Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2012 - 2 S 1730/11

published on 17/04/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2012 - 2 S 1730/11
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2010 - 11 K 3588/09 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 58,-- EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt jeder der Beteiligten zur Hälfte. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land weitere Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für ein Zweibettzimmer, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung in der beigeladenen Klinik angefallen sind.
Die Klägerin ist Beamtin und mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Sie war vom 28.08.2008 bis 09.01.2009 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des beigeladenen Klinikums ... ... untergebracht. Der Beigeladene stellte ihr dafür pro Tag insgesamt 281,94 EUR in Rechnung. Der Betrag unterteilt sich in den „Abteilungspflegesatz Allgemeine Psychiatrie, vollstationär“ in Höhe von 135,43 EUR, den „Basispflegesatz Psychiatrie, vollstationär“ in Höhe von 60,42 EUR sowie einen Zuschlag „Zweibettzimmer, Komfortstation“ in Höhe von 86,09 EUR. Der Beigeladene reduzierte im Laufe des Verfahrens den Zweibettzimmerzuschlag auf 58,-- EUR am Tag.
Unter dem 02.12.2008 und 13.01.2009 beantragte die Klägerin für die durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe unter Zugrundelegung des ihr in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags in Höhe von 86,09 EUR. Mit Bescheiden vom 11.12.2008 und 16.01.2009 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen für das Zweibettzimmer teilweise ab und führte zur Begründung aus, eine Beihilfegewährung für den Zweibettzimmerzuschlag könne nur in Höhe von 27,33 EUR erfolgen.
Die gegen die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 erhobenen Widersprüche der Klägerin wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurück. Zur Begründung führte es aus: Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO seien die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet würden, für nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für ein Zweibettzimmer beihilfefähig. Nach den vorliegenden Informationen belaufe sich der normale Zweibettzimmerzuschlag in der psychiatrischen Abteilung des Beigeladenen auf 27,56 EUR pro Tag. Die Gewährung einer weitergehenden Beihilfe für das Komfort-Zweibettzimmer der Station B2 in der Einrichtung des Beigeladenen sei dagegen nicht möglich. Die Leistungen im Komfort-Zweibettzimmer unterschieden sich im Vergleich zu einem normalen Zweibettzimmer insoweit, als dort zusätzliche Leistungen wie z.B. Telefax-/Internetanschluss, Tageszeitung/Programmzeitschrift, Wahlverpflegung, täglicher/häufiger Handtuch-/Badetuch-/Bettwäsche- wechsel sowie bevorzugte Zimmerlage angeboten würden. Insoweit handele es sich um keine medizinisch notwendigen Mehrleistungen, sondern um Komfortleistungen, die beihilferechtlich als unangemessen und damit als nicht beihilfefähig einzustufen seien.
Die Klägerin hat am 24.07.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 15.09.2009 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Sie habe bei der Aufnahme in die stationäre Behandlung keine Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die Station gehabt, vielmehr sei sie nach der Entscheidung des behandelnden Arztes in der offen geführten Station B2 untergebracht worden. Dort werde die Wahlleistung im Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung mit einem Tagessatz von 86,09 EUR abgerechnet. Dies habe sie akzeptieren müssen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Beihilferechtlich würden für die Unterkunft die Kosten bis zur Höhe der Wahlleistungen für Zweibettzimmer erstattet, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet würden. Als Kosten eines Zweibettzimmers würden nach den Erläuterungen Ziff. 6 zu § 6 a BVO die angemessenen Kosten in der Abteilung anerkannt, die aufgrund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht käme einschließlich der Aufwendungen für eine Nasszelle oder Nasszone. In der Einrichtung des Beigeladenen würden die Kosten für ein Zweibettzimmer pro Tag entsprechend den Allgemeinen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung in Höhe von 27,56 EUR angesetzt. Die Ausstattungsmerkmale für das Komfort-Zweibettzimmer seien, soweit sie über die Ausstattung des Zweibettzimmers auf der Allgemeinen Psychiatrie hinausgingen, nicht angemessen. Es könne nicht sein, dass die Preisdifferenz nur auf die Unterscheidung zwischen offener und geschlossener Abteilung zurückzuführen sei. Der Zweibettzimmerzuschlag in Höhe von 86,09 EUR liege im Übrigen erheblich über dem Einbettzimmerzuschlag in derselben Abteilung in Höhe von 65,18 EUR pro Tag. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Zweibettzimmer-Komfortzuschlag unangemessene weitergehende Komfortelemente enthalte.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 08.03.2010 verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung in der Zeit vom 31.08.2008 bis zum 09.01.2009 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 54,69 EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren, und hat die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Kosten, die der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum durch die Inanspruchnahme der Wahlleistung für das Zweibettzimmer in der offenen Station im Zentrum für Psychiatrie ... entstanden seien, seien im Umfang von 54,69 EUR pro Tag beihilfefähig. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der medizinischen Einschätzung der behandelnden Ärzte. Sowohl bei der Aufnahme als auch während der stationären Unterbringung werde nach medizinischen Gesichtspunkten geprüft, ob die Patienten in der geschlossenen oder in der offenen Station untergebracht würden. Dies sei geboten, um den medizinischen Behandlungserfolg nicht zu gefährden. So sei auch im Fall der Klägerin verfahren worden.
Die Aufwendungen seien der Höhe nach jedoch nur zum Teil angemessen. Der gegenüber der Klägerin in Ansatz gebrachte Tagessatz von 86,07 EUR könne auch durch den erweiterten Leistungskatalog gegenüber dem Tagessatz für ein Zweibettzimmer in der geschlossenen Station nicht gerechtfertigt werden. Dieser Tagessatz finde seine Grundlage auch nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV). Eine solche Vereinbarung existiere noch nicht. Dem Krankenhaus liege derzeit jedoch ein vorläufiges Preisangebot des PKV über 54,69 EUR am Tag für das hier zu beurteilende Zweibettzimmer vor. Da sich der Beigeladene nach eigenen Angaben bei der Preisfestlegung für die Wahlleistung „Unterkunft“ nach den Empfehlungen richte, die vom PKV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gegeben würden, sei der vom Verband angebotene Tagessatz von 54,69 EUR als angemessen anzusehen.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richten sich die vom Senat mit Beschluss vom 09.06.2011 zugelassenen Berufungen der Klägerin und des Beklagten.
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Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Da das Klinikum die Verhandlungen mit dem PKV abgeschlossen habe und der Preis für das Zweibettzimmer auf der offenen Station B2 mit 58,--EUR pro Tag festgelegt worden sei, sei dieser Betrag auch ihrem Erstattungsanspruch zugrundezulegen; die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung auf einen Betrag von 54,69 EUR pro Tag sei demnach zu Unrecht erfolgt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.03.2010 - 11 K 3588/09 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 58,-- EUR eine weitere Beihilfe zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen,
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sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.03.2010 - 11 K 3588/09 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen
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sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
18 
Er führt Folgendes aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beihilfe für ihre stationäre Krankenhausunterbringung unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 54,69 EUR habe. Es gehe davon aus, dass die Klägerin aus Gründen der medizinischen Notwendigkeit in einem Zweibettzimmer auf der offenen Station B2 untergebracht gewesen sei. Unter dieser Voraussetzung hätte das Zweibettzimmer nicht separat in Rechnung gestellt werden dürfen, da nach § 2 Abs. 2 KHEntgG Mehrkosten für die Unterkunft in diesem Falle nicht gesondert berechenbar seien. Das Zweibettzimmer stelle auf der offenen Station die Regelleistung dar, so dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien.
19 
