Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 12. August 2010, zuletzt modifiziert am 28. September 2011, auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich bestimmter Vorgaben zu Bestandteilen des Bodenaushubs zur Verfüllung eines Geländes.
3Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken in der Gemeinde U. , Gemarkung U. , Flur 00, Flurstücke 000 und 001 teilweise (vormals Flurstücke 01 und 02, sog. Altpolder 4 und 5), eine Trockenabgrabung zur Gewinnung von Sand und Kies.
4Die in Rede stehenden Grundstücke waren vormals Teilflächen der von der Q. & M. KG in der Gemarkung U. als Eigentümerin betriebenen ehemaligen Anlage zur Zuckerherstellung. Sie wurden von der KG zur Verfüllung mit Zuckerrübenschlamm genutzt, einem Gemisch aus Wasser und von Zuckerrüben abgelösten Anhaftungen, das bei der Zuckerrübenwäsche anfällt. Hierzu ließ die Q. & M. KG fünf in der vorgenannten Gemarkung befindliche Polder (Auflandebecken) im Wege der Abgrabung errichten. Nach Erreichen eines im Rahmen der maßgeblichen Genehmigungsverfahren vorgegebenen Verfüllstands der in Rede stehenden Polder mit Rübenerde sollte eine Rekultivierung der Polder als landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker) erfolgen. Aufgrund der Einstellung der Rübenverarbeitung in dem Zuckerrübenwerk in Ameln durch die Q. & M. KG nach der Kampagne der Jahre 1991/92 kam es nicht zur geplanten vollständigen Verfüllung der Polder mit Rübenerde. Um das vorgeschriebene Rekultivierungsziel zu erreichen, wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheid vom 11. November 1993 die Genehmigung erteilt, die Polder 1 bis 5 stattdessen mit Bodenaushub entsprechend der LAGA-Abfallschlüsselnummer 31411 bis 1 m unter der ursprünglichen Geländeoberkante weiter zu verfüllen. Darüber sollten dann 0,70 m kulturfähiger Boden sowie 0,30 m Oberboden auf die verfüllte Fläche aufgebracht werden. Die Verfüllung der Polder 1, 2, 3 und 5 sollte danach bis zum 31. Dezember 2009 und deren abschließende Herrichtung bis zum 31. Dezember 2010 erfolgt sein.
5Bedingt durch die ursprüngliche Lage der Aufbereitungsanlagen in Polder 4, in dem die Sand- und Kiesmassen aus den anderen Abschnitten aufbereitet wurden, sollte die Verfüllung dieses Polders bis zum 30. September 2011 und die abschließende Herrichtung bis zum 30. September 2012 beendet werden. Diese Ausführungsfristen konnten aufgrund stark rückläufiger Konjunktur im Baugewerbe und in Abhängigkeit von der Auftragslage seitens der Klägerin nicht eingehalten werden. Mit Schreiben vom 12. August 2010, zuletzt modifiziert am 28. September 2011, beantragte die C. - und B. U1. GmbH als Rechtsvorgängerin der Klägerin daher bei dem Beklagten eine Verlängerung der entsprechenden Ausführungsfristen für den Abbau bis zum 31. Dezember 2018, für die Verfüllung und die abschließende Herrichtung des Polders 5 bis zum 31. Dezember 2015 sowie des Polders 4 bis zum 31. Dezember 2020. Diesem Antrag gab der Beklagte mit inzwischen bestandskräftigem abgrabungsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 09. September 2013 statt und machte darin unter Ziffer 3.2 die Aufnahme der Abgrabungs- und Verfüllarbeiten von der zusätzlichen Erteilung und Unanfechtbarkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß den §§ 8 und 9 WHG abhängig.
6Mit dem hier streitgegenständlichen Erlaubnisbescheid vom 09. September 2013 (Beiakte II Blatt 717 ff.) erteilte der Beklagte der Klägerin die unbefristete Erlaubnis, auf den in Rede stehenden Grundstücken unter Beachtung näher bezeichneter Nebenbestimmungen Bodenschätze zu gewinnen und das Gelände anschließend mit Bodenaushub zu verfüllen. Unter Ziffer 2.2.4 ist bestimmt, dass der Bodenaushub keine Bestandteile enthalten dürfe, die eine Grundwasserverunreinigung besorgen lassen; es dürften nur Materialien verfüllt werden, die die Zuordnungswerte der nachfolgenden Tabellen unter Ziffer 2.2.6 und Ziffer 2.2.7 einhielten. Unter Ziffer 2.2.7 sind in einer Tabelle zu Zuordnungswerten Eluat u.a. folgende Werte angeführt:
7- 8
Fluorid ≤ 750 µg/l
- 9
Kohlenwasserstoffe ≤ 100 µg/l
- 10
LHKW ≤ 20 µg/l
- 11
PCB ≤ 0,01 µg/l
- 12
PAK (EPA) ≤ 0,2 µg/l.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, diese Vorgaben seien geeignet und erforderlich, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Grundwasserschutz, zu verhüten oder auszugleichen. Aufgrund der herausragenden Bedeutung der Reinhaltung des Grundwassers für das Allgemeinwohl stünden diese Nebenbestimmungen in Abwägung zu den privaten Interessen der Klägerin in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Es sei sachgerecht, den Parameter Fluorid im Untersuchungsprogramm zu belassen, weil dessen Untersuchung ohnehin lediglich bei spezifischem Verdacht erfolgen solle. Es gebe auch einen sachlichen Grund für die Aufnahme des Fluorid-Grenzwertes. Gerade in der Dürener Region sei ein Altlastenfall in der Glasindustrie bekannt, bei dem Flusssäureeinträge zu schädlichen Bodenbelastungen geführt hätten, die sich wiederum über den Fluoridwert charakterisieren ließen. Bei den Grenzwerten für Kohlenwasserstoffe und PCB komme die Anwendung der Prüfwerte nach der Bundesbodenschutzverordnung – wie von der Klägerin im Rahmen der Anhörung gefordert – nicht in Frage. Die Prüfwerte dienten der Beurteilung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Vorliegend soll aber durch ein ordnungsgemäßes Verfüllen von vornherein die Entstehung einer Gefahr ausgeschlossen werden. Es seien daher Vorsorgewerte zu definieren, die deutlich unter den Prüfwerten für eine schädliche Bodenverunreinigung lägen. Maßstab für die Festsetzung der Grenzwerte sei daher der Geringfügigkeitsschwellenwert nach LAWA (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) 2004, dessen Anwendung unter Vorsorgegesichtspunkten sachgerecht sei. Durch die fachlich begründete Aufnahme der gegenüber der Bundesbodenschutzverordnung zusätzlichen Parameter entstehe auch kein unverhältnismäßig hoher Aufwand, da die Untersuchung ohnehin nur im Verdachtsfall gefordert werde.
14Die Klägerin hat am 14. Oktober 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend:
15 Sie habe einen Anspruch darauf, dass die in Ziffer 2.2.7 des Bescheides festgesetzten Parameter Fluorid, Kohlenwasserstoffe, LHKW, PCB und PAK (EPA) und die zugehörigen Eluat-Zuordnungswerte ersatzlos gestrichen bzw. durch eine von ihr vorgeschlagene Regelung ersetzt würden. Die Festlegung von Zuordnungswerten sei weder erforderlich, um der wasserrechtlichen Erlaubnis ansonsten entgegenstehende zwingende Versagungsgründe auszuräumen, noch ermessensgerecht.
16 Die Festlegung von Eluat-Zuordnungswerten sei weder zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG noch aufgrund anderer Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geboten. Denn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei infolge der Verfüllung von Bodenaushub bei Nichtfestlegung von Eluat-Zuordnungswerten weder in spezifisch wasserwirtschaftlicher Hinsicht noch anderweitig zu besorgen.
17 Auch wenn es keine gesetzlichen Regelungen dazu gebe, wann Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit infolge von Verfüllungsmaßnahmen zu erwarten seien, bedeute das nicht, dass ein regelloser Zustand bestehe, den der Beklagte nach Belieben ausfüllen dürfe. Dem sog. Tongruben-Urteil des BVerwG vom 14. April 2005 sei nicht zu entnehmen, dass die von den Länderarbeitsgemeinschaften Abfall (LAGA) und Boden (LABO) formulierten Anforderungen unberücksichtigt zu bleiben hätten. Vielmehr könnten sie dem Gesetz nachrangig verwandt werden, falls - wie hier - normative Sondervorschriften nicht bestünden und sie den aktuellen Gesetzesstand berücksichtigten. Die materiellen Anforderungen an unbelastetes Bodenmaterial zur Verfüllung von Abgrabungen ergäben sich aus den "Technischen Regeln für die Verwendung von Bodenmaterial der LAGA-Mitteilung 20 ("Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln")" (nachfolgend: TR Boden). Sie unterteile mineralische Böden in verschiedene Einbauklassen: Z0, Z1 und Z2. Von diesen Böden sei nach Ziffer 4.3.2 der Boden der Einbauklasse Z0 uneingeschränkt für die Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen – hierzu gehöre auch die Verfüllung von Abgrabungen – geeignet. Ziffer 4.3.2 regele weiter die Anforderungen an mineralische Abfälle, die bei der Verfüllung von Abgrabungen verwertet würden. Danach erfülle natürliches Bodenmaterial, das die bodenspezifischen Vorsorgewerte bzw. für weitere Schadstoffparameter die Zuordnungswerte Z0 der Ziffer II.1.2 der TR Boden einhalte, in der Regel die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes und dürfe als Bodenmaterial mit höheren Feststoffgehalten unter anderem nur außerhalb von wasserwirtschaftlichen Schutzgebieten eingebaut werden. Die Polder 4 und 5 lägen außerhalb festgesetzter oder geplanter Wasserschutzgebiete sowie des Einzugsgebietes öffentlicher Wasserversorgungsanlagen. An die Verfüllung der Polder seien daher keine besonderen, vom Regelfall abweichenden Anforderungen zu stellen. Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht lasse Ziffer II.1.2.3.2 der TR Boden neben Böden der Einbauklasse Z0 auch solche der Einbauklasse Z0* zu, wenn die Zuordnungswerte eingehalten würden und oberhalb des verfüllten Bodenmaterials eine Schicht aus Bodenmaterial von 2 m Mächtigkeit liege, das die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung einhalte und somit natürliche Bodenfunktionen erhalten könne.
18 Ziffer 2.2.7 des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids weiche ohne sachlichen Grund insoweit von den Empfehlungen der TR Boden sowie den einschlägigen Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung ab, als sie für die Parameter Fluorid, Kohlenwasserstoffe, LHKW, PCB und PAK Eluat-Zuordnungswerte festlege.
19 Der Beklagte verkenne, dass der von der LAWA im Jahr 2004 herausgegebenen Publikation „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser" keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme, die Ableitung der Schwellenwerte zudem in der Fachwelt bis heute umstritten sei und die Werte ausschließlich zur Beurteilung lokal begrenzter Grundwasserverunreinigungen entwickelt worden seien.
20 Maßgeblicher Ort zur Beurteilung der Einhaltung der Schwellenwerte sei die Stelle im Grundwasserleiter, an der das verunreinigte Grundwasser erstmalig als solches auftrete und die Kontamination somit noch in unveränderter Konzentration vorliege. Demgegenüber sollen die hier in Rede stehenden Zuordnungswerte nicht im Übergangsbereich zu grundwassergesättigten Zone, sondern in dem deutlich oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels liegenden Verfüllkörper selbst eingehalten werden mit der Folge, dass die im Boden bis zum Eintritt des Sickerwassers in die grundwassergesättigte Zone stattfindenden Schadstoffabbauprozesse von vornherein unberücksichtigt blieben. Das sei weder fachlich nachvollziehbar noch mit derzeit geltendem Recht zu vereinbaren. In fachlicher Hinsicht müssten die für die Parameter Fluorid, Kohlenwasserstoffe, LHKW, PCB und PAK ermittelten Untersuchungsergebnisse noch im Rahmen einer fachlichen Begutachtung einen rechtlich maßgeblichen "Ort der Beurteilung" übertragen und bewertet werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Regelung insoweit verfehlt, als mit Inkrafttreten des BBodSchG und der BBodSchV das Sickerwasser dem Bodenschutzrecht und das Grundwasser dem Wasserrecht zugeordnet worden sei. Für das Sickerwasser gälten seither Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden Grundwasser nach der Bundesbodenschutzverordnung, Anhang 2 Nr. 3.1, und für das Grundwasser LAWA-GFS-Werte. Beide Werte seien nicht gleich: Die bodenschutzrechtlich bestimmten Sickerwasser-Prüfwerte dienten der Bewertung der Gefahr, die von einem Bodenfunktionsschaden als Gefahrenquelle über den Wirkungspfad Bodenschaden Gewässer auf das Schutzgut Grundwasser bzw. Grundwasserkörper ausgehe. Ursprungsziel der wasserrechtlichen orientierten LAWA-GFS-Werte sei es, den eingetretenen oder zu besorgenden Grundwasserschaden als solchen zu bewerten. Dies lasse der Beklagte unberücksichtigt, indem er die GFS-Werte und die Eluat-Werte einfach gleichsetze. Eine derart weit reichende Vorsorge sei selbst in den verschiedenen Referentenentwürfen zu der sog. Mantelverordnung nicht vorgesehen. Hieran ändere auch nichts, dass nach Ziffer 2.2.7 chemisch-analytische Untersuchungen hinsichtlich der in Rede stehenden Parameter nur bei "speziellem Verdacht" durchgeführt werden müssten. Denn zum einen könne auch eine nur eingeschränkte Untersuchungspflicht die fachlich und rechtlich unzulässige Gleichstellung der Werte grundsätzlich nicht rechtfertigen. Zum anderen sei die Regelung insoweit nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, wann ein "spezieller Verdacht" überhaupt vorliege.
21 Die Ableitung der in Rede stehenden Eluat-Grenzwerte aus den entsprechenden Geringfügigkeitsschwellen entspreche nicht einem gesicherten Stand von Wissenschaft und Technik. Es handele sich bei den Geringfügigkeitsschwellen um Sickerwasserwerte, die der Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers in der (wasser-)gesättigten Zone dienten. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Werte 1 : 1 zur Beurteilung des eluierbaren Schadstoffgehalts von Fremdböden herangezogen werden könnten, die zur Verfüllung von Abgrabungen eingesetzt würden, sei Gegenstand der gegenwärtig stattfindenden Untersuchungen des Umweltbundesamts zum 3. Arbeitsentwurf der Mantelverordnung.
