Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2012 - 3 S 1274/12

published on 23/08/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2012 - 3 S 1274/12
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2012 - 5 K 497/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird - insoweit unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller wenden sich bei sachgerechter Auslegung ihres Antrags gegen den Beschluss vom 22.05.2012 insoweit, als darin (mit Ausnahme der Vorgaben des Verwaltungsgerichts zur Maximalhöhe der Lichthofumrandung) ihr Antrag abgelehnt worden ist. Mit diesem Inhalt ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Widerspruch der Antragsteller gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung gegenüber der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 29.12.2011 zuzuerkennen. Das Interesse des Beigeladenen, von dieser Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Baustopp. Maßgeblich für diese Interessengewichtung ist der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben (Zweifamilienwohnhaus mit zwei Stellplätzen und einem ummauerten Lichthof im hinteren Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ...) mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragsteller verletzt, deren Wohngrundstück Flst.-Nr. ... nördlich an das Baugrundstück angrenzt. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, verletzt das genehmigte Vorhaben weder drittschützende Festsetzungen der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin noch wirkte es sich nach Lage, Baukörper und Höhe in rücksichtsloser Weise „erdrückend“ oder „einmauernd“ aus. Des Weiteren verletzt das Vorhaben aber auch keine bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, auf dessen Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Beschlusses in Zweifel zu ziehen. Die Antragsteller rügen, die Baugenehmigung sei schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil die Bauvorlagen bezüglich der abstandsflächenrechtlich relevanten Traufhöhe unvollständig seien (dazu 1.). Zum anderen machen sie geltend, der Lichthof und die nördliche Außenwand des Wohnhauses verstießen auch materiell-rechtlich gegen Abstandsflächenvorschriften sowie drittschützende planungsrechtliche Vorgaben (dazu 2.). Diese Rügen greifen sämtlich nicht durch.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats entfalten Bauvorlagen dann nachbarschützende Wirkung, wenn wegen ihrer Unvollständigkeit eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (Beschluss vom 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480 ff.; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit materiell-rechtlichem Ansatz VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383 ff.). Zu diesen für die Berechnung von Abstandsflächen maßgeblichen Bauvorlagen gehören namentlich auch die Bauzeichnungen, in denen u.a. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage darzustellen und darin die Maßangaben zur Ermittlung der erforderlichen Abstandsflächen - Bezugspunkte der Außenwände, Höhenlage des vorhandenen und künftigen Geländes, Wandhöhe etc. - einzutragen sind (vgl. § 53 S. 1 LBO i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 LBO-VVO). Auf der rechnerischen Grundlage dieser Parameter ist zusätzlich ein Abstandsflächenplan vorzulegen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 LBO-VVO).
Diesen Anforderungen ist vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsteller entsprochen worden. Der Beigeladene hat sowohl einem gesonderten Abstandsflächenplan als auch - als dessen Berechnungsgrundlage - Bauzeichnungen eingereicht, in denen alle für die Ermittlung der nördlichen (dem Grundstück der Antragsteller zugewandten) Abstandsflächentiefe erforderlichen Maßangaben enthalten sind. All dies ergibt sich, worauf zu Recht auch das Verwaltungsgericht abstellt, aus der Bauzeichnung „Ansicht West“. Darauf, dass in den Schnittplänen entsprechende Angaben fehlen, kommt es daher nicht an. In der Bauzeichnung „Ansicht West“ sind sowohl der untere wie der maßgebliche obere Bezugspunkt der Außenwand eingetragen (Anschnitt der Außenwand mit dem Gelände einerseits, Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut [= Traufhöhe] andererseits) und die zwischen diesen Punkten liegende Wandhöhe ist zutreffend mit 7,89 m (6,89 m + 1,00 m) errechnet. Unerheblich ist, dass diese Maßangaben sich an der südlichen und nicht an der nördlichen - zum Grundstück der Antragsteller gerichteten - Außenwand befinden. Denn beide Wände sind angesichts der Symmetrie des Gebäudes und seiner ebenen Lage vollständig deckungsgleich. Abgesehen davon sind die erforderlichen - identischen - Maße der Traufhöhe zusätzlich aber auch in der Bauzeichnung „Ansicht: Ost“ für die nördliche Außenwand eingetragen.
2. Demnach hält das genehmigte Wohnhaus, dessen Gebäudeaußenwand 4,00 m von der Grenze entfernt liegt, die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe von (7,89 m x 0,4 =) 3,16 m bei weitem ein. Nichts anderes würde gelten, wenn die Wandhöhe ab der 1,70 m tiefer liegenden Lichthoffläche gemessen würde (so etwa Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht Baden-Württemberg 2006, S. 95 Rn. 98 und S. 96, Abb. 2). Der erforderliche Grenzabstand würde sich dann auf (7,89 + 1,70 = 9,59m x 0,4 =) 3,83 m erhöhen.
