Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2011 - 3 S 1728/09

bei uns veröffentlicht am08.11.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Januar 2009 - 3 K 1973/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in den Rhein sowie die Aufhebung einer Auflage.
Der Kläger betreibt in Weil am Rhein - Stadtteil Haltingen - die mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“. Die im Einzugsgebiet gesammelten und in der Verbandskläranlage gereinigten Abwässer werden in den Rhein eingeleitet. Mitglieder des Klägers sind die Städte Weil am Rhein und Lörrach sowie die Textilveredelungsunternehmen ... ... ..., ... u. ... GmbH (nachfolgend: ...), die Firma ... und die Firma ... ... ... ...; letztere Firmen sind aus der ... hervorgegangen. Das Einzugsgebiet der Kläranlage „Bändlegrund“ erstreckt sich auf den ... (den Kläger) mit den Städten Lörrach und Weil am Rhein sowie den Industriebetrieben ..., ... und ... ... ... ..., den Abwasserverband Unteres Kandertal, den Einzugsbereich des Pumpwerks Efringen-Kirchen mit allen Ortsteilen der Gemeinde Efringen-Kirchen, der Stadt Kandern mit den Stadtteilen Feuerbach, Tannenkirch und Riedlingen und der Gemeinde Fischingen.
Auf den Antrag des Klägers vom 12.10.2006 auf Wiedererteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilte das Regierungspräsidium Freiburg zunächst mit Bescheid vom 27.12.2006 die Zulassung des vorzeitigen Beginns zur Einleitung von Abwasser aus der Verbandskläranlage „Bändlegrund“ in den Rhein bei Rhein-Kilometer 173,0 auf Gemarkung Haltingen der Gemeinde Weil am Rhein.
Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 28.08.2007 dem Kläger die widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung der im Einzugsgebiet gesammelten und in der Verbandskläranlage „Bändlegrund“ auf der Gemarkung Weil-Haltingen gereinigten Abwässer in den Rhein mit Inhalts- und Nebenbestimmungen. Zu diesen zählen die für das vorliegende Verfahren maßgebenden Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis:
- Ziff. IV.2.1 (Einleitungsgrenzwerte): Darin werden u.a. Frachtgrenzwerte festgelegt, wonach das mechanisch-biologisch und chemisch gereinigte Abwasser bei Einleitung in den Rhein eine maximale Fracht des Parameters CSB (chemischer Sauerstoffbedarf) bei Trockenwetter (Zulauf ≤ 50.000 m³/d) von 2,85 t/d und bei Regenwetter (Zulauf > 50.000 m³/d) von 7,5 t/d (Ziff. IV.2.1.1)
und
eine maximale Fracht des Parameters Nges,anorg (Stickstoff gesamt als Summe von Ammonium-, Nitrit und Nitrat-Stickstoff) bei Trockenwetter von 0,30 t/d und bei Regenwetter von 0,65 t/d (Ziff. IV.2.1.5) nicht überschreiten darf.
- Ziff. IV.8: Darin werden dem Kläger „Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse“ auferlegt.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 27.01.2009 - 3 K 1973/07 - die Klage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne die Bestimmung unter Ziffer IV.2.1 (Ziff. IV.2.1.1 und Ziff. IV.2.1.5) und auf Aufhebung der Auflage unter Ziffer IV.8 abgewiesen.
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Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 03.08.2009 - 3 S 876/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.01.2009 - 3 K 1973/07 - zu ändern und.
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1. den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 12.10.2006 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
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a.) ohne die Regelung in IV.2.1.1 im Bescheid vom 28.08.2007, soweit dort eine maximale Fracht des Parameters CSB bei Trockenwetter, Zulauf ≤ 50.000 m3/d, von 2,85 t/d und bei Regenwetter, Zulauf > 50.000 m3/d, von 7,5 t/d (Spalten 3 und 4) festgelegt wird, und
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b.) ohne die Regelung in IV.2.1.5, soweit dort eine maximale Fracht des Parameters Nges,anorg bei Trockenwetter, Zulauf ≤ 50.000 m3/d, von 0,30 t/d und bei Regenwetter, Zulauf > 50.000 m3/d, von 0,65 t/d festgelegt wird (Spalten 3 und 4) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Bescheid vom 28.08.2007 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht;
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2. die Regelung in IV.8 des Bescheids des Beklagten vom 28.08.2007 - Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse - aufzuheben.
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Zur Begründung trägt der Kläger zusammengefasst im Wesentlichen vor:
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In der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ komme seit etwa 8 Jahren das Verfahren des Schlamm-Managements zum Einsatz, mit dem auf zuvor ausschließlich bei Regenwetter stoßweise auftretende Gewässerbelastungen (sog. Schlammabtrieb) reagiert worden sei. Seinerzeit möge gemessen an den zuvor bekannten Verfahrensweisen der Mess- und Regelaufwand höher erschienen sein und ein etwas aufwändigeres Management erfordert haben. Seit seiner Inbetriebnahme funktioniere das Verfahren indes voll automatisch und ohne jegliche Komplikationen; Schlammabtrieb und andere Störfälle seien nicht aufgetreten. Die Durchführung des Verfahrens benötige zudem kein besonderes, über die üblichen Anforderungen in Kläranlagen hinausgehend qualifiziertes Personal. Eine zusätzliche Ausbildung der Mitarbeiter habe nicht stattgefunden; auch sei kein zusätzliches bzw. besonders qualifiziertes Personal eingestellt worden. Die Bereitschaftsregelungen seien aus Anlass der Einführung des Schlamm-Managements weder verändert noch verschärft worden.
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Die festgelegten Frachtgrenzwerte in IV.2.1.1 und IV.2.1.5 fänden keine Grundlage in § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. dem Anhang 2 WHG. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schadstofffracht von Abwasser nach der AbwV i.V.m. dem entsprechenden Anhang sei jedenfalls insoweit abschließend, als sie für Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen bestimmte maximale Schadstofffrachten festlege und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Schadstofffrachten vorschreibe. Die Abweichung von den normierten Maßstäben und Grundsätzen in der AbwV i.V.m. den Anhängen im Einzelfall sei mit dem Normzweck, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, unvereinbar. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung bedürfe es eines atypischen Falls. Ein solcher könne nur vorliegen, wenn das konkret einzuleitende Abwasser sich keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereichen zuordnen lasse. Umgekehrt sei die Annahme eines atypischen Falles ausgeschlossen, wenn das konkret zu beurteilende Abwasser in den Anwendungsbereich eines Anhangs der AbwV falle und dort jene Anforderungen festgelegt würden, die dem Stand der Technik entsprächen. Vor diesem Hintergrund liege bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ kein atypischer Fall vor. Das in der Anlage „Bändlegrund“ geklärte Abwasser sei dem in Anhang 1 der AbwV bestimmten Herkunftsbereich zuzuordnen. Es handle sich um kommunales Abwasser i.S.v. A Nr. 2 Anhang 1 der AbwV. Das Abwasser stamme aus den in Teil A Nr. 1 des Anhangs 1 der AbwV genannten Einrichtungen und Anlagen. Ferner stamme es aus den angeschlossenen Textilveredelungsbetrieben und damit aus gewerblichen Anlagen. Auch die Schädlichkeit dieses Abwassers könne in der Kläranlage mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden. Das Verfahren des sog. Schlamm-Managements stelle keine Atypik im Hinblick auf den Herkunftsbereich des Abwassers dar. Das Schlamm-Management verhindere lediglich die Abschwemmung der biologischen Bakterienmasse in den Vorfluter bei einer besonderen hydraulischen Belastung (d.h. bei Regenwetter). Es sei also lediglich ein bestimmtes Verfahren zur Reduzierung der Schadstofffracht unter bestimmten Bedingungen, um die in Anhang 1 der AbwV festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Auf die Frage, ob dieses Verfahren kompliziert oder fehleranfällig sei, komme es daher nicht an. Eine Atypik ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kläranlage das Abwasser von drei Textilveredelungsbetrieben kläre. Denn bei diesem Abwasser handle es sich um Abwasser i.S.d. Teils A Nr. 2 Alt. 2 Anhang 1 der AbwV. Eine atypische Sachlage folge auch nicht aus dem Umstand, dass die drei Textilveredelungsbetriebe Mitglieder des Klägers seien. Diese Mitglieder verfügten in der Verbandsversammlung nur über 27 von 100 Stimmen und hätten deshalb allenfalls untergeordneten Einfluss auf Entscheidungen des Verbandes.
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Auch bei Vorliegen einer atypischen Sachlage könnten die festgesetzten Frachtgrenzwerte keinen Bestand haben. Könne das Abwasser keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereiche zugeordnet werden, sei nach § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 WHG zu verfahren, um die emissionsbezogenen Anforderungen an das zur Einleitung beantragte Abwasser zu definieren. Hieran fehle es. Denn der Beklagte habe nicht ermittelt, ob die festgesetzten Frachtgrenzwerte bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik i.S.v. § 7a Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG eingehalten werden könnten. Die Frachtgrenzwerte seien lediglich anhand der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen aus den Jahren 2004 bis 2006 bestimmt worden. Die Eigenkontrollmessungen bezögen sich auf eine Auslastung durch das Abwasser von 237.100 Einwohnerwerten (EW). Sie könnten deshalb nicht als Referenz für die festgelegten Frachtgrenzwerte herangezogen werden, weil diese sich auf die im Bescheid festgelegte Ausbaugröße von 290.000 Einwohnerwerten bezögen. Die Frachtmengen, die in den Jahren 2004 bis 2006 bei einer Auslastung durch 237.000 Einwohner erreicht worden seien, könnten nicht auch bei einer um 22 % höheren Auslastung durch 290.000 Einwohner eingehalten werden. Darüber hinaus könne sich die Auslastung der Kläranlage allein durch einen Anstieg der Produktion der Textilveredelungsbetriebe binnen weniger Wochen signifikant erhöhen und den Wert von 237.000 Einwohnern erheblich übersteigen. Hiervon erlange der Kläger im Voraus jedoch keine Kenntnis und wäre demnach gehalten, eine rückwirkende Erhöhung der Frachtengrenzwerte zu beantragen. Überdies könnte er eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Die Frachtgrenzwerte seien auch deshalb mit der AbwV nicht vereinbar, weil diese keine Grenzwerte für die Tagesfracht der Parameter CSB und Nges,anorg in der Dimension Tonnen/Tag vorsehe, sondern vielmehr diese Parameter unabhängig von der Größenklasse der Kläranlage ausschließlich in Konzentrationsgrenzwerten in der Dimension mg/l angebe. Die emissionsbezogenen Anforderungen seien in Anhang 1 zur AbwV abschließend festgelegt. Die Frachtgrenzwerte könnten allenfalls dann Bestand haben, wenn sie - gewissermaßen deklaratorisch - das Produkt aus der hier gemäß IV.1.1 und IV.1.2 des Bescheids vom 28.08.2007 zugelassenen Einleitungsmenge mit den im Anhang 1 zur AbwV normierten Konzentrationsgrenzwerten darstellten. Diese Berechnung führe indessen dazu, dass die tatsächlich festgesetzten Frachtgrenzwerte deutlich geringer seien als die vorgenannten maximalen Tagesfrachten. Schon daraus folge, dass sie strengere Anforderungen an das einzuleitende Abwasser beinhalteten als es Anhang 1 zur AbwV vorsehe. Wären die emissionsbezogenen Anforderungen an das einzuleitende Abwasser im Anhang 1 zur AbwV nicht abschließend normiert, wären diese auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG zu bestimmen. Der Beklagte hätte zu ermitteln, wie gering die Tagesfrachten nach Maßgabe dieser Vorschriften gehalten werden können. Die festgesetzten Frachtgrenzwerte seien aber nicht in Einklang mit diesen Anforderungen ermittelt worden. Denn sie seien allein auf der Grundlage empirischer Daten festgelegt worden, deren Basis sich nicht mit den jetzt maßgeblichen Rahmenbedingungen decke und die keinen erkennbaren Bezug zu dem Produkt aus der zugelassenen Einleitungsmenge mit den in Anhang 1 zur AbwV normierten, dem Stand der Technik entsprechenden Konzentrationsgrenzwerten hätten.
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Die Frachtgrenzwerte fänden auch keine Grundlage in § 4 WHG. Dem angefochtenen Bescheid ließen sich keine immissionsbezogenen Bewirtschaftungsgründe für den genutzten Rhein entnehmen, die die konkret festgesetzten Frachtgrenzwerte rechtfertigten. Der Normgeber habe in Anhang 1 zur AbwV die Anforderungen an Abwasser aus dem dort geregelten Herkunftsbereich grundsätzlich abschließend festgelegt und durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten zugleich zum Ausdruck gebracht, welche Schadstofffracht im Regelfall keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und insbesondere keine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erwarten lasse. Zudem sei die Leistungsfähigkeit der Kläranlage kein wasserwirtschaftlicher Zweck i.S.d. § 1a Abs. 1 WHG, der eine Benutzungsbedingung i.S.d. § 4 WHG rechtfertigen könne. Gleiches gelte für den Umstand, dass Frachtwerte aus der 24 h-Mischprobe weitergehende Aussagen zum Einfluss der Textilveredelungsbetriebe auf das geklärte Abwasser zuließen. Die in der Vergangenheit aufgetretenen stark erhöhten Frachtwerte bei hoher hydraulischer Belastung rechtfertigten die konkret festgesetzten Frachtwerte gleichfalls nicht. Sie seien im Übrigen auch ermessensfehlerhaft. Aufgrund der in der Vergangenheit festgestellten Überschreitungen hänge es allein vom Zufall ab, ob der Kläger die festgelegten Frachtgrenzwerte sicher einhalten könne. Dies gelte auch und gerade unter Berücksichtigung der vorgesehenen Regelungen zur Bewertung der amtlichen Überwachungsmessungen (sog. „4-aus-5-Regel“). Die Einhaltung der Frachtgrenzwerte ließe sich nur bewerkstelligen, wenn der Kläger durch zusätzliche Maßnahmen Vorsorge dafür treffe, dass sich die absolute Schadstofffracht bezüglich der Parameter CSB und Nges,anorg unter regulären Betriebsbedingungen unterhalb der festgesetzten Frachtgrenzwerte verhalte. Dies habe der Beklagte verkannt, indem er die festgesetzten Frachtgrenzwerte auf der Grundlage empirischer Daten und statistischer Wahrscheinlichkeiten ermittelt, als Methode für die Bewertung der Ergebnisse der amtlichen Überwachung jedoch die „4-aus-5-Regel“ verfügt habe. Der Beklagte habe nicht ermittelt, welche Maßnahmen der Kläger hierzu durchführen müsse und ob diese verhältnismäßig seien.
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Die Maßnahme zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse nach Nr. IV. des Bescheides sei gleichfalls rechtswidrig. Wenn und soweit die Textilveredelungsbetriebe einerseits und der Kläger andererseits die in den Anhängen 1 und 38 zur AbwV (i.V.m. der Indirekteinleiterverordnung) festgelegten Anforderungen erfüllten und damit die Schadstofffracht des jeweils ablaufenden Abwassers nach dem Stand der Technik verringerten, bestehe regelmäßig auch keine Rechtfertigung für eine weitere Verschärfung der jeweiligen emissionsbezogenen Anforderungen. Soweit die - gegenüber vergleichbaren kommunalen Kläranlagen - signifikant höheren Ablaufwerte ihre Ursache allein darin hätten, dass die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe dem Kläger Abwasser zuleiteten, das den Anforderungen der Indirekteinleiterverordnung i.V.m. Anhang 38 zur AbwV entspreche, bestehe von vornherein kein Anlass zu weitergehenden Untersuchungen. Sollten die Textilveredelungsunternehmen gegen die ihnen auferlegten Anforderungen verstoßen, wäre es Aufgabe des Beklagten, hiergegen einzuschreiten. Darüber hinaus hätten die zu untersuchenden Substanzen ihre Ursache nicht bei dem Kläger, sondern ausschließlich bei den angeschlossenen Textilveredelungsbetrieben. Daher sei es nicht Sache des Klägers zu untersuchen, welche der von den rechtlich selbständigen Textilveredelungsbetrieben verwendeten Einsatzstoffe in das Abwasser gelangten. Der Beklagte habe von den Unternehmen Kenntnis der Einsatzstoffe. Der Kläger solle eine reine Untersuchungsaufgabe wahrnehmen, die nach § 7a WHG dem Normgeber übertragen sei bzw. vom Beklagten zu erfüllen wäre. Etwas anderes folge auch nicht aus den satzungsrechtlichen Möglichkeiten des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Die festgesetzten Frachtgrenzwerte als zusätzliche - in der Abwasserverordnung nicht vorgesehene Anforderungen - fänden ihre Berechtigung darin, dass im Falle der Kläranlage „Bändlegrund“ eine atypische Sachlage gegeben sei. Die Auffassung des Klägers, Maßstab für die Bestimmung der Atypik könnten nur die in den Anhängen zur Abwasserverordnung bestimmten Herkunftsbereiche sein und eine atypische Sachlage könne deshalb nur dann vorliegen, wenn Abwasser aus einem Herkunftsbereich stamme, der sich von den in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten wesentlich unterscheide, sei nicht zu folgen. Es sei zwar zutreffend, dass die Erlaubnisbehörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik (gemäß § 7a Abs. 1 und Abs. 5 WHG a.F.) selbst festsetzen müsse, wenn ein bestimmtes Abwasser nicht von der AbwV erfasst werde. Hieraus folge jedoch nicht zugleich, dass eine die grundsätzliche Bindungswirkung der AbwV aufhebende atypische Situation, in der strengere oder zusätzliche Anforderungen gestellt werden könnten, nur dann gegeben sein könne, wenn ein bestimmtes Abwasser nicht von der AbwV erfasst werde. Zunächst sei festzustellen, dass keine Verschärfung der Anforderungen des Anhangs 1 der AbwV gegeben sei. Denn es seien lediglich aus den Konzentrationsgrenzwerten gleichwertige Frachtgrenzwerte abgeleitet worden. Deshalb komme es auf die Frage der Atypik nicht an. Ungeachtet dessen liege auch eine atypische Situation bei der von dem Kläger betriebenen Kläranlage „Bändlegrund“ vor. Die wesentlichen Faktoren, die zu dieser Einschätzung beitrügen, seien: 1. Der hohe Anteil von Abwässern aus den Textilveredelungsbetrieben und die damit verbundenen schlechten Ablaufwerte der Kläranlage, 2. die einzigartige Betriebsweise der Kläranlage („Schlamm-Management“) und 3. die Doppelrolle der Textilveredelungsbetriebe als Indirekteinleiter und Verbandsmitglieder/mitbetreiber der Kläranlage. Der hohe Anteil der Abwässer aus der Textilveredelungsindustrie und die signifikant schlechteren Ablaufwerte unterschieden die von dem Kläger betriebene Kläranlage „Bändlegrund“ von den anderen kommunalen Kläranlagen vergleichbarer Größenordnung im Regierungsbezirk Freiburg. Insoweit werde auf die Diagramme verwiesen, die den Leistungsvergleich darstellten. Durch den hohen Anteil von Abwässern aus der Textilveredelungsindustrie werde die Kläranlage „Bändlegrund“ vergleichsweise stark mit schwer oder gar nicht biologisch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen belastet. Dies sei die einzige plausible Erklärung für die oben dargestellten schlechten Leistungsdaten der Kläranlage. Das allgemeine Vorsorgeprinzip gebiete daher die getroffene Anordnung. Von 24 im Leistungsvergleich 2008 aufgeführten großen Kläranlagen im Regierungsbezirk Freiburg weise die Kläranlage „Bändlegrund“ die höchste CSB-Konzentration im Ablauf auf. Dies erstaune nicht, da der Anteil an Textilabwässern im Zulauf der Kläranlage „Bändlegrund“ vergleichsweise hoch sei (Werte 2007: Wassermenge 19,1 % - CSB-Schmutzfracht 50,9 % - Stickstoff-Fracht: 17,4 %). Die CSB-Konzentration am Ablauf der Kläranlage „Bändlegrund“ habe im Jahresdurchschnitt in der Eigenkontrolle 24 h-Mischprobe betragen: 44 mg/l 2006 und 2007: 42 mg/l. Bei anderen kommunalen Kläranlagen mit hohem Anteil von Abwässern aus der Textilveredelungsindustrie (vgl. Albstadt und Burladingen) seien zusätzliche Reinigungsstufen eingebaut worden, deren Effizienz sich aus der Tabelle 1 ergebe. Zu dieser Anlagentechnik zähle die Textilabwasserreinigung mittels Adsorption, Flockung und Filtration im kommunalen Klärwerk Albstadt-Ebingen. Hinsichtlich biologisch schwer abbaubarer Stoffe, die optisch an der Farbigkeit des in den Rhein eingeleiteten Abwassers zu erkennen seien, seien 2008 - unter Berücksichtigung der 4-aus-5-Regel - sechs Überschreitungen für gelb, fünf Überschreitungen für rot und 43 Überschreitungen für blau zu verzeichnen gewesen.
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Auch das sog. Schlamm-Management rechtfertige einen atypischen Sachverhalt. Bei Regenwetter seien im Betrieb der Kläranlage „Bändlegrund“ stoßweise Gewässerbelastungen aufgetreten, in denen CSB-Frachten von über 40 Tonnen/Tag in das Gewässer gelangt seien. Zum Vergleich würden an normalen Tagen zwischen 2,0 und 2,5 t CSB eingeleitet. Grund hierfür sei der Abtrieb von Schlamm aus der Nachklärung bei erhöhter hydraulischer Belastung gewesen. Diese Problematik habe durch die Einführung eines speziellen Schlamm-Managements entschärft werden können. Der Schlamm aus den Nachklärbecken werde temporär zwischengespeichert. Diese Verfahrensweise erfordere indessen einen sehr hohen Mess- und Regelaufwand und ein kompliziertes Management, d.h. die Einhaltung der Grenzwerte hänge wesentlich von der Betriebsweise selbst und vom Einsatz ausreichend qualifizierten Personals ab. Durch die Einführung dieser Verfahrensweise hätten erhebliche Investitionen in die eigentlich notwendige Vergrößerung der Nachklärbecken vermieden werden können. Das Belebtschlamm-Management im Regenwetterfall (Ziff. IV 10.10 der Erlaubnis) führe dazu, dass im Vergleich mit anderen kommunalen Kläranlagen die Leistung der Kläranlage „Bändlegrund“ in verstärktem Maße von der Betriebsweise und nicht nur von der installierten Anlagentechnik abhänge. Das eingesetzte Personal habe sicherlich in den vergangenen Jahren Erfahrung mit dem Verfahren gesammelt. Beides lasse jedoch die Komplexibilität des Verfahrens und die dadurch bedingte Notwendigkeit des Einsatzes besonders qualifizierten Personals unberührt. Man habe diese Vorgehensweise trotz massiver Bedenken von Fachleuten für Abwassertechnik mitgetragen und auf die Erweiterung der Nachklärung verzichtet. Seither gebe es indessen Probleme mit der Einhaltung des Phosphor-Grenzwertes. Die Ursache für die festgestellten Überschreitungen sei bisher nicht gefunden worden. Allein der Umstand, dass ausweislich der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Schlamm-Pegelhöhen von Oktober 2006 bis Januar 2009 kein erhöhter Schlamm-Abtrieb eingetreten sei, führe nicht zur Unzulässigkeit der angefochtenen Auflagen. Denn ein solcher sei bei hoher hydraulischer Belastung jederzeit wieder möglich. Die Frachtgrenzwerte im Trockenwetterfall fänden ihre Rechtfertigung in erster Linie darin, dass nur so Stoßbelastungen der angeschlossenen Textilbetriebe feststellbar seien.
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Eine weitere Besonderheit zeige die Atypik auf. Der Kläger sei auch deswegen ein Sonderfall, weil die drei bedeutendsten Indirekteinleiter aus der Textilveredelungsindustrie gleichzeitig vollwertige Verbandsmitglieder seien. Diese Konstellation eröffne den angeschlossenen Textilveredelungsbetrieben eine ungewöhnliche Stellung. Die Situation könne zur Umgehung möglicher Pflichten genutzt werden, indem man als Verbandsmitglied auf die Pflichten des Indirekteinleiters und als Indirekteinleiter auf die Pflichten des Verbandes verweise. Diese Situation spiegle sich im Verfahren - 3 S 2668/08 - (... ./. Regierungspräsidium Freiburg) wider. Die Festlegung von Frachtgrenzwerten in der angefochtenen Auflage führe zu keiner Verschärfung der im Anhang 1 zur AbwV aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen des Klägers für die Jahre 2004 - 2006 seien aus den gültigen Konzentrationsgrenzwerten der AbwV (Anhang 1) in der qualifizierten Stichprobe gleichwerte Anforderungswerte für die 24 Stunden-Mischprobe als Frachtgrenzwerte für die Kläranlage „Bändlegrund“ abgeleitet werden. Dies ermögliche eine praxisgerechte Art der Überwachung. Die Frachtfestlegung diene zwei Zielen, nämlich dem schnellen Erkennen von irregulären Betriebszuständen, wenn es zu Schlamm-Abtrieb komme und der Überwachung, ob sich die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe an die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen hielten. Die CSB-Konzentration im Ablauf einer Kläranlage sei nicht permanent gleich. Sie unterliege stündlichen oder gar minütlichen Schwankungen großer Bandbreite. Der Jahresmittelwert werde daher ständig erheblich über- oder unterschritten. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestimme der Anhang 1 der AbwV einen Grenzwert für CSB von 75 ml/l, der in einer qualifizierten Stichprobe oder 2-h-Mischprobe zu untersuchen sei. Dieser Grenzwert werde über dem Jahresmittelwert der CSB-Konzentration einer ordnungsgemäß betriebenen Kläranlage angesetzt. Dadurch werde sichergestellt, dass der Jahresgrenzwert auch dann eingehalten werden könne, wenn sich in der kurzen Zeit der Probeentnahme (2 Stunden bei der 2-h-Mischprobe oder mindestens 10 Minuten bei der qualifizierten Stichprobe) eine Überschreitung des Jahresmittelwerts ergebe. Im Gegensatz zu diesem Verfahren betreffend die Einhaltung des Jahresmittelwerts würden die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Frachtgrenzwerte aus einer mengenproportional gezogenen 24-h-Mischprobe und der dazugehörigen Tagesabwassermenge bestimmt. Innerhalb von 24 Stunden würden jedoch einzelne Spitzen durch Ausschläge der Kurve nach unten immer bis zu einem gewissen Grad kompensiert. Würde man hingegen - wie der Kläger meine - zur Ermittlung des einem bestimmten Konzentrationsgrenzwert entsprechenden Frachtgrenzwerts einfach den Konzentrationsgrenzwert des Anhangs 1 der AbwV mit der maximal zulässigen Einleitungsmenge multiplizieren, so ließe dies die Konzentrations- bzw. Frachtschwankungen im Ablauf der Kläranlage unberücksichtigt. Damit würde nämlich fingiert, dass die Kläranlage ganzjährig permanent mit - tatsächlich nur kurzfristig vorkommenden und über das Jahresmittel wieder ausgeglichenen - Spitzenwerten einleite. Zur Ableitung gleichwertiger Anforderungswerte in der 24-h-Mischprobe aus den in der qualifizierten Stichprobe zu überprüfenden Grenzwerten des Anhangs 1 der AbwV müssten auf der Grundlage von Vergleichsmessungen für jede Kläranlage im Einzelfall Werte festgesetzt werden, die die Kläranlage bei ordnungsgemäßem Betrieb sicher einhalten könne. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Relevante Überschreitungen der angegriffenen Frachtgrenzwerte - d.h. bei der amtlichen Überwachung unter Beachtung der 4-von-5-Regel festgestellte Überschreitungen nach Ergehen der angefochtenen Erlaubnis - habe der Kläger bislang nicht dargetan. Die vorgetragenen 15 Überschreitungen beträfen allein die Eigenkontrollmessungen. Maßgebend seien jedoch die in der amtlichen Überwachung erfolgten Auswertungen. Die Frachtgrenzwerte seien im Wege einer statistischen Auswertung der Eigenkontrollmessungen des Klägers aus den Jahren 2004 - 2006 so festgelegt worden, dass sie von der Kläranlage unter Berücksichtigung des Modus, nachdem die Einhaltung der Einleitungsgrenzwerte im Rahmen der staatlichen Überwachung zu beurteilen seien (vier Probenahmen/Jahr), sicher eingehalten werden könnten. Damit sei auch der „Normalzustand“ hinsichtlich des Betriebs der Kläranlage „Bändlegrund“ und hinsichtlich der Einleitungen aus der Textilveredelungsindustrie hinreichend definiert. Ferner seien die Frachtgrenzwerte zugunsten des Klägers auf der Basis eines 95 % Perzentilwertes der Eigenkontrollergebnisse der Jahre 2004 - 2006 festgelegt. Bei Anwendung der 4-aus-5-Regel hätte der statistische Perzentilwert von 85 % (80 % + 5 % Sicherheitszuschlag) zur Anwendung kommen müssen. Perzentilwerte seien statistische Größen, die aussagten, wie viel Prozent der Werte unterhalb eines definierten Wertes lägen. Dem Betreiber der Kläranlage sei daher bei der Festlegung der Frachtgrenzwerte ein großzügiger Sicherheitszuschlag i.H.v. weiteren 10 % zugestanden worden. Die Behauptung des Klägers, die Frachtgrenzwerte könnten bei dem gegenwärtigen Stand der Technik der Kläranlage nicht eingehalten werden, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Mit seinen Ausführungen zur Erhöhung der Ausbaugröße der Kläranlage in der wasserrechtlichen Erlaubnis vermenge der Kläger die Auslegung und die Auslastung der Kläranlage. Im Übrigen werde in der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Anpassung der Frachtgrenzwerte auf Antrag in Aussicht gestellt, falls sich die der Festsetzung der Frachtgrenzwerte zugrunde liegende Auslastung von 237.000 Einwohnerwer- ten (EW) erhöhen sollte. Bislang sei eine relevante Erhöhung der Auslastung nicht dargetan. Eine Beantragung im Falle der Erhöhung der Einwohnerwerte sei dem Kläger zumutbar. Komme es zu zuvor nicht angekündigten vorübergehenden erheblichen Frachtzunahmen seitens der Textilbetriebe, sei mangels des Vorliegens eines subjektiven Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit nicht zu befürchten, dass der Kläger ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt werde. Mit der Festlegung von Frachtgrenzwerten sollten zwar auch irreguläre Betriebszustände - wie z.B. der Schlamm-Abrieb - erkannt werden. Denn diese entsprächen nicht dem Stand der Technik. Die Frachtgrenzwerte fänden darüber hinaus jedoch auch ihre Rechtfertigung in gewässerschutzspezifischen Überlegungen. Denn der Schlamm-Abtrieb führe zu einer erhöhten Belastung des Rheins mit Mikroverunreinigungen und schwer abbaubaren Einzelstoffen, wodurch u.a. die Trinkwassergewinnung aus dem Rhein flussabwärts beeinträchtigt werden könne. Auch die Auflage (Nr. IV.8) zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse sei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG (a.F.) gerechtfertigt. Das auferlegte Untersuchungsprogramm diene der Identifizierung der der Kläranlage zugeführten Einsatzstoffe aus der Textilindustrie. Sie sei daher ein geeignetes Mittel, die Qualität des vom Kläger in den Rhein eingeleiteten Abwassers zu verbessern. Denn von der Zusammensetzung des von den Textilveredelungsbetrieben in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers hänge der notwendige Reinigungsaufwand in der Kläranlage ab und damit letztlich die Qualität des in den Rhein eingeleiteten Abwassers. Der sachliche Zusammenhang zwischen der geforderten Untersuchung und der Einleitung der geklärten Abwässer in den Rhein als Gewässerbenutzung sei insoweit gegeben. Denn die untersuchten Einsatzstoffe gelangten zumindest partiell in die Kläranlage und über diese in den Vorfluter. Die Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen für PGES und der Farbigkeit veranschaulichten, dass die Kläranlage „Bändlegrund“ durchaus nicht so sicher und stabil betrieben werde, wie vom Kläger behauptet. Die Probleme mit der Farbigkeit spiegelten die Situation wider, dass aus der angeschlossenen Textilveredelungsindustrie weiterhin biologisch nicht eliminierbarer CSB eingeleitet werde, der im Vergleich zu anderen kommunalen Kläranlagen zu deutlich erhöhten CSB-Ablaufwerten führten.
28 
Die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg - 3 K 1973/07 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die vom Kläger angefochtenen Inhaltsbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 sind rechtmäßig; der Kläger hat insoweit weder einen Anspruch auf Erteilung noch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne diese Inhaltsbestimmungen (A.). Die von ihm angegriffene Auflage unter Ziffer IV. 8 der Erlaubnis ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden (B.).
A.
30 
Die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der dem Kläger erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
I.
31 
Die Klage gegen die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist zulässig. Der Kläger begehrt zwar der Sache nach die Aufhebung der der wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 28.08.2007 beigefügten Nebenbestimmungen Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 über die Festsetzung von Schadstofffrachtgrenzen. Er hat dennoch zu Recht eine Verpflichtungsklage erhoben, da beide Nebenbestimmungen mit dem Gegenstand der Erlaubnis unmittelbar verknüpft und daher als Inhaltsbestimmungen im Sinne modifizierender Auflagen zu qualifizieren sind. Eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen scheidet daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37; BayVGH, Urt. v. 6.3.1990 - 8 B 87.01384 -, NVwZ-RR 1990, 552; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431).
II.
32 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
33 
Das Begehren des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das - direkte - Einleiten von Abwasser aus der von ihm betriebenen Abwasserbehandlungsanlage in den Rhein als oberirdisches Gewässer ohne die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist auf der Grundlage des am 01.03.2010 in Kraft getretenen - neuen - Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585; im Folgenden: WHG) zu beurteilen. Maßgebend ist für die vom Kläger zu Recht erhobene Verpflichtungsklage daher insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Denn bei den festgelegten CSB- und Nges,anorg - Schadstofffrachtgrenzen handelt es sich - wie dargelegt - nicht um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen in Form von Auflagen nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG i.V.m. § 4 WHG in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: WHG 2008), sondern um Inhaltsbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431). Deshalb könnte die vom Kläger begehrte wasserrechtliche Erlaubnis ohne diese Schadstofffrachtgrenzen nur auf der Grundlage des seit 01.03.2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 WHG) scheidet wegen Vorliegens des in § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG aufgeführten Benutzungstatbestands (Einleiten von Stoffen) nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG grundsätzlich aus. Auch in Ansehung des nunmehr geltenden Wasserhaushaltsgesetzes hat der Beklagte als im vorliegenden Fall sachlich zuständige höhere Wasserbehörde (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 und § 96 WG) indessen die angegriffenen Schadstofffrachtgrenzen in rechtlich zulässiger Weise festgesetzt. Denn nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG dürfte die vom Kläger begehrte Erlaubnis vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die bei der Abwasseranlage „Bändlegrund“ vorliegen, mit den angefochtenen Inhaltsbestimmungen versehen werden.
34 
Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik (vgl. hierzu § 3 Nr. 11 WHG) möglich ist. In § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG wird bestimmt, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss und dass Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen (vgl. zur Legaldefinition des Abwassers § 54 Abs. 1 WHG).
35 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des bis zum 28.02.2008 geltenden § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind. Nach Abs. 3 bleiben weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Zu diesen weitergehenden Anforderungen zählt unter anderem auch § 12 WHG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 57 WHG Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 11 ff.), der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde erteilt werden kann. Denn die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 WHG, an die gegenüber § 12 WHG nach § 57 WHG bestimmte weitere Anforderungen gestellt werden.
36 
An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 inhaltlich nichts geändert. Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang -kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung -auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Danach bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 57 Abs. 1 und 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
37 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Es handelt sich um Mindeststandards („Mindestanforderungen“). Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 (vgl. nunmehr § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Anhang 1 zum WHG) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG definieren zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen; nichts anderes gilt nach § 57 Abs. 1 und § 3 Nr. 11 i.V.m. Anhang 1 WHG.