22 Auch das Bewirtschaftungsermessen des Beklagten nach § 12 Abs. 2 WHG rechtfertige die Regelung in Ziffer 2.2.7 nicht. Denn die in § 6 WHG normierten, in einem gemäß § 82 WHG aufzustellenden Maßnahmenprogramm zu konkretisierenden Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung erforderten die Festlegung von Eluat-Zuordnungswerten nicht. Das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG stelle die für die Wasserbehörde verbindliche "Direktive" (Fachplan) zur Umsetzung bzw. zum Erreichen der gesetzlichen Bewirtschaftungsziele dar. In dem vom MUNLV NRW im Dezember 2009 veröffentlichten Maßnahmenprogramm für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 - 2015 würden keine Gebote oder Verbote formuliert, aus denen sich die Notwendigkeit der Festlegung von - wie hier - aus den GFS-Werten der LAWA einfach übernommenen Eluat-Zuordnungswerten ableiten ließe.
23 Dem Land NRW fehle für die Regelung des Auf- und Einbringens von Materialien unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht die notwendige Kompetenz. Durch Erlass des BBodSchG, des KrwG und des WHG habe der Bundesgesetzgeber von der ihm gemäß Art. 74 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht mit der Folge, dass nach Art. 72 GG eine Sperrwirkung für die Länder bestehe. § 6 BBodSchG ermächtige allein die Bundesregierung dazu, Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
24Die Klägerin beantragt,
25den Beklagten unter teilweiser Änderung des Erlaubnisbescheids vom 09. September 2013 zu verpflichten, unter Ziffer 2.2.7 in der Tabelle "Zuordnungswerte Eluat" die Parameter Fluorid, Kohlenwasserstoffe, LHKW, PCB und PAK (EPA) sowie die zugehörigen Zuordnungswerte ersatzlos zu streichen,
26hilfsweise,
27den Beklagten unter teilweiser Änderung des Erlaubnisbescheids vom 09. September 2013 zu verpflichten, unter Ziffer 2.2.7 in der Tabelle "Zuordnungswerte Eluat" die Parameter Fluorid, Kohlenwasserstoffe, LHKW, PCB und PAK (EPA) sowie die zugehörigen Zuordnungswerte zu streichen und stattdessen nachfolgende Tabelle anzufügen:
28Parameter |
Geringfügigkeitsschwelle in µg/l |
Fluorid |
750V |
Kohlenwasserstoffe |
100V |
LHKW |
10V |
PCB |
0,05V |
PAK |
0,2V |
V Bei den genannten Werten handelt es sich um Sickerwasserwerte. Maßgeblicher Ort der Beurteilung ist die Stelle im Grundwasserleiter, an der das verunreinigte Grundwasser erstmalig als solches auftritt und die Kontamination somit noch in unveränderter Konzentration vorliegt. Dieser stimmt nicht mit dem Ort überein, an dem vorliegend die Messung bzw. Probenahme erfolgen wird. Untersuchungsergebnisse müssen deshalb im Rahmen einer fachlichen Begutachtung an den Ort der Beurteilung übertragen und bewertet werden.
30weiter hilfsweise,
31den Beklagten unter teilweiser Änderung des Erlaubnisbescheids vom 09. September 2013 zu verpflichten, die Nebenbestimmung Ziffer 2.2.7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er führt aus:
35 Die fünf in Rede stehenden Parameter (von insgesamt 37) seien laut Fußnote V der Ziffer 2.2.7 ausdrücklich nur bei speziellem Verdacht zu untersuchen. In der Praxis fänden solche Untersuchungen nur in Zweifelsfällen statt, die relativ selten aufträten.
36 Es sei notwendig, Grenzwerte festzusetzen. Zur Verfüllung der abgegrabenen Grube sei Bodenaushub vorgesehen, der aus Aushub-, Bau- und Entsorgungsmaßnahmen verschiedenster Art akquiriert werde. Zur Regelung der Einzelheiten der Verfüllung habe er, der Beklagte, die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die unter anderem die zulässigen Schadstoffgehalte der Bodenmassen eingrenze. Diese Eingrenzung sei notwendig, da Bodenaushub kein einheitliches homogenes Material sei, sondern je nach Herkunft und Vorgeschichte in unterschiedlichster Weise mit Schadstoffen belastet sein könne. Da die wasserrechtliche Verfüllerlaubnis nur für unbelastete und leicht belastete Materialien gelte, sei unter fachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten in Ziffer 2.2.7 des streitgegenständlichen Bescheides eine Auswahl von 37 zu berücksichtigenden Parametern getroffen worden, die häufige und relevante Umweltschadstoffe weitgehend abdecke.
37 Bislang gebe es keine gesetzlichen Bestimmungen, wann Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit infolge von Verfüllmaßnahmen zu erwarten seien. Zudem sollten die Grenzwerte neben wasserrechtlichen Anforderungen auch abfall- und bodenschutzrechtliche Vorgaben erfüllen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben führten im Detail zu unterschiedlichen Vorgehensweisen. Um für die Praxis möglichst widerspruchsfreie Regelungen zu treffen, habe er, der Beklagte, in der Vergangenheit für die Verfüllung von Abgrabungen Grenzwerte abgeleitet, die sich einerseits streng an fachlichen und rechtlichen Vorgaben orientierten, andererseits aber auch die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles ermöglichten. Die Herleitung erfolge nachvollziehbar auf der Grundlage fachlicher und rechtlicher Aspekte, die zum Teil schon im Anhörungsverfahren erläutert worden seien. Diese Verwaltungspraxis habe sich seit Jahren bewährt und werde immer wieder an aktuelle, rechtliche und fachliche Entwicklungen angepasst.
38 Die im ersten Hilfsantrag geforderte Fußnote entspreche der Anwendung einer Sickerwasserprognose nach Anhang 2, Ziffer 3.2 der Bundesbodenschutzverordnung. Bei der Sickerwasserprognose, die die Verordnung z.B. bei Gefahrenabschätzung für Schadstoffeinträge aus Altlasten vorsehe, werde bewertet, ob zu erwarten sei, dass die Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung überschritten würden. Dabei seien die Veränderungen der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser beim Durchgang durch die ungesättigte Bodenzone sowie die Grundwasserflurabstände und deren Schwankungen zu berücksichtigen. Die daraufhin vorgenommene Hochrechnung der Sickerwasserkonzentration auf den Ort der Beurteilung führe oft zu der Annahme, dass höhere Schadstoffgehalte toleriert werden könnten. Denn die bei der Beprobung festgestellten Materialbelastungen könnten in der Sickerwasserprognose unter Zuhilfenahme von Abmilderungsfaktoren wie z.B. Verdünnungseffekten, Schadstoffabbau, Metabolisierung, Absorptionsprozessen usw. heruntergerechnet werden. Die Sickerwasserprognose nach der Bundesbodenschutzverordnung sei jedoch ein Instrument der Schadensbewertung bei bestehenden Schäden, finde also im Rahmen der Gefahrenabwehr Anwendung. Vorliegend handele es sich dagegen um die Zulassung der zukünftigen Verfüllung als Rekultivierungsmaßnahme. Die wasserrechtliche Erlaubnis solle gewährleisten, dass ein Schaden erst gar nicht eintrete. Bewertungen im Rahmen dieser Vorsorge müssten konsequenterweise strenger erfolgen als die Beurteilung schon eingetretener Schäden. Diese Ansicht vertrete auch das Land Nordrhein-Westfalen in dem aktuellen Entwurf für den beabsichtigten Bodenaushuberlass. Er gehe davon aus, dass bei Verfüllmaßnahmen die Werte im Material selbst einzuhalten seien und keine über eine Sickerwasserprognose abgeschätzten Werte Anwendung finden sollen.
39 Die seitens der Klägerin aufgeführten Eluat-Werte entsprächen den Prüfwerten des Anhangs 2, Ziffer 3 der Bundesbodenschutzverordnung mit Ausnahme des Parameters Kohlenwasserstoff, bei dem der höhere Grenzwert der wasserrechtlichen Erlaubnis beibehalten werden solle. Die vorgeschlagene Fußnote sehe vor, dass die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der fachlichen Begutachtung an den Ort der Beurteilung übertragen und bewertet werden müssten. Also müsste konsequenterweise bei Durchführung dieser individuellen Prognosen bei jeder Analytik ein Fachgutachter eingesetzt werden. Die Festsetzung der Grenzwerte für seltene Ausnahmefälle stelle gegenüber der Forderung einer regelmäßigen gutachtlichen Bewertung das mildere Mittel dar.
40 Die Entscheidung sei auch frei von Ermessensfehlern. Bei der Verfüllung von Abgrabungen liege auch mit Blick auf die Wasserrahmenrichtlinie und das Wasserhaushaltsgesetz eine besondere Situation vor. Dies sei im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Für den Abbau der Rohstoffe seien auf dem Abgrabungsgelände der humose Oberboden und weitere Deckschichten entfernt worden, die für das Grundwasser eine enorm wichtige Filter- und Schutzfunktion erfüllten. Durch deren Entfernung sei der Grundwasserleiter einem erhöhten Verschmutzungsrisiko ausgesetzt. Um in den nahe gelegenen Tagebauen Braunkohle im Trockenabbauverfahren gewinnen zu können, sei durch das Unternehmen S. Q1. das Grundwasser vorübergehend erheblich abgesenkt worden. Bei Wiederanstieg auf das ursprüngliche Niveau werde der untere Verfüllbereich der Polder 4 und 5 geflutet, so dass das verfüllte Material im Grundwasser liegen werde. Daher sei bei der Überwachung möglicher Schadstoffgehalte eine besondere Sorgfalt geboten.
41 Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass einige Grundwasserkörper aufgrund der Tagebauen langfristig in einem schlechten chemischen Zustand seien, sei dem entgegenzuhalten, dass für diese Grundwasserkörper keine zusätzliche Maßnahmenplanung erfolge, da bereits im Rahmen der Tagebaubetriebe umfangreiche Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Tagebaus umgesetzt würden. Falsch sei die Schlussfolgerung, dass keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich wären und die Festlegung der Grenzwerte nicht ermessensgerecht wäre. Das Maßnahmenprogramm konzentriere sich eher auf landwirtschaftliche Kooperations- und Beratungsmaßnahmen und streife das Thema der Abgrabungsverfüllung nur am Rande.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
44Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
45I.
461.) Die Klage ist im Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klägerin begehrt den Erlass des Erlaubnisbescheids ohne die Klausel Ziffer 2.2. i.V.m. Ziffern 2.2.4 und 2.2.7, soweit sie die Parameter Fluorid, Kohlenwasserstoffe, LHKW, PCB und PAK (EPA) umfasst. Sie stellt entgegen der Einordnung in dem Bescheid keine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW dar, gegen die eine Anfechtungsklage statthaft wäre.
47Vgl. allgemein zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen ausführlich Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 36 Rn. 93 ff. m.w.N. der Rechtsprechung.
48Vielmehr handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt ergeht als beantragt, der ergangene Verwaltungsakt also im Vergleich zum beantragten Verwaltungsakt ein aliud darstellt.
49Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 27.08.2015 – RN 5 E 15.1234 –, Rn. 27, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 36 Rn. 35.
50Hier ist der Klägerin mit dem Erlaubnisbescheid vom 09. September 2013 u.a. erlaubt worden, ein konkret bezeichnetes Gelände mit Bodenaushub zu verfüllen. Dabei hat die zuständige Behörde von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender Stoffe stellen. Bei solchen Vorgaben sind Inhaltsbestimmungen anzunehmen, die den gestattenden Verwaltungsakt näher ausformen und konkretisieren.
51Vgl. VGH BW, Urteil vom 08.11.2011 - 3 S 1728/09 -, juris Rn. 31: Vorgaben zu Schadstofffrachtgrenzen unmittelbar mit dem Gegenstand der Erlaubnis verknüpft; VG München, Urteil vom 17. September 2013 - M 2 K 13.2648 -, juris Rn. 23; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 13 Rn. 8 generell zu Anordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1; Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, WHG § 13 Rn. 20 ff. m.w.N.; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 13 Rn. 43 ff. (Stand: April 2011).
52Eine Bestimmung zum Inhalt der Genehmigung kann mit der Verpflichtungsklage dadurch angegriffen werden, dass – wie hier – auf Erteilung einer nicht eingeschränkten Erlaubnis geklagt wird.
53Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 8 ZB 11.528 -, juris Rn. 15.
542.) Die Klage hat mit dem Hauptantrag allerdings keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines Erlaubnisbescheides ohne Vorgabe von Eluat-Zuordnungswerten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
55a) Das Erfordernis einer Erlaubnis für das Vorhaben der Klägerin als notwendige Grundlage der Überlegungen zu einem Anspruch auf Erteilung ergibt sich aus §§ 9 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1 WHG. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Benutzungen des Gewässers auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Für Abgrabungen ist kennzeichnend, dass sie die das Grundwasser effektiv schützenden Deckschichten der belebten Bodenzone beseitigen, so dass die Möglichkeit einer schädlichen Veränderung des Grundwassers nicht auszuschließen ist. Nach der Verfüllung wird sich Fremdmaterial im zukünftig vom Grundwasser durchströmten Bereich befinden.
56Vgl. OVG RP, Urteil vom 30.11.2015 - 1 A 10316/15 -, juris Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 08.02.2011 - Au 3 K 10.793 -, juris Rn. 25.
57b) Allerdings ist eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht ersichtlich mit der Folge, dass auch keine Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis ohne Eluat-Zuordnungswerte angenommen werden kann.
58Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder andere Anforderungen an öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Schädliche Gewässerveränderungen sind gemäß der Legaldefinition in § 3 Nr. 10 WHG u.a. solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 WHG). Im konkreten Fall sind unvermeidbare schädliche Gewässerveränderungen durch die Verfüllung des Bodens zwar nicht ersichtlich. Sie können vielmehr durch die Vorgabe vermieden werden, dass der Bodenaushub keine Bestandteile enthalten darf, die eine Grundwasserverunreinigung besorgen lassen, und demgemäß bestimmte Zuordnungswerte eingehalten werden.
59Vgl. zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen durch Inhaltsbestimmun-gen Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 13 Rn. 47 m.w.N.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, § 13 WHG Rn. 29 (Stand: September 2012).
60Allerdings liegt keine Ermessenreduzierung auf Null als Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis – mit oder ohne Vorgabe bestimmter Eluat-Zuordnungswerte – vor. Bei Entscheidungen, die an sich von der gesetzlichen Ermächtigung her in das Ermessen der Behörde gestellt sind, kann sich aus dem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften oder angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falles ergeben, dass schon aus rechtlichen Gründen nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt.
61Vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 30; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 102a m.w.N.
62Anhaltspunkte für eine solche Konstellation sind hier weder ersichtlich noch dargetan. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Beklagte mit der Vorgabe, dass der Bodenaushub keine Bestandteile enthalten darf, die eine Verunreinigung des Grundwassers besorgen lassen, ein legitimes Ziel verfolgt – unabhängig von der noch zu beantwortenden Frage, ob der konkrete Inhalt der Klausel rechtlich zu beanstanden ist. Insbesondere spricht nichts dafür, dass ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG aus der sog. Selbstbindung der Verwaltung bestehen könnte.
63Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 12 Rn. 35; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 12 Rn. 55. ff. m.w.N. (Stand: April 2011).
