Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2012 - 2 S 2231/11

published on 26/03/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2012 - 2 S 2231/11
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2010 - 2 K 296/10 - geändert. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Abwasserbeitrag von mehr als 12.583,12 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag.
Die Kläger sind Eigentümer des - im Außenbereich gelegenen - 10.498 qm großen Grundstücks Flst. Nr. xxxxx auf der Gemarkung der Beklagten. Die Voreigentümer errichteten auf Grundlage der Baugenehmigung der Beklagten vom 04.11.1998 auf dem Grundstück ein Hauptgebäude, in dem die Praxisräume einer Pferdeklinik untergebracht waren, sowie einen zu der Klinik gehörenden Stall und schlossen das Grundstück an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten an. Mit Bescheid vom 09.03.1999 zog die Beklagte die Voreigentümer daraufhin zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 39.691,32 DM heran. Die Beklagte veranlagte dabei nur eine 2.587 qm große Teilfläche des Grundstücks. Die in dem dem Bescheid beiliegenden Lageplan näher gekennzeichnete Teilfläche erfasst den östlichen und südlichen Bereich des Grundstücks, der mit den genannten Anlagen bebaut ist, und die dazugehörenden Abstands- und Zwischenflächen.
Die Beklagte erteilte den Klägern auf deren Antrag unter dem 27.09.2006 die Baugenehmigung zum Neubau einer „Bewegungshalle“ mit den Maßen 40 m x 20 m. Die Tierbewegungshalle dient dazu, den auf dem Grundstück untergebrachten Pferden in einem geschützten Bereich ohne Witterungseinflüsse Auslauf zu gewähren. Derzeit ist im Hauptgebäude statt der ursprünglichen Pferdeklinik eine Kleintierpraxis untergebracht. Der Stall dient einer Pferdepensionshaltung, der auch die Tierbewegungshalle zugeordnet ist.
Mit Bescheid vom 25.11.2009 zog die Beklagte die Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 12.978,59 EUR für einen weiteren - 1.599 qm großen - Teil ihres Grundstücks heran, auf dem sich die Tierbewegungshalle befindet. Die betreffende Teilfläche schließt sich nach Westen auf dem südlichen Teil des Grundstücks an die bereits 1999 veranlagte Teilfläche an. Die Beklagte legte der Beitragserhebung neben einer Grundstücksteilfläche von 1.599 qm die nach der Baugenehmigung tatsächlich vorhandene Geschossfläche von 800 qm für die „Bewegungshalle“ sowie einen Beitragssatz je Quadratmeter Grundstücks- und Geschossfläche von 5,41 EUR zugrunde. Zur Begründung für die Veranlagung führte sie aus, nach Erteilung der Baugenehmigung für die Halle seien die Voraussetzungen für die Abgrenzung eines weiteren Teils von 1.599 qm der bisher unberücksichtigten Grundstücksfläche entfallen, so dass nach § 29 Abs. 3 KAG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ihrer Abwassersatzung ein weiterer Beitrag zu erheben sei. Dabei sei die nach der Baugenehmigung überbaute Fläche einschließlich der baurechtlich erforderlichen Abstands-, Zugangs- und Zubehörflächen berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 09.12.2009 Widerspruch und verwiesen zur Begründung darauf, dass die neu errichtete Tierbewegungshalle nicht an die Kanalisation angeschlossen sei. In ihr befänden sich weder Wasseranschlüsse noch Abflüsse. Das Niederschlagswasser der Dachflächen werde auf dem Grundstück versickert.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 mit der Begründung zurück, es sei unerheblich, ob die Tierbewegungshalle für sich allein gesehen mit der Grundstücksentwässerungsanlage verbunden sei oder nicht, da das Grundstück insgesamt betrachtet tatsächlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei. Eine andere Beurteilung sei schon aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber Grundstücken im beplanten oder unbeplanten Innenbereich nicht zu rechtfertigen, da auch bei diesen Grundstücken in der Regel nicht alle Gebäude oder Flächen an die Kanalisation angeschlossen seien, aber dennoch das gesamte Buchgrundstück der Beitragspflicht unterliege. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass Grundstücke im Außenbereich durch die gebotene Teilflächenabgrenzung besser gestellt würden als die anderen. Darüber hinaus liege die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Gebäude innerhalb des Grundstücks an die Wasser- bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen würden, ausschließlich beim Grundstückseigentümer, und dieser bedürfe hierfür keiner weiteren Anschlussgenehmigung. Folgte man der Argumentation der Kläger, müsste sie von sich aus eine ständige Überprüfung der Grundstücke vornehmen, um feststellen zu können, ob und welche Baulichkeiten zu welchem Zeitpunkt angeschlossen worden seien. Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich.
Die Kläger haben am 04.02.2010 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 aufzuheben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, bei Außenbereichsgrundstücken rechtfertige die bloße Möglichkeit eines Anschlusses an das Abwassersystem die Erhebung eines Beitrags nicht, da der Vorteil, der bei Innenbereichsgrundstücken regelmäßig darin liege, dass ein Grundstück bebaubar werde, bei Außenbereichsgrundstücken gerade nicht vorhanden sei. Deshalb rechtfertige regelmäßig lediglich der tatsächliche Anschluss die Erhebung eines Beitrags. Soweit hier die Abwasserbeseitigung als öffentliche Leistung durch die angeschlossenen Gebäude in Anspruch genommen werde, sei dies bereits mit der erstmaligen Beitragserhebung abgegolten. Die Errichtung der Tierbewegungshalle ohne Anschluss an das Abwassersystem löse dagegen beitragsrechtlich keinen wie auch immer gearteten weiteren Vorteil aus, der die Erhebung eines ergänzenden Abwasserbeitrags rechtfertige.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ergänzend ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung seien dann nicht mehr gegeben, wenn entweder Flächen bebaut oder tatsächlich angeschlossen seien. Bei bebauten Flächen komme es auf den tatsächlichen Anschluss nicht mehr an, da es im Ermessen des jeweiligen Eigentümers stehe, ob und welche Gebäude auf seinem Grundstück mit einer Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung ausgestattet würden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.12.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Beitragsbescheid finde seine Grundlage in der Abwassersatzung - AbwS - der Beklagten vom 16.12.2009 und hier insbesondere in § 33 Nr. 4 AbwS, der bestimme, dass von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden sei, weitere Beiträge erhoben würden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gemäß § 31 Abs. 1 KAG entfallen seien. Bedenken gegen die Gültigkeit der Abwassersatzung seien nicht ersichtlich und würden von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
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Der Berechnung des Abwasserbeitrags im Jahre 1999 sei nur eine Teilfläche des Grundstücks i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG zugrundegelegt worden. Mit der Erweiterung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks durch die Errichtung der Tierbewegungshalle sei insoweit die Voraussetzung einer Teilflächenabgrenzung gemäß § 33 Nr. 4 AbwS i.V.m. 31 Abs. 1 KAG entfallen, und die Beklagte sei befugt gewesen, die neu bebaute Fläche des Grundstücks zu einem Beitrag zu veranlagen. Denn nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG blieben nur diejenigen Teilflächen des Grundstücks außer Betracht, die weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt seien. Diese Aufzählung sei alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reiche daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben sei. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Tierbewegungshalle selbst an die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten angeschlossen sei. Der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil beziehe sich bei Außenbereichsgrundstücken zwar nicht - wie bei Grundstücken im Innenbereich - auf das gesamte Buchgrundstück, ein Vorteil durch den Anschluss erwachse Grundstücken im Außenbereich aber bezüglich derjenigen Flächen, auf denen sich bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO befänden.
