Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 2 S 1946/06

published on 28/02/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2008 - 2 S 1946/06
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. September 2005 - 5 K 2380/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ in Veringenstadt-Veringendorf.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 821 qm großen Grundstücks Flst.Nr. ... auf der Gemarkung Veringenstadt-Veringendorf. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, es handelt sich vielmehr um ein Hinterliegergrundstück.
Das Grundstück war bis zum Jahr 2000 Bestandteil des Grundstücks Flst.Nr. .... Bei diesem ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstück“ handelte es sich um ein einheitliches Wohnhaus- und Gartengrundstück, das in südwestliche Richtung zum Feldweg Flst.Nr. ... abfiel. Das Wohnhaus befand sich auf der nordöstlichen Hälfte des Grundstücks, die Gartenfläche schloss sich daran im rückwärtigen (südwestlichen) Bereich des Grundstücks an. Südwestlich des Hauses wurde die Böschung aufgefüllt, so dass sich eine ebene Gartenfläche ergab.
Auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Sohnes der Klägerin, genehmigte das Landratsamt Sigmaringen mit Bescheid vom 10.2.2000 die Teilung des „(Gesamt-)Grundstücks“ in die beiden Grundstücke Flst.Nrn. ... (auf diesem befindet sich das Wohnhaus) und ... (Gartengrundstück). Die neue Grundstücksgrenze verläuft nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche. Nach vollzogener Teilung schenkte der Sohn der Klägerin dieser das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ...; der Eigentumsübergang erfolgte am 14.1.2001. Die Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... werden nach wie vor einheitlich als Wohnhaus- und Gartengrundstück genutzt.
Mit Bescheid vom 6.9.2001 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück Flst.Nr. ... zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der oben genannten Erschließungsanlage in Höhe von 21.989,38 DM (= 11.242,99 EUR) heran.
Auf den von der Klägerin gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 6.9.2001 erhobenen Widerspruch hob diesen das Landratsamt Sigmaringen mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 auf, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 20.271,68 DM (= 10.364,75 EUR) übersteigt; im Übrigen wies das Landratsamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Grundstück Flst.Nr. ... sei nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 als erschlossen anzusehen. Es sei nämlich kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, von dem einheitlich als Wohnhaus- und Gartengrundstück genutzten früheren Grundstück Flst.Nr. ... im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer anstehenden Erschließungsbeitragsveranlagung eine Teilfläche abzutrennen, die u.a. große Teile des Hausgartens erfasse. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 3.12.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 29.12.2004 Klage erhoben, die sie folgendermaßen begründet hat: Die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO lägen nicht vor. Im Erschließungsbeitragsrecht sei grundsätzlich vom Buchgrundstück auszugehen. Die Beklagte verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn sie die Teilung der Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... für rechtens angesehen und - bei gleicher Beurteilungslage - einen Gestaltungsmissbrauch nicht angenommen habe. Es seien keine „abgeteilten“ unbebaubaren Grundstücke entstanden, und die bauliche Nutzung in Art und Maß des bestehenden und bebauten Grundstücks werde nicht beeinträchtigt. Im Übrigen liege eine Unangemessenheit der Rechtsgestaltung schon deshalb nicht vor, weil es vernünftige, nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe gebe, ein Grundstück anders zu gestalten, etwa die Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, zum Zwecke der Alterssicherung oder der Schaffung weiterer Beleihungsobjekte. Es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen für die Entscheidung zur Grundstücksteilung.
Mit Urteil vom 27.9.2005 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es: Das Grundstück Flst.Nr. ... sei nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO durch die Anbaustraße Oberer Rettichsweg erschlossen. Der Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sei in Fällen wie diesen, also der Abtrennung eines Hinterliegergrundstücks und der anschließenden Übertragung des Eigentums, dann zu bejahen, wenn - wie hier - mit dieser Vorgehensweise einzig die Verhinderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt werde. Denn es sei missbräuchlich, dass sich die Klägerin bei der Grundstücksübertragung keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße gesichert habe. Ihr Grundstück verliere dadurch die Qualität als Bauland. Da folglich durch die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst.Nr. ... kein zusätzlicher Bauplatz geschaffen worden sei, sei ein anderer vernünftiger Grund für die Grundstücksteilung und den Eigentumsübergang im Wege eines Schenkungsvertrags für ein in einem Wohngebiet liegendes Grundstück weder ersichtlich noch von der Klägerin plausibel geltend gemacht worden.
Sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, entstehe der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehe (§ 42 S. 2 AO). Hier sei nicht Rechtsfolge des § 42 S. 2 AO, dass sich der Eigentümer des abgetrennten Hinterliegergrundstücks so behandeln lassen müsse, als wäre ihm bei der Übertragung des Grundstücks eine Sicherung des Zugangs zur Anbaustraße durch Baulast eingeräumt worden und sein Grundstück dann als Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße erschlossen. Der festgestellte Gestaltungsmissbrauch ziele hier nur darauf, dass der Sohn der Klägerin durch den Eigentumswechsel der Erschließungsbeitragspflicht für den abgetrennten Grundstücksteil entgehe, so dass für die Bestimmung der Rechtsfolgen des Gestaltungsmissbrauchs erschließungsbeitragsrechtlich kein Grund bestehe, von der Wirksamkeit des Eigentumswechsels auszugehen. Rechtsfolge des hier festgestellten Gestaltungsmissbrauchs sei vielmehr, dass das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... und das an die Anbaustraße angrenzende Grundstück Flst.Nr. ... erschließungsbeitragsrechtlich als ein noch im Eigentum des Sohns der Klägerin stehendes und durch die Straße ... erschlossenes Grundstück zu behandeln seien.
10 
Gegen das am 23.12.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.1.2006 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 14.8.2006 zugelassenen Berufung macht sie geltend: Zu Unrecht ziehe das Verwaltungsgericht aus der Vorschrift des § 42 S. 2 AO die Konsequenz, dass der ursprüngliche Eigentümer vor der Teilung des Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen zu veranlagen sei. Vielmehr müsse sich der Eigentümer des abgetrennten Hinterliegergrundstücks nach den Grundsätzen des § 42 S. 2 AO so behandeln lassen, als wäre ihm bei der Übertragung des Grundstücks eine Sicherung des Zugangs zur Anbaustraße durch Baulast eingeräumt und sein Grundstück dann als Hinterliegergrundstück durch die Anbaustraße erschlossen worden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 42 S. 2 AO von der fehlenden Wirksamkeit des Eigentumswechsels aus. Ein wirksamer Eigentumswechsel liege hier vor, denn das durch Schenkung übertragene Grundstück sei unter dem Eigentum der Klägerin in das Grundbuch eingetragen worden. Gründe für die Nichtigkeit des Eigentumswechsels und die Fehlerhaftigkeit des Grundbuchs seien nicht erkennbar.
11 
Anders als bei den sonst üblichen Fällen des Gestaltungsmissbrauchs, bei denen Kleinflächen, die selbständig nicht bebaubar seien, vom eigentlichen Baugrundstück abgetrennt und übertragen worden seien, damit eine erschließungsbeitragsrechtliche Hinterliegersituation und damit ein nicht erschlossenes Hinterliegergrundstück entstehen solle, sei im vorliegenden Fall das Grundstück so aufgeteilt, dass ein selbständig bebaubares Grundstück entstanden sei und nach den Einlassungen der Klägerin auch habe entstehen sollen (zur Absicherung im Alter). Dann sei aber eine den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche Gestaltung nicht in der Betrachtung des nicht geteilten Grundstücks zu sehen. Missbräuchlich im Sinne des § 42 AO sei lediglich, dass sich die Klägerin bei der Grundstücksübertragung keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten habe. Ihr Grundstück erhalte damit nicht die Qualität von Bauland. Es liege - mit anderen Worten - im Unterlassen der Eintragung einer Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück die unangemessene rechtliche Gestaltung mit der Folge, dass sich die Klägerin nicht auf die fehlende Erschließung ihres Hinterliegergrundstücks berufen könne.
12 
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.9.2005 - 5 K 2380/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor, es liege kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO vor; insoweit könne auf die Ausführungen in erster Instanz verwiesen werden. Ein Gestaltungsmissbrauch sei insbesondere auch deshalb nicht anzunehmen, weil das streitgegenständliche Grundstück bereits Baulandqualität aufweise; es werde durch das Wegegrundstück mit der Flst.Nr. ... im Südwesten erschlossen und sei deshalb auf die hier abgerechnete Erschließungsanlage ... nicht angewiesen.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 zu Recht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... der Klägerin ist zwar unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden (1.), als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Sohn - der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ Flst.Nr. ... - zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (2.).
