Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juni 2009 - 3 K 964/08.MZ
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeitragsvorausleistungen.
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Er ist Eigentümer der in ... gelegenen Grundstücke M.- Straße ... und ..., Flur ... Nr. .../1 und ..., die an die M.- Straße (L ...) angrenzen. An diese Parzellen schließen sich südwestlicher Richtung die Grundstücke B.-straße x und x, Flur ... Nr. ... und ... an, die an die B.-straße angrenzen. Diese Parzellen, die ursprünglich ebenfalls im Eigentum des Klägers standen, hat dieser im Herbst 2008 an Frau N. W. veräußert. Die Parzelle ..., die punktförmig an die Parzelle ... angrenzt, ist mit einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut. Auf den anderen Parzellen findet eine gewerbliche Nutzung in Gestalt eines Autohauses (KIA, Honda) statt. Sämtliche Parzellen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhof – 3. Änderung“ der Beklagten liegen, sind durch eine Baulast zu einer Grundstückseinheit zusammengefasst.
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Mit Bescheiden vom 22. Juni 2007 wurde der Kläger zu Erschließungsbeitragsvorausleistungen für die erstmalige Herstellung der B.-straße zwischen M.- Straße und A.- Straße i.H. von 51.958,39 € bezüglich der Parzelle ... und 16.915,27 € bezüglich der Parzelle ... herangezogen.
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Mit seinem hiergegen am 29. Juni 2007 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die Parzellen .../1 und ... würden nicht über die B.-straße erschlossen, denn sie grenzten nicht an die B.-straße, sondern an die M.- Straße an. Maßgeblich dafür, ob ein Grundstück an eine Erschließungsanlage angrenze, sei der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Die Parzellen .../1 und ... könnten auch nicht als Hinterliegergrundstücke herangezogen werden.
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Unter dem 29. Oktober 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorgenannten Bescheide. Auf diesen Antrag hin ordnete das erkennende Gericht durch Beschluss vom 19. November 2007 – 3 L 775/07.MZ – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die Parzelle ... betreffenden Bescheid an und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parzelle .../1 sei als Hinterliegergrundstück zur B.-straße beitragspflichtig, da aufgrund einer einheitlichen Nutzung der Parzellen ..., ... und .../1 als Autohaus davon auszugehen sei, dass die B.-straße in erheblichem Umfang auch von der Parzelle .../1 in Anspruch genommen werde. Hingegen fehle es hinsichtlich der Parzelle ... an einer Hinterliegerqualität, da aufgrund der Lage dieser Parzelle und der Nutzung als Wohngrundstück keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahme der B.-straße gegeben seien. Die seitens des Klägers gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts erhobene Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch unanfechtbaren Beschluss vom 06. März 2008 – 6 B 11287/07.OVG zurückgewiesen.
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Der Widerspruch des Klägers wurde vom Kreisrechtsausschuss A.-W. durch Widerspruchsbescheid vom 16. September 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen aus, bei der Parzelle .../1 handele es sich um ein Hinterliegergrundstück im beitragsrechtlichen Sinne, welches insoweit durch die B.-straße erschlossen werde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass zwischen dieser Parzelle und den unmittelbar an die B.-straße angrenzenden Parzellen ... und ... Eigentümeridentität bestehe. Dies gelte auch in Bezug auf die Parzelle .... Insoweit sei nämlich zu beachten, dass durch die Vereinigungsbaulast vom 23. September 2005 die Parzelle ... zusammen mit den Parzellen .../1, ... und ... eine Einheit bilde. Eine Eckgrundstücksvergünstigung habe hinsichtlich der Parzellen .../1 und ... nur für die Teileinrichtungen Gehweg/Beleuchtung gewährt werden müssen, da die M.- Straße eine Landesstraße sei und nicht in der Straßenbaulast der Beklagten stehe.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 18. September 2008 hat der Kläger am 17. Oktober 2008 Klage erhoben, mit der er ursprünglich die Aufhebung der die Parzellen .../1 und ... betreffenden Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheide der Beklagten vom 22. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses A.-W. vom 16. September 2008 begehrt hat.
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Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Er habe die Parzellen ... und ... durch notariellen Vertrag vom 29. August 2008 an Frau N. W. veräußert, die zwischenzeitlich auch als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbauch eingetragen sei. Auf den Grundstücken .../1, ..., ... und ... werde kein einheitliches Autohaus betrieben. Auf der Parzelle ... befinde sich sein Wohnhaus. Auf der Parzelle .../1 befinde sich die Firma Autohaus S. GmbH, ein Honda-Vertragshändler. Bei der Parzelle ... handele es sich um einen Parkplatz. Auf der Parzelle ... werde die Firma Auto-Center ... GmbH betrieben, bei der es sich um einen KIA-Vertragshändler handele. Geschäftsführer dieser Firma seien die Eigentümerin der Parzelle sowie Frau T. S.. In Anbetracht dessen könne von einer einheitlichen Nutzung keine Rede sein, so dass die Parzellen .../ 1 und ... nicht als Hinterliegergrundstücke im beitragsrechtlichen Sinne zur B.-straße hin veranlagt werden könnten. Hinzu komme, dass sich die Beklagte dergestalt selbst gebunden habe, als sie ihm im Rahmen des Umlegungsverfahrens die Erschließungskosten mit 70 DM/m² beziffert habe. Diese Auskunft habe ihn damals zum Erwerb der Grundstücke veranlasst.
