Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2009 - 3 S 1528/07

published on 07/12/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2009 - 3 S 1528/07
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festlegung Regionaler Grünzüge im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 auf Teilen ihrer Gemarkung. Die Antragstellerin ist eine Gemeinde mit ca. 2.000 Einwohnern im Landkreis Schwäbisch Hall an der L 2218 und der L 1037, über die sie zugleich mit der Autobahn A 6 verbunden ist. Zur Antragstellerin gehören neben dem Kernort Wolpertshausen die ebenfalls in der Ebene liegenden Teilorte Hohenberg, Haßfelden, Hörlebach, Rudelsdorf und Reinsberg sowie die im Bühler-Tal gelegenen Teilorte Unterscheffach, Hopfach und Cröffelbach. Die Antragstellerin beanstandet, dass sich die Regionalen Grünzüge auf ortsnahe Bereiche rund um die Siedlungsfläche des Hauptorts sowie auf eine Teilfläche nördlich von Rudelsdorf zwischen der L 2218 und der L1037 erstrecken (vgl. Planskizze als Anlage zum Normenkontrollantrag).
Nach dem Regionalplan Heilbronn-Franken ist Wolpertshausen Teil des Verwaltungsraums Ilshofen-Vellberg. Die Gemeinde liegt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans 2002 (künftig: LEP) im ländlichen Raum im engeren Sinn sowie innerhalb einer aus dem LEP übernommenen und ausgeformten Landesentwicklungsachse Untermünkheim - Schwäbisch-Hall - Ilshofen - Crailsheim - (Feuchtwangen). Die Flächen für Regionale Grünzüge nehmen einen großen Teil des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin ein. Im Landschaftsrahmenplan 1988, einem fachlichen Naturschutzbeitrag zum Regionalplan (LRP 1988), sind die Freiflächen in der Umgebung von Wolpertshausen überwiegend als Vorrangflur Stufen I oder II und teilweise gleichzeitig als für Natur- und Landschaftsschutz relevante Flächen dargestellt; nach der Bodengüte sind sie als Vorrangfläche II eingestuft.
Die Regionalen Grünzüge sind Teil der regionalen Freiraumstruktur des Regionalplans. Plansatz 3.3.1 lautet:
Z(1) Zur Erhaltung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen und zur Gliederung der Siedlungsstruktur werden insbesondere im Bereich der Entwicklungsachsen, der stärker verdichteten Räume und in Gebieten mit starken Nutzungskonflikten Regionale Grünzüge als Teile eines leistungsfähigen regionalen Freiraumverbundes als Vorranggebiet festgelegt und in der Raumnutzungskarte im Maßstab 1 : 50.000 dargestellt.
Grünzäsuren ergänzen diesen Freiraumverbund in den siedlungsnahen Freiräumen vor allem im Bereich der Entwicklungsachsen.
Z(2) Die Regionalen Grünzüge sind von Siedlungstätigkeit und anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten. Innerhalb der Regionalen Grünzüge sind die Landnutzungen auf eine Erhaltung und Entwicklung der Ausgleichsfunktionen und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auszurichten.
G(3) Die Funktionen der Regionalen Grünzüge sollen im Rahmen der Landschaftsplanung sachlich und räumlich konkretisiert werden und in geeigneter Weise in der Bauleitplanung und anderen Nutzungsplanungen ausgeformt werden.
Nach der Begründung werden wie im Regionalplan 1995 14 Regionale Grünzüge in den stärker besiedelten Gebieten der Region ausgewiesen. Im Achsenabschnitt zwischen Schwäbisch Hall und Crailsheim um Ilshofen und Wolpertshausen werden aufgrund der dynamischen Entwicklung in den vergangenen Jahren neue Gebiete in die Abgrenzung der Regionalen Grünzüge einbezogen. Die Benennung der einzelnen Gebiete wird vor allem durch landschaftliche Bezüge bestimmt. Deren Freiraumbereiche sind in der Regel durch mehrere Freiraumfunktionen gekennzeichnet (Multifunktionalität). Die wichtigsten Funktionen der einzelnen Regionalen Grünzüge sind in einer nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Der Regionalplan Heilbronn-Franken in seiner ursprünglichen Fassung trat am 29.11.1996 in Kraft. Aufgrund einer Empfehlung des Planungsausschusses beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 24.05.2004 die Gesamtfortschreibung des Regionalplans (Aufstellungsbeschluss). Dem schlossen sich in der Folgezeit Beschlüsse des Planungsausschusses (23.03.2004, 15.10.2004) und der Verbandsversammlung (14.01.2005) zur Fortschreibung einzelner sachlicher Teilbereiche an. Am 04.03.2005 fasste der Planungsausschuss Beschlüsse zu den Teilbereichen Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenerhaltung, Land- und Forstwirtschaft, Waldfunktionen und Erholung. Die streitigen Grünzüge auf Gemarkung der Antragstellerin waren im damaligen Entwurf noch nicht enthalten. Am 15.07.2005 stimmte die Verbandsversammlung aufgrund einer Empfehlung des Planungsausschusses (Beschluss vom 08.06.2005) dem Entwurf zu und beschloss, den Entwurf in das Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG zu geben. Im zugrunde liegenden Entwurf vom 15.07.2005 waren die Ergänzungen des Grünzugs im Gebiet Ilshofen/Wolpertshausen vorgenommen worden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.07.2005 angehört. Der Planentwurf mit Begründung lag vom 01.09. bis einschließlich 30.09.2005 zur Einsicht beim Antragsgegner, der Stadt Heilbronn und den Landratsämtern Heilbronn, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall und Main-Tauber-Kreis während der üblichen Öffnungs- und Sprechzeiten aus. Hierauf war am 15. bzw. 16.08.2005 im Staatsanzeiger und den jeweiligen Organen der betroffenen Gebietskörperschaften hingewiesen worden. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 07.10.2005 u.a. Einwendungen gegen die Festlegung der Regionalen Grünzüge. Unter Bezugnahme auf frühere Schreiben vom 24.05.2005 und vom 06.06.2005 machte sie geltend, dass die beanstandeten Teilflächen zu Unrecht als Regionale Grünzüge festgelegt worden seien. Solche Flächen müssten sich auf naturschutzrechtlich hochwertige Bereiche beschränken und dürften die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde nicht beeinträchtigen. Gegen dieses Gebot werde verstoßen. An der Autobahn seien bereits hochqualifizierte Arbeitsplätze entstanden. Am südöstlichen und westlichen Ortsrand befänden sich langfristig geplante Wohnbauflächen, die im Flächennutzungsplan noch nicht enthalten seien. Im Westen werde langfristig die Erweiterung des Wohngebiets „Wolpertshausen West“ verhindert. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies darauf hin, dass die Begründung für die deutliche Zunahme der Regionalen Grünzüge bislang nicht dargestellt sei und nachgeholt werden müsse. In der Sitzung vom 24.03.2006 behandelte die Verbandsversammlung abschließend die zahlreichen eingegangenen Bedenken und Anregungen (vgl. die Synopse, Anl. 1 zur Sitzungsvorlage 7/43 d). Die Einwendungen der Antragstellerin wurden mit u.a. folgender Begründung zurückgewiesen:
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„Regionale Grünzüge werden vor allem in stärker verdichteten Räumen und entlang von Entwicklungsachsen zur Erhaltung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen und zur Gliederung der Siedlungsstruktur ausgewiesen. Die Abgrenzung bei Wolpertshausen leitet sich dabei vor allem aus den Vorstellungen zur Vermeidung ungeordneter oder bandartiger Siedlungsentwicklungen insbesondere im Zuge von Entwicklungsachsen und den Anforderungen der Nutzungs- und Ausgleichsfunktionen im Freiraum ab und orientiert sich dabei vor allem an den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege, siedlungsnaher Erholung und Bodenerhaltung und Landwirtschaft. Flächen entlang der Autobahn werden dabei einbezogen, soweit sie eine wichtige Bedeutung für die Siedlungsgliederung aufweisen. Die von gemeindlicher Seite vorgeschlagene Abgrenzung erfüllt insbesondere die Anforderungen zur Vermeidung bandartiger oder zersplitterter Siedlungsstrukturen nicht. Die im Entwurf enthaltene Abgrenzung wird beibehalten“.
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Anschließend stellte die Verbandsversammlung den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Satzung fest. Das Ergebnis der Prüfung der Bedenken und Anregungen wurde mitgeteilt. Mit Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.06.2006 wurde der Regionalplan mit Ausnahme bestimmter Einzelfestsetzungen für verbindlich erklärt. Die Verbindlichkeit umfasst die mit „Z“ gekennzeichneten Ziele, die mit „G“ gekennzeichneten Grundsätze im Textteil und die dazu gehörigen zeichnerischen Darstellungen in der Raumnutzungskarte sowie in der Strukturkarte und deren Legenden. Die Genehmigung wurde am 03.07.2006 im Staatsanzeiger bekannt gemacht. Der Text des Regionalplans wurde ins Internet gestellt.
