Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Okt. 2009 - 2 S 424/08

published on 23/10/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Okt. 2009 - 2 S 424/08
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. November 2007 - 2 K 2708/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 % dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von Abschlagszahlungen in Höhe von 7.163,-- EUR, die sie für die Erschließung ihres Grundstücks im Gebiet des Bebauungsplans N...... in E....... an die Beklagte geleistet haben.
Die Beklagte, ein Wohnbauunternehmen in privater Rechtsform, ist ein 100 %iges Tochterunternehmen der beigeladenen Stadt. Die Beklagte führt seit Jahren Umlegungs- und Erschließungsmaßnahmen im Gebiet der Beigeladenen und in der Region durch; im Gebiet der beigeladenen Stadt werden mittlerweile praktisch alle Wohngebiete im Wege des Erschließungsvertrags durch die Beklagte erschlossen.
Die Beigeladene schloss mit der Beklagten am 03.03.1997 einen Vertrag über die Erschließung des Neubaugebietes und Kleingartengebietes N.......
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages lauten wie folgt:
I. Vorbemerkung
(1) Der Gemeinderat der Stadt E....... hat am 24.10.1996 für das Gebiet N...... einen Bebauungsplan als Entwurf beschlossen. Die Erschließung dieses Gebietes soll auf die D............ Wohnbau GmbH übertragen werden.
Die Arbeiten werden grundsätzlich im Auftrag und für Rechnung der am Baulandumlegungsverfahren und am Kleingartenumlegungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümer und teilweise im Auftrag und für Rechnung der Stadt ausgeführt.
(2) Zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt E....... und der D............ Wohnbau GmbH im Zusammenhang mit der Neuordnung und Erschließung des Neubaugebietes und Kleingartengebietes N...... wird gemäß § 6 Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz i.V.m. §§ 124 ff. BauGB folgender Städtebaulicher- und Erschließungsträgervertrag abgeschlossen.
Teil I
10 
Städtebaulicher Vertrag
11 
gemäß § 6 Wohnungsbauerleichterungsgesetz
12 
§ 1 Umfang der städtebaulichen Planungen und Maßnahmen
13 
(1) Die D............ Wohnbau GmbH übernimmt, neben den im folgenden Teil II übernommenen Maßnahmen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N...... folgende Aufgaben:
14 
1. Im Bereich der vorgesehenen Wohnbebauung:
15 
1.1 Im Auftrag für Rechnung der Grundstückseigentümer:
a) Die Freilegung des gesamten Gebietes.
b) Den Ausbau des St.-.......-Weges und dessen Einmündung in das Gebiet N.......
1.2 Im Auftrag und für Rechnung der Stadt:
a) Den Ausbau des nördlichen Gehweges entlang der Pforzheimer Straße und der Einmündung Mühläcker bis zum Friedhofsparkplatz (im beiliegenden Lageplan lila dargestellt).
b) ...
16 
2. Im Bereich der vorgesehenen Kleingärten:
...
17 
(2) Die Stadt E....... behält sich jedoch vor, einzelne Arbeiten auch selbst durchzuführen und die Kosten dem Erschließungsträger in Rechnung zu stellen.
18 
§ 2 Kosten der städtebaulichen Planungen und Maßnahmen
19 
(1) Die Grundstückseigentümer tragen folgende Kosten für städtebauliche Planungen und Maßnahmen, sowie die Kosten für Anlagen und Einrichtungen:
20 
a) ...
b) Planungskosten.
c) Die Kosten der Neuvermessung.
d) Die Kosten für eingeschaltete Sonderfachleute, z. B. Lärmschutzgutachten.
e) Die Kosten der in § 1 Abs. 1 Ziff. 1.1 und Ziff. 2 genannten Maßnahmen.
h) Kosten der Ablösung für die Pforzheimer Straße für die innerhalb des Umlegungsgebiets liegenden Zuteilungsgrundstücke.
21 
(2) Die Kosten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1.2 genannten Maßnahmen trägt die Stadt.
22 
§ 3 Kostenverteilung
23 
(1) Die gemäß § 2 zu übernehmenden Kosten werden zusammen mit den Kosten des Erschließungsträgervertrages in folgendem Teil II von der D............ Wohnbau GmbH getrennt für den Bereich der Wohnbebauung und der Kleingärten mit den Grundstückseigentümern abgerechnet.
24 
(2) Die Kosten werden wie folgt umgelegt:
...
25 
Teil II
26 
Erschließungsträgervertrag
27 
gemäß §§ 124 ff. BauGB
...
28 
§ 4 Gegenstand des Erschließungsträgervertrages
29 
(1) Das Erschließungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N.......
30 
(2) Die Stadt E....... überträgt im Auftrag und für Rechnung der Umlegungsbeteiligten der D............ Wohnbau GmbH:
31 
a) Die Erschließung des Wohngebietes im Bereich N....... Im beiliegenden Lageplan orange dargestellt.
b) Die Abwasserbeseitigung im Bereich N.......
c) Die Erschließung des Kleingartengebiets.
32 
Im beiliegenden Lageplan hellgrün und dunkelgrün dargestellt.
33 
§ 5 Umfang der Erschließungsmaßnahme
34 
(1) Die D............ Wohnbau GmbH stellt folgende öffentliche Anlagen und Einrichtungen her:
35 
1. Im Bereich der vorgesehenen Wohnbebauung:
36 
a) Sämtliche befahrbare Straßen, Wohn- und Gehwege sowie die öffentlichen Flächen für den ruhenden Verkehr; hierzu gehören gegebenenfalls auch Stützmauern, soweit sie für die Erschließung erforderlich sind.
        
b) Die Straßenbeleuchtung.
        
c) Die Grünanlagen im öffentlichen Bereich.
        
d) Die Abwasserbeseitigung einschließlich Hausanschlussleitungen bis ca. 1 m in jedes neugebildete Baugrundstück; die Kleingartengrundstücke erhalten keine Abwasserbeseitigung.
        
e) ...
        
f) Den Spielplatz im Bebauungsplangebiet.
37 
2. Im Bereich der vorgesehenen Kleingärten:
...
38 
(2) Die Stadt behält sich vor, einzelne Arbeiten selbst durchzuführen und die Kosten in Rechnung zu stellen.
(3) ...
39 
§ 6 Kostenverteilung
40 
(1) Die in § 7 aufgeführten Kosten der Erschließung werden auf die Bauplatzgrundstücke und Kleingartengrundstücke innerhalb des Erschließungsgebiets aufgeteilt.
41 
(2) Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Wohn- und Baugrundstücke erfolgt auf die Grundstücks- und Geschossfläche.
42 
(3) Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Kleingartengrundstücke erfolgt auf die Grundstücksfläche.
43 
(4) Die Stadt erhebt im Erschließungsgebiet keine einmaligen Beiträge für die erstmalige Erschließung der Baugrundstücke und der Kleingartengrundstücke sowie für den erstmaligen Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen, da diese von den Grundstückseigentümern finanziert werden. Eine Regelung in den jeweiligen Satzungen der Stadt über Nachveranlagung von Beiträgen bleibt unberührt. ...
44 
(5) Die Erschließungsträgerin ist verpflichtet, entsprechend dem Baufortschritt an den Erschließungsanlagen Abschlagszahlungen anzufordern. ...
45 
§ 7 Kosten der Erschließung
46 
(1) Die Kosten der Erschließung bei der D............ Wohnbau GmbH umfassen:
47 
a) Sämtliche Kosten der in § 5 Abs. 1 genannten Maßnahmen und Entschädigungen, einschließlich möglicher Rückstellungen für Restarbeiten.
        
b) ...
        
c) Die Kosten der technischen und wirtschaftlichen Betreuung der Erschließungsmaßnahme durch die D............ Wohnbau GmbH, diese werden festgesetzt mit 5 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer der Summe der Kosten inklusive Mehrwertsteuer der in § 5 beschriebenen Maßnahmen.
§ 8...
...
48 
§ 9 Durchführung der Erschließungsarbeiten
49 
(1) Die D............ Wohnbau GmbH stellt die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen nach Weisung und unter Aufsicht der Stadt her.
50 
(2) Die Entscheidung über die technische Gestaltung der Erschließungsmaßnahmen und die entsprechende Materialverwendung trifft ausschließlich die Stadt.
51 
(3) Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeiten und sonstigen Leistungen nur im Einvernehmen mit der Stadt zu vergeben. Leistungsverzeichnisse für die Ausschreibung von Erschließungsarbeiten sind mit der Stadt vorher abzustimmen.
52 
(4) Die Ausschreibung und Planung der gesamten Erschließungsarbeiten kann die Stadt gegen Kostenersatz selbst durchführen oder der D............ Wohnbau GmbH in Auftrag geben. Die D............ Wohnbau GmbH ist berechtigt, Aufträge an Dritte weiterzugeben. Die Stadt ist weiterhin berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten an Ort und Stelle zu überwachen und Weisungen zu erteilen.
53 
§ 10 Abnahme und Übernahme der Erschließungsanlagen
54 
(1) Die D............ Wohnbau GmbH zeigt die Fertigstellung der Erschließungsanlage, der Abwasserkanäle oder anderer selbständig benutzbarer Teile der Stadt schriftlich an. Auf diese Anzeige hin bestimmt die Stadt einen Termin zur gemeinsamen Abnahme der Anlagen. ...
55 
(2) Die öffentlichen Erschließungsanlagen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen gehen mit der Abnahme in das Eigentum der Stadt über.
56 
§ 11 Gefahrtragung und Unterhaltungslast
...
57 
§ 12 Gewährleistung
58 
(1) Die Erschließungsträgerin übernimmt die Gewähr, dass die Erschließungsanlagen und öffentlichen Einrichtungen zum Zeitpunkt der Abnahme durch die Stadt die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die die Tauglichkeit oder den Wert zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
59 
(2) Die Gewährleistung der Erschließungsträgerin gegenüber der Stadt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. ...
60 
(3) Ansprüche der Stadt gegen die Erschließungsträgerin können erst dann geltend gemacht werden, wenn ein Ersatzanspruch gegen Dritte nicht durchgesetzt werden kann.
61 
(4) Bei der Abnahme von Erschließungsanlagen kann im Einvernehmen zwischen der Erschließungsträgerin und der Stadt geregelt werden, dass noch bestehende Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche der Erschließungsträgerin aus Dienstleistungs- oder Lieferverträgen, sowie etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf die Stadt übergehen.
62 
§ 13 Abrechnung
63 
(1) Sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten aufgrund dieses Vertrages anfallenden Kosten und eingehenden Zahlungen werden getrennt für den Bereich der Wohnbebauung und für die Kleingärten bei der Erschließungsträgerin auf einem besonderen Konto innerhalb der Buchhaltung erfasst.
64 
(2) Vertreter oder Beauftragte der Stadt sind befugt, diese Konten einzusehen oder einsehen zu lassen. Über die einzelnen Kontenbewegungen hat die Erschließungsträgerin auf Wunsch der Stadt Auskunft zu erteilen.
(3) ...
65 
(4) Nach Fertigstellung sämtlicher Anlagen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Ersterschließung und nach deren Übernahme durch die Stadt werden die angefallenen Erschließungskosten endgültig abgerechnet. Diese Schlussabrechnung ist der Stadt spätestens ein Jahr nach Fertigstellung sämtlicher Baumaßnahmen zur Prüfung vorzulegen. Falls die Erschließungsträgerin über diese Zeit hinaus Finanzierungskosten geltend macht, hat sie diese zu tragen, es sei denn, die Abrechnungsunterlagen von den Unternehmern waren trotz Bemühungen der Erschließungsträgerin nicht zu erhalten. Dies ist nachzuweisen. Die Abrechnung ist von der Stadt zu prüfen.
66 
(5) Die Stadt kann ferner die ordnungsgemäße Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die einzelnen Baugrundstücke und Kleingartengrundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes kontrollieren. Das Ergebnis beider Prüfungen ist gegebenenfalls den Grundstückseigentümern zusammen mit einer Zusammenfassung der Gesamtkosten je Einzelgewerk zur Verfügung zu stellen. Auf die Aushändigung von Einzelbelegen oder Kontoauszügen hat die Stadt Anspruch, nicht aber die Eigentümer von Grundstücken.
67 
(6) Die Stadt erhält nach Abrechnung und Fertigstellung die Aufmaße und Bestandspläne über die hergestellten Erschließungsmaßnahmen gemäß § 5, sämtliche Rechnungs- und Bezahlungsbelege, sowie die weiteren Unterlagen wie nach § 15 Ziff. 4.
...
68 
Mit weiterem notariellen Vertrag vom 17.04.1997 vereinbarten die beigeladene Stadt und die Beklagte notariell „Allgemeine Bestimmungen für die Baulandumlegung im Gebiet N......“. In der Vorbemerkung des Vertrags nehmen die Beteiligten Bezug auf den Vertrag vom 03.03.1997 und weisen darauf hin, dass die nachfolgenden „Allgemeinen Bestimmungen für die Baulandumlegung“ zur Abwicklung der Vereinbarungen zwischen der Stadt und den einzelnen Umlegungsbeteiligten im Rahmen der amtlichen Umlegung N...... sowie der Neuordnung und Erschließung des Gebiets dienen. Der Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
69 
§ 1 Zuteilungsanspruch
70 
(1) Die Abwicklung erfolgt im Rahmen eines Wertumlegungsverfahrens. Einzelregelungen werden in einem weiteren Vertrag festgelegt.
71 
§ 2 Zuteilungsplan und Zuteilungsgrundstück
72 
(1) Die neu entstehenden Grundstücksflächen werden im Zuteilungsplan für das Umlegungsgebiet dargestellt. Die Bauplätze werden dabei mit Ordnungsnummern versehen.
...
73 
§ 11 Scheitern des Umlegungsverfahrens
74 
(1) Die einzelnen Umlegungsbeteiligten sind an die vertraglichen Bestimmungen des Einzelvertrages gebunden. Kommt mit einzelnen Umlegungsbeteiligten keine Einigung zustande, so erlöschen die einzelnen vertraglichen Verpflichtungen mit der Feststellung der Stadt E......., dass das Verfahren gescheitert ist. Soweit Grundstücksflächen durch vorbereitende Erschließungsarbeiten in Anspruch genommen wurden, sind diese Flächen wieder in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen. ...
75 
§ 12 Anliegerbeiträge, Städtebaulicher- und Erschließungsträgervertrag
76 
(1) Die Abwicklung der Neuordnung und die Erschließung des Umlegungsgebietes erfolgt über einen Städtebaulichen- und Erschließungsträgervertrag zwischen der Stadt E....... und der D............ Wohnbau GmbH. Hierin wurde festgelegt, dass die einzelnen städtebaulichen Planungen, Maßnahmen und Erschließungsarbeiten im Auftrag und für Rechnung der Grundstückseigentümer erteilt werden. Bezüglich der einzelnen Kosten, die in den Erschließungsaufwand einzurechnen und zu verteilen sind, wird auf die §§ 1, 3, 11 und 12 des Städtebaulichen- und Erschließungsträgervertrages Bezug genommen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesamtaufwand auf die einzelnen Grundstücke entsprechend der Grundstücks- und Geschossfläche übertragen wird, unabhängig von den rechtlichen Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechtes. Insoweit wird keine Abrechnung der einzelnen Erschließungsmaßnahmen vorgenommen, sondern es erfolgt eine Gesamtverteilung der Kosten. Die näheren Regelungen bezüglich Aufwand und Verteilung sind im Städtebaulichen- und Erschließungsträgervertrag, der eine Anlage zu diesem Vertrag bildet, aufgeführt. Auf diese wird ausdrücklich Bezug genommen.
77 
(2) Der einzelne Umlegungsbeteiligte tritt für sein Zuteilungsgrundstück in vollem Umfang in diese vertraglichen Bestimmungen ein.
78 
(3) Im Rahmen des Umlegungsverfahrens werden auf dem neugebildeten Grundstück in den Umlegungsplan eine Grundschuld ohne Brief in Höhe der zu erwartenden Kosten aus dem Städtebaulichen- und Erschließungsvertrags eingetragen. ...
79 
Ein Teil der Grundstücke im Gebiet N...... stand im Eigentum der beigeladenen Stadt. Soweit sie für die Grundstücke nicht Eigentümerin und damit nicht Umlegungsbeteiligte war, schloss sie mit den übrigen privaten Grundstückseigentümern/Umlegungsbeteiligten jeweils einzelne notarielle Verträge, in denen diese mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Stadt in den „Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag“ vom 03.03.1997 und damit insbesondere in die Regelungen über die Aufteilung der Erschließungskosten eintraten.
80 
Die Kläger kauften durch notariellen Vertrag vom 28.07.1999 von der beigeladenen Stadt das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes N...... liegende Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., um dort ein Einfamilienhaus zu errichten. Das Grundstück hat eine Fläche von 551 m². Der Kaufpreis betrug ohne Erschließungskosten ...,-- DM (= ...,-- DM/m²). Unter Nr. 1 des Kaufvertrages heißt es u. a.:
81 
Die Erschließungskosten, die Kosten für städtebauliche Maßnahmen, die Abwasserbeiträge und die Versorgungsbeiträge sind im Kaufpreis nicht enthalten. Diese gehen zu Lasten der Erwerber. Näheres ist unter Ziff. III. dieser Urkunde geregelt.
82 
Die Stadt E....... hat bisher Kosten für Erschließung und städtebauliche Maßnahmen in Höhe von 46.559,50 DM an die D............ Wohnbau GmbH bezahlt. Diese sind neben dem Kaufpreis an die Stadt E....... zu entrichten.
83 
Unter Nr. II.2. des Vertrages ist weiter u. a. Folgendes ausgeführt:
84 
Aufgrund eines Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages mit der Stadt E....... wurde die D............ Wohnbau GmbH beauftragt, im Gebiet N...... im Auftrag und auf Rechnung der Grundstückseigentümer die Erschließungsanlagen, städtebauliche Anlagen und Anlagen für Abwasserbeseitigung herzustellen.
85 
Des Weiteren wurden für die Durchführung der Baulandumlegung N...... „Allgemeine Umlegungsbestimmungen“ beurkundet. Dieser Urkunde ist als Anlage 1 der Städtebauliche- und Erschließungsvertrag mit der D............ Wohnbau GmbH angefügt und somit Vertragsbestandteil. ...
86 
Die Erwerber treten in den Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag mit der D............ Wohnbau GmbH mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Stadt E....... ein.
87 
Im Weiteren wurde unter Nr. II.2.2 des Vertrages darauf hingewiesen, dass den Erwerbern aus dem Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag insbesondere die §§ 1 bis 8 und § 13 des Vertrages bekannt seien.
88 
Mit Schreiben vom 09.06.2005 rechnete die Beklagte die Erschließungskosten insgesamt ab. Danach belaufen sich die Leistungen gemäß dem städtebaulichen Vertrag auf insgesamt 71.785,02 EUR, woraus sich bei einer Gesamtgrundstücksfläche von 20.349 m² ein Preis von 3,5276 EUR je Quadratmeter Grundstücksfläche ergibt. Die Leistungen gemäß dem Erschließungsträgervertrag belaufen sich danach auf 1.237.379,91 EUR, die wie folgt aufgeschlüsselt werden:
89 
- Kanalisation
408.907,47 EUR
- Kanal- und Straßenbau
        
  Pforzheimer Straße (Anteil Baugebiet) 
159.533,25 EUR
- Straßenbau inklusive Endausbau
477.160,06 EUR
- Straßenbeleuchtung
76.803,23 EUR
- Kinderspielplatz/öffentliches Grün
114.975,92 EUR
90 
Die Kläger entrichteten bislang für Erschließung und städtebauliche Maßnahmen an die beigeladene Stadt den im Grundstückskaufvertrag vom 28.07.1999 ausgewiesenen Betrag in Höhe von 46.559,50 DM (= 23.805,49 EUR), den diese bereits an die Beklagte bezahlt hatte. Auf Anforderung der Beklagten vom 11.09.2001 zahlten die Kläger 2.865,20 EUR (4. Abschlagszahlung) und auf Anforderung vom 06.08.2003 4.297,80 EUR (5. Abschlagszahlung). Die Schlussrechnung der Beklagten vom 09.07.2005 über 1.943,76 EUR hinsichtlich des städtebaulichen Vertrags sowie die Schlussrechnung vom 09.06.2005 in Höhe von 1.036,56 EUR hinsichtlich des Erschließungsvertrags haben die Kläger bislang nicht bezahlt. Die auf das Grundstück der Kläger entfallenen Kosten der Erschließung belaufen sich damit insgesamt auf 32.005,05 EUR und die Kosten auf Grundlage des städtebaulichen Vertrags auf 1.943,76 EUR.
91 
Die Kläger haben am 14.08.2006 beim Landgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der sie die Rückzahlung der 4. und 5. Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 7.163,-- EUR begehren. Auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2007 hat das Landgericht Stuttgart den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.
92 
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.163,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und zur Begründung Folgendes vorgetragen: Anspruchsgrundlage für die Erstattung der 4. und 5. Abschlagszahlung sei § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die beigeladene Stadt habe bereits nicht im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB die Erschließung wirksam auf die Beklagte übertragen. Der Sache handele es sich beim „Städtebaulichen- und Erschließungsträgervertrag“ vom 03.03.1997 um nichts anderes als einen zivilrechtlichen Generalunternehmervertrag, mit dem der Beklagten sämtliche Bauarbeiten zur Erstellung der Erschließungsanlagen gegen Kostenerstattung und Vergütung eines Generalunternehmerzuschlags von 5 % übertragen worden seien. Das Besondere an der Vertragsgestaltung sei, dass eine Kostenregelung zu Lasten Dritter enthalten sei, die einer Umsetzung durch die Stadt gegenüber den Umlegungsbeteiligten - und soweit die Stadt selbst Eigentümerin sei - gegenüber den Erwerbern der Grundstücke bedürfe. Der Vertrag unterscheide sich vom gesetzlichen Leitbild des Erschließungsvertrags im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB dadurch, dass die Beklagte wie ein Generalunternehmer mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten unter dem Deckmantel eines Erschließungsvertrags beauftragt werde und die Stadt unter Ausnutzung ihrer Planungshoheit die Grundstückseigentümer und Erwerber zur vollständigen Kostenübernahme verpflichte. Charakteristisch für einen Erschließungsvertrag sei es, dass dem Unternehmer nicht nur die technische Durchführung, sondern auch die finanzielle Abwicklung der Erschließung übertragen werde. Dem Wesen eines Erschließungsvertrages immanent sei deshalb die Verlagerung von Erschließungskosten von der Gemeinde auf den Erschließungsunternehmer. Hieran fehle es bei dem Vertrag vom 03.03.1997. Die Beklagte sei gerade kein finanzielles Risiko eingegangen.
93 
Die Nichtigkeit des Vertrages vom 03.03.1997 ergebe sich - würde es sich um einen Vertrag im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB handeln - ferner daraus, dass die Beklagte als von der beigeladenen Stadt beherrschtes Unternehmen nicht „Dritter“ im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB sein könne. Es handele sich um eine Umgehung des Erschließungsbeitragsrechts, wenn eine Gemeinde im Rahmen einer Umlegung gegenüber den privaten Grundstückseigentümern und durch Kaufverträge bei der Veräußerung der eigenen Grundstücke die Voraussetzungen für eine 100 %ige Erstattung der erschließungsbeitragsfähigen Erschließungskosten und auch eine Erstattung der nicht beitragsfähigen Erschließungskosten schaffe. Zwar bezwecke § 124 Abs. 1 BauGB, der Gemeinde die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen zu erleichtern, indem sie die Durchführung der Erschließung und die Erschließungskosten auf den Erschließungsunternehmer vollständig abwälzen dürfe. Dadurch solle den Kommunen jedoch kein Wahlrecht eingeräumt werden, entweder die Vorschriften über das Erschließungsbeitragsrecht, insbesondere die in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geregelte Kostentragungspflicht in Höhe von mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, anzuwenden oder den vollen Ersatz der Erschließungskosten und zusätzlich einen Erschließungsträgerzuschlag - vorliegend in Höhe von 5 % der Erschließungskosten - mit den Umlegungsbeteiligten und Erwerbern von Grundstücken zu vereinbaren. Das Erschließungsbeitragsrecht würde leerlaufen, da jede Gemeinde den Weg über einen Erschließungsvertrag wählen würde.