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Etwas anderes könne auch nicht dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.09.2009 (2 S 482/09) entnommen werden. Danach sei der Vorteil eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks durch den Anschluss an die Abwasserbeseitigung auf den Teil des Grundstücks beschränkt, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen sei. Zur Erlangung eines beitragsrechtlichen Vorteils werde damit aber nicht der Anschluss einer baulichen Anlage an die auf dem Außenbereichsgrundstück vorhandene, zur öffentlichen Abwasserkanalisation führenden Leitung vorausgesetzt; gefordert werde nur, dass der Teil des Außenbereichsgrundstücks, für den ein Abwasserbeitrag nacherhoben werde, den angeschlossenen Baulichkeiten zugeordnet werden könne. Dies sei bei der Tierbewegungshalle gegeben, da sie den an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Baulichkeiten diene.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 28.07.2011 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, ein beitragsrechtlicher Vorteil entstehe im Außenbereich erst dann, wenn die bauliche Anlage auch an die Abwasserbeseitigungsanlage, für die der Beitrag geltend gemacht werde, angeschlossen sei. Werde nach einer ersten Heranziehung unter Teilflächenabgrenzung - wie hier - eine weitere Grundstücksfläche bebaut, beurteile sich die Frage, ob die weitere, jetzt bebaute Fläche zum Abwasserbeitrag herangezogen werden könne, nach denselben Regelungen wie die erstmalige Heranziehung eines Grundstücks. Denn bei dieser Art einer Nachveranlagung handele es sich - rechtlich betrachtet - um eine Erstveranlagung des noch nicht herangezogenen Grundstücksteils. Werde die Bebauung im Außenbereich vorgenommen, ergebe sich ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil danach weder aus dem Umstand der bloßen Bebauung noch aus der Überlegung, dass die bauliche Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen werden könne. Beitragsrechtlich relevant sei allein der tatsächlich erfolgte Anschluss einer solchen baulichen Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigung. Diese Voraussetzung liege hinsichtlich der Halle nicht vor.
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Wenn die Tierbewegungshalle auf einem im grundbuchrechtlichen Sinne gesonderten Grundstück errichtet worden wäre, wäre keine Beitragsschuld für ein solches im Außenbereich gelegenes Grundstück entstanden. Allein der Umstand, dass sich die Gebäude der Klinik und der Pferdepension sowie die Tierbewegungshalle auf ein und demselben Grundstück befänden, rechtfertige keine abweichende Betrachtung. Hätten die Kläger ihr Grundstück geteilt und erst dann die Halle errichtet, könnten sie ebenfalls nicht zu einem Beitrag herangezogen werden. Bei der erweiterten Heranziehung desselben Grundstücks nach Teilflächenabgrenzung gelte nichts anderes.
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Dem Beitragsbescheid stehe auch die Festsetzungsverjährung entgegen, da die hier zu beurteilende Teilfläche schon seit 1999 - wenn auch nur mit einer überdachten Mistmulde - bebaut gewesen sei. Ein Beitragsbescheid hätte deshalb wegen Festsetzungsverjährung seit 2005 nicht mehr erlassen werden dürfen.
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Auch der Umstand, dass die Gebäude eine „Gesamtanlage“ bildeten, rechtfertige eine Beitragserhebung nicht. Diese Konstellation könne insbesondere nicht mit dem Fall verglichen werden, bei dem nur Teile eines großen Gesamtgebäudes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen seien. Im vorliegenden Fall seien keine „Gebäudeteile“ zu beurteilen, bei denen eine Unterscheidung zwischen angeschlossenen und nicht angeschlossenen Räumen tatsächlich ausscheide. Bei jedem Wohngebäude seien im Regelfall die meisten und insbesondere die größten Räume gerade nicht an die Abwasserentsorgung angeschlossen. Selbstverständlich sei aber stets das Wohngebäude als solches angeschlossen, nämlich in der Regel die Sanitärräume und die Küche. Anders sei jedoch der Fall zu beurteilen, wenn auf einem großen Grundstück eine angeschlossene Baulichkeit vorhanden sei und dann in einem anderen Bereich des Grundstücks zu einem späteren Zeitpunkt ein Gebäude errichtet werde, das - wie hier - nicht an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sei.
