Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Juni 2012 - 3 A 33/12

published on 04/06/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 04. Juni 2012 - 3 A 33/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Mai 2010 – 11 K 440/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde A-Stadt die Gewährung eines Zuschusses nach den „Vergaberichtlinien zur Eigenheimförderung von Familien in der Gemeinde A-Stadt.“ in der Fassung vom 28.02.2008.

Mit notariellem Vertrag vom 23.05.2007 erwarb der Kläger das Hausanwesen B-Straße in A-Stadt. Der Kläger ist unter der genannten Adresse seit dem 1.4.2006 mit alleiniger Wohnung gemeldet; seine ursprüngliche Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau (seit 04.12.2009) ist seit dem 15.1.2008 dort gemeldet. Zum Haushalt gehören deren nicht vom Kläger abstammender Sohn Y. und der am 27.5.2008 geborene gemeinsame Sohn K..

Im Rahmen des notariellen Kaufvertrages wurde ein bestehendes Mietverhältnis über eine Teilvermietung des Hauses übernommen.

Am 12.06.2008 beantragte der Kläger einen Zuschuss in Höhe von 6.000,00 EUR nach den „Vergaberichtlinien zur Eigenheimförderung von Familien in der Gemeinde A-Stadt“ in der Fassung vom 28.02.2008 (im Folgenden: Vergaberichtlinien).

Dem Antrag waren Kopien des notariellen Kaufvertrages und einer Bauzeichnung über den Um- und Anbau des Wohnhauses vom 26.7.1970 beigefügt, die mit einem handschriftlichen Vermerk des Ortsvorstehers von Bu. vom 25.6.2008 versehen ist, wonach das „Haus B-Straße“ vor 1970 erbaut wurde, zudem die Haushaltsbescheinigungen der o.g. Familienmitglieder und die Abstammungsurkunde des Kindes K..

Ausweislich der Verwaltungsakten wurde - unter Bezugnahme auf vorangegangene Gespräche in der Sache - der Mutter des Klägers von der beklagten Gemeinde am 10.9.2008 per Fax ein Musterschreiben (ausgefüllt auf den Namen des Klägers) zur Beantragung der nachträglichen Genehmigung der Teilvermietung von Räumlichkeiten im Wohnobjekt B-Straße übermittelt mit der Bitte, den Antrag direkt dem Bürgermeister weiterzuleiten.

In einem von dem Sachbearbeiter des Liegenschaftsamtes und dem Bürgermeister der Beklagten unterzeichneten Aktenvermerk vom 11.9.2008 zum Antrag des Klägers ist u.a. ausgeführt, „da der Erwerber des Wohnobjekts (Antragsteller) zum Zeitpunkt der Antragstellung ein minderjähriges kindergeldberechtigtes Kind in seinem Haushalt hat, sind die besonderen Antragsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Vergaberichtlinien zur Eigenheimförderung von Familien in der Gemeinde A-Stadt erfüllt“. Weiter heißt es, allerdings zähle bei der Bemessung nur das leibliche Kind mit. Voraussetzung für die Anerkennung des zweiten Kindes wäre, wenn das zweite Kind bei mehreren Erwerbern von einem Erwerber abstamme. Da die Lebensgefährtin kein Erwerber sei, erfülle das zweite Kind die Voraussetzung zur Anerkennung eines erhöhten Zuschusses (um 1000,-EUR) nicht.

Darüber hinaus ist ausgeführt, der Kläger habe bei Antragstellung nicht angegeben, dass beim Erwerb des Wohnobjekts ein Mietverhältnis bestanden habe. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Vergaberichtlinien führe eine Vermietung in der Zeit des Beginns der Förderung für einen Zeitraum von 5 Jahren - auch nur in Teilen – ohne vorherige Zustimmung des Zuschussgebers zur Rückforderung des Zuschusses. Selbst bei Bewilligung hätte daher vorliegend ein bewilligter Zuschuss zurückgefordert werden müssen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses lägen daher nicht vor; zudem handele es sich bei der Förderung um eine freiwillige Leistung, auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch bestehe.

Mit Bescheid vom 15.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Eigenheimförderung ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Vergaberichtlinien zur Eigenheimförderung von Familien vom 28.02.2008 eine Vermietung bzw. ein Verkauf in der Zeit ab dem Beginn der Förderung für einen Zeitraum von 5 Jahren – auch nur in Teilen – ohne vorherige Zustimmung des Zuschussgebers zur Rückforderung des Zuschusses führe. Im vorliegenden Fall habe bereits im Zeitpunkt der Antragstellung weder eine mündliche noch eine schriftliche Zustimmung des Beklagten für eine Vermietung vorgelegen. Die Zielsetzung des Förderprogramms, wonach der Zuschuss gemäß § 7 Abs. 9 der Vergaberichtlinien für Anschaffungs- bzw. Gestehungskosten verwandt werden solle, nicht jedoch für Kostenanteile wie Eigenleistungen und mietbezogene Nebenkosten, sei damit nicht erfüllt.

Am 30.09.2008 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, § 2 Abs. 2 Satz 2 der Vergaberichtlinien betreffe den Fall, dass nach dem Auszahlungszeitpunkt der Förderung das zu fördernde Objekt ganz oder teilweise vermietet oder verkauft werde. So liege der Fall hier aber nicht. Ein bereits bei Antragstellung bestehendes Mietverhältnis schließe die Förderung nicht aus. Auch Sinn und Zweck der Förderung stehe deren Gewährung nicht entgegen. Er habe auch bereits bei Antragstellung darauf hingewiesen, dass eine kleine Wohnung in dem zu fördernden Hausanwesen vermietet sei.

Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens zeigte der Kläger an, dass der Mieter des zu fördernden Objekts zum 30.10.2008 ausgezogen sei. Eine Abmeldung des Mieters bei der Meldebehörde erfolgte zum 1.1.2009.

Mit Schreiben vom 26.1.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten deren Zustimmung zu einer – aus finanziellen Gründen beabsichtigten – erneuten (Teil)Vermietung im Obergeschoss des Anwesens an die Mutter seiner (späteren) Ehefrau. Nach den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die angekündigte (Teil)Vermietung im Februar 2009 für etwa ein halbes Jahr erfolgt und hat seit Herbst 2009 keine Vermietung mehr stattgefunden.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschuss vom 27.03.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe aufgrund der im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung heranzuziehenden Vergaberichtlinien kein Anspruch auf Bewilligung der Förderleistung zu. Er sei bereits nicht Antragsberechtigter, denn nach § 3 Abs. 1 der Vergaberichtlinien seien nur Ehepaare, Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende antragsberechtigt. Nach § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien könnten nur die Erwerber eines der vorgenannten Objekte Antragsteller sein, sofern sie das Objekt auch selbst nutzten.

Der Kläger habe das Objekt alleine erworben, was sich zweifelsfrei aus dem Grundbuchauszug ergebe. Er habe auch für sich allein den Antrag gestellt. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annähme, er habe den Antrag für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gestellt, könne keine Förderung gewährt werden. Denn der Kläger allein und nicht die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei Eigentümer des Hauses geworden. Darüber hinaus stehe einer Förderung auch entgegen, dass das Objekt zu Beginn einer möglichen Förderung vermietet gewesen sei, ohne dass hierfür die nach den Richtlinien erforderliche Zustimmung erteilt worden sei.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger eigenen Angaben zufolge am 09.04.2009 zugestellt. Am 11.05.2009, einem Montag, hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

Er hat geltend gemacht, er sei antragsberechtigt, denn durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Vergaberichtlinien werde lediglich klargestellt, dass Begünstigte die dort genannten „Familienformen“ seien, der Zuschuss also sowohl Ehepartnern als auch Lebensgemeinschaften, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Alleinerziehenden zukommen solle. Der entsprechend Begünstigte müsse nicht auch der Erwerber des Hausanwesens sein. Lediglich die Antragstellung könne nur durch den Erwerber erfolgen. Nur bei mehreren Erwerbern sei der Antrag von allen zu stellen. Die Beklagte habe diese bis zuletzt von ihr selbst eingenommene Interpretation der Vergaberichtlinien auch tatsächlich umgesetzt. Bei der Vergabe von Zuschüssen nach der Förderrichtlinie habe sie es ausreichen lassen, dass ein allein erwerbender Elternteil für die Familie den Antrag gestellt habe. Es dürfe daher hier nicht zu einer Ungleichbehandlung kommen. Das noch bei Antragstellung bestehende Mietverhältnis stehe der Gewährung des Zuschusses ebenfalls nicht entgegen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sei der Zuschuss noch nicht ausgezahlt gewesen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 15.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2009 den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Eigenheimförderung in Höhe von 5.000,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vortragen lassen, der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die begehrte Förderung „als Einzelperson ohne Kind und ohne Bindungswillen“ nicht. Um die Förderung erlangen zu können, habe er heiraten und das Objekt gemeinsam mit seiner Ehefrau erwerben müssen. Auch könne er mit Blick auf die (Teil-)Vermietung des Objekts, für die keine Zustimmung erteilt worden sei, den Zuschuss nicht beanspruchen. Hinzu komme, dass nicht klar sei, ob das Haus nicht nach „dem Stichjahr 1970“ noch nennenswert verändert oder verbessert worden sei, da u.a. eine Zeichnung zum Um- und Anbau des Wohnhauses vom 26.07.1970 vorgelegt worden sei.

Für eine Selbstbindung der Verwaltung in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Unabhängig davon könne sich der Kläger, selbst wenn es einen solchen Fall gäbe, nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen.

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Verpflichtungsklage sei unbegründet. Einem Anspruch auf die begehrte Förderungsleistung stehe bereits entgegen, dass der Kläger nicht antragsberechtigt gewesen sei.

Er erfülle die Kriterien nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien nicht. Zwar habe er seinerzeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt, zu der auch ein Kind gehört habe, dessen Vater er sei. Er habe das fragliche Anwesen jedoch unstreitig allein erworben. Nach § 3 Abs. 1 der Vergaberichtlinien sei er aber alleine allenfalls als Alleinerziehender antragsberechtigt gewesen. Dies sei hier nicht der Fall. In der konkreten familiären Situation habe er nur zusammen mit seiner Lebensgefährtin antragsberechtigt sein können, und dies auch nur, wenn er mit dieser zusammen das Anwesen erworben hätte (§ 3 Abs. 4 Satz 2 der Vergaberichtlinien).