94 
Bei der gewählten Vertragskonstruktion bestehe auch im Vergleich zu einer beitragsrechtlichen Erschließung ein Kontrolldefizit. Da jede Kommune ein eigenes Interesse daran habe, dass die in ihr Eigentum übergehenden Erschließungsanlagen fachgerecht und mangelfrei errichtet und möglichst kostengünstig unterhalten würden, werde sie zwar unabhängig von der gewählten Konstruktion für eine technische Überwachung sorgen; etwaige Nachteile aus einer unzureichenden Kontrolle träfe schließlich sie und nicht die Grundstückseigentümer. Anders verhalte es sich aber bei der kaufmännischen Kontrolle. Bereits aufgrund des Eigenanteils und der Übernahme der Herstellungskosten für nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen habe die Kommune ein eigenes Interesse daran, die Kosten möglichst gering zu halten. Dies gelte für die Vertragslösung nicht. Nach alledem könne sich die beigeladene Stadt nicht durch die Flucht ins Privatrecht von den Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechtes und des Kommunalabgabenrechts befreien. Der Grundstückseigentümer könne dem Erschließungsträger auch die Nichtigkeit des zwischen diesem und der Gemeinde geschlossenen Vertrages entgegenhalten.
95 
Die Regelung in Ziff. II.2 des Grundstückkaufvertrages sei ferner wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Die Unangemessenheit ergebe sich aus der vollständigen Übertragung von Erschließungskosten, die im Übrigen teilweise - wie etwa die Kosten für die Erstellung des Kinderspielplatzes - nicht beitragsfähig gewesen wären. Nicht beitragsfähig seien auch die durchgeführten Baumaßnahmen zur Verlängerungen von Ricarda-Huch-Straße und St.-.......-Weg in Richtung Friedhof. Sie hätten keine Erschließungsfunktion für die Baugrundstücke. Dies gelte auch für den Fußweg, der die Straßen Mühläcker und den St.-.......-Weg verbinde. Zum selben Ergebnis käme man bei einer Angemessenheitsprüfung gemäß § 124 Abs. 3 BauGB. Das Argument, die Erschließungsarbeiten hätten auch durch ein privates Erschließungsunternehmen durchgeführt werden können, gehe fehl. Es gehe nicht darum, wie teuer der erschlossene Bauplatz gewesen wäre, wenn - entsprechende Eigentumsverhältnisse vorausgesetzt - ein Erschließungsunternehmer als Eigentümer der Grundstücke im Bauplanungsgebiet diese erschlossen an Bauwillige veräußert hätte. Zu vergleichen sei die Rechtsstellung der Kläger auf der Grundlage des geschlossenen Kaufvertrages mit der Beigeladenen mit der Rechtsstellung der Kläger bei einer Beitragserhebung.
96 
Ferner weiche die Vertragskonstruktion vom gesetzlichen Leitbild eines Schuldbeitritts oder einer Schuldübernahme dadurch ab, dass bezogen auf die zu übernehmende Kostenlast dem Käufer keine Einwendungen gegenüber der Abrechnung der Beklagten zustünden. § 13 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages vom 03.03.1997 sehe ausdrücklich vor, dass die Eigentümer keine eigenen Kontrollrechte hätten. Sie dürften weder die Abrechnung der Unternehmer noch die Rechnung der Beklagten gegenüber der Stadt prüfen. Folge sei, dass die Erwerber keine Möglichkeit hätten, etwaige Einreden gegen die Abrechnungen der Unternehmen und der Beklagten vorzubringen. Eine unangemessene Benachteiligung der Erwerber sei darin zu sehen, dass sie eine Schuld übernähmen, die sie nach Maßgabe des Vertrages durch den diese Schuld begründet werde, nicht überprüfen dürften. Dies habe zur Folge, dass die Eintrittsklausel in Ziff. II.2 des Vertrages insgesamt unwirksam sei. Eine geltungserhaltene Reduktion sei unzulässig.
97 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Stadt sei seinem materiellen Gehalt nach kein privatrechtlicher Werkvertrag. Wie sich aus der in der Überschrift genannten Bezugnahme auf § 124 BauGB ergebe und seine Bestätigung in § 4 Abs. 2 a des Vertrages finde, habe mit der entsprechenden Regelung die Erschließung des Gebiets auf die Beklagte übertragen werden sollen.
98 
Der Vertrag sei auch nicht deshalb nichtig, weil die Beklagte durch die Stadt beherrscht werde und deshalb nicht als Partner eines Erschließungsvertrags in Betracht komme. Der Wortlaut des § 124 Abs. 1 BauGB spreche für die Einstufung eines kommunalen Eigenunternehmens als „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift. Eine juristische Person des Privatrechts - wie hier die Beklagte - sei ein eigenständiges Rechtssubjekt und vom Anteilseigner zu unterscheiden. Ferner spräche auch die Auslegung nach systematischen bzw. teleologischen Kriterien für die Zulässigkeit eines Erschließungsvertrages mit einer kommunalen Eigengesellschaft. § 124 Abs. 1 BauGB müsse im systematischen Zusammenhang mit den sonstigen Regelungen über den Erschließungsvertrag in § 124 Abs. 2 bis 4 BauGB gesehen werden. Diese Fassung habe das Gesetz durch das sog. Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 erhalten. Die getroffenen Regelungen zielten darauf ab, das seit Jahrzehnten in der Praxis anerkannte Instrument des Erschließungsvertrages zur Baulanderschließung auszugestalten und dessen Einsatz für die Gemeinden zu erleichtern bzw. attraktiver zu machen. So sei nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass der 10 %ige Eigenanteil der Gemeinde, der gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB grundsätzlich obligatorisch sei, im Rahmen eines Erschließungsvertrages entfalle. Der Erschließungsvertrag diene generell auch der Entlastung der Gemeinde. Dies beziehe sich nicht nur auf die Baudurchführung und Abwicklung, sondern auch auf den Aufwand einer späteren beitragsmäßigen Abrechnung. Da all diese Zwecke regelmäßig auch dann erreicht würden, wenn als „Dritter“ eine kommunale Eigengesellschaft auftrete, sprächen diese Erwägungen für ein weites Verständnis des § 124 Abs. 1 BauGB.
99 
Auch das Argument einer defizitären Kontrolle im Fall eines Vertragsschlusses mit einer kommunalen Eigengesellschaft überzeuge nicht. Dies gelte sowohl für den Vergleichsfall einer Vornahme der Erschließungsarbeiten in Eigenregie (verbunden mit einer beitragsmäßigen Abrechnung) als auch im Fall der Einschaltung eines sonstigen Dritten. Verzichte die Gemeinde auf den Abschluss eines Erschließungsvertrages und führe die Erschließungsarbeiten selbst durch, dann finde gleichfalls lediglich eine Eigenkontrolle und zwar durch die zuständigen Organe der Gemeinde statt. Gegebenenfalls unterliege die Gemeinde bei ihrem Vorgehen der Kommunalaufsicht. Warum diese Kontrollmechanismen nicht ausreichend sein sollten, wenn die Gemeinde die Arbeiten durch Erschließungsvertrag auf eine kommunale Eigengesellschaft übertrage, sei nicht plausibel. Vergleiche man die Situation eines Erschließungsvertrages mit einem kommunalen Unternehmen mit der Konstellation eines Erschließungsvertrags mit einem sonstigen Dritten, so leuchte nicht ein, warum bei einem kommunalen Unternehmen ein „mehr“ an Kontrolle erforderlich sein solle bzw. warum hier die „Binnenkontrolle“ defizitär sein sollte.
100 
Auch das „Missbrauchsargument“, das gegen die Zulässigkeit eines Erschließungsvertrages mit einer kommunalen Eigengesellschaft angeführt werde, vermöge nicht zu überzeugen. Zwar führe § 124 BauGB in der aktuell geltenden Fassung zu einer finanziellen Erleichterung für die Kommunen, tendenziell auch zu Lasten der Grundstückseigentümer, die die Erschließungskosten letztlich zu tragen hätten. Dies entspreche aber gerade dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wie aus § 124 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB deutlich werde. Durch die „Flucht in das Vertragsrecht“ könne sich eine Gemeinde durchaus im Einklang mit den gesetzgeberischen Intentionen sich ihres 10 %igen Eigenanteils nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB entledigen. Sie könne auch die Kosten für nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen abwälzen. Optiere die Gemeinde für einen Erschließungsvertrag, so sei sie nicht an die strengen Vorgaben der §§ 127 ff. BauGB für die Durchführung einer beitragsgemäßen Abrechnung gebunden. Der Eintritt dieser Rechtswirkungen sei aber nicht davon abhängig, ob der Erschließungsvertrag mit einem externen Dritten oder mit einem kommunalen Eigenunternehmen abgeschlossen werde. Im hier zu beurteilenden Einzelfall lägen im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vor. Die Beklagte sei ein Erschließungsunternehmen, welches seit Jahren eine Vielzahl von Erschließungsmaßnahmen durchgeführt habe. Schließlich schlage das - angeblich bestehende - Verbot, einen Erschließungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einer Gesellschaft abzuschließen, die von ihr beherrscht werde, nicht auf das privatrechtliche Kaufvertragsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten durch.
101 
Die Kostenübernahmeregelung im Grundstückskaufvertrag stelle auch keine unangemessene Benachteiligung der Kläger dar. Es sei völlig unbestritten, dass sich ein Erschließungsträger im Rahmen eines Erschließungsvertrages verpflichten könne, Erschließungsanlagen zu errichten, die nach dem Baugesetzbuch bzw. der einschlägigen Beitragssatzung der Gemeinde nicht beitragsfähig seien und dass sich Eigentümer von Grundstücken im Erschließungsgebiet verpflichten könnten, ihrerseits dem Erschließungsträger die hierfür entstehenden Kosten zu erstatten. Schon der Wortlaut des § 124 Abs. 2 BauGB sei eindeutig. Gegenstand des Erschließungsvertrages könnten danach ausdrücklich auch nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen sein. Dies betreffe etwa die Kosten für die Herstellung des Kinderspielplatzes. Ebenso zweifelsfrei bestehe bei Abschluss eines Erschließungsvertrages für die Gemeinde keine Verpflichtung, den Eigenanteil gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu tragen. Danach führe allein der Umstand, dass sich für Grundstückseigentümer, die Kosten eines Erschließungsträgers auf vertraglicher Basis übernähmen, eine höhere Belastung ergebe als im Rahmen einer gesetzlichen Abrechnung, zu keiner unangemessenen Benachteiligung.
102 
Mit Urteil vom 08.11.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung des geforderten Betrags, weil dieser nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet worden sei. Rechtsgrund für die Zahlung sei der „Städtebauliche- und Erschließungsvertrag“ zwischen der Beklagten und der Stadt vom 03.03.1997 i.V.m. dem Kaufvertrag zwischen den Klägern und der Stadt vom 18.07.1999. Diese Verträge seien wirksam.
103 
Zum Wesen des Erschließungsvertrages gehöre es, dass dem Dritten die tatsächliche Ausführung der Erschließung auf seine Kosten übertragen werde. Dies sei hier der Sache nach erfolgt. Die Regelungen im Vertrag vom 03.03.1997, wonach die Arbeiten grundsätzlich im Auftrag und für Rechnung der Umlegungsbeteiligten erfolgten, sprächen nicht dagegen. Diese Vertragsgestaltung habe ersichtlich nur den Sinn gehabt, die Refinanzierung der Beklagten sicherzustellen, die als grundstücksloser Erschließungsträger nicht bereit gewesen wäre, die Erschließung mit dem Risiko der mangelnden Refinanzierung durchzuführen. Gegen eine derartige Vertragskonstruktion bestünden keine rechtlichen Bedenken, da es keinen Unterschied mache, ob der Erschließungsträger selbst mit den Eigentümern Kostenerstattungsvereinbarungen treffe oder ob dies von der Gemeinde schon vorher zu seinen Gunsten mit den Grundstückseigentümern vereinbart worden sei.
104 
Der Erschließungsvertrag und die damit im Zusammenhang stehende Verpflichtung der Kläger, die vertraglich entstandenen Kosten zu tragen, verstoße auch nicht deshalb mit Folge der Nichtigkeit gegen § 124 Abs. 1 BauGB, weil die Beklagte zu 100 % ein Unternehmen der Stadt sei. Nach § 124 Abs. 1 BauGB könne die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Nach Auffassung der Kammer könne auch eine gemeindliche Eigengesellschaft als Dritter und damit als Erschließungsträger fungieren. Es sei zwar richtig, dass der Gemeinde aus der Erschließungslast, die nicht auf den Erschließungsträger abgewälzt werden könne, Kontroll- und Überwachungsbefugnisse erwüchsen. Dass diese Befugnisse nicht oder nicht in der gebotenen Weise übernommen würden, könne im Regelfall jedoch nicht angenommen werden, da die Gemeinde die Erschließungsanlage nach Fertigstellung übernehmen und unterhalten müsse. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte oder Erfahrungssätze dafür, dass einer Eigengesellschaft durch Erschließungsvertrag höhere Kosten auferlegt würden, die zu einer Verteuerung der Erschließung führe, als bei Übertragung auf einen sonstigen Dritten. Möglicherweise sei sogar das Gegenteil richtig, weil eine Eigengesellschaft keine hohen Gewinne machen müsse und deshalb günstiger bauen könne. Missbräuche seien nicht zu befürchten, da die entstehenden Kosten ohnehin nur auf vertraglicher Grundlage auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden könnten, die aus ihrer Interessenlage heraus frei entscheiden könnten, ob sie die Kosten übernähmen oder nicht.
105 
Von einer Umgehung der Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrecht und einer „Flucht ins Privatrecht“ könne bei der Beauftragung einer Eigengesellschaft ebenfalls nicht gesprochen werden. Dem stehe schon entgegen, dass der Gesetzgeber im Jahre 1993 in § 124 Abs. 1 und 2 BauGB ausdrücklich die Beauftragung eines Dritten zugelassen und geregelt habe, dass in diesem Fall keine Pflicht zur Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestehe. Außerdem könne der Dritte auch die Kosten nicht beitragsfähiger Erschließungsanlagen übernehmen. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, den Gemeinden trotz angespannter Haushaltslage die Erschließung neuer Baugebiete zu ermöglichen, indem die sonst erforderliche Vorfinanzierung durch die Gemeinde entfalle. Das von der Stadt mit der Beauftragung eines Erschließungsträgers verfolgte Ziel, Bauland möglichst schnell und günstig zur Verfügung zu stellen, könnten privatrechtliche Gesellschaften wegen der günstigeren arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen leichter erreichen. Die Erwerber der Baugrundstücke seien in diesem Fall auch nicht schlechter gestellt als bei einem Erschließungsträger, an dem die Gemeinde nicht beteiligt sei.
106 
Die von der Beklagten mit der Stadt getroffenen Vereinbarungen verstießen auch nicht gegen § 124 Abs. 3 BauGB, wonach die vertraglich vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der Erschließung stehen müssten. Die Kläger hätten nicht geltend gemacht, es sei von der Stadt mit der Beklagten eine Luxuserschließung vereinbart worden. Da die Erschließungsanlagen auch im Zusammenhang mit den erschließungsbezogenen Erfordernissen des Gebiets stünden und nicht der Erschließung weiterer Baugebiete dienten, sei auch die vollen Kostenüberwälzung gerechtfertigt. Es komme auch nicht zu einer unangemessenen Doppelbelastung durch die Heranziehung zu Beiträgen. In § 6 Abs. 4 des „Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages“ sei ausdrücklich geregelt, dass die Stadt im Erschließungsgebiet keine Beiträge für die erstmalige Erschließung der Baugrundstücke sowie für den erstmaligen Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen erhebe, da diese von den Grundstückseigentümern finanziert würden. Auch die in § 7 c des Vertrages getroffene Vereinbarung, mit der die Kosten der technischen und wirtschaftlichen Betreuung der Erschließungsmaßnahme durch die Beklagte auf 5 % der Summe der Kosten inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt worden seien, könne nicht als unangemessen angesehen werden. Der Einwand, diese Kosten hätte man ersparen können, wenn die Stadt die Maßnahme selbst betreut hätte, greife nicht durch, weil § 124 Abs. 1 BauGB die Übertragung der Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten zulasse. Dass der Dritte diese Aufgabe als grundstücksloser Erschließungsträger nicht kostenlos durchführen könne, bedürfe keiner weiteren Begründung. Auch die Höhe von 5 % der Kosten begegne keinen Bedenken. Der Umstand, dass die Beklagte diese Kostenregelung auch gegenüber anderen Gemeinden habe vereinbaren können, spreche dafür, dass es sich um einen Marktpreis handele. Auch der Vergleich mit den Regelungen der HOAI, wonach z. B. bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen allein für die Bauüberwachung ein Honorar zwischen 2,1 und 3,2 v. H. der anrechenbaren Kosten vereinbart werden könne, spreche gegen eine unangemessene Kostenvereinbarung.
107 
Gegen das am 03.01.2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 31.01.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und ergänzend Folgendes ausgeführt: Dass es sich bei dem Vertrag zwischen der Beklagten und der Gemeinde vom 03.03.1997 um keinen Erschließungsvertrag im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB handele, ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 124 BauGB. Der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die vollständige Übertragung der Kostenlast auf den Erschließungsträger mit der höheren Attraktivität des Erschließungsvertrages rechtfertige. Die für den Erschließungsträger höheren Erschließungskosten würden durch eine raschere Bebaubarkeit der Grundstücke ausgeglichen. Diese Annahme beruhe mithin auf der Vorstellung, dass der Erschließungsträger ein wirtschaftliches Interesse an einer raschen Bebaubarkeit der Grundstücke habe. Dies habe er freilich nur, wenn er über diese Grundstücke verfüge, in der Regel als Eigentümer. Ein Unternehmen, das lediglich zwischengeschaltet werde, um im Auftrag der Trägerin der Erschließungslast die Erschließung zu organisieren, habe der Gesetzgeber nicht vor Augen gehabt. Den von der Beklagten für sich reklamierten „grundstückslosen“ Erschließungsträger ohne jegliches wirtschaftliches Risiko gebe es als Rechtsfigur nicht.
108 
Dass mit der Übertragung der Erschließung auf eine von der Gemeinde beherrschte Gesellschaft eine Umgehung des Erschließungsbeitragsrechts beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich insbesondere aus den § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 des Vertrages vom 03.03.1997. Danach stehe es der Stadt frei, die Planung des Baugebiets, dessen Freilegung und Vermessung sowie die Bauleistungen zur Herstellung der Erschließungsanlagen selbst zu erbringen bzw. selbst Unternehmer mit diesen Leistungen zu beauftragen. Folglich würde in diesem Fall der Erschließungsaufwand eigentlich bei der Stadt entstehen. Um dies zu vermeiden, solle die Stadt berechtigt sein, die ihr entstehenden Kosten wiederum der Beklagten in Rechnung zu stellen, um sie auf die Grundstückseigentümer umlegen zu können.
109 
Der Erschließungsträgervertrag sei - unabhängig von den bisherigen Ausführungen - zudem teilnichtig, weil die beitragsfähigen Erschließungsanlagen Ricarda-Huch-Straße und St.-.......-Weg abweichend vom Bebauungsplan hergestellt worden seien. Der Bebauungsplan setze im Bereich der Verbreiterungen dieser Straßen eine Baumbepflanzung fest. Diese Bäume seien jedoch nicht gepflanzt worden. Das Zurückbleiben der tatsächlichen Erschließung hinter den Festsetzungen berühre die Grundzüge der Planung. Der Erschließungsträger sei wie die Gemeinde zur Einhaltung des Bebauungsplanes verpflichtet. Der Vertrag sei deshalb bezogen auf die Einrichtung dieser Erschließungsanlagen nichtig.
110 
Der Vertrag verletze ferner das Angemessenheitsgebot des § 124 Abs. 3 BauGB. Insbesondere der Spielplatz am Ende des St.-.......-Weges mit großflächigem Sandbereich, Schaukeln und einem Rutschturm mit einer angrenzenden Grünfläche von mehr als 1.000 m² sei für ein kleines Wohngebiet mit ca. 50 Wohneinheiten nicht erforderlich. Der Spielplatz werde aufgrund seiner Nähe zum Mettertal und Friedhof von Familien mit Kindern genutzt, die nicht im Baugebiet wohnten. Auch seien die wegemäßigen Verbindungen von Ricarda-Huch-Straße und St.-.......-Weg mit dem Friedhofsparkplatz und der Straße Totensteige für die Erschließung der Baugrundstücke nicht erforderlich. Auch der Fußweg zwischen St.-.......-Weg und der Straße Mühläcker sei nicht erforderlich, um die angrenzenden Wohnbauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die Übernahme dieser Kosten durch den Erschließungsträger verstoße deshalb gegen das Angemessenheitsgebot, weil die vom Erschließungsträger bzw. von den Grundstückseigentümern zu übernehmenden Kosten auf die Kosten für die erforderlichen Erschließungsanlagen i.S.v. § 129 Abs. 1 BauGB begrenzt seien.
111 
Ein weiterer Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot liege darin, dass die Eigentümer der Grundstücke im östlichen Teil des Bebauungsplangebiets, welches zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrags bereits bebaut gewesen sei, nicht an den Erschließungskosten beteiligt worden seien. Die Freistellung dieser Grundstücke von Erschließungs- und Anschlussbeiträgen führe zu einer spürbaren Mehrbelastung der übrigen Grundstücke im Vertragsgebiet. Diese Mehrbelastung sei weder sachlich gerechtfertigt noch unvermeidbar. Sie wäre etwa vermieden worden, wenn die Beigeladene auf Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplans Mühläcker II vom 28.01.1986 den St.-.......-Weg ausgebaut und abgerechnet hätte. Die Beigeladene hätte die einseitige Belastung auch dadurch korrigieren können, dass sie selbst einen Anteil der Erschließungskosten übernommen hätte. Sie hätte insbesondere den Erschließungsvertrag so ausgestalten können, dass ihr bezogen auf den St.-.......-Weg und die Straße Mühläcker ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand erwachsen wäre. Die Freistellung der bereits bebauten Grundstücke von Erschließungskosten und die damit verbundene Mehrbelastung der Grundstückseigentümer im Neubaugebiet verstoße zudem gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Da § 124 Abs. 1 BauGB auf die Gemeinde als Initiator eines Erschließungsvertrags abstelle und sich die Gemeinde gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und für die Zwischenschaltung der Beklagten als Erschließungsträger entschieden habe, sei ihr Verhalten beim Abschluss des Erschließungsvertrags an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Der dargestellte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führe deshalb ebenfalls zur Nichtigkeit des Erschließungsvertrags.
112 
Schließlich verstoße der Vertrag vom 03.03.1997 gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 BGB. Denn der Vertrag lege die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen weder bezogen auf den Leistungsgegenstand, die Anforderungen an die Leistungen, insbesondere die zu errichtenden Bauwerke, noch den Leistungszeitraum fest. Weder würden die zu errichtenden verkehrlichen Erschließungsanlagen noch die Entwässerungsanlagen bezogen auf Ort, Lage und Qualität definiert noch würden die Anforderungen an die Erschließungsanlagen und den Spielplatz geregelt. Es werde nicht einmal vorgesehen, dass die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen durch den noch zu beschließenden Bebauungsplan konkretisiert und durch bestimmte Anforderungen an die Entwässerungsleitungen ergänzt würden. Es sei deshalb für den in den Vertrag eintretenden Grundstückseigentümer völlig unklar gewesen, wie die von ihm zu bezahlenden Straßen, Wege, Grünflächen, Straßenlaternen, der Kinderspielplatz und das Entwässerungssystem aussehen würden und welche Kosten hieraus entstehen könnten.
113 
Die Kläger beantragen,
114 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. November 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.163,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
115 
Die Beklagte beantragt,
116 
die Berufung zurückzuweisen.
117 
Sie trägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung der Kläger verstießen die im Erschließungsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht gegen das in § 124 Abs. 3 BauGB enthaltene Angemessenheitsgebot. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Spielplatzes. Im Hinblick auf die Größe des Baugebietes und die Zahl der Wohneinheiten habe sich die Beigeladene in jedem Fall im Rahmen des ihr zukommenden planerischen Ermessens gehalten. Der Spielplatz habe die Mindestgröße nach der DIN 18034, die die Anforderungen für Spielplätze festlege. Die Ausstattung entspreche einem mittleren Standard.