38 
Der Weitergeltung der Abwasserverordnung steht auch nicht entgegen, dass § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG zwar hinsichtlich der Geringhaltung des Abwassers die gleichen Anforderungen wie § 7a Abs. 1 WHG a.F. enthält, aber nicht mehr von der „Schadstofffracht“ des Abwassers, sondern von der „Menge und Schädlichkeit“ des Abwassers spricht. Diese unterschiedliche Begrifflichkeit führt indessen zu keinem Unterschied in der Sache selbst. Bis zum 5. Gesetz zur Änderung des WHG waren anstelle der Schadstofffracht „Menge und Schädlichkeit“ als Ziel für die Einschränkung genannt. Da das Produkt aus „Menge“ und „Schädlichkeit“ schon bisher als Schadstofffracht gesehen wurde, liegt in der Änderung lediglich eine Verdeutlichung des bisher mit dem Begriffspaar „Menge und Schädlichkeit“ Gewollten (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 7a WHG a.F., Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7 a Rn. 12 und 14). Mit dem Begriff der Fracht soll die Summe der Schadstoffe angesprochen werden, die bezogen auf eine bestimmte Zeiteinheit (z.B. 2 Stunden-Fracht, Tagesfracht) dem Gewässer zugeführt werden soll (vgl. hierzu § 2 AbwV). Schadstoffe sind die Inhaltsstoffe des Abwassers, die zu einer nachteiligen Veränderung der chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers führen können (§ 3 Nr. 9 WHG; vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 7a WHG a.F. Rn. 9).
39 
In § 1 Abs. 1 AbwV wird nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anforderungen nach der Verordnung und ihren Anhängen um solche handelt, die bei einer Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser mindestens zu beachten sind. Damit misst sich die Abwasserverordnung hinsichtlich der in ihren Anhängen aufgeführten Anforderungen für das Einleiten von Abwasser Bindungswirkung nur für die den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung zugrundegelegten typischen Sachverhalten zu - wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AbwV selbst ergibt. Nur insoweit scheidet ein Rückgriff auf § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG (vormals: § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG) aus. Bestehen hingegen im konkreten Einzelfall atypische Besonderheiten, lässt § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG - gegebenenfalls auf der Grundlage des § 13 WHG - auch von den jeweiligen Anhängen abweichende und ggf. strengere Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu. Denn § 57 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 AbwV und den Konkretisierungen in den Anhängen zu der AbwV regelt nur für die typisierten Fallkonstellationen die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, juris = NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.]).
40 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bleibt das im Klagantrag Ziffer 1 vom Kläger verfolgte Begehren ohne Erfolg. Zwar richten sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser durch die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ nach Anhang 1 zur AbwV (1.). Die Festlegung der Schadstofffrachtgrenzen als zusätzliche Parameter zur Einhaltung dieser Anforderungen rechtfertigen sich jedoch zum einen vor dem Hintergrund der bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten (2.). Zum anderen sind sie als äquivalenter Parameter zu den Konzentrationsgrenzwerten Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG (3.).
41 
1. Im vorliegenden Fall bestimmen sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in den Rhein als oberirdisches Gewässer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. Anhang 1 zur AbwV „Häusliches und kommunales Abwasser“, da es sich bei der Kläranlage „Bändlegrund“ um einen Direkteinleiter handelt (§ 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG). Nach Teil A Nr. 2 gilt dieser Anhang für Abwasser, das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nr. 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser). Denn das der Kläranlage „Bändlegrund“ zufließende Abwasser stammt zum einen aus Haushaltungen und vergleichbaren Einrichtungen nach Teil A Nr. 1 des Anhangs zur AbwV. Zum anderen fließt der Kläranlage „Bändlegrund“ auch das Abwasser aus den an die Kanalisation angeschlossenen Textilveredelungsunternehmen zu. Der Beklagte geht jedoch davon aus, dass für die Kläranlage „Bändlegrund“ trotz der Existenz dieser Betriebe die Bestimmungen des Anhangs 1 zur AbwV zur Anwendung kommen, weil die - besondere - Schädlichkeit des Abwassers aus den Textilverarbeitungsbetrieben (... ... ..., ... und ... GmbH; ...; ... ... ... ...) mittels biologischer Verfahren in der Kläranlage „Bändlegrund“ mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten; der Senat hat keine Anhaltspunkte, an dieser grundsätzlichen Einschätzung des Beklagten zu zweifeln.
42 
2. Die zusätzliche Festlegung von (Schadstoff)Frachtgrenzwerten für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Stickstoff (Nges,anorg) in der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis - jeweils unter Differenzierung nach dem Zulauf bei Trocken- und bei Regenwetter - in Ergänzung zu den in Teil C des Anhangs 1 zur AbwV aufgeführten emissionsbezogenen Konzentrationsgrenzwerten für diese Parameter wird durch die bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten begründet.
43 
Zwar trifft es zu, dass Teil C des Anhangs 1 zur AbwV Schadstofffrachtgrenzwerte nicht aufführt. Sie rechtfertigen sich jedoch aus den atypischen Umständen, die bei der von dem Kläger betriebenen Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegen. Der Auffassung des Klägers, ein atypischer Fall könne nur dann vorliegen, wenn das konkret einzuleitende Abwasser sich keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereichen zuordnen lasse, und umgekehrt sei, die Annahme eines atypischen Falls ausgeschlossen, wenn das konkret zu beurteilende Abwasser in den Anwendungsbereich eines Anhangs der AbwV falle, ist vor diesem Hintergrund der eingangs dargestellten Regelungssystematik der Abwasserverordnung nicht zu folgen.
44 
a.) Die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ unterscheidet sich insoweit maßgebend von der dem Anhang 1 zur AbwV zugrunde liegenden - häusliches und kommunales Abwasser behandelnden - typischen Kläranlage, als ihr ein hoher Anteil von Abwässer aus der ihr angeschlossenen Textilverarbeitungs- und Veredelungsindustrie zugeleitet wird. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Textilabwässer in ihrer stofflichen Zusammensetzung neben biologisch abbaubaren Stoffen auch erhebliche Anteile an biologisch schwer oder nicht abbaubaren organischen Substanzen enthalten. Abwässer aus Textilveredelungsindustrien gehören zu den Abwässern, die wegen der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Stoffgruppen als gefährlich zu bewerten sind, weil ihre Giftigkeit, Langlebigkeit und Anreicherungsfähigkeit oder krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Wirkung zu besorgen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353). Dem steht nicht entgegen, dass unter anderem dem Textilveredelungsunternehmen ... auf der Grundlage des Anhangs 38 der AbwV Auflagen zur Vermeidung und Verringerung der in ihrem Abwasser vorhandenen und der Kläranlage „Bändlegrund“ zuzuleitenden Schadstofffrachten auferlegt wurden( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.] = juris). Denn insoweit ist zu beachten, dass nach Teil F des Anhangs 38 zur AbwV das für Textilunternehmen grundsätzlich geltende Anforderungsniveau an die Konzentrationsgrenzwerte für bestimmte bestehende Anlagen unterschritten werden darf. Hiervon hat der Beklagte im Fall des Textilveredelungsunternehmens ... auch Gebrauch gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, a.a.O). Soweit daher bei Textilveredelungsunternehmen mit Blick auf bestimmte vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 01.06.2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, geringere Anforderungen an die Schadstoffkonzentrationen gestellt werden können, ist es grundsätzlich Aufgabe der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage, diesen verminderten Anforderungen im Rahmen ihrer Reinigungsleistung Rechnung zu tragen. Der Beklagte hat ferner im Einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ sich in Bezug auf den Leitparameter CSB erheblich von den 8 größten Kläranlagen im Regierungsbezirk Freiburg unterscheidet. Im Leistungsvergleich 2008 weist die Kläranlage „Bändlegrund“ danach die höchste CSB-Konzentration im Ablauf auf. Dies rührt vom Anteil der Textilabwässer im Zulauf der Kläranlage „Bändlegrund“ her. Denn nachgewiesenermaßen weist Textilabwasser einen großen Anteil an biologisch schwer abbaubaren Stoffen auf, die durch den signifikant hohen CSB-Wert zum Ausdruck kommen. Dem CSB-Wert kommt insoweit hohe Bedeutung zu, als die CSB-Konzentrationen, die aus einer Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden, die Belastung des Gewässers abbilden, in das das gereinigte Abwasser eingeleitet wird.
45 
b.) Ein weiterer einen atypischen Sachverhalt indizierender Umstand ist in dem besonderen Verfahren (vgl. insoweit § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) des sog. Schlamm-Managements zu sehen. Hintergrund für die Einführung dieses besonderen Abwasserbehandlungsverfahrens war die Einleitung von außerordentlich hohen CSB-Frachten in das Gewässer von über 40 t/d bei Regenwetter im Vergleich zu sonst 2,0 und 2,5 t CSB t/d. Grund hierfür war der Abtrieb von Schlamm aus der Nachklärung bei erhöhter hydraulischer Belastung. Im Rahmen eines speziellen Schlamm-Managements wird der Schlamm aus den Nachklärbecken temporär zwischengespeichert, so dass die in der Vergangenheit erfolgten stoßweiße hohen Gewässerbelastungen durch außerordentlich hohe CSB-Schadstofffrachten entschärft werden konnten. Diese Verfahrensweise der Abwasserbehandlung erfordert nach der überzeugenden Darstellung des Beklagten einen sehr hohen Mess- und Regelaufwand sowie ein hohes Maß an Management. Die Einhaltung der Grenzwerte hängt wesentlich von der Betriebsweise selbst und vom Einsatz ausreichend qualifiziertem Personal ab. Es mag zwar sein, dass in der jüngeren Vergangenheit seit Einführung des Schlamm-Managements (Oktober 2006 bis Januar 2009) kein erhöhter Schlammabtrieb mit entsprechender Gewässerbelastung eingetreten ist. Dies rechtfertigt indessen nicht die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, dass dieses komplizierte Abwasserbehandlungsverfahren keine von der im Anhang 1 zugrunde gelegten Typik einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage abweichende Besonderheit darstellt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass im Normalfall zur Bewältigung derartig hoher hydraulischer Belastungen grundsätzlich eine Vergrößerung der Nachklärbecken mit entsprechenden finanziellen Investitionen erforderlich gewesen wäre. Auch mit Blick darauf ist das Verfahren des sog. Belebtschlamm-Managements im Regenwasserfall eine die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ kennzeichnende Besonderheit. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass auch ein automatisierter Verfahrensablauf fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund sind gerade die in Nr. IV.10 des Bescheids vom 28.08.2007 aufgeführten Regelungen zu Betrieb, Unterhaltung und Wartung der Kläranlage und insbesondere Nr. IV.10.10 zum Belebtschlamm-Management im Regenwetterfall zu sehen.
46 
Die aufgezeigten Besonderheiten, die die Atypik der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ des Klägers kennzeichnen, rechtfertigen die um die Konzentrationsgrenzwerte im Anhang 1 zur AbwV ergänzten Schadstofffrachtgrenzwerte. Ihre weitere Zulässigkeit liegt ferner - und in erster Linie -darin, dass nur so Stoßbelastungen der angeschlossenen Textilverarbeitungs-und Veredelungsbetriebe feststellbar sind. Im Übrigen erleichtern sie es in der täglichen Praxis auch und gerade mit Blick auf das Schlammmanagement, die Einhaltung der Konzentrationsgrenzwerte zu gewährleisten. Auch dies begründet nachvollziehbar ihre - zusätzliche - Festlegung.
47 
3. Die Schadstofffrachtgrenzwerte sind unabhängig davon aber auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie gegenüber den im Anhang 1 zur AbwV aufgeführten Konzentrationsgrenzwerten gleichwertige Parameter darstellen und deshalb als solche - lediglich in einem anderen Gewand - Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind. Denn entgegen der Behauptung des Klägers führen sie nicht zu einer Verschärfung der im Anhang 1 zur AbwV bezüglich der Paramater CSB und Nges,anorg festgelegten Konzentrationsgrenzwerte.
48 
a.) Der Beklagte hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen des Klägers für die Jahre 2004 bis 2006 aus den nach Anhang 1 zur AbwV gültigen Konzentrationswerten in der qualifizierten Stichprobe gleichwertige Anforderungswerte für die 24-Std.-Mischprobe als Frachtgrenzwerte für die Kläranlage „Bändlegrund“ abgeleitet worden seien. Die Frachtgrenzwerte stellten daher nur auf die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehenden Maßeinheiten „Menge“ und „Zeiteinheit“ umgestellten Konzentrationswerte des Anhangs 1 zur AbwV dar; die Wertigkeit dieser Beurteilungsparameter bleibt indessen gleich. Würden die im Bescheid festgelegten Frachtgrenzwerte für die Parameter CSB und Nges,anorg festgelegten Frachtgrenzwerte differenziert nach dem Zulauf bei Regenwetter und bei Trockenwetter - konzipiert als CSB- bzw. Nges,anorg - Tagesfrachten - beachtet, würden gleichzeitig die Emissionskonzentrationsgrenzwerte nach Anhang 1 zur AbwV eingehalten. Mit seiner Auffassung, er sei nach der Abwasserverordnung nur verpflichtet, die dort in Anhang 1 aufgeführten Konzentrationswerte einzuhalten, übersieht der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Konzentrationsgrenzwerte nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in Abhängigkeit zu der sie zum Zwecke der Überwachung feststellenden Messmethode beurteilt werden müssen. Insoweit bestimmt Teil C Abs. 1 des Anhangs 1 zur AbwV, dass die Konzentrationsgrenzwerte entweder durch eine qualifizierte Stichprobe (vgl. § 2 Nr. 3 AbwV) oder durch eine 2-Stunden-Mischprobe (vgl. § 2 Nr. 2 AbwV) zum Zwecke der Überwachung festzustellen sind. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, liegt der auf diese Weise zu untersuchende Konzentrationsgrenzwert zum Beispiel für CSB mit 75 mg/l erheblich über dem Mittelwert der CSB-Konzentration einer ordnungsgemäß betriebenen Kläranlage bei Dauerbetrieb. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass - beispielsweise - die CSB-Konzentration im Ablauf einer Kläranlage nicht ständig gleich ist, sondern im 24-Stunden-Rhythmus Schwankungen großer Bandbreite unterliegt. Die den Dauerbetrieb abbildende 24-Stunden-Mischprobe ergebe - so die Angaben von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung - einen statistisch niedrigeren Konzentrationswert von 55 mg/l gegenüber dem in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 75 mg/l - jeweils bezogen auf den CSB-Wert. Bei einer qualitätsgesicherten Eigenkontrolle sei daher von einem Wert von 55 mg/l CSB bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe auszugehen. Die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollen mit Blick auf die dort speziell vorgesehenen Messmethoden aber gewährleisten, dass ein im Zeitpunkt der Beprobung - und damit gewissermaßen zufällig - gemessener Spitzenwert im Rahmen der amtlichen Überwachung nach der „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV), die ihrerseits sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris), nicht zu einer den Normalbetrieb in Frage stellenden Überschreitung führt. Mit den - gegenüber dem sich aus der 24-Stunden-Mischprobe ergebenden Mittelwert - höheren Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs 1 zur AbwV sollen vielmehr allein vor dem Hintergrund der anzuwendenden Beprobungsart Spitzenwerte nivelliert werden. Bei einer 24-Stunden-Mischprobe bedarf es indessen - wegen der zeitraumbezogenen Beprobung - eines derartigen Ausgleichs hinsichtlich vereinzelt vorkommender Spitzenkonzentrationswerte nicht, um Überschreitungen bei ordnungsgemäßem Betrieb der typischen Kläranlage zu verhindern. Dem entsprechend werden nach Nr. IV.2.3 der angefochtenen Erlaubnis die festgesetzten Frachtgrenzwerte auch aus einer mengenproportional gezogenen 24-Stunden-Mischprobe und der dazugehörigen Tagesabwassermenge bestimmt. Denn innerhalb von 24 Stunden werden einzelne Spitzen kompensiert. Die in dem Anhang 1 zu AbwV festgesetzten Konzentrationsgrenzwerte werden bezogen auf einen ordnungsgemäßen Normalbetrieb einer typischen Kläranlage auf die Beprobung durch die 24-Stunden-Mischprobe umgerechnet. Dies bedeutet, dass z.B. der in Anhang 1 zur AbwV festgesetzte Konzentrationswert von 75 mg/l für CSB bezogen auf die 24-Stunden-Mischprobe einen - von der Kläranlage einzuhaltenden - Konzentrationswert von 55 mg/l ergibt (vgl. hierzu auch Qualitätsgesicherte Eigenkontrolle zur Unterstützung der amtlichen Überwachung auf kommunalen Kläranlagen, Handlungsempfehlung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, März 2003, S. 43). Dies entspricht auch den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Basis werden sodann die entsprechenden Frachtgrenzwerte ermittelt.
49 
Vor diesem Hintergrund stellt die Festlegung von Schadstofffrachtgrenzen in der angefochtenen Erlaubnis keine strengeren Anforderungen an die Einleitung von Abwasser als nach Anhang 1 der AbwV vorgesehen. Wie sich aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt, ist auch die weitere Schlussfolgerung des Klägers sachlich unbegründet, die nach Anhang 1 der AbwV zulässige Schadstofffracht ergebe sich aus dem Produkt des dort festgelegten Konzentrationsgrenzwerts und der maximal zulässigen Einleitungsmenge. Die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte haben - wie oben ausgeführt - vor dem Hintergrund der entsprechenden Beprobung eine andere Funktion. Die Abwasserverordnung will mit den Konzentrationsgrenzwerten einer im Normalbetrieb arbeitenden Kläranlage gerade nicht gestatten, den festgesetzten Konzentrationswert in einem Dauerbetrieb auszuschöpfen. Denn der in einem Dauerbetrieb feststellbare Konzentrationsmittelwert liegt deutlich unter dem im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswert. Deshalb hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, die Einleitungsmenge nicht an den im Anhang 1 zur AbwV festgesetzten Spitzenkonzentrationswerten ausgerichtet, sondern an dem einen Normalbetrieb repräsentierenden Mittelwert - bei CSB 55 mg/l. Der Ausgangswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe ist nach Angabe der Beklagten überdies anhand der Werte der Kläranlage „Bändlegrund“ in den Jahren 2004 bis 2006 überprüft worden mit dem Ergebnis, dass der Konzentrationswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe von der Kläranlage „Bändlegrund“ eingehalten sei.
50 
Mit der Schadstofffrachtfestlegung soll ferner in zweierlei Hinsicht eine praxisgerechte Art der Überwachung ermöglicht werden. Zum einen dient die Frachtfestlegung dem Ziel, irreguläre Betriebszustände, insbesondere wenn es zu Schlammabtrieb kommt, schnell zu erkennen. Des Weiteren ermöglicht die Frachtgrenzwertfestlegung eine praxisgerechtere Überwachung darauf hin, ob sich die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe an die auferlegten Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen halten. Denn in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Kläranlage „Bändlegrund“ zwar die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte einhält, aber die Schadstofffrachten, die in den Rhein eingeleitet wurden, diese deutlich überstiegen. Auch darin zeigt sich, dass die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswerte keinen Maximalwert für den Dauerbetrieb darstellen, sondern ihre Festlegung sich ausschließlich aus der Beprobungsart erklärt. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Frachtgrenzwerte - auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b.) Die Auffassung des Klägers, die festgelegten Frachtgrenzwerte begegneten deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht eingehalten werden könnten, teilt der Senat nicht. Denn die Frachtgrenzwerte sind - wie oben dargelegt -, den Konzentrationsgrenzwerten gleichwertig. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass er auch die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht einhalten kann. Des Weiteren hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ bezogen auf die in der amtlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regel“ in rechtlicher Hinsicht die Konzentrationsgrenzwerte eingehalten hat, obgleich die Schadstofffrachten diejenigen vergleichbarer Kläranlagen deutlich überschritten haben. Im Übrigen wurden die Frachtgrenzwerte auf der Basis einer statistischen Auswertung der Eigenkontrollmessungen des Klägers aus den Jahren 2004 bis 2006 festgelegt. Damit liegt ein repräsentativer, den „Normalzustand“ des Betriebs der Kläranlage „Bändlegrund“ abbildender Bewertungszeitraum vor. Im Weiteren hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass dem Kläger für das Betreiben der Kläranlage „Bändlegrund“ bei der Festlegung des Perzentilwertes ein großzügigerer Sicherheitszuschlag i.H.v. weiteren 10 % zugestanden worden sei und die Frachtgrenzwerte auf der Basis eines 95 %-igen Perzentilwertes der Eigenkontrollergebnisse festgelegt worden seien. Damit habe man auch die für den Kläger grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV) zugunsten des Klägers verändert. Denn die „4-aus-5-Regelung“ entspricht einem statistischen Perzentilwert von 85 % (80 % + 5 % Sicherheitszuschlag). Zudem übersieht der Kläger, dass für die Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Schadstofffrachtgrenzen nicht die Eigenmessergebnisse maßgebend sind, sondern die in § 6 Abs. 1 AbwV festgelegte Regelung über die Einhaltung der nach der AbwV vorgeschriebenen Anforderungen - nämlich die „4-aus-5-Regel“, die sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris).
52 
c.) Der weitere Einwand des Klägers, die angegriffenen Frachtgrenzwerte seien auch bei unterstellter Atypik unzulässig, weil sie auf unzureichender Datenbasis gründeten, greift gleichfalls nicht durch.
53 
Der Beklagte hat die Frachtgrenzwerte an den auf der Grundlage der Eigenkontrollmessungen des Klägers in den Jahren 2004 bis 2006 ermittelten Daten ausgerichtet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Frachtgrenzwerte anhand der in diesem Zeitraum erhobenen Daten verifiziert hat, um dadurch den Normalbetrieb der Abwasseranlage „Bändlegrund“ sicherzustellen. Dass die Daten aus den Eigenkontrollmessungen des Klägers falsch seien, hat dieser weder behauptet noch substantiiert dargelegt.
54 
d.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Schadstofffrachtgrenzen seien deshalb Bedenken ausgesetzt, weil im angefochtenen Bescheid eine Ausbaugröße der Kläranlage von 290.000 EW angenommen werde, aber bei einer Auslastung von 290.000 EW die auf der Basis von 237.000 EW ermittelten Frachtmengen nicht eingehalten werden könnten, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Wie sich aus Nr. I.5 der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt, ist die Kläranlage „Bändlegrund“ entsprechend der Größenklasse 5 i.S.v. Teil C Abs. 2 des Anhangs 1 zur AbwV auf 290.000 EW ausgelegt (sog. Ausbaugröße). Hiervon ist die Auslastung der Kläranlage zu unterscheiden. Eine Erhöhung der Auslegung der Kläranlage zieht nicht automatisch eine Vergrößerung der Auslastung nach sich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hin gewiesen, dass für den Fall, dass sich die den Festsetzungen der Frachtgrenzwerte zugrunde liegende Auslastung von 237.000 EW erhöhen sollte, nach der Begründung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Nr. IV.8.2) eine Anpassung der Frachtgrenzwerte auf Antrag in Aussicht gestellt werde. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, eine relevante Erhöhung der Auslastung sei bislang nicht dargetan worden. Der Senat teilt im Weiteren die Auffassung des Beklagten, dass in der Antragstellung bei einer höheren Auslastung kein unzumutbares Ansinnen liegt; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird damit nicht verletzt.
B.
55 
Die Klage auf Aufhebung der Auflage unter Ziffer IV. 8 der wasserrechtlichen Erlaubnis bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
I.
56 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angefochtenen Nebenbestimmung unter Ziffer IV. 8 um eine selbständig anfechtbare Auflage zur wasserrechtlichen Erlaubnis handelt, weshalb gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine Bedenken bestehen.
II.
57 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch auch insoweit zu Recht abgewiesen.
58 
Maßgebliche Rechtgrundlage für die angefochtene Auflage ist allerdings nicht der im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis geltende § 4 i.V.m. § 7a WHG 2008. Denn bei der Auflage handelt es sich um einen Dauersachverhalt, so dass auf den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden § 13 i.V.m. § 57 WHG und § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abzustellen ist (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48.85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
59 
§ 57 WHG regelt - ebenso wie zuvor § 7a WHG 2008 - das Einleiten von Abwasser in Gewässer hinsichtlich des hierbei zu beachtenden Stands der Technik (vgl. hierzu Martens/Lorenz, NVwZ 1998, 13) nur insoweit abschließend, als in der AbwV i.V.m. deren Anhängen unter Zugrundelegung typisierter Fallgestaltungen Mindestanforderungen an die Emission bestimmter Abwasserinhaltsstoffe aus bestimmten Herkunftsbereichen in Form von Konzen-trationsgrenzwerten festgelegt sind. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wonach die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss - wie zuvor bereits aus § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., wonach § 6 WHG a.F. unberührt blieb -, und ferner aus § 1 Abs. 3 AbwV selbst, wonach weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Kopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 1 AbwV). Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, können nicht nur in atypischen Fallgestaltungen, sondern auch außerhalb des durch die AbwV und ihren Anhängen abgesteckten Regelungsbereichs im Rahmen des der Wasserbehörde grundsätzlich zustehenden Bewirtschaftungsermessens - auch bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen nach § 12 Abs. 2 WHG6 WHG a.F.) - auf der Grundlage von § 13 WHG zusätzliche Inhalts- und Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügt werden, um - weiteren - allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 5, § 6, § 27 f. und § 32 WHG [§ 1 a, § 25 b und § 26 WHG 2008]) Rechnung zu tragen.
60 
Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich und auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. § 13 WHG bestimmt nicht ausdrücklich, welchen Inhalt die Nutzungsbedingungen und Auflagen haben können. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 WHG nur in beispielhafter Weise mehrere Arten möglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen; der dort aufgeführte Katalog ist daher nicht abschließend. Die Wasserbehörde entscheidet vielmehr im Rahmen ihres pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens über die Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen.
61 
Nach Maßgabe dessen sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - die dem Kläger unter Ziff. IV.8 der wasserrechtlichen Erlaubnis auferlegten Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse rechtlich nicht zu beanstanden.
62 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 WHG 2008) sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Mit Blick darauf ist das vom Kläger geforderte Screening der Einsatzstofflisten der indirekt einleitenden Textilveredelungsbetriebe durch einen erfahrenen Sachverständigen rechtmäßig. Es dient im weitesten Sinne der Erfassung gerade der biologisch schwer abbaubaren Substanzen, die von den Textilveredelungsunternehmen der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ zufließen. Je genauer die Kenntnis von der Beschaffenheit dieser speziellen Abwässer und je breiter insoweit die Datenbasis sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten als zuständige Wasserbehörde ist, um so erfolgreicher kann eine - weitergehende - Reduzierung der Emissionen im Abwasser und damit gleichzeitig eine Verbesserung des dem Rhein zufließenden Abwassers erreicht werden. Denn nur auf der Grundlage einer breiten Datenbasis insbesondere über die in den Textilveredelungsunternehmen verwendeten biologisch nur schwer abbaubaren Substanzen ist eine zur weiteren Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG gebotene Strategie zur erfolgreicheren Reinigung und zur weitergehenden Reduzierung der Emissionen des in den Rhein eingeleiteten Abwassers möglich. Das geforderte Screening der Einsatzstoffe durch einen erfahrenen Sachverständigen soll eine bestmögliche Identifikation der durch die Textilveredelung ins Abwasser gelangenden schwer abbaubaren Substanzen gewährleisten. Ferner soll - wie der Begründung zur wasserrechtlichen Erlaubnis weiter entnommen werden kann - eine sog. „Hitliste“ der Substanzen mit dem höchsten Beitrag zur refraktären CSB-Konzentration des jeweiligen Textilveredelungsbetriebs aufgestellt werden und sollen Möglichkeiten zur Reduktion gerade dieser Beiträge - z.B. durch Substitution von Einsatzstoffen oder durch eine Verfahrensoptimierung - eruiert werden (vgl. hierzu auch § 60 Abs. 1 und § 61 WHG). Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die angefochtene Auflage in engem Kontext mit der der wasserrechtlichen Erlaubnis gleichfalls beigefügten Nebenbestimmung Ziffer IV.7.d steht, wonach der Zweckverband dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einleitung von Abwasser in das Ortsentwässerungsnetz untersagt wird, wenn dieses nicht den Anforderungen der Indirekteinleiterverordnung entspricht. Dieser vom Kläger nicht angefochtenen Verpflichtung kann er zwar auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 seiner Satzung nachkommen, weil er nach dieser Vorschrift gegenüber den Textilveredelungsbetrieben Anordnungen darüber treffen kann, wie das zu übernehmende Abwasser beschaffen sein muss. Diese rechtliche Möglichkeit setzt indessen notwendigerweise voraus, dass der Kläger - angesichts der übergroßen Anzahl der in der Textilveredelung verwendeten Chemikalien - die jeweiligen Einsatzstoffe kennt. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt hat, haben die Textilveredelungsbetriebe in der Vergangenheit auch schon solche Auskünfte erteilt. Dies zeigt, dass dem Kläger insoweit nichts Unmögliches abverlangt wird. Nur wenn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont - bekannt ist, welche Stoffe Verwendung finden, kann das zu übernehmende Abwasser daraufhin untersucht werden und können kritische Einsatzstoffe identifiziert und minimiert werden. Die genaue Kenntnis der verwendeten Einsatzstoffe ist daher - wie dargelegt - in mehrfacher Hinsicht - unerlässlich, um das Grundanliegen des Wasserhaushaltsgesetzes zu verwirklichen, wie es in seinen allgemeinen Grundsätzen zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 6 WHG) und in der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL (vom 23. Oktober 2000 ABlEG v. 22. 12. 2000 L 327/1) sowie in den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG zum Ausdruck kommt (vgl. zum Grundsatz des „guten chemischen Zustands“ Albrecht, NuR 2010, 60).
63 
Soweit die angefochtene Auflage von einem „erfahrenen Sachverständigen“ spricht, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass darunter ein Sachverständiger zu verstehen ist, der mit Fragen der Abwasserwirtschaft und insbesondere mit Abwässer aus Textilveredelungsbetrieben vertraut ist und insoweit eine gewisse Erfahrung mitbringt. Dieses Verständnis wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
64 
2. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die angefochtene Auflage in engem Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis über das Einleiten von Abwasser in den Rhein steht und damit dem Gebot nach § 36 Abs. 3 LVwVfG entspricht, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen darf. Überzeugend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammensetzung des von den Textilveredelungsunternehmen in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers in letzter Konsequenz auch für die Gewässerqualität des Rheins bestimmend ist, dessen überragende gewässerwirtschaftliche Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG) keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Senat teilt insbesondere auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der angefochtenen Auflage - wie aus den vorgenannten Ausführungen ersichtlich - um eine Benutzungsregelung des Gewässers i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt. Denn das Einleiten von Abwasser i.S.d. § 57 WHG unterfällt diesem Benutzungstatbestand; lediglich die Erlaubnis - eine Bewilligung scheidet schon wegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG gesetzlich aus - wird gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 12 WHG von weitergehenden Voraussetzungen abhängig gemacht.
65 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 08.11.2011
69 
Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die vom Kläger angefochtenen Inhaltsbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 sind rechtmäßig; der Kläger hat insoweit weder einen Anspruch auf Erteilung noch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne diese Inhaltsbestimmungen (A.). Die von ihm angegriffene Auflage unter Ziffer IV. 8 der Erlaubnis ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden (B.).
A.
30 
Die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der dem Kläger erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
I.
31 
Die Klage gegen die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist zulässig. Der Kläger begehrt zwar der Sache nach die Aufhebung der der wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 28.08.2007 beigefügten Nebenbestimmungen Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 über die Festsetzung von Schadstofffrachtgrenzen. Er hat dennoch zu Recht eine Verpflichtungsklage erhoben, da beide Nebenbestimmungen mit dem Gegenstand der Erlaubnis unmittelbar verknüpft und daher als Inhaltsbestimmungen im Sinne modifizierender Auflagen zu qualifizieren sind. Eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen scheidet daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37; BayVGH, Urt. v. 6.3.1990 - 8 B 87.01384 -, NVwZ-RR 1990, 552; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431).
II.
32 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
33 
Das Begehren des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das - direkte - Einleiten von Abwasser aus der von ihm betriebenen Abwasserbehandlungsanlage in den Rhein als oberirdisches Gewässer ohne die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist auf der Grundlage des am 01.03.2010 in Kraft getretenen - neuen - Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585; im Folgenden: WHG) zu beurteilen. Maßgebend ist für die vom Kläger zu Recht erhobene Verpflichtungsklage daher insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Denn bei den festgelegten CSB- und Nges,anorg - Schadstofffrachtgrenzen handelt es sich - wie dargelegt - nicht um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen in Form von Auflagen nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG i.V.m. § 4 WHG in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: WHG 2008), sondern um Inhaltsbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431). Deshalb könnte die vom Kläger begehrte wasserrechtliche Erlaubnis ohne diese Schadstofffrachtgrenzen nur auf der Grundlage des seit 01.03.2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 WHG) scheidet wegen Vorliegens des in § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG aufgeführten Benutzungstatbestands (Einleiten von Stoffen) nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG grundsätzlich aus. Auch in Ansehung des nunmehr geltenden Wasserhaushaltsgesetzes hat der Beklagte als im vorliegenden Fall sachlich zuständige höhere Wasserbehörde (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 und § 96 WG) indessen die angegriffenen Schadstofffrachtgrenzen in rechtlich zulässiger Weise festgesetzt. Denn nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG dürfte die vom Kläger begehrte Erlaubnis vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die bei der Abwasseranlage „Bändlegrund“ vorliegen, mit den angefochtenen Inhaltsbestimmungen versehen werden.
