Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. März 2018 - 4 LA 78/17
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
- 1
Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls hat die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
- 2
I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 3
1. § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 („zum Zweck der Jagd“), § 39 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 LJagdG, jeweils in der hier maßgeblichen Fassung bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2015, sind offensichtlich geeignete Rechtsgrundlagen für die mit der Anfechtungsklage angegriffene Anordnung zur Auflösung des streitbefangenen Jagdgatters.
- 4
Nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. ist es verboten, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zweck der Jagd einzugattern. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich das Verbot nicht nur auf ein aktives Tun, sondern auch auf ein Unterlassen, d.h. auf die Nichtbeseitigung eines bestehenden Gatters. Diese vom Wortsinn her mögliche Auslegung ergibt sich zwingend aus der Zielsetzung des Gesetzes. Es soll nicht der Vorgang des Eingatterns als solches, sondern eine bestimmte Form der „Jagdausübung“ (Überschrift des Abschnitts VI des Landesjagdgesetzes), nämlich die Gatterjagd, unterbunden werden. Damit wäre die Beibehaltung bestehender Jagdgatter unvereinbar. Die Einbeziehung dieser Gatter in den Untersagungstatbestand lässt sich auch aus der Privilegierung in § 39 Abs. 3 LJagdG ablesen. Danach dürfen Eingatterungen zum Zwecke der Jagd, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (am 29. Oktober 1999) genehmigt waren, längstens bis zum Ablauf des 28. Oktober 2014 bestehen bleiben. Angesichts dessen unterliegt es keinen Zweifeln, dass das vor 1999 genehmigte, im Eigentum der Klägerin stehende Jagdgatter „Rotwildgatter“ im Sachsenwald nach den Regelungen des Landesjagdgesetzes nicht über den 28. Oktober 2014 hinaus bestehen bleiben darf.
- 5
Die Durchsetzung dieses Verbots durch eine Beseitigungsanordnung ist von der Eingriffsbefugnis des § 33 Abs. 1 LJagdG gedeckt. Danach haben die Jagdbehörden u.a. darüber zu wachen, dass die Bestimmungen nach dem Landesjagdgesetz erfüllt werden, und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. Der Anwendbarkeit dieser Norm steht nicht entgegen, dass der Beklagte möglicherweise an Stelle einer Auflösungsanordnung auch andere Maßnahmen hätte ergreifen könnte. Der Versuch der Klägerin, dies als Zeichen für einen Verstoß gegen den Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) zu deuten, geht fehl. Ordnungsrechtliche Generalklauseln sind mit ihren unbestimmten Rechtsbegriffen zwar der Auslegung und Konkretisierung in besonderem Maße bedürftig. Sie sind aber in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 1980 – 2 BvR 854/79 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 6 C 3/01 –, juris Rn. 56; Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 39/06 –, juris Rn. 33).
- 6
2. § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. verstößt unzweifelhaft nicht gegen höherrangiges Recht.
- 7
a) Das betrifft zunächst die Vereinbarkeit mit dem Bundesjagdgesetz.
- 8
Ein Verstoß gegen Normen des Bundesjagdgesetzes ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil dem Landesgesetzgeber in Bezug auf Bundesgesetze auf dem Gebiet des Jagdwesens gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG eine Abweichungskompetenz zusteht. Diese Abweichungskompetenz ist erst mit der Überführung des Jagdwesens in die konkurrierende Gesetzgebung durch die Föderalismusreform entstanden und gilt daher nur für Landesgesetze, die nach dem 1. September 2006 erlassen worden sind. Das Jagdgatterverbot ist jedoch älter, es entstammt – ursprünglich als § 29 Abs. 4 Nr. 4 – dem Gesetz zur Neufassung des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. S. 300).
- 9
Zwar hat der Landesgesetzgeber mit der Ergänzung von § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG durch das Gesetz zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. Mai 2016 (GVOBl. S. 162) das Jagdgatterverbot erneut in seinen Willen aufgenommen (zum Bestätigungswillen bei vorkonstitutionellen Gesetzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 – 1 BvL 14/84 –, juris Rn. 15). Dieser Umstand ist aber im vorliegenden Fall für die Frage der Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG ohne Bedeutung, da die Gesetzesänderung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgt ist.
