Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Aug. 2016 - 3 S 1082/16

published on 01/08/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Aug. 2016 - 3 S 1082/16
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Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2016 - 5 K 533/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde der Beigeladenen richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Baugenehmigung.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss des Wohnhauses ... auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Beigeladene beabsichtigt auf den hieran in westlicher Richtung anschließenden, zusammenhängenden Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ..., ...-..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten.
Am 9.10.2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Nach den genehmigten Plänen sind ein eingehauster Anlieferungsbereich mit Papierpresse und Müllcontainer entlang der östlichen Grundstücksgrenze, daran westlich anschließende Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von knapp 1.300 m² sowie Parkflächen im Norden und Westen vorgesehen. Die Baugrundstücke umfassen eine Fläche von insgesamt 6.848 m² und waren bislang mit zwei Wohnhäusern, einem Geschäftshaus, einem Betriebsgebäude (ehemalige Autovermietung) sowie diversen Garagen und Schuppen bebaut.
Die Grundstücke liegen südlich der Raiffeisenstraße und der hierzu in einer Entfernung von rund 20 m weitgehend parallel verlaufenden Bahntrasse Babstadt/Bad Wimpfen, an die sich im Norden die durch eine Fußgängerunterführung mit der Raiffeisenstraße verbundene übrige Innenstadt anschließt. Im Bereich zwischen der Straße und der Bahntrasse befinden sich im Wesentlichen der Südteil des S-Bahnhofs und des neugestalteten Zentralen Omnibusbahnhofs Bad Rappenau sowie Parkflächen und gewerbliche Nutzungen mit vorgelagertem Parkplatz. Diesem Parkplatz gegenüber liegt südlich der Raiffeisenstraße und westlich der Baugrundstücke die Parkplatzanlage des Einkaufszentrums „Schlossarkaden“, in dem neben einem Schuhgeschäft und einem weiteren Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft derzeit auch ein Lebensmittelmarkt der Beigeladenen untergebracht ist. Südlich der Baugrundstücke befindet sich ein reines Wohngebiet. Im Osten folgen auf das Grundstück Flst.-Nr. ..., ein Hotelgebäude, das nach Angaben der Antragstellerin nunmehr als Wohnhaus genutzt wird, und ein weiteres Wohngebäude.
Der östliche (überwiegende) Bereich der Vorhabengrundstücke liegt im Geltungsbereich des am 10.7.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" und ist als sonstiges Sondergebiet für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.300 m² ausgewiesen. Der übrige Teil der genehmigten Parkflächen im Westen der Baugrundstücke war bereits zuvor durch den am 30.4.2010 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Südlich des Schlossparks mit 1. Änderung des Bebauungsplans Südanbindung" entsprechend überplant. Der Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" setzt unter anderem für das Grundstück Flst.-Nr. ... ein Mischgebiet fest. Ein davon getrennter Bereich im südöstlichen Teil des Plangebiets ist ebenfalls als Mischgebiet ausgewiesen. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind auf den als Mischgebiet ausgewiesenen Grundstücken in einem Bereich von bis zu 15 m Abstand zur Straßengrenze der Raiffeisenstraße in den Erdgeschossen der Gebäude keine Wohnungen, sondern nur gewerbliche Nutzungen, Dienstleistungseinrichtungen und Einzelhandelsbetriebe zulässig, die zur Attraktivität der Innenstadt beitragen; eine gleichlautende Festsetzung findet sich in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen für den als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen nordwestlichen Teil des Plangebiets. Der Bebauungsplan weist ferner weitere Parkflächen im Bereich des S-Bahnhofs sowie Verkehrs-und Grünflächen aus und setzt für das Sondergebiet und das eingeschränkte Gewerbegebiet Emissionskontingente fest.
Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin, die bereits im Nachbarbeteiligungsverfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht hatte, Widerspruch. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" sei aus unterschiedlichen Gründen unwirksam. Auf einem der Baugrundstücke seien Altlasten zu erwarten, deren Auswirkungen auch für die Nachbarschaft im Falle eines Erdaushubs nicht hinreichend geklärt und weder im Bebauungsplan noch in der Baugenehmigung ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch sei die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente durch die von der Beigeladenen vorgelegte Geräuschimmissionsprognose nicht nachgewiesen. Die zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen seien ebenso unzumutbar wie die durch das vorgesehene Gebäude herbeigeführte Verschattung und erdrückende Wirkung. Ferner sei der Brandschutzsachverständige bei Erstellung des Brandschutzkonzepts von falschen Abständen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ausgegangen.
