Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Sept. 2009 - 2 S 709/09

published on 07/09/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Sept. 2009 - 2 S 709/09
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2009 - 2 K 2798/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 52.536 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei berechtigt gewesen, von dem Kläger einen Abwasserbeitrag zu erheben, da das Grundstück des Klägers an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen sei. Auf den finanziellen Aufwand, der dem Kläger für den Anschluss seines Grundstücks entstanden sei, komme es dabei nicht an. Der Kläger könne von der Beklagten auch nicht verlangen, dass ihm wegen seines erhöhten Aufwands der Abwasserbeitrag erlassen werde. Gegen diese Auffassung wendet sich der Kläger ohne Erfolg.
a) Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (Abwasserbeitragssatzung) unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (S. 1), und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (S. 2). Des Weiteren sind nach § 2 Abs. 2 AbwBS Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen werden, auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 AbwBS, sobald das Grundstück an einem öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AbwBS), in den Fällen des § 2 Abs. 2 AbwBS entsteht sie mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS).
An der Beitragspflicht des Klägers ist danach nicht zu zweifeln. Die Beklagte hat dem Kläger auf dessen Antrag am 23.2.2004 die Genehmigung erteilt, sein zu diesem Zeitpunkt noch im Außenbereich liegendes Grundstück an den Kanal in der Schellingstraße anzuschließen. Mit der Herstellung dieses Anschlusses ist das Grundstück gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AbwBS beitragspflichtig geworden ist. Dem steht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, dass der Kläger zur Herstellung des Anschlusses eine nach seiner Darstellung ca. 120 m lange private Leitung legen lassen musste, deren Kosten von ihm mit ca. 70.500 EUR beziffert werden.
Nach § 11 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) sind die Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke im öffentlichen Interesse verpflichtet, im Zuge der Erschließung des Grundstücks rechtzeitig einen Grundstücksanschluss auf ihre Kosten herstellen zu lassen. Der Anspruch der Beklagten auf die Entrichtung eines Abwasserbeitrags bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Erhebung eines Abwasserbeitrags dient nach § 1 AbwBS zur teilweisen Deckung des Aufwands der Beklagten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen, zu denen nach § 2 Abs. 3 S. 2 AbwS u.a. die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, nicht aber die Grundstücksanschlüsse gehören. Der Umstand, dass der Kläger zur Herstellung eines Anschlusses seines Grundstücks eine private Leitung legen lassen musste, ist dementsprechend ohne Einfluss auf den Beitragsanspruch der Beklagten. Der mit der Herstellung dieses Anschlusses verbundene besondere Kostenaufwand ändert daran nichts.
Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dies auch dann, wenn der ihm entstandene Aufwand die Kosten übersteigen sollte, die einem Eigentümer im Rahmen der Frage, ob er die Möglichkeit hat, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlage anzuschließen, noch als zumutbar anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Grundstück an eine leitungsgebundene Einrichtungen angeschlossen werden, wenn es durch eine Ver- oder Entsorgungsleitung erschlossen wird, d.h. nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen werden zu können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.1998 - 2 S 830/95 - BWGZ 1999, 479). Maßgebend hierfür sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welcher finanzielle Aufwand dem Eigentümer durch den Anschluss seines Grundstücks entsteht und ob dieser sich in einem noch zumutbaren Rahmen bewegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.07.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; Beschl. v. 1.4.2003 - 15 A 2254/01 - NVwZ-RR 2003, 778; Grünewald, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009, § 8 Rn. 542). Im Falle eines tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks stellt sich diese Frage nicht oder nicht mehr. Entscheidet sich der Eigentümer, sein Grundstück - mit welchem Kostenaufwand auch immer - an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und nimmt er so die hiermit verbundenen Leistungen der Gemeinde willentlich in Anspruch, gibt es keinen Grund, der es rechtfertigte, ihm die Entrichtung eines zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlagen dienenden Abwasserbeitrags zu ersparen.
