Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0122.7K2657.13.00
bei uns veröffentlicht am22.01.2016

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 12. August 2010, zuletzt modifiziert am 28. September 2011, auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13 zitiert 29 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschr

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 48 Reinhaltung des Grundwassers


(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 82 Maßnahmenprogramm


(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze u

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 7 Vorsorgepflicht


Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet,

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 3 Untersuchung


(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftung

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 4 Bewertung


(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten. (2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes u

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Bodenmaterial: Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der E

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden


Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsic

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere

1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten.

Die Antragstellerin beantragte am 11.08.2015 eine Einzelgenehmigung für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr (§ 29 Abs. 3 StVO) i. V. m. einer Ausnahmegenehmigung für die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO). Die Genehmigung wurde für drei Fahrten im Zeitraum vom 10.08.2015 bis 09.11.2015 sowie für diverse Zugmaschinen und Anhängerkombinationen beantragt. Der Antragsgegner erteilte zwar eine Erlaubnis, schränkte jedoch deren Geltungsdauer auf den Zeitraum vom 11.08.2015 bis 21.09.2015 ein. Hinsichtlich der eingeschränkten Geltungsdauer führt der Bescheid aus, dass Rechtsgrundlage für die Befristung § 46 Abs. 3 StVO sei, wonach Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen versehen werden können. Gemäß Randnummer 91 der Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. Randnummer 25 zu § 46 StVO solle einem Antragsteller, der zuvor einen Transport ohne gültige Erlaubnis bzw. ohne Ausnahmegenehmigung durchgeführt oder der gegen eine Nebenbestimmung verstoßen habe, für einen bestimmten Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden.

Aus den Bescheidsgründen und dem Bericht der Polizeiinspektion M. vom 22.04.2015 (Blatt 14 bis 17 der BA im Verfahren RN 5 E 15.1078) geht folgender Sachverhalt hervor:

Die Antragstellerin habe am 22.04.2015 einen Transport von R. nach K. mit der Fahrzeugkombination ... und ... durchgeführt, ohne dass für diese Fahrzeugkombination eine Erlaubnis vorgelegen habe. Um den Anschein zu erwecken, dass sich die erteilte VEMAGS-Bescheidsversion ... auch auf die eingesetzte Fahrzeugkombination beziehe, habe der Geschäftsführer der Antragstellerin das Kennzeichen der Zugmaschine selbst in die mitgeführte Bescheidskopie hineinkopiert, was er in einem Telefonat mit der Polizeiinspektion zugegeben habe. Damit sei die Fahrt am 22.04.2015 vorsätzlich ohne die notwendige Erlaubnis durchgeführt worden. Des Weiteren sei bei der Konvoifahrt des beauftragten Subunternehmers am 22.04.2015 durch die Polizei festgestellt worden, dass dessen Fahrzeug die im Genehmigungsbescheid vom 02.03.2015 angegebenen Maße nicht eingehalten habe. Im Genehmigungsbescheid sei unter Lastfahrt eine Länge von 20,00 m beantragt gewesen, unter der Angabe, dass die Ladung nach hinten um 2,0 m über das Fahrzeug hinausrage. Bei beiden Fahrzeugkombinationen sei aber kein Hinausragen der Ladung über den Sattelanhänger festgestellt worden. Stattdessen habe die Sattelkombination eine Gesamtlänge von 20,00 m aufgewiesen. Gemäß Nr. 1 der allgemeinen Auflagen im Genehmigungsbescheid hätte die Genehmigungsinhaberin unmittelbar vor Transportbeginn prüfen müssen, ob die in der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung festgelegten Maße und Gewichte, insbesondere die vorgeschriebene bzw. genehmigte Länge eingehalten werden. Eine Erklärung, dass der beauftragte Subunternehmer Kenntnis vom Inhalt des Bescheids gehabt habe und dieser für die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Somit bleibe die Antragstellerin für die Kontrolle verantwortlich, unabhängig von der möglichen Mithaftung des Verladers. Da für die tatsächlichen Fahrzeugmaße keine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung vorgelegen habe, liege auch hier eine Beförderung ohne Genehmigung vor.

Mit Schreiben vom 28.05.2015 wendete sich das Landratsamt Rottal-Inn an die Antragstellerin und teilte mit, es beabsichtige, ihr für einen Zeitraum von zwei Monaten, beginnend ab 22.09.2015, keine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung mehr für die Durchführung von Groß-raum- und Schwerverkehr zu erteilen. Die in diesem Zeitraum gültigen Dauererlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen blieben davon aber unberührt. Zur Begründung nahm es auf den oben beschriebenen Sachverhalt Bezug und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.06.2015 nahm die Antragstellerin Stellung und räumte ein, die Transporterlaubnis hinsichtlich des Kennzeichens ... selbst und eigenhändig geändert zu haben. Sie habe sich nichts dabei gedacht, weil eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für die Transportkombination vorgelegen habe und im Übrigen diese baugleich mit der in der Transporterlaubnis vorgesehenen Fahrzeugkombination gewesen sei. Die angekündigte Maßregel werde für nicht angemessen gehalten. Die Angemessenheit müsse sich zum einen an der Schwere des Tatvorwurfs und zum anderen am Eingriff in grundrechtlich geschützte Güter orientieren, insbesondere bei Ersttätern, die seit vielen Jahren genehmigungs- und erlaubnispflichtige Transporte durchführen und noch nie auffällig gewesen seien. Insofern handele es sich um eine unüberlegte Einzeltat. Auch wenn eine verwaltungsrechtliche Reaktion gerechtfertigt sei, komme die partielle Versagung von Einzelgenehmigungen für den gesamten Fuhrpark und über einen Zeitraum von zwei Monaten einem zeitlich befristeten Berufsverbot gleich. Sie sei zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes auf Einzelerlaubnisse angewiesen, insbesondere in der auftragsstarken Zeit nach den Schulferien ab 22.09.2015. Aus ihrer Sicht komme eine Begrenzung der Sperre auf einzelne Fahrzeugkombinationen in Betracht, auch weil andere Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt auffällig gewesen seien.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Überhangs mit dem Transportfahrzeugs des Firma T., werde eine andere Auffassung vertreten. Die gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO gehe für die verwendete Transportkombination von einer maximalen Länge des Fahrzeugs von 20 m aus, ohne Angabe des Radstandes, da es sich vorliegend nicht um eine Gewichtsgenehmigung, sondern um eine Volumengenehmigung handele. Vorliegend sei daher der Ladungsüberhang von maximal 2,0 m über die Fahrzeugkante hinaus nach hinten nicht zwingend einzuhalten. Da sich das Fahrzeug innerhalb der zulassungsrechtlich unbedenklichen Länge von 20 m befunden habe, habe der Fahrzeuglenker das Fahrzeug auf die Gesamtlänge der Ladung ausgezogen und dadurch den Überhang vermieden. Die Ladung sei also heckseitig mit dem Fahrzeug bündig gewesen. Dies sei nicht nur zulässig, sondern auch der wesentlich verkehrssichere Zustand von Fahrzeug und Ladung, weil der Unterfahrschutz, der den nachfolgenden Verkehr bei einem Aufprall abhalte, heckseitig mit der Ladung abschließe. Aus diesem Grund sei ein „Aufspießen“ des nachfolgenden Verkehrs nicht möglich. Außerdem sei der Leuchtträger ohne Überhang besser sichtbar. Hinzu komme, dass die Kurvenlaufeigenschaften ohne Überhang wesentlich besser handhabbar seien, weil die Ringflächenbreite der Kurvenfahrt günstiger sei, als bei einer Fahrt mit Überhang. Im Übrigen sei die Überwachung auf die T. GmbH und auf den dortigen Geschäftsführer delegiert gewesen.

Darauf erwiderte das Landratsamt, dass nach den eindeutigen Formulierungen der Verwaltungsvorschriften einem Antragsteller für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis erteilt werden solle. Deshalb komme eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht in Betracht. Eine exkulpierende Übertragung der Verpflichtung zur Überwachung des Transports auf den Subunternehmer hätte vorausgesetzt, dass vor Durchführung des Transports eine Bescheinigung (siehe Anlage 1) vorgelegt werde, wonach das transportdurchführende Unternehmen den Inhalt des Bescheids, einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen habe. Unerheblich sei, ob durch die Überschreitung der genehmigten Fahrzeuglänge die Sicherheit des Transports verbessert wurde. Allein maßgeblich sei, dass für diese Fahrzeuglänge keine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO vorgelegen habe. Da es sich aber um einen erstmaligen Verstoß handele und die Sperrfrist in eine erfahrungsgemäß auftragsreiche Zeit falle, werden bestehende Dauererlaubnisse nicht widerrufen.

Am 13.08.2014 reichte die Antragstellerin im Wege einer Klageerweiterung innerhalb des Verfahrens RN 5 K 15.1079 dagegen Klage ein. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat für den Rechtsstreit bezüglich des hier streitgegenständlichen Genehmigungsantrags vom 11.08.2015 ein neues Klageverfahren angelegt, dass unter dem Aktenzeichen RN 5 K 15.1233 geführt wird. Gleichzeitig sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen die bereits im außergerichtlichen Schriftverkehr angeführten Argumente an, warum aus ihrer Sicht die gewählte Maßregel rechtswidrig sei und warum ihr eine unbeschränkte Transporterlaubnis erteilt werden müsse. Im Übrigen verweist sie darauf, dass das Landratsamt in seinem Schreiben vom 12.06.2015 selbst nicht von einer Urkundenfälschung ausgehe. Deshalb bleibe selbst nach Auffassung des Antragsgegners nur der Vorwurf des Transports ohne Transporterlaubnis übrig, wobei der Geschäftsführer davon ausgegangen sei, dass er eine baugleiche Zugmaschine verwenden dürfe.

Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs werde an der anderen Rechtsauffassung festgehalten. Der Überhang nach hinten sei keine zwingende Genehmigungsinhaltsbestimmung, sondern der maximal zulässige Ladungsüberhang nach hinten, abweichend von § 22 Abs. 4 StVO. Es sei gerade nicht vorwerfbar, wenn die Gesamtlänge von Fahrzeug und Ladung im Erlaubnisbescheid nicht überschritten werde, dabei aber das Teleskop-Sattelfahrzeug dergestalt austeleskopiert werde, dass der Heckleuchtenträger mit der Ladung heckseitig bündig werde, mithin gar kein Überhang entstehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Abstand von letzter Achse Zugfahrzeug bis erste Achse Anhänger durch den Erlaubnisbescheid gerade nicht vorgegeben werde, weil nur die Fahrzeuglänge, nicht aber das zulässige Gesamtgewicht und die Achslasten überschritten seien. Auf den Radstand komme es in diesen Fällen nicht an, so dass er genehmigungs- und erlaubnisfrei bleibe. Allein dies wäre allenfalls beanstandungsfähig, wenn nämlich ein bestimmter Radstand in Ziffer I. 2. des Erlaubnisbescheids vorgegeben gewesen wäre.

Da es sich insgesamt um den ersten nachgewiesenen und um keinen schwerwiegenden Verstoß handele, könne noch nicht von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Es handele sich lediglich um einen Irrtum des Geschäftsführers. Die Einschränkung der Geltungsdauer bis zum 21.09.2015 sei rechtswidrig, da vorliegend de facto ein partielles Gewerbeverbot vorliege. Ohne gültige Transporterlaubnisse könne sie Ihr Unternehmen nicht aufrechterhalten.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin für die Großraum- und Schwertransportfahrzeuge der Antragstellerin mit den amtlichen Kennzeichen ... und der Anhänger ... und ... eine Transporterlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO und eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO über die bereits erteilte Gültigkeitsdauer vom 11.08.2015 bis 21.09.2015 bis 09.11.2015 zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

der Antrag wird abgewiesen.

Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die oben beschriebenen Vorkommnisse des 22.04.2015. Aus seiner Sicht sei es erforderlich, entsprechend den Regelungen der VwV der Antragstellerin für einen gewissen Zeitraum keine Erlaubnis mehr zu erteilen. „Der Sperrzeitraum“ sei hier festgelegt worden, da noch bis zum 21.09.2015 eine bereits erteilte Einzelerlaubnis gültig sei. Er habe davon absehen wollen, bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen. Der Antragstellerin sei dies auch bereits mit Schreiben vom 28.05.2015 mitgeteilt worden. Zugunsten der Antragstellerin sei entschieden worden, weitere Anträge zu befristen und Anträge während der „Sperrzeit“ bereits zu bearbeiten und mit einer Gültigkeit ab 22.11.2015 zu gestatten. Damit werde tatsächlich lediglich eine „Sperrzeit“ von 2-Monaten realisiert und dieser Zeitraum sei auch erforderlich, um die Antragstellerin von künftigen gleichgelagerten Zuwiderhandlungen abzuhalten. Die Regelungen der VwV dienen zum einen dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Unternehmen, zum anderen aber auch als Druckmittel gegenüber Antragstellern, damit diese die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Gerade die eigenhändige Veränderung einer erteilten Genehmigung lasse ein Mindestmaß an Gesetzestreue, gerade in dem sensiblen Bereich der Teilnahme am Straßenverkehr mit überbreiten, - hohen, - langen oder - schweren Fahrzeugen vermissen. Finanzielle Interessen seien hier eindeutig über öffentliche Belange gestellt worden. Aus diesem Grund müsse der Antragstellerin ihr Verstoß sichtbar vor Augen geführt werden. Um den Weiterbetrieb des Gewerbes nicht zu gefährden, seien die Dauererlaubnisse nicht widerrufen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Haupt- und Eilsacheverfahren sowie auf die Behördenakte verwiesen, welche dem Gericht vorgelegen hat.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

1. Da die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Transport- und Ausnahmegenehmigung mit erweiterter Gültigkeitsdauer begehrt, geht es ihr nicht nur um die Sicherung einer bisherigen Rechtsposition, sondern um deren Erweiterung. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwehren oder drohende Gewalt zu verhindern. Ein Anordnungsgrund ist dabei im Wesentlichen dann gegeben, wenn es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 26).

Im vorliegenden Fall soll nach Ansicht der Antragstellerin ein Anordnungsgrund deshalb bestehen, weil sie zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes auf die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten angewiesen sei. Sie führe überwiegend Transporte mit Lademaßüberschreitungen durch und die Versagung von Einzelerlaubnissen über zwei Monate hinweg treffe sie empfindlich und gefährde den Bestand ihres Unternehmens.

Nach Ansicht der entscheidenden Kammer ist damit der Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vorliegend bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anordnungsgrundes, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache in Gänze vorweg nehmen würde. Die Antragstellerin begehrt nämlich im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der am 11.08.2015 erteilten Genehmigung um weitere 7-Wochen bis zum 09.11.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt wird aller Voraussicht nach keine Hauptsacheentscheidung ergehen. Zwar liegt ein Anordnungsgrund i. d. R. dann vor, wenn die Gefahr der Vereitelung des Rechts besteht (Eyermann/Happ, in: Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 123 Rn. 23); gleichwohl ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Antragstellerin irreparable Nachteile oder ein existenzieller Schaden drohen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 27.05.2011 - OVG 2 S 16.11 - juris Rn. 5). Anderenfalls ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, wirtschaftliche Nachteile, die jede Verzögerung durch ein Hauptsacheverfahren mit sich bringt, notfalls über einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Wann letztlich im Lichte des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein solch irreparabler Nachteil droht, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Vorliegend ist ein solch irreparabler oder existenzieller Nachteil für das Gericht nicht erkennbar. Da die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich versucht, die Gültigkeitsdauer der bereits erteilten Genehmigung um weitere 7-Wochen zu verlängern, hätte sie darlegen müssen, warum ihr ein wesentlicher Nachteil daraus erwächst, dass sie die drei beantragten Transporte anstatt bis zum 09.11.2015, nur bis zum 21.09.2015 durchführen darf m. a. W. warum gerade die Verkürzung der Gültigkeitsdauer um 7-Wochen für sie ein wesentlicher Nachteil ist, der den Bestand ihres Unternehmens gefährde. Dazu macht die Antragstellerin aber keinerlei Angaben. Selbst unter Berücksichtigung des Vortrags, dass sie bis 05.10.2015 eine Baustelle beliefern müsse, wird nicht deutlich, wie hoch genau die befürchteten wirtschaftlichen Einbußen der Antragstellerin im streitgegenständlichen Fall sind. Die Antragstellerin behauptet lediglich in pauschaler Art und Weise, sie sei auf die Einzelerlaubnisse angewiesen und eine Versagung gefährde die Aufrechterhaltung ihres Gewerbebetriebs. Inwieweit genau die Aufrechterhaltung ihres Gewerbes durch die Verkürzung der Geltungsdauer bedroht ist, führt die Antragstellerin dagegen nicht aus. Sie hat als Logistikunternehmen nach wie vor die Möglichkeit, Transporte ohne Lademaßüberschreitungen bzw. Transporte mithilfe ihrer Dauererlaubnisse durchzuführen. Warum trotz dieser Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Betätigung ihre Existenz gefährdet ist, ist für das Gericht mangels entsprechenden Vortrags nicht erkennbar. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass insbesondere die vorgesehene „Sperrzeit“ von 2-Monaten für sie wirtschaftlich gefährlich sei. Dies ist nämlich nicht entscheidungserheblich. Streitgegenständlich ist nur die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der angegriffenen Erlaubnis um 7-Wochen. Nichts anderes hat die Antragstellerin selbst im gerichtlichen Verfahren beantragt. Bei der Beurteilung des Anordnungsgrundes kann das Gericht aber nicht pauschal darüber befinden, ob der Antragstellerin ein existenzieller Schaden daraus erwächst, dass der Antragsgegner über einen Zeitraum von zwei Monaten hinweg keine Einzelerlaubnisse mehr erteilen wird. Das Gericht hat sich bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an dem angegriffenen Bescheid zu orientieren, denn dieser ist gemeinsam mit dem Antrag zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblich. Folglich muss auch der Anordnungsgrund allein aus dieser Warte beurteilt werden und in diesem Zusammenhang ist es eben nicht erkennbar, warum die zeitliche Beschränkung dreier Transporte den Bestand des Unternehmens gefährdet.

2. Aber selbst wenn die entscheidende Kammer zugunsten der Antragstellerin einen solchen Anordnungsgrund unterstellen würde, scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung daran, dass hier kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Da die Antragstellerin eine Regelung begehrt, die die Hauptsache vorweggenommen hätte, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, B. v. 10.02.1998, Az. 22 ZE 97.3535; B. v. 01.03.2002, Az. 22 CE 02.369). Ein Obsiegen in der Hauptsache ist für die Antragstellerin jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Vielmehr steht der Antragstellerin nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Transporterlaubnis mit verlängerter Gültigkeitsdauer zu.

a. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO braucht die Antragstellerin zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine besondere Erlaubnis, weil sie Fahrzeuge einsetzen will, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Daneben braucht sie noch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen und schließlich ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO eine weitere Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung notwendig. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit und der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid die oben beschriebenen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen erteilt. Er ist vom Antrag der Antragstellerin nur insoweit abgewichen, als er die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse in zeitlicher Hinsicht beschränkt hat.

b. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer handelt es sich dabei allerdings nicht um eine Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung. Nach der allgemein gültigen Definition des Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG liegt eine Befristung bei einer Bestimmung vor, bei der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Eine solche Nebenbestimmung muss aber stets von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden. Eine Inhaltsbestimmung liegt immer dann vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt ergeht als beantragt, der ergangene Verwaltungsakt also im Vergleich zum beantragten Verwaltungsakt ein aliud darstellt (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 36 Rn. 35). Der Unterschied zeigt sich insbesondere dann, wenn die Inhaltsbestimmung missachtet wird: Im Falle des Missbrauchs ist nämlich das beantragte Verhalten nicht von der Genehmigung gedeckt und kann von der Behörde auf ordnungsrechtlicher Grundlage genauso untersagt werden, als wenn gar keine Genehmigung vorläge (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 94). Würde die Antragstellerin im vorliegenden Fall auch nach dem 21.09.2015 einen der drei Transporte durchführen, wäre dieser von der erteilten Genehmigung nicht umfasst. Dagegen wird die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Zeitablauf nicht tangiert, weil die Genehmigung auch mit dem Ablauf des 21.09.2015 nicht außer Kraft tritt. Anders als im streitgegenständlichen Bescheid bezeichnet, handelt es sich deshalb nicht um eine Befristung. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO oder des Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG vorliegen.

Die Einstufung als Inhaltsbestimmung hat auch Auswirkungen auf den Rechtsschutz der Antragstellerin. Da der Inhalt der streitgegenständlichen Genehmigung nach Auffassung der Antragstellerin nicht ihrem Antrag entspricht, unterstellt sie, ihr Genehmigungsanspruch sei noch nicht vollständig erfüllt. Folgerichtig versucht die Antragstellerin in der Hauptsache durch eine Verpflichtungsklage die von ihr beantragte Genehmigung zu erhalten. Wäre es dagegen eine echte Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung gewesen, hätte die Antragstellerin dagegen die Nebenbestimmung isoliert anfechten können.

c. Die Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 29 Abs. 3 StVO ist eine Ermessensentscheidung (VG Ansbach, U. v. 29.11.2012 - AN 10 K 12.00957 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BayVGH zu Art. 18 BayStrWG). Gleiches gilt für die Entscheidungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5. StVO, da diese Norm keine Kriterien dafür aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt oder versagt werden kann (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 11 ZB 06.279 - juris Rn. 13). Demnach hat die Antragstellerin nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und das Gericht ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Dieses Ermessen ist im vorliegenden Fall bei § 29 Abs. 3 StVO durch die Rn. 91 der Allgemeinen Verwaltungsvorschhrift zur StVO (VwV-StVO) und bei § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO durch die Rn. 25 der VwV-StVO dahingehend konkretisiert, dass einer Antragstellerin für einen angemessenen Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden soll, wenn zuvor vorsätzlich oder grob fahrlässig ein genehmigungspflichtiger Verkehr ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung durchgeführt wurde.