34 
Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik (vgl. hierzu § 3 Nr. 11 WHG) möglich ist. In § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG wird bestimmt, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss und dass Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen (vgl. zur Legaldefinition des Abwassers § 54 Abs. 1 WHG).
35 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des bis zum 28.02.2008 geltenden § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind. Nach Abs. 3 bleiben weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Zu diesen weitergehenden Anforderungen zählt unter anderem auch § 12 WHG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 57 WHG Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 11 ff.), der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde erteilt werden kann. Denn die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 WHG, an die gegenüber § 12 WHG nach § 57 WHG bestimmte weitere Anforderungen gestellt werden.
36 
An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 inhaltlich nichts geändert. Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang -kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung -auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Danach bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 57 Abs. 1 und 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
37 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Es handelt sich um Mindeststandards („Mindestanforderungen“). Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 (vgl. nunmehr § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Anhang 1 zum WHG) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG definieren zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen; nichts anderes gilt nach § 57 Abs. 1 und § 3 Nr. 11 i.V.m. Anhang 1 WHG.
38 
Der Weitergeltung der Abwasserverordnung steht auch nicht entgegen, dass § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG zwar hinsichtlich der Geringhaltung des Abwassers die gleichen Anforderungen wie § 7a Abs. 1 WHG a.F. enthält, aber nicht mehr von der „Schadstofffracht“ des Abwassers, sondern von der „Menge und Schädlichkeit“ des Abwassers spricht. Diese unterschiedliche Begrifflichkeit führt indessen zu keinem Unterschied in der Sache selbst. Bis zum 5. Gesetz zur Änderung des WHG waren anstelle der Schadstofffracht „Menge und Schädlichkeit“ als Ziel für die Einschränkung genannt. Da das Produkt aus „Menge“ und „Schädlichkeit“ schon bisher als Schadstofffracht gesehen wurde, liegt in der Änderung lediglich eine Verdeutlichung des bisher mit dem Begriffspaar „Menge und Schädlichkeit“ Gewollten (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 7a WHG a.F., Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7 a Rn. 12 und 14). Mit dem Begriff der Fracht soll die Summe der Schadstoffe angesprochen werden, die bezogen auf eine bestimmte Zeiteinheit (z.B. 2 Stunden-Fracht, Tagesfracht) dem Gewässer zugeführt werden soll (vgl. hierzu § 2 AbwV). Schadstoffe sind die Inhaltsstoffe des Abwassers, die zu einer nachteiligen Veränderung der chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers führen können (§ 3 Nr. 9 WHG; vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 7a WHG a.F. Rn. 9).
39 
In § 1 Abs. 1 AbwV wird nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anforderungen nach der Verordnung und ihren Anhängen um solche handelt, die bei einer Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser mindestens zu beachten sind. Damit misst sich die Abwasserverordnung hinsichtlich der in ihren Anhängen aufgeführten Anforderungen für das Einleiten von Abwasser Bindungswirkung nur für die den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung zugrundegelegten typischen Sachverhalten zu - wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AbwV selbst ergibt. Nur insoweit scheidet ein Rückgriff auf § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG (vormals: § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG) aus. Bestehen hingegen im konkreten Einzelfall atypische Besonderheiten, lässt § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG - gegebenenfalls auf der Grundlage des § 13 WHG - auch von den jeweiligen Anhängen abweichende und ggf. strengere Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu. Denn § 57 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 AbwV und den Konkretisierungen in den Anhängen zu der AbwV regelt nur für die typisierten Fallkonstellationen die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, juris = NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.]).
40 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bleibt das im Klagantrag Ziffer 1 vom Kläger verfolgte Begehren ohne Erfolg. Zwar richten sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser durch die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ nach Anhang 1 zur AbwV (1.). Die Festlegung der Schadstofffrachtgrenzen als zusätzliche Parameter zur Einhaltung dieser Anforderungen rechtfertigen sich jedoch zum einen vor dem Hintergrund der bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten (2.). Zum anderen sind sie als äquivalenter Parameter zu den Konzentrationsgrenzwerten Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG (3.).
41 
1. Im vorliegenden Fall bestimmen sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in den Rhein als oberirdisches Gewässer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. Anhang 1 zur AbwV „Häusliches und kommunales Abwasser“, da es sich bei der Kläranlage „Bändlegrund“ um einen Direkteinleiter handelt (§ 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG). Nach Teil A Nr. 2 gilt dieser Anhang für Abwasser, das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nr. 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser). Denn das der Kläranlage „Bändlegrund“ zufließende Abwasser stammt zum einen aus Haushaltungen und vergleichbaren Einrichtungen nach Teil A Nr. 1 des Anhangs zur AbwV. Zum anderen fließt der Kläranlage „Bändlegrund“ auch das Abwasser aus den an die Kanalisation angeschlossenen Textilveredelungsunternehmen zu. Der Beklagte geht jedoch davon aus, dass für die Kläranlage „Bändlegrund“ trotz der Existenz dieser Betriebe die Bestimmungen des Anhangs 1 zur AbwV zur Anwendung kommen, weil die - besondere - Schädlichkeit des Abwassers aus den Textilverarbeitungsbetrieben (... ... ..., ... und ... GmbH; ...; ... ... ... ...) mittels biologischer Verfahren in der Kläranlage „Bändlegrund“ mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten; der Senat hat keine Anhaltspunkte, an dieser grundsätzlichen Einschätzung des Beklagten zu zweifeln.
42 
2. Die zusätzliche Festlegung von (Schadstoff)Frachtgrenzwerten für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Stickstoff (Nges,anorg) in der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis - jeweils unter Differenzierung nach dem Zulauf bei Trocken- und bei Regenwetter - in Ergänzung zu den in Teil C des Anhangs 1 zur AbwV aufgeführten emissionsbezogenen Konzentrationsgrenzwerten für diese Parameter wird durch die bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten begründet.
43 
Zwar trifft es zu, dass Teil C des Anhangs 1 zur AbwV Schadstofffrachtgrenzwerte nicht aufführt. Sie rechtfertigen sich jedoch aus den atypischen Umständen, die bei der von dem Kläger betriebenen Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegen. Der Auffassung des Klägers, ein atypischer Fall könne nur dann vorliegen, wenn das konkret einzuleitende Abwasser sich keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereichen zuordnen lasse, und umgekehrt sei, die Annahme eines atypischen Falls ausgeschlossen, wenn das konkret zu beurteilende Abwasser in den Anwendungsbereich eines Anhangs der AbwV falle, ist vor diesem Hintergrund der eingangs dargestellten Regelungssystematik der Abwasserverordnung nicht zu folgen.
44 
a.) Die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ unterscheidet sich insoweit maßgebend von der dem Anhang 1 zur AbwV zugrunde liegenden - häusliches und kommunales Abwasser behandelnden - typischen Kläranlage, als ihr ein hoher Anteil von Abwässer aus der ihr angeschlossenen Textilverarbeitungs- und Veredelungsindustrie zugeleitet wird. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Textilabwässer in ihrer stofflichen Zusammensetzung neben biologisch abbaubaren Stoffen auch erhebliche Anteile an biologisch schwer oder nicht abbaubaren organischen Substanzen enthalten. Abwässer aus Textilveredelungsindustrien gehören zu den Abwässern, die wegen der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Stoffgruppen als gefährlich zu bewerten sind, weil ihre Giftigkeit, Langlebigkeit und Anreicherungsfähigkeit oder krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Wirkung zu besorgen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353). Dem steht nicht entgegen, dass unter anderem dem Textilveredelungsunternehmen ... auf der Grundlage des Anhangs 38 der AbwV Auflagen zur Vermeidung und Verringerung der in ihrem Abwasser vorhandenen und der Kläranlage „Bändlegrund“ zuzuleitenden Schadstofffrachten auferlegt wurden( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.] = juris). Denn insoweit ist zu beachten, dass nach Teil F des Anhangs 38 zur AbwV das für Textilunternehmen grundsätzlich geltende Anforderungsniveau an die Konzentrationsgrenzwerte für bestimmte bestehende Anlagen unterschritten werden darf. Hiervon hat der Beklagte im Fall des Textilveredelungsunternehmens ... auch Gebrauch gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, a.a.O). Soweit daher bei Textilveredelungsunternehmen mit Blick auf bestimmte vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 01.06.2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, geringere Anforderungen an die Schadstoffkonzentrationen gestellt werden können, ist es grundsätzlich Aufgabe der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage, diesen verminderten Anforderungen im Rahmen ihrer Reinigungsleistung Rechnung zu tragen. Der Beklagte hat ferner im Einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ sich in Bezug auf den Leitparameter CSB erheblich von den 8 größten Kläranlagen im Regierungsbezirk Freiburg unterscheidet. Im Leistungsvergleich 2008 weist die Kläranlage „Bändlegrund“ danach die höchste CSB-Konzentration im Ablauf auf. Dies rührt vom Anteil der Textilabwässer im Zulauf der Kläranlage „Bändlegrund“ her. Denn nachgewiesenermaßen weist Textilabwasser einen großen Anteil an biologisch schwer abbaubaren Stoffen auf, die durch den signifikant hohen CSB-Wert zum Ausdruck kommen. Dem CSB-Wert kommt insoweit hohe Bedeutung zu, als die CSB-Konzentrationen, die aus einer Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden, die Belastung des Gewässers abbilden, in das das gereinigte Abwasser eingeleitet wird.
45 
b.) Ein weiterer einen atypischen Sachverhalt indizierender Umstand ist in dem besonderen Verfahren (vgl. insoweit § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) des sog. Schlamm-Managements zu sehen. Hintergrund für die Einführung dieses besonderen Abwasserbehandlungsverfahrens war die Einleitung von außerordentlich hohen CSB-Frachten in das Gewässer von über 40 t/d bei Regenwetter im Vergleich zu sonst 2,0 und 2,5 t CSB t/d. Grund hierfür war der Abtrieb von Schlamm aus der Nachklärung bei erhöhter hydraulischer Belastung. Im Rahmen eines speziellen Schlamm-Managements wird der Schlamm aus den Nachklärbecken temporär zwischengespeichert, so dass die in der Vergangenheit erfolgten stoßweiße hohen Gewässerbelastungen durch außerordentlich hohe CSB-Schadstofffrachten entschärft werden konnten. Diese Verfahrensweise der Abwasserbehandlung erfordert nach der überzeugenden Darstellung des Beklagten einen sehr hohen Mess- und Regelaufwand sowie ein hohes Maß an Management. Die Einhaltung der Grenzwerte hängt wesentlich von der Betriebsweise selbst und vom Einsatz ausreichend qualifiziertem Personal ab. Es mag zwar sein, dass in der jüngeren Vergangenheit seit Einführung des Schlamm-Managements (Oktober 2006 bis Januar 2009) kein erhöhter Schlammabtrieb mit entsprechender Gewässerbelastung eingetreten ist. Dies rechtfertigt indessen nicht die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, dass dieses komplizierte Abwasserbehandlungsverfahren keine von der im Anhang 1 zugrunde gelegten Typik einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage abweichende Besonderheit darstellt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass im Normalfall zur Bewältigung derartig hoher hydraulischer Belastungen grundsätzlich eine Vergrößerung der Nachklärbecken mit entsprechenden finanziellen Investitionen erforderlich gewesen wäre. Auch mit Blick darauf ist das Verfahren des sog. Belebtschlamm-Managements im Regenwasserfall eine die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ kennzeichnende Besonderheit. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass auch ein automatisierter Verfahrensablauf fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund sind gerade die in Nr. IV.10 des Bescheids vom 28.08.2007 aufgeführten Regelungen zu Betrieb, Unterhaltung und Wartung der Kläranlage und insbesondere Nr. IV.10.10 zum Belebtschlamm-Management im Regenwetterfall zu sehen.
46 
Die aufgezeigten Besonderheiten, die die Atypik der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ des Klägers kennzeichnen, rechtfertigen die um die Konzentrationsgrenzwerte im Anhang 1 zur AbwV ergänzten Schadstofffrachtgrenzwerte. Ihre weitere Zulässigkeit liegt ferner - und in erster Linie -darin, dass nur so Stoßbelastungen der angeschlossenen Textilverarbeitungs-und Veredelungsbetriebe feststellbar sind. Im Übrigen erleichtern sie es in der täglichen Praxis auch und gerade mit Blick auf das Schlammmanagement, die Einhaltung der Konzentrationsgrenzwerte zu gewährleisten. Auch dies begründet nachvollziehbar ihre - zusätzliche - Festlegung.
47 
3. Die Schadstofffrachtgrenzwerte sind unabhängig davon aber auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie gegenüber den im Anhang 1 zur AbwV aufgeführten Konzentrationsgrenzwerten gleichwertige Parameter darstellen und deshalb als solche - lediglich in einem anderen Gewand - Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind. Denn entgegen der Behauptung des Klägers führen sie nicht zu einer Verschärfung der im Anhang 1 zur AbwV bezüglich der Paramater CSB und Nges,anorg festgelegten Konzentrationsgrenzwerte.
48 
a.) Der Beklagte hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen des Klägers für die Jahre 2004 bis 2006 aus den nach Anhang 1 zur AbwV gültigen Konzentrationswerten in der qualifizierten Stichprobe gleichwertige Anforderungswerte für die 24-Std.-Mischprobe als Frachtgrenzwerte für die Kläranlage „Bändlegrund“ abgeleitet worden seien. Die Frachtgrenzwerte stellten daher nur auf die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehenden Maßeinheiten „Menge“ und „Zeiteinheit“ umgestellten Konzentrationswerte des Anhangs 1 zur AbwV dar; die Wertigkeit dieser Beurteilungsparameter bleibt indessen gleich. Würden die im Bescheid festgelegten Frachtgrenzwerte für die Parameter CSB und Nges,anorg festgelegten Frachtgrenzwerte differenziert nach dem Zulauf bei Regenwetter und bei Trockenwetter - konzipiert als CSB- bzw. Nges,anorg - Tagesfrachten - beachtet, würden gleichzeitig die Emissionskonzentrationsgrenzwerte nach Anhang 1 zur AbwV eingehalten. Mit seiner Auffassung, er sei nach der Abwasserverordnung nur verpflichtet, die dort in Anhang 1 aufgeführten Konzentrationswerte einzuhalten, übersieht der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Konzentrationsgrenzwerte nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in Abhängigkeit zu der sie zum Zwecke der Überwachung feststellenden Messmethode beurteilt werden müssen. Insoweit bestimmt Teil C Abs. 1 des Anhangs 1 zur AbwV, dass die Konzentrationsgrenzwerte entweder durch eine qualifizierte Stichprobe (vgl. § 2 Nr. 3 AbwV) oder durch eine 2-Stunden-Mischprobe (vgl. § 2 Nr. 2 AbwV) zum Zwecke der Überwachung festzustellen sind. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, liegt der auf diese Weise zu untersuchende Konzentrationsgrenzwert zum Beispiel für CSB mit 75 mg/l erheblich über dem Mittelwert der CSB-Konzentration einer ordnungsgemäß betriebenen Kläranlage bei Dauerbetrieb. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass - beispielsweise - die CSB-Konzentration im Ablauf einer Kläranlage nicht ständig gleich ist, sondern im 24-Stunden-Rhythmus Schwankungen großer Bandbreite unterliegt. Die den Dauerbetrieb abbildende 24-Stunden-Mischprobe ergebe - so die Angaben von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung - einen statistisch niedrigeren Konzentrationswert von 55 mg/l gegenüber dem in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 75 mg/l - jeweils bezogen auf den CSB-Wert. Bei einer qualitätsgesicherten Eigenkontrolle sei daher von einem Wert von 55 mg/l CSB bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe auszugehen. Die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollen mit Blick auf die dort speziell vorgesehenen Messmethoden aber gewährleisten, dass ein im Zeitpunkt der Beprobung - und damit gewissermaßen zufällig - gemessener Spitzenwert im Rahmen der amtlichen Überwachung nach der „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV), die ihrerseits sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris), nicht zu einer den Normalbetrieb in Frage stellenden Überschreitung führt. Mit den - gegenüber dem sich aus der 24-Stunden-Mischprobe ergebenden Mittelwert - höheren Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs 1 zur AbwV sollen vielmehr allein vor dem Hintergrund der anzuwendenden Beprobungsart Spitzenwerte nivelliert werden. Bei einer 24-Stunden-Mischprobe bedarf es indessen - wegen der zeitraumbezogenen Beprobung - eines derartigen Ausgleichs hinsichtlich vereinzelt vorkommender Spitzenkonzentrationswerte nicht, um Überschreitungen bei ordnungsgemäßem Betrieb der typischen Kläranlage zu verhindern. Dem entsprechend werden nach Nr. IV.2.3 der angefochtenen Erlaubnis die festgesetzten Frachtgrenzwerte auch aus einer mengenproportional gezogenen 24-Stunden-Mischprobe und der dazugehörigen Tagesabwassermenge bestimmt. Denn innerhalb von 24 Stunden werden einzelne Spitzen kompensiert. Die in dem Anhang 1 zu AbwV festgesetzten Konzentrationsgrenzwerte werden bezogen auf einen ordnungsgemäßen Normalbetrieb einer typischen Kläranlage auf die Beprobung durch die 24-Stunden-Mischprobe umgerechnet. Dies bedeutet, dass z.B. der in Anhang 1 zur AbwV festgesetzte Konzentrationswert von 75 mg/l für CSB bezogen auf die 24-Stunden-Mischprobe einen - von der Kläranlage einzuhaltenden - Konzentrationswert von 55 mg/l ergibt (vgl. hierzu auch Qualitätsgesicherte Eigenkontrolle zur Unterstützung der amtlichen Überwachung auf kommunalen Kläranlagen, Handlungsempfehlung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, März 2003, S. 43). Dies entspricht auch den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Basis werden sodann die entsprechenden Frachtgrenzwerte ermittelt.
49 
Vor diesem Hintergrund stellt die Festlegung von Schadstofffrachtgrenzen in der angefochtenen Erlaubnis keine strengeren Anforderungen an die Einleitung von Abwasser als nach Anhang 1 der AbwV vorgesehen. Wie sich aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt, ist auch die weitere Schlussfolgerung des Klägers sachlich unbegründet, die nach Anhang 1 der AbwV zulässige Schadstofffracht ergebe sich aus dem Produkt des dort festgelegten Konzentrationsgrenzwerts und der maximal zulässigen Einleitungsmenge. Die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte haben - wie oben ausgeführt - vor dem Hintergrund der entsprechenden Beprobung eine andere Funktion. Die Abwasserverordnung will mit den Konzentrationsgrenzwerten einer im Normalbetrieb arbeitenden Kläranlage gerade nicht gestatten, den festgesetzten Konzentrationswert in einem Dauerbetrieb auszuschöpfen. Denn der in einem Dauerbetrieb feststellbare Konzentrationsmittelwert liegt deutlich unter dem im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswert. Deshalb hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, die Einleitungsmenge nicht an den im Anhang 1 zur AbwV festgesetzten Spitzenkonzentrationswerten ausgerichtet, sondern an dem einen Normalbetrieb repräsentierenden Mittelwert - bei CSB 55 mg/l. Der Ausgangswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe ist nach Angabe der Beklagten überdies anhand der Werte der Kläranlage „Bändlegrund“ in den Jahren 2004 bis 2006 überprüft worden mit dem Ergebnis, dass der Konzentrationswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe von der Kläranlage „Bändlegrund“ eingehalten sei.
50 
Mit der Schadstofffrachtfestlegung soll ferner in zweierlei Hinsicht eine praxisgerechte Art der Überwachung ermöglicht werden. Zum einen dient die Frachtfestlegung dem Ziel, irreguläre Betriebszustände, insbesondere wenn es zu Schlammabtrieb kommt, schnell zu erkennen. Des Weiteren ermöglicht die Frachtgrenzwertfestlegung eine praxisgerechtere Überwachung darauf hin, ob sich die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe an die auferlegten Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen halten. Denn in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Kläranlage „Bändlegrund“ zwar die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte einhält, aber die Schadstofffrachten, die in den Rhein eingeleitet wurden, diese deutlich überstiegen. Auch darin zeigt sich, dass die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswerte keinen Maximalwert für den Dauerbetrieb darstellen, sondern ihre Festlegung sich ausschließlich aus der Beprobungsart erklärt. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Frachtgrenzwerte - auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b.) Die Auffassung des Klägers, die festgelegten Frachtgrenzwerte begegneten deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht eingehalten werden könnten, teilt der Senat nicht. Denn die Frachtgrenzwerte sind - wie oben dargelegt -, den Konzentrationsgrenzwerten gleichwertig. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass er auch die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht einhalten kann. Des Weiteren hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ bezogen auf die in der amtlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regel“ in rechtlicher Hinsicht die Konzentrationsgrenzwerte eingehalten hat, obgleich die Schadstofffrachten diejenigen vergleichbarer Kläranlagen deutlich überschritten haben. Im Übrigen wurden die Frachtgrenzwerte auf der Basis einer statistischen Auswertung der Eigenkontrollmessungen des Klägers aus den Jahren 2004 bis 2006 festgelegt. Damit liegt ein repräsentativer, den „Normalzustand“ des Betriebs der Kläranlage „Bändlegrund“ abbildender Bewertungszeitraum vor. Im Weiteren hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass dem Kläger für das Betreiben der Kläranlage „Bändlegrund“ bei der Festlegung des Perzentilwertes ein großzügigerer Sicherheitszuschlag i.H.v. weiteren 10 % zugestanden worden sei und die Frachtgrenzwerte auf der Basis eines 95 %-igen Perzentilwertes der Eigenkontrollergebnisse festgelegt worden seien. Damit habe man auch die für den Kläger grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV) zugunsten des Klägers verändert. Denn die „4-aus-5-Regelung“ entspricht einem statistischen Perzentilwert von 85 % (80 % + 5 % Sicherheitszuschlag). Zudem übersieht der Kläger, dass für die Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Schadstofffrachtgrenzen nicht die Eigenmessergebnisse maßgebend sind, sondern die in § 6 Abs. 1 AbwV festgelegte Regelung über die Einhaltung der nach der AbwV vorgeschriebenen Anforderungen - nämlich die „4-aus-5-Regel“, die sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris).
52 
c.) Der weitere Einwand des Klägers, die angegriffenen Frachtgrenzwerte seien auch bei unterstellter Atypik unzulässig, weil sie auf unzureichender Datenbasis gründeten, greift gleichfalls nicht durch.
53 
Der Beklagte hat die Frachtgrenzwerte an den auf der Grundlage der Eigenkontrollmessungen des Klägers in den Jahren 2004 bis 2006 ermittelten Daten ausgerichtet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Frachtgrenzwerte anhand der in diesem Zeitraum erhobenen Daten verifiziert hat, um dadurch den Normalbetrieb der Abwasseranlage „Bändlegrund“ sicherzustellen. Dass die Daten aus den Eigenkontrollmessungen des Klägers falsch seien, hat dieser weder behauptet noch substantiiert dargelegt.
54 
d.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Schadstofffrachtgrenzen seien deshalb Bedenken ausgesetzt, weil im angefochtenen Bescheid eine Ausbaugröße der Kläranlage von 290.000 EW angenommen werde, aber bei einer Auslastung von 290.000 EW die auf der Basis von 237.000 EW ermittelten Frachtmengen nicht eingehalten werden könnten, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Wie sich aus Nr. I.5 der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt, ist die Kläranlage „Bändlegrund“ entsprechend der Größenklasse 5 i.S.v. Teil C Abs. 2 des Anhangs 1 zur AbwV auf 290.000 EW ausgelegt (sog. Ausbaugröße). Hiervon ist die Auslastung der Kläranlage zu unterscheiden. Eine Erhöhung der Auslegung der Kläranlage zieht nicht automatisch eine Vergrößerung der Auslastung nach sich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hin gewiesen, dass für den Fall, dass sich die den Festsetzungen der Frachtgrenzwerte zugrunde liegende Auslastung von 237.000 EW erhöhen sollte, nach der Begründung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Nr. IV.8.2) eine Anpassung der Frachtgrenzwerte auf Antrag in Aussicht gestellt werde. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, eine relevante Erhöhung der Auslastung sei bislang nicht dargetan worden. Der Senat teilt im Weiteren die Auffassung des Beklagten, dass in der Antragstellung bei einer höheren Auslastung kein unzumutbares Ansinnen liegt; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird damit nicht verletzt.
B.
55 
Die Klage auf Aufhebung der Auflage unter Ziffer IV. 8 der wasserrechtlichen Erlaubnis bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
I.
56 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angefochtenen Nebenbestimmung unter Ziffer IV. 8 um eine selbständig anfechtbare Auflage zur wasserrechtlichen Erlaubnis handelt, weshalb gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine Bedenken bestehen.
II.
57 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch auch insoweit zu Recht abgewiesen.
58 
Maßgebliche Rechtgrundlage für die angefochtene Auflage ist allerdings nicht der im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis geltende § 4 i.V.m. § 7a WHG 2008. Denn bei der Auflage handelt es sich um einen Dauersachverhalt, so dass auf den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden § 13 i.V.m. § 57 WHG und § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abzustellen ist (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48.85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
59 
§ 57 WHG regelt - ebenso wie zuvor § 7a WHG 2008 - das Einleiten von Abwasser in Gewässer hinsichtlich des hierbei zu beachtenden Stands der Technik (vgl. hierzu Martens/Lorenz, NVwZ 1998, 13) nur insoweit abschließend, als in der AbwV i.V.m. deren Anhängen unter Zugrundelegung typisierter Fallgestaltungen Mindestanforderungen an die Emission bestimmter Abwasserinhaltsstoffe aus bestimmten Herkunftsbereichen in Form von Konzen-trationsgrenzwerten festgelegt sind. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wonach die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss - wie zuvor bereits aus § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., wonach § 6 WHG a.F. unberührt blieb -, und ferner aus § 1 Abs. 3 AbwV selbst, wonach weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Kopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 1 AbwV). Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, können nicht nur in atypischen Fallgestaltungen, sondern auch außerhalb des durch die AbwV und ihren Anhängen abgesteckten Regelungsbereichs im Rahmen des der Wasserbehörde grundsätzlich zustehenden Bewirtschaftungsermessens - auch bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen nach § 12 Abs. 2 WHG6 WHG a.F.) - auf der Grundlage von § 13 WHG zusätzliche Inhalts- und Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügt werden, um - weiteren - allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 5, § 6, § 27 f. und § 32 WHG [§ 1 a, § 25 b und § 26 WHG 2008]) Rechnung zu tragen.
60 
Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich und auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. § 13 WHG bestimmt nicht ausdrücklich, welchen Inhalt die Nutzungsbedingungen und Auflagen haben können. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 WHG nur in beispielhafter Weise mehrere Arten möglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen; der dort aufgeführte Katalog ist daher nicht abschließend. Die Wasserbehörde entscheidet vielmehr im Rahmen ihres pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens über die Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen.
61 
Nach Maßgabe dessen sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - die dem Kläger unter Ziff. IV.8 der wasserrechtlichen Erlaubnis auferlegten Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse rechtlich nicht zu beanstanden.
62 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 WHG 2008) sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Mit Blick darauf ist das vom Kläger geforderte Screening der Einsatzstofflisten der indirekt einleitenden Textilveredelungsbetriebe durch einen erfahrenen Sachverständigen rechtmäßig. Es dient im weitesten Sinne der Erfassung gerade der biologisch schwer abbaubaren Substanzen, die von den Textilveredelungsunternehmen der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ zufließen. Je genauer die Kenntnis von der Beschaffenheit dieser speziellen Abwässer und je breiter insoweit die Datenbasis sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten als zuständige Wasserbehörde ist, um so erfolgreicher kann eine - weitergehende - Reduzierung der Emissionen im Abwasser und damit gleichzeitig eine Verbesserung des dem Rhein zufließenden Abwassers erreicht werden. Denn nur auf der Grundlage einer breiten Datenbasis insbesondere über die in den Textilveredelungsunternehmen verwendeten biologisch nur schwer abbaubaren Substanzen ist eine zur weiteren Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG gebotene Strategie zur erfolgreicheren Reinigung und zur weitergehenden Reduzierung der Emissionen des in den Rhein eingeleiteten Abwassers möglich. Das geforderte Screening der Einsatzstoffe durch einen erfahrenen Sachverständigen soll eine bestmögliche Identifikation der durch die Textilveredelung ins Abwasser gelangenden schwer abbaubaren Substanzen gewährleisten. Ferner soll - wie der Begründung zur wasserrechtlichen Erlaubnis weiter entnommen werden kann - eine sog. „Hitliste“ der Substanzen mit dem höchsten Beitrag zur refraktären CSB-Konzentration des jeweiligen Textilveredelungsbetriebs aufgestellt werden und sollen Möglichkeiten zur Reduktion gerade dieser Beiträge - z.B. durch Substitution von Einsatzstoffen oder durch eine Verfahrensoptimierung - eruiert werden (vgl. hierzu auch § 60 Abs. 1 und § 61 WHG). Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die angefochtene Auflage in engem Kontext mit der der wasserrechtlichen Erlaubnis gleichfalls beigefügten Nebenbestimmung Ziffer IV.7.d steht, wonach der Zweckverband dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einleitung von Abwasser in das Ortsentwässerungsnetz untersagt wird, wenn dieses nicht den Anforderungen der Indirekteinleiterverordnung entspricht. Dieser vom Kläger nicht angefochtenen Verpflichtung kann er zwar auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 seiner Satzung nachkommen, weil er nach dieser Vorschrift gegenüber den Textilveredelungsbetrieben Anordnungen darüber treffen kann, wie das zu übernehmende Abwasser beschaffen sein muss. Diese rechtliche Möglichkeit setzt indessen notwendigerweise voraus, dass der Kläger - angesichts der übergroßen Anzahl der in der Textilveredelung verwendeten Chemikalien - die jeweiligen Einsatzstoffe kennt. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt hat, haben die Textilveredelungsbetriebe in der Vergangenheit auch schon solche Auskünfte erteilt. Dies zeigt, dass dem Kläger insoweit nichts Unmögliches abverlangt wird. Nur wenn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont - bekannt ist, welche Stoffe Verwendung finden, kann das zu übernehmende Abwasser daraufhin untersucht werden und können kritische Einsatzstoffe identifiziert und minimiert werden. Die genaue Kenntnis der verwendeten Einsatzstoffe ist daher - wie dargelegt - in mehrfacher Hinsicht - unerlässlich, um das Grundanliegen des Wasserhaushaltsgesetzes zu verwirklichen, wie es in seinen allgemeinen Grundsätzen zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 6 WHG) und in der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL (vom 23. Oktober 2000 ABlEG v. 22. 12. 2000 L 327/1) sowie in den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG zum Ausdruck kommt (vgl. zum Grundsatz des „guten chemischen Zustands“ Albrecht, NuR 2010, 60).
63 
Soweit die angefochtene Auflage von einem „erfahrenen Sachverständigen“ spricht, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass darunter ein Sachverständiger zu verstehen ist, der mit Fragen der Abwasserwirtschaft und insbesondere mit Abwässer aus Textilveredelungsbetrieben vertraut ist und insoweit eine gewisse Erfahrung mitbringt. Dieses Verständnis wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
64 
2. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die angefochtene Auflage in engem Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis über das Einleiten von Abwasser in den Rhein steht und damit dem Gebot nach § 36 Abs. 3 LVwVfG entspricht, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen darf. Überzeugend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammensetzung des von den Textilveredelungsunternehmen in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers in letzter Konsequenz auch für die Gewässerqualität des Rheins bestimmend ist, dessen überragende gewässerwirtschaftliche Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG) keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Senat teilt insbesondere auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der angefochtenen Auflage - wie aus den vorgenannten Ausführungen ersichtlich - um eine Benutzungsregelung des Gewässers i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt. Denn das Einleiten von Abwasser i.S.d. § 57 WHG unterfällt diesem Benutzungstatbestand; lediglich die Erlaubnis - eine Bewilligung scheidet schon wegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG gesetzlich aus - wird gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 12 WHG von weitergehenden Voraussetzungen abhängig gemacht.
65 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 08.11.2011
69 
Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2011 - 3 S 1728/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2011 - 3 S 1728/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2011 - 3 S 1728/09 zitiert 32 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer


(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und2. ein guter ö

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschr

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 60 Abwasseranlagen


(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand d

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bes

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer


(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren n

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums


(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen au

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist 1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie2. das von Niederschlägen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaat

Abwasserverordnung - AbwV | § 6 Einhaltung der Anforderungen


(1) Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebn

Abwasserverordnung - AbwV | § 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen. (2) Die

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer


(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird. (2) Stoffe dürfen a

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch


(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bed

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen


(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal

Abwasserverordnung - AbwV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zei

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2011 - 3 S 1728/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2011 - 3 S 1728/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2011 - 3 S 2668/08

bei uns veröffentlicht am 16.03.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2007 - 7 K 732/05 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2011 - 3 S 1728/09.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 12. August 2010, zuletzt modifiziert am 28. September 2011, auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Referenzen

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2007 - 7 K 732/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in Lörrach Web-und Maschenware, die hauptsächlich aus Viskose und Baumwolle besteht.
Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind:
1. Vorbehandlung (Vorbereitung der Ware für die nachfolgende Schritte. Störende Stoffe werden unter Einsatz von Chemikalien über Waschvorgänge entfernt. Je nach Artikel findet eine Alkalibehandlung und ein Bleichen statt. Diese Vorbehandlungen schließen mehrere Waschschritte ein).
2. Zurüstung (Ausrichtung der textilen Ware auf sog. Spannrahmen und Trocknung)
3. Färberei (Die vorbehandelte Ware wird nach dem KKV-Verfahren und nach dem sog. Ausziehverfahren gefärbt. Nach dem Färbvorgang wird die Ware gewaschen).
4. Druckerei (Bedrucken von vorbehandelter weißer oder vorgefärbter Ware. Die Drucke werden anschließend fixiert und ausgewaschen).
5. Ausrüstung (der textilen Ware werden bestimmte Gebrauchseigenschaften [weicher Griff, Knitterfreiheit etc.] verliehen. In diesem Produktionsschritt werden über sog. Foulards Chemikalien aufgebracht).
Zu den typischen branchenspezifischen Abfällen aus Textilveredelungsbetrieben gehören insbesondere Restausrüstungsklotzflotten, Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten. Im Weiteren fallen als Abfälle an: Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, Reste aus den Produktionsschritten: Beschichten und Kaschieren, gebrauchte Chemikalienreste. Das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser, das sehr unterschiedlich mit Resten konzentrierter Chemikalienlösungen oder Chemikalienzubereitungen belastet ist, wird in den Hauptsammler des Abwasserverbandes Wieseverband Lörrach - im Folgenden: Wieseverband - abgeleitet und erreicht über diesen direkt die - mechanisch-biologisch arbeitende - Kläranlage Bändlegrund. Die bislang im Betrieb der Klägerin angefallenen Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten wurden früher ebenfalls auf dem Abwasserpfad emittiert. Seit 2004 werden diese Abfälle wie auch die Schlämme durch anaerobe Behandlung im Faulturm der Kläranlage Bändlegrund verarbeitet.
10 
Mitglieder des Abwasserzweckverbandes Wieseverband, der die Kläranlage Bändlegrund betreibt, sind neben der Klägerin die Städte Weil am Rhein und Lörrach und die Firmen ... und ... ... ... ...; letztere Firmen sind aus der Klägerin hervorgegangen.
11 
§ 2 Abs. 2 der Verbandssatzung des Wieseverbandes lautet:
12 
„Der Zweckverband hat die Aufgabe, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwässer aus dem Gebiet seiner Mitglieder bzw. aus den Unternehmen der beiden industriellen Mitglieder zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen.“
13 
Nach der Reinigung in der Kläranlage wird das Abwasser in den Rhein eingeleitet.
14 
Durch die 3. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29.05.2000 (BGBl. I, S. 751) - AbwV - wurde mit Wirkung vom 01.06.2000 der Anhang 38, Textilherstellung, Textilveredelung erstmals in die Abwasserverordnung eingefügt. In der Folgezeit prüfte das Landratsamt Lörrach für den Betrieb der Klägerin die Umsetzung des Anhangs 38. Die zur Umsetzung beabsichtigten Anordnungen wurden - nach mehrfachem Schriftwechsel und Besprechungen - der Klägerin zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 17.07.2003 nahm diese hierzu Stellung.
15 
Das Landratsamt Lörrach ordnete mit Verfügung vom 02.09.2003 insgesamt 15 Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des Anhangs 38 der AbwV an. In Nr. 16 lehnte das Landratsamt Lörrach eine von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung ab.
16 
Den hiergegen von der Klägerin am 09.09.2003 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg - nach einer Betriebsbesichtigung bei der Klägerin zusammen mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Freiburg am 02.12.2003 - mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 unter Änderung der Anordnung Nr. 7 hinsichtlich der Restausrüstungsklotzflotten zurück.
17 
Die von der Klägerin am 29.04.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - abgewiesen.
18 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.09.2008 - 3 S 1956/07 - auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - zugelassen.
19 
Der Beschluss wurde der Klägerin am 06.10.2008 zugestellt.
20 
Die Klägerin hat am 03.11.2008 beantragt,
21 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22 
Zur Begründung trägt die Klägerin zusammengefasst vor:
23 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht der Erlass des Widerspruchsbescheids als letzte behördliche Entscheidung. Die Verfügung betreffe einen Dauerverwaltungsakt, weshalb nachträgliche tatsächliche Entwicklungen zu berücksichtigen seien. Demnach seien die unstreitig vorgenommenen und auch spezifizierten Investitionen der Klägerin bei der Beurteilung der Frage, ob jetzt noch die ursprüngliche Verfügung mit ihren Einzelanordnungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Einzelfallprüfung so aufrecht erhalten werden könne, zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer Indirekteinleitung lägen nicht vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage sei, weil sie von einem öffentlich-rechtlich organisierten Zweckverband betrieben werde. Denn die Klägerin sei Mitglied des Zweckverbandes und deren Anlagen stünden in ihrem Miteigentum. Sie habe sich an dem Zweckverband gerade deshalb beteiligt, damit sie eigene Abwasservorbehandlungsanlagen nicht zusätzlich errichten und vorhalten müsse. Sie sei daher Direkteinleiterin oder müsse einer Direkteinleiterin gleichgestellt werden. Es komme daher für die Einhaltung der im Anhang 38 der AbwV normierten Grenzwerte von Schadstoffkonzentrationen bzw. Schadstofffrachten auf die Belastung des Abwassers im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund an. Deshalb könne die Verfügung vom 02.09.2003 keinen Bestand haben. Die Behauptung des Beklagten, dass hinsichtlich der Zuordnung der CSB-Frachten und des Anteils der refraktären organischen Schadstofffrachten in der Kläranlage Bändlegrund und zum Anteil der refraktären CSB-Fracht der Klägerin und anderer Textilbetriebe kein Sachverständigengutachten notwendig sei, sei unzutreffend. Denn die letzte Untersuchung stamme aus dem Jahre 1992. Die Produktionsgegebenheiten hätten sich seit dieser Zeit ständig geändert. Die Abbaurate des Wieseverbandes habe sich seit 1992 signifikant verbessert. Auch die Behauptung des Beklagten, dass das Abwasser der Klägerin durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei unzutreffend. Denn die Untersuchungen seien mit nicht adaptierten Bakterien durchgeführt worden. Gewerbliches Abwasser könne nur mit an das Abwasser angepassten (adaptierten) Bakterien restlos abgebaut werden. Dem müsse zunächst eine Selektierungsphase vorausgehen. Der Verlauf des Sauerstoffverbrauchs erstrecke sich dann über einen längeren Zeitraum. Der Messzeitraum müsse daher etwa auf 10 Tage (BSB10) oder länger erweitert werden. Eine andere Möglichkeit biete sich in der Kläranlage Bändlegrund an. Da hier 60 bis 70 % des behandelten Abwassers aus Textilbetrieben stammten, seien in dem Ablaufwasser der Kläranlage genügend Bakterien für die Untersuchung des Textilabwassers vorhanden. Proben, mit diesem Ablaufwasser angesetzt, führten auch innerhalb eines Bestimmungszeitraums von 5 Tagen zu gesicherten Ergebnissen. In der Kläranlage Bändlegrund würden alle BSB(5)-Bestimmungen auf diese Weise durchgeführt. Im Gegensatz zu den vom Regierungspräsidium Freiburg vorgelegten Untersuchungen schwan- ke hier das CSB-BSB(5)-Verhältnis nur in einer geringen und nicht auffälligen Bandbreite. Außerdem sei im Laufe der Jahre keine Verschlechterung der Abwasserwerte aus der Textilindustrie zu verzeichnen. Weiterhin sei der in das gerichtliche Verfahren eingeführte Vergleich - 100.000 mg je Liter CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg bei kommunalen Abwasser -unzulässig. Der vom Beklagten genannte Wert sei ein Spitzenwert eines der vielen Teilströme bei der Klägerin. Es würden Äpfel mit Birnen verglichen. Auch der Vergleich des Landesdurchschnitts der kommunalen Kläranlagen einerseits (24 mg/l CSB) und der Kläranlage Bändlegrund (44 mg/l CSB) andererseits sei so unzulässig. Zulässig wäre ein Vergleich nur mit ähnlich großen Anlagen gewesen, in die auch in ähnlichem Umfang gewerbliche Abwässer - auch ohne Textilabwässer - eingeleitet würden. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe man keine konkrete Kenntnis über den Anteil der drei Textilveredelungsbetriebe an der CSB-Fracht im Zulauf der Kläranlage und im Ablauf der Kläranlage. Dies zeige sich auch darin, dass der Beklagte dem Wieseverband mit Verfügung vom 27.12.2006 aufgegeben habe, durch einen Sachverständigen den Anteil der Textilveredelungsbetriebe (..., ... ... ... ..., ...) an der CSB-Fracht im Zulauf und im Ablauf der Kläranlage (Ablauf = refraktäre Anteile) darzustellen und den Zusammenhang zwischen relevanten Stoffen bzw. Stoffgruppen der Textilveredelungsbetriebe zur refraktären CSB-Fracht im Ablauf aufzuzeigen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Eine Erledigung der streitgegenständlichen Verfügung durch zeitweise Befolgung einzelner Anordnungen sei nicht eingetreten, selbst wenn die Verfügung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle. Die Klägerin sei Indirekteinleiterin. Direkteinleiter sei der Abwasserverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Klägerin besitze auch keine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers an der Einleitungsstelle in den Rhein. Sie sei auch nicht Miteigentümerin an den Abwasseranlagen des Verbandes; vielmehr stünden die Kläranlage und der Verbandssammler im Alleineigentum des Zweckverbandes. Des Weiteren stehe die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und damit die Befugnis, als Direkteinleiter eine Zulassungsbefugnis zu beantragen und zu erhalten allein den Gemeinden gemäß § 45d Abs. 1 WG zu. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45c WG in Form der Direkteinleitung sei auf den Wieseverband erfolgt und nicht auf einzelne private Verbandsmitglieder. Weitere Sachverständigengutachten seien nicht erforderlich. Die der Verfügung zugrunde liegenden Sachverständigenaussagen beruhten auf die im Bundesanzeiger veröffentlichten „Hinweise und Erläuterungen zum Anhang 38 der Abwasserverordnung (AbwV)“ des BMU und der LAWA, mit denen die Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV fachlich näher konkretisiert würden. Diese Hinweise und Erläuterungen stellten für die zur Umsetzung der Anforderungen nach § 7a Abs. 3 WHG zuständigen Wasserbehörden Sachverständigengutachten dar. Dies gelte z.B. für den Umstand, dass der Anteil refraktärer CSB-Frachten in einer Kläranlage mit maßgeblichem Anteil von Abwasser aus Textilveredelungsbetrieben im Vergleich zu sonstigen „normalen“ kommunalen Kläranlagen sehr hoch sei. Verfüge die Klägerin über zwischenzeitlich neue Daten, wie z.B. Abbauuntersuchungen, bleibe es ihr unbenommen, die entsprechenden Daten im Abwasserkataster - wie in der Verfügung aufgegeben - zu ergänzen. Die Behauptung, die im Rahmen der amtlichen Überwachung gewonnenen Werte für das Verhältnis CSB/BSB(5) im Ablauf der Betriebe der Klägerin seien verfälscht und wertlos, soweit nicht Ablaufwasser der Kläranlage Bändlegrund als Impfwasser Verwendung gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine den Anforderungen der Teile B und D des Anhangs 38 zur AbwV sowie der diese umsetzenden Verfügung - hier insbesondere Nr.7 - entsprechende Reinigungsleistung in der Kläranlage Bändlegrund und deren Anrechnung i.S.v. § 3 Abs. 4 AbwV habe die Klägerin nicht dargelegt. Nicht ausreichend sei insoweit - schon wegen des Verdünnungsverbots des § 3 Abs. 3 AbwV - der pauschale Verweis auf die Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund. Die den Wasserbehörden vorliegenden Daten des Abwasserkatasters der Klägerin belegten die Notwendigkeit der Vorbehandlung, weil die im Anhang 38 festgelegten Eliminationsgrade für CSB, TOC und Färbung in den Teilströmen (Restflotten) nicht erreicht würden. Die Firma ... habe noch im Jahre 2003 produziert und Abwasser emittiert. Darüber hinaus seien 2003 erstmals in bedeutendem Umfang farbige Konzentrate der ... im Faulturm der Kläranlage entsorgt und somit hochwertig entfärbt worden. Die Anforderungen in der streitgegenständlichen Verfügung seien auch nicht - insbesondere wegen geringer Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund - unverhältnismäßig. Bei der Erarbeitung des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung sei die Verhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen für die Gesamtheit der Textilveredelungsbetriebe geprüft worden. Der Betreiber könne sich somit nicht mehr auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung berufen, es sei denn, es läge hier eine echte Ausnahmesituation vor. Hiervon sei jedoch im vorliegenden Fall nach intensiver Prüfung und nach den dokumentierten Kompromissen nicht auszugehen. Die für Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall erforderlichen Daten (Schadstofffrachten der ... und Möglichkeiten zu deren Minimierung) seien von der Klägerin im Abwasserkataster zu dokumentieren. Beim Einleitverbot für Restdruckpasten aus Neuanlagen lasse der Anhang 38 keinen Raum für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Zum Beweis des absoluten und relativen Wasserverbrauchs der Klägerin bedürfe es keines Sachverständigengutachtens, da diese Daten vorlägen und für die Bewertung dieser Daten durch das Regierungspräsidium mit den Hinweisen und Erläuterungen des Anhangs 38 und der dort zitierten Literatur ausreichende Sachverständigengutachten vorlägen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Minimierungsgebot ausreichend Rechnung getragen werde, seien die Daten des Abwasserkatasters maßgebend. Die in Nr. 5 der angefochtenen Anordnung gestellten Anforderungen an Druckgeschirrwäsche seien mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Erstellung einer Konzeption sei ein sinnvoller Weg, um den Einleiter zu einer systematischen durch die Behörden nachvollziehbaren Überprüfung und Umsetzung des technischen Potentials seiner Anlagen zu veranlassen. Die Ergebnisse des internen Messprogramms des Wieseverbandes lägen den Wasserbehörden nicht vor; insoweit habe das Verwaltungsgericht nichts übersehen.
27 
Die Akten des Beklagten, des Gewerbeaufsichtsamts der Stadt Freiburg und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg - 7 K 732/05 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
40 
2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
55 
Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
56 
e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
57 
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
58 
f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
59 
Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
60 
g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
68 
Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
40 
2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
55 
Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
56 
e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
57 
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
58 
f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
59 
Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
60 
g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
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Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über

