Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - 3 S 2097/13

published on 16/12/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - 3 S 2097/13
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Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 9/10, der Kläger 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen und bestimmten Zu- und Verbindungsleitungen, hilfsweise die Rückzahlung des für diese Grundstücke, Anlagen und Leitungen aufgewendeten Betrags bzw. Ersatz des Wertzuwachses im Hinblick auf die von ihm getätigten Investitionen.
Der Kläger ist ein Wasserversorgungszweckverband mit der Aufgabe, seine Mitglieder mit Trinkwasser zu versorgen, dem außer der Beklagten die Stadt Grünsfeld und die Gemeinde Wittighausen angehören.
Die Stadt Grünsfeld, die Gemeinde Wittighausen und die Beklagte beschlossen durch Zweckverbandssatzung vom 31.10.1973 die Bildung des Klägers als Zweckverband „Grünbachgruppe“. Vorgänger war 1958 der Zweckverband „Grünbachgruppe“ mit den Mitgliedern Paimar, Ilmspan und Grünfeldhausen. 1964 kamen die Gemeinden Grünsfeld und Krensheim hinzu.
Am 21.10.1992 beschloss die Verbandsversammlung des Klägers eine Neufassung der Verbandssatzung vom 31.10.1973 (im Folgenden: Verbandssatzung 1992). Das Landratsamt Main-Tauber Kreis genehmigte am 2.12.1992 die geänderte Verbandssatzung. Sie wurde in der „Tauberzeitung“ am 5.12.1992 und in den „Fränkischen Nachrichten“ am 8.12.1992 bekanntgemacht. Die später erfolgten Satzungsänderungen berühren die für den Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen nicht.
In § 12 Abs. 1 VS 1992 ist Folgendes bestimmt:
„Nachfolgende Anlagen sind bereits im Eigentum des Zweckverbandes
a)
- Verbandspumpwerk Grünsfeld-Hausen, mit Brunnen
- HB Ilmspan I mit Zuleitung von Paimar – Ilmspan
- HB Paimar mit Zuleitung von Hausen – Paimar
bzw. gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über:
b)
- Pumpstation Großrinderfeld, mit Brunnen
- Pumpstation Ilmspan, mit Brunnen
- HB Ilmspan II, mit Zuleitung vom Brunnen
- HB Großrinderfeld, mit Zuleitung vom Brunnen
- HB Gerchsheim
- Verbindungsleitung HB Ilmspan II - HB Gerchsheim (einschl. Verteilerstation Gewerbegebiet mit Leitung)
- Verbindungsleitung HB Ilmspan – Schönfeld
- Verbindungsleitung HB Paimar – Ilmspan
- Verbindungsleitung HB Großrinderfeld - Hof Baiertal
- Verbindungsleitung Hof Baiertal - Siedlung Wenkheim
- Verbindungsleitung Hof Baiertal - Hof Steinbach
- Zuleitung von Pumpstation Großrinderfeld - HB Großrinderfeld
c)
10 
die Anlagen der Wittigbachgruppe gemäß Anlagenachweis nach deren Auflösung (ohne Hochbehälter Messelhausen)
11 
Die Bewertung und Aufrechnung der eingebrachten und einzubringenden Altanlagen für die Beteiligungsquote ist durch die WIBERA erfolgt (anhand der Anlagennachweise zum Stand 31.12.1990) und entspricht den Beteiligungsquoten nach § 11 Abs. 4.“
12 
Unter den in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS aufgeführten Anlagen und Leitungen befinden sich auch Anlagen und Leitungen auf Grundstücken, die im Eigentum der Beklagten stehen. Die betreffenden Grundstücke werden unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Entwurfs eines notariellen Überlassungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ...
13 
Zu der Eigentumsübertragung der Anlagen sowie des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Überlassungsvertrags-Entwurfs außerdem aufgeführten Grundstücks Flst.-Nr. ... der Beklagten auf Gemarkung Großrinderfeld, auf dem sich der 1997 errichtete Hochbehälter Großrinderfeld befindet, ist es in der Folgezeit nicht gekommen.
14 
Nach einer Finanzprüfung der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, in der diese ein Missverhältnis zwischen Kapitaleinlage und Beteiligungswert feststellte, entschied sich der Kläger auf Grundlage eines Vorschlags der Gemeindeprüfungsanstalt zu einer Rückzahlung des eingebrachten Eigenkapitals an die Verbandsgemeinden. Die Berechnung ergab für die Beklagte einen Betrag von 511.237,45 EUR, der unter Verrechnung mit der Vorauszahlung der Betriebskostenumlage 2006 in Höhe von 61.817,13 EUR am 11.5.2006 in Höhe von 449.226,32 EUR ausgekehrt wurde.
15 
Am 9.11.2007 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, den Eigentumsübergang der in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS aufgeführten Anlagen und Leitungen im Grundbuch zu vollziehen. Die Beklagte lehnte dies ab. Zwar erklärte die Beklagte in der Folgezeit ihre grundsätzliche Bereitschaft zu Gesprächen über Eigentumsfragen, wollte dies aber mit einer Satzungsänderung hinsichtlich der Stimmverteilung und der Regelungen über die Beschlussfassung verknüpft wissen. Im Rahmen der Verhandlungen verzichteten die Beteiligten in der Vereinbarung vom 18./30.12.2009 auf die Geltendmachung der Verjährung im Streit über die wechselseitigen Pflichten aus der Verbandssatzung bis zum 31.12.2010, die bis zum 1.6.2011 verlängert wurde.
16 
Das in der Satzung vorgesehene und vom Kläger beantragte Schlichtungsverfahren unter Mitwirkung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis blieb erfolglos. Am 10.6.2011 erklärte das Landratsamt das von ihm in der Folgezeit initiierte weitere Schlichtungsverfahren wegen Erfolglosigkeit für beendet.
17 
Der Kläger hat am 27.6.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Auflassung im Einzelnen bestimmter Grundstücke an ihn und zur Bewilligung der Eintragung im Grundbuch sowie zur Eigentumsübertragung im Einzelnen bestimmter Zu- und Verbindungsleitungen mit den dazugehörigen Anlagen, hilfsweise zur Rückzahlung des von ihm an die Beklagte ausgezahlten Betrags in Höhe von 462.719,19 EUR zu verurteilen.