64Das wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass der Beklagte ansonsten in ständiger Verwaltungspraxis wasserrechtliche Erlaubnisse für die Verfüllung eines Geländes erteilt, ohne Vorgaben zum Bodenaushub zu machen. Davon kann angesichts der Aufgabe des Beklagten, als obere Umweltbehörde auf die Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen hinzuwirken, nicht ausgegangen werden. Soweit die Klägerin die Festsetzung der in Rede stehenden Eluat-Zuordnungswerte mit Blick auf das vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW im Dezember 2009 veröffentlichten Maßnahmenprogramm für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 – 2015 (im Folgenden: Maßnahmenprogramm)
65- abrufbar im Internet unter http://www.flussgebiete.nrw.de/ img_auth.php/b/b4/BWP2009_Bewirtschaftungsplan_NRW_
662010-2015.pdf (Zugriff am 20. Januar 2016) -
67als ermessensfehlerhaft beanstandet, kann daraus ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, konkret ohne Vorgaben zum Bodenaushub, abgeleitet werden. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, der insbesondere durch die von der europäischen Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - vorgesehenen Maßnahmenprogramme (Art. 11 WRRL, § 82 WHG) konkretisiert wird.
68Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13.07.2015 - 5 L 219/14 -, juris Rn. 34; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 82 Rn. 7 ff. m.w.N.
69Zwar trifft es zu, dass - wie die Klägerin vorträgt - das Maßnahmenprogramm keine Ge- oder Verbote formuliert, aus denen sich die Festsetzung von Eluat-Werten ergibt. Überdies wird explizit hervorgehoben, dass sich im Einflussbereich der drei Tagebaue H. , I. und J. einige Grundwasserkörper, innerhalb derer auch die Altpolder 4 und 5 liegen, langfristig in einem schlechten chemischen Zustand befinden werden und deswegen Ausnahmen in Bezug auf das Erreichen eines guten chemischen Zustands des Grundwassers formuliert worden sind.
70Vgl. Maßnahmenprogramm, Seite 6-6.
71Der Beklagte hat allerdings nachvollziehbar dargetan, dass es bei den in Rede stehenden Maßnahmen in erster Linie um Kooperation mit der und Beratung der Landwirtschaft geht. So werden als wesentliche Programmmaßnahmen benannt: Beratungsmaßnahmen (Landwirtschaft), Reduzierung Nährstoffauswaschung Landwirtschaft und Maßnahmen in Trinkwasserschutzgebieten.
72Vgl. Maßnahmenprogramm, Seiten 6-6 ff.
73Zum Bodenschutz heißt es dagegen, dass Maßnahmen zur Reduzierung punktueller Stoffeinträge aus Altlasten/Altstandorten von den unteren Wasser- und Bodenschutzbehörden im Rahmen des Vollzugs bestehender gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt würden.
74Vgl. Maßnahmenprogramm, Seite 6-16.
75Auf dieser Grundlage aber ist ein Bezug zur vorliegend relevanten Problematik der Vorgaben für den Bodenaushub zur Verfüllung eines Geländes nicht erkennbar.
76II.
77Die Klage bleibt auch mit dem ersten Hilfsantrag ohne Erfolg.
78Der Verpflichtung des Beklagten, bestimmte, für die Klägerin günstigere Eluat-Zuordnungswerte festzusetzen, steht auf der Grundlage der Ausführungen zu Ziffer I. entgegen, dass es dem Gericht verwehrt ist, das der Wasserbehörde eingeräumte Ermessen an ihrer statt auszuüben. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass allein durch diese Werte der Gefahr schädlicher Gewässerveränderung entgegengewirkt werden kann.
79III.
80Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag zu.
81Die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis steht nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der Wasserbehörde. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann selbst dann versagt werden, wenn ein zwingender Versagungsgrund nicht gegeben ist.
82Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 12 Rn. 33 m.w.N.; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 12 Rn. 48 (Stand: April 2011).
83Folgerichtig entscheidet die Wasserbehörde auch nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie mit der Erlaubnis auf der Grundlage des § 13 WHG eine Inhalts- oder Nebenbestimmung verknüpft.
84Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 12 Rn. 33 m.w.N.; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 13 Rn. 9 (Stand: April 2011).
85Stand dem Beklagten somit Ermessen zu, so kann die Kammer dessen Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen und aufheben, wenn er das ihm eingeräumte Ermessen nicht erkannt (Ermessensnichtgebrauch), von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch) oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht eingehalten hat (Ermessensüberschreitung).
86Vgl. allgemein Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 74 ff. m.w.N.
87Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht.
88Vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009 – 14 B 07.1760 –, Rn. 41, juris; OVG NRW, Urteil vom 15.08.1995 – 11 A 850/92 –, Rn. 7, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 99 m.w.N.
89Nach diesen Kriterien erweist sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft.
90Die Festsetzung der in Rede stehenden Eluat-Zuordnungswerte gemäß Ziffer 2.2.4 i.V.m. Ziffer 2.2.7 des streitgegenständlichen Bescheides findet in § 13 Abs. 1 und 2 WHG keine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 WHG kann die zuständige Behörde zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen. Inhaltbestimmungen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG treten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an die Stelle einer vollständigen Versagung der Genehmigung.
91Vgl. Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, § 13 WHG Rn. 16 (Stand: September 2012).
92Sie sind möglich im Hinblick auf nachteilige Wirkungen für andere sowie vor allem aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Zu letzteren gehören insbesondere wasserwirtschaftliche Belange, aber auch Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen.
93Vgl. VG München, Urteil vom 17.09.2013 - M 2 K 13.2648 -, juris Rn. 23; Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, WHG, § 13 Rn. 29 ff. (Stand: September 2012).
94Insoweit beruht die Bestimmung auf dem Gedanken, dass die Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer unter allen Umständen vermieden werden soll und dass gegenüber diesem Gesichtspunkt auch die Interessen des Benutzers notfalls zurücktreten müssen.
95Vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 01.07.1981 - VI/1 H 3325/80 -, ZfW 1982, 254; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 13 Rn. 96 m.w.N.
96Die erhöhten Anforderungen können die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit betreffen.
97Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 13 Rn. 99 m.w.N.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, § 13 WHG Rn. 66 (Stand: September 2012).
98Die gesteigerte Belastung des Benutzers durch die Festsetzung zusätzlicher Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG muss den allgemeinen (rechtsstaatlichen) Voraussetzungen genügen; sie muss geeignet sein und darf insbesondere nicht den Grundsätzen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit widersprechen.
99Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 13 Rn. 102 m.w.N.; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 13 Rn. 14, 19 (Stand: April 2011).
100Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist u.a. bei den Entscheidungen zu beachten, ob eine zusätzliche Anforderung erlassen wird und was zusätzlich gefordert wird. Inhaltlich verlangt er, dass nur gefordert wird, was geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu erzielen. Die Anforderungen müssen ferner erforderlich sein; es darf kein anderes, den Benutzer weniger belastendes Mittel geben, das dem verfolgten Zweck ebenso gerecht wird.
101Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 13 Rn. 104; allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 48 m.w.N.
102Bei der demnach gebotenen Abwägung von Aufwand und Ertrag sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe zu berücksichtigen. Die Anforderungen können umso strenger sein, je wahrscheinlicher der Eintritt eines Schadens ist und je schwerwiegender die befürchteten Folgen sein werden.
103Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage 2010, § 13 Rn. 105; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 13 Rn. 64 (Stand: April 2011).
104Vorliegend entspricht die Regelung in Ziffer 2.2.7 nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Eluat-Zuordnungswerte, um der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ansonsten entgegenstehende Versagungsgründe auszuräumen, nicht hinreichend belegt ist.
1051.) Der Beklagte hat sich an den Geringfügigkeitsschwellenwerten gemäß der von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im Jahre 2004 herausgegebenen Publikation „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“
106- abrufbar im Internet unter http://www.lawa.de/documents/GFS-Bericht-DE_a8c.pdf (Zugriff am 20. Januar 2016) -
107orientiert. Diese bildet freilich keine tragfähige Grundlage für die Festsetzung.
108Das Konzept der Geringfügigkeitsschwellen ist zur nachvollziehbaren und bundeseinheitlichen Bewertung bereits eingetretener oder zu verhindernder Grundwasserverunreinigungen entwickelt worden. Wesentlicher Baustein ist ein Maßstab, bis zu welchen Stoffkonzentrationen anthropogene, räumlich begrenzte Änderungen der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig anzusehen sind und ab welcher Konzentration eine Grundwasserverunreinigung vorliegt. Die Geringfügigkeitsschwelle bildet die Grenze zwischen einer geringfügigen Veränderung der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers und einer schädlichen Verunreinigung.
109Vgl. LAWA, Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser, Seite 5.
110Dass diese Empfehlungen zugrundegelegt werden können, ist allerdings nicht hinreichend dargetan.
111a) Zum einen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – die Geringfügigkeitsschwellenwerte in der Fachwelt nach wie vor umstritten sind.
112Vgl. Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 48 Rn. 14; Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 48 Rn. 3 m.w.N. (Stand: August 2014); Reinhardt, NuR 2011, 833 (837).
113Besonders deutlich wird das an dem folgenden Umstand: Der Bundesgesetzgeber verfolgte mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts ursprünglich – u.a. – die Absicht, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz in der Weise zu konkretisieren, dass die insoweit zu erfüllenden Anforderungen als eingehalten gelten, wenn der Schadstoffgehalt und die Schadstoffmenge vor Eintritt in das Grundwasser die Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreiten.
114Vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 17. März 2009, BT-Drucks. 16/12275, Seite 16.
115Von dieser angedachten normativen Verankerung hat er indes angesichts der an dem Gesetzentwurf geübten Kritik Abstand genommen.
116Vgl. Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 48 Rn. 14.
117Ungeachtet dessen hat sich der Beklagte in dem Erlaubnisbescheid darauf beschränkt auszuführen, die Festsetzung der Grenzwerte sei unter Berücksichtigung des hier zu betrachtenden Einzelfalles und unter Berücksichtigung abfallrechtlicher, abgrabungsrechtlicher, wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Kriterien erfolgt. Im Weiteren setzt sich der Beklagte mit den im Anhörungsverfahren erhobenen Einwänden der Klägerin auseinander, ohne dass dabei deutlich würde, welche Kriterien dies im Einzelnen sind. Die Prüfwerte nach der BBodSchV kämen nicht in Betracht, weil diese der Beurteilung im Rahmen der Gefahrenabwehr dienten. Vorliegend solle aber durch eine ordnungsgemäße Verfüllung von vornherein die Entstehung einer Gefahr ausgeschlossen werden. Es seien daher Vorsorgewerte zu definieren, die deutlich unter den Prüfwerten für eine schädliche Bodenverunreinigung lägen. Maßstab für die Festsetzung der Grenzwerte sei daher der Geringfügigkeitsschwellenwert nach LAWA 2004, dessen Anwendung unter Vorsorgegesichtspunkten sachgerecht sei. Auch im Klageverfahren hat der Beklagte seinen Ansatz nicht näher konkretisieren können.
118b) Zum anderen fehlt es an einer hinreichenden Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Rechtsregimen, denen das Grundwasser einerseits und das Sickerwasser andererseits unterliegen, und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen.
119Grundwasser wird in § 3 Nr. 3 WHG legaldefiniert als das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Bei der Ausfüllung des Grundwasserbegriffs ist freilich eine vergleichende Betrachtung von WHG und BBodSchG geboten. Hat sich nämlich der Gesetzgeber dafür entschieden, das Umweltmedium Boden einer eigenständigen bundesrechtlichen Regelung zu unterwerfen – hier eben das BBodSchG vom 17. März 1998 –, so wirkt dies notwendig zurück auf den bis dahin umfassenderen Geltungsbereich des Wasserrechts. Die tatsächliche Grenze der Regelungsbereiche und damit auch die Grenze des rechtlichen Grundwasserbegriffs liegt nunmehr im Übergangsbereich zwischen gesättigter und ungesättigter Zone.
120Vgl. Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 3 Rn. 16 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 3 Rn. 45 m.w.N.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 3 Rn. 21, § 3 Rn. 47 (Stand: Dezember 2011).
121Mit der Errichtung eines eigenständigen gesetzlichen Schutzregimes für den Boden wird das im Untergrund versickernde Wasser dem Regelungsbereich des WHG entzogen und ist Gegenstand des Bodenschutzrechts.
122Vgl. Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 3 Rn. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 3 Rn. 45 m.w.N.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, § 1 WHG Rn. 12; abschwächend dagegen Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, WHG § 3 Rn. 48 mit Verweis auf § 7 Satz 6 BBodSchG (Stand: Dezember 2011).
123Diese Weichenstellung ist auch in der vorliegenden Konstellation zu beachten, in der es um die Vermeidung der Verunreinigung von Grundwasser durch Austritt von kontaminiertem Sickerwasser geht. Sickerwasser als Wasser in der ungesättigten Zone des Bodens, das sich unter dem Einfluss der Schwerkraft bewegt, ist kein Grundwasser.
124Vgl. Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 3 Rn. 16 m.N.
125Daraus folgt: Die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Gefahren, die von Bodenverunreinigungen in der wasserungesättigten Zone für das Grundwasser ausgehen, bestimmen sich nach dem BBodSchG und der BBodSchV (vgl. insbesondere §§ 3, 4 BBodSchV).
126Damit aber gelten für das Sickerwasser die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden → Grundwasser gemäß Anhang 2 Nr. 3.1 der BBodSchV bzw. nachrangig die als in der Rechtsprechung als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anerkannten "Technischen Regeln für die Verwendung von Bodenmaterial der LAGA-Mitteilung 20 ("Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln")" – TR Boden –.
127Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 7 C 26/03 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Beschluss vom 12.03.2009 - 2 L 104/08 -, juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 10.03.1998 - 20 B 97.406 -, juris Rn. 22; VG Hannover, Urteil vom 25.10.2010 - 4 A 3001/09 -, juris Rn. 93; VG Halle (Saale), Urteil vom 26.02.2008 - 2 A 424/06 -, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2004 - 17 K 4572/03 -, juris Rn. 56.
128Demgegenüber sind die Geringfügigkeitsschwellenwerte für das Grundwasser entwickelt worden. Diese Differenzierung ist mit dem Hinweis des Beklagten darauf, dass die Prüfwerte nach der BBodSchV der Gefahrenabwehr dienten, während es vorliegend um Gefahrenvorsorge gehe, nicht überzeugend überbrückt.
129Der Beklagten kann die Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte auch nicht damit rechtfertigen, dass nach Abschluss der Trockenabbauverfahren in den nahegelegenen Braunkohletagebauen mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen sei, so dass das verfüllte Material dann im Grundwasser liegen werde. Denn es ist derzeit noch gar nicht absehbar, wann mit dem Abschluss der Trockenabbauverfahren und in der Folge mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen sein wird. Ohnehin wird diese Entwicklung nach den fachkundigen Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht dazu führen, dass es gar keine ungesättigte Zone über der Sättigungszone geben wird. Angesichts dessen kann ein in ungewisser Zukunft zu erwartender Zustand die gegenwärtig zu beachtende Differenzierung zwischen Sickerwasser und Grundwasser nicht einfach suspendieren.