118 
Es könne auch nicht beanstandet werden, dass die Eigentümer der bereits bebauten Grundstücke im östlichen Teil des Bebauungsplangebiets nicht an den Erschließungskosten beteiligt worden seien. Die dadurch bewirkte Kostenbelastung des Erschließungsträgers bzw. mittelbar der Grundstückseigentümer, über die sich der Erschließungsträger refinanziere, sei nicht unangemessen. Die Unangemessenheit der Kostenbelastung hänge nicht allein von deren Höhe ab, sondern könne nur unter Berücksichtigung der mit der Kostenbelastung korrespondierenden Erschließungsvorteile beurteilt werden. Danach sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Eigentümer im Umlegungsgebiet erstmalig erschlossen worden seien und folglich Baulandqualität erreicht hätten. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die bebauten Grundstücke bereits vorher erschlossen gewesen seien. Dies sei für die Grundstücke, die an das bereits zuvor vorhandene Teilstück der Straße Mühläcker angrenzten, evident. Diese Erschließungsanlage sei bereits zuvor tatsächlich und rechtlich hergestellt gewesen. Nichts anderes gelte aber im Ergebnis auch für die Grundstücke, die an das östliche Teilstück der Erschließungsanlage St.-.......-Weg angrenzten. Diese seien durch eine faktisch vorhandene Erschließungsanlage mit ausreichender Breite sowie zusätzlich durch die Pforzheimer Straße erschlossen gewesen. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die Übernahme der Erschließungsvorteile von Fremdanliegern nur dann, wenn die den Fremdanliegern zugewandten Vorteile die überwiegen würden, die dem Erschließungsträger bzw. den kostentragenden Eigentümern zukämen oder diesen zumindest gleichkämen. Davon könne hier aber keine Rede sein.
119 
Die Beigeladene unterstützt die Rechtsansicht der Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
120 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
121 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Abschlagszahlungen in Höhe von 7.163,-- EUR, die sie für die Erschließung ihres Grundstücks geleistet haben.
122 
Die Kläger machen in der Sache einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 BGB geltend. Der Erschließungsvertrag vom 03.03.1997, mit dem die beigeladene Stadt der Beklagten die Erschließung des Neubaugebiets N......... gemäß § 124 Abs. 1 BauGB übertragen hat, ist zwar seiner Natur nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erschließungsunternehmen und den Eigentümern der Grundstücke, die durch die von ihm hergestellten Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind aber rein privatrechtlicher Natur (allgemeine Meinung, vgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 6 RdNrn. 4 und 50). Die Regelung über die Kostenverteilung im Vertrag vom 03.03.1997, mit der sich die Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsgebiet zur Refinanzierung der Beklagten verpflichten, erfolgt damit auf privatrechtlicher Basis außerhalb des eigentlichen Erschließungsvertrags. Da folglich die Leistungen der Grundstückseigentümer an die Beklagte für die Erschließung ihrer Grundstücke nach § 6 Abs. 1 des Vertrags und damit auch die Leistungen der Kläger, die aufgrund der Eintrittsklausel in ihrem Kaufvertrag vom 28.07.1999 die Refinanzierung der Erschließungskosten übernommen haben, auf zivilrechtlicher Basis erfolgt ist, ist auch der geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Kläger als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch dem Zivilrecht zuzuordnen. Da das Landgericht Stuttgart allerdings den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist der Verwaltungsrechtsweg aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG) eröffnet; auch eine unrichtige Verweisung ist bindend (Gummer in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 17 a GVG RdNr. 13). Der danach vom Senat zu prüfende zivilrechtliche Bereicherungsanspruch besteht nicht, weil die Beklagte die geleisteten Abschlagszahlungen nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt hat.
123 
Der Anspruch der Beklagten auf die geleisteten Abschlagszahlungen folgt aus § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrags vom 03.03.1997, wonach die im Einzelnen aufgeführten Kosten der Erschließung auf die Bauplatzgrundstücke innerhalb des Erschließungsgebiets und zwar entsprechend den Grundstücks- und Geschossflächen der Grundstücke aufgeteilt werden. Dieser Anspruch auf Refinanzierung der Kosten für die Erschließung setzt aber voraus, dass die Gemeinde die Erschließung im Wege eines Vertrags nach § 124 Abs. 1 BauGB überhaupt auf ein Erschließungsunternehmen übertragen hat und damit eine öffentlich-rechtliche Refinanzierung durch Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinde selbst nach den §§ 127 ff. BauGB ausgeschlossen ist. Dieser Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsunternehmen muss darüber hinaus wirksam sein; aus der Nichtigkeit des zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsunternehmen geschlossenen Erschließungsvertrags folgt zugleich die Nichtigkeit der Erstattungsvereinbarungen, mit denen das Erschließungsunternehmen die Kosten zivilrechtlich weitergibt. Dies folgt aus der Schutzfunktion des Abgabenrechts und dem Verbot, Erschließungskosten außerhalb gesetzlich zugelassener Möglichkeiten zu vereinbaren. Der dem Erschließungsvertrag anhaftende Mangel infiziert unheilbar aufgrund dessen „quasi-akzessorischer“ Abhängigkeit auch das Folgegeschäft (vgl. etwa Quaas, BauR 1999, 1113, 1124). Der danach zu überprüfende Erschließungsvertrag zwischen der beigeladenen Stadt und der Beklagten begegnet - entgegen der Auffassung der Kläger - keinen rechtlichen Bedenken.
124 
1. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger zunächst darauf, der Beklagten sei bereits die Erschließung nicht im Wege des § 124 Abs. 1 BauGB übertragen worden. Die Kläger behaupten in diesem Zusammenhang bei dem „Städtebaulichen- und Erschließungsträgervertrag“ vom 03.03.1997 handele es sich nicht um einen Erschließungsvertrag nach § 124 Abs. 1 BauGB, sondern um einen zivilrechtlichen Generalunternehmervertrag. Dem kann nicht gefolgt werden.
125 
Die Erschließung ist kraft bundesrechtlicher Anordnung Aufgabe der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB). Diese Aufgabe kann die Gemeinde durch eigene Bedienstete unter Inanspruchnahme u.a. von Werkunternehmen auf ihre Kosten mit der Folge einer Beitragserhebung erfüllen. Der Gesetzgeber hat daneben der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, gemäß § 124 Abs. 1 BauGB die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten (= Erschließungsträger) zu übertragen. Der Erschließungsvertrag wird durch die Verpflichtung des Erschließungsträgers charakterisiert, die Erschließungsanlage(n) in dem Vertragsgebiet nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise herzustellen (Ausführungsplanung und technische Herstellung) und sie nach Fertigstellung auf die Gemeinde zu übertragen. Die Gemeinde übernimmt die fertig gestellten Anlagen und macht sie zu öffentlichen Erschließungsanlagen (Beispiel: Verkehrsanlagen) bzw. zu Bestandteilen ihrer öffentlichen Einrichtungen (Beispiel: Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung). Mit der Übertragung der tatsächlichen Ausführung wird beim Erschließungsvertrag ferner zwingend auch die Kostenlast übertragen. § 124 Abs. 2 BauGB regelt, dass die Kosten von dem Dritten entweder ganz oder auch nur teilweise übernommen werden können; der Gemeinde ist es also nicht verwehrt, Anteile der Kostenlast zu behalten, sie kann sie aber auch ganz von sich abwälzen. Wegen der notwendigen Kostenübernahme wird der Erschließungsvertrag von einem dritten (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmal gekennzeichnet. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass die Grundstücke im Erschließungsgebiet dem Erschließungsträger gehören oder doch seiner Verfügungsgewalt unterliegen; der Erschließungsträger muss zur Durchführung der Erschließung nicht nur bereit, sondern auch rechtlich in der Lage sein (vgl. zum Ganzen: Schmidt/Eichenstaedt, ZfBR 2007, 316, 317).
126 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund gehören im Regelfall die Grundstücke im zu erschließenden Gebiet alle oder doch weit überwiegend dem Erschließungsträger. In diesem Fall refinanziert sich dieser aus der Veräußerung der erschlossenen Baugrundstücke auf privatrechtlicher Basis. Eine Übertragung der Erschließung auf einen Erschließungsträger nach § 124 Abs. 1 BauGB kommt aber auch dann in Betracht, wenn sich die Grundstücke in fremdem Eigentum befinden, die Eigentümer jedoch den Erschließungsträger mit der Organisation und Durchführung der Erschließung beauftragen, ihm entsprechende Rechte an ihren Grundstücken einräumen und mit ihm Kostenerstattungsverträge vereinbaren, die (selbstverständlich) auch einen Gewinn für den Erschließungsträger beinhalten (Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2009, § 124 RdNrn. 109, 110; vgl. auch Vogel in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2009, § 124 RdNr. 18; Ruff, KStZ 2002, 22, 25).
127 
Eine Sonderkonstellation besteht, wenn die Gemeinde selbst Grundeigentümerin von Grundstücken im Erschließungsgebiet ist. In diesem Fall kann die Gemeinde den Erschließungsträger nicht nur als Hoheitsträgerin, sondern auch als Grundeigentümerin damit beauftragen, die Erschließung zu übernehmen (Schmidt/Eichenstaedt, aaO, 318). Wenn die Gemeinde - bei Bestehen eines Erschließungsvertrages mit einem Erschließungsträger - in ihrem Eigentum stehende Grundstücke an Erwerber veräußert, wird bei dieser Konstellation zur Refinanzierung des Erschließungsträgers dieser mit den Käufern „Erstattungsvereinbarungen“ schließen, die mit dem Kauf in einer Urkunde verbunden werden. Alternativ kann in den Kauf als Vertrag zugunsten des Erschließungsunternehmers eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Erwerber aufgenommen werden. Die Gemeinde gibt mithin wie ein privater Grundstücksverkäufer diejenigen Kosten weiter, die ihr nicht aufgrund ihrer Funktion als Träger der Erschließungslast, sondern als privater Grundstückseigentümer entstehen (vgl. Grziwotz, aaO, § 124 RdNr. 125).
128 
Ausgehend von diesen Strukturprinzipien des Erschließungsvertrags hat im hier zu beurteilenden Fall die beigeladene Stadt die Erschließung des Baugebiets N......... auf die Beklagte als „grundstücksloser“ Erschließungsträger übertragen und sie hat - in einem zweiten Schritt - die ihr für die Erschließung als privater Grundstückseigentümer entstehenden Kosten an die Kläger als Erwerber des städtischen Grundstücks privatrechtlich (hier: Kaufvertrag vom 28.07.1999) weitergegeben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
129 
Bereits die ausdrückliche Bezugnahme auf § 124 BauGB in der Überschrift von Teil II des zwischen der Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 03.03.1997 spricht für einen übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden, der Beklagten die Erschließung des Vertragsgebiets N......... zu übertragen. Dies wird durch § 4 Abs. 2 des Vertrags bestätigt, in dem der Beklagten ausdrücklich nochmals die Erschließung des Wohngebiets einschließlich der Abwasserbeseitigung im Bereich N......... übertragen wird. In § 5 des Vertrags werden die von der Beklagten herzustellenden Erschließungsanlagen im Einzelnen aufgeführt und in § 9 des Vertrags wird geregelt, dass die Gemeinde den Standard für die auszuführenden Erschließungsmaßnahmen festlegt. § 10 Abs. 2 des Vertrags sieht weiter vor, dass die öffentlichen Erschließungsanlagen mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde übergehen. Den dargestellten Vertragsklauseln lässt sich mithin die für einen Erschließungsvertrag charakteristische Verpflichtung des Erschließungsträgers - hier der Beklagten - entnehmen, die Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet nach Maßgabe bestimmter Vorgaben der Gemeinde technisch herzustellen und sie nach Fertigstellung auf die Gemeinde zu übertragen.
130 
Missverständlich ist zwar die Formulierung in § 4 Abs. 2 des Vertrags, nach der die Beigeladene der Beklagten die Erschließung „im Auftrag und für Rechnung der Umlegungsbeteiligten“ überträgt. Da die Erschließung kraft bundesrechtlicher Anordnung Aufgabe der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) ist, kann diese Aufgabe nicht durch die Umlegungsbeteiligten - auch nicht durch die Beigeladene als Grundstückseigentümerin und Umlegungsbeteiligte -, sondern nur durch die Beigeladene als Trägerin der Erschließungslast auf die Beklagte übertragen worden sein. Die Formulierung in § 4 Abs. 2 des Vertrags muss aber im Zusammenhang mit den vertraglichen Vorgaben über die Verteilung der Erschließungskosten gesehen werden. § 7 des Vertrags sieht vor, dass die Kosten der in § 5 des Vertrags genau umschriebenen Erschließungsmaßnahmen bei der Beklagten und damit beim Erschließungsträger anfallen. Letztendlich sollen diese Kosten aber - wie beim Erschließungsvertrag üblich - nicht endgültig beim Erschließungsträger verbleiben, sondern auf die an der Umlegung beteiligten Grundstückseigentümer aufgeteilt werden. Dies sieht § 6 des Vertrages ausdrücklich vor und in diesem Zusammenhang kommt der „missverständlichen“ Formulierung in § 4 Abs. 2 lediglich die Bedeutung einer Klarstellung zu; die Beigeladene als an der Umlegung hauptsächlich beteiligte Grundstückseigentümerin erklärt für sich und die übrigen Grundstückseigentümer (an die sie die Verpflichtung zur Erstattung der Erschließungskosten zu Gunsten des Erschließungsträgers in der Folgezeit vertraglich weitergab) ihr Einverständnis zur Refinanzierung des Erschließungsunternehmers auf privatrechtlicher Basis entsprechend dem in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages vereinbarten Maßstab für die Aufteilung der Erschließungskosten. Dass zunächst die Kosten der Erschließung bei der Beklagten als Erschließungsträger anfallen (so § 7 Abs. 1 des Vertrags) und diese Kosten dann durch den Erschließungsträger z.B. durch Verkauf der ihm gehörenden Grundstücke oder - wie hier im Fall des grundstückslosen Erschließungsträgers - durch „Erstattungsvereinbarungen“ mit den Grundstückseigentümern des Plangebiets weitergegeben werden, stellt ebenfalls ein Charakteristikum des Erschließungsvertrags im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB dar.
131 
Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand der Kläger, die Beigeladene habe „unter Ausnutzung ihrer Planungshoheit die Grundstückseigentümer und die Erwerber der Grundstücke zur vollständigen Kostenübernahme verpflichtet“. Die Kläger, die ihr Grundstück von der Beigeladenen erworben haben, haben aus freiem Entschluss gehandelt. Dass der Kaufpreis einschließlich der Erschließungskosten für sie tragbar war, haben sie nach allgemeiner Lebenserfahrung einkalkuliert. Sie wurden von der Beigeladenen gerade nicht unabhängig von ihrem Einverständnis nach Maßgabe der einschlägigen Beitragssatzungen zu einem Erschließungsbeitrag sowie zu einem Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag veranlagt.
132 
Die Kombination von Grundstückskauf mit privatrechtlicher Erstattungsvereinbarung vor dem Hintergrund eines echten Erschließungsvertrags stellt auch keine Vermischung von öffentlich-rechtlicher Beitragsabrechnung und privatrechtlicher Kostenerstattung dar, da keine Beitragspflichten entstehen. Die Gemeinde hat vielmehr als privater Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag mit den Klägern vom 28.07.1999 diejenigen Kosten weitergegeben, die ihr als Grundstückseigentümer für das veräußerte Grundstück entstanden sind bzw. in Zukunft noch entstanden wären.
133 
Fehl geht auch der Einwand der Kläger, der Beklagten sei die finanzielle Abwicklung der Erschließung gar nicht übertragen worden bzw. es fehle an dem für einen Erschließungsvertrag typischen Erfordernis einer Verlagerung von Erschließungskosten von der Gemeinde auf den Erschließungsunternehmer. Auf der Grundlage der bereits dargestellten Vereinbarung in § 7 Abs. 1 des Vertrags fielen die Kosten der Erschließung bei der Beklagten als Erschließungsträger an, sie hat die Aufträge für die technische Herstellung der Erschließungsanlagen erteilt und die entsprechenden Rechnungen (im eigenen Namen) bezahlt. Charakteristisch für einen Erschließungsvertrag ist, dass der Erschließungsunternehmer die Erschließung finanziell abwickelt, nicht aber dass er ein finanzielles „Risiko“ etwa mit der Gefahr einer Insolvenz eingeht. Der Erschließungsträger trägt die Kosten der Erschließung letztendlich nie selbst, sondern gibt sie z.B. durch Verkauf der ihm gehörenden Grundstücke oder über Erstattungsvereinbarungen mit den Grundstückseigentümern an Dritte weiter.
134 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Regelungen über die Verteilung der Erschließungskosten kann der Vertrag vom 03.03.1997 folglich nicht als zivilrechtlicher Generalunternehmervertrag zwischen der beigeladenen Gemeinde und der Beklagten bewertet werden. Ein solcher Generalunternehmervertrag würde voraussetzen, dass die Beigeladene der Beklagten ein Entgelt zu bezahlen hätte. Daran fehlt es hier. Nur ein geringer Teil der Leistungen, und zwar derjenige, der im städtebaulichen Vertrag (Teil I § 1 Abs. 1 unter Nr. 1.2) geregelt ist und der nach der Formulierung ausdrücklich „im Auftrag und für Rechnung der Stadt“ ausgeführt worden ist, stellt einen privatrechtlichen Werkvertrag dar. Hinsichtlich aller übrigen Leistungen sind - wie dargelegt - entsprechend dem Wesen eines Erschließungsvertrages die Erschließungskosten von der grundsätzlich die Erschließungslast tragenden Gemeinde auf den Erschließungsunternehmer verlagert worden (siehe § 7 Abs. 1 des Vertrages).
135 
2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, die Beklagte könne auch als von der beigeladenen Stadt beherrschtes Unternehmen Vertragspartner eines Erschließungsvertrags im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB sein. Über die möglichen Vertragspartner eines Erschließungsvertrags enthält § 124 Abs. 1 BauGB keine näheren Angaben. In der Vorschrift heißt es nur, die Gemeinde könne die Erschließung durch Vertrag auf einen „Dritten“ übertragen. Nach Auffassung des Senats können auch kommunal beherrschte Unternehmen, d.h. eine rechtlich selbständige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, an der die Gemeinde ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, Vertragspartner eines Erschließungsvertrags sein (vgl. Grziwotz, aaO, § 124 RdNrn. 92 bis 94; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 124 RdNr. 1; Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/ BauNVO, 4. Aufl., § 124 BauGB RdNr. 9; Schmidt/Eichenstaedt, aaO, 316; Antweiler, NZBau 2003, 93; Pencereci, KStZ 2003, 129; Ruff, aaO, 24; Steinmetz, Städte- und Gemeinderat 1997, 178; Reif, BWGZ 1994, 200, 219 sowie Burmeister, Praxishandbuch Städtebauliche Verträge, 2. Aufl., RdNr. 179; Walker, Handbuch Städtebauliche Verträge, Band 1, 1999, RdNr. 711; a.A. Nieders. OVG, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 ME 472/02 - in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne nähere Begründung; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, aaO, § 6 RdNrn. 13 bis 20; derselbe in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 124 RdNr. 8; derselbe, BauR 1999, 862; Vogel, aaO, § 124 RdNr. 19; Birk, BauR 1999, 205, 207; Quaas, aaO, 1123; Weber, VBlBW 2001, 95). Kann damit die Beklagte „Dritter“ im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB sein, scheidet eine Nichtigkeit des zwischen der Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Erschließungsvertrages vom 03.03.1997 aus; dies gilt konsequenterweise dann auch für die darauf aufbauende (privatrechtliche) Erstattungsvereinbarung, mit der sich die Kläger gegenüber der Beklagten zur Refinanzierung der Erschließungskosten verpflichtet haben.
136 
a) Bei der Beantwortung der Frage, ob kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften Vertragspartner eines Erschließungsvertrags sein können, hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen: Der Gesetzgeber dürfte davon ausgegangen sein, dass „Dritter“ normalerweise ein Privatunternehmen ist, das weder rechtlich noch organisatorisch irgendetwas mit der Gemeinde zu tun hat. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang vom Erschließungsunternehmer (vgl. S. 29 der Begründung zum Entwurf des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes, BT-Drs. 12/3944 vom 08.12.1992). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelung des Erschließungsvertrags keine Neuschöpfung des BBauG oder des BauGB ist. Das Gesetz knüpft vielmehr an historische Vorgänger an. Etwa in § 15 Preuß. Fluchtliniengesetz waren solche Verträge als sogenannte Unternehmerverträge vorgesehen. Diese Unternehmerverträge, die sich auf den Straßenbau bezogen, ließen die Straßenbaupflicht der Gemeinde unberührt. Der Unternehmer übernahm lediglich die Durchführung des Straßenbaus und die Kosten, so dass die Gemeinde mangels eigener erstattungsfähiger Aufwendungen keine Beiträge von den Straßenanliegern erheben konnte (vgl. etwa Löhr, aaO, § 124 RdNr. 1). Diese historische Entwicklung des Instruments des Erschließungsvertrags steht aber einer Übertragung der Erschließung auf eine kommunal beherrschte Städtebaugesellschaft nicht entgegen. Wortlaut und vor allem Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen über den Erschließungsvertrag sprechen vielmehr für das gefundene Ergebnis.
137 
Die Gemeinde kann zwar nach dem eindeutigen Wortlaut des § 124 Abs. 1 BauGB einen Erschließungsvertrag nicht mit sich selbst, sondern nur mit einem „Dritten“ abschließen. Sie kann deshalb mit den Grundeigentümern der zu erschließenden Grundstücke auch keine separaten Werkverträge abschließen, in denen sie sich zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen gegen die Zahlung eines Werklohns verpflichtet. Dies gilt in gleicher Weise für kommunale Eigenbetriebe, da diese gegenüber der Gemeinde kein selbständiges Rechtssubjekt darstellen. Als „Dritter“ lässt sich aber jedes von der Gemeinde verschiedene Rechtssubjekt ansehen. Auch ein von der Gemeinde beherrschtes Unternehmen ist ein selbständiges Rechtssubjekt, unabhängig davon, ob die Gemeinde ganz oder mehrheitlich daran beteiligt ist. Das gilt selbst dann, wenn zwischen Gemeinde und Unternehmen eine enge personelle Verknüpfung besteht und das Unternehmen durch die Gemeinde gesteuert wird.
138 
Auch die Zielsetzung, die mit dem Instrument des Erschließungsvertrags in § 124 BauGB verfolgt wird, spricht dafür, dass Erschließungsverträge auch zwischen Gemeinden und ihren Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften zulässig sind. Die gesetzliche Regelung des Erschließungsvertrages eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, bei angespannter Haushaltslage neue Baugebiete zu erschließen, ohne selbst die Vorfinanzierung sicherstellen zu müssen. Der Zweck, die Gemeinden von der Vorfinanzierungslast für die Erschließung zu befreien, kann aber in gleicher Weise von einer kommunalen Eigen- oder Mehrheitsgesellschaft wie auch von einem anderen (privaten) Dritten erfüllt werden (Antweiler, aaO, 94).
139 
Darüber hinaus spricht insbesondere der Zweck, den der Gesetzgeber mit der heutigen Fassung des § 124 Abs. 2 BauGB verfolgt, die auf Art. 1 Nr. 10 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 zurückgeht, für die Möglichkeit, auch mit einem kommunal beherrschten Unternehmen einen Erschließungsvertrag zu schließen.