18 
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Satzung die Beklagte ohne weitere Bedingung zur Eigentumsübertragung verpflichte, insbesondere keine notarielle Beurkundung notwendig sei. § 311b Abs. 1 BGB finde keine Anwendung, weil ausschließlich die Verbandssatzung die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten regele und jedenfalls der Schutzzweck nicht greife. Selbst bei einer Nichtigkeit der Satzung widerspräche es Treu und Glauben, wenn die Beklagte daraus Vorteile ziehen wolle. Der Anspruch auf Rückzahlung sei nicht verjährt; im Übrigen sei die Berufung auf Verjährung rechtsmissbräuchlich.
19 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19.6.2013 die Beklagte verurteilt, die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... an den Kläger aufzulassen und die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen sowie ihm das Eigentum im Einzelnen aufgeführter Zuleitungen, Verbindungsleitungen und Anlagen zu übertragen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Satzung Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Eigentumsübertragung sei. Eine notarielle Beurkundung sei nicht erforderlich. Grundsätzlich sei nur die Schriftform für die Vereinbarung einer Verbandssatzung erforderlich und eine ausnahmsweise Anwendung von § 311b Abs. 1 BGB sei nicht geboten. Der mit dieser Vorschrift grundsätzlich verbundene Schutzzweck greife nicht. Der Kläger habe jedoch nur Anspruch auf die im Tenor genannten Grundstücke, baulichen Anlagen und Leitungen. Ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks Flst.-Nr. ... bestehe dagegen nicht, da dieses nicht in § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandssatzung 1992 aufgeführt sei. Der im Wege der Klageänderung hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wertzuwachs infolge Verwendungen auf dieses Grundstück sei verjährt. Die Berufung auf die Verjährung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
20 
Die Beklagte hat am 27.9.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und - nach rechtzeitig beantragter und gewährter Fristverlängerung - diese am 20.1.2013 begründet. Nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 24.1.2014 hat der Kläger am 19.2.2014 Anschlussberufung eingelegt.
21 
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Im Gründungszeitpunkt des Klägers habe sie über einen Stimmanteil von mehr als 40 % verfügt. Dieser sei zwischenzeitlich unter 1/3 reduziert worden. In der heutigen Zweckverbandskonstitution habe sie keinen Einfluss auf die wesentlichen Belange im Zweckverband. Auch erhebliche Eingriffe in ihre gemeindlichen Autonomierechte könnten mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der beiden übrigen Mitglieder des Zweckverbands beschlossen werden. Damit habe sie die Fähigkeit zur autonomen Wasserversorgung für künftige Generationen verloren. Eine Verpflichtung zur Übertragung der Grundstücke bestehe mangels Rechtsgrundlage nicht. Denn § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandssatzung sei unwirksam. Die Übertragung von Grundstücken hätte nach § 311b BGB i.V.m. § 57 LVwVfG der notariellen Beurkundung bedurft. Zudem enthalte die Satzung keine Verpflichtung auf Abgabe einer Willenserklärung zur Grundstücksübertragung. Diese hätte im Übrigen auch der notariellen Form bedurft. Es bestehe Beurkundungszwang durch ein Organ der Judikative, nämlich den Notar. Dieses könne durch eine öffentlich-rechtliche Satzung nicht ersetzt werden. Eine Satzung sei auch keine Rechtsvorschrift nach § 57 LVwVfG, der eine andere Form vorschreiben dürfe.
22 
Der Anspruch des Klägers auf Übertragung der Grundstücke sei jedenfalls verwirkt. Aufgrund des Zeitablaufs von über 17 Jahren vor erstmaliger Geltendmachung dieses Anspruchs habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass die Anforderung der Übereignung nicht mehr gestellt werde. Die Regelung in § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandssatzung sei ferner zu unbestimmt, um eine Verpflichtungserklärung zur Übereignung darzustellen. Die zu übereignenden Immobilien seien nicht hinreichend konkret beschrieben.
23 
Mangels notarieller Beurkundung sei der Vertrag über die Gründung eines Zweckverbands nichtig. Erkennbar seien die Beteiligten 1992 irrtümlich davon ausgegangen, dass es neben den Erklärungen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags keiner weiteren Handlung bedürfe, um die Eigentumsübertragung zu bewirken. Bei notarieller Belehrung und Beurkun-dung wäre dies so nicht geschehen. Denn ein formnichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag lasse keine wirksame Satzung entstehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein formnichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Gründung eines Zweckverbandes erzeuge anschließend eine wirksame Verpflichtung in einer Satzung zur Immobilienübertragung und somit eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Übertragungsverpflichtung sei deshalb unzutreffend. Die Regelungen des § 57 LVwVfG würden mit Satzungserlass nicht „abgeschnitten“. Es gälten vielmehr die Regelungen, die auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung eines Zweckverbands anwendbar seien, analog für die Satzung. Die Satzung bedürfe daher der notariellen Beurkundung. Eine kommunale Satzung könne keine Formerleichterungen festschreiben.
24 
Die Satzung könne auch nicht bewirken, dass Grundstücke direkt übertragen würden; vielmehr bedürfe es hierzu der für die Übertragung erforderlichen einzelnen Rechtsgeschäfte. Die Umdeutung der Erklärung der Mitgliedsgemeinden, dass Grundstücke „übergingen“, in eine Verpflichtungserklärung zum Abschluss eines Notarvertrags sei unzulässig. Das Tätigwerden von kommunalen Aufsichtsbehörden und die Satzungsgenehmigung ersetze die notarielle Form nicht. Es wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar, wenn Verwaltungsbehörden justizielle Kernaufgaben wie die Beratung und notarielle Beurkundung durch einen Notar übernähmen.
25 
Die Geschäftsgrundlage sei überdies weggefallen. Die Beteiligten hätten in der Satzung Erklärungen abgegeben, die sie bei Kenntnis der jetzigen Umstände nicht abgegeben hätten. Sie hätten festgehalten, dass irreversible Eingriffe des Zweckverbands in kommunale Zentralbelange der Wasserversorgung einer beteiligten Gemeinde nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfe. Daher sei eine Anpassung der Satzungsregelungen geboten.
