Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. März 2013 - 5 K 3246/12

published on 27/03/2013 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. März 2013 - 5 K 3246/12
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Tenor

Der Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt Bad Saulgau für das Grundstück Flurstück Nr. ... vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 werden insoweit aufgehoben, als darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 9.803,15 EUR festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren notwendig war.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten.
Er ist zusammen mit seiner Ehefrau, welche gesamtschuldnerisch ebenfalls zum Erschließungsbeitrag herangezogen wurde, Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... der Gemarkung Bad Saulgau (P.straße 112) mit einer Fläche von 505 m², welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K.x“, welcher am ... vom Gemeinderat der Beklagten beschlossen und am ... ortsüblich bekanntgemacht wurde. Festgesetzt wurde ein Allgemeines Wohngebiet sowie unter anderem eine Geschossflächenzahl von 0,5. Im Osten wird das Plangebiet begrenzt durch die P.straße. Nach Nummer 2 der Begründung des Bebauungsplans sieht der Flächennutzungsplan östlich des Plangebiets (entlang der P.straße) landwirtschaftliche Flächen vor. Eine beidseitige Festsetzung für Wohnbauflächen entlang der P.straße könne deshalb nicht festgesetzt werden. Im nördlichen Teil der P.straße geht nach Westen hin die D.-J.-D.-Straße ab, die in einem Bogen in südliche Richtung weitergeführt wird. Im südlichen Teil der P.straße geht ebenfalls nach Westen hin die W.-B.-Straße ab, welche die Dr.-J-D.-Straße kreuzt und danach in nordwestliche Richtung fortgeführt wird. Weiterhin zweigt unter anderem von der D.-J.-D.-Straße in westliche Richtung der Stichweg Flurstück Nr. x ab.
Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße (abgehend von der D.-J.-D.-Straße) und P.straße erfolgte nach Aktenlage im Sommer 2006. Die letzte Unternehmerrechnung (Firma K.) datiert vom 26.07.2007.
Nach § 6 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30.11.2006 (die spätere Satzungsänderung vom 02.10.2009 betrifft nicht diese Vorschrift) werden die nach Abzug des Gemeindeanteils anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.
Mit Bescheid der Beklagten vom 07.12.2011 wurde der Kläger für sein Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 18.580,77 EUR herangezogen. Da von diesem Betrag die anzurechnende Vorausleistung von 7.580,93 EUR abzuziehen ist, wurden noch 10.999,84 EUR als zu zahlender Betrag verlangt. Dem Bescheid zugrundgelegt war nach Abzug des 5%igen Gemeindeanteils (§ 5 der Erschließungsbeitragssatzung) ein umlagefähiger Erschließungsaufwand für die P.straße von 159.662,41 EUR, dem Verteilungsflächen von 2.174 m² gegenüberstanden. Dies führte zu einem Beitragssatz von 73,441770929 EUR/m². Berücksichtigt wurden beim Grundstück des Klägers entsprechend der Geschossflächenzahl 253 m² Verteilungsfläche.
Hiergegen legte der Kläger am 02.01.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es sei nachträglich mit dem Stichweg (Flurstück Nr. ...) ein weiterer Abrechnungsabschnitt gebildet worden, wofür es keine Rechtsgrundlage gebe. Die Einteilung in Abrechnungsabschnitte hätte korrekterweise vor dem Entstehen der Beitragspflicht erfolgen müssen. Weiter sei die Reduzierung des Gemeindeanteils von vormals 10 % auf nun 5 % nicht statthaft. In den Vorausleistungsbescheiden von 2002 sei der Gemeindeanteil mit 10 % ausgewiesen gewesen. Ferner sei bei einer Informationsveranstaltung zu den Resterschließungskosten am 07.03.2003 von wesentlich geringeren Erschließungskosten die Rede gewesen. Schließlich sei festzustellen, dass die P.straße bereits vor der Erschließung des Baugebiets existent gewesen sei. Dennoch seien die Erschließungskosten hier wesentlich höher als der Neubau der W.-B.-Straße oder der D.-J.-D.-Straße.
Dem Kläger wurde von der Beklagten auf seinen Antrag hin zinsfreie Stundung des Erschließungsbeitrags gewährt.
Anschließend wurde mit Schriftsatz vom 14.06.2012 der Widerspruch folgendermaßen weiter begründet: Die Beklagte habe nicht gemäß § 37 Abs. 3 KAG eine Abrechnungseinheit aus den Erschließungsanlagen gebildet. Ein dementsprechender Gemeinderatsbeschluss nach § 37 Abs. 4 KAG sei nicht getroffen worden. Daher seien die einzelnen Erschließungsanlagen gemäß § 37 Abs. 1 KAG abgerechnet worden. Demgegenüber habe jedoch eine Abrechnungseinheit gebildet werden müssen. Die vier einzelnen Erschließungsanlagen stellten nämlich eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets „K. x“ dar. Auch seien die Anbaustraßen miteinander verbunden. Im vorliegenden Fall sei das Ermessen der Stadt auf „Null“ geschrumpft. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - bestehe eine Verpflichtung zur Bildung einer Erschließungseinheit dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße mit um mehr als einem Drittel höheren Kosten belastet würden, gemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro m² beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Festzustellen sei, dass der Beitragssatz für Grundstücke an der P.straße ca. 73,44 EUR/m² betrage, hingegen der für die W.-B.-Straße 35,03 EUR/m², der für die D.-J.-D.-Straße 38,18 EUR/m² und der für die Stichstraße nur 31,- EUR/m² (richtig: 21,67 EUR/m²). Daraus folge, dass der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vor dem Hintergrund der Drittelregelung rechtswidrig sei. Es sei daher eine Gesamtveranlagung hypothetisch nachzuvollziehen.
