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| Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. |
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| er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. |
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| Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht. |
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| 1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu. |
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| Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen. |
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| Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31). |
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| 2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall. |
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| a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO). |
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| b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. |
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| c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet. |
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| Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen: |
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| aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR. |
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| Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR. |
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| bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben. |
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| Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr. |
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| Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen. |
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| cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück. |
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| Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden. |
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| d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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