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| Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor. |
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| 1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
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| a) Die Klägerin, die im Satzungsgebiet der Beklagten zwölf Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betreibt, begehrt die Herabsetzung der Vergnügungssteuer für die Monate Januar bis März 2011. |
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| Von den zwölf Spielapparaten erspielten im Monat Januar ein Gerät, im Monat Februar drei Geräte und im Monat März wiederum zwei Geräte einen negativen Kasseninhalt. Davon ausgehend setzte die Beklagte für die zwölf Spielgeräte für die genannten Monate Januar bis März 2011 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 5.025,06 EUR fest, wobei sie in den sechs genannten Fällen mit einem negativen Kasseninhalt die monatliche Vergnügungssteuer jeweils mit 0,0 EUR ansetzte. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin - nach Durchführung des Vorverfahrens - Klage erhoben und zur Begründung darauf abgestellt, eine negative Bruttokasse eines Geräts führe zu einer negativen Vergnügungssteuer und müsse dementsprechend steuermindernd bei dem Gerät berücksichtigt werden. Deshalb betrage die Vergnügungssteuer für das erste Quartal 2011 anstatt der festgesetzten 5.025,06 EUR lediglich 4.645,31 EUR. |
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| Das Verwaltungsgericht hat die Klage sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, die negative Bruttokasse eines Geräts stelle eine bloß betriebswirtschaftliche Einbuße dar, die vergnügungssteuerrechtlich ohne Belang sei. |
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| b) Diese Auffassung des Verwaltungsgericht begegnet keinen Bedenken. |
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| Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 28.07.2010, die zum 01.10.2010 in Kraft getreten ist. Nach § 6 Nr. 1 der Satzung ist Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falsch- und Fehlgeld). § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung regelt ferner, dass der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Geräts mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse beträgt. |
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| Die Beklagte stellt danach für die Bemessung der Steuer nicht auf den Spieleinsatz des sich Vergnügenden, sondern auf das Einspielergebnis ab, d.h. sie hat sich für die Kassenbesteuerung als Steuermaßstab entschieden. Der Spieleinsatz, d.h. der von den Nutzern getätigte Geldeinwurf (ohne Rücksicht auf den späteren Spielverlauf) kommt dem Vergnügungsaufwand des Spielers besonders nahe und ist damit ein zulässiger Steuermaßstab. Wird stattdessen auf den Kasseninhalt abgestellt, bei dem die ausgezahlten Gewinne von den eingesetzten Beträgen des Spielers abgezogen werden, wird ein gegenüber dem auf den Spieleinsatz abstellenden Maßstab etwas wirklichkeitsfernerer Maßstab benutzt. Dennoch besteht auch bei einem solchen Maßstab nach allgemeiner Meinung ein hinreichender Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers, weil sich im Allgemeinen ein höherer Aufwand des viel Spielenden in entsprechend höheren Einspielergebnissen des Aufstellers niederschlägt und folglich zu einer entsprechend höheren Besteuerung führt (vgl. zum Ganzen etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.08.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31). |
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| Der von der Beklagten gewählte Maßstab kann allerdings im Einzelfall dazu führen, dass im Zeitpunkt der Auslesung des jeweiligen Geldspielgeräts die Gewinne der Spieler deren Einsätze übersteigen und das Gerät damit ein negatives Einspielergebnis erzielt. |
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| Da die Beklagte nach der dargestellten Satzungsbestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 1 den Kalendermonat als den Besteuerungszeitraum festgelegt hat, ist ein positiver Betrag der elektronischen Bruttokasse am Ende des monatlichen Besteuerungszeitraums entsprechend dem Steuersatz zu versteuern. Ist hingegen kein positiver Betrag gegeben, so fällt auf der Grundlage des von der Beklagten gewählten Maßstabs auch keine Vergnügungssteuer an. In den Fällen einer sog. „Minuskasse“ hat der Automatenaufsteller - entgegen der Ansicht der Klägerin - jedoch keinen Anspruch auf Steuererstattung für den jeweiligen Monat. Der Steuerschuldner hat damit auch keinen Anspruch darauf, dass eine eventuelle „Minuskasse“ des Geräts mit positiven Beträgen im Folgemonat verrechnet wird. Der Charakter der Spielgerätesteuer lässt die Berücksichtigung von „Minuskassen“ nicht zu (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.08.2009 - 2 LB 42/08 - NVwZ-RR 2009, 973; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011, aaO). |
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| Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie belastet als solche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Sie soll die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen, der sich an dem Spielgerät vergnügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/95 - DVBl. 2009, 777). Die Leistungsfähigkeit der Spieler spiegelt sich grundsätzlich in dem Betrag wider, den sie in das Gerät einwerfen. Danach kann der Vergnügungsaufwand der Spieler auch dann nicht negativ sein, wenn ihr Gewinn den Spieleinsatz übersteigt. Das Defizit eines Spielgeräts, das entsteht, wenn mehr als Gewinn ausgeschüttet wird als an Spieleinsätzen eingeworfen wurde, kann - mit anderen Worten - keine Vergnügungssteuerlast „unter Null“ bei den gewinnenden Spielern auslösen. |
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| Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde dazu führen, dass ein Automatenaufsteller, der mit seinem Gerät nach einem Monat einen Verlust erzielte und danach den Betrieb einstellte, einen Erstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde hätte. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung. |
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| Die dargestellte - einschränkende - Auslegung des Steuermaßstabs der „elektronisch gezählten Bruttokasse“ und damit die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Gewinnen der Spieler beruht auf dem dargestellten Charakter der Spielgerätesteuer. Deshalb ist auch der Umstand rechtlich unerheblich, dass die Beklagte die dargestellte Modifikation des Steuermaßstabs nicht ausdrücklich normiert hat. |
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| 2. Auch die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Berufungszulassung nicht. Ist - ausgehend von einem erheblichen Begründungsaufwand des Gerichts - die Schwierigkeit einer Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht, genügen regelmäßig erläuternde Hinweise auf die einschlägigen Ausführungen des gerichtlichen Urteils für eine ausreichende Darlegung. Sieht der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Umstände nicht eingegangen sei oder maßgebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, ist für die Darlegung zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte und ihren Schwierigkeitsgrad nachvollziehbar aufzeigt (BVerfG, Beschluss v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Darzulegen ist daher - ungeachtet des Verfahrensausgangs - die Vielschichtigkeit des Falles in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht, mit anderen Worten, dass die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres beurteilt werden kann. |
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| In Anwendung dieses Maßstabs erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob eine sog. „Minuskasse“ im Rahmen des Steuermaßstabs der „elektronisch gezählten Bruttokasse“ Anwendung finden kann, ohne weiteres als tragfähig. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen unter Nr. 1 des Beschlusses. |
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| 3. Die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Sie ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). |
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| Danach bedarf die Frage, „ob eine negative Kasse bei der Besteuerung von Geldspielgeräten mit einem negativen Wert oder dem Wert 0,0 EUR in der Steueranmeldung anzugeben ist“, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der dargestellten bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Charakter der Vergnügungssteuer ohne weiteres aus den einschlägigen Satzungsregelungen der Beklagten beantworten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter Nr. 1 des Beschlusses verwiesen werden. |
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