Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 3 S 156/14

published on 25/03/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 3 S 156/14
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Tenor

Der Bebauungsplan „3. Änderung Ortskern Süd“ der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 wird insoweit für unwirksam erklärt, als er auf dem Grundstück der Antragsteller eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) sowie einen öffentlichen Fuß- und Radweg festsetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den am 27.9.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan „3. Änderung Ortskern Süd“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Eigentümer des im Ortskern der Antragsgegnerin gelegenen, mit einem - in zweiter Reihe stehenden - Wohnhaus und einer - an das Wohnhaus angebauten - Garage bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...). Das Grundstück grenzt mit einem 2,5 m breiten „Ausläufer“ nach Südosten an die Luisenstraße, über den die Zufahrt zu der Garage der Antragsteller verläuft. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortskern Süd“ der Antragsgegnerin vom 17.8.1981, der das im Ortskern der Antragsgegnerin gelegene Gebiet zwischen der Marktstraße, Tretenhofstraße, Luisenstraße und Schutterstraße erfasst und als besonderes Wohngebiet ausweist.
Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Ortskern Süd“ in einem insgesamt 2.665 m2 großen Teilbereich geändert, der außer dem Grundstück der Antragsteller die Grundstücke Flst.Nr. ..., ..., ..., ... und ... umfasst. Mit Hilfe des Änderungsbebauungsplans sollen langfristig die Voraussetzungen für die Umsetzung eines zuvor entwickelten Wegekonzepts geschaffen werden. Der Änderungsbebauungsplan sieht dazu die Herstellung eines innerörtlichen Verbindungswegs zwischen der Marktstraße, der Litschentalstraße und der Luisenstraße vor, der im Plan zum Teil als verkehrsberuhigter Bereich und zum Teil als 2,5 m breiter öffentlicher Fuß- und Radweg ausgewiesen wird. Hiervon betroffen ist u.a. das Grundstück der Antragsteller, dessen an die Luisenstraße grenzender „Ausläufer“ sowie der nach Nordwesten folgende Teil der Zufahrt zu der Garage der Antragsteller als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) ausgewiesen werden. Im Anschluss an diesen Bereich setzt der Änderungsbebauungsplan auf dem Grundstück ein Teilstück des 2,5 m breiten öffentlicher Fuß- und Radwegs fest, das entlang der Grenze des Grundstücks zu den angrenzenden Grundstücken Flst.Nr. ... und ... verläuft und seine Fortsetzung in einem auf den nach Nordwesten angrenzenden Grundstücken Flst.Nr. ... und ... verlaufenden zweiten Teilstück findet.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 10.6.2013, den Bebauungsplan „Ortskern Süd“ in dem genannten Teilbereich im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern. Der Beschluss wurde am 14.6.2013 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolge.
Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2013 öffentlich ausgelegt wurde, erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 10.7.2013 Einwendungen, die sie u. a. damit begründeten, dass in der Begründung des Bebauungsplans nicht dargelegt werde, welche Ziele mit der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs sowie eines Fuß- und Radwegs verfolgt würden. Es werde auch nicht erklärt, weshalb der Radweg unmittelbar an die nordöstliche Grenze ihres Grundstücks gelegt werden solle. Der Weg nehme Teile ihres Grundstücks in Anspruch, die bisher als Garten bzw. Zufahrt genutzt worden seien. Ein öffentliches Interesse an einem über ihr Grundstück verlaufenden Fuß- und Radweg, der ihre Interessen überwiege, bestehe nicht. Eine Verbindung von der Luisenstraße zur Tretenhofstraße bestehe bereits jetzt. Die Schaffung eines durchgehenden Fuß- und Radwegs vom Schwimmbad zur Ortsmitte sei nicht gewährleistet, weil das Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer fehle.
Der Bebauungsplan wurde am 23.9.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 7.7.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 23.1.2014 Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, der Bebauungsplan sei sowohl aus formellen als auch materiellrechtlichen Gründen unwirksam.
Nach dem zu § 13a BauGB ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.4.2013 bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift. Es sei deshalb schon aus diesem Grund von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen.
Die Festsetzung eines Fuß- und Radwegs sei unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht zulässig. Die Festsetzung eines Fuß- und Radwegs, der einen umfriedeten Hofraum durchschneiden solle, sei nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die für den Weg sprechenden öffentlichen Belange die entgegen stehenden Interessen des Grundstückseigentümers deutlich überwögen. Das sei hier nicht der Fall. Der zu ihrem Grundstück gehörende eingezäunte Hofraum sei ein nach außen abgeschirmter Bereich, der zu ihrer schutzwürdigen Privatsphäre gehöre. Sie hätten einen Anspruch darauf, dass sie sich auf ihrem Grundstück frei und unbeobachtet bewegen könnten. Dies wäre aber nicht mehr möglich, wenn der Fuß- und Radweg und die verkehrsberuhigte Fläche so wie geplant umgesetzt würden, da ein Teil des Wegs an ihrem Wohnhaus entlang durch den auf dem Grundstück angelegten Garten verlaufen solle. Ein weiterer Teil des Wegs liege in dem Bereich ihres Grundstücks, in dem regelmäßig Fahrzeuge abgestellt würden. Die Einfahrt in ihre Garage sei nur über den Bereich möglich, in welchem der Weg liegen solle. Es sei ihnen nicht zuzumuten, beim Rangieren mit Fahrzeugen auf Radfahrer und Fußgänger, welche in diesem Bereich bei Realisierung der Planung bei Tag und Nacht unterwegs wären, Rücksicht zu nehmen. Ihre gewichtigen privaten Belange könnten - wenn überhaupt - nur dann überwunden werden, wenn für die Errichtung des Wegs noch gewichtigere Belange sprächen. Das sei offensichtlich nicht der Fall. Der Fuß- und Radweg habe keine Verbesserung der Verkehrsführung zur Folge und biete auch sonst keinerlei Vorteile.