Der Widerspruch wurde darauf mit Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Herstellungsaufwand für die W.-B.-Straße bzw. die D.-J.-D.-Straße sei jeweils knapp doppelt so hoch wie derjenige der P.straße gewesen, weil der Ausbaustand bzw. die Straßenbreite der P.straße im Vergleich zu den beiden anderen Straßen geringer sei. Die P.straße sei im Vergleich zu den anderen Straßen nur unterdurchschnittlich ausgebaut worden. Von Anfang an habe man beim Ausbau der P.straße angesichts der geplanten einseitigen Bebauung den Ausbauumfang reduziert. So sei die P.straße mit 5,50 m Straßenbreite und einem 1,50 m breiten einseitigen Gehweg im Verhältnis zu den anderen Erschließungsanlagen erkennbar „unterdurchschnittlich“ ausgebaut worden. Dennoch sei der Beitragssatz für die P.straße aufgrund der einseitigen Bebauung und der damit verbundenen geringen zurechenbaren Verteilungsflächen relativ hoch.
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Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 KAG für die Bildung einer Abrechnungseinheit lägen nicht vor. Bei der P.straße handle es sich um eine erstmals herzustellende Anbaustraße, auch wenn sie bereits vor der Geltung des Bebauungsplans „K. x“ existent gewesen sei. Zuvor sei das betroffene Teilstück der P.straße als „Außer-Ort-Straße“ benutzbar gewesen. Erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans sei aus dem angesprochenen Teilstück der P.straße eine zum Anbau bestimmte Straße geworden. Den angrenzenden Grundstücken Flurstück Nrn. ... bis ... sei erst dadurch die Bebaubarkeit planungsrechtlich und baurechtlich vermittelt worden.
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Nach der Rechtsprechung zum Baugesetzbuch habe erst dann eine „städtebaulich zweckmäßige Erschließung“ vorgelegen, wenn eine besondere Abhängigkeit zwischen Haupt- und Nebenstraßen bestanden habe. Diese strengen Anforderungen seien nach der Regelung des § 37 Abs. 3 KAG aufgegeben worden. Die vier Erschließungsanlagen seien jedoch nicht im Sinne der Rechtsprechung miteinander verbunden. Das sei aber ebenfalls Voraussetzung für das Entstehen einer Abrechnungseinheit. Die hier einzeln abgerechneten Straßen vermittelten den Eindruck der Selbständigkeit. Die P.straße könne infolge ihres unterdurchschnittlichen Ausbaus und auch im Hinblick auf ihre geografische Lage im Verhältnis zu den anderen einzelnen Erschließungsanlagen nicht als aufwendigere „Hauptstraße“ betrachtet werden, zumal die Erschließungsanlage P.straße nicht zwingend notwendig sei, um die anderen Straße zu erreichen. Der gesetzlichen Neuregelung liege der Gedanke zugrunde, dass nur solche Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen würden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildeten.
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Die Beklagte habe von ihrem nach § 37 Abs. 3 KAG zustehenden Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und sich gegen eine Abrechnungseinheit entschieden. Eine Ermessensreduzierung auf „Null“ zugunsten einer Abrechnungseinheit liege nicht vor. Die auf der Grundlage des Baugesetzbuchs vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -) gebildete Drittelgrenze, welche zur Reduzierung des Ermessens auf „Null“ geführt habe, sei auf die Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG nicht übertragbar. Das bei der zu treffenden Ermessensentscheidung zu beachtende Willkürverbot sei berücksichtigt worden. Die wegen der nur einseitigen Bebaubarkeit schwierige Erschließungssituation der P.straße habe der jeweilige Grundstückseigentümer an der P.straße selbst in Erwägung zu ziehen. Eine Kompensation durch die anderen Beitragspflichtigen bei Bildung einer Abrechnungseinheit sei nicht sachgerecht erschienen. Denn bei Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes solle das Verhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil gewahrt bleiben. Bei Bildung einer Abrechnungseinheit wäre es zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsmehrbelastung der Beitragspflichtigen der übrigen Straßen gekommen. Weiter sei festzustellen, dass eine funktionelle Abhängigkeit der W.-B.-Straße und der D.-J.-D.-Straße sowie des Stichwegs (als Nebenstraßen) von der P.straße (als Hauptstraße) nicht bestehe. Folgerichtig sei ein Gemeinderatsbeschluss zur Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nicht erforderlich gewesen. Die Bildung einer Abrechnungseinheit sei in keiner Phase der Erschließung des Baugebiets vorgesehen gewesen. Es sei daher nach dem gesetzlichen Regelfall gemäß § 37 Abs. 1 KAG abgerechnet worden.
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Auch die Abtrennung des Stichwegs als selbständige Erschließungsanlage sei gerechtfertigt. Dabei komme es auf die natürliche Betrachtungsweise im Hinblick auf die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung an. Der genannte Stichweg habe eine Krümmung und sei mehr als 100 m lang. Er sei daher nicht mit einer unselbständigen Zufahrt oder einer Sackgasse vergleichbar, sondern erscheine als selbständige Erschließungsanlage.
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Bei der Abrechnung der P.straße sei auch nicht der sogenannte Halbteilungsgrundsatz wegen der nur einseitigen Anbaubarkeit anzuwenden gewesen. Denn beim Ausbau der Straße sei die beschränkte Anbaumöglichkeit berücksichtigt worden. So sei die P.straße nur auf der den bebauten Grundstücken zugewandten Seite mit einem Gehweg versehen worden. Weiter weise sie nur eine den vorliegenden Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragende Fahrbahnbreite von 5,50 m auf. Daher sei hier die volle Umlegung der Kosten gerechtfertigt.
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Mit der Übernahme des Erschließungsbeitragsrechts ins Landesrecht zum 01.10.2005 sei nach § 23 Abs. 1 KAG der Mindesteigenanteil der Stadt für erschließungsbeitragsfähige Anlagen von 10 % auf 5 % abgesenkt worden. Dies habe auch in § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ihren Niederschlag gefunden.