Eine Selbstbindung der Beklagten dahingehend, dass ein allein erwerbender Elternteil für die Familie oder Lebensgemeinschaft den Antrag habe stellen können, ohne dass dies beanstandet worden wäre, stehe der Anwendung der Vergaberichtlinien entsprechend ihrem Wortlaut unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art 3 Abs. 1 GG) ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger habe diese von ihm behauptete Verwaltungspraxis nicht durch konkrete Referenzfälle belegt bzw. durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht. Zudem sei es nach der von der Widerspruchbehörde bestätigten Ansicht der Beklagten wegen der Vermietung des Objekts auf diese Frage im Ergebnis nicht angekommen und habe der Antrag auch aus anderen Gründen zurückgewiesen werden müssen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 9.5.2010 zugestellt. Am 7.6.2010 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 8.7.2010 begründet. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 31.1.2012 - 3 A 194/10 - zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Eigenheimförderung weiter.

Er ist der Auffassung, er sei antragsberechtigt und erfülle die Fördervoraussetzungen nach den Vergaberichtlinien der Beklagten vom 28.2.2008. Vor der Antragstellung im Juni 2008 habe er bereits im Mai 2008 bei der Gemeinde vorgesprochen um einen Förderantrag zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm der Sachbearbeiter jedoch erklärt, er könne den Antrag erst dann stellen, wenn sein Kind geboren sei. Bei der am 12.6.2008 erfolgten Antragstellung sei dem Kläger bei der Erläuterung der Vergaberichtlinien gesagt worden, dass nun die Voraussetzungen der Antragsberechtigung erfüllt seien. Hierfür reiche nach den Vergaberichtlinien das Vorhandensein eines erbberechtigten Kindes aus. Auch vor dem Kreisrechtsausschuss habe die Beklagte erklärt, dass ausschlaggebend für die abschlägige Bescheiderteilung das bestehende Mietverhältnis gewesen sei.

Die Vergabepraxis der Beklagten als Subventionsgeber könne nach der tatsächlich von ihr selbst so erläuterten Verwaltungspraxis nur dahingehend interpretiert werden, dass in § 3 Abs. 1 der Vergaberichtlinien nur der grundsätzlich begünstigte Personenkreis benannt werde. Die Richtlinien seien von der Beklagten so verstanden worden, dass der Hauserwerb dann gefördert werde, wenn der Erwerber in Ehe, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Lebenspartnerschaft oder als Alleinerziehender mit Kind lebe. Nach der von der Beklagten gebilligten Verwaltungspraxis sei der Kläger antragsberechtigt.

Das vom Kläger erworbene Hausanwesen sei auch eine förderfähige ältere Bausubstanz im Sinne des § 2 der Vergaberichtlinien. Der im Jahre 1970 errichtete Anbau an das ursprüngliche Gebäude sei von der Beklagten nicht als nennenswerte Veränderung oder Verbesserung angesehen worden.

Schließlich stehe der Förderfähigkeit auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs eine kleine Wohnung in dem Haus vermietet gewesen sei. Das Mietverhältnis sei zum 30.10.2008 beendet worden. Da die Teilvermietung dem Förderzweck nicht entgegenstehe, hätte selbst eine nachträgliche Vermietung nicht zu einer Rückforderung der Förderung geführt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Mai 2010 – 11 K 440/09 – den Bescheid der Beklagten vom 15.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschuss vom 27.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 12.6.2008 Eigenheimförderung in Höhe von 5.000,-EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, da der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich beantragt habe, „unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen“ sei die Berufung bereits unzulässig, da dies kein bestimmter Antrag sei.

In der Sache vertritt sie die Auffassung, der Kläger sei nicht antragsberechtigt gewesen. Zwar habe dieser in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt, zu der auch ein Kind gehört habe, dessen Vater er sei. Jedoch habe er das Anwesen nicht zusammen mit seiner Lebensgefährtin erworben und den Antrag nicht für die Lebensgemeinschaft gestellt.

Eine Verwaltungspraxis dahin gehend, dass auch andere Personen in derselben Situation wie der Kläger eine Förderung erhalten hätten, gebe es nicht. Auch eine entsprechende Zusage sei gegenüber dem Kläger bei der Antragstellung nicht erfolgt.

Die Förderung diene nicht dazu, dass einem Teil einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kapitalzuschuss zufließe, auf den beispielsweise bei einer Trennung der andere Teil der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Zugriff hätte. Deshalb müsse der Eigentumserwerb auch durch das Ehepaar, die Lebenspartnerschaft, die nichtehelichen Lebensgemeinschaft und als einzige Ausnahme durch eine/n Alleinerziehende/n erfolgen.

Zudem sei das Anwesen auch nicht förderfähig. Die Beweislast für das Alter der Immobilie liege beim Kläger. Schließlich sei das Objekt auch wegen der bereits beim Erwerb vorliegenden Vermietung nicht förderfähig. Mietobjekte fielen nicht unter den Förderzweck, vielmehr sei in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Vergaberichtlinien ausdrücklich die Selbstnutzung geregelt.

Der Senat hat die Beklagte zur Darlegung ihrer Förderpraxis in den Jahren 2008 bis 2009 veranlasst. Diese hat entsprechende Übersichten vorgelegt. Ergänzend hat der Senat über die Verwaltungspraxis der Beklagten betreffend die Vergabe von Fördermitteln nach den „Vergaberichtlinien zur Eigenheimförderung von Familien in der Gemeinde A-Stadt“ in der Fassung vom 28.2.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagen und der Widerspruchsbehörde verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Es fehlt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht an einem bestimmten Berufungsantrag. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt mit dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird; dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will; es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung erkennbar ist

vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 - 3 B 56/11 – , juris.