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Am 03.07.2007 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie trägt vor, ihr statthafter Antrag sei zulässig und auch begründet. Der Regionalplan sei im räumlichen Umfang ihres Antrags unwirksam. Die Ausweisung der Regionalen Grünzüge im Plansatz 3.1.1 stehe mit dem übergeordneten Planziel in Plansatz 5.1.3 des LEP nicht in Einklang. Die Grenzen der zulässigen Konkretisierung und Ausformung des übergeordneten Plansatzes im Sinne von § 11 Abs. 2 LplG sowie des Entwicklungsgebots würden überschritten. Der Plansatz 5.1.3 des LEP lasse Regionale Grünzüge nur zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen zu. Die erfassten Flächen müssten mit anderen Worten eine bestimmte ökologische Wertigkeit erfüllen. Der Antragsgegner erwähne dieses Ziel zwar, treibe in Wirklichkeit aber „Etikettenschwindel“. Ihm gehe es vor allem um siedlungsstrukturelle Ziele wie der Verhinderung ungeordneter und bandartiger Siedlungsstrukturen. Dies erkläre auch die Einbeziehung von evident ökologisch schutzunwürdigen Flächen parallel zur Autobahn. Dass Plansatz 5.1.3 des LEP ökologische Funktionen habe, folge auch aus Plansatz 5.1.2. Siedlungsstrukturelle Ziele im Bereich von Entwicklungsachsen würden in anderen Kapiteln des LEP, nämlich in den Plansätzen 2.6.4 geregelt. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus den Plansätzen in Kapitel 2.4 LEP entnehmen. Dort werde die Freiraumsicherung nur für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen geregelt. Eine Freihaltung zum Schutz landwirtschaftlich wertvoller Böden könne durch Plansatz 5.1 nicht geschützt werden. Durch die exzessive und gebietsscharfe Ausweisung der Regionalen Grünzüge werde ihre Planungshoheit ungerechtfertigt und unverhältnismäßig beschränkt. Ökologisch seien die Gebiete nicht schutzwürdig. Die Festsetzung der Grünzüge sei zudem unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 LplG abwägungsfehlerhaft erfolgt. Es liege eine Fehleinschätzung von Abwägungsbelangen vor, der Antragsgegner habe sich wie dargelegt an unzulässigen siedlungsstrukturellen Zielen orientiert. Der Festlegung der Grünzüge lägen auch keine legitimen öffentlichen Belange zugrunde. Die hohe Bodenqualität der Flächen rechtfertige die Festsetzung des Ausschlusses jedweder Siedlungstätigkeit nach Plansatz 3.1.1 des Regionalplans nicht. Der Schutz guter Böden könnte allenfalls durch Festsetzung eines Vorranggebiets für die Landwirtschaft erreicht werden. Aber auch dafür sei der Landschaftsrahmenplan von 1988 als Datengrundlage ungeeignet, weil veraltet. Zudem sei die Bodengüte nur als Vorrangfläche II qualifiziert. Die beanstandeten Grünzüge bildeten keinen überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum nach Plansatz 5.1.3 LEP. Ein solcher Raum liege vielmehr ausnahmslos außerhalb dieser Flächen. Gleiches gelte für ein Vorbehaltsgebiet für Erholung nach Plansatz 3.2.6.1 des Regionalplans. Der Regionalplan leide auch an einem Abwägungsdefizit, da das Abwägungsmaterial nicht vollständig ermittelt worden sei. Der Antragsgegner habe es sich mit der Festlegung Regionaler Grünzüge zu leicht gemacht; stattdessen hätte er die jeweiligen Einzelfunktionen der Teilflächen präzise prüfen und darauf fußend Freiraumregelungen punktuell und funktionsgenau festlegen müssen. Der Antragsgegner habe die Schutzfähigkeit, Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von ihr beanstandeten Teilflächen nicht geprüft. Auf ihr Vorbringen, zumindest die in Autobahnnähe liegenden Flächen seien ökologisch ungeeignet, sei nicht eingegangen worden. Schließlich sei auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft. Ihre Planungshoheit sei sowohl in sachlicher Hinsicht (Siedlungsverbot) als auch räumlich (Belassen nur kleiner Siedlungsfenster) unverhältnismäßig eingeschränkt worden. Zudem werde nicht auf die besondere naturräumliche Situation der betroffenen Flächen abgestellt. Die Lage an einer regionalen Entwicklungsachse reiche dafür nicht aus. Andere, sie weniger beeinträchtigende Instrumente des Freiraumschutzes seien durchaus denkbar.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
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den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 vom 24.03.2006 i.d.F. der Genehmigung vom 03.07.2006 für unwirksam zu erklären, soweit für ihre Gemarkung auf den in der Anlage schraffiert eingetragenen Flächen ein Regionaler Grünzug festgesetzt worden ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er erwidert zusammengefasst: Im Gebiet Ilshofen-Wolpertshausen sei im Zuge der Landesentwicklungsachse eine klare Gliederung zwischen Siedlungsraum und Freiraum erforderlich geworden. Das angemessene Instrument hierfür seien in der Regel Regionale Grünzüge. Im Regionalplan seien die Vorgaben der Raumordnung und des LEP sachlich und räumlich i.S.d. § 11 Abs. 2 LplG ausgeformt worden und auch das Entwicklungsgebot werde nicht verletzt. Abzustellen sei auf die Freiraumsicherung in den Plansätzen 2.4 LEP (ländlicher Raum), 2.6.4 LEP (Entwicklungsachsen) und 5.1.1 bis 5.1.3 LEP. Danach zählten Regionale Grünzüge zu den Freirauminstrumenten der Regionalplanung. Freiräume seien nicht nur zum Schutz ökologischer Ressourcen zu schaffen, sondern auch für Zwecke der Erholung, der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke und der Gliederung der Siedlungsbereiche. Diese Vorgaben würden im Plansatz 3.1.1 des Regionalplans beachtet und ausgeformt. Die als Regionale Grünzüge festgesetzten Gebiete erfüllten in der Regel mehrere Funktionen, darunter Bodenerhaltung, Landwirtschaft, siedlungsnahe Erholung sowie auch die Verhinderung unerwünschter bandartiger Siedlungsentwicklungen. Die multifunktionalen Anforderungen an die Landwirtschaft könnten durch Regionale Grünzüge und Grünzäsuren besser gewährleistet werden als durch Vorranggebiete für die Landwirtschaft. Der Regionale Grünzug Ilshofen-Wolpertshausen trage dem Rechnung. Er diene dem Schutz des Bodens für die Landwirtschaft, dem naturnahen Naturschutz und der Landschaftspflege sowie dem Schutz von Erholungsbereichen. Die Planungshoheit der Antragstellerin werde nicht verletzt. Ebenso wenig werde gegen den Grundsatz der Lastengleichheit verstoßen. Die Regionalen Grünzüge beträfen gleichermaßen auch andere im Bereich der Landesentwicklungsachsen liegende Gemeinden. Zudem sei die Antragstellerin eine der kleinsten und am dünnsten besiedelten Gemeinden im Plangebiet. Der Bedarf an Wohn- und Gewerbefläche und hierauf gerichtete Planungen, einschließlich des Flächennutzungsplans, seien im Regionalplan berücksichtigt und die Antragstellerin verfüge auch darüber hinausgehend über ausreichende regionalplanerisch nicht erfasste Freiflächen. Abwägungsfehler des Regionalplans bestünden nicht. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 LplG, die keine „erschöpfende“ Abwägung verlangten, seien eingehalten. Die einschlägigen multifunktionalen Schutzfunktionen seien ermittelt worden. Ein „Übereinander- stapeln“ verschiedener besonderer Vorranggebiete anstelle eines einheitlichen Regionalen Grünzugs sei nicht sinnvoll, zumal auch bei den Rechtsfolgen kaum Unterschiede bestünden.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten zum Regionalplan (3 Bände), auf die Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und das dortige Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Der - fristgerecht gestellte (§ 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.) - Normenkontrollantrag ist statthaft. Der im Streit stehende Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ist gemäß § 12 Abs. 7 LplG von der Verbandsversammlung des Antragsgegners als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Antragsgegner im Staatsanzeiger Baden-Württemberg rechtsverbindlich geworden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG). Der Regionalplan löst auch normtypische unmittelbare Rechtswirkungen aus. Er enthält ein Anpassungsgebot für die Bauleitpläne der Antragstellerin (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zudem entfaltet er die Bindungswirkung für öffentliche Stellen nach § 4 LplG bezüglich der Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Damit handelt es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO im Land Baden-Württemberg Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 -, ZfBR 2007, 573; Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691; zur materiellen Rechtsnormqualität von Zielen der Raumordnung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, NVwZ 2004, 614, und Beschluss vom 17.06.2004 - 4 BN 5.04 -, Buchholz 310, § 47 VwGO Nr. 166).
20 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Dabei kann offen bleiben, ob sie in ihrer Eigenschaft als planende Gebietskörperschaft - unter Berufung auf drittschützende abwägungserhebliche Interessen - ausreichend (mehr als nur geringfügig) nachteilig betroffen ist. Dies könnte deswegen zweifelhaft sein, weil sie sich nicht auf die Betroffenheit in bereits beschlossenen oder konkret für die Zukunft ins Auge gefassten Planungen auf ihrem Gemeindegebiet beruft, sondern lediglich allgemeine und zeitlich wie inhaltlich unverbindliche Planungsabsichten an den Ortsrändern geltend macht (zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis wegen Beeinträchtigung der Planungshoheit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 BN 16.06 -, Juris). Die Antragstellerin ist jedenfalls aber nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO als Behörde antragsbefugt. Denn als Trägerin öffentlicher Verwaltung ist sie, wie dargelegt, an die Ziele und Grundsätze des Regionalplans (auch bezüglich der festgelegten Regionalen Grünzüge) in vielfältiger Weise gebunden (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 ff.; BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 654). Zu den nach § 4 LplG und § 4 ROG (in der beim Satzungsbeschluss geltenden Fassung von 2006 - ROG a.F.) zur Beachtung der Regionalpläne verpflichteten „öffentlichen Stellen“ gehören auch kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Nr. 5 ROG a.F.).
21 
Die Antragstellerin hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. Sie ist mit der Ausführung des Regionalplans befasst, ohne über ihn verfügen - insbesondere ihn aufheben oder ändern - zu können (BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989, a.a.O.). Sollte sich die Festsetzung der Regionalen Grünzüge im beanstandeten Umfang als rechtswidrig erweisen, begründet dies überdies einen rechtlichen bzw. tatsächlichen Vorteil für die Antragstellerin. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesem Fall der Regionalplan - wie beantragt - für teilunwirksam zu erklären wäre oder ob bei Verletzung eines beachtlichen Abwägungsmangels ein Ausspruch nach § 5 Abs. 2 LplG i.V.m. § 10 Abs. 3 ROG a.F. in Betracht käme. Der Antragsgegner ist, soweit dies überhaupt zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu rechnen ist, als richtiger Antragsgegner auch passiv legitimiert. Denn der Normenkontrollantrag ist nicht gegen die Genehmigungsbehörde, sondern gegen die Körperschaft zu richten, die die Rechtsvorschrift erlassen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2007, a.a.O.). Schließlich ist der Antrag mit seinem in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Inhalt auch räumlich hinreichend bestimmt; einer parzellenscharfen Beschreibung der beanstandeten Flächen bedurfte es auf der hier maßgeblichen Planungsebene nicht.
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
23 
Verfahrensvorschriften bei der Aufstellung und der Offenlage der Fortschreibung des Regionalplans sowie beim Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung werden von der Antragsgegnerin nicht gerügt. Damit wären nach § 5 Abs. 1 LplG erhebliche und nach § 5 Abs. 2 LplG heilbare Verfahrens- oder Formfehler nach der Planerhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 3 LplG unbeachtlich geworden, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach der - mit ordnungsgemäßem Hinweis versehenen - Bekanntmachung des Regionalplans (am 03.07.2006) - geltend gemacht worden sind. Derartige - heilbare oder nicht heilbare - Verfahrensfehler sind jedoch auch nicht ersichtlich. Die Verfahrensvorschriften des § 12 Abs. 2 - 8 und des § 13 LplG über die Aufstellung, Fortschreibung, Verbindlicherklärung und öffentliche Bekanntmachung von Regionalplänen sind ersichtlich eingehalten worden.
II.
24 
Der Regionalplan 2020 mit der Festlegung eines Regionalen Grünzugs auf den von der Antragstellerin beanstandeten Flächen hält auch einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand. Prüfungsgegenstand ist dabei allerdings nicht der gesamte von der Antragsteller schraffiert gekennzeichnete Bereich, sondern nur die darin tatsächlich für den Regionalen Grünzug in Anspruch genommenen Teilflächen. Diese beschränken sich ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten vergrößerten Planauszugs auf den Bereich beiderseits der A 6 im Gebiet zwischen L 1037 und L 2218 (Gebiet Rudelsdorf/Heide), auf Teile der nördlich (bis zur A 6) und westlich des Hauptorts anschließenden Freiflächen sowie auf einen kleineren Teil des südlich des Hauptorts liegenden Areals. Demgegenüber ist das unmittelbar östlich an den Hauptort anschließende Gebiet bis zur A 6 und dem Autobahnzubringer der L 1037 nicht im Regionalen Grünzug enthalten, sondern zu Teilen als Fläche für bestehendes und (entlang der L 1037) für geplantes Gewerbe festgelegt.
