Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2007 - 3 S 1492/06

bei uns veröffentlicht am25.09.2007

Tenor

Der Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ der Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) vom 16. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ vom 16.06.2005 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet ist Teil des förmlichen Sanierungsgebiets „südliche Altstadt“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen sind (in ungeteilter Erbengemeinschaft) Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet. Unter anderem gehören ihnen die Grundstücke ... (Flurstück-Nr. 435) und ... (Flurstück-Nr. 434). Beide Grundstücke sind mit Gebäuden bebaut, in denen im Erdgeschoss und Obergeschoss (Gebäude ...: Restaurant ...) bzw. im Erdgeschoss (Gebäude ...: Café ...) Gaststätten genehmigt sind bzw. betrieben werden. Die umliegende, weitgehend sanierte Innenstadt (historischer Marktplatz, Gebiet entlang der Hauptstraße) weist eine Mischung aus Gastronomie, Handel, Dienstleistung und Wohnen auf. Der angegriffene Bebauungsplan umfasst die Baublöcke um den Marktplatz (mit Ausnahme des Bereichs der Laurentiuskirche) sowie die Grundstücke beiderseits der Hauptstraße bis zum Marktplatz und die Grundstücke ... - .... In diesem Bereich befanden sich 2004 insgesamt 19 Gastronomiebetriebe, davon 11 am Marktplatz, mit einer Gastraum-Nutzfläche von insgesamt 1.683,2 qm (vgl. den Plan „Nutzung der Gebäude“). Die Grundstücke entlang des Marktplatzes, darunter diejenigen der Antragstellerinnen, sowie die überwiegenden Grundstücke östlich der Hauptstraße werden als Mischgebiet (MI), die übrigen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; in letzterem liegen auch die vier bestehenden Gastronomiebetriebe an der Hauptstraße. Dazwischen befinden sich einige Grundstücke mit Gemeinbedarfsnutzung. Sowohl im MI wie im WB sind Vergnügungsstätten, Sexshops und gewerbliche Bordellbetriebe unzulässig, im WB sind oberhalb des Erdgeschosses, im MI oberhalb des ersten Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Schank- und Speisewirtschaften sind im MI nur zulässig (Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen),
„wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m² nicht überschritten werden. Überschreitungen dieser Obergrenze sind ausnahmsweise für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen bis zu einer „Gastraum-Nutzflächenzahl“ von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche), maximal aber nur 50 m² Gastraum-Nutzfläche mehr zulässig, als zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“
Analog hierzu sind im WB Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig (Ziff. 2 der textlichen Festsetzungen),
„wenn hierdurch in der Summe aller im Besonderen Wohngebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 220 m² nicht überschritten werden (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“
Mit diesen Festsetzungen sollen u.a. die durchmischte, nicht monostrukturierte Nutzung am Marktplatz gesichert, die Gastronomie auf dem Marktplatz beschränkt und die Wohnfunktion durch Beschränkung weiterer schädlicher Gewerbe- und Verkehrsimmissionen gestärkt werden. In der Begründung zur Gastronomieregelung heißt es: Eine völlige Beschränkung der bestehenden Gastronomie sei nicht gewünscht, da diese zum prägenden Gebietscharakter gehöre. Andererseits würde eine allgemeine Zulässigkeit solcher Betriebe den Planzielen zuwiderlaufen. Schon mit den vorhandenen Gastronomiebetrieben sei die Grenze der Zumutbarkeit an Betriebslärm für die Wohnnutzung erreicht und jeder Zuwachs führe auch zu einer Zunahme des schon jetzt unzureichenden Stellplatzbedarfs sowie des Verkehrsaufkommens. Auch sei die Konkurrenzsituation auf dem Gastronomiesektor mit der Gefahr künftigen Leerstandes schon jetzt sehr groß. Aus diesem Grund habe man die zulässigen Gastraum-Nutzflächen auf den status quo beschränkt, gleichzeitig aber auch den Grundstückseigentümern am Marktplatz die Möglichkeit einer angepassten Erweiterung sichern wollen. Es sei festgestellt worden, dass die Gastronomienutzung auf manchen Grundstücken extrem hoch sei, während auf anderen Grundstücken durchaus noch Erweiterungsmöglichkeiten bestünden. Von einer (einmaligen) prozentualen Erweiterungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 10 BauNVO habe man wegen der ungleichen Grundstücksausnutzung abgesehen und deswegen auf die „Gastraum-Nutzflächenzahl“ (analog zur Grundflächenzahl) von 0,5 zurückgegriffen. Denkbar wären noch „unzählige andere Möglichkeiten“ einer Regelung. Diesen gegenüber biete das gewählte grundstücksbezogene Maß aber die größtmögliche Gerechtigkeit.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 20.10.1999 beschloss der technische Ausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ aufzustellen. Durch Beschluss des Gemeinderats vom 11.09.2002 wurde der räumliche Geltungsbereich geringfügig erweitert. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde vom 22.03. - 22.04.2004 durchgeführt. Als deren Ergebnis stimmte der technische Ausschuss des Gemeinderats am 23.06.2004 einer nochmaligen Gebietserweiterung auf den heutigen Geltungsbereich zu und der Entwurf wurde öffentlich ausgelegt. Nach der damaligen Fassung war das Plangebiet durchgehend als WB mit verschiedenen Bereichen (I - III) ausgewiesen. Schank- und Speisewirtschaften waren ausnahmsweise zulässig, wenn hierdurch in der Summe aller Gastraum-Nutzflächen in den Bereichen I und II bestimmte Obergrenzen nicht überschritten wurden (§ 1 Abs. 9 BauNVO); im Planbereich III waren Schank- und Speisewirtschaften insgesamt nicht zulässig. Am 18.02.2005 beschloss der technische Ausschuss des Gemeinderats nach § 4 a Abs. 3 BauGB die erneute Offenlegung des Planentwurfs in der geänderten heutigen Fassung. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 28.02. - 14.03.2005. Am 16.06.2005 beriet der Gemeinderat über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung; der Beschluss wurde am 23.07.2005 in den Weinheimer Nachrichten mit den erforderlichen Hinweisen bekannt gemacht, die Einwender wurden benachrichtigt.
Mit Bescheid vom 19.07.2005 hat das Baurechtsamt der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage der Antragstellerinnen abgelehnt, die auf die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der vorhandenen Gastraumfläche auf dem Grundstück ... um 50 m² gerichtet war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Widerspruchsbescheid vom 05.12.2005 unter Bezugnahme auf Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt: Schon jetzt mache die Gastraum-Nutzfläche einen Anteil von 0,52 der Grundstücksfläche aus; dieser Faktor werde sich mit der beantragten Erweiterung auf 0,79 erhöhen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil Grundzüge der Planung berührt würden. Die gegen diese Bescheide erhobene Verpflichtungsklage der Antragstellerinnen ist derzeit beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (Az.: 1 K 128/06); das Verfahren ruht.
Am 29.06.2006 haben die Antragstellerinnen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie machen geltend, durch die rechtswidrigen Festsetzungen zur Gaststättennutzung in Ziff. 1 des Textteils in ihren Eigentumsrechten verletzt zu werden. Sie hätten ein Rechtsschutzinteresse ungeachtet des laufenden Bauvorbescheidsverfahrens. Ziff. 1 Satz 1 des Textteils mit seiner summierten Flächenobergrenze entbehre einer Rechtsgrundlage und sei daher unwirksam. Weder handle es sich um eine räumliche Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO noch werde eine bestimmte Nutzungsart nach § 1 Abs. 5 BauNVO oder eine Unterart - ein nach der Verkehrsanschauung anerkannter Anlagentypus - einer Schank- und Speisewirtschaft nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen. Schließlich scheide auch § 1 Abs. 10 BauNVO als Ermächtigungsgrundlage aus. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen bestehender unzulässiger Anlagen und komme daher allenfalls als Ermächtigung für Ziff. 1 Satz 2 des Textteils in Betracht. Jedoch gehe auch die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 2 mangels eines wirksamen Bezugsobjekts in Satz 1 ins Leere und sei deswegen ebenfalls nichtig. Im Übrigen sei Ziff. 1 Satz 2 des Textteils aber auch zu unbestimmt. Die Anknüpfung an die Gastraum-Nutzfläche „zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans“ sei mehrdeutig. Sie lasse verschiedene Auslegungen zu. Man wisse nicht, ob die Regelung an baurechtlich genehmigte, baurechtlich zulässige oder an tatsächlich genutzte Gastraum-Nutzflächen anknüpfe.
Die Antragstellerinnen beantragen,
10 
den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ der Antragsgegnerin vom 16.06.2005 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Die Festsetzungen in Ziff. 1 Satz 1 und 2 des Bebauungsplans seien jeweils durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Nach § 1 Abs. 10 BauNVO würden bestimmte Maßnahmen planungsrechtlich abgesichert und zwar als allgemein oder nur ausnahmsweise zulässig. Dementsprechend erkläre Ziff. 1 Satz 1 des Textteils Schank- und Speisewirtschaften unterhalb der Gastraum-Nutzfläche von 1.480 qm als allgemein zulässig. Dies stelle eine nähere Bestimmung über die Zulässigkeit im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO dar, da sich diese Ermächtigung auch auf die als allgemein zulässig festgesetzten Maßnahmen beziehe. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO würde insofern ergänzt. Die Festsetzung in Ziff. 1 des Textteils verstoße daher nicht gegen den Typenzwang und sei wirksam. Auch die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils sei zulässig und wirksam. Auch sie könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Hier würden Erweiterungen der baulichen Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen. Die Festsetzungen seien daher auch eindeutig bestimmt, die Begrenzung der Erweiterung sei erkennbar.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Bebauungsplan- und die Bauvorbescheidsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat kann ohne einen nicht erschienenen Vertreter der Antragsgegnerin verhandeln und entscheiden. Denn die Antragsgegnerin ist, wie sich aus ihrem Schreiben vom 06.09.2007 ergibt und wie von ihrem Bevollmächtigten, Stadtrechtsdirektor H., telefonisch bestätigt worden ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden (§ 102 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO).
16 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften und fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind als natürliche Personen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsberechtigt. Der Senat geht bei interessegerechter Auslegung davon aus, dass die Antragstellerinnen ihre Anträge von Anfang an als natürliche Personen - wenn auch in ihrer gesamthänderischen Bindung als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft - gestellt haben. Dafür spricht, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der Antragsbegründung mehrfach von „den Antragstellerinnen“ spricht und die Antragstellerinnen auch ihre Klage auf Erteilung des Bauvorbescheids beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als Naturparteien erhoben haben. Damit sind die Antragstellerinnen, soweit sie gesamthänderisch die Eigentumsrechte der Erbengemeinschaft geltend machen, auch aktiv prozessführungsbefugt (vgl. §§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2040 Abs. 1 BGB; zum - streitigen - Umfang der Prozessführungsbefugnis einzelner Miterben vgl. demgegenüber etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 113; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, NJW 1992, 388; weitere Nachweise bei VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Darauf, ob die Erbengemeinschaft als „Vereinigung“ nach § 61 Nr. 2 VwGO selbst beteiligungs- und prozessfähig wäre (verneinend BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715 ff.; und Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 f.; BayVGH, Urt. v. 31.03.1978 - 40 II 75 -, BayVBl. 1979, 20 f.; bejahend demgegenüber: Jörg Schmidt, in: Eyermann u.a., VwGO, § 61 RdNr. 9 m.w.N.), kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, ob diese Beteiligtenfähigkeit - trotz des insofern engeren Wortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch zur Stellung eines Normenkontrollantrags berechtigen würde (bejahend, wenn auch ohne Begründung, Schmidt, a.a.O., § 47 RdNr. 39).
17 
Die Antragstellerinnen sind als gesamthänderische Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet, deren Nutzung durch die Planfestsetzungen geregelt und teilweise (Gaststättennutzung) eingeschränkt werden, auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Durch diese Festsetzungen, die sie substantiiert angreifen, und durch deren Vollzug erscheint es möglich, dass die Antragstellerinnen in ihrem Grundeigentum verletzt werden. Schließlich steht den Antragstellerinnen auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zur Seite. Denn ein Obsiegen bringt ihnen rechtliche (und auch tatsächliche) Vorteile, da die im Bebauungsplan für das Mischgebiet festgesetzten Nutzungsbeschränkungen dann nicht gelten, die Gebäude dann auf der Grundlage von § 34 BauGB mithin auch in den oberen Geschossen gewerblich genutzt werden dürften und die Gaststättennutzung ggf. auch deutlich erweitert werden könnte. Das mit dem Ziel einer Gaststättenerweiterung um 50 qm im Gebäude … anhängige Klageverfahren, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen ist, schöpft diese Rechtsvorteile nicht aus; auch bei einer dort stattgebenden Entscheidung wäre mit weiteren planbedingten Beeinträchtigungen zu rechnen, die inzident festgestellte Plannichtigkeit wäre von der - ohnehin nur zwischen den Parteien wirkenden - Rechtskraft des Urteils nicht erfasst (zum Rechtsschutzinteresse trotz gleichzeitiger Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Planvollzug (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, NVwZ 1989, 458 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 RdNr. 91 m.w.N.).
18 
Die Anträge sind auch begründet. Verfahrensrügen gegen den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Letztlich bedarf es insofern aber keiner vertieften Prüfung, denn die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils des Bebauungsplans bezüglich der Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet ist von einer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und daher unwirksam. Nichts anderes gilt für die rechtlich gleichstrukturierte Regelung in Ziff. 2 des Textteils über die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Besonderen Wohngebiet (zu all dem nachfolgend 1.). Diese Teilunwirksamkeit hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge (dazu unten 2.).
19 
1. Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen ist strukturell in zwei Teile gegliedert, die klar zu trennen sind. Ziff. 1 Satz 1 enthält eine Festsetzung dahingehend, unter welchen besonderen Voraussetzungen Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet - ausgehend von ihrer allgemeinen Zulässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - unzulässig sind. Die Vorschrift hat demnach, ungeachtet ihrer positiven Formulierung („sind nur zulässig, wenn …“) einen negativ-beschränkenden Aussagegehalt. Sie bringt den Willen des Gemeinderats zum Ausdruck, dass Schank- und Speisewirtschaften unzulässig sein sollen, „wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m²“ überschritten werden. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils baut auf dieser Aussage des Satzes 1 auf und setzt sie voraus. Die Regelung lässt Ausnahmen von der in Satz 1 festgesetzten summenbezogenen Flächenobergrenze für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen zu mit der Maßgabe, dass die „Gastraum-Nutzflächenzahl“ pro Grundstück von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche) nicht überschritten und die maximale Erweiterungsfläche bei 50 m² - errechnet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - liegt.
20 
Dieses Regelungsgefüge findet im Gesetz (§ 9 a BauGB) und der auf dessen Grundlage ergangenen Baunutzungsverordnung keine Stütze. Der an gebietsbezogenen Flächenobergrenzen orientierte Unzulässigkeitsmaßstab in Ziff. 1 Satz 1 ist weder durch § 1 Abs. 10 BauNVO 1990 (dazu a) noch durch § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO 1990 gedeckt (dazu b). Dies führt zur Unwirksamkeit von Ziff. 1 Satz 2 des Textteils (dazu c).
21 
