Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 2 S 1842/06

published on 03/05/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2007 - 2 S 1842/06
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 823,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2005 abgelehnt.
Zwar ist der Antrag - wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. dazu § 80 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 1. HS VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 -, m.w.N.). Letzteres ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrensausgang die gebotene Interessenabwägung dann nicht steuern kann, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93).
Ferner ist nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Solches wäre nur anzunehmen, wenn den Antragstellern durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gut zu machen wären, weil z.B. die Zahlung zum Konkurs- oder zur Existenzvernichtung führen würde (vgl. hierzu BFH, Beschluss. vom 31.1.1967, NJW 1967, 1440). Dass die genannten Voraussetzungen bei ihnen erfüllt sind, haben die Antragsteller nicht dargetan. Die Begründung der Beschwerde enthält insoweit nur routinemäßige Floskeln ohne substantiierte Angaben, die die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO als erfüllt erscheinen lassen können. Die Behauptung, sie müssten, um die geforderten Zahlungen zu leisten, Vermögenswerte veräußern oder aber in unzumutbarer Weise einen Kredit aufnehmen, ist nicht näher substantiiert. Die Antragsteller hätten diese Angaben durch nähere nachprüfbare Tatsachen gestützt, wenn das möglich gewesen wäre.
Dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids bestehen könnten, ist nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin dürfte mit dem angefochtenen Beitragsbescheid nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen haben. Denn Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids vom 15.10.1991 war - wie die Antragsteller nicht verkennen - eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche auf die sich die hier streitige Beitragsveranlagung nicht erneut bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -).
Zweifel an der beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit der streitigen Teilflächen folgen nicht aus der Höhendifferenz zwischen diesen Flächen und dem öffentlichen Abwasserkanal von 1 bis 2 m. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil die anzuschließenden Flächen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin höher als der Kanal liegen und deshalb die Annahme nahe liegt, die dort anfallenden Abwässer könnten ohne technische Hilfsmittel in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanalstrang eingeleitet werden.
Im Übrigen entspricht § 17 Abs. 2 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin i.d.F.v. 1.2.1986, wonach die Gemeinde vom (Grundstücks)Eigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen kann, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist, dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Grundstückseigentümer sämtliche Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Hausanschlüsse einschließlich etwaiger dabei entstehender Aufwendungen für technische Vorrichtungen, die für die Ableitung von Wasser von den Grundstücken in den öffentlichen Kanal nötig sind, zu tragen haben. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags im Sinne von § 20 Abs.1 KAG n.F (vgl. zum Wesen des Beitrags nach der Vorgängervorschrift des § 10 KAG Abs. 1 a.F.: Senatsurteile vom 5.12.1979 - II 519/79 -, vom 16.3.1984 - 2 S 279/83 -, BWGZ 1984, 480 und vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 -). Nach dieser Vorschrift werden Anschlussbeiträge von Grundstückseigentümern erhoben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an öffentliche Einrichtungen Vorteile geboten werden. Diese Anschlussmöglichkeit erhöht den Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks, der wesentlich davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es baulich in zulässiger Weise nutzbar ist (Senatsurteil vom 12.12.1985, VBlBW 1986, 182). Dementsprechend folgt der beitragsrechtliche Vorteil in erster Linie daraus, dass die sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich für die Bebauung eines Grundstücks vorausgesetzte ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung des Grundstücks durch die Möglichkeit des Anschlusses an öffentliche Einrichtungen erfolgt. Der Grundstückseigentümer wird hierdurch von der grundsätzlich ihm selbst obliegenden Verpflichtung für die Ver- und Entsorgung seines Grundstücks aufzukommen und eigenes Kapital einzusetzen, befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1983, DÖV 1984, 111).
Der Anschlussvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 KAG wird nicht durch die etwaige Notwendigkeit, den Anschluss unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln - wie etwa einer Hebeanlage oder einer Pumpe - herzustellen, aufgehoben. Angesichts des Wertunterschieds zwischen Baugrundstücken und nicht bebaubaren Grundstücken sowie insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Baukosten mindern die Kosten für die genannten Hilfsmittel den Anschlussvorteil nicht in beachtlichem Umfang (so schon Senatsurteile vom 5.12.1979 und 16.3.1984, jeweils aaO).
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Die Antragsteller dürften sich auch erfolglos auf eine der Heranziehung entgegenstehende Zusicherung im Bescheid vom 15.10.1991 berufen. Mit diesem „ Bescheid über die Festsetzung eines Abwasserbeitrages“ wurde der Ermittlung der Beitragsschuld nur eine Teilfläche zugrunde gelegt, „da“ eine Beitragspflicht für die unbebaute abgegrenzte Teilfläche erst bei zusätzlicher Herstellung einer weiteren Anschlussmöglichkeit, bei tatsächlicher Bebauung oder tatsächlichem Anschluss an die Abwasseranlagen entstehen könne. Dieser teilweise Verzicht auf beitragsrechtliche Berücksichtigung von Flächen war durch § 10 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 KAG a.F. ( § 31 Abs. 1 S. 2 KAG n.F.) geboten, wonach dann, wenn nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen ist, insbesondere die Teilflächen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unberücksichtigt bleiben, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. Das Gebot galt nach der gesetzlichen Regelung, die der Bescheid von 1991 wiedergab, nur dann nicht, wenn diese Teilflächen tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt waren. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wohngebiet Hausen“ am 8.11.2001 dürften die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Nichtberücksichtigung der 1991 abgegrenzten Flächen entfallen sein. Diese lagen nun, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, teilweise im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Ausnahmeregelung für Grundstücks(teile) im Außenbereich, die tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind, ging damit ins Leere.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Jagdsteuerbescheide des Antragsgegners vom 24.06.2009 für die Jagdbezirke ... sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 wird angeordnet.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.