Darauf aufbauend hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin bekannt gegeben, dass er beabsichtige, ihr für einen Zeitraum von zwei Monaten keine Erlaubnis mehr zu gewähren. Mittelbar hat diese Entscheidung in dem nun streitgegenständlichen Fall dazu geführt, dass die Geltungsdauer der Transporterlaubnis verkürzt wurde. Aus Sicht der entscheidenden Kammer sind dabei keine Ermessensfehler zu erkennen.

d. Wie die Antragstellerin selbst einräumt, hat sie am 22.04.2015 einen Transport ohne Erlaubnis durchgeführt. Diesen Verstoß hat die Antragstellerin auch vorsätzlich begangen. Ihr war bekannt, dass sie zur Durchführung eines Schwertransports diverse Erlaubnisse braucht und dass sich diese immer nur auf bestimmte Fahrzeuge beziehen. Obwohl eine solche Erlaubnis für die damals gewählte Fahrzeugkombination nicht vorlag, führte die Antragstellerin den Transport trotzdem durch. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass bei Anwendung der VwV-StVO im Rahmen der Angemessenheit die Schwere des Tatvorwurfs berücksichtigt werden müsse; nach Ansicht des Gerichts überschreitet die vom Antragsgegner gewählte Maßnahme noch nicht die Grenze der Unangemessenheit.

Wenn es darum geht, die Schwere des Tatvorwurfs zu berücksichtigen, dann muss sich die Antragstellerin zunächst vorhalten lassen, dass einem vorsätzlichen Verstoß grundsätzlich ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt. Sie hat bei Durchführung des nicht genehmigten Transports am 22.04.2015 gerade nicht in Unkenntnis der Vorschriften oder aus Versehen gehandelt, sondern bewusst gegen das Gesetz verstoßen. Dieser Verstoß war von der Antragstellerin auch von vornherein geplant, weil sie vor Beginn der Fahrt die ihr vorliegende Genehmigung selbst manipuliert hat. Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine unüberlegte Einzeltat, da jedem Adressaten eines Bescheids einleuchten muss, dass eine behördlich erteilte Genehmigung unter keinen Umständen selbstständig verändert werden darf. Durch die eigenmächtige Manipulation behördlicher Bescheide zeigt sich die leichtfertige Einstellung des Geschäftsführers in Bezug auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Dabei hat er das Vertrauen, welches ihm durch die Verwaltung entgegengebracht wurde, in nicht unerheblichem Maße ausgenutzt. Durch das Bereitstellen der online Plattform VEMAGS ermöglicht die Verwaltung den Transportunternehmen ein unkompliziertes und schnelles Genehmigungsverfahren ohne Behördengänge und ohne papiergebundenen Schriftverkehr. Die Vereinfachung durch ein elektronisches Verwaltungsverfahren bedingt aber auf der anderen Seite, dass an die Zuverlässigkeit der Antragsteller hohe Anforderungen zu stellen sind, da dieses Verfahren zwangsläufig neue Manipulationsmöglichkeiten mit sich bringt. Diese hat der Geschäftsführer der Antragstellerin ausgenutzt, weil er den elektronisch zugestellten Bescheid ohne größeren Aufwand mittels Computer manipuliert hat. Allein dieser unstreitige Sachverhalt lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufkommen, unabhängig davon, ob der weitere Vorwurf bezüglich der Gesamtlänge des Fahrzeugs rechtlich zutrifft oder nicht.

e. Wegen dieses Vorfalls ist es aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt, gegenüber der Antragstellerin Sanktionsmaßnahmen dahingehend zu verhängen, dass in Übereinstimmung mit den VwV-StVO ihr für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt wird. Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt eine Beschränkung der Sanktion auf einzelne Fahrzeuge der Antragstellerin nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein gleich geeignetes Mittel handelt. Wie die diversen Genehmigungen bezüglich der Antragstellerin zeigen, verfügt sie über eine nicht unerhebliche Anzahl an Fahrzeugen zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr. Würde sich der Antragsgegner dann darauf beschränken, lediglich einzelne Fahrzeuge von einer Genehmigung auszuschließen, hätte diese Maßnahme kaum einen Sanktionseffekt. Die Antragstellerin wäre dadurch nur unerheblich in ihrer Planungsfreiheit betroffen und sie könnte weiterhin problemlos Schwertransporte durchführen. Eine solche Maßnahme ist aber nicht geeignet, einen Verstoß zu ahnden. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Schärfe der Maßnahme hier dadurch abgemildert, indem er die bestehenden Dauererlaubnisse nicht widerrufen hat und er die Maßnahme mit dem Schreiben vom 28.05.2015 bereist 4-Monate im Voraus angekündigt hat. Dadurch traf die Maßnahme die Antragstellerin nicht unvorbereitet und sie hatte genügend Zeit, sich darauf einzustellen. In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bescheid hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, warum genau die Verkürzung der Gültigkeitsdauer um 7-Wochen für sie unangemessen ist.

Im Übrigen hätte die Antragstellerin in der Hauptsache nur dann einen gebundenen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Gültigkeitsdauer, wenn das Ermessen des Antragsgegners bei seiner Entscheidung auf Null reduziert wäre. Dafür ist aber nichts ersichtlich und auch die Antragstellerin hat zu diesem Punkt nichts vorgetragen. Mit dem streitgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin eine Gültigkeitsdauer von 13-Wochen, um in diesem Zeitraum drei Transporte durchführen zu können. Unabhängig von der hier im Raum stehenden „Sperrzeit“ von 2-Monaten, steht der Antragstellerin aber kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen bestimmten, selbst festgelegten Zeitraum zu. Da die hier beantragten Erlaubnisse immer für eine bestimmte Strecke gewährt werden, besteht normalerweise kein Anspruch darauf, den Transport an einem bestimmten Tag oder während eines bestimmten Zeitraums durchführen zu können. Gerade beim Einsatz von Fahrzeugen, die nicht allgemein auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, muss die Behörde immer prüfen, ob im Einzelfall dem Großraum- und Schwerverkehr Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an diesem Tag oder in diesem Zeitraum entgegenstehen. Die Antragstellerin hat daher nur einen Anspruch darauf, dass ihre Gründe für den beantragten Tag oder den beantragten Zeitraum ermessensfehlerfrei abgewogen werden. Vorliegend benennt die Antragstellerin aber selbst keine Gründe, warum sie zur Durchführung der drei Transporte zwingend einer Erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von 13-Wochen angewiesen und warum für sie ein genehmigter Zeitraum von etwas über 5-Wochen unbehilflich ist. Ein noch großzügigerer Zeitraum mag zwar aus Gründen der Dispositionsfreiheit im Logistikbereich wünschenswert sein, ein verbindlicher Anspruch ist damit aber nicht verbunden. Es wäre auch nicht grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr auf einen engen Zeitraum eingrenzen würde, z. B. weil sich aus seiner Sicht bestimmte Zeiträume oder bestimmte Uhrzeiten wegen eines zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens besonders zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr eignen oder weil bestimmte Zeiträume gänzlich ungeeignet sind z. B. Reiseverkehr während der Ferienzeit. Solange keine zwingenden Gründe der Antragstellerin entgegenstehen, hat der Antragsgegner hier einen weiten Ermessensspielraum. Schon allein deswegen steht der Antragstellerin nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte einstweilige Verfügung zu, unabhängig von der Angemessenheit der verfügten „Sperrzeit“.