140 
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 23.08.1991 (8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7) - entgegen der bis zu diesem Zeitpunkt geübten Verwaltungspraxis - entschieden, dass die Gemeinden nur diejenigen Kosten dem Erschließungsunternehmer vertraglich auferlegen dürfen, für die eine gesetzliche Erhebung von Beiträgen vorgesehen ist. Danach hatte die Gemeinde auch bei Abschluss eines Erschließungsvertrages alle Kosten der Erschließung zu tragen, die auf sie entfallen würden, wenn sie selbst die Erschließung durchführen würde. Eine inhaltlich dagegen verstoßende Vertragsgestaltung führte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur (teilweisen) Nichtigkeit des Erschließungsvertrags. Von diesen Grundsätzen wollte sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 124 BauGB lösen. Er befürchtete als Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Erschließungstätigkeit in den Gemeinden spürbar zurückgehen werde, weil die Gemeinden wegen der häufig angespannten Haushaltslage vom Abschluss eines Erschließungsvertrages und der damit verbundenen finanziellen Belastung absehen würden. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 124 Abs. 2 BauGB ausdrücklich vorbeugen wollen (BT-Drs. 12/3944, S. 29). Daher bestimmt § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB nunmehr, dass Gegenstand des Erschließungsvertrags sowohl beitragsfähige als auch nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen sein können. Auch mit der beim Erschließungsvertrag vorgesehenen Ausnahme von der sonst zwingenden Kostenbeteiligung der Gemeinde in Höhe von 10 % des Erschließungsaufwands (vgl. § 124 Abs. 2 Satz 3 BauGB) ist der Gesetzgeber bewusst einen anderen Weg als das Bundesverwaltungsgericht gegangen. Die Neuregelung dient folglich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, das Angebot von baureifen Grundstücken auf dem Baulandmarkt zu steigern und wünschenswerte Projekte (Wohnbauten, gewerbliche Ansiedlungen) zu fördern; es sollte auch verhindert werden, dass wegen fehlender Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinden Erschließungsprojekte zurückgestellt werden müssen (BT-Drs. 12/3944, S. 29). Diese Zielsetzung des Gesetzgebers, für die Gemeinden Anreize für eine zügige Erschließung von Neubaugebieten zu schaffen, wird dadurch nachhaltig sichergestellt, dass die Gemeinden neben privaten auch solche Erschließungsträger beauftragen können und dürfen, die von ihnen beherrscht werden; eine Untersagung der wirtschaftlichen Betätigung der Städte und Gemeinden auf diesem Gebiet würde - mit anderen Worten - diese nicht nur in die Zeit vor der Gesetzesnovellierung zurückwerfen, sie würde den Willen des Gesetzgebers geradezu konterkarieren (so auch Steinmetz, aaO, 179).
141 
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Gemeinden - wie hier - häufig selbst Eigentümer von Grundstücken sind und in diesen Fällen das gleiche wirtschaftliche Interesse an einer schnellen Erschließung wie jedes andere private Unternehmen haben. Es muss den Gemeinden in gleichem Maße gestattet sein, diese Grundstücke als Bauland weiterzuveräußern und - wie ein privater Bauträger auch - die Kosten der Erschließung auf die Käufer umzulegen. Wären die Gemeinden in diesen Fällen gehindert, die Erschließung über ein von ihnen beherrschtes Unternehmen abzuwickeln und wären sie auf die Möglichkeit beschränkt, die Erschließung gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB in Eigenregie durch eigene Bedienstete unter Inanspruchnahme etwa von Werkunternehmen auf ihre Kosten mit der Folge einer Beitragserhebung vorzunehmen, bestünde in diesen Fällen die Gefahr, dass im Hinblick auf die häufig angespannte Haushaltslage die Erschließung solcher Gebiete zurückgestellt würde.
142 
Eine Auslegung der Vorschrift des § 124 Abs. 1 BauGB, nach der eine kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaft nicht Vertragspartner eines Erschließungsvertrags sein kann, würde schließlich auch dem Gedanken der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Keine Bedenken wurden bisher dagegen erhoben, dass die Gemeinde mit einer Erschließungsgesellschaft, an der sie selbst neben einem oder mehreren anderen weiteren Gesellschaftern eine Minderheitsbeteiligung hat, einen Erschließungsvertrag abschließt. In diesen Fällen ist es durchaus denkbar, dass die Gemeinde nach Abschluss eines Erschließungsvertrags ihre Beteiligung erhöht und zum Mehrheitsgesellschafter wird. Wenn man ein kommunal beherrschtes Unternehmen nicht als Vertragspartner eines Erschließungsvertrags zulassen würde, würde eine solche Erhöhung jedenfalls kaum lösbare Rechtsprobleme aufwerfen (vgl. Grziwotz in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, § 2 RdNr. 25 b).
143 
b) Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, eine kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaft könne im Hinblick auf eine strukturell unzureichende Kontrolle durch die Gemeinde nicht Partner eines Erschließungsvertrags sein. Als Argument für diese Ansicht wird vorgetragen, dass sich die Gemeinde unbeschadet des § 124 BauGB nicht vollständig von ihrer in § 123 BauGB zum Ausdruck kommenden Verantwortung für die Erschließung trennen könne. Der „Dritte“ müsse daher von ihr kontrolliert und beaufsichtigt werden können. Da die Gemeinde aber keine Aufsicht über sich selbst ausüben könne, dürfe der „Dritte“ nicht materiell identisch mit der Gemeinde sein. Der Kontrolleur könne nicht identisch sein mit dem zu Kontrollierenden (vgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., aaO, RdNr. 16). Diese Argumentation überzeugt nicht.
144 
Auch als Privatrechtsträger unterliegt das kommunal beherrschte Unternehmen - anders als ein privater Erschließungsunternehmer - öffentlich-rechtlichen Bindungen. Die demokratische Kontrolle in der Gemeinde erfolgt durch das gewählte Gemeindeorgan. Bei Richtigkeit des „Kontrollarguments“ wäre jedwede Erfüllung gemeindlicher Aufgaben durch private Eigengesellschaften unzulässig; dies würde z.B. auch für gemeindliche Versorgungsunternehmen gelten (Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, RdNr. 94). Im Übrigen muss sich eine Gemeinde auch dann selbst kontrollieren, wenn sie die Erschließungsanlagen durch ihr Tiefbauamt, ihren Bauhof oder ihren Eigenbetrieb selbst herstellt und anschließend die Eigentümer zu Beiträgen heranzieht. Es ist nicht ersichtlich, dass und warum bei Abschluss eines Erschließungsvertrags eine darüber hinausgehende Kontrolle bei der Durchführung der Erschließungsmaßnahme erforderlich sein sollte.
145 
Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeinde rein faktisch ihre Kontrollaufgabe bei einem von ihr beherrschten Unternehmen nachlässiger wahrnimmt als bei einem privaten Erschließungsträger. Nach Herstellung der Erschließungsanlagen gehen diese in das Eigentum der Gemeinde über und müssen von ihr dauerhaft unterhalten werden. Die Gemeinde hat damit bei der Erschließung im Wege des Erschließungsvertrags in jedem Fall ein beachtliches Eigeninteresse daran, dass die Erschließungsanlagen fachgerecht und mangelfrei errichtet werden.
146 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang darauf, beim Abschluss eines Erschließungsvertrages mit einem kommunal beherrschten Erschließungsträger käme es zu einem Mangel an „kaufmännischer Kontrolle“. Begründet wird dies damit, die Gemeinde habe nur bei einer Erschließung in Eigenregie gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB, bei der sie einen 10 %igen Eigenanteil zu tragen und zudem die Kosten für die Herstellung nicht beitragsfähiger Erschließungsanlagen zu übernehmen hätte, ein eigenes Interesse daran, die Kosten möglichst gering zu halten. Dieser Einwand einer mangelnden „kaufmännischen Kontrolle“ betrifft aber generell die Erschließung über den Weg eines Erschließungsvertrags; er ist von vornherein nicht geeignet, eine Differenzierung zwischen privaten Erschließungsträgern einerseits und kommunal beherrschten Erschließungsträgern andererseits zu begründen.
147 
Auch soweit die Kläger einwenden, die Beklagte habe als kommunale Eigengesellschaft ein Interesse an möglichst hohen Erschließungskosten, weil sie als Vergütung einen prozentualen Anteil der Kosten erhalte, verfängt dies nicht. Sowohl der private Erschließungsunternehmer, der die ihm gehörenden erschlossenen Grundstücke veräußert, als auch die Gemeinde als Grundstückseigentümerin, die sich - wie hier - für die Erschließung einer Eigengesellschaft bedient, sind darauf angewiesen, die entstandenen Erschließungskosten entsprechend der Marktlage auf die Grundstückskäufer abzuwälzen. Es ist die freie Entscheidung des Käufers, der die erschlossenen Grundstücke erwirbt, ob der Kaufpreis einschließlich der Erschließungskosten für ihn tragbar bleibt. Ebenso wie bei einem privaten Erschließungsunternehmen regelt mithin der „Markt“ die Höhe der Erschließungskosten. Damit hat die Gemeinde aber durchaus ein Eigeninteresse daran, die Erschließungskosten gering zu halten und dies auch zu kontrollieren, da sie ansonsten Gefahr läuft, auf ihren erschlossenen Grundstücken „sitzen zu bleiben“. Ein rechtlich relevantes Kontrolldefizit bei einer Erschließung, wie sie hier durch die Beklagte vorgenommen wurde, im Vergleich zu einer Erschließung durch einen privaten Träger kann nach alledem ausgeschlossen werden.
148 
c) Von Teilen der Literatur wird ferner die Auffassung vertreten, die Einschaltung eines kommunal beherrschten Unternehmens stelle eine unzulässige Umgehung der Bestimmungen des Abgabenrechts, insbesondere der Pflicht zur Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB dar. Mit der Aufnahme des Merkmals „Dritter“ habe der Gesetzgeber gerade verhindern wollen, dass die Gemeinde selbst als Erschließungsunternehmer den Grundstückseigentümern innerhalb des Erschließungsgebiets die Erschließungsleistung über zivilrechtliche Werkverträge „verkauft“ und dadurch die Abrechnung nach dem Erschließungsbeitragsrecht umgehe. Auch insoweit sei es der Gemeinde nicht gestattet, über die Beauftragung kommunaler Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften die „Flucht ins Privatrecht“ anzutreten (so etwa Birk, aaO, 207; Quaas, aaO, 1123, 1124; Weber, aaO, 97). Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
149 
Der Gemeinde ist es zwar verwehrt, mit den Grundstückseigentümern eines bestimmten Erschließungsgebiets jeweils gesonderte zivilrechtliche Werkverträge abzuschließen, um dann die Anlagen herzustellen und diese außerhalb des Beitragsrechts der §§ 127 ff. BauGB und der vertragsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts (§ 124 BauGB) auf zivilrechtlicher Basis abzurechnen. Auf diese Weise könnte die Gemeinde nämlich die Angemessenheitskontrolle des öffentlichen Rechts (§ 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB) umgehen (Grziwotz, aaO, § 124 RdNr. 92). Es ist allerdings ohne weiteres möglich, dass ein Unternehmer, dem die zu erschließenden Grundstücke gehören, oder eine rechtlich konstituierte Erschließungsgemeinschaft von Eigentümern der Grundstücke im Erschließungsgebiet einen Erschließungsvertrag unter Einhaltung der Vorschriften des § 124 BauGB abschließen und der private Unternehmer bzw. die Eigentümer als BGB-Gesellschaft etwa den gemeindlichen Bauhof werkvertraglich mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten beauftragen. Notwendig, aber auch ausreichend für eine Abwicklung der Erschließung auf vertraglicher Grundlage ist damit der Abschluss nur „eines Vertrages“, der den Anforderungen des § 124 BauGB genügt. Diesen Anforderungen wird aber nicht nur die geschilderte Vertragskonstellation gerecht: Auch im hier zu beurteilenden Fall, bei dem eine kommunale Eigengesellschaft mit der Vornahme der Erschließung beauftragt wird, wird nur „ein Vertrag“ abgeschlossen, der der Angemessenheitskontrolle des öffentlichen Rechts unterliegt; deshalb muss auch hier die Kostenüberwälzung auf vertraglicher Grundlage gestattet sein (vgl. Schmidt/Eichenstaedt, aaO, 319). Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass die beigeladene Gemeinde den Grundstückseigentümern die Erschließung jeweils über zivilrechtliche Werkverträge - unter Umgehung des Beitragsrechts - „verkauft“.
150 
Auch der Vorwurf, der Abschluss von Erschließungsverträgen mit kommunalen Unternehmen bedeute eine Umgehung der Regelungen über die Kostenbeteiligung der Gemeinde, ist nicht gerechtfertigt. Aus § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB folgt nur, dass die Gemeinde in den Fällen mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu tragen hat, in denen sie die Erschließung selbst durchführt und dafür Erschließungsbeiträge erhebt. Dieser Vorschrift lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Gemeinde generell - also auch bei Abschluss eines Erschließungsvertrags - einen Anteil von 10 % des Erschließungsaufwands selbst tragen muss. Mit der Neufassung des § 124 Abs. 2 BauGB hat es der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - der Gemeinde ausdrücklich erlaubt, durch Erschließungsvertrag die gesamten Kosten der Erschließung auf den Erschließungsträger abzuwälzen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB), und er hat zudem die ansonsten zwingende Eigenbeteiligung der Gemeinde in Höhe von mindestens 10 % des Erschließungsaufwands beim Erschließungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen (§ 124 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Vorschriften über den Erschließungsvertrag gestatten es der Gemeinde mithin, sich von allen Erschließungskosten zu entlasten, um - so das Anliegen des Gesetzgebers - das Angebot von baureifen Grundstücken auf dem Baulandmarkt zu steigern und die Erschließung neuer Gebiete zu beschleunigen. Diese Zielsetzung wird aber in gleicher Weise sichergestellt und gefördert, unabhängig davon, ob der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit einem privaten Unternehmer oder einer kommunalen Eigen- oder Mehrheitsgesellschaft erfolgt (ebenso Ruff, aaO, 26). Eine Erschließungsgesellschaft, deren Allein- oder Mehrheitsgesellschafter die Gemeinde ist, ist mit anderen Worten in gleicher Weise geeignet, das Ziel zu verfolgen, im Rahmen einer aktiven Baulandpolitik eine schnelle und kostensparende Baulandbereitstellung zu ermöglichen (so Löhr, aaO, § 124 RdNr. 1). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erwerber der Baugrundstücke in diesem Fall schlechter gestellt sind als bei einem Erschließungsträger, an dem die Gemeinde nicht oder jedenfalls nicht mehrheitlich beteiligt ist (ebenso Burmeister, aaO, RdNr. 179).
151 
Soweit Driehaus (BauR 1999, 866) in diesem Zusammenhang einwendet, bei einer von einer kommunal beherrschten Gesellschaft durchgeführten Erschließung sei für die Grundeigentümer auch keine finanzielle Entlastung unter dem Blickwinkel einer - im Vergleich zu einer „normalen Erschließung“ durch die Gemeinde - beschleunigten Erschließung zu erwarten, überzeugt dies nicht. Nach Ansicht von Driehaus soll der beabsichtigte „Beschleunigungseffekt“ deshalb entfallen, weil regelmäßig weitgehende Identität zwischen den zuständigen Bediensteten der Gemeinde einerseits und denen der gemeindlichen Erschließungseigengesellschaft andererseits bestehe. In größeren Gemeinden - wie hier bei der beigeladenen Stadt - besteht im Regelfall gerade keine personelle Identität zwischen Gemeindebediensteten und den Beschäftigten des Erschließungsträgers. Dass im Übrigen bei der Erschließung durch ein kommunal beherrschtes Unternehmen die begründete Erwartung auf eine beschleunigte Erschließung besteht, ergibt sich im Hinblick auf die gerichtsbekanntermaßen häufig angespannte Haushaltslage der Gemeinden aus ihrer vollständigen Freistellung von Erschließungskosten.
152 
Fehl geht schließlich auch die Behauptung von Weber (VBlBW 2001, 97), wonach bei einer Erschließung durch ein kommunal beherrschtes Unternehmen die Gemeinde ja selbst „leistungsfähig“ und damit zur Erschließung in der Lage sei. Da die Gemeinde bei Abschluss eines Erschließungsvertrages - sei es mit einem privaten Unternehmen, sei es mit einer Eigengesellschaft - in jedem Fall vollständig von den Kosten einer Erschließung entlastet wird, ist der Schluss auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in Fällen wie dem hier zu beurteilenden „aus der Luft gegriffen“. Gerade wenn die Gemeinde zur Erschließung nicht selbst in der Lage ist, wird sie die Möglichkeit einer Erschließung über eine kommunal beherrschte Gesellschaft in den Blick nehmen.
153 
Das „Umgehungsargument“ eines Teils der Literatur richtet sich im Kern gegen die Erschließung im Wege eines Erschließungsvertrags an sich und damit gegen die „erleichterten Zulässigkeitsanforderungen“ für den Abschluss eines Erschließungsvertrages, wie sie in der heutigen Fassung des § 124 Abs. 2 BauGB normiert sind. § 124 Abs. 2 BauGB gestattet es der Gemeinde bei Abschluss eines Erschließungsvertrages faktisch, die gesetzlichen Vorgaben, die für eine Erschließung in Eigenregie gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB gelten, „zu unterlaufen“ und damit „zu umgehen“. Der Gesetzgeber hat dies zur Beschleunigung der Erschließung in Kauf genommen und er hat insbesondere darauf verzichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Erschließung in Eigenregie gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB und einer Erschließung im Wege des Erschließungsvertrags vorzuschreiben. Die Erschließung im Wege eines Erschließungsvertrags ist vom Gesetzgeber insbesondere nicht davon abhängig gemacht worden, dass die Gemeinde - etwa im Hinblick auf eine angespannte Haushaltslage - nicht in der Lage ist, die Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 % des Erschließungsaufwands (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) zu tragen. Dass vor diesem rechtlichen Hintergrund die Gemeinden die Erschließung von Neubaugebieten im Regelfall über den für sie „kostengünstigeren“ Weg eines Erschließungsvertrages vornehmen, ist die logische Konsequenz der gesetzlichen Vorgaben. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch das Argument, für die Grundstückseigentümer sei in der Regel die Erschließung durch einen Erschließungsträger teurer als die gemeindliche Erschließung (so etwa Driehaus, BauR 1999, 866). Mit der Neufassung des § 124 Abs. 2 BauGB hat der Gesetzgeber die Interessen der Grundstückseigentümer insoweit zurückgestellt, um sein vorrangiges Ziel, das Angebot von baureifen Grundstücken auf dem Baulandmarkt zu steigern, zu verwirklichen.
154 
Offen bleiben kann im hier zu beurteilenden Fall, ob eine Umgehung der Regelung in § 124 Abs. 1 BauGB dann vorliegt, wenn eine Kommune eine Gesellschaft ausschließlich zum Zwecke der Durchführung einer konkreten Erschließungsmaßnahme gründet, ohne mit dieser Gesellschaft weitergehende Ziele zu verfolgen (so wohl Antweiler, aaO, 94). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beklagte ist ein kommunales Wohnbauunternehmen, das regelmäßig für Erschließungsmaßnahmen im Gebiet der Beigeladenen eingesetzt wird. Da die Beigeladene auch für andere entsprechende Bebauungsplangebiete Erschließungsverträge samt privatrechtlicher Erstattungsvereinbarungen abgeschlossen hat bzw. abschließt, scheidet insoweit auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus (vgl. Grziwotz in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrecht, aaO).
155 
d) Zu Unrecht behaupten die Kläger schließlich, die Regelung in § 5 Abs. 2 des Vertrags vom 03.03.1997, wonach sich die beigeladene Stadt vorbehalten hat, einzelne Arbeiten selbst durchzuführen und die Kosten dem Erschließungsträger in Rechnung zu stellen, führe zu einer Umgehung der Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts. Für die Annahme eines Erschließungsvertrags ist nicht erforderlich, dass der Erschließungsunternehmer die Durchführung der Erschließungsarbeiten selbst übernimmt. Er kann sich zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben Dritter (Baufirmen) bedienen. Dritter in diesem Sinne kann aber auch die Gemeinde selbst sein, die - wie im Vertrag vom 03.03.1997 vorgesehen - etwa mit der Durchführung einzelner Erschließungsarbeiten beauftragt werden kann (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, aaO, § 6 RdNr. 33). Selbst wenn die Vertragsklausel in § 5 Abs. 2 des Vertrags aber unwirksam sein sollte, scheidet im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung dieser Regelung eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags von vornherein aus (vgl. die salvatorische Klausel in § 16 des Vertrags vom 03.03.1997).
156 
3. Die weitere Ansicht der Kläger, der Erschließungsvertrag sei deshalb teilnichtig, weil die beitragsfähigen Erschließungsanlagen S-I-Straße und St.-Q-Weg im Bereich der Verbreiterungen dieser Straßen ohne Baumbepflanzung und damit abweichend vom Bebauungsplan hergestellt worden seien, geht an der Sache vorbei. Eine Herstellung abweichend vom geschlossenen Vertrag macht diesen nicht nichtig. Die Kläger haben höchstens einen Erfüllungsanspruch auf Herstellung der Bepflanzung. Dies ist hier aber nicht streitgegenständlich. Ein tatsächliches Zurückbleiben der durchgeführten Erschließungsmaßnahmen gegenüber den planerischen Festsetzungen, das im Übrigen die Kläger kostenmäßig entlastet und nicht belastet, kann allenfalls Auswirkungen auf die Frage haben, ob die vom Erschließungsträger übernommene Erschließung vollständig durchgeführt wurde und insoweit bereits eine Endabrechnung der Erschließungsmaßnahme möglich ist; um die Endabrechnung geht es hier aber nicht.
157 
4. Die Kläger meinen ferner zu Unrecht, die Klausel unter Nr. II.2 im zwischen ihnen und der beigeladenen Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag vom 28.07.1999, wonach sie als Erwerber in den „Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag“ mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der beigeladenen Stadt eintreten, sei nichtig. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, § 13 Abs. 5 Satz 3 des Vertrages vom 03.03.1997 führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Erwerber, weil sie „eine Schuld übernähmen, die sie nach Maßgabe des Vertrags durch den diese Schuld begründet werde, nicht überprüfen dürften“. Dies ist unzutreffend. § 13 Abs. 5 Satz 3 des Vertrages vom 03.03.1997 sieht vor, dass auf die Aushändigung von Einzelbelegen oder Kontoauszügen die beigeladene Stadt, nicht aber die Eigentümer der Grundstücke Anspruch haben. Diese Regelung muss im Zusammenhang mit § 13 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des Vertrages gesehen werden. Nach Satz 1 kann die beigeladene Stadt die ordnungsgemäße Verteilung des Erschließungsaufwands auf die einzelnen Grundstücke kontrollieren. Nach Satz 2 hat sie das Ergebnis der Prüfung den Grundstückseigentümern zusammen mit einer Zusammenfassung der Gesamtkosten je Einzelgewerk zur Verfügung zu stellen. Folglich zielt diese vertragliche Regelung darauf ab, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit der Übersendung aller Einzelbelege und Kontoauszüge an die einzelnen Grundstückseigentümer verbunden wäre. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Grundstückseigentümer aber die Einsichtnahme in die maßgeblichen Abrechnungsunterlagen bei der Beklagten nicht ausgeschlossen. Die Kläger haben insbesondere im Gerichtsverfahren das Recht zur Einsichtnahme in die vollständigen Abrechnungsunterlagen (vgl. § 259 BGB). Durch die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 3 des Vertrags werden den Klägern insbesondere keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegenüber dem Zahlungsanspruch des Erschließungsträgers abgeschnitten. Selbst wenn man aber die von den Klägern angegriffene Regelung als zu ihren Lasten unangemessen und damit als unwirksam ansehen würde, wäre damit lediglich die Unwirksamkeit dieser Klausel, nicht aber die Unwirksamkeit der gesamten Erstattungsvereinbarung verbunden, die zwischen der Beklagten als „grundstücksloser“ Erschließungsträger und der beigeladenen Gemeinde als privater Grundstückseigentümer geschlossen wurde (vgl. § 16 des Vertrags vom 03.03.1997).
158 
5. Die Refinanzierungsvereinbarung im Vertrag vom 03.03.1997, die die Beklagte als Erschließungsträger mit der beigeladenen Stadt als privater Grundstückseigentümer geschlossen hat und in die die Kläger durch notariellen Vertrag vom 28.07.1999 eingetreten sind, ist hinsichtlich des vereinbarten Leistungsumfangs und der daraus folgenden Erschließungskosten für die jeweiligen Grundstückseigentümer auch ausreichend bestimmt; der Vertrag vom 03.03.1997 verstößt insoweit insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot im Sinne des AGB-Gesetzes (heute § 307 BGB).
