Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 3 S 2016/14

published on 31/03/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 3 S 2016/14
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.1.2014 - 1 K 395/12 - geändert und die Klage abgewiesen sowie auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.639,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Herausgabe einer Bürgschaft. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Kosten der Rechtsverfolgung geltend.
Die Klägerin betreibt seit Ende 2009 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der Gemarkung der Beklagten. Gesellschafter der Klägerin sind zu je 50% die Stadtwerke ...... KG sowie die ... GbR. Geschäftsführer der Klägerin sind Herr ..., vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Stadtwerke ..., und Herr ..., Ortsvorsteher des ... Ortsteils ... Die Grundstücke sind im Regionalplan der Region Rhein-Neckar als regionaler Grünzug ausgewiesen.
Die Klägerin stellte im Juli 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Gemeinderat der Beklagten stimmte am 23.7.2007 der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens mit dem Ziel der Ausweisung eines Sondergebiets zu. Die Beklagte beurteilte das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Nutzung von ca. 3MWp sowie der Größe des Plangebietes von ca. 9,75 ha, wovon rund zwei Drittel für Photovoltaikanlagen genutzt werden sollten, als raumbedeutsam im Sinne des Landesplanungsgesetzes. Auf Antrag der Beklagten vom 8.10.2007 ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 15.5.2008 - nach Reduzierung des Plangebiets auf ca. 6,86 ha - für die Errichtung einer knapp 7 ha großen Photovoltaikanlage in den Stadtteilen G. und N. die Abweichung von dem im Regionalplan der Region Rhein-Neckar festgelegten regionalen Grünzug und einem schutzbedürftigen Bereich für die Landwirtschaft zu. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Finanzierung eines landschaftsgerechten Rückbaus der Anlage nach Beendigung des Betriebs sei durch eine Bankbürgschaft abzusichern. Ferner wurde um Dokumentation der Erledigung gebeten.
In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Beklagten vom 27.5.2008 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N." ist festgehalten, dass der Investor den Rückbau der Anlage durch Bankbürgschaft zu sichern habe und diese sich nach Rücksprache mit dem Verband Region Rhein-Neckar und dem Regierungspräsidium auf 5% der Investitionssumme belaufe. Mit Schreiben vom 23.6.2008 teilte die Beklagte dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, die Höhe der Bürgschaft werde nach Rücksprache mit dem Verband Region Rhein-Neckar auf 5% der Bruttoinvestitionssumme (ohne Grundstück) festgelegt. Bei einem Investitionsvolumen von ca. 12 Millionen EUR betrage die Bürgschaftssumme 600.000 EUR. Man habe die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass auf Vorlage einer Bürgschaft - unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderats - nur dann verzichtet werde, wenn man hierzu die formelle Zustimmung des Regierungspräsidiums erhalte. Ebenso verhalte es sich mit der festgelegten Bürgschaftshöhe. Es werde um Mitteilung gebeten, ob mit einer Rückbau- und Kautionsversicherung die Auflage einer Bankbürgschaft ausreichend berücksichtigt werde.
Nach dem Aktenvermerk der Beklagten vom 30.6.2008 wies Herr B... für das Regierungspräsidium Karlsruhe unter vorgenanntem Datum darauf hin, es sei Aufgabe der Beklagten, für die ordnungsgemäße Absicherung des Rückbaus zu sorgen. Die Vorlage einer Bankbürgschaft sei der sicherste Weg. Eine Absicherung in Form von Versicherungen und ähnlichem sei problematisch, da der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der Beklagten jederzeit die Versicherung kündigen bzw. der Versicherer ebenfalls den Versicherungsschutz aufheben könne. Die Bürgschaftshöhe von 5% des derzeitigen Investitionswertes werde als angemessen angesehen.
Nach einem weiteren vom Bürgermeister der Beklagten gefertigten Aktenvermerk vom 10.7.2008 teilte dieser Herrn ... als Vertreter der Klägerin sinngemäß mit, die ursprüngliche Bürgschaftssumme von 5% solle auf 2,5% reduziert werden.
Am 22.7.2008 schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin - die ...-... - und die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt:
§ 3
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde durch den Verband Region Rhein-Neckar zwecks Vereinbarkeit mit den Zielen der Regionalplanung die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LpIG gefordert. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.05.2008, AZ. 212424-2124, wurde die Zielabweichung zugelassen.
Folgende Auflage ist Inhalt des Zulassungsbescheides:
10 
die Finanzierung eines landschaftsgerechten Rückbaus der Anlage nach Beendigung des Betriebs ist durch eine Bankbürgschaft abzusichern.
11 
Die Höhe der Bankbürgschaft wird auf 600.000,-- EUR (handschriftliche Abänderung, von beiden Beteiligten unterzeichnet) festgelegt. Der Nachweis erfolgt vor Veröffentlichung der Bebauungsplansatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N.."
12 
§ 8
Die Firma ... verpflichtet sich, die dem öffentlich- rechtlichen Vertrag zu Grunde liegenden Inhalte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplanes „Energiepark N." (§ 10 BauGB) erfüllt zu haben.
13 
§ 9
Die Klägerin unterwirft sich bezüglich der in dem Vertrag genannten Pflichten der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 61 Abs. 1 LVwVfG.
14 
Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N.“. Der Beschluss wurde am 13.9.2008 ortsüblich bekanntgemacht. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss ferner, zur Finanzierung des Rückbaus nach Beendigung des Betriebs der Solarenergieanlage im „Energiepark N.“ eine Bankbürgschaft in Höhe von 5% der Bruttoinvestitionssumme festzusetzen.
15 
Den Antrag der Klägerin auf Abänderung des § 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrags und Herausnahme der Bankbürgschaftsverpflichtung nahm diese ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 29.6.2009 in der Folgezeit zurück.
16 
Am 10.9.2009 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Gestattungsvertrag, nach dessen Ziffer VII („Schlussbestimmungen“) die Festlegungen des Vertrags vom 22.7.2008 inhaltlich bestehen bleiben und durch die Gestattungsnehmerin - die Klägerin - nochmals ausdrücklich anerkannt werden.
17 
Am 22.2.2010 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Anpassung der Bürgschaft an die aktuelle Bausumme von 10,8 Millionen EUR. Die Anträge auf Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den Stadtwerken Buchen unter Verzicht auf eine Bankbürgschaft sowie eine Reduzierung der Bankbürgschaft von 5% auf 3% lehnte der Gemeinderat ab.
18 
In der Folgezeit bestritt die Klägerin die Notwendigkeit einer Bürgschaft in der vereinbarten Höhe. Die Abbaukosten seien mit wesentlich geringeren Beträgen zu veranschlagen. Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Bürgschaft stellte, erließ die Beklagte am 20.7.2011 eine Zwangsgeldandrohung gegen die Klägerin. Hiergegen legte die Klägerin am 9.8.2011 Widerspruch ein. Über den Widerspruch wurde bisher im Einverständnis der Beteiligten nicht entschieden.
19 
Am 31.8.2011 übergab die Klägerin die auf den 24.8.2011 datierende Bürgschaft der Volksbank ... in Höhe von 541.522 EUR zur Sicherung des Rückbaus der Freiflächen-Photovoltaikanlage zugunsten der Stadtkasse W....