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Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.09.2012 zugestellt.
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Am 19.10.2012 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung legt er über die bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände hinaus dar, der Beitragssatz für die P.straße von 73,4417 EUR/m² erweise sich als deutlich höher als der von der Rechtsprechung zugestandene Drittelaufschlag. Dies sei im Hinblick auf die Abgabengerechtigkeit nicht hinzunehmen. Darüber hinaus verlange § 37 Abs. 3 KAG entgegen der Auffassung im Widerspruchsbescheid gerade keine Unselbständigkeit der einzelnen Erschließungsanlagen im Sinne des § 130 BauGB. Hinzuweisen sei auch auf eine Informationsveranstaltung vom 10.12.2011, bei der sinngemäß mitgeteilt worden sei, dass nach dem Kommunalabgabengesetz eine Zusammenfassung der Erschließungsanlagen möglich gewesen sei, der Gemeinderat aber vor dem Entstehen der Beitragspflicht nichts beschlossen habe. Nun sei die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich. Abschließend sei festzustellen, dass der hypothetische Beitragssatz von 38,75 EUR/m² bei Bildung einer Abrechnungseinheit mit nur geringfügigen Abweichungen den Beitragssätzen der anderen, einzeln abgerechneten Erschließungsanlagen entspreche. Eine Erhöhung fände lediglich für den Stichweg statt (Beitragssatz 21,6741 EUR/m²). Dies sei aber gerechtfertigt, da die Ausbaukosten des Stichwegs gering seien, dieser aber ausschließlich von den anderen Erschließungsanlagen aus erreicht werden könne.
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Aufgrund einer von der Beklagten erstellten Zusammenstellung des Erschließungsaufwandes bei hypothetischer Bildung einer Abrechnungseinheit (vom 14.12.2012) würde sich für alle vier Erschließungsanlagen ein gemeinsamer Beitragssatz von 38,75 EUR/m² ergeben (korrekt berechnet: 38,747629 EUR/m²).
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Der Kläger beantragt,
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den Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt Bad Saulgau für das Grundstück Flurstück Nr. ... vom 07.12.2011 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 18.09.2012 insoweit aufzuheben, als darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 9.803,15 EUR festgesetzt worden ist, sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
21 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf die ergangenen Bescheide und die vorgelegten Akten Bezug genommen.
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Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die erwähnten Erschließungsanlagen in Augenschein genommen. Auf die getroffenen Feststellungen in der Anlage zur Niederschrift wird verwiesen.
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Dem Gericht liegen die in dieser Sache von der Beklagten vorgelegten Akten sowie die Akten der Widerspruchsbehörde vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Anfechtungsklage ist zulässig und im bereits durch den Klagantrag eingeschränkten Umfang auch begründet.
27 
Mit seinem Klagantrag verfolgt der Kläger zu Recht das Ziel, dass zur Berechnung seines Erschließungsbeitrags für sein Grundstück Flurstück Nr. ..., das ihm zusammen mit seiner Ehefrau gehört und für das er - neben seiner Ehefrau - gesamtschuldnerisch haftet, der Beitragssatz für eine hypothetische Abrechnungseinheit der Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichweg Flurstück Nr. ... sowie P.straße zugrundegelegt wird. Demgemäß sind der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 08.09.2012 insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 9.803,15 EUR festgesetzt worden ist. Denn im Hinblick auf den über diese Summe hinausgehenden Beitrag ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
Da die Beitragsschuld nach dem 01.10.2005 entstanden ist (vgl. § 49 Abs. 7 KAG), sind Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30.11.2006 (in der hier nicht einschlägigen Fassung der Änderung vom 02.10.2009) mit einem Gemeindeanteil von 5 % der beitragsfähigen Erschließungskosten (§ 5 der Erschließungsbeitragssatzung). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung bestehen nicht.
29 
Die Bildung eines Beitragssatzes jeweils für die einzelnen Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße Flurstück Nr. ... und P.straße im Baugebiet „K. x“ auf der Grundlage der ermittelten Erschließungskosten für diese einzelnen Erschließungsanlagen ist fehlerhaft. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall versäumt, eine Abrechnungseinheit zu beschließen und demgemäß einen einheitlichen Beitragssatz zu bestimmen.
