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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 zu Recht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... der Klägerin ist zwar unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden (1.), als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Sohn - der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ Flst.Nr. ... - zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (2.).
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB) - von der abgerechneten Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ erschlossen (§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB). Das Grundstück liegt zwar nicht an der Erschließungsanlage. Auch eine Grundstückseinheit (wirtschaftliche Einheit) mit dem Anliegergrundstück Flst.Nr. ..., das im Eigentum des Sohnes der Klägerin steht, scheidet mangels Eigentümeridentität aus. Ferner kommt eine Heranziehung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht, weil es an einer hinreichenden Erreichbarkeit in Form einer durch Baulast gesicherten Zuwegung (§ 4 Abs. 1 LBO) über das Anliegergrundstück fehlt und das Hinterliegergrundstück der Klägerin somit nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - wegen der Anbaustraße... - bebaubar ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 87). Das Grundstück der Klägerin gilt jedoch nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO durch die abgerechnete Anbaustraße als erschlossen im beitragsrechtlichen Sinne.
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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2002 - I R 63/99 - BFHE 198, 506; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH, Urteil vom 17.1.1991 - IV R 132/85 - BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17.1.1991, aaO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. auch Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103).
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In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier vorgenommene Grundstücksteilung und anschließende Überlassung des Hinterliegergrundstücks an die Klägerin missbräuchlich im oben beschriebenen Sinne; sie erfolgte allein zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für den Sohn der Klägerin. Dies ergibt sich bereits augenfällig aus dem Zuschnitt des abgeteilten Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. .... Dieses ist zwar mit einer Größe von 821 qm selbst bebaubar. Der Gestaltungsmissbrauch ist aber bereits deshalb offensichtlich, weil die Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen (südwestlicher) Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche - und sogar quer durch die Terrasse - verläuft; kein verständiger Beteiligter hätte diese Gestaltung in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung - Schaffung eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks - gewählt, zumal die Gesamtfläche der Grundstücke nach wie vor einheitlich als Wohnhaus und Garten genutzt wird. Dem gewählten Grundstückszuschnitt liegt ersichtlich die Absicht zugrunde, die Fläche des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... möglichst zu verkleinern, um auf diese Weise den Erschließungsbeitrag für das Anliegergrundstück möglichst „gering zu halten“ und für das Hinterliegergrundstück insgesamt „zu vermeiden“.
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Ferner spricht auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang vom Sohn auf die Klägerin entscheidend für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, durch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde sie im Verhältnis zu den Eigentümern der benachbarten Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. ... und ... in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt; in diesen Fällen ist die Grundstücksteilung und der dingliche Übertragungsakt bereits vor Jahren erfolgt, so dass § 42 Abs. 1 AO keine Anwendung findet. Dass die gewählte rechtliche Gestaltung als „abwegiger Kniff“ zu qualifizieren ist, belegt schließlich das Fehlen einer durch Baulast gesicherten Zufahrt des Hinterliegergrundstücks zur abgerechneten Erschließungsanlage und damit das Fehlen der Bebaubarkeit des Grundstücks. Insoweit fordert § 4 Abs. 1 LBO, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder - was hier einschlägig ist - eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung wird auch nicht durch ein Notwegerecht ersetzt; ein Notwegerecht sichert in aller Regel gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit des Wegs für jedermann, da notwegeberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 917 Rn. 8). Eine Baugenehmigung kann damit derzeit für das Grundstück der Klägerin nicht erteilt werden. Zu Unrecht behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, bei ihrem Grundstück handele es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück, dieses werde vielmehr durch das Wegegrundstück Flst.Nr. ... erschlossen. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße (vgl. § 5 StrG), die verkehrliche Erschließung erfordert aber gerade, dass das betreffende Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70).
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Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die dargestellte Grundstücksteilung und die Übertragung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen könnten, sind auch von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Der pauschale Hinweis, „es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen“, spricht für sich, zumal die Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 S 1947/07 eine wortgleiche Begründung für eine ebenfalls rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung mit anschließender Übertragung des Hinterliegergrundstücks gegeben haben. Die Klägerin konnte gerade keine
konkreten
Gründe dafür benennen, warum sie das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... zum Geschenk erhielt, ihr aber der für die Baulandqualität des Grundstücks erforderliche durch Baulast gesicherte Zugang zur öffentlichen Anbaustraße nicht eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragene Einlassung der Klägerin nicht, „durch die Schaffung eines in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks hätte sie mit entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet werden sollen, um sich für eine eventuell später eintretende Pflegebedürftigkeit abzusichern“. Hätte der Übertragung des Grundstücks tatsächlich diese wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen, so wäre der Klägerin ein Hinterliegergrundstück mit Baulandqualität und nicht lediglich ein geringwertiges „Wiesengrundstück“ übereignet worden. Auch wäre das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... in der Weise geteilt worden, dass - wie im Fall der benachbarten Grundtücke Flst.Nrn. ... und ... geschehen - zwei etwa gleich große Baugrundstücke ohne verwinkelte Grenzziehung entstanden wären.
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2. Als Rechtsfolge der dargestellten Umgehung ist jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht die Klägerin, sondern deren Sohn zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein
im hinteren Teil
bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris). Die Rechtsprechung nahm für diese Konstellation einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge an, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragung und damit eine Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ausgegangen wurde; erschließungsbeitragspflichtig war mithin der ursprüngliche Eigentümer vor der unentgeltlichen Grundstücksübertragung und damit der Schenker. Für die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation, bei der ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, gilt nichts anderes.
