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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen. Das gilt außer dem auf eine teilweise Aufhebung dieses Bescheids gerichteten ersten Klageantrag auch für den - von einem Erfolg dieses Antrags abhängigen - zweiten Antrag, mit dem der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung des aus seiner Sicht zu Unrecht geforderten Teils der festgesetzten Wasserversorgungsgebühren begehrt.
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Der Kläger wird mit dem angefochtenen Bescheid zu den für das Grundstück ... ... im Jahr 2005 zu bezahlenden Wasserversorgungsgebühren in Anspruch genommen. Der Kläger hat den Bescheid nur insoweit angefochten, als die verbrauchsbezogenen Wasserversorgungsgebühren in einer über 1,55 EUR/cbm übersteigenden Höhe festgesetzt wurden. Der Rechtsstreit beschränkt sich damit auf die für das erste Halbjahr 2005 zu bezahlenden Verbrauchsgebühren, da die Beklagte ihre Wasserversorgungssatzung durch eine am 18.7.2005 beschlossene Satzung geändert und den bis dahin geltenden Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm mit Wirkung zum 1.7.2005 auf 1,55 EUR/cbm verringert hat. In Übereinstimmung mit dieser Satzungsänderung setzt der angefochtene Bescheid die für das erste Halbjahr 2005 zu bezahlenden Verbrauchsgebühren auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 1,80 EUR/cbm und die für das zweite Halbjahr zu bezahlenden Gebühren auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 1,55 EUR/cbm fest.
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Was die für das erste Halbjahr 2005 zu bezahlenden Gebühren betrifft, stützt sich der angefochtene Bescheid auf die Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.1997 in ihrer Fassung vom 25.11.2002, mit welcher der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühren ab 1.1.2003 auf 1,80 EUR/cbm festgesetzt wurde. Gegen die ursprüngliche Gültigkeit des vom Gemeinderat der Beklagten auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation vom 14.11.2002 beschlossenen Gebührensatzes werden vom Kläger keine Einwendungen erhoben. Der Kläger ist jedoch der Meinung, dass der Gebührensatz für das Jahr 2005 keine Gültigkeit mehr beanspruchen könne, da die Beklagte es unterlassen habe, den Gebührensatz für dieses Jahr neu zu kalkulieren. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren ferner eingewandt, dass der Gebührensatz für das gesamte Kalenderjahr 2005 hätte reduziert werden müssen, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Gebührensatz während des Kalenderjahres zu ändern. Diesen Einwendungen ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt (unten 1). Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Gebührenerhebungszeitraum nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau Eigentümerin des von der Beklagten veranlagten Grundstücks war (unten 2).
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1. Der in der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.1997 in ihrer Fassung vom 25.11.2002 für die Zeit ab 1.1.2003 festgesetzte Gebührensatz ist nicht für das erste Halbjahr 2005 unwirksam geworden.
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a) Der in der genannten Satzung für die Zeit ab 1.1.2003 festgesetzte Gebührensatz beruht auf einer Gebührenkalkulation vom 14.11.2002, mit der eine Prognose sowohl der für das Jahr 2003 entstehenden Kosten als auch der in diesem Jahr nachgefragten Wassermenge vorgenommen wurde. Die Satzung gilt jedoch nicht nur für das Jahr 2003, sondern "bis auf weiteres" auch für die folgenden Jahre. Damit stellt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäß zustande gekommene Kalkulation den auf ihrer Grundlage beschlossenen Gebührensatz nur für den der Kalkulation zugrunde liegenden Zeitraum oder auch für die folgenden Erhebungszeiträume zu rechtfertigen vermag. Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ist diese Frage in dem zuletzt genannten Sinn zu beantworten.
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Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Ob und inwieweit sich aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung ergibt, den auf der Grundlage einer sich auf ein Jahr beschränkenden Gebührenkalkulation beschlossenen Gebührensatz im Laufe der folgenden Jahre an eine von den ursprünglichen Annahmen abweichende Entwicklung anzupassen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 24.1.1990 - 2 S 2046/87 - BWVPr 1990, 206), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG niedergelegte Kostendeckungsgrundsatz und das sich aus ihm ergebende Verbot einer Kostenüberdeckung auf die in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Landkreise keine Anwendung finden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004 - 2 S 706/04 - VBlBW 2005, 148). Die von der Beklagten betriebene Wasserversorgung unterliegt damit nicht den aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG herzuleitenden Bindungen.