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Für das Grundstück Flst.Nr. ... sei in dem angefochtenen Bebauungsplan offene Bauweise festgesetzt worden. Das vorgesehene Baufenster schränke die Möglichkeiten der Bebauung in unzulässiger Weise ein. Bei der vorgelegten Planung seien die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände zu dem ihnen gehörenden Grundstück nicht eingehalten.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „3. Änderung Ortskern Süd“ der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie erwidert: Das von den Antragstellern genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs betreffe die Vereinbarkeit der mittlerweile aufgehobenen Regelung in § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB mit Europarecht. Es sei nicht ersichtlich, wieso sich aus diesem Urteil die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergeben solle.
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Der Bebauungsplan sei entgegen der Ansicht der Antragsteller erforderlich. Das von den Antragstellern genannte Anschlussteilstück des geplanten Fuß- und Radwegs sei rechtsverbindlich in den Bebauungsplan „Dautenstein“ aufgenommenworden. Der in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Weg sei die Fortsetzung dieses Teilstücks. Durch die Aufnahme der Wegeverbindung in den Bebauungsplan „Dautenstein“ und den angefochtenen Bebauungsplan werde die Möglichkeit geschaffen, die Wegeverbindung notfalls auch gegen den Widerstand der Grundstückseigentümer durchsetzen zu können. Abwägungsfehler bei der Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan seien nicht ersichtlich. Das Grundstück der Antragsteller werde durch den geplanten Weg nicht „durchschnitten“. Der Weg werde vielmehr an der Grundstücksgrenze entlang geführt, um eine übermäßige Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller zu vermeiden. Die vorgebrachten Eigentümerbelange, insbesondere die Einschränkung der Nutzbarkeit, die erhöhte Einsehbarkeit des Grundstücks und die Notwendigkeit, auf Fahrradfahrer und Fußgänger im Bereich der Einfahrt Rücksicht zu nehmen, seien berücksichtigt und abgewogen worden. Der Gemeinderat habe jedoch im Rahmen der Abwägung dem von ihm verfolgten öffentlichen Ziel, eine innerörtliche Wegbeziehung im Plangebiet insbesondere für Fußgänger und Schulkinder abseits des Fahrverkehrs zu schaffen, den Vorrang eingeräumt. Der geplante Fußweg sei eingebettet in eine Gesamtkonzeption, die die Schaffung einer durchgängigen Verbindung über Fußwege und verkehrsberuhigte Wohnstraßen zum Sportplatz/Schwimmbad und zum Naherholungsgebiet beim Campingplatz zum Inhalt habe. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass im Bereich der Zufahrt das Eigentum der Antragsteller an der zu überplanenden Fläche nicht entzogen werden solle, da eine Erweiterung des Nutzerkreises durch Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche ausreichend sei. Im Gegenzug habe dies für die Antragsteller den Vorteil, dass sie für die Unterhaltung und die Verkehrssicherheit dieser Fläche nicht mehr zuständig seien. Weiter sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Einsehbarkeit des Grundstücks mit wenig Aufwand durch Maßnahmen der Antragsteller (Sichtschutz) verringert werden könne.
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Auf dem Grundstück Flst.Nr. ... setze der Bebauungsplan offene Bauweise fest. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit durch festgesetzte Baugrenzen sei bislang schon gegeben, die Baugrenzen seien lediglich an die gewählte Bauweise angepasst worden. Zur Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller halte die Baugrenze nach dem geänderten Plan einen Abstand vom 2,5 m ein, was nach der vorherigen Planfassung nicht der Fall gewesen sei. Weshalb diese Änderung nicht zulässig sein sollte, sei dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen.
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Der Senat hat das Grundstück der Antragsteller sowie seine nähere Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und nach Maßgabe des Tenors auch begründet.
I.
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Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen unbedenklich zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205). § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge ebenfalls nicht entgegen, da die Antragsteller mit Schreiben vom 10.7.2013 rechtzeitig Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben haben.
II.
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Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar bestehen gegen den angefochtenen Bebauungsplan in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken (1.). Der Plan ist jedoch insoweit materiell rechtswidrig, als die Antragsgegnerin mit der Festsetzung des über das Grundstück der Antragsteller führenden innerörtlichen Verbindungswegs die Eigentümerinteressen der Antragsteller unverhältnismäßig hinter die mit diesem Weg verfolgten öffentlichen Interessen zurückgestellt hat (2.). Der darin liegende Fehler im Abwägungsergebnis hat allerdings nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge, sondern zieht nur die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Festsetzungen des Plans nach sich (3.).
23 
1. Gegen den angefochtenen Änderungsbebauungsplan bestehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken.
24 
a) Die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind dementsprechend unterblieben. Die an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens geäußerten Zweifel der Antragsteller sind unbegründet.
25 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, sofern die von ihm festgesetzte Grundfläche die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Grenzen nicht überschreitet und auch keiner der in § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB genannten weiteren Ausschlussgründe vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan erfasst ein im Ortskern der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet und verfolgt u.a. das Ziel, in diesem Bereich zusätzliche Baumöglichkeiten zu schaffen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von nur 2.665 m2. Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenzen für die in einem der Bebauungsplan der Innenentwicklung festgesetzte Grundfläche werden folglich bei Weitem nicht erreicht. Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, wird durch den angefochtenen Änderungsbebauungsplan nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Insoweit werden auch von den Antragstellern keine Einwendungen gegen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens erhoben.