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Im Übrigen sei es den Klägern gar nicht gestattet, die Bewegungshalle anzuschließen. Sie seien verpflichtet, das Niederschlagswasser, das auf den großen Dachflächen anfalle, zu versickern. Die vorhandene Leitung wäre auch nicht in der Lage, weitere Abwassermengen - sei es Schmutzwasser, sei es Niederschlagswasser - dem Abwassernetz der Beklagten zuzuführen. Schließlich wäre es grob unangemessen, für die nachträgliche Errichtung einer nicht angeschlossenen baulichen Anlage einen Abwasserbeitrag zu erheben. Es sei hier gerade nicht so, dass lediglich ein kleinerer baulicher Teil nicht vom Anschluss an die Kanalisation profitiere. Vielmehr sei die Tierbewegungshalle deutlich größer an die angeschlossene Anlage. Die Tierbewegungshalle sei auch nicht auf den im Hauptgebäude vorhandenen Anschluss angewiesen. Deshalb werde die Nutzung des bereits vorhandenen Abwasseranschlusses im Gebäude der Tierklinik keineswegs intensiviert.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.12.2010 - 2 K 296/10 - zu ändern und den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
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Die Beklagte hat im Hinblick auf die von den Klägern vorgenommene Bebauung ihres Außenbereichsgrundstücks mit einer „Bewegungshalle“ zu Recht einen weiteren Abwasserbeitrag erhoben (vgl. dazu 1. bis 4.). Sie hat jedoch dabei zu Unrecht auch den Bereich der seit 1999 bestehenden Mistmulde einbezogen und insoweit einen überhöhten Beitrag festgesetzt (vgl. unter 5.). Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und ihr dazu ergangener Widerspruchsbescheid ist danach rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ein weiterer Abwasserbeitrag in Höhe von 12.583,12 EUR festgesetzt wird. Lediglich hinsichtlich eines Betrags von 395,47 EUR hat die Berufung der Kläger Erfolg.
25 
1. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nach der Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009. Denn die weitere Beitragsschuld der Kläger ist bereits auf der Grundlage der Abwassersatzung der Beklagten vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 (im Folgenden: AbwS) entstanden. Für eine Nachveranlagung, die wie hier allein auf der baulichen Nutzung weiterer Grundstücksteile - ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen - beruht, sieht § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS i.V.m. § 20 Nr. 5 Buchst. c AbwS vor, dass die Beitragsschuld mit Erteilung der Baugenehmigung entsteht. Die Baugenehmigung für die hier in Streit stehende Tierbewegungshalle datiert vom 27.09.2006, so dass die Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt und damit noch unter Geltung der Abwassersatzung vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 entstanden ist. Die Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009, die am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, findet deshalb keine Anwendung.
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2. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist demnach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS. In der Vorschrift ist bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit dies das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere „außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, „deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung vom 04.05.2009, im Folgenden: KAG n.F.).
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Die zitierte Regelung in der Satzung der Beklagten hat ihre Rechtsgrundlage ihrerseits in § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 entfallen.
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3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass infolge der Errichtung der Tierbewegungshalle auf dem südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger die Voraussetzungen für eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS vorgelegen haben und dementsprechend eine weitere Beitragspflicht entstanden ist.
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a) Bei der Erstveranlagung von Grundstücken bleiben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) im Außenbereich gelegene Teilflächen von Grundstücken unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Diese Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung lagen bei der Erstveranlagung der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks mit Ausnahme der 2.587 qm großen, mit Pferdeklinik und Stall bebauten Teilfläche im östlichen und südlichen Bereich vor. Denn der Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss entsteht, beschränkt sich auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Abstands- und Zugangsflächen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen. Die Auslaufflächen für Pferde können jedoch bei einem Grundstück im Außenbereich, das als Pferdeklinik genutzt wird, nicht den angeschlossenen Baulichkeiten zugeordnet werden.
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b) Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS weitere Beiträge erhoben werden. Das ist der Fall, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.2010 - 2 S 65/10 - BWGZ 2010, 367). Hiervon ausgehend ist die Voraussetzung für die Teilflächenabgrenzung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS für den mit der Tierbewegungshalle bebauten südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger mit der Errichtung dieses Gebäudes entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Gebäude selbst an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten angeschlossen ist. Es ist deshalb unerheblich, ob in der Tierbewegungshalle derzeit tatsächlich konkret Schmutzwasser anfällt (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 08.03.2011 - 5 B 14/11 - HGZ 2011, 236).
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4. Diese Auslegung der genannten Vorschriften ist - entgegen der Auffassung der Kläger - mit dem Vorteilsprinzip vereinbar. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Voraussetzung für eine weitere Beitragsveranlagung nennen, gilt auch für solche Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2009 - 2 S 434/07 - BWGZ 2010, 160 für den Fall einer Nachveranlagung nach einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks). Deshalb ist eine Nachveranlagung nur zulässig, wenn sich auch die Vorteilslage verändert hat, d.h. dem Eigentümer zusätzliche Vorteile entstehen. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 (§ 29 Abs. 3 Satz 3 KAG n.F.) enthält damit das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass durch die weitere Bebauung auf dem Grundstück auch eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.
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a) Die Quantifizierung des Vorteils und damit auch die Bestimmung seiner Höhe hat sich danach auszurichten, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 8 RdNr. 276). Die Relation zwischen dem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen kann jedoch nur grob und unscharf abgebildet werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit einem größeren Umfang der Bebauung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass bei gleichem Umfang der Bebauung innerhalb der einzelnen Nutzungsarten erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Dies gilt bei gleichem Umfang der Bebauung erst recht für unterschiedliche gewerbliche oder industrielle Nutzungen. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf die jeweiligen Nutzungsarten oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die unterschiedlichen Vorteile im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass ein bestimmter Umfang der tatsächlichen Bebauung zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem bestimmten Umfang führt und dementsprechend bei Ausweitung der Bebauung auch eine entsprechend größere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu erwarten ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.
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b) Danach lässt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Intensität bzw. der Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks bei der Abwasserbeseitigung ausreichende Rückschlüsse auf das zu erwartende Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlagen und damit auf den aus dieser Inanspruchnahme resultierenden Vorteil zu. Im Regelfall führen weitere Baulichkeiten zu einer größeren Inanspruchnahme, auch wenn in bestimmten Gebäudeteilen oder - wie hier - in einzelnen Gebäuden weder eine Wasserversorgung noch eine Abwasserbeseitigung benötigt wird.
