Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Juni 2016 - 5 K 837/16

published on 17/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Juni 2016 - 5 K 837/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 69,43 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 07.03.2016 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen sowie hinsichtlich der Säumniszuschläge wiederherzustellen.
Die am ... geborene Antragstellerin war seit ... als Rundfunkteilnehmerin beim Antragsgegner angemeldet. Seit Januar 2013 wird sie als Wohnungsinhaberin der Wohnung „O… F…, S…“ unter der Beitragsnummer ... geführt; dort ist sie seit dem 01.04.2012 offiziell gemeldet. Mit Schreiben vom 14.01.2013 erklärte sie, dass für die Anschrift vom B... C...W... e.V. bereits unter der Beitragsnummer ... Rundfunkbeitrage bezahlt würden. Sie bat um Erstattung der seit Januar 2013 bezahlten Beiträge. Der Antragsgegner informierte sie mit Schreiben vom ..., dass unter dieser Beitragsnummer Rundfunkbeiträge für eine Betriebsstätte, nicht aber für eine Wohnung bezahlt würden, eine Abmeldung ihres Kontos sei daher nicht möglich.
Da die Antragstellerin die eingezogenen Rundfunkbeiträge für April bis Juni 2013 zurückbuchen ließ - wodurch Kosten in Höhe von 3,90 Euro entstanden - setzte der Antragsgegner diese sowie Rundfunkbeiträge für Juli 2013 bis Juni 2014 nebst 8,00 Euro Säumniszuschlag förmlich durch Bescheid vom 01.09.2014 fest. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.09.2014 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2016 zurückgewiesen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und ordnete die sofortige Vollziehung des mit dem Bescheid vom 01.09.2014 festgesetzten Säumniszuschlags gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO an.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 hat die Antragstellerin Klage erhoben (...) und den hier zu entscheidenden Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, dass das von ihr genutzte Gästezimmer keine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV sei. Das Zimmer werde nur zum Schlafen benutzt, eine Kochstelle sei nicht vorhanden. Das Zimmer sei nicht unmittelbar vom Treppenhaus oder vom Vorraum oder von außen betretbar. Der Vorraum des Hauses befinde sich hinter der Eingangstür; dahinter befinde sich, durch eine weitere Tür abgetrennt, das Treppenhaus. Von diesem gingen auf zwei Stockwerken, baulich durch weitere Türen getrennt, längere Korridore ab. Erst von diesen seien die einzelnen Gästezimmer betretbar. Diese Korridore seien nach dem normalen Sprachgebrauch kein „Vorraum“ i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Es handle sich vielmehr um eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Sie nehme als Dauergast im Heim eine wichtige Funktion bei der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks ein. Sie nehme an verschiedenen Veranstaltungen teil, halte Andachten ab und bringe sich vielfach in die Gemeinschaft ein. Dies entspreche auch § 1 Nr. 1.5 Abs. 1 Satz 2 der Vereinssatzung des Heims vom ..., in der es heißt: „In beschränkter Anzahl können auch Dauergäste aufgenommen werden, die die c...-w... Veranstaltungen des Heims unterstützen.“ Damit wohne sie nicht i.S.d. § 2 RBStV im Heim. Auch seien nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befänden, für die bereits ein Beitrag entrichtet werde, keine Rundfunkbeiträge zu entrichten. Der umgekehrte Fall werde vom RBStV nicht geregelt, sodass der Grundgedanke von § 5 Abs. 5 RBStV heranzuziehen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage ... hinsichtlich der Beitragsforderung anzuordnen und hinsichtlich des Säumniszuschlags wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es sei kein Grund ersichtlich, warum von der Regel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abgewichen werden solle. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids seien nicht erkennbar. Das von der Antragstellerin bewohnte Zimmer sei eine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV. Es könne über einen Vorraum nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden. Warum der Korridor kein Vorraum sein solle, sei nicht ersichtlich. Der Vorraum i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV müsse nicht der Hausflur der Eingangstür sein. Bei dem Heim handle es sich auch nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthalte keine ausdrückliche Definition einer Gemeinschaftsunterkunft. Die Regelbeispiele in § 3 Abs. 2 RBStV zeigten jedoch, dass der Gesetzgeber nur solche Raumeinheiten von der Beitragspflicht habe ausnehmen wollen, in denen die Privatsphäre nicht unerheblichen Einschränkungen unterliege. Im Falle der Antragstellerin würden zwar auch Einschränkungen der Privatsphäre bestehen. Diese Einschränkungen seien aber nicht so stark wie beispielsweise bei Soldaten, Schülern oder Asylbewerbern in ihren Unterkünften. Zudem würden sich die vom Gesetzgeber genannten Unterkünfte (Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate) durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis auszeichnen, an dem es im Falle der Antragstellerin fehle. Ferner sei die Adresse der Antragstellerin ihre einzige Meldeadresse, sodass das von ihr bewohnte Zimmer eine Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV sei. Die Vollziehung des Bescheids stelle für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte dar; zumindest habe sie in dieser Hinsicht nichts vorgetragen.