26 
Die in § 13a BauGB getroffene Regelung ist unionsrechtskonform. Sie verstößt, anders als von den Antragstellern in der Begründung ihrer Anträge angedeutet, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2001/42/EG vom 21.7.2001 (sog. Plan-UP-Richtlinie).
27 
Nach ihrem Art. 1 ist es das Ziel der Plan-UP-Richtlinie, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden. Art. 3 Abs. 1 Plan-UP-RL schreibt dementsprechend vor, dass die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 unterzogen werden. Dies gilt nach Art. 3 Abs. 2 Plan-UP-RL - vorbehaltlich der Regelung in Art. 3 Abs. 3 - insbesondere für alle Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird. Bei nicht unter diese Vorschrift fallenden Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL darüber zu befinden, ob diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind.
28 
Mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hat der deutsche Gesetzgeber von der zweiten Variante des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch gemacht und abstrakt-generell festgelegt, dass bestimmte Pläne im beschleunigten Verfahren und damit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erlassen werden können. Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014 - 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171; Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243).
29 
Aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.4.2013 - C-463/11 - (BauR 2013, 1097) ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die in § 13a BauGB getroffene Regelung nicht in Frage gestellt, sondern allein die inzwischen aufgehobene Regelung in § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. beanstandet, der eine Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Umweltprüfung, die darauf beruht, dass die Gemeinde die Voraussetzung für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt hat, als für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplans der Innenentwicklung unbeachtlich erklärte.
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b) Der Bebauungsplan verstößt ferner nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, insbesondere gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mehr ist jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht erforderlich.
31 
Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nach Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Was Gegenstand der Hinweispflicht ist, hängt davon ab, wie der Mitgliedstaat von seiner Befugnis gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch macht. Trifft er die Bestimmung wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB abstrakt-generell auf der Ebene des Gesetzes, so trifft auch die Hinweispflicht jedenfalls primär den Gesetzgeber (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Dieser Pflicht hat der Gesetzgeber genügt, indem er in der Begründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BT-Drs. 16/2496, S. 13 f.) entsprechend Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL dargelegt hat, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL vorgeschrieben hat.
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Die Frage, ob sich aus Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL darüber hinaus weitere Hinweispflichten für das konkrete Bebauungsplanverfahren ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Die Richtlinie fordert insoweit allenfalls, dass der Öffentlichkeit die maßgeblichen Schlussfolgerungen einschließlich ihrer Gründe „zugänglich“ gemacht werden. Wie der Vergleich mit dem Wortlaut des Art. 9 Plan-UP-RL zeigt, muss ein solches Zugänglichmachen nicht stets durch Bekanntgabe erfolgen, sondern kann ebenso im Wege der öffentlichen Auslegung erreicht werden (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Ob Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mehr als den von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebenen Hinweis verlangt, kann danach allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn sich auch aus den ausgelegten Unterlagen nicht die Umstände ergeben, die im konkreten Fall zur Wahl des beschleunigten Verfahrens und damit zum Unterlassen der Umweltprüfung geführt haben (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die von der Antragsgegnerin mitausgelegte Begründung des Bebauungsplanentwurfs alle für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblichen Informationen enthält.
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2. Der angefochtene Bebauungsplan beruht jedoch auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der Antragsteller.
34 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Beachtung dieses Gebots unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde zu respektieren hat. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich dementsprechend auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung, grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309).
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a) Die Festsetzung der Baufenster auf dem Grundstück der Antragsteller und den nach Nordwesten und Südwesten angrenzenden Grundstücken ist danach nicht zu beanstanden. Die damit verbundene Einräumung zusätzlicher Baumöglichkeiten entspricht dem mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziel, die im Plangebiet gelegenen Flächen für eine Wohnnutzung zu aktivieren. Nachteile für die Antragsteller sind damit nicht verbunden. Das auf dem Grundstück der Antragsteller im Bebauungsplan „Ortskern-Süd“ in seiner ursprünglichen Fassung festgesetzte Baufenster von 10 m x 12,5 m wird mit der angefochtenen Änderung des Bebauungsplans auf 22,5 m x 13,5 m vergrößert und lässt damit eine Bebauung zu, die weit über das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller hinausgeht. Dafür, dass durch die auf den benachbarten Grundstücken festgesetzten Baufenster die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller eingeschränkt würde, ist nichts zu erkennen. Ihre diesbezüglichen Einwendungen haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
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b) Gegen den Bebauungsplan bestehen auch insoweit keine Bedenken, als er den bereits bestehenden Weg zwischen dem Vogtshof im Südwesten und der Tretenhofstraße im Nordosten nach Südosten an die Grenze zum Grundstück der Antragsteller verschiebt. Die Maßnahme dient der von der Antragsgegnerin angestrebten besseren Ausnutzung der im Plangebiet gelegenen Flächen für Wohnzwecke. Die damit verbundenen Nachteile für die Antragsteller sind hinnehmbar.
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c) Für die Planung des von der Luisenstraße über das Grundstück der Antragsteller nach Nordwesten führenden Verbindungswegs gilt das nicht. Die sich daraus für die Antragsteller ergebenden Nachteile wiegen so schwer, dass die Planung dieses Wegs trotz ihrer grundsätzlich anzuerkennenden Zielsetzung als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen ist.
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aa) Festsetzungen eines Bebauungsplans haben keine enteignende Vorwirkung. Mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung ist daher keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden (BVerfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979; BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3; Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506; Beschl. v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - NVwZ 1991, 873). Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - für ein bisher privat genutztes Grundstück eine Verkehrsfläche fest, bedarf es deshalb bei der Aufstellung des Plans keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden.