3. Da der Antrag erfolglos war, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen gewesen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Mangels konkreter Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes, ist für das Hauptsacheverfahren vom Auffangwert i. H. v. 5.000,- EUR auszugehen. Dieser Streitwert war hier auch nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da die Entscheidung in der Sache wegen den zeitlichen Umständen die Hauptsache vorweg nimmt.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Januar 2009 - 3 K 1973/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in den Rhein sowie die Aufhebung einer Auflage.
Der Kläger betreibt in Weil am Rhein - Stadtteil Haltingen - die mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“. Die im Einzugsgebiet gesammelten und in der Verbandskläranlage gereinigten Abwässer werden in den Rhein eingeleitet. Mitglieder des Klägers sind die Städte Weil am Rhein und Lörrach sowie die Textilveredelungsunternehmen ... ... ..., ... u. ... GmbH (nachfolgend: ...), die Firma ... und die Firma ... ... ... ...; letztere Firmen sind aus der ... hervorgegangen. Das Einzugsgebiet der Kläranlage „Bändlegrund“ erstreckt sich auf den ... (den Kläger) mit den Städten Lörrach und Weil am Rhein sowie den Industriebetrieben ..., ... und ... ... ... ..., den Abwasserverband Unteres Kandertal, den Einzugsbereich des Pumpwerks Efringen-Kirchen mit allen Ortsteilen der Gemeinde Efringen-Kirchen, der Stadt Kandern mit den Stadtteilen Feuerbach, Tannenkirch und Riedlingen und der Gemeinde Fischingen.
Auf den Antrag des Klägers vom 12.10.2006 auf Wiedererteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erteilte das Regierungspräsidium Freiburg zunächst mit Bescheid vom 27.12.2006 die Zulassung des vorzeitigen Beginns zur Einleitung von Abwasser aus der Verbandskläranlage „Bändlegrund“ in den Rhein bei Rhein-Kilometer 173,0 auf Gemarkung Haltingen der Gemeinde Weil am Rhein.
Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 28.08.2007 dem Kläger die widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung der im Einzugsgebiet gesammelten und in der Verbandskläranlage „Bändlegrund“ auf der Gemarkung Weil-Haltingen gereinigten Abwässer in den Rhein mit Inhalts- und Nebenbestimmungen. Zu diesen zählen die für das vorliegende Verfahren maßgebenden Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis:
- Ziff. IV.2.1 (Einleitungsgrenzwerte): Darin werden u.a. Frachtgrenzwerte festgelegt, wonach das mechanisch-biologisch und chemisch gereinigte Abwasser bei Einleitung in den Rhein eine maximale Fracht des Parameters CSB (chemischer Sauerstoffbedarf) bei Trockenwetter (Zulauf ≤ 50.000 m³/d) von 2,85 t/d und bei Regenwetter (Zulauf > 50.000 m³/d) von 7,5 t/d (Ziff. IV.2.1.1)
und
eine maximale Fracht des Parameters Nges,anorg (Stickstoff gesamt als Summe von Ammonium-, Nitrit und Nitrat-Stickstoff) bei Trockenwetter von 0,30 t/d und bei Regenwetter von 0,65 t/d (Ziff. IV.2.1.5) nicht überschreiten darf.
- Ziff. IV.8: Darin werden dem Kläger „Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse“ auferlegt.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 27.01.2009 - 3 K 1973/07 - die Klage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne die Bestimmung unter Ziffer IV.2.1 (Ziff. IV.2.1.1 und Ziff. IV.2.1.5) und auf Aufhebung der Auflage unter Ziffer IV.8 abgewiesen.
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Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 03.08.2009 - 3 S 876/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zugelassen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.01.2009 - 3 K 1973/07 - zu ändern und.
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1. den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag vom 12.10.2006 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
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a.) ohne die Regelung in IV.2.1.1 im Bescheid vom 28.08.2007, soweit dort eine maximale Fracht des Parameters CSB bei Trockenwetter, Zulauf ≤ 50.000 m3/d, von 2,85 t/d und bei Regenwetter, Zulauf > 50.000 m3/d, von 7,5 t/d (Spalten 3 und 4) festgelegt wird, und
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b.) ohne die Regelung in IV.2.1.5, soweit dort eine maximale Fracht des Parameters Nges,anorg bei Trockenwetter, Zulauf ≤ 50.000 m3/d, von 0,30 t/d und bei Regenwetter, Zulauf > 50.000 m3/d, von 0,65 t/d festgelegt wird (Spalten 3 und 4) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und den Bescheid vom 28.08.2007 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht;
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2. die Regelung in IV.8 des Bescheids des Beklagten vom 28.08.2007 - Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse - aufzuheben.
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Zur Begründung trägt der Kläger zusammengefasst im Wesentlichen vor:
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In der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ komme seit etwa 8 Jahren das Verfahren des Schlamm-Managements zum Einsatz, mit dem auf zuvor ausschließlich bei Regenwetter stoßweise auftretende Gewässerbelastungen (sog. Schlammabtrieb) reagiert worden sei. Seinerzeit möge gemessen an den zuvor bekannten Verfahrensweisen der Mess- und Regelaufwand höher erschienen sein und ein etwas aufwändigeres Management erfordert haben. Seit seiner Inbetriebnahme funktioniere das Verfahren indes voll automatisch und ohne jegliche Komplikationen; Schlammabtrieb und andere Störfälle seien nicht aufgetreten. Die Durchführung des Verfahrens benötige zudem kein besonderes, über die üblichen Anforderungen in Kläranlagen hinausgehend qualifiziertes Personal. Eine zusätzliche Ausbildung der Mitarbeiter habe nicht stattgefunden; auch sei kein zusätzliches bzw. besonders qualifiziertes Personal eingestellt worden. Die Bereitschaftsregelungen seien aus Anlass der Einführung des Schlamm-Managements weder verändert noch verschärft worden.
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Die festgelegten Frachtgrenzwerte in IV.2.1.1 und IV.2.1.5 fänden keine Grundlage in § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. dem Anhang 2 WHG. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schadstofffracht von Abwasser nach der AbwV i.V.m. dem entsprechenden Anhang sei jedenfalls insoweit abschließend, als sie für Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen bestimmte maximale Schadstofffrachten festlege und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Schadstofffrachten vorschreibe. Die Abweichung von den normierten Maßstäben und Grundsätzen in der AbwV i.V.m. den Anhängen im Einzelfall sei mit dem Normzweck, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, unvereinbar. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung bedürfe es eines atypischen Falls. Ein solcher könne nur vorliegen, wenn das konkret einzuleitende Abwasser sich keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereichen zuordnen lasse. Umgekehrt sei die Annahme eines atypischen Falles ausgeschlossen, wenn das konkret zu beurteilende Abwasser in den Anwendungsbereich eines Anhangs der AbwV falle und dort jene Anforderungen festgelegt würden, die dem Stand der Technik entsprächen. Vor diesem Hintergrund liege bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ kein atypischer Fall vor. Das in der Anlage „Bändlegrund“ geklärte Abwasser sei dem in Anhang 1 der AbwV bestimmten Herkunftsbereich zuzuordnen. Es handle sich um kommunales Abwasser i.S.v. A Nr. 2 Anhang 1 der AbwV. Das Abwasser stamme aus den in Teil A Nr. 1 des Anhangs 1 der AbwV genannten Einrichtungen und Anlagen. Ferner stamme es aus den angeschlossenen Textilveredelungsbetrieben und damit aus gewerblichen Anlagen. Auch die Schädlichkeit dieses Abwassers könne in der Kläranlage mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden. Das Verfahren des sog. Schlamm-Managements stelle keine Atypik im Hinblick auf den Herkunftsbereich des Abwassers dar. Das Schlamm-Management verhindere lediglich die Abschwemmung der biologischen Bakterienmasse in den Vorfluter bei einer besonderen hydraulischen Belastung (d.h. bei Regenwetter). Es sei also lediglich ein bestimmtes Verfahren zur Reduzierung der Schadstofffracht unter bestimmten Bedingungen, um die in Anhang 1 der AbwV festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Auf die Frage, ob dieses Verfahren kompliziert oder fehleranfällig sei, komme es daher nicht an. Eine Atypik ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kläranlage das Abwasser von drei Textilveredelungsbetrieben kläre. Denn bei diesem Abwasser handle es sich um Abwasser i.S.d. Teils A Nr. 2 Alt. 2 Anhang 1 der AbwV. Eine atypische Sachlage folge auch nicht aus dem Umstand, dass die drei Textilveredelungsbetriebe Mitglieder des Klägers seien. Diese Mitglieder verfügten in der Verbandsversammlung nur über 27 von 100 Stimmen und hätten deshalb allenfalls untergeordneten Einfluss auf Entscheidungen des Verbandes.
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Auch bei Vorliegen einer atypischen Sachlage könnten die festgesetzten Frachtgrenzwerte keinen Bestand haben. Könne das Abwasser keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereiche zugeordnet werden, sei nach § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 WHG zu verfahren, um die emissionsbezogenen Anforderungen an das zur Einleitung beantragte Abwasser zu definieren. Hieran fehle es. Denn der Beklagte habe nicht ermittelt, ob die festgesetzten Frachtgrenzwerte bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik i.S.v. § 7a Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG eingehalten werden könnten. Die Frachtgrenzwerte seien lediglich anhand der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen aus den Jahren 2004 bis 2006 bestimmt worden. Die Eigenkontrollmessungen bezögen sich auf eine Auslastung durch das Abwasser von 237.100 Einwohnerwerten (EW). Sie könnten deshalb nicht als Referenz für die festgelegten Frachtgrenzwerte herangezogen werden, weil diese sich auf die im Bescheid festgelegte Ausbaugröße von 290.000 Einwohnerwerten bezögen. Die Frachtmengen, die in den Jahren 2004 bis 2006 bei einer Auslastung durch 237.000 Einwohner erreicht worden seien, könnten nicht auch bei einer um 22 % höheren Auslastung durch 290.000 Einwohner eingehalten werden. Darüber hinaus könne sich die Auslastung der Kläranlage allein durch einen Anstieg der Produktion der Textilveredelungsbetriebe binnen weniger Wochen signifikant erhöhen und den Wert von 237.000 Einwohnern erheblich übersteigen. Hiervon erlange der Kläger im Voraus jedoch keine Kenntnis und wäre demnach gehalten, eine rückwirkende Erhöhung der Frachtengrenzwerte zu beantragen. Überdies könnte er eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Die Frachtgrenzwerte seien auch deshalb mit der AbwV nicht vereinbar, weil diese keine Grenzwerte für die Tagesfracht der Parameter CSB und Nges,anorg in der Dimension Tonnen/Tag vorsehe, sondern vielmehr diese Parameter unabhängig von der Größenklasse der Kläranlage ausschließlich in Konzentrationsgrenzwerten in der Dimension mg/l angebe. Die emissionsbezogenen Anforderungen seien in Anhang 1 zur AbwV abschließend festgelegt. Die Frachtgrenzwerte könnten allenfalls dann Bestand haben, wenn sie - gewissermaßen deklaratorisch - das Produkt aus der hier gemäß IV.1.1 und IV.1.2 des Bescheids vom 28.08.2007 zugelassenen Einleitungsmenge mit den im Anhang 1 zur AbwV normierten Konzentrationsgrenzwerten darstellten. Diese Berechnung führe indessen dazu, dass die tatsächlich festgesetzten Frachtgrenzwerte deutlich geringer seien als die vorgenannten maximalen Tagesfrachten. Schon daraus folge, dass sie strengere Anforderungen an das einzuleitende Abwasser beinhalteten als es Anhang 1 zur AbwV vorsehe. Wären die emissionsbezogenen Anforderungen an das einzuleitende Abwasser im Anhang 1 zur AbwV nicht abschließend normiert, wären diese auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG zu bestimmen. Der Beklagte hätte zu ermitteln, wie gering die Tagesfrachten nach Maßgabe dieser Vorschriften gehalten werden können. Die festgesetzten Frachtgrenzwerte seien aber nicht in Einklang mit diesen Anforderungen ermittelt worden. Denn sie seien allein auf der Grundlage empirischer Daten festgelegt worden, deren Basis sich nicht mit den jetzt maßgeblichen Rahmenbedingungen decke und die keinen erkennbaren Bezug zu dem Produkt aus der zugelassenen Einleitungsmenge mit den in Anhang 1 zur AbwV normierten, dem Stand der Technik entsprechenden Konzentrationsgrenzwerten hätten.
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Die Frachtgrenzwerte fänden auch keine Grundlage in § 4 WHG. Dem angefochtenen Bescheid ließen sich keine immissionsbezogenen Bewirtschaftungsgründe für den genutzten Rhein entnehmen, die die konkret festgesetzten Frachtgrenzwerte rechtfertigten. Der Normgeber habe in Anhang 1 zur AbwV die Anforderungen an Abwasser aus dem dort geregelten Herkunftsbereich grundsätzlich abschließend festgelegt und durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten zugleich zum Ausdruck gebracht, welche Schadstofffracht im Regelfall keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und insbesondere keine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erwarten lasse. Zudem sei die Leistungsfähigkeit der Kläranlage kein wasserwirtschaftlicher Zweck i.S.d. § 1a Abs. 1 WHG, der eine Benutzungsbedingung i.S.d. § 4 WHG rechtfertigen könne. Gleiches gelte für den Umstand, dass Frachtwerte aus der 24 h-Mischprobe weitergehende Aussagen zum Einfluss der Textilveredelungsbetriebe auf das geklärte Abwasser zuließen. Die in der Vergangenheit aufgetretenen stark erhöhten Frachtwerte bei hoher hydraulischer Belastung rechtfertigten die konkret festgesetzten Frachtwerte gleichfalls nicht. Sie seien im Übrigen auch ermessensfehlerhaft. Aufgrund der in der Vergangenheit festgestellten Überschreitungen hänge es allein vom Zufall ab, ob der Kläger die festgelegten Frachtgrenzwerte sicher einhalten könne. Dies gelte auch und gerade unter Berücksichtigung der vorgesehenen Regelungen zur Bewertung der amtlichen Überwachungsmessungen (sog. „4-aus-5-Regel“). Die Einhaltung der Frachtgrenzwerte ließe sich nur bewerkstelligen, wenn der Kläger durch zusätzliche Maßnahmen Vorsorge dafür treffe, dass sich die absolute Schadstofffracht bezüglich der Parameter CSB und Nges,anorg unter regulären Betriebsbedingungen unterhalb der festgesetzten Frachtgrenzwerte verhalte. Dies habe der Beklagte verkannt, indem er die festgesetzten Frachtgrenzwerte auf der Grundlage empirischer Daten und statistischer Wahrscheinlichkeiten ermittelt, als Methode für die Bewertung der Ergebnisse der amtlichen Überwachung jedoch die „4-aus-5-Regel“ verfügt habe. Der Beklagte habe nicht ermittelt, welche Maßnahmen der Kläger hierzu durchführen müsse und ob diese verhältnismäßig seien.
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Die Maßnahme zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse nach Nr. IV. des Bescheides sei gleichfalls rechtswidrig. Wenn und soweit die Textilveredelungsbetriebe einerseits und der Kläger andererseits die in den Anhängen 1 und 38 zur AbwV (i.V.m. der Indirekteinleiterverordnung) festgelegten Anforderungen erfüllten und damit die Schadstofffracht des jeweils ablaufenden Abwassers nach dem Stand der Technik verringerten, bestehe regelmäßig auch keine Rechtfertigung für eine weitere Verschärfung der jeweiligen emissionsbezogenen Anforderungen. Soweit die - gegenüber vergleichbaren kommunalen Kläranlagen - signifikant höheren Ablaufwerte ihre Ursache allein darin hätten, dass die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe dem Kläger Abwasser zuleiteten, das den Anforderungen der Indirekteinleiterverordnung i.V.m. Anhang 38 zur AbwV entspreche, bestehe von vornherein kein Anlass zu weitergehenden Untersuchungen. Sollten die Textilveredelungsunternehmen gegen die ihnen auferlegten Anforderungen verstoßen, wäre es Aufgabe des Beklagten, hiergegen einzuschreiten. Darüber hinaus hätten die zu untersuchenden Substanzen ihre Ursache nicht bei dem Kläger, sondern ausschließlich bei den angeschlossenen Textilveredelungsbetrieben. Daher sei es nicht Sache des Klägers zu untersuchen, welche der von den rechtlich selbständigen Textilveredelungsbetrieben verwendeten Einsatzstoffe in das Abwasser gelangten. Der Beklagte habe von den Unternehmen Kenntnis der Einsatzstoffe. Der Kläger solle eine reine Untersuchungsaufgabe wahrnehmen, die nach § 7a WHG dem Normgeber übertragen sei bzw. vom Beklagten zu erfüllen wäre. Etwas anderes folge auch nicht aus den satzungsrechtlichen Möglichkeiten des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor: Die festgesetzten Frachtgrenzwerte als zusätzliche - in der Abwasserverordnung nicht vorgesehene Anforderungen - fänden ihre Berechtigung darin, dass im Falle der Kläranlage „Bändlegrund“ eine atypische Sachlage gegeben sei. Die Auffassung des Klägers, Maßstab für die Bestimmung der Atypik könnten nur die in den Anhängen zur Abwasserverordnung bestimmten Herkunftsbereiche sein und eine atypische Sachlage könne deshalb nur dann vorliegen, wenn Abwasser aus einem Herkunftsbereich stamme, der sich von den in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten wesentlich unterscheide, sei nicht zu folgen. Es sei zwar zutreffend, dass die Erlaubnisbehörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik (gemäß § 7a Abs. 1 und Abs. 5 WHG a.F.) selbst festsetzen müsse, wenn ein bestimmtes Abwasser nicht von der AbwV erfasst werde. Hieraus folge jedoch nicht zugleich, dass eine die grundsätzliche Bindungswirkung der AbwV aufhebende atypische Situation, in der strengere oder zusätzliche Anforderungen gestellt werden könnten, nur dann gegeben sein könne, wenn ein bestimmtes Abwasser nicht von der AbwV erfasst werde. Zunächst sei festzustellen, dass keine Verschärfung der Anforderungen des Anhangs 1 der AbwV gegeben sei. Denn es seien lediglich aus den Konzentrationsgrenzwerten gleichwertige Frachtgrenzwerte abgeleitet worden. Deshalb komme es auf die Frage der Atypik nicht an. Ungeachtet dessen liege auch eine atypische Situation bei der von dem Kläger betriebenen Kläranlage „Bändlegrund“ vor. Die wesentlichen Faktoren, die zu dieser Einschätzung beitrügen, seien: 1. Der hohe Anteil von Abwässern aus den Textilveredelungsbetrieben und die damit verbundenen schlechten Ablaufwerte der Kläranlage, 2. die einzigartige Betriebsweise der Kläranlage („Schlamm-Management“) und 3. die Doppelrolle der Textilveredelungsbetriebe als Indirekteinleiter und Verbandsmitglieder/mitbetreiber der Kläranlage. Der hohe Anteil der Abwässer aus der Textilveredelungsindustrie und die signifikant schlechteren Ablaufwerte unterschieden die von dem Kläger betriebene Kläranlage „Bändlegrund“ von den anderen kommunalen Kläranlagen vergleichbarer Größenordnung im Regierungsbezirk Freiburg. Insoweit werde auf die Diagramme verwiesen, die den Leistungsvergleich darstellten. Durch den hohen Anteil von Abwässern aus der Textilveredelungsindustrie werde die Kläranlage „Bändlegrund“ vergleichsweise stark mit schwer oder gar nicht biologisch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen belastet. Dies sei die einzige plausible Erklärung für die oben dargestellten schlechten Leistungsdaten der Kläranlage. Das allgemeine Vorsorgeprinzip gebiete daher die getroffene Anordnung. Von 24 im Leistungsvergleich 2008 aufgeführten großen Kläranlagen im Regierungsbezirk Freiburg weise die Kläranlage „Bändlegrund“ die höchste CSB-Konzentration im Ablauf auf. Dies erstaune nicht, da der Anteil an Textilabwässern im Zulauf der Kläranlage „Bändlegrund“ vergleichsweise hoch sei (Werte 2007: Wassermenge 19,1 % - CSB-Schmutzfracht 50,9 % - Stickstoff-Fracht: 17,4 %). Die CSB-Konzentration am Ablauf der Kläranlage „Bändlegrund“ habe im Jahresdurchschnitt in der Eigenkontrolle 24 h-Mischprobe betragen: 44 mg/l 2006 und 2007: 42 mg/l. Bei anderen kommunalen Kläranlagen mit hohem Anteil von Abwässern aus der Textilveredelungsindustrie (vgl. Albstadt und Burladingen) seien zusätzliche Reinigungsstufen eingebaut worden, deren Effizienz sich aus der Tabelle 1 ergebe. Zu dieser Anlagentechnik zähle die Textilabwasserreinigung mittels Adsorption, Flockung und Filtration im kommunalen Klärwerk Albstadt-Ebingen. Hinsichtlich biologisch schwer abbaubarer Stoffe, die optisch an der Farbigkeit des in den Rhein eingeleiteten Abwassers zu erkennen seien, seien 2008 - unter Berücksichtigung der 4-aus-5-Regel - sechs Überschreitungen für gelb, fünf Überschreitungen für rot und 43 Überschreitungen für blau zu verzeichnen gewesen.
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Auch das sog. Schlamm-Management rechtfertige einen atypischen Sachverhalt. Bei Regenwetter seien im Betrieb der Kläranlage „Bändlegrund“ stoßweise Gewässerbelastungen aufgetreten, in denen CSB-Frachten von über 40 Tonnen/Tag in das Gewässer gelangt seien. Zum Vergleich würden an normalen Tagen zwischen 2,0 und 2,5 t CSB eingeleitet. Grund hierfür sei der Abtrieb von Schlamm aus der Nachklärung bei erhöhter hydraulischer Belastung gewesen. Diese Problematik habe durch die Einführung eines speziellen Schlamm-Managements entschärft werden können. Der Schlamm aus den Nachklärbecken werde temporär zwischengespeichert. Diese Verfahrensweise erfordere indessen einen sehr hohen Mess- und Regelaufwand und ein kompliziertes Management, d.h. die Einhaltung der Grenzwerte hänge wesentlich von der Betriebsweise selbst und vom Einsatz ausreichend qualifizierten Personals ab. Durch die Einführung dieser Verfahrensweise hätten erhebliche Investitionen in die eigentlich notwendige Vergrößerung der Nachklärbecken vermieden werden können. Das Belebtschlamm-Management im Regenwetterfall (Ziff. IV 10.10 der Erlaubnis) führe dazu, dass im Vergleich mit anderen kommunalen Kläranlagen die Leistung der Kläranlage „Bändlegrund“ in verstärktem Maße von der Betriebsweise und nicht nur von der installierten Anlagentechnik abhänge. Das eingesetzte Personal habe sicherlich in den vergangenen Jahren Erfahrung mit dem Verfahren gesammelt. Beides lasse jedoch die Komplexibilität des Verfahrens und die dadurch bedingte Notwendigkeit des Einsatzes besonders qualifizierten Personals unberührt. Man habe diese Vorgehensweise trotz massiver Bedenken von Fachleuten für Abwassertechnik mitgetragen und auf die Erweiterung der Nachklärung verzichtet. Seither gebe es indessen Probleme mit der Einhaltung des Phosphor-Grenzwertes. Die Ursache für die festgestellten Überschreitungen sei bisher nicht gefunden worden. Allein der Umstand, dass ausweislich der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Schlamm-Pegelhöhen von Oktober 2006 bis Januar 2009 kein erhöhter Schlamm-Abtrieb eingetreten sei, führe nicht zur Unzulässigkeit der angefochtenen Auflagen. Denn ein solcher sei bei hoher hydraulischer Belastung jederzeit wieder möglich. Die Frachtgrenzwerte im Trockenwetterfall fänden ihre Rechtfertigung in erster Linie darin, dass nur so Stoßbelastungen der angeschlossenen Textilbetriebe feststellbar seien.
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Eine weitere Besonderheit zeige die Atypik auf. Der Kläger sei auch deswegen ein Sonderfall, weil die drei bedeutendsten Indirekteinleiter aus der Textilveredelungsindustrie gleichzeitig vollwertige Verbandsmitglieder seien. Diese Konstellation eröffne den angeschlossenen Textilveredelungsbetrieben eine ungewöhnliche Stellung. Die Situation könne zur Umgehung möglicher Pflichten genutzt werden, indem man als Verbandsmitglied auf die Pflichten des Indirekteinleiters und als Indirekteinleiter auf die Pflichten des Verbandes verweise. Diese Situation spiegle sich im Verfahren - 3 S 2668/08 - (... ./. Regierungspräsidium Freiburg) wider. Die Festlegung von Frachtgrenzwerten in der angefochtenen Auflage führe zu keiner Verschärfung der im Anhang 1 zur AbwV aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen des Klägers für die Jahre 2004 - 2006 seien aus den gültigen Konzentrationsgrenzwerten der AbwV (Anhang 1) in der qualifizierten Stichprobe gleichwerte Anforderungswerte für die 24 Stunden-Mischprobe als Frachtgrenzwerte für die Kläranlage „Bändlegrund“ abgeleitet werden. Dies ermögliche eine praxisgerechte Art der Überwachung. Die Frachtfestlegung diene zwei Zielen, nämlich dem schnellen Erkennen von irregulären Betriebszuständen, wenn es zu Schlamm-Abtrieb komme und der Überwachung, ob sich die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe an die Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen hielten. Die CSB-Konzentration im Ablauf einer Kläranlage sei nicht permanent gleich. Sie unterliege stündlichen oder gar minütlichen Schwankungen großer Bandbreite. Der Jahresmittelwert werde daher ständig erheblich über- oder unterschritten. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestimme der Anhang 1 der AbwV einen Grenzwert für CSB von 75 ml/l, der in einer qualifizierten Stichprobe oder 2-h-Mischprobe zu untersuchen sei. Dieser Grenzwert werde über dem Jahresmittelwert der CSB-Konzentration einer ordnungsgemäß betriebenen Kläranlage angesetzt. Dadurch werde sichergestellt, dass der Jahresgrenzwert auch dann eingehalten werden könne, wenn sich in der kurzen Zeit der Probeentnahme (2 Stunden bei der 2-h-Mischprobe oder mindestens 10 Minuten bei der qualifizierten Stichprobe) eine Überschreitung des Jahresmittelwerts ergebe. Im Gegensatz zu diesem Verfahren betreffend die Einhaltung des Jahresmittelwerts würden die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Frachtgrenzwerte aus einer mengenproportional gezogenen 24-h-Mischprobe und der dazugehörigen Tagesabwassermenge bestimmt. Innerhalb von 24 Stunden würden jedoch einzelne Spitzen durch Ausschläge der Kurve nach unten immer bis zu einem gewissen Grad kompensiert. Würde man hingegen - wie der Kläger meine - zur Ermittlung des einem bestimmten Konzentrationsgrenzwert entsprechenden Frachtgrenzwerts einfach den Konzentrationsgrenzwert des Anhangs 1 der AbwV mit der maximal zulässigen Einleitungsmenge multiplizieren, so ließe dies die Konzentrations- bzw. Frachtschwankungen im Ablauf der Kläranlage unberücksichtigt. Damit würde nämlich fingiert, dass die Kläranlage ganzjährig permanent mit - tatsächlich nur kurzfristig vorkommenden und über das Jahresmittel wieder ausgeglichenen - Spitzenwerten einleite. Zur Ableitung gleichwertiger Anforderungswerte in der 24-h-Mischprobe aus den in der qualifizierten Stichprobe zu überprüfenden Grenzwerten des Anhangs 1 der AbwV müssten auf der Grundlage von Vergleichsmessungen für jede Kläranlage im Einzelfall Werte festgesetzt werden, die die Kläranlage bei ordnungsgemäßem Betrieb sicher einhalten könne. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Relevante Überschreitungen der angegriffenen Frachtgrenzwerte - d.h. bei der amtlichen Überwachung unter Beachtung der 4-von-5-Regel festgestellte Überschreitungen nach Ergehen der angefochtenen Erlaubnis - habe der Kläger bislang nicht dargetan. Die vorgetragenen 15 Überschreitungen beträfen allein die Eigenkontrollmessungen. Maßgebend seien jedoch die in der amtlichen Überwachung erfolgten Auswertungen. Die Frachtgrenzwerte seien im Wege einer statistischen Auswertung der Eigenkontrollmessungen des Klägers aus den Jahren 2004 - 2006 so festgelegt worden, dass sie von der Kläranlage unter Berücksichtigung des Modus, nachdem die Einhaltung der Einleitungsgrenzwerte im Rahmen der staatlichen Überwachung zu beurteilen seien (vier Probenahmen/Jahr), sicher eingehalten werden könnten. Damit sei auch der „Normalzustand“ hinsichtlich des Betriebs der Kläranlage „Bändlegrund“ und hinsichtlich der Einleitungen aus der Textilveredelungsindustrie hinreichend definiert. Ferner seien die Frachtgrenzwerte zugunsten des Klägers auf der Basis eines 95 % Perzentilwertes der Eigenkontrollergebnisse der Jahre 2004 - 2006 festgelegt. Bei Anwendung der 4-aus-5-Regel hätte der statistische Perzentilwert von 85 % (80 % + 5 % Sicherheitszuschlag) zur Anwendung kommen müssen. Perzentilwerte seien statistische Größen, die aussagten, wie viel Prozent der Werte unterhalb eines definierten Wertes lägen. Dem Betreiber der Kläranlage sei daher bei der Festlegung der Frachtgrenzwerte ein großzügiger Sicherheitszuschlag i.H.v. weiteren 10 % zugestanden worden. Die Behauptung des Klägers, die Frachtgrenzwerte könnten bei dem gegenwärtigen Stand der Technik der Kläranlage nicht eingehalten werden, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Mit seinen Ausführungen zur Erhöhung der Ausbaugröße der Kläranlage in der wasserrechtlichen Erlaubnis vermenge der Kläger die Auslegung und die Auslastung der Kläranlage. Im Übrigen werde in der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Anpassung der Frachtgrenzwerte auf Antrag in Aussicht gestellt, falls sich die der Festsetzung der Frachtgrenzwerte zugrunde liegende Auslastung von 237.000 Einwohnerwer- ten (EW) erhöhen sollte. Bislang sei eine relevante Erhöhung der Auslastung nicht dargetan. Eine Beantragung im Falle der Erhöhung der Einwohnerwerte sei dem Kläger zumutbar. Komme es zu zuvor nicht angekündigten vorübergehenden erheblichen Frachtzunahmen seitens der Textilbetriebe, sei mangels des Vorliegens eines subjektiven Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit nicht zu befürchten, dass der Kläger ordnungswidrigkeitenrechtlich belangt werde. Mit der Festlegung von Frachtgrenzwerten sollten zwar auch irreguläre Betriebszustände - wie z.B. der Schlamm-Abrieb - erkannt werden. Denn diese entsprächen nicht dem Stand der Technik. Die Frachtgrenzwerte fänden darüber hinaus jedoch auch ihre Rechtfertigung in gewässerschutzspezifischen Überlegungen. Denn der Schlamm-Abtrieb führe zu einer erhöhten Belastung des Rheins mit Mikroverunreinigungen und schwer abbaubaren Einzelstoffen, wodurch u.a. die Trinkwassergewinnung aus dem Rhein flussabwärts beeinträchtigt werden könne. Auch die Auflage (Nr. IV.8) zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse sei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG (a.F.) gerechtfertigt. Das auferlegte Untersuchungsprogramm diene der Identifizierung der der Kläranlage zugeführten Einsatzstoffe aus der Textilindustrie. Sie sei daher ein geeignetes Mittel, die Qualität des vom Kläger in den Rhein eingeleiteten Abwassers zu verbessern. Denn von der Zusammensetzung des von den Textilveredelungsbetrieben in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers hänge der notwendige Reinigungsaufwand in der Kläranlage ab und damit letztlich die Qualität des in den Rhein eingeleiteten Abwassers. Der sachliche Zusammenhang zwischen der geforderten Untersuchung und der Einleitung der geklärten Abwässer in den Rhein als Gewässerbenutzung sei insoweit gegeben. Denn die untersuchten Einsatzstoffe gelangten zumindest partiell in die Kläranlage und über diese in den Vorfluter. Die Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen für PGES und der Farbigkeit veranschaulichten, dass die Kläranlage „Bändlegrund“ durchaus nicht so sicher und stabil betrieben werde, wie vom Kläger behauptet. Die Probleme mit der Farbigkeit spiegelten die Situation wider, dass aus der angeschlossenen Textilveredelungsindustrie weiterhin biologisch nicht eliminierbarer CSB eingeleitet werde, der im Vergleich zu anderen kommunalen Kläranlagen zu deutlich erhöhten CSB-Ablaufwerten führten.