Auch der Umstand, dass in der Zwischenzeit zwischen dem Beigeladenen und dem Verband der privaten Krankenversicherung für das Zweibettzimmer auf der offenen Station ein Betrag von 58,-- EUR vereinbart worden sei, führe nicht zu Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“. Die Angemessenheit der Kosten orientiere sich nicht an der Vergütung, die nach der Vereinbarung zwischen Leistungserbringer und Patient geschuldet werde. Über die Angemessenheit entscheide insbesondere nicht der Verband der privaten Krankenversicherung, sondern die zuständige Beihilfestelle selbst. Die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung seien lediglich für einen Individualprozess (Abrechnungsstreit zwischen Patient und Krankenhaus) von Bedeutung, nicht hingegen aber für die Beihilfe.
20 
Die Komfortzuschläge, die auf Grundlage der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung vereinbart würden, seien nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht beihilfefähig; sie bewegten sich nicht innerhalb des Maßes des medizinisch Gebotenen, sondern stellten „Luxusaufwendungen“ dar. Im Hinblick auf die Erklärung der Klinik, dass der vereinbarte Zweibettzimmerzuschlag nicht lediglich Komfortelemente umfasse, sei zudem davon auszugehen, dass - auch gerade angesichts der Höhe des „Komfortzuschlags“ - dieser überhöht angesetzt sei, weil das Zweibettzimmer bereits den Regelleistungsstandard der betreffenden Abteilung darstelle und dementsprechend eine Berechnung des Basispreises entfalle.
21 
Die Wahlleistung „Komfortstation“ sei ferner zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin gar nicht vereinbart worden. Bei den Komfortzimmern auf der eigens eingerichteten „Komfortstation“ B2 handele es sich nicht um normale Ein- oder Zweibettzimmer. Das Klinikum selbst wähle für diesen Zimmertyp eine gesonderte Bezeichnung. Deshalb sei es bereits aus Gründen der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Patienten ein Verstoß gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KHEntgG gegeben, da die Wahlleistungsvereinbarung diesen Zimmertyp nicht gesondert ausweise; es bestünde nur die Möglichkeit, ein Ein- oder ein Zweibettzimmer als Wahlleistung „Unterkunft“ durch Ankreuzen zu wählen.
22 
Der Beigeladene habe die Klägerin auch nicht ausreichend über die Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet. Gemäß § 22 Abs. 1 BPflV i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz KHEntgG sei der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Dieser Verpflichtung sei das Klinikum nicht ausreichend nachgekommen. Eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden sei, sei unwirksam.
23 
§ 17 Abs. 4 KHEntgG, auf den § 22 Abs. 1 BPflV ebenfalls Bezug nehme, statuiere das Verbot, eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig zu machen. Auch hiergegen habe der Beigeladene verstoßen. Ausgehend von der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung der Klägerin auf einer offen geführten Station und ihrem Interesse, ihre Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe ersetzt zu bekommen, hätte sich die Klägerin entweder entscheiden müssen, ob sie die Wahlleistung Unterkunft wähle oder die Wahlleistung Chefarzt. Wenn die Klägerin nur die Wahlleistung Unterkunft gewählt hätte, wäre sie auf einer normalen offen geführten Station in einem Zweibettzimmer untergebracht worden. Der gleiche Fall wäre eingetreten, wenn die Klägerin nur die Wahlleistung Chefarztbehandlung in Anspruch genommen hätte. Insoweit liege eine (mittelbare) Abhängigkeit der Wahlleistungsvereinbarungen voneinander vor.
24 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
25 
Er ist der Auffassung, dass die Kosten für das Zweibettzimmer auf der Station B2 in Höhe von 58,-- EUR angemessen seien. Er habe seit dem 23.06.2008 eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung abgeschlossen, und dieser habe die Kosten insoweit anerkannt. Der ursprünglich abgerechnete Betrag von 86,-- EUR/Tag sei nur ein vorläufiger Preis gewesen. Der Preis für das Zweibettzimmer im Fall der Klägerin sei auch deshalb erstattungsfähig, da die Regelleistung in der entsprechenden Fachabteilung lediglich die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer beinhalte. Die Unterbringung im Zweibettzimmer sei folglich eine Wahlleistung mit Basispreis.
26 
Sofern die Klägerin wahlärztliche Leistungen und Zweibettzimmer habe nutzen wollen, hätte ihr dies aufgrund der Strukturen im Klinikum ausschließlich auf der Station B2 angeboten werden können. Dies verstoße nicht gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Im Klinikum bestünde unter anderem das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürften, einerseits ein Mehrbettzimmer (mit drei oder mehr Betten) oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen, was die Unterbringung auf der Station B2 bedeute.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
29 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für das Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen zu einem Tagessatz von 58,-- EUR. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag bis zum ursprünglich in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 86,09 EUR hat der Beigeladene der Klägerin unstreitig zurückerstattet, so dass diese insoweit auch keine Beihilfe mehr beansprucht. In Höhe dieses Differenzbetrags hat die Klägerin keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist.
30 
Die Aufwendungen der Klägerin für die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmerzuschlags sind hiervon ausgehend für den den eingereichten Rechnungen zugrunde liegenden Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu einem Tagessatz von 54,69 EUR, sondern zu einem Tagessatz von 58,-- EUR beihilfefähig. Soweit die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
31 
Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nach Maßgabe des § 6 a BVO beihilfefähig. Beihilfefähig sind danach u.a. die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, (1.) für vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115 a SGB V, (2.) allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG sowie (3.) - unter den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2 BVO - nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer (s. § 6 a Abs. 1 BVO).
32 
1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten allein umstritten, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Wahlleistung „Unterkunft“ hat. Da die Klägerin gegenüber der Beihilfestelle die Erklärung nach § 6 a Abs. 2 BVO fristgerecht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13,-- EUR (seit 01.02.2012 von 22,-- EUR) bezahlt hat, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Wahlleistung zu.
33 
2. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig sind und verweist im Übrigen auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Da die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des Beigeladenen dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung unterfällt (vgl. § 1 BPflV), gilt zunächst § 22 BPflV. Diese Vorschrift verweist wiederum für die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2005 - und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - auf § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV). § 17 KHEntgG regelt danach allgemein sowohl für die „DRG-Krankenhäuser“ (vgl. § 1 KHEntgG) als auch für die Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und zu denen die hier zu beurteilende Fachabteilung des Beigeladenen gehört, die rechtlichen Bindungen, denen die privatrechtlichen Wahlleistungsvereinbarungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist davon auszugehen, dass die rechtliche Überprüfung der Wahlleistung „Unterkunft“ auch im Beihilferecht nach denselben Kriterien erfolgt, die für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhausträger gelten. Die Gewährung der Beihilfe zu Wahlleistungen baut danach - auch gerade hinsichtlich der hier im Streit stehenden Frage, ob das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ angemessen ist - auf den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes auf.
34 
3. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und rechtlich eigenständig die Beihilfefähigkeit über die Regelung in § 17 KHEntgG hinaus beschränkt hätte. An einer solchen eindeutigen Bestimmung fehlt es jedoch.
35 
Eine Beschränkung bzw. Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Wahlleistungen - hier Wahlleistung „Unterkunft“ - kann insbesondere nicht mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO begründet werden, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen durch die spezielle Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO verdrängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78.08 - NVwZ-RR 2010, 693 zu der Frage, ob die Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen - Zweibettzimmer in Privatklinik - durch die der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vergleichbare allgemeine Vorschrift des rheinland-pfälzischen Beihilferechts beschränkt wird).
36 