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Das enthebt die Gemeinde aber nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auch diejenigen schutzwürdigen privaten Interessen angemessen zu berücksichtigen, die sich aus dem Eigentum und dessen Nutzung herleiten lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.). Bei der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum muss insbesondere geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.; Urt. v. 6.6.2002, a.a.O.). Das Gewicht des Eingriffs muss außerdem zur Dringlichkeit der für die Planung sprechenden Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191). Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37, Urt. v. 26.9.2003 - 3 S 1650/02 - BauR 2004, 373).
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bb) Der angefochtene Bebauungsplan weist den an die Luisenstraße grenzenden „Ausläufer“ des Grundstücks der Antragsteller sowie den nach Nordwesten folgenden Teil der Zufahrt zu der auf dem Grundstück vorhandenen Garage als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) aus. Im Anschluss an diesen Bereich setzt der Plan auf dem Grundstück längs der südöstlichen und der südwestlichen Grenze des Grundstücks einen 2,5 m breiten öffentlichen Fuß- und Radweg fest, der seine Fortsetzung in dem über die nach Nordwesten angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... verlaufenden Weg zwischen dem Vogtshof im Südwesten und der Tretenhofstraße im Nordosten findet.
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Die mit dieser Planung verbundenen Nachteile für die Antragsteller wiegen schwer. Der unmittelbare Flächenverlust, den das Grundstück der Antragsteller durch die Planung erleidet, beträgt ca. 137 m2. Hinzu kommen ein gravierender Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller, da ihr bisher weitgehend ungestört in zweiter Reihe gelegenes Grundstück von dem geplanten Weg einschließlich seiner Fortsetzung von insgesamt drei Seiten eingerahmt wird und ein Teil des Wegs nur wenige Meter von der Terrasse der Antragsteller entfernt ist, sowie die Erschwernisse bei der Benutzung der Zufahrt zu der neben dem Wohnhaus befindlichen Garage auf dem Grundstück. Die Antragsteller können zwar auch weiterhin von ihrer Garage auf die Luisenstraße ausfahren bzw. von dieser Straße zu ihrer Garage gelangen. Ein Befahren der bisher privaten Zu- und Abfahrt wird aber in Zukunft insoweit erschwert, als die Antragsteller dabei Rücksicht auf die den Weg benutzenden Radfahrer und Fußgänger nehmen müssen.
42 
Der von der Antragsgegnerin genannte Vorteil, dass die Antragsteller für die Unterhaltung und die Verkehrssicherheit der für den öffentlichen Weg in Anspruch genommenen Fläche nicht mehr zuständig seien, vermag diese Nachteile auch nicht annähernd zu kompensieren, sondern ist nicht mehr als ein bloßes „Trostpflaster“. Die Nachteile der Planung für die Antragsteller lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht mit dem Hinweis darauf relativieren, dass die Antragsteller die Einsehbarkeit ihres Grundstücks mit wenig Aufwand selbst verringern könnten. Was den südlichen Teil des geplanten Verbindungswegs betrifft, scheidet eine solche Möglichkeit aus, da dieser Teil des Wegs den Antragsteller als Zu- und Abfahrt ihrer Garage dient, auf die sie auch in Zukunft nicht verzichten können. Um die Einsehbarkeit des Grundstücks auch von den weiteren Teilstücken des Wegs zumindest weitgehend auszuschließen, müssten die Antragsteller im Übrigen längs der Grenzen zu dem geplanten Weg einen mindestens 1,8 m hohen Sichtschutz errichten. Der Begriff „wenig Aufwand“ wird deshalb den tatsächlichen Verhältnissen auch insoweit nicht gerecht. Die Errichtung eines solchen Sichtschutzes bedeutete zudem zugleich, dass die Antragsteller in dem gleichen Maße von ihrer Umwelt abgeschnitten wären.
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Die von der Antragsgegnerin mit der Planung des von der Luisenstraße nach Nordwesten führenden Verbindungswegs verfolgten Gründe stehen zu den schwerwiegenden Nachteilen, die diese Planung für die Antragsteller bedeutet, in keinem angemessenen Verhältnis.
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Mit dem in Begründung des angefochtenen Bebauungsplans genannten Ziel einer innerörtlichen Nachverdichtung steht die Planung einer von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Wegeverbindung - anders als die Verlegung des schon bisher vorhandenen Wegs zwischen dem Vogtshof und der Tretenhofstraße an die nordwestliche Grenze des Grundstücks der Antragsteller - in keinem Zusammenhang. Die Schaffung zusätzlicher Baumöglichkeiten auf den südwestlich und nordwestlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücken hängt von der Herstellung dieser Wegeverbindung nicht ab und wird durch diese auch nicht erleichtert.
