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Die in subjektiver und objektiver Klagenhäufung (§§ 44, 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO) erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die Grundsteueränderungsbescheide der Beklagten vom 25.07.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Calw vom 05.12.2002 und 12.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
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Formelle Mängel der Grundsteueränderungsbescheide vom 25.05.2002 sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Auch in materiell -rechtlicher Hinsicht ist die Heranziehung der Kläger zur Zahlung der Grundsteuer B für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 516,20 EUR (Kläger Ziff.1) bzw. 875,44 EUR (Kläger Ziff.2 ) nicht zu beanstanden.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung sind die §§ 1, 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl I S.965) i. d. F. vom 14.09.1994 (BGBl I S. 2325) - GrStG - i.V.m. mit §§ 2, 3 der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer (Hebesatzsatzung) der Beklagten vom 26.06.2002 mit den darin enthaltenen Festsetzungen des gemeindlichen Hebesatzes der Grundsteuer B auf 400 v.H.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzung bestehen nicht. In formeller Hinsicht erfolgt die Festsetzung der Hebesätze nach der Gemeindeordnung zwar grundsätzlich als Teil der Haushaltssatzung (§ 79 Abs.2 Nr.3 GemO). Ist jedoch - wie hier - abzusehen, dass die Haushaltssatzung nicht mehr vor dem 30. Juni beschlossen werden kann (vgl. die Sitzungsvorlage 052/2002 zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 26.06.2002), steht die Gemeindeordnung im Hinblick auf die Sonderregelung in § 25 Abs.2, 3 GrStG dem Erlass einer auf §§ 2, 6 Abs.2 Kommunalabgabengesetz beruhenden gesonderten Steuersatzung nicht entgegen (vgl. hierzu Troll, Grundsteuergesetz, 7.Aufl., § 25 Rdnr.7). Dass die Hebesatzsatzung vom 26.06.2002 im Übrigen formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die für die Beurteilung der angefochtenen Grundsteueränderungsbescheide maßgeblichen Satzungsregelungen sind auch mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar.
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Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer den Grundbesitz besteuernden Grundsteuer als Gemeindesteuer nicht bestehen (vgl. BVerwGE 2,254, 316; 8, 334; 9, 238; 10, 189; 11,32; 15,149; 32, 26). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bereits in seinem Beschluss vom 24.04.1953, BVerfGE 2, 237 [263] einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz u.a. mit der Begründung verneint hat, dass das Grundvermögen von jeher als Steuerquelle eine Sonderstellung gehabt habe.
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Die den Gemeinden in Art. 106 Abs.6 GG gewährte Steuerhoheit gestattet der Beklagten auch, die Höhe der Grundsteuer in bestimmtem Umfang selbst durch die Festlegung des Hebesatzes zu bestimmen. Die hier maßgeblichen, in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags aus Art.106 Abs.6 Satz 2 GG ergangenen bundesgesetzlichen Vorschriften des Grundsteuergesetzes schränken die Hebesatzfestsetzung nicht im Sinne von Höchsthebesätzen oder Kopplungsvorschriften ein. Das Land Baden-Württemberg hat von der Ermächtigung in § 26 GrStG, solche Vorschriften zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Daher liegt es im pflichtgemäßen, grundsätzlich weitgespannten Ermessen der Gemeinde als Normgeber, die Höhe der Grundsteuer und damit den Grundsteuerhebesatz zu bestimmen (vgl. § 25 Abs.1 GrStG, § 79 Abs.2 Nr.3 GemO). Die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte, aus der verfassungsrechtlichen Autonomie der Gemeinden folgende Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Normsetzung ist lediglich durch die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts und in einem bestimmten Umfang durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der baden-württembergischen Gemeindeordnung begrenzt. Der den Gemeinden innerhalb dieser Grenzen verbleibende Spielraum ist grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die Rechtskontrolle der Gerichte beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder ob die Normsetzung als solche willkürlich ist. Eine Rechtsnorm kann jedoch nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 30.07.1965 - I 404/64-, ESVGH 15, 193,194; Bayer.VGH, Beschl. vom 11.02.1976, KStZ 1976, 150ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.05.1982, KStZ 1983,144 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.1989 - 2 S 1429/87 -, KStZ 1990, 35 ff; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.1990, KStZ 1991,115 f).