25 
1. Mit der Festlegung des Regionalen Grünzugs hat die Antragsgegnerin - insoweit unstreitig - von einem im Landesrecht zur Verfügung gestellten raumordnerischen Regelungsinstrument Gebrauch gemacht. Regionale Grünzüge sind in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG als eine der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben in § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG verortet. Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie Gebiete mit besonderen Nutzungen sind danach im Regionalplan als Maßnahmen festzulegen, um - was von den Belangen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG allein in Betracht kommt - die „anzustrebende Freiraumstruktur“ im Plangebiet zu sichern, soweit dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Mit der Forderung nach Erhalt und Entwicklung großräumiger und übergreifender Freiräume - in Abgrenzung zum Gegenpol der Siedlungsräume - wird auch zentralen bundesrechtlichen Grundsätzen der Raumordnung Rechnung getragen (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4, 8 und 10 ROG a.F.). Im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG setzen auch der Landesentwicklungsplan (Kapitel 5) und der Regionalplan (Kapitel 3) die Regionalen Grünzüge - sowie die anderen Instrumentarien dieser Vorschrift - als Mittel für die „Freiraumsicherung und Freiraumnutzung“ bzw. für die „Regionale Freiraumstruktur“ ein. Dass der Regionalplan die Regionalen Grünzüge dabei als Vorranggebiet festlegt (Plansatz 3.1.1 Abs. 1 Z(1)), findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 7 Satz 2 LplG. Vorranggebiete sind danach solche Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 Abs. 7 Satz 3 LplG i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG a.F.).
26 
2. Die räumliche Kennzeichnung der als Regionale Grünzüge ausgewiesenen Flächen ist, gemessen an dem groben Raster des Regionalplans, auch hinreichend bestimmt erfolgt. Dies gilt sowohl für das Regionalplangebiet im Ganzen als auch für die hier im Streit stehenden siedlungsnahen Flächen auf Gemarkung der Antragstellerin. Die Abgrenzung letzterer zum „planfreien“ oder als Siedlungsfläche gekennzeichneten Gemarkungsgebiet lässt sich aufgrund der Begrenzungen durch Verkehrswege und der landschaftstopografischen Besonderheiten (L 1037, L 2218, Verbindungsstraße nach Haßfelden, Waldflächen) ausreichend nachvollziehen. Insofern ist auf die in der mündlichen Verhandlung vorliegenden vergrößerten Karten zur Abgrenzung des Regionalen Grünzugs, aber auch auf die Auszüge aus der Wirtschaftsfunktionskarte zu verweisen.
27 
3. Der auf den streitigen Flächen festgelegte Regionale Grünzug verstößt auch weder gegen das Entwicklungs- und Ausformungsgebot nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F., § 11 Abs. 2 LplG noch hat der Antragsgegner dieses Instrument in Überschreitung seiner raumordnerischen Funktion zweckwidrig eingesetzt. Die Auffassung der Antragstellerin, die Plansätze 3.1.1 des Regionalplans seien nicht aus Plansatz 5.1.3. LEP entwickelt bzw. nicht durch letzteren gedeckt, weil Plansatz 5.1.3. LEP Regionale Grünzüge nur zum Schutz von Naturgütern oder der besonderen ökologischen Wertigkeit eines Gebiets, nicht aber für siedlungsstrukturelle Zwecke zulasse, teilt der Senat nicht. Diese Sicht ist zu eng, lässt Schutzlücken offen, wird der Systematik des Freiraumschutzes im Landesplanungsgesetz nicht gerecht, nimmt aber auch das Gesamtkonzept des Landesentwicklungsplans zu wenig in den Blick. Bei richtiger Betrachtung knüpft Plansatz 3.1.1 des Regionalplans auch an andere Ziele und Grundsätze des Freiraumschutzes an und lässt im Einzelfall, insbesondere - wie hier - bei Betroffenheit mehrerer Schutzzwecke (sog. Multifunktionalität) die Festlegung Regionaler Grünzüge zu. Hierfür sind, in weitgehender Übereinstimmung mit der rechtlichen Bewertung des Antragsgegners, folgende Überlegungen maßgebend:
28 
3.1. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F. „zu entwickeln“. Maßgeblicher übergeordneter Landesplan i.d.S. ist der Landesentwicklungsplan 2002, der auf Grundlage und mit dem Inhalt der §§ 6 - 10 LplG erlassen worden ist. Der Landesentwicklungsplan muss seinerseits mit den in § 2 ROG a.F. enthaltenen Grundsätzen im Einklang stehen, er konkretisiert diese Grundsätze mit den vorgegebenen Regelungsmitteln der Ziele der Raumordnung („Z“) und der Grundsätze der Raumordnung („G“) (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 LplG i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Nrn. 2 und 3 ROG a.F.).
29 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot des § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. (= § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG n.F.) nicht schon dann verletzt, wenn ein konkretes regionalplanerisches Ziel formal keine Entsprechung im landesweiten Raumordnungsplan findet. Der Gehalt des „Entwickelns“ besteht in einer inhaltlichen, nämlich planerisch-konzeptionellen Ableitung, vergleichbar zum Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Träger der Regionalplanung hat dabei die Ziele der Raumordnung im landesweiten Raumordnungsplan zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung nach Maßgabe der landesweiten Grundkonzeption zu konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, NVwZ 2003, 1263 [Flughafen/Messe]). Einzelne regionalplanerische Festlegungen sind daher nicht nur isoliert mit Blick auf bestimmte landesplanerische Planziele, sondern auf ihre Vereinbarkeit mit der gesamten übergeordneten landesplanerischen Konzeption zu prüfen. Ein einzelnes Ziel der Regionalplanung verletzt das Entwicklungsgebot erst dann, wenn es dieser landesplanerischen Gesamtkonzeption widerspricht oder nicht aus ihr abzuleiten ist (BVerwG, a.a.O.). Die Gesamtkonzeption des Landesentwicklungsplans muss dabei in sich schlüssig bleiben (vgl. dazu auch - zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB - BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264 und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 825). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LplG konkretisiert der Regionalplan dieses Grundkonzept (die „Grundsätze“) des Landesentwicklungsplans und zugleich die diesem vorgegebenen Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG a.F..
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Aufgabe des Regionalplans ist es, diese Grundsätze und die aus ihnen abgeleiteten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans auf die regionale Regelungsebene herunterzubrechen und hierbei räumlich wie sachlich auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Zu den wichtigsten Grundsätzen der Raumordnung gehört der Schutz von Freiräumen unter unterschiedlichen Aspekten. So ist im Gesamtraum eine ausgewogene Freiraumstruktur auszubilden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG a.F.), ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG a.F.), ist eine großräumig und übergreifende Freiraumstruktur zu erhalten und zu entwickeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG a.F.), ist die Infrastruktur mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG a.F.), ist die Siedlungsentwicklung durch Sicherung der Freiraumstruktur zu steuern (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG a.F.), sind die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG a.F.), ist die flächengebundene Landwirtschaft zu schützen und sind landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen in angemessenem Umfang zu erhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG a.F.).
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3.2. Diesen Anforderungen wird der Plansatz 3.1.1 des Regionalplans (RP) gerecht und er überschreitet auch die ihm übergeordneten raumordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht.
32 
a) Nach Plansatz 3.1.1 Abs. 1 Z(1) Abs. 1 RP werden Regionale Grünzüge zum Schutz unterschiedlicher Freiraumfunktionen eingesetzt. Sie sollen zum Einen der Erhaltung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen, zum Anderen aber auch der Gliederung der Siedlungsstruktur dienen. Nach der Planbegründung sollen sie insbesondere in den verdichteten Bereichen und im Bereich der Entwicklungsachsen eingesetzt werden, wo zahlreiche Nutzungsanforderungen an den Freiraum bestehen und die Freiraumfunktionen prinzipiell gefährdet sind (vgl. S. 77/78 des RP). Nach Plansatz 3.1.1 Z (1) Abs. 2 RP kann dieser regionale Freiraumverbund in seiner siedlungsstrukturellen Gliederungsfunktion innerhalb der siedlungsnahen Freiräume durch Grünzäsuren nach Plansatz 3.1.2 RP ergänzt werden. Regionale Grünzüge müssen in Form eines Vorranggebiets festgelegt werden, d.h. eines Gebiets, in dem raumbedeutsame Nutzungen insoweit ausgeschlossen sind, als sie mit den vorrangigen Funktionen des jeweiligen Regionalen Grünzugs oder mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 LplG). In Ausfüllung dessen bestimmt Plansatz 3.1.1 (Z) 2 RP, dass die Regionalen Grünzüge - konkret - von Siedlungstätigkeit und - allgemein - von anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten sind und dass die Landnutzungen auf eine Erhaltung und Entwicklung der Ausgleichsfunktionen und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ausgerichtet sein müssen. Hierbei geht der Plangeber davon aus, dass die Freiraumbereiche der einzelnen Gebiete „in der Regel durch mehrere Freiraumfunktionen gekennzeichnet sind (Multifunktionalität)“ und daher „in der Regel nicht durch andere Vorränge überlagert“ werden (Planbegründung, a.a.O, S. 78).
33 
b) Mit diesem Inhalt und dieser Funktionsbreite überschreiten die Plansätze 3.1.1 RP weder ihren vom Landesplanungsgesetz in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 vorgegebenen Anwendungsbereich noch widersprechen sie im Verhältnis zum Landesentwicklungsplan dem Entwicklungs-, Konkretisierungs- und Ausformungsgebot des § 9 Abs. 2 ROG a.F., § 11 Abs. 2 LplG.