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Die Herstellung dieser Verbindung kann daher nur mit der - in der Begründung des Bebauungsplans als weiterer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans genannten - Konzeption eines innerörtlichen Wegenetzes gerechtfertigt werden. Nach den dazu in der Begründung gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin soll mit dem vom Vogtshof zur Luisenstraße führenden Fuß- und Radweg eine verkehrssichere fußläufige Verbindung von den Wohngebieten westlich der Tretenhofstraße zu den Versorgungsbereichen in der Ortsmitte geschaffen werden. Dies gebe Schul- und Kindergartenkindern die Möglichkeit, abseits des Fahrverkehrs verkehrssicher zur Fußgängerampel an der Hauptstraße beim Rathaus und somit zum Schulgelände zu gelangen. Zudem werde damit ein wesentliches Teilstück für eine verkehrssichere Verbindung zwischen der Ortsmitte und den Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Piratenspielplatz „Dautenstein“, Familienbad, Sport- und Tennisplätze, Naherholungsgebiet Herrenmatt-Rückhaltebecken und Litschental) geschaffen. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer Antragserwiderung weiter dargelegt, der geplante Fuß- und Radweg sei Bestandteil einer Gesamtkonzeption, die den Bereich Turnhalle/Schulzentrum des Orts mit den Sportanlagen und dem Familienbad im Süden verbinden solle. Sie hat dazu einen Übersichtsplan vorgelegt, in dem eine - im Wesentlichen in Nordsüdrichtung verlaufende - Wegeverbindung von dem Schulzentrum im Nordosten des Orts und den Sportanlagen im Süden dargestellt ist, wobei allerdings offenbar ein nicht unwesentlicher Teil dieser Wegeverbindung auf Anliegerstraßen verläuft.
46 
Die Berechtigung der von der Antragsgegnerin mit der Herstellung der genannten Wegeverbindung verfolgten Zwecke steht außer Frage. Bei der in Nord-Süd-Richtung durch den Ortskern der Antragsgegnerin führenden Tretenhofstraße handelt es sich um eine stark befahrene Straße mit einem erheblichen Anteil an Schwerlastverkehr. Die längs der Fahrbahn verlaufenden Gehwege sind an mehreren Stellen nur sehr schmal. Eine gefahrlose Benutzung der Gehwege durch Schul- und Kindergartenkinder ist deshalb jedenfalls nicht durchgängig möglich. Was das hier in Rede stehende Teilstück der von der Antragsgegnerin gewünschten Wegeverbindung im Bereich zwischen der Luisenstraße und der Markstraße betrifft, steht jedoch mit der weiter westlich verlaufenden Litschentalstraße eine Alternative zu der Planung der Antragsgegnerin zur Verfügung, die die mit dieser Planung verfolgten Zwecke ebenfalls erfüllt. Die Litschentalstraße ist in dem Abschnitt zwischen der Luisenstraße und der Marktstraße im nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert. Im südlichen Teil gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Eine gefahrlose Benutzung der Gehwege längs der Fahrbahn dieser Straße ist deshalb auch durch Schul- und Kindergartenkinder ohne weiteres möglich, wovon sich der Senat bei dem von ihm eingenommenen Augenschein überzeugt hat.
47 
Die genannte Alternativstrecke ist allerdings etwas länger als der von der Antragsgegnerin geplante Weg. Der über die Litschentalstraße führende Weg von dem - neben der Garageneinfahrt der Antragsteller liegenden - Gebäude Luisenstr. 4 bis zum Gebäude Marktstr. 4 hat eine Länge von ungefähr 350 m und ist damit gegenüber dem von der Antragsgegnerin geplanten, über das Grundstück der Antragsteller führenden Weg um ca. 200 m länger. Der insoweit bestehende Nachteil der Alternativstrecke hat jedoch nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der Planung der Antragsgegnerin verbundenen Zugriff auf das Eigentum der Antragsteller und die weiteren Beeinträchtigungen ihrer Interessen zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als der von der Antragsgegnerin geplante Weg insgesamt viermal seine Richtung um jeweils 90° ändert und damit jedenfalls für Radfahrer keine besondere Attraktivität besitzt. Der Bebauungsplan beruht damit insoweit auf einer unverhältnismäßigen Zurücksetzung der privaten Interessen der Antragsteller.
48 
3. Der danach festzustellende Fehler im Abwägungsergebnis zieht die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nach sich, lässt jedoch den übrigen Inhalt des Plans unberührt.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht notwendigerweise zu dessen Gesamtnichtigkeit. Sie lassen die übrigen Festsetzungen des Plans vielmehr unberührt, wenn sie für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661).
50 
Das ist hier der Fall. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von der Planung des über das Grundstück der Antragsteller führenden Wegs ohne weiteres abtrennbar und können auch für sich betrachtet ihre Aufgabe erfüllen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Angesichts der nicht voneinander abhängigen Ziele, die die Antragsgegnerin mit dem über das Grundstück der Antragsteller führenden Weg einerseits und den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits verfolgt, gibt es auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin einen eingeschränkten Bebauungsplan mit ansonsten gleichem Inhalt beschlossen hätte, wenn sie die Unzulässigkeit des diesen Weg betreffenden Teils ihrer Planung erkannt hätte.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, da der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiligen Kostenfolgen als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37).
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss vom 11. März 2015
54 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und nach Maßgabe des Tenors auch begründet.
I.
21 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen unbedenklich zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205). § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge ebenfalls nicht entgegen, da die Antragsteller mit Schreiben vom 10.7.2013 rechtzeitig Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben haben.
II.
22 
Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar bestehen gegen den angefochtenen Bebauungsplan in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken (1.). Der Plan ist jedoch insoweit materiell rechtswidrig, als die Antragsgegnerin mit der Festsetzung des über das Grundstück der Antragsteller führenden innerörtlichen Verbindungswegs die Eigentümerinteressen der Antragsteller unverhältnismäßig hinter die mit diesem Weg verfolgten öffentlichen Interessen zurückgestellt hat (2.). Der darin liegende Fehler im Abwägungsergebnis hat allerdings nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge, sondern zieht nur die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Festsetzungen des Plans nach sich (3.).
23 
1. Gegen den angefochtenen Änderungsbebauungsplan bestehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken.
24 
a) Die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sind dementsprechend unterblieben. Die an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens geäußerten Zweifel der Antragsteller sind unbegründet.