1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;
2.
Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;
3.
qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;
4.
produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B.cbm/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht;
5.
Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
6.
Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;
7.
Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;
8.
Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;
9.
betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;
10.
Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;
11.
Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2007 - 7 K 732/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in Lörrach Web-und Maschenware, die hauptsächlich aus Viskose und Baumwolle besteht.
Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind:
1. Vorbehandlung (Vorbereitung der Ware für die nachfolgende Schritte. Störende Stoffe werden unter Einsatz von Chemikalien über Waschvorgänge entfernt. Je nach Artikel findet eine Alkalibehandlung und ein Bleichen statt. Diese Vorbehandlungen schließen mehrere Waschschritte ein).
2. Zurüstung (Ausrichtung der textilen Ware auf sog. Spannrahmen und Trocknung)
3. Färberei (Die vorbehandelte Ware wird nach dem KKV-Verfahren und nach dem sog. Ausziehverfahren gefärbt. Nach dem Färbvorgang wird die Ware gewaschen).
4. Druckerei (Bedrucken von vorbehandelter weißer oder vorgefärbter Ware. Die Drucke werden anschließend fixiert und ausgewaschen).
5. Ausrüstung (der textilen Ware werden bestimmte Gebrauchseigenschaften [weicher Griff, Knitterfreiheit etc.] verliehen. In diesem Produktionsschritt werden über sog. Foulards Chemikalien aufgebracht).
Zu den typischen branchenspezifischen Abfällen aus Textilveredelungsbetrieben gehören insbesondere Restausrüstungsklotzflotten, Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten. Im Weiteren fallen als Abfälle an: Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, Reste aus den Produktionsschritten: Beschichten und Kaschieren, gebrauchte Chemikalienreste. Das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser, das sehr unterschiedlich mit Resten konzentrierter Chemikalienlösungen oder Chemikalienzubereitungen belastet ist, wird in den Hauptsammler des Abwasserverbandes Wieseverband Lörrach - im Folgenden: Wieseverband - abgeleitet und erreicht über diesen direkt die - mechanisch-biologisch arbeitende - Kläranlage Bändlegrund. Die bislang im Betrieb der Klägerin angefallenen Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten wurden früher ebenfalls auf dem Abwasserpfad emittiert. Seit 2004 werden diese Abfälle wie auch die Schlämme durch anaerobe Behandlung im Faulturm der Kläranlage Bändlegrund verarbeitet.
10 
Mitglieder des Abwasserzweckverbandes Wieseverband, der die Kläranlage Bändlegrund betreibt, sind neben der Klägerin die Städte Weil am Rhein und Lörrach und die Firmen ... und ... ... ... ...; letztere Firmen sind aus der Klägerin hervorgegangen.
11 
§ 2 Abs. 2 der Verbandssatzung des Wieseverbandes lautet:
12 
„Der Zweckverband hat die Aufgabe, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwässer aus dem Gebiet seiner Mitglieder bzw. aus den Unternehmen der beiden industriellen Mitglieder zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen.“
13 
Nach der Reinigung in der Kläranlage wird das Abwasser in den Rhein eingeleitet.
14 
Durch die 3. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29.05.2000 (BGBl. I, S. 751) - AbwV - wurde mit Wirkung vom 01.06.2000 der Anhang 38, Textilherstellung, Textilveredelung erstmals in die Abwasserverordnung eingefügt. In der Folgezeit prüfte das Landratsamt Lörrach für den Betrieb der Klägerin die Umsetzung des Anhangs 38. Die zur Umsetzung beabsichtigten Anordnungen wurden - nach mehrfachem Schriftwechsel und Besprechungen - der Klägerin zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 17.07.2003 nahm diese hierzu Stellung.
15 
Das Landratsamt Lörrach ordnete mit Verfügung vom 02.09.2003 insgesamt 15 Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des Anhangs 38 der AbwV an. In Nr. 16 lehnte das Landratsamt Lörrach eine von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung ab.
16 
Den hiergegen von der Klägerin am 09.09.2003 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg - nach einer Betriebsbesichtigung bei der Klägerin zusammen mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Freiburg am 02.12.2003 - mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 unter Änderung der Anordnung Nr. 7 hinsichtlich der Restausrüstungsklotzflotten zurück.
17 
Die von der Klägerin am 29.04.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - abgewiesen.
18 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.09.2008 - 3 S 1956/07 - auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - zugelassen.
19 
Der Beschluss wurde der Klägerin am 06.10.2008 zugestellt.
20 
Die Klägerin hat am 03.11.2008 beantragt,
21 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22 
Zur Begründung trägt die Klägerin zusammengefasst vor:
23 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht der Erlass des Widerspruchsbescheids als letzte behördliche Entscheidung. Die Verfügung betreffe einen Dauerverwaltungsakt, weshalb nachträgliche tatsächliche Entwicklungen zu berücksichtigen seien. Demnach seien die unstreitig vorgenommenen und auch spezifizierten Investitionen der Klägerin bei der Beurteilung der Frage, ob jetzt noch die ursprüngliche Verfügung mit ihren Einzelanordnungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Einzelfallprüfung so aufrecht erhalten werden könne, zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer Indirekteinleitung lägen nicht vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage sei, weil sie von einem öffentlich-rechtlich organisierten Zweckverband betrieben werde. Denn die Klägerin sei Mitglied des Zweckverbandes und deren Anlagen stünden in ihrem Miteigentum. Sie habe sich an dem Zweckverband gerade deshalb beteiligt, damit sie eigene Abwasservorbehandlungsanlagen nicht zusätzlich errichten und vorhalten müsse. Sie sei daher Direkteinleiterin oder müsse einer Direkteinleiterin gleichgestellt werden. Es komme daher für die Einhaltung der im Anhang 38 der AbwV normierten Grenzwerte von Schadstoffkonzentrationen bzw. Schadstofffrachten auf die Belastung des Abwassers im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund an. Deshalb könne die Verfügung vom 02.09.2003 keinen Bestand haben. Die Behauptung des Beklagten, dass hinsichtlich der Zuordnung der CSB-Frachten und des Anteils der refraktären organischen Schadstofffrachten in der Kläranlage Bändlegrund und zum Anteil der refraktären CSB-Fracht der Klägerin und anderer Textilbetriebe kein Sachverständigengutachten notwendig sei, sei unzutreffend. Denn die letzte Untersuchung stamme aus dem Jahre 1992. Die Produktionsgegebenheiten hätten sich seit dieser Zeit ständig geändert. Die Abbaurate des Wieseverbandes habe sich seit 1992 signifikant verbessert. Auch die Behauptung des Beklagten, dass das Abwasser der Klägerin durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei unzutreffend. Denn die Untersuchungen seien mit nicht adaptierten Bakterien durchgeführt worden. Gewerbliches Abwasser könne nur mit an das Abwasser angepassten (adaptierten) Bakterien restlos abgebaut werden. Dem müsse zunächst eine Selektierungsphase vorausgehen. Der Verlauf des Sauerstoffverbrauchs erstrecke sich dann über einen längeren Zeitraum. Der Messzeitraum müsse daher etwa auf 10 Tage (BSB10) oder länger erweitert werden. Eine andere Möglichkeit biete sich in der Kläranlage Bändlegrund an. Da hier 60 bis 70 % des behandelten Abwassers aus Textilbetrieben stammten, seien in dem Ablaufwasser der Kläranlage genügend Bakterien für die Untersuchung des Textilabwassers vorhanden. Proben, mit diesem Ablaufwasser angesetzt, führten auch innerhalb eines Bestimmungszeitraums von 5 Tagen zu gesicherten Ergebnissen. In der Kläranlage Bändlegrund würden alle BSB(5)-Bestimmungen auf diese Weise durchgeführt. Im Gegensatz zu den vom Regierungspräsidium Freiburg vorgelegten Untersuchungen schwan- ke hier das CSB-BSB(5)-Verhältnis nur in einer geringen und nicht auffälligen Bandbreite. Außerdem sei im Laufe der Jahre keine Verschlechterung der Abwasserwerte aus der Textilindustrie zu verzeichnen. Weiterhin sei der in das gerichtliche Verfahren eingeführte Vergleich - 100.000 mg je Liter CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg bei kommunalen Abwasser -unzulässig. Der vom Beklagten genannte Wert sei ein Spitzenwert eines der vielen Teilströme bei der Klägerin. Es würden Äpfel mit Birnen verglichen. Auch der Vergleich des Landesdurchschnitts der kommunalen Kläranlagen einerseits (24 mg/l CSB) und der Kläranlage Bändlegrund (44 mg/l CSB) andererseits sei so unzulässig. Zulässig wäre ein Vergleich nur mit ähnlich großen Anlagen gewesen, in die auch in ähnlichem Umfang gewerbliche Abwässer - auch ohne Textilabwässer - eingeleitet würden. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe man keine konkrete Kenntnis über den Anteil der drei Textilveredelungsbetriebe an der CSB-Fracht im Zulauf der Kläranlage und im Ablauf der Kläranlage. Dies zeige sich auch darin, dass der Beklagte dem Wieseverband mit Verfügung vom 27.12.2006 aufgegeben habe, durch einen Sachverständigen den Anteil der Textilveredelungsbetriebe (..., ... ... ... ..., ...) an der CSB-Fracht im Zulauf und im Ablauf der Kläranlage (Ablauf = refraktäre Anteile) darzustellen und den Zusammenhang zwischen relevanten Stoffen bzw. Stoffgruppen der Textilveredelungsbetriebe zur refraktären CSB-Fracht im Ablauf aufzuzeigen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Eine Erledigung der streitgegenständlichen Verfügung durch zeitweise Befolgung einzelner Anordnungen sei nicht eingetreten, selbst wenn die Verfügung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle. Die Klägerin sei Indirekteinleiterin. Direkteinleiter sei der Abwasserverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Klägerin besitze auch keine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers an der Einleitungsstelle in den Rhein. Sie sei auch nicht Miteigentümerin an den Abwasseranlagen des Verbandes; vielmehr stünden die Kläranlage und der Verbandssammler im Alleineigentum des Zweckverbandes. Des Weiteren stehe die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und damit die Befugnis, als Direkteinleiter eine Zulassungsbefugnis zu beantragen und zu erhalten allein den Gemeinden gemäß § 45d Abs. 1 WG zu. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45c WG in Form der Direkteinleitung sei auf den Wieseverband erfolgt und nicht auf einzelne private Verbandsmitglieder. Weitere Sachverständigengutachten seien nicht erforderlich. Die der Verfügung zugrunde liegenden Sachverständigenaussagen beruhten auf die im Bundesanzeiger veröffentlichten „Hinweise und Erläuterungen zum Anhang 38 der Abwasserverordnung (AbwV)“ des BMU und der LAWA, mit denen die Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV fachlich näher konkretisiert würden. Diese Hinweise und Erläuterungen stellten für die zur Umsetzung der Anforderungen nach § 7a Abs. 3 WHG zuständigen Wasserbehörden Sachverständigengutachten dar. Dies gelte z.B. für den Umstand, dass der Anteil refraktärer CSB-Frachten in einer Kläranlage mit maßgeblichem Anteil von Abwasser aus Textilveredelungsbetrieben im Vergleich zu sonstigen „normalen“ kommunalen Kläranlagen sehr hoch sei. Verfüge die Klägerin über zwischenzeitlich neue Daten, wie z.B. Abbauuntersuchungen, bleibe es ihr unbenommen, die entsprechenden Daten im Abwasserkataster - wie in der Verfügung aufgegeben - zu ergänzen. Die Behauptung, die im Rahmen der amtlichen Überwachung gewonnenen Werte für das Verhältnis CSB/BSB(5) im Ablauf der Betriebe der Klägerin seien verfälscht und wertlos, soweit nicht Ablaufwasser der Kläranlage Bändlegrund als Impfwasser Verwendung gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine den Anforderungen der Teile B und D des Anhangs 38 zur AbwV sowie der diese umsetzenden Verfügung - hier insbesondere Nr.7 - entsprechende Reinigungsleistung in der Kläranlage Bändlegrund und deren Anrechnung i.S.v. § 3 Abs. 4 AbwV habe die Klägerin nicht dargelegt. Nicht ausreichend sei insoweit - schon wegen des Verdünnungsverbots des § 3 Abs. 3 AbwV - der pauschale Verweis auf die Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund. Die den Wasserbehörden vorliegenden Daten des Abwasserkatasters der Klägerin belegten die Notwendigkeit der Vorbehandlung, weil die im Anhang 38 festgelegten Eliminationsgrade für CSB, TOC und Färbung in den Teilströmen (Restflotten) nicht erreicht würden. Die Firma ... habe noch im Jahre 2003 produziert und Abwasser emittiert. Darüber hinaus seien 2003 erstmals in bedeutendem Umfang farbige Konzentrate der ... im Faulturm der Kläranlage entsorgt und somit hochwertig entfärbt worden. Die Anforderungen in der streitgegenständlichen Verfügung seien auch nicht - insbesondere wegen geringer Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund - unverhältnismäßig. Bei der Erarbeitung des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung sei die Verhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen für die Gesamtheit der Textilveredelungsbetriebe geprüft worden. Der Betreiber könne sich somit nicht mehr auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung berufen, es sei denn, es läge hier eine echte Ausnahmesituation vor. Hiervon sei jedoch im vorliegenden Fall nach intensiver Prüfung und nach den dokumentierten Kompromissen nicht auszugehen. Die für Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall erforderlichen Daten (Schadstofffrachten der ... und Möglichkeiten zu deren Minimierung) seien von der Klägerin im Abwasserkataster zu dokumentieren. Beim Einleitverbot für Restdruckpasten aus Neuanlagen lasse der Anhang 38 keinen Raum für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Zum Beweis des absoluten und relativen Wasserverbrauchs der Klägerin bedürfe es keines Sachverständigengutachtens, da diese Daten vorlägen und für die Bewertung dieser Daten durch das Regierungspräsidium mit den Hinweisen und Erläuterungen des Anhangs 38 und der dort zitierten Literatur ausreichende Sachverständigengutachten vorlägen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Minimierungsgebot ausreichend Rechnung getragen werde, seien die Daten des Abwasserkatasters maßgebend. Die in Nr. 5 der angefochtenen Anordnung gestellten Anforderungen an Druckgeschirrwäsche seien mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Erstellung einer Konzeption sei ein sinnvoller Weg, um den Einleiter zu einer systematischen durch die Behörden nachvollziehbaren Überprüfung und Umsetzung des technischen Potentials seiner Anlagen zu veranlassen. Die Ergebnisse des internen Messprogramms des Wieseverbandes lägen den Wasserbehörden nicht vor; insoweit habe das Verwaltungsgericht nichts übersehen.
27 
Die Akten des Beklagten, des Gewerbeaufsichtsamts der Stadt Freiburg und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg - 7 K 732/05 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
40 
2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
55 
Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
56 
e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
57 
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
58 
f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
59 
Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
60 
g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
68 
Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
40 
2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
55 
Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
56 
e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
57 
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
58 
f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
59 
Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
60 
g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
68 
Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2007 - 7 K 732/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in Lörrach Web-und Maschenware, die hauptsächlich aus Viskose und Baumwolle besteht.
Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind:
1. Vorbehandlung (Vorbereitung der Ware für die nachfolgende Schritte. Störende Stoffe werden unter Einsatz von Chemikalien über Waschvorgänge entfernt. Je nach Artikel findet eine Alkalibehandlung und ein Bleichen statt. Diese Vorbehandlungen schließen mehrere Waschschritte ein).
2. Zurüstung (Ausrichtung der textilen Ware auf sog. Spannrahmen und Trocknung)
3. Färberei (Die vorbehandelte Ware wird nach dem KKV-Verfahren und nach dem sog. Ausziehverfahren gefärbt. Nach dem Färbvorgang wird die Ware gewaschen).
4. Druckerei (Bedrucken von vorbehandelter weißer oder vorgefärbter Ware. Die Drucke werden anschließend fixiert und ausgewaschen).
5. Ausrüstung (der textilen Ware werden bestimmte Gebrauchseigenschaften [weicher Griff, Knitterfreiheit etc.] verliehen. In diesem Produktionsschritt werden über sog. Foulards Chemikalien aufgebracht).
Zu den typischen branchenspezifischen Abfällen aus Textilveredelungsbetrieben gehören insbesondere Restausrüstungsklotzflotten, Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten. Im Weiteren fallen als Abfälle an: Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, Reste aus den Produktionsschritten: Beschichten und Kaschieren, gebrauchte Chemikalienreste. Das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser, das sehr unterschiedlich mit Resten konzentrierter Chemikalienlösungen oder Chemikalienzubereitungen belastet ist, wird in den Hauptsammler des Abwasserverbandes Wieseverband Lörrach - im Folgenden: Wieseverband - abgeleitet und erreicht über diesen direkt die - mechanisch-biologisch arbeitende - Kläranlage Bändlegrund. Die bislang im Betrieb der Klägerin angefallenen Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten wurden früher ebenfalls auf dem Abwasserpfad emittiert. Seit 2004 werden diese Abfälle wie auch die Schlämme durch anaerobe Behandlung im Faulturm der Kläranlage Bändlegrund verarbeitet.
10 
Mitglieder des Abwasserzweckverbandes Wieseverband, der die Kläranlage Bändlegrund betreibt, sind neben der Klägerin die Städte Weil am Rhein und Lörrach und die Firmen ... und ... ... ... ...; letztere Firmen sind aus der Klägerin hervorgegangen.
11 
§ 2 Abs. 2 der Verbandssatzung des Wieseverbandes lautet:
12 
„Der Zweckverband hat die Aufgabe, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwässer aus dem Gebiet seiner Mitglieder bzw. aus den Unternehmen der beiden industriellen Mitglieder zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen.“
13 
Nach der Reinigung in der Kläranlage wird das Abwasser in den Rhein eingeleitet.
14 
Durch die 3. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29.05.2000 (BGBl. I, S. 751) - AbwV - wurde mit Wirkung vom 01.06.2000 der Anhang 38, Textilherstellung, Textilveredelung erstmals in die Abwasserverordnung eingefügt. In der Folgezeit prüfte das Landratsamt Lörrach für den Betrieb der Klägerin die Umsetzung des Anhangs 38. Die zur Umsetzung beabsichtigten Anordnungen wurden - nach mehrfachem Schriftwechsel und Besprechungen - der Klägerin zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 17.07.2003 nahm diese hierzu Stellung.
15 
Das Landratsamt Lörrach ordnete mit Verfügung vom 02.09.2003 insgesamt 15 Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des Anhangs 38 der AbwV an. In Nr. 16 lehnte das Landratsamt Lörrach eine von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung ab.
16 
Den hiergegen von der Klägerin am 09.09.2003 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg - nach einer Betriebsbesichtigung bei der Klägerin zusammen mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Freiburg am 02.12.2003 - mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 unter Änderung der Anordnung Nr. 7 hinsichtlich der Restausrüstungsklotzflotten zurück.
17 
Die von der Klägerin am 29.04.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - abgewiesen.
18 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.09.2008 - 3 S 1956/07 - auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - zugelassen.
19 
Der Beschluss wurde der Klägerin am 06.10.2008 zugestellt.
20 
Die Klägerin hat am 03.11.2008 beantragt,
21 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22 
Zur Begründung trägt die Klägerin zusammengefasst vor:
23 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht der Erlass des Widerspruchsbescheids als letzte behördliche Entscheidung. Die Verfügung betreffe einen Dauerverwaltungsakt, weshalb nachträgliche tatsächliche Entwicklungen zu berücksichtigen seien. Demnach seien die unstreitig vorgenommenen und auch spezifizierten Investitionen der Klägerin bei der Beurteilung der Frage, ob jetzt noch die ursprüngliche Verfügung mit ihren Einzelanordnungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Einzelfallprüfung so aufrecht erhalten werden könne, zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer Indirekteinleitung lägen nicht vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage sei, weil sie von einem öffentlich-rechtlich organisierten Zweckverband betrieben werde. Denn die Klägerin sei Mitglied des Zweckverbandes und deren Anlagen stünden in ihrem Miteigentum. Sie habe sich an dem Zweckverband gerade deshalb beteiligt, damit sie eigene Abwasservorbehandlungsanlagen nicht zusätzlich errichten und vorhalten müsse. Sie sei daher Direkteinleiterin oder müsse einer Direkteinleiterin gleichgestellt werden. Es komme daher für die Einhaltung der im Anhang 38 der AbwV normierten Grenzwerte von Schadstoffkonzentrationen bzw. Schadstofffrachten auf die Belastung des Abwassers im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund an. Deshalb könne die Verfügung vom 02.09.2003 keinen Bestand haben. Die Behauptung des Beklagten, dass hinsichtlich der Zuordnung der CSB-Frachten und des Anteils der refraktären organischen Schadstofffrachten in der Kläranlage Bändlegrund und zum Anteil der refraktären CSB-Fracht der Klägerin und anderer Textilbetriebe kein Sachverständigengutachten notwendig sei, sei unzutreffend. Denn die letzte Untersuchung stamme aus dem Jahre 1992. Die Produktionsgegebenheiten hätten sich seit dieser Zeit ständig geändert. Die Abbaurate des Wieseverbandes habe sich seit 1992 signifikant verbessert. Auch die Behauptung des Beklagten, dass das Abwasser der Klägerin durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei unzutreffend. Denn die Untersuchungen seien mit nicht adaptierten Bakterien durchgeführt worden. Gewerbliches Abwasser könne nur mit an das Abwasser angepassten (adaptierten) Bakterien restlos abgebaut werden. Dem müsse zunächst eine Selektierungsphase vorausgehen. Der Verlauf des Sauerstoffverbrauchs erstrecke sich dann über einen längeren Zeitraum. Der Messzeitraum müsse daher etwa auf 10 Tage (BSB10) oder länger erweitert werden. Eine andere Möglichkeit biete sich in der Kläranlage Bändlegrund an. Da hier 60 bis 70 % des behandelten Abwassers aus Textilbetrieben stammten, seien in dem Ablaufwasser der Kläranlage genügend Bakterien für die Untersuchung des Textilabwassers vorhanden. Proben, mit diesem Ablaufwasser angesetzt, führten auch innerhalb eines Bestimmungszeitraums von 5 Tagen zu gesicherten Ergebnissen. In der Kläranlage Bändlegrund würden alle BSB(5)-Bestimmungen auf diese Weise durchgeführt. Im Gegensatz zu den vom Regierungspräsidium Freiburg vorgelegten Untersuchungen schwan- ke hier das CSB-BSB(5)-Verhältnis nur in einer geringen und nicht auffälligen Bandbreite. Außerdem sei im Laufe der Jahre keine Verschlechterung der Abwasserwerte aus der Textilindustrie zu verzeichnen. Weiterhin sei der in das gerichtliche Verfahren eingeführte Vergleich - 100.000 mg je Liter CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg bei kommunalen Abwasser -unzulässig. Der vom Beklagten genannte Wert sei ein Spitzenwert eines der vielen Teilströme bei der Klägerin. Es würden Äpfel mit Birnen verglichen. Auch der Vergleich des Landesdurchschnitts der kommunalen Kläranlagen einerseits (24 mg/l CSB) und der Kläranlage Bändlegrund (44 mg/l CSB) andererseits sei so unzulässig. Zulässig wäre ein Vergleich nur mit ähnlich großen Anlagen gewesen, in die auch in ähnlichem Umfang gewerbliche Abwässer - auch ohne Textilabwässer - eingeleitet würden. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe man keine konkrete Kenntnis über den Anteil der drei Textilveredelungsbetriebe an der CSB-Fracht im Zulauf der Kläranlage und im Ablauf der Kläranlage. Dies zeige sich auch darin, dass der Beklagte dem Wieseverband mit Verfügung vom 27.12.2006 aufgegeben habe, durch einen Sachverständigen den Anteil der Textilveredelungsbetriebe (..., ... ... ... ..., ...) an der CSB-Fracht im Zulauf und im Ablauf der Kläranlage (Ablauf = refraktäre Anteile) darzustellen und den Zusammenhang zwischen relevanten Stoffen bzw. Stoffgruppen der Textilveredelungsbetriebe zur refraktären CSB-Fracht im Ablauf aufzuzeigen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Eine Erledigung der streitgegenständlichen Verfügung durch zeitweise Befolgung einzelner Anordnungen sei nicht eingetreten, selbst wenn die Verfügung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle. Die Klägerin sei Indirekteinleiterin. Direkteinleiter sei der Abwasserverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Klägerin besitze auch keine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers an der Einleitungsstelle in den Rhein. Sie sei auch nicht Miteigentümerin an den Abwasseranlagen des Verbandes; vielmehr stünden die Kläranlage und der Verbandssammler im Alleineigentum des Zweckverbandes. Des Weiteren stehe die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und damit die Befugnis, als Direkteinleiter eine Zulassungsbefugnis zu beantragen und zu erhalten allein den Gemeinden gemäß § 45d Abs. 1 WG zu. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45c WG in Form der Direkteinleitung sei auf den Wieseverband erfolgt und nicht auf einzelne private Verbandsmitglieder. Weitere Sachverständigengutachten seien nicht erforderlich. Die der Verfügung zugrunde liegenden Sachverständigenaussagen beruhten auf die im Bundesanzeiger veröffentlichten „Hinweise und Erläuterungen zum Anhang 38 der Abwasserverordnung (AbwV)“ des BMU und der LAWA, mit denen die Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV fachlich näher konkretisiert würden. Diese Hinweise und Erläuterungen stellten für die zur Umsetzung der Anforderungen nach § 7a Abs. 3 WHG zuständigen Wasserbehörden Sachverständigengutachten dar. Dies gelte z.B. für den Umstand, dass der Anteil refraktärer CSB-Frachten in einer Kläranlage mit maßgeblichem Anteil von Abwasser aus Textilveredelungsbetrieben im Vergleich zu sonstigen „normalen“ kommunalen Kläranlagen sehr hoch sei. Verfüge die Klägerin über zwischenzeitlich neue Daten, wie z.B. Abbauuntersuchungen, bleibe es ihr unbenommen, die entsprechenden Daten im Abwasserkataster - wie in der Verfügung aufgegeben - zu ergänzen. Die Behauptung, die im Rahmen der amtlichen Überwachung gewonnenen Werte für das Verhältnis CSB/BSB(5) im Ablauf der Betriebe der Klägerin seien verfälscht und wertlos, soweit nicht Ablaufwasser der Kläranlage Bändlegrund als Impfwasser Verwendung gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine den Anforderungen der Teile B und D des Anhangs 38 zur AbwV sowie der diese umsetzenden Verfügung - hier insbesondere Nr.7 - entsprechende Reinigungsleistung in der Kläranlage Bändlegrund und deren Anrechnung i.S.v. § 3 Abs. 4 AbwV habe die Klägerin nicht dargelegt. Nicht ausreichend sei insoweit - schon wegen des Verdünnungsverbots des § 3 Abs. 3 AbwV - der pauschale Verweis auf die Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund. Die den Wasserbehörden vorliegenden Daten des Abwasserkatasters der Klägerin belegten die Notwendigkeit der Vorbehandlung, weil die im Anhang 38 festgelegten Eliminationsgrade für CSB, TOC und Färbung in den Teilströmen (Restflotten) nicht erreicht würden. Die Firma ... habe noch im Jahre 2003 produziert und Abwasser emittiert. Darüber hinaus seien 2003 erstmals in bedeutendem Umfang farbige Konzentrate der ... im Faulturm der Kläranlage entsorgt und somit hochwertig entfärbt worden. Die Anforderungen in der streitgegenständlichen Verfügung seien auch nicht - insbesondere wegen geringer Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund - unverhältnismäßig. Bei der Erarbeitung des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung sei die Verhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen für die Gesamtheit der Textilveredelungsbetriebe geprüft worden. Der Betreiber könne sich somit nicht mehr auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung berufen, es sei denn, es läge hier eine echte Ausnahmesituation vor. Hiervon sei jedoch im vorliegenden Fall nach intensiver Prüfung und nach den dokumentierten Kompromissen nicht auszugehen. Die für Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall erforderlichen Daten (Schadstofffrachten der ... und Möglichkeiten zu deren Minimierung) seien von der Klägerin im Abwasserkataster zu dokumentieren. Beim Einleitverbot für Restdruckpasten aus Neuanlagen lasse der Anhang 38 keinen Raum für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Zum Beweis des absoluten und relativen Wasserverbrauchs der Klägerin bedürfe es keines Sachverständigengutachtens, da diese Daten vorlägen und für die Bewertung dieser Daten durch das Regierungspräsidium mit den Hinweisen und Erläuterungen des Anhangs 38 und der dort zitierten Literatur ausreichende Sachverständigengutachten vorlägen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Minimierungsgebot ausreichend Rechnung getragen werde, seien die Daten des Abwasserkatasters maßgebend. Die in Nr. 5 der angefochtenen Anordnung gestellten Anforderungen an Druckgeschirrwäsche seien mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Erstellung einer Konzeption sei ein sinnvoller Weg, um den Einleiter zu einer systematischen durch die Behörden nachvollziehbaren Überprüfung und Umsetzung des technischen Potentials seiner Anlagen zu veranlassen. Die Ergebnisse des internen Messprogramms des Wieseverbandes lägen den Wasserbehörden nicht vor; insoweit habe das Verwaltungsgericht nichts übersehen.
27 
Die Akten des Beklagten, des Gewerbeaufsichtsamts der Stadt Freiburg und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg - 7 K 732/05 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
40 
2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
55 
Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
56 
e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
57 
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
58 
f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
59 
Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
60 
g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
68 
Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
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2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
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Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
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e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
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Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
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f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
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Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
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g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
68 
Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;
2.
Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;
3.
qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;
4.
produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B.cbm/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht;
5.
Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
6.
Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;
7.
Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;
8.
Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;
9.
betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;
10.
Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;
11.
Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.