26 
Der Klage fehlte ferner das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Satzung die notarielle Form ersetze. Denn dann würde es ausreichen, die Satzung einem Grundbuchamt vorzulegen und die Auflassung und Eigentumsumschreibung zu beantragen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.11.1954 - II ZR 299/53 - NJW 1955, 178) zur Pflicht einer Baugenossenschaft, an ein Genossenschaftsmitglied auch ohne notarielle Beurkundung der in der Satzung begründeten Übertragungspflicht ein Grundstück zu übertragen, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Gleiches gelte für die Rechtsprechung zur Grundstücksübertragungspflicht einer Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten (BGH, Urteil vom 10.04.1978 - II ZR 61/77 -). Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zum Stiftungsrecht, wonach eine die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks enthaltene Stiftungserklärung nicht notariell beurkundet sein müsse, sei auf den hier in Rede stehenden Fall nicht anwendbar. Überdies sei diese Rechtsprechung und die sie bestätigenden Literaturauffassungen, dass eine im Stiftungsgeschäft erklärte Verpflichtung des Stifters zur Übertragung eines Grundstücks an die Stiftung keiner notariellen Beurkundung bedürfe, umstritten. Ferner stelle die Einschaltung einer Behörde nicht sicher, dass die sich aus § 311b BGB für Grundstücksgeschäfte bezweckten Schutzfunktionen gewährleistet würden. Denn eine gesetzliche Prüfungsaufgabe habe die Behörde insoweit nicht. Bürgermeister und Gemeindebedienstete seien auch nicht rechtserfahren. Die Warn- und Prüffunktion des § 311b BGB sei durch die gesetzlichen Regelungen zur Gründung eines Zweckverbands und dessen Erlass von Satzungen ebenfalls nicht hinreichend sichergestellt.
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Die vom Kläger geltend gemachten Rückerstattungsansprüche seien verjährt. Überdies seien die Anlagen, die eine Aufwertung erfahren hätten, bilanziert und abgeschrieben. Eine Erhöhung der Grundstückswerte sei mit den vorgenommenen Sanierungsarbeiten und Erneuerungsarbeiten nicht verbunden. Ferner sei ihre Beteiligungsquote ab 1992 bis 1999 im Zweckverband mit 43 % deutlich höher gewesen als dies ab 2005 der Fall gewesen sei (24 %). Auch der mit der Anschlussberufung verfolgte Wertersatzanspruch sei verjährt. Zudem werde bezüglich dieses Anspruchs die Aufrechnung mit - durch richterliche Schätzung zu ermittelnde - Miete seit 1996 bis dato erklärt.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.6.2013 - 3 K 2352/11 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage abzuweisen.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
1. die Berufung zurückzuweisen;
32 
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 420.055,01 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
33 
3. im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.664,19 EUR als Ersatz für den Wertzuwachs des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums ergebe sich bereits aus der Satzung. Daher habe keine Beurkundungspflicht bestanden. Ferner sei § 80 BGB über die Entstehung einer Stiftung entsprechend anwendbar. Es sei weder eine gerichtliche noch eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Es genüge vielmehr eine einfache Schriftform mit entsprechendem behördlichen Genehmigungsvorbehalt. Der Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, dass die Schutzzwecke, denen eine notarielle Beurkundung diene, durch das jeweils vorgeschriebene Genehmigungsverfahren gewährleistet sei. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Buchst. b der Verbandssatzung 1992 sei auch hinreichend bestimmt. Das Vorbringen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entbehre jeglicher Grundlage. Die Beklagte habe bis zur Klagerhebung ihre Verpflichtung zur Grundstücksübertragung nie in Zweifel gezogen, sondern diese immer nur von der von ihr gewünschten Satzungsänderung abhängig gemacht.
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Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 421.055,01 EUR bestehe aus zwei Kostenteilen. 385.823,38 EUR seien zurückzuerstatten, da sie als Vergütung für das von der Beklagten zu übertragende Eigentum dieser ausbezahlt worden seien. 33.719,83 EUR seien von der Beklagten als Wertersatz für vom Kläger in der Zeit von 1996 bis 2001 durchgeführte Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten an den im Eigentum der Beklagten befindlichen Anlagen und Einrichtungen zu erstatten. Betroffen hiervon seien die Hochbehälter Ilmspan, Großrinderfeld -alt- und Gerchsheim sowie die Pumpwerke Ilmspan und Großrinderfeld. Die Gesamtsumme belaufe sich auf 46.004,07 EUR, die bereinigt um den Anteil der Beklagten in Höhe von 95,59 % (= 11.772,44 EURO), 34.231,63 EUR ergebe. Im Einzelnen handle es sich um:
36 
1. Kosten für Abdichtungen von Dachluken sowie Fliesenarbeiten am Hochbehälter Ilmspan in Höhe von 4.345,62 EUR.
2. Maschinen- und Elektrotechnik-Hochbehälter Ilmspan in Höhe von 18.990,22 EUR.
3. Fliesenarbeiten-Hochbehälter Großrinderfeld -alt- in Höhe von 6.634,56 EUR.
4. Elektrotechnik-Hochbehälter Ilmspan, Umbauarbeiten Pumpwerk Großrinderfeld und anderes in Höhe von 16.033,67 EUR.
37 
Die Erstattungsansprüche seien nicht verjährt, da es dem Kläger an der erforderlichen Kenntnis der Verjährung gefehlt habe. Denn die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass entsprechend der Bestimmung in der Verbandssatzung die dort genannten Grundstücke und Anlagen in das Eigentum des Verbandes übergingen. Ungeachtet dessen könne sich die Beklagte auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Denn die Einrede wäre sowohl unter dem Aspekt des „venire contra factum proprium“ als auch der Verwirkung rechtsmissbräuchlich. Bis kurz vor Klageerhebung am 27.6.2011 habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die jeweils noch im Eigentum der Verbandsmitglieder befindlichen Grundstücke auf den Zweckverband zu übertragen seien. Die Beklagte habe dies durch ihr Verhalten immer wieder bekundet. Sie habe den durchgeführten Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen zugestimmt. Dies gelte auch für die das Haushaltsjahr 2006 betreffende Haushaltssatzung, in der die für die beschlossene Rückzahlung des von den Verbandsmitgliedern eingebrachten Eigenkapitals erforderlichen Gelder etatisiert worden seien.
