Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 S 2101/14

published on 29/04/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 S 2101/14
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. August 2014 - 2 K 3667/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts in beiden Instanzen auf jeweils 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... (H... ...). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altgefäll-Südwest“ der Beklagten vom 27.5.1982, der als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Auf den weiter östlich gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... befindet sich das Betriebsgelände der Fa. ... GmbH. Die Firma betreibt u.a. Anlagen zur Wiederaufbereitung von Metallen und stellt Zubereitungen für die Galvanotechnik her. Sie verwendet dabei giftige und umweltgefährdende Stoffe, darunter Cyanwasserstoff (Blausäure). Sie gilt deshalb als Störfallbetrieb im Sinne der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BlmSchV - Störfall-Verordnung).
Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ein 1995 errichtetes und mit Baugenehmigung der Beklagten zunächst als Lebensmittelmarkt genutztes Gebäude. Diese Nutzung wurde später wieder aufgegeben. Das Gebäude stand danach längere Zeit leer und wird nunmehr - ohne Baugenehmigung -als Fitnesscenter genutzt. Der vom Kläger gestellte Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16.5.2013 abgelehnt. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe am 22.11.2013 zurückgewiesen.
Während des Widerspruchsverfahrens beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans „Altgefäll II“ für das Gebiet, in dem unter anderem das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Fa. ... GmbH liegen. Zur Sicherung des Bebauungsplanverfahrens beschloss der Gemeinderat der Beklagten ferner am 15.10.2013 den Erlass einer Veränderungssperre, nach der in dem Gebiet des künftigen Bebauungsplans keine Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt werden dürfen. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 8.11.2013 bekannt gemacht.
Der Kläger hat am 6.12.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16.5.2013 und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.8.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe jedenfalls die von der Beklagten inzwischen erlassene Veränderungssperre entgegen. Die Veränderungssperre sei wirksam. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von den durch sie begründeten Verboten.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der von der Beklagten erlassenen Veränderungssperre ausgegangen, nach der in dem Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Altgefäll II“ keine Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchgeführt werden dürfen. Auf das auf die mündliche Verhandlung vom 22.4.2015 ergangene Urteil des Senats (3 S 2457/13), mit dem er den gegen die Satzung über die Veränderungssperre erhobenen Normenkontrollantrag des Klägers als unbegründet abgewiesen hat, wird Bezug genommen.
b) Gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auch insoweit keine Bedenken, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne keine Ausnahme von der Veränderungssperre beanspruchen.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Damit wird eine Regelung für solche Fälle getroffen, in denen der Sicherungszweck der - generellen - Veränderungssperre die mit ihr verbundenen Verbote nicht rechtfertigt. Maßstab für die Zulassung einer Ausnahme ist demnach der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2002 - 8 S 1833/02 - BauR 2003, 1537; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 14 Rn. 19; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, § 14 Rn. 58). Öffentliche Belange stehen dementsprechend der Zulassung einer Ausnahme entgegen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
10 
Das ist hier der Fall. Nach den in der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 23.7.2013 gemachten Ausführungen soll das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Altgefäll II“ weiterhin gewerblich genutzt werden können, wie dies schon nach den bisher geltenden Bebauungsplänen der Fall war. Im Hinblick auf das Vorhandensein eines Störfallbetriebs im Sinne des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie ist jedoch beabsichtigt, schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des § 50 BlmSchG, soweit erforderlich, auszuschließen. Als Beispiele solcher Nutzungen werden in der Begründung öffentlich genutzte Gebäude mit Publikums- bzw. Kundenverkehr wie Einkaufszentren, Hotels, Fitnesscenter sowie Bürogebäude genannt, wenn diese nicht nur gelegentlich Besucher oder Geschäftspartner empfangen.
