Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2017 - 12 S 699/16

published on 25/04/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2017 - 12 S 699/16
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Februar 2016 - 1 K 3751/14 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester, das sie als 5. Fachsemester im Rahmen ihres Studiums International Management (Bachelor) an der Europa-Universität Flensburg vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 am European Overseas Campus in Indonesien absolvierte.
Sie besuchte in dieser Zeit dort sechs Module mit der Unterrichtssprache Englisch, in denen sie Prüfungen ablegte und bestand. Sämtliche Leistungen (insgesamt 30 Credits) wurden durch die Universität Flensburg auf ihren Studiengang vollständig angerechnet und das Bachelor-Studium innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semestern abgeschlossen.
Der European Overseas Campus (Yayasan Kampus Eropa Luar Negeri im Folgenden: EOC) ist eine nach indonesischem Recht gegründete Stiftung (Yayasan) zu Bildungszwecken. Er ist aus einer Kooperation zwischen der Universität Flensburg und der indonesischen Universität Udayana, die in einem „Memorandum of understanding“ vom 13. Mai 2005 niedergelegt ist, entstanden. Die Stiftung ist eine in Indonesien übliche Rechtsform für nichtstaatliche Bildungseinrichtungen. Das sog. Management Board der vorliegenden Stiftung ist entsprechend der Vorgaben des indonesischen Rechts überwiegend mit indonesischen Staatsangehörigen sowie mit zwei deutschen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsgenehmigung für Indonesien, darunter Professor Dr. R..., besetzt. Weder der EOC noch die angebotenen Studien weisen eine staatliche indonesische Akkreditierung auf. Am EOC werden keine Studienzeiten absolviert, die zum Erwerb einer der üblichen indonesischen Hochschulgrade führen können. Das EOC verfügt nicht über eine eigene Studienordnung.
Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein verlieh dem EOC am 30. Juni 2006 die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg. Der EOC unterliegt keinen Weisungen der Universität Flensburg und erhält auch keine finanziellen Zuwendungen durch die Universität. Soweit Hochschullehrer im Dienst der Universität Flensburg am EOC unterrichten, erfolgt dies im Rahmen einer Nebentätigkeit.
Studentinnen und Studenten können frühestens im 3. Fachsemester für die Dauer von einem Semester am EOC studieren. Alle Studierenden am EOC sind an der Universität Flensburg eingeschrieben. Dies gilt auch für Studierende, die nicht zuvor an der Universität Flensburg studiert haben, sondern aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem EOC und einer anderen Hochschule ein Auslandssemester am EOC absolvieren. Studentinnen oder Studenten, die bereits vor dem Semester am EOC an der Universität Flensburg eingeschrieben waren, behalten unverändert ihre Matrikelnummer.
Eine frühere Praxis auf der Basis der Kooperation zwischen der Universität Flensburg und der Udayana Universität, die darin bestand, dass Studierende des EOC auch an der Udayana Universität eingeschrieben waren, wurde beendet, nachdem ab etwa 2012/13 durch das Rektorat der Udayana Universität zusätzlich zu den Kosten für die Nutzung der Infrastruktur (z.B. Seminarräume) für jeden EOC-Studierenden eine Einschreibepauschale in Höhe von 350 US$ und im Jahr darauf von 500 US$ eingefordert wurde.
Ausweislich mehrerer Schreiben der Universität Flensburg erfolgte die Gründung des EOC als eigene angegliederte Einrichtung in Indonesien, um bei einem Auslandssemester im asiatischen Raum die Gleichwertigkeit des akademischen Ausbildungsstandards entsprechend den europäischen Maßstäben durch eine institutionelle, personelle und curriculare Anbindung an die Universität Flensburg zu gewährleisten. Konzipierung, Implementierung und Leitung des Campus sowie die Durchführung des Programms vor Ort obliegen Professor Dr. R... als einem ehemaligen Mitglied des Lehrkörpers der Universität Flensburg sowie ergänzend Professor Dr. D..., Universität Flensburg - Internationales Institut für Management und ökonomische Bildung. Die Lehr- und Prüfungsinhalte am EOC entsprechen den akkreditierten Studienmodulen des Studiengangs International Management der Universität Flensburg. In die Akkreditierung dieses Studiengangs sind wiederum der EOC und die Inhalte des dortigen Programms einbezogen.