Dies ist vorliegend aufgrund des schriftsätzlichen Vortrages des Klägers zu bejahen.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Sachaufklärung und Beweisaufnahme kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderleistung zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Eigenheimförderung sind allein die „Vergaberichtlinien zur Eigenheimförderung von Familien in der Gemeinde A-Stadt“ in der Fassung vom 28.02.2008 (Vergaberichtlinien) in den Blick zu nehmen. Zwar handelt es sich bei den Vergaberichtlinien nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen für ihre Verteilung zu regeln

BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff.

Jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen

BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff., m.w.N..

Auszugehen ist davon, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden

BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff. m.w.N..

Vorliegend hat die Beklagte mit den Vergaberichtlinien von 28.2.2008 ein solches Verteilungsprogramm erstellt. Damit hat sie ihr Vergabeermessen im Sinne einer Erklärung über die beabsichtigte Verwaltungspraxis antizipiert und gebunden. Daraus folgt für den Kläger gemäß Art. 3 Abs. 1 GG das Recht, nach Maßgabe der Vergaberichtlinien behandelt zu werden

BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 - 2 C 5/79 -, juris, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff., Beschluss vom 22.02.1999 - 2 B 42/98 -, juris, Urteil vom 11.5.2006 – 5 C 10/05 -, BVerwGE 126, 33 ff..

Ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Förderung aus Art. 3 Abs.1 GG i.V.m. den einschlägigen Förderrichtlinien kam danach ungeachtet der Formulierung in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Vergaberichtlinien, wonach kein Rechtsanspruch auf die Fördermittel besteht, grundsätzlich in Betracht.

Jedoch erfüllt der Kläger die in den Vergaberichtlinien statuierten Voraussetzungen für eine Förderung nicht. Streitig waren und sind dabei zwischen den Beteiligten nicht die tatsächlichen Verhältnisse betreffend den Kläger, sondern die gebotene Auslegung der Vergaberichtlinien und im Zusammenhang damit die tatsächliche Vergabepraxis der Beklagten.

Für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften wie den vorliegenden Vergaberichtlinien kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB neben dem Wortlaut derselben auch auf den wirklichen Willen des Erklärenden, d.h. der sie erlassenden Behörde an. Da es sich bei den Vergaberichtlinien um eine Erklärung über die beabsichtigte („antizipierte“) Verwaltungspraxis handelt und eine Rechtsverletzung durch Abweichung von den Vergaberichtlinien sich nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs.1 GG, ergeben kann, ist bei deren Auslegung neben dem Wortlaut insbesondere die tatsächliche Verwaltungspraxis von Bedeutung

BVerwG, Urteil vom 07.05.1981- 2 C 5/79-, Beschlüsse vom 22.02.1999 - 2 B 42/98 – und vom 18.08.1992 - 3 B 76/92 -, juris.

Bestimmend ist die tatsächliche Verwaltungspraxis für die Auslegung der Verwaltungsvorschriften allerdings nur insoweit, als sie mit deren Wortlaut (noch) in Einklang gebracht werden kann.

Vorliegend kann Kläger jedoch weder geltend machen, die auf die mangelnde Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 der Vergaberichtlinien gestützte Ablehnung seines Förderantrages sei mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht in Einklang zu bringen, noch, es hätte zur Frage der Antragsberechtigung eine Verwaltungspraxis existiert, die dem Kläger unter Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Förderung entsprechend dieser Verwaltungspraxis verschaffen würde.

Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:

Nach § 1 Abs. 1 der Vergaberichtlinien fördert die beklagte Gemeinde A-Stadt den Erwerb älterer Wohnhäuser durch Familien mit kommunalen Zuschüssen. Zielsetzung des Förderprogramms ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung zur Vermeidung von dauerhaften baulichen Leerständen die Sicherung des Einwohnerstandes und eine Attraktivitätssteigerung der Gemeinde A-Stadt für junge Familien. Förderfähige Objekte sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Vergaberichtlinien ältere Bausubstanzen – insbesondere Ein- oder Zweifamilienhäuser in allen Gemeindebezirken der beklagten Gemeinde.

Zur Frage der Antragsberechtigung bestimmt § 3 Abs. 1 der Vergaberichtlinien: „Antragsberechtigt sind Ehepaare, Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende“. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der genannten Bestimmung können Antragsteller „nur der bzw. die Erwerber eines der vorgenannten Objekte sein, sofern er/sie das Objekt auch selbst nutzt/nutzen“. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Vergaberichtlinien muss bei mehreren Erwerbern der Antrag von allen Erwerbern gestellt werden.

Schließlich gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Vergaberichtlinien, dass „der Erwerber“ zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein minderjähriges oder ein in Ausbildung befindliches kindergeldberechtigtes Kind haben muss. Dabei genügt es nach § 4 Abs. 3 der Vergaberichtlinien, wenn das Kind von einem Erwerber abstammt.

Die Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien durch die Beklagte geht dahin, dass die Antragstellung grundsätzlich nicht durch Einzelpersonen - mit Ausnahme des Falles eines alleinerziehenden Elternteils – sondern nur durch beide Partner einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam erfolgen kann (§ 3 Abs. 1) und dies zudem nur dann, wenn zugleich beide Partner Erwerber (Miteigentümer) des Förderobjekts sind (§ 3 Abs. 4 Satz 2). Eine solche Auslegung steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang.

Die Interpretation des Klägers geht dahin, dass auch ein – einzelner – Partner einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das Förderobjekt allein erworben hat, zur Stellung des Förderantrages berechtigt ist. Ob der Wortlaut des § 3 Abs. 1 und 4 der Vergaberichtlinien mit Blick auf die in § 1 der Förderrichtlinien dargelegten Förderzwecke auch eine solche Auslegung (noch) zulassen würde, kann vorliegend allerdings dahinstehen.

Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger, der zum Zeitpunkt der Antragstellung Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft war und das Förderobjekt allein, als Einzelperson erworben und den Förderantrag allein für seine Person gestellt hat, nur dann einen Förderanspruch haben, wenn entweder § 3 Abs. 1 und 4 der Vergaberichtlinien aufgrund einer entsprechenden Vergabepraxis der Beklagten im Sinne der zweiten Alternative auszulegen wäre oder wenn er aufgrund einer entsprechenden Vergabepraxis der Beklagten einen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG hätte.

Beides ist hier nicht der Fall. Denn eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten hat es nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben.

Aufgrund der Aussage des Zeugen A. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es in der Verwaltungspraxis der Beklagten keinen Fall gegeben hat, in dem ein Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die Partner in einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft war und den Förderantrag - wie der Kläger - allein gestellt und/oder allein das Eigentum an dem zu fördernden Objekt erworben hat, eine Förderung nach den Vergaberichtlinien der Beklagten erhalten hat.

Zur Darlegung ihrer Vergabepraxis hat die Beklagte auf Veranlassung des Senats zunächst eine von dem zuständigen Sachbearbeiter, dem Zeugen A., gefertigte Übersicht über alle Fälle vorgelegt, in denen in den Jahren 2008 und 2009 eine Förderung gewährt wurde. Danach ist in den Jahren 2008 bis 2009 Eigenheimförderung auf jeweils 35 Anträge von Eheleuten, auf jeweils 2 Anträge von Lebensgemeinschaftspartnern, die Miteigentümer des Objekts waren, und auf jeweils 2 Anträge von Alleinerziehenden mit Kind bewilligt worden.

Der Zeuge A. hat die vorgelegte schriftliche Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bekräftigt. Ergänzend hat er ausgeführt, er könne definitiv bestätigen, dass in allen Fällen, in denen auf Antrag von Eheleuten Förderung bewilligt worden sei, schriftlich durch Grundbuchauszug nachgewiesen worden sei, dass beide Eheleute Miteigentümer des geförderten Hausanwesens gewesen seien. Es seien auch die notariellen Verträge vorgelegt worden, aber alleine darauf habe man sich nicht verlassen. Deswegen sei er sicher, dass dies für alle Fälle zutreffe, und er könne ausschließen, dass in einem dieser Fälle nur ein Ehepartner Erwerber oder Eigentümer gewesen sei. Dies sei auch aktenkundig.

In den genannten positiv beschiedenen Fällen, wie sie in der Übersicht bezeichnet seien, hätten auch jeweils beide Ehegatten den Antrag unterschrieben. Gleiches gelte auch für diejenigen Fälle, in denen Förderung an Lebenspartner gewährt worden sei.

Zu der Frage nach abgelehnten Anträgen im Zeitraum von 2008 bis 2009 hat die Beklagte in einer ebenfalls von dem Zeugen A. gefertigten schriftlichen Übersicht insgesamt sieben Fälle benannt. Es handelte sich nach den dortigen Angaben in lediglich einem Fall, dem Fall des hiesigen Klägers, um eine förmliche Ablehnung des Antrags. In weiteren drei Fällen wurde danach die Bearbeitung eingestellt, davon in einem Fall wegen Wegzugs und in zwei Fällen wegen Nichtvorlage der „nachweispflichtigen Unterlagen“. Bei den restlichen drei mitgeteilten Fällen wurde in einem Fall die „Förderung gemäß § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien nicht in Aussicht gestellt“, weil „das Elternehepaar des einen antragstellenden Ehepartners ebenfalls im Wohnhaus des Antragstellers künftig wohnen“ sollte und diese „keine Eigentümer bzw. Miteigentümer des zu fördernden Wohngebäudes“ waren. Zu einem weiteren Fall wurde mitgeteilt, dass der Antrag nicht habe bearbeitet werden können, weil der Nachweis eines kindergeldberechtigten Kindes nicht erbracht worden sei, und im dritten Fall sei festgestellt worden, dass der „männliche Antragsteller allein wohnt und kein kindergeldberechtigtes Kind hat“.

Auch diese schriftlichen Angaben hat der Zeuge A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich als zutreffend bestätigt.

Darüber hinaus hat er dargelegt, dass es nachfolgend, ab dem Jahre 2010, noch verschiedene weitere Anträge und Anfragen von Interessenten zur Förderpraxis der Gemeinde A-Stadt gegeben habe. Dabei habe es einige Fälle gegeben, in denen nur der antragstellende Ehemann, nicht auch die Ehefrau Eigentümer des zu fördernden Objekts gewesen sei. Auf die Mitteilung seitens der Gemeinde, dass hier eine Förderung wegen der fehlenden Antragsvoraussetzung nicht in Betracht komme, seien diese Anträge jeweils zurückgezogen worden. Es habe sich hierbei um ungefähr zehn Fälle gehandelt.

Der Senat hat keinen Anlass, an den dargelegten Ausführungen des Zeugen A. zur tatsächlichen Förderpraxis der Beklagten zu zweifeln. Der Zeuge hatte sich erkennbar einen vollständigen Überblick sowohl über die tatsächlich getroffenen positiven Förderentscheidungen als auch über diejenigen Anträge verschafft, in denen es nicht zu einer Vergabe von Fördermitteln gekommen ist. Er hat die an ihn gerichteten Fragen gewissenhaft und nachvollziehbar beantwortet und dabei auch (scheinbare) Unstimmigkeiten des Akteninhalts ausräumen können.