An der Abstandsflächenkonformität des Vorhabens ändert auch der der nördlichen Außenwand auf Untergeschossebene vorgelagerte Lichthof samt seiner Umfassung nichts. Denn diese Anlage ist - mit dem Verwaltungsgericht -jedenfalls dann nicht abstandsflächenpflichtig (und zugleich innerhalb der Abstandsfläche der Gebäudeaußenwand zulässig), wenn die Umrandung nicht mehr als 1,00 m über die Geländeoberfläche hinausragt.
a) Die eigentliche Lichthoffläche in den Ausmaßen von (2 x 4 =) 8 m² liegt auf Fußbodenhöhe des Untergeschosses (167,27 m über NN) und damit um 1,70 m unter der unverändert bleibenden (bisherigen wie künftigen) Geländeoberfläche (168,97 m über NN). Insofern fällt die Lichthoffläche schon nicht unter den Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO. Diese Vorschriften erfassen nach ihrem Inhalt und ihren primären Schutzzwecken (Gewährleistung eines Mindestmaßes an Belichtung, Belüftung und Besonnung, sowie Brandschutz) nur „oberirdische“, d.h. auf und oberhalb der maßgeblichen Geländeoberfläche liegende Anlagen (vgl. § 5 Abs. 1 LBO sowie Sauter, LBO, § 5 Rn. 19). In gleicher Weise knüpft auch der hinzutretende „sekundäre“ Schutzzweck des nachbarlichen Wohnfriedens (Schutz eines Mindestmaßes an Privatheit, teilweise auch als „Sozialabstand“ bezeichnet) grundsätzlich nur an oberirdische Anlagen an, wie sich vornehmlich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ergibt. Der nachbarliche Wohnfriede ist zu Lasten der Antragsteller aber auch schon deswegen nicht berührt, weil die besagte Fläche lediglich als „Lichthof“, d.h. als offener Bereich zur Gewährleistung des erforderlichen Lichteinfallswinkels von 45° für die im Untergeschoss gelegenen Räume (Bad und Schlafraum) genehmigt ist und mithin gar nicht dauerhaft als Terrasse oder Freisitz genutzt werden darf. Der Umstand, dass vom Schlafzimmer eine Tür zum Lichthof führt, dieser also baulich wie funktional zum Freiluftaufenthalt nutzbar ist, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Nutzungszweck auch genehmigt ist.
Im Übrigen wäre eine Terrassennutzung der Lichthoffläche unter dem Gesichtspunkt nachbarlichen Wohnfriedens aber wohl selbst dann abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich – bezogen auf das abgegrabene Gelände – noch um eine „oberirdische“ Anlage handelte. Denn zum einen erscheint beim Aufenthalt auf der Lichthoffläche eine Einsichtnahme auf das 1,70 m höherliegende und 2 m entfernte Grundstück der Antragsteller angesichts der Höhendifferenz von 1,70 m nahezu unmöglich. Zum anderen ist auch insofern wieder auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO sowie insbesondere auf § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu verweisen. Nach letzterer Vorschrift dürfen sogar - deutlich über die Oberfläche hinausragende und daher erhöhte Einsichtsmöglichkeiten eröffnende - Balkone von bis zu 5,00 m Breite bis 2,00 m an die Nachbargrenze heranreichen. Diesen Grenzabstand von 2,00 m hält die Lichthoffläche aber ein (vgl. die Bauzeichnung „Grundriss Untergeschoss“).
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die die Lichthoffläche umschließende Umwandung (in der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Höhe von bis zu 1 m) abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt – mit dem Verwaltungsgericht - zunächst dann, wenn von der vorhandenen Geländeoberfläche im Grenzbereich 168,67 m über NN ausgegangen wird. Denn dann tritt nur der oberste Teilbereich der Umfassungsmauer mit ca. 0,80 m Höhe sowie das auf darauf angebrachte Geländer „oberirdisch“ in Erscheinung und ist dann, als Gebäudeteil, bis zu der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Höhe von 1,00 m nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht abstandsflächenpflichtig. Allerdings wären die Höchstmaße des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO dann deutlich überschritten, wenn als unterer Bezugspunkt der Mauer auf das (abgegrabene) Gelände auf Höhe der Lichthoffläche abgestellt wird. Hierauf weisen auch die Antragsteller in der Beschwerdebegründung hin. Nachbarschützende Rechte der Antragsteller würden aber auch bei dieser Betrachtungsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verletzt. Denn in diesem Fall wäre nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO eine geringere Abstandsflächentiefe zuzulassen. Denn nachbarliche Belange der Antragsteller (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz) würden allein durch den von ihrem - höher gelegenen - Grundstück aus sichtbaren Teil der Umwandung berührt, durch den darunterliegenden - verdeckten - Mauerteil aber in keiner Weise beeinträchtigt. Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO (schutzmindernde – hier topografische – Besonderheit auf dem Nachbargrundstück, vgl. zuletzt etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 ff.) wären damit zweifellos erfüllt.
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3. Soweit die Antragsteller im Übrigen darauf verweisen, dass die Baugenehmigung „eine Vielzahl baurechtlicher Vorschriften“ der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin nicht einhalte, setzen sie sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ausreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zutreffend auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs zum fehlenden Drittschutz der in der Ortsbausatzung Heilbronn getroffenen Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung hingewiesen und sich auch mit der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der festgesetzten Traufhöhe, der Kniestockhöhe sowie den Dachaufbauten sowie mit dem Rechtscharakter dieser Festsetzungen befasst. Auf diese Begründung gehen die Antragsteller auch nicht ansatzweise ein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, sollten solche angefallen sein, waren nicht den Antragstellern aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenständiges Kostenrisiko auf sich genommen (st. Rechtspr. der Bausenate des beschließenden Gerichtshofs, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
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Der Streitwert für beide Rechtszüge war, unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 7.500,- EUR festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch im Eilverfahren grundsätzlich vom Streitwert der Hauptsache auszugehen, wenn sich - wie hier - der Nachbar nicht nur gegen die Nutzung einer baulichen Anlage, sondern gegen deren Errichtung zur Wehr setzt, da im Eilverfahren dann vollendete Tatsachen gesetzt werden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.