25 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, sofern die von ihm festgesetzte Grundfläche die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Grenzen nicht überschreitet und auch keiner der in § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB genannten weiteren Ausschlussgründe vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan erfasst ein im Ortskern der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet und verfolgt u.a. das Ziel, in diesem Bereich zusätzliche Baumöglichkeiten zu schaffen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von nur 2.665 m2. Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenzen für die in einem der Bebauungsplan der Innenentwicklung festgesetzte Grundfläche werden folglich bei Weitem nicht erreicht. Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, wird durch den angefochtenen Änderungsbebauungsplan nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Insoweit werden auch von den Antragstellern keine Einwendungen gegen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens erhoben.
26 
Die in § 13a BauGB getroffene Regelung ist unionsrechtskonform. Sie verstößt, anders als von den Antragstellern in der Begründung ihrer Anträge angedeutet, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2001/42/EG vom 21.7.2001 (sog. Plan-UP-Richtlinie).
27 
Nach ihrem Art. 1 ist es das Ziel der Plan-UP-Richtlinie, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden. Art. 3 Abs. 1 Plan-UP-RL schreibt dementsprechend vor, dass die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 unterzogen werden. Dies gilt nach Art. 3 Abs. 2 Plan-UP-RL - vorbehaltlich der Regelung in Art. 3 Abs. 3 - insbesondere für alle Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird. Bei nicht unter diese Vorschrift fallenden Plänen und Programmen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL darüber zu befinden, ob diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind.
28 
Mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hat der deutsche Gesetzgeber von der zweiten Variante des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch gemacht und abstrakt-generell festgelegt, dass bestimmte Pläne im beschleunigten Verfahren und damit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erlassen werden können. Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014 - 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171; Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243).
29 
Aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.4.2013 - C-463/11 - (BauR 2013, 1097) ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die in § 13a BauGB getroffene Regelung nicht in Frage gestellt, sondern allein die inzwischen aufgehobene Regelung in § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. beanstandet, der eine Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Umweltprüfung, die darauf beruht, dass die Gemeinde die Voraussetzung für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt hat, als für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplans der Innenentwicklung unbeachtlich erklärte.
30 
b) Der Bebauungsplan verstößt ferner nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, insbesondere gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mehr ist jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht erforderlich.
31 
Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nach Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Was Gegenstand der Hinweispflicht ist, hängt davon ab, wie der Mitgliedstaat von seiner Befugnis gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch macht. Trifft er die Bestimmung wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB abstrakt-generell auf der Ebene des Gesetzes, so trifft auch die Hinweispflicht jedenfalls primär den Gesetzgeber (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Dieser Pflicht hat der Gesetzgeber genügt, indem er in der Begründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BT-Drs. 16/2496, S. 13 f.) entsprechend Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL dargelegt hat, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL vorgeschrieben hat.
32 
Die Frage, ob sich aus Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL darüber hinaus weitere Hinweispflichten für das konkrete Bebauungsplanverfahren ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Die Richtlinie fordert insoweit allenfalls, dass der Öffentlichkeit die maßgeblichen Schlussfolgerungen einschließlich ihrer Gründe „zugänglich“ gemacht werden. Wie der Vergleich mit dem Wortlaut des Art. 9 Plan-UP-RL zeigt, muss ein solches Zugänglichmachen nicht stets durch Bekanntgabe erfolgen, sondern kann ebenso im Wege der öffentlichen Auslegung erreicht werden (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Ob Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mehr als den von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebenen Hinweis verlangt, kann danach allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn sich auch aus den ausgelegten Unterlagen nicht die Umstände ergeben, die im konkreten Fall zur Wahl des beschleunigten Verfahrens und damit zum Unterlassen der Umweltprüfung geführt haben (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die von der Antragsgegnerin mitausgelegte Begründung des Bebauungsplanentwurfs alle für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblichen Informationen enthält.
33 
2. Der angefochtene Bebauungsplan beruht jedoch auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der Antragsteller.
34 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Beachtung dieses Gebots unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde zu respektieren hat. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich dementsprechend auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung, grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309).
35 
a) Die Festsetzung der Baufenster auf dem Grundstück der Antragsteller und den nach Nordwesten und Südwesten angrenzenden Grundstücken ist danach nicht zu beanstanden. Die damit verbundene Einräumung zusätzlicher Baumöglichkeiten entspricht dem mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziel, die im Plangebiet gelegenen Flächen für eine Wohnnutzung zu aktivieren. Nachteile für die Antragsteller sind damit nicht verbunden. Das auf dem Grundstück der Antragsteller im Bebauungsplan „Ortskern-Süd“ in seiner ursprünglichen Fassung festgesetzte Baufenster von 10 m x 12,5 m wird mit der angefochtenen Änderung des Bebauungsplans auf 22,5 m x 13,5 m vergrößert und lässt damit eine Bebauung zu, die weit über das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller hinausgeht. Dafür, dass durch die auf den benachbarten Grundstücken festgesetzten Baufenster die Bebauung des Grundstücks der Antragsteller eingeschränkt würde, ist nichts zu erkennen. Ihre diesbezüglichen Einwendungen haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten.
36 
b) Gegen den Bebauungsplan bestehen auch insoweit keine Bedenken, als er den bereits bestehenden Weg zwischen dem Vogtshof im Südwesten und der Tretenhofstraße im Nordosten nach Südosten an die Grenze zum Grundstück der Antragsteller verschiebt. Die Maßnahme dient der von der Antragsgegnerin angestrebten besseren Ausnutzung der im Plangebiet gelegenen Flächen für Wohnzwecke. Die damit verbundenen Nachteile für die Antragsteller sind hinnehmbar.