Studierende des Studiengangs International Management der Universität Flensburg müssen seit dem Jahr 2012 nicht mehr vor dem Auslandsaufenthalt am EOC ein individuelles Learning Agreement bei dem jeweiligen Modulverantwortlichen einholen. Für alle Studierenden dieses Studiengangs an der Universität Flensburg wird in jedem Jahr durch die Studienberatung frühzeitig das Semesterprogramm des EOC auf die Anrechenbarkeit auf Studienmodule der Universität Flensburg durch Vorlage der am EOC angebotenen Studienmodulen bei den entsprechenden Modulverantwortlichen der Universität Flensburg geprüft. Das Ergebnis wird als kumulatives Learning Agreement auf der Homepage der Universität veröffentlicht. Die Studierenden treffen dann ihre individuelle Auswahl aus den Studienmodulen. Für Studierende, die nicht originär von der Universität Flensburg kommen und am EOC ein Auslandssemester absolvieren, bedarf es nach wie vor eines individuellen Learning Agreements.
Die Anerkennung der am EOC erbrachten Studienleistungen erfolgt unter Zugrundelegung des seitens des EOC ausgestellten „Certificate of Participation“ letztlich durch das jeweilige Prüfungsamt. Dieses Zertifikat weist alle absolvierten Prüfungsleistungen, die erreichten ECTS-Punkte, die (nationalen) Prüfungsnoten und die ECTS-Noten aus. Darüber hinaus enthält es weitere Informationen, wie etwa konkretes Modul, Dozent, Arbeitspensum des Studierenden. Nach dem Schreiben der Universität Flensburg vom 16. Dezember 2015 sind seit Bestehen des EOC alle Studienleistungen von allen betroffenen Hochschulen in Deutschland und dem europäischen Ausland anerkannt worden.
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Die am ...... 1992 geborene Klägerin erwarb im Juni 2011 die Allgemeine Hochschulreife. Zum Zeitpunkt ihres Antrags vom 31. Januar 2014 auf Ausbildungsförderung für das geplante Auslandssemester am EOC war die Klägerin an der Europa Universität Flensburg in der Fachrichtung International Management (BA Int) eingeschrieben.
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Mit Bescheid vom 17. März 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da die durch § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG geforderte institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht gegeben sei. Es fehle an der hierfür maßgeblichen Voraussetzung des Besuchs einer in Indonesien staatlich anerkannten Hochschule. Hiergegen legte die Klägerin am 27. März 2014 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 zurückwies.
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Am 17. September 2014 hat die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Indonesien befand und den Aufenthalt dort darlehnsweise finanzierte, Klage erheben lassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, das Merkmal der Gleichwertigkeit der Ausbildung entfalle nicht durch die fehlende staatliche Akkreditierung des EOC in Indonesien. Es sei zu unterscheiden, ob der Studierende lediglich ein Auslandssemester absolviere oder auch einen ausländischen Abschluss anstrebe. Werde ein solcher Abschluss nicht angestrebt, komme es auf den Teilaspekt der Vergleichbarkeit des nicht angestrebten ausländischen Abschlusses mit dem angestrebten inländischen Abschluss nicht an. Vielmehr sei auf die Qualität des Auslandsstudiums abzustellen. Das Auslandssemester am EOC sei auf der Basis eines Learning Agreement für ihr Studium anerkannt. Der Besuch der ausländischen Bildungsstätte bringe sie ihrem tatsächlich angestrebten inländischen Studienabschluss näher.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Mit Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 K 3751/14 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2014 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 28. August 2014 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig sei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), gehe das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen sei, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkomme, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittele. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setze einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt würden. Dieser Vergleich sei auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfinde, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stelle das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab, vielmehr gehe es bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstättenbesuchs im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG um die "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, die eine praktikable Überprüfung der Gleichwertigkeit von in- und ausländischen Ausbildungsstätten ermöglichten, ohne jeweils die einzelnen Studiengänge miteinander vergleichen zu müssen (was ohne umfangreiche Ermittlungen vor Ort oder Einholung von Auskünften kaum möglich wäre), seien aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles - wegen der rechtlichen Stellung des EOC als „An-Institut“ der Universität Flensburg - nur eingeschränkt anwendbar. Auszugehen sei vom Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 4 BAföG, wonach der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig sein müsse. Dies sei aufgrund der Anerkennung des EOC als einer angegliederten Einrichtung und den daraus resultierenden Gewährleistungen hinsichtlich Ausbildungsart und -inhalt, die denen der Universität Flensburg entsprächen, gegeben. Nachdem eine Gleichwertigkeit der Ausbildung durch deutsches Recht sichergestellt sei, bedürfe es der Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten übrigen Kriterien hier nicht, insbesondere nicht des Erfordernisses der Anerkennung des EOC nach indonesischem Recht als Hochschule sowie des Erfordernisses, einen Abschluss erwerben zu können. Dass das EOC nach indonesischem Recht als Hochschule anerkannt sei, fordere das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht. Durch die Verleihung des Status einer der Universität Flensburg angegliederten Einrichtung sei die vom EOC wahrgenommene Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung oder bei sonstigen den Universitäten obliegenden Tätigkeiten als eine solche anerkannt, die jener, die von einer Hochschule erbracht werde, entspreche. Dies verdeutliche das Schreiben der Universität Flensburg vom 16. Dezember 2015. Dass am EOC kein Ausbildungsabschluss nach indonesischem Recht erworben werden könne, stehe der Gleichwertigkeit der dort absolvierten Ausbildung nicht entgegen. Nachdem die Ausbildung am EOC nicht auf den Erwerb eines dortigen Ausbildungsabschlusses gerichtet, sondern ausschließlich auf die Absolvierung eines Auslandssemesters angelegt sei, sei von dieser grundsätzlich zu erfüllenden Voraussetzung hier abzusehen, da durch die Anrechenbarkeit der Ausbildung am EOC der inländische Ausbildungsabschluss gefördert werde. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene wertende Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation führe hier zur Bejahung der Gleichwertigkeit.
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Gegen das am 3. März 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 31. März 2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese unter Stellung eines Antrags am 3. Mai 2016 begründet. Der Beklagte trägt vor: Bei dem EOC handele es sich nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine gleichwertige Hochschule im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG, da die Möglichkeit der Erlangung eines akademischen Abschlusses nicht bestehe. Der EOC unterscheide sich somit der Ausbildungsstättenart nach von der Universität Flensburg und damit von einer inländischen Hochschule. Eine nur auf den Studiengang abstellende, von der Institution losgelöste Betrachtung aufgrund der Tatsache, dass eine Hochschule im Inland alle im Ausland erbrachten Studienleistungen anerkenne, würde die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien aushöhlen. Im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderungen sei grundsätzlich an die geographische Lage der Ausbildungsstätte und deren Lehrprogramm anzuknüpfen. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG sei es, der Sicherstellung der Qualität des geförderten Ausbildungsstudiums zu dienen. Dies gelte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 auch im Hinblick auf die Ausbildungsstätten. Dass hier Studienleistungen an einem „An-Institut“ erbracht würden, rechtfertige keine andere Betrachtung. Würde man das Kriterium der institutionellen Gleichwertigkeit allein durch die Stellung des EOC als „An-Institut“ einer inländischen (gleichwertigen) Hochschule als erfüllt ansehen, so könnte die immanente Voraussetzung der Förderung nach § 5 BAföG, die Sicherstellung der Qualität der ausländischen Ausbildung, nicht durch das Amt für Ausbildungsförderung gewährleistet werden. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolge gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen und sei somit bereits nach dem Gesetzeswortlaut dem jeweils zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vorbehalten. Die Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums bedürfe somit objektiver Kriterien, deren Überprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung auch gewährleistet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung klargestellt, dass es einer institutionellen und gerade keiner materiellen Gleichwertigkeit bedürfe und hierzu formale Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit verschiedener Hochschulen im Ausland in einer Vielzahl von Förderungsfällen aufgestellt. Das bedeute, die für die Förderung einer Inlandsausbildung gestellten Voraussetzungen an eine förderbare Ausbildungsstelle gölten auch für ausländische Ausbildungsstätten, d.h. es müsse sich im Ausland um eine staatliche oder dort staatlich anerkannte Einrichtung handeln, die berechtigt sei, akademische Abschlüsse zu verleihen. Eine andere Sichtweise führte dazu, dass - insbesondere auch bei Kooperationen - Hochschulen selbst über die Gleichwertigkeit entschieden. Dies sei aber mit der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG, wonach die Prüfung der Gleichwertigkeit dem Amt für Ausbildungsförderung obliege, nicht zu vereinbaren.