28 
Die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg - 3 K 1973/07 - liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die vom Kläger angefochtenen Inhaltsbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 sind rechtmäßig; der Kläger hat insoweit weder einen Anspruch auf Erteilung noch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne diese Inhaltsbestimmungen (A.). Die von ihm angegriffene Auflage unter Ziffer IV. 8 der Erlaubnis ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden (B.).
A.
30 
Die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der dem Kläger erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
I.
31 
Die Klage gegen die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist zulässig. Der Kläger begehrt zwar der Sache nach die Aufhebung der der wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 28.08.2007 beigefügten Nebenbestimmungen Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 über die Festsetzung von Schadstofffrachtgrenzen. Er hat dennoch zu Recht eine Verpflichtungsklage erhoben, da beide Nebenbestimmungen mit dem Gegenstand der Erlaubnis unmittelbar verknüpft und daher als Inhaltsbestimmungen im Sinne modifizierender Auflagen zu qualifizieren sind. Eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen scheidet daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37; BayVGH, Urt. v. 6.3.1990 - 8 B 87.01384 -, NVwZ-RR 1990, 552; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431).
II.
32 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
33 
Das Begehren des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das - direkte - Einleiten von Abwasser aus der von ihm betriebenen Abwasserbehandlungsanlage in den Rhein als oberirdisches Gewässer ohne die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist auf der Grundlage des am 01.03.2010 in Kraft getretenen - neuen - Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585; im Folgenden: WHG) zu beurteilen. Maßgebend ist für die vom Kläger zu Recht erhobene Verpflichtungsklage daher insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Denn bei den festgelegten CSB- und Nges,anorg - Schadstofffrachtgrenzen handelt es sich - wie dargelegt - nicht um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen in Form von Auflagen nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG i.V.m. § 4 WHG in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: WHG 2008), sondern um Inhaltsbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431). Deshalb könnte die vom Kläger begehrte wasserrechtliche Erlaubnis ohne diese Schadstofffrachtgrenzen nur auf der Grundlage des seit 01.03.2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 WHG) scheidet wegen Vorliegens des in § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG aufgeführten Benutzungstatbestands (Einleiten von Stoffen) nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG grundsätzlich aus. Auch in Ansehung des nunmehr geltenden Wasserhaushaltsgesetzes hat der Beklagte als im vorliegenden Fall sachlich zuständige höhere Wasserbehörde (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 und § 96 WG) indessen die angegriffenen Schadstofffrachtgrenzen in rechtlich zulässiger Weise festgesetzt. Denn nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG dürfte die vom Kläger begehrte Erlaubnis vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die bei der Abwasseranlage „Bändlegrund“ vorliegen, mit den angefochtenen Inhaltsbestimmungen versehen werden.
34 
Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik (vgl. hierzu § 3 Nr. 11 WHG) möglich ist. In § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG wird bestimmt, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss und dass Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen (vgl. zur Legaldefinition des Abwassers § 54 Abs. 1 WHG).
35 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des bis zum 28.02.2008 geltenden § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind. Nach Abs. 3 bleiben weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Zu diesen weitergehenden Anforderungen zählt unter anderem auch § 12 WHG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 57 WHG Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 11 ff.), der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde erteilt werden kann. Denn die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 WHG, an die gegenüber § 12 WHG nach § 57 WHG bestimmte weitere Anforderungen gestellt werden.
36 
An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 inhaltlich nichts geändert. Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang -kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung -auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Danach bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 57 Abs. 1 und 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
37 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Es handelt sich um Mindeststandards („Mindestanforderungen“). Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 (vgl. nunmehr § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Anhang 1 zum WHG) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG definieren zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen; nichts anderes gilt nach § 57 Abs. 1 und § 3 Nr. 11 i.V.m. Anhang 1 WHG.
38 
Der Weitergeltung der Abwasserverordnung steht auch nicht entgegen, dass § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG zwar hinsichtlich der Geringhaltung des Abwassers die gleichen Anforderungen wie § 7a Abs. 1 WHG a.F. enthält, aber nicht mehr von der „Schadstofffracht“ des Abwassers, sondern von der „Menge und Schädlichkeit“ des Abwassers spricht. Diese unterschiedliche Begrifflichkeit führt indessen zu keinem Unterschied in der Sache selbst. Bis zum 5. Gesetz zur Änderung des WHG waren anstelle der Schadstofffracht „Menge und Schädlichkeit“ als Ziel für die Einschränkung genannt. Da das Produkt aus „Menge“ und „Schädlichkeit“ schon bisher als Schadstofffracht gesehen wurde, liegt in der Änderung lediglich eine Verdeutlichung des bisher mit dem Begriffspaar „Menge und Schädlichkeit“ Gewollten (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 7a WHG a.F., Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7 a Rn. 12 und 14). Mit dem Begriff der Fracht soll die Summe der Schadstoffe angesprochen werden, die bezogen auf eine bestimmte Zeiteinheit (z.B. 2 Stunden-Fracht, Tagesfracht) dem Gewässer zugeführt werden soll (vgl. hierzu § 2 AbwV). Schadstoffe sind die Inhaltsstoffe des Abwassers, die zu einer nachteiligen Veränderung der chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers führen können (§ 3 Nr. 9 WHG; vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 7a WHG a.F. Rn. 9).
39 
In § 1 Abs. 1 AbwV wird nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anforderungen nach der Verordnung und ihren Anhängen um solche handelt, die bei einer Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser mindestens zu beachten sind. Damit misst sich die Abwasserverordnung hinsichtlich der in ihren Anhängen aufgeführten Anforderungen für das Einleiten von Abwasser Bindungswirkung nur für die den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung zugrundegelegten typischen Sachverhalten zu - wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AbwV selbst ergibt. Nur insoweit scheidet ein Rückgriff auf § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG (vormals: § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG) aus. Bestehen hingegen im konkreten Einzelfall atypische Besonderheiten, lässt § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG - gegebenenfalls auf der Grundlage des § 13 WHG - auch von den jeweiligen Anhängen abweichende und ggf. strengere Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu. Denn § 57 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 AbwV und den Konkretisierungen in den Anhängen zu der AbwV regelt nur für die typisierten Fallkonstellationen die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, juris = NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.]).
40 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bleibt das im Klagantrag Ziffer 1 vom Kläger verfolgte Begehren ohne Erfolg. Zwar richten sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser durch die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ nach Anhang 1 zur AbwV (1.). Die Festlegung der Schadstofffrachtgrenzen als zusätzliche Parameter zur Einhaltung dieser Anforderungen rechtfertigen sich jedoch zum einen vor dem Hintergrund der bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten (2.). Zum anderen sind sie als äquivalenter Parameter zu den Konzentrationsgrenzwerten Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG (3.).
41 
1. Im vorliegenden Fall bestimmen sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in den Rhein als oberirdisches Gewässer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. Anhang 1 zur AbwV „Häusliches und kommunales Abwasser“, da es sich bei der Kläranlage „Bändlegrund“ um einen Direkteinleiter handelt (§ 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG). Nach Teil A Nr. 2 gilt dieser Anhang für Abwasser, das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nr. 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser). Denn das der Kläranlage „Bändlegrund“ zufließende Abwasser stammt zum einen aus Haushaltungen und vergleichbaren Einrichtungen nach Teil A Nr. 1 des Anhangs zur AbwV. Zum anderen fließt der Kläranlage „Bändlegrund“ auch das Abwasser aus den an die Kanalisation angeschlossenen Textilveredelungsunternehmen zu. Der Beklagte geht jedoch davon aus, dass für die Kläranlage „Bändlegrund“ trotz der Existenz dieser Betriebe die Bestimmungen des Anhangs 1 zur AbwV zur Anwendung kommen, weil die - besondere - Schädlichkeit des Abwassers aus den Textilverarbeitungsbetrieben (... ... ..., ... und ... GmbH; ...; ... ... ... ...) mittels biologischer Verfahren in der Kläranlage „Bändlegrund“ mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten; der Senat hat keine Anhaltspunkte, an dieser grundsätzlichen Einschätzung des Beklagten zu zweifeln.
42 
2. Die zusätzliche Festlegung von (Schadstoff)Frachtgrenzwerten für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Stickstoff (Nges,anorg) in der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis - jeweils unter Differenzierung nach dem Zulauf bei Trocken- und bei Regenwetter - in Ergänzung zu den in Teil C des Anhangs 1 zur AbwV aufgeführten emissionsbezogenen Konzentrationsgrenzwerten für diese Parameter wird durch die bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten begründet.
43 
Zwar trifft es zu, dass Teil C des Anhangs 1 zur AbwV Schadstofffrachtgrenzwerte nicht aufführt. Sie rechtfertigen sich jedoch aus den atypischen Umständen, die bei der von dem Kläger betriebenen Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegen. Der Auffassung des Klägers, ein atypischer Fall könne nur dann vorliegen, wenn das konkret einzuleitende Abwasser sich keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereichen zuordnen lasse, und umgekehrt sei, die Annahme eines atypischen Falls ausgeschlossen, wenn das konkret zu beurteilende Abwasser in den Anwendungsbereich eines Anhangs der AbwV falle, ist vor diesem Hintergrund der eingangs dargestellten Regelungssystematik der Abwasserverordnung nicht zu folgen.
44 
a.) Die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ unterscheidet sich insoweit maßgebend von der dem Anhang 1 zur AbwV zugrunde liegenden - häusliches und kommunales Abwasser behandelnden - typischen Kläranlage, als ihr ein hoher Anteil von Abwässer aus der ihr angeschlossenen Textilverarbeitungs- und Veredelungsindustrie zugeleitet wird. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Textilabwässer in ihrer stofflichen Zusammensetzung neben biologisch abbaubaren Stoffen auch erhebliche Anteile an biologisch schwer oder nicht abbaubaren organischen Substanzen enthalten. Abwässer aus Textilveredelungsindustrien gehören zu den Abwässern, die wegen der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Stoffgruppen als gefährlich zu bewerten sind, weil ihre Giftigkeit, Langlebigkeit und Anreicherungsfähigkeit oder krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Wirkung zu besorgen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353). Dem steht nicht entgegen, dass unter anderem dem Textilveredelungsunternehmen ... auf der Grundlage des Anhangs 38 der AbwV Auflagen zur Vermeidung und Verringerung der in ihrem Abwasser vorhandenen und der Kläranlage „Bändlegrund“ zuzuleitenden Schadstofffrachten auferlegt wurden( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.] = juris). Denn insoweit ist zu beachten, dass nach Teil F des Anhangs 38 zur AbwV das für Textilunternehmen grundsätzlich geltende Anforderungsniveau an die Konzentrationsgrenzwerte für bestimmte bestehende Anlagen unterschritten werden darf. Hiervon hat der Beklagte im Fall des Textilveredelungsunternehmens ... auch Gebrauch gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, a.a.O). Soweit daher bei Textilveredelungsunternehmen mit Blick auf bestimmte vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 01.06.2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, geringere Anforderungen an die Schadstoffkonzentrationen gestellt werden können, ist es grundsätzlich Aufgabe der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage, diesen verminderten Anforderungen im Rahmen ihrer Reinigungsleistung Rechnung zu tragen. Der Beklagte hat ferner im Einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ sich in Bezug auf den Leitparameter CSB erheblich von den 8 größten Kläranlagen im Regierungsbezirk Freiburg unterscheidet. Im Leistungsvergleich 2008 weist die Kläranlage „Bändlegrund“ danach die höchste CSB-Konzentration im Ablauf auf. Dies rührt vom Anteil der Textilabwässer im Zulauf der Kläranlage „Bändlegrund“ her. Denn nachgewiesenermaßen weist Textilabwasser einen großen Anteil an biologisch schwer abbaubaren Stoffen auf, die durch den signifikant hohen CSB-Wert zum Ausdruck kommen. Dem CSB-Wert kommt insoweit hohe Bedeutung zu, als die CSB-Konzentrationen, die aus einer Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden, die Belastung des Gewässers abbilden, in das das gereinigte Abwasser eingeleitet wird.
45 
b.) Ein weiterer einen atypischen Sachverhalt indizierender Umstand ist in dem besonderen Verfahren (vgl. insoweit § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) des sog. Schlamm-Managements zu sehen. Hintergrund für die Einführung dieses besonderen Abwasserbehandlungsverfahrens war die Einleitung von außerordentlich hohen CSB-Frachten in das Gewässer von über 40 t/d bei Regenwetter im Vergleich zu sonst 2,0 und 2,5 t CSB t/d. Grund hierfür war der Abtrieb von Schlamm aus der Nachklärung bei erhöhter hydraulischer Belastung. Im Rahmen eines speziellen Schlamm-Managements wird der Schlamm aus den Nachklärbecken temporär zwischengespeichert, so dass die in der Vergangenheit erfolgten stoßweiße hohen Gewässerbelastungen durch außerordentlich hohe CSB-Schadstofffrachten entschärft werden konnten. Diese Verfahrensweise der Abwasserbehandlung erfordert nach der überzeugenden Darstellung des Beklagten einen sehr hohen Mess- und Regelaufwand sowie ein hohes Maß an Management. Die Einhaltung der Grenzwerte hängt wesentlich von der Betriebsweise selbst und vom Einsatz ausreichend qualifiziertem Personal ab. Es mag zwar sein, dass in der jüngeren Vergangenheit seit Einführung des Schlamm-Managements (Oktober 2006 bis Januar 2009) kein erhöhter Schlammabtrieb mit entsprechender Gewässerbelastung eingetreten ist. Dies rechtfertigt indessen nicht die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, dass dieses komplizierte Abwasserbehandlungsverfahren keine von der im Anhang 1 zugrunde gelegten Typik einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage abweichende Besonderheit darstellt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass im Normalfall zur Bewältigung derartig hoher hydraulischer Belastungen grundsätzlich eine Vergrößerung der Nachklärbecken mit entsprechenden finanziellen Investitionen erforderlich gewesen wäre. Auch mit Blick darauf ist das Verfahren des sog. Belebtschlamm-Managements im Regenwasserfall eine die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ kennzeichnende Besonderheit. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass auch ein automatisierter Verfahrensablauf fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund sind gerade die in Nr. IV.10 des Bescheids vom 28.08.2007 aufgeführten Regelungen zu Betrieb, Unterhaltung und Wartung der Kläranlage und insbesondere Nr. IV.10.10 zum Belebtschlamm-Management im Regenwetterfall zu sehen.
46 
Die aufgezeigten Besonderheiten, die die Atypik der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ des Klägers kennzeichnen, rechtfertigen die um die Konzentrationsgrenzwerte im Anhang 1 zur AbwV ergänzten Schadstofffrachtgrenzwerte. Ihre weitere Zulässigkeit liegt ferner - und in erster Linie -darin, dass nur so Stoßbelastungen der angeschlossenen Textilverarbeitungs-und Veredelungsbetriebe feststellbar sind. Im Übrigen erleichtern sie es in der täglichen Praxis auch und gerade mit Blick auf das Schlammmanagement, die Einhaltung der Konzentrationsgrenzwerte zu gewährleisten. Auch dies begründet nachvollziehbar ihre - zusätzliche - Festlegung.
47 
3. Die Schadstofffrachtgrenzwerte sind unabhängig davon aber auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie gegenüber den im Anhang 1 zur AbwV aufgeführten Konzentrationsgrenzwerten gleichwertige Parameter darstellen und deshalb als solche - lediglich in einem anderen Gewand - Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind. Denn entgegen der Behauptung des Klägers führen sie nicht zu einer Verschärfung der im Anhang 1 zur AbwV bezüglich der Paramater CSB und Nges,anorg festgelegten Konzentrationsgrenzwerte.
48 
a.) Der Beklagte hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen des Klägers für die Jahre 2004 bis 2006 aus den nach Anhang 1 zur AbwV gültigen Konzentrationswerten in der qualifizierten Stichprobe gleichwertige Anforderungswerte für die 24-Std.-Mischprobe als Frachtgrenzwerte für die Kläranlage „Bändlegrund“ abgeleitet worden seien. Die Frachtgrenzwerte stellten daher nur auf die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehenden Maßeinheiten „Menge“ und „Zeiteinheit“ umgestellten Konzentrationswerte des Anhangs 1 zur AbwV dar; die Wertigkeit dieser Beurteilungsparameter bleibt indessen gleich. Würden die im Bescheid festgelegten Frachtgrenzwerte für die Parameter CSB und Nges,anorg festgelegten Frachtgrenzwerte differenziert nach dem Zulauf bei Regenwetter und bei Trockenwetter - konzipiert als CSB- bzw. Nges,anorg - Tagesfrachten - beachtet, würden gleichzeitig die Emissionskonzentrationsgrenzwerte nach Anhang 1 zur AbwV eingehalten. Mit seiner Auffassung, er sei nach der Abwasserverordnung nur verpflichtet, die dort in Anhang 1 aufgeführten Konzentrationswerte einzuhalten, übersieht der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Konzentrationsgrenzwerte nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in Abhängigkeit zu der sie zum Zwecke der Überwachung feststellenden Messmethode beurteilt werden müssen. Insoweit bestimmt Teil C Abs. 1 des Anhangs 1 zur AbwV, dass die Konzentrationsgrenzwerte entweder durch eine qualifizierte Stichprobe (vgl. § 2 Nr. 3 AbwV) oder durch eine 2-Stunden-Mischprobe (vgl. § 2 Nr. 2 AbwV) zum Zwecke der Überwachung festzustellen sind. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, liegt der auf diese Weise zu untersuchende Konzentrationsgrenzwert zum Beispiel für CSB mit 75 mg/l erheblich über dem Mittelwert der CSB-Konzentration einer ordnungsgemäß betriebenen Kläranlage bei Dauerbetrieb. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass - beispielsweise - die CSB-Konzentration im Ablauf einer Kläranlage nicht ständig gleich ist, sondern im 24-Stunden-Rhythmus Schwankungen großer Bandbreite unterliegt. Die den Dauerbetrieb abbildende 24-Stunden-Mischprobe ergebe - so die Angaben von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung - einen statistisch niedrigeren Konzentrationswert von 55 mg/l gegenüber dem in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 75 mg/l - jeweils bezogen auf den CSB-Wert. Bei einer qualitätsgesicherten Eigenkontrolle sei daher von einem Wert von 55 mg/l CSB bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe auszugehen. Die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollen mit Blick auf die dort speziell vorgesehenen Messmethoden aber gewährleisten, dass ein im Zeitpunkt der Beprobung - und damit gewissermaßen zufällig - gemessener Spitzenwert im Rahmen der amtlichen Überwachung nach der „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV), die ihrerseits sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris), nicht zu einer den Normalbetrieb in Frage stellenden Überschreitung führt. Mit den - gegenüber dem sich aus der 24-Stunden-Mischprobe ergebenden Mittelwert - höheren Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs 1 zur AbwV sollen vielmehr allein vor dem Hintergrund der anzuwendenden Beprobungsart Spitzenwerte nivelliert werden. Bei einer 24-Stunden-Mischprobe bedarf es indessen - wegen der zeitraumbezogenen Beprobung - eines derartigen Ausgleichs hinsichtlich vereinzelt vorkommender Spitzenkonzentrationswerte nicht, um Überschreitungen bei ordnungsgemäßem Betrieb der typischen Kläranlage zu verhindern. Dem entsprechend werden nach Nr. IV.2.3 der angefochtenen Erlaubnis die festgesetzten Frachtgrenzwerte auch aus einer mengenproportional gezogenen 24-Stunden-Mischprobe und der dazugehörigen Tagesabwassermenge bestimmt. Denn innerhalb von 24 Stunden werden einzelne Spitzen kompensiert. Die in dem Anhang 1 zu AbwV festgesetzten Konzentrationsgrenzwerte werden bezogen auf einen ordnungsgemäßen Normalbetrieb einer typischen Kläranlage auf die Beprobung durch die 24-Stunden-Mischprobe umgerechnet. Dies bedeutet, dass z.B. der in Anhang 1 zur AbwV festgesetzte Konzentrationswert von 75 mg/l für CSB bezogen auf die 24-Stunden-Mischprobe einen - von der Kläranlage einzuhaltenden - Konzentrationswert von 55 mg/l ergibt (vgl. hierzu auch Qualitätsgesicherte Eigenkontrolle zur Unterstützung der amtlichen Überwachung auf kommunalen Kläranlagen, Handlungsempfehlung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, März 2003, S. 43). Dies entspricht auch den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Basis werden sodann die entsprechenden Frachtgrenzwerte ermittelt.
49 
Vor diesem Hintergrund stellt die Festlegung von Schadstofffrachtgrenzen in der angefochtenen Erlaubnis keine strengeren Anforderungen an die Einleitung von Abwasser als nach Anhang 1 der AbwV vorgesehen. Wie sich aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt, ist auch die weitere Schlussfolgerung des Klägers sachlich unbegründet, die nach Anhang 1 der AbwV zulässige Schadstofffracht ergebe sich aus dem Produkt des dort festgelegten Konzentrationsgrenzwerts und der maximal zulässigen Einleitungsmenge. Die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte haben - wie oben ausgeführt - vor dem Hintergrund der entsprechenden Beprobung eine andere Funktion. Die Abwasserverordnung will mit den Konzentrationsgrenzwerten einer im Normalbetrieb arbeitenden Kläranlage gerade nicht gestatten, den festgesetzten Konzentrationswert in einem Dauerbetrieb auszuschöpfen. Denn der in einem Dauerbetrieb feststellbare Konzentrationsmittelwert liegt deutlich unter dem im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswert. Deshalb hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, die Einleitungsmenge nicht an den im Anhang 1 zur AbwV festgesetzten Spitzenkonzentrationswerten ausgerichtet, sondern an dem einen Normalbetrieb repräsentierenden Mittelwert - bei CSB 55 mg/l. Der Ausgangswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe ist nach Angabe der Beklagten überdies anhand der Werte der Kläranlage „Bändlegrund“ in den Jahren 2004 bis 2006 überprüft worden mit dem Ergebnis, dass der Konzentrationswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe von der Kläranlage „Bändlegrund“ eingehalten sei.
50 