20 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB) - von der abgerechneten Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ erschlossen (§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB). Das Grundstück liegt zwar nicht an der Erschließungsanlage. Auch eine Grundstückseinheit (wirtschaftliche Einheit) mit dem Anliegergrundstück Flst.Nr. ..., das im Eigentum des Sohnes der Klägerin steht, scheidet mangels Eigentümeridentität aus. Ferner kommt eine Heranziehung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht, weil es an einer hinreichenden Erreichbarkeit in Form einer durch Baulast gesicherten Zuwegung (§ 4 Abs. 1 LBO) über das Anliegergrundstück fehlt und das Hinterliegergrundstück der Klägerin somit nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - wegen der Anbaustraße... - bebaubar ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 87). Das Grundstück der Klägerin gilt jedoch nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO durch die abgerechnete Anbaustraße als erschlossen im beitragsrechtlichen Sinne.
21 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2002 - I R 63/99 - BFHE 198, 506; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH, Urteil vom 17.1.1991 - IV R 132/85 - BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17.1.1991, aaO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. auch Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier vorgenommene Grundstücksteilung und anschließende Überlassung des Hinterliegergrundstücks an die Klägerin missbräuchlich im oben beschriebenen Sinne; sie erfolgte allein zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für den Sohn der Klägerin. Dies ergibt sich bereits augenfällig aus dem Zuschnitt des abgeteilten Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. .... Dieses ist zwar mit einer Größe von 821 qm selbst bebaubar. Der Gestaltungsmissbrauch ist aber bereits deshalb offensichtlich, weil die Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen (südwestlicher) Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche - und sogar quer durch die Terrasse - verläuft; kein verständiger Beteiligter hätte diese Gestaltung in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung - Schaffung eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks - gewählt, zumal die Gesamtfläche der Grundstücke nach wie vor einheitlich als Wohnhaus und Garten genutzt wird. Dem gewählten Grundstückszuschnitt liegt ersichtlich die Absicht zugrunde, die Fläche des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... möglichst zu verkleinern, um auf diese Weise den Erschließungsbeitrag für das Anliegergrundstück möglichst „gering zu halten“ und für das Hinterliegergrundstück insgesamt „zu vermeiden“.
23 
Ferner spricht auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang vom Sohn auf die Klägerin entscheidend für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, durch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde sie im Verhältnis zu den Eigentümern der benachbarten Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. ... und ... in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt; in diesen Fällen ist die Grundstücksteilung und der dingliche Übertragungsakt bereits vor Jahren erfolgt, so dass § 42 Abs. 1 AO keine Anwendung findet. Dass die gewählte rechtliche Gestaltung als „abwegiger Kniff“ zu qualifizieren ist, belegt schließlich das Fehlen einer durch Baulast gesicherten Zufahrt des Hinterliegergrundstücks zur abgerechneten Erschließungsanlage und damit das Fehlen der Bebaubarkeit des Grundstücks. Insoweit fordert § 4 Abs. 1 LBO, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder - was hier einschlägig ist - eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung wird auch nicht durch ein Notwegerecht ersetzt; ein Notwegerecht sichert in aller Regel gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit des Wegs für jedermann, da notwegeberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 917 Rn. 8). Eine Baugenehmigung kann damit derzeit für das Grundstück der Klägerin nicht erteilt werden. Zu Unrecht behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, bei ihrem Grundstück handele es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück, dieses werde vielmehr durch das Wegegrundstück Flst.Nr. ... erschlossen. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße (vgl. § 5 StrG), die verkehrliche Erschließung erfordert aber gerade, dass das betreffende Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70).
24 
Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die dargestellte Grundstücksteilung und die Übertragung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen könnten, sind auch von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Der pauschale Hinweis, „es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen“, spricht für sich, zumal die Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 S 1947/07 eine wortgleiche Begründung für eine ebenfalls rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung mit anschließender Übertragung des Hinterliegergrundstücks gegeben haben. Die Klägerin konnte gerade keine konkreten Gründe dafür benennen, warum sie das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... zum Geschenk erhielt, ihr aber der für die Baulandqualität des Grundstücks erforderliche durch Baulast gesicherte Zugang zur öffentlichen Anbaustraße nicht eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragene Einlassung der Klägerin nicht, „durch die Schaffung eines in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks hätte sie mit entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet werden sollen, um sich für eine eventuell später eintretende Pflegebedürftigkeit abzusichern“. Hätte der Übertragung des Grundstücks tatsächlich diese wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen, so wäre der Klägerin ein Hinterliegergrundstück mit Baulandqualität und nicht lediglich ein geringwertiges „Wiesengrundstück“ übereignet worden. Auch wäre das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... in der Weise geteilt worden, dass - wie im Fall der benachbarten Grundtücke Flst.Nrn. ... und ... geschehen - zwei etwa gleich große Baugrundstücke ohne verwinkelte Grenzziehung entstanden wären.