30 
Zum Ermittlungsraum für die Erschließungskosten und zum Zweck des landesrechtlich eingefügten Begriffs der Abrechnungseinheit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - folgende Ausführungen gemacht (nach Juris, Rdnr. 34 bis 42), die sich das Gericht zu eigen macht:
31 
„1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
32 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
33 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
34 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
35 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
36 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
37 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
38 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
39 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.“
40 
Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Bildung einer Abrechnungseinheit steht deren Bildung grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das der Gemeinde zustehende Ermessen ist in bestimmten Fällen jedoch derart reduziert, dass sie zur Bildung einer Abrechnungseinheit verpflichtet ist. Noch zu § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB (Erschließungseinheit) hat sich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -, Juris Rdnr. 30) folgendermaßen geäußert:
41 
„In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich zu dieser Frage lediglich die Aussage, dass eine Gemeinde dann zu einer einheitlichen Abrechnung des Erschließungsaufwands verpflichtet ist, wenn anderenfalls ein an einer breiten Zubringerstraße liegendes Grundstück gegenüber anderen Grundstücken des Erschließungsgebiets ungebührlich stark belastet würde (Urteile vom 5. September 1969 a.a.O. S. 17 f. und vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 108.67 - DVBl 1970, 836 <837>). Zu der Frage, wann eine ungebührlich starke Belastung in diesem Sinne vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht Stellung genommen. Die Frage ist dahin zu beantworten, dass das einer Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Zusammenfassung von zwei (oder weiteren) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit grundsätzlich dann auf Null reduziert ist, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in EUR pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.“
42 
Danach war Sinn und Zweck der Bildung einer Erschließungseinheit der Ausgleich von Belastungsunterschieden zwischen den Anliegern der betreffenden Erschließungsanlagen und somit eine bewusste, dem Vorteilsgedanken und dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit Rechnung tragende Nivellierung und Umverteilung der Beitragslast. Erforderlich ist hierbei allerdings ein Belastungsunterschied von einigem Gewicht. Je größer dieser ist, desto mehr wird dies zu einer Ermessensausübung im Hinblick auf die Bildung einer Abrechnungseinheit hinführen. Maßgebend ist hierbei die effektive Beitragsbelastung der jeweils erschlossenen Grundstücke. Abzustellen ist dabei auf den Vergleich des sich einerseits für die Grundstücke an der Hauptstraße, andererseits für die Grundstücke an der Nebenstraße ergebenden Beitragssatzes. Eine Ermessensreduzierung auf „Null“ mit der Verpflichtung zur Bildung einer Abrechnungseinheit ist dann anzunehmen, wenn bei einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen die Kostenlast der Anlieger der Hauptstraße um mehr als ein Drittel höher läge als die der Anlieger der von ihr funktional abhängigen Nebenstraße (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -, Juris Rdnr. 31 f., 36). Bei einer Differenz der Beitragssätze von mehr als einem Drittel ist demnach von einer Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Abrechnungseinheit auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris, Rdnr. 55).
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Nach Aktenlage und wie auch der vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein bestätigt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit der in Rede stehenden Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße Flurstück Nr. ... und P. straße gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG vor. Gemäß dem Bauprogramm des Bebauungsplans „K.x“ wurden diese Straßenzüge zu erstmals herzustellenden Anbaustraßen. Sie führen zu einer städtebaulich zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets und sind derart miteinander verbunden, dass die durch diese Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden. Es ist festzustellen, dass die erwähnte Stichstraße in die D.-J.-D.-Straße mündet. Diese und die W.-B.-Straße münden östlich in die P. straße, von der man in nördliche Richtung ins Stadtzentrum gelangen kann. Der nordwestliche Teil der W.-B.-Straße mündet in die S.straße, über die man ebenfalls ins Stadtzentrum kommen kann. Eine besondere funktionelle Abhängigkeit, wie dies noch zur Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB (BVerwG, Urteil vom 11.10.1985- 8 C 26.84 -, Juris Rdnr. 28) erforderlich war, kennt § 37 Abs. 3 KAG - wie oben erwähnt - nicht mehr. Verdeutlicht wird dies in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach eine Abrechnungseinheit auch dann in Betracht kommt, wenn von einer Anbaustraße abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind.
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Soweit ersichtlich wurde bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft auf die Situation abgestellt, dass eine Anbaustraße des Baugebiets die Funktion einer Hauptstraße mit entsprechend aufwändigerem Ausbau gegenüber Stich- bzw. Nebenstraßen hat. Ob die Funktion einer Hauptstraße hier der P.straße zukommt oder ob es sich (mit Ausnahme der erwähnten Stichstraße Flurstück Nr. ...) um ihrer Funktion nach gleichwertige Anbaustraßen handelt, kann aber offen bleiben. Denn, wie bereits oben ausgeführt, besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr das Erfordernis einer funktionellen Abhängigkeit der miteinander verbundenen Anbaustraßen im Baugebiet. Die Folge ist, dass nicht erst bei einem funktionalen Verhältnis von Hauptstraße und Nebenstraßen im Baugebiet, sondern auch schon bei einer nahezu gleichwertigen Verkehrsfunktion der miteinander verbundenen Anbaustraßen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, weil die von den Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke auch dann eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden.
45 
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten ergibt sich aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsschuld, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Kostenphase mit Erfüllung der sogenannten anlagenbezogenen Voraussetzungen zugleich der für die Verteilung der beitrags- und umlagefähigen Erschließungskosten maßgebende Zeitpunkt ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einzig in diesem Zeitpunkt die Kostenverteilung bestimmen (Gössl/Reif, KAG, Stand: Februar 2012, § 35 Nr. 5.3.2 unter Hinweis auf den in § 39 Abs. 2 Satz 4 KAG eigens genannten „Verteilungszeitpunkt“). Im vorliegenden Fall ist der Verteilungszeitpunkt, bis zu dem ein Gemeinderatsbeschluss zur Bildung einer Abrechnungseinheit hätte ergehen können, längst verstrichen, ohne dass ein derartiger Beschluss gefasst worden ist.