38 
Die mit der Anschlussberufung hilfsweise begehrte Rückerstattung beruhe darauf, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Gemarkung Großrinderfeld 1996 ein Hochbehälter (HB Großrinderfeld - neu -) errichtet worden sei, da die ursprüngliche Konzeption einer Carixs-Aufbereitungsanlage wegen eines Bürgerprotests nicht habe umgesetzt werden können. Da die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... und damit zugleich Eigentümerin der auf diesem Grundstück errichteten Anlagen sei, sei sie zur Abgeltung des durch den Bau des Hochbehälters Großrinderfeld - neu - erfolgten Wertzuwachses zur Zahlung von 42.664,19 EUR zuzüglich Zinsen verpflichtet. Der Anspruch sei gleichfalls nicht verjährt. Auch in diesem Zusammenhang habe es an einer erforderlichen Kenntnis gefehlt. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass entsprechend der in § 2 Abs. 2 und § 12 der Verbandssatzung verankerten Grundkonzeption alle für den Betrieb des Verbands erforderlichen Grundstücke und Anlagen in das Eigentum des Klägers übergehen sollten. In diesem Sinne sei de facto immer verfahren worden. Das heiße, dass der Hochbehälter Großrinderfeld - neu - übereinstimmend als Eigentum des Verbands, jedenfalls aber als seinem Vermögen zugehörig angesehen und auch so behandelt worden sei. Im Übrigen sei die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich.
39 
Die Beklagte beantragt,
40 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
41 
Die Akten des Klägers und Verwaltungsgerichts Stuttgart 3 K 3252/11 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers haben keinen Erfolg.
A.
43 
Die Berufung und die Anschlussberufung sind allerdings zulässig.
44 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere erfolgte sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und wurde ausreichend (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründet. Auch gegen die Zulässigkeit der Anschlussberufung des Klägers bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde auch sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt.
B.
45 
Die Berufung der Beklagten (I.) und die Anschlussberufung des Klägers (II.) sind jedoch unbegründet.
I.
46 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
47 
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen ist § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandsatzung 1992.
48 
Während § 12 Abs. 1 Buchst. a) VS 1992 die Regelung enthält, dass die dort genannten Anlagen und Leitungen bereits im Eigentum des Klägers stehen, bestimmt § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten Anlagen und Leitungen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Klägers übergehen.
49 
Zwar werden in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992 nicht die einzelnen Grundstücke, sondern nur die auf ihnen befindlichen Anlagen und Leitungen aufgezählt. Die am Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung dieser Satzungsnorm ergibt aber, dass damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der Grundstücke, auf denen sich diese Anlagen und Leitungen befinden, begründet wurde.
50 
a) Dies folgt zunächst aus dem Entwurf eines notariellen Überlassungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten. Denn dort werden gerade diese Grundstücke unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 im Einzelnen aufgeführt. Sie allein und nicht die auf ihnen befindlichen Anlagen und Leitungen sind Gegenstand des notariellen Vertragsentwurfs.
51 
b) Ferner handelt es sich bei diesen Anlagen und Einrichtungen ihrer Art nach um wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, weil sie mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen sind (§ 94 BGB). Insbesondere stellen sie keine Scheinbestandteile im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB dar. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Die Verbindung von Sachen mit dem Grund und Boden geschieht dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtig oder nach der Natur des Zwecks sicher ist, nicht aber, wenn bei normalem Lauf der Dinge die Sache nicht wieder abgetrennt werden soll (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 95 Rn. 2). Bei den in Rede stehenden Wasserversorgungsanlagen ist von letzterem auszugehen. Denn bei Würdigung der Sachlage sollten die Anlagen und Einrichtungen auf Dauer dem Kläger zur Wasserversorgung der Verbandmitglieder dienen.
52 
c) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es meint, die Formulierung in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992 „gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über“, stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Die Bestimmung kann entsprechend ihrem Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass mit ihr eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagte folgt Gegenteiliges auch nicht aus dem systematischen Aufbau des § 12 Abs. 1 Buchst. a) und b) VS 1992. Unter Buchst. a) werden die bereits im Eigentum des Klägers stehenden Anlagen aufgeführt. Nach der letzten Anlage fährt die Satzungsbestimmung mit der Formulierung fort: „bzw. gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über“. Nach dem sich an diesen Satzteil anschließenden Doppelpunkt - als äußeres Zeichen der nachfolgenden Aufzählung und Zugehörigkeit zu dem vorgehenden Satzteil - werden unter Buchst. b) die hier streitgegenständlichen Anlagen und Leitungen benannt. Dieser Aufbau lässt keinen Zweifel daran, dass die unter b) aufgeführten Anlagen und Leitungen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht im Eigentum des Kläger standen, aber in dessen Eigentum übergehen sollen.
53 
2. Die Verbandssatzung 1992 bedurfte wegen der in § 12 Abs. 1 Buchstabe b) enthaltenen Verpflichtung der Beklagten zur Eigentumsübertragung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... nicht der notariellen Beurkundung.
54 
a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Verbandssatzung 1992 nicht um eine Gründungssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes, deren Voraussetzungen sich nach § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 richten. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die zur Bildung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung der Zweckverbandsmitglieder in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 14.5.1996 - 2 S 590/94 - juris; Kunze/Hekking, GKZ, § 6 Rn. 3) einer notariellen Beurkundung bedarf, wenn die vereinbarte Gründungssatzung eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken enthält, bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
55 
Die Verbandssatzung 1992 wurde nicht zur Gründung des Zweckverbandes oder zur Neuaufnahme einer weiteren Mitgliedsgemeinde, sondern von der Verbandsversammlung des Klägers als Neufassung der Verbandssatzung vom 31.10.1973 beschlossen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Niederschrift über die Verbandssitzung vom 21.10.1992, in der - außer der Erweiterung des Wasserversorgungszweckverbandes Grünbachgruppe der Erlass der neuen Verbandssatzung - in Anwesenheit auch der Vertreter der Beklagten - einstimmig verabschiedet wurde.
56 
b) Die Voraussetzungen für Änderungen einer Verbandssatzung richten sich nach § 21 GKZ. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen keine Bedenken.
57 
aa) Nach § 21 Abs. 1 GKZ sind für Änderungen der Verbandssatzung die §§ 6 bis 8 GKZ entsprechend anwendbar, wenn der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll. Die Übernahme einer weiteren Aufgabe war jedoch nicht Gegenstand des Beschlusses über die Neufassung der Verbandssatzung 1992. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 GKZ scheidet daher aus.
58 
bb) Nach § 21 Abs. 2 GKZ werden alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist. Sie kann ferner bestimmen, dass der Beschluss der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedarf.