Die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob sie für diese Aufwendungen vom Beklagten Beihilfe erhält, können deshalb nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Auf Grundlage der Systematik der Beihilfeverordnung in ihrer geltenden Fassung muss ausgeschlossen werden können, dass die Klägerin zivilrechtlich zur Zahlung des Zweibettzimmerzuschlags verpflichtet ist, sie jedoch hierfür - trotz der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO - nicht Beihilfe in vollem Umfang erhält, da andernfalls die durch § 6 a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition teilweise entwertet würde. Eine solche - nachträgliche - Entziehung einer gewährten Rechtsposition setzte jedenfalls eine eindeutige gesetzliche Bestimmung voraus, an der es - wie dargelegt - fehlt.
II.
37 
Nach diesem Maßstab sind die Kosten des der Klägerin im beigeladenen Klinikum zur Verfügung gestellten Zweibettzimmers als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen andere als allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Demnach sind Wahlleistungen begrifflich „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Die hierunter fallenden Leistungen sind mit den Entgelten nach § 7 KHEntgG abgegolten. Da § 2 Abs. 2 KHEntgG vorsieht, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhaues zu berücksichtigen sowie die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendige Versorgung maßgebend ist, kann das Zweibettzimmer in einem Krankenhaus als Wahlleistung angeboten werden, dagegen in einem anderen der Regelleistung zugehörig sein. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ausschließlich oder weit überwiegend nur Zweibettzimmer in der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses angeboten werden, mithin regelmäßig (nahezu) alle Regelleistungspatienten im Zweibettzimmer untergebracht werden (so Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 17 KHEntgG, S. 353, 354).
38 
Zu Unrecht meint der Beklagte hieran anknüpfend, das der Klägerin auf der Station B2 zur Verfügung gestellte Zweibettzimmer sei nicht als Wahlleistung, sondern als Regelleistung anzusehen mit der Folge, dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien. Weder im Klinikum der Beigeladenen insgesamt noch in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“, in der die Klägerin stationär untergebracht war und behandelt wurde, werden weit überwiegend oder gar ausschließlich Zweibettzimmer angeboten. Die Vertreterin des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert - und auch belegt -, dass in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ sowohl Zweibett- als auch Mehrbettzimmer vorgehalten werden. Dies gilt gleichermaßen für die offenen wie für die geschlossenen Stationen dieser Fachabteilung. Auf der Station B2, auf der die Klägerin untergebracht war und die durch das beigeladene Klinikum interdisziplinär belegt wird, stehen zwar lediglich Ein- und Zweibettzimmer zur Verfügung. Diese Struktur der „Wahlleistungsstation“ B2 führt naturgemäß jedoch nicht dazu, dass für das Krankenhaus bzw. die Fachabteilung das Zweibettzimmer die allgemeine Krankenhausleistung darstellt.
III.
39 
Auch die Höhe des der Klägerin zuletzt von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags von 58,-- EUR pro Tag kann nicht beanstandet werden.
40 
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist die Wahlleistung „Unterkunft“, da für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Vorschriften der GOÄ und der GOZ - unmittelbar oder entsprechend - Anwendung finden.
41 
Bei der Auslegung des Begriffs der „Angemessenheit“ der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Eine unangemessene Entgeltregelung setzt keine wucherische Preisgestaltung voraus. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass bereits ein „einfaches“ Missverhältnis zwischen der Höhe der geforderten Vergütung und dem Wert der zu erbringenden Leistung einen Normverstoß begründet. Die Frage der Angemessenheit eines Entgelts lässt sich nur beantworten, wenn die Höhe der Vergütung in Beziehung zum objektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird. Die höhenmäßige Begrenzung von Wahlleistungsentgelten dient dem Schutz des Krankenhauspatienten vor überhöhten Entgeltforderungen des Krankenhauses. Die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, ist bereits aus medizinischen (Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs, Behandlungsmöglichkeiten) und persönlichen Gründen (Nähe zum Wohnort etc.) regelmäßig begrenzt. Die wenigsten Patienten haben deshalb eine echte Wahl. Ihnen bleibt vielfach nur die Möglichkeit, die angebotenen Wahlleistungen zu den einseitig vom Krankenhaus festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Auch vor diesem Hintergrund führt jedoch nicht jede Überschreitung des objektiven Werts der Leistung des Krankenhauses zur Unangemessenheit des verlangten Preises. Vielmehr verbleibt dem Krankenhaus bei der Festlegung der Vergütung ein gewisser Spielraum. Verstößt das im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patienten vereinbarte Entgelt wegen anzunehmender Unangemessenheit gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur zur Teilnichtigkeit der Preisabrede (vgl. § 134 BGB). Daraus folgt dann, dass der - gerade noch - zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen tritt und damit Vertragspreis ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 04.08.2000 - III ZR 158/99 - BGHZ 145, 66).
42 
2. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG sieht vor, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben können. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung im Zivilrechtsweg die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG). Sowohl mit der dem Verband der privaten Krankenversicherung eingeräumten Möglichkeit, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abzugeben, als auch mit der Einführung des Klagerechts für diesen Verband sollte ein „Korrektiv“ gegenüber der einseitigen Festlegung der Höhe der nichtärztlichen Wahlleistungsentgelte durch den Krankenhausträger geschaffen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, BT-Drs. 13/6087, S. 35).
43 
3. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, der Vorgängervorschrift zu § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG, haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung auf die „Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ geeinigt. Diese Empfehlung, die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, richtet sich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, sonstige Kostenträger, Wahlleistungspatienten und Krankenhäuser. Die Empfehlung ist zwar nicht verbindlich, sie stellt jedoch für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar (BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO, und Beschluss vom 31.10.2002 - III ZR 60/02 - NJW 2003, 209). Denn der Gesetzgeber wollte den offenkundigen Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“ verbunden sind, mit der Möglichkeit begegnen, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen. Im Hinblick darauf, dass die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall mit kaum bewältigbaren praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und eine rechtliche Beurteilung ohne die Einschaltung sachverständiger Stellen nicht gelingen kann, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ nur im Ausnahmefall angezeigt.
44 
Nach der Empfehlung setzt sich der Preis für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Krankenhaus aus einem „Basispreis“ und sogenannten „Komfortzuschlägen“ zusammen. Der Basispreis bezieht sich allein auf die Leistung des Alleinliegens bzw. des Zuzweitliegens und beträgt nach der Empfehlung beim Einbettzimmer 80 % und beim Zweibettzimmer 30 % der Bezugsgröße Unterkunft, die auf der Grundlage der bis Ende des Jahres 2004 gültigen Mindestpreisvorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV a.F. ermittelt worden ist (vgl. zur Ermittlung des Basispreises: BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO). Darauf aufbauend haben die Vertragspartner in der „Gemeinsamen Empfehlung“ einen Preisrahmen für zusätzliche, der Wahlleistung Unterkunft zugeordnete Leistungsvorteile - Komfortvorteile - festgelegt. Vor diesem Hintergrund enthält die Anlage 1 der Empfehlung allgemeine Regelungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung eines angemessenen Entgelts im Einzelfall. Die Anlage 2 enthält eine Preisempfehlung für die Beurteilung der Komfortelemente. Sie differenziert nach fünf Leistungsabschnitten (Sanitärzone, sonstige Ausstattung, Größe und Lage des Zimmers, Verpflegung, Service) und insgesamt 30 Komfortelementen. Die Summe der so ermittelten „Teilentgelte“ für die Komfortelemente zuzüglich des Basispreises ergibt dann - bezogen auf das jeweilige Krankenhaus - das angemessene Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ pro Berechnungstag. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Quantitäten und Qualitäten von Komfortvorteilen zu entsprechend unterschiedlichen Komfortzuschlägen in den jeweiligen Krankenhäusern führen. Auch auf der Grundlage der Angemessenheitsklausel in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG können wesentliche Leistungsunterschiede zwischen den Einrichtungen nicht eingeebnet werden (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG, RdNr. 60).