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Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den die Parzelle ... betreffenden Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheid (Gemarkung ..., Flur ... Nr. ..., Objektnummer 1...1) aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheid vom 22. Juni 2007 bezüglich des Grundstücks Gemarkung ..., Flur ... Nr. .../1, Objektnummer 1...1, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und trägt ergänzend vor, die zwischenzeitliche Eigentumsübertragung der Parzellen ... und ... sei unbeachtlich, da der Eigentumsübergang erst nach der Vorausleistungserhebung vollzogen wurde. Bei der neuen Eigentümerin handele es sich um die Stieftochter des Klägers, bei der Co-Geschäftsführerin der Firma Auto-Center ... GmbH um dessen Ehefrau. Im Übrigen seien sämtliche Parzellen infolge der Vereinigungsbaulast als einheitliches Grundstück zu behandeln.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte 3 L 775/07.MZ einschließlich des darin enthaltenen Verfahrens 6 B 11287/07.OVG liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses A.-W. vom 16. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Grundlage für die Beitragsheranziehung bilden die §§ 123 ff. Baugesetzbuch – BauGB – i.V.m. der Satzung der Ortsgemeinde ... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen – EBS – vom 27. November 2002. Nach diesen Vorschriften ist die Antragsgegnerin berechtigt, u.a. Vorausleistungen auf den zu erwartenden endgültigen Erschließungsbeitrag für die erstmals aufgrund eines Bebauungsplans hergestellten öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen zu verlangen, soweit diese den angrenzenden Baugrundstücken zum Vorteil gereichen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die einzelne beitragspflichtige Parzelle durch die Verkehrsanlage erschlossen wird, d.h. an sie heranreicht, und auf ihr eine bauliche oder sonst vergleichbare Nutzung in zulässiger Weise vorgenommen werden kann. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall streitige Vorausleistungsveranlagung setzt § 133 Abs. 3 BauGB zusätzlich voraus, dass die zu veranlagende Straße noch nicht endgültig hergestellt, d.h. in Bezug auf die angrenzenden beitragspflichtigen Grundstücke noch keine endgültige sachliche und persönliche Beitragspflicht entstanden ist, und dass mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen wurde.
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Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall für die B.-straße in Bezug auf das 3.537 m² große Grundstück Parzelle Nr. .../1 gegeben.
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Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen und Feststellungen in ihrem Beschluss vom 19. November 2007 im Verfahren 3 L 775/07.MZ sowie in dem hierzu ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06. März 2008 – 6 B 11287/07.OVG –, an denen sie sich nach nochmaliger Sach- und Rechtsprüfung festhält bzw. denen sie sich anschließt. Sowohl die Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz haben in den vorgenannten Beschlüssen klargestellt, dass das Grundstück Parzelle .../1 in Bezug auf die B.-straße als Hinterliegergrundstück (im beitragsrechtlichen Sinne) beitragspflichtig ist. An dieser rechtlichen Beurteilung hält die Kammer auch in Ansehung des klägerischen Vorbringens im Klageverfahren fest.