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Die Beklagte hat bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 400 v H. im Haushaltsjahr 2002 keine der obengenannten Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten. Es sind weder Anhaltspunkte gegeben, die die Bemessung des Grundsteuerhebesatzes als willkürlich erscheinen lassen noch ist ersichtlich, dass der Hebesatz erdrosselnde Wirkung hätte. Zwar haben die Kläger unter Bezugnahme auf den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg bekannt gegebenen Index für Grundsteuererhöhungen darauf hingewiesen, dass in anderen Gemeinden niedrigere Hebesätze festgesetzt wurden. Von einer willkürlich erfolgten Überhöhung der Hebesätze bei der Beklagten kann jedoch deshalb nicht ausgegangen werden. Ausweislich einer in Baden-Württemberg durchgeführten Kommunalumfrage 2003 des Bundes der Steuerzahler (veröffentlicht in „Der Steuerzahler“, 06/2003 Seite 5) übersteigen die Hebesätze bei der Grundsteuer B im Jahr 2002 in den Städten Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Stuttgart und Tübingen mit 440 v.H., 500 v.H., 410 v.H., 420 v.H. und 410 v.H. den bei der Beklagten für 2002 festgesetzten Hebesatz in Höhe von 400 v.H., der ebenfalls in den Städten Mannheim, Offenburg und Pforzheim festgesetzt wurde. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B im Jahr 2002 liegt danach bei 23 überprüften Städten bei 368 v.H.. Angesichts dessen kann vor dem Hintergrund des den Gemeinden zustehenden weitgespannten Normsetzungsermessens die Hebesatzfestsetzung auf 400 v.H. nicht in dem Sinn als evident unsachlich beanstandet werden, dass sich ein nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel feststellen ließe. Im Hinblick auf Art. 3 Abs.1 GG ist im Übrigen unerheblich, ob der Grundsteuersatz in anderen Kommunen deutlich niedriger liegt. Denn bei kommunalen Steuern, deren Festsetzung und Erhebung den Gemeinden kraft Verfassung überlassen worden ist, erfordert die Wahrung des Gleichheitssatzes nur, dass die Steuer im Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde einheitlich festgesetzt und erhoben wird. Art. 3 Abs.1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung von Bürgern durch mehrere voneinander unabhängige Verwaltungsträger. Andernfalls ließe sich weder die durch Art. 28 Abs.2 GG geschützte Selbstverwaltung der Gemeinden noch die föderalistische Struktur der Bundesrepublik ausreichend schützen (vgl. BVerfGE 79,158; 21,68).
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Die Hebesatzfestsetzung weist auch keinen Erdrosselungscharakter auf (BVerfGE 14,221,241; 30, 372). In steuerrechtlicher Hinsicht ist das Hebesatzrecht der Gemeinden durch das aus Art. 20 Abs.1 GG folgende Gebot sozialer Steuerpolitik begrenzt (BVerfGE 15, 331, 347; 27, 131). Ein darüber hinausgehendes Gebot, den Steuerpflichtigen möglichst zu schonen und seine Leistungskraft zu berücksichtigen, gibt es nicht. Das Gebot sozialer Steuerpolitik bedeutet nur, dass Geldleistungspflichten die Betroffenen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen dürfen (Erdrosselungswirkung). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der für 2002 festgesetzte Hebesatz eine unverhältnismäßige, das Grundvermögen der Steuerpflichtigen in seiner Substanz angreifende Belastung darstellt, sind weder ersichtlich noch von den Klägern dargelegt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Erdrosselungssteuer nicht schon dann vorliegt, wenn einzelne Steuerpflichtige die Steuer nicht tragen können, vielmehr der Erdrosselungscharakter erst dann zu bejahen ist, wenn die Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuern nicht aufbringen können (vgl. hierzu Bayr. VGH, Beschl.v.11.02.1976, KStZ 1976, 150, 153). Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist nicht berührt, da dem Steuerschuldner unspezifisch die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt wird, der aus beliebigen Einnahmequellen erbracht werden kann (BVerfGE 38,61; 78, 232; 89, 48).