20 
Die Klägerin hat am 20.2.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaft zu verurteilen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie habe die Bürgschaft unter dem Vorbehalt der Rückforderung und nur unter dem Druck der bereits förmlich angedrohten Zwangsvollstreckung ausgestellt. Die Beklagte habe ihr am 22.7.2008 mitgeteilt, dass der Gemeinderat auf einer Bürgschaftshöhe von 600.000 EUR bestehe und anderenfalls den städtebaulichen Vertrag nicht schließen werde. Nach dem von ihr eingeholten Gutachten vom 23.8.2010 könne ein Großteil der für die Anlage verwendeten Komponenten nach dem Ende der Betriebszeit der Anlage und entsprechendem Rückbau wiederverwendet werden. § 3 des Durchführungsvertrages sei unwirksam. Die Gegenleistung diene nicht der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Beklagten. Der Durchführungsvertrag sei von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Bauleitplanung geschlossen worden. Die Beklagte sei aber weder bauordnungsrechtlich zum Rückbau der Freiflächenphotovoltaik-Anlage verpflichtet noch habe sie als Behörde für die Erfüllung einer Rückbauverpflichtung Sorge zu tragen, da sie nicht selbst untere Baurechtsbehörde sei. Die Bürgschaft sei auch keine Bedingung für die Aufstellung des Bebauungsplans sowie des Vorhaben- und Erschließungsplans gewesen. Bei dem Hinweis des Regierungspräsidiums Karlsruhe auf eine Bankbürgschaft im Zielabweichungsbescheid vom 15.05.2008 handle es sich lediglich um eine Anregung. § 3 des Durchführungsvertrages enthalte keine Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft, sondern lediglich einen Verweis auf den Zielabweichungsbescheid.
21 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat außerdem Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.639,41 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, der mit der Widerklage geforderte Betrag werde als Verzugsschaden geltend gemacht, der ihr durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Verfahren zur Gestellung der Bürgschaft entstanden sei.
22 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.1.2014 - 1 K 395/12 -die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaft verurteilt und deren Widerklage abgewiesen. Zu Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009, der einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag darstelle, verstoße im Hinblick auf die Regelung des § 3 gegen das § 56 Abs. 1 LVwVfG immanente Koppelungsverbot. Zulässig seien insoweit nur Gegenleistungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienten, wobei es sich um öffentliche Aufgaben der vertragsschließenden Behörde handeln müsse. Hieran fehle es jedoch. Denn für den Erlass und die Durchsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 65 Satz 1 LBO, zu der sich die Klägerin nach dem Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht verpflichtet habe, sei die untere Baurechtsbehörde zuständig. Dies sei jedoch der Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn und nicht die Beklagte. Die Bürgschaft sei auch nicht zu Gunsten des Gemeindeverwaltungsverbands Hardheim-Walldürn bestellt worden. Aus der Teilnichtigkeit des § 3 des Durchführungsvertrages ergäbe sich weder seine Gesamtnichtigkeit noch die Nichtigkeit des gesamten Durchführungsvertrags. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin auf Rückgabe der Bürgschaft stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zwar habe die Klägerin durch Abschluss des Gestattungsvertrages die Festlegungen des Durchführungsvertrages nochmals ausdrücklich anerkannt. Sie habe jedoch sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, mit der Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft dem Grunde und der Höhe nach nicht einverstanden zu sein. Wegen der Teilnichtigkeit des § 3 sei auch die Widerklage abzuweisen gewesen.
23 
Die Beklagte hat am 5.11.2014 die vom Senat mit Beschluss vom 2.10.2014 - 3 S 456/14 - zugelassene Berufung begründet.
24 
Sie trägt zusammengefasst vor: § 3 des Durchführungsvertrages vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrages vom 10.9.2009 verstoße nicht gegen das Koppelungsverbot. Die Regelung sei daher wirksam. Der Durchführungsvertrag sei ein subordinationsrechtlicher Vertrag in der Form eines Austauschvertrages. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liege nicht vor, wenn erst die Gegenleistung ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitige. So liege es hier. Grundvoraussetzung für die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage der Klägerin sei der Erlass eines entsprechenden Bebauungsplans gewesen. Dieser habe wiederum nur erlassen werden können, wenn die von der Raumordnungsbehörde im ebenfalls unerlässlichen Zielabweichungsverfahren getroffenen Auflagen erfüllt würden. Um diesen Auflagen gerecht werden zu können, sei § 3 in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Danach habe die Klägerin sich der Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet, nach Beendigung des Betriebs der Anlage diese zurückzubauen und diese Verpflichtung durch Bankbürgschaft abzusichern mit dem Ziel, dem Zielabweichungsbescheid entsprechend den Erlass des Bebauungsplans „Energiepark N.“ zu ermöglichen, also um ein dem Erlass dieses Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis zu beseitigen. Der Zielabweichungsbescheid als Grundvoraussetzung für den den Bau der Anlage erst ermöglichenden Bebauungsplan habe eine Bankbürgschaft vorgesehen, um die Finanzierung eines landschaftsgerechten Rückbaus der Anlage nach deren Beendigung abzusichern. Daraus ergebe sich bei sachgerechter Auslegung, dass die Beklagte als Adressat der Verfügung diese Forderung des Zielabweichungsbescheids sicherzustellen habe. Der Rückbau der Anlage nach Beendigung des Betriebs habe als Hauptschuld begründet werden sollen, die durch Bankbürgschaft abzusichern gewesen sei. Auch die Klägerin habe die Vorgaben des Regierungspräsidiums Karlsruhe bis zur Klageerhebung so verstanden. Die im Zielabweichungsbescheid vorgegebene Rückbauverpflichtung sei im gesamten Bebauungsplanverfahren „Energiepark N.“ berücksichtigt und in den Abwägungsprozess eingestellt worden.
25 
Das in § 3 getroffene Reglement sei bei der vorliegenden Fallgestaltung auch der einzig rechtlich gangbare Weg gewesen, um den Auflagen des Zielabweichungsbescheids gerecht zu werden. Eine rechtlich tragbare Lösung über die Baurechtsbehörde sei mangels entsprechender Zuständigkeit der Beklagten nicht in Betracht gekommen, abgesehen davon, dass die Photovoltaikanlage zum damaligen Zeitpunkt baurechtlich nicht genehmigungspflichtig gewesen sei. Der Weg über eine zeitlich begrenzte Geltungsdauer des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB sei ebenfalls nicht im Interesse der Beteiligten gewesen. Der Durchführungsvertrag als Teilelement des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei daher die richtige Gestaltungsform gewesen. Aufgrund des Durchführungsvertrages sei die Beklagte ferner in die Lage versetzt worden, bei Bedarf die der Klägerin obliegenden Verpflichtungen selbst umzusetzen.
26 
Die Gegenleistung der Klägerin, nämlich die Stellung einer Bürgschaft zur Absicherung der Rückbauverpflichtung, sei auch angemessen. Aufgrund der von der Klägerin dargelegten Langlebigkeit der Anlage könne ein Rückbau durchaus erst in 20 oder 30 Jahren relevant werden. In diesem Zusammenhang sei auf die neugefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) vom 4.7.2012 hinzuweisen. Für die Entscheidung der Frage, ob Leistung und Gegenleistung verhältnismäßig seien, werde lediglich eine vertretbare Prognose für ausreichend angesehen. Nach der von den Stadtwerken ... durchgeführten Abschätzung der Rückbaukosten der Anlage vom 14.12.2009 beliefen sich diese auf 270.511 EUR. Bei jährlicher Lohnkostensteigerung von nur 2,5 % und einer nach Angaben der Klägerin durchaus denkbaren und auch angestrebte Laufzeit der Anlage von 30 Jahren erhöhe sich dieser Betrag auf 567.415 EUR. In dieser Kalkulation sei weder eine Inflationsrate noch die durch die WEEE-Richtlinie zu erwartende Verteuerung des Rückbaus berücksichtigt. Die beim Rückbau möglicherweise zu erzielenden Wiederverwertungserlöse seien bei der Ermittlung der Kosten für die Ersatzvornahme nicht zu berücksichtigen, da sie, die Beklagte, auf diese Erlöse keinen direkten Zugriff habe. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Prof. ... vom Mai 2012 habe Rückbaukosten in Höhe von 130.409,73 EUR ermittelt. Dieses Gutachten berücksichtige aber weder Entsorgungs- noch Transportkosten noch die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU, aufgrund derer beim Recycling Mehrkosten zu erwarten seien. Für die Behauptung der Klägerin, dass Rücknahme und Abtransport in 20 oder 30 Jahren kostenlos erfolgen sollten, gebe es keine tragfähige Grundlage. Das Gutachten von Prof. ... sei daher für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung lückenhaft und deshalb ungeeignet. Die zu erbringende Gegenleistung stelle für die Klägerin auch keine unzumutbare Belastung dar. Die konkrete Belastung bemesse sich anhand der für die Bürgschaft zu zahlenden Avalgebühr, die sich nach Angaben der Klägerin jährlich auf rund 13.000 EUR belaufe. Im Hinblick auf Größe, Wert und Umsatz der Gesamtanlage sei dieser Betrag zumutbar, zumal diese Gebühr steuerrechtlich absetzbar sei.