Mit der Schadstofffrachtfestlegung soll ferner in zweierlei Hinsicht eine praxisgerechte Art der Überwachung ermöglicht werden. Zum einen dient die Frachtfestlegung dem Ziel, irreguläre Betriebszustände, insbesondere wenn es zu Schlammabtrieb kommt, schnell zu erkennen. Des Weiteren ermöglicht die Frachtgrenzwertfestlegung eine praxisgerechtere Überwachung darauf hin, ob sich die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe an die auferlegten Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen halten. Denn in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Kläranlage „Bändlegrund“ zwar die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte einhält, aber die Schadstofffrachten, die in den Rhein eingeleitet wurden, diese deutlich überstiegen. Auch darin zeigt sich, dass die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswerte keinen Maximalwert für den Dauerbetrieb darstellen, sondern ihre Festlegung sich ausschließlich aus der Beprobungsart erklärt. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Frachtgrenzwerte - auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b.) Die Auffassung des Klägers, die festgelegten Frachtgrenzwerte begegneten deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht eingehalten werden könnten, teilt der Senat nicht. Denn die Frachtgrenzwerte sind - wie oben dargelegt -, den Konzentrationsgrenzwerten gleichwertig. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass er auch die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht einhalten kann. Des Weiteren hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ bezogen auf die in der amtlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regel“ in rechtlicher Hinsicht die Konzentrationsgrenzwerte eingehalten hat, obgleich die Schadstofffrachten diejenigen vergleichbarer Kläranlagen deutlich überschritten haben. Im Übrigen wurden die Frachtgrenzwerte auf der Basis einer statistischen Auswertung der Eigenkontrollmessungen des Klägers aus den Jahren 2004 bis 2006 festgelegt. Damit liegt ein repräsentativer, den „Normalzustand“ des Betriebs der Kläranlage „Bändlegrund“ abbildender Bewertungszeitraum vor. Im Weiteren hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass dem Kläger für das Betreiben der Kläranlage „Bändlegrund“ bei der Festlegung des Perzentilwertes ein großzügigerer Sicherheitszuschlag i.H.v. weiteren 10 % zugestanden worden sei und die Frachtgrenzwerte auf der Basis eines 95 %-igen Perzentilwertes der Eigenkontrollergebnisse festgelegt worden seien. Damit habe man auch die für den Kläger grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV) zugunsten des Klägers verändert. Denn die „4-aus-5-Regelung“ entspricht einem statistischen Perzentilwert von 85 % (80 % + 5 % Sicherheitszuschlag). Zudem übersieht der Kläger, dass für die Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Schadstofffrachtgrenzen nicht die Eigenmessergebnisse maßgebend sind, sondern die in § 6 Abs. 1 AbwV festgelegte Regelung über die Einhaltung der nach der AbwV vorgeschriebenen Anforderungen - nämlich die „4-aus-5-Regel“, die sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris).
52 
c.) Der weitere Einwand des Klägers, die angegriffenen Frachtgrenzwerte seien auch bei unterstellter Atypik unzulässig, weil sie auf unzureichender Datenbasis gründeten, greift gleichfalls nicht durch.
53 
Der Beklagte hat die Frachtgrenzwerte an den auf der Grundlage der Eigenkontrollmessungen des Klägers in den Jahren 2004 bis 2006 ermittelten Daten ausgerichtet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Frachtgrenzwerte anhand der in diesem Zeitraum erhobenen Daten verifiziert hat, um dadurch den Normalbetrieb der Abwasseranlage „Bändlegrund“ sicherzustellen. Dass die Daten aus den Eigenkontrollmessungen des Klägers falsch seien, hat dieser weder behauptet noch substantiiert dargelegt.
54 
d.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Schadstofffrachtgrenzen seien deshalb Bedenken ausgesetzt, weil im angefochtenen Bescheid eine Ausbaugröße der Kläranlage von 290.000 EW angenommen werde, aber bei einer Auslastung von 290.000 EW die auf der Basis von 237.000 EW ermittelten Frachtmengen nicht eingehalten werden könnten, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Wie sich aus Nr. I.5 der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt, ist die Kläranlage „Bändlegrund“ entsprechend der Größenklasse 5 i.S.v. Teil C Abs. 2 des Anhangs 1 zur AbwV auf 290.000 EW ausgelegt (sog. Ausbaugröße). Hiervon ist die Auslastung der Kläranlage zu unterscheiden. Eine Erhöhung der Auslegung der Kläranlage zieht nicht automatisch eine Vergrößerung der Auslastung nach sich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hin gewiesen, dass für den Fall, dass sich die den Festsetzungen der Frachtgrenzwerte zugrunde liegende Auslastung von 237.000 EW erhöhen sollte, nach der Begründung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Nr. IV.8.2) eine Anpassung der Frachtgrenzwerte auf Antrag in Aussicht gestellt werde. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, eine relevante Erhöhung der Auslastung sei bislang nicht dargetan worden. Der Senat teilt im Weiteren die Auffassung des Beklagten, dass in der Antragstellung bei einer höheren Auslastung kein unzumutbares Ansinnen liegt; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird damit nicht verletzt.
B.
55 
Die Klage auf Aufhebung der Auflage unter Ziffer IV. 8 der wasserrechtlichen Erlaubnis bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
I.
56 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angefochtenen Nebenbestimmung unter Ziffer IV. 8 um eine selbständig anfechtbare Auflage zur wasserrechtlichen Erlaubnis handelt, weshalb gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine Bedenken bestehen.
II.
57 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch auch insoweit zu Recht abgewiesen.
58 
Maßgebliche Rechtgrundlage für die angefochtene Auflage ist allerdings nicht der im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis geltende § 4 i.V.m. § 7a WHG 2008. Denn bei der Auflage handelt es sich um einen Dauersachverhalt, so dass auf den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden § 13 i.V.m. § 57 WHG und § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abzustellen ist (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48.85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
59 
§ 57 WHG regelt - ebenso wie zuvor § 7a WHG 2008 - das Einleiten von Abwasser in Gewässer hinsichtlich des hierbei zu beachtenden Stands der Technik (vgl. hierzu Martens/Lorenz, NVwZ 1998, 13) nur insoweit abschließend, als in der AbwV i.V.m. deren Anhängen unter Zugrundelegung typisierter Fallgestaltungen Mindestanforderungen an die Emission bestimmter Abwasserinhaltsstoffe aus bestimmten Herkunftsbereichen in Form von Konzen-trationsgrenzwerten festgelegt sind. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wonach die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss - wie zuvor bereits aus § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., wonach § 6 WHG a.F. unberührt blieb -, und ferner aus § 1 Abs. 3 AbwV selbst, wonach weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Kopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 1 AbwV). Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, können nicht nur in atypischen Fallgestaltungen, sondern auch außerhalb des durch die AbwV und ihren Anhängen abgesteckten Regelungsbereichs im Rahmen des der Wasserbehörde grundsätzlich zustehenden Bewirtschaftungsermessens - auch bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen nach § 12 Abs. 2 WHG6 WHG a.F.) - auf der Grundlage von § 13 WHG zusätzliche Inhalts- und Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügt werden, um - weiteren - allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 5, § 6, § 27 f. und § 32 WHG [§ 1 a, § 25 b und § 26 WHG 2008]) Rechnung zu tragen.
60 
Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich und auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. § 13 WHG bestimmt nicht ausdrücklich, welchen Inhalt die Nutzungsbedingungen und Auflagen haben können. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 WHG nur in beispielhafter Weise mehrere Arten möglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen; der dort aufgeführte Katalog ist daher nicht abschließend. Die Wasserbehörde entscheidet vielmehr im Rahmen ihres pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens über die Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen.
61 
Nach Maßgabe dessen sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - die dem Kläger unter Ziff. IV.8 der wasserrechtlichen Erlaubnis auferlegten Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse rechtlich nicht zu beanstanden.
62 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 WHG 2008) sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Mit Blick darauf ist das vom Kläger geforderte Screening der Einsatzstofflisten der indirekt einleitenden Textilveredelungsbetriebe durch einen erfahrenen Sachverständigen rechtmäßig. Es dient im weitesten Sinne der Erfassung gerade der biologisch schwer abbaubaren Substanzen, die von den Textilveredelungsunternehmen der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ zufließen. Je genauer die Kenntnis von der Beschaffenheit dieser speziellen Abwässer und je breiter insoweit die Datenbasis sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten als zuständige Wasserbehörde ist, um so erfolgreicher kann eine - weitergehende - Reduzierung der Emissionen im Abwasser und damit gleichzeitig eine Verbesserung des dem Rhein zufließenden Abwassers erreicht werden. Denn nur auf der Grundlage einer breiten Datenbasis insbesondere über die in den Textilveredelungsunternehmen verwendeten biologisch nur schwer abbaubaren Substanzen ist eine zur weiteren Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG gebotene Strategie zur erfolgreicheren Reinigung und zur weitergehenden Reduzierung der Emissionen des in den Rhein eingeleiteten Abwassers möglich. Das geforderte Screening der Einsatzstoffe durch einen erfahrenen Sachverständigen soll eine bestmögliche Identifikation der durch die Textilveredelung ins Abwasser gelangenden schwer abbaubaren Substanzen gewährleisten. Ferner soll - wie der Begründung zur wasserrechtlichen Erlaubnis weiter entnommen werden kann - eine sog. „Hitliste“ der Substanzen mit dem höchsten Beitrag zur refraktären CSB-Konzentration des jeweiligen Textilveredelungsbetriebs aufgestellt werden und sollen Möglichkeiten zur Reduktion gerade dieser Beiträge - z.B. durch Substitution von Einsatzstoffen oder durch eine Verfahrensoptimierung - eruiert werden (vgl. hierzu auch § 60 Abs. 1 und § 61 WHG). Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die angefochtene Auflage in engem Kontext mit der der wasserrechtlichen Erlaubnis gleichfalls beigefügten Nebenbestimmung Ziffer IV.7.d steht, wonach der Zweckverband dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einleitung von Abwasser in das Ortsentwässerungsnetz untersagt wird, wenn dieses nicht den Anforderungen der Indirekteinleiterverordnung entspricht. Dieser vom Kläger nicht angefochtenen Verpflichtung kann er zwar auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 seiner Satzung nachkommen, weil er nach dieser Vorschrift gegenüber den Textilveredelungsbetrieben Anordnungen darüber treffen kann, wie das zu übernehmende Abwasser beschaffen sein muss. Diese rechtliche Möglichkeit setzt indessen notwendigerweise voraus, dass der Kläger - angesichts der übergroßen Anzahl der in der Textilveredelung verwendeten Chemikalien - die jeweiligen Einsatzstoffe kennt. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt hat, haben die Textilveredelungsbetriebe in der Vergangenheit auch schon solche Auskünfte erteilt. Dies zeigt, dass dem Kläger insoweit nichts Unmögliches abverlangt wird. Nur wenn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont - bekannt ist, welche Stoffe Verwendung finden, kann das zu übernehmende Abwasser daraufhin untersucht werden und können kritische Einsatzstoffe identifiziert und minimiert werden. Die genaue Kenntnis der verwendeten Einsatzstoffe ist daher - wie dargelegt - in mehrfacher Hinsicht - unerlässlich, um das Grundanliegen des Wasserhaushaltsgesetzes zu verwirklichen, wie es in seinen allgemeinen Grundsätzen zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 6 WHG) und in der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL (vom 23. Oktober 2000 ABlEG v. 22. 12. 2000 L 327/1) sowie in den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG zum Ausdruck kommt (vgl. zum Grundsatz des „guten chemischen Zustands“ Albrecht, NuR 2010, 60).
63 
Soweit die angefochtene Auflage von einem „erfahrenen Sachverständigen“ spricht, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass darunter ein Sachverständiger zu verstehen ist, der mit Fragen der Abwasserwirtschaft und insbesondere mit Abwässer aus Textilveredelungsbetrieben vertraut ist und insoweit eine gewisse Erfahrung mitbringt. Dieses Verständnis wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
64 
2. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die angefochtene Auflage in engem Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis über das Einleiten von Abwasser in den Rhein steht und damit dem Gebot nach § 36 Abs. 3 LVwVfG entspricht, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen darf. Überzeugend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammensetzung des von den Textilveredelungsunternehmen in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers in letzter Konsequenz auch für die Gewässerqualität des Rheins bestimmend ist, dessen überragende gewässerwirtschaftliche Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG) keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Senat teilt insbesondere auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der angefochtenen Auflage - wie aus den vorgenannten Ausführungen ersichtlich - um eine Benutzungsregelung des Gewässers i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt. Denn das Einleiten von Abwasser i.S.d. § 57 WHG unterfällt diesem Benutzungstatbestand; lediglich die Erlaubnis - eine Bewilligung scheidet schon wegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG gesetzlich aus - wird gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 12 WHG von weitergehenden Voraussetzungen abhängig gemacht.
65 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 08.11.2011
69 
Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und nach rechtzeitiger Stellung eines Berufungsantrags sowie dessen Begründung auch sonst zulässige Berufung (§ 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die vom Kläger angefochtenen Inhaltsbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 sind rechtmäßig; der Kläger hat insoweit weder einen Anspruch auf Erteilung noch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ohne diese Inhaltsbestimmungen (A.). Die von ihm angegriffene Auflage unter Ziffer IV. 8 der Erlaubnis ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden (B.).
A.
30 
Die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen unter Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 der dem Kläger erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 28.08.2007 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
I.
31 
Die Klage gegen die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist zulässig. Der Kläger begehrt zwar der Sache nach die Aufhebung der der wasserrechtlichen Erlaubnis des Beklagten vom 28.08.2007 beigefügten Nebenbestimmungen Ziffer IV. 2.1.1. und Ziffer IV. 2.1.5 über die Festsetzung von Schadstofffrachtgrenzen. Er hat dennoch zu Recht eine Verpflichtungsklage erhoben, da beide Nebenbestimmungen mit dem Gegenstand der Erlaubnis unmittelbar verknüpft und daher als Inhaltsbestimmungen im Sinne modifizierender Auflagen zu qualifizieren sind. Eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen scheidet daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37; BayVGH, Urt. v. 6.3.1990 - 8 B 87.01384 -, NVwZ-RR 1990, 552; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431).
II.
32 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
33 
Das Begehren des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das - direkte - Einleiten von Abwasser aus der von ihm betriebenen Abwasserbehandlungsanlage in den Rhein als oberirdisches Gewässer ohne die Nebenbestimmungen über Schadstofffrachtgrenzen ist auf der Grundlage des am 01.03.2010 in Kraft getretenen - neuen - Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585; im Folgenden: WHG) zu beurteilen. Maßgebend ist für die vom Kläger zu Recht erhobene Verpflichtungsklage daher insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Denn bei den festgelegten CSB- und Nges,anorg - Schadstofffrachtgrenzen handelt es sich - wie dargelegt - nicht um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen in Form von Auflagen nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG i.V.m. § 4 WHG in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: WHG 2008), sondern um Inhaltsbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1998 - 8 S 3189/96 -, NuR 1999, 333 = NVwZ-RR 1999, 431). Deshalb könnte die vom Kläger begehrte wasserrechtliche Erlaubnis ohne diese Schadstofffrachtgrenzen nur auf der Grundlage des seit 01.03.2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 WHG) scheidet wegen Vorliegens des in § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG aufgeführten Benutzungstatbestands (Einleiten von Stoffen) nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG grundsätzlich aus. Auch in Ansehung des nunmehr geltenden Wasserhaushaltsgesetzes hat der Beklagte als im vorliegenden Fall sachlich zuständige höhere Wasserbehörde (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 und § 96 WG) indessen die angegriffenen Schadstofffrachtgrenzen in rechtlich zulässiger Weise festgesetzt. Denn nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG dürfte die vom Kläger begehrte Erlaubnis vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die bei der Abwasseranlage „Bändlegrund“ vorliegen, mit den angefochtenen Inhaltsbestimmungen versehen werden.
34 
Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik (vgl. hierzu § 3 Nr. 11 WHG) möglich ist. In § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG wird bestimmt, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss und dass Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen (vgl. zur Legaldefinition des Abwassers § 54 Abs. 1 WHG).
35 
In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S.1108, ber. S. 2625; zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585) werden aufgrund der Ermächtigung des bis zum 28.02.2008 geltenden § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 WHG 2008 und dem Anhang 2 (zu § 7a Abs. 5 WHG 2008) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt, die dem nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG 2008 hierfür geforderten Stand der Technik entsprechen (so schon zur vormals geltenden Rahmen-AbwasserVwV BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 AbwV, wonach diese Verordnung die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind. Nach Abs. 3 bleiben weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Zu diesen weitergehenden Anforderungen zählt unter anderem auch § 12 WHG (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 57 WHG Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 11 ff.), der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörde erteilt werden kann. Denn die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Erlaubnis nach § 8 i.V.m. § 10 WHG, an die gegenüber § 12 WHG nach § 57 WHG bestimmte weitere Anforderungen gestellt werden.
36 
An der vorgehend dargestellten Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 inhaltlich nichts geändert. Nach § 57 Abs. 2 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Da von der am 07.08.2009 in Kraft getretenen Verordnungsermächtigung für Abwassereinleitungen - bislang -kein Gebrauch gemacht worden ist, gilt die bisherige Abwasserverordnung -auch ohne ausdrückliche Überleitungsvorschrift einstweilen fort (Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 57 WHG Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 32; Berendes, WHG, § 57 Rn. 7 und 8; ebenso Berendes, in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Komm. zum WHG unter C 10 E, § 57 Rn. 7 und 8). Danach bestimmt die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 57 Abs. 1 und 2 WHG die Anforderungen, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nach dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind.
37 
§ 7a Abs. 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG stellt an Einleitungen von Abwasser, ausgehend von einer generalisierenden Emissionsbetrachtung im Sinne des Vorsorge- und Verursacherprinzips, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht zu berücksichtigen sind, unabhängig von ihrem konkreten Gefährdungspotenzial einheitlich die strengen Anforderungen nach dem Stand der Technik. Es handelt sich um Mindeststandards („Mindestanforderungen“). Die Abwasserverordnung legt auf normativer Ebene unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach § 7a Abs. 5 WHG 2008 i.V.m. Anhang 2 (vgl. nunmehr § 3 Nr. 1 WHG i.V.m. Anhang 1 zum WHG) die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser fest, die dem Stand der Technik entsprechen. § 7a Abs. 5 Satz 1 WHG 2008 bzw. § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG definieren zunächst das Anforderungsniveau „Stand der Technik“. Hierbei sind nach § 7a Abs. 5 Satz 2 WHG 2008 insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen; nichts anderes gilt nach § 57 Abs. 1 und § 3 Nr. 11 i.V.m. Anhang 1 WHG.
38 
Der Weitergeltung der Abwasserverordnung steht auch nicht entgegen, dass § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG zwar hinsichtlich der Geringhaltung des Abwassers die gleichen Anforderungen wie § 7a Abs. 1 WHG a.F. enthält, aber nicht mehr von der „Schadstofffracht“ des Abwassers, sondern von der „Menge und Schädlichkeit“ des Abwassers spricht. Diese unterschiedliche Begrifflichkeit führt indessen zu keinem Unterschied in der Sache selbst. Bis zum 5. Gesetz zur Änderung des WHG waren anstelle der Schadstofffracht „Menge und Schädlichkeit“ als Ziel für die Einschränkung genannt. Da das Produkt aus „Menge“ und „Schädlichkeit“ schon bisher als Schadstofffracht gesehen wurde, liegt in der Änderung lediglich eine Verdeutlichung des bisher mit dem Begriffspaar „Menge und Schädlichkeit“ Gewollten (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, § 7a WHG a.F., Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 7 a Rn. 12 und 14). Mit dem Begriff der Fracht soll die Summe der Schadstoffe angesprochen werden, die bezogen auf eine bestimmte Zeiteinheit (z.B. 2 Stunden-Fracht, Tagesfracht) dem Gewässer zugeführt werden soll (vgl. hierzu § 2 AbwV). Schadstoffe sind die Inhaltsstoffe des Abwassers, die zu einer nachteiligen Veränderung der chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit des Gewässers führen können (§ 3 Nr. 9 WHG; vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 7a WHG a.F. Rn. 9).
39 
In § 1 Abs. 1 AbwV wird nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut darauf hingewiesen, dass es sich bei den Anforderungen nach der Verordnung und ihren Anhängen um solche handelt, die bei einer Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser mindestens zu beachten sind. Damit misst sich die Abwasserverordnung hinsichtlich der in ihren Anhängen aufgeführten Anforderungen für das Einleiten von Abwasser Bindungswirkung nur für die den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung zugrundegelegten typischen Sachverhalten zu - wie sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AbwV selbst ergibt. Nur insoweit scheidet ein Rückgriff auf § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG (vormals: § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 WHG) aus. Bestehen hingegen im konkreten Einzelfall atypische Besonderheiten, lässt § 57 i.V.m. § 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG - gegebenenfalls auf der Grundlage des § 13 WHG - auch von den jeweiligen Anhängen abweichende und ggf. strengere Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu. Denn § 57 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 AbwV und den Konkretisierungen in den Anhängen zu der AbwV regelt nur für die typisierten Fallkonstellationen die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, juris = NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.]).
40 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bleibt das im Klagantrag Ziffer 1 vom Kläger verfolgte Begehren ohne Erfolg. Zwar richten sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser durch die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ nach Anhang 1 zur AbwV (1.). Die Festlegung der Schadstofffrachtgrenzen als zusätzliche Parameter zur Einhaltung dieser Anforderungen rechtfertigen sich jedoch zum einen vor dem Hintergrund der bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten (2.). Zum anderen sind sie als äquivalenter Parameter zu den Konzentrationsgrenzwerten Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG (3.).
41 
1. Im vorliegenden Fall bestimmen sich die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in den Rhein als oberirdisches Gewässer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. Anhang 1 zur AbwV „Häusliches und kommunales Abwasser“, da es sich bei der Kläranlage „Bändlegrund“ um einen Direkteinleiter handelt (§ 1 Abs. 1 AbwV i.V.m. § 57 Abs. 1 WHG). Nach Teil A Nr. 2 gilt dieser Anhang für Abwasser, das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nr. 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser). Denn das der Kläranlage „Bändlegrund“ zufließende Abwasser stammt zum einen aus Haushaltungen und vergleichbaren Einrichtungen nach Teil A Nr. 1 des Anhangs zur AbwV. Zum anderen fließt der Kläranlage „Bändlegrund“ auch das Abwasser aus den an die Kanalisation angeschlossenen Textilveredelungsunternehmen zu. Der Beklagte geht jedoch davon aus, dass für die Kläranlage „Bändlegrund“ trotz der Existenz dieser Betriebe die Bestimmungen des Anhangs 1 zur AbwV zur Anwendung kommen, weil die - besondere - Schädlichkeit des Abwassers aus den Textilverarbeitungsbetrieben (... ... ..., ... und ... GmbH; ...; ... ... ... ...) mittels biologischer Verfahren in der Kläranlage „Bändlegrund“ mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten; der Senat hat keine Anhaltspunkte, an dieser grundsätzlichen Einschätzung des Beklagten zu zweifeln.
42 
2. Die zusätzliche Festlegung von (Schadstoff)Frachtgrenzwerten für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Stickstoff (Nges,anorg) in der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis - jeweils unter Differenzierung nach dem Zulauf bei Trocken- und bei Regenwetter - in Ergänzung zu den in Teil C des Anhangs 1 zur AbwV aufgeführten emissionsbezogenen Konzentrationsgrenzwerten für diese Parameter wird durch die bei der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegenden Besonderheiten begründet.
43 
Zwar trifft es zu, dass Teil C des Anhangs 1 zur AbwV Schadstofffrachtgrenzwerte nicht aufführt. Sie rechtfertigen sich jedoch aus den atypischen Umständen, die bei der von dem Kläger betriebenen Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ vorliegen. Der Auffassung des Klägers, ein atypischer Fall könne nur dann vorliegen, wenn das konkret einzuleitende Abwasser sich keinem der in den Anhängen zur AbwV geregelten Herkunftsbereichen zuordnen lasse, und umgekehrt sei, die Annahme eines atypischen Falls ausgeschlossen, wenn das konkret zu beurteilende Abwasser in den Anwendungsbereich eines Anhangs der AbwV falle, ist vor diesem Hintergrund der eingangs dargestellten Regelungssystematik der Abwasserverordnung nicht zu folgen.
44 