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Soweit der Kläger die Hinterliegereigenschaft der Parzelle .../1 in Bezug auf die B.-straße zunächst mit der Begründung in Zweifel zieht, es fehle bereits an einer einheitlichen Nutzung der (Vorderlieger)grundstücke Parzellen ... und ... mit der Parzelle .../1, weil auf diesen drei Parzellen kein einheitliches Autohaus, sondern zum einen die Firma Auto-Center ... GmbH (Parzelle ...) und zum anderen die Firma Autohaus S. GmbH (Parzelle .../1) betrieben und die Parzelle ... als Parkplatz genutzt werde (vgl. S. 6 der Klagebegründung vom 18. November 2008, Bl. 47 der Gerichtsakten), vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insoweit gilt zunächst zu berücksichtigen, dass dieses Vorbringen bereits Gegen-stand des Beschwerdeverfahrens 6 B 11287/07.OVG war (vgl. S. 2, 3 der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2007, Bl. 67, 68 der Gerichtsakte 3 L 775/07.MZ) und das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis dieses Vorbringens diesen Umstand deshalb als unbeachtlich angesehen hat, weil der Geschehensablauf und die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen für die B.-straße Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der B.-straße auch durch das Hinterliegergrundstück des Klägers (Parzelle .../1) gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertige (vgl. S. 4 des Beschlusses 6 B 11287/07.OVG). Im Übrigen spricht ungeachtet des Umstandes, dass auf den Parzellen .../1 bzw. ... zwei selbständige Autohäuser betrieben werden, für eine einheitliche Nutzung i.S. des Beitragsrecht die Tatsache, dass diese Parzellen ausweislich der amtlichen Katasterpläne mit einem einheitlichen Gebäude überbaut sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 – 8 C 111.86 –, NVwZ 1988, 630, 631). Schließlich führt auch der Umstand, dass – jedenfalls derzeit – die Parzelle .../1 durch einen Metallzaun von den Parzellen ... und ... abgegrenzt ist, nicht dazu, dass eine Hinterliegereigenschaft der Parzelle .../1 zu verneinen ist. Denn abgesehen davon, dass ausweislich der der Kammer vorliegenden Lichtbilder (vgl. Bl. 69 der Verwaltungsakten) der Metallzaun ein breites Tor aufweist, so dass jederzeit die Möglichkeit besteht, von der Parzelle .../1 auf die B.-straße zu gelangen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall VG Koblenz, Urteil vom 24. April 2005 – 4 K 673/05.KO), befindet sich in der auf der Parzelle .../1 befindlichen Halle ein breites Tor zur Parzelle ... hin (vgl. das Lichtbild Bl. 17, 68 der Verwaltungsakten), welches zur B.-straße hin über die Parzelle ... eine von den Stellflächen optisch abgesetzte Zufahrt aufweist. Damit steht es allein im Belieben des Klägers, eine Zugangsmöglichkeit von der B.-straße her zu der Parzelle .../1 herzustellen, so dass die übrigen Beitragspflichtigen in der B.-straße berechtigterweise erwarten dürfen, dass die Parzelle .../1 in Bezug auf die B.-straße einen beitragsrelevanten Vorteil erfährt.
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Gegen eine Hinterliegereigenschaft der Parzelle .../1 zur B.-straße hin spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich die Parzellen ... und ... an Frau N. W. veräußert hat und die Umschreibung im Grundbuch ausweislich der Eintragungsbekanntmachung des Amtsgerichts A. am 04. September 2008 erfolgt ist (vgl. Bl. 64 der Gerichtsakten). Denn vorliegend liegt – durch die bisherigen Geschehensabläufe bestätigt – für die Kammer die Annahme nahe, dass die Veräußerung der beiden Vorderliegergrundstücke Parzellen ... und ... an Frau N. W. – bei der es sich nach den insoweit unwidersprochenen Angaben der Beklagten um die Stieftochter des Klägers handelt – einzig und allein im Hinblick auf das anhängige Verfahren und die mögliche beitragsrechtliche Relevanz dieses Vorgangs vorgenommen wurde; hierfür spricht insbesondere auch das bisherige Verhalten des Klägers (vgl. insoweit die Ausführungen auf S. 3 des Beschlusses 6 B11287/07.OVG, Bl. 80 der Gerichtsakten). Dies hat zur Folge, dass sich die Eigentumsübertragung der Parzellen ... und ... auf Frau W. ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Bedeutung als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 Abs. 1 AO – diese Vorschrift findet über §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG als Landesrecht auch auf Erschließungsbeiträge Anwendung – darstellt. Nach § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden (Satz 1). Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 2). Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag gesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 –, juris [Rdnr. 21] m.w.N.).
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Hiervon ausgehend ist zur Überzeugung der Kammer in Bezug auf die Veräußerung der Parzellen ... und ... an Frau W. von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch den Kläger auszugehen. Bereits der Zeitablauf – die Veräußerung erfolgte erst, nachdem bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine Hinterliegeneigenschaft der Parzelle .../1 angenommen hatte; Anhaltspunkte dafür, dass eine Veräußerung dieser Parzellen seitens des Klägers seit längerem geplant waren, sind weder ersichtlich noch vom Kläger während des gesamten Verfahrens geltend gemacht worden – spricht für die Unangemessenheit der Veräußerung in abgabenrechtlichem Sinne. Es sind aber auch keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Anhaltspunkte erkennbar, die dafür sprechen, dass mit der Veräußerung ein sinnvolles wirtschaftliches Ziel verfolgt wird, und auch insoweit vermochte der Kläger nichts vorzutragen.
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Stellt sich mithin die Veräußerung der Parzellen ... und ... als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 Abs. 1 AO dar, hat dies zur Folge, dass in beitragsrechtlichem Sinne der Eigentumsübergang unbeachtlich ist und insoweit weiterhin von Eigentümeridentität auszugehen ist.
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Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit § 708 ff. ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf 68.873,66 € und für den Zeitraum danach auf 51.958,39 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.