45 
Die dargestellte „Gemeinsame Empfehlung“ ist auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2008/2009 weiterhin Grundlage zur Ermittlung angemessener Preise (so auch OLG Köln, Urteil vom 24.11.2008 - 5 U 56/08 - Juris). Die Vertragsparteien haben die „Gemeinsame Empfehlung“ weder befristet noch mit einer Anpassungsklausel versehen. Sie wenden die Empfehlung auch tatsächlich weiterhin an.
46 
4. Der hier zu beurteilende Zweibettzimmerzuschlag für die Station B2 in Höhe von 58,-- EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, da dieses Entgelt i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG in keinem unangemessenen Verhältnis zu der Leistung des Beigeladenen steht. Diese Einschätzung beruht auf der - rückwirkend zum 23.06.2008 getroffenen - Vereinbarung zwischen dem beigeladenen Klinikum und dem Verband der privaten Krankenversicherung vom April 2010. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung, die einen Einbettzimmerzuschlag von 98,-- EUR pro Tag und einen Zweibettzimmerzuschlag von 58,-- EUR pro Tag vorsieht, die Maßstäbe der „Gemeinsamen Empfehlung“ aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt. Die Vereinbarung sieht für das Zweibettzimmer einen Basispreis von 19,25 EUR vor, der auf der Grundlage unterschiedlicher - den fünf Leistungsabschnitten zugeordneten - Komfortelemente auf den genannten Betrag von 58,-- EUR erhöht wird. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die Angaben des Beigeladenen hinsichtlich der Sanitärzone, sonstigen Ausstattung ihrer Zimmer, der Größe und Lage der Zimmer, der Verpflegung und des Services überprüft und auf der Grundlage der Anlage 2 zur „Gemeinsamen Empfehlung“ jeweils eine preisliche Einstufung vorgenommen. Auch der Beklagte hat weder gegen die Höhe des Basispreises noch die Art und Weise der Berechnung der Komfortelemente Einwendungen erhoben. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die jeweiligen Komfortelemente in der Einrichtung des Beigeladenen unzutreffend eingestellt oder nicht mit angemessenen Preisen eingestuft worden wären.
47 
Der vereinbarte Tagessatz in Höhe von 58,-- EUR steht auch nicht in Widerspruch zu Nr. 5 der Anlage 1 der „Gemeinsamen Empfehlung“. Diese Klausel regelt den Sonderfall, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits die Regelleistung der jeweiligen bettenführenden Fachabteilung darstellt. In diesem Fall kann nur noch eine besondere Form des Zweibettzimmerzuschlags - allein bestehend aus einem entsprechenden Komfortzuschlag -, der auch als solcher zu bezeichnen ist, ohne Berücksichtigung eines Basispreises abgerechnet werden (vgl. dazu auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Als „bettenführende Fachabteilung“ im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ und nicht isoliert die Station B2 anzusehen, auf der interdisziplinär lediglich Ein- und Zweibettzimmer vorgehalten werden. Auch der Verband der privaten Krankenversicherung und das beigeladene Klinikum gehen übereinstimmend von einem solchen Verständnis der Regelung aus und haben deshalb im Rahmen ihrer konkreten Vereinbarung auf die übergeordnete Einheit, d.h. die jeweilige Fachdisziplin abgestellt (so auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Für die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des beigeladenen Klinikums findet danach die Nr. 5 der Anlage 1 keine Anwendung. In der Fachabteilung werden nach den unbestrittenen Angaben des Krankenhauses 27 Zimmer vorgehalten, die flexibel als Ein- oder Zweibettzimmer genutzt werden können, darüber hinaus werden 89 Zimmer regelmäßig mit jeweils drei Betten (Mehrbettzimmer) belegt. Folglich stellt das Mehrbettzimmer in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ die Regelleistung dar.
IV.
48 
Auch die Einwendungen, die der Beklagte gegen die zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung erhoben hat, führen nicht dazu, dass - trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit des hier zu beurteilenden Zweibettzimmers - kein Anspruch der Klägerin im Einzelfall besteht.
49 
1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass die Klägerin von der Beigeladenen nicht ausreichend über das Entgelt der Wahlleistung „Unterkunft“ und insbesondere den Inhalt der Wahlleistung auf der Station B2 unterrichtet worden sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Hinsichtlich der entgeltbezogenen Unterrichtung genügt die Angabe der für den Patienten einschlägigen Ein- und Zweibettzimmerzuschläge, die pro Tag anfallen bzw. die Angabe weiterer Entgelte für vom Patienten im Einzelfall gewählte Leistungen, die mit den Zimmerzuschlägen nicht abgegolten werden, weil die zugrunde liegenden Leistungen nicht zu den im Rahmen der Zimmerzuschläge abzurechnenden Leistungen (z.B. Telefongebühr je Einheit etc.) gehören (vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 17 KHEntgG, RdNr. 29). Diesen Anforderungen ist das beigeladene Klinikum nachgekommen. Es hat der Klägerin unstreitig seine „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zur Verfügung gestellt, in denen die unterschiedlichen Tarife für die Unterbringung im Zweibettzimmer auf der „Allgemeinen Psychiatrie“ einerseits und der „Komfortstation B2“ andererseits dargestellt werden.
50 
Darüber hinaus sind auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG bei der Wahlleistung „Unterkunft“ die Unterschiede zur Unterbringung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen zu benennen. Diesbezüglich ist auf die Größe und die Ausstattung der Ein- und Zweibettzimmer sowie auf weitere Leistungsmerkmale, etwa Telefon und Fernseher, einzugehen, wenn es sich hierbei nicht bereits um allgemeine Krankenhausleistungen handelt (vgl. die Einzelbegründung zur Vorgängervorschrift § 22 BPflV, BR-Drucks. 381/94 vom 28.04.1994). Die „Gemeinsame Empfehlung“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das konkrete Leistungsspektrum dem Patienten in der Wahlleistungsvereinbarung verdeutlicht wird und hierzu die Leistungsbeschreibungen der Anlage 2, d.h. die jeweiligen Komfortelemente, herangezogen werden. Das beigeladene Klinikum ist hiervon ausgehend grundsätzlich verpflichtet, über das unterschiedliche Leistungsspektrum der Zweibettzimmer in ihrem Haus zu unterrichten und insbesondere die stark differierenden Komfortelemente bei einer Unterbringung in einem „normalen“ Zweibettzimmer einerseits und in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation B2 andererseits zu erläutern. Nur so kann der Patient abschätzen, ob nach seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn jeweils in Betracht kommende Wahlleistung Unterkunft „ihr Geld wert“ ist.
51 
Eine Unterrichtung, die diesen Anforderungen genügte, ist im Fall der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei der Aufnahme im Klinikum allein über das Entgelt ihres Zweibettzimmers, nicht jedoch über die Leistungen im Einzelnen bzw. die einzelnen Komfortelemente informiert worden ist. Auch das beigeladene Klinikum hat eine Unterrichtung im oben dargestellten Sinne nicht substantiiert behauptet. Die Unterrichtung der Patienten erfolgt bislang allein auf Grundlage der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ des Klinikums, aus denen sich lediglich die Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ entnehmen lassen. Eine Informationsbroschüre, die - vergleichbar mit dem Informationsblatt „Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ - über den Inhalt der Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet, wird den Patienten unstreitig nicht zur Verfügung gestellt.
52 
Der dargestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin im Klinikum nicht als Selbstzahlerin untergebracht war, sondern Versicherungsschutz genießt und Beihilfe erhält. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unterrichten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat.
53 
Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG führt jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zur Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung für die Unterkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87) ist zwar eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, grundsätzlich unwirksam. Im vorliegenden Fall muss jedoch etwas anderes geltend, da die unzureichende Unterrichtung der Klägerin nicht ursächlich für ihre Entscheidung war, ein „teureres“ Zweibettzimmer auf der Station B2 - anstatt ein „billigeres“ auf einer der anderen Stationen der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ - als Wahlleistung zu vereinbaren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie bei der Einweisung in das Klinikum - auch im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung - auf jeden Fall sowohl die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmers als auch wahlärztliche Leistungen und damit die Behandlung durch den Chefarzt hat in Anspruch nehmen wollen. Deshalb hatte sie ihre Mutter gebeten, sowohl bei ihrer privaten Krankenversicherung als auch auf Grundlage ihrer Bezügemitteilung nochmals zu überprüfen, ob die Wahlleistungen auch erstattet würden. Da das beigeladene Klinikum die Kombination der Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen in dieser Fachabteilung ausschließlich auf der Station B2 anbietet, war für die Klägerin die Unterbringung auf dieser Station die einzige Möglichkeit. Sie befand sich somit vornherein in keinem Entscheidungskonflikt, welche der beiden Kategorien von Zweibettzimmern sie der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde legen sollte. Dementsprechend wäre auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch das beigeladene Klinikum nicht geeignet gewesen, die Entscheidung der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin konnte deshalb auch ohne ordnungsgemäße Information ausreichend beurteilen, dass ihr die Leistungen des Krankenhauses auf der Station B2 den geforderten „Preis wert waren“. Da sie sowohl einen ausreichenden privaten Versicherungsschutz als auch einen Anspruch auf Beihilfe für die Wahlleistung hatte, bestand für die Klägerin zudem nicht die Gefahr, im Hinblick auf das von ihr vereinbarte Zweibettzimmer auf unüberschaubaren Kosten „sitzen zu bleiben“; auch insoweit fordert der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit.
54 
2. Zu Unrecht rügt der Beklagte ferner, das beigeladene Klinikum habe mit der Klägerin - wie sich aus der Wahlleistungsvereinbarung ergebe - lediglich die Wahlleistung Zweibettzimmer und nicht - wie erforderlich - eine Wahlleistung „Komfortstation“ vereinbart. Nach den obigen Ausführungen liegt einem Zweibettzimmerzuschlag grundsätzlich ein Basispreis und ein Preis für die Komfortelemente zugrunde. Auch ein Zweibettzimmer mit erheblichen Komfortelementen - wie hier auf der Station B2 - ist danach rechtlich als Zweibettzimmer zu qualifizieren und kann dementsprechend auch so bezeichnet werden.
55 
3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte schließlich einen Verstoß der Vereinbarung gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Nach dieser Vorschrift darf eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die Regelung will insbesondere verhindern, dass ein Patient verpflichtet ist, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, um in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht zu werden. Im beigeladenen Klinikum besteht das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürfen, entweder ein Mehrbettzimmer oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen oder - wie hier die Klägerin - die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen. Die Wahl dieser dritten Möglichkeit hat zwingend die Unterbringung auf der Station B2 zur Folge, die ausschließlich über die „teureren“ Zweibettzimmer verfügt. Danach war die Klägerin nicht verpflichtet, neben der Wahlleistung Unterkunft auch noch sonstige Wahlleistungen - insbesondere wahlärztliche Leistungen - in Anspruch zu nehmen. Die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ stellt jedenfalls auch Zweibettzimmer ohne wahlärztliche Leistungen zur Verfügung. Dass diese Zweibettzimmer von einem minderen Komfort sind, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 KHEntgG. Auch die „billigen“ Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen bleiben Zweibettzimmer.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
58 
Beschluss vom 17. April 2012
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.870,87 EUR (streitiger Tagessatz für das Zweibettzimmer von 30,67 EUR, Unterbringung für 122 Tage und Bemessungssatz von 50 %) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung des Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
29 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für das Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen zu einem Tagessatz von 58,-- EUR. Den darüber hinausgehenden Differenzbetrag bis zum ursprünglich in Ansatz gebrachten Tagessatz in Höhe von 86,09 EUR hat der Beigeladene der Klägerin unstreitig zurückerstattet, so dass diese insoweit auch keine Beihilfe mehr beansprucht. In Höhe dieses Differenzbetrags hat die Klägerin keine Berufung eingelegt, so dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist.
30 
Die Aufwendungen der Klägerin für die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmerzuschlags sind hiervon ausgehend für den den eingereichten Rechnungen zugrunde liegenden Zeitraum vom 31.08.2008 bis zum 31.12.2008 nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu einem Tagessatz von 54,69 EUR, sondern zu einem Tagessatz von 58,-- EUR beihilfefähig. Soweit die Bescheide des Landesamts vom 11.12.2008 und 16.01.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
31 
Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nach Maßgabe des § 6 a BVO beihilfefähig. Beihilfefähig sind danach u.a. die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, (1.) für vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115 a SGB V, (2.) allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG sowie (3.) - unter den Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2 BVO - nach § 22 BPflV, §§ 16 und 17 KHEntgG gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und für Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer (s. § 6 a Abs. 1 BVO).
32 
1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten allein umstritten, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die Wahlleistung „Unterkunft“ hat. Da die Klägerin gegenüber der Beihilfestelle die Erklärung nach § 6 a Abs. 2 BVO fristgerecht abgegeben und seitdem den monatlichen Betrag von 13,-- EUR (seit 01.02.2012 von 22,-- EUR) bezahlt hat, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für diese Wahlleistung zu.
33 
2. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO sieht vor, dass die Aufwendungen für die Wahlleistung Unterkunft bis zur Höhe der Wahlleistungsentgelte für Zweibettzimmer beihilfefähig sind und verweist im Übrigen auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG. Da die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des Beigeladenen dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung unterfällt (vgl. § 1 BPflV), gilt zunächst § 22 BPflV. Diese Vorschrift verweist wiederum für die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2005 - und damit auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - auf § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV). § 17 KHEntgG regelt danach allgemein sowohl für die „DRG-Krankenhäuser“ (vgl. § 1 KHEntgG) als auch für die Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und zu denen die hier zu beurteilende Fachabteilung des Beigeladenen gehört, die rechtlichen Bindungen, denen die privatrechtlichen Wahlleistungsvereinbarungen zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist davon auszugehen, dass die rechtliche Überprüfung der Wahlleistung „Unterkunft“ auch im Beihilferecht nach denselben Kriterien erfolgt, die für die privatrechtliche Beziehung des Patienten zum Krankenhausträger gelten. Die Gewährung der Beihilfe zu Wahlleistungen baut danach - auch gerade hinsichtlich der hier im Streit stehenden Frage, ob das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ angemessen ist - auf den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes auf.
34 
3. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Verordnungsgeber im Beihilferecht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen und rechtlich eigenständig die Beihilfefähigkeit über die Regelung in § 17 KHEntgG hinaus beschränkt hätte. An einer solchen eindeutigen Bestimmung fehlt es jedoch.
35 
Eine Beschränkung bzw. Deckelung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Wahlleistungen - hier Wahlleistung „Unterkunft“ - kann insbesondere nicht mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO begründet werden, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind. Diese allgemeine Regelung, die die Beihilfefähigkeit der notwendigen Aufwendungen der Höhe nach begrenzt, wird für Wahlleistungen durch die spezielle Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO verdrängt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 78.08 - NVwZ-RR 2010, 693 zu der Frage, ob die Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen - Zweibettzimmer in Privatklinik - durch die der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vergleichbare allgemeine Vorschrift des rheinland-pfälzischen Beihilferechts beschränkt wird).
36 