27 
Die Klägerin sei gemäß § 3 Durchführungsvertrag verpflichtet gewesen, die Bürgschaft vor Veröffentlichung der Bebauungsplansatzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiepark N.“ zu erbringen. Trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung sei keine Leistung erfolgt. Seit 11.12.2010 habe sich die Klägerin im Verzug befunden. Durch die am 10.5.2011 erfolgte Beauftragung der auch im Hauptverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten seien der Beklagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.639,41 EUR entstanden, die als Verzugsschaden mit der Wiederklage geltend gemacht würden. Der Zinsanspruch sei ebenfalls begründet, da sich die Wiederbeklagte nach Fristsetzung sowie Mahnung seit 31.12.2011 auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Verzug befinde.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
das Urteil das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.1.2014 – 1 K 395/12 – zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.639,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen.
30 
Die Klägerin beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es gebe keine Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten als Hauptschuld, die durch Bürgschaft abgesichert werden könnte. Das Schriftformerfordernis bei öffentlichen Verträgen verlange, dass sich die wesentlichen Vertragspunkte bei Verträgen aus dem schriftlichen Vertragstext selbst ergeben müssten. Demgegenüber genüge es nicht, wenn sie sich anhand von Umständen ergäben, die außerhalb des Vertragstextes lägen. Insbesondere beinhalte das Schriftformerfordernis ein Vollständigkeitsprinzip. Nebenabsprachen und Ähnliches seien nur dann beachtlich, wenn sie im Vertragstext durch hinreichende Anhaltspunkte belegt seien. Der Vertrag vom 22.7.2008 enthalte zahlreiche im Einzelnen genannte Verpflichtungen der Klägerin. Eine Verpflichtung, den Rückbau vorzunehmen, finde sich nicht. Dem § 3 lasse sich noch nicht einmal entnehmen, dass bzw. von wem eine Bürgschaft zu stellen sei. Bei der Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen müsse, wenn sich keine ausdrückliche Regelung finde, davon ausgegangen werden, dass Behörden lediglich das regelten, was in ihre Zuständigkeit falle. Die Beklagte sei aber für den Rückbau nicht zuständig, da sie nicht selbst Baurechtsbehörde sei. § 3 stelle auch keinen Vertrag zu Gunsten Dritter dar, da sie sich auch nicht gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde verpflichtet habe, den Rückbau vorzunehmen und diese Verpflichtung durch Bürgschaft abzusichern. Es fehlten ferner nähere Regelungen für einen Rückbau. Ziff. 1.2 des Bebauungsplans sei unwirksam. Selbst wenn eine Rückbauverpflichtung vereinbart worden wäre, verstieße sie gegen das Koppelungsverbot, da die Bürgschaft als Gegenleistung nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Beklagten diene. Denn diese sei nicht Baurechtsbehörde. Aus der Zuständigkeit der Beklagten für die Bauleitplanung folge nicht, dass der Rückbau der Photovoltaikanlage der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Beklagten diene.
33 
Die Bürgschaftshöhe sei unangemessen. Mittlerweile würde ein Betrag von 15.000 EUR als angemessen zu betrachten sein, nachdem das Land Baden-Württemberg bei einer 3,5 MW-Anlage einen Betrag von 16.000 EUR als voraussichtlich für den Rückbau aufzuwendenden Betrag und damit als Bürgschaftshöhe angegeben habe. Es sei zu Unrecht seinerzeit eine Parallele zum Rückbau von Windkraftanlagen gezogen worden. Eine realistische und damit angemessene Höhe der Bürgschaft lasse sich auch deswegen nicht vorhersagen, weil keineswegs bestimmt und auch nur hinreichend bestimmbar sei, wann eine Photovoltaikanlage außer Betrieb genommen werde. Die Betriebsdauer einer Photovoltaikanlage könne tendenziell - anders als bei Windkraftanlagen - unendlich lange aufrechterhalten werden. Unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, die Angemessenheit der Bürgschaft ließe sich aus dem Gesamtvolumen des Vorhabens ableiten.
34 
Die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgericht Karlsruhe 1 K 395/12 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach Zulassung des Senats innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
36 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft (I.). Das Verwaltungsgericht hat ferner die Widerklage der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung der geforderten 5.639,41 EUR nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe verlangen (II.).
I.
37 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe der von ihr zugunsten der Beklagten gestellten Bürgschaft über 541.522 EUR der Volksbank ... ... vom 24.8.2011 zu.
38 
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, da anderweitige speziellere Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.8.2002 - 8 S 455/02 - VBlBW 2003, 231), nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind jedoch nicht erfüllt, da es an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (zur entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436; Urt. v. 30.11.1990 - 7 A 1.90 - NVwZ-RR 1991, 344; Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Denn § 3 des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Zwar unterliegt der Durchführungsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet hat, den in § 56 Abs. 1 LVwVfG genannten Anforderungen (1.). Der Vertrag, in den die Klägerin wirksam eingetreten ist (2.), genügt jedoch diesen Anforderungen (3.).
39 
1. Bei dem von der Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 handelt es sich um einen Austauschvertrag im Sinne des § 56 LVwVfG.
40 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in § 3 des Durchführungsvertrags geregelte Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten eine Bürgschaft zu stellen, dem der Erstattungsanspruch als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch entspräche, dem öffentlichen Recht angehört. Denn der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er als städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 91) nach seinem Zweck und Gegenstand einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
41 
b) Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG handelt.
42 
Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Die Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, sodass es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Mit der Bezugnahme auf den Erlass eines Verwaltungsakts bezeichnet die Norm den typischen Anwendungsbereich des subordinationsrechtlichen Vertrags, nämlich den Abschluss eines Vertrags in einem Rechtsbereich, in dem sich Bürger und Behörde allgemein wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).
43 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage bedurfte des vorherigen Erlasses eines Bebauungsplans in Ausübung der der Beklagten zustehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
44 
c) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 stelle einen Austauschvertrag im Sinne von § 56 LVwVfG dar, ist gleichfalls zuzustimmen.
45 
Die Vorschrift erfasst nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. Sie findet vielmehr auch auf einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, in dem - wie hier - die Leistung der Gemeinde, die im Erlass eines Bebauungsplans besteht, Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).
46 
2. Durch den Gestattungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 10.9.2009 ist die Klägerin in den Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 wirksam eingetreten. Denn die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Fa. ... die Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 übernommen. Ferner ist es jedenfalls durch den Abschluss des Gestattungsvertrags zu einem nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB zulässigen Wechsel des Vorhabenträgers gekommen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.4.2009 - 8 S 639/08 - VBlBW 2009, 348).
47 
3. Der dem Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 57 LVwVfG i.V.m. § 125 BGB) genügende Durchführungsvertrag widerspricht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht den in § 56 Abs. 1 LVwVfG an einen Austauschvertrag gestellten Anforderungen.
48 
a) Der Durchführungsvertrag verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot.
49 
aa) Nach § 56 Abs. 1 LVwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. § 56 Abs. 1 LVwVfG enthält damit - immanent - das insbesondere in Satz 2 dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Koppelungsverbot. Ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Austauschvertrags.