a) Mit den Beschränkungsregelungen für Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 (für das Mischgebiet) und Ziff. 2 (für das Besondere Wohngebiet) verfolgte der Gemeinderat aus städtebaulichen Gründen (insbesondere Verhinderung von Monostrukturen, Lärmschutz, Verkehr) das Ziel, den schon jetzt für problematisch hoch befundenen Anteil an Gastronomiebetrieben auf den status quo (Bestand im Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens) zu beschränken (vgl. Planbegründung S. 8 u. 9). Die im Frühjahr 2004 im Einzelnen ermittelten Gastraum-Nutzflächen im gesamten Plangebiet von 1.683,2 m² sollten durch die Festsetzung von Obergrenzen im Mischgebiet (MI) von 1.480 m² und im Besonderen Wohngebiet (WB) von 220 m² im Wesentlichen festgeschrieben werden (vgl. Tabelle auf S. 8 der Planbegründung). Von dieser Bestandsobergrenze („absolute Begrenzung der Gastronomie“) sollten, dem Wunsch von Betriebsinhabern entsprechend, Ausnahmen zugelassen werden, um „angepasste Erweiterungsmöglichkeiten in Betrieben mit geringerem Gastronomie-Nutzungsanteil“ zu schaffen (Planbegründung S. 9).
22 
In der Antragserwiderung argumentiert die Antragsgegnerin, nicht nur die Ausnahmeregelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils, sondern auch die summenbezogene Unzulässigkeitsgrenze in Ziff. 1 Satz 1 könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 (und dementsprechend auch in Ziff. 2) des Textteils ist durch § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt. Bezeichnenderweise hat auch die Antragsgegnerin bei der ersten Offenlage des Bebauungsplans noch § 1 Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage für eine entsprechende Regelung angegeben (vgl. Ziff. 3 des Textteils im Planentwurf, Fassung vom 18.05.2004).
23 
Nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann bei Überplanung eines überwiegend bebauten Gebiets im Bebauungsplan vorgesehen werden, dass Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von solchen baulichen oder sonstigen Anlagen allgemein zulässig oder durch Ausnahme zulassungsfähig sind, die „bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9“ unzulässig wären, d.h. die „nach dem vorgesehenen Baugebiet aufgrund der betreffenden Baugebietsvorschrift nicht zulässig sind“ (so Begründung in BR-Drs. 354/89, S. 42). Damit sind zum Einen solche Anlagen gemeint, die entweder schon durch die unveränderte Festsetzung eines der Baugebiete nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 - 9 BauNVO unzulässig werden, weil sie im Katalog der allgemeinen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten des jeweiligen Baugebiets nicht enthalten sind (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Zum Anderen erfasst § 1 Abs. 10 BauNVO auch diejenigen Anlagen, deren Unzulässigkeit sich auf der Ebene der räumlich und inhaltlich feindifferenzierenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO ergibt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 ff.; BayVGH, Urteil vom 22.11.1999 - 14 N 98.3623 -, BauR 2000, 699 und Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, juris).
24 
§ 1 Abs. 10 BauNVO ist insofern § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO rechtslogisch nachgeordnet. Die Vorschrift räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenfindungsrecht ein, sie setzt eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit führt, vielmehr voraus (so ausdrücklich auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO erfordert mit anderen Worten in einer ersten Stufe das Vorliegen von - nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde oder auch bereits zuvor gegebenen - „gebietsfremden“ Nutzungen (so Begründung BR-Drs. 354/89, S. 42; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris). Dieses vom Plangeber generell gewollte Verbot solcher - nach der Typik des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO zunehmend fein abgestuften - gebietsfremden Nutzungen und Anlagen wird sodann in einem weiteren Schritt (in einer zweiten Stufe) um die Möglichkeit angereichert, trotz dieser Verbote einzelne tatsächlich vorhandene gebietsfremde oder gebietsfremd werdende Anlagen im Wege erweiterten Bestandsschutzes als „Fremdkörper“ zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet insofern eine bis dahin unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Dogmatisch lässt sich § 1 Abs. 10 BauNVO des weiteren als eine - dem früheren § 34 Abs. 3 BauGB vergleichbare - Abweichens- bzw. Befreiungsregel für einzelne unzulässige Nutzungen begreifen, wobei keine Bindung an gesetzliche Befreiungsvoraussetzungen (etwa § 31 Abs. 2 BauGB) besteht, diese Voraussetzungen vielmehr von der Gemeinde nach Ermessen (in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO) in gebietsverträglicher Weise festgelegt werden können (zu alldem vgl. zutreffend: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 RdNrn. 133, 136 f.).
25 
Mit diesen Vorgaben ist die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ nicht vereinbar. Diese Regelung beschränkt sich nicht etwa nur darauf, nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO unzulässige Nutzungen/Anlagen (auf der o.g. zweiten Stufe) im Interesse erweiterten Bestandsschutzes zuzulassen (wie dies in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils geschieht). Vielmehr verfolgt der Plangeber mit Ziff. 1 Satz 1 ersichtlich das Ziel, bereits auf der - typisierenden - ersten Stufe den Kreis der unzulässigen Nutzungen festzulegen. Schank- und Speisewirtschaften sollen - so ist die Vorschrift zu verstehen - nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sein, aber nur bis zur Grenze eines baugebietsbezogenen Nutzflächensummenpegels von 1.480 m². Dies bedeutet, dass unterhalb dieser Flächenobergrenze auch - etwa bei der Betriebsaufgabe bestehender Lokale - neue Gastronomiebetriebe planungsrechtlich zulässig sind. Insofern geht Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht nur funktional, sondern auch inhaltlich über die Ermächtigung in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO hinaus. Denn § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gestattet seinem Zweck (Bestandsschutzsicherung) entsprechend nur Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils könnte daher auch dann keinen Bestand haben, wenn ihr die - freilich fernliegende - Auslegung entnommen würde, dass Schank- und Speisewirtschaften allgemein unzulässig sein sollen (§ 1 Abs. 5 BauNVO), dies aber, gestützt auf § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO, nicht für Gaststättenbetriebe unterhalb der Nutzflächenobergrenze von 1.480 m² gelten soll.
26 
Aus den vorstehend genannten Gründen, auf die verwiesen werden kann, ist auch die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils des Bebauungsplans nicht durch § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gedeckt. Denn diese Regelung ist, bezogen auf das Besondere Wohngebiet, der Regelung in Ziff. 1 Satz 1 wörtlich nachgebildet.
27 
b) Ziff. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Plans ist auch durch die Ermächtigungsgrundlagen in § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt (gleiches gilt für die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils).
28 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage scheidet zunächst § 1 Abs. 4 BauNVO aus. § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ermöglicht es dem Plangeber, das Plangebiet nach bestimmten Kriterien (Art der zulässigen Nutzung, Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedeutung und Eigenschaften) zu gliedern. Ungeachtet der Frage, wie die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauNVO genannten Kriterien im Einzelnen zu verstehen sind, fehlt es hier bereits am Tatbestandsmerkmal der Gliederung. Der Begriff des „Gliederns“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist zu verstehen als zielgerichtete räumliche Anordnung einzelner Nutzungsarten in den Baugebieten. Die Gliederung gibt dem Plangeber die Möglichkeit, innerhalb eines der Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO städtebaulich sinnvolle oder gar gebotene räumliche Abstufungen vorzunehmen und dabei artverwandte, sich ergänzende oder auch miteinander verträgliche Nutzungen, Betriebe und Anlagen auf flächenmäßig festgesetzte Bereiche zu beschränken (sog. interne Teilbereichsgliederung, vgl. dazu Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 82). Eine derartige, räumlich abgegrenzte Unterteilung des Misch- bzw. des Besonderen Wohngebiets wird in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht vorgenommen. Absicht der Antragsgegnerin war es nicht, Schank- und Speisewirtschaften differenziert nach Teilgebieten zu beschränken oder auszuschließen. Dem Gemeinderat ging es vielmehr allein darum, Überschreitungen einer jeweils für das gesamte Misch- und Wohngebiet geltenden Nutzflächenobergrenze zu verhindern. Bei welchem Betrieb, an welcher Stelle und in welchem Ausmaß sich diese Regelung auswirkt, ist nicht abzusehen, sondern hängt vom Einzelfall ab.
29 
bb) Auch auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO lässt sich die Differenzierung nach gebietsbezogenen Flächenobergrenzen bei den Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht stützen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann u.a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 - 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig wären, nicht zulässig sind. Disponibel sind damit die in Abs. 2 der jeweiligen Baugebietsnorm aufgeführten zulässigen Nutzungsarten. Dazu gehört zwar auch der städtebaulich besonders geregelte gewerbliche Nutzungstypus der Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Jedoch sollen hier, wie dargelegt, Schank- und Speisewirtschaften in beiden Gebieten gerade nicht ausgeschlossen werden. Gastronomiebetriebe sollen vielmehr nur im Einzelfall unterbunden werden, wenn und soweit eine gebietsbezogene - betriebsunabhängige, individuell nicht beeinflussbare - Gesamtflächengrenze überschritten wird.
31 
Eine derartige vom Einzelbetrieb losgelöste Summenobergrenze ist ersichtlich auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es zwar - in Feingliederung gegenüber den Kriterien des § 1 Abs. 5 BauNVO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit -, auch einzelne Unterarten von baulichen oder sonstige Anlagen planerisch durch eine gesonderte Regelung zu erfassen. Hierbei muss es sich jedoch um bestimmte Anlagentypen handeln, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar sind, wobei die Gemeinde auf in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen darf. § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt insofern eine eigenständige Begründung dafür, dass und warum Anlagen mit einer individuellen Ausprägung bestimmte „Arten von Anlagen“ sind. Es muss sich um Anlagen handeln, die sich - dem objektiven Ansatz des Planungsrechts entsprechend - durch typisierende Beschreibung oder die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen kennzeichnen lassen, etwa nach bestimmten Branchen oder Warengruppen (zu alldem vgl. bereits grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = NVwZ 1987, 1074 ff., sowie Beschluss vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92 -, DVBl. 1993, 1097 f. = NVwZ 1994, 292 f.). Entscheidend ist, dass es die betreffende Nutzungsart in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, dass der auszuschließende oder zuzulassende Betriebstyp sich in der Verkehrsanschauung durchgesetzt hat und auch marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris, Beschluss vom 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, juris, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Von einem derartigen vom Markt anerkannten und umschreibbaren Betriebstypus einer Schank- und Speisewirtschaft kann in Ziff.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht die Rede sein. Ausgeschlossen werden, wie dargelegt, einzelne Betriebe völlig unabhängig von ihrer Größe und betrieblichen Ausgestaltung nach dem „Zufallsprinzip“, soweit eine bestimmte Gesamtgebietsnutzfläche überschritten wird. Auf individuelle Betriebsmerkmale verzichtet der Bebauungsplan völlig. Den Betriebstypus einer „in der Summe“ städtebaulich unerwünschten Schank- und Speisewirtschaft, den die Antragsgegnerin offensichtlich im Auge hat, gibt es aber nicht.
32 
c) Die nach alldem mangels Rechtsgrundlage unwirksame Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans infiziert - ohne dass es auf die sonstigen aufgeworfenen Probleme (Bestimmtheit) etc. ankommt - auch die nachfolgende Regelung in Ziff. 1 Satz 2 der Festsetzungen des Textteils. Denn diese Regelung baut auf Satz 1 auf und geht mangels eines Bezugssubstrats ins Leere.
33 
2. Die Unwirksamkeit von Ziff. 1 (sowie auch von Ziff. 2) der textlichen Festsetzungen zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten übrigen Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ (Ausweisung eines Mischgebiets und eines Besonderen Wohngebiets, Festsetzungen in Nrn. 3 und 4 des Textteils) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat einen Bebauungsplan nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Denn in diesem Fall wäre sein städtebauliches Primärziel, die Dominanz der Schank- und Speisewirtschaften einzudämmen und - vorbehaltlich angemessener Erweiterungen - auf den derzeitigen Umfang festzuschreiben, nicht erreicht worden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
vom 25. September 2007
Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat kann ohne einen nicht erschienenen Vertreter der Antragsgegnerin verhandeln und entscheiden. Denn die Antragsgegnerin ist, wie sich aus ihrem Schreiben vom 06.09.2007 ergibt und wie von ihrem Bevollmächtigten, Stadtrechtsdirektor H., telefonisch bestätigt worden ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden (§ 102 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO).
16 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften und fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind als natürliche Personen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsberechtigt. Der Senat geht bei interessegerechter Auslegung davon aus, dass die Antragstellerinnen ihre Anträge von Anfang an als natürliche Personen - wenn auch in ihrer gesamthänderischen Bindung als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft - gestellt haben. Dafür spricht, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der Antragsbegründung mehrfach von „den Antragstellerinnen“ spricht und die Antragstellerinnen auch ihre Klage auf Erteilung des Bauvorbescheids beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als Naturparteien erhoben haben. Damit sind die Antragstellerinnen, soweit sie gesamthänderisch die Eigentumsrechte der Erbengemeinschaft geltend machen, auch aktiv prozessführungsbefugt (vgl. §§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2040 Abs. 1 BGB; zum - streitigen - Umfang der Prozessführungsbefugnis einzelner Miterben vgl. demgegenüber etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 113; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, NJW 1992, 388; weitere Nachweise bei VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Darauf, ob die Erbengemeinschaft als „Vereinigung“ nach § 61 Nr. 2 VwGO selbst beteiligungs- und prozessfähig wäre (verneinend BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715 ff.; und Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 f.; BayVGH, Urt. v. 31.03.1978 - 40 II 75 -, BayVBl. 1979, 20 f.; bejahend demgegenüber: Jörg Schmidt, in: Eyermann u.a., VwGO, § 61 RdNr. 9 m.w.N.), kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, ob diese Beteiligtenfähigkeit - trotz des insofern engeren Wortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch zur Stellung eines Normenkontrollantrags berechtigen würde (bejahend, wenn auch ohne Begründung, Schmidt, a.a.O., § 47 RdNr. 39).
17 
Die Antragstellerinnen sind als gesamthänderische Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet, deren Nutzung durch die Planfestsetzungen geregelt und teilweise (Gaststättennutzung) eingeschränkt werden, auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Durch diese Festsetzungen, die sie substantiiert angreifen, und durch deren Vollzug erscheint es möglich, dass die Antragstellerinnen in ihrem Grundeigentum verletzt werden. Schließlich steht den Antragstellerinnen auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zur Seite. Denn ein Obsiegen bringt ihnen rechtliche (und auch tatsächliche) Vorteile, da die im Bebauungsplan für das Mischgebiet festgesetzten Nutzungsbeschränkungen dann nicht gelten, die Gebäude dann auf der Grundlage von § 34 BauGB mithin auch in den oberen Geschossen gewerblich genutzt werden dürften und die Gaststättennutzung ggf. auch deutlich erweitert werden könnte. Das mit dem Ziel einer Gaststättenerweiterung um 50 qm im Gebäude … anhängige Klageverfahren, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen ist, schöpft diese Rechtsvorteile nicht aus; auch bei einer dort stattgebenden Entscheidung wäre mit weiteren planbedingten Beeinträchtigungen zu rechnen, die inzident festgestellte Plannichtigkeit wäre von der - ohnehin nur zwischen den Parteien wirkenden - Rechtskraft des Urteils nicht erfasst (zum Rechtsschutzinteresse trotz gleichzeitiger Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Planvollzug (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, NVwZ 1989, 458 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 RdNr. 91 m.w.N.).