130Die Festsetzung von Geringfügigkeitsschwellenwerten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass nach den Vorgaben in dem Erlaubnisbescheid ein Untersuchung nur „bei speziellem Verdacht“ geboten sei. Denn es ist ganz unklar, was damit gemeint ist. Zwar hilft hier im Ansatz die Regelung in Ziffer 2.2.8 des Erlaubnisbescheids weiter. Darin ist von Auffälligkeiten von Anlieferungen die Rede. Beispielhaft werden genannt die Herkunft des Bodenaushubs aus Gewerbe- oder Industriegebieten, Bauschuttanteile, Verfärbungen, Gerüche oder Beimengungen von Fremdmaterialien. Indes haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel vorgetragen, dass die Auffälligkeiten deutlich konkreter exemplifiziert werden könnten. Auch mit Blick auf die Regelung in Ziffer 2.2.8 ist indes für den Bescheidadressaten nicht klar erkennbar, welche Parameter bei welchen Auffälligkeiten untersucht werden sollen. Auch der Sinn des Begriffs des „speziellen“ Verdachts ist nicht ohne weiteres eingängig.
131Ein Indiz für die Folgerichtigkeit der hier herausgearbeiteten Differenzierung ergibt sich auch aus den LAWA-Hinweisen für die Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte bei Benutzungen des Grundwassers in bestimmten Fallkonstellationen von September 2006.
132- abrufbar im Internet unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/ umwelt/wasser/wasserrecht/pdf/lawa-hinweis.pdf (Zugriff am 20. Januar 2016) -
133Darin wird unter Ziffer 3.5 unter Verweis auf das Bundesbodenschutzrecht explizit auf eine Aussage zu den Anforderungen an das Material zum Verfüllen von Abgrabungen nach Beendigung des Abbaubetriebs verzichtet.
134Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass die mit dem Erlaubnisbescheid vom 09. September 2013 getroffene Regelung auch hinsichtlich des Orts der Probenahme zur Überprüfung der einzuhaltenden Werte problematisch ist. Da die Sickerwasserprognose aufgrund des § 2 Nr. 5 BBodSchV bei dem Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone ansetzt, bedarf es in dem Bescheid einer weitergehenden Rechtfertigung, hiervon abweichend die Einhaltung der Werte am Verfüllkörper selbst zu fordern.
1352.) Gesetzliche Regelungen dazu, wann infolge von Maßnahmen der Verfüllung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind und auf die der Beklagte die streitige Vorgabe in ihrer konkreten Ausgestaltung stützen könnte, bestehen derzeit nicht.
136a) Die BBodSchV enthält in ihrer aktuellen Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben. Gegenstand der seitens des Bundes geplanten Mantelverordnung - Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung – ist zwar gemäß Art. 4 §§ 6 ff. der neu zu fassenden BBodSchV auch eine Regelung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, und zwar auch unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Die Neufassung der Mantelverordnung existiert indes nur als 3. Arbeitsentwurf mit Stand 23. Juli 2015. Die Vollzugs- und Praxistauglichkeit der vorgesehenen Regelungen wird erst noch in dem seit August 2015 dauernden und auf 15 Monate angelegten „Planspiel Mantelverordnung“ überprüft.
137Vgl. auf der Internetseite des Umweltbundesamtes http://www.bmub. bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Bodenschutz/ mantelv_entwurf_3_bf.pdf (Zugriff am 18. Januar 2016).
138Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass auch der Entwurf der Mantelverordnung als solcher keine hinreichende Grundlage zur Festsetzung der in Rede stehenden Eluat-Zuordnungswerte bietet. Denn wenn es der Verordnungsgeber für erforderlich erachtet, die Praxistauglichkeit einer Regelung erst noch aufgrund eines über ein Jahr andauernden Planspiels zu beurteilen, lässt das den Schluss zu, dass nach seiner Einschätzung noch nicht feststeht, ob die fachlichen Kriterien dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Dass auf die Mantelverordnung nicht zurückgegriffen werden kann, ist ausweislich des Vermerks des Umweltamtes vom 27. Februrar 2012 (Blatt 23 der Beiakte V) auch Ansicht des Beklagten.
139b) Die fragliche Regelung kann auch nicht auf den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 17. September 2014 – Stand: 01.12.2014 – Aktenzeichen IV-4-547-02-05 („Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“) gestützt werden.
140Zum einen ist der Erlass mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren und daher unwirksam. Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Bodenschutzrechts und des Wasserrechts steht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 und 32 GG dem Bund zu. Von seiner Gesetzgebungskompetenz hat er durch Erlass des BBodSchG und des WHG auch Gebrauch gemacht. Daraus folgt gemäß Art. 72 Abs. 1 GG, dass den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung nicht mehr zusteht. Diese Sperrwirkung darf das Land nicht umgehen, indem es von sich aus Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Erlasswege trifft.
141Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 03.05.2000 - 7 M 550/00 -, juris Rn. 6; VG Halle (Saale), Urteil vom 14.09.2011 - 5 A 41/11 -, juris Rn. 23.
142Ob etwas anderes gilt, wenn es darum geht, Regelungen für einen Bereich zu treffen, der seitens des Bundes erkennbar unberücksichtigt bleibt und bleiben soll, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. § 6 BBodSchG enthält die ausdrückliche Ermächtigung der Bundesregierung – aber eben nicht der Landesregierungen – zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften u.a. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens zu bestimmen. Auf dieser Grundlage erwägt der Bund, wie Art. 4 §§ 6 ff. der Mantelverordnung belegt, konkrete Regelungen zu treffen. Ungeachtet dessen bestehen auch aufgrund allgemeiner rechtsstaatlicher Überlegungen Zweifel an der Wirksamkeit des Erlasses. Eingreifende Regelungen – solche sind hier gegeben, weil es um die Vorgabe einzuhaltender Grenzwerte geht – muss der Gesetzgeber selbst regeln und kann die Ausgestaltung von Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht der Exekutive überlassen.
143Vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 14.09.2011 - 5 A 41/11 -, juris Rn. 23.
144Zum anderen stimmen die Eluatwerte in Anlage 2 des Erlasses mit denen in den Tabellen 4 und 5 in Anlage 1 zu Art. 4 § 8 der Mantelverordnung überein mit der Folge, dass gegen sie dieselben Bedenken hinsichtlich eines gesicherten wissenschaftlichen und technischen Standards wie oben beschrieben bestehen.
1453.) Nach alledem wird der Beklagte unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Antrag der Klägerin zu befinden haben. Die Kammer sieht sich wegen des dem Beklagten zustehenden Ermessensspielraums daran gehindert, dies an seiner statt vorzunehmen; einer Übernahme der Vorgaben der BBodSchV in Anhang 2, Ziffer 3.1 steht insbesondere entgegen, dass danach der Eluat-Zuordnungswert für LHKW mit 10 µg strenger ist, als es der Beklagte für erforderlich gehalten hat (20 µg).
146Im Zuge der erneuten Prüfung wird der Beklagte auch zu überdenken haben, ob die Auswahl des Parameters Fluorid Bestand haben kann. In der fachtechnischen Stellungnahme des Umweltamtes des Beklagten vom 07. Februar 2014 heißt es hierzu, dass aufgrund der zahllosen Ursachen, die zu Belastungen von Böden führen könnten (z.B. Schadstoffeinträge über die Landwirtschaft oder den Verkehr, Auftrag von Klärschlamm oder organischen Abfällen, Aushub aus Industrie- oder Gewerbegebieten, Aushub aus Abriss- oder Altlastensanierungsmaßnahmen, Aushub aus Straßenbaumaßnahmen, Beimengung von Bauschutt, Schlacken, Aschen), theoretisch tausende unterschiedlicher Substanzen als Schadstoff in Frage kämen. Daher sei in Ziffer 2.2.7 des Erlaubnisbescheides eine Auswahl von 37 Parametern getroffen worden, die häufige und relevante Umweltschadstoffe weitgehend abdecke. Für den Parameter Fluorid ist die Relevanz indes nicht dargetan. Soweit der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid auf einen Altlastenfall verweist, ist zu konstatieren, dass dieser ungeachtet der Kennzeichnung mit „u.a.“ und „beispielsweise“ der einzige benannte Fall ist. Gemeint ist ein Altlastenfall der Glasindustrie im Dürener Raum, bei dem Einträge von Flusssäure (Fluorwasserstoffsäure) zu schädlichen Bodenbelastungen geführt haben, die sich über den Fluorid-Wert charakterisieren lassen. Flusssäure wird zum Ätzen von Glas und Metallen verwendet.
147Vgl. im Internet www.chemie.de/lexikon/Fluorwasserstoffs%C3%A4ure. html (Zugriff am 20. Januar 2016).
148Ob dieser Fall allein die Auswahl des Parameters Fluorid rechtfertigt, ist nicht ganz klar. Jedenfalls dürfte damit eine mögliche Belastung des Bodenaushubs mit Flusssäure schwerlich als „häufig“ und „relevant“ gekennzeichnet werden können.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 7 K 2657/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
- 1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie - 2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten.
Die Antragstellerin beantragte am 11.08.2015 eine Einzelgenehmigung für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr (§ 29 Abs. 3 StVO) i. V. m. einer Ausnahmegenehmigung für die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO). Die Genehmigung wurde für drei Fahrten im Zeitraum vom 10.08.2015 bis 09.11.2015 sowie für diverse Zugmaschinen und Anhängerkombinationen beantragt. Der Antragsgegner erteilte zwar eine Erlaubnis, schränkte jedoch deren Geltungsdauer auf den Zeitraum vom 11.08.2015 bis 21.09.2015 ein. Hinsichtlich der eingeschränkten Geltungsdauer führt der Bescheid aus, dass Rechtsgrundlage für die Befristung § 46 Abs. 3 StVO sei, wonach Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen versehen werden können. Gemäß Randnummer 91 der Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. Randnummer 25 zu § 46 StVO solle einem Antragsteller, der zuvor einen Transport ohne gültige Erlaubnis bzw. ohne Ausnahmegenehmigung durchgeführt oder der gegen eine Nebenbestimmung verstoßen habe, für einen bestimmten Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden.
Aus den Bescheidsgründen und dem Bericht der Polizeiinspektion M. vom 22.04.2015 (Blatt 14 bis 17 der BA im Verfahren RN 5 E 15.1078) geht folgender Sachverhalt hervor:
Die Antragstellerin habe am 22.04.2015 einen Transport von R. nach K. mit der Fahrzeugkombination ... und ... durchgeführt, ohne dass für diese Fahrzeugkombination eine Erlaubnis vorgelegen habe. Um den Anschein zu erwecken, dass sich die erteilte VEMAGS-Bescheidsversion ... auch auf die eingesetzte Fahrzeugkombination beziehe, habe der Geschäftsführer der Antragstellerin das Kennzeichen der Zugmaschine selbst in die mitgeführte Bescheidskopie hineinkopiert, was er in einem Telefonat mit der Polizeiinspektion zugegeben habe. Damit sei die Fahrt am 22.04.2015 vorsätzlich ohne die notwendige Erlaubnis durchgeführt worden. Des Weiteren sei bei der Konvoifahrt des beauftragten Subunternehmers am 22.04.2015 durch die Polizei festgestellt worden, dass dessen Fahrzeug die im Genehmigungsbescheid vom 02.03.2015 angegebenen Maße nicht eingehalten habe. Im Genehmigungsbescheid sei unter Lastfahrt eine Länge von 20,00 m beantragt gewesen, unter der Angabe, dass die Ladung nach hinten um 2,0 m über das Fahrzeug hinausrage. Bei beiden Fahrzeugkombinationen sei aber kein Hinausragen der Ladung über den Sattelanhänger festgestellt worden. Stattdessen habe die Sattelkombination eine Gesamtlänge von 20,00 m aufgewiesen. Gemäß Nr. 1 der allgemeinen Auflagen im Genehmigungsbescheid hätte die Genehmigungsinhaberin unmittelbar vor Transportbeginn prüfen müssen, ob die in der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung festgelegten Maße und Gewichte, insbesondere die vorgeschriebene bzw. genehmigte Länge eingehalten werden. Eine Erklärung, dass der beauftragte Subunternehmer Kenntnis vom Inhalt des Bescheids gehabt habe und dieser für die Einhaltung der Nebenbestimmungen verantwortlich gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Somit bleibe die Antragstellerin für die Kontrolle verantwortlich, unabhängig von der möglichen Mithaftung des Verladers. Da für die tatsächlichen Fahrzeugmaße keine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung vorgelegen habe, liege auch hier eine Beförderung ohne Genehmigung vor.
Mit Schreiben vom 28.05.2015 wendete sich das Landratsamt Rottal-Inn an die Antragstellerin und teilte mit, es beabsichtige, ihr für einen Zeitraum von zwei Monaten, beginnend ab 22.09.2015, keine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung mehr für die Durchführung von Groß-raum- und Schwerverkehr zu erteilen. Die in diesem Zeitraum gültigen Dauererlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen blieben davon aber unberührt. Zur Begründung nahm es auf den oben beschriebenen Sachverhalt Bezug und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.06.2015 nahm die Antragstellerin Stellung und räumte ein, die Transporterlaubnis hinsichtlich des Kennzeichens ... selbst und eigenhändig geändert zu haben. Sie habe sich nichts dabei gedacht, weil eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für die Transportkombination vorgelegen habe und im Übrigen diese baugleich mit der in der Transporterlaubnis vorgesehenen Fahrzeugkombination gewesen sei. Die angekündigte Maßregel werde für nicht angemessen gehalten. Die Angemessenheit müsse sich zum einen an der Schwere des Tatvorwurfs und zum anderen am Eingriff in grundrechtlich geschützte Güter orientieren, insbesondere bei Ersttätern, die seit vielen Jahren genehmigungs- und erlaubnispflichtige Transporte durchführen und noch nie auffällig gewesen seien. Insofern handele es sich um eine unüberlegte Einzeltat. Auch wenn eine verwaltungsrechtliche Reaktion gerechtfertigt sei, komme die partielle Versagung von Einzelgenehmigungen für den gesamten Fuhrpark und über einen Zeitraum von zwei Monaten einem zeitlich befristeten Berufsverbot gleich. Sie sei zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes auf Einzelerlaubnisse angewiesen, insbesondere in der auftragsstarken Zeit nach den Schulferien ab 22.09.2015. Aus ihrer Sicht komme eine Begrenzung der Sperre auf einzelne Fahrzeugkombinationen in Betracht, auch weil andere Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt auffällig gewesen seien.