46 
Es stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn wegen Überschreitung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten „Drittelgrenze“ eine Ermessensreduzierung auf „Null“ mit der Verpflichtung zur Bildung einer nun landesrechtlich geregelten Abrechnungseinheit anzunehmen ist, weil bei einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen die Kostenlast der Anlieger der Anbaustraße mit dem höchsten Beitragssatz um mehr als ein Drittel höher liegt als die der anderen Anlieger. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Hinblick auf die damals noch bundesrechtlich geregelte Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf „Null“ für sachgerecht und spricht sich wohl gemäß der gerichtlichen Verpflichtung zur Spruchreifmachung (unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dafür aus, dass das Gericht den angefochtenen Beitragsbescheid nicht vollständig aufhebt, sondern (auf der Grundlage einer hypothetischen Abrechnungseinheit) in bestimmter, rechtmäßig festgesetzter Höhe aufrecht erhält (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - Juris Rndr. 36 bis 38 noch unter der Voraussetzung der erforderlichen funktionalen Abhängigkeit der Nebenstraße zu einer aufwändiger ausgebauten Hauptstraße). Damit ist angedeutet, dass sozusagen kraft Gesetzes bei einer Ermessensreduzierung auf „Null“ Beitragsschulden für eine „fiktive“ Zusammenfassung von Anlagen ohne einen derartigen konkreten Gemeinderatsbeschluss entstehen, wenn ohne diese Zusammenfassung die Drittelgrenze für die Beitragsbelastung innerhalb einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft der Anlieger überschritten wird. Bei dieser Situation kommt es demnach nicht darauf an, ob der Gemeinderat einen Willensakt zur Bildung einer Abrechnungseinheit getroffen hat (vgl. hierzu Gössl/Reif, KAG, Stand Februar 2012, § 37 Nr. 4.1, Seite 20 Mitte). Der anderen Möglichkeit, nämlich der Nachholung eines dementsprechenden Gemeinderatsbeschlusses, steht der Wortlaut des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG entgegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der vorliegenden Konstellation eine Verpflichtung des Gemeinderats der Beklagten zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestanden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris Rdnr. 55), der nicht nachgekommen wurde. Im Fall des Klägers ist daher entsprechend den obigen Ausführungen von einer fiktiven Abrechnungseinheit zur Berechnung des Erschließungsbeitrags auszugehen. Denn die erwähnte Drittelgrenze ist hier bei weitem überschritten, wie unten näher auszuführen sein wird. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Drittelgrenze im Verhältnis von funktional von einer Hauptstraße abhängigen Nebenstraßen ist durch die landesgesetzliche Neuregelung mit den erweiterten rechtlichen Möglichkeiten, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, nicht überholt. Der Gedanke der sachgerechten Nivellierung des Beitragsniveaus gilt auch bei miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen in einem Baugebiet mit dem Ziel, im Rahmen einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft einen Belastungsausgleich herbeizuführen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris Rdnr. 39). Die vorteilsgerechte Festsetzung der Beiträge rechtfertigt auch eine deutliche Erhöhung des Beitragssatzes für die Stichstraße Flurstück Nr. ...
47 
Was die erwähnte Stichstraße betrifft, so wäre diese nach alter Rechtslage nicht als unselbständiger Teil der D.-J.-D.-Straße zu sehen, in die sie einmündet. Denn diese gekrümmte Stichstraße hat eine Länge von mehr 100 m und wäre gegenüber der D.-J.-D.-Straße als selbständige Anbaustraße einzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -, Juris Rdnr. 24). Die aktuelle landesrechtliche Regelung unterscheidet nicht mehr nach dem Funktionszusammenhang. Auf eine funktionelle Abhängigkeit etwa von Stichstraßen kommt es für die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr entscheidend an. Die neu hergestellte Stichstraße Flurstück Nr. ... fällt daher ebenso wie die anderen Erschließungsanlagen in den Ermittlungsraum für die Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft der daran angrenzenden Grundstücke.
48 
Für die P.straße, an die nach dem Bebauungsplan „K.x“ nur einseitig (auf der westlichen Seite) angebaut werden kann, weil sich östlich an diese Straße landwirtschaftliche Flächen anschließen, gilt eine Ausnahme vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass für den Fall, dass eine Straße lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist und sie nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage erfüllen kann, dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht anwendbar und findet dann eine Ausnahme, wenn die Gemeinde die Anlegung der Straße auf eine für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite „unerlässliche“ Breite beschränkt hat (BVerwG, Urteil vom 30.05.1967 - 8 C 6.96 -, Juris Rndr. 23). Das trifft hier zu. Der Augenschein hat ergeben, dass entgegen dem mit dem Bebauungsplan vorgegebenen Ausbauprogramm kein Gehweg auf der östlichen Seite der P.straße angelegt wurde. Der Gehweg auf der westlichen Seite ist mit 1,40 m geringer als vorgesehen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Begegnungsverkehr wurde die Fahrbreite von 5,45 m auf das für die anbaubare Straßenseite notwendige Maß begrenzt unter Berücksichtigung der erforderlichen Aufnahme auch des Verkehrs aus dem Baugebiet von und zu der Innenstadt. Schließlich finden sich lediglich auf der Westseite Beleuchtungsmasten für die Straßenbeleuchtung.
49 
Für die zu bildende (fiktive) Abrechnungseinheit der Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße Flurstück Nr. ... und P.straße ergibt sich daher nach der von der Beklagten vorgelegten Zusammenstellung des Erschließungsaufwands für eine hypothetische Abrechnungseinheit vom 14.12.2012, deren Zahlenwerk weder von den Beteiligten noch vom Gericht in Zweifel gezogen wird, folgendes Bild:
50 
Die Differenz des Beitragssatzes bei Einzelabrechnung der P.straße (Beitragssatz 73,441770929 EUR/m²) zur D.-J.-D.-Straße (Beitragssatz 38,187957 EUR/m²) beträgt über 92 %, zur W.-B.-Straße (Beitragssatz 35,037699 EUR/m²) über 109 % und zur Stichstraße (Beitragssatz 21,674177 EUR/m²) über 238 %. Damit ist die Drittelgrenze jeweils erheblich überschritten mit der Folge, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit veranlasst ist. Der nicht anderweitig gedeckte Aufwand für die hergestellten Erschließungsanlagen im Baugebiet betrug 844.000,86 EUR, der auf die Grundstücksflächen gemäß § 6 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung (zulässige Geschossflächen) von insgesamt 21.782 m² zu verteilen ist. Dabei entsteht ein (fiktiver) Beitragssatz von 38,747629 EUR/m². Für das 505 m² große Grundstück des Klägers an der P. straße sind bei einer Geschossflächenzahl von 0,50 und der Aufrundung auf die nächstfolgende Zahl (§ 7 Satz 3 der Erschließungsbeitragssatzung) 253 m² als Verteilungsfläche zu berücksichtigen. Die Verteilungsfläche multipliziert mit dem ermittelten (fiktiven) Beitragssatz von 38,747629 EUR/m² ergibt für das Grundstück des Klägers einen Beitrag von 9.803,15 EUR. Entsprechend seinem Klagantrag ist der Kläger bereit, den Erschließungsbeitrag bis zu diesem Betrag zu akzeptieren. Nach Abzug der bereits von ihm entrichteten Vorausleistungen in Höhe von 7.580,93 EUR sind von ihm noch 2.222,22 EUR als Erschließungsbeitrag zu bezahlen. Die Klage hat daher Erfolg.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
52 
Die Berufung gegen dieses Urteil ist durch das Verwaltungsgericht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beantwortung der Frage, ob nach Ablauf des Zeitpunkts für einen Gemeinderatsbeschluss zur Bildung einer Abrechnungseinheit gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG bei der vorliegenden Konstellation eine Abrechnungseinheit fingiert und im Wege der Spruchreifmachung ein Beitragssatz auf der Grundlage einer hypothetischen Abrechnungseinheit vom Gericht errechnet und berücksichtigt werden darf, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
53 
Beschluss vom 19. April 2013
54 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt auf 8.777,62 EUR.