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Auch der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlass, die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten in Frage zu stellen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass die Neuerrichtung der „Bewegungshalle“ insgesamt zu einer Attraktivitätssteigerung der Pferdepension und damit verbunden zu einer besseren Auslastung des Betriebs führen wird. Werden aber in größerem Umfang Pferde auf dem Grundstück untergebracht, steigt erfahrungsgemäß auch der Wasserbedarf und daraus folgend der Umfang des abgeführten Abwassers. Der größere bauliche Umfang des Betriebs berechtigt deshalb generell zu der Annahme, dass auch in einem größeren Umfang die öffentliche Einrichtung der Beklagten in Anspruch genommen wird. Ob dies unter den im Fall der Kläger gegebenen Umständen tatsächlich der Fall ist, spielt keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, ob bei einer anderen (gewerblichen oder sonstigen) Nutzung des Grundstücks - bei gleichem Umfang der Bebauung - die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten deutlich mehr bzw. deutlich weniger in Anspruch genommen würden. Im Rahmen der Beitragserhebung können mit vertretbarem Aufwand die Unterschiede in der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht ermittelt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Beitragserhebung für die bebauten Flächen eines Grundstücks - abgesehen vom Fall, dass sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996) - der Beitragsanspruch ausgeschöpft wird und dementsprechend auch bei einer Nutzungsänderung, die zu einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem größeren Umfang führt, kein weiterer Beitrag erhoben werden kann. Mit der erstmaligen Beitragserhebung werden - mit anderen Worten - typisierend die Vorteile für alle auf den bebauten Flächen zulässigen Nutzungsarten und damit für das gesamte Nutzungsspektrum abgegolten.
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Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten kann es deshalb - entgegen der Auffassung der Kläger - auch keine Rolle spielen, dass die Tierbewegungshalle größer ist als die übrigen Gebäude. Gleichfalls unerheblich ist danach ferner der Umstand, dass die Tierbewegungshalle auf den im Hauptgebäude selbst vorhandenen Anschluss nicht angewiesen ist.
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c) Die Auslegung, wonach bei Außenbereichsgrundstücken im Rahmen der Beitragserhebung die bebauten Flächen mit zu berücksichtigen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob das jeweilige Gebäude an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist, findet ihre Bestätigung auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Die Vorschrift wurde 1976 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Der Gesetzgeber dachte dabei in erster Linie an Aussiedlerhöfe, deren beitragsrechtliche Behandlung zu Schwierigkeiten geführt habe. Der Gesetzgeber wollte deshalb klarstellen, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-)Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe, also einschließlich der Grenzabstandsflächen bei den Gebäuden. Dagegen seien nicht einzubeziehen die auf demselben (Buch-)Grundstück an die Hofstelle angrenzenden Äcker, Wiesen, Bauflächen, Gärten und Weiden (LT-Drs. 7/2340, S. 14). Auf der Grundlage dieser Vorstellung des Gesetzgebers gehören zur Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich neben dem Wohnhaus des landwirtschaftlich genutzten Anwesens auch Wirtschafts- und Nebengebäude wie etwa Stall, Scheune und Schuppen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Auch mit diesen Wirtschafts- und Nebengebäuden werden die öffentlichen Einrichtungen in höchst unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen; während Ställe in aller Regel an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossen sein werden, wird ein solcher Anschluss bei Scheunen und Schuppen gewöhnlich fehlen. Auch insoweit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch keinen Anlass gesehen, die Flächen etwa von Scheunen und Schuppen von einer Beitragserhebung auszunehmen.
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d) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die hier zu beurteilende Konstellation - mehrere selbständige Gebäude bilden beitragsrechtlich eine Gesamtanlage - auch durchaus mit dem Fall vergleichbar, in dem nur Teile eines Gesamtgebäudes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es häufig von Zufälligkeiten abhängig sein wird, ob ein Gesamtgebäude errichtet wird, ob Gebäudeteile konstruktiv miteinander verbunden sind oder ob - wie hier - verschiedene Gebäude, die in einem inneren Zusammenhang stehen, erst nach und nach errichtet werden. Bei einem großen Gesamtgebäude bzw. einem Gebäude, das aus mehreren konstruktiv verbundenen Gebäudeteilen besteht, ist ebenfalls nicht danach zu differenzieren, in welchem Teilbereich des Gebäudes bzw. in welchen Gebäudeteilen eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfolgt; eine solche Aufspaltung wäre durch die Gemeinde mit einem vertretbaren Aufwand nicht leistbar und im Übrigen äußerst streitanfällig. Gleiches muss aber auch für eine „Gesamtanlage“, wie sie hier zu beurteilen ist, gelten.
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e) Auch der Umstand, dass bei Grundstücken im Außenbereich die bloße Möglichkeit des Anschlusses allein keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil bietet und diese Grundstücke dementsprechend der Beitragspflicht nur dann unterliegen, wenn die von der Einrichtung angebotenen Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31), schließt eine Nacherhebung im vorliegenden Fall nicht aus. Entsprechend § 15 Abs. 2 AbwS entstand für das Grundstück der Kläger die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der Pferdeklinik an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten im Jahre 1999. Vor diesem Hintergrund stellt sich entgegen der Auffassung der Kläger bei der hier zu beurteilenden Nachveranlagung - im Gegensatz zur Erstveranlagung - nicht die Frage, ob das Grundstück der Kläger insgesamt einen beitragsrechtlichen Vorteil genießt. Allein zu beurteilen ist vielmehr die Frage, ob sich die bereits bestehende Vorteilslage durch das neue Gebäude verbessert hat. Dies ist nach den bisherigen Ausführungen zu bejahen.
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Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Kläger, die Heranziehung einer weiteren Grundstücksfläche beurteile sich nach denselben Grundsätzen wie die erstmalige Heranziehung des Grundstücks. Richtig daran ist, dass es beitragsrechtlich keinen Unterschied ausmachen kann, ob die „Bewegungshalle“ gleichzeitig mit der Pferdeklinik 1999 oder - wie hier - erst nachträglich errichtet worden ist. In beiden Fällen ist von einer gleichen Vorteilslage auszugehen, die Beitragserhebung hat deshalb nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen. Auch bei einer gleichzeitigen Errichtung von Pferdeklinik und „Bewegungshalle“ hätte sich aber nicht die Frage gestellt, ob das tatsächlich angeschlossene Grundstück überhaupt zu einem Beitrag zu veranlagen ist. In gleicher Weise wie bei der hier zu beurteilenden nachträglichen Errichtung eines weiteren Gebäudes hätte allein die Frage nach dem Umfang der Beitragserhebung beantwortet werden müssen.