In der Folgezeit erhob die Antragstellerin Untätigkeitsklage, über die bislang ebenso wie über den Widerspruch nicht entschieden ist.
Auf ihren am 1.2.2016 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 4.5.2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" sei nach aller Voraussicht unwirksam, da Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend bestimmt seien. Dies betreffe zwei von drei Gebietstypen, nämlich die beiden Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet und führe zur Gesamtnichtigkeit des Änderungsbebauungsplans Stadtmitte. Denn das Ziel des Plangebers, das Einzelhandelsangebot zu steuern, sei ohne die getroffenen unbestimmten Festsetzungen nicht möglich. Die Zulässigkeit des Vorhabens sei daher an dem fortgeltenden Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte" aus dem Jahre 2007 zu messen, der nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden Ausfertigungsmangel leide. Mit dem in diesem Bebauungsplan für das Grundstück der Antragstellerin und den Bereich des Bauvorhabens festgesetzten Mischgebiet stehe der Neubau eines Lebensmittelmarktes mit einer Fläche von ca. 1.300 m² voraussichtlich nicht in Einklang, was den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletze.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Beigeladene geltend, der Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" sei jedenfalls in Bezug auf das ausgewiesene Sondergebiet wirksam. Aber auch dann, wenn man von der Ungültigkeit des Plans ausgehe, sei das Vorhaben zulässig. Denn der Bebauungsplan Stadtmitte leide an einem Ausfertigungsmangel und sei daher nicht anzuwenden. Gemessen an § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben jedenfalls nicht zu Lasten der Antragstellerin rücksichtslos.
10 
Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus, das Bauvorhaben sei auch nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 unzulässig.
II.
11 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
12 
Zwar ergibt die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Senats (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die erfolgte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht rechtfertigt (1.). Indes führt auch die danach erforderliche umfassende Prüfung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 ff.) zu dem Ergebnis, dass das private Interesse der Antragstellerin, vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der angegriffenen Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) einstweilen verschont zu bleiben, das gegenläufige öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen überwiegt. Denn die Baugenehmigung erweist sich derzeit aus bauordnungsrechtlichen Gründen als voraussichtlich zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig (2.).
13 
1. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ergibt sich aus der fehlenden Bestimmtheit der für die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen nach aller Voraussicht nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" auch für den hier maßgeblichen Bereich des Sondergebiets.
14 
a) Allerdings hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass und weshalb die in den Nrn. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen - in Bezug auf die Nutzung der Erdgeschosse eines Bereichs von bis zu 15 m Abstand zur Straßengrenze der Raiffeisenstraße - vorgesehene Beschränkung der Nutzungsart auf Gewerbenutzungen, die zur Attraktivität der Innenstadt beitragen, nach aller Voraussicht nicht hinreichend bestimmt sind; hierauf wird verwiesen.
15 
Der dagegen von der Beigeladenen erhobene Einwand, die fraglichen Festsetzungen beschränkten die Nutzung in den Erdgeschossen der Gebäude entlang der Raiffeisenstraße nur auf gewerbliche Nutzungen, Dienstleistungseinrichtungen sowie Einzelhandelsbetriebe und verlangten nicht zusätzlich deren Beitrag zur Attraktivität der Innenstadt, greift nach aller Voraussicht nicht durch. Denn bei der Zulassung nur von Gewerbenutzungen, „die zur Attraktivität der Innenstadt beitragen“, handelt es sich bereits nach dem Wortlaut um eine Einschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeit und nicht - wie die Beigeladene meint - um einen bloßen Hinweis auf den Grund der Festsetzung.
16 
Aus dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers folgt im Ergebnis nichts anderes. Zwar nennt Nr. 6 der Begründung zum Bebauungsplan die Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt nicht als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nutzung, sondern als Ziel der ausschließlichen Zulassung von Gewerbenutzungen. Indes war dieses Ziel allein durch den Ausschluss von Wohnbebauung und die Zulassung von gewerblichen Nutzungen, Dienstleistungseinrichtungen und Einzelhandelsbetrieben nicht ohne Weiteres zu erreichen. Insbesondere unter die allgemein zugelassenen gewerblichen Nutzungen fallen nämlich nicht nur Nutzungsvarianten mit attraktivitätssteigernder Außenwirkung, sondern auch solche, denen diese Eigenschaft fehlt, wie beispielsweise gewerbliche Lagerflächen. Zur Zielerreichung bedurfte es damit einer entsprechenden Beschränkung der Gewerbenutzungen im Einzugsbereich der Raiffeisenstraße.
