Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Aug. 2014 - 2 S 1472/14

published on 22/08/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Aug. 2014 - 2 S 1472/14
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2014 - 13 K 1895/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.217,52 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838).
a) Der Kläger ist A-Mitglied der Beklagten. Diese erließ unter dem 20.07.2012 einen Bescheid über die „Rückforderung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen“, mit dem sie den Kläger aufforderte, für seine Ehefrau erbrachte Leistungen in Höhe von 6.213,06 EUR zurückzuerstatten. Unter dem 25.07.2012 erging ein weiterer Rückforderungsbescheid über einen Betrag von 5.217,52 EUR. Die hiergegen eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 - dem Kläger zugestellt am 14.05.2013 - zurück. Dabei nahm sie den Bescheid vom 20.07.2013 insoweit teilweise zurück, als sie nunmehr einen zusätzlichen Rückforderungsbetrag von 21,08 EUR geltend machte.
Am 06.06.2013 hat der durch Rechtssekretäre der ... Rechtsschutz GmbH vertretene Kläger Klage erhoben. Dabei hat er ausdrücklich beantragt,
„den Bescheid vom 20.07.2012, Az.: 3328-223-21-561, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2013, Az. BVV 1-02 R2012-000188 aufzuheben.“
Bescheidkopien hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Klagebegründung ist am 11.10.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie gegen den Bescheid vom 20.07.2012 gerichtet ist. Soweit die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 25.07.2012 gerichtet ist, hat es sie hingegen als unzulässig abgewiesen. Die am 06.06.2013 erhobene Klage habe sich ausdrücklich auf den Bescheid vom 20.07.2012 beschränkt. In Bezug auf den Bescheid vom 25.07.2012 sei jedenfalls die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO versäumt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag. Er ist der Ansicht, lediglich aufgrund eines Büroversehens sei der Bescheid vom 25.07.2012 nicht erfasst worden. Die Beklagte habe in dem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 sämtliche Bescheide zusammengefasst, sodass es für die Beklagte offensichtlich gewesen sei, dass sich der Kläger gegen alle Rückforderungsbescheide wenden wolle. Dies habe sich auch aus der Klagebegründung und seinem übrigen Vortrag ergeben.
b) Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
10 
aa) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach der Klageschrift vom 06.06.2013 zunächst nur der Bescheid der Beklagten vom 20.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2013 Streitgegenstand geworden ist.
11 
§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet den Kläger dazu, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zwar schreibt das Gesetz zur Erhebung einer wirksamen Klage nicht zwingend eine Antragstellung oder die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen vor. Jedoch muss aus der Tatsache der Klageerhebung, aus Angaben über den angegriffenen Verwaltungsakt und etwaigen sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen oder diesen beigefügten Unterlagen es für das Gericht möglich sein, festzustellen, um was es dem Kläger geht, in welcher Angelegenheit die Klage erhoben wird und auf welchen konkreten Fall sich die Rechtshängigkeit bezieht. Bei Rechtsbehelfen ist hierzu immer auch eine hinreichend genaue Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 82 Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2010 - 20 ZB 10.2056 - juris).
12 
Hiernach hat sich die fristgerecht erhobene Klage ursprünglich nicht gegen den Bescheid vom 25.07.2012 gerichtet. Das ergibt sich ohne Zweifel aus dem in der Klageschrift enthaltenen Klageantrag, mit dem ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheids vom 20.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2013 begehrt worden ist. Dabei wird der Bescheid vom 20.07.2012 nicht nur mit dem Erlassdatum, sondern zudem mit dem entsprechenden Aktenzeichen der Beklagten - das sich von dem Aktenzeichen des Bescheids vom 25.07.2012 unterscheidet - bezeichnet. Diese eindeutige und unmissverständliche Formulierung ist keiner Auslegung in die Anfechtung eines weiteren Bescheids zugänglich, zumal die Klageschrift nicht von dem Kläger selbst, sondern von den ihn vertretenden rechtskundigen Rechtssekretären gefertigt worden ist. Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung des Klageantrags, wohl aber an das sich aus dem Klagevorbringen ergebende Klagebegehren gebunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 - juris).
13 
Eine andere Beurteilung des Klagegegenstandes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2013 nicht nur der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2012, sondern auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.07.2012 zurückgewiesen worden war. Denn in der Klageschrift wird explizit nur der Bescheid vom 20.07.2012 als angefochtener Ausgangsbescheid genannt.
14 
Umstände, die möglicherweise zu einer abweichenden Auslegung des Klagegegenstandes hätten führen können (Vorlage der Klagebegründung, Antragsformulierung in der mündlichen Verhandlung), sind erst nach Ablauf der Klagefrist eingetreten und können deshalb bei der Ermittlung des ursprünglichen Klagegegenstandes nicht berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, aaO).