- 10
aa) Die dem Landesgesetzgeber in § 20 Abs. 2 BJagdG eingeräumte Befugnis, die Ausübung der Jagd in Wildparken zu regeln, wird durch § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. offensichtlich nicht verletzt. Beide Normen haben einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand. § 20 Abs. 2 BJagdG verhält sich nicht zu der Frage, ob ein Wildpark eingerichtet werden darf oder aufgelöst werden muss, sondern begründet eine Kompetenz der Länder zur Regelung der Jagdausübung für bestehende Wildparke. Umgekehrt regelt § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. die Jagdausübung in bestehenden Jagdgattern gerade nicht. Dies ist erst mit der Ergänzung durch das Gesetz vom 27. Mai 2016 geschehen. Davon abgesehen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass § 20 Abs. 2 BJagdG schon im Hinblick auf die Überschrift „Örtliche Verbote“ eine umfassende Regelungsbefugnis der Länder begründet, die eine vollständige Untersagung der Jagdausübung einschließt.
- 11
bb) Auch ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 BJagdG ist unzweifelhaft zu verneinen. Danach darf Schwarzwild nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten. Es handelt sich um eine materielle Bedingung für Einfriedungen zur Hege von Schwarzwild zwecks „Wildschadensverhütung“ (Überschrift vor § 26 BJagdG), ohne dass damit zugleich geregelt wird, ob und ggf. unter welchen weiteren Voraussetzungen solche Einfriedungen zulässig sind. Davon abgesehen verbietet § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. nicht die Eingatterung zum Zweck der Hege. Dies ist vielmehr Gegenstand der – hier nicht entscheidungserheblichen – Regelung in § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 2 LJagdG a.F.
- 12
b) § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. ist mit Art. 14 Abs. 1 GG, mit Art. 1 Abs. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK sowie mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Ernstliche Zweifel daran sind nicht dargelegt.
- 13
Das Jagdgatterverbot stellt in Bezug auf bestehende Gatter – wie im Fall der Klägerin – keine grundrechtswidrige Enteignung dar. Es handelt sich nicht um eine Enteignung im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
- 14
Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris Rn. 245). Das Verwaltungsgericht verneint nach dieser Maßgabe zwanglos eine enteignende Wirkung der angegriffenen Norm, weil lediglich die Modalitäten des Jagdausübungsrechts verändert werden und auch die Substanz des Gatters selbst nicht entzogen wird. Dies wird vom Zulassungsvorbringen, das sich insoweit in einer wörtlichen Wiederholung der einschlägigen Abschnitte aus der Klagebegründung erschöpft, nicht ansatzweise in Frage gestellt. Weder stellt die Verringerung von (Jagd-)Ertragschancen eine Eigentumsentziehung dar noch wird die Klägerin daran gehindert, das abgebaute Gatter anderweitig zu nutzen oder zu verwerten.
- 15
Als Inhalts- und Schrankenbestimmung ist § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. verhältnismäßig.
- 16
Die Norm will sicherstellen, dass die Jagdausübung nach dem Grundsatz der naturnahen Jagd (§ 1 Abs. 1 und 2 LJagdG) so wenig wie möglich in die natürlichen Abläufe eingreift. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers rechtfertigt die mit der Eingatterung bewirkte Erleichterung der Jagd nicht die damit zugleich verbundene ständige Behinderung der natürlichen Wildeinstandsverhältnisse und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 14/1942, S. 26). Das Verwaltungsgericht bejaht mit nachvollziehbarer Begründung die Legitimität dieser Ziele und die Geeignetheit, Erforderlichkeit Angemessenheit des Eingriffs. Die hiergegen erhobenen Einwände lassen dies nicht als ernstlich zweifelhaft erscheinen.
- 17
Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass Jagdgatter – etwa unter einem historischen oder einem ökologischen Blickwinkel – als wertvoll angesehen werden könnten, weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass es in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers liegt, welche Ziele er im Rahmen der naturnahen Jagd erreichen will. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
- 18
Das Vorbringen zur Geeignetheit leidet unter dem Mangel, dass es nicht die allgemeinen Folgen des Gesetzes in den Blick nimmt, sondern stattdessen die Gegebenheiten in einem einzelnen Jagdgatter beschreibt. Die Klägerin behauptet, durch ihr eigenes Jagdgatter würden weder die Wildeinstandsverhältnisse behindert noch das Landschaftsbild beeinträchtigt. Zu der Frage, nach welchen rechtlichen Maßgaben sich die Situation in einem Einzelfall auf die Verfassungsmäßigkeit eines abstrakt-generellen Rechtssatzes auswirken kann, d.h. insbesondere dazu, inwieweit der Gesetzgeber zu differenzierenden Regelungen verpflichtet ist oder umgekehrt typisierende oder generalisierende Erwägungen ausschlaggebend sein dürfen, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
- 19
Abgesehen von der daraus resultierenden unzureichenden verfassungsrechtlichen Tragfähigkeit fehlt dem klägerischen Vorbringen auch für sich betrachtet jede Überzeugungskraft.
