Wortes - offensichtlich kein zusätzlicher „Raum“ für die Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen.
233 
Auch in Bezug auf die bereits früher ausgewiesenen kommunalen Standorte kann ein solches „Raum schaffen“ allenfalls in den Ausbaumöglichkeiten gesehen werden, die der Regionalplan 2020 an diesen Standorten einräumt (im Einzelnen: Vergrößerung bzw. Repowering von 16 bestehenden Anlagen an den Standorten Nrn. 22, 42 und 47 plus Neuerrichtung von 3 raumbedeutsamen Anlagen am Standort Nr. 72; vgl. Tabelle I. im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010).
234 
Stellt man diesem, durch den Regionalplan 2020 ausschließlich an den früheren kommunalen Standorten geschaffenen Ausbaupotenzial die Zahl der bislang außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten liegenden, aber dennoch planungsrechtlich zulässigen Anlagen gegenüber (ca. 30), die nach dem Willen des Beigeladenen zu 2 künftig unter die Ausschlusswirkung des Regionalplanes 2020 fallen sollen und bei denen infolge dieser Ausschlusswirkung ein Ausbau (Vergrößerung bzw. Repowering) künftig möglicherweise rechtlich nicht mehr ohne weiteres zulässig sein wird, fällt die „Ausweisungsbilanz“ des Regionalplanes 2020 noch deutlich ungünstiger aus.
235 
Denn diese Gesamtbetrachtung der positiven und negativen Rechtsfolgen des Regionalplanes 2020 führt zu dem Ergebnis, dass dieser neben der bloßen Übernahme von bereits früher (kommunal oder regional) ausgewiesenen und zudem bereits weitgehend mit Windkraftanlagen überbauten Vorranggebieten keine zusätzlichen Positivflächen für die Windenergienutzung ausweist und den durch den Plan letztlich ausschließlich geschaffenen Ausbaumöglichkeiten (Vergrößerung bzw. Repowering) für insgesamt 19 Windkraftanlagen infolge der mit dem Plan zugleich beabsichtigten Ausschlusswirkung eine Verhinderung entsprechender Aktivitäten in Bezug auf ca. 30 genehmigter und damit legal errichteter Windkraftanlagen gegenüberstehen würde.
236 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob der Regionalplan 2020 auch aufgrund dieser im Ergebnis tendenziell eher negativen Ausweisungsbilanz als „verkappte Verhinderungsplanung“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung einzustufen ist, weil ihm jedenfalls aus den in den Ziffern 2.6.10. und 2.6.11. dargelegten Gründen die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung nicht zukommen kann.
237 
3. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass der von der Klägerin gestellte Hauptantrag begründet ist, bedürfen der Hilfsantrag und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen keiner Entscheidung mehr.
238 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 für die Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie.
Die Teilfortschreibung wurde vom Regionalverband Heilbronn-Franken durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung am 24.03.2006 festgestellt. Mit Satzungsbeschluss vom gleichen Tag wurde von der Verbandsversammlung der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 festgestellt. Die Teilfortschreibung wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 genehmigt und ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungserteilung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 29.05.2006 in Kraft getreten. Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 27.06.2006 genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung wurde am 03.07.2006 im Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Die Teilfortschreibung sieht die Darstellung von insgesamt 14 Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen vor. Diese wurden unverändert auch in den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 aufgenommen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausgrundstücks ... ... in Neubrunn. Sein Grundstück ist eigenen Angaben zufolge ca. 900 m von dem als Windkraftvorrangfläche ausgewiesenen Gebiet auf der Gemeinde Werbach, Gemarkung W. (Standort 4), entfernt.
Am 27.11.2006 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Teilfortschreibung eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Wirtschaftsministerium.
Der Antragsteller beantragt,
die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 - Windenergie - für die Region Heilbronn-Franken vom 24.03.2006, genehmigt vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 und veröffentlicht in der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 29.05.2006 ist insoweit nichtig, als die Grundstücke in Werbach, Gemarkung W., Flst.-Nrn. ...48, ...53, ...46, ...80, ...64, ...82, ...89, ...23 und ...49 als Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden,
hilfsweise die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 - Windenergie - für die Region Heilbronn-Franken vom 24.03.2006, genehmigt durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 19.05.2006 und bekannt gemacht am 29.05.2006 ist nichtig.