Der Kläger kann sich gegenüber seiner Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag auch nicht darauf berufen, dass er sein Grundstück im Rahmen eines Umlegungsverfahrens zu Bauzwecken erworben habe. Der Kläger ist der Meinung, dass in Gebieten, in denen eine Umlegung zum Zweck der Baulanderschließung durchgeführt worden sei, die Erschließungslast der Gemeinde sich im Regelfall zu einer Erschließungspflicht verdichte. Mit dem Anschluss seines Grundstücks an den Kanal in der Schellingstraße habe er damit faktisch die Aufgabe der Beklagten übernommen. Dabei bleibt offen, weshalb sich hieraus ein Hinderungsgrund für die Heranziehung des Klägers zu einem Abwasserbeitrag ergeben soll, da dieser Beitrag nicht die Gegenleistung für die Herstellung des Grundstücksanschlusses darstellt, sondern dazu dient, einen Teil der Kosten zu decken, die der Gemeinde für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen. Der Senat sieht jedoch davon ab, hierauf näher einzugehen, da sich bereits die Prämisse des Klägers als unzutreffend erweist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die gemeindliche Erschließungsaufgabe zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch verbundenen Erschließungspflicht verdichten. Die dafür in Betracht kommenden Rechtsgründe lassen sich nicht abschließend aufzählen. Die Durchführung einer Baulandumlegung ist jedoch als solche nicht geeignet, eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe herbeizuführen. Eine Umlegung kann vielmehr nur in Verbindung mit weiteren Umständen zur Verdichtung beitragen (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8). An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat sein Grundstück vor Aufstellung des Umlegungsplans im Wege einer Vorwegnahmeregelung nach § 76 BauGB erworben und unmittelbar darauf einen Bauantrag für die Errichtung eines Wohnhauses gestellt, obwohl der erst am 26.7.2005 in Kraft getretene Bebauungsplan zu dieser Zeit nur als Entwurf vorlag und ein Abwasserkanal in der an das Grundstück grenzenden Straße ("Großer Lückenweg"), an den das Grundstück hätte angeschlossen werden können, von der Beklagten noch nicht verlegt worden war. Die Baugenehmigung für das Vorhaben des Klägers wurde von der Beklagten dementsprechend im Vorgriff auf den zu erwartenden Bebauungsplan auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt. In der Baugenehmigung wurde dabei darauf hingewiesen, dass der Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur über den Bau einer privaten Entwässerungsleitung erfolgen könne. Für die daraufhin erfolgte Planung einer privaten Leitung zu dem Kanal in der Schellingstraße hat die Beklagte am 23.2.2004 ihre Genehmigung erteilt. Für eine Verdichtung der Erschließungsaufgabe der Beklagten zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch des Klägers verbundenen Erschließungspflicht fehlt danach jedenfalls im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses des Grundstücks jede Grundlage.
Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, dass der Erschließungsvorteil, den er durch die Bebaubarkeit seines Grundstücks erhalten habe, um die Kosten gemindert sei, die er für den Anschluss seines Grundstücks an den Abwasserkanal in der Schellingstraße habe aufwenden müssen. Anschlussbeiträge können nach § 20 Abs. 1 KAG nur von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Der Möglichkeit des Anschlusses steht dabei ein tatsächlicher hergestellter Anschluss gleich. Der die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigende Vorteil besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Der Vorteil, der einem Eigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses bzw. einen tatsächlich hergestellten Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, besteht dementsprechend in der Gewährleistung der Bebaubarkeit des Grundstücks (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
10 
Ein solcher Vorteil wird auch dem Kläger durch den tatsächlichen Anschluss seines Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen der Beklagten vermittelt, da das Grundstück erst dadurch nach den maßgebenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bebaubar geworden ist. Die Höhe der dem Kläger für diesen Abschluss entstandenen Aufwendungen ist ohne Auswirkungen auf die Existenz und die Reichweite dieses Vorteils.
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b) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch insoweit keine Bedenken, als das Verwaltungsgericht den auf einen Erlass des Abwasserbeitrags gerichteten Hilfsantrag abgewiesen hat.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 4 c, 5 a KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 227 AO ist Voraussetzung für den vom Kläger begehrten Erlass, dass die Einziehung des geschuldeten Abwasserbeitrags unter den gegebenen Umständen unbillig wäre. Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen wird vom Kläger nicht geltend gemacht. In Betracht kommt danach nur eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen. Die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis kann aus sachlichen Gründen unbillig sein, wenn dies den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2008 - 2 S 428/08 - DÖV 2009, 418). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger hat sich aus freien Stücken dafür entschieden, sein Grundstück zu einem Zeitpunkt zu bebauen, als ein rechtsgültiger Bebauungsplan noch nicht bestand und auch der von der Beklagten geplante Abwasserkanal in der an das Grundstück des Klägers grenzenden Straße noch nicht existierte. Er hat dabei in Kauf genommen, dass ihm durch den Anschluss seines Grundstücks an den vorhandenen Kanal in der Schellingstraße erhöhte Aufwendungen entstehen. Für den Wunsch des Klägers, einen Teil dieser durch die vorzeitige Bebauung des Grundstücks entstandenen Kosten über einen Erlass des geschuldeten Abwasserbeitrags auf die Allgemeinheit abzuwälzen, gibt es danach keine Rechtfertigung.
13 
2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtsstreit wirft keine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung auf, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob unverhältnismäßig hohe eigene Aufwendungen, die einem Grundstückseigentümer dadurch entstehen, dass er sein Grundstück an einen weit entfernten Abwasserkanal anschließt, zu einer Minderung des Erschließungsvorteils und damit zu einer Minderung des Erschließungsbeitrags führen, ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die vom Kläger ferner aufgeworfene Frage, ob die von ihm genannten Rechtsfolgen jedenfalls dann eintreten, wenn der Eigentümer einen Anspruch auf Erschließung seines Grundstücks hat, stellt sich, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.