55 
Gründe
56 
Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrags von 18.580,77 EUR mit dem Betrag von 9.803,31 EUR, den der Kläger als Erschließungsbeitrag akzeptiert.

Gründe

 
26 
Die Anfechtungsklage ist zulässig und im bereits durch den Klagantrag eingeschränkten Umfang auch begründet.
27 
Mit seinem Klagantrag verfolgt der Kläger zu Recht das Ziel, dass zur Berechnung seines Erschließungsbeitrags für sein Grundstück Flurstück Nr. ..., das ihm zusammen mit seiner Ehefrau gehört und für das er - neben seiner Ehefrau - gesamtschuldnerisch haftet, der Beitragssatz für eine hypothetische Abrechnungseinheit der Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichweg Flurstück Nr. ... sowie P.straße zugrundegelegt wird. Demgemäß sind der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 08.09.2012 insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 9.803,15 EUR festgesetzt worden ist. Denn im Hinblick auf den über diese Summe hinausgehenden Beitrag ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
Da die Beitragsschuld nach dem 01.10.2005 entstanden ist (vgl. § 49 Abs. 7 KAG), sind Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30.11.2006 (in der hier nicht einschlägigen Fassung der Änderung vom 02.10.2009) mit einem Gemeindeanteil von 5 % der beitragsfähigen Erschließungskosten (§ 5 der Erschließungsbeitragssatzung). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung bestehen nicht.
29 
Die Bildung eines Beitragssatzes jeweils für die einzelnen Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße Flurstück Nr. ... und P.straße im Baugebiet „K. x“ auf der Grundlage der ermittelten Erschließungskosten für diese einzelnen Erschließungsanlagen ist fehlerhaft. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall versäumt, eine Abrechnungseinheit zu beschließen und demgemäß einen einheitlichen Beitragssatz zu bestimmen.
30 
Zum Ermittlungsraum für die Erschließungskosten und zum Zweck des landesrechtlich eingefügten Begriffs der Abrechnungseinheit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - folgende Ausführungen gemacht (nach Juris, Rdnr. 34 bis 42), die sich das Gericht zu eigen macht:
31 
„1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
32 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
33 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
34 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
35 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
36 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
37 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
38 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
39 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.“
40 
Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Bildung einer Abrechnungseinheit steht deren Bildung grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das der Gemeinde zustehende Ermessen ist in bestimmten Fällen jedoch derart reduziert, dass sie zur Bildung einer Abrechnungseinheit verpflichtet ist. Noch zu § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB (Erschließungseinheit) hat sich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -, Juris Rdnr. 30) folgendermaßen geäußert:
41 
„In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich zu dieser Frage lediglich die Aussage, dass eine Gemeinde dann zu einer einheitlichen Abrechnung des Erschließungsaufwands verpflichtet ist, wenn anderenfalls ein an einer breiten Zubringerstraße liegendes Grundstück gegenüber anderen Grundstücken des Erschließungsgebiets ungebührlich stark belastet würde (Urteile vom 5. September 1969 a.a.O. S. 17 f. und vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 108.67 - DVBl 1970, 836 <837>). Zu der Frage, wann eine ungebührlich starke Belastung in diesem Sinne vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht Stellung genommen. Die Frage ist dahin zu beantworten, dass das einer Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Zusammenfassung von zwei (oder weiteren) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit grundsätzlich dann auf Null reduziert ist, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in EUR pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.“
42 
Danach war Sinn und Zweck der Bildung einer Erschließungseinheit der Ausgleich von Belastungsunterschieden zwischen den Anliegern der betreffenden Erschließungsanlagen und somit eine bewusste, dem Vorteilsgedanken und dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit Rechnung tragende Nivellierung und Umverteilung der Beitragslast. Erforderlich ist hierbei allerdings ein Belastungsunterschied von einigem Gewicht. Je größer dieser ist, desto mehr wird dies zu einer Ermessensausübung im Hinblick auf die Bildung einer Abrechnungseinheit hinführen. Maßgebend ist hierbei die effektive Beitragsbelastung der jeweils erschlossenen Grundstücke. Abzustellen ist dabei auf den Vergleich des sich einerseits für die Grundstücke an der Hauptstraße, andererseits für die Grundstücke an der Nebenstraße ergebenden Beitragssatzes. Eine Ermessensreduzierung auf „Null“ mit der Verpflichtung zur Bildung einer Abrechnungseinheit ist dann anzunehmen, wenn bei einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen die Kostenlast der Anlieger der Hauptstraße um mehr als ein Drittel höher läge als die der Anlieger der von ihr funktional abhängigen Nebenstraße (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -, Juris Rdnr. 31 f., 36). Bei einer Differenz der Beitragssätze von mehr als einem Drittel ist demnach von einer Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Abrechnungseinheit auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris, Rdnr. 55).