17 
Nur mit diesem - wie ausgeführt auch dem Wortlaut entsprechenden - Inhalt lässt sich dem in Rede stehenden Passus auch ein vernünftiger Zweck beimessen. Andernfalls wäre er sowohl unnötig als auch gesetzestechnisch verfehlt.
18 
Diese Auslegung wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass der Satzungsgeber den im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten Hinweis des Regionalverbands Heilbronn-Franken vom 6.6.2013, das Merkmal des Beitrages zur Attraktivität der Innenstadt sei baurechtlich nicht hinreichend bestimmt und in der Genehmigungspraxis schwer anwendbar, nicht zum Anlass genommen hat, die fragliche Formulierung aus dem noch zu beschließenden Satzungstext zu streichen. Wäre diese nämlich nur als unnötige Erläuterung gedacht gewesen, hätte es angesichts des Hinweises nahegelegen, ihre Aufnahme in den Normtext zu unterlassen.
19 
b) Die danach aller Voraussicht nach unwirksamen Beschränkungen von Gewerbenutzungen in den Mischgebieten und dem eingeschränkten Gewerbegebiet dürften jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" führen.
20 
Nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften haben Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nicht notwendigerweise dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge. Sie lassen die übrigen Festsetzungen des Plans vielmehr unberührt, wenn sie für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343 ff. m. w. N.).
21 
aa) Angesichts des mit den Nrn. 1.1 und 1.2 des Textteils des Bebauungsplans verfolgten Ziels lassen sich die Festsetzungen für die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet nicht isoliert, also ohne die Beschränkung auf zur Attraktivität der Innenstadt beitragen Gewerbenutzungen, aufrechterhalten.
22 
Wie oben unter a) dargelegt, war Ziel der Planung in Bezug auf die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet die Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt und bedurfte es zur Erreichung dieses Ziels der Beschränkung der Gewerbenutzungen im Einzugsbereich der Raiffeisenstraße auf solche mit entsprechender Wirkung. Daher lässt sich nicht annehmen, dass die Antragsgegnerin die getroffenen Regelungen für die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet auch ohne die fraglichen Beschränkungen beschlossen hätte.
23 
Darauf, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" außerhalb der Erdgeschosse und eines Abstandes von 15 m zur Straßengrenze der Raiffeisenstraße ohnehin Gewerbenutzungen ohne die fragliche Beschränkung zugelassen werden, kommt es - anders als die Beigeladene meint - nicht an. Denn diese Flächen liegen nach der Wertung des Satzungsgebers gerade außerhalb der für die Steigerung der Attraktivität der Innenstadt maßgeblichen Bereiche.
24 
bb) Jedoch dürfte die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung" in Bezug auf die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet nicht auch die Festsetzungen für das hier maßgebliche Sondergebiet erfassen.
25 
(1.) Die Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend das Sondergebiet - und im Übrigen auch für Parkflächen im Bereich des S-Bahnhofs sowie die Verkehrsflächen und Grünflächen - sind von der Planung der Mischgebiete und des eingeschränkten Gewerbegebiets ohne Weiteres abtrennbar und können auch für sich betrachtet ihre Aufgabe erfüllen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Angesichts der bereits im Bebauungsplan „Nahverkehrszentrum Stadtmitte" erfolgten Festsetzung eines Mischgebiets bzw. der - für den Fall der Ungültigkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte" - anzunehmenden Gemengelage von Wohnen und Gewerbe im Bereich östlich des Sondergebiets bestehen keine rechtserheblichen Unterschiede in Bezug auf die planungsrechtliche Bewältigung von Konflikten zwischen den aneinandergrenzenden Nutzungen.
26 
(2.) Ferner gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin einen eingeschränkten Bebauungsplan mit ansonsten gleichem Inhalt beschlossen hätte, wenn sie die Unzulässigkeit des die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet betreffenden Teils ihrer Planung erkannt hätte.
27 
Insbesondere hängen die Ziele, die die Antragsgegnerin mit den unwirksamen Festsetzungen betreffend die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet einerseits und den Festsetzungen in Bezug auf das Sondergebiet andererseits verfolgt, nicht voneinander ab.
