Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Aug. 2005 - 3 S 1216/05

published on 09/08/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Aug. 2005 - 3 S 1216/05
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Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2005 - 6 K 629/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilten Nachtragsbaugenehmigungen vom 23.8.2004 und 10.1.2005 zu Recht stattgegeben.
Auch nach Auffassung des beschließenden Senats überwiegen vorliegend die privaten Interessen des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das gegenläufige öffentliche Interesse und das Privatinteresse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigungen (vgl. § 212 a BauGB). Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
Zunächst ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Beigeladenen erteilten Nachtragsbaugenehmigungen infolge der Unvollständigkeit der vorgelegten Bauvorlagen unbestimmt seien und der Antragsteller dadurch in seinen Nachbarrechten verletzt würde, zu folgen. Nach § 52 LBO i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO -) sind in den Bauzeichnungen die Grundrisse aller Geschosse einschließlich des nutzbaren Dachraums mit Angaben der vorgesehenen Nutzung der Räume darzustellen. Bei den Nachtragsbaugesuchen des Antragstellers fehlt die Angabe der vorgesehenen Nutzung des Raumes im Dachraum des Garagengebäudes. Wegen dieser Unvollständigkeit der Bauvorlagen wäre die Baugenehmigungsbehörde gehalten gewesen, dem Bauherrn zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Dies hat die Baurechtsbehörde nicht getan.
Aus diesem Verstoß allein kann eine Rechtsverletzung des Antragstellers als Grundstücksnachbar nur in Ausnahmefällen hergeleitet werden. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen sind formelle Ordnungsvorschriften, die als solche in der Regel keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn die trotz des formellen Mangels der Bauvorlagen erteilte Baugenehmigung gegen materiell dem Nachbarschutz dienende Vorschriften verstößt, oder wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 17.10.2003 - 2 B 8.01 -, BauR 2004, 987; Sauter, LBO § 52 Rdnr. 20). Vorliegend ist das genehmigte Garagengebäude ohne Einhaltung von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 LBO nur zulässig, wenn das Gebäude nur Garagen oder Nebenräume enthält. Wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen kann vorliegend nicht abschließend darüber entschieden werden, ob der im Dachgeschoss des Garagengebäudes gelegene Raum tatsächlich nur als Nebenraum angesehen werden kann. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob sich der Antragsteller als Nachbar gegen das Garagengebäude mit Erfolg wenden kann. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht die dem Beigeladenen zuzurechnende Unbestimmtheit der Bauvorlagen zu seinen Lasten.
Zutreffend ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die dem Beigeladenen genehmigte Garage gegen § 6 Abs. 2 LBO verstößt. Aus dem vorliegenden genehmigten Planunterlagen ergibt sich eindeutig - dies wird letztlich vom Beigeladenen auch nicht bestritten -, das Entstehen eines Schmutzwinkels. Für das vorliegende Verfahren ist es dabei ohne Bedeutung, ob der Beigeladene bereit ist, eine nachträgliche Auflage zur Schließung des Schmutzwinkels zu akzeptieren oder ob er zur Übernahme einer Baulast bereit ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.