10 
Dem Gericht liegt die zur Sache gehörende Akte des Antragsgegners vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.
II.
11 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.09.2014 einen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt (§ 80 Abs. 6 VwGO).
12 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
13 
1. Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Beitragsforderung sowie des Säumniszuschlags ist. Die Klage hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Rücklastschriftkosten; diesbezüglich wurde ein Sofortvollzug seitens des Antragsgegners nicht angeordnet.
14 
2. Nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, juris, m.w.N.; Beschluss vom 28.07.1998 - 2 S 624/98 -, NVwZ-RR 1999, 35).
15 
Danach kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides des Antragsgegners hier nicht in Betracht. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag das Gericht nämlich nicht festzustellen, dass ein Erfolg der erhobenen Klage wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
16 
Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung des Rundfunkbeitrags dürfte sich aus § 2 Abs. 1 RBStV ergeben. Demgemäß ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Für die Wohnung unter der Anschrift „O... F... X…, S...“ wird derzeit kein Beitrag entrichtet. Der B... C... W... e.V. entrichtet im Moment unter der Beitragsnummer 356 465 112 ausschließlich Rundfunkbeiträge für den nicht-privaten Bereich.
17 
§ 3 Abs. 1 RBStV definiert mit dem Begriff der Wohnung den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich. Wohnung ist danach unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. § 3 Abs. 2 RBStV nimmt bestimmte Raumeinheiten in Betriebsstätten aus dem Begriff der Wohnung aus. Als Ausnahme vom Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 RBStV ist die Aufzählung des § 3 Abs. 2 RBStV abschließend. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nimmt Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften aus dem Wohnungsbegriff aus. Beispielhaft genannt werden Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate.
18 
Das von der Antragstellerin bewohnte Zimmer dürfte diese Merkmale des § 3 Abs. 1 RBStV erfüllen. Sie schläft in einem in sich abgeschlossenen Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet ist und hierfür genutzt wird. Er kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den übrigen Zimmern. Der gemeinsam genutzte Flur dürfte auch ein Vorraum i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV sein. Der Begriff „Vorraum“ ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht näher umschrieben. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden die Begriffe „Vorraum“, „Korridor“, „Flur“ und „Diele“ gleichbedeutend verwendet. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 RBStV sprechen ebenfalls dafür, dass es sich bei dem von der Antragstellerin als „Korridor“ bezeichneten Vorraum um einen solchen im Sinne der Vorschrift handelt. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sollen alle Räume als Wohnung erfasst werden, die einem Menschen einen dauerhaften Aufenthalt ermöglichen, ohne dabei ein untergeordneter Teil einer anderen Wohnung zu sein. Da es sich bei dem Gebäude im Übrigen um eine Betriebsstätte handelt, dürfte das von der Antragstellerin bewohnte Zimmer kein untergeordneter Teil einer anderen Wohnung sein.
19 
Die Zimmer im B... dürften in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten darstellen, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Zimmerbewohner unabhängig von allen anderen Zimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem B... C... W... e.V. (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.02.2016 - 14 K 3620/14 -, juris).
20 
Die Beitragspflicht entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 RBStV einschlägig wäre. Danach gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 RBStV folgt dessen systematische Funktion, die Wohnung von dem nicht-privaten Bereich im Sinne des § 5, insbesondere der Betriebsstätte im Sinne des § 6 RBStV abzugrenzen, um Unklarheiten zur Frage, wer Beitragsschuldner ist, möglichst zu vermeiden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.02.2016 - 14 K 3620/14 -, juris).
21 
Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV dürfte vorliegend nicht einschlägig sein. Danach zählen u. a. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate nicht zu den Wohnungen im Sinne des Absatzes 1 der Bestimmung. Die Antragstellerin dürfte nicht in einer derartigen Gemeinschaftsunterkunft wohnen.