(1) Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.

(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Ngesfestgesetzten Wert nicht überschreitet.

(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.

(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.

(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind

1.
vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen,
2.
vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.
Die zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a zu übermitteln.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über

1.
Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
2.
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
3.
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
4.
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
5.
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,
6.
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
7.
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
8.
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
9.
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
10.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren,
11.
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
12.
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben,
13.
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auf Grund bindender Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;
2.
Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;
3.
qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;
4.
produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B.cbm/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht;
5.
Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
6.
Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;
7.
Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;
8.
Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;
9.
betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;
10.
Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;
11.
Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2007 - 7 K 732/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in Lörrach Web-und Maschenware, die hauptsächlich aus Viskose und Baumwolle besteht.
Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind:
1. Vorbehandlung (Vorbereitung der Ware für die nachfolgende Schritte. Störende Stoffe werden unter Einsatz von Chemikalien über Waschvorgänge entfernt. Je nach Artikel findet eine Alkalibehandlung und ein Bleichen statt. Diese Vorbehandlungen schließen mehrere Waschschritte ein).
2. Zurüstung (Ausrichtung der textilen Ware auf sog. Spannrahmen und Trocknung)
3. Färberei (Die vorbehandelte Ware wird nach dem KKV-Verfahren und nach dem sog. Ausziehverfahren gefärbt. Nach dem Färbvorgang wird die Ware gewaschen).
4. Druckerei (Bedrucken von vorbehandelter weißer oder vorgefärbter Ware. Die Drucke werden anschließend fixiert und ausgewaschen).
5. Ausrüstung (der textilen Ware werden bestimmte Gebrauchseigenschaften [weicher Griff, Knitterfreiheit etc.] verliehen. In diesem Produktionsschritt werden über sog. Foulards Chemikalien aufgebracht).
Zu den typischen branchenspezifischen Abfällen aus Textilveredelungsbetrieben gehören insbesondere Restausrüstungsklotzflotten, Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten. Im Weiteren fallen als Abfälle an: Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, Reste aus den Produktionsschritten: Beschichten und Kaschieren, gebrauchte Chemikalienreste. Das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser, das sehr unterschiedlich mit Resten konzentrierter Chemikalienlösungen oder Chemikalienzubereitungen belastet ist, wird in den Hauptsammler des Abwasserverbandes Wieseverband Lörrach - im Folgenden: Wieseverband - abgeleitet und erreicht über diesen direkt die - mechanisch-biologisch arbeitende - Kläranlage Bändlegrund. Die bislang im Betrieb der Klägerin angefallenen Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten wurden früher ebenfalls auf dem Abwasserpfad emittiert. Seit 2004 werden diese Abfälle wie auch die Schlämme durch anaerobe Behandlung im Faulturm der Kläranlage Bändlegrund verarbeitet.
10 
Mitglieder des Abwasserzweckverbandes Wieseverband, der die Kläranlage Bändlegrund betreibt, sind neben der Klägerin die Städte Weil am Rhein und Lörrach und die Firmen ... und ... ... ... ...; letztere Firmen sind aus der Klägerin hervorgegangen.
11 
§ 2 Abs. 2 der Verbandssatzung des Wieseverbandes lautet:
12 
„Der Zweckverband hat die Aufgabe, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwässer aus dem Gebiet seiner Mitglieder bzw. aus den Unternehmen der beiden industriellen Mitglieder zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen.“
13 
Nach der Reinigung in der Kläranlage wird das Abwasser in den Rhein eingeleitet.
14 
Durch die 3. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29.05.2000 (BGBl. I, S. 751) - AbwV - wurde mit Wirkung vom 01.06.2000 der Anhang 38, Textilherstellung, Textilveredelung erstmals in die Abwasserverordnung eingefügt. In der Folgezeit prüfte das Landratsamt Lörrach für den Betrieb der Klägerin die Umsetzung des Anhangs 38. Die zur Umsetzung beabsichtigten Anordnungen wurden - nach mehrfachem Schriftwechsel und Besprechungen - der Klägerin zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 17.07.2003 nahm diese hierzu Stellung.
15 
Das Landratsamt Lörrach ordnete mit Verfügung vom 02.09.2003 insgesamt 15 Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des Anhangs 38 der AbwV an. In Nr. 16 lehnte das Landratsamt Lörrach eine von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung ab.
16 
Den hiergegen von der Klägerin am 09.09.2003 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg - nach einer Betriebsbesichtigung bei der Klägerin zusammen mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Freiburg am 02.12.2003 - mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 unter Änderung der Anordnung Nr. 7 hinsichtlich der Restausrüstungsklotzflotten zurück.
17 
Die von der Klägerin am 29.04.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - abgewiesen.
18 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.09.2008 - 3 S 1956/07 - auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - zugelassen.
19 
Der Beschluss wurde der Klägerin am 06.10.2008 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 03.11.2008 beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22 
Zur Begründung trägt die Klägerin zusammengefasst vor:
23 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht der Erlass des Widerspruchsbescheids als letzte behördliche Entscheidung. Die Verfügung betreffe einen Dauerverwaltungsakt, weshalb nachträgliche tatsächliche Entwicklungen zu berücksichtigen seien. Demnach seien die unstreitig vorgenommenen und auch spezifizierten Investitionen der Klägerin bei der Beurteilung der Frage, ob jetzt noch die ursprüngliche Verfügung mit ihren Einzelanordnungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Einzelfallprüfung so aufrecht erhalten werden könne, zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer Indirekteinleitung lägen nicht vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage sei, weil sie von einem öffentlich-rechtlich organisierten Zweckverband betrieben werde. Denn die Klägerin sei Mitglied des Zweckverbandes und deren Anlagen stünden in ihrem Miteigentum. Sie habe sich an dem Zweckverband gerade deshalb beteiligt, damit sie eigene Abwasservorbehandlungsanlagen nicht zusätzlich errichten und vorhalten müsse. Sie sei daher Direkteinleiterin oder müsse einer Direkteinleiterin gleichgestellt werden. Es komme daher für die Einhaltung der im Anhang 38 der AbwV normierten Grenzwerte von Schadstoffkonzentrationen bzw. Schadstofffrachten auf die Belastung des Abwassers im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund an. Deshalb könne die Verfügung vom 02.09.2003 keinen Bestand haben. Die Behauptung des Beklagten, dass hinsichtlich der Zuordnung der CSB-Frachten und des Anteils der refraktären organischen Schadstofffrachten in der Kläranlage Bändlegrund und zum Anteil der refraktären CSB-Fracht der Klägerin und anderer Textilbetriebe kein Sachverständigengutachten notwendig sei, sei unzutreffend. Denn die letzte Untersuchung stamme aus dem Jahre 1992. Die Produktionsgegebenheiten hätten sich seit dieser Zeit ständig geändert. Die Abbaurate des Wieseverbandes habe sich seit 1992 signifikant verbessert. Auch die Behauptung des Beklagten, dass das Abwasser der Klägerin durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei unzutreffend. Denn die Untersuchungen seien mit nicht adaptierten Bakterien durchgeführt worden. Gewerbliches Abwasser könne nur mit an das Abwasser angepassten (adaptierten) Bakterien restlos abgebaut werden. Dem müsse zunächst eine Selektierungsphase vorausgehen. Der Verlauf des Sauerstoffverbrauchs erstrecke sich dann über einen längeren Zeitraum. Der Messzeitraum müsse daher etwa auf 10 Tage (BSB10) oder länger erweitert werden. Eine andere Möglichkeit biete sich in der Kläranlage Bändlegrund an. Da hier 60 bis 70 % des behandelten Abwassers aus Textilbetrieben stammten, seien in dem Ablaufwasser der Kläranlage genügend Bakterien für die Untersuchung des Textilabwassers vorhanden. Proben, mit diesem Ablaufwasser angesetzt, führten auch innerhalb eines Bestimmungszeitraums von 5 Tagen zu gesicherten Ergebnissen. In der Kläranlage Bändlegrund würden alle BSB(5)-Bestimmungen auf diese Weise durchgeführt. Im Gegensatz zu den vom Regierungspräsidium Freiburg vorgelegten Untersuchungen schwan- ke hier das CSB-BSB(5)-Verhältnis nur in einer geringen und nicht auffälligen Bandbreite. Außerdem sei im Laufe der Jahre keine Verschlechterung der Abwasserwerte aus der Textilindustrie zu verzeichnen. Weiterhin sei der in das gerichtliche Verfahren eingeführte Vergleich - 100.000 mg je Liter CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg bei kommunalen Abwasser -unzulässig. Der vom Beklagten genannte Wert sei ein Spitzenwert eines der vielen Teilströme bei der Klägerin. Es würden Äpfel mit Birnen verglichen. Auch der Vergleich des Landesdurchschnitts der kommunalen Kläranlagen einerseits (24 mg/l CSB) und der Kläranlage Bändlegrund (44 mg/l CSB) andererseits sei so unzulässig. Zulässig wäre ein Vergleich nur mit ähnlich großen Anlagen gewesen, in die auch in ähnlichem Umfang gewerbliche Abwässer - auch ohne Textilabwässer - eingeleitet würden. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe man keine konkrete Kenntnis über den Anteil der drei Textilveredelungsbetriebe an der CSB-Fracht im Zulauf der Kläranlage und im Ablauf der Kläranlage. Dies zeige sich auch darin, dass der Beklagte dem Wieseverband mit Verfügung vom 27.12.2006 aufgegeben habe, durch einen Sachverständigen den Anteil der Textilveredelungsbetriebe (..., ... ... ... ..., ...) an der CSB-Fracht im Zulauf und im Ablauf der Kläranlage (Ablauf = refraktäre Anteile) darzustellen und den Zusammenhang zwischen relevanten Stoffen bzw. Stoffgruppen der Textilveredelungsbetriebe zur refraktären CSB-Fracht im Ablauf aufzuzeigen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Eine Erledigung der streitgegenständlichen Verfügung durch zeitweise Befolgung einzelner Anordnungen sei nicht eingetreten, selbst wenn die Verfügung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle. Die Klägerin sei Indirekteinleiterin. Direkteinleiter sei der Abwasserverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Klägerin besitze auch keine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers an der Einleitungsstelle in den Rhein. Sie sei auch nicht Miteigentümerin an den Abwasseranlagen des Verbandes; vielmehr stünden die Kläranlage und der Verbandssammler im Alleineigentum des Zweckverbandes. Des Weiteren stehe die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und damit die Befugnis, als Direkteinleiter eine Zulassungsbefugnis zu beantragen und zu erhalten allein den Gemeinden gemäß § 45d Abs. 1 WG zu. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45c WG in Form der Direkteinleitung sei auf den Wieseverband erfolgt und nicht auf einzelne private Verbandsmitglieder. Weitere Sachverständigengutachten seien nicht erforderlich. Die der Verfügung zugrunde liegenden Sachverständigenaussagen beruhten auf die im Bundesanzeiger veröffentlichten „Hinweise und Erläuterungen zum Anhang 38 der Abwasserverordnung (AbwV)“ des BMU und der LAWA, mit denen die Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV fachlich näher konkretisiert würden. Diese Hinweise und Erläuterungen stellten für die zur Umsetzung der Anforderungen nach § 7a Abs. 3 WHG zuständigen Wasserbehörden Sachverständigengutachten dar. Dies gelte z.B. für den Umstand, dass der Anteil refraktärer CSB-Frachten in einer Kläranlage mit maßgeblichem Anteil von Abwasser aus Textilveredelungsbetrieben im Vergleich zu sonstigen „normalen“ kommunalen Kläranlagen sehr hoch sei. Verfüge die Klägerin über zwischenzeitlich neue Daten, wie z.B. Abbauuntersuchungen, bleibe es ihr unbenommen, die entsprechenden Daten im Abwasserkataster - wie in der Verfügung aufgegeben - zu ergänzen. Die Behauptung, die im Rahmen der amtlichen Überwachung gewonnenen Werte für das Verhältnis CSB/BSB(5) im Ablauf der Betriebe der Klägerin seien verfälscht und wertlos, soweit nicht Ablaufwasser der Kläranlage Bändlegrund als Impfwasser Verwendung gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine den Anforderungen der Teile B und D des Anhangs 38 zur AbwV sowie der diese umsetzenden Verfügung - hier insbesondere Nr.7 - entsprechende Reinigungsleistung in der Kläranlage Bändlegrund und deren Anrechnung i.S.v. § 3 Abs. 4 AbwV habe die Klägerin nicht dargelegt. Nicht ausreichend sei insoweit - schon wegen des Verdünnungsverbots des § 3 Abs. 3 AbwV - der pauschale Verweis auf die Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund. Die den Wasserbehörden vorliegenden Daten des Abwasserkatasters der Klägerin belegten die Notwendigkeit der Vorbehandlung, weil die im Anhang 38 festgelegten Eliminationsgrade für CSB, TOC und Färbung in den Teilströmen (Restflotten) nicht erreicht würden. Die Firma ... habe noch im Jahre 2003 produziert und Abwasser emittiert. Darüber hinaus seien 2003 erstmals in bedeutendem Umfang farbige Konzentrate der ... im Faulturm der Kläranlage entsorgt und somit hochwertig entfärbt worden. Die Anforderungen in der streitgegenständlichen Verfügung seien auch nicht - insbesondere wegen geringer Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund - unverhältnismäßig. Bei der Erarbeitung des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung sei die Verhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen für die Gesamtheit der Textilveredelungsbetriebe geprüft worden. Der Betreiber könne sich somit nicht mehr auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung berufen, es sei denn, es läge hier eine echte Ausnahmesituation vor. Hiervon sei jedoch im vorliegenden Fall nach intensiver Prüfung und nach den dokumentierten Kompromissen nicht auszugehen. Die für Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall erforderlichen Daten (Schadstofffrachten der ... und Möglichkeiten zu deren Minimierung) seien von der Klägerin im Abwasserkataster zu dokumentieren. Beim Einleitverbot für Restdruckpasten aus Neuanlagen lasse der Anhang 38 keinen Raum für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Zum Beweis des absoluten und relativen Wasserverbrauchs der Klägerin bedürfe es keines Sachverständigengutachtens, da diese Daten vorlägen und für die Bewertung dieser Daten durch das Regierungspräsidium mit den Hinweisen und Erläuterungen des Anhangs 38 und der dort zitierten Literatur ausreichende Sachverständigengutachten vorlägen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Minimierungsgebot ausreichend Rechnung getragen werde, seien die Daten des Abwasserkatasters maßgebend. Die in Nr. 5 der angefochtenen Anordnung gestellten Anforderungen an Druckgeschirrwäsche seien mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Erstellung einer Konzeption sei ein sinnvoller Weg, um den Einleiter zu einer systematischen durch die Behörden nachvollziehbaren Überprüfung und Umsetzung des technischen Potentials seiner Anlagen zu veranlassen. Die Ergebnisse des internen Messprogramms des Wieseverbandes lägen den Wasserbehörden nicht vor; insoweit habe das Verwaltungsgericht nichts übersehen.
27 
Die Akten des Beklagten, des Gewerbeaufsichtsamts der Stadt Freiburg und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg - 7 K 732/05 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
40 
2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
55 
Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
56 
e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
57 
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
58 
f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
59 
Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
60 
g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
68 
Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
40 
2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
55 
Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
56 
e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
57 
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
58 
f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
59 
Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
60 
g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
68 
Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2007 - 7 K 732/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in Lörrach Web-und Maschenware, die hauptsächlich aus Viskose und Baumwolle besteht.
Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind:
1. Vorbehandlung (Vorbereitung der Ware für die nachfolgende Schritte. Störende Stoffe werden unter Einsatz von Chemikalien über Waschvorgänge entfernt. Je nach Artikel findet eine Alkalibehandlung und ein Bleichen statt. Diese Vorbehandlungen schließen mehrere Waschschritte ein).
2. Zurüstung (Ausrichtung der textilen Ware auf sog. Spannrahmen und Trocknung)
3. Färberei (Die vorbehandelte Ware wird nach dem KKV-Verfahren und nach dem sog. Ausziehverfahren gefärbt. Nach dem Färbvorgang wird die Ware gewaschen).
4. Druckerei (Bedrucken von vorbehandelter weißer oder vorgefärbter Ware. Die Drucke werden anschließend fixiert und ausgewaschen).
5. Ausrüstung (der textilen Ware werden bestimmte Gebrauchseigenschaften [weicher Griff, Knitterfreiheit etc.] verliehen. In diesem Produktionsschritt werden über sog. Foulards Chemikalien aufgebracht).
Zu den typischen branchenspezifischen Abfällen aus Textilveredelungsbetrieben gehören insbesondere Restausrüstungsklotzflotten, Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten. Im Weiteren fallen als Abfälle an: Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, Reste aus den Produktionsschritten: Beschichten und Kaschieren, gebrauchte Chemikalienreste. Das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser, das sehr unterschiedlich mit Resten konzentrierter Chemikalienlösungen oder Chemikalienzubereitungen belastet ist, wird in den Hauptsammler des Abwasserverbandes Wieseverband Lörrach - im Folgenden: Wieseverband - abgeleitet und erreicht über diesen direkt die - mechanisch-biologisch arbeitende - Kläranlage Bändlegrund. Die bislang im Betrieb der Klägerin angefallenen Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten wurden früher ebenfalls auf dem Abwasserpfad emittiert. Seit 2004 werden diese Abfälle wie auch die Schlämme durch anaerobe Behandlung im Faulturm der Kläranlage Bändlegrund verarbeitet.
10 
Mitglieder des Abwasserzweckverbandes Wieseverband, der die Kläranlage Bändlegrund betreibt, sind neben der Klägerin die Städte Weil am Rhein und Lörrach und die Firmen ... und ... ... ... ...; letztere Firmen sind aus der Klägerin hervorgegangen.
11 
§ 2 Abs. 2 der Verbandssatzung des Wieseverbandes lautet:
12 
„Der Zweckverband hat die Aufgabe, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwässer aus dem Gebiet seiner Mitglieder bzw. aus den Unternehmen der beiden industriellen Mitglieder zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen.“
13 
Nach der Reinigung in der Kläranlage wird das Abwasser in den Rhein eingeleitet.
14 
Durch die 3. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29.05.2000 (BGBl. I, S. 751) - AbwV - wurde mit Wirkung vom 01.06.2000 der Anhang 38, Textilherstellung, Textilveredelung erstmals in die Abwasserverordnung eingefügt. In der Folgezeit prüfte das Landratsamt Lörrach für den Betrieb der Klägerin die Umsetzung des Anhangs 38. Die zur Umsetzung beabsichtigten Anordnungen wurden - nach mehrfachem Schriftwechsel und Besprechungen - der Klägerin zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 17.07.2003 nahm diese hierzu Stellung.
15 
Das Landratsamt Lörrach ordnete mit Verfügung vom 02.09.2003 insgesamt 15 Einzelmaßnahmen zur Umsetzung des Anhangs 38 der AbwV an. In Nr. 16 lehnte das Landratsamt Lörrach eine von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung ab.
16 
Den hiergegen von der Klägerin am 09.09.2003 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg - nach einer Betriebsbesichtigung bei der Klägerin zusammen mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Freiburg am 02.12.2003 - mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 unter Änderung der Anordnung Nr. 7 hinsichtlich der Restausrüstungsklotzflotten zurück.
17 
Die von der Klägerin am 29.04.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - abgewiesen.
18 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.09.2008 - 3 S 1956/07 - auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - zugelassen.
19 
Der Beschluss wurde der Klägerin am 06.10.2008 zugestellt.
20 
Die Klägerin hat am 03.11.2008 beantragt,
21 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 7 K 732/05 - die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
22 
Zur Begründung trägt die Klägerin zusammengefasst vor:
23 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht der Erlass des Widerspruchsbescheids als letzte behördliche Entscheidung. Die Verfügung betreffe einen Dauerverwaltungsakt, weshalb nachträgliche tatsächliche Entwicklungen zu berücksichtigen seien. Demnach seien die unstreitig vorgenommenen und auch spezifizierten Investitionen der Klägerin bei der Beurteilung der Frage, ob jetzt noch die ursprüngliche Verfügung mit ihren Einzelanordnungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Einzelfallprüfung so aufrecht erhalten werden könne, zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer Indirekteinleitung lägen nicht vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage sei, weil sie von einem öffentlich-rechtlich organisierten Zweckverband betrieben werde. Denn die Klägerin sei Mitglied des Zweckverbandes und deren Anlagen stünden in ihrem Miteigentum. Sie habe sich an dem Zweckverband gerade deshalb beteiligt, damit sie eigene Abwasservorbehandlungsanlagen nicht zusätzlich errichten und vorhalten müsse. Sie sei daher Direkteinleiterin oder müsse einer Direkteinleiterin gleichgestellt werden. Es komme daher für die Einhaltung der im Anhang 38 der AbwV normierten Grenzwerte von Schadstoffkonzentrationen bzw. Schadstofffrachten auf die Belastung des Abwassers im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund an. Deshalb könne die Verfügung vom 02.09.2003 keinen Bestand haben. Die Behauptung des Beklagten, dass hinsichtlich der Zuordnung der CSB-Frachten und des Anteils der refraktären organischen Schadstofffrachten in der Kläranlage Bändlegrund und zum Anteil der refraktären CSB-Fracht der Klägerin und anderer Textilbetriebe kein Sachverständigengutachten notwendig sei, sei unzutreffend. Denn die letzte Untersuchung stamme aus dem Jahre 1992. Die Produktionsgegebenheiten hätten sich seit dieser Zeit ständig geändert. Die Abbaurate des Wieseverbandes habe sich seit 1992 signifikant verbessert. Auch die Behauptung des Beklagten, dass das Abwasser der Klägerin durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei unzutreffend. Denn die Untersuchungen seien mit nicht adaptierten Bakterien durchgeführt worden. Gewerbliches Abwasser könne nur mit an das Abwasser angepassten (adaptierten) Bakterien restlos abgebaut werden. Dem müsse zunächst eine Selektierungsphase vorausgehen. Der Verlauf des Sauerstoffverbrauchs erstrecke sich dann über einen längeren Zeitraum. Der Messzeitraum müsse daher etwa auf 10 Tage (BSB10) oder länger erweitert werden. Eine andere Möglichkeit biete sich in der Kläranlage Bändlegrund an. Da hier 60 bis 70 % des behandelten Abwassers aus Textilbetrieben stammten, seien in dem Ablaufwasser der Kläranlage genügend Bakterien für die Untersuchung des Textilabwassers vorhanden. Proben, mit diesem Ablaufwasser angesetzt, führten auch innerhalb eines Bestimmungszeitraums von 5 Tagen zu gesicherten Ergebnissen. In der Kläranlage Bändlegrund würden alle BSB(5)-Bestimmungen auf diese Weise durchgeführt. Im Gegensatz zu den vom Regierungspräsidium Freiburg vorgelegten Untersuchungen schwan- ke hier das CSB-BSB(5)-Verhältnis nur in einer geringen und nicht auffälligen Bandbreite. Außerdem sei im Laufe der Jahre keine Verschlechterung der Abwasserwerte aus der Textilindustrie zu verzeichnen. Weiterhin sei der in das gerichtliche Verfahren eingeführte Vergleich - 100.000 mg je Liter CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg bei kommunalen Abwasser -unzulässig. Der vom Beklagten genannte Wert sei ein Spitzenwert eines der vielen Teilströme bei der Klägerin. Es würden Äpfel mit Birnen verglichen. Auch der Vergleich des Landesdurchschnitts der kommunalen Kläranlagen einerseits (24 mg/l CSB) und der Kläranlage Bändlegrund (44 mg/l CSB) andererseits sei so unzulässig. Zulässig wäre ein Vergleich nur mit ähnlich großen Anlagen gewesen, in die auch in ähnlichem Umfang gewerbliche Abwässer - auch ohne Textilabwässer - eingeleitet würden. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe man keine konkrete Kenntnis über den Anteil der drei Textilveredelungsbetriebe an der CSB-Fracht im Zulauf der Kläranlage und im Ablauf der Kläranlage. Dies zeige sich auch darin, dass der Beklagte dem Wieseverband mit Verfügung vom 27.12.2006 aufgegeben habe, durch einen Sachverständigen den Anteil der Textilveredelungsbetriebe (..., ... ... ... ..., ...) an der CSB-Fracht im Zulauf und im Ablauf der Kläranlage (Ablauf = refraktäre Anteile) darzustellen und den Zusammenhang zwischen relevanten Stoffen bzw. Stoffgruppen der Textilveredelungsbetriebe zur refraktären CSB-Fracht im Ablauf aufzuzeigen.
24 
Der Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Eine Erledigung der streitgegenständlichen Verfügung durch zeitweise Befolgung einzelner Anordnungen sei nicht eingetreten, selbst wenn die Verfügung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstelle. Die Klägerin sei Indirekteinleiterin. Direkteinleiter sei der Abwasserverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Klägerin besitze auch keine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers an der Einleitungsstelle in den Rhein. Sie sei auch nicht Miteigentümerin an den Abwasseranlagen des Verbandes; vielmehr stünden die Kläranlage und der Verbandssammler im Alleineigentum des Zweckverbandes. Des Weiteren stehe die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und damit die Befugnis, als Direkteinleiter eine Zulassungsbefugnis zu beantragen und zu erhalten allein den Gemeinden gemäß § 45d Abs. 1 WG zu. Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45c WG in Form der Direkteinleitung sei auf den Wieseverband erfolgt und nicht auf einzelne private Verbandsmitglieder. Weitere Sachverständigengutachten seien nicht erforderlich. Die der Verfügung zugrunde liegenden Sachverständigenaussagen beruhten auf die im Bundesanzeiger veröffentlichten „Hinweise und Erläuterungen zum Anhang 38 der Abwasserverordnung (AbwV)“ des BMU und der LAWA, mit denen die Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV fachlich näher konkretisiert würden. Diese Hinweise und Erläuterungen stellten für die zur Umsetzung der Anforderungen nach § 7a Abs. 3 WHG zuständigen Wasserbehörden Sachverständigengutachten dar. Dies gelte z.B. für den Umstand, dass der Anteil refraktärer CSB-Frachten in einer Kläranlage mit maßgeblichem Anteil von Abwasser aus Textilveredelungsbetrieben im Vergleich zu sonstigen „normalen“ kommunalen Kläranlagen sehr hoch sei. Verfüge die Klägerin über zwischenzeitlich neue Daten, wie z.B. Abbauuntersuchungen, bleibe es ihr unbenommen, die entsprechenden Daten im Abwasserkataster - wie in der Verfügung aufgegeben - zu ergänzen. Die Behauptung, die im Rahmen der amtlichen Überwachung gewonnenen Werte für das Verhältnis CSB/BSB(5) im Ablauf der Betriebe der Klägerin seien verfälscht und wertlos, soweit nicht Ablaufwasser der Kläranlage Bändlegrund als Impfwasser Verwendung gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Eine den Anforderungen der Teile B und D des Anhangs 38 zur AbwV sowie der diese umsetzenden Verfügung - hier insbesondere Nr.7 - entsprechende Reinigungsleistung in der Kläranlage Bändlegrund und deren Anrechnung i.S.v. § 3 Abs. 4 AbwV habe die Klägerin nicht dargelegt. Nicht ausreichend sei insoweit - schon wegen des Verdünnungsverbots des § 3 Abs. 3 AbwV - der pauschale Verweis auf die Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund. Die den Wasserbehörden vorliegenden Daten des Abwasserkatasters der Klägerin belegten die Notwendigkeit der Vorbehandlung, weil die im Anhang 38 festgelegten Eliminationsgrade für CSB, TOC und Färbung in den Teilströmen (Restflotten) nicht erreicht würden. Die Firma ... habe noch im Jahre 2003 produziert und Abwasser emittiert. Darüber hinaus seien 2003 erstmals in bedeutendem Umfang farbige Konzentrate der ... im Faulturm der Kläranlage entsorgt und somit hochwertig entfärbt worden. Die Anforderungen in der streitgegenständlichen Verfügung seien auch nicht - insbesondere wegen geringer Ablaufwerte der Kläranlage Bändlegrund - unverhältnismäßig. Bei der Erarbeitung des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung sei die Verhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen für die Gesamtheit der Textilveredelungsbetriebe geprüft worden. Der Betreiber könne sich somit nicht mehr auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung berufen, es sei denn, es läge hier eine echte Ausnahmesituation vor. Hiervon sei jedoch im vorliegenden Fall nach intensiver Prüfung und nach den dokumentierten Kompromissen nicht auszugehen. Die für Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall erforderlichen Daten (Schadstofffrachten der ... und Möglichkeiten zu deren Minimierung) seien von der Klägerin im Abwasserkataster zu dokumentieren. Beim Einleitverbot für Restdruckpasten aus Neuanlagen lasse der Anhang 38 keinen Raum für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Zum Beweis des absoluten und relativen Wasserverbrauchs der Klägerin bedürfe es keines Sachverständigengutachtens, da diese Daten vorlägen und für die Bewertung dieser Daten durch das Regierungspräsidium mit den Hinweisen und Erläuterungen des Anhangs 38 und der dort zitierten Literatur ausreichende Sachverständigengutachten vorlägen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Minimierungsgebot ausreichend Rechnung getragen werde, seien die Daten des Abwasserkatasters maßgebend. Die in Nr. 5 der angefochtenen Anordnung gestellten Anforderungen an Druckgeschirrwäsche seien mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Erstellung einer Konzeption sei ein sinnvoller Weg, um den Einleiter zu einer systematischen durch die Behörden nachvollziehbaren Überprüfung und Umsetzung des technischen Potentials seiner Anlagen zu veranlassen. Die Ergebnisse des internen Messprogramms des Wieseverbandes lägen den Wasserbehörden nicht vor; insoweit habe das Verwaltungsgericht nichts übersehen.
27 
Die Akten des Beklagten, des Gewerbeaufsichtsamts der Stadt Freiburg und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg - 7 K 732/05 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
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2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
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Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
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e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
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Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
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f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
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Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
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g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
68 
Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 in der durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 geänderten Fassung ist rechtmäßig; die Klägerin wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur - teilweisen - Vorbehandlung ihrer Abwässer (II.). Den von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen (III.).
I.
30 
Die auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 45k WG i.V.m. § 1a und § 7a WHG (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung - im Folgenden WHG 2008 -) sowie auf § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 2 IndVO gestützten Anordnungen in den Nrn. 1 bis 15 der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 als der - im Zeitpunkt des Erlasses - zuständigen unteren Wasserbehörde (§§ 95 und 96 WG) in der Fassung, die sie durch den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg 24.03.2004 bezüglich Nr. 7 und dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 04.07.2007 gefunden haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
31 
1. Der Beklagte war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses (a.) wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (b.) zu den in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anforderungen ermächtigt.
32 
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WG trifft die Wasserbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die wasserrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern und den anderen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
33 
a.) Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden § 1a Abs. 2 WHG 2008, den § 7a Abs. 1 und Abs. 3 WHG 2008 konkretisierte, ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bestimmte, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
34 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Diese den Stand der Technik konkretisierenden Mindestfestsetzungen ergeben sich vorliegend aus Anhang 38 (Textilherstellung, Textilveredelung) zur AbwV. Nach Teil A Abs. 1 Anhang 38 gilt dieser für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt. Der Sinn und Zweck der speziellen Regelungen in Anhang 38 zur AbwV wird bestimmt durch die allgemeine Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbwV. Danach darf die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist, soweit in den Anhängen zur AbwV nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung enthält ein grundlegendes Gebot zur Minimierung der Schadstofffracht, das in den einzelnen Anhängen näher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 7 B 29.08 -, Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 13). Im Anhang 38 zu § 1 Abs. 1 AbwV ist für die im Betrieb der Klägerin anfallenden Abwässer konkretisiert, wie gering die Schadstofffracht des Abwassers bei Einhaltung des Stands der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 zu halten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114).
35 
Während die vorgenannten Vorschriften gemäß § 7a Abs. 1 WHG 2008 - zunächst - nur für das unmittelbare Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 WHG 2008 galten (sog. Direkteinleitung), bestimmte § 7a Abs. 4 Satz 1 WHG 2008, dass die Länder auch sicherstellen, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (sog. Indirekteinleitung) die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Nach § 7a Absatz 3 WHG 2008, der gemäß § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008 entsprechend gilt, stellen die Länder, wenn vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 entsprechen, sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
36 
In Umsetzung dieser rahmenrechtlichen Vorgaben hat Baden-Württemberg auf der Ermächtigungsgrundlage des - das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen betreffenden - § 45k Satz 1 und 2 WG die Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO -) vom 19. April 1999 - geändert durch Art. 133 der Verordnung vom 25. April 2007 [GBl. S. 252, 265]) erlassen. Nach § 2 IndVO gelten bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung - wie oben ausgeführt - Anforderungen festgelegt sind, diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter. Aufgrund dessen sind die im Anhang 38 zur AbwV aufgeführten den Stand der Technik darstellenden Anforderungen auch für Indirekteinleiter maßgebend.
37 
b.) An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 (WHG vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585] - im Folgenden: WHG) inhaltlich nichts geändert (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
38 
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Nach Absatz 2 des § 58 WHG darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn 1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, 2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 1 und 2 sicherzustellen. § 58 Abs. 3 WHG bestimmt, wenn vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Damit überträgt diese Vorschrift die auch für Direkteinleitungen nach § 57 WHG geltenden Anforderungen an vorhandene Anlagen auf das Regime der Indirekteinleitungen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 58 Rn. 24; Berendes, WHG, 2010, § 58 Rn. 6; Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 58 WHG Rn. 6 i.V.m. § 57 Rn. 5). Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang - kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung - auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Nach alldem bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
39 
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den an die Länder gerichteten Sicherstellungsauftrag (Sanierungsauftrag; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976) in § 7a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG, dass - auch - vorhandene Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 (vgl. § 7a Abs. 4 Satz 2 WHG 2008) bzw. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 WHG entsprechen müssen, mit den (auf der Grundlage des § 82 WG i.V.m § 1 und § 3 Abs. 1 AbwV sowie des Anhangs 38 und § 45k WG i.V.m. § 2 IndVO) gegenüber der Klägerin ergangenen Anordnungen in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - mit nachfolgenden Modifizierungen - umgesetzt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353 = NVwZ 1991, 1009).
40 
2. Der grundsätzliche Einwand der Klägerin, die Umsetzung der im Anhang 38 aufgeführten Regelungen zur Geringhaltung der Schadstofffracht beim Einleiten des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage durch die Verfügung des Landratsamts widerspreche allgemein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, greift nicht durch.
41 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Sie setzen Mindeststandards („Mindestanforderungen“) fest. Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG), die - wie oben dargelegt - auch für vorhandene Einleitungen eines Indirekteinleiters gelten. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 (bzw. § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG) definiert zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7 a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 sind bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, im Weiteren aufgeführte Kriterien zu berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Verordnungsgeber damit selbst bei der Bestimmung der Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf normativer Ebene als Bestandteil der Rechtsverordnung geregelt hat. Mit den generellen Emissionsstandards der Abwasserverordnung ist vom Verordnungsgeber bereits auf der normativen Regelungsstufe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit berücksichtigt worden. Die in der Abwasserverordnung geregelten generellen Emissionsstandards als Mindestfestsetzungen für das Einleiten von Abwasser - bezogen auf bestimmte Herkunftsbereiche - hier: Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ - sind daher grundsätzlich einer Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht mehr zugänglich. § 7a WHG 2008 und § 58 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG verbieten i.V.m. der Abwasserverordnung eine einzelfallbezogene Abweichung von den strikten gewässerunabhängigen Mindestanforderungen an die Emissionsbegrenzung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 579; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7a Rn. 1 a ff. und 47; Reinhardt, ZfW 2006, 64; Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG u. AbwAG, § 7a WHG Rn. 22). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Abwasserverordnung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008, wonach auf die „jeweils in Betracht kommenden Verfahren“ abzustellen ist, dadurch verwirklicht, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers unterschiedlich geregelt werden - im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrieb der Klägerin durch Anhang 38 zur Abwasserverordnung „Textilherstellung, Textilveredelung“ (sog. Branchenansatz; vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 582; Reinhardt, ZfW 2006, 65).
42 
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, die § 7a WHG i.V.m. den Konkretisierungen der Abwasserverordnung - dort in den Anhängen - regelt, tritt an die Stelle der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall grundsätzlich die Beurteilung des langfristigen, auf eine einheitliche Durchführung angelegten normativen Emissionskonzepts (Reinhardt, ZfW 2006, 65 [72f.]; Breuer, Umweltschutzrecht, in: Schmidt/Aßmann [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, S. 505, 642 f.). Dass die AbwV bereits auf normativer Ebene dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen hat, zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen für bestehende Anlagen. So hat der Verordnungsgeber in Teil F des Anhangs 38 insoweit abweichende Anforderungen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass zu Zweifeln, dass die AbwV dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
43 
Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 geregelt, dass eine zusätzliche, d.h. nachträgliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe nicht gestellt werden darf, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Indessen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 WHG 2008, dass die Anforderungen nach § 7a WHG 2008 nicht unterschritten werden dürfen (Breuer, a.a.O.).
44 
3. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 1 WHG vorliegen. Denn die Klägerin ist als Indirekteinleiterin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, da sie das gesamte in ihrem Betrieb anfallende Abwasser nicht direkt in ein Gewässer (hier: den Rhein), sondern in die vom Zweckverband Wieseverband betriebene öffentliche Abwasseranlage Bändlegrund einleitet.
45 
Unter öffentlichen Abwasseranlagen sind einmal alle Kanalisationen zu verstehen, die für eine Abwassereinleitung (sei es Schmutz- oder Niederschlagswasser) entweder gewidmet sind oder die - wenn auch nur örtlich - für einen Anschluss allgemein tatsächlich zur Verfügung stehen, daneben auch die Abwasserbehandlungsanlagen selbst. Nicht Voraussetzung für den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage ist, dass ein Rechtsanspruch auf Anschluss besteht; auch die Zahl der Angeschlossenen ist unerheblich, wenn die Anschlussmöglichkeit jedenfalls für alle örtlich in Betracht kommenden Anschlussnehmer möglich wäre (Dahme, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, § 7 a WHG [2008], Rn. 30).
46 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die vom Wieseverband betriebene Abwasseranlage Bändlegrund eine öffentliche Abwasseranlage im vorgenannten Sinn darstellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Kläranlage nicht von der Klägerin, sondern vom Abwasserzweckverband Wieseverband betrieben wird, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 3 Satz 1 GKZ). Nach § 2 der Satzung des Wieseverbands kommt ihm die Aufgabe zu, häusliche, gewerbliche und industrielle Abwasser aus dem Gebiet der Städte Lörrach und Weil am Rhein zu übernehmen, zu sammeln und zu reinigen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung steht zweifelsohne fest, dass der Wieseverband eine öffentliche Abwasseranlage darstellt. Die Auffassung der Klägerin, die Kläranlage Bändlegrund sei sowohl eine öffentliche als auch eine private Anlage, je nachdem, wer gerade Abwasser zur Reinigung einleite, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt; dem pflichtet der Senat uneingeschränkt bei. Die Frage, ob eine Abwasseranlage eine private oder öffentliche Anlage darstellt, lässt sich nur einheitlich beantworten. Der Umstand, dass die Klägerin ihrem Vorbringen nach vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt Lörrach befreit worden sei, bedeutet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur, dass sie ihr Abwasser nicht in die Kanalisation der Stadt Lörrach einleiten muss, sondern dass sie ihre Abwasser über eigene Leitungen dem Abwasserverband zuführen darf. Weder der Hauptsammler noch die sich daran anschließende Kläranlage wird dadurch zu einer privaten Anlage der Klägerin. Überdies hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klägerin, wäre sie Direkteinleiter, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7a Abs. 1 WHG 2008 (nunmehr § 57 Abs. 1 WHG) bedürfte. Über eine derartige Erlaubnis verfügt indessen ausschließlich der Zweckverband Wieseverband als eigenständige juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Behauptung der Klägerin, sie sei Miteigentümerin von Anlagen oder Grundstücken, derer sich der Wieseverband zur Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Satzung bedient, steht schon entgegen, dass nach § 3 Abs. 4 der Satzung die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen Eigentum des Verbandes sind.
47 
4. Nach Maßgabe der eingangs unter 1. und 2. dargestellten Grundsätze begegnen auch die in der Verfügung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003 - i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - aufgeführten Einzelanordnungen Nr. 1 bis Nr. 15 keinen rechtlichen Bedenken. Die Einzelanordnungen in Gestalt verbindlicher Regelungen durch Verwaltungsakt waren erforderlich. Denn § 7a WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 WHG i.V.m. der Abwasserverordnung und den im Anhang 38 aufgeführten Bestimmungen wendet sich nicht an Einleiter; ohne Anordnung besteht daher keine durchsetzbare Anpassungspflicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 45; vgl. hierzu auch Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Seite 30 Nr. 7.5).
48 
a.) Nr. 1 (Werte für die Einleitung in den Sammler des Wieseverbandes).
49 
Die am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbandes einzuhaltenden Grenzwerte ergeben sich aus Teil D Abs. 1 und Teil E Abs. 3 des Anhangs 38. Soweit für die Parameter AOX und Kupfer abweichende - nämlich höhere - Grenzwerte festgelegt wurden, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass es sich um Einleitungen von Abwasser aus Anlagen handelt, die bereits vor dem 01.06.2000 rechtmäßig im Betrieb waren (Teil F Nr. 2 und 3 des Anhangs 38). Dem Einwand der Klägerin, die Konzentrationswerte würden jedenfalls im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund regelmäßig unterschritten, weshalb es unverhältnismäßig sei, auf einer kostenaufwändigen Messung am Einlaufschacht zu bestehen, hält das Verwaltungsgericht zutreffend entgegen, dass es auf die Schadstofffrachtkonzentrationen am Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Die Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (Teil D des Anhangs 38) und die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Teil E des Anhangs 38) verfolgen das Ziel, die tatsächliche Schadstofffrachtkonzentrationen der einzelnen Teilströme zu erfassen. Denn andernfalls würden die Schadstoffkonzentrationen infolge Vermischung mit anderem Abwasser und der damit einhergehenden Verdünnung erniedrigt und damit die tatsächliche Schadstoffbelastung verfälscht. Die Erfassung der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen der einzelnen Abwasser-Teilströme im Betrieb der Klägerin ist nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Abwasserbehandlung in der Abwasseranlage Bändlegrund. Sie ist insbesondere auch unverzichtbare Voraussetzung, um das grundlegende Gebot, die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Minimierung und Behandlung der Teilströme (vgl. Abschnitt B Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Anhangs 38) beachten und umsetzen zu können. Denn nur bei Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffkonzentrationen kann durch entsprechende Maßnahmen gegengesteuert werden. Vor diesem Hintergrund stellen vier Messungen im Jahr keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen für diese Messungen ein nicht mehr hinnehmbarer Aufwand anzunehmen sei.
50 
b.) Nr. 2 (Anforderungen an Teilströme aus Druckerei und Färberei).
51 
Diese Anordnung setzt zutreffend die Anforderungen an die Schadstofffrachten aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten und nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten nach Teil D Abs. 2 der Anlage 38 um - bezogen auf den im Betrieb der Klägerin erwarteten Abwasservolumenstrom aus dem Bereich von Restfarbklotzflotten bzw. aus dem Bereich von nicht wiederverwendbaren Restdruckpasten. Damit und mit der Dynamisierung bei Erhöhung der Abwasservolumenströme infolge Produktionssteigerungen (Nr. 2 Satz 2 der Anordnung) wird die Anordnung dem Gebot gerecht, nach Prüfung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin die Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten (Teil D Satz 1 des Anhangs 38). Soweit die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund weise die Schadstofffracht nur sehr geringe Werte auf, weshalb eine kostenaufwändige Teilstrommessung der Ströme aus Druckerei und Färberei weder ökologisch notwendig noch wirtschaftlich vertretbar sei, übersieht sie, dass es auf die Werte im Ablauf der Kläranlage nicht ankommt. Denn Teil D Abs. 2 der Anlage 38 setzt die Schadstofffracht-Grenzwerte fest, die vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorliegen müssen. Zur Bedeutung und zum Zweck des Vermischungsverbots ist auf die Ausführungen zu Nr. 1 zu verweisen. Der Erfassung der tatsächlichen Schadstofffrachten durch entsprechende Messungen (Anordnung in Nr. 3 der Verfügung) steht nicht entgegen, dass sich die Schadstofffrachten auch über die Berechnung des jeweiligen Rezeptes bestimmen ließen. Denn die messtechnische Erfassung dient nicht nur der Bestätigung, sondern insbesondere auch der Überwachung der Grenzwerte. Mit Blick auf das in § 18a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 55 Abs. 1 WHG ausgesprochene Bewirtschaftungsziel, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, und dessen Konkretisierung in § 7a Abs. 1 und Abs. 4 WHG 2008 bzw. § 58 Abs. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, vermag der Senat eine Unverhältnismäßigkeit der messtechnischen Erfassung der Teilströme vor der Vermischung nicht zu erkennen. Im Übrigen hat die Klägerin auch hier nicht dargelegt, mit welchen konkreten Kosten die angeordneten Messungen verbunden seien.
52 
c.) Nr. 3 (Überwachung und Ermittlung der Summe der Einzelwerte).
53 
Die in Nr. 3 festgelegte Methode zur Bestimmung der in den Nr. 1 und 2 aufgeführten Grenzwerte ist rechtlich nicht zu beanstanden. In Anhang 38 Teil C Abs. 1 werden die „qualifizierte Stichprobe“ oder die „2-Stunden-Mischprobe“ ohne Einschränkungen nebeneinander aufgeführt und damit offenkundig als zur Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers gleichwertige Verfahren betrachtet. Welche der beiden Probenahmearten die Wasserbehörde auf der Grundlage des § 83 Abs. 1 WG, der die Verpflichtung zur Untersuchung des Abwassers enthält, für anwendbar bestimmt, steht danach in ihrem Ermessen. Das Landratsamt Lörrach hat - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - in der Begründung seiner Verfügung vom 02.09.2003 ausgeführt, dass für die Frachtgrenzwerte die Entnahme einer mengenproportionalen 24-Stunden-Mischprobe zweckmäßig sei, weil bei der stark schwankenden Menge und Belastung des Abwassers nur auf diese Weise sinnvolle Informationen über die Relevanz von Abwasserinhaltsstoffen gewonnen werden können. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
54 
d.) Nr. 4 (Einleiteverbote nach Abschnitt E des Anhangs 38).
55 
Die Teil E Abs. 1 des Anhangs 38 umsetzende Anordnung Nr. 4 ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch insoweit rechtmäßig, als darin festgesetzt wird, dass Betriebsabwasser Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken aus Neuanlagen nicht enthalten darf (Teil E Abs. 1 Nr. 9 des Anhangs 38). Die Beschränkung auf Neuanlagen ergibt sich aus Abschnitt F Nr. 1 des Anhangs 38. Der bereits in erster Instanz erhobene Einwand der Klägerin, auch neueste Druckmaschinen seien technisch nicht in der Lage, die Restdruckpasten vollständig zu separieren, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin, dass bei den neuesten Inkjet-Druckmaschinen eine Separierung nicht notwendig sei, weil bei diesem Verfahren überhaupt keine Restdruckpasten entstünden und eine Druckgeschirrwäsche ebenfalls nicht stattfinde. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung nicht auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Klägerin wendet zwar ein, eine Umstellung der gesamten Produktion auf Inkjet-Druckmaschinen sei derzeit aus technischen Gründen nicht bzw. noch nicht vollständig möglich und weiterhin sei eine Umstellung bei den enorm hohen Investitionskosten gerade auch für einen Textil-Veredelungsbetrieb nur nach und nach in Jahresschritten möglich. Inzwischen verfügt die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über elf Inkjet-Druckmaschinen. Damit stellt sich die Frage, ob ihr ein Erwerb von Druckmaschinen mit vollständiger Separierung der Restdruckpasten mangels Vorhandensein auf dem Markt möglich ist, nicht. Im Übrigen gilt die Anordnung in Nr. 4 - wie bereits ausgeführt - nicht für sog. Altanlagen i.S.d. Teil F Nr. 1 des Anhangs 38.
56 
e.) Nr. 5 (Anforderungen an Druckgeschirrwäsche).
57 
Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Teil B Satz 1 Nr. 1 des Anhangs 38. Dort wird als Maßnahme des Minimierungsgebots das Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei gefordert, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt. Die Anordnung bleibt hinter dieser Anforderung - zunächst - zurück, in dem sie - lediglich - eine Minimierung des Waschwassers aufgibt, soweit dies möglich ist, und dazu der Klägerin die Vorlage einer entsprechenden Konzeption aufgibt. Damit wird die Anordnung dem Gebot gerecht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass allein die Klägerin aufgrund der Kenntnisse der inneren Betriebsabläufe und der Produktionsprozesse in der Lage ist, ein entsprechendes Minimierungskonzept zu erarbeiten. Die Vorgaben an das Konzept sind in der Anordnung aufgeführt und insoweit auch hinreichend bestimmt. In dem vorgegebenen Rahmen ist es der Klägerin zumutbar, ein Konzept zu erarbeiten, auf welchem Wege sie das Ziel weiterer Minimierung der Schadstofffrachten erreichen will.
58 
f.) Nr. 6 (Ersatz von Einsatzstoffen)
59 
Die Anordnung, zur kontinuierlichen Verbesserung bestimmte Einsatzstoffe in der Produktion bis zum 01.10.2005 zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung setzt die Anforderungen an die Schadstofffrachtminimierung nach Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 bezogen auf den Betrieb der Klägerin um. Während Teil B Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 des Anhangs 38 einen sofortigen Verzicht auf die dort genannten Einsatzstoffe vorsieht, bleibt die Anordnung des Beklagten insoweit hinter diesen Anforderungen zurück, als der Klägerin die Nachweismöglichkeit eingeräumt worden ist, dass der Markt keine ökologisch oder wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet. Damit wird die Anordnung der in Teil B Satz 1 des Anhangs 38 vorgesehenen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dies gilt insbesondere, nachdem der Beklagte den letzten Absatz der Nr. 6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgeändert und in zweierlei Hinsicht neu gefasst hat. Nach der Neufassung des Absatzes steht die Verlängerung der Frist, sofern nachgewiesen ist, dass der Markt keine ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Produktalternativen bietet, nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern sie ist zu gewähren. Darüber hinaus wird das Regierungspräsidium bis die Frage, ob Produktalternativen zur Verfügung stehen, verbindlich (notfalls gerichtlich) geklärt ist, von dem geforderten Verzicht auf die genannten Einsatzstoffe absehen. Der Einwand der Klägerin, es sei Aufgabe der Behörde, Produktalternativen zu nennen, vermag nicht zu überzeugen. Denn diese stehen in engem Zusammenhang mit dem konkreten Produktionstechniken in dem Betrieb der Klägerin und können daher nicht - ohne Verstoß gegen das Gebot, die Verhältnisse im Einzelfall zugrundezulegen - allgemein bestimmt werden. Über die Kenntnisse der Produktionstechniken und der darauf bezogenen Anforderungen an die anwendungstechnischen Eigenschaften der Einsatzstoffe verfügt allein die Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann allein sie beurteilen, welche Einsatzstoffe in ihrem Produktionsprozess benötigt werden und ob sich für diese auf dem Markt ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Produktalternativen finden. Daher obliegt auch ihr die Nachweispflicht - gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter wie z.B. ihrer Lieferanten.
60 
g.) Nr. 7 (Untersagung der Ableitung bestimmter Produktionsreste)
61 
Die Anordnung Nr. 7 in der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2004 - bezüglich der Restausrüstungsklotzflotten - geänderten Fassung ist ebenfalls rechtmäßig. Sofern die Klägerin anführt, sie sei der Anordnung - mit Ausnahme der Restausrüstungsklotzflotten - bereits nachgekommen, weshalb es ihrer nicht bedurft hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anordnungen des Beklagten die abwasserrechtlichen Verpflichtungen nach dem Anhang 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin konkretisiert und deren Einhaltung auch für die Zukunft sicherstellen will.
62 
Die Anforderungen an die Behandlung der anfallenden Restausrüstungsklotzflotten beruhen dem Grunde nach auf Teil B Absatz 1 Satz 1 Nr. 7.3 und Nr. 8 des Anhangs 38 zur AbwV. Sie berücksichtigen insoweit die Umstände des Einzelfalls, als die Behandlungsanforderungen sich ausschließlich auf die sog. Musterungsphasen beziehen. Soweit die Klägerin gegen die angeordnete Behandlung der Restausrüstungsklotzflotten einwendet, diese führten zu hohen Investitions- und laufenden Betriebskosten, legt sie nicht dar, dass damit eine Existenzgefährdung ihres Betriebs einhergeht. Im Übrigen erklärt die Klägerin, dass die Anordnung insoweit ins Leere gehe, als die sogenannten Musterungsphasen in ihrem Betrieb nicht mehr stattfänden. Wenn dem so ist, fehlt es an einer faktischen Betroffenheit der Klägerin. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn der Umstand, dass gerade während der Musterungsphasen Restausrüstungsklotzflotten in verstärktem Umfang angefallen sind, steht außer Frage.
63 
h.) Nr. 8 (Abwasserkataster)
64 
Der Fortschreibung des Abwasserkatasters tritt die Klägerin nur insoweit entgegen, als sie meint, die entsprechenden Vorschriften seien bereits in der Eigenkontrollverordnung sowie in den einzelnen Bestimmungen im Anhang 38 zur AbwV vorgegeben, weshalb es einer Anordnung nicht bedurft hätte. Dieser Einwand steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Denn die Regelungen des Anhangs 38 zur AbwV führen nicht automatisch zu einer Anpassungspflicht, sondern bedürfen einer konkretisierenden Verfügung durch die zuständige Behörde, um deren Einhaltung künftig zu gewährleisten. Im Übrigen kommt dem Abwasserkataster hinsichtlich des Ziels der Abwasserverordnung i.V.m. dem Anhang 38, durch die Umsetzung der hierin aufgeführten Anforderungen eine wesentliche Verminderung der Schadstofffracht herbeizuführen, grundlegende Bedeutung zu. Die Erarbeitung des Abwasserkatasters schafft die inhaltlich fachliche Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abwasserbelastungen. (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Mai 2002, erarbeitet vom Landesarbeitskreis Textilveredelungsindustrie [LAK TVI], Nr. 6.4, Seite 17). Das Abwasserkataster bildet die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse bezüglich Produktion, Stoffeinsatz, Abwasseranfall, Abwasserbeschaffenheit, -ableitung und -behandlung in dem dafür erforderlichen Umfang ab. Das Abwasserkataster ist somit die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung der im Einzelfall grundsätzlich möglichen Vermeidungsmaßnahmen.
65 
i.) Nr. 9 (Jahresbericht)
66 
Diese Anordnung wird von der Klägerin nicht angegriffen.
67 
j.) Nr. 10 (Wasseruhren)
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Auch die Anordnung Nr. 10, nach der in jeder Abteilung und an den relevanten wasserverbrauchenden Maschinen bzw. Maschinengruppen Wasseruhren zu installieren und regelmäßig abzulesen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 AbwV und § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001. § 3 Abs. 1 AbwV bestimmt, dass die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren möglich ist. Damit trägt auch die Abwasserverordnung dem in § 1a Abs. 2 WHG 2008 (nunmehr § 5 Abs. 1 WHG) festgelegten grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Ziel einer mit Rücksicht auf den Wasserhalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers Rechnung. Dieser wasserwirtschaftliche Grundsatz wird auch in § 3a Abs. 7 WG herausgestellt, wonach jeder verpflichtet ist, mit Wasser haushälterisch umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. Um dieses - angesichts der nicht vermehrbaren Ressource Wasser - grundlegende Bewirtschaftungsziel sicherzustellen (vgl. hierzu auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG) ist es als Voraussetzung unumgänglich, den tatsächlichen Wasserverbrauch, d.h. die jeweils tatsächliche Wasserzulaufmenge zu ermitteln. Denn nur aufgrund einer sicheren Datenbasis können entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Einsparungsmöglichkeiten überhaupt erst ermittelt werden. Um die Voraussetzungen einer Reduzierung der Emissionen im Abwasser - vorrangiges Ziel der Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 - zu schaffen, gehört - gerade unter dem Gesichtspunkt einer guten Managementpraxis - insbesondere eine stetige, planmäßige Erfassung und Dokumentation der Input/Output-Massenströme als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen und deren Priorisierung (vgl. Umweltschutz in der Textilveredelung, Leitfaden für Umweltbehörden, Nr. 6.1 Seite 16). Die Anordnung ist im vorliegenden Fall bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin auch geboten. Denn im Rahmen verschiedener Betriebsbegehungen, so z.B. am 08.01.2002, wurde unstreitig festgestellt, dass selbst an großen Anlagen in der Vorbehandlung und in der Druckerei mit einem erkennbar bedeutenden Wasserbedarf keine Informationen über den tatsächlichen Wasserverbrauch vorhanden sind. Dieser Umstand ist mit dem grundlegenden wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziel einer größtmöglichen Reduzierung bzw. Einsparung des Wassereinsatzes nicht zu vereinbaren. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Anordnung gehen schon im Ansatz fehl. Denn für die Frage einer künftigen Optimierung der Einsparungsmöglichkeiten kommt es im Ergebnis nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Klägerin tatsächlich einen Wasserverbrauch hat, der doppelt so hoch ist wie in vergleichbaren Betrieben. Insoweit ist allein auf die betrieblichen Verhältnisse der Klägerin und auf die Frage abzustellen, ob in ihrem konkreten Betrieb weitere Einsparungsmöglichkeiten realisiert werden können. Deswegen steht auch der Umstand, dass die Verbrauchsstellen mit hohem Wasserverbrauch der Branche und den Behörden bekannt seien, der Anordnung nicht entgegen. Denn für die Untersuchung, ob weitere Reduzierungskapazitäten bestehen, ist nicht allein auf den Gesamtwasserbedarf abzustellen, sondern insbesondere auf die konkrete Wasserzulaufmenge an den einzelnen Produktionsstellen. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Informationen können konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserzulaufmenge ergriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin zielt die Anordnung erkennbar nicht auf eine Verschlechterung des Qualitätsstandards. Denn die Anordnung zielt nicht darauf, die für den Produktionsprozess notwendige Wassermenge zu reduzieren, sondern allein darauf, die Voraussetzungen für die Beurteilung zu schaffen, ob Reduzierungsmöglichkeiten bestehen.