50 
(1) Unter welchen Voraussetzungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, lässt sich nicht abstrakt-generell umschreiben. Entscheidend sind Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrags. Auszugehen ist vom Zweck des schon vor Inkrafttreten des § 56 VwVfG entwickelten und in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernommenen Koppelungsverbots. Es besagt, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" - vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, ebenso Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Der Fall einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässigen Gegenleistung des Bürgers liegt vor, wenn die Behörde im Gegenzug eine Leistung verspricht, auf die der Bürger im einschlägigen Bundes- oder Landesrecht ohnehin Anspruch hat. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Beschl. v. 8.12.1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 162). Zulässig sind nur Gegenleistungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienen, wobei es sich um öffentliche Aufgaben der vertragsschließenden Behörde handeln muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 56 Rn. 11; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 56 Rn. 53; Brüning/Bo-sesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 44).
51 
(2) Der Zweck, für den die Gegenleistung bestimmt ist, muss zwar „im Vertrag“ vereinbart sein. Der Zweck der Gegenleistung muss dafür aber nicht zwingend im Text des Vertrages ausdrücklich bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236). Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874)
52 
(3) Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beurteilt sich nach materiellen Recht und steht nicht in einer privatautonomen Gestaltungsmacht der Beteiligten des öffentlich-rechtlichen Vertrags (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2006 - 5 B 108.05 - juris). Zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein rechtswidriges Koppelungsgeschäft gehandelt hat, ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Spätere Entwicklungen müssen insoweit unberücksichtigt bleiben. Sie mögen zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, nicht aber zu einer Unwirksamkeit der Vertrags ex tunc.
53 
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor.
54 
Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die Klägerin habe sich nach dem Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht gegenüber der Beklagten zu einem Rückbau verpflichtet. § 3 des Durchführungsvertrags verstoße daher deshalb gegen das Koppelungsverbot, weil die Beklagte für den Erlass und die Durchsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 65 Satz 1 LBO (vgl. zur Abgrenzung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1994 - 8 S 2409/93 - VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10) nicht zuständig sei, sondern nach § 48 Abs. 1 LBO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 17 LVG allein der Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde. Die Bürgschaft sei auch nicht zu deren Gunsten bestellt worden. Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
55 
In Würdigung aller Umstände kommt der Senat in Auslegung des § 3 des Durchführungsvertrages, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Durchführungsvertrag und dem Erlass des Bebauungsplans zugrunde liegenden Verfahrens, zu dem Ergebnis, dass diese Regelung, für die sicherlich eine klarere Formulierung wünschenswert gewesen wäre, eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten enthält. Zunächst ist zu konstatieren, dass eine Bürgschaftsverpflichtung ohne eine sie sichernde Rückbauverpflichtung ersichtlich keinen verständlichen Sinn ergibt. Ferner ist für den Senat von Bedeutung, dass für das seinerzeit genehmigungsfreie Vorhaben der Klägerin keine dem § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB vergleichbare gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung bestand. Eine Rückbauverpflichtung bedurfte daher einer gesonderten - vertraglichen - Regelung. Dies war allen Beteiligten bewusst, insbesondere auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Denn Grund für die Zulassung einer Zielabweichung war der landschaftsgerechte Rückbau der Anlage nach Beendigung des Betriebs. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Zielabweichungsbescheid vom 15.5.2008. Daraus resultiert ferner die besondere Forderung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach einer finanziellen Absicherung des Rückbaus nach dauerhafter Nutzungsaufgabe als weitere Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer Zielabweichung nach § 24 LplG. Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte dazu ausdrücklich die Beibringung einer Bankbürgschaft.
56 
§ 3 des Durchführungsvertrags verkürzt zwar die ihm zugrundeliegende Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Nutzungsaufgabe auf die Stellung einer Bankbürgschaft zur Absicherung des Rückbaus. Aus den Schriftsätzen der Klägerin und der Beklagten im Zuge des Bebauungsplan- und vorvertraglichen Verfahrens sowie aus dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich aber mit der notwendigen Klarheit, dass eine Verpflichtung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart und durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden sollte.
57 
Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Energiepark N.“ bestätigt dies. Dort ist bestimmt, dass nach Ende der Nutzungsdauer der Anlage, d.h. sobald die Anlage vom Stromnetz genommen wird, die Fläche im Geltungsbereich wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist (Rückbau). Soweit die Klägerin die Nichtigkeit dieser Bestimmung behauptet, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung. Andere Beteiligte, gegenüber denen eine vergleichbare Rückbauverpflichtung hätte eingegangen werden können oder sollen, waren nach den dem Senat vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt an den Verhandlungen im Vorfeld des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 oder des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Dies gilt - im vorliegenden Fall - insbesondere in Bezug auf den Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde.
58 
§ 3 des Durchführungsvertrags ist nach alledem dahin auszulegen, dass darin eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet wird.
59 
bb) Gegen die Zulässigkeit einer vertraglichen Rückbauverpflichtung im Rahmen eines Austauschvertrages nach § 56 LVwVfG bestehen auch dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Denn sie dient im hier vorliegenden Kontext der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Beklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
60 
Die Rückbauverpflichtung steht – wie auch aus Ziffer 2.1 des Bebauungsplans ersichtlich – mit dem Bauplanungsrecht und damit mit der Planungshoheit der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang (zur bauplanungsrechtlichen Natur der Rückbauverpflichtung in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB und zur Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen für Rückbauverpflichtungen nach dieser Bestimmung vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341). Die Rückbaupflicht soll gerade aus städtebaulichen Gründen präventiv gesichert werden. Insoweit dient sie auch dem Schutz des Außenbereichs. Die Beklagte ist zur Verfolgung städtebaulicher Zielsetzungen nicht allein auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt, sondern kann sich hierbei auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 -BVerwGE 84, 23). Die Beklagte hat als Trägerin der Planungshoheit das Recht, dafür zu sorgen, dass der Außenbereich auf ihrer Gemarkung nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung durch Rückbau wieder seiner ursprünglichen Funktion zugeführt wird. Der Rückbau dient daher der Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten.
61 
b) Die in § 3 des Durchführungsvertrags bestimmte Höhe der Bürgschaftsverpflichtung wird auch dem Gebot der Angemessenheit gerecht.
62 
aa) § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG verlangt, dass die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muss. Unter Angemessenheit ist nicht der Austausch von gleichwertigen oder gleichartigen Leistungen zu verstehen. Es muss vielmehr eine Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Es darf mithin kein klares Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen vorliegen. Das Erfordernis der Angemessenheit gilt nur für die Gegenleistung, also die Leistung des Vertragspartners der Behörde. Gleichwohl kann die Frage, ob eine Gegenleistung angemessen ist, nur im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde beantwortet werden. Eine Gegenleistung ist angemessen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betracht des Gesamtvorgangs nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen der Behörde steht und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner darstellt (BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 - BVerwGE 124, 385; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1996 - 10 S 3/96 -NVwZ-RR 1998, 351; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 4 BV 07.3067 - BayVBl. 2009, 722; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 54; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 47).
63 
bb) Das Merkmal der Angemessenheit enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Die objektive Angemessenheit ist einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich und bezieht sich auf die notwendigen bzw. unvermeidbaren Kosten, die bei einer bestimmten Maßnahme aller Voraussicht nach anfallen werden. Bei der objektiven Angemessenheit besteht ein Einschätzungsspielraum der Vertragsparteien, der auch künftige Entwicklungen mit berücksichtigen kann. Die subjektive Angemessenheit berücksichtigt den individuellen, nicht in Geld quantifizierbaren subjektiven Wert einer Leistung für eine bestimmte Person in einer bestimmten Lage. Ein derartiges individuelles Interesse ist Teil der „gesamten Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG (Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 48; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 55a).
64 
cc) Im Zweifel besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass beide Vertragsparteien ihre Angelegenheiten und Interessen sachgerecht wahrgenommen haben und die schließlich erreichte Lösung nach den gesamten Umständen als angemessen betrachten. Wer aus der Nichtigkeit eines Austauschvertrages Ansprüche herleiten will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Unangemessenheit seiner Gegenleistung und damit für die Nichtigkeit des Vertrags. Vereinbart eine Vertragspartei eine bestimmte Gegenleistung und beruft sie sich später auf deren Unangemessenheit, kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie aus der Nichtigkeit des Vertrages Rückabwicklungsansprüche herleitet, insbesondere wenn die Leistung der Behörde nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insoweit müssen allerdings besondere, in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337; Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -BVerwGE 133, 85).