Insbesondere hat er auf Vorhalt des bei den Akten befindlichen, von ihm im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 15.9.2009 verfassten Vermerks vom 11.9.2009 unumwunden eingeräumt, dass tatsächlich das bestehende Mietverhältnis „vordergründig“ für die Ablehnung des Antrages gewesen sei, dass ihm das spezielle Antragserfordernis aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien damals „noch nicht so bewusst“ gewesen sei und dass sich dies erst durch die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid geändert habe.

Ungeachtet dessen konnte er aber, wie ausgeführt, definitiv bestätigen, dass gleichwohl in allen – vor wie nach Erlass des streitigen Widerspruchsbescheides – positiv beschiedenen Förderfällen die besonderen Antragsvoraussetzungen aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien in dem Sinne, dass die Antragstellung jeweils durch beide Partner einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam erfolgt ist (§ 3 Abs. 1) und dass zugleich beide Partner Erwerber (Miteigentümer) des Förderobjekts waren, bzw. dass es sich bei Einzelantragstellern ausschließlich um alleinerziehende Antragsteller mit Kind gehandelt hat, tatsächlich vorlagen.

Es steht deshalb zur Überzeugung des Senats fest, dass es keine Verwaltungspraxis der Beklagten gab, nach der sie im Falle des alleinigen Eigentumserwerbs nur eines Partners einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Fördervoraussetzungen des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien bejaht hat.

Demzufolge begründen die Vergaberichtlinien der Beklagten – auch in Verbindung mit Art. 3 Abs.1 GG - keinen Anspruch des Klägers darauf, die beantragte Förderleistung ungeachtet der Tatsache zu erhalten, dass seine damalige Lebenspartnerin und jetzige Ehefrau unstreitig weder Miteigentum erworben hat noch Mitantragstellerin war.

Einer Klärung der Frage, ob daneben auch die jeweils ohne vorherige Zustimmung der Beklagten bestehenden Vermietungen des vom Kläger erworbenen Objekts zum Zeitpunkt des Erwerbs desselben und nachfolgend zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides dem geltend gemachten Förderanspruch gemäß § 2 Abs. 2 der Vergaberichtlinien entgegenstanden, bedurfte es daneben nicht mehr.

Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Es fehlt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht an einem bestimmten Berufungsantrag. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt mit dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird; dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will; es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung erkennbar ist

vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 - 3 B 56/11 – , juris.

Dies ist vorliegend aufgrund des schriftsätzlichen Vortrages des Klägers zu bejahen.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Sachaufklärung und Beweisaufnahme kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderleistung zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Eigenheimförderung sind allein die „Vergaberichtlinien zur Eigenheimförderung von Familien in der Gemeinde A-Stadt“ in der Fassung vom 28.02.2008 (Vergaberichtlinien) in den Blick zu nehmen. Zwar handelt es sich bei den Vergaberichtlinien nicht um Rechtsnormen, sondern um Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen für ihre Verteilung zu regeln

BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff.

Jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen

BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff., m.w.N..

Auszugehen ist davon, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden

BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff. m.w.N..

Vorliegend hat die Beklagte mit den Vergaberichtlinien von 28.2.2008 ein solches Verteilungsprogramm erstellt. Damit hat sie ihr Vergabeermessen im Sinne einer Erklärung über die beabsichtigte Verwaltungspraxis antizipiert und gebunden. Daraus folgt für den Kläger gemäß Art. 3 Abs. 1 GG das Recht, nach Maßgabe der Vergaberichtlinien behandelt zu werden

BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 - 2 C 5/79 -, juris, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff., Beschluss vom 22.02.1999 - 2 B 42/98 -, juris, Urteil vom 11.5.2006 – 5 C 10/05 -, BVerwGE 126, 33 ff..

Ein Anspruch des Klägers auf die beantragte Förderung aus Art. 3 Abs.1 GG i.V.m. den einschlägigen Förderrichtlinien kam danach ungeachtet der Formulierung in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Vergaberichtlinien, wonach kein Rechtsanspruch auf die Fördermittel besteht, grundsätzlich in Betracht.

Jedoch erfüllt der Kläger die in den Vergaberichtlinien statuierten Voraussetzungen für eine Förderung nicht. Streitig waren und sind dabei zwischen den Beteiligten nicht die tatsächlichen Verhältnisse betreffend den Kläger, sondern die gebotene Auslegung der Vergaberichtlinien und im Zusammenhang damit die tatsächliche Vergabepraxis der Beklagten.

Für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften wie den vorliegenden Vergaberichtlinien kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB neben dem Wortlaut derselben auch auf den wirklichen Willen des Erklärenden, d.h. der sie erlassenden Behörde an. Da es sich bei den Vergaberichtlinien um eine Erklärung über die beabsichtigte („antizipierte“) Verwaltungspraxis handelt und eine Rechtsverletzung durch Abweichung von den Vergaberichtlinien sich nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs.1 GG, ergeben kann, ist bei deren Auslegung neben dem Wortlaut insbesondere die tatsächliche Verwaltungspraxis von Bedeutung

BVerwG, Urteil vom 07.05.1981- 2 C 5/79-, Beschlüsse vom 22.02.1999 - 2 B 42/98 – und vom 18.08.1992 - 3 B 76/92 -, juris.