43 
Nach Aktenlage und wie auch der vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein bestätigt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit der in Rede stehenden Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße Flurstück Nr. ... und P. straße gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG vor. Gemäß dem Bauprogramm des Bebauungsplans „K.x“ wurden diese Straßenzüge zu erstmals herzustellenden Anbaustraßen. Sie führen zu einer städtebaulich zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets und sind derart miteinander verbunden, dass die durch diese Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden. Es ist festzustellen, dass die erwähnte Stichstraße in die D.-J.-D.-Straße mündet. Diese und die W.-B.-Straße münden östlich in die P. straße, von der man in nördliche Richtung ins Stadtzentrum gelangen kann. Der nordwestliche Teil der W.-B.-Straße mündet in die S.straße, über die man ebenfalls ins Stadtzentrum kommen kann. Eine besondere funktionelle Abhängigkeit, wie dies noch zur Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB (BVerwG, Urteil vom 11.10.1985- 8 C 26.84 -, Juris Rdnr. 28) erforderlich war, kennt § 37 Abs. 3 KAG - wie oben erwähnt - nicht mehr. Verdeutlicht wird dies in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach eine Abrechnungseinheit auch dann in Betracht kommt, wenn von einer Anbaustraße abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind.
44 
Soweit ersichtlich wurde bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft auf die Situation abgestellt, dass eine Anbaustraße des Baugebiets die Funktion einer Hauptstraße mit entsprechend aufwändigerem Ausbau gegenüber Stich- bzw. Nebenstraßen hat. Ob die Funktion einer Hauptstraße hier der P.straße zukommt oder ob es sich (mit Ausnahme der erwähnten Stichstraße Flurstück Nr. ...) um ihrer Funktion nach gleichwertige Anbaustraßen handelt, kann aber offen bleiben. Denn, wie bereits oben ausgeführt, besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr das Erfordernis einer funktionellen Abhängigkeit der miteinander verbundenen Anbaustraßen im Baugebiet. Die Folge ist, dass nicht erst bei einem funktionalen Verhältnis von Hauptstraße und Nebenstraßen im Baugebiet, sondern auch schon bei einer nahezu gleichwertigen Verkehrsfunktion der miteinander verbundenen Anbaustraßen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, weil die von den Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke auch dann eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden.
45 
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten ergibt sich aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsschuld, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Kostenphase mit Erfüllung der sogenannten anlagenbezogenen Voraussetzungen zugleich der für die Verteilung der beitrags- und umlagefähigen Erschließungskosten maßgebende Zeitpunkt ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einzig in diesem Zeitpunkt die Kostenverteilung bestimmen (Gössl/Reif, KAG, Stand: Februar 2012, § 35 Nr. 5.3.2 unter Hinweis auf den in § 39 Abs. 2 Satz 4 KAG eigens genannten „Verteilungszeitpunkt“). Im vorliegenden Fall ist der Verteilungszeitpunkt, bis zu dem ein Gemeinderatsbeschluss zur Bildung einer Abrechnungseinheit hätte ergehen können, längst verstrichen, ohne dass ein derartiger Beschluss gefasst worden ist.
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Es stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn wegen Überschreitung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten „Drittelgrenze“ eine Ermessensreduzierung auf „Null“ mit der Verpflichtung zur Bildung einer nun landesrechtlich geregelten Abrechnungseinheit anzunehmen ist, weil bei einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen die Kostenlast der Anlieger der Anbaustraße mit dem höchsten Beitragssatz um mehr als ein Drittel höher liegt als die der anderen Anlieger. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Hinblick auf die damals noch bundesrechtlich geregelte Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf „Null“ für sachgerecht und spricht sich wohl gemäß der gerichtlichen Verpflichtung zur Spruchreifmachung (unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dafür aus, dass das Gericht den angefochtenen Beitragsbescheid nicht vollständig aufhebt, sondern (auf der Grundlage einer hypothetischen Abrechnungseinheit) in bestimmter, rechtmäßig festgesetzter Höhe aufrecht erhält (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - Juris Rndr. 36 bis 38 noch unter der Voraussetzung der erforderlichen funktionalen Abhängigkeit der Nebenstraße zu einer aufwändiger ausgebauten Hauptstraße). Damit ist angedeutet, dass sozusagen kraft Gesetzes bei einer Ermessensreduzierung auf „Null“ Beitragsschulden für eine „fiktive“ Zusammenfassung von Anlagen ohne einen derartigen konkreten Gemeinderatsbeschluss entstehen, wenn ohne diese Zusammenfassung die Drittelgrenze für die Beitragsbelastung innerhalb einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft der Anlieger überschritten wird. Bei dieser Situation kommt es demnach nicht darauf an, ob der Gemeinderat einen Willensakt zur Bildung einer Abrechnungseinheit getroffen hat (vgl. hierzu Gössl/Reif, KAG, Stand Februar 2012, § 37 Nr. 4.1, Seite 20 Mitte). Der anderen Möglichkeit, nämlich der Nachholung eines dementsprechenden Gemeinderatsbeschlusses, steht der Wortlaut des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG entgegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der vorliegenden Konstellation eine Verpflichtung des Gemeinderats der Beklagten zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestanden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris Rdnr. 55), der nicht nachgekommen wurde. Im Fall des Klägers ist daher entsprechend den obigen Ausführungen von einer fiktiven Abrechnungseinheit zur Berechnung des Erschließungsbeitrags auszugehen. Denn die erwähnte Drittelgrenze ist hier bei weitem überschritten, wie unten näher auszuführen sein wird. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Drittelgrenze im Verhältnis von funktional von einer Hauptstraße abhängigen Nebenstraßen ist durch die landesgesetzliche Neuregelung mit den erweiterten rechtlichen Möglichkeiten, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, nicht überholt. Der Gedanke der sachgerechten Nivellierung des Beitragsniveaus gilt auch bei miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen in einem Baugebiet mit dem Ziel, im Rahmen einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft einen Belastungsausgleich herbeizuführen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris Rdnr. 39). Die vorteilsgerechte Festsetzung der Beiträge rechtfertigt auch eine deutliche Erhöhung des Beitragssatzes für die Stichstraße Flurstück Nr. ...