65 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung nicht unangemessen.
66 
(1) Die vereinbarte Bürgschaft dient der Sicherung der von der Klägerin übernommenen Rückbauverpflichtung und betrifft damit in der Zukunft liegende und deshalb nur prognostisch erfassbare Vorgänge. Es bedarf daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Abschätzung, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Anders als zum Beispiel für Windkraftanlagen fehlen für die Rückbaukosten der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Größe von ca. 6,86 ha hinreichend abgesicherte Vergleichsfälle oder anerkannte Durchschnittswerte, auf die bei der erforderlichen Prognose hätte zurückgegriffen werden können. Hinzu kommt, dass bereits die gewöhnliche Betriebszeit der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage nur schwer zu ermitteln ist. Denn einzelne defekte Module können - bei grundsätzlichem Weiterbetrieb der Gesamtanlage - jeweils schlicht ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund ist die hier konkret anzustellende Prognose schon ihrem Wesen nach stets mit beträchtlichen Unabwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die deshalb nur schwer kalkulierbare Rückbausicherheitsleistung ist daher lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsleistungen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB).
67 
(2) Die Beklagte hat sich nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.2.2010 an den Investitionskosten in Höhe von 10,8 Mill. EUR orientiert und die Bürgschaft in Höhe von 5 % dieser Baukosten angesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat auf Anfrage der Beklagten dieser Betrachtungsweise zugestimmt. Ob diesem Ansatz grundsätzlich zu folgen ist, mag dahinstehen. Denn die in § 3 des Durchführungsvertrags festgelegte Höhe der beizubringen Bürgschaft erweist sich jedenfalls mit Blick auf die von den Stadtwerken...- und damit im Ergebnis von der Klägerin selbst - am 14.12.2009 der Beklagten vorgelegte Abschätzung der Rückbaukosten der Anlage als vertretbar.
68 
Nach dieser Abschätzung werden Rückbaukosten in Höhe 270.511 EUR ermittelt. Diese seien jedoch um die zu erwartenden Schrotterlöse in Höhe von 55.508 EUR zu vermindern, so dass lediglich Rückbaukosten in Höhe von 215.004 EUR anzusetzen seien. Die Gegenrechnung von Erlösen ist jedoch unzulässig. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Rückbau möglicherweise zu erzielende Wiederverwertungserlöse bei der Ermittlung der Kosten für die Ersatzvornahme nicht zu berücksichtigen sind. Denn sie ist nicht Eigentümerin der Anlagenteile und hat auf diese deshalb - insbesondere bei einer Insolvenz der Klägerin - keinen direkten Zugriff (OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris). Auszugehen ist daher von einem Betrag von 270.511 EUR. Bei einer jährlichen Lohnkostensteigerung von nur 2,5 %, von der auch das von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Prof. ... vom 24.5.2012 ausgeht, und einer nach Angaben der Klägerin angestrebten Laufzeit der Anlage von 30 Jahren erhöht sich dieser Betrag auf 567.415 EUR. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächlich vereinbarte und gestellte Bürgschaft in Höhe von 541.522 EUR nicht zu beanstanden.
69 
(3) Das zu einem anderen Ergebnis gelangende Gutachten von Prof. ...... vom 24.5.2012 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gutachter hat bezogen auf das Jahr 2012 Rückbaukosten in Höhe von 130.409,73 EUR und unter Zugrundelegung einer Laufzeit von noch 18 Jahren sowie einer Lohnsteigerung von jährlich 2,5 % für das Jahr 2030 Rückbaukosten in Höhe von 203.394,68 EUR ermittelt. Der Gutachter vermerkt allerdings auf Seite 13, inwieweit diese Extrapolation korrekt sei, lasse sich erst Ende 2030 überprüfen. Der Ansatz von lediglich 18 Jahren Betriebszeit der Anlage ist jedoch unrealistisch und widerspricht den eigenen Angaben der Klägerin, die insbesondere unter Hinweis auf die Austauschbarkeit einzelner defekter Module eine wesentlich längere Betriebszeit ansetzt. Das Gutachten berücksichtigt ferner weder Entsorgungs- noch Transportkosten. Soweit auch der Gutachter meint, die Erlöse aus dem Verkauf der Materialien, die 2012 ca.118.237 EUR und 2030 ca. 644.353 EUR betrügen, seien gegenzurechnen, ist dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die weitere Auffassung des Gutachters, dass aufgrund der künftigen Rohstoffpreise eine unentgeltliche Rücknahme bestimmter Materialien erfolge, bleibt spekulativ und muss bei der Prognose außer Betracht bleiben.
70 
(4) Die Auffassung der Klägerin, mittlerweile würde ein Betrag von 15.000 EUR als angemessen zu betrachten sein, nachdem das Land Baden-Württemberg bei einer 3,5 MW-Anlage einen Betrag von 16.000 EUR als voraussichtlich für den Rückbau aufzuwendenden Betrag und damit als Bürgschaftshöhe angegeben habe, vermag der Senat gleichfalls nicht zu teilen.
71 
Die Beklagte verweist insoweit auf die Drucksache 15/1698 des Landtags von Baden-Württemberg vom 10.5.2012. Diese Drucksache enthält den Antrag von Abgeordneten der CDU sowie die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur „Entsorgungskonzeption des Landes für Solar- und Windenergieanlagen in Baden-Württemberg". Das Ministerium hatte zu insgesamt zehn Fragen in Bezug auf die Entsorgungskonzeption für Solar- und Windenergieanlagen zu antworten. Zur Frage, wie hoch die Kosten für den Abbau und die Entsorgung ausgedienter Solar- und Windenergieanlagen sind, hat das Ministerium wie folgt Stellung genommen:
72 
„(..) Seitens der Solarverbände sind keine Empfehlungen zur Kalkulation eines Anlagenrückbaus von Photovoltaikanlagen bekannt. Am Beispiel einer realisierten 3,5 MW Freiflächen-Photovoltaikanlage wurde der Anlagenrückbau mit etwa 16.000,00 EUR kalkuliert. Diesen Aufwendungen stehen allerdings Einnahme aus der Wiederverwertung des Anlagenschrotts in nicht unerheblicher Größenordnung gegenüber. (..)“.
73 
Diese Stellungnahme überzeugt nicht. Denn Angaben zu der konkret beurteilten Freiflächen-Photovoltaikanlage fehlen. Ferner werden die angeführten Rückbaukosten nicht näher erläutert. Die zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen werden gleichfalls nicht aufgeführt. Die Rückbaukosten von - lediglich - 16.000 EUR sind daher nicht nachvollziehbar. Sie widersprechen zudem deutlich den beiden vorgenannten Gutachten.
74 
(5) Schließlich erscheint auch die tatsächliche Belastung der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin muss nicht die Summe von 541.000 EUR als Sicherheitsleistung - und damit als „totes“ Kapital hinterlegen, sondern eine Bankbürgschaft stellen. Die Belastung für diese beträgt bei der Bürgschaftshöhe - unstreitig - jährlich ca. 13.000 EUR, die überdies als Ausgaben steuerlich wirksam abgesetzt werden können, so dass sich die tatsächliche Belastung weiter verringert.
II.
75 
Die zulässige Widerklage der Beklagten ist begründet. Sie hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 5.639,41 EUR (1.) nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe (2.).
76 
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von 5.639,41 EUR ist § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
77 
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
78 
Die Klägerin war gemäß § 3 des Durchführungsvertrags verpflichtet, die streitgegenständliche Bürgschaft vor Veröffentlichung der Satzung zum Bebauungsplan „Energiepark N.“ zu erbringen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan und damit die Fälligkeit der Bürgschaftsstellung erfolgte am 13.9.2008. Trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung hat die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die nicht rechtzeitige Leistung nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Seit dem 11.12.2010 - der letzten schriftlichen Fristsetzung zur Leistung - befand sich die Klägerin daher gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Bürgschaftsleistung im Verzug.