Die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die zivilrechtliche Wahlleistungsvereinbarung das Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Hinblick auf dessen Angemessenheit zu bezahlen hat, und die Frage, ob sie für diese Aufwendungen vom Beklagten Beihilfe erhält, können deshalb nur einheitlich und gleichlautend entschieden werden. Auf Grundlage der Systematik der Beihilfeverordnung in ihrer geltenden Fassung muss ausgeschlossen werden können, dass die Klägerin zivilrechtlich zur Zahlung des Zweibettzimmerzuschlags verpflichtet ist, sie jedoch hierfür - trotz der Regelung in § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO - nicht Beihilfe in vollem Umfang erhält, da andernfalls die durch § 6 a Abs. 2 BVO begründete Rechtsposition teilweise entwertet würde. Eine solche - nachträgliche - Entziehung einer gewährten Rechtsposition setzte jedenfalls eine eindeutige gesetzliche Bestimmung voraus, an der es - wie dargelegt - fehlt.
II.
37 
Nach diesem Maßstab sind die Kosten des der Klägerin im beigeladenen Klinikum zur Verfügung gestellten Zweibettzimmers als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen andere als allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Demnach sind Wahlleistungen begrifflich „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Die hierunter fallenden Leistungen sind mit den Entgelten nach § 7 KHEntgG abgegolten. Da § 2 Abs. 2 KHEntgG vorsieht, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhaues zu berücksichtigen sowie die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit notwendige Versorgung maßgebend ist, kann das Zweibettzimmer in einem Krankenhaus als Wahlleistung angeboten werden, dagegen in einem anderen der Regelleistung zugehörig sein. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ausschließlich oder weit überwiegend nur Zweibettzimmer in der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses angeboten werden, mithin regelmäßig (nahezu) alle Regelleistungspatienten im Zweibettzimmer untergebracht werden (so Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 17 KHEntgG, S. 353, 354).
38 
Zu Unrecht meint der Beklagte hieran anknüpfend, das der Klägerin auf der Station B2 zur Verfügung gestellte Zweibettzimmer sei nicht als Wahlleistung, sondern als Regelleistung anzusehen mit der Folge, dass die Kosten hierfür nicht als Wahlleistung „Unterkunft“ beihilfefähig seien. Weder im Klinikum der Beigeladenen insgesamt noch in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“, in der die Klägerin stationär untergebracht war und behandelt wurde, werden weit überwiegend oder gar ausschließlich Zweibettzimmer angeboten. Die Vertreterin des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert - und auch belegt -, dass in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ sowohl Zweibett- als auch Mehrbettzimmer vorgehalten werden. Dies gilt gleichermaßen für die offenen wie für die geschlossenen Stationen dieser Fachabteilung. Auf der Station B2, auf der die Klägerin untergebracht war und die durch das beigeladene Klinikum interdisziplinär belegt wird, stehen zwar lediglich Ein- und Zweibettzimmer zur Verfügung. Diese Struktur der „Wahlleistungsstation“ B2 führt naturgemäß jedoch nicht dazu, dass für das Krankenhaus bzw. die Fachabteilung das Zweibettzimmer die allgemeine Krankenhausleistung darstellt.
III.
39 
Auch die Höhe des der Klägerin zuletzt von der Beigeladenen in Rechnung gestellten Zweibettzimmerzuschlags von 58,-- EUR pro Tag kann nicht beanstandet werden.
40 
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Hauptanwendungsfall der Vorschrift ist die Wahlleistung „Unterkunft“, da für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG die Vorschriften der GOÄ und der GOZ - unmittelbar oder entsprechend - Anwendung finden.
41 
Bei der Auslegung des Begriffs der „Angemessenheit“ der Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Eine unangemessene Entgeltregelung setzt keine wucherische Preisgestaltung voraus. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass bereits ein „einfaches“ Missverhältnis zwischen der Höhe der geforderten Vergütung und dem Wert der zu erbringenden Leistung einen Normverstoß begründet. Die Frage der Angemessenheit eines Entgelts lässt sich nur beantworten, wenn die Höhe der Vergütung in Beziehung zum objektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird. Die höhenmäßige Begrenzung von Wahlleistungsentgelten dient dem Schutz des Krankenhauspatienten vor überhöhten Entgeltforderungen des Krankenhauses. Die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen, ist bereits aus medizinischen (Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs, Behandlungsmöglichkeiten) und persönlichen Gründen (Nähe zum Wohnort etc.) regelmäßig begrenzt. Die wenigsten Patienten haben deshalb eine echte Wahl. Ihnen bleibt vielfach nur die Möglichkeit, die angebotenen Wahlleistungen zu den einseitig vom Krankenhaus festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. Auch vor diesem Hintergrund führt jedoch nicht jede Überschreitung des objektiven Werts der Leistung des Krankenhauses zur Unangemessenheit des verlangten Preises. Vielmehr verbleibt dem Krankenhaus bei der Festlegung der Vergütung ein gewisser Spielraum. Verstößt das im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patienten vereinbarte Entgelt wegen anzunehmender Unangemessenheit gegen § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sondern nur zur Teilnichtigkeit der Preisabrede (vgl. § 134 BGB). Daraus folgt dann, dass der - gerade noch - zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen tritt und damit Vertragspreis ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 04.08.2000 - III ZR 158/99 - BGHZ 145, 66).
42 
2. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG sieht vor, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben können. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung im Zivilrechtsweg die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG). Sowohl mit der dem Verband der privaten Krankenversicherung eingeräumten Möglichkeit, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abzugeben, als auch mit der Einführung des Klagerechts für diesen Verband sollte ein „Korrektiv“ gegenüber der einseitigen Festlegung der Höhe der nichtärztlichen Wahlleistungsentgelte durch den Krankenhausträger geschaffen werden (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, BT-Drs. 13/6087, S. 35).
43 
3. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997, der Vorgängervorschrift zu § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG, haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung auf die „Gemeinsame Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ geeinigt. Diese Empfehlung, die am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, richtet sich an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, sonstige Kostenträger, Wahlleistungspatienten und Krankenhäuser. Die Empfehlung ist zwar nicht verbindlich, sie stellt jedoch für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe dar (BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO, und Beschluss vom 31.10.2002 - III ZR 60/02 - NJW 2003, 209). Denn der Gesetzgeber wollte den offenkundigen Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Angemessenheit der Wahlleistung „Unterkunft“ verbunden sind, mit der Möglichkeit begegnen, Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen. Im Hinblick darauf, dass die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall mit kaum bewältigbaren praktischen Schwierigkeiten verbunden ist und eine rechtliche Beurteilung ohne die Einschaltung sachverständiger Stellen nicht gelingen kann, ist ein Abweichen von den Grundsätzen der „Gemeinsamen Empfehlung“ nur im Ausnahmefall angezeigt.
44 
Nach der Empfehlung setzt sich der Preis für die Wahlleistung „Unterkunft“ im Krankenhaus aus einem „Basispreis“ und sogenannten „Komfortzuschlägen“ zusammen. Der Basispreis bezieht sich allein auf die Leistung des Alleinliegens bzw. des Zuzweitliegens und beträgt nach der Empfehlung beim Einbettzimmer 80 % und beim Zweibettzimmer 30 % der Bezugsgröße Unterkunft, die auf der Grundlage der bis Ende des Jahres 2004 gültigen Mindestpreisvorschrift in § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV a.F. ermittelt worden ist (vgl. zur Ermittlung des Basispreises: BGH, Urteil vom 04.08.2000, aaO). Darauf aufbauend haben die Vertragspartner in der „Gemeinsamen Empfehlung“ einen Preisrahmen für zusätzliche, der Wahlleistung Unterkunft zugeordnete Leistungsvorteile - Komfortvorteile - festgelegt. Vor diesem Hintergrund enthält die Anlage 1 der Empfehlung allgemeine Regelungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung eines angemessenen Entgelts im Einzelfall. Die Anlage 2 enthält eine Preisempfehlung für die Beurteilung der Komfortelemente. Sie differenziert nach fünf Leistungsabschnitten (Sanitärzone, sonstige Ausstattung, Größe und Lage des Zimmers, Verpflegung, Service) und insgesamt 30 Komfortelementen. Die Summe der so ermittelten „Teilentgelte“ für die Komfortelemente zuzüglich des Basispreises ergibt dann - bezogen auf das jeweilige Krankenhaus - das angemessene Entgelt für die Wahlleistung „Unterkunft“ pro Berechnungstag. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Quantitäten und Qualitäten von Komfortvorteilen zu entsprechend unterschiedlichen Komfortzuschlägen in den jeweiligen Krankenhäusern führen. Auch auf der Grundlage der Angemessenheitsklausel in § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG können wesentliche Leistungsunterschiede zwischen den Einrichtungen nicht eingeebnet werden (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 17 KHEntgG, RdNr. 60).
