Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 16. Jan. 2014 - 3 K 5159/13

published on 16/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 16. Jan. 2014 - 3 K 5159/13
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 28,97 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 01.12.2013. In dem angefochtenen Bescheid werden rückständige Rundfunkbeiträge (einschließlich eines Säumniszuschlags) in Höhe von 115,88 EUR für den Zeitraum von April bis September 2013 festgesetzt.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung der öffentlichen Abgaben und Kosten, worunter auch Rundfunkbeiträge fallen, keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt bezüglich der Festsetzung von Säumniszuschlägen weil ihnen neben ihrer Funktion als „Druckmittel eigener Art“ auch die für „öffentliche Abgaben“ typische Finanzierungsfunktion zukommt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 5 B 77/12 -, KStZ 2012, 77). Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO (Ablehnung eines Aussetzungsantrags im Behördenverfahren) sind erfüllt.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen oder die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist. Eine lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang kann die Aussetzung der Vollziehung nicht rechtfertigen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, juris). Da der Antragsteller grundsätzlich die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bestreitet, ist vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass wegen des vorläufigen und eilbedürftigen Charakters eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht in Frage kommt und eine gerichtliche Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nur bei schwerwiegenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes gerechtfertigt sein kann. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes offensichtlich ist, die Nichtigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm also „geradezu auf der Hand liegt“, das fragliche Gesetz mithin „greifbar verfassungswidrig“ ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 08.10.2010 - 8 B 1344/10 -, juris, und Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, ESVGH 58, 214; BayVGH, Beschluss vom 04.04.2007 - 19 CS 07.400 -, RdL 2009, 13, und Beschluss vom 18.08.1992, NVwZ-RR 1993, 378; OVG NW, Beschluss vom 16.03.1998 - 4 B 90/98 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 161).
Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass ein Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung oder sonstiger erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Der Antragsteller begründet die Verfassungswidrigkeit der von ihm angegriffenen Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich für jede Wohnung mit einer mangelnden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers, da der Rundfunkbeitrag eine Steuer darstelle, zu deren Erlass der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz habe. Zudem sieht er sich in seiner negativen Informationsfreiheit und – im Hinblick auf den Meldedatenabgleich – in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Nach derzeitigem Diskussionstand erscheint es völlig offen, ob der als sogenannte „Vorzugslast" (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010) ausgestaltete Rundfunkbeitrag die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die notwendige Verknüpfung mit der individuell zurechenbaren Leistung der Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk aufweist. Problematisch ist hier vor allem die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Nutzungsmöglichkeit allein auf der Grundlage der Inhaberschaft einer Wohnung (vgl. etwa StGH BW, Beschluss vom 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, juris ). Hier war nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorgängerregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 mit späteren Änderungen über die Anknüpfung an das Bereithalten eines entsprechenden Empfangsgerätes eine deutlich engere Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk gegeben, die auch eine Differenzierung zu Gunsten derjenigen ermöglichte, die das Rundfunkangebot oder jedenfalls das Fernsehen bewusst nicht nutzten. Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Rundfunkbeitrags liegt noch nicht vor. In der Literatur wird die Frage kontrovers diskutiert (vgl. u.a. einerseits die von der Verfassungswidrigkeit ausgehenden Aufsätze/Gutachten von Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, Exner/Seifahrt, NVwZ 2013, 1569, und Geuer, VR 2012, 378 sowie andererseits Harxheim, K&R 2012, 5, und Schneider, NVwZ 2013, 19). Die Diskussion zeigt, dass derzeit von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine Rede sein kann.
Entsprechend der vom Gesetzgeber im Interesse der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs getroffenen Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat es deshalb bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Rundfunkbeiträge zu verbleiben. Eine Aussetzung des Sofortvollzugs aller Beitragsbescheide allein im Hinblick auf die offenen verfassungsrechtlichen Fragen bis zu einer abschließenden Entscheidung in den jeweiligen Hauptsacheverfahren würde die laufende Finanzierung der Rundfunkanstalten massiv beeinträchtigen. Demgegenüber ist es den Adressaten angesichts der geringen monatlichen Beiträge regelmäßig zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.
Über die von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus hat der Antragsteller keine Einwände gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.
10 
Die Aussetzung des Sofortvollzuges ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre nur anzunehmen, wenn ihm durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen wären, weil z.B. die Zahlung zu einer drohenden Insolvenz oder Existenzgefährdung führen könnte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 116, m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 03.05.2007, a.a.O.). Davon kann angesichts des vergleichsweise geringen streitigen Betrages nicht ausgegangen werden, zumal der Antragsteller Gegenteiliges nicht vorgetragen hat.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG, wobei die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des streitigen Rundfunkbeitrages für angemessen hält (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 03/05/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesa
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.