25 
2. Als Rechtsfolge der dargestellten Umgehung ist jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht die Klägerin, sondern deren Sohn zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris). Die Rechtsprechung nahm für diese Konstellation einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge an, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragung und damit eine Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ausgegangen wurde; erschließungsbeitragspflichtig war mithin der ursprüngliche Eigentümer vor der unentgeltlichen Grundstücksübertragung und damit der Schenker. Für die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation, bei der ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, gilt nichts anderes.
26 
§ 42 Abs. 1 S. 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst - hier die Grundstücksteilung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung des Hinterliegergrundstücks auf die Klägerin - bleibt davon unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt (vgl. Tipke/Kruse, AO, Komm., § 42 Rn 50). Die angemessene Gestaltung besteht im hier zu beurteilenden Fall im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts, der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... zugrundezulegen. Im Einzelnen:
27 
Ein verständiger Beteiligter hätte weder ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt abgetrennt noch ein solches Grundstück anschließend übereignet; die Gestaltung diente ausschließlich der Minderung des Erschließungsbeitrags. Vor diesem Hintergrund ist eine (positive) wirtschaftliche Zielsetzung, aus der sich eine angemessene Gestaltung ableiten ließe, die über ein Unterlassen des Missbrauchs hinausgeht, nicht erkennbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, die angemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 AO bestehe darin, der Klägerin für das ihr übereignete Hinterliegergrundstück zusätzlich einen durch Baulast gesicherten Zugang zur Erschließungsanlage einzuräumen; ein verständiger Beteiligter hätte - wie dargestellt - ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt überhaupt nicht abgeteilt. Mit welchem (genauen) Zuschnitt der Sohn der Klägerin das Gesamtgrundstück im Hinblick auf eine angemessene Rechtsgestaltung aufgeteilt hätte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Frage, ob er - die Missbrauchsabsicht hinweggedacht - ein Hinterliegergrundstück mit einem anderen Zuschnitt überhaupt unentgeltlich auf die Klägerin übertragen hätte. Auch bei einer unterstellten Aufteilung des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst.Nr. ... in zwei selbstständige Baugrundstücke hätten verschiedene - angemessene - Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Grundstücke hätten so zugeschnitten werden können, dass auch das hintere einen Zugang zur Erschließungsanlage hat; auch hätte einem hypothetischen Hinterliegergrundstück mit anderem Zuschnitt - was näher liegt - eine Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück eingeräumt werden können. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, ob der Beitragsschuldner im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Gestaltung überhaupt eine Änderung der Grundstückssituation vorgenommen hätte und - sollte dies zu bejahen sein - in welcher Form die angemessene Gestaltung erfolgt wäre, muss es beitragsrechtlich bei der „Altsituation“ verbleiben; die Wirkungen der Umgehung werden durch die Fiktion des Rechtszustands neutralisiert, der vor der Umgehung bestand. Ansonsten würde dem Beitragsschuldner eine rechtliche Gestaltung „aufgedrängt“, die er tatsächlich nie gewählt hätte.
28 
Auch die Behauptung der Beklagten, die hier zu beurteilende rechtliche Gestaltung entspreche der wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten, weil die Klägerin „für eine später eventuell auftretende Pflegebedürftigkeit habe abgesichert werden sollen“, verfängt nicht. Aus den dargelegten Gesamtumständen ergibt sich gerade, dass dieses Motiv bzw. diese wirtschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben waren. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, den Sohn der Klägerin, der als Schenker den Inhalt und Umfang der missbräuchlichen Rechtsgestaltung bestimmte, zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die getroffene Auslegung des § 42 Abs. 1 S. 2 AO lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks. Lediglich in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht wird das Eigentum des Sohnes fingiert und der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
29 
Die Beitragspflicht der Klägerin kann schließlich nicht mit der Begründung angenommen werden, „sie habe sich bei der Grundstücksübertragung missbräuchlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten“. Denn die Klägerin als Beschenkte hat keinen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Zufahrtsbaulast und damit auf ein „höherwertiges“ Geschenk; die Baulast kann allein vom Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... und damit vom Sohn der Klägerin eingeräumt werden.