Hinsichtlich des Vorwurfs des Überhangs mit dem Transportfahrzeugs des Firma T., werde eine andere Auffassung vertreten. Die gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO gehe für die verwendete Transportkombination von einer maximalen Länge des Fahrzeugs von 20 m aus, ohne Angabe des Radstandes, da es sich vorliegend nicht um eine Gewichtsgenehmigung, sondern um eine Volumengenehmigung handele. Vorliegend sei daher der Ladungsüberhang von maximal 2,0 m über die Fahrzeugkante hinaus nach hinten nicht zwingend einzuhalten. Da sich das Fahrzeug innerhalb der zulassungsrechtlich unbedenklichen Länge von 20 m befunden habe, habe der Fahrzeuglenker das Fahrzeug auf die Gesamtlänge der Ladung ausgezogen und dadurch den Überhang vermieden. Die Ladung sei also heckseitig mit dem Fahrzeug bündig gewesen. Dies sei nicht nur zulässig, sondern auch der wesentlich verkehrssichere Zustand von Fahrzeug und Ladung, weil der Unterfahrschutz, der den nachfolgenden Verkehr bei einem Aufprall abhalte, heckseitig mit der Ladung abschließe. Aus diesem Grund sei ein „Aufspießen“ des nachfolgenden Verkehrs nicht möglich. Außerdem sei der Leuchtträger ohne Überhang besser sichtbar. Hinzu komme, dass die Kurvenlaufeigenschaften ohne Überhang wesentlich besser handhabbar seien, weil die Ringflächenbreite der Kurvenfahrt günstiger sei, als bei einer Fahrt mit Überhang. Im Übrigen sei die Überwachung auf die T. GmbH und auf den dortigen Geschäftsführer delegiert gewesen.
Darauf erwiderte das Landratsamt, dass nach den eindeutigen Formulierungen der Verwaltungsvorschriften einem Antragsteller für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis erteilt werden solle. Deshalb komme eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht in Betracht. Eine exkulpierende Übertragung der Verpflichtung zur Überwachung des Transports auf den Subunternehmer hätte vorausgesetzt, dass vor Durchführung des Transports eine Bescheinigung (siehe Anlage 1) vorgelegt werde, wonach das transportdurchführende Unternehmen den Inhalt des Bescheids, einschließlich der Bedingungen und Auflagen zur Kenntnis genommen habe. Unerheblich sei, ob durch die Überschreitung der genehmigten Fahrzeuglänge die Sicherheit des Transports verbessert wurde. Allein maßgeblich sei, dass für diese Fahrzeuglänge keine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO vorgelegen habe. Da es sich aber um einen erstmaligen Verstoß handele und die Sperrfrist in eine erfahrungsgemäß auftragsreiche Zeit falle, werden bestehende Dauererlaubnisse nicht widerrufen.
Am 13.08.2014 reichte die Antragstellerin im Wege einer Klageerweiterung innerhalb des Verfahrens RN 5 K 15.1079 dagegen Klage ein. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat für den Rechtsstreit bezüglich des hier streitgegenständlichen Genehmigungsantrags vom 11.08.2015 ein neues Klageverfahren angelegt, dass unter dem Aktenzeichen RN 5 K 15.1233 geführt wird. Gleichzeitig sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nach.
Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen die bereits im außergerichtlichen Schriftverkehr angeführten Argumente an, warum aus ihrer Sicht die gewählte Maßregel rechtswidrig sei und warum ihr eine unbeschränkte Transporterlaubnis erteilt werden müsse. Im Übrigen verweist sie darauf, dass das Landratsamt in seinem Schreiben vom 12.06.2015 selbst nicht von einer Urkundenfälschung ausgehe. Deshalb bleibe selbst nach Auffassung des Antragsgegners nur der Vorwurf des Transports ohne Transporterlaubnis übrig, wobei der Geschäftsführer davon ausgegangen sei, dass er eine baugleiche Zugmaschine verwenden dürfe.
Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs werde an der anderen Rechtsauffassung festgehalten. Der Überhang nach hinten sei keine zwingende Genehmigungsinhaltsbestimmung, sondern der maximal zulässige Ladungsüberhang nach hinten, abweichend von § 22 Abs. 4 StVO. Es sei gerade nicht vorwerfbar, wenn die Gesamtlänge von Fahrzeug und Ladung im Erlaubnisbescheid nicht überschritten werde, dabei aber das Teleskop-Sattelfahrzeug dergestalt austeleskopiert werde, dass der Heckleuchtenträger mit der Ladung heckseitig bündig werde, mithin gar kein Überhang entstehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Abstand von letzter Achse Zugfahrzeug bis erste Achse Anhänger durch den Erlaubnisbescheid gerade nicht vorgegeben werde, weil nur die Fahrzeuglänge, nicht aber das zulässige Gesamtgewicht und die Achslasten überschritten seien. Auf den Radstand komme es in diesen Fällen nicht an, so dass er genehmigungs- und erlaubnisfrei bleibe. Allein dies wäre allenfalls beanstandungsfähig, wenn nämlich ein bestimmter Radstand in Ziffer I. 2. des Erlaubnisbescheids vorgegeben gewesen wäre.
Da es sich insgesamt um den ersten nachgewiesenen und um keinen schwerwiegenden Verstoß handele, könne noch nicht von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden. Es handele sich lediglich um einen Irrtum des Geschäftsführers. Die Einschränkung der Geltungsdauer bis zum 21.09.2015 sei rechtswidrig, da vorliegend de facto ein partielles Gewerbeverbot vorliege. Ohne gültige Transporterlaubnisse könne sie Ihr Unternehmen nicht aufrechterhalten.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin für die Großraum- und Schwertransportfahrzeuge der Antragstellerin mit den amtlichen Kennzeichen ... und der Anhänger ... und ... eine Transporterlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO und eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO über die bereits erteilte Gültigkeitsdauer vom 11.08.2015 bis 21.09.2015 bis 09.11.2015 zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
der Antrag wird abgewiesen.
Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die oben beschriebenen Vorkommnisse des 22.04.2015. Aus seiner Sicht sei es erforderlich, entsprechend den Regelungen der VwV der Antragstellerin für einen gewissen Zeitraum keine Erlaubnis mehr zu erteilen. „Der Sperrzeitraum“ sei hier festgelegt worden, da noch bis zum 21.09.2015 eine bereits erteilte Einzelerlaubnis gültig sei. Er habe davon absehen wollen, bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen. Der Antragstellerin sei dies auch bereits mit Schreiben vom 28.05.2015 mitgeteilt worden. Zugunsten der Antragstellerin sei entschieden worden, weitere Anträge zu befristen und Anträge während der „Sperrzeit“ bereits zu bearbeiten und mit einer Gültigkeit ab 22.11.2015 zu gestatten. Damit werde tatsächlich lediglich eine „Sperrzeit“ von 2-Monaten realisiert und dieser Zeitraum sei auch erforderlich, um die Antragstellerin von künftigen gleichgelagerten Zuwiderhandlungen abzuhalten. Die Regelungen der VwV dienen zum einen dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Unternehmen, zum anderen aber auch als Druckmittel gegenüber Antragstellern, damit diese die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Gerade die eigenhändige Veränderung einer erteilten Genehmigung lasse ein Mindestmaß an Gesetzestreue, gerade in dem sensiblen Bereich der Teilnahme am Straßenverkehr mit überbreiten, - hohen, - langen oder - schweren Fahrzeugen vermissen. Finanzielle Interessen seien hier eindeutig über öffentliche Belange gestellt worden. Aus diesem Grund müsse der Antragstellerin ihr Verstoß sichtbar vor Augen geführt werden. Um den Weiterbetrieb des Gewerbes nicht zu gefährden, seien die Dauererlaubnisse nicht widerrufen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Haupt- und Eilsacheverfahren sowie auf die Behördenakte verwiesen, welche dem Gericht vorgelegen hat.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
1. Da die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Transport- und Ausnahmegenehmigung mit erweiterter Gültigkeitsdauer begehrt, geht es ihr nicht nur um die Sicherung einer bisherigen Rechtsposition, sondern um deren Erweiterung. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwehren oder drohende Gewalt zu verhindern. Ein Anordnungsgrund ist dabei im Wesentlichen dann gegeben, wenn es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 26).
Im vorliegenden Fall soll nach Ansicht der Antragstellerin ein Anordnungsgrund deshalb bestehen, weil sie zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes auf die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten angewiesen sei. Sie führe überwiegend Transporte mit Lademaßüberschreitungen durch und die Versagung von Einzelerlaubnissen über zwei Monate hinweg treffe sie empfindlich und gefährde den Bestand ihres Unternehmens.
Nach Ansicht der entscheidenden Kammer ist damit der Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vorliegend bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anordnungsgrundes, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache in Gänze vorweg nehmen würde. Die Antragstellerin begehrt nämlich im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der am 11.08.2015 erteilten Genehmigung um weitere 7-Wochen bis zum 09.11.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt wird aller Voraussicht nach keine Hauptsacheentscheidung ergehen. Zwar liegt ein Anordnungsgrund i. d. R. dann vor, wenn die Gefahr der Vereitelung des Rechts besteht (Eyermann/Happ, in: Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage 2006, § 123 Rn. 23); gleichwohl ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Antragstellerin irreparable Nachteile oder ein existenzieller Schaden drohen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 27.05.2011 - OVG 2 S 16.11 - juris Rn. 5). Anderenfalls ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, wirtschaftliche Nachteile, die jede Verzögerung durch ein Hauptsacheverfahren mit sich bringt, notfalls über einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Wann letztlich im Lichte des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein solch irreparabler Nachteil droht, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Vorliegend ist ein solch irreparabler oder existenzieller Nachteil für das Gericht nicht erkennbar. Da die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich versucht, die Gültigkeitsdauer der bereits erteilten Genehmigung um weitere 7-Wochen zu verlängern, hätte sie darlegen müssen, warum ihr ein wesentlicher Nachteil daraus erwächst, dass sie die drei beantragten Transporte anstatt bis zum 09.11.2015, nur bis zum 21.09.2015 durchführen darf m. a. W. warum gerade die Verkürzung der Gültigkeitsdauer um 7-Wochen für sie ein wesentlicher Nachteil ist, der den Bestand ihres Unternehmens gefährde. Dazu macht die Antragstellerin aber keinerlei Angaben. Selbst unter Berücksichtigung des Vortrags, dass sie bis 05.10.2015 eine Baustelle beliefern müsse, wird nicht deutlich, wie hoch genau die befürchteten wirtschaftlichen Einbußen der Antragstellerin im streitgegenständlichen Fall sind. Die Antragstellerin behauptet lediglich in pauschaler Art und Weise, sie sei auf die Einzelerlaubnisse angewiesen und eine Versagung gefährde die Aufrechterhaltung ihres Gewerbebetriebs. Inwieweit genau die Aufrechterhaltung ihres Gewerbes durch die Verkürzung der Geltungsdauer bedroht ist, führt die Antragstellerin dagegen nicht aus. Sie hat als Logistikunternehmen nach wie vor die Möglichkeit, Transporte ohne Lademaßüberschreitungen bzw. Transporte mithilfe ihrer Dauererlaubnisse durchzuführen. Warum trotz dieser Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Betätigung ihre Existenz gefährdet ist, ist für das Gericht mangels entsprechenden Vortrags nicht erkennbar. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass insbesondere die vorgesehene „Sperrzeit“ von 2-Monaten für sie wirtschaftlich gefährlich sei. Dies ist nämlich nicht entscheidungserheblich. Streitgegenständlich ist nur die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der angegriffenen Erlaubnis um 7-Wochen. Nichts anderes hat die Antragstellerin selbst im gerichtlichen Verfahren beantragt. Bei der Beurteilung des Anordnungsgrundes kann das Gericht aber nicht pauschal darüber befinden, ob der Antragstellerin ein existenzieller Schaden daraus erwächst, dass der Antragsgegner über einen Zeitraum von zwei Monaten hinweg keine Einzelerlaubnisse mehr erteilen wird. Das Gericht hat sich bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an dem angegriffenen Bescheid zu orientieren, denn dieser ist gemeinsam mit dem Antrag zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblich. Folglich muss auch der Anordnungsgrund allein aus dieser Warte beurteilt werden und in diesem Zusammenhang ist es eben nicht erkennbar, warum die zeitliche Beschränkung dreier Transporte den Bestand des Unternehmens gefährdet.
2. Aber selbst wenn die entscheidende Kammer zugunsten der Antragstellerin einen solchen Anordnungsgrund unterstellen würde, scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung daran, dass hier kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Da die Antragstellerin eine Regelung begehrt, die die Hauptsache vorweggenommen hätte, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, B. v. 10.02.1998, Az. 22 ZE 97.3535; B. v. 01.03.2002, Az. 22 CE 02.369). Ein Obsiegen in der Hauptsache ist für die Antragstellerin jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Vielmehr steht der Antragstellerin nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Transporterlaubnis mit verlängerter Gültigkeitsdauer zu.
a. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO braucht die Antragstellerin zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine besondere Erlaubnis, weil sie Fahrzeuge einsetzen will, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Daneben braucht sie noch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen und schließlich ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO eine weitere Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung notwendig. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit und der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid die oben beschriebenen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen erteilt. Er ist vom Antrag der Antragstellerin nur insoweit abgewichen, als er die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse in zeitlicher Hinsicht beschränkt hat.
b. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer handelt es sich dabei allerdings nicht um eine Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung. Nach der allgemein gültigen Definition des Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG liegt eine Befristung bei einer Bestimmung vor, bei der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Eine solche Nebenbestimmung muss aber stets von Inhaltsbestimmungen abgegrenzt werden. Eine Inhaltsbestimmung liegt immer dann vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt ergeht als beantragt, der ergangene Verwaltungsakt also im Vergleich zum beantragten Verwaltungsakt ein aliud darstellt (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 36 Rn. 35). Der Unterschied zeigt sich insbesondere dann, wenn die Inhaltsbestimmung missachtet wird: Im Falle des Missbrauchs ist nämlich das beantragte Verhalten nicht von der Genehmigung gedeckt und kann von der Behörde auf ordnungsrechtlicher Grundlage genauso untersagt werden, als wenn gar keine Genehmigung vorläge (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 94). Würde die Antragstellerin im vorliegenden Fall auch nach dem 21.09.2015 einen der drei Transporte durchführen, wäre dieser von der erteilten Genehmigung nicht umfasst. Dagegen wird die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Zeitablauf nicht tangiert, weil die Genehmigung auch mit dem Ablauf des 21.09.2015 nicht außer Kraft tritt. Anders als im streitgegenständlichen Bescheid bezeichnet, handelt es sich deshalb nicht um eine Befristung. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO oder des Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG vorliegen.
