Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Nov. 2009 - 2 S 1396/09

published on 04/11/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Nov. 2009 - 2 S 1396/09
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 1507/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 46.805 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei berechtigt, von der Klägerin einen Abwasserbeitrag zu erheben, da die veranlagten Grundstücksteilflächen an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen seien. Die Klägerin habe durch den Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. ... einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil erhalten, auch wenn das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits bebaut gewesen sei. Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg.
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 (Abwasserbeitragssatzung - AbwBS) unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (Satz 1), und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (Satz 2). Des Weiteren sind nach § 2 Abs. 2 AbwBS Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen werden, auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 AbwBS, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AbwBS) in den Fällen des § 2 Abs. 2 AbwBS entsteht sie mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS).
An der Beitragspflicht der Klägerin ist danach nicht zu zweifeln. Das der Klägerin gehörende Grundstück Flst.Nr. ... ist mit einem aus einem Wohnhaus sowie mehreren landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bestehenden "Hofgut" sowie einem weiteren Wohnhaus ("...") bebaut und ist seit geraumer Zeit über eine Stichleitung an den im ... liegenden öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Die Genehmigung des Anschlusses wurde der Klägerin auf deren - im Zusammenhang mit dem seinerzeit geplanten Anbau einer Schwimmhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. ... gestellten - Antrag am 13.2.1991 erteilt. Mit der Herstellung dieses Anschlusses sind die veranlagten Teilflächen des Grundstücks gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS beitragspflichtig geworden.
Die Klägerin wendet hiergegen zu Unrecht ein, dass ihr durch den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks kein Vorteil entstanden sei, der durch die Erhebung eines Beitrags abgeschöpft werden könne, da das Grundstück im Außenbereich liege und die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung bereits vor dem Anschluss existiert habe. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Einwand unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, der die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigende Vorteil bestehe in der Gewährleistung oder Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, der wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit abhänge. Baulich nutzbar sei ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehöre. Für bebaubare sowie für bebaute Grundstücke sei der durch die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung entstehende Vorteil dementsprechend in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität zu sehen.
Wie der Klägerin zuzugeben ist, reicht das unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen als Begründung für das Vorliegen eines Vorteils nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat zwar die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze korrekt wieder gegeben. Es hat dabei jedoch übersehen, dass diese Grundsätze sich nur auf Grundstücke beziehen, die sich im Bauland befinden und daher grundsätzlich bebaubar sind. Grundstücke im Außenbereich dürfen grundsätzlich nicht bebaut werden und gehören daher - selbst wenn sie bebaut sind - nicht zum Bauland (BVerwG, Urt. v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568). Die bloße Möglichkeit des Anschlusses bedeutet deshalb bei diesen Grundstücken keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil. Das gilt auch für bebaute Grundstücke, da § 35 BauGB keine Gewähr dafür bietet, dass das Grundstück nach einer Beseitigung der vorhandenen Bebauung erneut baulich genutzt werden darf. Auch eine über die vorhandene Bebauung hinausgehende bauliche Nutzung des Grundstücks hat sich an den einengenden Regelungen des § 35 BauGB messen zu lassen.
Mit den vom Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Senats zitierten Grundsätzen lässt sich daher das Vorliegen eines Vorteils für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin nicht begründen. Auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist das jedoch ohne Einfluss, da auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen können, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2005 - 15 A 2667/02 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.2.2005 - 8 A 11150/04 - NVwZ 2005, 1448; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.7.2003 - 1 M 87/03 - Juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 1032 und Rn. 1055). Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist in diesen Fällen nicht in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung selbst zu sehen.
Dem steht nicht entgegen, dass Beiträge im Unterschied zu Gebühren unabhängig von der tatsächlichen Benutzung oder Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtung erhoben werden und § 20 Abs. 1 S. 1 KAG dementsprechend bestimmt, dass Anschlussbeiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Das Wesen eines Beitrags wird bestimmt durch den Gedanken der Gegenleistung (BVerfG, Beschl. v. 20.5.1959 - 1 BvL 7/58 - BVerfGE 9, 291, 299). Das Gemeinwesen stellt eine öffentlichen Einrichtung zur Verfügung und derjenige, der davon einen tatsächlichen Nutzen hat, soll durch eine einmalige Abgabe zu den Kosten der Einrichtung beitragen (Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 9). Das Vorliegen eines solchen Nutzens ist offenkundig, sofern die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Das wird auch von § 20 Abs. 1 S. 1 KAG nicht in Frage gestellt. Daraus, dass diese Vorschrift eine Beitragserhebung bereits dann gestattet, wenn einem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden, kann daher nicht gefolgert werden, dass in Fällen, in denen die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, eine Beitragspflicht nicht besteht. Der in § 20 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Möglichkeit des Anschlusses steht vielmehr ein tatsächlicher hergestellter Anschluss gleich.