a.) Die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ unterscheidet sich insoweit maßgebend von der dem Anhang 1 zur AbwV zugrunde liegenden - häusliches und kommunales Abwasser behandelnden - typischen Kläranlage, als ihr ein hoher Anteil von Abwässer aus der ihr angeschlossenen Textilverarbeitungs- und Veredelungsindustrie zugeleitet wird. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Textilabwässer in ihrer stofflichen Zusammensetzung neben biologisch abbaubaren Stoffen auch erhebliche Anteile an biologisch schwer oder nicht abbaubaren organischen Substanzen enthalten. Abwässer aus Textilveredelungsindustrien gehören zu den Abwässern, die wegen der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Stoffgruppen als gefährlich zu bewerten sind, weil ihre Giftigkeit, Langlebigkeit und Anreicherungsfähigkeit oder krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde Wirkung zu besorgen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.1990 - 5 S 761/89 -, VBlBW 1991, 353). Dem steht nicht entgegen, dass unter anderem dem Textilveredelungsunternehmen ... auf der Grundlage des Anhangs 38 der AbwV Auflagen zur Vermeidung und Verringerung der in ihrem Abwasser vorhandenen und der Kläranlage „Bändlegrund“ zuzuleitenden Schadstofffrachten auferlegt wurden( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, NVwZ-RR 2011, 600 [Ls.] = juris). Denn insoweit ist zu beachten, dass nach Teil F des Anhangs 38 zur AbwV das für Textilunternehmen grundsätzlich geltende Anforderungsniveau an die Konzentrationsgrenzwerte für bestimmte bestehende Anlagen unterschritten werden darf. Hiervon hat der Beklagte im Fall des Textilveredelungsunternehmens ... auch Gebrauch gemacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, a.a.O). Soweit daher bei Textilveredelungsunternehmen mit Blick auf bestimmte vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 01.06.2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, geringere Anforderungen an die Schadstoffkonzentrationen gestellt werden können, ist es grundsätzlich Aufgabe der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage, diesen verminderten Anforderungen im Rahmen ihrer Reinigungsleistung Rechnung zu tragen. Der Beklagte hat ferner im Einzelnen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ sich in Bezug auf den Leitparameter CSB erheblich von den 8 größten Kläranlagen im Regierungsbezirk Freiburg unterscheidet. Im Leistungsvergleich 2008 weist die Kläranlage „Bändlegrund“ danach die höchste CSB-Konzentration im Ablauf auf. Dies rührt vom Anteil der Textilabwässer im Zulauf der Kläranlage „Bändlegrund“ her. Denn nachgewiesenermaßen weist Textilabwasser einen großen Anteil an biologisch schwer abbaubaren Stoffen auf, die durch den signifikant hohen CSB-Wert zum Ausdruck kommen. Dem CSB-Wert kommt insoweit hohe Bedeutung zu, als die CSB-Konzentrationen, die aus einer Abwasserreinigungsanlage abgeleitet werden, die Belastung des Gewässers abbilden, in das das gereinigte Abwasser eingeleitet wird.
45 
b.) Ein weiterer einen atypischen Sachverhalt indizierender Umstand ist in dem besonderen Verfahren (vgl. insoweit § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG) des sog. Schlamm-Managements zu sehen. Hintergrund für die Einführung dieses besonderen Abwasserbehandlungsverfahrens war die Einleitung von außerordentlich hohen CSB-Frachten in das Gewässer von über 40 t/d bei Regenwetter im Vergleich zu sonst 2,0 und 2,5 t CSB t/d. Grund hierfür war der Abtrieb von Schlamm aus der Nachklärung bei erhöhter hydraulischer Belastung. Im Rahmen eines speziellen Schlamm-Managements wird der Schlamm aus den Nachklärbecken temporär zwischengespeichert, so dass die in der Vergangenheit erfolgten stoßweiße hohen Gewässerbelastungen durch außerordentlich hohe CSB-Schadstofffrachten entschärft werden konnten. Diese Verfahrensweise der Abwasserbehandlung erfordert nach der überzeugenden Darstellung des Beklagten einen sehr hohen Mess- und Regelaufwand sowie ein hohes Maß an Management. Die Einhaltung der Grenzwerte hängt wesentlich von der Betriebsweise selbst und vom Einsatz ausreichend qualifiziertem Personal ab. Es mag zwar sein, dass in der jüngeren Vergangenheit seit Einführung des Schlamm-Managements (Oktober 2006 bis Januar 2009) kein erhöhter Schlammabtrieb mit entsprechender Gewässerbelastung eingetreten ist. Dies rechtfertigt indessen nicht die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, dass dieses komplizierte Abwasserbehandlungsverfahren keine von der im Anhang 1 zugrunde gelegten Typik einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage abweichende Besonderheit darstellt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass im Normalfall zur Bewältigung derartig hoher hydraulischer Belastungen grundsätzlich eine Vergrößerung der Nachklärbecken mit entsprechenden finanziellen Investitionen erforderlich gewesen wäre. Auch mit Blick darauf ist das Verfahren des sog. Belebtschlamm-Managements im Regenwasserfall eine die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ kennzeichnende Besonderheit. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass auch ein automatisierter Verfahrensablauf fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund sind gerade die in Nr. IV.10 des Bescheids vom 28.08.2007 aufgeführten Regelungen zu Betrieb, Unterhaltung und Wartung der Kläranlage und insbesondere Nr. IV.10.10 zum Belebtschlamm-Management im Regenwetterfall zu sehen.
46 
Die aufgezeigten Besonderheiten, die die Atypik der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ des Klägers kennzeichnen, rechtfertigen die um die Konzentrationsgrenzwerte im Anhang 1 zur AbwV ergänzten Schadstofffrachtgrenzwerte. Ihre weitere Zulässigkeit liegt ferner - und in erster Linie -darin, dass nur so Stoßbelastungen der angeschlossenen Textilverarbeitungs-und Veredelungsbetriebe feststellbar sind. Im Übrigen erleichtern sie es in der täglichen Praxis auch und gerade mit Blick auf das Schlammmanagement, die Einhaltung der Konzentrationsgrenzwerte zu gewährleisten. Auch dies begründet nachvollziehbar ihre - zusätzliche - Festlegung.
47 
3. Die Schadstofffrachtgrenzwerte sind unabhängig davon aber auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie gegenüber den im Anhang 1 zur AbwV aufgeführten Konzentrationsgrenzwerten gleichwertige Parameter darstellen und deshalb als solche - lediglich in einem anderen Gewand - Bestandteil des Stands der Technik im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind. Denn entgegen der Behauptung des Klägers führen sie nicht zu einer Verschärfung der im Anhang 1 zur AbwV bezüglich der Paramater CSB und Nges,anorg festgelegten Konzentrationsgrenzwerte.
48 
a.) Der Beklagte hat hierzu im Einzelnen dargelegt, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der Eigenkontrollmessungen des Klägers für die Jahre 2004 bis 2006 aus den nach Anhang 1 zur AbwV gültigen Konzentrationswerten in der qualifizierten Stichprobe gleichwertige Anforderungswerte für die 24-Std.-Mischprobe als Frachtgrenzwerte für die Kläranlage „Bändlegrund“ abgeleitet worden seien. Die Frachtgrenzwerte stellten daher nur auf die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehenden Maßeinheiten „Menge“ und „Zeiteinheit“ umgestellten Konzentrationswerte des Anhangs 1 zur AbwV dar; die Wertigkeit dieser Beurteilungsparameter bleibt indessen gleich. Würden die im Bescheid festgelegten Frachtgrenzwerte für die Parameter CSB und Nges,anorg festgelegten Frachtgrenzwerte differenziert nach dem Zulauf bei Regenwetter und bei Trockenwetter - konzipiert als CSB- bzw. Nges,anorg - Tagesfrachten - beachtet, würden gleichzeitig die Emissionskonzentrationsgrenzwerte nach Anhang 1 zur AbwV eingehalten. Mit seiner Auffassung, er sei nach der Abwasserverordnung nur verpflichtet, die dort in Anhang 1 aufgeführten Konzentrationswerte einzuhalten, übersieht der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Konzentrationsgrenzwerte nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in Abhängigkeit zu der sie zum Zwecke der Überwachung feststellenden Messmethode beurteilt werden müssen. Insoweit bestimmt Teil C Abs. 1 des Anhangs 1 zur AbwV, dass die Konzentrationsgrenzwerte entweder durch eine qualifizierte Stichprobe (vgl. § 2 Nr. 3 AbwV) oder durch eine 2-Stunden-Mischprobe (vgl. § 2 Nr. 2 AbwV) zum Zwecke der Überwachung festzustellen sind. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, liegt der auf diese Weise zu untersuchende Konzentrationsgrenzwert zum Beispiel für CSB mit 75 mg/l erheblich über dem Mittelwert der CSB-Konzentration einer ordnungsgemäß betriebenen Kläranlage bei Dauerbetrieb. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass - beispielsweise - die CSB-Konzentration im Ablauf einer Kläranlage nicht ständig gleich ist, sondern im 24-Stunden-Rhythmus Schwankungen großer Bandbreite unterliegt. Die den Dauerbetrieb abbildende 24-Stunden-Mischprobe ergebe - so die Angaben von Dr. ... in der mündlichen Verhandlung - einen statistisch niedrigeren Konzentrationswert von 55 mg/l gegenüber dem in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwert von 75 mg/l - jeweils bezogen auf den CSB-Wert. Bei einer qualitätsgesicherten Eigenkontrolle sei daher von einem Wert von 55 mg/l CSB bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe auszugehen. Die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte sollen mit Blick auf die dort speziell vorgesehenen Messmethoden aber gewährleisten, dass ein im Zeitpunkt der Beprobung - und damit gewissermaßen zufällig - gemessener Spitzenwert im Rahmen der amtlichen Überwachung nach der „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV), die ihrerseits sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris), nicht zu einer den Normalbetrieb in Frage stellenden Überschreitung führt. Mit den - gegenüber dem sich aus der 24-Stunden-Mischprobe ergebenden Mittelwert - höheren Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs 1 zur AbwV sollen vielmehr allein vor dem Hintergrund der anzuwendenden Beprobungsart Spitzenwerte nivelliert werden. Bei einer 24-Stunden-Mischprobe bedarf es indessen - wegen der zeitraumbezogenen Beprobung - eines derartigen Ausgleichs hinsichtlich vereinzelt vorkommender Spitzenkonzentrationswerte nicht, um Überschreitungen bei ordnungsgemäßem Betrieb der typischen Kläranlage zu verhindern. Dem entsprechend werden nach Nr. IV.2.3 der angefochtenen Erlaubnis die festgesetzten Frachtgrenzwerte auch aus einer mengenproportional gezogenen 24-Stunden-Mischprobe und der dazugehörigen Tagesabwassermenge bestimmt. Denn innerhalb von 24 Stunden werden einzelne Spitzen kompensiert. Die in dem Anhang 1 zu AbwV festgesetzten Konzentrationsgrenzwerte werden bezogen auf einen ordnungsgemäßen Normalbetrieb einer typischen Kläranlage auf die Beprobung durch die 24-Stunden-Mischprobe umgerechnet. Dies bedeutet, dass z.B. der in Anhang 1 zur AbwV festgesetzte Konzentrationswert von 75 mg/l für CSB bezogen auf die 24-Stunden-Mischprobe einen - von der Kläranlage einzuhaltenden - Konzentrationswert von 55 mg/l ergibt (vgl. hierzu auch Qualitätsgesicherte Eigenkontrolle zur Unterstützung der amtlichen Überwachung auf kommunalen Kläranlagen, Handlungsempfehlung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, März 2003, S. 43). Dies entspricht auch den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Basis werden sodann die entsprechenden Frachtgrenzwerte ermittelt.
49 
Vor diesem Hintergrund stellt die Festlegung von Schadstofffrachtgrenzen in der angefochtenen Erlaubnis keine strengeren Anforderungen an die Einleitung von Abwasser als nach Anhang 1 der AbwV vorgesehen. Wie sich aus den oben dargestellten Erwägungen ergibt, ist auch die weitere Schlussfolgerung des Klägers sachlich unbegründet, die nach Anhang 1 der AbwV zulässige Schadstofffracht ergebe sich aus dem Produkt des dort festgelegten Konzentrationsgrenzwerts und der maximal zulässigen Einleitungsmenge. Die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte haben - wie oben ausgeführt - vor dem Hintergrund der entsprechenden Beprobung eine andere Funktion. Die Abwasserverordnung will mit den Konzentrationsgrenzwerten einer im Normalbetrieb arbeitenden Kläranlage gerade nicht gestatten, den festgesetzten Konzentrationswert in einem Dauerbetrieb auszuschöpfen. Denn der in einem Dauerbetrieb feststellbare Konzentrationsmittelwert liegt deutlich unter dem im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswert. Deshalb hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, die Einleitungsmenge nicht an den im Anhang 1 zur AbwV festgesetzten Spitzenkonzentrationswerten ausgerichtet, sondern an dem einen Normalbetrieb repräsentierenden Mittelwert - bei CSB 55 mg/l. Der Ausgangswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe ist nach Angabe der Beklagten überdies anhand der Werte der Kläranlage „Bändlegrund“ in den Jahren 2004 bis 2006 überprüft worden mit dem Ergebnis, dass der Konzentrationswert von 55 mg/l bezogen auf die 24-Stunden Mischprobe von der Kläranlage „Bändlegrund“ eingehalten sei.
50 
Mit der Schadstofffrachtfestlegung soll ferner in zweierlei Hinsicht eine praxisgerechte Art der Überwachung ermöglicht werden. Zum einen dient die Frachtfestlegung dem Ziel, irreguläre Betriebszustände, insbesondere wenn es zu Schlammabtrieb kommt, schnell zu erkennen. Des Weiteren ermöglicht die Frachtgrenzwertfestlegung eine praxisgerechtere Überwachung darauf hin, ob sich die angeschlossenen Textilveredelungsbetriebe an die auferlegten Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen halten. Denn in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Kläranlage „Bändlegrund“ zwar die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte einhält, aber die Schadstofffrachten, die in den Rhein eingeleitet wurden, diese deutlich überstiegen. Auch darin zeigt sich, dass die im Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationswerte keinen Maximalwert für den Dauerbetrieb darstellen, sondern ihre Festlegung sich ausschließlich aus der Beprobungsart erklärt. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Frachtgrenzwerte - auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
b.) Die Auffassung des Klägers, die festgelegten Frachtgrenzwerte begegneten deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht eingehalten werden könnten, teilt der Senat nicht. Denn die Frachtgrenzwerte sind - wie oben dargelegt -, den Konzentrationsgrenzwerten gleichwertig. Der Kläger hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass er auch die in Anhang 1 zur AbwV festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht einhalten kann. Des Weiteren hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass die Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ bezogen auf die in der amtlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regel“ in rechtlicher Hinsicht die Konzentrationsgrenzwerte eingehalten hat, obgleich die Schadstofffrachten diejenigen vergleichbarer Kläranlagen deutlich überschritten haben. Im Übrigen wurden die Frachtgrenzwerte auf der Basis einer statistischen Auswertung der Eigenkontrollmessungen des Klägers aus den Jahren 2004 bis 2006 festgelegt. Damit liegt ein repräsentativer, den „Normalzustand“ des Betriebs der Kläranlage „Bändlegrund“ abbildender Bewertungszeitraum vor. Im Weiteren hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass dem Kläger für das Betreiben der Kläranlage „Bändlegrund“ bei der Festlegung des Perzentilwertes ein großzügigerer Sicherheitszuschlag i.H.v. weiteren 10 % zugestanden worden sei und die Frachtgrenzwerte auf der Basis eines 95 %-igen Perzentilwertes der Eigenkontrollergebnisse festgelegt worden seien. Damit habe man auch die für den Kläger grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Überwachung anzuwendende „4-aus-5-Regelung“ (§ 6 Abs. 1 AbwV) zugunsten des Klägers verändert. Denn die „4-aus-5-Regelung“ entspricht einem statistischen Perzentilwert von 85 % (80 % + 5 % Sicherheitszuschlag). Zudem übersieht der Kläger, dass für die Einhaltung der in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Schadstofffrachtgrenzen nicht die Eigenmessergebnisse maßgebend sind, sondern die in § 6 Abs. 1 AbwV festgelegte Regelung über die Einhaltung der nach der AbwV vorgeschriebenen Anforderungen - nämlich die „4-aus-5-Regel“, die sicherstellen will, dass Zufallsergebnisse nicht bewertet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, NVwZ 1999, 1114; Urteil vom 09.08.2011 - 7 C 10.11 -, ZUR 2011, 549 [Ls.] = juris).
52 
c.) Der weitere Einwand des Klägers, die angegriffenen Frachtgrenzwerte seien auch bei unterstellter Atypik unzulässig, weil sie auf unzureichender Datenbasis gründeten, greift gleichfalls nicht durch.
53 
Der Beklagte hat die Frachtgrenzwerte an den auf der Grundlage der Eigenkontrollmessungen des Klägers in den Jahren 2004 bis 2006 ermittelten Daten ausgerichtet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Frachtgrenzwerte anhand der in diesem Zeitraum erhobenen Daten verifiziert hat, um dadurch den Normalbetrieb der Abwasseranlage „Bändlegrund“ sicherzustellen. Dass die Daten aus den Eigenkontrollmessungen des Klägers falsch seien, hat dieser weder behauptet noch substantiiert dargelegt.
54 
d.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Schadstofffrachtgrenzen seien deshalb Bedenken ausgesetzt, weil im angefochtenen Bescheid eine Ausbaugröße der Kläranlage von 290.000 EW angenommen werde, aber bei einer Auslastung von 290.000 EW die auf der Basis von 237.000 EW ermittelten Frachtmengen nicht eingehalten werden könnten, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Wie sich aus Nr. I.5 der wasserrechtlichen Erlaubnis ergibt, ist die Kläranlage „Bändlegrund“ entsprechend der Größenklasse 5 i.S.v. Teil C Abs. 2 des Anhangs 1 zur AbwV auf 290.000 EW ausgelegt (sog. Ausbaugröße). Hiervon ist die Auslastung der Kläranlage zu unterscheiden. Eine Erhöhung der Auslegung der Kläranlage zieht nicht automatisch eine Vergrößerung der Auslastung nach sich. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hin gewiesen, dass für den Fall, dass sich die den Festsetzungen der Frachtgrenzwerte zugrunde liegende Auslastung von 237.000 EW erhöhen sollte, nach der Begründung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Nr. IV.8.2) eine Anpassung der Frachtgrenzwerte auf Antrag in Aussicht gestellt werde. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erklärt, eine relevante Erhöhung der Auslastung sei bislang nicht dargetan worden. Der Senat teilt im Weiteren die Auffassung des Beklagten, dass in der Antragstellung bei einer höheren Auslastung kein unzumutbares Ansinnen liegt; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird damit nicht verletzt.
B.
55 
Die Klage auf Aufhebung der Auflage unter Ziffer IV. 8 der wasserrechtlichen Erlaubnis bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
I.
56 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angefochtenen Nebenbestimmung unter Ziffer IV. 8 um eine selbständig anfechtbare Auflage zur wasserrechtlichen Erlaubnis handelt, weshalb gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage keine Bedenken bestehen.
II.
57 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch auch insoweit zu Recht abgewiesen.
58 
Maßgebliche Rechtgrundlage für die angefochtene Auflage ist allerdings nicht der im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis geltende § 4 i.V.m. § 7a WHG 2008. Denn bei der Auflage handelt es sich um einen Dauersachverhalt, so dass auf den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden § 13 i.V.m. § 57 WHG und § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abzustellen ist (zur Berücksichtigung der neuen Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten wie im vorliegenden Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1988 - 3 C 48.85 -, NJW 1988, 2056; Urteil vom 29.09.1994 - 3 C 1.93 -, BVerwGE 96, 372; Schmidt, in: Eyermann, VwGO § 113 Rn. 48).
59 
§ 57 WHG regelt - ebenso wie zuvor § 7a WHG 2008 - das Einleiten von Abwasser in Gewässer hinsichtlich des hierbei zu beachtenden Stands der Technik (vgl. hierzu Martens/Lorenz, NVwZ 1998, 13) nur insoweit abschließend, als in der AbwV i.V.m. deren Anhängen unter Zugrundelegung typisierter Fallgestaltungen Mindestanforderungen an die Emission bestimmter Abwasserinhaltsstoffe aus bestimmten Herkunftsbereichen in Form von Konzen-trationsgrenzwerten festgelegt sind. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wonach die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss - wie zuvor bereits aus § 7a Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., wonach § 6 WHG a.F. unberührt blieb -, und ferner aus § 1 Abs. 3 AbwV selbst, wonach weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Kopp, WHG und AbwAG, Anhang II 7 a.1 AbwV, § 1 AbwV). Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, können nicht nur in atypischen Fallgestaltungen, sondern auch außerhalb des durch die AbwV und ihren Anhängen abgesteckten Regelungsbereichs im Rahmen des der Wasserbehörde grundsätzlich zustehenden Bewirtschaftungsermessens - auch bei Nichtvorliegen von Versagungsgründen nach § 12 Abs. 2 WHG6 WHG a.F.) - auf der Grundlage von § 13 WHG zusätzliche Inhalts- und Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügt werden, um - weiteren - allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 5, § 6, § 27 f. und § 32 WHG [§ 1 a, § 25 b und § 26 WHG 2008]) Rechnung zu tragen.
60 
Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich und auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. § 13 WHG bestimmt nicht ausdrücklich, welchen Inhalt die Nutzungsbedingungen und Auflagen haben können. Das Gesetz nennt in § 13 Abs. 2 WHG nur in beispielhafter Weise mehrere Arten möglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen; der dort aufgeführte Katalog ist daher nicht abschließend. Die Wasserbehörde entscheidet vielmehr im Rahmen ihres pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens über die Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen.
61 
Nach Maßgabe dessen sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - die dem Kläger unter Ziff. IV.8 der wasserrechtlichen Erlaubnis auferlegten Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Einleitungsverhältnisse rechtlich nicht zu beanstanden.
62 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 WHG 2008) sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Mit Blick darauf ist das vom Kläger geforderte Screening der Einsatzstofflisten der indirekt einleitenden Textilveredelungsbetriebe durch einen erfahrenen Sachverständigen rechtmäßig. Es dient im weitesten Sinne der Erfassung gerade der biologisch schwer abbaubaren Substanzen, die von den Textilveredelungsunternehmen der Abwasserbehandlungsanlage „Bändlegrund“ zufließen. Je genauer die Kenntnis von der Beschaffenheit dieser speziellen Abwässer und je breiter insoweit die Datenbasis sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten als zuständige Wasserbehörde ist, um so erfolgreicher kann eine - weitergehende - Reduzierung der Emissionen im Abwasser und damit gleichzeitig eine Verbesserung des dem Rhein zufließenden Abwassers erreicht werden. Denn nur auf der Grundlage einer breiten Datenbasis insbesondere über die in den Textilveredelungsunternehmen verwendeten biologisch nur schwer abbaubaren Substanzen ist eine zur weiteren Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG gebotene Strategie zur erfolgreicheren Reinigung und zur weitergehenden Reduzierung der Emissionen des in den Rhein eingeleiteten Abwassers möglich. Das geforderte Screening der Einsatzstoffe durch einen erfahrenen Sachverständigen soll eine bestmögliche Identifikation der durch die Textilveredelung ins Abwasser gelangenden schwer abbaubaren Substanzen gewährleisten. Ferner soll - wie der Begründung zur wasserrechtlichen Erlaubnis weiter entnommen werden kann - eine sog. „Hitliste“ der Substanzen mit dem höchsten Beitrag zur refraktären CSB-Konzentration des jeweiligen Textilveredelungsbetriebs aufgestellt werden und sollen Möglichkeiten zur Reduktion gerade dieser Beiträge - z.B. durch Substitution von Einsatzstoffen oder durch eine Verfahrensoptimierung - eruiert werden (vgl. hierzu auch § 60 Abs. 1 und § 61 WHG). Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die angefochtene Auflage in engem Kontext mit der der wasserrechtlichen Erlaubnis gleichfalls beigefügten Nebenbestimmung Ziffer IV.7.d steht, wonach der Zweckverband dafür Sorge zu tragen hat, dass die Einleitung von Abwasser in das Ortsentwässerungsnetz untersagt wird, wenn dieses nicht den Anforderungen der Indirekteinleiterverordnung entspricht. Dieser vom Kläger nicht angefochtenen Verpflichtung kann er zwar auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 seiner Satzung nachkommen, weil er nach dieser Vorschrift gegenüber den Textilveredelungsbetrieben Anordnungen darüber treffen kann, wie das zu übernehmende Abwasser beschaffen sein muss. Diese rechtliche Möglichkeit setzt indessen notwendigerweise voraus, dass der Kläger - angesichts der übergroßen Anzahl der in der Textilveredelung verwendeten Chemikalien - die jeweiligen Einsatzstoffe kennt. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten ausgeführt hat, haben die Textilveredelungsbetriebe in der Vergangenheit auch schon solche Auskünfte erteilt. Dies zeigt, dass dem Kläger insoweit nichts Unmögliches abverlangt wird. Nur wenn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont - bekannt ist, welche Stoffe Verwendung finden, kann das zu übernehmende Abwasser daraufhin untersucht werden und können kritische Einsatzstoffe identifiziert und minimiert werden. Die genaue Kenntnis der verwendeten Einsatzstoffe ist daher - wie dargelegt - in mehrfacher Hinsicht - unerlässlich, um das Grundanliegen des Wasserhaushaltsgesetzes zu verwirklichen, wie es in seinen allgemeinen Grundsätzen zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung (vgl. § 6 WHG) und in der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL (vom 23. Oktober 2000 ABlEG v. 22. 12. 2000 L 327/1) sowie in den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG zum Ausdruck kommt (vgl. zum Grundsatz des „guten chemischen Zustands“ Albrecht, NuR 2010, 60).
63 
Soweit die angefochtene Auflage von einem „erfahrenen Sachverständigen“ spricht, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass darunter ein Sachverständiger zu verstehen ist, der mit Fragen der Abwasserwirtschaft und insbesondere mit Abwässer aus Textilveredelungsbetrieben vertraut ist und insoweit eine gewisse Erfahrung mitbringt. Dieses Verständnis wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt.
64 
2. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die angefochtene Auflage in engem Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Erlaubnis über das Einleiten von Abwasser in den Rhein steht und damit dem Gebot nach § 36 Abs. 3 LVwVfG entspricht, dass eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen darf. Überzeugend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammensetzung des von den Textilveredelungsunternehmen in die Kläranlage eingeleiteten Abwassers in letzter Konsequenz auch für die Gewässerqualität des Rheins bestimmend ist, dessen überragende gewässerwirtschaftliche Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG) keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Senat teilt insbesondere auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der angefochtenen Auflage - wie aus den vorgenannten Ausführungen ersichtlich - um eine Benutzungsregelung des Gewässers i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt. Denn das Einleiten von Abwasser i.S.d. § 57 WHG unterfällt diesem Benutzungstatbestand; lediglich die Erlaubnis - eine Bewilligung scheidet schon wegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG gesetzlich aus - wird gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 12 WHG von weitergehenden Voraussetzungen abhängig gemacht.
65 
Die Berufung war nach all dem zurückzuweisen.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 08.11.2011
69 
Der Streitwert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. September 2014 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewinnung von Kies sowie zur anschließenden Verfüllung und Rekultivierung der betroffenen Abbauflächen in der Gemarkung H., Flur …, Flurstücke …, …, …, … und …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Abbau von Kies, welche von dem Beklagten mangels ausreichender Erschließung abgelehnt wurde.