34 
aa) Regionale Grünzüge sind, wie dargelegt, innerhalb des Maßnahmenkatalogs des § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG als Mittel zur Durchsetzung der regionalen Freiraumstruktur (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) vorgesehen. Sie stehen dabei neben den dem gleichen Zweck dienenden Raumordnungsinstrumenten der Grünzäsur sowie der Gebiete für besondere (Einzel-)Nutzungen im Freiraum. Ein gesetzlicher Vor- oder Nachrang zwischen den Regionalen Grünzügen und den anderen Regelungsmitteln besteht nicht. Welches Regelungsmittel zur Anwendung kommen soll, hängt von den konkreten Erfordernissen des jeweiligen Regionalplans ab und ist letztlich auf der Abwägungsebene - bei Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Mittels zum verfolgten Freiraumschutzzweck - zu entscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Regionale Grünzüge - im Verhältnis zu den Grünzäsuren - für größere „regionale“ Bereiche konzipiert hat und dass Regionale Grünzüge - im Unterschied zu den Vorranggebieten für besondere Nutzungen (Naturschutz- und Landschaftspflege, Bodenerhaltung, Landwirtschaft etc.) - nicht auf den Schutz bestimmter Funktionen beschränkt sind, sondern grundsätzlich zur Sicherung aller raumordnungsrechtlich relevanten Freiraumschutzzwecke, mithin auch für Zwecke der regionalen Siedlungsstruktur eingesetzt werden können. Mit dieser Bandbreite können Regionale Grünzüge auch mehreren Freiraumschutzzwecken dienen und werden dies typischerweise auch tun. Nach dem Landesplanungsgesetz sind die Regionalen Grünzüge damit als das allgemeinste - räumlich weitreichendste und im inhaltlichen Anwendungsbereich umfassendste, weil multifunktionale - Instrument des Freiraumschutzes ausgestaltet. Dafür sprechen sowohl ihr Wortlaut als auch ihre systematische Stellung als erstes der danach zunehmend spezieller werdenden Regelungsinstrumente im Katalog des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG. Die Auffassung der Antragstellerin, die Regionalen Grünzüge dürften nur zum Freiraumschutz ökologisch hochwertiger Flächen eingesetzt werden, findet im Landesplanungsgesetz daher keine Stütze. Die Befürchtung der Antragstellerin, mit diesem weiten Anwendungsbereich könne es sich der Träger der Regionalplanung „leicht machen“, weil eine Prüfung der jeweils betroffenen Schutzzwecke entbehrlich werde, trifft nicht zu. Vielmehr sind auch die Regionalen Grünzüge nur zulässig, wenn und soweit sie jeweils zum Schutz einer oder mehrerer konkreter Funktionen des Freiraumschutzes - geeignet und erforderlich sind; diese Voraussetzungen gehören in gleicher Weise zum Prüfprogramm des Regionalplanträgers bei der Abwägung nach § 3 Abs. 2 LplG, wie wenn er spezielle „monofunktionale“ Vorranggebiete festlegen würde.
35 
bb) Die mit den Plansätzen 3.1.1 verfolgten und von § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG gedeckten multifunktionalen Schutzzwecke der Regionalen Grünzüge sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner ausreichend aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt. Mit seinem Gesamtkonzept verfolgt auch dieser ein multifunktionales Freiraumschutzkonzept und schränkt den Einsatz der Regionalen Grünzüge zu dessen Durchsetzung nicht ein.
36 
Der Landesentwicklungsplan greift den oben dargestellten multifunktionalen Ansatz des Freiraumschutzes auf. Die Erforderlichkeit von Freiräumen wird bereits in den Plansätzen zum Leitbild der räumlichen Entwicklung des Landes herausgestellt (vgl. Kapitel 1, Plansatz 1.9 (G)) und wird in Kapitel 2 (Raumstruktur) - insbesondere den Unterkapiteln zum ländlichen Raum (2.4) und zu den Entwicklungsachsen (2.6) - sowie in Kapitel 5. (Freiraumsicherung, Freiraumnutzung) - insbesondere zum Freiraumverbund (5.1) und zur Land- und Forstwirtschaft (5.3) - näher konkretisiert. So sind im ländlichen Raum im engeren Sinne (Plansätze 2.4.3) zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ausreichend Freiräume zu sichern (Plansatz 2.4.3.6 Z); ferner sollen großflächige Freiräume als Grundlage für eine leistungsfähige und ihre Funktion erfüllende Land- und Forstwirtschaft erhalten werden (Plansatz 2.4.3.7 G), sind ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen (Plansatz 2.4.3.8 G) und wird die Bedeutung großflächiger Freiräume für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen herausgestellt (Begründung zu Plansatz 2.4, S. B 17). In (Landes-)Entwicklungsachsen soll die Siedlungsentwicklung in den zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen konzentriert, zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Freiräume erhalten und bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden (Plansätze 2.6.4 Z und 2.6.4.1 Z). Schließlich werden Freiräume zum Schutz überregional bedeutsamer Landschaftsräume, zum Schutz der natürlichen und ökologischen Funktionen von Natur und Landschaft für erforderlich gehalten (Plansätze 5.1) und wird der Freiraumschutzbedarf der Landwirtschaft - in ihrer gesamten ökonomischen, ökologischen und sozialen Bandbreite, ihrer „Multifunktionalität“ - herausgestellt (Plansätze 5.3.1 G und 5.3.2 Z sowie Begründung zu Plansätzen 5.3, S. B57).
37 
cc) Die Argumentation der Antragstellerin, aus Plansatz 5.1.3 LEP ergebe sich, dass Regionale Grünzüge nur monofunktional zum Schutz ökologisch besonders wertvoller oder naturbezogener Flächen, nicht aber multifunktional zur Sicherung der übrigen vielfältigen Freiraumschutzzwecke des Landesentwickelungsplans herangezogen werden könnten, trifft nicht zu.
38 
Gegen diese Auffassung spricht teilweise schon eine isolierte Auslegung des Plansatzes 5.1.3 selbst. Plansatz 5.1.3 Abs. 1 (Z) LEP hat insofern Bedeutung, als er den gesamten Katalog der Freiraumsicherungsinstrumentarien („Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und Schutzbedürftige Bereiche“) des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG in den Regionalplan übernimmt. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass diese Instrumentarien „zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen vor anderen Nutzungsarten oder Flächeninanspruchnahmen“ ausgewiesen werden und insofern die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume im Freiraumverbund ergänzen sollen. Diese Formulierung geht über die von der Antragstellerin angenommene Funktionsbeschränkung auf Flächen von ökologischer Wertigkeit hinaus. Denn zu den „naturbezogenen Nutzungen“ gehört auch die Bodennutzung durch naturnahe und standortgemäße Landwirtschaft. Diese erbringt wichtige „multifunktionale“ Leistungen der Gesellschaft, zu denen über die ökologischen und wirtschaftlichen Bezüge (verbrauchernahe Versorgung) hinaus auch ihr Betrag zum Erhalt der kulturhistorisch gewachsenen vielfältigen Kulturlandschaft zu rechnen ist (vgl. etwa Plansatz 5.1.2.3 Abs. 1 (Z) LEP sowie die Begründung zum LEP S. B54 [zu 5.1.2.3 und S. B58 Abs. 3 5.1. [zu 5.3.1 bis 5.3.3]). Im Übrigen dürfte der „Einsatzbereich“ der Regionalen Grünzüge in Plansatz 5.1.3 Abs. 1 (Z) auch nicht abschließend umschrieben sein. Dies gilt vor allem für das Schutzgut der Freiraumsicherung aus siedlungsstrukturellen Gründen. Als Sicherungsinstrument hierfür dürften, sofern die Obergrenzen einer „Grünzäsur“ überschritten werden, nur Regionale Grünzüge in Betracht kommen, während die „Gebiete für besondere Nutzungen“ hierauf nicht zugeschnitten sind, wie auch die Regelbeispiele in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 LplG zeigen. Dies sieht offenbar auch die Antragstellerin so. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Regionale Grünzüge zur siedlungsstrukturell veranlassten Freiraumsicherung in Entwicklungsachsen jedenfalls „punktuell“ festgelegt werden könnten.
39 
Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung des Plansatzes 5.1.3 LEP lässt sich auch nicht aus der Definition des Begriffs „Regionale Grünzüge“ in Plansatz 5.1.3 Abs. 2 (Z) herleiten. Dort werden Regionale Grünzüge umschrieben als „größere zusammenhängende Freiräume für unterschiedliche ökologische Funktionen, für naturschonende nachhaltige Nutzungen oder für die Erholung“, die „von Besiedlung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freigehalten werden“ sollen. Bei dieser Definition eines gesetzlichen Begriffs dürfte es sich ungeachtet der Bezeichnung bereits um kein wirksames Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG handeln. Denn dafür sind verbindliche, materielle zum Vollzug geeignete Handlungsvorgaben zur Sicherung des Raums erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, BauR 2004, 285 f.) Im Übrigen bezieht sich diese Definition in erster Linie aber auch nur auf die Rechtsfolgenseite Regionaler Grünzüge, indem sie das dann typischerweise zulässige Nutzungsspektrum benennt und der jeweiligen Gebietsfunktion widersprechende Nutzungen für unzulässig erklärt.
40 
Angesichts der vorstehenden Auslegung des Plansatzes 5.1.3 des LEP bestehen Zweifel, ob überhaupt signifikante Widersprüche zwischen diesen und den Plansätzen 3.1.1 des Regionalplans bestehen. Dem braucht der Senat aber nicht abschließend nachzugehen. Denn für die Frage der rechtlich ordnungsgemäßen Entwicklung der Plansätze 3.1.1 des RP aus dem Landesentwicklungsplan kommt es, wie dargelegt, nicht auf deren isolierte Bewertung anhand des Plansatzes 5.1.3 des LEP an, sondern darauf, ob sie sich im Rahmen des Gesamtkonzepts des Landesentwicklungsplans halten. Dies ist jedoch angesichts des auf eine multifunktionale Freiraumsicherung mit den Mitteln des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG ausgerichteten Regelungskonzepts des Landesentwicklungsplans eindeutig zu bejahen. Danach sind, wie ebenfalls bereits angesprochen, die Regionalen Grünzüge als das allgemeinste Instrument der multifunktionalen Freiraumsicherung ausgestaltet, welches im Verhältnis zu den spezielleren Mitteln der Grünzüge und der Gebiete für besondere Nutzungen jedenfalls dann als Vorranggebiet eingesetzt werden kann, wenn sich mehrere Freiraumfunktionen überlagern. Der Plangeber ist in solchen Fällen nicht auf das „Übereinanderstapeln“ einzelner spezieller Freiraumsicherungsregelungen - dessen Zulässigkeit und Schutzeignung unterstellt - beschränkt. Die Bedenken der Antragstellerin, die Gemeinden würden hierbei durch die Regionalen Grünzüge stärker belastet als bei der Ausweisung spezieller Vorbehaltsgebiete, überzeugen nicht. Denn zum Einen unterscheiden sich Regionale Grünzüge von Grünzäsuren in den Rechtsfolgen überhaupt nicht und gegenüber Nutzungsverboten in speziellen Freiraumschutzgebieten nur graduell. Zum Anderen müssen auch bei den Regionalen Grünzügen deren jeweilige multifunktionale Schutzfunktionen ermittelt werden und bleiben alle diesen Schutzfunktionen nicht widersprechenden Nutzungen weiterhin zulässig (Plansatz 3.1.1 Abs. 2 (Z) RP i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 LplG).