45 
Die dargestellte „Gemeinsame Empfehlung“ ist auch für den hier zu beurteilenden Zeitraum 2008/2009 weiterhin Grundlage zur Ermittlung angemessener Preise (so auch OLG Köln, Urteil vom 24.11.2008 - 5 U 56/08 - Juris). Die Vertragsparteien haben die „Gemeinsame Empfehlung“ weder befristet noch mit einer Anpassungsklausel versehen. Sie wenden die Empfehlung auch tatsächlich weiterhin an.
46 
4. Der hier zu beurteilende Zweibettzimmerzuschlag für die Station B2 in Höhe von 58,-- EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, da dieses Entgelt i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG in keinem unangemessenen Verhältnis zu der Leistung des Beigeladenen steht. Diese Einschätzung beruht auf der - rückwirkend zum 23.06.2008 getroffenen - Vereinbarung zwischen dem beigeladenen Klinikum und dem Verband der privaten Krankenversicherung vom April 2010. Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung, die einen Einbettzimmerzuschlag von 98,-- EUR pro Tag und einen Zweibettzimmerzuschlag von 58,-- EUR pro Tag vorsieht, die Maßstäbe der „Gemeinsamen Empfehlung“ aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt. Die Vereinbarung sieht für das Zweibettzimmer einen Basispreis von 19,25 EUR vor, der auf der Grundlage unterschiedlicher - den fünf Leistungsabschnitten zugeordneten - Komfortelemente auf den genannten Betrag von 58,-- EUR erhöht wird. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die Angaben des Beigeladenen hinsichtlich der Sanitärzone, sonstigen Ausstattung ihrer Zimmer, der Größe und Lage der Zimmer, der Verpflegung und des Services überprüft und auf der Grundlage der Anlage 2 zur „Gemeinsamen Empfehlung“ jeweils eine preisliche Einstufung vorgenommen. Auch der Beklagte hat weder gegen die Höhe des Basispreises noch die Art und Weise der Berechnung der Komfortelemente Einwendungen erhoben. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die jeweiligen Komfortelemente in der Einrichtung des Beigeladenen unzutreffend eingestellt oder nicht mit angemessenen Preisen eingestuft worden wären.
47 
Der vereinbarte Tagessatz in Höhe von 58,-- EUR steht auch nicht in Widerspruch zu Nr. 5 der Anlage 1 der „Gemeinsamen Empfehlung“. Diese Klausel regelt den Sonderfall, dass die Unterbringung im Zweibettzimmer bereits die Regelleistung der jeweiligen bettenführenden Fachabteilung darstellt. In diesem Fall kann nur noch eine besondere Form des Zweibettzimmerzuschlags - allein bestehend aus einem entsprechenden Komfortzuschlag -, der auch als solcher zu bezeichnen ist, ohne Berücksichtigung eines Basispreises abgerechnet werden (vgl. dazu auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Als „bettenführende Fachabteilung“ im Sinne dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ und nicht isoliert die Station B2 anzusehen, auf der interdisziplinär lediglich Ein- und Zweibettzimmer vorgehalten werden. Auch der Verband der privaten Krankenversicherung und das beigeladene Klinikum gehen übereinstimmend von einem solchen Verständnis der Regelung aus und haben deshalb im Rahmen ihrer konkreten Vereinbarung auf die übergeordnete Einheit, d.h. die jeweilige Fachdisziplin abgestellt (so auch Uleer/Miebach/Patt, aaO, RdNr. 50). Für die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ des beigeladenen Klinikums findet danach die Nr. 5 der Anlage 1 keine Anwendung. In der Fachabteilung werden nach den unbestrittenen Angaben des Krankenhauses 27 Zimmer vorgehalten, die flexibel als Ein- oder Zweibettzimmer genutzt werden können, darüber hinaus werden 89 Zimmer regelmäßig mit jeweils drei Betten (Mehrbettzimmer) belegt. Folglich stellt das Mehrbettzimmer in der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ die Regelleistung dar.
IV.
48 
Auch die Einwendungen, die der Beklagte gegen die zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung erhoben hat, führen nicht dazu, dass - trotz grundsätzlicher Beihilfefähigkeit des hier zu beurteilenden Zweibettzimmers - kein Anspruch der Klägerin im Einzelfall besteht.
49 
1. Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst darauf, dass die Klägerin von der Beigeladenen nicht ausreichend über das Entgelt der Wahlleistung „Unterkunft“ und insbesondere den Inhalt der Wahlleistung auf der Station B2 unterrichtet worden sei. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG ist der Patient vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Hinsichtlich der entgeltbezogenen Unterrichtung genügt die Angabe der für den Patienten einschlägigen Ein- und Zweibettzimmerzuschläge, die pro Tag anfallen bzw. die Angabe weiterer Entgelte für vom Patienten im Einzelfall gewählte Leistungen, die mit den Zimmerzuschlägen nicht abgegolten werden, weil die zugrunde liegenden Leistungen nicht zu den im Rahmen der Zimmerzuschläge abzurechnenden Leistungen (z.B. Telefongebühr je Einheit etc.) gehören (vgl. Uleer/Miebach/Patt, aaO, § 17 KHEntgG, RdNr. 29). Diesen Anforderungen ist das beigeladene Klinikum nachgekommen. Es hat der Klägerin unstreitig seine „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ zur Verfügung gestellt, in denen die unterschiedlichen Tarife für die Unterbringung im Zweibettzimmer auf der „Allgemeinen Psychiatrie“ einerseits und der „Komfortstation B2“ andererseits dargestellt werden.
50 
Darüber hinaus sind auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG bei der Wahlleistung „Unterkunft“ die Unterschiede zur Unterbringung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen zu benennen. Diesbezüglich ist auf die Größe und die Ausstattung der Ein- und Zweibettzimmer sowie auf weitere Leistungsmerkmale, etwa Telefon und Fernseher, einzugehen, wenn es sich hierbei nicht bereits um allgemeine Krankenhausleistungen handelt (vgl. die Einzelbegründung zur Vorgängervorschrift § 22 BPflV, BR-Drucks. 381/94 vom 28.04.1994). Die „Gemeinsame Empfehlung“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das konkrete Leistungsspektrum dem Patienten in der Wahlleistungsvereinbarung verdeutlicht wird und hierzu die Leistungsbeschreibungen der Anlage 2, d.h. die jeweiligen Komfortelemente, herangezogen werden. Das beigeladene Klinikum ist hiervon ausgehend grundsätzlich verpflichtet, über das unterschiedliche Leistungsspektrum der Zweibettzimmer in ihrem Haus zu unterrichten und insbesondere die stark differierenden Komfortelemente bei einer Unterbringung in einem „normalen“ Zweibettzimmer einerseits und in einem Zweibettzimmer auf der Komfortstation B2 andererseits zu erläutern. Nur so kann der Patient abschätzen, ob nach seinen subjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn jeweils in Betracht kommende Wahlleistung Unterkunft „ihr Geld wert“ ist.
51 
Eine Unterrichtung, die diesen Anforderungen genügte, ist im Fall der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie bei der Aufnahme im Klinikum allein über das Entgelt ihres Zweibettzimmers, nicht jedoch über die Leistungen im Einzelnen bzw. die einzelnen Komfortelemente informiert worden ist. Auch das beigeladene Klinikum hat eine Unterrichtung im oben dargestellten Sinne nicht substantiiert behauptet. Die Unterrichtung der Patienten erfolgt bislang allein auf Grundlage der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ des Klinikums, aus denen sich lediglich die Entgelte für die Wahlleistung „Unterkunft“ entnehmen lassen. Eine Informationsbroschüre, die - vergleichbar mit dem Informationsblatt „Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ - über den Inhalt der Wahlleistung „Unterkunft“ unterrichtet, wird den Patienten unstreitig nicht zur Verfügung gestellt.
52 
Der dargestellte Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin im Klinikum nicht als Selbstzahlerin untergebracht war, sondern Versicherungsschutz genießt und Beihilfe erhält. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unterrichten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat.
53 
Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KHEntgG führt jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zur Unwirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Klinikum geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung für die Unterkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 - BGHZ 157, 87) ist zwar eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, grundsätzlich unwirksam. Im vorliegenden Fall muss jedoch etwas anderes geltend, da die unzureichende Unterrichtung der Klägerin nicht ursächlich für ihre Entscheidung war, ein „teureres“ Zweibettzimmer auf der Station B2 - anstatt ein „billigeres“ auf einer der anderen Stationen der Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ - als Wahlleistung zu vereinbaren. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie bei der Einweisung in das Klinikum - auch im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung - auf jeden Fall sowohl die Wahlleistung „Unterkunft“ in Form eines Zweibettzimmers als auch wahlärztliche Leistungen und damit die Behandlung durch den Chefarzt hat in Anspruch nehmen wollen. Deshalb hatte sie ihre Mutter gebeten, sowohl bei ihrer privaten Krankenversicherung als auch auf Grundlage ihrer Bezügemitteilung nochmals zu überprüfen, ob die Wahlleistungen auch erstattet würden. Da das beigeladene Klinikum die Kombination der Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen in dieser Fachabteilung ausschließlich auf der Station B2 anbietet, war für die Klägerin die Unterbringung auf dieser Station die einzige Möglichkeit. Sie befand sich somit vornherein in keinem Entscheidungskonflikt, welche der beiden Kategorien von Zweibettzimmern sie der Wahlleistungsvereinbarung zugrunde legen sollte. Dementsprechend wäre auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch das beigeladene Klinikum nicht geeignet gewesen, die Entscheidung der Klägerin zu beeinflussen. Die Klägerin konnte deshalb auch ohne ordnungsgemäße Information ausreichend beurteilen, dass ihr die Leistungen des Krankenhauses auf der Station B2 den geforderten „Preis wert waren“. Da sie sowohl einen ausreichenden privaten Versicherungsschutz als auch einen Anspruch auf Beihilfe für die Wahlleistung hatte, bestand für die Klägerin zudem nicht die Gefahr, im Hinblick auf das von ihr vereinbarte Zweibettzimmer auf unüberschaubaren Kosten „sitzen zu bleiben“; auch insoweit fordert der Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit.
54 
2. Zu Unrecht rügt der Beklagte ferner, das beigeladene Klinikum habe mit der Klägerin - wie sich aus der Wahlleistungsvereinbarung ergebe - lediglich die Wahlleistung Zweibettzimmer und nicht - wie erforderlich - eine Wahlleistung „Komfortstation“ vereinbart. Nach den obigen Ausführungen liegt einem Zweibettzimmerzuschlag grundsätzlich ein Basispreis und ein Preis für die Komfortelemente zugrunde. Auch ein Zweibettzimmer mit erheblichen Komfortelementen - wie hier auf der Station B2 - ist danach rechtlich als Zweibettzimmer zu qualifizieren und kann dementsprechend auch so bezeichnet werden.
55 
3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte schließlich einen Verstoß der Vereinbarung gegen § 17 Abs. 4 KHEntgG. Nach dieser Vorschrift darf eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die Regelung will insbesondere verhindern, dass ein Patient verpflichtet ist, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, um in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht zu werden. Im beigeladenen Klinikum besteht das generelle Angebot für Patienten, die auf einer offenen allgemeinpsychiatrischen Station einer Krankenhausbehandlung bedürfen, entweder ein Mehrbettzimmer oder ausschließlich die Wahlleistung Zweibettzimmer in Anspruch zu nehmen oder - wie hier die Klägerin - die Wahlleistung Zweibettzimmer und wahlärztliche Leistungen zu wählen. Die Wahl dieser dritten Möglichkeit hat zwingend die Unterbringung auf der Station B2 zur Folge, die ausschließlich über die „teureren“ Zweibettzimmer verfügt. Danach war die Klägerin nicht verpflichtet, neben der Wahlleistung Unterkunft auch noch sonstige Wahlleistungen - insbesondere wahlärztliche Leistungen - in Anspruch zu nehmen. Die Fachabteilung „Allgemeine Psychiatrie“ stellt jedenfalls auch Zweibettzimmer ohne wahlärztliche Leistungen zur Verfügung. Dass diese Zweibettzimmer von einem minderen Komfort sind, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 4 KHEntgG. Auch die „billigen“ Zweibettzimmer in der Einrichtung des Beigeladenen bleiben Zweibettzimmer.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
58 
Beschluss vom 17. April 2012
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.870,87 EUR (streitiger Tagessatz für das Zweibettzimmer von 30,67 EUR, Unterbringung für 122 Tage und Bemessungssatz von 50 %) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 31/10/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 60/02 vom 31. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz Die Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach bei U
published on 27/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 37/03 Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BPflV § 22 Abs
published on 04/08/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 158/99 Verkündet am: 4. August 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------
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published on 23/04/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2012 - 9 K 1271/11 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die stationäre Krankenhausunterbringung in der ... Klinik eine weitere Be
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Annotations

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für

1.
Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet,
2.
Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden,
3.
Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
4.
(weggefallen)

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
2.
die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden.

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für

1.
Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet,
2.
Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden,
3.
Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
4.
(weggefallen)

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a,
4.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
5.
Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1),
6.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2),
6a.
tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,
7.
Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10.
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.

(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:

1.
Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem Landesbasisfallwert multipliziert;
2.
Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen;
3.
Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen;
4.
Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart.
Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind anzuwenden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 3),
4.
Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),
5.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4).
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
1.
der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2.
der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
3.
der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für

1.
Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet,
2.
Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden,
3.
Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
4.
(weggefallen)

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
2.
die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden.

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für

1.
Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet,
2.
Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden,
3.
Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
4.
(weggefallen)

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a,
4.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
5.
Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1),
6.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2),
6a.
tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,
7.
Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10.
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.

(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:

1.
Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem Landesbasisfallwert multipliziert;
2.
Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen;
3.
Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen;
4.
Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart.
Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind anzuwenden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 3),
4.
Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),
5.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4).
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
1.
der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2.
der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
3.
der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.