10 
Die Beitragspflicht der Klägerin ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin zur Herstellung des Anschlusses ihres Grundstücks eine nach ihrer Darstellung über 500 m lange Leitung legen lassen musste, deren Kosten mit mehr als 1.000.000 DM angegeben werden.
11 
Nach § 11 AbwS sind die Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke im öffentlichen Interesse verpflichtet, im Zuge der Erschließung von Grundstücken rechtzeitig einen Grundstücksanschluss auf ihre Kosten herstellen zu lassen. Der Anspruch der Beklagten auf die Entrichtung eines Abwasserbeitrags bleibt von dieser Regelungen unberührt (vgl. den Beschluss des Senats vom 7.9.2009 - 2 S 709/09 - Juris). Die Erhebung eines Abwasserbeitrags dient nach § 1 AbwBS zur teilweisen Deckung des Aufwands der Beklagten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen, zu denen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (u.a.) die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, nicht aber die Grundstücksanschlüsse gehören. Der Umstand, dass die Klägerin zur Herstellung eines Anschlusses ihres Grundstücks eine private Leitung legen lassen musste, ist dementsprechend ohne Einfluss auf den Beitragsanspruch der Beklagten. Der mit der Herstellung dieses Anschlusses verbundene besondere Kostenaufwand ändert daran nichts.
12 
Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies auch dann, wenn der ihr entstandene Aufwand die Kosten übersteigen sollte, die einem Eigentümer im Rahmen der Frage, ob er die Möglichkeit hat, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlage anzuschließen, noch als zumutbar anzusehen sind. Auf die Frage, ob zwischen den der Klägerin entstandenen Kosten und der Nutzbarkeit ihres Grundstücks ein - wie die Klägerin es nennt - krasses Missverhältnis besteht, kommt es deshalb nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Grundstück an eine leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden, wenn es durch eine Ver- oder Entsorgungsleitung erschlossen wird, d.h. nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen werden zu können (Urt. v. 26.3.1998 - 2 S 830/95 - BWGZ 1999, 479). Maßgebend hierfür sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welcher finanzielle Aufwand dem Eigentümer durch den Anschluss seines Grundstücks entsteht und ob dieser sich in einem noch zumutbaren Rahmen bewegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; Beschl. v. 1.4.2003 - 15 A 2254/01 - NVwZ-RR 2003, 778; Grünewald, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009, § 8 Rn. 542). Im Falle eines tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks stellt sich diese Frage nicht oder nicht mehr, da der mit dem Beitrag abzugeltende Vorteil mit den Anschlusskosten in keinem Zusammenhang steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; OVG Niedersachsen, Urt. v. 11.7.1989 - 9 K 1/89 - Juris). Entscheidet sich der Eigentümer, sein Grundstück - mit welchem Kostenaufwand auch immer - an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und nimmt er so die hiermit verbundenen Leistungen der Gemeinde willentlich in Anspruch, gibt es auch sonst keinen Grund, der es rechtfertigte, ihm die Entrichtung eines zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlagen dienenden Abwasserbeitrags zu ersparen (Beschluss des Senats vom 7.9.2009, a.a.O.).
13 
b) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass auch die Bemessung des von der Klägerin geforderten Beitrags keinen Bedenken begegne. Die Beklagte habe für die Teilfläche, auf der sich das Hofgut ... befinde, zu Recht den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS festgelegten Nutzungsfaktor von 1,25 zugrunde gelegt, obwohl auf diesen Flächen außer dem zweigeschossigen Gutshaus auch bauliche Anlagen mit einer geringeren Anzahl von Geschossen vorhanden seien. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS, wonach bei bebauten Grundstücken in Außenbereich die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse für die Ermittlung des Nutzungsmaßes maßgebend sei, sei dahin auszulegen, dass im Fall des Vorhandenseins von mehreren Bauwerken auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen sei.
14 
Die dagegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch. Die Klägerin ist der Meinung, die Auffassung des Verwaltungsgerichts finde im Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS keine Stütze, vielmehr müsse nach dieser Vorschrift bei einer nicht einheitlichen Bebauung des Grundstücks ein gesonderter Nutzungsfaktor für die entsprechenden Teilflächen ermittelt werden. Das geht fehl. Nach § 7 Abs. 3 AbwBS ist in Fällen, in denen auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden sind, die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Diese Vorschrift findet nach ihrem klaren Wortlaut auch auf die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS aufgeführten bebauten Grundstücke in Außenbereich Anwendung. Auf die Frage, wie in Fällen zu verfahren ist, wenn auf einem solchen Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden sind, gibt somit § 7 Abs. 3 AbwBS eine eindeutige Antwort. Die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Auslegung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS erübrigt sich deshalb. Die an dem Ergebnis dieser Auslegung geübte Kritik der Klägerin geht danach ins Leere.