40 
f) Unerheblich ist auch der Einwand der Kläger, dass eine Beitragsschuld für die „Bewegungshalle“ dann nicht entstanden wäre, wenn sie auf einem im grundbuchrechtlichen Sinne gesonderten Grundstück errichtet worden wäre. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Begriff ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an ihm festzuhalten. Deshalb wäre bei der von den Klägern angeführten Konstellation daran zu denken, ob im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit der Grundstücksnutzung ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne angezeigt wäre. Die Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Die dargelegten Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würden es jedenfalls auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen, wenn bei der Beitragserhebung danach unterschieden würde, ob sich die Tierbewegungshalle auf einem gesonderten Buchgrundstück oder auf dem gleichen Grundstück wie die dazugehörige Pferdeklinik/-pension befindet. Der Einwand der Kläger, sie hätten auch dann nicht zu einem Beitrag herangezogen werden können, wenn sie ihr Grundstück zuvor geteilt und erst dann die „Bewegungshalle“ errichtet hätten, greift deshalb ebenfalls nicht durch. Im Übrigen stünde bei einer solchen Vorgehensweise ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO im Raum. Danach macht das Motiv, Beiträge zu sparen, eine rechtliche Gestaltung zwar noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt jedoch dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Eine Grundstücksteilung, die ein Grundstückseigentümer mit Blick auf den bevorstehenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld vornimmt, um einzig die Beitragsbelastung zu verhindern oder zu minimieren, kann sich danach als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erweisen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.08.2008 - 2 S 1946/06 - ZKF 2008, 237).
41 
g) Die Vorteilslage für den Teil des Grundstücks, auf dem sich die Tierbewegungshalle befindet, wird auch nicht durch den Vortrag der Kläger in Frage gestellt, wonach es ihnen rechtlich nicht gestattet sei, das Gebäude an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Unerheblich ist zunächst der Umstand, dass die Kläger verpflichtet sind, das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der Bewegungshalle anfällt, auf dem Grundstück versickern zu lassen. Wird bei einem Grundstück im Außenbereich lediglich das Schmutz- und nicht auch das Niederschlagswasser durch eine Einrichtung der Gemeinde entsorgt, führt dies nicht zur Annahme eines Mindervorteils, dem durch eine Beschränkung des einheitlichen Beitragssatzes Rechnung zu tragen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006, aaO). Eine Vorteilslage ist danach jedenfalls bereits deshalb zu bejahen, weil die Kläger grundsätzlich berechtigt sind, eventuell anfallendes Schmutzwasser der Tierbewegungshalle (in Zukunft) der Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten zuzuführen.
42 
Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Kläger, die vorhandene Abwasserleitung sei nicht in der Lage, weitere Schmutzwassermengen den Abwasserbeseitigungsanlagen zuzuführen, ist ohne die erforderliche Substanz. Nach Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist es möglich, über die Druckentwässerungsleitung, die das Grundstück der Kläger anschließt, dem Abwassernetz weitere Mengen an Schmutzwasser zuzuführen.
43 
5. Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch eine grundstücksbezogene Nachveranlagung auch für den Teilbereich vorgenommen, auf dem bereits im Jahr 1999 eine befestigte Mistmulde errichtet wurde. Eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS, die auf den Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gestützt wird, ist rechtlich nur dann möglich, wenn die Beitragspflicht für den nacherhobenen Grundstücksteil nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden und durch Verjährung erloschen ist. Im vorliegenden Fall lag hinsichtlich des mit der Mistmulde überbauten Grundstücksteils die Voraussetzung für eine Teilflächenabgrenzung im Jahre 1999 nicht vor, so dass auch für diesen Teil des Grundstücks 1999 die Beitragsschuld entstanden ist. Daraus folgend konnte die Beklagte diese Teilfläche im Jahre 2009 nicht mehr veranlagen, da insoweit die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) abgelaufen war und der entsprechende (Teil-)Anspruch verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG n.F. i.V.m. den §§ 169, 170 AO).
44 
Zu Unrecht meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, die Beitragsschuld für den Bereich der Mistmulde sei im Jahre 1999 deshalb nicht entstanden, weil das Abwasser der Mistmulde - im Hinblick auf seinen Verschmutzungsgrad - nicht ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung habe zugeführt werden dürfen. Der Beitragserhebung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass in Relation zur Bebauung die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Dabei handelt es sich - wie dargelegt - um eine zulässige Typisierung, die ihrer Natur nach durch Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Frage gestellt werden kann. Im Rahmen dieser zulässigen Typisierung ist es deshalb unerheblich, ob bzw. in welchem Umfang von bestimmten - bebauten - Flächen aus die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Es widerspricht damit den Grundsätzen der Beitragserhebung, die jeweiligen bebauten Flächen dahingehend zu überprüfen, ob und in welchem Umfang von diesen Abwasser in das öffentliche Netz eingeleitet werden darf.
45 
Festsetzungsverjährung ist danach hinsichtlich des Beitragsanspruchs für eine Teilfläche von 73,10 qm eingetreten. Die Kläger nutzen diese Teilfläche derzeit als überdachte Unterstellmöglichkeit für Heuballen. Der Kläger zu 2 hat hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Grundfläche dieser Unterstellmöglichkeit, deren Größe zwischen den Beteiligten unstreitig ist, deckungsgleich mit der Fläche der ursprünglichen Mistmulde ist. Auch die Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen und insbesondere nicht behauptet, die ursprüngliche Mistmulde habe nur einen geringeren Teil des Grundstücks in Anspruch genommen. Dementsprechend ist die im Bescheid der Beklagten vom 25.11.2009 zugrundegelegte Beitragsfläche von 2.399 qm um eine Fläche von 73,10 qm zu reduzieren. Dies führt unter Zugrundelegung des - unstreitigen - Beitragssatzes von 5,41 EUR je qm zu einem Abwasserbeitrag von 12.583,12 EUR (Beitragsfläche von 2.325,90 qm multipliziert mit dem Beitragssatz von 5,41 EUR/qm).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Da die Beklagte lediglich hinsichtlich eines Betrags von knapp 400,-- EUR (bei einem Streitwert von knapp 13.000,-- EUR) unterlegen ist, hält der Senat eine Kostentragung der Kläger aus Gründen der Billigkeit für angezeigt.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Rechtsmittelbelehrung
49 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
50 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
51 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
52 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
53 
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
54 
Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
55 
Beschluss vom 26. März 2012
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.978,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
24 
Die Beklagte hat im Hinblick auf die von den Klägern vorgenommene Bebauung ihres Außenbereichsgrundstücks mit einer „Bewegungshalle“ zu Recht einen weiteren Abwasserbeitrag erhoben (vgl. dazu 1. bis 4.). Sie hat jedoch dabei zu Unrecht auch den Bereich der seit 1999 bestehenden Mistmulde einbezogen und insoweit einen überhöhten Beitrag festgesetzt (vgl. unter 5.). Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und ihr dazu ergangener Widerspruchsbescheid ist danach rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ein weiterer Abwasserbeitrag in Höhe von 12.583,12 EUR festgesetzt wird. Lediglich hinsichtlich eines Betrags von 395,47 EUR hat die Berufung der Kläger Erfolg.
