Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2009 - 2 S 2401/08

published on 13/02/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2009 - 2 S 2401/08
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Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde.
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 500 EUR festgesetzt. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid der beklagten Hochschule vom 29.3.2007, mit dem der Antrag der Klägerin, sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG von der Studiengebührenpflicht zu befreien, abgelehnt wurde. Die für die Festsetzung des Streitwerts entscheidende Bedeutung der Sache für die Klägerin wird maßgebend durch den zuvor ergangenen Bescheid der Beklagten vom 8.12.2006 bestimmt, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, für die weitere Dauer ihres Studiums, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr von 500 EUR pro Semester zur bezahlen. Soweit es um die Studiengebühr für das Sommersemester 2007 geht, betrifft der Antrag der Klägerin danach eine bezifferte Leistung. Der Bescheid der Beklagten vom 8.12.2006 erschöpft sich jedoch nicht in der Festsetzung einer Gebühr für dieses Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums. Er bezieht sich insoweit auf einen zeitlich unbestimmten Zeitraum und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten „Grundbescheids“ an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den Bescheid vom 8.12.2006 auferlegt wurde, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2006/2007 begonnenen Studiengangs acht Semester beträgt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch Bescheid der Beklagten vom 17.1.2007 „im laufenden Wintersemester 2006/2007 prüfungsrechtlich in das vierte Semester eingestuft“ wurde. Die voraussichtliche Belastungsdauer durch den Gebührenbescheid ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 EUR =) 2.000 EUR errechnet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Ein unterlegener Beteiligter, dem die Auslagen des Gerichts auferlegt werden könnten, ist nicht vorhanden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 15/05/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Februar 2015 - 2 K 1139/12 - geändert.Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgeric
published on 16/11/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2009 - 3 K 156/09 - wird zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte
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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.