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Aus der - inzwischen durch die am 3.3.2008 beschlossene Satzungsänderung gestrichenen - Bestimmung in der Betriebssatzung der Stadtwerke der Beklagten, in der es hieß, dass der Eigenbetrieb keinen Gewinn erzielt, folgt nichts anderes. Eine solche satzungsrechtliche Absichtserklärung hat nur steuerrechtliche Bedeutung. Sie hat deshalb nicht zur Folge, dass die Gemeinde gebührenrechtlich daran gehindert ist, Gewinne zu erzielen (Bleile, BWGZ 2003, 182, 187). Mit Gewinn im Sinne einer solchen Satzungsbestimmung dürfte im Übrigen zumindest regelmäßig nicht der in einer bestimmten Periode erzielte Gewinn (Periodengewinn), sondern der sogenannte Totalgewinn gemeint sein, d. h. das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation. Hinzu kommt, dass die Stadtwerke der Beklagten nach § 1 Ziff. 1 der Betriebssatzung außer der Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Wasser noch eine Reihe weiterer Aufgaben haben (Versorgung mit Energie und Wärme, "Leistungen der Parkierungseinrichtungen", "Leistungen der Hallenbäder"). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, bezieht sich die Regelung in § 1 Ziff. 5 der Satzung nicht auf jede einzelne dieser Sparten, sondern auf den Eigenbetrieb insgesamt. Sie schließt deshalb nicht aus, dass der Eigenbetrieb auf einem bestimmten Aufgabengebiet wie bspw. dem der Wasserversorgung Gewinne erzielt, die mit den sich aus anderen Aufgaben ergebenden Defiziten verrechnet werden.
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Das Kostendeckungsprinzip sowie die daran anknüpfende Ausgleichsregelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG finden dementsprechend im vorliegenden Fall keine Anwendung. Von dem Erfordernis einer Gebührenkalkulation ist die Beklagte dadurch allerdings nicht befreit. Der Gesetzgeber stellt es in das Ermessen der Gemeinde, ob die in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen sollen und - wenn ja - in welchem Umfang dies geschehen soll. Was die Höhe des Ertrags betrifft, kann der Gemeinderat dieses Ermessen in ordnungsgemäßer Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004 - 2 S 706/04 - VBlBW 2005, 148). Für den Fall, dass der auf der Grundlage einer ordnungsgemäß erstellten Kalkulation beschlossene Gebührensatz auch über den Kalkulationszeitraum hinaus Gültigkeit besitzen soll, ist die Gemeinde aber nach Ablauf dieses Zeitraums nicht zu einer neuen Gebührenkalkulation verpflichtet. Das gilt bei einer nicht dem Kostendeckungsgrundsatz unterliegenden Einrichtung auch dann, wenn sich während des Kalkulationszeitraums zeigt, dass die tatsächlichen Kosten und/oder die tatsächliche Zahl der Leistungseinheiten von den der Kalkulation zugrunde gelegten Werten abweichen. Der Senat hält es jedoch mit Blick auf § 14 Abs. 1 S. 2 KAG für erforderlich, dass der Gemeinderat über die Höhe der in der Folgezeit - auf der Grundlage der von ihm beschlossenen Kalkulation - erzielten Erträge bzw. Defizite der Einrichtung unterrichtet wird, da er nur unter dieser Voraussetzung von dem ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Ermessen Gebrauch machen kann, indem er auf der genannten Grundlage entscheidet, ob es bei dem bisherigen Gebührensatz bleiben, der Gebührensatz verringert oder - im Fall eines Defizits - angehoben werden soll.
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Diese Unterrichtung des Gemeinderats ist im vorliegenden Fall erfolgt. Was die Fortgeltung des Ende 2002 beschlossenen Gebührensatzes für das hier zu betrachtende Gebührenjahr 2005 betrifft, kommt es dabei allein auf das Ergebnis des Jahres 2003 an. Das folgt daraus, dass der Gemeinderat der Beklagten über die Fortgeltung des Gebührensatzes für das Jahr 2005 noch während des Jahres 2004 zu befinden hatte und damit zu einer Zeit, in der die Ergebnisse des laufenden Jahres (2004) noch nicht bekannt waren und auch noch nicht bekannt sein konnten. Ausweislich der sich bei den Akten der Beklagten befindlichen Sitzungsniederschrift wurde der Gemeinderat in der Sitzung vom 19.7.2004 über den Jahresabschluss der Stadtwerke 2003 unterrichtet. Der Gemeinderat wurde dabei darüber informiert, dass die Stadtwerke im Jahr 2003 im Bereich der Gasversorgung einen Gewinn von 80.122,32 EUR und im Bereich der Wasserversorgung einen Gewinn von 120.838,84 EUR erzielt hatten. Der oben genannten Forderung ist damit entsprochen. Ein ausdrücklicher Beschluss über die Beibehaltung des bisherigen Gebührensatzes wurde in der Sitzung zwar nicht gefasst, wie es aus Gründen der Transparenz wünschenswert gewesen wäre. Das ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Entscheidend ist, dass der Gemeinderat der Beklagten aufgrund des ihm zur Kenntnis gegebenen Jahresabschlusses das im Jahre 2003 erzielte Ergebnis des Betriebszweigs der Wasserversorgung kannte und damit in der Lage war, die oben genannte Ermessensentscheidung zu treffen. Durch die Billigung des Jahresabschlusses und das Unterbleiben weiterer den Gebührensatz betreffender Beschlüsse hat der Gemeinderat zu erkennen gegeben, dass er auch für das Jahr 2005 an dem Ende 2002 beschlossenen Gebührensatz festhalten möchte. Das genügt.