30 
Der Senat folgt für die vorliegende Konstellation auch nicht der Auffassung, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nur in der sogenannten Verteilungsphase von Bedeutung ist (das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ist damit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen), jedoch bei der Frage der persönlichen Beitragspflicht (Heranziehungsphase) der zivilrechtlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Dieser zum landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04 - Juris) liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1996 (II R 61/93 - BFHE 181, 520) zugrunde, die jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden kann. Der Fall des Bundesfinanzhofs betraf die Festsetzung von Grunderwerbssteuer gegenüber einer GbR. Danach wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzerhaltenden GbR nach § 42 Abs. 1 AO als ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerb der Besteuerung unterworfen, weil diese zivilrechtliche Gestaltung zwischen den „Altgesellschaftern“ und den „Neugesellschaftern“ in der Sache einem Grundstückskauf gleichkommt. Auswirkungen auf den Fortbestand der Gesellschaft ergeben sich jedoch nicht. Die Abtretung der GbR-Anteile ist zivilrechtlich wirksam. Folglich kann die Grunderwerbssteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen die GbR in ihrer ursprünglichen Gesellschafterstruktur festgesetzt werden, Schuldnerin der Steuer bleibt die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. In dieser Konstellation war es allerdings so, dass der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gerade nicht das „Ob“ des Rechtsgeschäfts betraf, die wirtschaftliche Zielsetzung der Beteiligten bestand darin, Grundbesitz von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter zu übertragen und damit zivilrechtlich einen (keinesfalls missbräuchlichen) Grundstückskauf vorzunehmen. Die missbräuchliche Gestaltung lag allein in der Art der Grundstücksübertragung und damit im „Wie“ der Rechtsgestaltung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bundesfinanzhof das „Ob“ der Rechtsgestaltung nicht in Frage und beschränkte sich allein auf die Neutralisierung der Steuervermeidung. Im Unterschied dazu ist - wie dargelegt - im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zielsetzung bereits das „Ob“ der Rechtsgestaltung missbräuchlich; die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung kann daher - wie dargelegt - der Steuererhebung bzw. der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss
34 
vom 28. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.364,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 18.11.2004 zu Recht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... der Klägerin ist zwar unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden (1.), als Rechtsfolge dieses Gestaltungsmissbrauchs ist jedoch nicht die Klägerin, sondern deren Sohn - der Eigentümer des ursprünglichen „(Gesamt-)Grundstücks“ Flst.Nr. ... - zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen (2.).
20 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 S. 1 BauGB) - von der abgerechneten Erschließungsanlage „... auf Flst.Nr. ...“ erschlossen (§ 131 Abs. 1 S. 1 BauGB). Das Grundstück liegt zwar nicht an der Erschließungsanlage. Auch eine Grundstückseinheit (wirtschaftliche Einheit) mit dem Anliegergrundstück Flst.Nr. ..., das im Eigentum des Sohnes der Klägerin steht, scheidet mangels Eigentümeridentität aus. Ferner kommt eine Heranziehung des Grundstücks als Hinterliegergrundstück nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht, weil es an einer hinreichenden Erreichbarkeit in Form einer durch Baulast gesicherten Zuwegung (§ 4 Abs. 1 LBO) über das Anliegergrundstück fehlt und das Hinterliegergrundstück der Klägerin somit nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB - wegen der Anbaustraße... - bebaubar ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 Rn. 87). Das Grundstück der Klägerin gilt jedoch nach den Regeln über den Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO durch die abgerechnete Anbaustraße als erschlossen im beitragsrechtlichen Sinne.