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Februar 2016 - 1 K 3751/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Zwar sei zutreffend, dass der EOC lediglich Ausbildungsleistungen zertifiziere und der Abschluss von der jeweiligen Hochschule in Deutschland vergeben werde. Dies stehe jedoch der Gleichwertigkeit nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht benenne als Voraussetzung für die Annahme einer institutionellen Gleichwertigkeit das Kriterium, dass der vermittelte Ausbildungsabschluss der ausländischen Ausbildungsstätte dem der inländischen gleichkomme. Dieses Kriterium sei jedoch nach seinem Sinn und Zweck, nämlich auszuschließen, dass an einer ausländischen Ausbildungsstätte ausgebildet werde, welche sich von der inländischen Ausbildungsstätte unterscheide und deshalb nicht die Gewähr für die Ausbildung biete, die mit der inländischen vergleichbar sei, auszulegen. Die Besonderheiten des EOC lägen jedoch gerade darin, dass die dort erbrachten Studienleistungen nicht nur mit den an der inländischen Universität absolvierten vergleichbar seien, sie seien aufgrund der Abstimmung mit dem Lehrpersonal der Universität Flensburg sogar identisch. Dass am EOC erbrachte Studienleistungen in Indonesien nicht anerkannt würden, da eine dortige Akkreditierung fehle, sei unerheblich. Es sei gerade nicht Voraussetzung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz, dass das EOC nach indonesischem Recht als Hochschule anerkannt sei. Ausreichend sei vielmehr eine Anerkennung als Hochschule, möge es auch eine deutsche sein. Die Zugangsvoraussetzungen zum Auslandssemester am EOC entsprächen jenen an der Universität. Der EOC sei bei der erfolgreichen Akkreditierung des Studiengangs International Management durch die Foundation for International Business Administration Accrediation (FIBAA) als Bestandteil der internationalen Ausrichtung der Studiengangkonzeption prominent und positiv berücksichtigt worden, insbesondere weil er auch die interkulturelle Dimension einschließe. Wie sich auch aus einer Erhebung aus dem Jahre 2014 zum Vergleich der Qualität des Semesterprogramms an der Udayana Universität mit demjenigen des EOC ergebe, sei der EOC deutlich besser. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Besuch eines signifikant schlechteren Programms an der Universität Udayana förderfähig sei, nicht aber das Programm am EOC. Solange das Land Niedersachsen für das Auslands-BAföG betreffend Indonesien zuständig gewesen sei, habe es ab dem Zeitpunkt der Anerkennung des EOC als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg für Studierende keine Schwierigkeiten gegeben; das Auslandssemester am EOC sei förderungsfähig gewesen. Selbst nachdem aufgrund einer Gesetzesänderung Baden-Württemberg zuständig geworden sei, sei zunächst noch Auslandsförderung bewilligt worden. Der Beklagte habe wohl nur deshalb die Förderpraxis geändert, weil es entsprechende Anweisungen aus dem Bundesbildungsministerium gegeben habe.
21 
Der Senat hat Professor Dr. R..., der das Begehren der Klägerin unterstützt, in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
22 
Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber dem nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföGZustV i.d.F. vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2098) und § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG i.V.m. § 4 AGBAföG BW und § 3 Nr. 2 BAföGAmtV BW vom 5. Januar 2012 (GBl. S. 59) zuständigen Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Bundesausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den im Rahmen des Studiengang International Management im Wintersemester 2014/15 am EOC in Indonesien absolvierten Studienaufenthalt; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. März 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Rechtsgrundlage für die Förderung der hier streitgegenständlichen ergänzenden Auslandsausbildung für das Wintersemester 2014/15 ist § 5 BAföG in der Bekanntmachung der Neufassung des Berufsausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), zuletzt geändert durch das 25. BAföGÄndG vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475).
25 
Zwar liegen im Fall der Klägerin, deren Eignung im Sinne des § 9 BAföG unstreitig ist, die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BAföG vor (I.). Der Förderanspruch ist jedoch mangels Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ausgeschlossen (II.).
I.)
26 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.
27 
1.) Zwischen den Beteiligten steht nicht in Frage, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 BAföG) im Inland hatte (und hat). Der vorübergehende sechsmonatige Studienaufenthalt in Indonesien führte nicht dazu, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz begründete (§ 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG).