Die Einstufung als Inhaltsbestimmung hat auch Auswirkungen auf den Rechtsschutz der Antragstellerin. Da der Inhalt der streitgegenständlichen Genehmigung nach Auffassung der Antragstellerin nicht ihrem Antrag entspricht, unterstellt sie, ihr Genehmigungsanspruch sei noch nicht vollständig erfüllt. Folgerichtig versucht die Antragstellerin in der Hauptsache durch eine Verpflichtungsklage die von ihr beantragte Genehmigung zu erhalten. Wäre es dagegen eine echte Befristung im Sinne einer Nebenbestimmung gewesen, hätte die Antragstellerin dagegen die Nebenbestimmung isoliert anfechten können.
c. Die Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 29 Abs. 3 StVO ist eine Ermessensentscheidung (VG Ansbach, U. v. 29.11.2012 - AN 10 K 12.00957 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BayVGH zu Art. 18 BayStrWG). Gleiches gilt für die Entscheidungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5. StVO, da diese Norm keine Kriterien dafür aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt oder versagt werden kann (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 11 ZB 06.279 - juris Rn. 13). Demnach hat die Antragstellerin nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und das Gericht ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Dieses Ermessen ist im vorliegenden Fall bei § 29 Abs. 3 StVO durch die Rn. 91 der Allgemeinen Verwaltungsvorschhrift zur StVO (VwV-StVO) und bei § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO durch die Rn. 25 der VwV-StVO dahingehend konkretisiert, dass einer Antragstellerin für einen angemessenen Zeitraum keine Genehmigung mehr erteilt werden soll, wenn zuvor vorsätzlich oder grob fahrlässig ein genehmigungspflichtiger Verkehr ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung durchgeführt wurde.
Darauf aufbauend hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin bekannt gegeben, dass er beabsichtige, ihr für einen Zeitraum von zwei Monaten keine Erlaubnis mehr zu gewähren. Mittelbar hat diese Entscheidung in dem nun streitgegenständlichen Fall dazu geführt, dass die Geltungsdauer der Transporterlaubnis verkürzt wurde. Aus Sicht der entscheidenden Kammer sind dabei keine Ermessensfehler zu erkennen.
d. Wie die Antragstellerin selbst einräumt, hat sie am 22.04.2015 einen Transport ohne Erlaubnis durchgeführt. Diesen Verstoß hat die Antragstellerin auch vorsätzlich begangen. Ihr war bekannt, dass sie zur Durchführung eines Schwertransports diverse Erlaubnisse braucht und dass sich diese immer nur auf bestimmte Fahrzeuge beziehen. Obwohl eine solche Erlaubnis für die damals gewählte Fahrzeugkombination nicht vorlag, führte die Antragstellerin den Transport trotzdem durch. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass bei Anwendung der VwV-StVO im Rahmen der Angemessenheit die Schwere des Tatvorwurfs berücksichtigt werden müsse; nach Ansicht des Gerichts überschreitet die vom Antragsgegner gewählte Maßnahme noch nicht die Grenze der Unangemessenheit.
Wenn es darum geht, die Schwere des Tatvorwurfs zu berücksichtigen, dann muss sich die Antragstellerin zunächst vorhalten lassen, dass einem vorsätzlichen Verstoß grundsätzlich ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt. Sie hat bei Durchführung des nicht genehmigten Transports am 22.04.2015 gerade nicht in Unkenntnis der Vorschriften oder aus Versehen gehandelt, sondern bewusst gegen das Gesetz verstoßen. Dieser Verstoß war von der Antragstellerin auch von vornherein geplant, weil sie vor Beginn der Fahrt die ihr vorliegende Genehmigung selbst manipuliert hat. Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine unüberlegte Einzeltat, da jedem Adressaten eines Bescheids einleuchten muss, dass eine behördlich erteilte Genehmigung unter keinen Umständen selbstständig verändert werden darf. Durch die eigenmächtige Manipulation behördlicher Bescheide zeigt sich die leichtfertige Einstellung des Geschäftsführers in Bezug auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Dabei hat er das Vertrauen, welches ihm durch die Verwaltung entgegengebracht wurde, in nicht unerheblichem Maße ausgenutzt. Durch das Bereitstellen der online Plattform VEMAGS ermöglicht die Verwaltung den Transportunternehmen ein unkompliziertes und schnelles Genehmigungsverfahren ohne Behördengänge und ohne papiergebundenen Schriftverkehr. Die Vereinfachung durch ein elektronisches Verwaltungsverfahren bedingt aber auf der anderen Seite, dass an die Zuverlässigkeit der Antragsteller hohe Anforderungen zu stellen sind, da dieses Verfahren zwangsläufig neue Manipulationsmöglichkeiten mit sich bringt. Diese hat der Geschäftsführer der Antragstellerin ausgenutzt, weil er den elektronisch zugestellten Bescheid ohne größeren Aufwand mittels Computer manipuliert hat. Allein dieser unstreitige Sachverhalt lässt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin aufkommen, unabhängig davon, ob der weitere Vorwurf bezüglich der Gesamtlänge des Fahrzeugs rechtlich zutrifft oder nicht.
e. Wegen dieses Vorfalls ist es aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt, gegenüber der Antragstellerin Sanktionsmaßnahmen dahingehend zu verhängen, dass in Übereinstimmung mit den VwV-StVO ihr für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis mehr erteilt wird. Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt eine Beschränkung der Sanktion auf einzelne Fahrzeuge der Antragstellerin nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein gleich geeignetes Mittel handelt. Wie die diversen Genehmigungen bezüglich der Antragstellerin zeigen, verfügt sie über eine nicht unerhebliche Anzahl an Fahrzeugen zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr. Würde sich der Antragsgegner dann darauf beschränken, lediglich einzelne Fahrzeuge von einer Genehmigung auszuschließen, hätte diese Maßnahme kaum einen Sanktionseffekt. Die Antragstellerin wäre dadurch nur unerheblich in ihrer Planungsfreiheit betroffen und sie könnte weiterhin problemlos Schwertransporte durchführen. Eine solche Maßnahme ist aber nicht geeignet, einen Verstoß zu ahnden. Im Übrigen hat der Antragsgegner die Schärfe der Maßnahme hier dadurch abgemildert, indem er die bestehenden Dauererlaubnisse nicht widerrufen hat und er die Maßnahme mit dem Schreiben vom 28.05.2015 bereist 4-Monate im Voraus angekündigt hat. Dadurch traf die Maßnahme die Antragstellerin nicht unvorbereitet und sie hatte genügend Zeit, sich darauf einzustellen. In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bescheid hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, warum genau die Verkürzung der Gültigkeitsdauer um 7-Wochen für sie unangemessen ist.
Im Übrigen hätte die Antragstellerin in der Hauptsache nur dann einen gebundenen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Gültigkeitsdauer, wenn das Ermessen des Antragsgegners bei seiner Entscheidung auf Null reduziert wäre. Dafür ist aber nichts ersichtlich und auch die Antragstellerin hat zu diesem Punkt nichts vorgetragen. Mit dem streitgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin eine Gültigkeitsdauer von 13-Wochen, um in diesem Zeitraum drei Transporte durchführen zu können. Unabhängig von der hier im Raum stehenden „Sperrzeit“ von 2-Monaten, steht der Antragstellerin aber kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen bestimmten, selbst festgelegten Zeitraum zu. Da die hier beantragten Erlaubnisse immer für eine bestimmte Strecke gewährt werden, besteht normalerweise kein Anspruch darauf, den Transport an einem bestimmten Tag oder während eines bestimmten Zeitraums durchführen zu können. Gerade beim Einsatz von Fahrzeugen, die nicht allgemein auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, muss die Behörde immer prüfen, ob im Einzelfall dem Großraum- und Schwerverkehr Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an diesem Tag oder in diesem Zeitraum entgegenstehen. Die Antragstellerin hat daher nur einen Anspruch darauf, dass ihre Gründe für den beantragten Tag oder den beantragten Zeitraum ermessensfehlerfrei abgewogen werden. Vorliegend benennt die Antragstellerin aber selbst keine Gründe, warum sie zur Durchführung der drei Transporte zwingend einer Erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von 13-Wochen angewiesen und warum für sie ein genehmigter Zeitraum von etwas über 5-Wochen unbehilflich ist. Ein noch großzügigerer Zeitraum mag zwar aus Gründen der Dispositionsfreiheit im Logistikbereich wünschenswert sein, ein verbindlicher Anspruch ist damit aber nicht verbunden. Es wäre auch nicht grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner die Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr auf einen engen Zeitraum eingrenzen würde, z. B. weil sich aus seiner Sicht bestimmte Zeiträume oder bestimmte Uhrzeiten wegen eines zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens besonders zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr eignen oder weil bestimmte Zeiträume gänzlich ungeeignet sind z. B. Reiseverkehr während der Ferienzeit. Solange keine zwingenden Gründe der Antragstellerin entgegenstehen, hat der Antragsgegner hier einen weiten Ermessensspielraum. Schon allein deswegen steht der Antragstellerin nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte einstweilige Verfügung zu, unabhängig von der Angemessenheit der verfügten „Sperrzeit“.
3. Da der Antrag erfolglos war, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen gewesen.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Mangels konkreter Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes, ist für das Hauptsacheverfahren vom Auffangwert i. H. v. 5.000,- EUR auszugehen. Dieser Streitwert war hier auch nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, da die Entscheidung in der Sache wegen den zeitlichen Umständen die Hauptsache vorweg nimmt.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Januar 2009 - 3 K 1973/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. September 2014 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewinnung von Kies sowie zur anschließenden Verfüllung und Rekultivierung der betroffenen Abbauflächen in der Gemarkung H., Flur …, Flurstücke …, …, …, … und …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Abbau von Kies, welche von dem Beklagten mangels ausreichender Erschließung abgelehnt wurde.
- 2
Die Klägerin erwarb im Jahre 2008 von Freiherrn A. G. von S. (im Weiteren: der Verkäufer) die Grundstücke in der Gemarkung H., Flur …, Nrn. …, …, …, … und … („J.“). Die umliegenden Grundstücke sind Eigentum des Verkäufers. In unmittelbarer Nähe liegt südwestlich auf den ebenfalls vom Verkäufer erworbenen Grundstücken der Firma K. die Kiesgrube „A. d. H.“. Die hierfür der vorgenannten Firma erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. März 1999 wurde mit Bescheid vom 4. November 2003 auf die Firma Dr. F. übertragen.
- 3
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. August 2009 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewinnung von Kies sowie zur abschließenden Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen. Der Abbau soll mittels Frontlader erfolgen, eine Kieswäsche vor Ort ist nicht vorgesehen. Im Antrag ist als Zu- und Abfahrt (im Folgenden: westliche Erschließungsvariante) ausgehend von der Landesstraße 257 eine vorhandene Wegetrasse beschrieben, die zum Teil über die Grundstücke der Firma K. (Flur …, Nrn. …, … und …; Kiesgrube „A. d. H.“) verläuft. Zur Sicherung der Zufahrt unter anderem zu den Grundstücken der Flur … räumte die Firma K. dem Verkäufer sowie den jeweiligen Eigentümern der dortigen Grundstücke bereits 1993 ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Geh- und Fahrrecht ein. Die Nutzung dieses Weges als Zu- bzw. Abfahrt zu der geplanten Kiesgrube wurde der Klägerin durch die Firma K. untersagt. Die Nutzungsrechte an dem Weg sind Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreits. Die Klägerin ergänzte ihren Antrag mit Schreiben vom 1. September 2010 um eine alternative Zuwegung (im Folgenden: östliche Erschließungsvariante) über die Grundstücke des Verkäufers Flur …, Nr. …, Flur …, Nr. … sowie Flur .., Nr. …. Der Verkäufer erklärte sein Einverständnis mit der entsprechenden Nutzung. Zwei der genannten Grundstücke (Flur …, Nr. … sowie Flur …, Nr. …) liegen innerhalb der Grenzen des landespflegerischen Begleitplans der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. März 1999 (Kiesgrube „A. d. H.“). Dieser Plan sieht als Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahme unter anderem die Anlage des „gelben Wanderwegs“ entlang der „J.“ vor.
- 4
Mit Bescheid vom 17. September 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Erlaubnis sei gemäß § 12 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – zu versagen, da die Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt seien. Die Erschließung des Vorhabens, das auch den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen müsse, sei nicht gesichert. Die Nutzung der erstgenannten Zuwegung sei der Klägerin durch die Firma K. untersagt worden. Die in dem Nachtragsantrag vom 1. September 2010 vorgesehene alternative Zuwegung könne nicht genutzt werden, da die auf den dortigen Flurstücken umgesetzten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen einer Nutzung der Fläche als Zu- bzw. Abfahrt für LKW rechtlich entgegenstünden.
- 5
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und führte aus, der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 2. März 1999 und der landespflegerische Begleitplan hierzu seien aufzuheben und stünden einer Erteilung der begehrten Erlaubnis nicht mehr entgegen. Nach der Übertragung der Erlaubnis auf die Firma Dr. F. erfolge die Durchführung der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu Unrecht, da es dieser an einer zivilrechtlichen Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer fehle. Ein Besitzrecht sei durch notarielle Urkunde nur der Firma K. eingeräumt worden, die Firma Dr. F. sei nicht deren Rechtsnachfolgerin. Der Verkäufer habe sich bereit erklärt, ihr, der Klägerin, entsprechende Besitzrechte zur Nutzung der Wegegrundstücke einzuräumen sowie auf anderen Flächen entsprechende Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durchzuführen.
