Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11

published on 11/07/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin betreibt auf dem im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück ... ... zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten („... ...“). Sie hatte ferner bis Anfang 2012 im Gebiet der Antragsgegnerin je drei weitere Gewinnspielautomaten in einer Tankstelle sowie einem - von ihr selbst betriebenen - Bistro („... ...“) aufgestellt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 15.11.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses in der Zeit vom 18.11. bis 28.11.2010 bekannt gemachte Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) der Antragsgegnerin, die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Wehingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) …
§ 6 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
10 
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander oder zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
11 
§ 7 Steuersätze
12 
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs.1)
13 
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
14 
2. …
15 
(2) …
16 
17 
§ 14 Inkrafttreten
18 
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 2.9.1991 in der Fassung vom 16.7.2001 außer Kraft.
19 
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Spielgeräte und sonstigen Spieleinrichtungen entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
20 
Die Antragstellerin hat am 9.11.2011 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, die Satzung der Antragsgegnerin begegne schon in formeller Hinsicht erheblichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit, da eine ausreichende Beratung des Gemeinderats über den Inhalt der Satzung und damit auch über die Höhe des Steuersatzes offenbar nicht stattgefunden habe. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Steuersatz von 20 % liege weit über den vom Gemeinde- und Städtetag Baden-Württemberg empfohlenen Richtsätzen von 8 % bis 14 % und bewege sich an der Obergrenze des rechtlich Zulässigen. Die Antragsgegnerin hätte deshalb besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ihre Satzung erdrosselnde Wirkung habe und damit die von Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl verletze. Da sie, die Antragstellerin, die einzige Automatenaufstellerin im Geltungsbereich der Satzung sei, sei es geboten gewesen, sich dabei mit ihrer wirtschaftlichen Situation zu beschäftigen und aufgrund entsprechender Daten eine Prognose über die Auswirkungen der Satzung zu erstellen. Dies sei nicht geschehen. Die Antragsgegnerin habe vor dem Erlass der Satzung keinerlei Erhebungen vorgenommen und die Auswirkungen ihrer Satzung in keiner Weise berücksichtigt. Ein solches Verhalten sei willkürlich. Nachdem sie, die Antragstellerin, inzwischen die ersten auf die Satzung gestützten Vergnügungssteuerbescheide erhalten habe, habe sie festgestellt, dass die Satzung es ihr unmöglich mache, ihren Gewerbetrieb wirtschaftlich weiter zu betreiben. Die Satzung bewirke somit, dass der Beruf eines Automatenaufstellers insgesamt unrentierlich werde, und habe somit erdrosselnde Wirkung.
21 
Die Antragstellerin beantragt,
22 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 15.11.2010 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
den Antrag abzuweisen.
25 
Sie erwidert: Sie habe sich bei der Festlegung des Steuersatzes an den Verhältnissen in den umliegenden Gemeinden orientiert. Unterstelle man - was naheliegend sei - vergleichbare Verhältnisse, sei es auch indiziell gerechtfertigt, einen entsprechenden Steuersatz festzusetzen. Eine Verpflichtung, sich mit der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin auseinanderzusetzen, habe nicht bestanden. Eine erdrosselnde Wirkung des festgesetzten Steuersatzes von 20 % sei nicht gegeben. Dies folge bereits daraus, dass die Antragstellerin die Zahl der von ihr aufgestellten Spielgeräte seit dem Erlass der angefochtenen Satzung nicht verringert habe. Eine erdrosselnde Wirkung sei von der Antragstellerin auch nicht dargelegt worden. Eine nachvollziehbare Darlegung der behaupteten Personalkosten fehle. Da die Antragstellerin das Bistro zunächst selbst betrieben habe, sei zudem zu vermuten, dass in der Berechnung auch Kosten enthalten seien, die den reinen Bistrobetrieb beträfen. Der vorgelegte Mietvertrag sei mit dem Ehemann der Inhaberin der Antragstellerin geschlossen worden. Laut Mietvertrag betrage die vermietete Fläche 152 m2. Bei einer monatlichen Miete von 4.500 EUR errechne sich daraus ein Bruttomietpreis von über 35 EUR/m2. Für gewerbliche Räume in Wehingen sei allenfalls ein Bruchteil dieses Betrags angemessen und marktgerecht. Im Übrigen lasse sich anhand einer nur einjährigen „Ertragsbilanz“ nicht beurteilen, ob einem Steuersatz erdrosselnde Wirkung zukomme. Hierzu bedürfe es vielmehr einer mehrjährigen Betrachtung.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
37 
Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
37 
Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 11/08/2015 00:00

Tenor § 3 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung der Verbandsgemeinde Altenglan über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2015 is
published on 22/06/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
published on 03/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2013 - 8 K 28/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 19/08/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Grundsatzrügen
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.