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bb) Soweit der Kläger später - möglicherweise schon mit der Vorlage der Klagebegründung am 11.10.2013, jedenfalls aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - auch den Bescheid vom 25.07.2013 zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat, handelt es sich demzufolge nicht nur um eine bloße Berichtigung des Klageantrags, sondern um eine objektive Klageänderung nach § 91 VwGO, da er damit einen weiteren Verwaltungsakt zum Gegenstand seiner Anfechtungsklage gemacht hat. Eine objektive Klageänderung wirkt aber nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 91 Rn. 32; NdsOVG, Beschluss vom 27.08.2002 - 8 LA 101/02 - juris). Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i. S. d. § 90 VwGO; eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkende Rechtshängigkeit lässt sich § 90 hingegen nicht entnehmen (vgl. Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 91 Rnrn. 79 u. 87).
16 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 05.05.1982 - 7 B 201.81 - DVBl. 1982, 1000), wonach eine Klageschrift, die den Maßgaben des § 82 Abs. 1 VwGO nicht genügt, auch nach Ablauf der Klagefrist ergänzt werden kann, sodass die Klage wegen des ursprünglichen Mangels nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden darf. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass eine Klage, die wie hier den Gegenstand des Klagebegehrens eindeutig bezeichnet und einen bestimmten Antrag enthält, nach Ablauf der Klagefrist ohne weiteres geändert und auf einen weiteren Bescheid erstreckt werden kann. Denn in einem solchen Fall liegt nicht lediglich eine bloße Ergänzung eines auslegungsfähigen Klagebegehrens, sondern eine Erweiterung eines eindeutig bezeichneten Klagebegehrens um einen weiteren - neuen - Gegenstand vor. Die Notwendigkeit, auch insoweit die Klagefrist einzuhalten, entfällt nicht dadurch, dass der Kläger sein neues Begehren im Wege einer Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit einführt (vgl. NdsOVG, aaO).
17 
cc) Soweit der Kläger geltend macht, lediglich aufgrund eines Büroversehens sei der Bescheid vom 25.07.2012 nicht erfasst worden, ist schließlich kein Grund für die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bezüglich dieses Bescheids dargetan. Es stellt ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten dar, wenn sie die Bestimmung des Klagegegenstands allein ihrem Hilfspersonal überlassen haben. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts setzt stets ein, wenn ihm in einer Fristsache eine Akte zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung - hier: Erhebung der Klage - vorgelegt wird. Die Anfertigung einer Klageschrift darf wegen ihrer Bedeutung und den an sie zu stellenden Anforderungen nicht dem Büropersonal überlassen werden, ohne dass der Rechtsanwalt das Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft (vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 Rn. 46). Diese Anforderungen müssen gleichermaßen auch für gewerkschaftliche Rechtssekretäre gelten, die mit der Klageerhebung betraut sind. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass ein bevollmächtigter Rechtssekretär vor der Anfertigung einer Klageschrift in eigener Verantwortung mit dem Vertretenen abklären muss, welches konkrete Begehren mit der Klage verfolgt werden soll, und er die Klageschrift daraufhin zu überprüfen hat, ob der hiernach gewollte Gegenstand der Klage auch hinreichend genau bezeichnet wird.
18 
2. Der weiter behauptete Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt.
19 
Der Kläger rügt als Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG). Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ihn (wohl gemäß § 86 Abs. 3 VwGO) darauf hinzuweisen, dass sein Antrag fehlerhaft gewesen sei.
20 
Eine schlüssige Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Nachdem die Klage ausdrücklich nur gegen einen der beiden Rückforderungsbescheide gerichtet war (vgl. oben unter 1.), gab es für das Gericht keinerlei Anlass, insoweit von einem (versehentlich) unvollständigen Antrag auszugehen. Klagen, die nur gegen einen von mehreren belastenden Verwaltungsakten gerichtet sind, sind in der gerichtlichen Praxis ebenso häufig anzutreffen wie (Teil-) Klagen, die sich auf die Anfechtung eines Teilbetrags beschränken. Dass hier eigentlich eine Anfechtung beider Rückforderungsbescheide beabsichtigt gewesen sein könnte, lässt sich ansatzweise frühestens aus der am 11.10.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung ersehen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO bereits seit Langem verstrichen, sodass ein entsprechender gerichtlicher Hinweis ins Leere gegangen wäre und nichts mehr an der teilweisen Unzulässigkeit der Klage hätte ändern können.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 und 52 Abs. 3 GKG.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 14/05/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.05.2013 - 11 K 563/12 - geändert.Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.02.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage
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published on 29/01/2019 00:00

Tenor I. Der Prüfungsbescheid vom 6.7.2017 in der Fassung vom 28.3.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsaufgabe 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klag
published on 23/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
published on 10/12/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 24/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.