79 
Am 10.5.2011 beauftragte die Beklagte ihren auch im vorliegenden Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dadurch sind der Beklagten - unstreitig - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.639,41 EUR entstanden. Diese Aufwendungen sind als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin zu ersetzen (vgl. Löwisch Feldmann, in: Staudinger, BGB, § 286 Rn. 221 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 286 Rn. 45). Unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände waren die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten und die hieraus entstandenen Aufwendungen zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Beklagten auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1.1.2012 - VIII ZR 277/11 - WuM 2012, 262). Umstände, die eine Reduzierung der zu erstattenden Aufwendungen aus Gründen der sich grundsätzlich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gebieten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
80 
2. Der Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der ihr als Verzugsschaden zustehenden Aufwendungen in Höhe von 5.639,41 EUR folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klägerin befand sich nach Fristsetzung sowie Mahnung seit dem 31.12.2011 auch hinsichtlich des unter 1. aufgezeigten Verzögerungsschadens in Verzug. Nach § 288 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Verzugsschadens geltenden Fassung betrug bei Rechtsgeschäften, an denen - wie hier - ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
83 
Beschluss vom 25. März 2015
84 
Der Streitwert wird gemäß auf 547.161,41 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG).
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die nach Zulassung des Senats innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
36 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft (I.). Das Verwaltungsgericht hat ferner die Widerklage der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung der geforderten 5.639,41 EUR nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe verlangen (II.).
I.
37 
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Herausgabe der von ihr zugunsten der Beklagten gestellten Bürgschaft über 541.522 EUR der Volksbank ... ... vom 24.8.2011 zu.
38 
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, da anderweitige speziellere Vorschriften, die den Ausgleich von Vermögensverschiebungen oder den Ersatz von Aufwendungen regeln und deshalb den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ausschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.8.2002 - 8 S 455/02 - VBlBW 2003, 231), nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen des auf den Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind jedoch nicht erfüllt, da es an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (zur entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - NJW 1985, 2436; Urt. v. 30.11.1990 - 7 A 1.90 - NVwZ-RR 1991, 344; Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212). Denn § 3 des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht nichtig. Zwar unterliegt der Durchführungsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet hat, den in § 56 Abs. 1 LVwVfG genannten Anforderungen (1.). Der Vertrag, in den die Klägerin wirksam eingetreten ist (2.), genügt jedoch diesen Anforderungen (3.).
39 
1. Bei dem von der Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 handelt es sich um einen Austauschvertrag im Sinne des § 56 LVwVfG.
40 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in § 3 des Durchführungsvertrags geregelte Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten eine Bürgschaft zu stellen, dem der Erstattungsanspruch als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch entspräche, dem öffentlichen Recht angehört. Denn der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 LVwVfG, da er als städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 91) nach seinem Zweck und Gegenstand einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
41 
b) Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG handelt.
42 
Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Die Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, sodass es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung „sonst“ durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Mit der Bezugnahme auf den Erlass eines Verwaltungsakts bezeichnet die Norm den typischen Anwendungsbereich des subordinationsrechtlichen Vertrags, nämlich den Abschluss eines Vertrags in einem Rechtsbereich, in dem sich Bürger und Behörde allgemein wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).
43 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Errichtung der Freiflächen-Photovoltaikanlage bedurfte des vorherigen Erlasses eines Bebauungsplans in Ausübung der der Beklagten zustehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52).
44 
c) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 in der Fassung des Gestattungsvertrags vom 10.9.2009 stelle einen Austauschvertrag im Sinne von § 56 LVwVfG dar, ist gleichfalls zuzustimmen.
45 
Die Vorschrift erfasst nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. Sie findet vielmehr auch auf einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, in dem - wie hier - die Leistung der Gemeinde, die im Erlass eines Bebauungsplans besteht, Bedingung bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).
46 
2. Durch den Gestattungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 10.9.2009 ist die Klägerin in den Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 wirksam eingetreten. Denn die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Fa. ... die Verpflichtungen aus dem Durchführungsvertrag vom 22.7.2008 übernommen. Ferner ist es jedenfalls durch den Abschluss des Gestattungsvertrags zu einem nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB zulässigen Wechsel des Vorhabenträgers gekommen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.4.2009 - 8 S 639/08 - VBlBW 2009, 348).
47 
3. Der dem Erfordernis der Schriftlichkeit (§ 57 LVwVfG i.V.m. § 125 BGB) genügende Durchführungsvertrag widerspricht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht den in § 56 Abs. 1 LVwVfG an einen Austauschvertrag gestellten Anforderungen.
48 
a) Der Durchführungsvertrag verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot.
49 
aa) Nach § 56 Abs. 1 LVwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 LVwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. § 56 Abs. 1 LVwVfG enthält damit - immanent - das insbesondere in Satz 2 dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Koppelungsverbot. Ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zur Nichtigkeit des Austauschvertrags.
50 
(1) Unter welchen Voraussetzungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, lässt sich nicht abstrakt-generell umschreiben. Entscheidend sind Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrags. Auszugehen ist vom Zweck des schon vor Inkrafttreten des § 56 VwVfG entwickelten und in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder übernommenen Koppelungsverbots. Es besagt, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" - vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 6.7.1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, ebenso Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 27.92 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.7.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Der Fall einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässigen Gegenleistung des Bürgers liegt vor, wenn die Behörde im Gegenzug eine Leistung verspricht, auf die der Bürger im einschlägigen Bundes- oder Landesrecht ohnehin Anspruch hat. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Beschl. v. 8.12.1999 - 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 162). Zulässig sind nur Gegenleistungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Behörde dienen, wobei es sich um öffentliche Aufgaben der vertragsschließenden Behörde handeln muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 56 Rn. 11; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 56 Rn. 53; Brüning/Bo-sesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 44).
51 
(2) Der Zweck, für den die Gegenleistung bestimmt ist, muss zwar „im Vertrag“ vereinbart sein. Der Zweck der Gegenleistung muss dafür aber nicht zwingend im Text des Vertrages ausdrücklich bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, aufgrund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 - BVerwGE 84, 236). Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 - 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874)
52 
(3) Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beurteilt sich nach materiellen Recht und steht nicht in einer privatautonomen Gestaltungsmacht der Beteiligten des öffentlich-rechtlichen Vertrags (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2006 - 5 B 108.05 - juris). Zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein rechtswidriges Koppelungsgeschäft gehandelt hat, ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Spätere Entwicklungen müssen insoweit unberücksichtigt bleiben. Sie mögen zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, nicht aber zu einer Unwirksamkeit der Vertrags ex tunc.
53 
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vor.
54 
Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die Klägerin habe sich nach dem Wortlaut der geschlossenen Verträge nicht gegenüber der Beklagten zu einem Rückbau verpflichtet. § 3 des Durchführungsvertrags verstoße daher deshalb gegen das Koppelungsverbot, weil die Beklagte für den Erlass und die Durchsetzung einer Rückbauverpflichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO bzw. § 65 Satz 1 LBO (vgl. zur Abgrenzung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.2.1994 - 8 S 2409/93 - VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10) nicht zuständig sei, sondern nach § 48 Abs. 1 LBO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 17 LVG allein der Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde. Die Bürgschaft sei auch nicht zu deren Gunsten bestellt worden. Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
55 
In Würdigung aller Umstände kommt der Senat in Auslegung des § 3 des Durchführungsvertrages, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Durchführungsvertrag und dem Erlass des Bebauungsplans zugrunde liegenden Verfahrens, zu dem Ergebnis, dass diese Regelung, für die sicherlich eine klarere Formulierung wünschenswert gewesen wäre, eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten enthält. Zunächst ist zu konstatieren, dass eine Bürgschaftsverpflichtung ohne eine sie sichernde Rückbauverpflichtung ersichtlich keinen verständlichen Sinn ergibt. Ferner ist für den Senat von Bedeutung, dass für das seinerzeit genehmigungsfreie Vorhaben der Klägerin keine dem § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB vergleichbare gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung bestand. Eine Rückbauverpflichtung bedurfte daher einer gesonderten - vertraglichen - Regelung. Dies war allen Beteiligten bewusst, insbesondere auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Denn Grund für die Zulassung einer Zielabweichung war der landschaftsgerechte Rückbau der Anlage nach Beendigung des Betriebs. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Zielabweichungsbescheid vom 15.5.2008. Daraus resultiert ferner die besondere Forderung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach einer finanziellen Absicherung des Rückbaus nach dauerhafter Nutzungsaufgabe als weitere Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer Zielabweichung nach § 24 LplG. Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte dazu ausdrücklich die Beibringung einer Bankbürgschaft.