2

Die Klägerin erwarb im Jahre 2008 von Freiherrn A. G. von S. (im Weiteren: der Verkäufer) die Grundstücke in der Gemarkung H., Flur …, Nrn. …, …, …, … und … („J.“). Die umliegenden Grundstücke sind Eigentum des Verkäufers. In unmittelbarer Nähe liegt südwestlich auf den ebenfalls vom Verkäufer erworbenen Grundstücken der Firma K. die Kiesgrube „A. d. H.“. Die hierfür der vorgenannten Firma erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. März 1999 wurde mit Bescheid vom 4. November 2003 auf die Firma Dr. F. übertragen.

3

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. August 2009 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewinnung von Kies sowie zur abschließenden Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen. Der Abbau soll mittels Frontlader erfolgen, eine Kieswäsche vor Ort ist nicht vorgesehen. Im Antrag ist als Zu- und Abfahrt (im Folgenden: westliche Erschließungsvariante) ausgehend von der Landesstraße 257 eine vorhandene Wegetrasse beschrieben, die zum Teil über die Grundstücke der Firma K. (Flur …, Nrn. …, … und …; Kiesgrube „A. d. H.“) verläuft. Zur Sicherung der Zufahrt unter anderem zu den Grundstücken der Flur … räumte die Firma K. dem Verkäufer sowie den jeweiligen Eigentümern der dortigen Grundstücke bereits 1993 ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Geh- und Fahrrecht ein. Die Nutzung dieses Weges als Zu- bzw. Abfahrt zu der geplanten Kiesgrube wurde der Klägerin durch die Firma K. untersagt. Die Nutzungsrechte an dem Weg sind Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreits. Die Klägerin ergänzte ihren Antrag mit Schreiben vom 1. September 2010 um eine alternative Zuwegung (im Folgenden: östliche Erschließungsvariante) über die Grundstücke des Verkäufers Flur …, Nr. …, Flur …, Nr. … sowie Flur .., Nr. …. Der Verkäufer erklärte sein Einverständnis mit der entsprechenden Nutzung. Zwei der genannten Grundstücke (Flur …, Nr. … sowie Flur …, Nr. …) liegen innerhalb der Grenzen des landespflegerischen Begleitplans der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. März 1999 (Kiesgrube „A. d. H.“). Dieser Plan sieht als Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahme unter anderem die Anlage des „gelben Wanderwegs“ entlang der „J.“ vor.

4

Mit Bescheid vom 17. September 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Erlaubnis sei gemäß § 12 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – zu versagen, da die Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt seien. Die Erschließung des Vorhabens, das auch den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen müsse, sei nicht gesichert. Die Nutzung der erstgenannten Zuwegung sei der Klägerin durch die Firma K. untersagt worden. Die in dem Nachtragsantrag vom 1. September 2010 vorgesehene alternative Zuwegung könne nicht genutzt werden, da die auf den dortigen Flurstücken umgesetzten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen einer Nutzung der Fläche als Zu- bzw. Abfahrt für LKW rechtlich entgegenstünden.

5

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und führte aus, der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 2. März 1999 und der landespflegerische Begleitplan hierzu seien aufzuheben und stünden einer Erteilung der begehrten Erlaubnis nicht mehr entgegen. Nach der Übertragung der Erlaubnis auf die Firma Dr. F. erfolge die Durchführung der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu Unrecht, da es dieser an einer zivilrechtlichen Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer fehle. Ein Besitzrecht sei durch notarielle Urkunde nur der Firma K. eingeräumt worden, die Firma Dr. F. sei nicht deren Rechtsnachfolgerin. Der Verkäufer habe sich bereit erklärt, ihr, der Klägerin, entsprechende Besitzrechte zur Nutzung der Wegegrundstücke einzuräumen sowie auf anderen Flächen entsprechende Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.

6

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und führte zur Begründung aus, der Antrag lasse nicht erkennen, dass die geplante Kiesgrube über eine rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesicherte wegemäßige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz verfüge. Die Erschließung scheitere mit Blick auf die ursprünglich vorgesehene Zuwegung an dem fehlenden Einverständnis der Firma K.. Der alternativen Zuwegung stehe der landespflegerische Begleitplan zu der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. März 1999 entgegen. Diese Erlaubnis sei mit der Übertragung auf die Firma Dr. F. nicht rechtswidrig geworden. Eine Nutzung des „gelben Wanderweges“ durch Fahrzeuge zum Kiestransport sei nicht möglich, da der Weg nicht zu anderen als zu Wanderzwecken ausgebaut und genutzt werden dürfe. Eine Verlegung der Ausgleichsflächen komme zwar in Betracht, die Klägerin habe aber bisher keinen Antrag unter Benennung konkreter Ersatzflächen einschließlich eines Arteninventars sowie der Stellungnahme der Forstbehörde eingereicht. Darüber hinaus sei die Nutzung der südlichen Teilstrecke der alternativen Zuwegung nicht gesichert. In tatsächlicher Hinsicht sei dieser Weg gegenwärtig nicht mit Lastkraftwagen befahrbar. In rechtlicher Hinsicht fehle es an einer dinglichen Sicherung in Form der Eintragung einer Baulast. Derzeit sei eine Nutzung nur zu forstwirtschaftlichen Zwecken gestattet. Es sei nicht Aufgabe des Kreisrechtsausschusses, für die Klägerin alternative Wegetrassen zu ermitteln.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Kiesgewinnung, ihr stünden Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG entgegen. Die §§ 30ff. BauGB seien auf das Vorhaben anwendbar. Die zuständige Wasserbehörde entscheide im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Baugenehmigung materiell mit. Weder die westliche noch die östliche Erschließungsvariante genügten den Anforderungen des § 35 Abs. 1 BauGB, eine dauerhafte rechtliche Sicherung fehle. Für die westliche Erschließungsvariante genüge die eingetragene Grunddienstbarkeit nicht. In dem noch nicht abgeschlossenen Zivilrechtsverfahren stehe in Streit, ob die Grunddienstbarkeit durch Verfüllung und Verlegung des Fahrwegs zwischenzeitlich erloschen sei. In erster Instanz habe das Landgericht die Anträge auf Duldung der Wegenutzung zurückgewiesen, da der bisher genutzte Weg nicht identisch mit dem der Grunddienstbarkeit zugrunde gelegten Weg und letzterer damit derzeit nicht vorhanden und mithin tatsächlich nicht benutzbar sei. Die östliche Erschließungsvariante erfülle ebenfalls nicht die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung. Der nördliche Teil verlaufe auf dem „gelben Wanderweg“. Dieser sei Teil einer mit Bescheid vom 2. März 1999 bestandskräftig festgesetzten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahme. Daran sei neben der Adressatin des Erlaubnisbescheids auch der Eigentümer, gegenüber dem Nachfolger in der wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden. Dies werde bestätigt durch die dauerhafte Duldungspflicht des Eigentümers nach dem im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung maßgeblichen § 5 Abs. 1 Satz 3 Landespflegegesetz – LPflG –. Die Herstellung einer Trasse zum Abtransport von Kies mit Schwerlastverkehr lasse sich mit der Bestimmung der Ausgleichsfläche als Wanderweg nicht vereinbaren. Die zu erwartenden Emissionen sowie die optischen Veränderungen an der Wegetrasse verhinderten die landespflegerisch geforderte weitest mögliche Annäherung an den ursprünglichen Zustand.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt aus, eine ausreichende Erschließung liege vor. Das Oberlandesgericht Koblenz habe ihrem Antrag auf Duldung des Wegerechts gegenüber der Firma K. stattgegeben (Urteil vom 11. November 2014 – 3 U 1179/13 –). Eine im Grundbuch eingetragene rechtliche Sicherung des Wegerechts könne bis zur Löschung der Grunddienstbarkeit nicht in Zweifel gezogen werden. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, habe das „Grunddienstbarkeitsmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts ausgedient. Die Genehmigungsbehörde könne sich durch Widerrufsvorbehalt oder eine auflösende Bedingung absichern. Die beiderseitig angebauten Obstbäume könnten die Erschließung nicht hindern, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zur Sicherung der Grunddienstbarkeit zu. Würde auf die faktische Verfügbarkeit abgestellt, habe es der Eigentümer in der Hand, etwa durch Anpflanzung von Bäumen, die Erschließung des herrschenden Grundstücks einseitig verhindern. Zudem seien die Bäume erst vier Monate nach dem Urteil des OLG Koblenz angepflanzt worden. Selbst unterstellt, die Gelbbauchunke komme im Projektgebiet „J.“ vor, lasse dies die Sicherungswirkung der Grunddienstbarkeit nicht entfallen. Ein eventueller Eingriff könne nach §§ 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – ausgeglichen werden. Zudem habe der Beklagte die im Verwaltungsverfahren notwendigen Hinweise nicht erteilt. Die Erschließung über die Ausweichflächen sei ebenfalls gesichert. Der Verkäufer habe einen Antrag auf Eintragung einer Zuwegungsbaulast gestellt, als Grundstückseigentümer habe er einen Anspruch auf Eintragung. Die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen habe der Verkäufer mehrfach schriftlich angeboten, die Ausgleichsmaßnahme auf seine Kosten so zu verschieben, dass der „gelbe Wanderweg“ in sicherer Entfernung zum Lkw-Fahrweg angelegt werden könne. Eine optische Abtrennung sei ebenfalls angeboten worden. Weiterhin spiele der Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 LPflG keine Rolle. Der Beklagte habe gegenüber der Genehmigungsinhaberin bestätigt, dass die Ausgleichsmaßnahmen abgeschlossen und alle Auflagen erfüllt seien. Wie § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG zeige, endeten die Verpflichtungen mit vollständigem Abschluss der Maßnahme. Wenn der Eigentümer nach Abschluss der Maßnahme wieder in eine Ausgleichsmaßnahme eingreifen wolle, so sei dies nicht unzulässig, sondern führe allenfalls zu erhöhten Ausgleichsverpflichtungen. Das Kiesabbaugelände sei – trotz der eingetragenen Grunddienstbarkeit für die Firma K. – verfügbar, der Abbau sei nicht unmöglich. Es handele sich um einen 4 m breiten Weg, der ein 110 m breites Grundstück durchteile. Auf jeder Seite könne in einer Breite von mindestens 50 m Kies abgebaut werden, der Abbau werde allenfalls erschwert. Von der Entscheidung des LG Koblenz sei nicht die Feststellung umfasst, dass die Grunddienstbarkeit in Zukunft noch bestehe. Sie sei erloschen, weil sie wegen des Wegfalls des Wegerechts zu dem Grundstück auf dem H. für die Firma K. keinen Vorteil mehr habe. Selbst wenn sie noch bestehe, habe sie als Eigentümerin die Möglichkeit, nach § 1023 BGB die Verlegung der Dienstbarkeit zu verlangen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. September 2014 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ihr die wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewinnung von Kies sowie zur anschließenden Verfüllung und Rekultivierung der betroffenen Abbauflächen in der Gemarkung H., Flur …, Flurstücke …, …, …, … und … gemäß ihrem Antrag zu erteilen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er führt aus, bei der Kiesgewinnung könne der Begünstigte schon am Tag des Zugangs der Erlaubnis mit der Kiesgewinnung beginnen, die Erschließung müsse daher vorhanden sein. Wegen der strengen Vorgaben für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis könne nicht auf eine Widerrufsmöglichkeit verwiesen werden. In aller Regel werde der Grundbuchinhalt maßgebend sein, auch wenn die Parteien in Streitigkeiten darüber verfallen sein sollten. Sei eine schwierige Rechtsfrage erst über ein Revisionsverfahren zu klären, werde das „Grunddienstbarkeitsmodell“ nicht außer Kraft gesetzt, wenn im Einzelfall von einer nicht gesicherten rechtlichen Erschließung bis zur Abklärung durch den Bundesgerichtshof ausgegangen werde. Die Klägerin habe einen Nachweis darüber, dass die Reaktivierung der ehemaligen Wegefläche mit dem Artenschutz (hier: Gelbbauchunke) in Einklang zu bringen sei, nicht geführt. Schließlich stehe die Wegefläche in tatsächlicher Hinsicht gegenwärtig nicht zur Verfügung, sie sei mit Schwerlastfahrzeugen nicht befahrbar. In einem Abschnitt von ca. 100 m in Höhe des Flurstücks Nr. … seien beidseitig des Weges Obstbäume gepflanzt, sodass die notwendige Durchfahrtsbreite mit der Weiterentwicklung der Jungpflanzen (Apfelbäume) nicht mehr gegeben sei. Für die östliche Wegevariante fehle es an einer Verfügbarkeit, weil die von Westen nach Osten verlaufende Wegefläche sich zugleich als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche darstelle. Der Wanderweg könne nicht als Kiesabfuhrweg dienen. Er verfüge aufgrund der Bepflanzung nicht über die erforderliche Wegebreite. Es liege an der Klägerin, eine akzeptable Ausgleichsfläche anzubieten. Überdies stünden die Kiesabbauflächen rechtlich nicht zur Verfügung und seien ohne Zutun der Firma K., für die eine gerichtlich bestätigte Wegegrunddienstbarkeit eingetragen sei, auch künftig nicht verfügbar. Der Klägerin fehle es an einem Sachbescheidungsinteresse. Sollte der Kiesabbau in geringerem Umfang unter Außerachtlassung des mit einer Grunddienstbarkeit belastenden Bestandsweges vollzogen werden können, wäre der wasserrechtliche Erlass des Antrages entsprechend abzuändern, was bisher nicht erfolgt sei.