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Die Beklagte hat bei der Hebesatzfestsetzung für das Haushaltsjahr 2002 auch nicht die ihr durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung vorgegebenen Grenzen ihres Normsetzungsermessens überschritten. Zwar verpflichtet § 77 Abs.2 GemO die Gemeinden objektiv - rechtlich grundsätzlich, ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Diese Grundsätze enthalten nach allgemeiner Auffassung die Verpflichtung zu einem möglichst ökonomischen Einsatz der Haushaltsmittel. Danach gebietet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, stets die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben, während nach dem Grundsatz der Sparsamkeit die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendigen Umfang zu beschränken sind. Das bedeutet, dass die mit den geringsten Kosten verbundene Maßnahme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung nicht zwingend auch die wirtschaftlichste ist. Vielmehr sind Mittelaufwand und Aufgabenerfüllung in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Der programmatische Inhalt dieses ökonomischen Prinzips, dessen Einhaltung hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Qualität der vorgesehenen Aufgabenerfüllung in aller Regel objektiv nicht messbar ist, lässt es geboten erscheinen, der Gemeinde bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall einen weitgehenden Entscheidungsspielraum zuzubilligen (BVerwGE 59, 249, 252; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v.26.10.1990, KStZ 1991, 115; Bayr.VGH, Beschl.v.11.02.1976, KStZ 1976, 150, 153; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 6.Aufl. 1996, Rdnr.355 und 356). Die Vorschrift des § 77 Abs.2 GemO begründet jedoch grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte, d.h. die Kläger bzw. die Bürger einer Gemeinde können Verstöße der Gemeinde gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor Gericht nicht mit Erfolg rügen (so bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.1997 - 7 K 2026/96 -, Gerichtsbescheid v.22.04.1987 -6 K 250/86-; offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.1989 -2 S 1429/87- ; ebenso: Gern, a.a.O., Rdnr.356 m.w.N. zur Rechtsprechung). Da es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern - im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung - bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen des Haushaltsplans fehlt, erscheint es der Kammer in diesem Rechtsstreit bereits deshalb nicht geboten, die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die im Haushaltsplan festgelegten Ausgaben zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Urt.v.05.10.1989 a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit Blick auf die Selbstverwaltungsgarantie (Art.28 Abs.2 GG) einen weiten kommunalpolitischen Gestaltungsspielraum besitzt, der sogar nicht wirtschaftliche Entscheidungen und Projekte zulässt, soweit sonstige Sachgründe die Entscheidungen tragen (so Bayr.VGH, Beschl. v. 11.02.1976 a.a.O. und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.1990 a.a.O. ; Gern , a.a.O., Rdnr.356).
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Soweit die Kläger die Haushaltsführung der Beklagten beanstanden (z.B. Finanzierung von Schulden über Kassenkredite, Ausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung des Thermalbades), ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese nicht vom Bürger, sondern von den dazu durch die Gemeindeordnung ermächtigten staatlichen Organen kontrolliert wird (vgl. z.B. § 81 Abs.3 GemO, ferner §§ 86 Abs.4, 87 Abs.4 GemO; so schon VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v.22.04.1987 a.a.O.). Die Kläger können von der Beklagten nicht mehr Sparsamkeit und/oder die Anhebung anderer Steuern einfordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1998 - 2 S 1648/97 -, VBlBW 1998,269). Denn es fehlt bereits an einem rechtlichen Zwang der Gemeinden zur Kürzung irgendwelcher Ausgaben, der im Übrigen auch nicht vom einzelnen Bürger einklagbar wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs (§ 80 Abs.2 Satz 2 GemO) der Finanzbedarf sogar bei unwirtschaftlicher Ausgabenpolitik - soweit die Ausgaben auf verbindlichen Verpflichtungen beruhen - mit entsprechenden Einnahmen abgedeckt werden muss (VGH Bad.-Württ., Urt.v.05.10.1989 a.a.O.; Bayr.VGH, Beschl.v.11.02.1976 a.a.O.). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtswidrig wäre, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären und deshalb insoweit zu einer Kürzung zwingen würden. Denn durch eine solche Kürzung wäre die Beklagte nicht verpflichtet, die dadurch gewonnene Einsparung gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und die Grundsteuereinnahmen durch Senkung der Hebesätze zu verringern (so zur Gewerbesteuer BVerwG, Urt.v.11.06.1993, DÖV 1993, 1093, 1094; Bayr.VGH, Beschl.v.11.02.1976 a.a.O.).