41 
4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Festlegung des Regionalen Grünzugs auch im hier maßgeblichen streitigen Bereich auf der Gemarkung der Antragstellerin gerechtfertigt. Die Festlegung ist räumlich nicht zu weit bemessen und inhaltlich durch § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG und das darauf fußende multifunktionale Freiraumschutzkonzept des Landesentwicklungsplans gedeckt. Sie leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. Insbesondere verstößt sie - was allein erörterungsbedürftig ist - zu Lasten der Antragstellerin nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
42 
4.1. Die Ausweisung des Regionalen Grünzugs beruht auf allen in Anspruch genommen Teilflächen durchgehend auf berechtigten, nachvollziehbaren und sich gegenseitig überlagernden Schutzzwecken. Die in der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen niedergelegten Erwägungen des Antragsgegners (Synopse Lfd. Nr. 155, S. 70 - 73) haben sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Ausweisung des Regionalen Grünzugs auf den Teilflächen südlich und nördlich der Autobahn A 6 (im Süden: Fläche westlich der Verbindungsstraße nach Haßfelden, im Norden: Fläche zwischen L 1037 und L 1042) dient nach den überzeugenden Darlegungen des Antragsgegners zum Einen siedlungsstrukturellen Zielen. Es geht darum, die Freiflächen am Rand und außerhalb der Landesentwicklungsachse Schwäbisch-Hall - Ilsfeld - Crailsheim gegen unerwünschte bandartige Ausuferungen der Siedlungsflächen des Hauptorts Wolpertshausen und gegen die Siedlungsflächen der umliegenden Teilorte von Wolpertshausen und Ilshofen abzusichern. Insofern erfüllt der Regionale Grünzug die - allerdings großräumige - Funktion einer Grünzäsur (vgl. die Umschreibung in Plansatz 3.1.2 des RP). Zum Anderen sollen die Flächen beiderseits der Autobahn aber auch wegen ihrer naturnahen Nutzung und der Bodenerhaltung für Zwecke der Landwirtschaft freigehalten werden. Auch dieser Zweck ist belegt. Ausweislich der vorgelegten und erörterten Auszüge aus der Wirtschaftsfunktionskarte des Landschaftsrahmenplans 1988 des Antragsgegners („Funktion Bodenerhaltung und Landwirtschaft“) liegen beide Flächen im Bereich der Vorrangflur Stufe II, wobei in diese Bewertung nicht nur die Bodengüte, sondern auch die Flurgrößen, die Auswirkungen der Flurbereinigung sowie der Parameter Betriebsnähe und Betriebsstruktur einfließen. Bestätigt wird diese qualitative Einordnung durch die vom Antragsgegner vorgelegte Karte aus der digitalen Flurbilanz der Landesanstalt für die Entwicklung der Landwirtschaft und ländlicher Räume (LEL) von 2008, in der die genannten Flächen sowie das gesamte Gebiet der Gemarkung Wolpertshausen sogar als Vorrangflur Stufe I beurteilt wird. Bei isolierter Betrachtung der landwirtschaftlichen Bodengüte werden die genannten Flächen mit der Qualitätsstufe Vorrangfläche II eingestuft; nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entspricht dies einer Bewertungspunktzahl von 40 - 60 Punkten nach den noch gültigen Kriterien der Reichsbodenschätzung, deren höchste Stufe (Bodenklasse I) bei 60 Punkten beginnt. Auch Böden der Vorrangfläche II sind damit durchaus schützenswert. Der Landschaftsrahmenplan 1988, der Grundlagenmaterial zur Freiraumbewertung und zur Landschaftsanalyse des Regionalplangebiets enthält, stuft die nördliche und einen Teil der südlich der Autobahn liegenden Fläche zudem bezüglich der Belange Naturschutz und Landschaftspflege als schutzbedürftig ein; die Gebiete werden dort als Flächen mit „Entwicklungsbedarf zum Wiederaufbau der ökologischen Netzstruktur“ bzw. als „wertvolle Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege funktionsfähig als ökologische Netzstruktur“ bewertet. Die restlichen von der Antragstellerin beanstandeten Flächen im Osten (Fläche östlich der L 1037), im Süden und im Westen (Anschlussfläche in Richtung Cröffelbach) sind aus Gründen landwirtschaftlicher Bodenerhaltung in gleichem Umfang wie die Flächen entlang der Autobahn als schützenswert eingestuft. Nach der Flurbilanzwirtschaftskarte 1988 fallen sie unter die Kategorien Vorrangflur Stufe II (Süden und Westen) und sogar unter die Kategorie Vorrangflur Stufe I (Osten), in der digitalen Flurbilanz der LEL sind die Flächen durchgehend als Vorrangflur I bewertet und ihre Bodengüte hat die Qualitätsstufe Vorrangfläche II. Teile der südlichen sowie die westliche Fläche haben zudem ihrerseits Bedeutung für Natur- und Landschaftsschutz mit dem Rang als „wertvolle Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege funktionsfähig als ökologische Netzstruktur“.
43 
4.2. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der fachlichen Richtigkeit der genannten Flächenbewertungen zu zweifeln. Auch die Antragstellerin hat solche Zweifel nicht substantiiert vorgetragen. Der Senat hält die Beurteilungen im Landschaftsrahmenplan 1988 auch nicht für zeitlich überholt, da sie sich auf langfristige Beurteilungsfaktoren stützen und zudem teilweise auch durch neuere Erkenntnisse belegt sind.
44 
Insgesamt lässt sich demnach feststellen, dass auf den im Streit stehenden Flächen ganz überwiegend mindestens zwei sich überlagernde Freiraumschutzziele zum Tragen kommen. Diese Multifunktionalität rechtfertigt die Festlegung des streitigen Regionalen Grünzugs, ja legt dieses Regelungsinstrument nahe. Eine Regelungsalternative - in Gestalt übereinander „gestapelter“ spezieller Freiraumschutzinstrumente (etwa: Grünzäsur, Vorrangflächen für die Landwirtschaft und/oder für Naturschutz und Landschaftspflege etc.) - wäre angesichts des räumlichen Umfangs der siedlungsstrukturellen schutzbedürftigen Freiräume Freischutzes wohl schon nicht möglich. Jedenfalls wäre diese Alternative horizontaler und vertikaler „Schichten“ aber zumindest unzweckmäßig. Die Festlegung eines einheitlichen Regionalen Grünzugs war zur Gewährleistung effektiven Freiraumschutzes demgegenüber geeignet und auch erforderlich. Ein im Vergleich mit der Regelungsalternative in „Schichten“ unangemessener Eingriff in Planungsrechte der Antragstellerin ist damit nicht verbunden. Denn durch die Festlegung des Regionalen Grünzugs als Vorranggebiet ist klargestellt, dass nur diejenigen Freiraumnutzungen ausgeschlossen (§ 11 Abs. 7 Satz 3 LplG) bzw. „funktionswidrig“ sind (Plansatz 3.1.1 Abs. 2 (Z)), die den am jeweiligen Standort jeweils maßgeblichen Freiraumschutzfunktionen widersprechen. Dies sieht auch der Antragsgegner so, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf Frage bestätigt haben.
45 
4.3. Der Regionalplan verstößt zu Lasten der Antragstellerin auch nicht gegen das als Leitvorstellung der Raumordnung zu beachtende Gegenstromprinzip. Es bedeutet, dass sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume einerseits in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen müssen, dass andererseits bei Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums auch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 3 ROG a.F., § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG). In Ausprägung des Gegenstromprinzips verlangt der Gesetzgeber, dass die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F.). Diesem Gebot ist der Antragsgegner bei der Abgrenzung des Regionalen Grünzugs auf Gemarkung der Antragstellerin gerecht geworden. Unstreitig hat er die vorhandenen wie die durch Flächennutzungsplan überplanten Siedlungs- und Gewerbeflächen berücksichtigt. Sonstige im Sinne des § 9 Abs. 2 ROG a.F. von der Antragstellerin „beschlossene“ Pläne liegen nicht vor, sonstige zeitlich oder inhaltlich in einem Mindestmaß konkretisierte Planvorstellungen hat die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können. Ungeachtet dessen bleibt der Antragstellerin für ihre künftige Weiterentwicklung im Rahmen der ihr zugedachten raumordnerischen Funktion ein ausreichender Flächenspielraum erhalten. Nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners belaufen sich die der Antragstellerin insgesamt noch zur Verfügung stehenden regionalplanerisch unbelasteten Flächen auf ca. 68 % der vorhandenen und bis 2020 geplanten Siedlungsflächen. Im Einzelnen kann insofern auf die Berechnungen im Schriftsatz vom 07.11.2007 verwiesen werden. Dort wird zugleich zutreffend ausgeführt, dass die Festlegung des Regionalen Grünzugs auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Lastengleichheit verstößt.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 02.12.2009
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004 analog).
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
19 
Der - fristgerecht gestellte (§ 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.) - Normenkontrollantrag ist statthaft. Der im Streit stehende Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ist gemäß § 12 Abs. 7 LplG von der Verbandsversammlung des Antragsgegners als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Antragsgegner im Staatsanzeiger Baden-Württemberg rechtsverbindlich geworden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG). Der Regionalplan löst auch normtypische unmittelbare Rechtswirkungen aus. Er enthält ein Anpassungsgebot für die Bauleitpläne der Antragstellerin (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zudem entfaltet er die Bindungswirkung für öffentliche Stellen nach § 4 LplG bezüglich der Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Damit handelt es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO im Land Baden-Württemberg Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.05.2007 - 3 S 2789/06 -, ZfBR 2007, 573; Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691; zur materiellen Rechtsnormqualität von Zielen der Raumordnung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, NVwZ 2004, 614, und Beschluss vom 17.06.2004 - 4 BN 5.04 -, Buchholz 310, § 47 VwGO Nr. 166).
20 
Die Antragstellerin ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Dabei kann offen bleiben, ob sie in ihrer Eigenschaft als planende Gebietskörperschaft - unter Berufung auf drittschützende abwägungserhebliche Interessen - ausreichend (mehr als nur geringfügig) nachteilig betroffen ist. Dies könnte deswegen zweifelhaft sein, weil sie sich nicht auf die Betroffenheit in bereits beschlossenen oder konkret für die Zukunft ins Auge gefassten Planungen auf ihrem Gemeindegebiet beruft, sondern lediglich allgemeine und zeitlich wie inhaltlich unverbindliche Planungsabsichten an den Ortsrändern geltend macht (zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis wegen Beeinträchtigung der Planungshoheit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 BN 16.06 -, Juris). Die Antragstellerin ist jedenfalls aber nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO als Behörde antragsbefugt. Denn als Trägerin öffentlicher Verwaltung ist sie, wie dargelegt, an die Ziele und Grundsätze des Regionalplans (auch bezüglich der festgelegten Regionalen Grünzüge) in vielfältiger Weise gebunden (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 ff.; BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 654). Zu den nach § 4 LplG und § 4 ROG (in der beim Satzungsbeschluss geltenden Fassung von 2006 - ROG a.F.) zur Beachtung der Regionalpläne verpflichteten „öffentlichen Stellen“ gehören auch kommunale Gebietskörperschaften (§ 3 Nr. 5 ROG a.F.).