18 
Die Anträge sind auch begründet. Verfahrensrügen gegen den Bebauungsplan „086 für den Bereich Marktplatz“ sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Letztlich bedarf es insofern aber keiner vertieften Prüfung, denn die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils des Bebauungsplans bezüglich der Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet ist von einer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und daher unwirksam. Nichts anderes gilt für die rechtlich gleichstrukturierte Regelung in Ziff. 2 des Textteils über die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Besonderen Wohngebiet (zu all dem nachfolgend 1.). Diese Teilunwirksamkeit hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge (dazu unten 2.).
19 
1. Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen ist strukturell in zwei Teile gegliedert, die klar zu trennen sind. Ziff. 1 Satz 1 enthält eine Festsetzung dahingehend, unter welchen besonderen Voraussetzungen Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet - ausgehend von ihrer allgemeinen Zulässigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - unzulässig sind. Die Vorschrift hat demnach, ungeachtet ihrer positiven Formulierung („sind nur zulässig, wenn …“) einen negativ-beschränkenden Aussagegehalt. Sie bringt den Willen des Gemeinderats zum Ausdruck, dass Schank- und Speisewirtschaften unzulässig sein sollen, „wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m²“ überschritten werden. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils baut auf dieser Aussage des Satzes 1 auf und setzt sie voraus. Die Regelung lässt Ausnahmen von der in Satz 1 festgesetzten summenbezogenen Flächenobergrenze für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen zu mit der Maßgabe, dass die „Gastraum-Nutzflächenzahl“ pro Grundstück von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche) nicht überschritten und die maximale Erweiterungsfläche bei 50 m² - errechnet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - liegt.
20 
Dieses Regelungsgefüge findet im Gesetz (§ 9 a BauGB) und der auf dessen Grundlage ergangenen Baunutzungsverordnung keine Stütze. Der an gebietsbezogenen Flächenobergrenzen orientierte Unzulässigkeitsmaßstab in Ziff. 1 Satz 1 ist weder durch § 1 Abs. 10 BauNVO 1990 (dazu a) noch durch § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO 1990 gedeckt (dazu b). Dies führt zur Unwirksamkeit von Ziff. 1 Satz 2 des Textteils (dazu c).
21 
a) Mit den Beschränkungsregelungen für Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 (für das Mischgebiet) und Ziff. 2 (für das Besondere Wohngebiet) verfolgte der Gemeinderat aus städtebaulichen Gründen (insbesondere Verhinderung von Monostrukturen, Lärmschutz, Verkehr) das Ziel, den schon jetzt für problematisch hoch befundenen Anteil an Gastronomiebetrieben auf den status quo (Bestand im Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens) zu beschränken (vgl. Planbegründung S. 8 u. 9). Die im Frühjahr 2004 im Einzelnen ermittelten Gastraum-Nutzflächen im gesamten Plangebiet von 1.683,2 m² sollten durch die Festsetzung von Obergrenzen im Mischgebiet (MI) von 1.480 m² und im Besonderen Wohngebiet (WB) von 220 m² im Wesentlichen festgeschrieben werden (vgl. Tabelle auf S. 8 der Planbegründung). Von dieser Bestandsobergrenze („absolute Begrenzung der Gastronomie“) sollten, dem Wunsch von Betriebsinhabern entsprechend, Ausnahmen zugelassen werden, um „angepasste Erweiterungsmöglichkeiten in Betrieben mit geringerem Gastronomie-Nutzungsanteil“ zu schaffen (Planbegründung S. 9).
22 
In der Antragserwiderung argumentiert die Antragsgegnerin, nicht nur die Ausnahmeregelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils, sondern auch die summenbezogene Unzulässigkeitsgrenze in Ziff. 1 Satz 1 könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 (und dementsprechend auch in Ziff. 2) des Textteils ist durch § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt. Bezeichnenderweise hat auch die Antragsgegnerin bei der ersten Offenlage des Bebauungsplans noch § 1 Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage für eine entsprechende Regelung angegeben (vgl. Ziff. 3 des Textteils im Planentwurf, Fassung vom 18.05.2004).
23 
Nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann bei Überplanung eines überwiegend bebauten Gebiets im Bebauungsplan vorgesehen werden, dass Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von solchen baulichen oder sonstigen Anlagen allgemein zulässig oder durch Ausnahme zulassungsfähig sind, die „bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9“ unzulässig wären, d.h. die „nach dem vorgesehenen Baugebiet aufgrund der betreffenden Baugebietsvorschrift nicht zulässig sind“ (so Begründung in BR-Drs. 354/89, S. 42). Damit sind zum Einen solche Anlagen gemeint, die entweder schon durch die unveränderte Festsetzung eines der Baugebiete nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 - 9 BauNVO unzulässig werden, weil sie im Katalog der allgemeinen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten des jeweiligen Baugebiets nicht enthalten sind (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Zum Anderen erfasst § 1 Abs. 10 BauNVO auch diejenigen Anlagen, deren Unzulässigkeit sich auf der Ebene der räumlich und inhaltlich feindifferenzierenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO ergibt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 ff.; BayVGH, Urteil vom 22.11.1999 - 14 N 98.3623 -, BauR 2000, 699 und Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, juris).
24 
§ 1 Abs. 10 BauNVO ist insofern § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO rechtslogisch nachgeordnet. Die Vorschrift räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenfindungsrecht ein, sie setzt eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit führt, vielmehr voraus (so ausdrücklich auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO erfordert mit anderen Worten in einer ersten Stufe das Vorliegen von - nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde oder auch bereits zuvor gegebenen - „gebietsfremden“ Nutzungen (so Begründung BR-Drs. 354/89, S. 42; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris). Dieses vom Plangeber generell gewollte Verbot solcher - nach der Typik des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO zunehmend fein abgestuften - gebietsfremden Nutzungen und Anlagen wird sodann in einem weiteren Schritt (in einer zweiten Stufe) um die Möglichkeit angereichert, trotz dieser Verbote einzelne tatsächlich vorhandene gebietsfremde oder gebietsfremd werdende Anlagen im Wege erweiterten Bestandsschutzes als „Fremdkörper“ zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007, a.a.O.). § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet insofern eine bis dahin unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Dogmatisch lässt sich § 1 Abs. 10 BauNVO des weiteren als eine - dem früheren § 34 Abs. 3 BauGB vergleichbare - Abweichens- bzw. Befreiungsregel für einzelne unzulässige Nutzungen begreifen, wobei keine Bindung an gesetzliche Befreiungsvoraussetzungen (etwa § 31 Abs. 2 BauGB) besteht, diese Voraussetzungen vielmehr von der Gemeinde nach Ermessen (in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO) in gebietsverträglicher Weise festgelegt werden können (zu alldem vgl. zutreffend: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 RdNrn. 133, 136 f.).
25 
Mit diesen Vorgaben ist die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ nicht vereinbar. Diese Regelung beschränkt sich nicht etwa nur darauf, nach § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO unzulässige Nutzungen/Anlagen (auf der o.g. zweiten Stufe) im Interesse erweiterten Bestandsschutzes zuzulassen (wie dies in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils geschieht). Vielmehr verfolgt der Plangeber mit Ziff. 1 Satz 1 ersichtlich das Ziel, bereits auf der - typisierenden - ersten Stufe den Kreis der unzulässigen Nutzungen festzulegen. Schank- und Speisewirtschaften sollen - so ist die Vorschrift zu verstehen - nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sein, aber nur bis zur Grenze eines baugebietsbezogenen Nutzflächensummenpegels von 1.480 m². Dies bedeutet, dass unterhalb dieser Flächenobergrenze auch - etwa bei der Betriebsaufgabe bestehender Lokale - neue Gastronomiebetriebe planungsrechtlich zulässig sind. Insofern geht Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht nur funktional, sondern auch inhaltlich über die Ermächtigung in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO hinaus. Denn § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gestattet seinem Zweck (Bestandsschutzsicherung) entsprechend nur Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils könnte daher auch dann keinen Bestand haben, wenn ihr die - freilich fernliegende - Auslegung entnommen würde, dass Schank- und Speisewirtschaften allgemein unzulässig sein sollen (§ 1 Abs. 5 BauNVO), dies aber, gestützt auf § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO, nicht für Gaststättenbetriebe unterhalb der Nutzflächenobergrenze von 1.480 m² gelten soll.
26 
Aus den vorstehend genannten Gründen, auf die verwiesen werden kann, ist auch die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils des Bebauungsplans nicht durch § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gedeckt. Denn diese Regelung ist, bezogen auf das Besondere Wohngebiet, der Regelung in Ziff. 1 Satz 1 wörtlich nachgebildet.
27 
b) Ziff. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Plans ist auch durch die Ermächtigungsgrundlagen in § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt (gleiches gilt für die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils).
28 
aa) Als Ermächtigungsgrundlage scheidet zunächst § 1 Abs. 4 BauNVO aus. § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ermöglicht es dem Plangeber, das Plangebiet nach bestimmten Kriterien (Art der zulässigen Nutzung, Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedeutung und Eigenschaften) zu gliedern. Ungeachtet der Frage, wie die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauNVO genannten Kriterien im Einzelnen zu verstehen sind, fehlt es hier bereits am Tatbestandsmerkmal der Gliederung. Der Begriff des „Gliederns“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist zu verstehen als zielgerichtete räumliche Anordnung einzelner Nutzungsarten in den Baugebieten. Die Gliederung gibt dem Plangeber die Möglichkeit, innerhalb eines der Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO städtebaulich sinnvolle oder gar gebotene räumliche Abstufungen vorzunehmen und dabei artverwandte, sich ergänzende oder auch miteinander verträgliche Nutzungen, Betriebe und Anlagen auf flächenmäßig festgesetzte Bereiche zu beschränken (sog. interne Teilbereichsgliederung, vgl. dazu Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 82). Eine derartige, räumlich abgegrenzte Unterteilung des Misch- bzw. des Besonderen Wohngebiets wird in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht vorgenommen. Absicht der Antragsgegnerin war es nicht, Schank- und Speisewirtschaften differenziert nach Teilgebieten zu beschränken oder auszuschließen. Dem Gemeinderat ging es vielmehr allein darum, Überschreitungen einer jeweils für das gesamte Misch- und Wohngebiet geltenden Nutzflächenobergrenze zu verhindern. Bei welchem Betrieb, an welcher Stelle und in welchem Ausmaß sich diese Regelung auswirkt, ist nicht abzusehen, sondern hängt vom Einzelfall ab.
29 
bb) Auch auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO lässt sich die Differenzierung nach gebietsbezogenen Flächenobergrenzen bei den Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht stützen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann u.a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 - 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig wären, nicht zulässig sind. Disponibel sind damit die in Abs. 2 der jeweiligen Baugebietsnorm aufgeführten zulässigen Nutzungsarten. Dazu gehört zwar auch der städtebaulich besonders geregelte gewerbliche Nutzungstypus der Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Jedoch sollen hier, wie dargelegt, Schank- und Speisewirtschaften in beiden Gebieten gerade nicht ausgeschlossen werden. Gastronomiebetriebe sollen vielmehr nur im Einzelfall unterbunden werden, wenn und soweit eine gebietsbezogene - betriebsunabhängige, individuell nicht beeinflussbare - Gesamtflächengrenze überschritten wird.
31 
Eine derartige vom Einzelbetrieb losgelöste Summenobergrenze ist ersichtlich auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es zwar - in Feingliederung gegenüber den Kriterien des § 1 Abs. 5 BauNVO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit -, auch einzelne Unterarten von baulichen oder sonstige Anlagen planerisch durch eine gesonderte Regelung zu erfassen. Hierbei muss es sich jedoch um bestimmte Anlagentypen handeln, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar sind, wobei die Gemeinde auf in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen darf. § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt insofern eine eigenständige Begründung dafür, dass und warum Anlagen mit einer individuellen Ausprägung bestimmte „Arten von Anlagen“ sind. Es muss sich um Anlagen handeln, die sich - dem objektiven Ansatz des Planungsrechts entsprechend - durch typisierende Beschreibung oder die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen kennzeichnen lassen, etwa nach bestimmten Branchen oder Warengruppen (zu alldem vgl. bereits grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = NVwZ 1987, 1074 ff., sowie Beschluss vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92 -, DVBl. 1993, 1097 f. = NVwZ 1994, 292 f.). Entscheidend ist, dass es die betreffende Nutzungsart in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, dass der auszuschließende oder zuzulassende Betriebstyp sich in der Verkehrsanschauung durchgesetzt hat und auch marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris, Beschluss vom 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, juris, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Von einem derartigen vom Markt anerkannten und umschreibbaren Betriebstypus einer Schank- und Speisewirtschaft kann in Ziff.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht die Rede sein. Ausgeschlossen werden, wie dargelegt, einzelne Betriebe völlig unabhängig von ihrer Größe und betrieblichen Ausgestaltung nach dem „Zufallsprinzip“, soweit eine bestimmte Gesamtgebietsnutzfläche überschritten wird. Auf individuelle Betriebsmerkmale verzichtet der Bebauungsplan völlig. Den Betriebstypus einer „in der Summe“ städtebaulich unerwünschten Schank- und Speisewirtschaft, den die Antragsgegnerin offensichtlich im Auge hat, gibt es aber nicht.
32 
c) Die nach alldem mangels Rechtsgrundlage unwirksame Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans infiziert - ohne dass es auf die sonstigen aufgeworfenen Probleme (Bestimmtheit) etc. ankommt - auch die nachfolgende Regelung in Ziff. 1 Satz 2 der Festsetzungen des Textteils. Denn diese Regelung baut auf Satz 1 auf und geht mangels eines Bezugssubstrats ins Leere.
33 
2. Die Unwirksamkeit von Ziff. 1 (sowie auch von Ziff. 2) der textlichen Festsetzungen zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten übrigen Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „086 für den Bereich Marktplatz“ (Ausweisung eines Mischgebiets und eines Besonderen Wohngebiets, Festsetzungen in Nrn. 3 und 4 des Textteils) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat einen Bebauungsplan nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Denn in diesem Fall wäre sein städtebauliches Primärziel, die Dominanz der Schank- und Speisewirtschaften einzudämmen und - vorbehaltlich angemessener Erweiterungen - auf den derzeitigen Umfang festzuschreiben, nicht erreicht worden.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
vom 25. September 2007
Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2007 - 3 S 1492/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2007 - 3 S 1492/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2007 - 3 S 1492/06 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2007 - 3 S 1492/06 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2007 - 3 S 1492/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2006 - VIII ZB 94/05