159 
In § 5 des Vertrags vom 03.03.1997 wird im Einzelnen festgelegt, welche Erschließungsanlagen von der Beklagten im Geltungsbereich des Bebauungsplans N......... (vgl. § 1 Abs. 1 des Vertrags) herzustellen waren. Da bereits in der Vorbemerkung des Vertrags ausdrücklich auf den bereits als Entwurf beschlossenen Bebauungsplan für das Gebiet N......... verwiesen wird, sind sowohl die einzelnen Erschließungsmaßnahmen als auch ihr räumlicher Umfang ausreichend bestimmt. Im Bebauungsplan sind die Erschließungsanlagen namentlich bezeichnet und auch ihre Länge und Breite ist konkret bestimmt. Hinsichtlich des Ausbaustandards für die einzelnen Erschließungsanlagen (etwa befahrbare Straßen, Anlagen für die Abwasserbeseitigung oder Spielplatz im Plangebiet) legt § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrags fest, dass die Anlagen nach Weisung und unter Aufsicht entsprechend den technischen Vorgaben der beigeladenen Stadt auszuführen sind. Unschädlich in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass die von der Beklagten einzuhaltenden technischen Standards im Vertragstext nicht weiter konkretisiert werden. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen eines Erschließungsvertrags den gesamten Umständen nach angemessen sein. Auch bei Fehlen einer Baubeschreibung - wie hier - gibt damit die gesetzliche Regelung bereits den Maßstab für die Herstellung der Erschließungsanlagen vor. Auch für den hier zu beurteilenden Erschließungsvertrag gelten damit die bei Erschließungsverträgen allgemein üblichen Standards; die Beklagte schuldet mit anderen Worten die ausreichende Erfüllung der Erschließungspflicht im Rahmen der Erschließungslast der Gemeinde (vgl. Grziwotz, aaO, § 124 RdNr. 51). Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Überschrift zu Teil II des Vertrags vom 03.03.1997, in der ausdrücklich auf § 124 BauGB und damit auf die „Angemessenheitsklausel“ in § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bezug genommen wird.
160 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang darauf, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages erlaube der beigeladenen Stadt, den technischen Standard der Erschließungsanlagen nach freiem Ermessen zu bestimmen, und daraus folgend ergebe sich - im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung des Erschließungsträgers bzw. der diesen refinanzierenden Grundstückseigentümer - die Nichtigkeit des Erschließungsvertrags. Eine solche Auslegung von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrags scheidet von vornherein aus, weil sie gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen würde. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner. Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.05.1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966); ebenso ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien sich gesetzeskonform verhalten wollen (BGH, Urteil vom 03.12.2003 - VIII ZR 86/03 - NJW 2004, 1240). Ein Recht der Gemeinde, die Ausbaustandards nach freiem Belieben und losgelöst von den gesetzlichen Bindungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB festlegen zu können, würde den hier zu beurteilenden Vertrag „zu Tode auslegen“ und damit der Interessenlage der Parteien diametral widersprechen.
161 
Ist danach der Umfang der von der Beklagten zu leistenden Erschließung durch die gesetzlichen Vorgaben für einen Erschließungsvertrag ausreichend bestimmt, begründet sich daraus folgend konsequenterweise auch die Bestimmtheit der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und den einzelnen Grundstückseigentümern über die Refinanzierung der Erschließungskosten. Die Grundstückseigentümer bzw. die Dritten, die - wie die Kläger - in die Erstattungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger nach § 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrags eingetreten sind, schulden dem Erschließungsträger auf der Grundlage des Verteilungsmaßstabes die Kosten, die für die ausreichende und angemessene Erschließung des Gebiets im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB angefallen sind zuzüglich der Kosten für die Betreuung der Maßnahme durch den Erschließungsträger (vgl. § 7 Abs. 1 c des Vertrags). Ergeben sich nach alledem die Vertragsbedingungen für die Kläger ohne weiteres aus dem Gesamtkontext des Vertrags vom 03.03.1997, bleibt kein Raum für die Annahme, sie seien wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzverbot unangemessen benachteiligt worden.
162 
6. Ohne Erfolg rügen die Kläger ferner, die Beklagte als Erschließungsträgerin habe in unangemessener Höhe und damit in Widerspruch zu den Vorgaben in § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB Erschließungskosten übernommen und dementsprechend auch in unangemessener Höhe zivilrechtlich an die Grundstückseigentümer weitergegeben. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt - in Übereinstimmung mit § 56 VwVfG -, dass die zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger vertraglich vereinbarten Leistungen „den gesamten Umständen nach angemessen“ sein müssen und überdies „in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung“ stehen. Die erste Anforderung zielt auf die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung ab, die zweite auf das sog. Koppelungsverbot, das untersagt, Dinge miteinander zu verbinden, die von Haus aus nichts miteinander zu tun haben.
163 
Das Angemessenheitserfordernis des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB dient in erster Linie dem Schutz des Erschließungsunternehmers und gilt konsequenterweise eigentlich nur im Verhältnis zwischen dem Erschließungsunternehmer und der Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast. Allerdings ist bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Erschließungsverträgen zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Folgen insbesondere auch den Dritten betreffen, auf den die Kosten der Erschließung letztendlich abgewälzt werden. Deshalb muss bei der Inhaltskontrolle von Erschließungsverträgen insbesondere auch auf den Schutz des Dritten abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1991 - 8 C 61.90 - aaO).
164 
Daraus folgend kann ein Grundeigentümer, der den Erschließungsträger refinanziert, diesem grundsätzlich entgegenhalten, dass er die Kosten nur insoweit übernimmt, als die Erschließungskosten vom Erschließungsträger in rechtmäßiger Weise übernommen worden sind. Ein Erschließungsträger kann demnach diejenigen Erschließungskosten, die den Rahmen der Angemessenheit oder des sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreiten, nicht an die Eigentümer weitergeben, auch wenn er sich gegenüber der Gemeinde zur Tragung dieser Kosten verpflichtet hat (ebenso Burmeister, aaO, RdNr. 229). Der den Erschließungsträger refinanzierende Grundstückseigentümer kann dessen Zahlungsanspruch mit anderen Worten die Nichteinhaltung des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenhalten. Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall insbesondere auch deshalb, weil in der Erstattungsvereinbarung mit den Grundstückseigentümern (die über die vertragliche Eintrittsklausel auch für die Kläger gilt) ausdrücklich auf den eigentlichen Erschließungsvertrag Bezug genommen wird und damit lediglich die Weitergabe der für die dort genannten Anlagen entstehenden Kosten (und damit die Weitergabe der „angemessenen Kosten“) vorgesehen ist.
165 
Bei der Angemessenheitsprüfung muss wegen des Hinweises auf „die gesamten Umstände“ der wirtschaftliche Gesamtrahmen der im Vertrag getroffenen Regelungen in den Blick genommen werden. Beim Erschließungsvertrag bildet dabei das Gebiet, auf das sich der Vertrag bezieht, den primären Bezugspunkt für die Angemessenheit. Deshalb ist im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelmäßig angemessen nur die Übernahme der Kosten für die Herstellung der gerade für dieses Gebiet erforderlichen plangemäßen Erschließung. Dem Erschließungsträger dürfen nur die auf dieses Gebiet „entfallenden“ Kosten auferlegt werden.
166 
a) In Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze kann eine Unangemessenheit - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht bereits damit begründet werden, dass für sie - im Vergleich zu einer Erschließung durch die Beigeladene in Eigenregie gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB - höhere Kosten durch die Erschließung im Wege eines Vertrags entstehen. Nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB können ausdrücklich auch nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen Gegenstand eines Erschließungsvertrags sein. Auch besteht bei Abschluss eines Erschließungsvertrags für die Gemeinde grundsätzlich keine Verpflichtung, den 10 %igen Eigenanteil nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu tragen (vgl. § 124 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Ferner können Erschließungsanlagen im Sinne des § 124 BauGB auch Teile des Leitungs- bzw. Kanalnetzes von kraft Landesrecht beitragsfähigen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sein (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, aaO, § 6 RdNr. 28). Mehrkosten, die für die die Erschließung refinanzierenden Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit einer Erschließung nach § 124 BauGB entstehen, sind mithin vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden, um - wie dargelegt - die Erschließungstätigkeit durch die Gemeinden zu befördern. Allein der Umstand, dass sich für Grundstückseigentümer, die die Kosten eines Erschließungsträgers auf vertraglicher Basis übernehmen, eine höhere Belastung als im Rahmen einer gesetzlichen Abrechnung ergibt, kann folglich nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.
167 
b) Darüber hinaus ist für die volle Übernahme der Erschließungskosten durch den Erschließungsunternehmer und damit für die vollständige Übernahme auch des gemeindlichen Eigenanteils an den Erschließungskosten - wie sie hier erfolgt ist - nicht erforderlich, dass es sich um eine zusätzliche Erschließungsmaßnahme handelt, die die Gemeinde bei eigener Kostenbeteiligung zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft nicht durchführen könnte (a.A. Löhr, aaO, § 124 RdNr. 8). Der Gesetzeswortlaut in § 124 Abs. 2 Satz 3 BauGB macht die Zulässigkeit der Übernahme des gemeindlichen Eigenanteils im Erschließungsvertrag nicht vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig. Ob es sich tatsächlich um eine zusätzliche Erschließungsmaßnahme handelt, die die Gemeinde bei eigener Kostenbeteiligung auch in absehbarer Zukunft nicht hätte durchführen können, ist im Übrigen nur mit einem großen Verwaltungsaufwand und unter Hinnahme erheblicher Rechtsunsicherheiten festzustellen und zu klären. Bei einer solchen restriktiven Auslegung des § 124 BauGB würde zudem die Gefahr bestehen, dass die Erschließungstätigkeit der Gemeinden über den Weg des Erschließungsvertrags - entgegen der dargelegten Zielsetzung des Gesetzgebers - „zurückgefahren“ würde.
168 
c) Auch die Übertragung der Kosten für die Herstellung der sich östlich an das Baugebiet anschließenden Grünanlage und des dazugehörenden Spielplatzes auf die Beklagte begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
169 
Die Angemessenheitsgrenze kann etwa bei der Herstellung von Kinderspielplätzen oder Grünanlagen, die in einem nicht unwesentlichen Umfang auch Grundstücken außerhalb des Erschließungsgebiets zugute kommen, überschritten sein. In derartigen Fallgestaltungen kann eine Angemessenheit dadurch herbeigeführt werden, dass dem Erschließungsunternehmer nur die Kosten angelastet werden, die auf das Erschließungsgebiet „entfallen“ (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, aaO, § 6 RdNr. 43; Burmeister, aaO, RdNr. 225).
170 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann zunächst nicht beanstandet werden, dass für das streitgegenständliche Wohngebiet mit etwa 50 Wohneinheiten überhaupt ein selbständiger Spielplatz vorgesehen ist. Für die Frage, ab welcher Größe eines Neubaugebiets die Errichtung eines Spielplatzes erforderlich ist, steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Es mag eine Untergrenze an Wohneinheiten geben, die die Anlegung eines Spielplatzes entbehrlich macht; nach heutiger Verkehrsanschauung kann bei 50 Wohneinheiten aber der Bedarf an einem Spielplatz nicht ernstlich zweifelhaft sein. Die Beigeladene durfte sich in diesem Zusammenhang auch von der DIN 18034, die Anforderungen für die Planung und den Betrieb von Spielplätzen festlegt, leiten lassen. Diese sieht Spielflächen für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren in einer Entfernung bis 1.000 m Fußweg, für Kinder von 6 bis 12 Jahren in einer Entfernung bis 400 m Fußweg und für Kinder unter 6 Jahren sogar in einer Entfernung bis 200 m Fußweg vor (vgl. 4.1.1); dass für die Kinder des hier zu beurteilenden Baugebiets in erreichbarer Entfernung alternative Spielflächen zur Verfügung stehen, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch von den Klägern nicht behauptet.
171 
Auch die Größe und Ausstattung des Spielplatzes überschreitet nicht das Angemessenheitsgebot. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kinderspielplatz im Hinblick auf die Größe des Wohngebiets und die Anzahl der Wohneinheiten im Gebiet signifikant überdimensioniert ist. Dies kann hier ausgeschlossen werden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten entspricht die Größe lediglich den Mindestanforderungen der DIN 18034 (vgl. 4.2). Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder weist der Spielplatz eine Schaukel und zwei Rutschen auf und ist damit ersichtlich „sparsam“ ausgestattet. Der Umstand, dass der Kinderspielplatz - so die Behauptung der Kläger - auch von Kindern benachbarter Baugebiete benutzt wird, liegt in der Natur der Sache und spricht für sich allein genommen nicht für die Unangemessenheit der Erschließungsmaßnahme.
172 
Schließlich ist auch der Einwand der Kläger, der Spielplatz stelle keine beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB dar, unerheblich. Die öffentlich-rechtliche Refinanzierung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB unterscheidet sich - wie dargelegt - grundlegend von einer privat-rechtlichen Refinanzierung, die auf einem Erschließungsvertrag gemäß § 124 Abs. 1 BauGB beruht; deshalb sieht § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich vor, dass Gegenstand des Erschließungsvertrags auch nach Bundesrecht nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen - wie etwa Kinderspielplätze - sein können.
173 
d) Zu Unrecht rügen die Kläger, die durchgeführten Baumaßnahmen zur Verlängerung der S-I-Straße und des St.-Q-Weges in Richtung Friedhof sowie die Herstellung des Fußweges, der die Straßen Mühläcker und den St.-Q-Weg verbindet, seien für die Erschließung des Baugebiets nicht erforderlich und stünden dementsprechend nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erschließung im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der sachliche Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn die im Vertrag vereinbarten Leistungen durch die Erschließung der Grundstücke des betreffenden Gebiets veranlasst sind, d.h. wenn diese Leistungen dazu bestimmt und geeignet sind, gleichsam anstelle von Leistungen der Gemeinde zu treten und die ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließungsaufgabe zu erfüllen. Dies trifft jedenfalls zu, wenn die Herstellung der Anlage, die dem Unternehmer übertragen wird, dem entspricht, was das planungsrechtliche Konzept für das Erschließungsgebiet vorsieht. Die Herstellung der von den Klägern angeführten Erschließungsanlagen entspricht danach dem Konzept des Bebauungsplans N.......... Sowohl die S-I-Straße als auch der St.-Q-Weg liegen in ihrer gesamten Länge im Erschließungsgebiet. Das westliche Teilstück der S-I-Straße, das als nicht mit Kraftwagen befahrbarer Fußweg ausgebaut ist, verbessert die fußläufige Erschließung des Baugebiets in Richtung Friedhof; das in gleicher Weise ausgebaute Teilstück des St.-Q-Weges verbessert ebenfalls die fußläufige Erschließung in Richtung Westen zur Straße Totensteige. Der fußläufige Verbindungsweg, der die Straßen Mühläcker und den St.-Q-Weg verbindet, verbessert die Erschließung innerhalb des Baugebiets. Die Anlagen stellen damit eine städtebaulich angemessene Lösung zu einer Verbesserung der Erschließungssituation der Grundstücke im Erschließungsgebiet insgesamt dar (vgl. dazu Quaas, aaO, 1121).
174 
Dass die genannten Fußwege bei einer Abrechnung im Wege des Erschließungsbeitragsrechts nicht beitragsfähig sein dürften, ist entsprechend den Ausführungen zur Möglichkeit der Refinanzierung des Spielplatzes auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtlich unerheblich.
175 
e) Schließlich begegnet auch der Umstand, dass nach § 6 Abs. 1 des Vertrags vom 03.03.1997 die Kosten der Erschließung des gesamten Bebauungsplangebiets ausschließlich auf die „Bauplatzgrundstücke“ und damit auf die Eigentümer des Neubaugebiets verteilt worden sind, keinen rechtlichen Bedenken. Nach Ansicht der Kläger verletzt diese Vertragsbestimmung das Angemessenheitsgebot des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB und zudem den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Eigentümer der Grundstücke im östlichen Teil des Bebauungsplangebiets, welches zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrags bereits bebaut war, nicht an den Erschließungskosten beteiligt wurden. Dieser Auffassung kann hier nicht gefolgt werden.
176 
Dass nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages die Kosten der Erschließung abweichend von den gemeindlichen Beitragssatzungen und damit auch abweichend etwa von den im Falle einer Erhebung von Erschließungsbeiträgen anzuwendenden Maßstäben des § 131 Abs. 2 BauGB verteilt werden, ist unerheblich. Die Grundstückseigentümer und der Erschließungsträger sind grundsätzlich frei darin, wie sie die Kosten untereinander verteilen (Birk, Städtebauliche Verträge, 4. Aufl., RdNr. 311; Quaas, aaO, 1120). Der Verteilungsmaßstab ist für die beteiligten Grundstückseigentümer auch ausreichend bestimmt. Die Regelung lässt schon von ihrem Wortlaut her keinen Zweifel daran, dass die Kosten der Erschließung ausschließlich von den Eigentümern der Grundstücke im Neubaugebiet zu tragen sind. Die erforderliche Transparenz war auch für die Kläger gegeben, weil in der Eintrittsklausel ihres Kaufvertrags vom 28.07.1999 ausdrücklich auf § 6 des Vertrags vom 03.03.1997 hingewiesen wurde.
177 
Die Regelung über die Verteilung der Erschließungskosten ist ferner mit § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu vereinbaren. Der Ausbau des östlichen Teilstücks der Straße Mühläcker als auch der Ausbau des östlichen Teilstücks des St.-Q-Wegs jeweils im Bereich der vorhandenen Bebauung waren erforderlich, um das sich westlich daran anschließende Neubaugebiet zu erschließen; insoweit steht außer Frage, dass die insoweit vertraglich vereinbarten Erschließungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen.
178 
Die Angemessenheitsfrage i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB stellt sich nicht nur in Bezug auf Art, Umfang (siehe Spielplatz) und technische Ausführung der Erschließungsanlagen, sondern auch in Bezug auf die Verteilung der Kosten. Ob die Übernahme der rechnerisch auf die Fremdanliegergrundstücke (d.h. die bereits bebauten Grundstücke im östlichen Teil des Bebauungsplangebiets) entfallenden Erschließungskosten durch den Erschließungsträger oder - wie hier - die Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet die Grenzen der Angemessenheit überschreitet, kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelumstände - insbesondere unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien - beurteilt werden. Da das Angemessenheitsgebot in erster Linie dem Schutz des Erschließungsträgers und damit auch dem Schutz der Grundstückseigentümer dient, die diesen refinanzieren, ist seitens des Gerichts die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung im Erschließungsvertrag zu überprüfen (vgl. Weyreuther, UPR 1994, 121, 125). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Kostenbelastung des Erschließungsträgers oder - wie hier - der kostentragenden Grundstückseigentümer in Relation zu den Vorteilen unangemessen ist, die der Erschließungsträger bzw. die Grundstückseigentümer durch die Erschließung ihrer Grundstücke erfahren (so auch Döring, NVwZ 1994, 853, 854; Burmeister, aaO, RdNr. 232).
179 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht das Gebot der Angemessenheit der vollständigen Kostenübernahme, d.h. auch der Übernahme der Erschließungskostenanteile der Fremdanlieger, durch die Grundstückseigentümer im hier zu beurteilenden Fall nicht entgegen. Zunächst spricht die erste Vermutung dafür, dass beide Vertragspartner, also auch die Grundstückseigentümer, die die Erschließungskostenanteile der Fremdanlieger „freiwillig“ übernommen haben, ihre Interessen sachgerecht wahrgenommen haben und daraus folgend keine Kosten übernommen haben, die sie wirtschaftlich überfordern. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hier aber, dass die Grundstücke der Beigeladenen und der übrigen Eigentümer im Umlegungsgebiet durch die Erschließungsmaßnahmen Baulandqualität erlangt haben. Der Wert dieser Grundstücke hat sich im Vergleich zum Wert der Grundstücke vor der Erschließung (Ackerland) um ein Vielfaches erhöht. Als Kaufpreis haben die Kläger für ihr Grundstück im Jahre 1999 ca. 353,-- EUR/m² bezahlt. Dieser Betrag verdeutlicht den enormen Wertzuwachs, den das ursprünglich der Beigeladenen gehörende Grundstück im Zuge der Erschließung erfahren hat. Für die Erschließung des von den Klägern erworbenen Grundstücks sind insgesamt Kosten von ca. 58,-- EUR/m² Grundstücksfläche angefallen (vgl. dazu die Schlussrechnung der Beklagten über die Erschließungskosten vom 09.06.2005). Dieser Betrag, der zu einem gewissen Teil auch auf die Übernahme der Fremdanliegerkosten zurückzuführen ist, ist für die Erschließung eines Neubaugebiets durchaus üblich; bereits die absolute Höhe der Erschließungskosten spricht damit für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung durch die Grundstückseigentümer bzw. hier die Kläger. Die Höhe der Erschließungskosten kann aber jedenfalls unter Berücksichtigung der dargestellten - außergewöhnlichen - Wertsteigerung und damit der Erschließungsvorteile, die den Grundstückseigentümern zugeflossen sind, nicht als unangemessen bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Ausbau des östlichen Teilstücks der Straße Mühläcker und des Einmündungsbereichs des St.-Q-Weges in die R.... Straße, d.h. der Erschließungsanlagen-Teilstücke, die auch den Fremdanliegern zugute gekommen sind, für die Erschließung des Neubaugebiets unabdingbar waren; ohne diesen Ausbau hätten die westlich davon gelegenen Grundstücke keine Baulandqualität erlangt.
180 
Bei der Angemessenheitsprüfung ist ferner zu berücksichtigen, dass sich der durch die Erschließung ergebende Vorteil für die Eigentümer der Grundstücke im Neubaugebiet grundlegend vom Vorteil für die Eigentümer der sog. Fremdanliegergrundstücke unterscheidet. Die Erschließung für die Grundstücke im östlichen Bereich des St.-Q-Weges und der Straße Mühläcker war bereits vor Durchführung der hier streitigen Erschließungsmaßnahmen gesichert; die Grundstücke waren dementsprechend bebaut. Das östliche Teilstück des St.-Q-Weges war zwar bis zum jetzigen Ausbau nicht plangemäß hergestellt (es entsprach insbesondere nicht der im Bebauungsplan Mühläcker II vom 28.01.1986 vorgesehenen Breite), so dass die Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags nicht vorlagen; der St.-Q-Weg war aber im östlichen Teil in ausreichender Breite faktisch hergestellt, um den angrenzenden Grundstücken die Bebaubarkeit zu vermitteln. Hinzu kommt, dass die beiden am östlichen Ende des St.-Q-Wegs liegenden Fremdanliegergrundstücke durch den St.-Q-Weg ausschließlich eine Zweiterschließung erhalten; das südlich des St.-Q-Weges liegende Grundstück wird zusätzlich durch die R.... Straße, das nördlich des St.-Q-Weges liegende Grundstück zusätzlich durch das bereits zuvor tatsächlich und rechtlich hergestellte Teilstück der Straße Mühläcker erschlossen. Damit verbleiben lediglich drei Grundstücke, die sozusagen als „Trittbrettfahrer“ ohne eigene Kostenbeteiligung vollwertig erschlossen werden.
181 
Steht nach alledem das Gebot der Angemessenheit der Übernahme der Erschließungskostenanteile der Fremdanlieger durch die Eigentümer der Grundstücke des Neubaugebiets nicht entgegen, scheidet zugleich der von den Klägern behauptete Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Die Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Neubaugebiet einerseits und der Eigentümer der bereits bebauten „Fremdanliegergrundstücke“ andererseits ist durch die unterschiedliche Vorteilssituation sachlich gerechtfertigt; die erste Gruppe erhält durch die Erschließungsmaßnahmen erstmalig Grundstücke mit Baulandqualität, die zweite Gruppe besaß schon vorher Grundstücke mit Baulandqualität. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2003 (X ZR 106/00 - NVwZ 2003, 1015), nach der eine in einem öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag vereinbarte, in der Abwassergebührensatzung der Gemeinde nicht vorgesehene Befreiung des Erschließungsträgers von Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abwasser mit den maßgeblichen Grundsätzen des Abgabenrechts unvereinbar ist, wenn für die an sich zu entrichtende Abwassergebühren nicht eine Kompensation vorgesehen ist, die sicherstellt, dass in diesem Umfang andere Nutzer nicht herangezogen werden. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall führte die Befreiung des Erschließungsträgers von Abwassergebühren dazu, dass die übrigen Nutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung von der Gemeinde hoheitlich mit - entsprechend dem Maß der Befreiung - „übermäßigen“ Gebühren zu den Kosten der Abwasserentsorgungseinrichtung herangezogen wurden. Die vertragliche Besserstellung des Erschließungsträgers führte mit anderen Worten dazu, dass die übrigen Benutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung hoheitlich übermäßig belastet wurden. Im hier zu beurteilenden Fall führt die aus dem Erschließungsvertrag resultierende Bevorzugung der Fremdanliegergrundstücke nicht zu einer „spiegelbildlichen“ hoheitlichen Benachteiligung der übrigen Grundstückseigentümer; die übrigen Grundstückseigentümer haben vielmehr aus freien Stücken die Kostenanteile der Fremdanlieger vertraglich übernommen. Außerdem ist den Grundstückseigentümern des Neubaugebiets ein erheblicher „Sondervorteil“ in Form von Bauland statt Ackerland zugeflossen; schon von daher liegt keine Konstellation vor, auf die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anwendbar wäre.