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b) Der für das erste Halbjahr 2005 geltende Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm ist auch nicht wegen der sich für dieses Jahr - in Folge abnehmender Absetzungen für Abschreibungen - abzeichnenden Verringerung der ansatzfähigen Kosten zu beanstanden. Entgegen der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Auffassung war die Beklagte nicht verpflichtet, die - von ihr mit Wirkung ab dem 1.7.2005 berücksichtigte - Verringerung der Kosten den Gebührenschuldnern rückwirkend für das gesamte Jahr 2005 durch eine Verringerung des Gebührensatzes zugute zu bringen.
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Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger erhobenen Einwand für unbegründet erklärt, da kein Rechtssatz ersichtlich sei, der die Gemeinde verpflichte, auf eine während des Jahres festgestellte Veränderung der Kosten durch eine für das ganze Jahr geltende, einheitliche Änderung des Gebührensatzes zu reagieren. Ein solcher Rechtssatz ist auch für den Senat nicht zu erkennen. Die vom Kläger angenommene Verpflichtung kann insbesondere nicht aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG und die in dieser Vorschrift erfolgte Bezugnahme auf betriebswirtschaftliche Grundsätze entnommen werden. Auf betriebswirtschaftliche Grundsätze wird in dieser Vorschrift nur insoweit verwiesen, als es um die Bestimmung der ansatzfähigen Kosten geht, die mit Hilfe der Gebühren gedeckt werden sollen. Mit der von ihm geäußerten Ansicht, § 14 Abs. 1 S. 1 KAG verlange, dass die Benutzungsgebühren gemäß dem Kommunalabgabengesetz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgesetzt werden müssten, missversteht der Kläger deshalb diese Vorschrift. Weshalb der Umstand, dass Gegenstand der betrieblichen Kostenrechnung immer die Kosten in einer Periode sind, die Gemeinde daran hindern soll, den Gebührensatz während des Erhebungszeitraums zu senken, ist unabhängig davon nicht einzusehen. Aus dem Grundsatz, dass Kalkulationszeitraum und Erhebungszeitraum sich decken müssen, kann ein solcher Schluss ebenfalls nicht gezogen werden. Mit diesem Grundsatz soll gewährleist werden, dass die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden, die den Nutzungen der jeweiligen Rechnungsperiode entsprechen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 92 ff). Eine Verpflichtung, auf eine während des Erhebungszeitraums erkannte Senkung der ursprünglich erwartenden Kosten in der Weise zu reagieren, dass der Gebührensatz rückwirkend für den gesamten Erhebungszeitraum gesenkt wird, folgt daraus nicht.
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2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Gebührenerhebungszeitraum nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau Eigentümerin des veranlagten Grundstücks war. Nach § 49 Abs. 1 WVS ist der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks binnen eines Monats den Stadtwerken anzuzeigen. Für den Fall, dass die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt wird, bestimmt § 49 Abs. 3 WVS, dass der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren haftet, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei den Stadtwerken entfallen. Diese Regelung ist wirksam (unten a). Die Beklagte hat den Kläger danach zu Recht für die Bezahlung der Gebühren in Anspruch genommen (unten b).
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a) Die Gemeinden und Landkreise sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a KAG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 AO berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der "eigentlichen" Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen und somit weitere Personen zu Abgabenpflichtigen zu bestimmen. Der Wortlaut des § 49 Abs. 3 WVS sowie dessen systematische Stellung legen auf den ersten Blick die Vermutung nahe, dass die Vorschrift einen solchen Haftungstatbestand enthält, der neben die in § 40 WVS geregelte Gebührenschuld treten soll. Ein solches Verständnis der Vorschrift wird jedoch bei näherem Hinsehen dem mit ihr verfolgten Zweck nicht gerecht.