11 
Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Seveso II-Richtlinie in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Der von der Vorschrift verwendete Begriff des „öffentlich genutzten Gebäudes“ ist der Seveso II-Richtlinie entnommen, nach dessen Art. 12 Abs.1 die Mitgliedstaaten u.a. dafür zu sorgen haben, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
12 
In der englischen Fassung der Richtlinie ist von „buildings and areas of public use“, in der französische Fassung von „les immeubles et zones fréquenté par le public“ die Rede. Nimmt man nicht nur die deutsche, sondern auch die englische und die französische Sprachfassung in den Blick, so folgt hieraus ein weites Verständnis des Begriffs „öffentlich genutztes Gebäude“ (Uechtritz, BauR 2012, 1039, 1045), was im Übrigen schon der Sinn und Zweck von Art. 12 Abs.1 Seveso II-Richtlinie nahelegt. Es kann also nicht darauf ankommen, ob das Gebäude einem öffentlichen Zweck dient. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gebäude von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. aufgesucht wird (Uechtritz, a.a.O.; im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE - BauR 2010, 572; Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 50 Rn. 12; Hendler, DVBl. 2012, 532, 535). Dementsprechend sind auch sowohl der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 15.9.2011 - Rs. C-53/10 - UPR 2011, 443) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290) ohne weiteres davon ausgegangen, dass ein Gartencenter unter den Begriff des öffentlich genutzten Gebäudes im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso II-Richtlinie fällt.
13 
Bei dem hier in Rede stehenden Fitnesscenter, dessen Benutzerkreis nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ca. 1.000 Personen umfasst und monatlich um etwa 30 Personen zunimmt, handelt es sich danach unzweifelhaft um ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG und des Art 12 Abs.1 Seveso II-Richtlinie, da es von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis aufgesucht wird. Der Einwand des Antragstellers, das Fitnesscenter sei „mitgliedschaftlich organisiert“, führt zu keiner anderen Beurteilung, da er nichts daran ändert, dass die Einrichtung von jedermann benutzt werden kann, der zuvor einen entsprechenden Benutzungsvertrag mit dem Betreiber des Fitnesscenters geschlossen hat.
14 
Eine Zulassung des Vorhabens des Klägers liefe somit den von der Beklagten mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan verfolgten Zielen diametral entgegen.
15 
2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.
16 
Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein „mitgliedschaftlich organisiertes Fitnesszentrum“ zu den schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG gehört“, ist zwar, wie der Kläger zu Recht geltend macht, bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Der Umstand allein, dass es zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt, verleiht einer Rechtssache jedoch nicht grundsätzliche Bedeutung. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung verlangt. Daran fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.2.2005 - 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584; Beschl. v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - Juris; Beschluss vom 28.5.1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172). Aus den bereits genannten Gründen ist das hier der Fall.
17 
3. Die vom Kläger behauptete Abweichung vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.9.2011 - 5 C 53/10 - (a.a.O.) vermag die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der Europäische Gerichtshof in der abschließenden Aufzählung der Gerichte in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, deren Entscheidungen eine Divergenz begründen können, nicht enthalten ist.
18 
Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung liegt davon abgesehen nicht vor. Das Urteil ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.2009 - 4 C 5.09 - (BauR 2010, 726) ergangen, mit dem das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof u.a. die Fragen vorgelegt hat, ob - 1. - die aus Art. 12 Abs. 1 Seveso II-RL ergebenden Verpflichtungen nur an Planungsträger gerichtet sind, die über die Nutzung von Flächen auf der Grundlage einer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden haben, oder auch an Baugenehmigungsbehörden, die eine gebundene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens in einem bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu treffen haben und ob - 2. - diese Pflichten das Verbot umfassen, die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes, das keinen angemessenen Abstand zu einem bestehenden Störfallbetrieb wahrt, zu genehmigen, obwohl nicht oder nur unwesentlich weiter von dem Betrieb entfernt bereits mehrere vergleichbare öffentlich genutzte Gebäude vorhanden sind, der Betreiber des Störfallbetriebs infolge des neuen Vorhabens nicht mit zusätzlichen Anforderungen zur Begrenzung der Unfallfolgen rechnen muss und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind.
19 
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich dementsprechend, wie der Kläger zutreffend bemerkt, unmittelbar nur auf die Fälle des § 34 BauGB. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ausführungen, die der Europäische Gerichtshof zu der zweiten Vorlagefrage gemacht hat nicht nur für den Fall Geltung beanspruchen, in der die Genehmigung eines konkretes Vorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs in Rede steht, sondern auch für Fälle, in denen - wie hier mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Altgefäll II“ - mit den Mitteln des Planungsrechts die Nutzungsmöglichkeiten im Bereich eines solchen Betriebs geregelt werden sollen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 02/03/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag i
published on 02/03/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag i
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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag ist
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Annotations

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.