59 
Die Verbandssatzung 1992 stellt eine sonstige Änderung der - vorherigen - Verbandssatzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 GKZ dar. Da sie von der Verbandsversammlung des Klägers einstimmig und damit mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen, ferner von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und schließlich ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht (§ 21 Abs. 6 GKZ) wurde, steht insoweit ihrer Wirksamkeit nichts entgegen.
60 
c) Eine notarielle Beurkundung der Verbandssatzung 1992 war nicht erforderlich.
61 
aa) Nach § 313 BGB in seiner Fassung bis 31.12.2001 (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB) bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Die Verbandssatzung 1992, die in § 12 Abs. 1 Buchst. b) die Übertragungsverpflichtung normiert, ist jedoch kein Vertrag, sondern eine Rechtsnorm (zur Einordnung einer Verbandsatzung als Rechtsvorschrift nach § 47 VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v.15.9.1987 - 7 N 1.87 - NVwZ 1988, 1119; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.1963 - II 507/62 - BWVBl 1964, 9; Kunze/Hekking, GKZ, § 5 Rn. 4) und unterfällt schon aus diesem Grund nicht dieser Regelung. Ferner beruht die satzungsmäßige Begründung der Übertragungspflicht nicht auf einer Verpflichtungserklärung der Beklagten im Sinne des § 313 BGB a. F.
62 
bb) Eine analoge Anwendung der § 313 BGB a. F. oder § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verbandssatzung 1992 ist nicht geboten.
63 
Zum einen sind Formvorschriften, an deren Nichtbeachtung das Gesetz die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts knüpft (§ 125 BGB), um der Sicherheit im Rechtsverkehr willen grundsätzlich streng tatbestandsmäßig anzuwenden (BGH, Urt. v. 31.1.1983 - II ZR 288/81 - BGHZ 86, 367; Urt. v. 2.10.1997 - II ZR 249/96 - NJW 1998, 376). Zum anderen erfordern auch Sinn und Zweck des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB keine analoge Anwendung. Diese bestehen darin, die Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen und ihnen die Folgen des Vertragsschlusses vor Augen zu führen. Zudem soll die notarielle Beurkundung der Beweisbarkeit dienen und eine gewisse juristische Beratung sicherstellen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.3.2003 - V ZR 278/01 - NJW-RR 2003, 1136; Urt. v. 5.5.1972 - V ZR 63/70 - BGHZ 58, 392).
64 
Diese Schutzzwecke des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB sind bei der hier zu betrachtenden Verbandssatzung 1992 bereits gewahrt. Zu einer analogen Anwendung dieser Vorschriften besteht daher keine Veranlassung.
65 
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken aus der Verbandssatzung vom 21.10.1992, die von der der Verbandsversammlung als Änderungssatzung beschlossen wurde. Der Gesetzgeber sieht hierfür lediglich die Anforderungen nach § 21 Abs. 2 und 6 GKZ vor. Der Beschlussfassung ging eine Beratung in der Verbandsversammlung voraus. Ferner ist davon auszugehen, dass die Neufassung der Verbandssatzung 1992 zuvor in den entsprechenden Gremien der Mitgliedsgemeinden beraten wurde. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Genehmigungsvorbehalt des § 7 i.V.m. § 21 Abs. 6 GKZ ist es kaum vorstellbar, dass die Verbandssatzung 1992 insbesondere unter Mitwirkung der betroffenen Beklagten übereilt beschlossen wurde. Daher ist davon auszugehen, dass der Übereilungsschutz bereits durch die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gewahrt wird. Daran, dass die Beweisfunktion des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls ausreichend gewährleistet ist, kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Der Gültigkeitsgewähr dient § 7 GKZ. Hinsichtlich der Beratungsfunktion kann von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie im Zweifel eine Hilfestellung der Rechtsaufsichtsbehörde in Form von juristischen Dienstleistungen zur Rechtsberatung oder aber eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, wie dies auch in anderen Fällen erfolgt.
66 
3. Der Kläger hat den Anspruch auf Übertragung der in § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandsatzung 1992 in Bezug genommenen Grundstücke auch nicht verwirkt.
67 
a) Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (st.Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 7.2.1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339; Urt. v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - NVwZ 2005, 1334; Urt. v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335; Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211).
68 
Bei der Frage, ob Treuwidrigkeit anzunehmen ist, ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes kann auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf eine Satzungsbestimmung wie im vorliegenden Fall § 12 der Verbandsatzung 1992 nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris; VG Dresden, Urt. v. 14.5.2013 - 2 K 742.11 - juris) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O.).
69 
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag der Senat keine Verwirkung festzustellen. Der Kläger hat zwar über einen Zeitraum von ca. 15 Jahren davon abgesehen, seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Den dem Senat vorliegenden Akten kann indessen nicht entnommen werden, dass der Kläger der Beklagten gegenüber geäußert oder in sonstiger Weise zu verstehen gegeben hat, dass er auf seinen Anspruch endgültig verzichtet. Nach der Auskehrung des Eigenkapitalanteils an die Beklagte hat der Kläger alsbald seinen Anspruch geltend gemacht. Ein treuwidriges Verhalten kann danach jedenfalls dem Kläger nicht vorgeworfen werden.
70 
4. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen.
71 
Die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung ist in der Verbandssatzung eindeutig festgelegt. Um diese Verpflichtung aufzuheben, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Eine Lösung von einzelnen Satzungsbestimmungen aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 29.6.1971 - IV 619/68 - BWVBl 1972, 90). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377). Insoweit gilt der Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf einzelne Satzungsbestimmungen sind jedoch hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215).
72 
Durchgreifende Gründe, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Grundstücksübertragung ergibt, hat die Beklagte nicht dargetan. Die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 60 LVwVfG setzt überdies ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
II.
73 
Die Anschlussberufung ist gleichfalls unbegründet. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks FIst.-Nr. ... im Hinblick auf die darauf vom Kläger - seinen Angaben zu Folge - getätigten Investitionen ist jedenfalls verjährt.