182 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen behält diese auf sich, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und demzufolge kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
183 
Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob eine kommunale Eigengesellschaft Vertragspartner eines Erschließungsvertrags nach § 124 Abs. 1 BauGB sein kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
184 
Beschluss vom 23. Oktober 2009
185 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.163,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
186 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
121 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Abschlagszahlungen in Höhe von 7.163,-- EUR, die sie für die Erschließung ihres Grundstücks geleistet haben.
122 
Die Kläger machen in der Sache einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 BGB geltend. Der Erschließungsvertrag vom 03.03.1997, mit dem die beigeladene Stadt der Beklagten die Erschließung des Neubaugebiets N......... gemäß § 124 Abs. 1 BauGB übertragen hat, ist zwar seiner Natur nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erschließungsunternehmen und den Eigentümern der Grundstücke, die durch die von ihm hergestellten Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind aber rein privatrechtlicher Natur (allgemeine Meinung, vgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 6 RdNrn. 4 und 50). Die Regelung über die Kostenverteilung im Vertrag vom 03.03.1997, mit der sich die Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsgebiet zur Refinanzierung der Beklagten verpflichten, erfolgt damit auf privatrechtlicher Basis außerhalb des eigentlichen Erschließungsvertrags. Da folglich die Leistungen der Grundstückseigentümer an die Beklagte für die Erschließung ihrer Grundstücke nach § 6 Abs. 1 des Vertrags und damit auch die Leistungen der Kläger, die aufgrund der Eintrittsklausel in ihrem Kaufvertrag vom 28.07.1999 die Refinanzierung der Erschließungskosten übernommen haben, auf zivilrechtlicher Basis erfolgt ist, ist auch der geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Kläger als gleichsam umgekehrter Leistungsanspruch dem Zivilrecht zuzuordnen. Da das Landgericht Stuttgart allerdings den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist der Verwaltungsrechtsweg aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG) eröffnet; auch eine unrichtige Verweisung ist bindend (Gummer in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 17 a GVG RdNr. 13). Der danach vom Senat zu prüfende zivilrechtliche Bereicherungsanspruch besteht nicht, weil die Beklagte die geleisteten Abschlagszahlungen nicht ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt hat.
123 
Der Anspruch der Beklagten auf die geleisteten Abschlagszahlungen folgt aus § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrags vom 03.03.1997, wonach die im Einzelnen aufgeführten Kosten der Erschließung auf die Bauplatzgrundstücke innerhalb des Erschließungsgebiets und zwar entsprechend den Grundstücks- und Geschossflächen der Grundstücke aufgeteilt werden. Dieser Anspruch auf Refinanzierung der Kosten für die Erschließung setzt aber voraus, dass die Gemeinde die Erschließung im Wege eines Vertrags nach § 124 Abs. 1 BauGB überhaupt auf ein Erschließungsunternehmen übertragen hat und damit eine öffentlich-rechtliche Refinanzierung durch Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinde selbst nach den §§ 127 ff. BauGB ausgeschlossen ist. Dieser Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsunternehmen muss darüber hinaus wirksam sein; aus der Nichtigkeit des zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsunternehmen geschlossenen Erschließungsvertrags folgt zugleich die Nichtigkeit der Erstattungsvereinbarungen, mit denen das Erschließungsunternehmen die Kosten zivilrechtlich weitergibt. Dies folgt aus der Schutzfunktion des Abgabenrechts und dem Verbot, Erschließungskosten außerhalb gesetzlich zugelassener Möglichkeiten zu vereinbaren. Der dem Erschließungsvertrag anhaftende Mangel infiziert unheilbar aufgrund dessen „quasi-akzessorischer“ Abhängigkeit auch das Folgegeschäft (vgl. etwa Quaas, BauR 1999, 1113, 1124). Der danach zu überprüfende Erschließungsvertrag zwischen der beigeladenen Stadt und der Beklagten begegnet - entgegen der Auffassung der Kläger - keinen rechtlichen Bedenken.
124 
1. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger zunächst darauf, der Beklagten sei bereits die Erschließung nicht im Wege des § 124 Abs. 1 BauGB übertragen worden. Die Kläger behaupten in diesem Zusammenhang bei dem „Städtebaulichen- und Erschließungsträgervertrag“ vom 03.03.1997 handele es sich nicht um einen Erschließungsvertrag nach § 124 Abs. 1 BauGB, sondern um einen zivilrechtlichen Generalunternehmervertrag. Dem kann nicht gefolgt werden.
125 
Die Erschließung ist kraft bundesrechtlicher Anordnung Aufgabe der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB). Diese Aufgabe kann die Gemeinde durch eigene Bedienstete unter Inanspruchnahme u.a. von Werkunternehmen auf ihre Kosten mit der Folge einer Beitragserhebung erfüllen. Der Gesetzgeber hat daneben der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, gemäß § 124 Abs. 1 BauGB die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten (= Erschließungsträger) zu übertragen. Der Erschließungsvertrag wird durch die Verpflichtung des Erschließungsträgers charakterisiert, die Erschließungsanlage(n) in dem Vertragsgebiet nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise herzustellen (Ausführungsplanung und technische Herstellung) und sie nach Fertigstellung auf die Gemeinde zu übertragen. Die Gemeinde übernimmt die fertig gestellten Anlagen und macht sie zu öffentlichen Erschließungsanlagen (Beispiel: Verkehrsanlagen) bzw. zu Bestandteilen ihrer öffentlichen Einrichtungen (Beispiel: Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung). Mit der Übertragung der tatsächlichen Ausführung wird beim Erschließungsvertrag ferner zwingend auch die Kostenlast übertragen. § 124 Abs. 2 BauGB regelt, dass die Kosten von dem Dritten entweder ganz oder auch nur teilweise übernommen werden können; der Gemeinde ist es also nicht verwehrt, Anteile der Kostenlast zu behalten, sie kann sie aber auch ganz von sich abwälzen. Wegen der notwendigen Kostenübernahme wird der Erschließungsvertrag von einem dritten (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmal gekennzeichnet. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass die Grundstücke im Erschließungsgebiet dem Erschließungsträger gehören oder doch seiner Verfügungsgewalt unterliegen; der Erschließungsträger muss zur Durchführung der Erschließung nicht nur bereit, sondern auch rechtlich in der Lage sein (vgl. zum Ganzen: Schmidt/Eichenstaedt, ZfBR 2007, 316, 317).
126 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund gehören im Regelfall die Grundstücke im zu erschließenden Gebiet alle oder doch weit überwiegend dem Erschließungsträger. In diesem Fall refinanziert sich dieser aus der Veräußerung der erschlossenen Baugrundstücke auf privatrechtlicher Basis. Eine Übertragung der Erschließung auf einen Erschließungsträger nach § 124 Abs. 1 BauGB kommt aber auch dann in Betracht, wenn sich die Grundstücke in fremdem Eigentum befinden, die Eigentümer jedoch den Erschließungsträger mit der Organisation und Durchführung der Erschließung beauftragen, ihm entsprechende Rechte an ihren Grundstücken einräumen und mit ihm Kostenerstattungsverträge vereinbaren, die (selbstverständlich) auch einen Gewinn für den Erschließungsträger beinhalten (Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2009, § 124 RdNrn. 109, 110; vgl. auch Vogel in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2009, § 124 RdNr. 18; Ruff, KStZ 2002, 22, 25).
127 
Eine Sonderkonstellation besteht, wenn die Gemeinde selbst Grundeigentümerin von Grundstücken im Erschließungsgebiet ist. In diesem Fall kann die Gemeinde den Erschließungsträger nicht nur als Hoheitsträgerin, sondern auch als Grundeigentümerin damit beauftragen, die Erschließung zu übernehmen (Schmidt/Eichenstaedt, aaO, 318). Wenn die Gemeinde - bei Bestehen eines Erschließungsvertrages mit einem Erschließungsträger - in ihrem Eigentum stehende Grundstücke an Erwerber veräußert, wird bei dieser Konstellation zur Refinanzierung des Erschließungsträgers dieser mit den Käufern „Erstattungsvereinbarungen“ schließen, die mit dem Kauf in einer Urkunde verbunden werden. Alternativ kann in den Kauf als Vertrag zugunsten des Erschließungsunternehmers eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Erwerber aufgenommen werden. Die Gemeinde gibt mithin wie ein privater Grundstücksverkäufer diejenigen Kosten weiter, die ihr nicht aufgrund ihrer Funktion als Träger der Erschließungslast, sondern als privater Grundstückseigentümer entstehen (vgl. Grziwotz, aaO, § 124 RdNr. 125).
128 
Ausgehend von diesen Strukturprinzipien des Erschließungsvertrags hat im hier zu beurteilenden Fall die beigeladene Stadt die Erschließung des Baugebiets N......... auf die Beklagte als „grundstücksloser“ Erschließungsträger übertragen und sie hat - in einem zweiten Schritt - die ihr für die Erschließung als privater Grundstückseigentümer entstehenden Kosten an die Kläger als Erwerber des städtischen Grundstücks privatrechtlich (hier: Kaufvertrag vom 28.07.1999) weitergegeben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
129 
Bereits die ausdrückliche Bezugnahme auf § 124 BauGB in der Überschrift von Teil II des zwischen der Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 03.03.1997 spricht für einen übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden, der Beklagten die Erschließung des Vertragsgebiets N......... zu übertragen. Dies wird durch § 4 Abs. 2 des Vertrags bestätigt, in dem der Beklagten ausdrücklich nochmals die Erschließung des Wohngebiets einschließlich der Abwasserbeseitigung im Bereich N......... übertragen wird. In § 5 des Vertrags werden die von der Beklagten herzustellenden Erschließungsanlagen im Einzelnen aufgeführt und in § 9 des Vertrags wird geregelt, dass die Gemeinde den Standard für die auszuführenden Erschließungsmaßnahmen festlegt. § 10 Abs. 2 des Vertrags sieht weiter vor, dass die öffentlichen Erschließungsanlagen mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde übergehen. Den dargestellten Vertragsklauseln lässt sich mithin die für einen Erschließungsvertrag charakteristische Verpflichtung des Erschließungsträgers - hier der Beklagten - entnehmen, die Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet nach Maßgabe bestimmter Vorgaben der Gemeinde technisch herzustellen und sie nach Fertigstellung auf die Gemeinde zu übertragen.
130 
Missverständlich ist zwar die Formulierung in § 4 Abs. 2 des Vertrags, nach der die Beigeladene der Beklagten die Erschließung „im Auftrag und für Rechnung der Umlegungsbeteiligten“ überträgt. Da die Erschließung kraft bundesrechtlicher Anordnung Aufgabe der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) ist, kann diese Aufgabe nicht durch die Umlegungsbeteiligten - auch nicht durch die Beigeladene als Grundstückseigentümerin und Umlegungsbeteiligte -, sondern nur durch die Beigeladene als Trägerin der Erschließungslast auf die Beklagte übertragen worden sein. Die Formulierung in § 4 Abs. 2 des Vertrags muss aber im Zusammenhang mit den vertraglichen Vorgaben über die Verteilung der Erschließungskosten gesehen werden. § 7 des Vertrags sieht vor, dass die Kosten der in § 5 des Vertrags genau umschriebenen Erschließungsmaßnahmen bei der Beklagten und damit beim Erschließungsträger anfallen. Letztendlich sollen diese Kosten aber - wie beim Erschließungsvertrag üblich - nicht endgültig beim Erschließungsträger verbleiben, sondern auf die an der Umlegung beteiligten Grundstückseigentümer aufgeteilt werden. Dies sieht § 6 des Vertrages ausdrücklich vor und in diesem Zusammenhang kommt der „missverständlichen“ Formulierung in § 4 Abs. 2 lediglich die Bedeutung einer Klarstellung zu; die Beigeladene als an der Umlegung hauptsächlich beteiligte Grundstückseigentümerin erklärt für sich und die übrigen Grundstückseigentümer (an die sie die Verpflichtung zur Erstattung der Erschließungskosten zu Gunsten des Erschließungsträgers in der Folgezeit vertraglich weitergab) ihr Einverständnis zur Refinanzierung des Erschließungsunternehmers auf privatrechtlicher Basis entsprechend dem in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages vereinbarten Maßstab für die Aufteilung der Erschließungskosten. Dass zunächst die Kosten der Erschließung bei der Beklagten als Erschließungsträger anfallen (so § 7 Abs. 1 des Vertrags) und diese Kosten dann durch den Erschließungsträger z.B. durch Verkauf der ihm gehörenden Grundstücke oder - wie hier im Fall des grundstückslosen Erschließungsträgers - durch „Erstattungsvereinbarungen“ mit den Grundstückseigentümern des Plangebiets weitergegeben werden, stellt ebenfalls ein Charakteristikum des Erschließungsvertrags im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB dar.
131 
Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand der Kläger, die Beigeladene habe „unter Ausnutzung ihrer Planungshoheit die Grundstückseigentümer und die Erwerber der Grundstücke zur vollständigen Kostenübernahme verpflichtet“. Die Kläger, die ihr Grundstück von der Beigeladenen erworben haben, haben aus freiem Entschluss gehandelt. Dass der Kaufpreis einschließlich der Erschließungskosten für sie tragbar war, haben sie nach allgemeiner Lebenserfahrung einkalkuliert. Sie wurden von der Beigeladenen gerade nicht unabhängig von ihrem Einverständnis nach Maßgabe der einschlägigen Beitragssatzungen zu einem Erschließungsbeitrag sowie zu einem Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag veranlagt.
132 
Die Kombination von Grundstückskauf mit privatrechtlicher Erstattungsvereinbarung vor dem Hintergrund eines echten Erschließungsvertrags stellt auch keine Vermischung von öffentlich-rechtlicher Beitragsabrechnung und privatrechtlicher Kostenerstattung dar, da keine Beitragspflichten entstehen. Die Gemeinde hat vielmehr als privater Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag mit den Klägern vom 28.07.1999 diejenigen Kosten weitergegeben, die ihr als Grundstückseigentümer für das veräußerte Grundstück entstanden sind bzw. in Zukunft noch entstanden wären.
133 
Fehl geht auch der Einwand der Kläger, der Beklagten sei die finanzielle Abwicklung der Erschließung gar nicht übertragen worden bzw. es fehle an dem für einen Erschließungsvertrag typischen Erfordernis einer Verlagerung von Erschließungskosten von der Gemeinde auf den Erschließungsunternehmer. Auf der Grundlage der bereits dargestellten Vereinbarung in § 7 Abs. 1 des Vertrags fielen die Kosten der Erschließung bei der Beklagten als Erschließungsträger an, sie hat die Aufträge für die technische Herstellung der Erschließungsanlagen erteilt und die entsprechenden Rechnungen (im eigenen Namen) bezahlt. Charakteristisch für einen Erschließungsvertrag ist, dass der Erschließungsunternehmer die Erschließung finanziell abwickelt, nicht aber dass er ein finanzielles „Risiko“ etwa mit der Gefahr einer Insolvenz eingeht. Der Erschließungsträger trägt die Kosten der Erschließung letztendlich nie selbst, sondern gibt sie z.B. durch Verkauf der ihm gehörenden Grundstücke oder über Erstattungsvereinbarungen mit den Grundstückseigentümern an Dritte weiter.
134 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Regelungen über die Verteilung der Erschließungskosten kann der Vertrag vom 03.03.1997 folglich nicht als zivilrechtlicher Generalunternehmervertrag zwischen der beigeladenen Gemeinde und der Beklagten bewertet werden. Ein solcher Generalunternehmervertrag würde voraussetzen, dass die Beigeladene der Beklagten ein Entgelt zu bezahlen hätte. Daran fehlt es hier. Nur ein geringer Teil der Leistungen, und zwar derjenige, der im städtebaulichen Vertrag (Teil I § 1 Abs. 1 unter Nr. 1.2) geregelt ist und der nach der Formulierung ausdrücklich „im Auftrag und für Rechnung der Stadt“ ausgeführt worden ist, stellt einen privatrechtlichen Werkvertrag dar. Hinsichtlich aller übrigen Leistungen sind - wie dargelegt - entsprechend dem Wesen eines Erschließungsvertrages die Erschließungskosten von der grundsätzlich die Erschließungslast tragenden Gemeinde auf den Erschließungsunternehmer verlagert worden (siehe § 7 Abs. 1 des Vertrages).
135 
2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, die Beklagte könne auch als von der beigeladenen Stadt beherrschtes Unternehmen Vertragspartner eines Erschließungsvertrags im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB sein. Über die möglichen Vertragspartner eines Erschließungsvertrags enthält § 124 Abs. 1 BauGB keine näheren Angaben. In der Vorschrift heißt es nur, die Gemeinde könne die Erschließung durch Vertrag auf einen „Dritten“ übertragen. Nach Auffassung des Senats können auch kommunal beherrschte Unternehmen, d.h. eine rechtlich selbständige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, an der die Gemeinde ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, Vertragspartner eines Erschließungsvertrags sein (vgl. Grziwotz, aaO, § 124 RdNrn. 92 bis 94; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 124 RdNr. 1; Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/ BauNVO, 4. Aufl., § 124 BauGB RdNr. 9; Schmidt/Eichenstaedt, aaO, 316; Antweiler, NZBau 2003, 93; Pencereci, KStZ 2003, 129; Ruff, aaO, 24; Steinmetz, Städte- und Gemeinderat 1997, 178; Reif, BWGZ 1994, 200, 219 sowie Burmeister, Praxishandbuch Städtebauliche Verträge, 2. Aufl., RdNr. 179; Walker, Handbuch Städtebauliche Verträge, Band 1, 1999, RdNr. 711; a.A. Nieders. OVG, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 ME 472/02 - in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne nähere Begründung; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, aaO, § 6 RdNrn. 13 bis 20; derselbe in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 124 RdNr. 8; derselbe, BauR 1999, 862; Vogel, aaO, § 124 RdNr. 19; Birk, BauR 1999, 205, 207; Quaas, aaO, 1123; Weber, VBlBW 2001, 95). Kann damit die Beklagte „Dritter“ im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB sein, scheidet eine Nichtigkeit des zwischen der Beigeladenen und der Beklagten geschlossenen Erschließungsvertrages vom 03.03.1997 aus; dies gilt konsequenterweise dann auch für die darauf aufbauende (privatrechtliche) Erstattungsvereinbarung, mit der sich die Kläger gegenüber der Beklagten zur Refinanzierung der Erschließungskosten verpflichtet haben.
136 
a) Bei der Beantwortung der Frage, ob kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften Vertragspartner eines Erschließungsvertrags sein können, hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen: Der Gesetzgeber dürfte davon ausgegangen sein, dass „Dritter“ normalerweise ein Privatunternehmen ist, das weder rechtlich noch organisatorisch irgendetwas mit der Gemeinde zu tun hat. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang vom Erschließungsunternehmer (vgl. S. 29 der Begründung zum Entwurf des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes, BT-Drs. 12/3944 vom 08.12.1992). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelung des Erschließungsvertrags keine Neuschöpfung des BBauG oder des BauGB ist. Das Gesetz knüpft vielmehr an historische Vorgänger an. Etwa in § 15 Preuß. Fluchtliniengesetz waren solche Verträge als sogenannte Unternehmerverträge vorgesehen. Diese Unternehmerverträge, die sich auf den Straßenbau bezogen, ließen die Straßenbaupflicht der Gemeinde unberührt. Der Unternehmer übernahm lediglich die Durchführung des Straßenbaus und die Kosten, so dass die Gemeinde mangels eigener erstattungsfähiger Aufwendungen keine Beiträge von den Straßenanliegern erheben konnte (vgl. etwa Löhr, aaO, § 124 RdNr. 1). Diese historische Entwicklung des Instruments des Erschließungsvertrags steht aber einer Übertragung der Erschließung auf eine kommunal beherrschte Städtebaugesellschaft nicht entgegen. Wortlaut und vor allem Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen über den Erschließungsvertrag sprechen vielmehr für das gefundene Ergebnis.
137 
Die Gemeinde kann zwar nach dem eindeutigen Wortlaut des § 124 Abs. 1 BauGB einen Erschließungsvertrag nicht mit sich selbst, sondern nur mit einem „Dritten“ abschließen. Sie kann deshalb mit den Grundeigentümern der zu erschließenden Grundstücke auch keine separaten Werkverträge abschließen, in denen sie sich zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen gegen die Zahlung eines Werklohns verpflichtet. Dies gilt in gleicher Weise für kommunale Eigenbetriebe, da diese gegenüber der Gemeinde kein selbständiges Rechtssubjekt darstellen. Als „Dritter“ lässt sich aber jedes von der Gemeinde verschiedene Rechtssubjekt ansehen. Auch ein von der Gemeinde beherrschtes Unternehmen ist ein selbständiges Rechtssubjekt, unabhängig davon, ob die Gemeinde ganz oder mehrheitlich daran beteiligt ist. Das gilt selbst dann, wenn zwischen Gemeinde und Unternehmen eine enge personelle Verknüpfung besteht und das Unternehmen durch die Gemeinde gesteuert wird.
138 
Auch die Zielsetzung, die mit dem Instrument des Erschließungsvertrags in § 124 BauGB verfolgt wird, spricht dafür, dass Erschließungsverträge auch zwischen Gemeinden und ihren Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften zulässig sind. Die gesetzliche Regelung des Erschließungsvertrages eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, bei angespannter Haushaltslage neue Baugebiete zu erschließen, ohne selbst die Vorfinanzierung sicherstellen zu müssen. Der Zweck, die Gemeinden von der Vorfinanzierungslast für die Erschließung zu befreien, kann aber in gleicher Weise von einer kommunalen Eigen- oder Mehrheitsgesellschaft wie auch von einem anderen (privaten) Dritten erfüllt werden (Antweiler, aaO, 94).
139 
Darüber hinaus spricht insbesondere der Zweck, den der Gesetzgeber mit der heutigen Fassung des § 124 Abs. 2 BauGB verfolgt, die auf Art. 1 Nr. 10 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 zurückgeht, für die Möglichkeit, auch mit einem kommunal beherrschten Unternehmen einen Erschließungsvertrag zu schließen.
140 
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 23.08.1991 (8 C 61.90 - BVerwGE 89, 7) - entgegen der bis zu diesem Zeitpunkt geübten Verwaltungspraxis - entschieden, dass die Gemeinden nur diejenigen Kosten dem Erschließungsunternehmer vertraglich auferlegen dürfen, für die eine gesetzliche Erhebung von Beiträgen vorgesehen ist. Danach hatte die Gemeinde auch bei Abschluss eines Erschließungsvertrages alle Kosten der Erschließung zu tragen, die auf sie entfallen würden, wenn sie selbst die Erschließung durchführen würde. Eine inhaltlich dagegen verstoßende Vertragsgestaltung führte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur (teilweisen) Nichtigkeit des Erschließungsvertrags. Von diesen Grundsätzen wollte sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 124 BauGB lösen. Er befürchtete als Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Erschließungstätigkeit in den Gemeinden spürbar zurückgehen werde, weil die Gemeinden wegen der häufig angespannten Haushaltslage vom Abschluss eines Erschließungsvertrages und der damit verbundenen finanziellen Belastung absehen würden. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 124 Abs. 2 BauGB ausdrücklich vorbeugen wollen (BT-Drs. 12/3944, S. 29). Daher bestimmt § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB nunmehr, dass Gegenstand des Erschließungsvertrags sowohl beitragsfähige als auch nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen sein können. Auch mit der beim Erschließungsvertrag vorgesehenen Ausnahme von der sonst zwingenden Kostenbeteiligung der Gemeinde in Höhe von 10 % des Erschließungsaufwands (vgl. § 124 Abs. 2 Satz 3 BauGB) ist der Gesetzgeber bewusst einen anderen Weg als das Bundesverwaltungsgericht gegangen. Die Neuregelung dient folglich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, das Angebot von baureifen Grundstücken auf dem Baulandmarkt zu steigern und wünschenswerte Projekte (Wohnbauten, gewerbliche Ansiedlungen) zu fördern; es sollte auch verhindert werden, dass wegen fehlender Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinden Erschließungsprojekte zurückgestellt werden müssen (BT-Drs. 12/3944, S. 29). Diese Zielsetzung des Gesetzgebers, für die Gemeinden Anreize für eine zügige Erschließung von Neubaugebieten zu schaffen, wird dadurch nachhaltig sichergestellt, dass die Gemeinden neben privaten auch solche Erschließungsträger beauftragen können und dürfen, die von ihnen beherrscht werden; eine Untersagung der wirtschaftlichen Betätigung der Städte und Gemeinden auf diesem Gebiet würde - mit anderen Worten - diese nicht nur in die Zeit vor der Gesetzesnovellierung zurückwerfen, sie würde den Willen des Gesetzgebers geradezu konterkarieren (so auch Steinmetz, aaO, 179).