- 20
Dies gilt zunächst für den Vortrag, durch das Jagdgatter der Klägerin würden die Wildeinstandsverhältnisse nicht behindert. Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Ziel sei bereits dann erreicht, wenn alle nutzbaren Flächen von Wildarten genutzt werden könnten. Eine solche Interpretation des Normzwecks ist schon deshalb verfehlt, weil sie einen Bezug zur wesentlichen Funktion von Jagdgattern vermissen lässt, nämlich das Wild daran zu hindern, von einer Seite des Gatters auf die andere Seite zu wechseln. Es ist offensichtlich dieser Umstand, der in der Begründung der Gesetzesvorlage als „ständige Behinderung der natürlichen Wildeinstandsverhältnisse“ beschrieben wird.
- 21
Die hierzu vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung wird von der Klägerin nicht mit Erfolg angegriffen. Im angefochtenen Urteil heißt es, es sei nichts dafür ersichtlich, dass für die wildlebenden Tiere keine Erweiterung ihres Lebensraums nach Entfernung der Gatter möglich sei, da das Rotwildgatter Teil des für die heutige Kulturlandschaft weitläufigen Waldgebietes Sachsenwald mit einer Größe von 58,49 km² sei. Das Zulassungsvorbringen hält dem entgegen, die an das streitbefangene Gatter z.B. angrenzenden Waldflächen seien keine natürlichen Wildeinstandsgebiete, weil dort Holzgewinnung stattfinde. Es gebe überhaupt keine natürlichen Flächen. Damit wird der dem Jagdrecht zu Grunde liegende Naturbegriff ersichtlich überdehnt. Wenn die Begründung des Gesetzentwurfs von „natürlichen“ Wildeinstandsverhältnissen spricht, so sind damit offensichtlich die Verhältnisse gemeint, die sich ergeben, wenn das Wild nicht daran gehindert wird, Einstände außerhalb des Gatters aufzusuchen.
- 22
Soweit die Klägerin auf die Ausweisung von „rotwildfreien Gebieten“ anspielt, fehlt es an Angaben dazu, inwieweit die Umgebung des streitbefangenen Gatters hiervon betroffen ist.
- 23
Auch die Ausführungen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind nicht nachvollziehbar. Die Klägerin meint, ihr Gatter werde nicht als störend wahrgenommen, weil sich Anwohner und Spaziergänger daran gewöhnt hätten und weil der Zaun gegebenenfalls durch eine Bepflanzung „vollständig unsichtbar“ gemacht werden könne. Mit dieser Einlassung setzt die Klägerin lediglich ihre Wertung zu der Frage, wann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt, an die Stelle der Wertung des Gesetzgebers. Welche Funktion einem in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachten Bestandsschutz zukommen soll, erschließt sich nicht.
- 24
Da eine Enteignung nicht vorliegt, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Klägerin zum Fehlen einer an eine Enteignung anknüpfenden Entschädigung nicht an. Mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht gegen die Notwendigkeit einer Entschädigung bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung anführt, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
- 25
Einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, hier gelte kein anderer Maßstab als bei Art. 14 Abs. 1 GG. Dazu verhält sich die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin wiederholt lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen.
- 26
Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entsprechend der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bei Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Auch hiergegen werden mit dem Zulassungsantrag keine erheblichen Argumente vorgebracht.
- 27
c) § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. ist unzweifelhaft auch mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 GRCh vereinbar.
- 28
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang die Funktion eines Willkürverbots hat. Diesen rechtlichen Ansatz stellt die Klägerin nicht in Frage.
- 29
Die Klägerin ist der Meinung, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege darin, dass Jagdgatter verboten, landwirtschaftliche Produktionsgatter jedoch erlaubt seien.
- 30
Dieser Vorwurf ist bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen unstatthaft. § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. enthält lediglich eine Regelung zu Jagdgattern, aber nicht zu landwirtschaftlichen Produktionsgattern. Eine Befugnis des Landesgesetzgebers zu einem generellen Verbot von landwirtschaftlichen Produktionsgattern ist angesichts der Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a i.V.m. Abs. 6 TierSchG und § 43 BNatSchG nicht erkennbar. Diese Befugnis wäre aber Voraussetzung für einen möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris Rn. 151; Beschluss vom 9. August 2001 – 1 BvR 1262/01 –, juris Rn. 16).