Zur Begründung trägt er vor, der Antrag sei zulässig. Die Teilfortschreibung sei gemäß § 12 Abs. 7 LplG als Satzung beschlossen worden. Er sei auch antragsbefugt. Der angegriffene Regionalplan regele abschließend, auf welchen Gebieten raumbedeutsame Windkraftanlagen erstellt werden dürften. Er entfalte zwar keine direkte Auswirkung, sei jedoch für die Genehmigungsbehörden insoweit bindend, als er Gebiete ausschließe und ausweise. Bei Verwirklichung der Teilfortschreibung werde er in seinen Rechten verletzt, da er angesichts der geringen Entfernung mit erheblichen Immissionen rechnen müsse. Der Antrag richte sich gegen den richtigen Antragsgegner. Der Regionalverband Heilbronn-Franken habe die Planung zwar vollzogen, der Regionalplan werde aber erst durch Genehmigung des Landes um- und in Kraft gesetzt. Durch die Nichtigerklärung der zur Überprüfung gestellten Norm könne sich seine Rechtsstellung verbessern. Er sei durch die Teilfortschreibung, die Grundlage für die zukünftige Genehmigung von Windkraftanlagen sei, direkt betroffen. Der Antrag sei auch begründet. Die Teilfortschreibung sei sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen nichtig. Es habe keine Abstimmung mit dem benachbarten Freistaat Bayern bzw. dem Landkreis Würzburg und der Nachbargemeinde Neubrunn stattgefunden. Die Belange der Nachbargemeinde bzw. deren Einwohner seien nicht berücksichtigt worden. Die Gemeinde Neubrunn konzipiere in Richtung der Windkraftanlagen ein reines Wohngebiet, das nach Realisierung der Windkraftanlagen keinen Bestand mehr haben könne. Auch existierten auf dem Gebiet der Gemeinde in einer Entfernung von ca. 1,9 km bereits zwei Windkraftanlagen. Laut Planvorgabe der Teilfortschreibung müssten die Mindestabstände zwischen raumbedeutsamen Vorhaben 3 km betragen. Materiell sei zu berücksichtigen, dass die auf der Grundlage des Regionalplans zu genehmigenden Windkraftanlagen wegen ihrer schädlichen Umwelteinwirkungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würden. Eine konkrete Prüfung der zu erwartenden Immissionen habe nicht stattgefunden. Diese hätte ergeben, dass er und andere Bewohner von Neubrunn über die zulässigen Werte der TA-Lärm hinausgehende Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen müssten. Eine ordnungsgemäße Abwägung sei nicht vorgenommen worden. Die raumbedeutsamen Windkraftanlagen würden in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen stehen und hätten beherrschenden Charakter. Bei ihrer Realisierung werde ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in die Landschaft und die Tierwelt, insbesondere die Vogelwelt, erfolgen. Obwohl dem Antragsgegner bekannt, habe dies in der streitgegenständlichen Raumplanung keinen Niederschlag gefunden. Durch die Ausweisung der Vorrangfläche würden ihre Hausgrundstücke in der Wertigkeit stark herabgesetzt bis hin zur Unveräußerbarkeit. Die geplanten Anlagen verursachten eine Vielzahl unterschiedlichster Immissionen und verunstalteten das Landschaftsbild. Zusammen mit den bereits bestehenden Anlagen hätten sie eine Einkreisung der Ortschaft Neubrunn zur Folge. Außerdem fehle dem Vorranggebiet die Windhöffigkeit. Bei ordnungsgemäßer Abwägung der betroffenen Interessen hätte die Vorrangfläche nicht ausgewiesen werden dürfen.