bei uns veröffentlicht am 17.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/05 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2032; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grunds

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2007 - 5 S 2484/05

bei uns veröffentlicht am 04.05.2007

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller zu 1 bis 3, die Antragsteller zu 4 bis 7, die Antragstellerinnen zu 8 und 9 sowie die Antragsteller zu 10 und 11 tragen, jeweils als Gesamtschuldner, je ein Viert
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2007 - 3 S 1492/06.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 11. Feb. 2014 - 2 D 15/13.NE

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2012 - 5 S 203/11

bei uns veröffentlicht am 08.10.2012

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 - werden zurückgewiesen.Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 15/36, der Kläger zu 2 17/36 und die Klägeri

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Feb. 2010 - 1 K 1204/08

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 16.5.2008 und der Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 24.6.2008 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung für die am 28.9.2007 beantra

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 11. Nov. 2008 - 3 K 863/07.MZ

bei uns veröffentlicht am 11.11.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines positiven

Referenzen

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 94/05
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind
nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 1.555,32 Euro

Gründe:

I.

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE147600301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsfähig und damit parteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt.
5
a) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. http://www.juris.de/jportal/portal/t/272/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301448701&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kläger" bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kläger zu 1 bis 8 als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. ’s Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehrdeutig , ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
7
Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312992003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt , sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
8
b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen - wie hier die Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.).