21 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG 1996 i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2002 - I R 63/99 - BFHE 198, 506; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 - NVwZ-RR 2006, 63). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten (BFH, Urteil vom 17.1.1991 - IV R 132/85 - BFHE 163, 449). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (BFH, Urteil vom 17.1.1991, aaO). Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 14.1.1997 - 8 B 247.96 - NVwZ 1998, 76). Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (vgl. auch Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die hier vorgenommene Grundstücksteilung und anschließende Überlassung des Hinterliegergrundstücks an die Klägerin missbräuchlich im oben beschriebenen Sinne; sie erfolgte allein zum Zweck der Vermeidung einer Erschließungsbeitragspflicht für den Sohn der Klägerin. Dies ergibt sich bereits augenfällig aus dem Zuschnitt des abgeteilten Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. .... Dieses ist zwar mit einer Größe von 821 qm selbst bebaubar. Der Gestaltungsmissbrauch ist aber bereits deshalb offensichtlich, weil die Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nach der Teilung sowohl beidseitig des Wohnhauses als auch auf dessen (südwestlicher) Rückseite quer durch die angefüllte Gartenfläche - und sogar quer durch die Terrasse - verläuft; kein verständiger Beteiligter hätte diese Gestaltung in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung - Schaffung eines eigenständigen Hinterliegergrundstücks - gewählt, zumal die Gesamtfläche der Grundstücke nach wie vor einheitlich als Wohnhaus und Garten genutzt wird. Dem gewählten Grundstückszuschnitt liegt ersichtlich die Absicht zugrunde, die Fläche des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... möglichst zu verkleinern, um auf diese Weise den Erschließungsbeitrag für das Anliegergrundstück möglichst „gering zu halten“ und für das Hinterliegergrundstück insgesamt „zu vermeiden“.
23 
Ferner spricht auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang vom Sohn auf die Klägerin entscheidend für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, durch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde sie im Verhältnis zu den Eigentümern der benachbarten Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. ... und ... in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt; in diesen Fällen ist die Grundstücksteilung und der dingliche Übertragungsakt bereits vor Jahren erfolgt, so dass § 42 Abs. 1 AO keine Anwendung findet. Dass die gewählte rechtliche Gestaltung als „abwegiger Kniff“ zu qualifizieren ist, belegt schließlich das Fehlen einer durch Baulast gesicherten Zufahrt des Hinterliegergrundstücks zur abgerechneten Erschließungsanlage und damit das Fehlen der Bebaubarkeit des Grundstücks. Insoweit fordert § 4 Abs. 1 LBO, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder - was hier einschlägig ist - eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung wird auch nicht durch ein Notwegerecht ersetzt; ein Notwegerecht sichert in aller Regel gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit des Wegs für jedermann, da notwegeberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 917 Rn. 8). Eine Baugenehmigung kann damit derzeit für das Grundstück der Klägerin nicht erteilt werden. Zu Unrecht behauptet die Klägerin in diesem Zusammenhang, bei ihrem Grundstück handele es sich nicht um ein Hinterliegergrundstück, dieses werde vielmehr durch das Wegegrundstück Flst.Nr. ... erschlossen. Bei diesem Wegegrundstück handelt es sich mangels Widmung nicht um eine öffentliche Straße (vgl. § 5 StrG), die verkehrliche Erschließung erfordert aber gerade, dass das betreffende Grundstück über eine öffentliche Straße erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70).
24 
Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe, die die dargestellte Grundstücksteilung und die Übertragung des Hinterliegergrundstücks rechtfertigen könnten, sind auch von der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Der pauschale Hinweis, „es fehle weder an familiären Erwägungen noch an plausiblen, wirtschaftlich stichhaltigen außersteuerlichen Gründen“, spricht für sich, zumal die Kläger im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 2 S 1947/07 eine wortgleiche Begründung für eine ebenfalls rechtsmissbräuchliche Grundstücksteilung mit anschließender Übertragung des Hinterliegergrundstücks gegeben haben. Die Klägerin konnte gerade keine konkreten Gründe dafür benennen, warum sie das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. ... zum Geschenk erhielt, ihr aber der für die Baulandqualität des Grundstücks erforderliche durch Baulast gesicherte Zugang zur öffentlichen Anbaustraße nicht eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals vorgetragene Einlassung der Klägerin nicht, „durch die Schaffung eines in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks hätte sie mit entsprechenden wirtschaftlichen Mitteln ausgestattet werden sollen, um sich für eine eventuell später eintretende Pflegebedürftigkeit abzusichern“. Hätte der Übertragung des Grundstücks tatsächlich diese wirtschaftliche Zielsetzung zugrunde gelegen, so wäre der Klägerin ein Hinterliegergrundstück mit Baulandqualität und nicht lediglich ein geringwertiges „Wiesengrundstück“ übereignet worden. Auch wäre das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... in der Weise geteilt worden, dass - wie im Fall der benachbarten Grundtücke Flst.Nrn. ... und ... geschehen - zwei etwa gleich große Baugrundstücke ohne verwinkelte Grenzziehung entstanden wären.