21 
Die Antragstellerin hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. Sie ist mit der Ausführung des Regionalplans befasst, ohne über ihn verfügen - insbesondere ihn aufheben oder ändern - zu können (BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989, a.a.O.). Sollte sich die Festsetzung der Regionalen Grünzüge im beanstandeten Umfang als rechtswidrig erweisen, begründet dies überdies einen rechtlichen bzw. tatsächlichen Vorteil für die Antragstellerin. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesem Fall der Regionalplan - wie beantragt - für teilunwirksam zu erklären wäre oder ob bei Verletzung eines beachtlichen Abwägungsmangels ein Ausspruch nach § 5 Abs. 2 LplG i.V.m. § 10 Abs. 3 ROG a.F. in Betracht käme. Der Antragsgegner ist, soweit dies überhaupt zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu rechnen ist, als richtiger Antragsgegner auch passiv legitimiert. Denn der Normenkontrollantrag ist nicht gegen die Genehmigungsbehörde, sondern gegen die Körperschaft zu richten, die die Rechtsvorschrift erlassen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2007, a.a.O.). Schließlich ist der Antrag mit seinem in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Inhalt auch räumlich hinreichend bestimmt; einer parzellenscharfen Beschreibung der beanstandeten Flächen bedurfte es auf der hier maßgeblichen Planungsebene nicht.
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
I.
23 
Verfahrensvorschriften bei der Aufstellung und der Offenlage der Fortschreibung des Regionalplans sowie beim Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung werden von der Antragsgegnerin nicht gerügt. Damit wären nach § 5 Abs. 1 LplG erhebliche und nach § 5 Abs. 2 LplG heilbare Verfahrens- oder Formfehler nach der Planerhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 3 LplG unbeachtlich geworden, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach der - mit ordnungsgemäßem Hinweis versehenen - Bekanntmachung des Regionalplans (am 03.07.2006) - geltend gemacht worden sind. Derartige - heilbare oder nicht heilbare - Verfahrensfehler sind jedoch auch nicht ersichtlich. Die Verfahrensvorschriften des § 12 Abs. 2 - 8 und des § 13 LplG über die Aufstellung, Fortschreibung, Verbindlicherklärung und öffentliche Bekanntmachung von Regionalplänen sind ersichtlich eingehalten worden.
II.
24 
Der Regionalplan 2020 mit der Festlegung eines Regionalen Grünzugs auf den von der Antragstellerin beanstandeten Flächen hält auch einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand. Prüfungsgegenstand ist dabei allerdings nicht der gesamte von der Antragsteller schraffiert gekennzeichnete Bereich, sondern nur die darin tatsächlich für den Regionalen Grünzug in Anspruch genommenen Teilflächen. Diese beschränken sich ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten vergrößerten Planauszugs auf den Bereich beiderseits der A 6 im Gebiet zwischen L 1037 und L 2218 (Gebiet Rudelsdorf/Heide), auf Teile der nördlich (bis zur A 6) und westlich des Hauptorts anschließenden Freiflächen sowie auf einen kleineren Teil des südlich des Hauptorts liegenden Areals. Demgegenüber ist das unmittelbar östlich an den Hauptort anschließende Gebiet bis zur A 6 und dem Autobahnzubringer der L 1037 nicht im Regionalen Grünzug enthalten, sondern zu Teilen als Fläche für bestehendes und (entlang der L 1037) für geplantes Gewerbe festgelegt.
25 
1. Mit der Festlegung des Regionalen Grünzugs hat die Antragsgegnerin - insoweit unstreitig - von einem im Landesrecht zur Verfügung gestellten raumordnerischen Regelungsinstrument Gebrauch gemacht. Regionale Grünzüge sind in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG als eine der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben in § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG verortet. Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie Gebiete mit besonderen Nutzungen sind danach im Regionalplan als Maßnahmen festzulegen, um - was von den Belangen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 LplG allein in Betracht kommt - die „anzustrebende Freiraumstruktur“ im Plangebiet zu sichern, soweit dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit). Mit der Forderung nach Erhalt und Entwicklung großräumiger und übergreifender Freiräume - in Abgrenzung zum Gegenpol der Siedlungsräume - wird auch zentralen bundesrechtlichen Grundsätzen der Raumordnung Rechnung getragen (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 4, 8 und 10 ROG a.F.). Im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG setzen auch der Landesentwicklungsplan (Kapitel 5) und der Regionalplan (Kapitel 3) die Regionalen Grünzüge - sowie die anderen Instrumentarien dieser Vorschrift - als Mittel für die „Freiraumsicherung und Freiraumnutzung“ bzw. für die „Regionale Freiraumstruktur“ ein. Dass der Regionalplan die Regionalen Grünzüge dabei als Vorranggebiet festlegt (Plansatz 3.1.1 Abs. 1 Z(1)), findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 7 Satz 2 LplG. Vorranggebiete sind danach solche Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 Abs. 7 Satz 3 LplG i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG a.F.).
26 
2. Die räumliche Kennzeichnung der als Regionale Grünzüge ausgewiesenen Flächen ist, gemessen an dem groben Raster des Regionalplans, auch hinreichend bestimmt erfolgt. Dies gilt sowohl für das Regionalplangebiet im Ganzen als auch für die hier im Streit stehenden siedlungsnahen Flächen auf Gemarkung der Antragstellerin. Die Abgrenzung letzterer zum „planfreien“ oder als Siedlungsfläche gekennzeichneten Gemarkungsgebiet lässt sich aufgrund der Begrenzungen durch Verkehrswege und der landschaftstopografischen Besonderheiten (L 1037, L 2218, Verbindungsstraße nach Haßfelden, Waldflächen) ausreichend nachvollziehen. Insofern ist auf die in der mündlichen Verhandlung vorliegenden vergrößerten Karten zur Abgrenzung des Regionalen Grünzugs, aber auch auf die Auszüge aus der Wirtschaftsfunktionskarte zu verweisen.
27 
3. Der auf den streitigen Flächen festgelegte Regionale Grünzug verstößt auch weder gegen das Entwicklungs- und Ausformungsgebot nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F., § 11 Abs. 2 LplG noch hat der Antragsgegner dieses Instrument in Überschreitung seiner raumordnerischen Funktion zweckwidrig eingesetzt. Die Auffassung der Antragstellerin, die Plansätze 3.1.1 des Regionalplans seien nicht aus Plansatz 5.1.3. LEP entwickelt bzw. nicht durch letzteren gedeckt, weil Plansatz 5.1.3. LEP Regionale Grünzüge nur zum Schutz von Naturgütern oder der besonderen ökologischen Wertigkeit eines Gebiets, nicht aber für siedlungsstrukturelle Zwecke zulasse, teilt der Senat nicht. Diese Sicht ist zu eng, lässt Schutzlücken offen, wird der Systematik des Freiraumschutzes im Landesplanungsgesetz nicht gerecht, nimmt aber auch das Gesamtkonzept des Landesentwicklungsplans zu wenig in den Blick. Bei richtiger Betrachtung knüpft Plansatz 3.1.1 des Regionalplans auch an andere Ziele und Grundsätze des Freiraumschutzes an und lässt im Einzelfall, insbesondere - wie hier - bei Betroffenheit mehrerer Schutzzwecke (sog. Multifunktionalität) die Festlegung Regionaler Grünzüge zu. Hierfür sind, in weitgehender Übereinstimmung mit der rechtlichen Bewertung des Antragsgegners, folgende Überlegungen maßgebend:
28 
3.1. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F. „zu entwickeln“. Maßgeblicher übergeordneter Landesplan i.d.S. ist der Landesentwicklungsplan 2002, der auf Grundlage und mit dem Inhalt der §§ 6 - 10 LplG erlassen worden ist. Der Landesentwicklungsplan muss seinerseits mit den in § 2 ROG a.F. enthaltenen Grundsätzen im Einklang stehen, er konkretisiert diese Grundsätze mit den vorgegebenen Regelungsmitteln der Ziele der Raumordnung („Z“) und der Grundsätze der Raumordnung („G“) (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 LplG i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Nrn. 2 und 3 ROG a.F.).
29 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot des § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F. (= § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG n.F.) nicht schon dann verletzt, wenn ein konkretes regionalplanerisches Ziel formal keine Entsprechung im landesweiten Raumordnungsplan findet. Der Gehalt des „Entwickelns“ besteht in einer inhaltlichen, nämlich planerisch-konzeptionellen Ableitung, vergleichbar zum Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Träger der Regionalplanung hat dabei die Ziele der Raumordnung im landesweiten Raumordnungsplan zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung nach Maßgabe der landesweiten Grundkonzeption zu konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, NVwZ 2003, 1263 [Flughafen/Messe]). Einzelne regionalplanerische Festlegungen sind daher nicht nur isoliert mit Blick auf bestimmte landesplanerische Planziele, sondern auf ihre Vereinbarkeit mit der gesamten übergeordneten landesplanerischen Konzeption zu prüfen. Ein einzelnes Ziel der Regionalplanung verletzt das Entwicklungsgebot erst dann, wenn es dieser landesplanerischen Gesamtkonzeption widerspricht oder nicht aus ihr abzuleiten ist (BVerwG, a.a.O.). Die Gesamtkonzeption des Landesentwicklungsplans muss dabei in sich schlüssig bleiben (vgl. dazu auch - zum Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB - BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264 und vom 07.03.2007 - 4 BN 1.07 -, NVwZ 2007, 825). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LplG konkretisiert der Regionalplan dieses Grundkonzept (die „Grundsätze“) des Landesentwicklungsplans und zugleich die diesem vorgegebenen Grundsätze der Raumordnung nach § 2 ROG a.F..
30 
Aufgabe des Regionalplans ist es, diese Grundsätze und die aus ihnen abgeleiteten Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans auf die regionale Regelungsebene herunterzubrechen und hierbei räumlich wie sachlich auszuformen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LplG). Zu den wichtigsten Grundsätzen der Raumordnung gehört der Schutz von Freiräumen unter unterschiedlichen Aspekten. So ist im Gesamtraum eine ausgewogene Freiraumstruktur auszubilden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG a.F.), ist die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG a.F.), ist eine großräumig und übergreifende Freiraumstruktur zu erhalten und zu entwickeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG a.F.), ist die Infrastruktur mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG a.F.), ist die Siedlungsentwicklung durch Sicherung der Freiraumstruktur zu steuern (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG a.F.), sind die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG a.F.), ist die flächengebundene Landwirtschaft zu schützen und sind landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen in angemessenem Umfang zu erhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG a.F.).
31 
3.2. Diesen Anforderungen wird der Plansatz 3.1.1 des Regionalplans (RP) gerecht und er überschreitet auch die ihm übergeordneten raumordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht.