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 -
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 bis 3, die Antragsteller zu 4 bis 7, die Antragstellerinnen zu 8 und 9 sowie die Antragsteller zu 10 und 11 tragen, jeweils als Gesamtschuldner, je ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Antragsgegnerin.
Am 12.04.2005 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, den bestehenden Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Kuckuckswald“, das zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher liegt und durch die Ubstädter Straße (K 3523) erschlossen wird, zu ändern und räumlich zu erweitern. Planungsziel war es, auf einer ca. 6.100 m² großen Teilfläche des Geltungsbereichs, die nicht bebaut war, durch Ausweisung eines Sondergebiets die Voraussetzungen für die Ansiedlung von zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, nämlich eines Lebensmittel-Vollsortimenters (ca. 1.600 m² Verkaufsfläche) und eines Lebensmittel-Discounters (ca. 900 m² Verkaufsfläche), zu schaffen. Um den funktionellen Anforderungen der angestrebten Nutzungen zu genügen, sollte der Geltungsbereich des Plans um ca. 3.500 m² vergrößert werden. Vorgesehen war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (5. Änderung des Bebauungsplans). Die möglichen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen der Lebensmittelmärkte untersuchte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH im Auftrag der Antragsgegnerin (GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005).
Am 06.06.2005 fand ein Gespräch zwischen Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe, des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein und der Antragsgegnerin mit dem Ziel statt, die raumordnerischen Rahmenbedingungen und die Genehmigungsfähigkeit des Projekts abzuklären. Der Regionalverband forderte, zur Vermeidung einer raumordnerisch unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben - insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im Gewerbegebiet auszuschließen (Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.06.2005, ergänzt durch Schreiben des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 17.06.2005).
Daraufhin fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 07.06.2005 den weiteren Beschluss, im Wege einer 6. Änderung des Bebauungsplans für das restliche Gewerbegebiet zentrenrelevante Sortimente gemäß dem Einzelhandelserlass auszuschließen.
Nach Bekanntgabe der Aufstellungsbeschlüsse am 04.05. und am 09.06.2005 fand am 23.06.2005 ein „Bürgergespräch“ statt, bei dem über die allgemeinen Ziele der Planung informiert wurde. Auch unterrichtete die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. Nach vorheriger Bekanntgabe lag der Planentwurf der 6. Änderung über den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 öffentlich aus. Die „Interessengemeinschaft - Gewerbetreibende vom Kuckuckswald“, der die Antragsteller als Grundstückseigentümer oder Betriebsinhaber im Gewerbegebiet angehören, erhob gegen den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente Einwendungen. Die notwendige geschäftliche Flexibilität der bereits angesiedelten Unternehmen werde dadurch in Frage gestellt, die Nutzung und Verwertbarkeit der Immobilien eingeschränkt und eine Abwertung herbeigeführt. Der Einzelhandelserlass sei auf eine kleine Gemeinde wie Ubstadt-Weiher nicht übertragbar; die Notwendigkeit des Sortimentsausschlusses bedürfe eines gutachterlichen Nachweises.
Nach Beteiligung der Behörden sowie der Nachbargemeinden und Erstellung eines Umweltberichts billigte der Gemeinderat am 27.09.2005 den Bebauungsplanentwurf für die Festsetzung eines Sondergebiets und beschloss dessen Offenlage. Nach vorheriger Bekanntgabe erfolgte diese in der Zeit vom 07.10. bis 07.11.2005. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.09. und 04.11.2005 wandten sich die Antragsteller erneut gegen die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplans. Sie forderten für alle Grundstücke im Gewerbegebiet verbindlich das unbeschränkte Recht auf Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ihrer bestehenden betrieblichen Anlagen. Dies sei zur Zukunftssicherung ihrer Gewerbebetriebe erforderlich und verfassungsrechtlich geboten. Es genüge, den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente auf das Sondergebiet zu beschränken. Gegen die Neuansiedlung der beiden Märkte bestünden keine grundsätzlichen Einwände; es sei aber nicht akzeptabel, die Nachbarn mit Auflagen zu belasten, die sie in ihrer zukünftigen Entwicklung behinderten. Die Befürchtung einer unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sei nur abstrakt. Solange die Auswirkungen nicht konkret gutachtlich nachgewiesen seien, lasse sich ein genereller Ausschluss nicht rechtfertigen. Die im Plangebiet vorhandenen vier Einzelhändler stellten offenkundig keine Gefahr für die örtliche Nahversorgung dar, für weitere fehle es an Grundstücken. Es sei zweifelhaft, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der Gemeinde Ubstadt-Weiher, die ein Kleinzentrum sei, mit der Landes- und Regionalplanung vereinbar sei.
Nach Abschluss des Durchführungsvertrags am 24.10.2005 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.11.2005 mit den Bebauungsplanänderungen und beschloss diese als Satzung. Den Beschluss über die 6. Änderung gab die Antragsgegnerin am 17.11.2005, denjenigen über die 5. Änderung am 23.02.2006 bekannt.
Am 12.12.2005 haben die Antragsteller gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans das Normenkontrollverfahren eingeleitet und am 27.02.2006 auf die 5. Änderung des Bebauungsplans erweitert.
Sie beantragen,
10 
die 5. und die 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Gemeinde Ubstadt-Weiher vom 15. November 2005 für unwirksam zu erklären.
11 
Der gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichtete Normenkontrollantrag sei zulässig. Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich trotz Errichtung und Inbetriebnahme der beiden Lebensmittelmärkte daraus, dass bei Unwirksamkeit der 5. Änderung künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen ausgeschlossen wären und wegen ihrer lagebedingten landesplanerischen Unzulässigkeit eine Beschränkung der zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des Sondergebiets erreicht werden könnte. Zwar hätten sie in der Vorkorrespondenz geäußert, dass sie nicht gegen das Ansiedlungsvorhaben an sich seien, sondern sich primär gegen den Ausschluss der zentrenrelevanten Sortimente wendeten. Sie hätten planbedingt jedoch Beeinträchtigungen zu gewärtigen, insbesondere seien Verkehrs- und Sichtbeziehungen berührt, so dass ihr Grundeigentum belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sei. Die massive Bebauung der bisherigen Grünfläche verschlechtere nachhaltig ihre Grundstückssituation. Die geplante Zufahrt für Lkws führe zu unvermeidlichen Staus auf der K 3523. Die Firsthöhe von 9,5 m schränke die freie Aussicht erheblich ein. Im Übrigen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden Planänderungen. Die beiden Teile seien unabhängig voneinander nicht denkbar und auch nicht gewollt. Dies gebiete auch eine einheitliche Normenkontrolle. - Der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die 6. Änderung des Bebauungsplans verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Ohne eigene Abwägung folge die Antragsgegnerin der Vorgabe des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das die Sortimentsbeschränkung zur Voraussetzung der geplanten 5. Änderung gemacht habe. Städtebauliche Gründe hierfür behaupte sie nur, belege sie aber nicht. Ein Abwägungsausfall liege auch hinsichtlich möglicher Enteignungswirkungen für die Grundstückseigentümer im Plangebiet vor. Jede bauliche Erweiterung mit den ausgeschlossenen Warengruppen scheide aus; darin liege ein erheblicher Eingriff in die baulichen Nutzungsmöglichkeiten, die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit und die Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Antragsgegnerin habe dies weder erkannt noch in die Abwägung eingestellt. Sie habe sich auch vorab gebunden. Der Bürgermeister habe in der Bürgerfragestunde am 19.07.2005 nämlich geäußert, dass die „Verträge schon gemacht sind“ und, an die Ratsmitglieder gewandt, hinzugefügt, dass Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe auf die Gemeinde zukämen, falls der Kaufvertrag mit dem Investor scheitere. Trotz der im Kaufvertrag enthaltenen auflösenden Bedingung sei es eine Frage der Lebenserfahrung, ob ein Gemeinderat die innere Freiheit habe, einen Vertrag mit einem Verkaufspreis von 1,7 Mio Euro für ein gemeindliches Grundstück scheitern zu lassen. Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der Behauptung, das Sondergebiet mit rund 170 Stellplätzen sei störungsarm erreichbar. Alternativen zur Ein- und Ausfahrt, die in unmittelbarer Nähe einer Pension liege, seien nicht geprüft worden. Auch seien Staus auf der K 3523 unvermeidlich. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Zentrenschädlichkeit nicht nur als bloße These behauptet werden dürfe, sondern durch konkrete Angaben darüber belegt werden müsse, weshalb die Ansiedlung von bestimmten Sortimenten für bestimmte Einzelhandelsstrukturen zentrenschädlich sei. Ohne jede eigene Tatsachenermittlung und ohne jede eigene Abwägung seien einfach die Vorgaben der Aufsichtsbehörde übernommen worden. Die Wirkungsanalyse der GMA beziehe sich nur auf die Folgen der Ansiedlung der zwei geplanten Lebensmittelmärkte. Damit fehle es an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Die Regelung sei überdies unverhältnismäßig. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans verstoße gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Ubstadt-Weiher sei weder ein Ober-, Mittel- oder Unterzentrum; die Gemeinde sei ein Kleinzentrum. Ihre raumordnerische Aufgabe bestehe lediglich in der Deckung des Grundbedarfs ihres Nahbereichs. Der Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe gehe darüber hinaus. Die Zulässigkeit einer Ausnahme werde zwar behauptet, treffe aber deshalb nicht zu, weil es im Gemeindegebiet bereits eine vollständige und vorwiegend an integrierten Standorten befindliche Grundversorgung gebe. Der Standort sei auch nicht integriert. Es handle sich vielmehr um eine an Autokunden orientierte Lage. Auch das Beeinträchtigungsverbot werde verletzt, wie das GMA-Gutachten belege. Die beiden Lebensmittelmärkte innerhalb der Gemeinde müssten mit Umsatzeinbußen von 17 bis 18 % rechnen; damit werde die Grenze einer städtebaulich relevanten Beeinträchtigung deutlich überschritten.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
die Anträge abzuweisen.
14 
Die gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichteten Anträge seien unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die beiden Märkte seien auf Grund unanfechtbarer Baugenehmigungen errichtet und in Betrieb genommen. Erweiterungen seien weder geplant noch zukünftig wahrscheinlich. Es mangele überdies an der Antragsbefugnis. Die Antragsteller seien von der Festsetzung des Sondergebiets nicht unmittelbar betroffen. Aber auch Nachteile bzw. Gefahren, die im Rahmen der Abwägung beachtlich seien, bestünden nicht. Die Ansiedlung der „Frequenzbringer“ habe für sie sogar Vorteile. Dementsprechend hätten sie sich auch im Anhörungsverfahren geäußert. Die Antragsbefugnis lasse sich auch nicht durch eine gedankliche Verknüpfung zwischen der 5. und der 6. Änderung konstruieren. Der behauptete untrennbare Zusammenhang fehle. Ohne die 6. Änderung bleibe die Festsetzung des Sondergebiets eine sinnvolle städtebauliche Regelung zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung. Dies entspreche auch ihrem Willen. Die Festsetzung des Sondergebiets sei vorrangiges Ziel gewesen, die Sortimentsbeschränkung lediglich die Konsequenz eines Hinweises der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums. - Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Gültigkeit der 6. Änderung seien nicht durchgreifend. Eine erneute Auslegung des Änderungsentwurfs sei entbehrlich gewesen. Es habe nicht an einer Begründung gefehlt, diese sei lediglich vertieft worden. Sie habe sich nicht vorab gebunden. Der Kaufvertrag mit dem Investor weise entgegen einer vielleicht missverständlichen oder missgedeuteten Äußerung des Bürgermeisters keine die Planungshoheit in unzulässiger Weise beschränkenden Regelungen auf. Eine unzulässige Selbstbindung hätte allenfalls dann bestanden, wenn sie sich ungeachtet der im Verfahrensverlauf vorgebrachten Bedenken zur Aufstellung des Plans verpflichtet hätte. Ein fiskalisches Interesse dürfe mit der Planung durchaus verbunden werden. Die Festsetzung der Warensortimentsbeschränkung und die ihr vorangegangene Abwägung hielten einer Überprüfung stand. Zwar habe es in tatsächlicher Hinsicht eine Vorgabe der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums gegeben. Darin liege aber kein Abwägungsausfall, sondern eine Konkretisierung der sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden Planungspflicht. Der Ausschluss zentrenrelevanter Warensortimente sei nämlich im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 BauGB sowohl städtebaulich als auch raumordnerisch erforderlich gewesen. Die Ansiedlung sondergebietspflichtiger Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sei in einem Kleinzentrum nur ausnahmsweise möglich. Bei Abschätzung ihrer Konsequenzen habe sie sich einen Erfahrungssatz des Regierungspräsidiums und des Regionalverbands zu eigen gemacht. Danach wirkten großflächige Einzelhandelsbetriebe regelmäßig als „Frequenzbringer“, so dass sich mittel- bis langfristig Betriebe mit ergänzenden zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelten. Der Ausschluss sei auch im konkreten Fall nicht abwägungsfehlerhaft. Die Auflistung im Einzelhandelserlass sei ein zulässiges Feingliederungs-Kriterium im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Die von der Rechtsprechung verlangte Einzelfallprüfung sei im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen. Die bisherigen Judikate seien zu Gemeinden ergangen, die eine zentralörtliche Funktion als Mittel- oder Oberzentrum aufwiesen. Bei solchen Orten könnten die Auswirkungen auf das Ortszentrum erfasst werden, hier sei dies nicht möglich. Die Abwägung sei auch mit Blick auf die Belastungen der Grundstückseigentümer und der Gewerbetreibenden nicht abwägungsfehlerhaft. Die Belastung sei anerkannt, ausreichend gewürdigt und mit dem Interesse an einer möglichst weitläufigen Nutzung abgewogen worden. Auch die Einschränkung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke habe sie gesehen. Es sei auch zu bedenken gewesen, dass alle Betriebe nach Maßgabe der ihnen erteilten Baugenehmigung weitergeführt werden könnten und insofern bestandsgeschützt seien. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans sei mit den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Auch in Kleinzentren bestehe die Möglichkeit, großflächigen Einzelhandel zuzulassen, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei. Ausweislich des GMA-Gutachtens treffe dies zu. Die vorhandenen Lebensmittelbetriebe seien mittelfristig nicht zukunftstauglich. Es habe Handlungsbedarf bestanden. Der Standort des Sondergebiets sei nicht als formell integriert anzusehen. Er befinde sich allerdings in zentraler, verkehrsgünstiger Lage zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher. Ein eigentliches Gemeindezentrum fehle. Wegen der zergliederten Siedlungsstruktur sei es nahezu unmöglich, einen vollständig integrierten Standort zu finden. Dem Kongruenzgebot werde ebenfalls genügt. Die Märkte würden laut Gutachten einen Umsatz von ca. 16 % mit Käuferschichten von außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs erzielen. Die übliche Grenze liege jedoch bei 30 % “Fremdkäufern“. Auch die wohnungsnahe Versorgung der Gemeinde werde sich nicht wesentlich verschlechtern trotz einer Umsatzumverteilung mit städtebaulich relevanten Auswirkungen. Denn drei der vier vorhandenen Lebensmittelmärkte befänden sich in Randlagen. Die wohnungsnahe Versorgung verschlechtere sich daher nicht wesentlich. Negative Auswirkungen auf die Orte im Umland seien ebenfalls nicht zu erwarten; die Umverteilungsquote belaufe sich nur auf ca. 5 %.
15 
Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vorgelegen; darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
17 
Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
18 
Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
19 
Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
20 
Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21 
Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
22 
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
23 
Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
24 
Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
25 
Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
26 
§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
27 
Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
28 
Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
29 
Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
30 
Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
17 
Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
18 
Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
19 
Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
20 
Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21 
Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
22 
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
23 
Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
24 
Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
25 
Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
26 
§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
27 
Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
28 
Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
29 
Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
30 
Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 94/05
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind
nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - AG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 1.555,32 Euro

Gründe:

I.