- 31
Selbst wenn aber das Land zu einem Verbot landwirtschaftlicher Produktionsgatter befugt wäre, könnte von Willkür keine Rede sein. Willkür des Gesetzgebers kann nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt. Dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 –, juris Rn. 101).
- 32
Willkür durch ungleiche Behandlung von Jagdgattern und landwirtschaftlichen Produktionsgattern liegt schon deshalb fern, weil das Zulassungsvorbringen nicht verdeutlicht, welche Verbindung das denkbare Verbot landwirtschaftlicher Produktionsgatter zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel aufweist, die Jagdausübung möge so wenig wie möglich in die natürlichen Abläufe eingreifen. Gegen eine Zweckdienlichkeit in diesem Sinne spricht, dass – wovon die Klägerin zu Recht ausgeht – das Jagdrecht auf die landwirtschaftliche Wildhaltung keine Anwendung findet. Landwirtschaftliche Tierhaltungen rechnen in der Regel zu den Tiergärten im Sinne von § 6 Satz 3 BJagdG. Darunter werden zum Festhalten von Wild dauernd und vollständig umschlossene Räume verstanden, die nach ihrer Flächengröße das Einfangen, das Ergreifen und das Töten der dort gehaltenen Tiere jederzeit ohne Bejagung im eigentlichen Sinne ermöglichen. Werden Wildtiere zum Zweck der Fleischproduktion gehalten, kann in der Regel von einer solchen begrenzten Flächengröße ausgegangen werden (BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 – RReg 2 St 134/87 –, juris Rn. 12 ff.; Frank, in: Schuck, BJagdG, 2. Auflage 2015, § 6 Rn. 26 ff.). Das in Tiergärten befindliche Wild ist gemäß § 960 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht herrenlos, darin liegt der Grund für die Unanwendbarkeit des Jagdrechts (Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Auflage 1982, § 6 Rn. 35). Der Unterschied zu „Wildparken“ wie dem von der Klägerin betriebenen Rotwildgatter besteht darin, dass die Tiere dort über ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit hinaus sich wie in freier Wildbahn bewegen, daher ihnen in waidmännischer Weise nachgestellt werden kann (Metzger, in: Lorz u.a., Jagdrecht Fischereirecht, 4. Auflage 2011, BJagdG § 2 Rn. 5). Angesichts dessen geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass gewerbliche Fleischproduktion und Jagd verschiedene Zwecke verfolgen. Die Auffassung der Klägerin, der Gesetzgeber handele willkürlich, wenn er in Bezug auf eine nicht jagdbare Fläche keine jagdrechtlichen Ziele verfolge, ist unverständlich.
- 33
Zudem würde ein Verbot von landwirtschaftlichen Produktionsgattern auf ein Verbot der landwirtschaftlichen Wildhaltung überhaupt hinauslaufen und damit erheblich stärker in das Eigentum eingreifen als das Jagdgatterverbot, welches das Jagdausübungsrecht nur modifiziert. Auch aus diesem Grund kann von Willkür keine Rede sein.
- 34
Die Klägerin wendet sich ferner gegen die Ungleichbehandlung von Jagdgattern und künstlich angelegten Angelteichen. Hier leidet das Zulassungsvorbringen ebenfalls unter einer unzureichenden normativen Durchdringung der zu vergleichenden Regelungsmaterien. Das Verwaltungsgericht hält richtigerweise für entscheidend, dass Fische nicht zu den jagdbaren Tieren gehören (§ 2 BJagdG, § 2 Abs. 1 LFischG). Der Versuch der Antragsbegründung, durch eine Aufzählung von Äußerlichkeiten die Forderung nach einer rechtlichen Gleichbehandlung von Angeln und Jagen einzufordern, kann keinen Erfolg haben, denn er lässt eine vergleichende Betrachtung der mit dem Fischereirecht einerseits und dem Jagdrecht andererseits verfolgten Ziele vermissen. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass das Landesjagdgesetz auf die Verwirklichung einer naturnahen Jagd ausgerichtet ist (§ 1 Abs. 2 LJagdG), während das Landesfischereigesetz die Erhaltung der Fischerei als wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswig-holsteinischen Gesellschaft anstrebt und die Existenz von Teichwirtschaften bzw. angelegten stehenden Gewässern anerkennt (Präambel, § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 26 Abs. 2 Satz1 LFischG). Was daran willkürlich sein soll, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
- 35
Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Verbot von künstlich angelegten Angelteichen erheblich stärker als das Jagdgatterverbot in das Eigentum eingreifen würde, denn die Folge wäre, dass auf den betroffenen Flächen überhaupt nicht mehr gefischt werden könnte. Auch aus diesem Grund liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung völlig fern.