28 
Ziel der Planung der Antragsgegnerin war ausweislich der Planbegründung zum einen die Anpassung des bestehenden Bebauungsplans an die konkrete Planung für den Zentralen Omnibusbahnhof nebst Schaffung der Voraussetzungen zur Anpassung des Parkraumbedarfs an den infolge des Ausbaus des Nahverkehrszentrums und Anbindung des Bahnhofs an das Stadtbahnnetz steigenden Bedarf. Zum anderen zielte die Planung darauf, die Parkplatzanlage des Einkaufszentrums Schlossarkaden nach Osten zu erweitern und im räumlichen Anschluss hieran die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu ermöglichen, um dem Wunsch (der Beigeladenen) nachzukommen, ihre im Einkaufszentrum „Schlossarkaden“ vorhandene Filiale an den geplanten zentrumsnäheren Standort umzusiedeln.
29 
Beide Ziele werden von der Unwirksamkeit der Festsetzungen betreffend die Mischgebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet nicht betroffen.
30 
Die vom Verwaltungsgericht als Ziel der Planung angesehene Steuerung des Einzelhandelsangebots wird in der Planbegründung nicht als Planungsziel, sondern als Begründung für die Erforderlichkeit der Planung genannt. Im Übrigen entspräche die Ausweisung des Sondergebiets auch einem unterstellten Steuerungsziel. Denn nach Nr. 2 der Planbegründung entspricht die (mit der Sondergebietsausweisung bezweckte) Verlagerung des Lebensmitteldiscountmarktes (der Beigeladenen) von seinem bisherigen Standort in den Schlossarkaden, der aus regionalplanerischer Sicht als Ergänzungszone eingestuft wird, in den Planbereich des Bebauungsplans und damit in den abgegrenzten Innenstadtbereich, der regionalplanerischen Zielsetzung der Stärkung zentraler Versorgungsbereiche.
31 
2. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob die von der Antragstellerin vorgebrachten weiteren Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Nahverkehrszentrum Stadtmitte - 1. Änderung", insbesondere die Einwendungen gegen die das Sondergebiet betreffenden Festsetzungen durchgreifen. Denn das genehmigte Vorhaben verstößt voraussichtlich gegen zu Gunsten der Antragstellerin nachbarschützende Vorschriften des Brandschutzes, und der Antragstellerin ist die Berufung hierauf auch nicht wegen Eintritts einer materiellen Präklusion verwehrt.
32 
a) Nach § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO sind Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Ausnahmen gelten nach § 7 Abs. 2 LBOAVO in genauer bestimmten Fällen für nach § 5 und § 6 LBO in den Abstandsflächen oder ohne eigene Abstandsflächen zulässige Gebäude oder Gebäudeteile sowie für Wände, die mit einem Winkel von mehr als 75° zu Nachbargrenzen oder zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden stehen. Das Erfordernis einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand an der Nachbargrenze ist zu Gunsten des an diese Grenze gelegenen Nachbargrundstücks drittschützend (vgl. Busch, in: Schlotterbeck/Hager/ Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, RdNr. 72 zu § 7 LBOAVO).
33 
Zwar halten die Außenwände des Vorhabens der Beigeladenen nach den genehmigten Plänen einen Abstand von 2,5 m zur Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. ... ein. Dies gilt auch für die im Südosten auf einer Länge von mehr als 8 m mit einer Entfernung von exakt 2,5 m parallel zur Grundstücksgrenze und in Teilen auch zu dem von der Antragstellerin bewohnten Gebäude verlaufenden Außenwand der Frühanlieferung. Maßgeblich ist insoweit der genehmigte Abstandsflächenplan vom 11.6.2013 und nicht der anderen Zwecken als dem Nachweis der Grenzabstände dienende Grundriss vom 26.7.2013 oder die unter demselben Datum gefertigte Nordansicht. Daher kommt es nicht darauf an, dass sich aus dem Grundriss ein größerer Wandabstand zur Nachbargrenze und aus der Nordansicht ein Abstand von „ca. 2,50 m“ ergibt. Der aus dem Abstandsflächenplan ersichtliche und den Abstand von 2,5 m zur Nachbargrenze unterschreitende Dachüberstand ist für die Frage der Erforderlichkeit einer Brandwand unbeachtlich, da es hierfür nur auf den Wandabstand ankommt.
