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Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
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Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
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Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
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Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
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Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995 - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
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Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
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Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
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Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
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Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine
Kostenüber-
bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
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Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
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Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
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Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
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Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
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Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
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Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
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Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
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Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
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Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem
Ermessensfehl-
(bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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