22 
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält für den Begriff der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV keine Legaldefinition. In der Vorschrift werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate genannt. Anhand dieser Aufzählung kann jedoch auf Merkmale geschlossen werden, die die genannten Raumeinheiten prägen und anhand derer der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu definieren ist. Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes öffentlich-rechtliches Abhängigkeits-, Erziehungs- oder Fürsorgeverhältnis mit Weisungs- und typischerweise auch Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beispielhaft genannten Unterkünfte beziehen sich auf Bereiche, die sich durch eine besonders enge Beziehung der untergebrachten Personen zum Träger der jeweiligen Einrichtung auszeichnen, die sich am ehesten durch die Bezeichnung von Wehrverhältnissen, Anstaltsverhältnissen und Schulverhältnissen als „besondere öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnisse“ charakterisieren lassen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 -, juris).
23 
Dementsprechend weisen Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV folgende Merkmale auf, wie auch der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid aufführte: Eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger und die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung.
24 
§ 3 Abs. 2 RBStV ist neben den darin genannten Regelbeispielen zwar auch auf weitere Gemeinschaftsunterkünfte anwendbar. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, und deshalb nur solche Fallkonstellationen unter die Ausnahmevorschrift fallen können, die dem den Regelbeispielen zu Grunde liegenden Leitbild entsprechen (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 3 RBStV, RdNr. 19 ff.).
25 
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, dürfte die Antragstellerin nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 RBStV wohnen. Zwar besteht auch zwischen dem die Betriebsstätte betreibenden B... C... W... e.V. und der Antragstellerin eine engere Beziehung als schlicht des Vermietens. Wegen des beschriebenen Aufbau des Hauses sowie auf Grund der Tatsache, dass die Antragstellerin Bad und Küche mit anderen teilt, dürfte sie auch nur einen niedrigen Grad an Privatsphäre haben. Die Antragstellerin bringt sich im Gegenzug in die Hausgemeinschaft ein. Diese Einschränkungen sind jedoch nicht Ausfluss eines besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses, wie dies bei den in § 3 Abs. 2 Satz 1 RBStV genannten Einrichtungen der Fall ist, sondern sie sind lediglich Folge der Entscheidung der Antragstellerin, im B... C... W... e.V. Mitglied zu sein und sogar dort freiwillig zu wohnen (zur bauplanungsrechtlichen Relevanz der Freiwilligkeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, juris). Das Verhältnis zwischen dem B... C... W... e.V. und der Antragstellerin ist ausschließlich durch privatrechtliche, selbst gegebene Vorschriften geregelt. Das ist nicht zu vergleichen mit Einschränkungen der Privatsphäre, die auf einem öffentlich-rechtlichen besonderen Gewaltverhältnis beruhen.
26 
Eine (analoge) Anwendung des § 5 Abs. 5 RBStV dürfte nicht in Betracht kommen. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Zum einen liegt diese Konstellation nicht vor. Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich innerhalb einer Betriebsstätte, für die bereits ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird, nicht umgekehrt. Zum anderen bringt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag damit zum Ausdruck, dass etwa für ein Arbeitszimmer innerhalb einer Wohnung, in dem Rundfunkgeräte bereit gehalten werden, - anders als früher - nun kein gesonderter Beitrag mehr fällig werden soll. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den hier vorliegenden Fall nicht regelt, spricht viel dafür, dass es bei Anwendung der übrigen Vorschriften bleibt und eine Wohnung innerhalb einer Betriebsstätte beitragspflichtig sein soll.
27 
Angesichts dessen bleibt es entsprechend der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beim Sofortvollzug.
28 
Die Aussetzung des Sofortvollzugs ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre nur anzunehmen, wenn ihr durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen wären, weil etwa die Zahlung zu einer drohenden Insolvenz oder Existenzgefährdung führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, sowie Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 116). Davon kann hier aber angesichts der Höhe des Betrages nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat hierzu auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.
29 
3. Ebenso hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Säumniszuschläge anzuordnen, keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und in formeller Hinsicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Sie durfte auch ergehen, da es sich bei Säumniszuschlägen nicht um öffentliche Kosten oder Abgaben handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2011 - 3 M 488/10 -, juris).
30 
Nach § 9 Abs. 2 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (GBl. 2012, 717) wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR fällig, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird.
31 
Eine vorherige Festsetzung der fälligen Rundfunkbeiträge durch Leistungsbescheid ist nicht erforderlich. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
32 
Vorliegend hat die Antragstellerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis 4 Wochen nach Fälligkeit unstreitig nicht bezahlt, so dass der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend.
33 
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts - hier ...,… EUR - für angemessen hält.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/02/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 06/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2015 - 5 K 2028/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstrec
published on 03/05/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesa
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published on 28/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder H
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.