34 
Maßgeblich sind die genehmigten Ansichten allerdings insoweit, als sich aus ihnen ergibt, dass für den oberen Bereich der Außenwände des Gebäudes und auch des in einer Entfernung von 2,5 m parallel zum Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufenden Teils der Außenwand die Anbringung einer Fassadenverkleidung vorgesehen ist. Diese soll im hier fraglichen Bereich gemessen ab ihrer Unterkante bis zur Unterkante des Daches eine Höhe zwischen ca. 1,20 m und ca. 1,90 m aufweisen und ca. 15 bis 20 cm über den der Grenzabstandsermittlung zu Grunde gelegten unteren Teil der Wand hinausragen. Sie führt mithin - anders als vom Brandschutzsachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... im Brandschutzkonzept 5.6.2013 angenommen (Abstände „jeweils mehr als 2,50 m“) - im Bereich der dem Grundstück Flst.-Nr. ... zugewandten Außenwand der Frühanlieferung zu einer Verringerung des Grenzabstandes auf weniger als 2,5 m.
35 
Angesichts dessen bedarf es im besagten Bereich der Errichtung einer in den genehmigten Plänen aber nicht vorgesehenen Brandwand. Denn auch ein Abstand von 5 m zu dem von der Antragstellerin bewohnten gegenüberliegenden Gebäude ist nicht eingehalten, da dieses seinerseits mit einem Grenzabstand zum Baugrundstück von allenfalls 2,5 m errichtet wurde. Ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 LBOAVO liegt angesichts der Breite und Höhe der Wand sowie ihrer Stellung zur Nachbargrenze bzw. zum von der Antragstellerin bewohnten Gebäude und des Umstandes, dass es sich hier nicht um einen Fall nachträglicher Wärmedämmung handelt ebenfalls nicht vor. Ferner liegt auch kein Fall des § 56 LBO vor; insbesondere führt die Einhaltung der Brandschutzvorschriften für die Beigeladene nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO.
36 
b) Die Antragstellerin ist schließlich mit brandschutzrechtlichen Einwendungen auch nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert.
37 
Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil die Antragstellerin auf das gemäß § 55 Abs. 1 Satz 4 LBO an den Hausverwalter gerichtete Benachrichtigungsschreiben der Antragsgegnerin vom 24.6.2013 bereits am 3.7.2013 schriftlich die Einhaltung des Grenzabstandes durch das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem von ihr bewohnten Grundstück angesprochen hat. Denn durch das genannte Benachrichtigungsschreiben wurde die zur Präklusion führende Einwendungsfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 LBO nicht ausgelöst.
38 
Die Präklusionswirkung setzt nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO den Zugang des Benachrichtigungsschreibens mittels Zustellung voraus, die nach den Vorschriften des Landesverwaltungszustellungsgesetzes zu bewirken ist. Das von der Antragsgegnerin gewählte „Einwurf“-Einschreiben entspricht den Anforderungen der §§ 2 ff. LVwZG aber nicht. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine durch § 4 Abs. 1 LVwZG vorgesehene Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, da es an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LVwZG erforderlichen Übergabe des Schriftstücks fehlt und der Postbedienstete lediglich bestätigt, dass er das Einschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen hat (vgl. zu alledem Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O., RdNr. 30 zu § 55). Zugelassen sind daher nach § 4 Abs. 1 LVwZG lediglich die Zustellung mittels „Übergabe“-Einschreiben und mittels Einschreiben mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Nur für diese gilt auch die Zugangsvermutung des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, RdNr. 4 zu § 4).
39 
Eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 9 LVwZG) mit fristauslösender Wirkung scheidet in Bezug auf die in Rede stehende Präklusion aus. Die erhebliche Eingriffswirkung der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erfordert nämlich von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der entsprechenden zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.1.2008 - 3 S 2016/07 - VBlBW 2008, 223 f.). Namentlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG tritt die Präklusion daher nicht ein, wenn das Verfahren fehlerhaft war (vgl. Sauter, LBO, Stand Dezember 2014, RdNr. 45 zu § 55; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O., RdNr. 29 zu § 55). Da § 55 Abs. 2 sowohl für den Beginn der Einwendungsfrist (Satz 1) als auch für den Einwendungsausschluss (Satz 2) jeweils ausdrücklich die Zustellung fordert, kann mithin für eine Präklusion auf die formgerechte Zustellung nicht verzichtet werden. Wird die Benachrichtigung mittels Zustellung unterlassen, kann deshalb die Einwendungsfrist nicht zu laufen beginnen und die materielle Verwirkungspräklusion nicht eintreten (vgl. auch hierzu Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O., RdNr. 30 zu § 55).
40 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. mit § 159 VwGO.
41 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.