32 
a) Nach Plansatz 3.1.1 Abs. 1 Z(1) Abs. 1 RP werden Regionale Grünzüge zum Schutz unterschiedlicher Freiraumfunktionen eingesetzt. Sie sollen zum Einen der Erhaltung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen, zum Anderen aber auch der Gliederung der Siedlungsstruktur dienen. Nach der Planbegründung sollen sie insbesondere in den verdichteten Bereichen und im Bereich der Entwicklungsachsen eingesetzt werden, wo zahlreiche Nutzungsanforderungen an den Freiraum bestehen und die Freiraumfunktionen prinzipiell gefährdet sind (vgl. S. 77/78 des RP). Nach Plansatz 3.1.1 Z (1) Abs. 2 RP kann dieser regionale Freiraumverbund in seiner siedlungsstrukturellen Gliederungsfunktion innerhalb der siedlungsnahen Freiräume durch Grünzäsuren nach Plansatz 3.1.2 RP ergänzt werden. Regionale Grünzüge müssen in Form eines Vorranggebiets festgelegt werden, d.h. eines Gebiets, in dem raumbedeutsame Nutzungen insoweit ausgeschlossen sind, als sie mit den vorrangigen Funktionen des jeweiligen Regionalen Grünzugs oder mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 LplG). In Ausfüllung dessen bestimmt Plansatz 3.1.1 (Z) 2 RP, dass die Regionalen Grünzüge - konkret - von Siedlungstätigkeit und - allgemein - von anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten sind und dass die Landnutzungen auf eine Erhaltung und Entwicklung der Ausgleichsfunktionen und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ausgerichtet sein müssen. Hierbei geht der Plangeber davon aus, dass die Freiraumbereiche der einzelnen Gebiete „in der Regel durch mehrere Freiraumfunktionen gekennzeichnet sind (Multifunktionalität)“ und daher „in der Regel nicht durch andere Vorränge überlagert“ werden (Planbegründung, a.a.O, S. 78).
33 
b) Mit diesem Inhalt und dieser Funktionsbreite überschreiten die Plansätze 3.1.1 RP weder ihren vom Landesplanungsgesetz in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 vorgegebenen Anwendungsbereich noch widersprechen sie im Verhältnis zum Landesentwicklungsplan dem Entwicklungs-, Konkretisierungs- und Ausformungsgebot des § 9 Abs. 2 ROG a.F., § 11 Abs. 2 LplG.
34 
aa) Regionale Grünzüge sind, wie dargelegt, innerhalb des Maßnahmenkatalogs des § 11 Abs. 3 Satz 2 LplG als Mittel zur Durchsetzung der regionalen Freiraumstruktur (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LplG) vorgesehen. Sie stehen dabei neben den dem gleichen Zweck dienenden Raumordnungsinstrumenten der Grünzäsur sowie der Gebiete für besondere (Einzel-)Nutzungen im Freiraum. Ein gesetzlicher Vor- oder Nachrang zwischen den Regionalen Grünzügen und den anderen Regelungsmitteln besteht nicht. Welches Regelungsmittel zur Anwendung kommen soll, hängt von den konkreten Erfordernissen des jeweiligen Regionalplans ab und ist letztlich auf der Abwägungsebene - bei Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Mittels zum verfolgten Freiraumschutzzweck - zu entscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Regionale Grünzüge - im Verhältnis zu den Grünzäsuren - für größere „regionale“ Bereiche konzipiert hat und dass Regionale Grünzüge - im Unterschied zu den Vorranggebieten für besondere Nutzungen (Naturschutz- und Landschaftspflege, Bodenerhaltung, Landwirtschaft etc.) - nicht auf den Schutz bestimmter Funktionen beschränkt sind, sondern grundsätzlich zur Sicherung aller raumordnungsrechtlich relevanten Freiraumschutzzwecke, mithin auch für Zwecke der regionalen Siedlungsstruktur eingesetzt werden können. Mit dieser Bandbreite können Regionale Grünzüge auch mehreren Freiraumschutzzwecken dienen und werden dies typischerweise auch tun. Nach dem Landesplanungsgesetz sind die Regionalen Grünzüge damit als das allgemeinste - räumlich weitreichendste und im inhaltlichen Anwendungsbereich umfassendste, weil multifunktionale - Instrument des Freiraumschutzes ausgestaltet. Dafür sprechen sowohl ihr Wortlaut als auch ihre systematische Stellung als erstes der danach zunehmend spezieller werdenden Regelungsinstrumente im Katalog des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG. Die Auffassung der Antragstellerin, die Regionalen Grünzüge dürften nur zum Freiraumschutz ökologisch hochwertiger Flächen eingesetzt werden, findet im Landesplanungsgesetz daher keine Stütze. Die Befürchtung der Antragstellerin, mit diesem weiten Anwendungsbereich könne es sich der Träger der Regionalplanung „leicht machen“, weil eine Prüfung der jeweils betroffenen Schutzzwecke entbehrlich werde, trifft nicht zu. Vielmehr sind auch die Regionalen Grünzüge nur zulässig, wenn und soweit sie jeweils zum Schutz einer oder mehrerer konkreter Funktionen des Freiraumschutzes - geeignet und erforderlich sind; diese Voraussetzungen gehören in gleicher Weise zum Prüfprogramm des Regionalplanträgers bei der Abwägung nach § 3 Abs. 2 LplG, wie wenn er spezielle „monofunktionale“ Vorranggebiete festlegen würde.
35 
bb) Die mit den Plansätzen 3.1.1 verfolgten und von § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG gedeckten multifunktionalen Schutzzwecke der Regionalen Grünzüge sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin ferner ausreichend aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt. Mit seinem Gesamtkonzept verfolgt auch dieser ein multifunktionales Freiraumschutzkonzept und schränkt den Einsatz der Regionalen Grünzüge zu dessen Durchsetzung nicht ein.
36 
Der Landesentwicklungsplan greift den oben dargestellten multifunktionalen Ansatz des Freiraumschutzes auf. Die Erforderlichkeit von Freiräumen wird bereits in den Plansätzen zum Leitbild der räumlichen Entwicklung des Landes herausgestellt (vgl. Kapitel 1, Plansatz 1.9 (G)) und wird in Kapitel 2 (Raumstruktur) - insbesondere den Unterkapiteln zum ländlichen Raum (2.4) und zu den Entwicklungsachsen (2.6) - sowie in Kapitel 5. (Freiraumsicherung, Freiraumnutzung) - insbesondere zum Freiraumverbund (5.1) und zur Land- und Forstwirtschaft (5.3) - näher konkretisiert. So sind im ländlichen Raum im engeren Sinne (Plansätze 2.4.3) zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ausreichend Freiräume zu sichern (Plansatz 2.4.3.6 Z); ferner sollen großflächige Freiräume als Grundlage für eine leistungsfähige und ihre Funktion erfüllende Land- und Forstwirtschaft erhalten werden (Plansatz 2.4.3.7 G), sind ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen (Plansatz 2.4.3.8 G) und wird die Bedeutung großflächiger Freiräume für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen herausgestellt (Begründung zu Plansatz 2.4, S. B 17). In (Landes-)Entwicklungsachsen soll die Siedlungsentwicklung in den zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen konzentriert, zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Freiräume erhalten und bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden (Plansätze 2.6.4 Z und 2.6.4.1 Z). Schließlich werden Freiräume zum Schutz überregional bedeutsamer Landschaftsräume, zum Schutz der natürlichen und ökologischen Funktionen von Natur und Landschaft für erforderlich gehalten (Plansätze 5.1) und wird der Freiraumschutzbedarf der Landwirtschaft - in ihrer gesamten ökonomischen, ökologischen und sozialen Bandbreite, ihrer „Multifunktionalität“ - herausgestellt (Plansätze 5.3.1 G und 5.3.2 Z sowie Begründung zu Plansätzen 5.3, S. B57).
37 
cc) Die Argumentation der Antragstellerin, aus Plansatz 5.1.3 LEP ergebe sich, dass Regionale Grünzüge nur monofunktional zum Schutz ökologisch besonders wertvoller oder naturbezogener Flächen, nicht aber multifunktional zur Sicherung der übrigen vielfältigen Freiraumschutzzwecke des Landesentwickelungsplans herangezogen werden könnten, trifft nicht zu.
38 
Gegen diese Auffassung spricht teilweise schon eine isolierte Auslegung des Plansatzes 5.1.3 selbst. Plansatz 5.1.3 Abs. 1 (Z) LEP hat insofern Bedeutung, als er den gesamten Katalog der Freiraumsicherungsinstrumentarien („Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und Schutzbedürftige Bereiche“) des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG in den Regionalplan übernimmt. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass diese Instrumentarien „zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen vor anderen Nutzungsarten oder Flächeninanspruchnahmen“ ausgewiesen werden und insofern die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume im Freiraumverbund ergänzen sollen. Diese Formulierung geht über die von der Antragstellerin angenommene Funktionsbeschränkung auf Flächen von ökologischer Wertigkeit hinaus. Denn zu den „naturbezogenen Nutzungen“ gehört auch die Bodennutzung durch naturnahe und standortgemäße Landwirtschaft. Diese erbringt wichtige „multifunktionale“ Leistungen der Gesellschaft, zu denen über die ökologischen und wirtschaftlichen Bezüge (verbrauchernahe Versorgung) hinaus auch ihr Betrag zum Erhalt der kulturhistorisch gewachsenen vielfältigen Kulturlandschaft zu rechnen ist (vgl. etwa Plansatz 5.1.2.3 Abs. 1 (Z) LEP sowie die Begründung zum LEP S. B54 [zu 5.1.2.3 und S. B58 Abs. 3 5.1. [zu 5.3.1 bis 5.3.3]). Im Übrigen dürfte der „Einsatzbereich“ der Regionalen Grünzüge in Plansatz 5.1.3 Abs. 1 (Z) auch nicht abschließend umschrieben sein. Dies gilt vor allem für das Schutzgut der Freiraumsicherung aus siedlungsstrukturellen Gründen. Als Sicherungsinstrument hierfür dürften, sofern die Obergrenzen einer „Grünzäsur“ überschritten werden, nur Regionale Grünzüge in Betracht kommen, während die „Gebiete für besondere Nutzungen“ hierauf nicht zugeschnitten sind, wie auch die Regelbeispiele in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 LplG zeigen. Dies sieht offenbar auch die Antragstellerin so. Denn sie hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Regionale Grünzüge zur siedlungsstrukturell veranlassten Freiraumsicherung in Entwicklungsachsen jedenfalls „punktuell“ festgelegt werden könnten.
39 
Die von der Antragstellerin vertretene enge Auslegung des Plansatzes 5.1.3 LEP lässt sich auch nicht aus der Definition des Begriffs „Regionale Grünzüge“ in Plansatz 5.1.3 Abs. 2 (Z) herleiten. Dort werden Regionale Grünzüge umschrieben als „größere zusammenhängende Freiräume für unterschiedliche ökologische Funktionen, für naturschonende nachhaltige Nutzungen oder für die Erholung“, die „von Besiedlung und anderen funktionswidrigen Nutzungen freigehalten werden“ sollen. Bei dieser Definition eines gesetzlichen Begriffs dürfte es sich ungeachtet der Bezeichnung bereits um kein wirksames Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG handeln. Denn dafür sind verbindliche, materielle zum Vollzug geeignete Handlungsvorgaben zur Sicherung des Raums erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, BauR 2004, 285 f.) Im Übrigen bezieht sich diese Definition in erster Linie aber auch nur auf die Rechtsfolgenseite Regionaler Grünzüge, indem sie das dann typischerweise zulässige Nutzungsspektrum benennt und der jeweiligen Gebietsfunktion widersprechende Nutzungen für unzulässig erklärt.