1
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung für eine Wohnung. Den Mietvertrag haben die Kläger, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind, auf den Namen "F. S. 's Erben" geschlossen. Im Zeitpunkt der Klagezustellung hatte die Klägerin zu 5 ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen haben die Beklagten Berufung zum Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden die Beklagten sich mit der Rechtsbeschwerde. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE147600301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil sich die Frage stellt, ob die Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154) als rechtsfähig und damit parteifähig anzusehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig ist. Die Oberlandesgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Voraussetzungen für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sind hier erfüllt.
5
a) Die Klägerin zu 5 hatte im Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Die Klägerin zu 5 ist - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch Partei. http://www.juris.de/jportal/portal/t/272/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE301448701&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass die Kläger zu 1 bis 8 in der Klageschrift als "Kläger" bezeichnet sind. Denn es ist unklar, ob damit die Kläger zu 1 bis 8 als Einzelpersonen oder als Gemeinschaft gemeint sind. Da die Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund eines Mietvertrages verlangen, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen "F. S. ’s Erben" geschlossen haben, kommen als Partei sowohl die einzelnen Erben als auch die Erbengemeinschaft in Betracht. Ist eine Parteibezeichnung - wie hier - mehrdeutig , ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei mit der Bezeichnung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635 = NJW 1988, 1585 unter II 3 a m.w.Nachw.). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung abzustellen. Ist nur eine der als Partei in Frage kommenden Personen oder Personenmehrheiten parteifähig, ist die Parteibezeichnung im Zweifel dahin auszulegen, dass damit die parteifähige Person oder Personenmehrheit gemeint ist. Denn der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht annehmen, dass eine nicht parteifähige Partei am Prozess beteiligt sein soll.
7
Im Streitfall kommt es demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1; Beschluss vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006 unter 3 a), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) herleiten lässt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE312992003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - 154) nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt , sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit , der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO m.w.Nachw. auch zur Gegenansicht). Im Streitfall sind daher die einzelnen Erben, darunter die Klägerin zu 5, als Kläger anzusehen.
8
b) Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG einheitlich zuständig, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen - wie hier die Klägerin zu 5 - seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt. Für diese Auslegung spricht, wie der Senat bereits ausgeführt hat, sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 unter II 2 b; BGHZ 155, 46, 48 f. m.w.Nachw.).

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.06.2005 - 434 C 5602/05 -
LG München I, Entscheidung vom 12.09.2005 - 14 S 13936/05 -