56 
§ 3 des Durchführungsvertrags verkürzt zwar die ihm zugrundeliegende Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Rückbau der Anlage nach dauerhafter Nutzungsaufgabe auf die Stellung einer Bankbürgschaft zur Absicherung des Rückbaus. Aus den Schriftsätzen der Klägerin und der Beklagten im Zuge des Bebauungsplan- und vorvertraglichen Verfahrens sowie aus dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich aber mit der notwendigen Klarheit, dass eine Verpflichtung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung zwischen den Vertragsbeteiligten vereinbart und durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden sollte.
57 
Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Energiepark N.“ bestätigt dies. Dort ist bestimmt, dass nach Ende der Nutzungsdauer der Anlage, d.h. sobald die Anlage vom Stromnetz genommen wird, die Fläche im Geltungsbereich wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist (Rückbau). Soweit die Klägerin die Nichtigkeit dieser Bestimmung behauptet, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung. Andere Beteiligte, gegenüber denen eine vergleichbare Rückbauverpflichtung hätte eingegangen werden können oder sollen, waren nach den dem Senat vorliegenden Akten zu keinem Zeitpunkt an den Verhandlungen im Vorfeld des Durchführungsvertrags vom 22.7.2008 oder des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Dies gilt - im vorliegenden Fall - insbesondere in Bezug auf den Gemeindeverwaltungsverband H.-W. als untere Baurechtsbehörde.
58 
§ 3 des Durchführungsvertrags ist nach alledem dahin auszulegen, dass darin eine eigenständige Rückbauverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet wird.
59 
bb) Gegen die Zulässigkeit einer vertraglichen Rückbauverpflichtung im Rahmen eines Austauschvertrages nach § 56 LVwVfG bestehen auch dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Denn sie dient im hier vorliegenden Kontext der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Beklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
60 
Die Rückbauverpflichtung steht – wie auch aus Ziffer 2.1 des Bebauungsplans ersichtlich – mit dem Bauplanungsrecht und damit mit der Planungshoheit der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang (zur bauplanungsrechtlichen Natur der Rückbauverpflichtung in § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB und zur Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen für Rückbauverpflichtungen nach dieser Bestimmung vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341). Die Rückbaupflicht soll gerade aus städtebaulichen Gründen präventiv gesichert werden. Insoweit dient sie auch dem Schutz des Außenbereichs. Die Beklagte ist zur Verfolgung städtebaulicher Zielsetzungen nicht allein auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt, sondern kann sich hierbei auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 6.88 -BVerwGE 84, 23). Die Beklagte hat als Trägerin der Planungshoheit das Recht, dafür zu sorgen, dass der Außenbereich auf ihrer Gemarkung nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung durch Rückbau wieder seiner ursprünglichen Funktion zugeführt wird. Der Rückbau dient daher der Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten.
61 
b) Die in § 3 des Durchführungsvertrags bestimmte Höhe der Bürgschaftsverpflichtung wird auch dem Gebot der Angemessenheit gerecht.
62 
aa) § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG verlangt, dass die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muss. Unter Angemessenheit ist nicht der Austausch von gleichwertigen oder gleichartigen Leistungen zu verstehen. Es muss vielmehr eine Ausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Es darf mithin kein klares Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen vorliegen. Das Erfordernis der Angemessenheit gilt nur für die Gegenleistung, also die Leistung des Vertragspartners der Behörde. Gleichwohl kann die Frage, ob eine Gegenleistung angemessen ist, nur im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde beantwortet werden. Eine Gegenleistung ist angemessen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betracht des Gesamtvorgangs nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen der Behörde steht und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner darstellt (BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 - BVerwGE 124, 385; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1996 - 10 S 3/96 -NVwZ-RR 1998, 351; BayVGH, Urt. v. 18.12.2008 - 4 BV 07.3067 - BayVBl. 2009, 722; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 54; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 47).
63 
bb) Das Merkmal der Angemessenheit enthält eine objektive und eine subjektive Komponente. Die objektive Angemessenheit ist einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich und bezieht sich auf die notwendigen bzw. unvermeidbaren Kosten, die bei einer bestimmten Maßnahme aller Voraussicht nach anfallen werden. Bei der objektiven Angemessenheit besteht ein Einschätzungsspielraum der Vertragsparteien, der auch künftige Entwicklungen mit berücksichtigen kann. Die subjektive Angemessenheit berücksichtigt den individuellen, nicht in Geld quantifizierbaren subjektiven Wert einer Leistung für eine bestimmte Person in einer bestimmten Lage. Ein derartiges individuelles Interesse ist Teil der „gesamten Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG (Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 56 Rn. 48; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 56 Rn. 55a).
64 
cc) Im Zweifel besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass beide Vertragsparteien ihre Angelegenheiten und Interessen sachgerecht wahrgenommen haben und die schließlich erreichte Lösung nach den gesamten Umständen als angemessen betrachten. Wer aus der Nichtigkeit eines Austauschvertrages Ansprüche herleiten will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Unangemessenheit seiner Gegenleistung und damit für die Nichtigkeit des Vertrags. Vereinbart eine Vertragspartei eine bestimmte Gegenleistung und beruft sie sich später auf deren Unangemessenheit, kann es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie aus der Nichtigkeit des Vertrages Rückabwicklungsansprüche herleitet, insbesondere wenn die Leistung der Behörde nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insoweit müssen allerdings besondere, in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337; Urt. v. 16.5.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162; Urt. v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -BVerwGE 133, 85).
65 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung nicht unangemessen.
66 
(1) Die vereinbarte Bürgschaft dient der Sicherung der von der Klägerin übernommenen Rückbauverpflichtung und betrifft damit in der Zukunft liegende und deshalb nur prognostisch erfassbare Vorgänge. Es bedarf daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Abschätzung, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Anders als zum Beispiel für Windkraftanlagen fehlen für die Rückbaukosten der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Größe von ca. 6,86 ha hinreichend abgesicherte Vergleichsfälle oder anerkannte Durchschnittswerte, auf die bei der erforderlichen Prognose hätte zurückgegriffen werden können. Hinzu kommt, dass bereits die gewöhnliche Betriebszeit der hier zu betrachtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage nur schwer zu ermitteln ist. Denn einzelne defekte Module können - bei grundsätzlichem Weiterbetrieb der Gesamtanlage - jeweils schlicht ausgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund ist die hier konkret anzustellende Prognose schon ihrem Wesen nach stets mit beträchtlichen Unabwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die deshalb nur schwer kalkulierbare Rückbausicherheitsleistung ist daher lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 jeweils zur Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsleistungen gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB).
67 
(2) Die Beklagte hat sich nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22.2.2010 an den Investitionskosten in Höhe von 10,8 Mill. EUR orientiert und die Bürgschaft in Höhe von 5 % dieser Baukosten angesetzt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat auf Anfrage der Beklagten dieser Betrachtungsweise zugestimmt. Ob diesem Ansatz grundsätzlich zu folgen ist, mag dahinstehen. Denn die in § 3 des Durchführungsvertrags festgelegte Höhe der beizubringen Bürgschaft erweist sich jedenfalls mit Blick auf die von den Stadtwerken...- und damit im Ergebnis von der Klägerin selbst - am 14.12.2009 der Beklagten vorgelegte Abschätzung der Rückbaukosten der Anlage als vertretbar.