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Was die erwähnte Stichstraße betrifft, so wäre diese nach alter Rechtslage nicht als unselbständiger Teil der D.-J.-D.-Straße zu sehen, in die sie einmündet. Denn diese gekrümmte Stichstraße hat eine Länge von mehr 100 m und wäre gegenüber der D.-J.-D.-Straße als selbständige Anbaustraße einzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -, Juris Rdnr. 24). Die aktuelle landesrechtliche Regelung unterscheidet nicht mehr nach dem Funktionszusammenhang. Auf eine funktionelle Abhängigkeit etwa von Stichstraßen kommt es für die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr entscheidend an. Die neu hergestellte Stichstraße Flurstück Nr. ... fällt daher ebenso wie die anderen Erschließungsanlagen in den Ermittlungsraum für die Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft der daran angrenzenden Grundstücke.
48 
Für die P.straße, an die nach dem Bebauungsplan „K.x“ nur einseitig (auf der westlichen Seite) angebaut werden kann, weil sich östlich an diese Straße landwirtschaftliche Flächen anschließen, gilt eine Ausnahme vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass für den Fall, dass eine Straße lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist und sie nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage erfüllen kann, dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht anwendbar und findet dann eine Ausnahme, wenn die Gemeinde die Anlegung der Straße auf eine für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite „unerlässliche“ Breite beschränkt hat (BVerwG, Urteil vom 30.05.1967 - 8 C 6.96 -, Juris Rndr. 23). Das trifft hier zu. Der Augenschein hat ergeben, dass entgegen dem mit dem Bebauungsplan vorgegebenen Ausbauprogramm kein Gehweg auf der östlichen Seite der P.straße angelegt wurde. Der Gehweg auf der westlichen Seite ist mit 1,40 m geringer als vorgesehen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Begegnungsverkehr wurde die Fahrbreite von 5,45 m auf das für die anbaubare Straßenseite notwendige Maß begrenzt unter Berücksichtigung der erforderlichen Aufnahme auch des Verkehrs aus dem Baugebiet von und zu der Innenstadt. Schließlich finden sich lediglich auf der Westseite Beleuchtungsmasten für die Straßenbeleuchtung.
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Für die zu bildende (fiktive) Abrechnungseinheit der Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße Flurstück Nr. ... und P.straße ergibt sich daher nach der von der Beklagten vorgelegten Zusammenstellung des Erschließungsaufwands für eine hypothetische Abrechnungseinheit vom 14.12.2012, deren Zahlenwerk weder von den Beteiligten noch vom Gericht in Zweifel gezogen wird, folgendes Bild:
50 
Die Differenz des Beitragssatzes bei Einzelabrechnung der P.straße (Beitragssatz 73,441770929 EUR/m²) zur D.-J.-D.-Straße (Beitragssatz 38,187957 EUR/m²) beträgt über 92 %, zur W.-B.-Straße (Beitragssatz 35,037699 EUR/m²) über 109 % und zur Stichstraße (Beitragssatz 21,674177 EUR/m²) über 238 %. Damit ist die Drittelgrenze jeweils erheblich überschritten mit der Folge, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit veranlasst ist. Der nicht anderweitig gedeckte Aufwand für die hergestellten Erschließungsanlagen im Baugebiet betrug 844.000,86 EUR, der auf die Grundstücksflächen gemäß § 6 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung (zulässige Geschossflächen) von insgesamt 21.782 m² zu verteilen ist. Dabei entsteht ein (fiktiver) Beitragssatz von 38,747629 EUR/m². Für das 505 m² große Grundstück des Klägers an der P. straße sind bei einer Geschossflächenzahl von 0,50 und der Aufrundung auf die nächstfolgende Zahl (§ 7 Satz 3 der Erschließungsbeitragssatzung) 253 m² als Verteilungsfläche zu berücksichtigen. Die Verteilungsfläche multipliziert mit dem ermittelten (fiktiven) Beitragssatz von 38,747629 EUR/m² ergibt für das Grundstück des Klägers einen Beitrag von 9.803,15 EUR. Entsprechend seinem Klagantrag ist der Kläger bereit, den Erschließungsbeitrag bis zu diesem Betrag zu akzeptieren. Nach Abzug der bereits von ihm entrichteten Vorausleistungen in Höhe von 7.580,93 EUR sind von ihm noch 2.222,22 EUR als Erschließungsbeitrag zu bezahlen. Die Klage hat daher Erfolg.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
52 
Die Berufung gegen dieses Urteil ist durch das Verwaltungsgericht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beantwortung der Frage, ob nach Ablauf des Zeitpunkts für einen Gemeinderatsbeschluss zur Bildung einer Abrechnungseinheit gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG bei der vorliegenden Konstellation eine Abrechnungseinheit fingiert und im Wege der Spruchreifmachung ein Beitragssatz auf der Grundlage einer hypothetischen Abrechnungseinheit vom Gericht errechnet und berücksichtigt werden darf, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
53 
Beschluss vom 19. April 2013
54 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt auf 8.777,62 EUR.
55 
Gründe
56 
Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrags von 18.580,77 EUR mit dem Betrag von 9.803,31 EUR, den der Kläger als Erschließungsbeitrag akzeptiert.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/10/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 20/02/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2013 - 5 K 3246/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht z
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Annotations

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.