25 
2. Als Rechtsfolge der dargestellten Umgehung ist jedoch - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nicht die Klägerin, sondern deren Sohn zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Konstellationen zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Erschließungsbeitragsrecht betrafen überwiegend Fälle, bei denen im zeitlichen Zusammenhang mit einer vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ergangenen Ankündigung einer Beitragserhebung ein im hinteren Teil bebautes Grundstück geteilt und das dann an die demnächst abzurechnende Anbaustraße angrenzende, selbst nicht bebaubare Anliegergrundstück unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wurde, ohne dass die tatsächlich bestehende Zufahrt zu dem Gebäude auf dem nunmehr gefangenen Hinterliegergrundstück in einer den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtlich gesichert wurde (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 103; Bay.VGH, Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 02.2128 - Juris; Niedersächs.OVG, Beschluss vom 18.2.2000 - 9 M 4526/99 - Juris). Die Rechtsprechung nahm für diese Konstellation einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 Abs. 1 AO mit der Folge an, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragung und damit eine Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ausgegangen wurde; erschließungsbeitragspflichtig war mithin der ursprüngliche Eigentümer vor der unentgeltlichen Grundstücksübertragung und damit der Schenker. Für die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation, bei der ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne rechtlich gesicherte Zufahrt unentgeltlich auf ein Familienmitglied übertragen wird, gilt nichts anderes.
26 
§ 42 Abs. 1 S. 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst - hier die Grundstücksteilung mit anschließender unentgeltlicher Übertragung des Hinterliegergrundstücks auf die Klägerin - bleibt davon unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung, sie wird der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde gelegt (vgl. Tipke/Kruse, AO, Komm., § 42 Rn 50). Die angemessene Gestaltung besteht im hier zu beurteilenden Fall im Unterlassen der Grundstücksteilung einschließlich des nachfolgenden Übereignungsakts, der Beitragserhebung ist mithin das ursprüngliche Gesamtgrundstück Flst.Nr. ... zugrundezulegen. Im Einzelnen:
27 
Ein verständiger Beteiligter hätte weder ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt abgetrennt noch ein solches Grundstück anschließend übereignet; die Gestaltung diente ausschließlich der Minderung des Erschließungsbeitrags. Vor diesem Hintergrund ist eine (positive) wirtschaftliche Zielsetzung, aus der sich eine angemessene Gestaltung ableiten ließe, die über ein Unterlassen des Missbrauchs hinausgeht, nicht erkennbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, die angemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 2 AO bestehe darin, der Klägerin für das ihr übereignete Hinterliegergrundstück zusätzlich einen durch Baulast gesicherten Zugang zur Erschließungsanlage einzuräumen; ein verständiger Beteiligter hätte - wie dargestellt - ein Hinterliegergrundstück mit dem gewählten Zuschnitt überhaupt nicht abgeteilt. Mit welchem (genauen) Zuschnitt der Sohn der Klägerin das Gesamtgrundstück im Hinblick auf eine angemessene Rechtsgestaltung aufgeteilt hätte, ist nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Frage, ob er - die Missbrauchsabsicht hinweggedacht - ein Hinterliegergrundstück mit einem anderen Zuschnitt überhaupt unentgeltlich auf die Klägerin übertragen hätte. Auch bei einer unterstellten Aufteilung des ursprünglichen Gesamtgrundstücks Flst.Nr. ... in zwei selbstständige Baugrundstücke hätten verschiedene - angemessene - Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Grundstücke hätten so zugeschnitten werden können, dass auch das hintere einen Zugang zur Erschließungsanlage hat; auch hätte einem hypothetischen Hinterliegergrundstück mit anderem Zuschnitt - was näher liegt - eine Überfahrtsbaulast über das Anliegergrundstück eingeräumt werden können. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, ob der Beitragsschuldner im Hinblick auf eine angemessene rechtliche Gestaltung überhaupt eine Änderung der Grundstückssituation vorgenommen hätte und - sollte dies zu bejahen sein - in welcher Form die angemessene Gestaltung erfolgt wäre, muss es beitragsrechtlich bei der „Altsituation“ verbleiben; die Wirkungen der Umgehung werden durch die Fiktion des Rechtszustands neutralisiert, der vor der Umgehung bestand. Ansonsten würde dem Beitragsschuldner eine rechtliche Gestaltung „aufgedrängt“, die er tatsächlich nie gewählt hätte.