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Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. § 7 Rz. 49). Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 219 S. 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtlos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung in § 49 Abs. 3 WVS nicht. Die Beklagte möchte sich mit dieser Regelung keinen weiteren Schuldner zur Sicherung ihrer Gebührenansprüche verschaffen, sondern verhindern, dass ein von ihr in Unkenntnis eines zuvor erfolgten Eigentumswechsels an den früheren Eigentümer eines Grundstücks gerichteter Gebührenbescheid wieder aufgehoben und durch einen neuen, dieses Mal an den neuen Eigentümer gerichteten Bescheid ersetzt werden muss. Vermieden werden soll ferner, dass ein an den früheren Eigentümer gerichteter Gebührenbescheid im gerichtlichen Verfahren der Aufhebung unterliegt, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst während des Rechtsstreits bekannt wird, dass vor dem Erlass des Bescheids das Eigentum an dem veranlagten Grundstück von dem Adressaten des Bescheids auf einen anderen übergegangen ist.
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Der Senat versteht § 49 Abs. 3 WVS daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 40 WVS ergänzende Bestimmung des Gebührenschuldners. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. § 13 Abs. 1 KAG lässt zwar die Begründung einer Gebührenpflicht nur zu Lasten derjenigen Personen zu, welche die öffentliche Einrichtung "benutzen". Das Kommunalabgabengesetz regelt jedoch nicht selbst, welche Anforderungen an die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu stellen sind, und bestimmt dementsprechend auch nicht, wer als Benutzer einer solchen Einrichtung anzusehen ist. Der Eigentümer eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks kann danach auch dann zum Gebührenschuldner bestimmt werden, wenn er das Grundstück nicht selbst nutzt, sondern vermietet oder verpachtet hat, da der Träger der öffentlichen Einrichtung auch in diesen Fällen dem Grundstückseigentümer gegenüber eine Leistung erbringt, indem er ihn von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung seines Grundstücks befreit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.6.1983 - 2 S 2117/82 - BWGZ 1983, 644).
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Mit § 13 Abs. 1 KAG steht es ferner nicht in Widerspruch, wenn in der von dem Träger der Einrichtung erlassenen Satzung der frühere Eigentümer eines an die Einrichtung angeschlossenen Grundstücks zum Gebührenschuldner bestimmt wird, sofern dieser es versäumt hat, die infolge eines Eigentumswechsels erfolgte Beendigung des Benutzungsverhältnisses vor Erlass des Gebührenbescheids anzuzeigen und damit gegen eine entsprechende sich aus der Satzung ergebende Verpflichtung verstoßen hat. Nach § 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GemO ist die Gemeinde als Träger einer öffentlichen Einrichtung berechtigt, das Benutzungsverhältnis durch Satzung näher auszugestalten. Eine in der Satzung getroffene Regelung, die den bisherigen Benutzer dazu verpflichtet, der Gemeinde die in seiner Sphäre liegenden Umstände anzuzeigen, aus denen sich das Ende der Benutzung ergibt, ist von dieser Ermächtigung ohne weiteres gedeckt. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Gemeinde an die Verletzung dieser Pflicht die Rechtsfolge knüpft, dass sich der bisherige Benutzer in den Fällen eines schuldhaften Verstoßes so behandeln lassen muss, als bestehe das Benutzungsverhältnis fort.
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b) Die Beklagte hat den Kläger danach zu Recht für die Bezahlung der Gebühren in Anspruch genommen, da der Kläger es versäumt hat, der Beklagten den Wechsel im Eigentum an dem bis 2001 ihm gehörenden Grundstück gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WVS anzuzeigen. Angesichts des offen zu Tage liegenden Interesses der Beklagten an einer solchen Mitteilung ist diese Unterlassung als schuldhaft anzusehen. Durch den Umstand, dass die Grundsteuerabteilung der Beklagten bereits vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhalten hat, wird der Kläger nicht entlastet, da die von § 49 Abs. 1 Nr. 1 WVS vorgeschriebene Anzeige gegenüber den Stadtwerken zu erfolgen hat. Als Eigenbetrieb der Beklagten besitzen die Stadtwerke zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind jedoch organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der Stadtverwaltung ausgegliedert. Der Umstand, dass eine andere Stelle der Beklagten Kenntnis von dem Eigentumswechsel erlangt hat, lässt deshalb weder die sich aus der Satzung ergebende Anzeigepflicht entfallen noch hindert sie die Beklagte daran, sich auf das Unterbleiben der Anzeige zu berufen.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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