14

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Ordner und 3 Hefte verwiesen); sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung hat in der Sache in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Ablehnung des Antrags vom 31. August 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der von ihr verfolgte Anspruch auf die wasserrechtliche Erlaubnis ist im Hinblick auf das von dem Beklagten abgebrochene Verwaltungsverfahren nicht entscheidungsreif. Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten
und die weiterhin erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen (insbesondere naturschutzrechtlicher Art) wurden bisher nicht vorgenommen. Damit steht der Klägerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags durch den Beklagten zu, im Übrigen ist die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

18

Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis sind die §§ 8 ff. WHG. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Gewässerbenutzung solche Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien ist nach § 15 Nr. 1 Landeswassergesetz – LWG – (in der Fassung vom 14. Juli 2015, GVBl. S. 127) als eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 2007 – 1 A 10650/07 – ESOVGRP, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG a.F.) und damit zulassungspflichtig. Eine Planfeststellung ist nicht erforderlich, da bei der Auskiesung kein Gewässer geschaffen werden soll (vgl. §§ 18, 67 f. WHG). Der Erteilung der Erlaubnis stehen keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, denn eine für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben in Form des Kiesabbaus ausreichende Erschließung ist gesichert (1.). Der Beklagte ist nicht wegen unüberwindlicher naturschutzrechtlicher Einwände an der Erteilung der Erlaubnis gehindert (2.). Die Klägerin hat weiterhin ein Sachbescheidungsinteresse für ihren unveränderten Antrag, da die der Firma K. eingeräumte Grunddienstbarkeit eine Auskiesung nicht ausschließt (3.). Das dem Beklagten bei der Erteilung zustehende Ermessen ist nicht „auf Null“ reduziert (4.).

19

1.

Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche ausreichende Erschließung (§ 35 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB –) ist gesichert. Zu den nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG bei der Entscheidung über die Erlaubnis zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen gehören auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 29 ff. BauGB. Der geplante Abbau mit der nachfolgenden Rekultivierung stellt eine größere Abgrabung und Aufschüttung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und damit ein den Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB unterfallendes Vorhaben dar. Mangels Erforderlichkeit einer Planfeststellung findet § 38 BauGB keine Anwendung. Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Erlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von § 84 Satz 1 Nr. 6 Landesbauordnung (LBauO) dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entscheidet die zuständige Wasserbehörde in dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 102 Abs. 2 LWG (entspricht § 117 LWG a.F.) über die materiellen baurechtlichen Voraussetzungen mit, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung oder Bebauungsgenehmigung zusätzlich ausgesprochen werden müsste (vgl. Urteile des Senats vom 22. November 2007 – 1 A 10650/07.OVG – und vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG – m.w.N.).

20

Das Vorhaben ist ein ortsgebundener Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 76.71 –, NJW 1975, 550, und Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 21.79 –, BVerwGE 67, 84), der die für seine Zulässigkeit ausreichende wegemäßige Erschließung besitzt. Im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine ausreichende Erschließung für ein Abbauvorhaben gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass die erforderlichen Anlagen bei Beginn des Abbaus funktionsfähig angelegt sind und auf Dauer zur Verfügung stehen werden (vgl. BVerwG Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38). Es genügt, wenn Mindestanforderungen erfüllt sind, da für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB lediglich eine ausreichende Erschließung gefordert wird (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Loseblatt-Kommentar zum BauGB, § 35 Rn 69 f.; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 7).

21

a) In dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist die Erschließung rechtlich in dem notwendigen Umfang abgesichert. Dies kann öffentlich-rechtlich durch eine Baulast erfolgen, aber auch zivilrechtlich durch eine dingliche Sicherung, etwa in Form einer Grunddienstbarkeit. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung über ein Nutzungsrecht genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 – 4 B 224.95 –, BRS 57 Nr. 104; Urteil vom 3. Mai 1988, – 4 C 54.85 – NVwZ 1989, 353), ebenso wenig ein zivilrechtliches Notwegerecht (§ 917 BGB; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2012, LKV 2012, 571). Die rechtliche Sicherung muss in dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Rahmen der dort anzustellenden Prognoseentscheidung vorliegen. Bei einer dinglichen Sicherung ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich und darf nicht derart belastet sein, dass eine Löschung etwa auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils unmittelbar bevorsteht. Zu einer weitergehenden Berücksichtigung zivilrechtlicher Streitigkeiten ist der Beklagte als untere Wasserbehörde nicht berufen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2014 – 1 A 10577/14.OVG – zu einer bergrechtlichen Entscheidung). Diese rechtlichen Voraussetzungen liegen für beide Erschließungsvarianten vor. Die Nutzung der Wege ist auch nicht (naturschutz-)rechtlich unzulässig.

22

(1) Für die westliche Erschließungsvariante (verlaufend über Flur 7, Nrn. 2/1, 2/6 und 3/3, vgl. Antrag vom 31. August 2009) ist zu Lasten der im Eigentum der Firma K. stehenden Grundstücksparzellen und zugunsten des Grundeigentums der Klägerin im Grundbuch von B. H. (Amtsgericht Linz am Rhein), Blatt …, Abteilung …, unter Nr. … eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Sie räumt dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks (hier auch der Klägerin) ein Geh- und Fahrrecht betreffend die Flurstücke Nrn. …, … und … der Flur … in der Gemarkung H. ein. Zu der Grunddienstbarkeit ist weder ein Widerspruch gegen die Eintragung im Grundbuch ersichtlich, noch gibt es eine rechtskräftige zivilrechtliche Entscheidung, die zu ihrer Löschung zwingt.

23

In dem noch anhängigen Zivilrechtsstreit, an dem unter anderem die Klägerin, ihre Konkurrentinnen sowie der Verkäufer beteiligt sind, hat das OLG Koblenz unter anderem auf Antrag der hiesigen Klägerin die Nutzbarkeit der Streckenführung auch für schwere LKW und Spezialfahrzeuge als Zufahrt zu einer Kiesgrube festgestellt (Urteil vom 11. November 2014 – 3 U 1179/13 –). Auf der Grundlage des dortigen Streitgegenstands ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Grunddienstbarkeit in nächster Zeit im Grundbuch gelöscht werden wird. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von dem Verfahren vor dem OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 26. Oktober 2012, LKV 2012, 571), in dem die (dingliche) Sicherung des Notweges erst noch erstritten werden sollte.

24

(2) Die in der Ergänzung des Antrags von der Klägerin eingeführte östliche Erschließungsvariante (verlaufend über Flur …, Nr. …, Flur …, Nr. … und Flur …, Nr. …, vgl. Schreiben vom 1. September 2010) erfüllt ebenfalls alle Anforderungen an eine rechtlich gesicherte Erschließung. Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin nicht auf die bisher fehlende Eintragung der beantragten Baulast in das Baulastenverzeichnis berufen. Es liegt eine verbindliche, formgerechte und die angegebene Zufahrt abdeckende Baulasterklärung des Verkäufers vor und der Beklagte ist zu deren Eintragung verpflichtet (§ 86 Abs. 1 LBauO). Ein Verzicht seitens des Beklagten nach § 86 Abs. 4 LBauO wäre nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Klägerin eine gesicherte Zufahrt zu dem genehmigten Abbau auf anderem Wege zustünde und sie auf eine Zweiterschließung nicht (mehr) angewiesen wäre oder wenn der hier streitige Antrag bestandskräftig abgelehnt ist.

25

(3) Der Nutzung der östlichen und der westlichen Erschließungsvariante steht die von dem Beklagten genannte Ausgleichsmaßnahme „gelber Wanderweg“ für die Kiesgrube „A. d. H.“ rechtlich nicht entgegen. Nach den Darlegungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verläuft die westliche Erschließungsvariante über den nördlichen Teil des „gelben Wanderwegs“. Die östliche Erschließungsvariante verläuft östlich der Kiesgrube „A. d. H.“, schwenkt nördlich davon auf den östlichen Teil des „gelben Wanderwegs“ und nutzt sodann auch den nördlichen Teil dieses Wegs, um zu der geplanten Auskiesungsfläche zu gelangen.

26

Etwaige Pflichten des Verkäufers (als Eigentümer), der Firma K. (als ursprüngliche Erlaubnisinhaberin) oder der Dr. F. (als Nachfolgerin in der Erlaubnis) gegenüber dem Beklagten aus dem Bescheid vom 2. März 1999 hindern nicht die Einbeziehung des „gelben Wanderwegs“ in die Entscheidung über die Erschließung des klägerischen Vorhabens.

27

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthalten der Bescheid vom 2. März 1999 und das seinerzeit geltende Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. 1979, 36) keine Grundlage für eine auf Dauer angelegte Bindung der Fläche für die im Bescheid 2. März 1999 vorgesehene Ausgleichsmaßnahme mit der Folge, dass sämtliche entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungen zwingend und für alle Zukunft ausgeschlossen wären. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3 LPflG. Nach dieser Vorschrift hatte im Falle eines Eigentümerwechsels der nicht zwangsläufig in das Genehmigungsverfahren eingebundene nachfolgende Eigentümer die weitere Durchführung der landespflegerischen Maßnahmen zu gestatten. Diese Pflicht bestand nur bis zum Ausgleich des Eingriffs (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG), der im Übrigen durch Abnahme der Ausgleichsmaßnahmen im Januar 2014 durch den Beklagten festgestellt wurde. Eine grundstücksbezogene Pflicht zur dauerhaften Überlassung der Flächen zu Zwecken des landespflegerischen Ausgleichs wurde weder in dem Bescheid vom 2. März 1999 festgesetzt, noch bestand oder besteht sie kraft Gesetzes. Außerdem endete die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des Grundstückseigentümers spätestens mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG – am 13. Oktober 2005. § 5 Abs. 1 Satz 3 LPflG trat am 12. Oktober 2005 außer Kraft, ohne dass das neue Recht eine gleichartige Sicherung vorsieht oder in einer Übergangsregelung dessen Weitergeltung für alte Erlaubnisse anordnet. Vielmehr erfolgt nunmehr die Sicherung über eine Sicherheitsleistung des Verursachers nach § 12 LNatSchG. Auch das Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – kennt keine gleichartige grundstücksbezogene Duldungspflicht kraft Gesetzes, vielmehr sind dort der Verursacher und sein Rechtsnachfolger auch für die Sicherung der Maßnahmen verantwortlich. Eine auf unabsehbare Dauer erfolgte Bindung der Ausgleichsmaßnahme gegenüber dem Grundstückseigentümer ist hiernach nicht erfolgt.

28

Derartige Bindungen auch für die Zukunft sind lediglich über spezielle Unterschutzstellungen nach Europarecht, Bundes- oder Landesrecht möglich. So sieht etwa das Recht für die Bindung von (Wege-)Flächen zu einem bestimmten (auch naturschutzrechtlichen) Zweck und zum dauerhaften Ausschluss einer anderen Nutzung gesonderte Verfahren vor, wie etwa eine Planfeststellung (ggf. mit Widmung einer Straße), den Erlass eines Bebauungsplanes oder entsprechender (naturschutzrechtlicher) Rechtsverordnungen. Das Naturschutzrecht fordert nicht, dass einmal zur Verfügung gestellte Ausgleichsflächen über Generationen der baulichen oder sonstigen Nutzung entzogen sind und unbegrenzt der Natur zur Verfügung stehen (vgl. etwa § 15 Abs. 4 BNatSchG).

29

Im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung über die Erlaubniserteilung nach § 8 WHG wird nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 BNatSchG ggf. in Abwägung mit den naturschutzrechtlichen Belangen darüber zu befinden sein, in welchem Umfang die benannten Flächen als Zuwegung herangezogen werden können und welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gar Ersatzgeldzahlungen hierfür erforderlich sind. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 BNatSchG kann im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung eine Versagung der Erlaubnis in Betracht kommen, eine entsprechende Prüfung durch den Beklagten hierzu steht noch aus. Die vom Verwaltungsgericht genannten Umstände können zwar das Maß des Eingriffs näher beschreiben, führen jedoch im Hinblick auf ein privilegiert im Außenbereich zulässiges Vorhaben in einer dafür vorgesehenen Konzentrationsfläche nicht von vornherein zu dessen Unzulässigkeit.

30

b) Auch die tatsächlichen Anforderungen an eine ausreichende Erschließung im Außenbereich sind erfüllt. Die in tatsächlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen beurteilen sich maßgeblich danach, welchen Zu- und Abgangsverkehr das konkrete und nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben auslöst (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38, und Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20.10 –, BRS 76 Nr. 95; Urteil des Senats vom 5. November 2007 – 1 A 10351/07.OVG – esovgrp).

31

Eine Gleichsetzung mit Vorhaben, die in der Regel nur im Innenbereich (§§ 30 bis 34 BauGB) zulässig sind, ist im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut (§ 35 Abs. 1 BauGB: „die ausreichende Erschließung“, § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 BauGB: „die Erschließung“) nicht zulässig (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 69 ff.; Mitschang/ Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 35 Rn. 7). Zu einer Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt das BVerwG (a.a.O., NVwZ 1986, 38f.) aus:

32

„Die Erschließung derartiger Betriebe erfolgt herkömmlicherweise über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, auch über Feld- oder Waldwege. Sie sind auch nicht generell auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen; je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als Erschließung ausreichen.

33

Wollte man generell für die Erschließung einzelner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe eine asphaltierte oder ähnlich befestigte Straße in einer Breite fordern, die – wie in innerörtlichen Bereichen – stets einen reibungslosen Gegenverkehr ermöglicht, so liefen derart hohe Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Ergebnis der vom Gesetzgeber bestimmten Privilegierung von Vorhaben zuwider, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Übrigens sind auch aus Gründen des Umweltschutzes, zur Schonung des Bodens nicht für jeden der Erschließung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dienenden Weg derart hohe Anforderungen an Breite und Befestigung zu stellen. Allerdings erhöhen sich die Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung umso mehr, je stärker der von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Auch insoweit können sich also bei der Prüfung der Mindestvoraussetzungen die Größe des Betriebes, seine spezielle Ausprägung, die Zugehörigkeit von Wohnnutzung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken.“

34

Diese Grundsätze gelten auch für nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Abbauvorhaben im Außenbereich (vgl. die Urteile des Senats vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG – und – 1 A 10482/09.OVG – zur Nutzung gemeindlicher Wirtschaftswege). Dies gilt zunächst für die Breite des Erschließungsweges, der nicht zwingend an jeder Stelle einen Begegnungsverkehr von LKW ermöglichen muss, wenn wie hier lediglich mit einem Verkehr von 5 LKW/Stunde in jede Richtung zu rechnen ist. Zudem ist auch ein (teilweiser) Einbahnverkehr über die beiden Erschließungsvarianten bis zum südlichen Beginn des nördlichen Teils des „gelben Wanderwegs“ denkbar. Damit stehen auch die kürzlich gesetzten Obstbäume der Wegenutzung nicht entgegen, unabhängig davon, ob sie zivil- oder öffentlich-rechtlich noch zu beseitigen sein werden oder ohne weiteres beseitigt werden können.

35

Eine Gleichsetzung mit den Anforderungen im Innenbereich darf auch für die Belastbarkeit und den Untergrund der Wege nicht erfolgen. In einem Gewerbegebiet müssen die Erschließungsanlagen für den dort zu erwartenden Verkehr (vgl. § 123 Abs. 2 BauGB) und damit auch für geländeuntaugliche reine Straßenfahrzeuge einschließlich Schwerlast-LKW geeignet sein. Hingegen ist bei der Kiesgrube nicht zu erwarten, dass diese mit allein straßentauglichen LKW angefahren werden soll. Nach dem Antrag ist eine Kieswäsche vor Ort nicht vorgesehen, so dass nur baustellengeeignete LKW zur Kiesgrube fahren werden. Die Umladestationen liegen außerhalb des zur Entscheidung gestellten Antrags, „betriebsfremder“ An- und Abfahrtsverkehr ist ebenfalls nicht zu erwarten. Es ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die besondere Lastverteilung der Achsen und den besonderen Antrieb der zu nutzenden LKW sowie etwa notwendige Geschwindigkeitsbegrenzungen die vorgesehenen Wege von vornherein und auf Dauer ungeeignet wären. Näheres ist dem fortzusetzenden Erlaubnisverfahren vorzubehalten. Im Übrigen muss die tatsächliche Erschließung erst im Zeitpunkt der Ausnutzung der zur Erlaubnis gestellten Kiesgrube nutzbar sein. Dies bedeutet, dass der entsprechende Weg nicht schon bei Genehmigungserteilung die zu fordernde Ausstattung, Breite und Belastbarkeit haben muss (vgl. das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG – zu der Frage der Erschließung in einem bergrechtlichen Verfahren). Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist zu prüfen, ob und inwieweit Anpassungen des Weges erforderlich und naturschutzrechtlich auszugleichen sind.

36

2.

Die in der ersten Instanz vorgebrachten naturschutzrechtlichen Bedenken, insbesondere das Vorkommen der Gelbbauchunke in der Kiesgrube „A. H.“, führen nicht zum Abbruch des Erlaubnisverfahrens. Die erhobenen Bedenken sind im Rahmen des fortzusetzenden weiteren Erlaubnisverfahrens mit den vorgesehenen Verfahrensrechten der Klägerin zu klären. Sie berechtigen nicht dazu, das Erlaubnisverfahren zu beenden, insbesondere kann – wie dargelegt – die nach § 15 Abs. 5 BNatSchG erforderliche naturschutzfachliche Bewertung und Abwägung nicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens und ohne Rücksicht auf den Rechtstatus des Vorhabens erfolgen. Es ist nicht ersichtlich, dass es im Hinblick auf die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG unausweichlich bei der Erteilung der Erlaubnis zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG (naturschutzrechtliches Tötungsverbot) kommen wird. Danach liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Bei der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG hat der Beklagte zu beachten, dass es sich um ein bauplanungsrechtlich privilegiertes Vorhaben handelt, das in einer in dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Linz festgesetzten Konzentrationsfläche für den Kiesabbau liegt. Die Beigeladene hat hierzu auch das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen erklärt. Zudem ist bei dieser Fläche in dem „Konzept für einen umweltverträglichen Kiesabbau Landkreis Neuwied“ (1996) kein Konfliktpotential erkannt worden. Der Klägerin ist auf der Grundlage von entsprechenden Hinweisen der unteren Naturschutzbehörde – soweit erforderlich – die Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsunterlagen um Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen einzuräumen.

37

3.

Dem Sachbescheidungsinteresse der Klägerin steht nicht entgegen, dass nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Koblenz vom 15. April 2014 – 1.O.626/13 – derzeit noch eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Firma K. besteht, die für diese ein Wegerecht über die zur Auskiesung vorgesehenen Grundstücke vorsieht. Das Wegerecht ist räumlich beschränkt und hindert allenfalls auf einer geringen Teilfläche die Ausnutzung der beantragten Erlaubnis. Der Klägerin stehen zudem zivilrechtlich Möglichkeiten zur Verfügung, die Auswirkungen des derzeit noch mittig im geplanten Abbaugelände gelegenen und über zumindest drei verschiedene Parzellen führenden Weges durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlegung der Grunddienstbarkeit nach § 1023 BGB erheblich zu reduzieren (vgl. Mayer in: Staudinger, Großkommentar zum BGB, § 1023 Rn. 20 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin den Weg auf Dauer auf dieser Trasse erhalten müsste. Für diesen Fall dürfte zumindest die vorübergehende Verlegung der Ausübung des Wegerechts auf eine andere Trasse und die Rückverlegung nach entsprechender Verfüllung des Tagebaus möglich sein. Dem Beklagten obliegt nicht die Aufgabe, die zivilrechtlichen Streitigkeiten der Klägerin als Antragstellerin mit Dritten zu klären (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Januar 2014 – 1 B 11194/13.OVG – zum Bergrecht).

38

4.

Das Erlaubnisverfahren ist nicht entscheidungsreif und kann vom Senat auch nicht spruchreif gemacht werden. Zwar stehen nach alledem der Erteilung der Erlaubnis nach § 12 WHG keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, dem Beklagten ist jedoch nach § 8 WHG bei der Erteilung ein Ermessen eingeräumt. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ ist im Hinblick auf die noch fehlenden ergänzenden Antragsunterlagen, die erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen des Beklagten und die Natur des hier gewährten Ermessens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, BVerfGE 58, 346 f.; Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum WHG, 10. Aufl., § 8 Rn. 3 ff.) nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, ist das Erlaubnisverfahren „stecken geblieben“ (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2010 – 1 A 10779/09.OVG –, NVwZ-RR 2010, 418; BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52/87 – NVwZ 1990, 115; OVG RP Urteil vom 27.01.2010 – 1 A 10779/09.OVG – NVwZ-RR 2010, 418).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

40

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.

(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.

(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.

(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.

(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere

1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.