15 
Die in § 7 Abs. 3 AbwBS getroffene Regelung begegnet nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27.2.1992 - 2 S 1328/90 - Juris) auch insoweit keinen Bedenken, als sie sich auf bebaute Grundstücke in Außenbereich bezieht. Denn auch im Außenbereich lässt die verwirklichte Geschosszahl einen Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks und damit auf die Höhe des dem Grundstück durch den Anschluss erwachsenen Vorteils zu. Die auf einem Grundstück im Außenbereich vorhandene Bebauung gestattet allerdings nicht die Annahme, dass auf dem Grundstück weitere bauliche Anlagen mit derselben Geschosszahl errichtet werden dürfen. Das ist jedoch keine Besonderheit, sondern gilt entsprechend auch für ein Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf dem Unterschiede hinsichtlich der planungsrechtlich zulässigen Zahl der Vollgeschosse bestehen. Denn auch in einem solchen Fall darf die höchste Zahl der Vollgeschosse nicht auf dem gesamten Grundstück, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Teilbereich verwirklicht werden.
16 
c) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch insoweit keine Bedenken, als das Verwaltungsgericht den auf einen Erlass des Abwasserbeitrags gerichteten Hilfsantrag abgewiesen hat.
17 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 4 c, 5 a KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 227 AO ist Voraussetzung für den von der Klägerin begehrten Erlass, dass die Einziehung des geschuldeten Abwasserbeitrags unter den gegebenen Umständen unbillig wäre. Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. In Betracht kommt danach nur eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen. Die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis kann aus sachlichen Gründen unbillig sein, wenn dies den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 428/08 - DÖV 2009, 418; Beschl. v. 7.9.2009, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Ansicht der Klägerin, sie müsse für den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung doppelt bezahlen, da sie zum einen für die Herstellung des Anschlusses aufgekommen sei und sie zum anderen zusätzlich mit einem Abwasserbeitrag belastet werde, trifft nicht zu. Von der Klägerin wird auch insoweit übersehen, dass der von ihr geforderte Abwasserbeitrag zur teilweisen Deckung des Aufwands der Beklagten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen bestimmt ist, zu denen die Grundstücksanschlüsse nicht gehören. Die Herstellung der Grundstückseigentümer ist vielmehr Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers. Die Klägerin befindet sich daher jedenfalls im Grundsatz in keiner anderen Situation als jeder anderer Grundstückseigentümer.
18 
2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtsstreit wirft keine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung auf, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein Missverhältnis zwischen den Aufwendungen für den Grundstücksanschluss an die Kanalisation und der Nutzbarkeit des Grundstücks bzw. des durch den tatsächlichen Anschluss entstehenden Erschließungsvorteils besteht, wenn die tatsächlichen Anschlusskosten den Betrag in Höhe von 25.000 EUR übersteigen und ob ein Abwasserbeitrag unter dieser Voraussetzung nicht entstehen kann, stellt sich nach den bereits gemachten Ausführungen im vorliegenden Fall nicht. Für die von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage, ob ein solches Missverhältnis insbesondere dann zu bejahen ist, wenn das zu einem Beitrag herangezogene Grundstück im Außenbereich liegt und es bereits vor dem Anschluss tatsächlich bebaut war, gilt das Gleiche.
19 
3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
20 
Die Klägerin ist der Meinung, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, da es darauf verzichtet habe, die Höhe der Kosten für die Herstellung der privaten Anschlussleitung festzustellen. Der Einwand ist unverständlich. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die der Klägerin für diese Maßnahme entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Nutzbarkeit des Grundstücks stünden. Es hat dabei zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Kosten - dem Vortrag der Klägerin entsprechend - eine Million DM betragen haben. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist danach ohne weiteres zu verneinen, da die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensfehler leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgericht aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1996 - 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369).
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und somit nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Die Frage, ob ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 6.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Beitragsbescheids und des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf eine erneute Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass des Beitrags nicht in Betracht kommt. Hinter beiden Anträgen steht auch das gleiche wirtschaftliche Interesse, nämlich der Wunsch der Klägerin, den von der Beklagten geforderten Beitrag nicht bezahlen zu müssen.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 06/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 287/03 vom 6. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Rich
published on 07/09/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2009 - 2 K 2798/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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published on 26/03/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2010 - 2 K 296/10 - geändert. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 werden au
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.