69 
k.) Nr. 11 (Reduzierung des Wasserverbrauchs)
70 
Die Anordnung in Nr. 11, in der der Klägerin aufgegeben wird, den Wasserverbrauch zur Kühlung der Chassis (Farbpastenbehälter im Bereich der Färberei), an den Spannrahmen in der Ausrüstung sowie in der Ansatzstation für Farbklotzflotten zu reduzieren (z.B. durch Einbau von Kühlern), ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil der Klägerin eröffnet wird, alternativ das Wasser als Prozesswasser in der Produktion wieder zu verwenden.
71 
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, beim Kühlen der Chassis und im Bereich der Farbklotzflotten habe sie den Wasserverbrauch bereits reduziert, da das Kühlwasser schon derzeit im Kreislauf geführt werde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin gewiesen, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führt. Denn ein (Dauer)Verwaltungsakt erledigt sich nicht allein dadurch, dass der Betroffene ihm Folge leistet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, DVBl. 2005, 645; Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55). Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, soweit die Wasserreduzierung an den Spannrahmen in Rede stehe, habe der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich Nr. 11 der Anordnung ausschließlich auf den Wasserverbrauch zur indirekten Kühlung beziehe, weshalb eine Flusenbehaftung des Wassers mangels Textilberührung nicht gegeben sei. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie detaillierte Ausführungen zu der Notwendigkeit von umfangreichen Leitungsverlegungen gemacht habe, weshalb ein Sachverständigengutachten geboten gewesen wäre, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Wasserreduzierung an den Spannrahmen unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Verhältnisse des Einzelfalls für sie eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstelle. Konkrete Tatsachen, die die Behauptung der Klägerin belegen, dass ganz erhebliche kostenintensive Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung erforderlich seien, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
72 
m.) Nr. 12 (Minimierung des Restdruckpasteneintrags aus der Kübelwäsche)
73 
Die Anordnung Nr. 12 ist ebenfalls - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - rechtmäßig. Die in dieser Anordnung der Klägerin aufgegebene Verpflichtung, den Eintrag von Restdruckpasten in das Abwasser über die Kübelwäsche soweit als technisch möglich zu minimieren, die geplante Auskratzeinrichtung bis spätestens Anfang Januar 2004 in Betrieb zu nehmen und sodann weitere Optimierungen des Wirkungsgrades dieser Anlage durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 AbwV i.V.m. Teil B Nr. 7.6 des Anhangs 38 (i.V.m. § 2 IndVO). Da die Klägerin unstreitig eine neue Kübelwaschanlage mit vollautomatischer Ausschabvorrichtung angeschafft und in Betrieb genommen hat, durch die aufgrund der gründlichen Entleerung der Farbeimer vor der Wäsche nur noch geringste Mengen an Druckpaste ins Abwasser gelangen, ist sie dieser Anordnung nachgekommen. Dies führt indessen - wie bereits oben mehrfach ausgeführt - nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in der Anordnung ursprünglich verlangt habe, weitere Optimierungen des Wirkungsgrads der Anlage durchzuführen, geht dieses Vorbringen fehl. Denn der Beklagte hat diese in der ursprünglichen Fassung der Anordnung enthaltene Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass Streitgegenstand nur noch die Anordnung Nr. 12 in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geänderten Fassung war.
74 
n.) Nr. 13 (Eigenkontrolle - allgemeine Anordnung) und Nr. 14 (Einzelheiten)
75 
Die in Nr. 13 der Anordnung der Klägerin aufgegebene allgemeine Verpflichtung zu Eigenkontrollmessungen bezüglich der Einleitungswerte in die öffentliche Kanalisation, der Feststellung der Einhaltung der genannten Einleitverbote sowie der Erkennung und Feststellung von Störungen und Unregelmäßigkeiten im Produktionsbereich beruhen auf § 2 i.V.m. Anhang 2 der EKVO. In Konkretisierung dieser allgemeinen Verpflichtung zur Vornahme von Eigenkontrollmessungen (vgl. nunmehr auch § 61 Abs. 1 WHG) hat der Beklagte in der Anordnung Nr. 14 im Einzelnen bestimmt, dass bestimmte Parameter kontinuierlich, täglich oder zweimal wöchentlich - tagesalternierend - zu messen sind, wobei die Messung in Mengen proportional gezogener 24-h Mischproben durchzuführen seien. Der Beklagte hat zur Begründung dieser beiden Anordnungen in seiner Verfügung ausgeführt, die Klägerin sei im Hinblick auf Menge und Belastung des Abwassers einer der bedeutendsten Indirekteinleiter Baden-Württembergs. Die festgelegten Eigenkontrollmessungen dienten dazu, die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte nachzuweisen. Die Auswertung der Einsatzstoffliste und der vorliegenden Ergebnisse der behördlichen Überwachung machten es notwendig, die Parameter AOX und Chrom zweimal wöchentlich analytisch zu bestimmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die von ihr geforderten Werte würden bereits im Messprogramm des Wieseverbandes ermittelt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde in der Anordnung Nr. 13 wie auch in der Begründung zu dieser Anordnung ausgeführt hat, die im Rahmen des Messprogramms des Wieseverbandes ermittelten Werte könnten für die Eigenüberwachung herangezogen werden. In der Begründung wird weiter ausgeführt, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens des Wieseverbandes werde an ca. 40 Tagen im Jahr ein umfangreiches Messprogramm an der Übergabestelle in den Verbandssammler durchgeführt. Diese Messungen könnten für den Umfang der Eigenkontrollmessungen herangezogen werden. Auch dürften hierfür die Messanlagen des Wieseverbandes mitverwendet werden. Vor diesem Hintergrund werden der Klägerin keine Doppelmessungen abverlangt. Soweit demnach das Messprogramm und die Messergebnisse des Wieseverbandes den in den Nrn. 13 und 14 der Klägerin auferlegten Nachweisgeboten genügt, ist die Klägerin eigener Messungen enthoben. Allerdings reicht es nicht - wie sie meint -, dass die Werte des Wieseverbandes bereits von diesem selbst dem Beklagten vorgelegt werden. Denn die Klägerin hat zu überprüfen, ob die Messergebnisse des Wieseverbandes belegen, dass die für ihren Betrieb festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Soweit das Messprogramm des Wieseverbandes die der Klägerin obliegenden Messungen nicht umfasst, bleibt sie selbst verpflichtet, die in den Anordnungen Nr. 13 und 14 enthaltenen Messungen durchzuführen.
76 
Nr. 15 (Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)
77 
Rechtsgrundlage für die der Klägerin aufgegebene Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ist § 21 a Abs. 2 WHG 2008 (vgl. nunmehr §§ 64 ff WHG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass angesichts der bei der Klägerin anfallenden großen Abwassermengen und der erheblichen Schmutzfrachten die Anordnung mit Blick auf das wichtige öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und der Vorsorge gegen Gewässerverschmutzungen nicht beanstandet werden könne. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht insoweit darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Geschäftsführer des Wieseverbandes diese Aufgabe nicht gleichwertig versehen könne, da er keinen Einblick in die innerbetrieblichen Gegebenheiten bei der Klägerin habe und insbesondere nicht auf deren Betriebsabläufe einwirken könne. Eine Ungleichbehandlung mit den Städten Weil am Rhein und Lörrach vermag der Senat nicht zu erkennen. Die besonderen Produktionsprozesse sowie die Größe des Betriebs der Klägerin wie die damit einhergehenden Mengen an inhaltsmäßig besonderen Schadstofffrachten sind mit den Abwässern, die die Städte Lörrach und Weil am Rhein der Kläranlage zuführen, nicht zu vergleichen, auch wenn sie nicht nur aus Haushaltungen, sondern auch aus gewerblichen Bereichen stammen.
II.
78 
Der Beklagte hat auch zu Recht in Nr. 16 der streitgegenständlichen Verfügung bezüglich der in Nr. 7 angeordneten Maßnahmen den Antrag der Klägerin auf Befreiung von einer Vorbehandlung des Abwassers nach § 3 Abs. 2 IndVO abgelehnt (1.). Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zulassung der Vermischung bei Ableitung der Betriebsabwässer am Einlaufschacht in den Sammler des Wieseverbands nach § 3 Abs. 4 AbwV (2.).
79 
1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zutreffend entschieden, dass § 3 Abs. 2 IndVO das im Betrieb der Klägerin anfallende Abwasser nicht erfasst. Diese Vorschrift bezieht sich eindeutig auf § 3 Abs. 1 der IndVO und somit lediglich auf die gegebenenfalls vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage notwendige Vorbehandlung des Abwassers aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind. Letztere Vorschrift wurde jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497) aufgehoben (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 30). Für Abwasser aus dem Bereich der Textilherstellung und Textilveredlung sind daher die entsprechenden Anforderungen allein im Anhang 38 der Abwasserverordnung festgelegt.
80 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO. Nach § 3 Abs. 4 AbwV darf, wenn Anforderungen vor der Vermischung festgelegt sind, eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
81 
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Landratsamt Lörrach festgelegten Konzentrationswerten und Schadstofffrachten zwar um Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung nach Teil D des Anhangs 38 der Abwasserverordnung. Denn die Verfügung enthält in verschiedenen Nummern Vorgaben an das Abwasser vor Einleitung in den Abwassersammler des Wieseverbands - sei es in der Form der Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Nr. 1 der Anordnungen [und damit zusammenhängend Nr. 2 und Nr. 3] oder sei es in Form eines vollständigen Einleiteverbots (vgl. Nr. 4 und Nr. 7 der Anordnungen). Die Klägerin, der insoweit die Beweislast obliegt, hat jedoch nicht substantiiert dargelegt noch gar nachgewiesen, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage Bändlegrund aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d. h. dass die Anforderungen nach dem Anhang 38, deren Erfüllung im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate (Nr. 7 der Anordnung des Landratsamts Lörrach vom 02.09.2003) sichergestellt werden soll, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können. Der Senat kann nicht mit der einen Anspruch auf Zulassung nach § 3 Abs. 4 AbwV i.V.m. § 2 IndVO begründenden Gewissheit feststellen, dass die Abwasseranlage Bändlegrund bei Einleitung des Abwassers in den Rhein insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen gewährleistet.
82 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die vom Zweckverband betriebene Kläranlage Bändlegrund erfülle die Anforderungen nach Anhang 1 zur AbwV (häusliches und kommunales Abwasser), wie die Messergebnisse am Ablauf in den Rhein zeigten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Klägerin übersieht hier, dass die Abwasserverordnung in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredelung“ für den konkreten Produktionsbetrieb der Klägerin - gegenüber häuslichem und kommunalem Abwasser - besondere Vorschriften für die Abwasserbehandlung vorsieht. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass der Anhang 1 typisierend die Grenzwerte für häusliches und kommunales Abwasser regelt, die sich von denjenigen des Anhangs 38 deutlich unterscheiden.
83 
Auch das Vorbringen, die Vermischung der Teilströme aus der Färberei und der Druckerei (Ätzdruck) führe dazu, dass eine nicht unerhebliche Entfärbung der Abwässer durch die chemische Reaktion eintrete, führt vorliegend nicht weiter. Denn auch insoweit nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis, dass die Abwasserverordnung im Anhang 38 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 5 AbwV bestimmt, dass, sofern - wie hier - bestimmte Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser aufgestellt werden, die festgelegten Anforderungen an die Konzen-trationswerte nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden dürfen. Zudem weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der von der Klägerin beschriebene Effekt der Entfärbung infolge Vermischung der Teilströme und die hierauf beruhenden chemischen Reaktionen mit Blick auf das Ziel der Abwasserverordnung, die Schadstofffrachten unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien so gering wie möglich zu halten, nicht hinreichend kontrolliert erfolgt, sondern von Zufälligkeiten, nämlich von den jeweiligen Schadstofffrachten in den einzelnen Teilströmen abhängig ist. Auch liegt ersichtlich kein Fall dergestalt vor, dass eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nur nach Verdünnung möglich ist. Der Färbung kommt auch eine wichtige Rolle bei der Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstofffrachten zu. Denn die Färbung erfasst als Summenparameter den Restgehalt an Farbstoffen im Abwasser, die in einer großen Vielfalt eingesetzt werden. Mit diesem Summenparameter sollen möglicherweise vorhandene schädliche Einzelstoffe begrenzt werden; darüber hinaus soll eine Beeinträchtigung des natürlichen Erscheinungsbilds des aufnehmenden Gewässers vermieden werden.
84 
Der Einwand der Klägerin, der Umstand, dass das Abwasser durchschnittlich ein Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB(5) von 4,6 aufweise, während das Verhältnis bei rein kommunalem Abwasser 2,0 betrage, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Untersuchung mit nicht adaptierten Bakterien über nur 5 Tage vorgenommen werde, mag richtig sein. Die mit ihrem Vorbringen verbundene Rüge einer Verfälschung der Messergebnisse trifft indessen nicht zu. Denn die Klägerin räumt selbst ein, dass die maßgebende DIN-Norm 1899-1: 1998-05 in Bezug auf das Impfwasser verschiedene Untersuchungsmöglichkeiten vorsehe. Danach sei auch die Verwendung von im Handel erhältlichem Impfmaterial zulässig. Die Untersuchungsmethode und das daraus resultierende Verhältnis der Konzentrationen CSB/BSB (5) ist daher nicht zu beanstanden und ein weiterer Indikator dafür, dass eine gleichwertige Abwasserbehandlung in der Kläranlage Bändlegrund - jedenfalls derzeit - nicht angenommen werden kann.
85 
Auch der weitere Vorwurf der Klägerin, der vom Beklagten eingeführte Vergleich von 100.000 mg/l CSB bei Textilveredelungsbetrieben und 600 mg/l bei kommunalem Abwasser sei unzulässig, vermag unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens nicht zu überzeugen. Sie führt hierzu aus, der Wert von mehr als 100.000 mg/l sei ein Spitzenwert eines sehr kleinen Teilstroms der vielen Teilströme, die innerhalb ihres Betriebs anfielen. Insoweit würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin zeigt gerade mit Blick auf das von der Abwasserverordnung verfolgte Ziel die Notwendigkeit, die Teilströme vor ihrer Vermischung zu erfassen.
86 
Einer Anrechnung der Reinigungsleistung der nachgeschalteten Kläranlage Bändlegrund steht vorliegend ferner - jedenfalls derzeit - insbesondere § 3 Abs. 5 AbwV entgegen.
87 
Nach dieser Vorschrift ist eine Vermischung, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt sind, erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. Werden - wie im vorliegenden Fall - neben Anforderungen vor der Vermischung auch Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, so wird nach dieser Vorschrift davon ausgegangen, dass bei einer nachfolgenden Vermischung (oder auch Verdünnung) eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung nicht mehr möglich ist. Für diesen Fall lässt Absatz 5 deshalb eine Vermischung erst zu, wenn die Anforderungen eingehalten werden (Zöllner, in: Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 3, Anm. zu Abs. 5). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist es der Klägerin - künftig - möglich, nach Durchführung der ihr in den Anordnungen des Landratsamts Lörrach auferlegten Verpflichtungen, insbesondere mit den Messergebnissen nachzuweisen, dass auch bei einer vom Verordnungsgeber regelhaft untersagten Vermischung durch Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft (§ 2 Nr. 6 AbwV) in der nachgeschalteten Abwasseranlage Bändlegrund eine gleichwertige Reinigungsleistung erreicht wird.
III.
88 
Den im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2011 (vgl. Anlage I der Niederschrift) enthaltenen und von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen.
89 
Der Beweisantrag Nr. 1 (in der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2011 vorgenommenen Zählweise) war abzulehnen, da es auf die darin zum Beweis gestellten Umstände nicht entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 2 B 6/10-; Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, juris; Beschluss vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 -, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die derzeitige Rechtslage und nicht die Frage, ob das Regierungspräsidium Südbaden im Jahre 1961 es für sinnvoll erachtet habe, die Abwässer der Klägerin in die von dem Wieseverband betriebenen Kläranlage Bändlegrund zu verbringen.
90 
Dem Beweisantrag Nr. 2 war ebenfalls nicht nachzugehen, denn es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin ihr Abwasser direkt in den Verbandssammler und nicht in andere Kanäle einleitet und dass direkt in den Verbandssammler des Wieseverbandes nur die Verbandsmitglieder und keine anderen Unternehmen Abwässer einleiten.
91 
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der an die Klägerin ergangenen Anordnungen kommt es nicht darauf an, ob nach der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.08.2007 gegenüber dem Zweckverband Wieseverband feststehe, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen und die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen von der Einleitung von Abwasser in den Rhein zu erwarten seien. Deshalb war dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachzugehen. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV genügt.
92 
Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 4. Auch insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob die vom Wieseverband am Ablauf ihrer Kläranlage Bändlegrund in den Rhein eingeleitete Schmutzfracht sich auch unter Annahme ungünstiger Mischungsverhältnisse nicht signifikant auf die Schadstoffkonzentration im Restrhein auswirke. Denn maßgeblich ist allein, ob die Klägerin die Anforderungen des Anhangs 38 erfüllt.
93 
Dem Beweisantrag Nr. 5 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -; Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98; Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris). Denn es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen Beweis darüber zu erheben sei, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 1 WHG (a.F.) nicht erkennbar sei.
94 
Gleichfalls unsubstantiiert und ferner nicht entscheidungserheblich stellt sich der Beweisantrag Nr. 6 dar. Die Klägerin legt nicht dar, was sie unter einem begrenzten Zeitraum versteht. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Landratsamts Lörrach nicht darauf an, inwieweit die Kläranlage Bändlegrund in der Lage sei, über einen begrenzten Zeitraum auch höhere Zulaufwassermengen mit gutem Wirkungsgrad mechanisch-biologisch zu reinigen.
95 
Dem Beweisantrag Nr. 8 ist ebenfalls nicht nachzugehen. Für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 der AbwV genügt, ist nicht darauf abzustellen, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte nach Anhang 1 der AbwV einhält oder unterschreitet.
96 
Der Beweisantrag Nr. 10 erweist sich als unsubstantiiert. Denn es wird nicht dargelegt, was die Klägerin als eine „nicht unerhebliche Entfärbung der Abwasser“ versteht. Ferner ist die Entscheidung über die Erheblichkeit in dieser Form, insbesondere ohne nähere Kriterien einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Darüber hinaus kommt es auf die im Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an. Der Senat hat unter II. 2 bereits dargestellt, dass die von der Klägerin beschriebene Entfärbung allein durch eine chemische Reaktion erfolgt und daher von Zufälligkeiten der in den Teilströmen enthaltenen Schadstofffrachten abhängt. Eine nach Anhang 38 zur AbwV angestrebte kontinuierliche Entfärbung wird damit nicht gewährleistet. Hieran bestehen keine Zweifel, weshalb auch Beweisantrag Nr. 11 abzulehnen ist. Zudem handelt es sich bei der Beweisfrage „nicht unerhebliche Entfärbung“ nicht um eine Tatsachenfrage sondern um eine rechtliche Bewertung; letztere ist jedoch einem Beweis nicht zugänglich.
97 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass bei Konzeption und Bemessung der Kläranlage Bändlegrund von vornherein die Abwässer der Textilbetriebe mit schwerer abbaubaren Inhaltsstoffen als im rein häuslichen Abwasser berücksichtigt worden sind. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn maßgeblich ist die derzeitige Rechtslage und diese fordert wie oben im Einzelnen dargestellt, dass die Klägerin selbst die in Anhang 38 zur Abwasserverordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt.
98 
Beweisantrag Nr. 14 war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass wegen der Berücksichtigung der Abwässer der Textilbetriebe die täglich anfallende Abwassermenge in Ausgleichsbecken vergleichmäßigt werde und damit Belastungsspitzen in den biologischen Reinigungsstufen verhindert würden und die Schlammbelastung in der biologischen Stufe soweit reduziert werde, dass ausreichend Bakterien für die besonderen Inhaltsstoffe des Textilabwassers jederzeit nachwachsen könnten, ist für die Frage, ob die Klägerin den Anforderungen des Anhangs 38 zur Abwasserverordnung genügt, nicht entscheidungserheblich. Denn das darin festgeschriebene Verdünnungs- und Vermischungsverbot gilt für den Ort des Abwassers und damit für den Betrieb der Klägerin unmittelbar. Die Abwasserverordnung i.V.m. Anhang 38 will gerade gewährleisten, dass die Schmutzfrachten weder verdünnt noch vermischt in die Kläranlage Bändlegrund gelangen. Eine „Vergleichmäßigung“ soll gerade verhindert werden.
99 
Nichts anderes gilt für die in Nr. 15 zum Beweis gestellte Tatsache, dass sich durch diese Maßnahmen (vgl. Nr. 14) Behandlungszeiten im Klärwerk Bändlegrund im Mittel von über 36 Stunden ergäben, während in sonstigen kommunalen Anlagen die Aufenthaltszeit in der Regel unter 24 Stunden betrüge.
100 
Im Beweisantrag Nr. 16 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass bei Berücksichtigung der für die biologische Reinigung eingesetzten Belebtschlammmenge sich eine nur halb so hohe Schlammbelastung für das Klärwerk Bändlegrund ergebe. Weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat die Entscheidungserheblichkeit dieses Beweisantrags für die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Verfügung erkennen.
101 
Die Klägerin vermag auch die Entscheidungserheblichkeit der im Beweisantrag Nr. 17 unter Beweis gestellten Tatsachen nicht aufzuzeigen. Selbst wenn die Untersuchungsergebnisse einer Diplomarbeit aus dem Jahre 1992 hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Prozentsatzes eingeleiteter CSB-Fracht heute so nicht mehr gültig wäre, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an Textilbetriebe die Anforderungen aus Anhang 38 zur AbwV stellt. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Beweisantrag Nr. 18 begehrte Feststellung, dass sich im Ablauf der Kläranlage Bändlegrund die Veränderungen in der Produktion der Textilbetriebe ablesen ließen und z.B. 1992 die Ablaufkonzentration CSB an Trockenwettertagen 100 mg/l überstiegen hätten, während im Jahre 2008 70 ml/l nicht überschritten worden seien, nicht entscheidungserheblich.
102 
Die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags Nr. 19, Beweis darüber zu erheben, dass höhere Einlaufkonzentrationen auch höhere Auslaufkonzentrationen erzeugten, mit der höheren Konzentration aber auch die Reinigungsleistung steige und wegen dieses Zusammenhangs viele Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs (Mehrfachverwendung, Kreislaufführung) und letzten Endes zu einer Erhöhung der Auslaufkonzentration in den Kläranlagenabläufen führten, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen erscheint der Beweisantrag auch widersprüchlich, wenn einerseits die Reinigungsleistung steigen solle zum anderen aber am Ablauf der Kläranlage die Auslaufkonzentration sich erhöht.
103 
Die im Beweisantrag Nr. 20 zum Beweis gestellte Tatsache, dass es nicht richtig sei, CSB-Einleitungen pauschal der „Textilveredelungsbranche“ zuzuweisen und dass bedingt durch die außerordentlich hohe Vielfalt von Produkten und Prozessen innerhalb der Textilveredelungsbranche und die Individualität der einzelnen Betriebe kein Textilveredler mit einem anderen unmittelbar vergleichbar sei, sondern die konkrete Situation bei dem einzelnen Textilveredelungsbetrieb erhoben werden müsse, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Im Übrigen zeigen die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen - wie unter I.4. im einzelnen ausgeführt -, dass die konkreten Betriebsabläufe bei der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben.
104 
Für die hier allein maßgebliche Frage, ob der Beklagte die sich aus dem Anhang 38 zur AbwV ergebenden Anforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin sachgerecht und rechtmäßig umgesetzt hat, kommt nicht darauf an, ob die CSB/BSB(5)-Konzentrationen in der Kläranlage Bändlegrund im Verhältnis zu anderen - rein kommunalen - Kläranlagen höher ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Beweisantrag Nr. 21 abzulehnen.
105 
Dem Beweisantrag Nr. 22 war deshalb nicht nachzugehen, weil in ihm nicht angegeben ist, wo die Messung der CSB/BSB(5)-Frachten stattgefunden hat und deren Verhältnis gemessen worden sind. Im Übrigen vermögen diese Messergebnisse dem im Anhang 38 zu AbwV festgeschriebene Verdünnungs-und Vermischungsverbot bezogen auf den Ort des Anfalls des Abwassers nicht entgegenzustehen.
106 
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im August 2010 drei Wochen Betriebsferien gehabt und in dieser Zeit nicht produziert und deshalb auch kein Abwasser eingeleitet habe. Deshalb bedarf es nicht der im Beweisantrag Nr. 23 begehrten Beweiserhebung.
107 
Dem Beweisantrag Nr. 24 fehlt es an der erforderlichen Substantiiertheit. Denn die Klägerin führt nicht aus, was sie unter dem Begriff „signifikant“ verstehen will. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine rechtliche Bewertung, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist, sondern allein der Entscheidung des Gerichts obliegt.
108 
Selbst wenn es - wie im Beweisantrag Nr. 25 unter Beweis gestellt - zuträfe, dass es auch bei rein kommunalem Abwasser Teilströme gäbe, die ein Vielfaches des Durchschnittswertes aufwiesen, änderte dies nichts an der hier allein entscheidenden Frage, ob das Landratsamts Lörrach durch die Verfügung die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV gegenüber der Klägerin rechtmäßig umgesetzt hat, was der Senat oben bejaht hat. Denn die Anforderungen an kommunales Abwasser unterscheiden sich von den Anforderungen an Abwässer aus Textilveredelungsindustrien.
109 
Mit dem Beweisantrag Nr. 26 begehrt die Klägerin die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der spezifische Wasserverbrauch in ihrem Betrieb bei der Fertigungstiefe und Fertigungsqualität ihres Unternehmens nicht nennenswert reduziert werden könne. Dieser Beweisantrag war gleichfalls abzulehnen. Denn ihm mangelt es an der notwendigen Substantiiertheit. Es fehlen die Angaben, wo im Einzelnen der Sachverständige den Wasserverbrauch ermitteln soll. Darüber hinaus ist die Frage der „nennenswerten“ Reduzierung einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich, sondern liegt in der Bewertung durch das Gericht. Dem Beweisantrag war auch deshalb nicht nachzugehen, weil es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn den bisher konkret an den einzelnen Verbrauchsstellen anfallenden Wasserverbrauch in ihrem Unternehmen hat die Klägerin selbst nicht angegeben.
110 
Die Klägerin hat weiterhin in Beweisantrag Nr. 7 die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, die Abwässer gleichwertig zu reinigen, d.h. die Anforderungen nach dem Anhang 38, die sich im Rahmen der Vorbehandlung bestimmter Konzentrate sichergestellt werden sollen, auch in der nachgeschalteten Kläranlage erfüllt werden können und diese Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AbwV im vorliegenden Fall gegeben seien. In engem Zusammenhang mit diesem Beweisantrag steht Beweisantrag Nr. 9, mit dem die Klägerin gleichfalls ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür begehrt, dass die am Ablauf der Kläranlage gemessenen Werte als Beleg dafür taugen, dass die Kläranlage das Abwasser auch ohne (weitere zusätzliche) Vorbehandlung sehr wohl nicht nur den Anforderungen des Anhangs 38 entsprechend reinigen könne, sondern sogar die Grenzwerte des Anhangs 1 (häusliches und kommunales Abwasser) deutlich unterschritten würden. In die gleiche Richtung zielt der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 12 zum Beweis dafür, dass die Reinigung in der Kläranlage einer separaten Vorbehandlung gleichwertig sei. Auch diese im Zusammenhang zu sehenden Beweisanträge rechtfertigen keine Beweiserhebung. Zunächst kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht darauf an, ob die Kläranlage Bändlegrund die Grenzwerte des Anhangs 1 für häusliches und kommunales Abwasser einhält; der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter II. 2. Die Anforderungen des Anhangs 1 und diejenigen aus Anhang 38 zur AbwV unterscheiden sich ersichtlich. Hierfür bedarf der Senat keines Sachverständigengutachtens. Im Übrigen handelt es sich bei den hilfsweise gestellten Beweisanträgen in Wahrheit um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2010 - 8 B 90.09 -, juris) . Denn die Klägerin hat weder substantiiert aufgezeigt, dass ihr Unternehmen vor dem Einlauf in den Hauptsammler die Anforderungen des Anhangs 38 zur AbwV einhält, noch hat sie Tatsachen dargetan, dass die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38 genügt. Derartige Angaben oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. Offenkundig soll der Sachverständige erst untersuchen und ermitteln, ob die Kläranlage Bändlegrund den Anforderungen des Anhangs 38, die ersichtlich nicht für sie gilt, einhält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung wird durch keine konkreten Angaben untermauert. Ferner betrifft die unter Beweis gestellte „Gleichwertigkeit“ keine Tatsachenfrage sondern eine rechtliche Bewertung und ist deshalb einem Beweis nicht zugänglich. Schließlich ist die Beweisfrage auch mit Blick auf § 3 Abs. 5 AbwV - derzeit - nicht entscheidungserheblich; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter II. 2.
111 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
112 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss vom 16.03.2011
115 
Der Streitwert für das Verfahren auf 70.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;
2.
Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;
3.
qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;
4.
produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B.cbm/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht;
5.
Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
6.
Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;
7.
Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;
8.
Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;
9.
betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;
10.
Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;
11.
Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.

(1) Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

(2) Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage 1, mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.

(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache gemessene Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

(3a) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der gemessene Wert des Gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) den für Ngesfestgesetzten Wert nicht überschreitet.

(4) Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage 1 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.

(5) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.

(6) Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind

1.
vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen,
2.
vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.
Die zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a zu übermitteln.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.