74 
Hierbei kann auf sich beruhen, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Wertzuwachs des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks FIst.-Nr. ... erfolgt ist. Selbst wenn ein solcher in der vom Kläger geltend gemachten Höhe entstanden und diesem grundsätzlich ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 i.V.m. § 951 Abs. 1 BGB zustehen sollte, steht seiner Durchsetzung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
75 
1. Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche der Verjährung (BVerwG, Urt. v. 9.7.1973 - VIII C 4.73 - BVerwGE 42, 353; Urt. v. 9.3.1989 - 2 C 21.87 - BVerwGE 81, 301; Beschl. v. 20.1.2014 - 2 B 3.14 - juris). Fehlen - wie im vorliegenden Streitfall - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19; Urt. v. 24.1.2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99; Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324; Beschl. v. 20.1.2014, a.a.O.). Mangels spezialrechtlicher Regelungen gelten vorliegend die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
76 
2. Der Kläger hat die Aufwendungen, die den Wertzuwachs des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld begründen sollen, eigenen Angaben zufolge im Jahr 1997 getätigt. Zu diesem Zeitpunkt wäre damit der vom Kläger behauptete Bereicherungsanspruch entstanden. Der Anspruch ist danach verjährt.
77 
a) Zwar betrug nach den seinerzeit geltenden Verjährungsvorschriften die regelmäßige Verjährungsfrist, der auch der geltend gemachte Ersatzanspruch unterlag, 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.), weil die Voraussetzungen der kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a. F. nicht erfüllt waren. Da ferner nach § 198 S. 1 BGB a. F. die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs begann, wäre dieser hilfsweise geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt.
78 
Dass Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass diese Verjährungsregelungen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Denn nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. drei Jahre. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Wertzuwachses erfüllt nicht die in § 197 BGB n. F. genannten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Die nunmehr geltende regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereits bei Errichtung der baulichen Anlagen und Leitungen im Jahr 1997 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld war dem Kläger bekannt, dass seine Verwendungen auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück erfolgten. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB hat die kurze dreijährige Verjährungsfrist aber erst am 1.1.2002 zu laufen begonnen. Die Verjährung ist deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten.
79 
b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Verjährung nicht zwischenzeitlich gehemmt (§ 203 BGB).
80 
Zwar haben die Beteiligten längere Zeit Verhandlungen geführt und durch Vereinbarung gemäß § 202 Abs. 2 BGB n. F. auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung im Streit über die wechselseitigen Pflichten im Rahmen der Abwicklung und Errichtung des Klägers bis 1.6.2011 verzichtet. Die Verjährungsfrist war aber bereits vor Beginn der Verhandlungen vor dem Verzicht abgelaufen. Im Übrigen haben, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, weder die Verhandlungen noch die vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist dem geltend gemachten Hilfsanspruch gegolten.
81 
c) Die Berufung der Beklagten auf Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
82 
Die Auffassung des Klägers, die Berufung der Beklagten hierauf entspreche zwar formell dem Gesetz, die Einrede der Verjährung sei aber wegen besonderen Umstände des Einzelfalls treuwidrig, teilt der Senat nicht. Die Beklagte hat zwar versucht, eine Änderung der Stimmrechtsanteile in der Verbandsversammlung durchzusetzen und zur Erreichung dieses Ziels bisher eine Übertragung des Eigentums an den im Streit befindlichen Grundstücken und Anlagen verweigert. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, dass hiervon strikt zu trennen ist der erstmals im Klagverfahren nach einer Klageänderung hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses eines Grundstücks, auf dessen Eigentumsübertragung nach dem Vorstehenden der Kläger gerade keinen Anspruch hat. Ferner ist, worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass dieser behauptete Anspruch bereits vor Klagerhebung verjährt war.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
85 
Beschluss vom 10. Dezember 2014
86 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 462.719,20 EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 GKG).
87 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers haben keinen Erfolg.
A.
43 
Die Berufung und die Anschlussberufung sind allerdings zulässig.
44 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere erfolgte sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) und wurde ausreichend (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründet. Auch gegen die Zulässigkeit der Anschlussberufung des Klägers bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde auch sie fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt.
B.
45 
Die Berufung der Beklagten (I.) und die Anschlussberufung des Klägers (II.) sind jedoch unbegründet.
I.
46 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
47 
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... und den darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie sonstigen Einrichtungen ist § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandsatzung 1992.
48 
Während § 12 Abs. 1 Buchst. a) VS 1992 die Regelung enthält, dass die dort genannten Anlagen und Leitungen bereits im Eigentum des Klägers stehen, bestimmt § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten Anlagen und Leitungen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Klägers übergehen.
49 
Zwar werden in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992 nicht die einzelnen Grundstücke, sondern nur die auf ihnen befindlichen Anlagen und Leitungen aufgezählt. Die am Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung dieser Satzungsnorm ergibt aber, dass damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der Grundstücke, auf denen sich diese Anlagen und Leitungen befinden, begründet wurde.
50 
a) Dies folgt zunächst aus dem Entwurf eines notariellen Überlassungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten. Denn dort werden gerade diese Grundstücke unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 im Einzelnen aufgeführt. Sie allein und nicht die auf ihnen befindlichen Anlagen und Leitungen sind Gegenstand des notariellen Vertragsentwurfs.
51 
b) Ferner handelt es sich bei diesen Anlagen und Einrichtungen ihrer Art nach um wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, weil sie mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen sind (§ 94 BGB). Insbesondere stellen sie keine Scheinbestandteile im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB dar. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Die Verbindung von Sachen mit dem Grund und Boden geschieht dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtig oder nach der Natur des Zwecks sicher ist, nicht aber, wenn bei normalem Lauf der Dinge die Sache nicht wieder abgetrennt werden soll (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 95 Rn. 2). Bei den in Rede stehenden Wasserversorgungsanlagen ist von letzterem auszugehen. Denn bei Würdigung der Sachlage sollten die Anlagen und Einrichtungen auf Dauer dem Kläger zur Wasserversorgung der Verbandmitglieder dienen.
52 
c) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es meint, die Formulierung in § 12 Abs. 1 Buchst. b) VS 1992 „gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über“, stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Die Bestimmung kann entsprechend ihrem Sinn und Zweck nur dahin verstanden werden, dass mit ihr eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagte folgt Gegenteiliges auch nicht aus dem systematischen Aufbau des § 12 Abs. 1 Buchst. a) und b) VS 1992. Unter Buchst. a) werden die bereits im Eigentum des Klägers stehenden Anlagen aufgeführt. Nach der letzten Anlage fährt die Satzungsbestimmung mit der Formulierung fort: „bzw. gehen mit Inbetriebnahme des Verbundnetzes einschließlich Aufbereitungsanlage in das Eigentum des Zweckverbandes über“. Nach dem sich an diesen Satzteil anschließenden Doppelpunkt - als äußeres Zeichen der nachfolgenden Aufzählung und Zugehörigkeit zu dem vorgehenden Satzteil - werden unter Buchst. b) die hier streitgegenständlichen Anlagen und Leitungen benannt. Dieser Aufbau lässt keinen Zweifel daran, dass die unter b) aufgeführten Anlagen und Leitungen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht im Eigentum des Kläger standen, aber in dessen Eigentum übergehen sollen.