Bestimmend ist die tatsächliche Verwaltungspraxis für die Auslegung der Verwaltungsvorschriften allerdings nur insoweit, als sie mit deren Wortlaut (noch) in Einklang gebracht werden kann.

Vorliegend kann Kläger jedoch weder geltend machen, die auf die mangelnde Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 der Vergaberichtlinien gestützte Ablehnung seines Förderantrages sei mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht in Einklang zu bringen, noch, es hätte zur Frage der Antragsberechtigung eine Verwaltungspraxis existiert, die dem Kläger unter Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Förderung entsprechend dieser Verwaltungspraxis verschaffen würde.

Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:

Nach § 1 Abs. 1 der Vergaberichtlinien fördert die beklagte Gemeinde A-Stadt den Erwerb älterer Wohnhäuser durch Familien mit kommunalen Zuschüssen. Zielsetzung des Förderprogramms ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung zur Vermeidung von dauerhaften baulichen Leerständen die Sicherung des Einwohnerstandes und eine Attraktivitätssteigerung der Gemeinde A-Stadt für junge Familien. Förderfähige Objekte sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Vergaberichtlinien ältere Bausubstanzen – insbesondere Ein- oder Zweifamilienhäuser in allen Gemeindebezirken der beklagten Gemeinde.

Zur Frage der Antragsberechtigung bestimmt § 3 Abs. 1 der Vergaberichtlinien: „Antragsberechtigt sind Ehepaare, Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende“. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der genannten Bestimmung können Antragsteller „nur der bzw. die Erwerber eines der vorgenannten Objekte sein, sofern er/sie das Objekt auch selbst nutzt/nutzen“. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Vergaberichtlinien muss bei mehreren Erwerbern der Antrag von allen Erwerbern gestellt werden.

Schließlich gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Vergaberichtlinien, dass „der Erwerber“ zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein minderjähriges oder ein in Ausbildung befindliches kindergeldberechtigtes Kind haben muss. Dabei genügt es nach § 4 Abs. 3 der Vergaberichtlinien, wenn das Kind von einem Erwerber abstammt.

Die Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien durch die Beklagte geht dahin, dass die Antragstellung grundsätzlich nicht durch Einzelpersonen - mit Ausnahme des Falles eines alleinerziehenden Elternteils – sondern nur durch beide Partner einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam erfolgen kann (§ 3 Abs. 1) und dies zudem nur dann, wenn zugleich beide Partner Erwerber (Miteigentümer) des Förderobjekts sind (§ 3 Abs. 4 Satz 2). Eine solche Auslegung steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang.

Die Interpretation des Klägers geht dahin, dass auch ein – einzelner – Partner einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das Förderobjekt allein erworben hat, zur Stellung des Förderantrages berechtigt ist. Ob der Wortlaut des § 3 Abs. 1 und 4 der Vergaberichtlinien mit Blick auf die in § 1 der Förderrichtlinien dargelegten Förderzwecke auch eine solche Auslegung (noch) zulassen würde, kann vorliegend allerdings dahinstehen.

Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger, der zum Zeitpunkt der Antragstellung Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft war und das Förderobjekt allein, als Einzelperson erworben und den Förderantrag allein für seine Person gestellt hat, nur dann einen Förderanspruch haben, wenn entweder § 3 Abs. 1 und 4 der Vergaberichtlinien aufgrund einer entsprechenden Vergabepraxis der Beklagten im Sinne der zweiten Alternative auszulegen wäre oder wenn er aufgrund einer entsprechenden Vergabepraxis der Beklagten einen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG hätte.

Beides ist hier nicht der Fall. Denn eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten hat es nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben.

Aufgrund der Aussage des Zeugen A. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es in der Verwaltungspraxis der Beklagten keinen Fall gegeben hat, in dem ein Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die Partner in einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft war und den Förderantrag - wie der Kläger - allein gestellt und/oder allein das Eigentum an dem zu fördernden Objekt erworben hat, eine Förderung nach den Vergaberichtlinien der Beklagten erhalten hat.

Zur Darlegung ihrer Vergabepraxis hat die Beklagte auf Veranlassung des Senats zunächst eine von dem zuständigen Sachbearbeiter, dem Zeugen A., gefertigte Übersicht über alle Fälle vorgelegt, in denen in den Jahren 2008 und 2009 eine Förderung gewährt wurde. Danach ist in den Jahren 2008 bis 2009 Eigenheimförderung auf jeweils 35 Anträge von Eheleuten, auf jeweils 2 Anträge von Lebensgemeinschaftspartnern, die Miteigentümer des Objekts waren, und auf jeweils 2 Anträge von Alleinerziehenden mit Kind bewilligt worden.

Der Zeuge A. hat die vorgelegte schriftliche Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bekräftigt. Ergänzend hat er ausgeführt, er könne definitiv bestätigen, dass in allen Fällen, in denen auf Antrag von Eheleuten Förderung bewilligt worden sei, schriftlich durch Grundbuchauszug nachgewiesen worden sei, dass beide Eheleute Miteigentümer des geförderten Hausanwesens gewesen seien. Es seien auch die notariellen Verträge vorgelegt worden, aber alleine darauf habe man sich nicht verlassen. Deswegen sei er sicher, dass dies für alle Fälle zutreffe, und er könne ausschließen, dass in einem dieser Fälle nur ein Ehepartner Erwerber oder Eigentümer gewesen sei. Dies sei auch aktenkundig.