141 
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Gemeinden - wie hier - häufig selbst Eigentümer von Grundstücken sind und in diesen Fällen das gleiche wirtschaftliche Interesse an einer schnellen Erschließung wie jedes andere private Unternehmen haben. Es muss den Gemeinden in gleichem Maße gestattet sein, diese Grundstücke als Bauland weiterzuveräußern und - wie ein privater Bauträger auch - die Kosten der Erschließung auf die Käufer umzulegen. Wären die Gemeinden in diesen Fällen gehindert, die Erschließung über ein von ihnen beherrschtes Unternehmen abzuwickeln und wären sie auf die Möglichkeit beschränkt, die Erschließung gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB in Eigenregie durch eigene Bedienstete unter Inanspruchnahme etwa von Werkunternehmen auf ihre Kosten mit der Folge einer Beitragserhebung vorzunehmen, bestünde in diesen Fällen die Gefahr, dass im Hinblick auf die häufig angespannte Haushaltslage die Erschließung solcher Gebiete zurückgestellt würde.
142 
Eine Auslegung der Vorschrift des § 124 Abs. 1 BauGB, nach der eine kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaft nicht Vertragspartner eines Erschließungsvertrags sein kann, würde schließlich auch dem Gedanken der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Keine Bedenken wurden bisher dagegen erhoben, dass die Gemeinde mit einer Erschließungsgesellschaft, an der sie selbst neben einem oder mehreren anderen weiteren Gesellschaftern eine Minderheitsbeteiligung hat, einen Erschließungsvertrag abschließt. In diesen Fällen ist es durchaus denkbar, dass die Gemeinde nach Abschluss eines Erschließungsvertrags ihre Beteiligung erhöht und zum Mehrheitsgesellschafter wird. Wenn man ein kommunal beherrschtes Unternehmen nicht als Vertragspartner eines Erschließungsvertrags zulassen würde, würde eine solche Erhöhung jedenfalls kaum lösbare Rechtsprobleme aufwerfen (vgl. Grziwotz in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, § 2 RdNr. 25 b).
143 
b) Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, eine kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaft könne im Hinblick auf eine strukturell unzureichende Kontrolle durch die Gemeinde nicht Partner eines Erschließungsvertrags sein. Als Argument für diese Ansicht wird vorgetragen, dass sich die Gemeinde unbeschadet des § 124 BauGB nicht vollständig von ihrer in § 123 BauGB zum Ausdruck kommenden Verantwortung für die Erschließung trennen könne. Der „Dritte“ müsse daher von ihr kontrolliert und beaufsichtigt werden können. Da die Gemeinde aber keine Aufsicht über sich selbst ausüben könne, dürfe der „Dritte“ nicht materiell identisch mit der Gemeinde sein. Der Kontrolleur könne nicht identisch sein mit dem zu Kontrollierenden (vgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., aaO, RdNr. 16). Diese Argumentation überzeugt nicht.
144 
Auch als Privatrechtsträger unterliegt das kommunal beherrschte Unternehmen - anders als ein privater Erschließungsunternehmer - öffentlich-rechtlichen Bindungen. Die demokratische Kontrolle in der Gemeinde erfolgt durch das gewählte Gemeindeorgan. Bei Richtigkeit des „Kontrollarguments“ wäre jedwede Erfüllung gemeindlicher Aufgaben durch private Eigengesellschaften unzulässig; dies würde z.B. auch für gemeindliche Versorgungsunternehmen gelten (Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, RdNr. 94). Im Übrigen muss sich eine Gemeinde auch dann selbst kontrollieren, wenn sie die Erschließungsanlagen durch ihr Tiefbauamt, ihren Bauhof oder ihren Eigenbetrieb selbst herstellt und anschließend die Eigentümer zu Beiträgen heranzieht. Es ist nicht ersichtlich, dass und warum bei Abschluss eines Erschließungsvertrags eine darüber hinausgehende Kontrolle bei der Durchführung der Erschließungsmaßnahme erforderlich sein sollte.
145 
Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeinde rein faktisch ihre Kontrollaufgabe bei einem von ihr beherrschten Unternehmen nachlässiger wahrnimmt als bei einem privaten Erschließungsträger. Nach Herstellung der Erschließungsanlagen gehen diese in das Eigentum der Gemeinde über und müssen von ihr dauerhaft unterhalten werden. Die Gemeinde hat damit bei der Erschließung im Wege des Erschließungsvertrags in jedem Fall ein beachtliches Eigeninteresse daran, dass die Erschließungsanlagen fachgerecht und mangelfrei errichtet werden.
146 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang darauf, beim Abschluss eines Erschließungsvertrages mit einem kommunal beherrschten Erschließungsträger käme es zu einem Mangel an „kaufmännischer Kontrolle“. Begründet wird dies damit, die Gemeinde habe nur bei einer Erschließung in Eigenregie gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB, bei der sie einen 10 %igen Eigenanteil zu tragen und zudem die Kosten für die Herstellung nicht beitragsfähiger Erschließungsanlagen zu übernehmen hätte, ein eigenes Interesse daran, die Kosten möglichst gering zu halten. Dieser Einwand einer mangelnden „kaufmännischen Kontrolle“ betrifft aber generell die Erschließung über den Weg eines Erschließungsvertrags; er ist von vornherein nicht geeignet, eine Differenzierung zwischen privaten Erschließungsträgern einerseits und kommunal beherrschten Erschließungsträgern andererseits zu begründen.
147 
Auch soweit die Kläger einwenden, die Beklagte habe als kommunale Eigengesellschaft ein Interesse an möglichst hohen Erschließungskosten, weil sie als Vergütung einen prozentualen Anteil der Kosten erhalte, verfängt dies nicht. Sowohl der private Erschließungsunternehmer, der die ihm gehörenden erschlossenen Grundstücke veräußert, als auch die Gemeinde als Grundstückseigentümerin, die sich - wie hier - für die Erschließung einer Eigengesellschaft bedient, sind darauf angewiesen, die entstandenen Erschließungskosten entsprechend der Marktlage auf die Grundstückskäufer abzuwälzen. Es ist die freie Entscheidung des Käufers, der die erschlossenen Grundstücke erwirbt, ob der Kaufpreis einschließlich der Erschließungskosten für ihn tragbar bleibt. Ebenso wie bei einem privaten Erschließungsunternehmen regelt mithin der „Markt“ die Höhe der Erschließungskosten. Damit hat die Gemeinde aber durchaus ein Eigeninteresse daran, die Erschließungskosten gering zu halten und dies auch zu kontrollieren, da sie ansonsten Gefahr läuft, auf ihren erschlossenen Grundstücken „sitzen zu bleiben“. Ein rechtlich relevantes Kontrolldefizit bei einer Erschließung, wie sie hier durch die Beklagte vorgenommen wurde, im Vergleich zu einer Erschließung durch einen privaten Träger kann nach alledem ausgeschlossen werden.
148 
c) Von Teilen der Literatur wird ferner die Auffassung vertreten, die Einschaltung eines kommunal beherrschten Unternehmens stelle eine unzulässige Umgehung der Bestimmungen des Abgabenrechts, insbesondere der Pflicht zur Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB dar. Mit der Aufnahme des Merkmals „Dritter“ habe der Gesetzgeber gerade verhindern wollen, dass die Gemeinde selbst als Erschließungsunternehmer den Grundstückseigentümern innerhalb des Erschließungsgebiets die Erschließungsleistung über zivilrechtliche Werkverträge „verkauft“ und dadurch die Abrechnung nach dem Erschließungsbeitragsrecht umgehe. Auch insoweit sei es der Gemeinde nicht gestattet, über die Beauftragung kommunaler Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften die „Flucht ins Privatrecht“ anzutreten (so etwa Birk, aaO, 207; Quaas, aaO, 1123, 1124; Weber, aaO, 97). Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.
149 
Der Gemeinde ist es zwar verwehrt, mit den Grundstückseigentümern eines bestimmten Erschließungsgebiets jeweils gesonderte zivilrechtliche Werkverträge abzuschließen, um dann die Anlagen herzustellen und diese außerhalb des Beitragsrechts der §§ 127 ff. BauGB und der vertragsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts (§ 124 BauGB) auf zivilrechtlicher Basis abzurechnen. Auf diese Weise könnte die Gemeinde nämlich die Angemessenheitskontrolle des öffentlichen Rechts (§ 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB) umgehen (Grziwotz, aaO, § 124 RdNr. 92). Es ist allerdings ohne weiteres möglich, dass ein Unternehmer, dem die zu erschließenden Grundstücke gehören, oder eine rechtlich konstituierte Erschließungsgemeinschaft von Eigentümern der Grundstücke im Erschließungsgebiet einen Erschließungsvertrag unter Einhaltung der Vorschriften des § 124 BauGB abschließen und der private Unternehmer bzw. die Eigentümer als BGB-Gesellschaft etwa den gemeindlichen Bauhof werkvertraglich mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten beauftragen. Notwendig, aber auch ausreichend für eine Abwicklung der Erschließung auf vertraglicher Grundlage ist damit der Abschluss nur „eines Vertrages“, der den Anforderungen des § 124 BauGB genügt. Diesen Anforderungen wird aber nicht nur die geschilderte Vertragskonstellation gerecht: Auch im hier zu beurteilenden Fall, bei dem eine kommunale Eigengesellschaft mit der Vornahme der Erschließung beauftragt wird, wird nur „ein Vertrag“ abgeschlossen, der der Angemessenheitskontrolle des öffentlichen Rechts unterliegt; deshalb muss auch hier die Kostenüberwälzung auf vertraglicher Grundlage gestattet sein (vgl. Schmidt/Eichenstaedt, aaO, 319). Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass die beigeladene Gemeinde den Grundstückseigentümern die Erschließung jeweils über zivilrechtliche Werkverträge - unter Umgehung des Beitragsrechts - „verkauft“.
150 
Auch der Vorwurf, der Abschluss von Erschließungsverträgen mit kommunalen Unternehmen bedeute eine Umgehung der Regelungen über die Kostenbeteiligung der Gemeinde, ist nicht gerechtfertigt. Aus § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB folgt nur, dass die Gemeinde in den Fällen mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu tragen hat, in denen sie die Erschließung selbst durchführt und dafür Erschließungsbeiträge erhebt. Dieser Vorschrift lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Gemeinde generell - also auch bei Abschluss eines Erschließungsvertrags - einen Anteil von 10 % des Erschließungsaufwands selbst tragen muss. Mit der Neufassung des § 124 Abs. 2 BauGB hat es der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - der Gemeinde ausdrücklich erlaubt, durch Erschließungsvertrag die gesamten Kosten der Erschließung auf den Erschließungsträger abzuwälzen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB), und er hat zudem die ansonsten zwingende Eigenbeteiligung der Gemeinde in Höhe von mindestens 10 % des Erschließungsaufwands beim Erschließungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen (§ 124 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Vorschriften über den Erschließungsvertrag gestatten es der Gemeinde mithin, sich von allen Erschließungskosten zu entlasten, um - so das Anliegen des Gesetzgebers - das Angebot von baureifen Grundstücken auf dem Baulandmarkt zu steigern und die Erschließung neuer Gebiete zu beschleunigen. Diese Zielsetzung wird aber in gleicher Weise sichergestellt und gefördert, unabhängig davon, ob der Abschluss eines Erschließungsvertrages mit einem privaten Unternehmer oder einer kommunalen Eigen- oder Mehrheitsgesellschaft erfolgt (ebenso Ruff, aaO, 26). Eine Erschließungsgesellschaft, deren Allein- oder Mehrheitsgesellschafter die Gemeinde ist, ist mit anderen Worten in gleicher Weise geeignet, das Ziel zu verfolgen, im Rahmen einer aktiven Baulandpolitik eine schnelle und kostensparende Baulandbereitstellung zu ermöglichen (so Löhr, aaO, § 124 RdNr. 1). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erwerber der Baugrundstücke in diesem Fall schlechter gestellt sind als bei einem Erschließungsträger, an dem die Gemeinde nicht oder jedenfalls nicht mehrheitlich beteiligt ist (ebenso Burmeister, aaO, RdNr. 179).
151 
Soweit Driehaus (BauR 1999, 866) in diesem Zusammenhang einwendet, bei einer von einer kommunal beherrschten Gesellschaft durchgeführten Erschließung sei für die Grundeigentümer auch keine finanzielle Entlastung unter dem Blickwinkel einer - im Vergleich zu einer „normalen Erschließung“ durch die Gemeinde - beschleunigten Erschließung zu erwarten, überzeugt dies nicht. Nach Ansicht von Driehaus soll der beabsichtigte „Beschleunigungseffekt“ deshalb entfallen, weil regelmäßig weitgehende Identität zwischen den zuständigen Bediensteten der Gemeinde einerseits und denen der gemeindlichen Erschließungseigengesellschaft andererseits bestehe. In größeren Gemeinden - wie hier bei der beigeladenen Stadt - besteht im Regelfall gerade keine personelle Identität zwischen Gemeindebediensteten und den Beschäftigten des Erschließungsträgers. Dass im Übrigen bei der Erschließung durch ein kommunal beherrschtes Unternehmen die begründete Erwartung auf eine beschleunigte Erschließung besteht, ergibt sich im Hinblick auf die gerichtsbekanntermaßen häufig angespannte Haushaltslage der Gemeinden aus ihrer vollständigen Freistellung von Erschließungskosten.
152 
Fehl geht schließlich auch die Behauptung von Weber (VBlBW 2001, 97), wonach bei einer Erschließung durch ein kommunal beherrschtes Unternehmen die Gemeinde ja selbst „leistungsfähig“ und damit zur Erschließung in der Lage sei. Da die Gemeinde bei Abschluss eines Erschließungsvertrages - sei es mit einem privaten Unternehmen, sei es mit einer Eigengesellschaft - in jedem Fall vollständig von den Kosten einer Erschließung entlastet wird, ist der Schluss auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in Fällen wie dem hier zu beurteilenden „aus der Luft gegriffen“. Gerade wenn die Gemeinde zur Erschließung nicht selbst in der Lage ist, wird sie die Möglichkeit einer Erschließung über eine kommunal beherrschte Gesellschaft in den Blick nehmen.
153 
Das „Umgehungsargument“ eines Teils der Literatur richtet sich im Kern gegen die Erschließung im Wege eines Erschließungsvertrags an sich und damit gegen die „erleichterten Zulässigkeitsanforderungen“ für den Abschluss eines Erschließungsvertrages, wie sie in der heutigen Fassung des § 124 Abs. 2 BauGB normiert sind. § 124 Abs. 2 BauGB gestattet es der Gemeinde bei Abschluss eines Erschließungsvertrages faktisch, die gesetzlichen Vorgaben, die für eine Erschließung in Eigenregie gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB gelten, „zu unterlaufen“ und damit „zu umgehen“. Der Gesetzgeber hat dies zur Beschleunigung der Erschließung in Kauf genommen und er hat insbesondere darauf verzichtet, ein Rangverhältnis zwischen der Erschließung in Eigenregie gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB und einer Erschließung im Wege des Erschließungsvertrags vorzuschreiben. Die Erschließung im Wege eines Erschließungsvertrags ist vom Gesetzgeber insbesondere nicht davon abhängig gemacht worden, dass die Gemeinde - etwa im Hinblick auf eine angespannte Haushaltslage - nicht in der Lage ist, die Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 % des Erschließungsaufwands (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) zu tragen. Dass vor diesem rechtlichen Hintergrund die Gemeinden die Erschließung von Neubaugebieten im Regelfall über den für sie „kostengünstigeren“ Weg eines Erschließungsvertrages vornehmen, ist die logische Konsequenz der gesetzlichen Vorgaben. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch das Argument, für die Grundstückseigentümer sei in der Regel die Erschließung durch einen Erschließungsträger teurer als die gemeindliche Erschließung (so etwa Driehaus, BauR 1999, 866). Mit der Neufassung des § 124 Abs. 2 BauGB hat der Gesetzgeber die Interessen der Grundstückseigentümer insoweit zurückgestellt, um sein vorrangiges Ziel, das Angebot von baureifen Grundstücken auf dem Baulandmarkt zu steigern, zu verwirklichen.
154 
Offen bleiben kann im hier zu beurteilenden Fall, ob eine Umgehung der Regelung in § 124 Abs. 1 BauGB dann vorliegt, wenn eine Kommune eine Gesellschaft ausschließlich zum Zwecke der Durchführung einer konkreten Erschließungsmaßnahme gründet, ohne mit dieser Gesellschaft weitergehende Ziele zu verfolgen (so wohl Antweiler, aaO, 94). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beklagte ist ein kommunales Wohnbauunternehmen, das regelmäßig für Erschließungsmaßnahmen im Gebiet der Beigeladenen eingesetzt wird. Da die Beigeladene auch für andere entsprechende Bebauungsplangebiete Erschließungsverträge samt privatrechtlicher Erstattungsvereinbarungen abgeschlossen hat bzw. abschließt, scheidet insoweit auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus (vgl. Grziwotz in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrecht, aaO).
155 
d) Zu Unrecht behaupten die Kläger schließlich, die Regelung in § 5 Abs. 2 des Vertrags vom 03.03.1997, wonach sich die beigeladene Stadt vorbehalten hat, einzelne Arbeiten selbst durchzuführen und die Kosten dem Erschließungsträger in Rechnung zu stellen, führe zu einer Umgehung der Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts. Für die Annahme eines Erschließungsvertrags ist nicht erforderlich, dass der Erschließungsunternehmer die Durchführung der Erschließungsarbeiten selbst übernimmt. Er kann sich zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben Dritter (Baufirmen) bedienen. Dritter in diesem Sinne kann aber auch die Gemeinde selbst sein, die - wie im Vertrag vom 03.03.1997 vorgesehen - etwa mit der Durchführung einzelner Erschließungsarbeiten beauftragt werden kann (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, aaO, § 6 RdNr. 33). Selbst wenn die Vertragsklausel in § 5 Abs. 2 des Vertrags aber unwirksam sein sollte, scheidet im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung dieser Regelung eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags von vornherein aus (vgl. die salvatorische Klausel in § 16 des Vertrags vom 03.03.1997).
156 
3. Die weitere Ansicht der Kläger, der Erschließungsvertrag sei deshalb teilnichtig, weil die beitragsfähigen Erschließungsanlagen S-I-Straße und St.-Q-Weg im Bereich der Verbreiterungen dieser Straßen ohne Baumbepflanzung und damit abweichend vom Bebauungsplan hergestellt worden seien, geht an der Sache vorbei. Eine Herstellung abweichend vom geschlossenen Vertrag macht diesen nicht nichtig. Die Kläger haben höchstens einen Erfüllungsanspruch auf Herstellung der Bepflanzung. Dies ist hier aber nicht streitgegenständlich. Ein tatsächliches Zurückbleiben der durchgeführten Erschließungsmaßnahmen gegenüber den planerischen Festsetzungen, das im Übrigen die Kläger kostenmäßig entlastet und nicht belastet, kann allenfalls Auswirkungen auf die Frage haben, ob die vom Erschließungsträger übernommene Erschließung vollständig durchgeführt wurde und insoweit bereits eine Endabrechnung der Erschließungsmaßnahme möglich ist; um die Endabrechnung geht es hier aber nicht.
157 
4. Die Kläger meinen ferner zu Unrecht, die Klausel unter Nr. II.2 im zwischen ihnen und der beigeladenen Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag vom 28.07.1999, wonach sie als Erwerber in den „Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag“ mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der beigeladenen Stadt eintreten, sei nichtig. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang darauf, § 13 Abs. 5 Satz 3 des Vertrages vom 03.03.1997 führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Erwerber, weil sie „eine Schuld übernähmen, die sie nach Maßgabe des Vertrags durch den diese Schuld begründet werde, nicht überprüfen dürften“. Dies ist unzutreffend. § 13 Abs. 5 Satz 3 des Vertrages vom 03.03.1997 sieht vor, dass auf die Aushändigung von Einzelbelegen oder Kontoauszügen die beigeladene Stadt, nicht aber die Eigentümer der Grundstücke Anspruch haben. Diese Regelung muss im Zusammenhang mit § 13 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des Vertrages gesehen werden. Nach Satz 1 kann die beigeladene Stadt die ordnungsgemäße Verteilung des Erschließungsaufwands auf die einzelnen Grundstücke kontrollieren. Nach Satz 2 hat sie das Ergebnis der Prüfung den Grundstückseigentümern zusammen mit einer Zusammenfassung der Gesamtkosten je Einzelgewerk zur Verfügung zu stellen. Folglich zielt diese vertragliche Regelung darauf ab, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit der Übersendung aller Einzelbelege und Kontoauszüge an die einzelnen Grundstückseigentümer verbunden wäre. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Grundstückseigentümer aber die Einsichtnahme in die maßgeblichen Abrechnungsunterlagen bei der Beklagten nicht ausgeschlossen. Die Kläger haben insbesondere im Gerichtsverfahren das Recht zur Einsichtnahme in die vollständigen Abrechnungsunterlagen (vgl. § 259 BGB). Durch die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 3 des Vertrags werden den Klägern insbesondere keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegenüber dem Zahlungsanspruch des Erschließungsträgers abgeschnitten. Selbst wenn man aber die von den Klägern angegriffene Regelung als zu ihren Lasten unangemessen und damit als unwirksam ansehen würde, wäre damit lediglich die Unwirksamkeit dieser Klausel, nicht aber die Unwirksamkeit der gesamten Erstattungsvereinbarung verbunden, die zwischen der Beklagten als „grundstücksloser“ Erschließungsträger und der beigeladenen Gemeinde als privater Grundstückseigentümer geschlossen wurde (vgl. § 16 des Vertrags vom 03.03.1997).
158 
5. Die Refinanzierungsvereinbarung im Vertrag vom 03.03.1997, die die Beklagte als Erschließungsträger mit der beigeladenen Stadt als privater Grundstückseigentümer geschlossen hat und in die die Kläger durch notariellen Vertrag vom 28.07.1999 eingetreten sind, ist hinsichtlich des vereinbarten Leistungsumfangs und der daraus folgenden Erschließungskosten für die jeweiligen Grundstückseigentümer auch ausreichend bestimmt; der Vertrag vom 03.03.1997 verstößt insoweit insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot im Sinne des AGB-Gesetzes (heute § 307 BGB).
159 
In § 5 des Vertrags vom 03.03.1997 wird im Einzelnen festgelegt, welche Erschließungsanlagen von der Beklagten im Geltungsbereich des Bebauungsplans N......... (vgl. § 1 Abs. 1 des Vertrags) herzustellen waren. Da bereits in der Vorbemerkung des Vertrags ausdrücklich auf den bereits als Entwurf beschlossenen Bebauungsplan für das Gebiet N......... verwiesen wird, sind sowohl die einzelnen Erschließungsmaßnahmen als auch ihr räumlicher Umfang ausreichend bestimmt. Im Bebauungsplan sind die Erschließungsanlagen namentlich bezeichnet und auch ihre Länge und Breite ist konkret bestimmt. Hinsichtlich des Ausbaustandards für die einzelnen Erschließungsanlagen (etwa befahrbare Straßen, Anlagen für die Abwasserbeseitigung oder Spielplatz im Plangebiet) legt § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrags fest, dass die Anlagen nach Weisung und unter Aufsicht entsprechend den technischen Vorgaben der beigeladenen Stadt auszuführen sind. Unschädlich in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass die von der Beklagten einzuhaltenden technischen Standards im Vertragstext nicht weiter konkretisiert werden. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen eines Erschließungsvertrags den gesamten Umständen nach angemessen sein. Auch bei Fehlen einer Baubeschreibung - wie hier - gibt damit die gesetzliche Regelung bereits den Maßstab für die Herstellung der Erschließungsanlagen vor. Auch für den hier zu beurteilenden Erschließungsvertrag gelten damit die bei Erschließungsverträgen allgemein üblichen Standards; die Beklagte schuldet mit anderen Worten die ausreichende Erfüllung der Erschließungspflicht im Rahmen der Erschließungslast der Gemeinde (vgl. Grziwotz, aaO, § 124 RdNr. 51). Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Überschrift zu Teil II des Vertrags vom 03.03.1997, in der ausdrücklich auf § 124 BauGB und damit auf die „Angemessenheitsklausel“ in § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bezug genommen wird.