28 
Auch die Behauptung der Beklagten, die hier zu beurteilende rechtliche Gestaltung entspreche der wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten, weil die Klägerin „für eine später eventuell auftretende Pflegebedürftigkeit habe abgesichert werden sollen“, verfängt nicht. Aus den dargelegten Gesamtumständen ergibt sich gerade, dass dieses Motiv bzw. diese wirtschaftliche Zielsetzung nur vorgeschoben waren. Im Übrigen entspricht es auch der Billigkeit, den Sohn der Klägerin, der als Schenker den Inhalt und Umfang der missbräuchlichen Rechtsgestaltung bestimmte, zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Die getroffene Auslegung des § 42 Abs. 1 S. 2 AO lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung unberührt. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks. Lediglich in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht wird das Eigentum des Sohnes fingiert und der Beitragserhebung zugrunde gelegt.
29 
Die Beitragspflicht der Klägerin kann schließlich nicht mit der Begründung angenommen werden, „sie habe sich bei der Grundstücksübertragung missbräuchlich keinen durch Baulast gesicherten Zugang zur öffentlichen Anbaustraße vorbehalten“. Denn die Klägerin als Beschenkte hat keinen Rechtsanspruch auf Einräumung einer Zufahrtsbaulast und damit auf ein „höherwertiges“ Geschenk; die Baulast kann allein vom Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst.Nr. ... und damit vom Sohn der Klägerin eingeräumt werden.
30 
Der Senat folgt für die vorliegende Konstellation auch nicht der Auffassung, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nur in der sogenannten Verteilungsphase von Bedeutung ist (das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück ist damit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen), jedoch bei der Frage der persönlichen Beitragspflicht (Heranziehungsphase) der zivilrechtlichen Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen ist. Dieser zum landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. Urteil vom 30.11.2005 - 2 LB 81/04 - Juris) liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.12.1996 (II R 61/93 - BFHE 181, 520) zugrunde, die jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden kann. Der Fall des Bundesfinanzhofs betraf die Festsetzung von Grunderwerbssteuer gegenüber einer GbR. Danach wird die Übertragung sämtlicher Anteile an einer grundbesitzerhaltenden GbR nach § 42 Abs. 1 AO als ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerb der Besteuerung unterworfen, weil diese zivilrechtliche Gestaltung zwischen den „Altgesellschaftern“ und den „Neugesellschaftern“ in der Sache einem Grundstückskauf gleichkommt. Auswirkungen auf den Fortbestand der Gesellschaft ergeben sich jedoch nicht. Die Abtretung der GbR-Anteile ist zivilrechtlich wirksam. Folglich kann die Grunderwerbssteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen die GbR in ihrer ursprünglichen Gesellschafterstruktur festgesetzt werden, Schuldnerin der Steuer bleibt die Gesellschaft in ihrer neuen Zusammensetzung. In dieser Konstellation war es allerdings so, dass der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gerade nicht das „Ob“ des Rechtsgeschäfts betraf, die wirtschaftliche Zielsetzung der Beteiligten bestand darin, Grundbesitz von Altgesellschaftern auf Neugesellschafter zu übertragen und damit zivilrechtlich einen (keinesfalls missbräuchlichen) Grundstückskauf vorzunehmen. Die missbräuchliche Gestaltung lag allein in der Art der Grundstücksübertragung und damit im „Wie“ der Rechtsgestaltung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bundesfinanzhof das „Ob“ der Rechtsgestaltung nicht in Frage und beschränkte sich allein auf die Neutralisierung der Steuervermeidung. Im Unterschied dazu ist - wie dargelegt - im hier zu beurteilenden Fall aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Zielsetzung bereits das „Ob“ der Rechtsgestaltung missbräuchlich; die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung kann daher - wie dargelegt - der Steuererhebung bzw. der Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss
34 
vom 28. Februar 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.364,75 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/11/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 24. Mai 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. D
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published on 20/01/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines
published on 20/07/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden
published on 03/06/2009 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen
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Annotations

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.