Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. März 2014 - 8 S 2628/13

published on 18/03/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. März 2014 - 8 S 2628/13
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2013 - 11 K 3847/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet (vgl. §§ 146, 147 VwGO). Der Antragsteller ist durch den angegriffenen Beschluss jedenfalls formell beschwert - was für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -EzAR-NF 044 Nr. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 24) -, weil dieser seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt. Auf die Frage, ob der Antragsteller mit Blick auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB und unter Berücksichtigung der Vollmacht seiner mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau vom 16.07.2013 befugt ist, nachbarliche Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung alleine gerichtlich geltend zu machen, kommt es daher insoweit nicht an.
II. Die Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. a) Die Rüge, der Zweck der Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO werde durch die Nutzungsänderung des Gebäudes xxxstraße xx in W. "von Hotelnutzung auf Wohnnutzung junger Erwachsener während der berufsbegleitenden Ausbildung durch das BBW W." (Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19.09.2013) berührt mit der Folge, dass die Vorschriften zu prüfen und mit diesem Gebäude die Abstandsflächen einzuhalten seien, greift nicht durch. Eine - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist für sich genommen abstandsflächenrechtlich in der Regel (zu einer möglichen Ausnahme siehe unten c)) nicht relevant. Denn es muss ein für die Abstandsflächentiefe relevantes Maß verändert werden, damit das Vorhaben hinsichtlich der Vorschriften der §§ 5 f. LBO erneut zur - dann vollständigen - Überprüfung ansteht (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 (534)). Eine Veränderung eines solchen relevanten Maßes geht mit der genehmigten Nutzungsänderung nicht einher. Soweit der Senat zur Rechtslage unter der Geltung der Landesbauordnung vom 08.09.1995 (GBl. S. 617) die Auffassung vertreten hat, dass Nutzungsänderungen auch dann abstandsrechtlich beachtlich sind, wenn sie zu nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke hinsichtlich eines ausreichenden Brandschutzes führen können (Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26 und daran anschließend Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388)), hält er hieran unter der Geltung der Landesbauordnung in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 357) nicht fest. Denn die Anforderungen an den Brandschutz ergeben sich aus § 15 LBO. Gesichtspunkte des Brandschutzes sind für die Bestimmung der einzuhaltenden Tiefe der Abstandsfläche bei der (erstmaligen) Errichtung einer baulichen Anlage nicht relevant und können daher bei einer der Errichtung gleichstehenden Nutzungsänderung unter keinen Umständen eine neuerliche Überprüfung des Bauvorhabens anhand der §§ 5 f. LBO auslösen. Offen bleiben kann, ob die Bestimmungen zu den einzuhaltenden Abstandsflächen überhaupt dazu dienen, der Ausbreitung von Schadenfeuer vorzubeugen (dies verneint: Sauter, LBO, Stand: November 2011, § 5 Rn. 5 und § 6 Rn. 39).
b) Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dass im Falle einer Änderung der Nutzungsart das landesrechtliche Abstandsflächenrecht deshalb zu prüfen sei, weil der Nachbar durch die neue Nutzung wesentlich mehr in seiner Wohnruhe gestört sein könne als durch die frühere Nutzung, vermag dies ebenfalls keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dienen die §§ 5 f. LBO nicht der Wahrung des Wohnfriedens oder der Wohnruhe, sondern allein der Sicherung der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks (grundlegend: Senatsbeschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26). Daran hält der Senat auch unter der Geltung der Landesbauordnung in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. 357) fest. Ein „sekundärer Schutzzweck“ des nachbarlichen Wohnfriedens ist dem baden-württembergischen Abstandsflächenrecht fremd (Sauter, LBO, Stand: November 2011, § 5 Rn. 4; a.A. in einem obiter dictum: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 - juris Rn. 7). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -VBlBW 1987, 465) ist zu einer früheren Gesetzeslage ergangen. Die weiter zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jeweils zu Art. 6 der Bayerischen Bauordnung ergangen und deshalb für das baden-württembergische Landesrecht ohne Relevanz (vgl. zur Bedeutung des sozialverträglichen Wohnens nach dem Recht des Freistaats Bayern: Dhom/Franz/ Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 1 m.w.N.)
c) Die Änderung der Art der baulichen Nutzung kann ausnahmsweise nur dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren (Sauter, LBO, Stand: März 2010, § 5 Rn. 28). Solche Gebäude sind hier nicht betroffen.
d) Da das Gebäude allein infolge der Nutzungsänderung nach den obigen Ausführungen nicht an den §§ 5 f. LBO zu messen ist, kommt es auf die in der Beschwerde zu diesen Vorschriften zitierte Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht an.