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§ 42 Abs. 1 S. 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst - hier die Grundstücksteilung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung des Hinterliegergrundstücks auf die Klägerin - bleibt davon unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt (vgl. Tipke/Kruse, AO, Komm., § 42 Rn 50). Die angemessene Gestaltung besteht im hier zu beurteilenden Fall im
Unterlassen
der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts, der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... zugrundezulegen. Im Einzelnen:
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Ein verständiger Beteiligter hätte weder ein Hinterliegergrundstück
mit dem gewählten Zuschnitt
abgetrennt noch ein solches Grundstück anschließend übereignet; die Gestaltung diente ausschließlich der Minderung des Erschließungsbeitrags. Vor diesem Hintergrund ist eine (positive) wirtschaftliche Zielsetzung, aus der sich eine angemessene Gestaltung ableiten ließe, die über ein Unterlassen des Missbrauchs hinausgeht, nicht erkennbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, die angemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 AO bestehe darin, der Klägerin für das ihr übereignete Hinterliegergrundstück zusätzlich einen durch Baulast gesicherten Zugang zur Erschließungsanlage einzuräumen; ein verständiger Beteiligter hätte - wie dargestellt - ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt überhaupt nicht abgeteilt. Mit welchem (genauen) Zuschnitt der Sohn der Klägerin das Gesamtgrundstück im Hinblick auf eine angemessene Rechtsgestaltung aufgeteilt hätte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Frage, ob er - die Missbrauchsabsicht hinweggedacht - ein Hinterliegergrundstück mit einem anderen Zuschnitt überhaupt unentgeltlich auf die Klägerin übertragen hätte. Auch bei einer unterstellten Aufteilung des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst.Nr. ... in zwei selbstständige Baugrundstücke hätten verschiedene - angemessene - Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Grundstücke hätten so zugeschnitten werden können, dass auch das hintere einen Zugang zur Erschließungsanlage hat; auch hätte einem hypothetischen Hinterliegergrundstück mit anderem Zuschnitt - was näher liegt - eine Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück eingeräumt werden können. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, ob der Beitragsschuldner im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Gestaltung überhaupt eine Änderung der Grundstückssituation vorgenommen hätte und - sollte dies zu bejahen sein - in welcher Form die angemessene Gestaltung erfolgt wäre, muss es beitragsrechtlich bei der „Altsituation“ verbleiben; die Wirkungen der Umgehung werden durch die Fiktion des Rechtszustands neutralisiert, der vor der Umgehung bestand. Ansonsten würde dem Beitragsschuldner eine rechtliche Gestaltung „aufgedrängt“, die er tatsächlich nie gewählt hätte.
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Auch die Behauptung der Beklagten, die hier zu beurteilende rechtliche Gestaltung entspreche der wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten, weil die Klägerin „für eine später eventuell auftretende Pflegebedürftigkeit habe abgesichert werden sollen“, verfängt nicht. Aus den dargelegten Gesamtumständen ergibt sich gerade, dass dieses Motiv bzw. diese wirtschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben waren. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, den Sohn der Klägerin, der als Schenker den Inhalt und Umfang der missbräuchlichen Rechtsgestaltung bestimmte, zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die getroffene Auslegung des § 42 Abs. 1 S. 2 AO lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks. Lediglich in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht wird das Eigentum des Sohnes fingiert und der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
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Die Beitragspflicht der Klägerin kann schließlich nicht mit der Begründung angenommen werden, „sie habe sich bei der Grundstücksübertragung missbräuchlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten“. Denn die Klägerin als Beschenkte hat keinen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Zufahrtsbaulast und damit auf ein „höherwertiges“ Geschenk; die Baulast kann allein vom Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... und damit vom Sohn der Klägerin eingeräumt werden.
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Der Senat folgt für die vorliegende Konstellation auch nicht der Auffassung, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nur in der sogenannten Verteilungsphase von Bedeutung ist (das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ist damit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen), jedoch bei der Frage der persönlichen Beitragspflicht (Heranziehungsphase) der zivilrechtlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Dieser zum landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04 - Juris) liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1996 (II R 61/93 - BFHE 181, 520) zugrunde, die jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden kann. Der Fall des Bundesfinanzhofs betraf die Festsetzung von Grunderwerbssteuer gegenüber einer GbR. Danach wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzerhaltenden GbR nach § 42 Abs. 1 AO als ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerb der Besteuerung unterworfen, weil diese zivilrechtliche Gestaltung zwischen den „Altgesellschaftern“ und den „Neugesellschaftern“ in der Sache einem Grundstückskauf gleichkommt. Auswirkungen auf den Fortbestand der Gesellschaft ergeben sich jedoch nicht. Die Abtretung der GbR-Anteile ist zivilrechtlich wirksam. Folglich kann die Grunderwerbssteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen die GbR in ihrer ursprünglichen Gesellschafterstruktur festgesetzt werden, Schuldnerin der Steuer bleibt die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. In dieser Konstellation war es allerdings so, dass der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gerade nicht das „Ob“ des Rechtsgeschäfts betraf, die wirtschaftliche Zielsetzung der Beteiligten bestand darin, Grundbesitz von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter zu übertragen und damit zivilrechtlich einen (keinesfalls missbräuchlichen) Grundstückskauf vorzunehmen. Die missbräuchliche Gestaltung lag allein in der Art der Grundstücksübertragung und damit im „Wie“ der Rechtsgestaltung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bundesfinanzhof das „Ob“ der Rechtsgestaltung nicht in Frage und beschränkte sich allein auf die Neutralisierung der Steuervermeidung. Im Unterschied dazu ist - wie dargelegt - im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zielsetzung bereits das „Ob“ der Rechtsgestaltung missbräuchlich; die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung kann daher - wie dargelegt - der Steuererhebung bzw. der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.364,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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