10 
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Die Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen seien im angegriffenen Regionalplan als Ziele der Raumordnung festgelegt. Diese seien nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 3 LplG für öffentliche Stellen bei ihren Planungen und Maßnahmen verbindlich. Dies gelte auch bei bestimmten Zulassungsentscheidungen für Vorhaben öffentlicher oder privater Rechtsträger, nicht aber für den Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung eines solchen Vorranggebiets. Eine Bindungswirkung ergebe sich ihm gegenüber auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB. Danach stünden öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegen, soweit sie bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden seien. Dies sei vorliegend hinsichtlich der vom Antragsteller befürchteten Immissionen nicht der Fall. Die vom Regionalverband zugrunde gelegten pauschalen Abstände zu anderen Nutzungen dienten der planerischen Bewältigung der Frage der Auswirkungen von Lärm und sonstigen Immissionen auf der Ebene der Regionalplanung. Eine abschließende Abwägung hinsichtlich Lärm und Schattenwurf habe nicht stattgefunden. Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens komme es auf die - erst durch den Antrag im Genehmigungsverfahren festgelegten - konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Erst in diesem Verfahren könne abschließend entschieden werden. Hiergegen müsste sich auch ein etwaiges Rechtsschutzbegehren des Antragstellers richten. Zudem sei das Land der falsche Antragsgegner, da die angegriffene Norm vom Regionalverband Heilbronn-Franken (Körperschaft des öffentlichen Rechts) als Träger der Regionalplanung erlassen worden sei. Schließlich fehle auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller könne durch die begehrte Nichtigerklärung seine Rechtstellung nicht verbessern, nachdem inzwischen die Gesamtfortschreibung des Regionalplans 2020 verbindlich geworden sei. In dieser seien die Festlegungen der Teilfortschreibung inhaltlich übernommen worden. Diese Gesamtfortschreibung bliebe im Falle einer Nichtigerklärung der vom Regionalverband bislang formal nicht aufgehobenen Teilfortschreibung unberührt.
11 
Dem Senat liegen die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
12 
Der Senat konnte gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung auch vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht für erforderlich hält.
13 
1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die streitgegenständliche Teilfortschreibung 2006 wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG von der Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regionalverband im Staatsanzeiger Baden-Württemberg verbindlich (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG). Damit handelt es sich bei der Teilfortschreibung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691 m.w.N.).
14 
2. Der Normenkontrollantrag ist aber im Übrigen unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller aus dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für seinen Antrag herleiten kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - 4 BN 18.06 - ZfBR 2007, 277). Denn es fehlt vorliegend jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert auch das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47).
15 
Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem die Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken am 24.03.2006 mit der allein streitgegenständlichen Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans 1995 zugleich den neuen Regionalplan 2020 als Satzung beschlossen hat. Dieser ist nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 und öffentlicher Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 03.07.2006 inzwischen in Kraft getreten. Damit vermag ein Erfolg im vorliegenden Verfahren die Rechtsstellung des Antragstellers nicht zu verbessern, da in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Ziele der Raumordnung nicht (mehr) auf die vorliegend angegriffene Teilfortschreibung 2006, sondern auf den neuen Regionalplan abzustellen wäre.
16 
3. Im Übrigen hat der Normenkontrollantrag auch deshalb keinen Erfolg, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. In diesem Sinne erlassen wurde die streitgegenständliche Teilfortschreibung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, sondern vom Regionalverband Heilbronn-Franken. § 12 Abs. 1, Abs. 7 LplG verpflichtet die Regionalverbände, für ihre Regionen Regionalpläne in der Form von Satzungen aufzustellen und fortzuschreiben. Träger der Regionalplanung für das Gebiet des Stadtkreises Heilbronn sowie die Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 LplG der Regionalverband Heilbronn-Franken, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwaltet (vgl. § 32 LplG). Entsprechend hat die Verbandsversammlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken die streitgegenständliche Fortschreibung am 24.03.2006 durch Satzung festgestellt. Damit wurde die Norm vom Regionalverband Heilbronn-Franken erlassen und müsste ein Normenkontrollantrag gegen ihn gerichtet werden. Dem steht § 13 LplG nicht entgegen. Danach werden die Ziele und Grundsätze eines Regionalplans von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde - also dem Wirtschaftsministerium - durch Genehmigung für verbindlich erklärt und wird der Regionalplan mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg durch den Regionalverband verbindlich. Durch diese Genehmigung wird das Land nicht zum Satzungsgeber. Wie sich aus § 13 Abs. 1 LplG ergibt, ist das Wirtschaftsministerium bei der Erteilung der Genehmigung auf die Prüfung beschränkt, ob der Regionalplan nach dem Landesplanungsgesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörde ergibt. Damit ist die Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium zwar Teil des Rechtssetzungsvorgangs, da ohne sie die Satzung nicht in Kraft treten kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Regionalplan vom Träger der Regionalplanung erlassen wird.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
19 
Beschluss
vom 24. Mai 2007
20 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR endgültig festgesetzt.
21 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.