2. Ebenfalls nicht zum Erfolg führt die Rüge, aus der öffentlich-rechtlichen Baulast folgten subjektive Rechte des Antragstellers, die durch die angegriffene Baugenehmigung verletzt worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass die auf dem Grundstück xxx bestehende Abstandsflächenbaulast zugunsten des Flst. Nr. 55 mit einer Tiefe von 2,30 m nichts an der Beurteilung ändere, dass kein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vorliege. Die Abstandsflächenbaulast stelle zwar eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung dar, die von der Baurechtsbehörde durch bauaufsichtsrechtliche Anordnungen auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO durchgesetzt werden könne. Ob eine solche Anordnung erlassen werde, stehe jedoch im Ermessen der Behörde. Die vorliegende Nutzungsänderung sei nicht abstandsflächenrelevant, so dass ein bauaufsichtsrechtliches Tätigwerden schon deshalb nicht geboten sei.
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Diese Ausführungen im angegriffenen Beschluss missversteht der Antragsteller, wenn er nunmehr mit der Beschwerde behauptet, das Verwaltungsgericht räume selber ein, dass er einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde habe, gerade wegen der Baulast zu seinen Gunsten. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nicht dargelegt wird, weshalb eine Baulast zugunsten des Vorhabengrundstücks verletzt sein soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb aus einer solchen behaupteten Verletzung Abwehrrechte des Antragstellers als Eigentümer des mit der Baulast belasteten Grundstücks folgen könnten. Ebenso wenig erschließt sich in diesem Zusammenhang die Rüge, dass § 7 LBO im angegriffenen Beschluss nicht erwähnt werde.
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3. Die Rügen der Beschwerde, die darauf abzielen, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt zu wenig berücksichtigt habe, führen nicht zu ihrem Erfolg. Soweit die entsprechenden Rügen hinreichend substantiiert sind, ergibt sich aus der Berücksichtigung der mit ihnen geltend gemachten Umstände kein Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses (a) - d)). Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgerichts ist mit ihnen auch nicht dargetan (e)).
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a) Mit ihrer Rüge, es sei nicht berücksichtigt worden, dass „der neue Bebauungsplan auf Antrag des Beschwerdeführers die Flurstücke des Antragstellers gerade von diesem Bebauungsplan ausgenommen [habe]“, vermag die Beschwerde eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht aufzuzeigen. Zwar setzt sich der Beschluss mit diesem Aspekt tatsächlich nicht ausdrücklich auseinander. Jedoch kann dieser - für sich genommen - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein. Die bauplanungsrechtliche Situation hat das Verwaltungsgericht ersichtlich zutreffend erfasst und die Beachtung des den Antragsteller schützenden Rücksichtnahmegebots geprüft (Beschlussumdruck S. 3 f.). Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffen und die nähere Umgebung des Baugrundstückes und seines Grundstücks von reiner Wohnbebauung geprägt sein sollten - was angesichts der bisher genehmigten Hotelnutzung des Baugrundstücks nicht naheliegend ist -, bleibt die Abgrenzung des Geltungsbereichs des „neuen Bebauungsplans“ für die Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers unerheblich.
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Das Berufen auf einen Vertrauenstatbestand, der sich daraus herleiten soll, dass das Grundstück des Antragstellers auf seine Anregung aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entgegen der ursprünglichen Planung herausgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Aus diesem Umstand können sich keine Abwehransprüche gegen Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ergeben.
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b) Ebenso offensichtlich unerheblich ist der Umstand, dass „die xxx bereits als Spielstraße gewidmet war und einen Weg darstellt, der überwiegend von Kindern, die zur Schule gehen, genutzt wird“. Denn aus diesem Umstand kann der Antragsteller keine eigenen Rechte ableiten. Nur deren Verletzung kann aber zu einem Erfolg seines Widerspruchs führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht aber entscheidungstragend bei seiner Interessenabwägung abgestellt.
15 
c) Die Rüge, die Feststellung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, dass das Nachbargebäude der Beigeladenen eine reine Hotelnutzung gehabt habe, vielmehr habe es dort auch eine Gaststätte und private Wohnnutzung gegeben, setzt sich nicht hinreichend mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt daher dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn das Verwaltungsgericht geht von einer Nutzungsänderung von einer Hotelnutzung in eine Wohnnutzung aus. Soweit schon bisher eine Wohnnutzung genehmigt und ausgeübt worden sein sollte, läge daher aus der Sicht des Verwaltungsgerichts bereits keine Nutzungsänderung vor. Hinsichtlich der Gaststättennutzung im Erdgeschoss liegt im Übrigen kein auf die Genehmigung einer Nutzungsänderung gerichteter Bauantrag vor.
