Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Dez. 2013 - 3 S 2152/13

published on 04/12/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Dez. 2013 - 3 S 2152/13
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. September 2013 - 3 K 2686/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 54.375,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass der Antragsgegnerin die Übertragung eines gemeindlichen Baugrundstücks an einen anderen Bewerber als den Antragsteller untersagt wird, bis rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Reservierungszuschlags an den Antragsteller entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat seinen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil er keinen Anspruch auf den Reservierungszuschlag habe. Die Antragsgegnerin habe das Vergabeverfahren entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG durchgeführt und eine sachgerechte, willkürfreie und transparente Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen getroffen. Der Gemeinderat hatte zur Vergabe dieses und anderer Grundstücke Folgendes beschlossen:
Bei Mehrfachbewerbungen auf ein Grundstück ist dem Bewerber der Vorrang zu geben, der als erstes eine verbindliche Bewerbung abgibt (Tag des Posteingangsstempels).
Im Falle von Bewerbungen, die am gleichen Tag bei der Stadt K. eingegangen sind, ist über den Zuschlag für das Grundstück durch Los zu entscheiden.
Vorgesehen war dabei, dass Interessenten, die sich bereits bei der Antragsgegnerin gemeldet hatten, Bewerbungsunterlagen zugesandt bekommen sollten, um durch deren Ausfüllung und Abgabe die im Beschluss genannte verbindliche Bewerbung abgeben zu können.
Am 9.7.2013 gab die Antragsgegnerin die Bewerbungsunterlagen für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück zur Post und führte, nachdem am 10.7.2013 mehrere Bewerbungen vorlagen, eine Verlosung durch, bei der das Los der Beigeladenen gezogen wurde.
Der Antragsteller ist der Auffassung, nach der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Verfahrensweise müsse er den Reservierungszuschlag erhalten. Der Gemeinderat habe sich für die Vergabe nach dem Prioritätsprinzip entschieden, und seine Bewerbung habe der Antragsgegnerin am schon am 9.7.2013 und damit einen Tag früher als die übrigen Bewerbungen vorgelegen. Die Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, seine Bewerbung sei so zu behandeln, als sei sie erst zusammen mit den anderen am 10.7.2013 eingetroffen, weil es ihm entgegen dem üblichen Gang der Dinge gelungen sei, die Bewerbungsunterlagen einen Tag vor seinen Mitbewerbern zu erhalten, sei mit dem Inhalt des Beschlusses des Gemeinderats nicht zu vereinbaren.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe geben dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den begehrten Reservierungszuschlag. Er übergeht bei seiner nur am Wortlaut orientierten Auslegung des Gemeinderatsbeschlusses, dass es sich bei diesem Beschluss nicht um eine Rechtsnorm handelt, sondern dass damit Vergabekriterien für die Verwaltung bestimmt werden. Für Vergaberichtlinien und andere Verwaltungsvorschriften, die erst über den Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip Außenwirkung entfalten, gilt aber, dass sie als Willenserklärung nach dem wirklichen Willen des Erklärenden (§ 133 BGB entspr.) unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen sind (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 9.9.2013 - 11 A 2540/12 - juris; OVG Saarl., Urt. v. 4.6.2012 - 3 A 33/12 - juris; BVerwG, Urt. v. 2.3.1995 - 2 C 17.94 - Buchholz 240 § 17 BBesG Nr 7). Danach steht das Vorgehen der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers mit ihren Vergabekriterien in Einklang.
Der Gemeinderat hatte beschlossen, dass die Vergabe in erster Linie nach dem Prioritätsprinzip und hilfsweise durch Losentscheid erfolgen sollte. Dabei lag seinem Beschluss erkennbar das Ziel zu Grunde, dass das Verfahren die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit der Bewerber (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.4.1980 - 8 C 23.79 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 65; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2011 - 9 S 1273/10 - VBlBW 2012, 221) wahren sollte. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt der Beschluss selbst nicht. Unstreitig war es aber Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, den Interessenten für ein Grundstück zum gleichen Zeitpunkt per Post Bewerbungsunterlagen zu übersenden, um ihnen die im Gemeinderatsbeschluss vorgesehene verbindliche Bewerbung zu ermöglichen. Auf diese Weise sollten den Interessenten gleiche Chancen bei einer Bewerbung eröffnet werden. Der Gemeinderat setzte deshalb stillschweigend voraus, dass die Übersendung der Unterlagen nach dem üblichen Gang der Dinge mit der üblichen Postlaufzeit erfolgt und keiner der Interessenten die Bewerbungsunterlagen schon am Tag der Versendung erhält. Dies war auch dem Antragsteller bekannt. Sein Ansinnen, den Bewerbungsbogen persönlich abholen zu dürfen, war noch einen Tag vor der Versendung der Unterlagen von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin ausdrücklich unter Hinweis auf die Chancengleichheit abgelehnt worden. Dem Antragsteller war mitgeteilt worden, dass alle Anschreiben zur gleichen Zeit zur Post gegeben würden.
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Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beschluss des Gemeinderats so zu verstehen ist, dass alle Bewerbungen, die nach dem üblichen Gang der Dinge am erstmöglichen Tag bei der Antragsgegnerin vorlagen, gleich behandelt werden sollten. Diese Voraussetzung des üblichen Gangs der Dinge muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen, auch wenn sie im Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderats nicht explizit zum Ausdruck gekommen ist (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2012, a.a.O.). Denn sie entsprach erkennbar dem Willen des Gemeinderats und der tatsächlichen Handhabung bei der Vergabe von Baugrundstücken durch die Antragsgegnerin, wie auch die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 23.7.2013 an den Antragsteller und vor allem die Äußerungen ihres Mitarbeiters gegenüber dem Antragsteller noch vor Eröffnung des Bewerbungsverfahrens belegen.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in Frage gestellt, dass in der Rechtsprechung das Prioritätsprinzip regelmäßig als mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar angesehen worden ist. Denn dieses Prinzip bedarf, wie das Bundesverfassungsgericht gerade auch in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung festgestellt hat, einer Ausgestaltung, die die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet; bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung ist die tatsächliche Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12.4.2013 - 1 BvR 990/13 - NVwZ 2013, 1293). Diesem Erfordernis der realitätsnahen Ausgestaltung entspricht die Voraussetzung, dass alle „nach dem üblichen Gang der Dinge“ am erstmöglichen Tag bei der Antragsgegnerin vorliegenden Bewerbungen gleich behandelt werden sollten. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass sich die Mitbewerber des Antragstellers darauf verlassen können mussten, dass sie bei einer Bewerbung noch am Tag des Erhalts der Bewerbungsunterlagen mindestens am Losverfahren würden teilnehmen können.
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Soweit der Antragsteller schließlich meint, sein Verhalten, die Postsendung mit den Bewerbungsunterlagen bei dem Postbeförderungsunternehmen abzufangen, bevor sie wie die anderen Sendungen mit dem entsprechenden Zeitbedarf unter der Empfängeradresse zugestellt wird, bewege sich noch im Rahmen des üblichen Gangs der Dinge, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm schon im Gespräch mit dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 8.7.2013 deutlich gemacht worden ist, dass gerade nicht gewollt war, dass ein Bewerber die Unterlagen einen Tag vor den anderen Bewerbern erhielt. Aus der ohne weiteres für den Antragsteller erkennbaren maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin entsprach sein Verhalten also keineswegs dem üblichen Gang der Dinge.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen eigenen Prozessantrag gestellt und damit für den Fall des Unterliegens auch ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts erinnert haben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 04/06/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Mai 2010 – 11 K 440/09 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
published on 28/09/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2009 - 6 K 114/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.