37 
c) Für die Planung des von der Luisenstraße über das Grundstück der Antragsteller nach Nordwesten führenden Verbindungswegs gilt das nicht. Die sich daraus für die Antragsteller ergebenden Nachteile wiegen so schwer, dass die Planung dieses Wegs trotz ihrer grundsätzlich anzuerkennenden Zielsetzung als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen ist.
38 
aa) Festsetzungen eines Bebauungsplans haben keine enteignende Vorwirkung. Mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung ist daher keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden (BVerfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979; BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3; Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506; Beschl. v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - NVwZ 1991, 873). Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - für ein bisher privat genutztes Grundstück eine Verkehrsfläche fest, bedarf es deshalb bei der Aufstellung des Plans keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschl. v. 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden.
39 
Das enthebt die Gemeinde aber nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auch diejenigen schutzwürdigen privaten Interessen angemessen zu berücksichtigen, die sich aus dem Eigentum und dessen Nutzung herleiten lassen (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.). Bei der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum muss insbesondere geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.; Urt. v. 6.6.2002, a.a.O.). Das Gewicht des Eingriffs muss außerdem zur Dringlichkeit der für die Planung sprechenden Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urt. v. 16.5.1991 - 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191). Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37, Urt. v. 26.9.2003 - 3 S 1650/02 - BauR 2004, 373).
40 
bb) Der angefochtene Bebauungsplan weist den an die Luisenstraße grenzenden „Ausläufer“ des Grundstücks der Antragsteller sowie den nach Nordwesten folgenden Teil der Zufahrt zu der auf dem Grundstück vorhandenen Garage als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) aus. Im Anschluss an diesen Bereich setzt der Plan auf dem Grundstück längs der südöstlichen und der südwestlichen Grenze des Grundstücks einen 2,5 m breiten öffentlichen Fuß- und Radweg fest, der seine Fortsetzung in dem über die nach Nordwesten angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... verlaufenden Weg zwischen dem Vogtshof im Südwesten und der Tretenhofstraße im Nordosten findet.
41 
Die mit dieser Planung verbundenen Nachteile für die Antragsteller wiegen schwer. Der unmittelbare Flächenverlust, den das Grundstück der Antragsteller durch die Planung erleidet, beträgt ca. 137 m2. Hinzu kommen ein gravierender Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller, da ihr bisher weitgehend ungestört in zweiter Reihe gelegenes Grundstück von dem geplanten Weg einschließlich seiner Fortsetzung von insgesamt drei Seiten eingerahmt wird und ein Teil des Wegs nur wenige Meter von der Terrasse der Antragsteller entfernt ist, sowie die Erschwernisse bei der Benutzung der Zufahrt zu der neben dem Wohnhaus befindlichen Garage auf dem Grundstück. Die Antragsteller können zwar auch weiterhin von ihrer Garage auf die Luisenstraße ausfahren bzw. von dieser Straße zu ihrer Garage gelangen. Ein Befahren der bisher privaten Zu- und Abfahrt wird aber in Zukunft insoweit erschwert, als die Antragsteller dabei Rücksicht auf die den Weg benutzenden Radfahrer und Fußgänger nehmen müssen.
42 
Der von der Antragsgegnerin genannte Vorteil, dass die Antragsteller für die Unterhaltung und die Verkehrssicherheit der für den öffentlichen Weg in Anspruch genommenen Fläche nicht mehr zuständig seien, vermag diese Nachteile auch nicht annähernd zu kompensieren, sondern ist nicht mehr als ein bloßes „Trostpflaster“. Die Nachteile der Planung für die Antragsteller lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht mit dem Hinweis darauf relativieren, dass die Antragsteller die Einsehbarkeit ihres Grundstücks mit wenig Aufwand selbst verringern könnten. Was den südlichen Teil des geplanten Verbindungswegs betrifft, scheidet eine solche Möglichkeit aus, da dieser Teil des Wegs den Antragsteller als Zu- und Abfahrt ihrer Garage dient, auf die sie auch in Zukunft nicht verzichten können. Um die Einsehbarkeit des Grundstücks auch von den weiteren Teilstücken des Wegs zumindest weitgehend auszuschließen, müssten die Antragsteller im Übrigen längs der Grenzen zu dem geplanten Weg einen mindestens 1,8 m hohen Sichtschutz errichten. Der Begriff „wenig Aufwand“ wird deshalb den tatsächlichen Verhältnissen auch insoweit nicht gerecht. Die Errichtung eines solchen Sichtschutzes bedeutete zudem zugleich, dass die Antragsteller in dem gleichen Maße von ihrer Umwelt abgeschnitten wären.
43 
Die von der Antragsgegnerin mit der Planung des von der Luisenstraße nach Nordwesten führenden Verbindungswegs verfolgten Gründe stehen zu den schwerwiegenden Nachteilen, die diese Planung für die Antragsteller bedeutet, in keinem angemessenen Verhältnis.
44 
Mit dem in Begründung des angefochtenen Bebauungsplans genannten Ziel einer innerörtlichen Nachverdichtung steht die Planung einer von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Wegeverbindung - anders als die Verlegung des schon bisher vorhandenen Wegs zwischen dem Vogtshof und der Tretenhofstraße an die nordwestliche Grenze des Grundstücks der Antragsteller - in keinem Zusammenhang. Die Schaffung zusätzlicher Baumöglichkeiten auf den südwestlich und nordwestlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücken hängt von der Herstellung dieser Wegeverbindung nicht ab und wird durch diese auch nicht erleichtert.