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d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit beschäftigt, dass das bisherige Betriebskonzept der Beigeladenen nur unzureichend dargestellt sei, kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil sie ihre Prämisse nicht darzulegen vermag. Denn aus den Bauvorlagen lässt sich die Anzahl der Zimmer und auch deren Belegung als Einzelzimmer (EZ) oder Doppelzimmer (DZ) entnehmen, so dass der genehmigte Nutzungsumfang entgegen der Auffassung der Beschwerde eindeutig feststeht. Die Antragsgegnerin selbst geht in der Beschwerdeerwiderung darüber hinaus wohl nur von einer Einzelbelegung aller Zimmer aus. Soweit die Beschwerde weitergehend rügt, die Antragsgegnerin lasse es nach wie vor offen, „welche konkreten junge Menschen bzw. junge Erwachsene im Gebäude xxx untergebracht werden sollen“, kann dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die genehmigte Nutzung ist in der Baugenehmigung vom 19.09.2013 eindeutig als „Wohnnutzung junger Erwachsener während der berufsbegleitenden Ausbildung durch das BBW W.“ bezeichnet. Weiter wird mit der Beschwerde nicht dargetan, welche bodenrechtliche Relevanz dem gerügten Umstand zukommen soll. Darüber hinaus erschließt sich nicht, weshalb es hier um eine „Unterbringung“ und nicht um eine schlichte, zweckgebundene gewerbliche Zimmervermietung gehen soll.
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e) Weder mit den oben unter 3. a) - d) abgehandelten Rügen noch mit dem vorsorglichen Verweis „auf alle vorgelegten Anlagen und sämtliche zitierte Rechtsprechung in erster Instanz“, die alle „vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Rahmen der summarischen Prüfung nicht gewürdigt“ worden seien, vermag die Beschwerde einen Verfahrensfehler in Form des Verstoßes gegen den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) den Anforderungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend darzulegen. Hinsichtlich der hier unter 3. a) - d) behandelten Rügen wird bereits nicht dargelegt, weshalb die angeblich übergangenen Ausführungen des Antragstellers zur Sach- und Rechtslage nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 8 B 106.09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 77 Rn. 33 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris) für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sind. Ebenso wird nicht dargelegt, weshalb vor dem Hintergrund, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen, hier besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Vorbringen des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden sei (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Urteil vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 und Beschluss vom 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11 - juris Rn. 33 f.). Aus diesen Gründen genügt auch der Verweis auf die angeblich vollständig nicht gewürdigten Anlagen und die zitierte Rechtsprechung (Beschwerdeschrift S. 13) dem Darlegungsgebot nicht.
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4. Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit mit ihr - der Sache nach unter Berufung auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - geltend gemacht wird, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen als bildungs- oder soziale Einrichtung einen erforderlichen Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten müsse.
19 
a) Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen kann insoweit nur § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sein. Nach dieser Vorschrift sind bauliche und sonstige Anlagen u.a. dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Umgebung reicht dabei so weit, als die unmittelbaren Auswirkungen einer baulichen Anlage reichen, die die Nutzung anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigen können (Roeser, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 15 Rn. 27) und umfasst daher auch das Grundstück des Antragstellers. Aufgrund des Rücksichtnahmegebots kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122; Senatsurteil vom 27.06.2011 - 8 S 2581/10).
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b) Gemessen hieran spricht nichts für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Abgesehen davon, dass Gegenstand der genehmigten Nutzungsänderung nicht die Umnutzung des Gebäudes in eine Jugendhilfeeinrichtung ist und auch ein „spezialisierte[r] Umgang mit jungen Menschen mit Epilepsie, ADHS, Adipositas, psychischer Behinderung, körperlicher Beeinträchtigung und/oder Migrationshintergrund“ im Rahmen der Betreuung nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, über deren sofortige Vollziehbarkeit durch das Verwaltungsgericht zu befinden war, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu etwaigen Mindestabständen von Betreuungseinrichtungen zu Wohngebäuden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass dem allgemeinen Bauplanungsrecht ein „Milieuschutz“ fremd ist. Immissionen, die von Wohnnutzungen und wohnähnlichen Nutzungen von Anlagen für soziale Zwecke ausgehen, sind im Grundsatz in von Wohnnutzung geprägten Gebieten hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364), selbst wenn sich der Nutzerkreis der neu genehmigten Nutzung strukturell erheblich von dem Nutzerkreis der Bestandsbebauung unterscheiden sollte. Im Übrigen könnten nur solche Auswirkungen der vom Antragsteller angegriffenen Baugenehmigung eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens begründen, die unmittelbar dem Vorhaben zuzurechnen sind, etwa weil sich die Bewohner einer genehmigten Einrichtung vorhersehbar und üblicherweise in dieser Weise verhalten. Hierfür bedarf es belastbarer Anhaltspunkte; die bloße Möglichkeit, dass die Bewohner einer Einrichtung zu einem bestimmten Fehlverhalten neigen könnten, genügt für die Zurechnung nicht. Denn individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, Beschlüsse vom 29.05.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6 und vom 06.12.2011 - 4 BN 20.11 - BauR 2012, 621 Rn. 5). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit auch auf den geregelten Tagesablauf der Bewohner - die neben einem Beruf auch einer Ausbildung nachgehen - und auf die im Gebäude der Beigeladenen vorgesehenen und genehmigten Aufenthaltsräume hingewiesen, so dass es dem Vorhaben nicht immanent ist, dass sich die Bewohner zwangsweise auf der Straße oder gar dem Grundstück des Antragstellers aufhalten müssten. Auch aus dem Vorhandensein eines sozialpädagogischen Betreuers lässt sich auf eine vorhersehbares und regemäßig eintretendes Fehlverhalten, das zwingend zu unzumutbaren Störungen führen muss, erkennbar nicht schließen. Denn die Annahme, ein Betreuer sei bei der beantragten Nutzung aus Sicht des Betreibers notwendig, vermag nichts darüber auszusagen, ob von der Nutzung Störungen nach außen ausgehen können, die zu einer Unzumutbarkeit des Vorhabens führen können.