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Die Einwände der Kläger greifen auch insoweit nicht durch, als sie auf die durch § 78 Abs.2 GemO den Gemeinden grundsätzlich als verbindliches Haushaltsrecht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1989 -2 S 2805/87-) vorgegebenen Regeln zur Rangfolge der Einnahmequellen zielen, wonach auf Steuern nur zurückgegriffen werden darf, wenn die sonstigen Einnahmen zur Haushaltsdeckung nicht ausreichen (Subsidiaritätsprinzip). Dies ergibt sich zum einen aus dem den Gemeinden auch hierbei eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum, der nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v.31.08.1989 a.a.O. und Urt.v.05.10.1989 a.a.O.). Dass die Beklagte ihre diesbezügliche Entscheidungsbefugnis in rechtlich nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hätte, indem sie sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 26.06.2002 erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen hätte leiten lassen oder sachfremde Überlegungen zugrundegelegt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v.05.10.1989 a.a.O.), haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Zum anderen vermag nach Auffassung der Kammer auch die Rangfolgeregelung des § 78 Abs.2 GemO grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Bürgers zu begründen (BVerwG, Urt.v.11.06.1993, DÖV 1993, 1093 zur Gewerbesteuer; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.1990, NVwZ 1991, 907; Gern, a.a.O., Rdnr.681).
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Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 - (NJW 1995,2615 = DVBl 1995, 1078). Der genannte Beschluss ist zur Vermögenssteuer und nicht zur Grundsteuer ergangen. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung gem. § 31 Abs.1 BVerfGG kann sich nur auf diesen konkreten Streitgegenstand - die Vereinbarkeit der Vermögenssteuer mit dem Grundgesetz - beziehen. Mit seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden steuerlichen Regelungen für unvereinbar mit Art. 3 Abs.1 GG erklärt, da die Vermögenssteuer einheitswertgebundenes und nichteinheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich belaste. Diese Frage stellt sich bei der für die Anwendung der Einheitswerte verbliebenen , den Besitz besteuernden Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasst (vgl. BFH , Beschl. v. 08.02.2000 - II B 65/99 -, juris). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält auch keine Aussage zur verfassungsrechtlich zulässigen Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung. Vielmehr erklärt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vermögenssteuer allein zu dieser Steuer, dass sie zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibe (3.Leitsatz). Diese Ausführungen erfolgen im Zusammenhang mit den Erwägungen zum Sinn der Vermögenssteuer, die ihre Begrenzung im Merkmal der Sollertragssteuer, nämlich in dem Erfordernis finde, dass sie aus dem Vermögensertrag und nicht aus der Vermögenssubstanz bestritten werden müsse, also aus dem Einkommen zu tragen sei, und nicht zu einer „schleichenden Vermögenskonfiskation“ führen dürfe. Aussagen zur Zulässigkeit oder Höhe anderer Steuern enthält diese Entscheidung insoweit nicht.
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Schließlich ist die Differenzierung zwischen der Höhe des - höheren - Hebesatzes für die Grundsteuer A und der Grundsteuer B rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird vom Gesetz (§ 25 Abs.4 GrStG) ausdrücklich zugelassen und rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die Grundsteuer A in erster Linie die Produktionsmittel der Land- und Forstwirtschaft belastet und damit einen wesentlich anderen Charakter als die Grundsteuer B hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 05.10.1989 a.a.O.).
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Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):
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