40 
Angesichts der vorstehenden Auslegung des Plansatzes 5.1.3 des LEP bestehen Zweifel, ob überhaupt signifikante Widersprüche zwischen diesen und den Plansätzen 3.1.1 des Regionalplans bestehen. Dem braucht der Senat aber nicht abschließend nachzugehen. Denn für die Frage der rechtlich ordnungsgemäßen Entwicklung der Plansätze 3.1.1 des RP aus dem Landesentwicklungsplan kommt es, wie dargelegt, nicht auf deren isolierte Bewertung anhand des Plansatzes 5.1.3 des LEP an, sondern darauf, ob sie sich im Rahmen des Gesamtkonzepts des Landesentwicklungsplans halten. Dies ist jedoch angesichts des auf eine multifunktionale Freiraumsicherung mit den Mitteln des § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG ausgerichteten Regelungskonzepts des Landesentwicklungsplans eindeutig zu bejahen. Danach sind, wie ebenfalls bereits angesprochen, die Regionalen Grünzüge als das allgemeinste Instrument der multifunktionalen Freiraumsicherung ausgestaltet, welches im Verhältnis zu den spezielleren Mitteln der Grünzüge und der Gebiete für besondere Nutzungen jedenfalls dann als Vorranggebiet eingesetzt werden kann, wenn sich mehrere Freiraumfunktionen überlagern. Der Plangeber ist in solchen Fällen nicht auf das „Übereinanderstapeln“ einzelner spezieller Freiraumsicherungsregelungen - dessen Zulässigkeit und Schutzeignung unterstellt - beschränkt. Die Bedenken der Antragstellerin, die Gemeinden würden hierbei durch die Regionalen Grünzüge stärker belastet als bei der Ausweisung spezieller Vorbehaltsgebiete, überzeugen nicht. Denn zum Einen unterscheiden sich Regionale Grünzüge von Grünzäsuren in den Rechtsfolgen überhaupt nicht und gegenüber Nutzungsverboten in speziellen Freiraumschutzgebieten nur graduell. Zum Anderen müssen auch bei den Regionalen Grünzügen deren jeweilige multifunktionale Schutzfunktionen ermittelt werden und bleiben alle diesen Schutzfunktionen nicht widersprechenden Nutzungen weiterhin zulässig (Plansatz 3.1.1 Abs. 2 (Z) RP i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 LplG).
41 
4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Festlegung des Regionalen Grünzugs auch im hier maßgeblichen streitigen Bereich auf der Gemarkung der Antragstellerin gerechtfertigt. Die Festlegung ist räumlich nicht zu weit bemessen und inhaltlich durch § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LplG und das darauf fußende multifunktionale Freiraumschutzkonzept des Landesentwicklungsplans gedeckt. Sie leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. Insbesondere verstößt sie - was allein erörterungsbedürftig ist - zu Lasten der Antragstellerin nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
42 
4.1. Die Ausweisung des Regionalen Grünzugs beruht auf allen in Anspruch genommen Teilflächen durchgehend auf berechtigten, nachvollziehbaren und sich gegenseitig überlagernden Schutzzwecken. Die in der Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen niedergelegten Erwägungen des Antragsgegners (Synopse Lfd. Nr. 155, S. 70 - 73) haben sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Ausweisung des Regionalen Grünzugs auf den Teilflächen südlich und nördlich der Autobahn A 6 (im Süden: Fläche westlich der Verbindungsstraße nach Haßfelden, im Norden: Fläche zwischen L 1037 und L 1042) dient nach den überzeugenden Darlegungen des Antragsgegners zum Einen siedlungsstrukturellen Zielen. Es geht darum, die Freiflächen am Rand und außerhalb der Landesentwicklungsachse Schwäbisch-Hall - Ilsfeld - Crailsheim gegen unerwünschte bandartige Ausuferungen der Siedlungsflächen des Hauptorts Wolpertshausen und gegen die Siedlungsflächen der umliegenden Teilorte von Wolpertshausen und Ilshofen abzusichern. Insofern erfüllt der Regionale Grünzug die - allerdings großräumige - Funktion einer Grünzäsur (vgl. die Umschreibung in Plansatz 3.1.2 des RP). Zum Anderen sollen die Flächen beiderseits der Autobahn aber auch wegen ihrer naturnahen Nutzung und der Bodenerhaltung für Zwecke der Landwirtschaft freigehalten werden. Auch dieser Zweck ist belegt. Ausweislich der vorgelegten und erörterten Auszüge aus der Wirtschaftsfunktionskarte des Landschaftsrahmenplans 1988 des Antragsgegners („Funktion Bodenerhaltung und Landwirtschaft“) liegen beide Flächen im Bereich der Vorrangflur Stufe II, wobei in diese Bewertung nicht nur die Bodengüte, sondern auch die Flurgrößen, die Auswirkungen der Flurbereinigung sowie der Parameter Betriebsnähe und Betriebsstruktur einfließen. Bestätigt wird diese qualitative Einordnung durch die vom Antragsgegner vorgelegte Karte aus der digitalen Flurbilanz der Landesanstalt für die Entwicklung der Landwirtschaft und ländlicher Räume (LEL) von 2008, in der die genannten Flächen sowie das gesamte Gebiet der Gemarkung Wolpertshausen sogar als Vorrangflur Stufe I beurteilt wird. Bei isolierter Betrachtung der landwirtschaftlichen Bodengüte werden die genannten Flächen mit der Qualitätsstufe Vorrangfläche II eingestuft; nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entspricht dies einer Bewertungspunktzahl von 40 - 60 Punkten nach den noch gültigen Kriterien der Reichsbodenschätzung, deren höchste Stufe (Bodenklasse I) bei 60 Punkten beginnt. Auch Böden der Vorrangfläche II sind damit durchaus schützenswert. Der Landschaftsrahmenplan 1988, der Grundlagenmaterial zur Freiraumbewertung und zur Landschaftsanalyse des Regionalplangebiets enthält, stuft die nördliche und einen Teil der südlich der Autobahn liegenden Fläche zudem bezüglich der Belange Naturschutz und Landschaftspflege als schutzbedürftig ein; die Gebiete werden dort als Flächen mit „Entwicklungsbedarf zum Wiederaufbau der ökologischen Netzstruktur“ bzw. als „wertvolle Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege funktionsfähig als ökologische Netzstruktur“ bewertet. Die restlichen von der Antragstellerin beanstandeten Flächen im Osten (Fläche östlich der L 1037), im Süden und im Westen (Anschlussfläche in Richtung Cröffelbach) sind aus Gründen landwirtschaftlicher Bodenerhaltung in gleichem Umfang wie die Flächen entlang der Autobahn als schützenswert eingestuft. Nach der Flurbilanzwirtschaftskarte 1988 fallen sie unter die Kategorien Vorrangflur Stufe II (Süden und Westen) und sogar unter die Kategorie Vorrangflur Stufe I (Osten), in der digitalen Flurbilanz der LEL sind die Flächen durchgehend als Vorrangflur I bewertet und ihre Bodengüte hat die Qualitätsstufe Vorrangfläche II. Teile der südlichen sowie die westliche Fläche haben zudem ihrerseits Bedeutung für Natur- und Landschaftsschutz mit dem Rang als „wertvolle Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege funktionsfähig als ökologische Netzstruktur“.
43 
4.2. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der fachlichen Richtigkeit der genannten Flächenbewertungen zu zweifeln. Auch die Antragstellerin hat solche Zweifel nicht substantiiert vorgetragen. Der Senat hält die Beurteilungen im Landschaftsrahmenplan 1988 auch nicht für zeitlich überholt, da sie sich auf langfristige Beurteilungsfaktoren stützen und zudem teilweise auch durch neuere Erkenntnisse belegt sind.
44 
Insgesamt lässt sich demnach feststellen, dass auf den im Streit stehenden Flächen ganz überwiegend mindestens zwei sich überlagernde Freiraumschutzziele zum Tragen kommen. Diese Multifunktionalität rechtfertigt die Festlegung des streitigen Regionalen Grünzugs, ja legt dieses Regelungsinstrument nahe. Eine Regelungsalternative - in Gestalt übereinander „gestapelter“ spezieller Freiraumschutzinstrumente (etwa: Grünzäsur, Vorrangflächen für die Landwirtschaft und/oder für Naturschutz und Landschaftspflege etc.) - wäre angesichts des räumlichen Umfangs der siedlungsstrukturellen schutzbedürftigen Freiräume Freischutzes wohl schon nicht möglich. Jedenfalls wäre diese Alternative horizontaler und vertikaler „Schichten“ aber zumindest unzweckmäßig. Die Festlegung eines einheitlichen Regionalen Grünzugs war zur Gewährleistung effektiven Freiraumschutzes demgegenüber geeignet und auch erforderlich. Ein im Vergleich mit der Regelungsalternative in „Schichten“ unangemessener Eingriff in Planungsrechte der Antragstellerin ist damit nicht verbunden. Denn durch die Festlegung des Regionalen Grünzugs als Vorranggebiet ist klargestellt, dass nur diejenigen Freiraumnutzungen ausgeschlossen (§ 11 Abs. 7 Satz 3 LplG) bzw. „funktionswidrig“ sind (Plansatz 3.1.1 Abs. 2 (Z)), die den am jeweiligen Standort jeweils maßgeblichen Freiraumschutzfunktionen widersprechen. Dies sieht auch der Antragsgegner so, wie seine Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf Frage bestätigt haben.
45 
4.3. Der Regionalplan verstößt zu Lasten der Antragstellerin auch nicht gegen das als Leitvorstellung der Raumordnung zu beachtende Gegenstromprinzip. Es bedeutet, dass sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume einerseits in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen müssen, dass andererseits bei Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums auch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 3 ROG a.F., § 2 Abs. 2 LplG; zur Beachtlichkeit des Gegenstromprinzips vgl. auch § 3 Abs. 1 LplG). In Ausprägung des Gegenstromprinzips verlangt der Gesetzgeber, dass die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F.). Diesem Gebot ist der Antragsgegner bei der Abgrenzung des Regionalen Grünzugs auf Gemarkung der Antragstellerin gerecht geworden. Unstreitig hat er die vorhandenen wie die durch Flächennutzungsplan überplanten Siedlungs- und Gewerbeflächen berücksichtigt. Sonstige im Sinne des § 9 Abs. 2 ROG a.F. von der Antragstellerin „beschlossene“ Pläne liegen nicht vor, sonstige zeitlich oder inhaltlich in einem Mindestmaß konkretisierte Planvorstellungen hat die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können. Ungeachtet dessen bleibt der Antragstellerin für ihre künftige Weiterentwicklung im Rahmen der ihr zugedachten raumordnerischen Funktion ein ausreichender Flächenspielraum erhalten. Nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners belaufen sich die der Antragstellerin insgesamt noch zur Verfügung stehenden regionalplanerisch unbelasteten Flächen auf ca. 68 % der vorhandenen und bis 2020 geplanten Siedlungsflächen. Im Einzelnen kann insofern auf die Berechnungen im Schriftsatz vom 07.11.2007 verwiesen werden. Dort wird zugleich zutreffend ausgeführt, dass die Festlegung des Regionalen Grünzugs auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Lastengleichheit verstößt.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 02.12.2009
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs 2004 analog).
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.

(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.

(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1.
unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
2.
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.