- 6
Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und führte zur Begründung aus, der Antrag lasse nicht erkennen, dass die geplante Kiesgrube über eine rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesicherte wegemäßige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz verfüge. Die Erschließung scheitere mit Blick auf die ursprünglich vorgesehene Zuwegung an dem fehlenden Einverständnis der Firma K.. Der alternativen Zuwegung stehe der landespflegerische Begleitplan zu der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. März 1999 entgegen. Diese Erlaubnis sei mit der Übertragung auf die Firma Dr. F. nicht rechtswidrig geworden. Eine Nutzung des „gelben Wanderweges“ durch Fahrzeuge zum Kiestransport sei nicht möglich, da der Weg nicht zu anderen als zu Wanderzwecken ausgebaut und genutzt werden dürfe. Eine Verlegung der Ausgleichsflächen komme zwar in Betracht, die Klägerin habe aber bisher keinen Antrag unter Benennung konkreter Ersatzflächen einschließlich eines Arteninventars sowie der Stellungnahme der Forstbehörde eingereicht. Darüber hinaus sei die Nutzung der südlichen Teilstrecke der alternativen Zuwegung nicht gesichert. In tatsächlicher Hinsicht sei dieser Weg gegenwärtig nicht mit Lastkraftwagen befahrbar. In rechtlicher Hinsicht fehle es an einer dinglichen Sicherung in Form der Eintragung einer Baulast. Derzeit sei eine Nutzung nur zu forstwirtschaftlichen Zwecken gestattet. Es sei nicht Aufgabe des Kreisrechtsausschusses, für die Klägerin alternative Wegetrassen zu ermitteln.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Kiesgewinnung, ihr stünden Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG entgegen. Die §§ 30ff. BauGB seien auf das Vorhaben anwendbar. Die zuständige Wasserbehörde entscheide im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Baugenehmigung materiell mit. Weder die westliche noch die östliche Erschließungsvariante genügten den Anforderungen des § 35 Abs. 1 BauGB, eine dauerhafte rechtliche Sicherung fehle. Für die westliche Erschließungsvariante genüge die eingetragene Grunddienstbarkeit nicht. In dem noch nicht abgeschlossenen Zivilrechtsverfahren stehe in Streit, ob die Grunddienstbarkeit durch Verfüllung und Verlegung des Fahrwegs zwischenzeitlich erloschen sei. In erster Instanz habe das Landgericht die Anträge auf Duldung der Wegenutzung zurückgewiesen, da der bisher genutzte Weg nicht identisch mit dem der Grunddienstbarkeit zugrunde gelegten Weg und letzterer damit derzeit nicht vorhanden und mithin tatsächlich nicht benutzbar sei. Die östliche Erschließungsvariante erfülle ebenfalls nicht die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung. Der nördliche Teil verlaufe auf dem „gelben Wanderweg“. Dieser sei Teil einer mit Bescheid vom 2. März 1999 bestandskräftig festgesetzten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahme. Daran sei neben der Adressatin des Erlaubnisbescheids auch der Eigentümer, gegenüber dem Nachfolger in der wasserrechtlichen Erlaubnis gebunden. Dies werde bestätigt durch die dauerhafte Duldungspflicht des Eigentümers nach dem im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung maßgeblichen § 5 Abs. 1 Satz 3 Landespflegegesetz – LPflG –. Die Herstellung einer Trasse zum Abtransport von Kies mit Schwerlastverkehr lasse sich mit der Bestimmung der Ausgleichsfläche als Wanderweg nicht vereinbaren. Die zu erwartenden Emissionen sowie die optischen Veränderungen an der Wegetrasse verhinderten die landespflegerisch geforderte weitest mögliche Annäherung an den ursprünglichen Zustand.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt aus, eine ausreichende Erschließung liege vor. Das Oberlandesgericht Koblenz habe ihrem Antrag auf Duldung des Wegerechts gegenüber der Firma K. stattgegeben (Urteil vom 11. November 2014 – 3 U 1179/13 –). Eine im Grundbuch eingetragene rechtliche Sicherung des Wegerechts könne bis zur Löschung der Grunddienstbarkeit nicht in Zweifel gezogen werden. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, habe das „Grunddienstbarkeitsmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts ausgedient. Die Genehmigungsbehörde könne sich durch Widerrufsvorbehalt oder eine auflösende Bedingung absichern. Die beiderseitig angebauten Obstbäume könnten die Erschließung nicht hindern, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zur Sicherung der Grunddienstbarkeit zu. Würde auf die faktische Verfügbarkeit abgestellt, habe es der Eigentümer in der Hand, etwa durch Anpflanzung von Bäumen, die Erschließung des herrschenden Grundstücks einseitig verhindern. Zudem seien die Bäume erst vier Monate nach dem Urteil des OLG Koblenz angepflanzt worden. Selbst unterstellt, die Gelbbauchunke komme im Projektgebiet „J.“ vor, lasse dies die Sicherungswirkung der Grunddienstbarkeit nicht entfallen. Ein eventueller Eingriff könne nach §§ 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – ausgeglichen werden. Zudem habe der Beklagte die im Verwaltungsverfahren notwendigen Hinweise nicht erteilt. Die Erschließung über die Ausweichflächen sei ebenfalls gesichert. Der Verkäufer habe einen Antrag auf Eintragung einer Zuwegungsbaulast gestellt, als Grundstückseigentümer habe er einen Anspruch auf Eintragung. Die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen habe der Verkäufer mehrfach schriftlich angeboten, die Ausgleichsmaßnahme auf seine Kosten so zu verschieben, dass der „gelbe Wanderweg“ in sicherer Entfernung zum Lkw-Fahrweg angelegt werden könne. Eine optische Abtrennung sei ebenfalls angeboten worden. Weiterhin spiele der Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 3 LPflG keine Rolle. Der Beklagte habe gegenüber der Genehmigungsinhaberin bestätigt, dass die Ausgleichsmaßnahmen abgeschlossen und alle Auflagen erfüllt seien. Wie § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG zeige, endeten die Verpflichtungen mit vollständigem Abschluss der Maßnahme. Wenn der Eigentümer nach Abschluss der Maßnahme wieder in eine Ausgleichsmaßnahme eingreifen wolle, so sei dies nicht unzulässig, sondern führe allenfalls zu erhöhten Ausgleichsverpflichtungen. Das Kiesabbaugelände sei – trotz der eingetragenen Grunddienstbarkeit für die Firma K. – verfügbar, der Abbau sei nicht unmöglich. Es handele sich um einen 4 m breiten Weg, der ein 110 m breites Grundstück durchteile. Auf jeder Seite könne in einer Breite von mindestens 50 m Kies abgebaut werden, der Abbau werde allenfalls erschwert. Von der Entscheidung des LG Koblenz sei nicht die Feststellung umfasst, dass die Grunddienstbarkeit in Zukunft noch bestehe. Sie sei erloschen, weil sie wegen des Wegfalls des Wegerechts zu dem Grundstück auf dem H. für die Firma K. keinen Vorteil mehr habe. Selbst wenn sie noch bestehe, habe sie als Eigentümerin die Möglichkeit, nach § 1023 BGB die Verlegung der Dienstbarkeit zu verlangen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. September 2014 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ihr die wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewinnung von Kies sowie zur anschließenden Verfüllung und Rekultivierung der betroffenen Abbauflächen in der Gemarkung H., Flur …, Flurstücke …, …, …, … und … gemäß ihrem Antrag zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er führt aus, bei der Kiesgewinnung könne der Begünstigte schon am Tag des Zugangs der Erlaubnis mit der Kiesgewinnung beginnen, die Erschließung müsse daher vorhanden sein. Wegen der strengen Vorgaben für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis könne nicht auf eine Widerrufsmöglichkeit verwiesen werden. In aller Regel werde der Grundbuchinhalt maßgebend sein, auch wenn die Parteien in Streitigkeiten darüber verfallen sein sollten. Sei eine schwierige Rechtsfrage erst über ein Revisionsverfahren zu klären, werde das „Grunddienstbarkeitsmodell“ nicht außer Kraft gesetzt, wenn im Einzelfall von einer nicht gesicherten rechtlichen Erschließung bis zur Abklärung durch den Bundesgerichtshof ausgegangen werde. Die Klägerin habe einen Nachweis darüber, dass die Reaktivierung der ehemaligen Wegefläche mit dem Artenschutz (hier: Gelbbauchunke) in Einklang zu bringen sei, nicht geführt. Schließlich stehe die Wegefläche in tatsächlicher Hinsicht gegenwärtig nicht zur Verfügung, sie sei mit Schwerlastfahrzeugen nicht befahrbar. In einem Abschnitt von ca. 100 m in Höhe des Flurstücks Nr. … seien beidseitig des Weges Obstbäume gepflanzt, sodass die notwendige Durchfahrtsbreite mit der Weiterentwicklung der Jungpflanzen (Apfelbäume) nicht mehr gegeben sei. Für die östliche Wegevariante fehle es an einer Verfügbarkeit, weil die von Westen nach Osten verlaufende Wegefläche sich zugleich als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche darstelle. Der Wanderweg könne nicht als Kiesabfuhrweg dienen. Er verfüge aufgrund der Bepflanzung nicht über die erforderliche Wegebreite. Es liege an der Klägerin, eine akzeptable Ausgleichsfläche anzubieten. Überdies stünden die Kiesabbauflächen rechtlich nicht zur Verfügung und seien ohne Zutun der Firma K., für die eine gerichtlich bestätigte Wegegrunddienstbarkeit eingetragen sei, auch künftig nicht verfügbar. Der Klägerin fehle es an einem Sachbescheidungsinteresse. Sollte der Kiesabbau in geringerem Umfang unter Außerachtlassung des mit einer Grunddienstbarkeit belastenden Bestandsweges vollzogen werden können, wäre der wasserrechtliche Erlass des Antrages entsprechend abzuändern, was bisher nicht erfolgt sei.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (1 Ordner und 3 Hefte verwiesen); sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat in der Sache in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
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Die Ablehnung des Antrags vom 31. August 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der von ihr verfolgte Anspruch auf die wasserrechtliche Erlaubnis ist im Hinblick auf das von dem Beklagten abgebrochene Verwaltungsverfahren nicht entscheidungsreif. Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten
und die weiterhin erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen (insbesondere naturschutzrechtlicher Art) wurden bisher nicht vorgenommen. Damit steht der Klägerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags durch den Beklagten zu, im Übrigen ist die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis sind die §§ 8 ff. WHG. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Gewässerbenutzung solche Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien ist nach § 15 Nr. 1 Landeswassergesetz – LWG – (in der Fassung vom 14. Juli 2015, GVBl. S. 127) als eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 2007 – 1 A 10650/07 – ESOVGRP, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG a.F.) und damit zulassungspflichtig. Eine Planfeststellung ist nicht erforderlich, da bei der Auskiesung kein Gewässer geschaffen werden soll (vgl. §§ 18, 67 f. WHG). Der Erteilung der Erlaubnis stehen keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, denn eine für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben in Form des Kiesabbaus ausreichende Erschließung ist gesichert (1.). Der Beklagte ist nicht wegen unüberwindlicher naturschutzrechtlicher Einwände an der Erteilung der Erlaubnis gehindert (2.). Die Klägerin hat weiterhin ein Sachbescheidungsinteresse für ihren unveränderten Antrag, da die der Firma K. eingeräumte Grunddienstbarkeit eine Auskiesung nicht ausschließt (3.). Das dem Beklagten bei der Erteilung zustehende Ermessen ist nicht „auf Null“ reduziert (4.).
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1.
Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche ausreichende Erschließung (§ 35 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB –) ist gesichert. Zu den nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG bei der Entscheidung über die Erlaubnis zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen gehören auch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 29 ff. BauGB. Der geplante Abbau mit der nachfolgenden Rekultivierung stellt eine größere Abgrabung und Aufschüttung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und damit ein den Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB unterfallendes Vorhaben dar. Mangels Erforderlichkeit einer Planfeststellung findet § 38 BauGB keine Anwendung. Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis stellt eine Erlaubnis nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von § 84 Satz 1 Nr. 6 Landesbauordnung (LBauO) dar. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entscheidet die zuständige Wasserbehörde in dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 102 Abs. 2 LWG (entspricht § 117 LWG a.F.) über die materiellen baurechtlichen Voraussetzungen mit, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung oder Bebauungsgenehmigung zusätzlich ausgesprochen werden müsste (vgl. Urteile des Senats vom 22. November 2007 – 1 A 10650/07.OVG – und vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG – m.w.N.).
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Das Vorhaben ist ein ortsgebundener Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 76.71 –, NJW 1975, 550, und Urteil vom 13. April 1983 – 4 C 21.79 –, BVerwGE 67, 84), der die für seine Zulässigkeit ausreichende wegemäßige Erschließung besitzt. Im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine ausreichende Erschließung für ein Abbauvorhaben gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass die erforderlichen Anlagen bei Beginn des Abbaus funktionsfähig angelegt sind und auf Dauer zur Verfügung stehen werden (vgl. BVerwG Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38). Es genügt, wenn Mindestanforderungen erfüllt sind, da für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB lediglich eine ausreichende Erschließung gefordert wird (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Loseblatt-Kommentar zum BauGB, § 35 Rn 69 f.; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 7).
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a) In dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist die Erschließung rechtlich in dem notwendigen Umfang abgesichert. Dies kann öffentlich-rechtlich durch eine Baulast erfolgen, aber auch zivilrechtlich durch eine dingliche Sicherung, etwa in Form einer Grunddienstbarkeit. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung über ein Nutzungsrecht genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 – 4 B 224.95 –, BRS 57 Nr. 104; Urteil vom 3. Mai 1988, – 4 C 54.85 – NVwZ 1989, 353), ebenso wenig ein zivilrechtliches Notwegerecht (§ 917 BGB; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2012, LKV 2012, 571). Die rechtliche Sicherung muss in dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Rahmen der dort anzustellenden Prognoseentscheidung vorliegen. Bei einer dinglichen Sicherung ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich und darf nicht derart belastet sein, dass eine Löschung etwa auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils unmittelbar bevorsteht. Zu einer weitergehenden Berücksichtigung zivilrechtlicher Streitigkeiten ist der Beklagte als untere Wasserbehörde nicht berufen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2014 – 1 A 10577/14.OVG – zu einer bergrechtlichen Entscheidung). Diese rechtlichen Voraussetzungen liegen für beide Erschließungsvarianten vor. Die Nutzung der Wege ist auch nicht (naturschutz-)rechtlich unzulässig.
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(1) Für die westliche Erschließungsvariante (verlaufend über Flur 7, Nrn. 2/1, 2/6 und 3/3, vgl. Antrag vom 31. August 2009) ist zu Lasten der im Eigentum der Firma K. stehenden Grundstücksparzellen und zugunsten des Grundeigentums der Klägerin im Grundbuch von B. H. (Amtsgericht Linz am Rhein), Blatt …, Abteilung …, unter Nr. … eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Sie räumt dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks (hier auch der Klägerin) ein Geh- und Fahrrecht betreffend die Flurstücke Nrn. …, … und … der Flur … in der Gemarkung H. ein. Zu der Grunddienstbarkeit ist weder ein Widerspruch gegen die Eintragung im Grundbuch ersichtlich, noch gibt es eine rechtskräftige zivilrechtliche Entscheidung, die zu ihrer Löschung zwingt.
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In dem noch anhängigen Zivilrechtsstreit, an dem unter anderem die Klägerin, ihre Konkurrentinnen sowie der Verkäufer beteiligt sind, hat das OLG Koblenz unter anderem auf Antrag der hiesigen Klägerin die Nutzbarkeit der Streckenführung auch für schwere LKW und Spezialfahrzeuge als Zufahrt zu einer Kiesgrube festgestellt (Urteil vom 11. November 2014 – 3 U 1179/13 –). Auf der Grundlage des dortigen Streitgegenstands ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Grunddienstbarkeit in nächster Zeit im Grundbuch gelöscht werden wird. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von dem Verfahren vor dem OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 26. Oktober 2012, LKV 2012, 571), in dem die (dingliche) Sicherung des Notweges erst noch erstritten werden sollte.