53 
2. Die Verbandssatzung 1992 bedurfte wegen der in § 12 Abs. 1 Buchstabe b) enthaltenen Verpflichtung der Beklagten zur Eigentumsübertragung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... nicht der notariellen Beurkundung.
54 
a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Verbandssatzung 1992 nicht um eine Gründungssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes, deren Voraussetzungen sich nach § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 richten. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die zur Bildung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung der Zweckverbandsmitglieder in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 14.5.1996 - 2 S 590/94 - juris; Kunze/Hekking, GKZ, § 6 Rn. 3) einer notariellen Beurkundung bedarf, wenn die vereinbarte Gründungssatzung eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken enthält, bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
55 
Die Verbandssatzung 1992 wurde nicht zur Gründung des Zweckverbandes oder zur Neuaufnahme einer weiteren Mitgliedsgemeinde, sondern von der Verbandsversammlung des Klägers als Neufassung der Verbandssatzung vom 31.10.1973 beschlossen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Niederschrift über die Verbandssitzung vom 21.10.1992, in der - außer der Erweiterung des Wasserversorgungszweckverbandes Grünbachgruppe der Erlass der neuen Verbandssatzung - in Anwesenheit auch der Vertreter der Beklagten - einstimmig verabschiedet wurde.
56 
b) Die Voraussetzungen für Änderungen einer Verbandssatzung richten sich nach § 21 GKZ. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen keine Bedenken.
57 
aa) Nach § 21 Abs. 1 GKZ sind für Änderungen der Verbandssatzung die §§ 6 bis 8 GKZ entsprechend anwendbar, wenn der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll. Die Übernahme einer weiteren Aufgabe war jedoch nicht Gegenstand des Beschlusses über die Neufassung der Verbandssatzung 1992. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 GKZ scheidet daher aus.
58 
bb) Nach § 21 Abs. 2 GKZ werden alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist. Sie kann ferner bestimmen, dass der Beschluss der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedarf.
59 
Die Verbandssatzung 1992 stellt eine sonstige Änderung der - vorherigen - Verbandssatzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 GKZ dar. Da sie von der Verbandsversammlung des Klägers einstimmig und damit mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen, ferner von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und schließlich ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht (§ 21 Abs. 6 GKZ) wurde, steht insoweit ihrer Wirksamkeit nichts entgegen.
60 
c) Eine notarielle Beurkundung der Verbandssatzung 1992 war nicht erforderlich.
61 
aa) Nach § 313 BGB in seiner Fassung bis 31.12.2001 (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB) bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Die Verbandssatzung 1992, die in § 12 Abs. 1 Buchst. b) die Übertragungsverpflichtung normiert, ist jedoch kein Vertrag, sondern eine Rechtsnorm (zur Einordnung einer Verbandsatzung als Rechtsvorschrift nach § 47 VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v.15.9.1987 - 7 N 1.87 - NVwZ 1988, 1119; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.1963 - II 507/62 - BWVBl 1964, 9; Kunze/Hekking, GKZ, § 5 Rn. 4) und unterfällt schon aus diesem Grund nicht dieser Regelung. Ferner beruht die satzungsmäßige Begründung der Übertragungspflicht nicht auf einer Verpflichtungserklärung der Beklagten im Sinne des § 313 BGB a. F.
62 
bb) Eine analoge Anwendung der § 313 BGB a. F. oder § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verbandssatzung 1992 ist nicht geboten.
63 
Zum einen sind Formvorschriften, an deren Nichtbeachtung das Gesetz die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts knüpft (§ 125 BGB), um der Sicherheit im Rechtsverkehr willen grundsätzlich streng tatbestandsmäßig anzuwenden (BGH, Urt. v. 31.1.1983 - II ZR 288/81 - BGHZ 86, 367; Urt. v. 2.10.1997 - II ZR 249/96 - NJW 1998, 376). Zum anderen erfordern auch Sinn und Zweck des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB keine analoge Anwendung. Diese bestehen darin, die Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen und ihnen die Folgen des Vertragsschlusses vor Augen zu führen. Zudem soll die notarielle Beurkundung der Beweisbarkeit dienen und eine gewisse juristische Beratung sicherstellen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.3.2003 - V ZR 278/01 - NJW-RR 2003, 1136; Urt. v. 5.5.1972 - V ZR 63/70 - BGHZ 58, 392).
64 
Diese Schutzzwecke des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB sind bei der hier zu betrachtenden Verbandssatzung 1992 bereits gewahrt. Zu einer analogen Anwendung dieser Vorschriften besteht daher keine Veranlassung.
65 
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken aus der Verbandssatzung vom 21.10.1992, die von der der Verbandsversammlung als Änderungssatzung beschlossen wurde. Der Gesetzgeber sieht hierfür lediglich die Anforderungen nach § 21 Abs. 2 und 6 GKZ vor. Der Beschlussfassung ging eine Beratung in der Verbandsversammlung voraus. Ferner ist davon auszugehen, dass die Neufassung der Verbandssatzung 1992 zuvor in den entsprechenden Gremien der Mitgliedsgemeinden beraten wurde. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Genehmigungsvorbehalt des § 7 i.V.m. § 21 Abs. 6 GKZ ist es kaum vorstellbar, dass die Verbandssatzung 1992 insbesondere unter Mitwirkung der betroffenen Beklagten übereilt beschlossen wurde. Daher ist davon auszugehen, dass der Übereilungsschutz bereits durch die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gewahrt wird. Daran, dass die Beweisfunktion des § 313 BGB a. F. bzw. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls ausreichend gewährleistet ist, kann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Der Gültigkeitsgewähr dient § 7 GKZ. Hinsichtlich der Beratungsfunktion kann von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie im Zweifel eine Hilfestellung der Rechtsaufsichtsbehörde in Form von juristischen Dienstleistungen zur Rechtsberatung oder aber eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, wie dies auch in anderen Fällen erfolgt.