25 
1. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nach der Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009. Denn die weitere Beitragsschuld der Kläger ist bereits auf der Grundlage der Abwassersatzung der Beklagten vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 (im Folgenden: AbwS) entstanden. Für eine Nachveranlagung, die wie hier allein auf der baulichen Nutzung weiterer Grundstücksteile - ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen - beruht, sieht § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS i.V.m. § 20 Nr. 5 Buchst. c AbwS vor, dass die Beitragsschuld mit Erteilung der Baugenehmigung entsteht. Die Baugenehmigung für die hier in Streit stehende Tierbewegungshalle datiert vom 27.09.2006, so dass die Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt und damit noch unter Geltung der Abwassersatzung vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 entstanden ist. Die Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009, die am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, findet deshalb keine Anwendung.
26 
2. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist demnach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS. In der Vorschrift ist bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit dies das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere „außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, „deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung vom 04.05.2009, im Folgenden: KAG n.F.).
27 
Die zitierte Regelung in der Satzung der Beklagten hat ihre Rechtsgrundlage ihrerseits in § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 entfallen.
28 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass infolge der Errichtung der Tierbewegungshalle auf dem südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger die Voraussetzungen für eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS vorgelegen haben und dementsprechend eine weitere Beitragspflicht entstanden ist.
29 
a) Bei der Erstveranlagung von Grundstücken bleiben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) im Außenbereich gelegene Teilflächen von Grundstücken unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Diese Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung lagen bei der Erstveranlagung der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks mit Ausnahme der 2.587 qm großen, mit Pferdeklinik und Stall bebauten Teilfläche im östlichen und südlichen Bereich vor. Denn der Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss entsteht, beschränkt sich auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Abstands- und Zugangsflächen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen. Die Auslaufflächen für Pferde können jedoch bei einem Grundstück im Außenbereich, das als Pferdeklinik genutzt wird, nicht den angeschlossenen Baulichkeiten zugeordnet werden.
30 
b) Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS weitere Beiträge erhoben werden. Das ist der Fall, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.2010 - 2 S 65/10 - BWGZ 2010, 367). Hiervon ausgehend ist die Voraussetzung für die Teilflächenabgrenzung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS für den mit der Tierbewegungshalle bebauten südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger mit der Errichtung dieses Gebäudes entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Gebäude selbst an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten angeschlossen ist. Es ist deshalb unerheblich, ob in der Tierbewegungshalle derzeit tatsächlich konkret Schmutzwasser anfällt (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 08.03.2011 - 5 B 14/11 - HGZ 2011, 236).
31 
4. Diese Auslegung der genannten Vorschriften ist - entgegen der Auffassung der Kläger - mit dem Vorteilsprinzip vereinbar. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Voraussetzung für eine weitere Beitragsveranlagung nennen, gilt auch für solche Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2009 - 2 S 434/07 - BWGZ 2010, 160 für den Fall einer Nachveranlagung nach einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks). Deshalb ist eine Nachveranlagung nur zulässig, wenn sich auch die Vorteilslage verändert hat, d.h. dem Eigentümer zusätzliche Vorteile entstehen. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 (§ 29 Abs. 3 Satz 3 KAG n.F.) enthält damit das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass durch die weitere Bebauung auf dem Grundstück auch eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.
32 
a) Die Quantifizierung des Vorteils und damit auch die Bestimmung seiner Höhe hat sich danach auszurichten, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 8 RdNr. 276). Die Relation zwischen dem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen kann jedoch nur grob und unscharf abgebildet werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit einem größeren Umfang der Bebauung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass bei gleichem Umfang der Bebauung innerhalb der einzelnen Nutzungsarten erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Dies gilt bei gleichem Umfang der Bebauung erst recht für unterschiedliche gewerbliche oder industrielle Nutzungen. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf die jeweiligen Nutzungsarten oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die unterschiedlichen Vorteile im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass ein bestimmter Umfang der tatsächlichen Bebauung zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem bestimmten Umfang führt und dementsprechend bei Ausweitung der Bebauung auch eine entsprechend größere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu erwarten ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.
33 
b) Danach lässt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Intensität bzw. der Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks bei der Abwasserbeseitigung ausreichende Rückschlüsse auf das zu erwartende Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlagen und damit auf den aus dieser Inanspruchnahme resultierenden Vorteil zu. Im Regelfall führen weitere Baulichkeiten zu einer größeren Inanspruchnahme, auch wenn in bestimmten Gebäudeteilen oder - wie hier - in einzelnen Gebäuden weder eine Wasserversorgung noch eine Abwasserbeseitigung benötigt wird.
34 
Auch der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlass, die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten in Frage zu stellen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass die Neuerrichtung der „Bewegungshalle“ insgesamt zu einer Attraktivitätssteigerung der Pferdepension und damit verbunden zu einer besseren Auslastung des Betriebs führen wird. Werden aber in größerem Umfang Pferde auf dem Grundstück untergebracht, steigt erfahrungsgemäß auch der Wasserbedarf und daraus folgend der Umfang des abgeführten Abwassers. Der größere bauliche Umfang des Betriebs berechtigt deshalb generell zu der Annahme, dass auch in einem größeren Umfang die öffentliche Einrichtung der Beklagten in Anspruch genommen wird. Ob dies unter den im Fall der Kläger gegebenen Umständen tatsächlich der Fall ist, spielt keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, ob bei einer anderen (gewerblichen oder sonstigen) Nutzung des Grundstücks - bei gleichem Umfang der Bebauung - die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten deutlich mehr bzw. deutlich weniger in Anspruch genommen würden. Im Rahmen der Beitragserhebung können mit vertretbarem Aufwand die Unterschiede in der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht ermittelt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Beitragserhebung für die bebauten Flächen eines Grundstücks - abgesehen vom Fall, dass sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996) - der Beitragsanspruch ausgeschöpft wird und dementsprechend auch bei einer Nutzungsänderung, die zu einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem größeren Umfang führt, kein weiterer Beitrag erhoben werden kann. Mit der erstmaligen Beitragserhebung werden - mit anderen Worten - typisierend die Vorteile für alle auf den bebauten Flächen zulässigen Nutzungsarten und damit für das gesamte Nutzungsspektrum abgegolten.