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(2) Die in der Ergänzung des Antrags von der Klägerin eingeführte östliche Erschließungsvariante (verlaufend über Flur …, Nr. …, Flur …, Nr. … und Flur …, Nr. …, vgl. Schreiben vom 1. September 2010) erfüllt ebenfalls alle Anforderungen an eine rechtlich gesicherte Erschließung. Der Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin nicht auf die bisher fehlende Eintragung der beantragten Baulast in das Baulastenverzeichnis berufen. Es liegt eine verbindliche, formgerechte und die angegebene Zufahrt abdeckende Baulasterklärung des Verkäufers vor und der Beklagte ist zu deren Eintragung verpflichtet (§ 86 Abs. 1 LBauO). Ein Verzicht seitens des Beklagten nach § 86 Abs. 4 LBauO wäre nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Klägerin eine gesicherte Zufahrt zu dem genehmigten Abbau auf anderem Wege zustünde und sie auf eine Zweiterschließung nicht (mehr) angewiesen wäre oder wenn der hier streitige Antrag bestandskräftig abgelehnt ist.
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(3) Der Nutzung der östlichen und der westlichen Erschließungsvariante steht die von dem Beklagten genannte Ausgleichsmaßnahme „gelber Wanderweg“ für die Kiesgrube „A. d. H.“ rechtlich nicht entgegen. Nach den Darlegungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verläuft die westliche Erschließungsvariante über den nördlichen Teil des „gelben Wanderwegs“. Die östliche Erschließungsvariante verläuft östlich der Kiesgrube „A. d. H.“, schwenkt nördlich davon auf den östlichen Teil des „gelben Wanderwegs“ und nutzt sodann auch den nördlichen Teil dieses Wegs, um zu der geplanten Auskiesungsfläche zu gelangen.
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Etwaige Pflichten des Verkäufers (als Eigentümer), der Firma K. (als ursprüngliche Erlaubnisinhaberin) oder der Dr. F. (als Nachfolgerin in der Erlaubnis) gegenüber dem Beklagten aus dem Bescheid vom 2. März 1999 hindern nicht die Einbeziehung des „gelben Wanderwegs“ in die Entscheidung über die Erschließung des klägerischen Vorhabens.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthalten der Bescheid vom 2. März 1999 und das seinerzeit geltende Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. 1979, 36) keine Grundlage für eine auf Dauer angelegte Bindung der Fläche für die im Bescheid 2. März 1999 vorgesehene Ausgleichsmaßnahme mit der Folge, dass sämtliche entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungen zwingend und für alle Zukunft ausgeschlossen wären. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3 LPflG. Nach dieser Vorschrift hatte im Falle eines Eigentümerwechsels der nicht zwangsläufig in das Genehmigungsverfahren eingebundene nachfolgende Eigentümer die weitere Durchführung der landespflegerischen Maßnahmen zu gestatten. Diese Pflicht bestand nur bis zum Ausgleich des Eingriffs (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG), der im Übrigen durch Abnahme der Ausgleichsmaßnahmen im Januar 2014 durch den Beklagten festgestellt wurde. Eine grundstücksbezogene Pflicht zur dauerhaften Überlassung der Flächen zu Zwecken des landespflegerischen Ausgleichs wurde weder in dem Bescheid vom 2. März 1999 festgesetzt, noch bestand oder besteht sie kraft Gesetzes. Außerdem endete die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des Grundstückseigentümers spätestens mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG – am 13. Oktober 2005. § 5 Abs. 1 Satz 3 LPflG trat am 12. Oktober 2005 außer Kraft, ohne dass das neue Recht eine gleichartige Sicherung vorsieht oder in einer Übergangsregelung dessen Weitergeltung für alte Erlaubnisse anordnet. Vielmehr erfolgt nunmehr die Sicherung über eine Sicherheitsleistung des Verursachers nach § 12 LNatSchG. Auch das Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – kennt keine gleichartige grundstücksbezogene Duldungspflicht kraft Gesetzes, vielmehr sind dort der Verursacher und sein Rechtsnachfolger auch für die Sicherung der Maßnahmen verantwortlich. Eine auf unabsehbare Dauer erfolgte Bindung der Ausgleichsmaßnahme gegenüber dem Grundstückseigentümer ist hiernach nicht erfolgt.
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Derartige Bindungen auch für die Zukunft sind lediglich über spezielle Unterschutzstellungen nach Europarecht, Bundes- oder Landesrecht möglich. So sieht etwa das Recht für die Bindung von (Wege-)Flächen zu einem bestimmten (auch naturschutzrechtlichen) Zweck und zum dauerhaften Ausschluss einer anderen Nutzung gesonderte Verfahren vor, wie etwa eine Planfeststellung (ggf. mit Widmung einer Straße), den Erlass eines Bebauungsplanes oder entsprechender (naturschutzrechtlicher) Rechtsverordnungen. Das Naturschutzrecht fordert nicht, dass einmal zur Verfügung gestellte Ausgleichsflächen über Generationen der baulichen oder sonstigen Nutzung entzogen sind und unbegrenzt der Natur zur Verfügung stehen (vgl. etwa § 15 Abs. 4 BNatSchG).
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Im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung über die Erlaubniserteilung nach § 8 WHG wird nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 BNatSchG ggf. in Abwägung mit den naturschutzrechtlichen Belangen darüber zu befinden sein, in welchem Umfang die benannten Flächen als Zuwegung herangezogen werden können und welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gar Ersatzgeldzahlungen hierfür erforderlich sind. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 BNatSchG kann im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung eine Versagung der Erlaubnis in Betracht kommen, eine entsprechende Prüfung durch den Beklagten hierzu steht noch aus. Die vom Verwaltungsgericht genannten Umstände können zwar das Maß des Eingriffs näher beschreiben, führen jedoch im Hinblick auf ein privilegiert im Außenbereich zulässiges Vorhaben in einer dafür vorgesehenen Konzentrationsfläche nicht von vornherein zu dessen Unzulässigkeit.
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b) Auch die tatsächlichen Anforderungen an eine ausreichende Erschließung im Außenbereich sind erfüllt. Die in tatsächlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen beurteilen sich maßgeblich danach, welchen Zu- und Abgangsverkehr das konkrete und nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben auslöst (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38, und Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20.10 –, BRS 76 Nr. 95; Urteil des Senats vom 5. November 2007 – 1 A 10351/07.OVG – esovgrp).
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Eine Gleichsetzung mit Vorhaben, die in der Regel nur im Innenbereich (§§ 30 bis 34 BauGB) zulässig sind, ist im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut (§ 35 Abs. 1 BauGB: „die ausreichende Erschließung“, § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 BauGB: „die Erschließung“) nicht zulässig (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 69 ff.; Mitschang/ Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 35 Rn. 7). Zu einer Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt das BVerwG (a.a.O., NVwZ 1986, 38f.) aus:
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„Die Erschließung derartiger Betriebe erfolgt herkömmlicherweise über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, auch über Feld- oder Waldwege. Sie sind auch nicht generell auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen; je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als Erschließung ausreichen.
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Wollte man generell für die Erschließung einzelner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe eine asphaltierte oder ähnlich befestigte Straße in einer Breite fordern, die – wie in innerörtlichen Bereichen – stets einen reibungslosen Gegenverkehr ermöglicht, so liefen derart hohe Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Ergebnis der vom Gesetzgeber bestimmten Privilegierung von Vorhaben zuwider, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Übrigens sind auch aus Gründen des Umweltschutzes, zur Schonung des Bodens nicht für jeden der Erschließung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dienenden Weg derart hohe Anforderungen an Breite und Befestigung zu stellen. Allerdings erhöhen sich die Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung umso mehr, je stärker der von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Auch insoweit können sich also bei der Prüfung der Mindestvoraussetzungen die Größe des Betriebes, seine spezielle Ausprägung, die Zugehörigkeit von Wohnnutzung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken.“
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Diese Grundsätze gelten auch für nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Abbauvorhaben im Außenbereich (vgl. die Urteile des Senats vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG – und – 1 A 10482/09.OVG – zur Nutzung gemeindlicher Wirtschaftswege). Dies gilt zunächst für die Breite des Erschließungsweges, der nicht zwingend an jeder Stelle einen Begegnungsverkehr von LKW ermöglichen muss, wenn wie hier lediglich mit einem Verkehr von 5 LKW/Stunde in jede Richtung zu rechnen ist. Zudem ist auch ein (teilweiser) Einbahnverkehr über die beiden Erschließungsvarianten bis zum südlichen Beginn des nördlichen Teils des „gelben Wanderwegs“ denkbar. Damit stehen auch die kürzlich gesetzten Obstbäume der Wegenutzung nicht entgegen, unabhängig davon, ob sie zivil- oder öffentlich-rechtlich noch zu beseitigen sein werden oder ohne weiteres beseitigt werden können.
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Eine Gleichsetzung mit den Anforderungen im Innenbereich darf auch für die Belastbarkeit und den Untergrund der Wege nicht erfolgen. In einem Gewerbegebiet müssen die Erschließungsanlagen für den dort zu erwartenden Verkehr (vgl. § 123 Abs. 2 BauGB) und damit auch für geländeuntaugliche reine Straßenfahrzeuge einschließlich Schwerlast-LKW geeignet sein. Hingegen ist bei der Kiesgrube nicht zu erwarten, dass diese mit allein straßentauglichen LKW angefahren werden soll. Nach dem Antrag ist eine Kieswäsche vor Ort nicht vorgesehen, so dass nur baustellengeeignete LKW zur Kiesgrube fahren werden. Die Umladestationen liegen außerhalb des zur Entscheidung gestellten Antrags, „betriebsfremder“ An- und Abfahrtsverkehr ist ebenfalls nicht zu erwarten. Es ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die besondere Lastverteilung der Achsen und den besonderen Antrieb der zu nutzenden LKW sowie etwa notwendige Geschwindigkeitsbegrenzungen die vorgesehenen Wege von vornherein und auf Dauer ungeeignet wären. Näheres ist dem fortzusetzenden Erlaubnisverfahren vorzubehalten. Im Übrigen muss die tatsächliche Erschließung erst im Zeitpunkt der Ausnutzung der zur Erlaubnis gestellten Kiesgrube nutzbar sein. Dies bedeutet, dass der entsprechende Weg nicht schon bei Genehmigungserteilung die zu fordernde Ausstattung, Breite und Belastbarkeit haben muss (vgl. das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG – zu der Frage der Erschließung in einem bergrechtlichen Verfahren). Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist zu prüfen, ob und inwieweit Anpassungen des Weges erforderlich und naturschutzrechtlich auszugleichen sind.
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2.
Die in der ersten Instanz vorgebrachten naturschutzrechtlichen Bedenken, insbesondere das Vorkommen der Gelbbauchunke in der Kiesgrube „A. H.“, führen nicht zum Abbruch des Erlaubnisverfahrens. Die erhobenen Bedenken sind im Rahmen des fortzusetzenden weiteren Erlaubnisverfahrens mit den vorgesehenen Verfahrensrechten der Klägerin zu klären. Sie berechtigen nicht dazu, das Erlaubnisverfahren zu beenden, insbesondere kann – wie dargelegt – die nach § 15 Abs. 5 BNatSchG erforderliche naturschutzfachliche Bewertung und Abwägung nicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens und ohne Rücksicht auf den Rechtstatus des Vorhabens erfolgen. Es ist nicht ersichtlich, dass es im Hinblick auf die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG unausweichlich bei der Erteilung der Erlaubnis zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG (naturschutzrechtliches Tötungsverbot) kommen wird. Danach liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Bei der Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG hat der Beklagte zu beachten, dass es sich um ein bauplanungsrechtlich privilegiertes Vorhaben handelt, das in einer in dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Linz festgesetzten Konzentrationsfläche für den Kiesabbau liegt. Die Beigeladene hat hierzu auch das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen erklärt. Zudem ist bei dieser Fläche in dem „Konzept für einen umweltverträglichen Kiesabbau Landkreis Neuwied“ (1996) kein Konfliktpotential erkannt worden. Der Klägerin ist auf der Grundlage von entsprechenden Hinweisen der unteren Naturschutzbehörde – soweit erforderlich – die Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsunterlagen um Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen einzuräumen.
- 37
3.
Dem Sachbescheidungsinteresse der Klägerin steht nicht entgegen, dass nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Koblenz vom 15. April 2014 – 1.O.626/13 – derzeit noch eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Firma K. besteht, die für diese ein Wegerecht über die zur Auskiesung vorgesehenen Grundstücke vorsieht. Das Wegerecht ist räumlich beschränkt und hindert allenfalls auf einer geringen Teilfläche die Ausnutzung der beantragten Erlaubnis. Der Klägerin stehen zudem zivilrechtlich Möglichkeiten zur Verfügung, die Auswirkungen des derzeit noch mittig im geplanten Abbaugelände gelegenen und über zumindest drei verschiedene Parzellen führenden Weges durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlegung der Grunddienstbarkeit nach § 1023 BGB erheblich zu reduzieren (vgl. Mayer in: Staudinger, Großkommentar zum BGB, § 1023 Rn. 20 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin den Weg auf Dauer auf dieser Trasse erhalten müsste. Für diesen Fall dürfte zumindest die vorübergehende Verlegung der Ausübung des Wegerechts auf eine andere Trasse und die Rückverlegung nach entsprechender Verfüllung des Tagebaus möglich sein. Dem Beklagten obliegt nicht die Aufgabe, die zivilrechtlichen Streitigkeiten der Klägerin als Antragstellerin mit Dritten zu klären (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Januar 2014 – 1 B 11194/13.OVG – zum Bergrecht).
- 38
4.
Das Erlaubnisverfahren ist nicht entscheidungsreif und kann vom Senat auch nicht spruchreif gemacht werden. Zwar stehen nach alledem der Erteilung der Erlaubnis nach § 12 WHG keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, dem Beklagten ist jedoch nach § 8 WHG bei der Erteilung ein Ermessen eingeräumt. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ ist im Hinblick auf die noch fehlenden ergänzenden Antragsunterlagen, die erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen des Beklagten und die Natur des hier gewährten Ermessens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, BVerfGE 58, 346 f.; Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum WHG, 10. Aufl., § 8 Rn. 3 ff.) nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, ist das Erlaubnisverfahren „stecken geblieben“ (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2010 – 1 A 10779/09.OVG –, NVwZ-RR 2010, 418; BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52/87 – NVwZ 1990, 115; OVG RP Urteil vom 27.01.2010 – 1 A 10779/09.OVG – NVwZ-RR 2010, 418).
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 40
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 41
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 42
…
Beschluss
- 43
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften, - 2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen, - 3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, - 4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen, - 5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - 6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, - 7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.
(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf
- 1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden, - 2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden, - 3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort, - 4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen, - 5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.
(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.
(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.
(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.
(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.
(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.
(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.
(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.
(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.
(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.
(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Bodenmaterial: Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird; - 2.
Einwirkungsbereich: Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird; - 3.
Orientierende Untersuchung: Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht; - 4.
Detailuntersuchung: Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient; - 5.
Sickerwasserprognose: Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone; - 6.
Schadstoffe: Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen; - 7.
Expositionsbedingungen: Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können; - 8.
Wirkungspfad: Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut; - 9.
Hintergrundgehalt: Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt; - 10.
Erosionsfläche: Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird; - 11.
Durchwurzelbare Bodenschicht: Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
- 1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie - 2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.