- 36
Ein Verstoß gegen Art. 20 GRCh ist auszuschließen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Prüfungsmaßstab entspreche insoweit weitgehend dem des Art. 3 Abs. 1 GG, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden könne. Zudem dürfte schon der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta nach Art. 51 GRCh nicht eröffnet sein, da das allein landesrechtlich geregelte Jagdgatterverbot keine Durchführung des Rechts der Union zum Gegenstand habe. Insofern sei auch die von der Klägerin dargelegte unterschiedliche Regelung in anderen Mitgliedsstaaten unbeachtlich. Das Zulassungsvorbringen enthält hierzu keine weiterführenden Argumente.
- 37
II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erschließt sich die Erfolglosigkeit der angestrebten Berufung mit Hilfe naheliegender und einfacher Überlegungen.
- 38
III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine – in der Zulassungsbegründung zu bezeichnende – konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des materiellen Rechts aufwirft, die bislang nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Dies ist in der Begründung des Zulassungsantrags darzulegen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Eine obergerichtliche Klärung durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2010 – 10 LA 135/09 –, juris Rn. 19; OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – 1 L 169/09 –, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 2015 – 3 S 2101/14 –, juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 13a ZB 14.50052 –, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 3 A 632/15 –, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 8 A 2071/13 –, juris Rn. 47; OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 2 A 11328/17 –, juris Rn. 13; zum insoweit inhaltsgleichen Revisionsgrund in § 132 Abs. 3 Nr. 1 VwGO vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43/16 –, juris Rn. 3). Aus den bereits genannten Gründen ist das hier der Fall, jedenfalls ist Gegenteiliges nicht dargelegt.
- 39
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Frage der Vereinbarkeit von § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG a.F. mit § 20 Abs. 2 oder § 28 Abs. 1 BJagdG auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sie sich für die Zukunft nicht mehr stellt. Der Landesgesetzgeber hat, wie erwähnt, mit der Ergänzung von § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG durch das Gesetz vom 27. Mai 2016 das Jagdgatterverbot erneut in seinen Willen aufgenommen. Damit könnte sich diese Regelung nunmehr ggf. auf die Abweichungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG stützen.
- 40
IV. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Zulassungsgrund verlangt, dass die Abweichung einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betrifft und nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes besteht. Der Antragsteller muss zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnen, dass er ohne weiteres auffindbar ist. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen bzw. – soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist – herausarbeiten. Der Antragsteller hat ferner zu verdeutlichen, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 LA 35/16 –, juris Rn. 2).
- 41
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 929/89 – abweicht. Sie erfüllt jedoch die aufgezeigten Voraussetzungen einer Darlegung nicht. Ein der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegenstehender Rechtssatz wird nicht bezeichnet. Es wird lediglich aus dieser Entscheidung zitiert.
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 43
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 44
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden, - 2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und - 3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
- 1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen, - 2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder - 3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
- 1.
Haarwild: Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild (Rupicapra rupicapra L.), Steinwild (Capra ibex L.), Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), Schwarzwild (Sus scrofa L.), Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), Schneehase (Lepus timidus L.), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.), Murmeltier (Marmota marmota L.), Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER), Luchs (Lynx lynx L.), Fuchs (Vulpes vulpes L.), Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Baummarder (Martes martes L.), Iltis (Mustela putorius L.), Hermelin (Mustela erminea L.), Mauswiesel (Mustela nivalis L.), Dachs (Meles meles L.), Fischotter (Lutra lutra L.), Seehund (Phoca vitulina L.); - 2.
Federwild: Rebhuhn (Perdix perdix L.), Fasan (Phasianus colchicus L.), Wachtel (Coturnix coturnix L.), Auerwild (Tetrao urogallus L.), Birkwild (Lyrurus tetrix L.), Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus), Haselwild (Tetrastes bonasia L.), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN), Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.), Wildtauben (Columbidae), Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.), Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI), Wildenten (Anatinae), Säger (Gattung Mergus L.), Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.), Bläßhuhn (Fulica atra L.), Möwen (Laridae), Haubentaucher (Podiceps cristatus L.), Großtrappe (Otis tarda L.), Graureiher (Ardea cinerea L.), Greife (Accipitridae), Falken (Falconidae), Kolkrabe (Corvus corax L.).
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.