68 
Nach dieser Abschätzung werden Rückbaukosten in Höhe 270.511 EUR ermittelt. Diese seien jedoch um die zu erwartenden Schrotterlöse in Höhe von 55.508 EUR zu vermindern, so dass lediglich Rückbaukosten in Höhe von 215.004 EUR anzusetzen seien. Die Gegenrechnung von Erlösen ist jedoch unzulässig. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Rückbau möglicherweise zu erzielende Wiederverwertungserlöse bei der Ermittlung der Kosten für die Ersatzvornahme nicht zu berücksichtigen sind. Denn sie ist nicht Eigentümerin der Anlagenteile und hat auf diese deshalb - insbesondere bei einer Insolvenz der Klägerin - keinen direkten Zugriff (OVG Sachsen, Urt. v. 12.5.2011 - 2 L 239/09 - juris). Auszugehen ist daher von einem Betrag von 270.511 EUR. Bei einer jährlichen Lohnkostensteigerung von nur 2,5 %, von der auch das von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Prof. ... vom 24.5.2012 ausgeht, und einer nach Angaben der Klägerin angestrebten Laufzeit der Anlage von 30 Jahren erhöht sich dieser Betrag auf 567.415 EUR. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächlich vereinbarte und gestellte Bürgschaft in Höhe von 541.522 EUR nicht zu beanstanden.
69 
(3) Das zu einem anderen Ergebnis gelangende Gutachten von Prof. ...... vom 24.5.2012 führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Gutachter hat bezogen auf das Jahr 2012 Rückbaukosten in Höhe von 130.409,73 EUR und unter Zugrundelegung einer Laufzeit von noch 18 Jahren sowie einer Lohnsteigerung von jährlich 2,5 % für das Jahr 2030 Rückbaukosten in Höhe von 203.394,68 EUR ermittelt. Der Gutachter vermerkt allerdings auf Seite 13, inwieweit diese Extrapolation korrekt sei, lasse sich erst Ende 2030 überprüfen. Der Ansatz von lediglich 18 Jahren Betriebszeit der Anlage ist jedoch unrealistisch und widerspricht den eigenen Angaben der Klägerin, die insbesondere unter Hinweis auf die Austauschbarkeit einzelner defekter Module eine wesentlich längere Betriebszeit ansetzt. Das Gutachten berücksichtigt ferner weder Entsorgungs- noch Transportkosten. Soweit auch der Gutachter meint, die Erlöse aus dem Verkauf der Materialien, die 2012 ca.118.237 EUR und 2030 ca. 644.353 EUR betrügen, seien gegenzurechnen, ist dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die weitere Auffassung des Gutachters, dass aufgrund der künftigen Rohstoffpreise eine unentgeltliche Rücknahme bestimmter Materialien erfolge, bleibt spekulativ und muss bei der Prognose außer Betracht bleiben.
70 
(4) Die Auffassung der Klägerin, mittlerweile würde ein Betrag von 15.000 EUR als angemessen zu betrachten sein, nachdem das Land Baden-Württemberg bei einer 3,5 MW-Anlage einen Betrag von 16.000 EUR als voraussichtlich für den Rückbau aufzuwendenden Betrag und damit als Bürgschaftshöhe angegeben habe, vermag der Senat gleichfalls nicht zu teilen.
71 
Die Beklagte verweist insoweit auf die Drucksache 15/1698 des Landtags von Baden-Württemberg vom 10.5.2012. Diese Drucksache enthält den Antrag von Abgeordneten der CDU sowie die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur „Entsorgungskonzeption des Landes für Solar- und Windenergieanlagen in Baden-Württemberg". Das Ministerium hatte zu insgesamt zehn Fragen in Bezug auf die Entsorgungskonzeption für Solar- und Windenergieanlagen zu antworten. Zur Frage, wie hoch die Kosten für den Abbau und die Entsorgung ausgedienter Solar- und Windenergieanlagen sind, hat das Ministerium wie folgt Stellung genommen:
72 
„(..) Seitens der Solarverbände sind keine Empfehlungen zur Kalkulation eines Anlagenrückbaus von Photovoltaikanlagen bekannt. Am Beispiel einer realisierten 3,5 MW Freiflächen-Photovoltaikanlage wurde der Anlagenrückbau mit etwa 16.000,00 EUR kalkuliert. Diesen Aufwendungen stehen allerdings Einnahme aus der Wiederverwertung des Anlagenschrotts in nicht unerheblicher Größenordnung gegenüber. (..)“.
73 
Diese Stellungnahme überzeugt nicht. Denn Angaben zu der konkret beurteilten Freiflächen-Photovoltaikanlage fehlen. Ferner werden die angeführten Rückbaukosten nicht näher erläutert. Die zugrundeliegenden Kalkulationsgrundlagen werden gleichfalls nicht aufgeführt. Die Rückbaukosten von - lediglich - 16.000 EUR sind daher nicht nachvollziehbar. Sie widersprechen zudem deutlich den beiden vorgenannten Gutachten.
74 
(5) Schließlich erscheint auch die tatsächliche Belastung der Klägerin nicht unverhältnismäßig. Denn die Klägerin muss nicht die Summe von 541.000 EUR als Sicherheitsleistung - und damit als „totes“ Kapital hinterlegen, sondern eine Bankbürgschaft stellen. Die Belastung für diese beträgt bei der Bürgschaftshöhe - unstreitig - jährlich ca. 13.000 EUR, die überdies als Ausgaben steuerlich wirksam abgesetzt werden können, so dass sich die tatsächliche Belastung weiter verringert.
II.
75 
Die zulässige Widerklage der Beklagten ist begründet. Sie hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 5.639,41 EUR (1.) nebst Zinsen in der im Tenor genannten Höhe (2.).
76 
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von 5.639,41 EUR ist § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
77 
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB). § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, durch die Mahnung in Verzug kommt. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
78 
Die Klägerin war gemäß § 3 des Durchführungsvertrags verpflichtet, die streitgegenständliche Bürgschaft vor Veröffentlichung der Satzung zum Bebauungsplan „Energiepark N.“ zu erbringen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan und damit die Fälligkeit der Bürgschaftsstellung erfolgte am 13.9.2008. Trotz Fälligkeit und mehrfacher Mahnung hat die Klägerin die ihr obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die nicht rechtzeitige Leistung nicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Seit dem 11.12.2010 - der letzten schriftlichen Fristsetzung zur Leistung - befand sich die Klägerin daher gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Bürgschaftsleistung im Verzug.
79 
Am 10.5.2011 beauftragte die Beklagte ihren auch im vorliegenden Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Dadurch sind der Beklagten - unstreitig - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.639,41 EUR entstanden. Diese Aufwendungen sind als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Klägerin zu ersetzen (vgl. Löwisch Feldmann, in: Staudinger, BGB, § 286 Rn. 221 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 286 Rn. 45). Unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände waren die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten und die hieraus entstandenen Aufwendungen zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte der Beklagten auch erforderlich und zweckmäßig (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1.1.2012 - VIII ZR 277/11 - WuM 2012, 262). Umstände, die eine Reduzierung der zu erstattenden Aufwendungen aus Gründen der sich grundsätzlich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gebieten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
80 
2. Der Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der ihr als Verzugsschaden zustehenden Aufwendungen in Höhe von 5.639,41 EUR folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klägerin befand sich nach Fristsetzung sowie Mahnung seit dem 31.12.2011 auch hinsichtlich des unter 1. aufgezeigten Verzögerungsschadens in Verzug. Nach § 288 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Verzugsschadens geltenden Fassung betrug bei Rechtsgeschäften, an denen - wie hier - ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
81 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
83 
Beschluss vom 25. März 2015
84 
Der Streitwert wird gemäß auf 547.161,41 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG).
85 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 31/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 277/11 vom 31. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richte
published on 29/04/2009 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel. Die Revision wird nicht z
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Annotations

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.