66 
3. Der Kläger hat den Anspruch auf Übertragung der in § 12 Abs. 1 Buchst. b) der Verbandsatzung 1992 in Bezug genommenen Grundstücke auch nicht verwirkt.
67 
a) Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (st.Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 7.2.1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339; Urt. v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - NVwZ 2005, 1334; Urt. v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335; Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211).
68 
Bei der Frage, ob Treuwidrigkeit anzunehmen ist, ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes kann auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf eine Satzungsbestimmung wie im vorliegenden Fall § 12 der Verbandsatzung 1992 nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (BayVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris; VG Dresden, Urt. v. 14.5.2013 - 2 K 742.11 - juris) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, a.a.O.).
69 
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag der Senat keine Verwirkung festzustellen. Der Kläger hat zwar über einen Zeitraum von ca. 15 Jahren davon abgesehen, seinen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Den dem Senat vorliegenden Akten kann indessen nicht entnommen werden, dass der Kläger der Beklagten gegenüber geäußert oder in sonstiger Weise zu verstehen gegeben hat, dass er auf seinen Anspruch endgültig verzichtet. Nach der Auskehrung des Eigenkapitalanteils an die Beklagte hat der Kläger alsbald seinen Anspruch geltend gemacht. Ein treuwidriges Verhalten kann danach jedenfalls dem Kläger nicht vorgeworfen werden.
70 
4. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen.
71 
Die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung ist in der Verbandssatzung eindeutig festgelegt. Um diese Verpflichtung aufzuheben, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Eine Lösung von einzelnen Satzungsbestimmungen aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215; Urt. v. 29.6.1971 - IV 619/68 - BWVBl 1972, 90). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377). Insoweit gilt der Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf einzelne Satzungsbestimmungen sind jedoch hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Unzumutbarkeit zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215).
72 
Durchgreifende Gründe, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Grundstücksübertragung ergibt, hat die Beklagte nicht dargetan. Die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 60 LVwVfG setzt überdies ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
II.
73 
Die Anschlussberufung ist gleichfalls unbegründet. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses des Grundstücks FIst.-Nr. ... im Hinblick auf die darauf vom Kläger - seinen Angaben zu Folge - getätigten Investitionen ist jedenfalls verjährt.
74 
Hierbei kann auf sich beruhen, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Wertzuwachs des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks FIst.-Nr. ... erfolgt ist. Selbst wenn ein solcher in der vom Kläger geltend gemachten Höhe entstanden und diesem grundsätzlich ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 i.V.m. § 951 Abs. 1 BGB zustehen sollte, steht seiner Durchsetzung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
75 
1. Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche der Verjährung (BVerwG, Urt. v. 9.7.1973 - VIII C 4.73 - BVerwGE 42, 353; Urt. v. 9.3.1989 - 2 C 21.87 - BVerwGE 81, 301; Beschl. v. 20.1.2014 - 2 B 3.14 - juris). Fehlen - wie im vorliegenden Streitfall - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 - 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19; Urt. v. 24.1.2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99; Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324; Beschl. v. 20.1.2014, a.a.O.). Mangels spezialrechtlicher Regelungen gelten vorliegend die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
76 
2. Der Kläger hat die Aufwendungen, die den Wertzuwachs des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld begründen sollen, eigenen Angaben zufolge im Jahr 1997 getätigt. Zu diesem Zeitpunkt wäre damit der vom Kläger behauptete Bereicherungsanspruch entstanden. Der Anspruch ist danach verjährt.
77 
a) Zwar betrug nach den seinerzeit geltenden Verjährungsvorschriften die regelmäßige Verjährungsfrist, der auch der geltend gemachte Ersatzanspruch unterlag, 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.), weil die Voraussetzungen der kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a. F. nicht erfüllt waren. Da ferner nach § 198 S. 1 BGB a. F. die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs begann, wäre dieser hilfsweise geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt.
78 
Dass Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass diese Verjährungsregelungen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Denn nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. drei Jahre. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Wertzuwachses erfüllt nicht die in § 197 BGB n. F. genannten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Die nunmehr geltende regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereits bei Errichtung der baulichen Anlagen und Leitungen im Jahr 1997 auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Großrinderfeld war dem Kläger bekannt, dass seine Verwendungen auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück erfolgten. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB hat die kurze dreijährige Verjährungsfrist aber erst am 1.1.2002 zu laufen begonnen. Die Verjährung ist deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten.
79 
b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Verjährung nicht zwischenzeitlich gehemmt (§ 203 BGB).
80 
Zwar haben die Beteiligten längere Zeit Verhandlungen geführt und durch Vereinbarung gemäß § 202 Abs. 2 BGB n. F. auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung im Streit über die wechselseitigen Pflichten im Rahmen der Abwicklung und Errichtung des Klägers bis 1.6.2011 verzichtet. Die Verjährungsfrist war aber bereits vor Beginn der Verhandlungen vor dem Verzicht abgelaufen. Im Übrigen haben, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, weder die Verhandlungen noch die vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist dem geltend gemachten Hilfsanspruch gegolten.
81 
c) Die Berufung der Beklagten auf Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
82 
Die Auffassung des Klägers, die Berufung der Beklagten hierauf entspreche zwar formell dem Gesetz, die Einrede der Verjährung sei aber wegen besonderen Umstände des Einzelfalls treuwidrig, teilt der Senat nicht. Die Beklagte hat zwar versucht, eine Änderung der Stimmrechtsanteile in der Verbandsversammlung durchzusetzen und zur Erreichung dieses Ziels bisher eine Übertragung des Eigentums an den im Streit befindlichen Grundstücken und Anlagen verweigert. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, dass hiervon strikt zu trennen ist der erstmals im Klagverfahren nach einer Klageänderung hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wertzuwachses eines Grundstücks, auf dessen Eigentumsübertragung nach dem Vorstehenden der Kläger gerade keinen Anspruch hat. Ferner ist, worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass dieser behauptete Anspruch bereits vor Klagerhebung verjährt war.
83 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
84 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
85 
Beschluss vom 10. Dezember 2014
86 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 462.719,20 EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 GKG).
87 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 14/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 278/01 Verkündet am: 14. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 05/05/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das
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Annotations

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.