35 
Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten kann es deshalb - entgegen der Auffassung der Kläger - auch keine Rolle spielen, dass die Tierbewegungshalle größer ist als die übrigen Gebäude. Gleichfalls unerheblich ist danach ferner der Umstand, dass die Tierbewegungshalle auf den im Hauptgebäude selbst vorhandenen Anschluss nicht angewiesen ist.
36 
c) Die Auslegung, wonach bei Außenbereichsgrundstücken im Rahmen der Beitragserhebung die bebauten Flächen mit zu berücksichtigen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob das jeweilige Gebäude an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist, findet ihre Bestätigung auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Die Vorschrift wurde 1976 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Der Gesetzgeber dachte dabei in erster Linie an Aussiedlerhöfe, deren beitragsrechtliche Behandlung zu Schwierigkeiten geführt habe. Der Gesetzgeber wollte deshalb klarstellen, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-)Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe, also einschließlich der Grenzabstandsflächen bei den Gebäuden. Dagegen seien nicht einzubeziehen die auf demselben (Buch-)Grundstück an die Hofstelle angrenzenden Äcker, Wiesen, Bauflächen, Gärten und Weiden (LT-Drs. 7/2340, S. 14). Auf der Grundlage dieser Vorstellung des Gesetzgebers gehören zur Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich neben dem Wohnhaus des landwirtschaftlich genutzten Anwesens auch Wirtschafts- und Nebengebäude wie etwa Stall, Scheune und Schuppen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Auch mit diesen Wirtschafts- und Nebengebäuden werden die öffentlichen Einrichtungen in höchst unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen; während Ställe in aller Regel an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossen sein werden, wird ein solcher Anschluss bei Scheunen und Schuppen gewöhnlich fehlen. Auch insoweit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch keinen Anlass gesehen, die Flächen etwa von Scheunen und Schuppen von einer Beitragserhebung auszunehmen.
37 
d) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die hier zu beurteilende Konstellation - mehrere selbständige Gebäude bilden beitragsrechtlich eine Gesamtanlage - auch durchaus mit dem Fall vergleichbar, in dem nur Teile eines Gesamtgebäudes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es häufig von Zufälligkeiten abhängig sein wird, ob ein Gesamtgebäude errichtet wird, ob Gebäudeteile konstruktiv miteinander verbunden sind oder ob - wie hier - verschiedene Gebäude, die in einem inneren Zusammenhang stehen, erst nach und nach errichtet werden. Bei einem großen Gesamtgebäude bzw. einem Gebäude, das aus mehreren konstruktiv verbundenen Gebäudeteilen besteht, ist ebenfalls nicht danach zu differenzieren, in welchem Teilbereich des Gebäudes bzw. in welchen Gebäudeteilen eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfolgt; eine solche Aufspaltung wäre durch die Gemeinde mit einem vertretbaren Aufwand nicht leistbar und im Übrigen äußerst streitanfällig. Gleiches muss aber auch für eine „Gesamtanlage“, wie sie hier zu beurteilen ist, gelten.
38 
e) Auch der Umstand, dass bei Grundstücken im Außenbereich die bloße Möglichkeit des Anschlusses allein keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil bietet und diese Grundstücke dementsprechend der Beitragspflicht nur dann unterliegen, wenn die von der Einrichtung angebotenen Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31), schließt eine Nacherhebung im vorliegenden Fall nicht aus. Entsprechend § 15 Abs. 2 AbwS entstand für das Grundstück der Kläger die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der Pferdeklinik an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten im Jahre 1999. Vor diesem Hintergrund stellt sich entgegen der Auffassung der Kläger bei der hier zu beurteilenden Nachveranlagung - im Gegensatz zur Erstveranlagung - nicht die Frage, ob das Grundstück der Kläger insgesamt einen beitragsrechtlichen Vorteil genießt. Allein zu beurteilen ist vielmehr die Frage, ob sich die bereits bestehende Vorteilslage durch das neue Gebäude verbessert hat. Dies ist nach den bisherigen Ausführungen zu bejahen.
39 
Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Kläger, die Heranziehung einer weiteren Grundstücksfläche beurteile sich nach denselben Grundsätzen wie die erstmalige Heranziehung des Grundstücks. Richtig daran ist, dass es beitragsrechtlich keinen Unterschied ausmachen kann, ob die „Bewegungshalle“ gleichzeitig mit der Pferdeklinik 1999 oder - wie hier - erst nachträglich errichtet worden ist. In beiden Fällen ist von einer gleichen Vorteilslage auszugehen, die Beitragserhebung hat deshalb nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen. Auch bei einer gleichzeitigen Errichtung von Pferdeklinik und „Bewegungshalle“ hätte sich aber nicht die Frage gestellt, ob das tatsächlich angeschlossene Grundstück überhaupt zu einem Beitrag zu veranlagen ist. In gleicher Weise wie bei der hier zu beurteilenden nachträglichen Errichtung eines weiteren Gebäudes hätte allein die Frage nach dem Umfang der Beitragserhebung beantwortet werden müssen.