In den genannten positiv beschiedenen Fällen, wie sie in der Übersicht bezeichnet seien, hätten auch jeweils beide Ehegatten den Antrag unterschrieben. Gleiches gelte auch für diejenigen Fälle, in denen Förderung an Lebenspartner gewährt worden sei.

Zu der Frage nach abgelehnten Anträgen im Zeitraum von 2008 bis 2009 hat die Beklagte in einer ebenfalls von dem Zeugen A. gefertigten schriftlichen Übersicht insgesamt sieben Fälle benannt. Es handelte sich nach den dortigen Angaben in lediglich einem Fall, dem Fall des hiesigen Klägers, um eine förmliche Ablehnung des Antrags. In weiteren drei Fällen wurde danach die Bearbeitung eingestellt, davon in einem Fall wegen Wegzugs und in zwei Fällen wegen Nichtvorlage der „nachweispflichtigen Unterlagen“. Bei den restlichen drei mitgeteilten Fällen wurde in einem Fall die „Förderung gemäß § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien nicht in Aussicht gestellt“, weil „das Elternehepaar des einen antragstellenden Ehepartners ebenfalls im Wohnhaus des Antragstellers künftig wohnen“ sollte und diese „keine Eigentümer bzw. Miteigentümer des zu fördernden Wohngebäudes“ waren. Zu einem weiteren Fall wurde mitgeteilt, dass der Antrag nicht habe bearbeitet werden können, weil der Nachweis eines kindergeldberechtigten Kindes nicht erbracht worden sei, und im dritten Fall sei festgestellt worden, dass der „männliche Antragsteller allein wohnt und kein kindergeldberechtigtes Kind hat“.

Auch diese schriftlichen Angaben hat der Zeuge A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich als zutreffend bestätigt.

Darüber hinaus hat er dargelegt, dass es nachfolgend, ab dem Jahre 2010, noch verschiedene weitere Anträge und Anfragen von Interessenten zur Förderpraxis der Gemeinde A-Stadt gegeben habe. Dabei habe es einige Fälle gegeben, in denen nur der antragstellende Ehemann, nicht auch die Ehefrau Eigentümer des zu fördernden Objekts gewesen sei. Auf die Mitteilung seitens der Gemeinde, dass hier eine Förderung wegen der fehlenden Antragsvoraussetzung nicht in Betracht komme, seien diese Anträge jeweils zurückgezogen worden. Es habe sich hierbei um ungefähr zehn Fälle gehandelt.

Der Senat hat keinen Anlass, an den dargelegten Ausführungen des Zeugen A. zur tatsächlichen Förderpraxis der Beklagten zu zweifeln. Der Zeuge hatte sich erkennbar einen vollständigen Überblick sowohl über die tatsächlich getroffenen positiven Förderentscheidungen als auch über diejenigen Anträge verschafft, in denen es nicht zu einer Vergabe von Fördermitteln gekommen ist. Er hat die an ihn gerichteten Fragen gewissenhaft und nachvollziehbar beantwortet und dabei auch (scheinbare) Unstimmigkeiten des Akteninhalts ausräumen können.

Insbesondere hat er auf Vorhalt des bei den Akten befindlichen, von ihm im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 15.9.2009 verfassten Vermerks vom 11.9.2009 unumwunden eingeräumt, dass tatsächlich das bestehende Mietverhältnis „vordergründig“ für die Ablehnung des Antrages gewesen sei, dass ihm das spezielle Antragserfordernis aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien damals „noch nicht so bewusst“ gewesen sei und dass sich dies erst durch die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid geändert habe.

Ungeachtet dessen konnte er aber, wie ausgeführt, definitiv bestätigen, dass gleichwohl in allen – vor wie nach Erlass des streitigen Widerspruchsbescheides – positiv beschiedenen Förderfällen die besonderen Antragsvoraussetzungen aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien in dem Sinne, dass die Antragstellung jeweils durch beide Partner einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam erfolgt ist (§ 3 Abs. 1) und dass zugleich beide Partner Erwerber (Miteigentümer) des Förderobjekts waren, bzw. dass es sich bei Einzelantragstellern ausschließlich um alleinerziehende Antragsteller mit Kind gehandelt hat, tatsächlich vorlagen.

Es steht deshalb zur Überzeugung des Senats fest, dass es keine Verwaltungspraxis der Beklagten gab, nach der sie im Falle des alleinigen Eigentumserwerbs nur eines Partners einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Fördervoraussetzungen des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 der Vergaberichtlinien bejaht hat.

Demzufolge begründen die Vergaberichtlinien der Beklagten – auch in Verbindung mit Art. 3 Abs.1 GG - keinen Anspruch des Klägers darauf, die beantragte Förderleistung ungeachtet der Tatsache zu erhalten, dass seine damalige Lebenspartnerin und jetzige Ehefrau unstreitig weder Miteigentum erworben hat noch Mitantragstellerin war.

Einer Klärung der Frage, ob daneben auch die jeweils ohne vorherige Zustimmung der Beklagten bestehenden Vermietungen des vom Kläger erworbenen Objekts zum Zeitpunkt des Erwerbs desselben und nachfolgend zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides dem geltend gemachten Förderanspruch gemäß § 2 Abs. 2 der Vergaberichtlinien entgegenstanden, bedurfte es daneben nicht mehr.

Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/09/2011 00:00

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Förderbescheids und die Rückforderung einer darin bewilligten Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaft
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published on 04/12/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. September 2013 - 3 K 2686/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.