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Die Beschwerde vermag auch nicht darzutun, dass die behauptete Unterschreitung der Anzahl der notwendigen Stellplätze dazu führen könnte, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Antragstellers beeinträchtigt sei. Dieser Umstand allein ist unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme bei einem behaupteten Stellplatzmangel durch einen Nachbarn rügefähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 (601)).
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5. Das Beschwerdevorbringen, die begehrte Nutzungsänderung verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, weil der Betrieb das Wohnen wesentlich störe und dies nach § 6 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig sei, übersieht, dass der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Da das Grundstück des Antragstellers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, kann er aus der Festsetzung eines Mischgebiets keine Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen ableiten.
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6. Die Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne ein Mangel an Stellplätzen vom Nachbarn gegenüber dem Bauherrn mit drittschützender Wirkung geltend gemacht werden, hat auch unter ihrem bauordnungsrechtlichen Aspekt keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, an der der Senat festhält, vermitteln die Regelungen aus § 37 Abs. 1 und Abs. 2 LBO keinen Nachbarschutz. Sie dienen allein dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600 (601)). Das vom Antragsteller angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 05.07.2012 - 5 K 2716/11 -BauR 2012, 1994) verhält sich allein zu § 51 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und ist daher hier nicht einschlägig.
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7. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einer Verringerung des Nutzungsumfangs aus, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar dürfte die Baugenehmigung vom 19.09.2013 die Doppelbelegung der zuvor im Hotelbetrieb als Doppelzimmer genutzten Räume weiterhin zulassen und dürften die Annahmen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zu den Nutzungsmöglichkeiten nur auf den beabsichtigten und nicht den genehmigten Nutzungsumfang beziehen (vgl. Seite 7 f. Beschwerdeerwiderung). Jedoch wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Nutzungsumfang bodenrechtlich relevante, unzumutbare Störungen mit sich bringen soll.
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8. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
26 
a) Der Anspruch des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt worden. Die Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO verstößt allein dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -BVerwGE 110, 40 (46)). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Übertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2013 solche Erwägungen zugrunde gelegen haben könnten. Insbesondere erweisen sich die aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen nicht in einer Weise als komplex, dass die den Übertragungsbeschluss tragende Auffassung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO), schlechthin unvertretbar wäre.
27 
b) Auch die Rüge, der Antrag „auf einen gerichtlichen Ortstermin“ sei verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden, greift nicht durch. Da es auf die vom Antragsteller behauptete beengte Situation nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht angekommen ist, erweist sich weder die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 101 Abs. 3 VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, noch das Absehen von einer Beweiserhebung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als fehlerhaft.
28 
c) Die behaupteten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind oben unter II. 3. e) abgehandelt.
29 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene weder einen eigenen Antrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (154 Abs. 3 VwGO) noch sich sonst aktiv am Verfahren beteiligt hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
30 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 29) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) an. Den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) zieht der Senat in Anwendung des Rechtsgedankens des § 71 Abs. 1 GKG nur für Verfahren heran, die nach dem 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig geworden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 3.750 EUR festzusetzen ist. Da die vom Antragsteller behauptete Wertminderung von 30.000,- EUR gegriffen und nicht belegt ist, kommt die von der Antragsgegnerin beantragte Streitwertfestsetzung und -änderung auf je 15.000,- EUR nicht in Betracht, zumal die Antragsgegnerin erstinstanzlich selbst vorgetragen hat, dies sei „durch nichts gerechtfertigt“ (Seite 10 der Erwiderung vom 08.11.2013).
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/02/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2013 - 7 K 1981/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohungen aus dem Besch
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published on 14/03/2013 00:00

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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2012 - 5 K 497/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außer
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published on 03/12/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
published on 15/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte B
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.