40 
f) Unerheblich ist auch der Einwand der Kläger, dass eine Beitragsschuld für die „Bewegungshalle“ dann nicht entstanden wäre, wenn sie auf einem im grundbuchrechtlichen Sinne gesonderten Grundstück errichtet worden wäre. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Begriff ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an ihm festzuhalten. Deshalb wäre bei der von den Klägern angeführten Konstellation daran zu denken, ob im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit der Grundstücksnutzung ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne angezeigt wäre. Die Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Die dargelegten Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würden es jedenfalls auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen, wenn bei der Beitragserhebung danach unterschieden würde, ob sich die Tierbewegungshalle auf einem gesonderten Buchgrundstück oder auf dem gleichen Grundstück wie die dazugehörige Pferdeklinik/-pension befindet. Der Einwand der Kläger, sie hätten auch dann nicht zu einem Beitrag herangezogen werden können, wenn sie ihr Grundstück zuvor geteilt und erst dann die „Bewegungshalle“ errichtet hätten, greift deshalb ebenfalls nicht durch. Im Übrigen stünde bei einer solchen Vorgehensweise ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO im Raum. Danach macht das Motiv, Beiträge zu sparen, eine rechtliche Gestaltung zwar noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt jedoch dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Eine Grundstücksteilung, die ein Grundstückseigentümer mit Blick auf den bevorstehenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld vornimmt, um einzig die Beitragsbelastung zu verhindern oder zu minimieren, kann sich danach als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erweisen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.08.2008 - 2 S 1946/06 - ZKF 2008, 237).
41 
g) Die Vorteilslage für den Teil des Grundstücks, auf dem sich die Tierbewegungshalle befindet, wird auch nicht durch den Vortrag der Kläger in Frage gestellt, wonach es ihnen rechtlich nicht gestattet sei, das Gebäude an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Unerheblich ist zunächst der Umstand, dass die Kläger verpflichtet sind, das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der Bewegungshalle anfällt, auf dem Grundstück versickern zu lassen. Wird bei einem Grundstück im Außenbereich lediglich das Schmutz- und nicht auch das Niederschlagswasser durch eine Einrichtung der Gemeinde entsorgt, führt dies nicht zur Annahme eines Mindervorteils, dem durch eine Beschränkung des einheitlichen Beitragssatzes Rechnung zu tragen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006, aaO). Eine Vorteilslage ist danach jedenfalls bereits deshalb zu bejahen, weil die Kläger grundsätzlich berechtigt sind, eventuell anfallendes Schmutzwasser der Tierbewegungshalle (in Zukunft) der Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten zuzuführen.
42 
Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Kläger, die vorhandene Abwasserleitung sei nicht in der Lage, weitere Schmutzwassermengen den Abwasserbeseitigungsanlagen zuzuführen, ist ohne die erforderliche Substanz. Nach Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist es möglich, über die Druckentwässerungsleitung, die das Grundstück der Kläger anschließt, dem Abwassernetz weitere Mengen an Schmutzwasser zuzuführen.
43 
5. Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch eine grundstücksbezogene Nachveranlagung auch für den Teilbereich vorgenommen, auf dem bereits im Jahr 1999 eine befestigte Mistmulde errichtet wurde. Eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS, die auf den Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gestützt wird, ist rechtlich nur dann möglich, wenn die Beitragspflicht für den nacherhobenen Grundstücksteil nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden und durch Verjährung erloschen ist. Im vorliegenden Fall lag hinsichtlich des mit der Mistmulde überbauten Grundstücksteils die Voraussetzung für eine Teilflächenabgrenzung im Jahre 1999 nicht vor, so dass auch für diesen Teil des Grundstücks 1999 die Beitragsschuld entstanden ist. Daraus folgend konnte die Beklagte diese Teilfläche im Jahre 2009 nicht mehr veranlagen, da insoweit die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) abgelaufen war und der entsprechende (Teil-)Anspruch verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG n.F. i.V.m. den §§ 169, 170 AO).
44 
Zu Unrecht meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, die Beitragsschuld für den Bereich der Mistmulde sei im Jahre 1999 deshalb nicht entstanden, weil das Abwasser der Mistmulde - im Hinblick auf seinen Verschmutzungsgrad - nicht ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung habe zugeführt werden dürfen. Der Beitragserhebung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass in Relation zur Bebauung die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Dabei handelt es sich - wie dargelegt - um eine zulässige Typisierung, die ihrer Natur nach durch Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Frage gestellt werden kann. Im Rahmen dieser zulässigen Typisierung ist es deshalb unerheblich, ob bzw. in welchem Umfang von bestimmten - bebauten - Flächen aus die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Es widerspricht damit den Grundsätzen der Beitragserhebung, die jeweiligen bebauten Flächen dahingehend zu überprüfen, ob und in welchem Umfang von diesen Abwasser in das öffentliche Netz eingeleitet werden darf.
45 
Festsetzungsverjährung ist danach hinsichtlich des Beitragsanspruchs für eine Teilfläche von 73,10 qm eingetreten. Die Kläger nutzen diese Teilfläche derzeit als überdachte Unterstellmöglichkeit für Heuballen. Der Kläger zu 2 hat hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Grundfläche dieser Unterstellmöglichkeit, deren Größe zwischen den Beteiligten unstreitig ist, deckungsgleich mit der Fläche der ursprünglichen Mistmulde ist. Auch die Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen und insbesondere nicht behauptet, die ursprüngliche Mistmulde habe nur einen geringeren Teil des Grundstücks in Anspruch genommen. Dementsprechend ist die im Bescheid der Beklagten vom 25.11.2009 zugrundegelegte Beitragsfläche von 2.399 qm um eine Fläche von 73,10 qm zu reduzieren. Dies führt unter Zugrundelegung des - unstreitigen - Beitragssatzes von 5,41 EUR je qm zu einem Abwasserbeitrag von 12.583,12 EUR (Beitragsfläche von 2.325,90 qm multipliziert mit dem Beitragssatz von 5,41 EUR/qm).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Da die Beklagte lediglich hinsichtlich eines Betrags von knapp 400,-- EUR (bei einem Streitwert von knapp 13.000,-- EUR) unterlegen ist, hält der Senat eine Kostentragung der Kläger aus Gründen der Billigkeit für angezeigt.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Rechtsmittelbelehrung
49 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
50 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
51 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
52 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
53 
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
54 
Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
55 
Beschluss vom 26. März 2012
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.978,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/03/2010 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 - 2 K 1613/09 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 12/11/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2006 - 2 K 1247/05 - wird nach Maßgabe des geänderten Klageantrags zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
published on 04/11/2009 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 1507/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2008 - 2 K 2397/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di
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published on 04/11/2013 00:00

Tenor Die gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2013 - 4 K 2806/12 - erfolgte teilweise Stattgabe des Antrags des Antragstellers gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.