160 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang darauf, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages erlaube der beigeladenen Stadt, den technischen Standard der Erschließungsanlagen nach freiem Ermessen zu bestimmen, und daraus folgend ergebe sich - im Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung des Erschließungsträgers bzw. der diesen refinanzierenden Grundstückseigentümer - die Nichtigkeit des Erschließungsvertrags. Eine solche Auslegung von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrags scheidet von vornherein aus, weil sie gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen würde. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner. Danach ist nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.05.1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966); ebenso ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien sich gesetzeskonform verhalten wollen (BGH, Urteil vom 03.12.2003 - VIII ZR 86/03 - NJW 2004, 1240). Ein Recht der Gemeinde, die Ausbaustandards nach freiem Belieben und losgelöst von den gesetzlichen Bindungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB festlegen zu können, würde den hier zu beurteilenden Vertrag „zu Tode auslegen“ und damit der Interessenlage der Parteien diametral widersprechen.
161 
Ist danach der Umfang der von der Beklagten zu leistenden Erschließung durch die gesetzlichen Vorgaben für einen Erschließungsvertrag ausreichend bestimmt, begründet sich daraus folgend konsequenterweise auch die Bestimmtheit der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und den einzelnen Grundstückseigentümern über die Refinanzierung der Erschließungskosten. Die Grundstückseigentümer bzw. die Dritten, die - wie die Kläger - in die Erstattungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger nach § 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrags eingetreten sind, schulden dem Erschließungsträger auf der Grundlage des Verteilungsmaßstabes die Kosten, die für die ausreichende und angemessene Erschließung des Gebiets im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB angefallen sind zuzüglich der Kosten für die Betreuung der Maßnahme durch den Erschließungsträger (vgl. § 7 Abs. 1 c des Vertrags). Ergeben sich nach alledem die Vertragsbedingungen für die Kläger ohne weiteres aus dem Gesamtkontext des Vertrags vom 03.03.1997, bleibt kein Raum für die Annahme, sie seien wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzverbot unangemessen benachteiligt worden.
162 
6. Ohne Erfolg rügen die Kläger ferner, die Beklagte als Erschließungsträgerin habe in unangemessener Höhe und damit in Widerspruch zu den Vorgaben in § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB Erschließungskosten übernommen und dementsprechend auch in unangemessener Höhe zivilrechtlich an die Grundstückseigentümer weitergegeben. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt - in Übereinstimmung mit § 56 VwVfG -, dass die zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger vertraglich vereinbarten Leistungen „den gesamten Umständen nach angemessen“ sein müssen und überdies „in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung“ stehen. Die erste Anforderung zielt auf die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung ab, die zweite auf das sog. Koppelungsverbot, das untersagt, Dinge miteinander zu verbinden, die von Haus aus nichts miteinander zu tun haben.
163 
Das Angemessenheitserfordernis des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB dient in erster Linie dem Schutz des Erschließungsunternehmers und gilt konsequenterweise eigentlich nur im Verhältnis zwischen dem Erschließungsunternehmer und der Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast. Allerdings ist bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Erschließungsverträgen zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Folgen insbesondere auch den Dritten betreffen, auf den die Kosten der Erschließung letztendlich abgewälzt werden. Deshalb muss bei der Inhaltskontrolle von Erschließungsverträgen insbesondere auch auf den Schutz des Dritten abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1991 - 8 C 61.90 - aaO).
164 
Daraus folgend kann ein Grundeigentümer, der den Erschließungsträger refinanziert, diesem grundsätzlich entgegenhalten, dass er die Kosten nur insoweit übernimmt, als die Erschließungskosten vom Erschließungsträger in rechtmäßiger Weise übernommen worden sind. Ein Erschließungsträger kann demnach diejenigen Erschließungskosten, die den Rahmen der Angemessenheit oder des sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreiten, nicht an die Eigentümer weitergeben, auch wenn er sich gegenüber der Gemeinde zur Tragung dieser Kosten verpflichtet hat (ebenso Burmeister, aaO, RdNr. 229). Der den Erschließungsträger refinanzierende Grundstückseigentümer kann dessen Zahlungsanspruch mit anderen Worten die Nichteinhaltung des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenhalten. Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall insbesondere auch deshalb, weil in der Erstattungsvereinbarung mit den Grundstückseigentümern (die über die vertragliche Eintrittsklausel auch für die Kläger gilt) ausdrücklich auf den eigentlichen Erschließungsvertrag Bezug genommen wird und damit lediglich die Weitergabe der für die dort genannten Anlagen entstehenden Kosten (und damit die Weitergabe der „angemessenen Kosten“) vorgesehen ist.
165 
Bei der Angemessenheitsprüfung muss wegen des Hinweises auf „die gesamten Umstände“ der wirtschaftliche Gesamtrahmen der im Vertrag getroffenen Regelungen in den Blick genommen werden. Beim Erschließungsvertrag bildet dabei das Gebiet, auf das sich der Vertrag bezieht, den primären Bezugspunkt für die Angemessenheit. Deshalb ist im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelmäßig angemessen nur die Übernahme der Kosten für die Herstellung der gerade für dieses Gebiet erforderlichen plangemäßen Erschließung. Dem Erschließungsträger dürfen nur die auf dieses Gebiet „entfallenden“ Kosten auferlegt werden.
166 
a) In Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze kann eine Unangemessenheit - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht bereits damit begründet werden, dass für sie - im Vergleich zu einer Erschließung durch die Beigeladene in Eigenregie gemäß §§ 123 Abs. 1, 127 ff. BauGB - höhere Kosten durch die Erschließung im Wege eines Vertrags entstehen. Nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB können ausdrücklich auch nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen Gegenstand eines Erschließungsvertrags sein. Auch besteht bei Abschluss eines Erschließungsvertrags für die Gemeinde grundsätzlich keine Verpflichtung, den 10 %igen Eigenanteil nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu tragen (vgl. § 124 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Ferner können Erschließungsanlagen im Sinne des § 124 BauGB auch Teile des Leitungs- bzw. Kanalnetzes von kraft Landesrecht beitragsfähigen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sein (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, aaO, § 6 RdNr. 28). Mehrkosten, die für die die Erschließung refinanzierenden Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit einer Erschließung nach § 124 BauGB entstehen, sind mithin vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden, um - wie dargelegt - die Erschließungstätigkeit durch die Gemeinden zu befördern. Allein der Umstand, dass sich für Grundstückseigentümer, die die Kosten eines Erschließungsträgers auf vertraglicher Basis übernehmen, eine höhere Belastung als im Rahmen einer gesetzlichen Abrechnung ergibt, kann folglich nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.
167 
b) Darüber hinaus ist für die volle Übernahme der Erschließungskosten durch den Erschließungsunternehmer und damit für die vollständige Übernahme auch des gemeindlichen Eigenanteils an den Erschließungskosten - wie sie hier erfolgt ist - nicht erforderlich, dass es sich um eine zusätzliche Erschließungsmaßnahme handelt, die die Gemeinde bei eigener Kostenbeteiligung zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft nicht durchführen könnte (a.A. Löhr, aaO, § 124 RdNr. 8). Der Gesetzeswortlaut in § 124 Abs. 2 Satz 3 BauGB macht die Zulässigkeit der Übernahme des gemeindlichen Eigenanteils im Erschließungsvertrag nicht vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig. Ob es sich tatsächlich um eine zusätzliche Erschließungsmaßnahme handelt, die die Gemeinde bei eigener Kostenbeteiligung auch in absehbarer Zukunft nicht hätte durchführen können, ist im Übrigen nur mit einem großen Verwaltungsaufwand und unter Hinnahme erheblicher Rechtsunsicherheiten festzustellen und zu klären. Bei einer solchen restriktiven Auslegung des § 124 BauGB würde zudem die Gefahr bestehen, dass die Erschließungstätigkeit der Gemeinden über den Weg des Erschließungsvertrags - entgegen der dargelegten Zielsetzung des Gesetzgebers - „zurückgefahren“ würde.
168 
c) Auch die Übertragung der Kosten für die Herstellung der sich östlich an das Baugebiet anschließenden Grünanlage und des dazugehörenden Spielplatzes auf die Beklagte begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
169 
Die Angemessenheitsgrenze kann etwa bei der Herstellung von Kinderspielplätzen oder Grünanlagen, die in einem nicht unwesentlichen Umfang auch Grundstücken außerhalb des Erschließungsgebiets zugute kommen, überschritten sein. In derartigen Fallgestaltungen kann eine Angemessenheit dadurch herbeigeführt werden, dass dem Erschließungsunternehmer nur die Kosten angelastet werden, die auf das Erschließungsgebiet „entfallen“ (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, aaO, § 6 RdNr. 43; Burmeister, aaO, RdNr. 225).
170 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann zunächst nicht beanstandet werden, dass für das streitgegenständliche Wohngebiet mit etwa 50 Wohneinheiten überhaupt ein selbständiger Spielplatz vorgesehen ist. Für die Frage, ab welcher Größe eines Neubaugebiets die Errichtung eines Spielplatzes erforderlich ist, steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Es mag eine Untergrenze an Wohneinheiten geben, die die Anlegung eines Spielplatzes entbehrlich macht; nach heutiger Verkehrsanschauung kann bei 50 Wohneinheiten aber der Bedarf an einem Spielplatz nicht ernstlich zweifelhaft sein. Die Beigeladene durfte sich in diesem Zusammenhang auch von der DIN 18034, die Anforderungen für die Planung und den Betrieb von Spielplätzen festlegt, leiten lassen. Diese sieht Spielflächen für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren in einer Entfernung bis 1.000 m Fußweg, für Kinder von 6 bis 12 Jahren in einer Entfernung bis 400 m Fußweg und für Kinder unter 6 Jahren sogar in einer Entfernung bis 200 m Fußweg vor (vgl. 4.1.1); dass für die Kinder des hier zu beurteilenden Baugebiets in erreichbarer Entfernung alternative Spielflächen zur Verfügung stehen, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch von den Klägern nicht behauptet.
171 
Auch die Größe und Ausstattung des Spielplatzes überschreitet nicht das Angemessenheitsgebot. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kinderspielplatz im Hinblick auf die Größe des Wohngebiets und die Anzahl der Wohneinheiten im Gebiet signifikant überdimensioniert ist. Dies kann hier ausgeschlossen werden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten entspricht die Größe lediglich den Mindestanforderungen der DIN 18034 (vgl. 4.2). Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder weist der Spielplatz eine Schaukel und zwei Rutschen auf und ist damit ersichtlich „sparsam“ ausgestattet. Der Umstand, dass der Kinderspielplatz - so die Behauptung der Kläger - auch von Kindern benachbarter Baugebiete benutzt wird, liegt in der Natur der Sache und spricht für sich allein genommen nicht für die Unangemessenheit der Erschließungsmaßnahme.
172 
Schließlich ist auch der Einwand der Kläger, der Spielplatz stelle keine beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 BauGB dar, unerheblich. Die öffentlich-rechtliche Refinanzierung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB unterscheidet sich - wie dargelegt - grundlegend von einer privat-rechtlichen Refinanzierung, die auf einem Erschließungsvertrag gemäß § 124 Abs. 1 BauGB beruht; deshalb sieht § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich vor, dass Gegenstand des Erschließungsvertrags auch nach Bundesrecht nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen - wie etwa Kinderspielplätze - sein können.
173 
d) Zu Unrecht rügen die Kläger, die durchgeführten Baumaßnahmen zur Verlängerung der S-I-Straße und des St.-Q-Weges in Richtung Friedhof sowie die Herstellung des Fußweges, der die Straßen Mühläcker und den St.-Q-Weg verbindet, seien für die Erschließung des Baugebiets nicht erforderlich und stünden dementsprechend nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erschließung im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der sachliche Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn die im Vertrag vereinbarten Leistungen durch die Erschließung der Grundstücke des betreffenden Gebiets veranlasst sind, d.h. wenn diese Leistungen dazu bestimmt und geeignet sind, gleichsam anstelle von Leistungen der Gemeinde zu treten und die ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließungsaufgabe zu erfüllen. Dies trifft jedenfalls zu, wenn die Herstellung der Anlage, die dem Unternehmer übertragen wird, dem entspricht, was das planungsrechtliche Konzept für das Erschließungsgebiet vorsieht. Die Herstellung der von den Klägern angeführten Erschließungsanlagen entspricht danach dem Konzept des Bebauungsplans N.......... Sowohl die S-I-Straße als auch der St.-Q-Weg liegen in ihrer gesamten Länge im Erschließungsgebiet. Das westliche Teilstück der S-I-Straße, das als nicht mit Kraftwagen befahrbarer Fußweg ausgebaut ist, verbessert die fußläufige Erschließung des Baugebiets in Richtung Friedhof; das in gleicher Weise ausgebaute Teilstück des St.-Q-Weges verbessert ebenfalls die fußläufige Erschließung in Richtung Westen zur Straße Totensteige. Der fußläufige Verbindungsweg, der die Straßen Mühläcker und den St.-Q-Weg verbindet, verbessert die Erschließung innerhalb des Baugebiets. Die Anlagen stellen damit eine städtebaulich angemessene Lösung zu einer Verbesserung der Erschließungssituation der Grundstücke im Erschließungsgebiet insgesamt dar (vgl. dazu Quaas, aaO, 1121).
174 
Dass die genannten Fußwege bei einer Abrechnung im Wege des Erschließungsbeitragsrechts nicht beitragsfähig sein dürften, ist entsprechend den Ausführungen zur Möglichkeit der Refinanzierung des Spielplatzes auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtlich unerheblich.
175 
e) Schließlich begegnet auch der Umstand, dass nach § 6 Abs. 1 des Vertrags vom 03.03.1997 die Kosten der Erschließung des gesamten Bebauungsplangebiets ausschließlich auf die „Bauplatzgrundstücke“ und damit auf die Eigentümer des Neubaugebiets verteilt worden sind, keinen rechtlichen Bedenken. Nach Ansicht der Kläger verletzt diese Vertragsbestimmung das Angemessenheitsgebot des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB und zudem den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Eigentümer der Grundstücke im östlichen Teil des Bebauungsplangebiets, welches zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erschließungsvertrags bereits bebaut war, nicht an den Erschließungskosten beteiligt wurden. Dieser Auffassung kann hier nicht gefolgt werden.
176 
Dass nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Vertrages die Kosten der Erschließung abweichend von den gemeindlichen Beitragssatzungen und damit auch abweichend etwa von den im Falle einer Erhebung von Erschließungsbeiträgen anzuwendenden Maßstäben des § 131 Abs. 2 BauGB verteilt werden, ist unerheblich. Die Grundstückseigentümer und der Erschließungsträger sind grundsätzlich frei darin, wie sie die Kosten untereinander verteilen (Birk, Städtebauliche Verträge, 4. Aufl., RdNr. 311; Quaas, aaO, 1120). Der Verteilungsmaßstab ist für die beteiligten Grundstückseigentümer auch ausreichend bestimmt. Die Regelung lässt schon von ihrem Wortlaut her keinen Zweifel daran, dass die Kosten der Erschließung ausschließlich von den Eigentümern der Grundstücke im Neubaugebiet zu tragen sind. Die erforderliche Transparenz war auch für die Kläger gegeben, weil in der Eintrittsklausel ihres Kaufvertrags vom 28.07.1999 ausdrücklich auf § 6 des Vertrags vom 03.03.1997 hingewiesen wurde.
177 
Die Regelung über die Verteilung der Erschließungskosten ist ferner mit § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu vereinbaren. Der Ausbau des östlichen Teilstücks der Straße Mühläcker als auch der Ausbau des östlichen Teilstücks des St.-Q-Wegs jeweils im Bereich der vorhandenen Bebauung waren erforderlich, um das sich westlich daran anschließende Neubaugebiet zu erschließen; insoweit steht außer Frage, dass die insoweit vertraglich vereinbarten Erschließungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen.
178 
Die Angemessenheitsfrage i.S.v. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB stellt sich nicht nur in Bezug auf Art, Umfang (siehe Spielplatz) und technische Ausführung der Erschließungsanlagen, sondern auch in Bezug auf die Verteilung der Kosten. Ob die Übernahme der rechnerisch auf die Fremdanliegergrundstücke (d.h. die bereits bebauten Grundstücke im östlichen Teil des Bebauungsplangebiets) entfallenden Erschließungskosten durch den Erschließungsträger oder - wie hier - die Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet die Grenzen der Angemessenheit überschreitet, kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelumstände - insbesondere unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien - beurteilt werden. Da das Angemessenheitsgebot in erster Linie dem Schutz des Erschließungsträgers und damit auch dem Schutz der Grundstückseigentümer dient, die diesen refinanzieren, ist seitens des Gerichts die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung im Erschließungsvertrag zu überprüfen (vgl. Weyreuther, UPR 1994, 121, 125). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Kostenbelastung des Erschließungsträgers oder - wie hier - der kostentragenden Grundstückseigentümer in Relation zu den Vorteilen unangemessen ist, die der Erschließungsträger bzw. die Grundstückseigentümer durch die Erschließung ihrer Grundstücke erfahren (so auch Döring, NVwZ 1994, 853, 854; Burmeister, aaO, RdNr. 232).
179 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht das Gebot der Angemessenheit der vollständigen Kostenübernahme, d.h. auch der Übernahme der Erschließungskostenanteile der Fremdanlieger, durch die Grundstückseigentümer im hier zu beurteilenden Fall nicht entgegen. Zunächst spricht die erste Vermutung dafür, dass beide Vertragspartner, also auch die Grundstückseigentümer, die die Erschließungskostenanteile der Fremdanlieger „freiwillig“ übernommen haben, ihre Interessen sachgerecht wahrgenommen haben und daraus folgend keine Kosten übernommen haben, die sie wirtschaftlich überfordern. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hier aber, dass die Grundstücke der Beigeladenen und der übrigen Eigentümer im Umlegungsgebiet durch die Erschließungsmaßnahmen Baulandqualität erlangt haben. Der Wert dieser Grundstücke hat sich im Vergleich zum Wert der Grundstücke vor der Erschließung (Ackerland) um ein Vielfaches erhöht. Als Kaufpreis haben die Kläger für ihr Grundstück im Jahre 1999 ca. 353,-- EUR/m² bezahlt. Dieser Betrag verdeutlicht den enormen Wertzuwachs, den das ursprünglich der Beigeladenen gehörende Grundstück im Zuge der Erschließung erfahren hat. Für die Erschließung des von den Klägern erworbenen Grundstücks sind insgesamt Kosten von ca. 58,-- EUR/m² Grundstücksfläche angefallen (vgl. dazu die Schlussrechnung der Beklagten über die Erschließungskosten vom 09.06.2005). Dieser Betrag, der zu einem gewissen Teil auch auf die Übernahme der Fremdanliegerkosten zurückzuführen ist, ist für die Erschließung eines Neubaugebiets durchaus üblich; bereits die absolute Höhe der Erschließungskosten spricht damit für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung durch die Grundstückseigentümer bzw. hier die Kläger. Die Höhe der Erschließungskosten kann aber jedenfalls unter Berücksichtigung der dargestellten - außergewöhnlichen - Wertsteigerung und damit der Erschließungsvorteile, die den Grundstückseigentümern zugeflossen sind, nicht als unangemessen bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Ausbau des östlichen Teilstücks der Straße Mühläcker und des Einmündungsbereichs des St.-Q-Weges in die R.... Straße, d.h. der Erschließungsanlagen-Teilstücke, die auch den Fremdanliegern zugute gekommen sind, für die Erschließung des Neubaugebiets unabdingbar waren; ohne diesen Ausbau hätten die westlich davon gelegenen Grundstücke keine Baulandqualität erlangt.
180 
Bei der Angemessenheitsprüfung ist ferner zu berücksichtigen, dass sich der durch die Erschließung ergebende Vorteil für die Eigentümer der Grundstücke im Neubaugebiet grundlegend vom Vorteil für die Eigentümer der sog. Fremdanliegergrundstücke unterscheidet. Die Erschließung für die Grundstücke im östlichen Bereich des St.-Q-Weges und der Straße Mühläcker war bereits vor Durchführung der hier streitigen Erschließungsmaßnahmen gesichert; die Grundstücke waren dementsprechend bebaut. Das östliche Teilstück des St.-Q-Weges war zwar bis zum jetzigen Ausbau nicht plangemäß hergestellt (es entsprach insbesondere nicht der im Bebauungsplan Mühläcker II vom 28.01.1986 vorgesehenen Breite), so dass die Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags nicht vorlagen; der St.-Q-Weg war aber im östlichen Teil in ausreichender Breite faktisch hergestellt, um den angrenzenden Grundstücken die Bebaubarkeit zu vermitteln. Hinzu kommt, dass die beiden am östlichen Ende des St.-Q-Wegs liegenden Fremdanliegergrundstücke durch den St.-Q-Weg ausschließlich eine Zweiterschließung erhalten; das südlich des St.-Q-Weges liegende Grundstück wird zusätzlich durch die R.... Straße, das nördlich des St.-Q-Weges liegende Grundstück zusätzlich durch das bereits zuvor tatsächlich und rechtlich hergestellte Teilstück der Straße Mühläcker erschlossen. Damit verbleiben lediglich drei Grundstücke, die sozusagen als „Trittbrettfahrer“ ohne eigene Kostenbeteiligung vollwertig erschlossen werden.
181 
Steht nach alledem das Gebot der Angemessenheit der Übernahme der Erschließungskostenanteile der Fremdanlieger durch die Eigentümer der Grundstücke des Neubaugebiets nicht entgegen, scheidet zugleich der von den Klägern behauptete Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Die Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Neubaugebiet einerseits und der Eigentümer der bereits bebauten „Fremdanliegergrundstücke“ andererseits ist durch die unterschiedliche Vorteilssituation sachlich gerechtfertigt; die erste Gruppe erhält durch die Erschließungsmaßnahmen erstmalig Grundstücke mit Baulandqualität, die zweite Gruppe besaß schon vorher Grundstücke mit Baulandqualität. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2003 (X ZR 106/00 - NVwZ 2003, 1015), nach der eine in einem öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag vereinbarte, in der Abwassergebührensatzung der Gemeinde nicht vorgesehene Befreiung des Erschließungsträgers von Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abwasser mit den maßgeblichen Grundsätzen des Abgabenrechts unvereinbar ist, wenn für die an sich zu entrichtende Abwassergebühren nicht eine Kompensation vorgesehen ist, die sicherstellt, dass in diesem Umfang andere Nutzer nicht herangezogen werden. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall führte die Befreiung des Erschließungsträgers von Abwassergebühren dazu, dass die übrigen Nutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung von der Gemeinde hoheitlich mit - entsprechend dem Maß der Befreiung - „übermäßigen“ Gebühren zu den Kosten der Abwasserentsorgungseinrichtung herangezogen wurden. Die vertragliche Besserstellung des Erschließungsträgers führte mit anderen Worten dazu, dass die übrigen Benutzer der Abwasserentsorgungseinrichtung hoheitlich übermäßig belastet wurden. Im hier zu beurteilenden Fall führt die aus dem Erschließungsvertrag resultierende Bevorzugung der Fremdanliegergrundstücke nicht zu einer „spiegelbildlichen“ hoheitlichen Benachteiligung der übrigen Grundstückseigentümer; die übrigen Grundstückseigentümer haben vielmehr aus freien Stücken die Kostenanteile der Fremdanlieger vertraglich übernommen. Außerdem ist den Grundstückseigentümern des Neubaugebiets ein erheblicher „Sondervorteil“ in Form von Bauland statt Ackerland zugeflossen; schon von daher liegt keine Konstellation vor, auf die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anwendbar wäre.
182 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen behält diese auf sich, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und demzufolge kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
183 
Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob eine kommunale Eigengesellschaft Vertragspartner eines Erschließungsvertrags nach § 124 Abs. 1 BauGB sein kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
184 
Beschluss vom 23. Oktober 2009
185 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.163,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
186 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 08/11/2007 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger begehren v
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published on 27/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2014 - 2 K 3146/12 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.