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 bis 3, die Antragsteller zu 4 bis 7, die Antragstellerinnen zu 8 und 9 sowie die Antragsteller zu 10 und 11 tragen, jeweils als Gesamtschuldner, je ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 5. und 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Antragsgegnerin.
Am 12.04.2005 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, den bestehenden Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Kuckuckswald“, das zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher liegt und durch die Ubstädter Straße (K 3523) erschlossen wird, zu ändern und räumlich zu erweitern. Planungsziel war es, auf einer ca. 6.100 m² großen Teilfläche des Geltungsbereichs, die nicht bebaut war, durch Ausweisung eines Sondergebiets die Voraussetzungen für die Ansiedlung von zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, nämlich eines Lebensmittel-Vollsortimenters (ca. 1.600 m² Verkaufsfläche) und eines Lebensmittel-Discounters (ca. 900 m² Verkaufsfläche), zu schaffen. Um den funktionellen Anforderungen der angestrebten Nutzungen zu genügen, sollte der Geltungsbereich des Plans um ca. 3.500 m² vergrößert werden. Vorgesehen war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (5. Änderung des Bebauungsplans). Die möglichen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen der Lebensmittelmärkte untersuchte die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH im Auftrag der Antragsgegnerin (GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005).
Am 06.06.2005 fand ein Gespräch zwischen Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe, des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein und der Antragsgegnerin mit dem Ziel statt, die raumordnerischen Rahmenbedingungen und die Genehmigungsfähigkeit des Projekts abzuklären. Der Regionalverband forderte, zur Vermeidung einer raumordnerisch unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben - insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im Gewerbegebiet auszuschließen (Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.06.2005, ergänzt durch Schreiben des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 17.06.2005).
Daraufhin fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 07.06.2005 den weiteren Beschluss, im Wege einer 6. Änderung des Bebauungsplans für das restliche Gewerbegebiet zentrenrelevante Sortimente gemäß dem Einzelhandelserlass auszuschließen.
Nach Bekanntgabe der Aufstellungsbeschlüsse am 04.05. und am 09.06.2005 fand am 23.06.2005 ein „Bürgergespräch“ statt, bei dem über die allgemeinen Ziele der Planung informiert wurde. Auch unterrichtete die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange. Nach vorheriger Bekanntgabe lag der Planentwurf der 6. Änderung über den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 öffentlich aus. Die „Interessengemeinschaft - Gewerbetreibende vom Kuckuckswald“, der die Antragsteller als Grundstückseigentümer oder Betriebsinhaber im Gewerbegebiet angehören, erhob gegen den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente Einwendungen. Die notwendige geschäftliche Flexibilität der bereits angesiedelten Unternehmen werde dadurch in Frage gestellt, die Nutzung und Verwertbarkeit der Immobilien eingeschränkt und eine Abwertung herbeigeführt. Der Einzelhandelserlass sei auf eine kleine Gemeinde wie Ubstadt-Weiher nicht übertragbar; die Notwendigkeit des Sortimentsausschlusses bedürfe eines gutachterlichen Nachweises.
Nach Beteiligung der Behörden sowie der Nachbargemeinden und Erstellung eines Umweltberichts billigte der Gemeinderat am 27.09.2005 den Bebauungsplanentwurf für die Festsetzung eines Sondergebiets und beschloss dessen Offenlage. Nach vorheriger Bekanntgabe erfolgte diese in der Zeit vom 07.10. bis 07.11.2005. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.09. und 04.11.2005 wandten sich die Antragsteller erneut gegen die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplans. Sie forderten für alle Grundstücke im Gewerbegebiet verbindlich das unbeschränkte Recht auf Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ihrer bestehenden betrieblichen Anlagen. Dies sei zur Zukunftssicherung ihrer Gewerbebetriebe erforderlich und verfassungsrechtlich geboten. Es genüge, den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente auf das Sondergebiet zu beschränken. Gegen die Neuansiedlung der beiden Märkte bestünden keine grundsätzlichen Einwände; es sei aber nicht akzeptabel, die Nachbarn mit Auflagen zu belasten, die sie in ihrer zukünftigen Entwicklung behinderten. Die Befürchtung einer unerwünschten Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sei nur abstrakt. Solange die Auswirkungen nicht konkret gutachtlich nachgewiesen seien, lasse sich ein genereller Ausschluss nicht rechtfertigen. Die im Plangebiet vorhandenen vier Einzelhändler stellten offenkundig keine Gefahr für die örtliche Nahversorgung dar, für weitere fehle es an Grundstücken. Es sei zweifelhaft, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der Gemeinde Ubstadt-Weiher, die ein Kleinzentrum sei, mit der Landes- und Regionalplanung vereinbar sei.
Nach Abschluss des Durchführungsvertrags am 24.10.2005 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.11.2005 mit den Bebauungsplanänderungen und beschloss diese als Satzung. Den Beschluss über die 6. Änderung gab die Antragsgegnerin am 17.11.2005, denjenigen über die 5. Änderung am 23.02.2006 bekannt.
Am 12.12.2005 haben die Antragsteller gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans das Normenkontrollverfahren eingeleitet und am 27.02.2006 auf die 5. Änderung des Bebauungsplans erweitert.
Sie beantragen,
10 
die 5. und die 6. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ der Gemeinde Ubstadt-Weiher vom 15. November 2005 für unwirksam zu erklären.
11 
Der gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichtete Normenkontrollantrag sei zulässig. Ihr Rechtsschutzinteresse ergebe sich trotz Errichtung und Inbetriebnahme der beiden Lebensmittelmärkte daraus, dass bei Unwirksamkeit der 5. Änderung künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen ausgeschlossen wären und wegen ihrer lagebedingten landesplanerischen Unzulässigkeit eine Beschränkung der zentrenrelevanten Sortimente innerhalb des Sondergebiets erreicht werden könnte. Zwar hätten sie in der Vorkorrespondenz geäußert, dass sie nicht gegen das Ansiedlungsvorhaben an sich seien, sondern sich primär gegen den Ausschluss der zentrenrelevanten Sortimente wendeten. Sie hätten planbedingt jedoch Beeinträchtigungen zu gewärtigen, insbesondere seien Verkehrs- und Sichtbeziehungen berührt, so dass ihr Grundeigentum belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sei. Die massive Bebauung der bisherigen Grünfläche verschlechtere nachhaltig ihre Grundstückssituation. Die geplante Zufahrt für Lkws führe zu unvermeidlichen Staus auf der K 3523. Die Firsthöhe von 9,5 m schränke die freie Aussicht erheblich ein. Im Übrigen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den beiden Planänderungen. Die beiden Teile seien unabhängig voneinander nicht denkbar und auch nicht gewollt. Dies gebiete auch eine einheitliche Normenkontrolle. - Der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente durch die 6. Änderung des Bebauungsplans verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Ohne eigene Abwägung folge die Antragsgegnerin der Vorgabe des Regierungspräsidiums Karlsruhe, das die Sortimentsbeschränkung zur Voraussetzung der geplanten 5. Änderung gemacht habe. Städtebauliche Gründe hierfür behaupte sie nur, belege sie aber nicht. Ein Abwägungsausfall liege auch hinsichtlich möglicher Enteignungswirkungen für die Grundstückseigentümer im Plangebiet vor. Jede bauliche Erweiterung mit den ausgeschlossenen Warengruppen scheide aus; darin liege ein erheblicher Eingriff in die baulichen Nutzungsmöglichkeiten, die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit und die Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Antragsgegnerin habe dies weder erkannt noch in die Abwägung eingestellt. Sie habe sich auch vorab gebunden. Der Bürgermeister habe in der Bürgerfragestunde am 19.07.2005 nämlich geäußert, dass die „Verträge schon gemacht sind“ und, an die Ratsmitglieder gewandt, hinzugefügt, dass Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe auf die Gemeinde zukämen, falls der Kaufvertrag mit dem Investor scheitere. Trotz der im Kaufvertrag enthaltenen auflösenden Bedingung sei es eine Frage der Lebenserfahrung, ob ein Gemeinderat die innere Freiheit habe, einen Vertrag mit einem Verkaufspreis von 1,7 Mio Euro für ein gemeindliches Grundstück scheitern zu lassen. Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der Behauptung, das Sondergebiet mit rund 170 Stellplätzen sei störungsarm erreichbar. Alternativen zur Ein- und Ausfahrt, die in unmittelbarer Nähe einer Pension liege, seien nicht geprüft worden. Auch seien Staus auf der K 3523 unvermeidlich. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Zentrenschädlichkeit nicht nur als bloße These behauptet werden dürfe, sondern durch konkrete Angaben darüber belegt werden müsse, weshalb die Ansiedlung von bestimmten Sortimenten für bestimmte Einzelhandelsstrukturen zentrenschädlich sei. Ohne jede eigene Tatsachenermittlung und ohne jede eigene Abwägung seien einfach die Vorgaben der Aufsichtsbehörde übernommen worden. Die Wirkungsanalyse der GMA beziehe sich nur auf die Folgen der Ansiedlung der zwei geplanten Lebensmittelmärkte. Damit fehle es an den gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Die Regelung sei überdies unverhältnismäßig. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans verstoße gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Ubstadt-Weiher sei weder ein Ober-, Mittel- oder Unterzentrum; die Gemeinde sei ein Kleinzentrum. Ihre raumordnerische Aufgabe bestehe lediglich in der Deckung des Grundbedarfs ihres Nahbereichs. Der Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe gehe darüber hinaus. Die Zulässigkeit einer Ausnahme werde zwar behauptet, treffe aber deshalb nicht zu, weil es im Gemeindegebiet bereits eine vollständige und vorwiegend an integrierten Standorten befindliche Grundversorgung gebe. Der Standort sei auch nicht integriert. Es handle sich vielmehr um eine an Autokunden orientierte Lage. Auch das Beeinträchtigungsverbot werde verletzt, wie das GMA-Gutachten belege. Die beiden Lebensmittelmärkte innerhalb der Gemeinde müssten mit Umsatzeinbußen von 17 bis 18 % rechnen; damit werde die Grenze einer städtebaulich relevanten Beeinträchtigung deutlich überschritten.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
die Anträge abzuweisen.
14 
Die gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans gerichteten Anträge seien unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die beiden Märkte seien auf Grund unanfechtbarer Baugenehmigungen errichtet und in Betrieb genommen. Erweiterungen seien weder geplant noch zukünftig wahrscheinlich. Es mangele überdies an der Antragsbefugnis. Die Antragsteller seien von der Festsetzung des Sondergebiets nicht unmittelbar betroffen. Aber auch Nachteile bzw. Gefahren, die im Rahmen der Abwägung beachtlich seien, bestünden nicht. Die Ansiedlung der „Frequenzbringer“ habe für sie sogar Vorteile. Dementsprechend hätten sie sich auch im Anhörungsverfahren geäußert. Die Antragsbefugnis lasse sich auch nicht durch eine gedankliche Verknüpfung zwischen der 5. und der 6. Änderung konstruieren. Der behauptete untrennbare Zusammenhang fehle. Ohne die 6. Änderung bleibe die Festsetzung des Sondergebiets eine sinnvolle städtebauliche Regelung zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung. Dies entspreche auch ihrem Willen. Die Festsetzung des Sondergebiets sei vorrangiges Ziel gewesen, die Sortimentsbeschränkung lediglich die Konsequenz eines Hinweises der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums. - Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Gültigkeit der 6. Änderung seien nicht durchgreifend. Eine erneute Auslegung des Änderungsentwurfs sei entbehrlich gewesen. Es habe nicht an einer Begründung gefehlt, diese sei lediglich vertieft worden. Sie habe sich nicht vorab gebunden. Der Kaufvertrag mit dem Investor weise entgegen einer vielleicht missverständlichen oder missgedeuteten Äußerung des Bürgermeisters keine die Planungshoheit in unzulässiger Weise beschränkenden Regelungen auf. Eine unzulässige Selbstbindung hätte allenfalls dann bestanden, wenn sie sich ungeachtet der im Verfahrensverlauf vorgebrachten Bedenken zur Aufstellung des Plans verpflichtet hätte. Ein fiskalisches Interesse dürfe mit der Planung durchaus verbunden werden. Die Festsetzung der Warensortimentsbeschränkung und die ihr vorangegangene Abwägung hielten einer Überprüfung stand. Zwar habe es in tatsächlicher Hinsicht eine Vorgabe der Raumordnungsbehörde und des Regierungspräsidiums gegeben. Darin liege aber kein Abwägungsausfall, sondern eine Konkretisierung der sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden Planungspflicht. Der Ausschluss zentrenrelevanter Warensortimente sei nämlich im Sinne von § 1 Abs. 3 und 4 BauGB sowohl städtebaulich als auch raumordnerisch erforderlich gewesen. Die Ansiedlung sondergebietspflichtiger Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sei in einem Kleinzentrum nur ausnahmsweise möglich. Bei Abschätzung ihrer Konsequenzen habe sie sich einen Erfahrungssatz des Regierungspräsidiums und des Regionalverbands zu eigen gemacht. Danach wirkten großflächige Einzelhandelsbetriebe regelmäßig als „Frequenzbringer“, so dass sich mittel- bis langfristig Betriebe mit ergänzenden zentrenrelevanten Sortimenten ansiedelten. Der Ausschluss sei auch im konkreten Fall nicht abwägungsfehlerhaft. Die Auflistung im Einzelhandelserlass sei ein zulässiges Feingliederungs-Kriterium im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO. Die von der Rechtsprechung verlangte Einzelfallprüfung sei im vorliegenden Fall nicht geboten gewesen. Die bisherigen Judikate seien zu Gemeinden ergangen, die eine zentralörtliche Funktion als Mittel- oder Oberzentrum aufwiesen. Bei solchen Orten könnten die Auswirkungen auf das Ortszentrum erfasst werden, hier sei dies nicht möglich. Die Abwägung sei auch mit Blick auf die Belastungen der Grundstückseigentümer und der Gewerbetreibenden nicht abwägungsfehlerhaft. Die Belastung sei anerkannt, ausreichend gewürdigt und mit dem Interesse an einer möglichst weitläufigen Nutzung abgewogen worden. Auch die Einschränkung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Grundstücke habe sie gesehen. Es sei auch zu bedenken gewesen, dass alle Betriebe nach Maßgabe der ihnen erteilten Baugenehmigung weitergeführt werden könnten und insofern bestandsgeschützt seien. - Die 5. Änderung des Bebauungsplans sei mit den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Auch in Kleinzentren bestehe die Möglichkeit, großflächigen Einzelhandel zuzulassen, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei. Ausweislich des GMA-Gutachtens treffe dies zu. Die vorhandenen Lebensmittelbetriebe seien mittelfristig nicht zukunftstauglich. Es habe Handlungsbedarf bestanden. Der Standort des Sondergebiets sei nicht als formell integriert anzusehen. Er befinde sich allerdings in zentraler, verkehrsgünstiger Lage zwischen den Ortsteilen Ubstadt und Weiher. Ein eigentliches Gemeindezentrum fehle. Wegen der zergliederten Siedlungsstruktur sei es nahezu unmöglich, einen vollständig integrierten Standort zu finden. Dem Kongruenzgebot werde ebenfalls genügt. Die Märkte würden laut Gutachten einen Umsatz von ca. 16 % mit Käuferschichten von außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs erzielen. Die übliche Grenze liege jedoch bei 30 % “Fremdkäufern“. Auch die wohnungsnahe Versorgung der Gemeinde werde sich nicht wesentlich verschlechtern trotz einer Umsatzumverteilung mit städtebaulich relevanten Auswirkungen. Denn drei der vier vorhandenen Lebensmittelmärkte befänden sich in Randlagen. Die wohnungsnahe Versorgung verschlechtere sich daher nicht wesentlich. Negative Auswirkungen auf die Orte im Umland seien ebenfalls nicht zu erwarten; die Umverteilungsquote belaufe sich nur auf ca. 5 %.
15 
Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vorgelegen; darauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
17 
Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
18 
Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
19 
Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
20 
Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21 
Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
22 
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
23 
Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
24 
Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
25 
Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
26 
§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
27 
Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
28 
Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
29 
Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
30 
Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Normenkontrollanträge bleiben ohne Erfolg.
17 
Soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ über die Festsetzung eines Sondergebiets für zwei Einzelhandelsgroßprojekte im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans richten, sind sie unzulässig. Insoweit fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Dies trifft zu, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als nutzlos erweist, weil die begehrte Entscheidung nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers (aktuell) zu verbessern. Die Rechtsprechung nimmt dies u.a. dann an, wenn der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Festsetzungen eines Plans bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - ZfBR 2000, 53; und - für einen ähnlich gelagerten Fall - Urt. d. erk. Senats v. 12.12.2006 - 5 S 2618/05 -). Im vorliegenden Fall sind beide großflächigen Einzelhandelsbetriebe inzwischen auf Grund der unanfechtbaren Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.11.2005 (mit Ergänzungen vom 23.02. und 21.11.2006) errichtet worden und in Betrieb gegangen. Sie genießen daher Bestandsschutz. Die genehmigten Bauvorlagen zeigen, dass die realisierten Vorhaben den Festsetzungen der 5. Änderung des Bebauungsplans entsprechen und sie weitgehend ausschöpfen, insbesondere die überbaubare Grundstücksfläche, die - von einer kaum verzichtbaren Anlieferzone auf der Nordseite abgesehen - mit den Marktgebäuden überbaut ist. Das Argument der Antragsteller, die beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 5. Planänderung schließe jedenfalls künftige Erweiterungen oder Nutzungsänderungen des Vorhabens aus, was ihre Rechtsstellung verbessere, überzeugt daher hinsichtlich möglicher Erweiterungen in der Fläche schon deshalb nicht. Auch planungsrechtlich relevante Änderungen der Nutzung sind angesichts der im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans genau festgelegten Art der baulichen Nutzung als „Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO für 1 Lebensmittel-Vollsortimenter sowie 1 Lebensmittel-Discounter“ und der Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen auf 2.500 m² ohne Planänderung, die Rechtschutz eröffnete, nicht möglich. § 12 Abs. 3a S. 2 BauGB 2007 ist für zukünftige Änderungen hier nicht anwendbar. Ebenso wenig entfiele im Falle der Unwirksamkeit der 5. Änderung der Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im übrigen Bereich des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ durch die 6. Änderung. Die Ausschlussregelung ließe sich mit gleicher Berechtigung auf die Existenz und den Bestandsschutz der beiden Einzelhandelsgroßprojekte stützen.
18 
Danach kommt es auf die umfangreich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Normenkontrollanträge auch mangels Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig sind, ebenso wenig an wie auf das materiell-rechtliche Problem, ob die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in der regionalplanerisch als Kleinzentrum festgelegten Gemeinde Ubstadt-Weiher mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar und zudem abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden ist.
19 
Den gegen die 6. Änderung gerichteten Normenkontrollanträgen bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.
20 
Sie scheitern freilich nicht am Fehlen der Antragsbefugnis oder des Rechtsschutzbedürfnisses derjenigen Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken in dem durch die 6. Änderung betroffenen Teil des Plangebiets sind. Dies gilt für die Antragstellerin zu 1 (Flst.Nr. .../6), den Antragsteller zu 2 (Flst.Nr. .../9), die Antragsteller zu 4, 5 und 6 (Miteigentum am Flst.Nr. .../2), die Antragstellerin zu 8 (Flst.Nr. .../5) sowie den Antragsteller zu 10 (Flst.Nr. .../3). Das von ihnen im Beteiligungsverfahren geltend gemachte Interesse, von der geplanten Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke verschont zu bleiben, war ein in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beachtlicher Belang, was ihre Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = DVBl.1999, 100). Den Bedenken, die gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu 3, zu 7, zu 8 und zu 11 bestehen, weil sie als Betreiber ganz bestimmter Gewerbe als solche vom Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht betroffen sind, brauchte der Senat deswegen nicht nachzugehen, weil sämtliche Anträge jedenfalls unbegründet sind. Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21 
Die 6. Änderung des Bebauungsplans verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. Zweifel könnten aus dem Inhalt der als Satzung beschlossenen Ergänzung der bisherigen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 1.1 über die Art der baulichen Nutzung erwachsen, wo es im Anschluss an den bisherigen Text heißt:
22 
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans (Misch- und Gewerbegebiet) sind die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 ausgeschlossen.“
23 
Die zentrenrelevanten Sortimente, deren Führung durch Einzelhandelsbetriebe § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausschließen, sind nämlich in diesem normativen Teil des Bebauungsplans nicht einzeln benannt (ebenso wenig wird ausdrücklich der - freilich kaum zweifelhafte - Bezug auf Einzelhandelsbetriebe hergestellt). Der Senat sieht es jedoch als noch genügend an, dass die Begründung zum Bebauungsplan (S. 4/5) die Sortimente unter Einbeziehung derer, die in der Regel als zentrenrelevant gelten, im Einzelnen aufführt. Die durch den Textteil hervorgerufene Unklarheit lässt sich dadurch in einer auch für den rechtsuchenden Bürger zumutbaren Weise mit hinreichender Sicherheit beseitigen.
24 
Zu Unrecht wird als „möglicher Formfehler“ von den Antragstellern gerügt, dass die in der Zeit vom 17.06. bis 18.07.2005 erfolgte Auslegung des Entwurfs vor dem Satzungsbeschluss nicht wiederholt worden ist, obwohl die als Anlage zur Satzung beschlossene Planbegründung in der Fassung vom 09.11.2005 von der offengelegten Begründung in der Fassung vom 07.06.2005 abweicht. Dieser Einwand ist schon deswegen nicht berechtigt, weil § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute Auslegung nur dann verlangt, wenn der „Entwurf“ des Bauleitplans geändert oder ergänzt wurde. Eine Modifizierung der Begründung wird davon nicht erfasst (vgl. die Unterscheidung in § 3 Abs. 2 BauGB). Abgesehen davon legen beide Fassungen entsprechend § 2a Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der beabsichtigten Regelung dar, unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die schließlich dem Bauleitplan beigefügte Begründung vom 09.11.2005 zum einen auf Abschnitte verzichtet, die nicht die 6., sondern die 5. Änderung des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ zum Gegenstand haben, nämlich die Einhaltung des Integrations- und Kongruenzgebots sowie des Beeinträchtigungsverbots, zum andern die endgültige Fassung, ohne inhaltlich wesentlich abzuweichen, die Zielsetzung sowie die Auswirkungen eindringlicher beschreibt.
25 
Die Antragsteller halten die 6. Änderung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten insbesondere deshalb für ungültig, weil es hierfür keine im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigenden „besonderen städtebaulichen Gründe“ gebe, solche jedenfalls nicht - was sie für erforderlich betrachten - auf Grund eines Einzelhandelsgutachtens unter individueller Betrachtung der örtlichen Situation nachgewiesen seien. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Vorab ist zu bemerken, dass die Beurteilung, ob den Anforderungen von § 1 Abs. 9 BauNVO genügt wird, eine Frage des strikten Rechts ist. Die Regeln über die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots gelten insoweit nicht.
26 
§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über Abs. 5 der Vorschrift hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel dieser Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer Feingliederung unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Der Ausschluss muss sich jedoch auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Damit ermöglicht die Vorschrift den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317; Urt. d. erk. Senat v. 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
27 
Die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Feingliederung hält der Senat für städtebaulich besonders gerechtfertigt. Das Merkmal der besonderen Rechfertigung meint nur, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauVNO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Den Antragstellern ist zwar ohne weiteres einzuräumen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf. Solches verlangt übereinstimmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur Urt. d. erk. Senats v. 21.05.2001, a.a.O.; Urt. d. 3. Senats des erk. Gerichtshofs v. 30.01.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390 u. d. 8. Senats v. 02.05.2005 - 8 S 1848/04 - NwZ-RR 2005, 685, außerdem beispielsweise die von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen; s. ferner Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses, GABl. 2001, 290 ff.). Hingegen ist den Antragstellern nicht darin zu folgen, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in Situationen wie der hier bestehenden stets anhand eines sog. Einzelhandelsgutachtens, also durch eine fachwissenschaftlich erarbeitete Marktanalyse, wie sie - beschränkt auf den Lebensmitteleinzelhandel - in Form der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 vorliegt, nachgewiesen werden müssten (ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156). Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zum erwähnten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2005. Denn in jenem Fall wurde die Auflistung der zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 „ohne weitere auf das Verbandsgebiet oder das Gebiet der Beklagten bezogene Erwägungen“ übernommen und alle dort aufgeführten Sortimente bzw. Sortimentsgruppen im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans für unzulässig erklärt. Demgegenüber gibt es hier den Erfordernissen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende Gründe, welche die Antragsgegnerin zum Ausschluss berechtigten:
28 
Eine in diesem Zusammenhang relevante städtebauliche Besonderheit liegt darin, dass die Antragsgegnerin sich aus vier Ortsteilen zusammensetzt, nämlich Ubstadt, Weiher, Stettfeld und Zeutern, ohne dass einem dieser Gemeindeteile eine die anderen dominierende zentrale Bedeutung zukäme. Es handelt sich um getrennte Siedlungseinheiten; jeder Ortsteil hat einen eigenen Ortskern, wobei Zeutern eine abseitige Lage zum übrigen Gemeindegebiet aufweist. Die „disperse Struktur“ wird durch ein Naturschutzgebiet zwischen Ubstadt, Weiher und Stettfeld verstärkt. Während Ubstadt und Weiher - fast gleichgewichtig - die größere Einwohnerzahl aufweisen, fallen Stettfeld und Zeutern insoweit etwas ab. Die Einzelhandelsstrukturen werden im Wesentlichen von dieser Siedlungsstruktur geprägt. Alle Ortsteile verfügen über traditionelle, innerörtliche Versorgungszentren mit kleinteiliger Geschäftsstruktur, wobei Betriebe des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfsbereichs überwiegen. Größere Bedeutung als Einkaufslagen haben die Ortskerne von Ubstadt, Weiher und Zeutern (vgl. zu diesem Befund im Einzelnen die GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005, S. 12 ff.). Dieses Charakteristikum der mehr oder weniger ausgeglichenen Verteilung der Einwohner auf vier Siedlungsteile und die damit zusammenhängende jeweils schwache Ausprägung der Geschäftsbereiche lassen die Befürchtungen von Regionalverband und höherer Raumordnungsbehörde sowie im Anschluss daran der Antragsgegnerin einleuchtend erscheinen. Es drängt sich geradezu auf, dass die beiden genehmigten Einzelhandelsgroßprojekte der Lebensmittelbranche nicht zuletzt wegen ihres günstigen Standortes zwischen den beiden größten Gemeindeteilen Ubstadt und Weiher eine Magnetwirkung entfalten und daher die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben anderer Branchen, die sich diese „Frequenzbringer“ zu Nutze machen wollen, begünstigen. Die hier vorhandene Siedlungs- und Marktstruktur, die sich vom typischen Bild anderer Gemeinden mit einem Siedlungs- und Geschäftsschwerpunkt und insoweit deutlich nachrangigen Randbereichen oder Teilorten signifikant unterscheidet, nötigt in ungleich stärkerem Maße zu planerischen Vorkehrungen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). Auch in der der Antragsgegnerin zuerkannten geringen zentralörtlichen Funktion als Kleinzentrum spiegelt sich dieser Befund. Sie verfügt nur über schwach ausgeprägte Geschäftsbereiche, die dementsprechend nur einen geringen Verflechtungsbereich zu versorgen geeignet sind. Die Sogwirkung der Einzelhandelsgroßprojekte in Randlage führt folglich, wenn eine planerische Gegensteuerung unterbleibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Ansiedlung von Konkurrenten für die innerörtlichen Anbieter. Demgegenüber lassen sich solche Konsequenzen für strukturstarke Innenstadtbereiche von Mittel- und Oberzentren nicht ohne weiteres konstatieren; eine Marktanalyse unter Zuhilfenahme eines Fachgutachters ist daher nur dort regelmäßig angezeigt.
29 
Einen besonderen auch im städtebaulichen Regelungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO beachtlichen Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten leitet der Senat ferner aus dem Raumordnungsrecht ab. Gemäß Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 dürfen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, „wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist.“ Nach dem Ergebnis der GMA-Wirkungsanalyse vom Mai 2005 trifft dies angesichts der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, einem Kleinzentrum, insoweit vorhandenen Defizite für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu, denn zwei von vier wichtigen Trägern der Lebensmittelversorgung wiesen keinen marktgerechten Zuschnitt mehr auf. Eine Modernisierung des Lebensmitteleinzelhandels war danach geboten und erscheint angesichts des Fehlens adäquater Flächen in den Ortskernen sowie im Hinblick auf die erwähnte disperse Siedlungsstruktur, die dazu führt, dass keiner der Teilorte allein über ein ausreichendes Potential verfügt, die Zulassung der beiden Einzelhandelsprojekte an einem vom gesamten Gemeindegebiet aus gut erreichbaren, wenngleich formal nicht integrierten Standort sinnvoll und mithin als Ausnahme vom Integrations- und Kongruenzgebot zulassungsfähig. Andererseits ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin Folgewirkungen der von ihr für die Lebensmittelversorgung gefundenen Lösung für andere Branchen entgegenzuwirken versucht. Diesem Anliegen dient der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im umgebenden Gewerbe- und Mischgebiet, um insoweit die verbrauchernahe Versorgung in den Ortskernen, die im Lebensmittelbereich - wie dargelegt - angesichts der heutigen Marktformen nicht erreicht werden kann, zu sichern und die Aufgabenwahrnehmung durch die anderen zentralen Orte nicht zu beeinträchtigen (vgl. Nr. 3.2.1.1 des Einzelhandelserlasses). Der Einzelhandelsausschluss kompensiert nach Auffassung des Senats mit städtebaulichen Mitteln Nachteile der raumordnerisch zugelassenen Abweichung von der ansonsten geltenden Zielsetzung. Das von den Antragstellern verlangte Einzelhandelsgutachten hätte den Befund fachlich untermauern und mithin die Entscheidung zu § 1 Abs. 9 BauNVO erleichtern können; angesichts der dargestellten städtebaulich besonderen örtlichen Situation, deren Würdigung unverzichtbar ist, erweist es sich aber als entbehrlich.
30 
Der geltend gemachte Abwägungsausfall (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), weil die Auswirkungen der Sortimentsbeschränkung auf die im übrigen Gebiet des Bebauungsplans „Kuckuckswald“ ansässigen Betriebe nicht gesehen worden seien, ist nicht erkennbar. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Satzungsbeschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplans auf Grund der Entscheidungsvorlage des Bau- und Umweltamts an den Gemeinderat vom 09.11.2005 gefasst. Darin werden die Anregungen und Einwendungen der Behörden und privater Dritter wiedergegeben und dazu Stellung genommen. Dabei wird nicht zuletzt auf die Belange der Antragsteller eingegangen. Auf S. 33 der Entscheidungsvorlage heißt es:
31 
„Die Sortimentsbeschränkung schränkt die Eigentümer der betroffenen Grundstücke in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso wie die Gewerbetreibenden in der Ausübung eines nicht bestandsgeschützten zentrenrelevanten Gewerbes stark ein. Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs um zentrenrelevante Sortimente wird ausgeschlossen. Die betroffenen Grundstücke werden für solche Gewerbetreibenden, die sich gerade mit einem solchen Warenangebot ansiedeln wollen, unat-traktiv, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke einschränkt ...“
32 
Danach kann keine Rede davon sein, dass die möglichen Folgen für die Grundstückseigentümer außer Betracht geblieben wären. Auch lässt sich insoweit eine Fehlgewichtung nicht erkennen. Auf S. 34 der Entscheidungsvorlage wird auf den Bestandsschutz hingewiesen und außerdem auf die im Rahmen von §§ 6 und 8 BauNVO verbleibenden übrigen Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere darauf, dass entgegen den Vorstellungen des Regionalverbands nahversorgungsrelevante Sortimente (u.a. Getränke, Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren) zulässig blieben und deshalb mit Blick auf die benachbarten Lebensmittelmärkte attraktive Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Angesichts des andererseits gesetzten Ziels, einen Kaufkraftabfluss aus den eigenen gemeindlichen Zentren und den benachbarten Gemeinden zu verhindern, erweise sich die Sortimentsbeschränkung als nicht unverhältnismäßig. Diese Erwägungen halten sich in dem der Antragsgegnerin zustehenden planerischen Freiraum; auch das Abwägungsergebnis ist mithin gerichtlich nicht zu beanstanden.
33 
Der überdies gerügte Verstoß gegen das Abwägungsgebot in Form eines Abwägungsausfalls, weil die Antragsgegnerin sich ohne eigene Würdigung der Vorgabe des Regierungspräsidiums bzw. des Regionalverbands „Mittlerer Oberrhein“ angeschlossen habe, erweist sich ebenfalls nicht als zutreffend. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller (vgl. S. 34 der Entscheidungsvorlage), aber insbesondere auch schon bei Erörterung der Einwendungen des Regionalverbands (S. 2 ff.) zeigt sich, dass die Antragsgegnerin insoweit für sich einen Entscheidungsspielraum gesehen und diesen auch genutzt hat. Sie hat sich nämlich der Forderung des Regionalverbands, alle Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen, verweigert und sich auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente als erforderlich und ausreichend beschränkt (siehe die jeweilige Auflistung in der Anlage zum Einzelhandelserlass).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.