45 
Die Herstellung dieser Verbindung kann daher nur mit der - in der Begründung des Bebauungsplans als weiterer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans genannten - Konzeption eines innerörtlichen Wegenetzes gerechtfertigt werden. Nach den dazu in der Begründung gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin soll mit dem vom Vogtshof zur Luisenstraße führenden Fuß- und Radweg eine verkehrssichere fußläufige Verbindung von den Wohngebieten westlich der Tretenhofstraße zu den Versorgungsbereichen in der Ortsmitte geschaffen werden. Dies gebe Schul- und Kindergartenkindern die Möglichkeit, abseits des Fahrverkehrs verkehrssicher zur Fußgängerampel an der Hauptstraße beim Rathaus und somit zum Schulgelände zu gelangen. Zudem werde damit ein wesentliches Teilstück für eine verkehrssichere Verbindung zwischen der Ortsmitte und den Freizeit- und Erholungseinrichtungen (Piratenspielplatz „Dautenstein“, Familienbad, Sport- und Tennisplätze, Naherholungsgebiet Herrenmatt-Rückhaltebecken und Litschental) geschaffen. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer Antragserwiderung weiter dargelegt, der geplante Fuß- und Radweg sei Bestandteil einer Gesamtkonzeption, die den Bereich Turnhalle/Schulzentrum des Orts mit den Sportanlagen und dem Familienbad im Süden verbinden solle. Sie hat dazu einen Übersichtsplan vorgelegt, in dem eine - im Wesentlichen in Nordsüdrichtung verlaufende - Wegeverbindung von dem Schulzentrum im Nordosten des Orts und den Sportanlagen im Süden dargestellt ist, wobei allerdings offenbar ein nicht unwesentlicher Teil dieser Wegeverbindung auf Anliegerstraßen verläuft.
46 
Die Berechtigung der von der Antragsgegnerin mit der Herstellung der genannten Wegeverbindung verfolgten Zwecke steht außer Frage. Bei der in Nord-Süd-Richtung durch den Ortskern der Antragsgegnerin führenden Tretenhofstraße handelt es sich um eine stark befahrene Straße mit einem erheblichen Anteil an Schwerlastverkehr. Die längs der Fahrbahn verlaufenden Gehwege sind an mehreren Stellen nur sehr schmal. Eine gefahrlose Benutzung der Gehwege durch Schul- und Kindergartenkinder ist deshalb jedenfalls nicht durchgängig möglich. Was das hier in Rede stehende Teilstück der von der Antragsgegnerin gewünschten Wegeverbindung im Bereich zwischen der Luisenstraße und der Markstraße betrifft, steht jedoch mit der weiter westlich verlaufenden Litschentalstraße eine Alternative zu der Planung der Antragsgegnerin zur Verfügung, die die mit dieser Planung verfolgten Zwecke ebenfalls erfüllt. Die Litschentalstraße ist in dem Abschnitt zwischen der Luisenstraße und der Marktstraße im nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert. Im südlichen Teil gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Eine gefahrlose Benutzung der Gehwege längs der Fahrbahn dieser Straße ist deshalb auch durch Schul- und Kindergartenkinder ohne weiteres möglich, wovon sich der Senat bei dem von ihm eingenommenen Augenschein überzeugt hat.
47 
Die genannte Alternativstrecke ist allerdings etwas länger als der von der Antragsgegnerin geplante Weg. Der über die Litschentalstraße führende Weg von dem - neben der Garageneinfahrt der Antragsteller liegenden - Gebäude Luisenstr. 4 bis zum Gebäude Marktstr. 4 hat eine Länge von ungefähr 350 m und ist damit gegenüber dem von der Antragsgegnerin geplanten, über das Grundstück der Antragsteller führenden Weg um ca. 200 m länger. Der insoweit bestehende Nachteil der Alternativstrecke hat jedoch nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der Planung der Antragsgegnerin verbundenen Zugriff auf das Eigentum der Antragsteller und die weiteren Beeinträchtigungen ihrer Interessen zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als der von der Antragsgegnerin geplante Weg insgesamt viermal seine Richtung um jeweils 90° ändert und damit jedenfalls für Radfahrer keine besondere Attraktivität besitzt. Der Bebauungsplan beruht damit insoweit auf einer unverhältnismäßigen Zurücksetzung der privaten Interessen der Antragsteller.
48 
3. Der danach festzustellende Fehler im Abwägungsergebnis zieht die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nach sich, lässt jedoch den übrigen Inhalt des Plans unberührt.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht notwendigerweise zu dessen Gesamtnichtigkeit. Sie lassen die übrigen Festsetzungen des Plans vielmehr unberührt, wenn sie für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661).
50 
Das ist hier der Fall. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von der Planung des über das Grundstück der Antragsteller führenden Wegs ohne weiteres abtrennbar und können auch für sich betrachtet ihre Aufgabe erfüllen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Angesichts der nicht voneinander abhängigen Ziele, die die Antragsgegnerin mit dem über das Grundstück der Antragsteller führenden Weg einerseits und den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits verfolgt, gibt es auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin einen eingeschränkten Bebauungsplan mit ansonsten gleichem Inhalt beschlossen hätte, wenn sie die Unzulässigkeit des diesen Weg betreffenden Teils ihrer Planung erkannt hätte.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, da der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiligen Kostenfolgen als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37).
52 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
53 
Beschluss vom 11. März 2015
54 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 17/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der A
published on 06/02/2014 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
published on 29/10/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin. 2 Er
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published on 18/01/2017 00:00

Tenor I. Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin
published on 01/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2016 - 5 K 533/16 - wird zurückgewiesen.Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
published on 23/09/2015 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsg
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Annotations

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.