28 
2.) Der Studienaufenthalt am EOC in Indonesien, der sich entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG über sechs Monate erstreckte, erfüllt auch die Fördervoraussetzung „Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte“.
29 
a) Der EOC ist eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 BAföG, die im Ausland liegt. Er wird im Rahmen der Ausbildung von Studierenden eigenständig mit Lehrveranstaltungen tätig und befindet sich nach der insoweit allein maßgeblichen geographischen Perspektive (vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 6. Aufl., § 5 Rn. 4.1 ) außerhalb Deutschlands.
30 
Der EOC hat nach dem bestandkräftigen Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Juni 2006 die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg inne. Die Verleihung dieser Stellung beruht auf § 117 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein - HSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. 416). Danach kann das Ministerium im Einvernehmen mit der Hochschule einer Einrichtung, die nicht Teil einer Hochschule ist, aber der Lehre, Forschung oder Kunst dient oder Aufgaben wahrnimmt, die mit den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein, d.h. den allgemeinen (wissenschaftlichen) Aufgaben der Hochschulen, zusammenhängen, ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung). Mitgliedern der Hochschule kann nach § 117 Abs. 2 der Vorschrift im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch die Tätigkeit in angegliederten Einrichtungen übertragen werden. § 35 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der ab 30. März 2007 geltenden Fassung entspricht insoweit der früheren Gesetzesfassung.
31 
Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz verlangt diesbezüglich (wie im Übrigen vergleichbare Bestimmungen anderer Landeshochschulgesetze, vgl. die Übersicht bei Lux-Wesener, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 8 Rn. 8) die Existenz einer außerhalb der Hochschule befindlichen Einrichtung; ihr Träger ist ein Dritter, hier eine Stiftung (vgl. hierzu auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., 2004, Rn. 1062). Dieser selbstständige Rechtsträger, dem die Universität keine Weisungen erteilen kann und der auch finanziell unabhängig ist, führt im vorliegenden Fall mit einem insbesondere auf den asiatisch-pazifischen Kulturraum interkulturell zugeschnittenen Lehrangebot für ein Fachsemester universitäre Aufgaben im Bereich der Lehre aus (vgl. § 117 Abs. 1 Nr. 1 HSG a.F. und § 35 Abs. 1 Nr. 1 HSG n.F.). Universitäre Lehre wird allgemein als die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch Forschung gewonnenen Erkenntnisse verstanden (Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 4 Rn. 173 ff. m.w.N.). Dass der EOC der Lehre dient, legt schon seine Einbeziehung in die Akkreditierung des Studiengangs International Management nahe, lässt sich aber vor allem anhand seiner konkreten Ausgestaltung ersehen.
32 
Das EOC-Semester wird für Bachelor- und Masterstudenten mit getrennten Veranstaltungen sowie unterschiedlichen Inhalten und Anforderungen angeboten. Dies verdeutlichen die dem Schriftsatz vom 25. April 2017 beigefügten Beispiele (Stand 25. März 2014) für ein kumulatives Learning Agreement Bachelor und ein kumulatives Learning Agreement Master mit den jeweils aufgeführten Modulen. Wie exemplarisch anhand der von der Klägerin besuchten Kurse zu belegen ist, vermitteln international tätige akademische Dozenten (vgl. hierzu näher die Informationen auf der Homepage des EOC unter https://www.overseas-campus.info/faculty/) studienfachbezogenes bzw. fächerübergreifendes Wissen, um die Teilnehmer zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu befähigen. Im Einzelnen handelte es sich um „Economic Transformation and Development“ (Dozent Prof. Dr. R...), „Research Project on Service Sector - Customer’s Satisfaction at a selected Tourist Destination“ (Dozent Prof. Dr. ...), „Cross-Cultural Management“ (Dozent Dr. M..., Monash University), „Work and Culture - Application of Scientific Instruments for Measuring Cultural Differences” (Dozent Prof. Dr. D..., Universität Flensburg), “International Marketing” (Dozent Dr. H..., University of Tasmania) und “The Ethics of Money and Management in the Era of Globalization” (Dozent Dr. J... V..., mult. Universities). Alle diese Kurse enden mit Prüfungsleistungen und erfüllen die Kriterien des European Credit Transfer System (ECTS). Darüber hinaus nahm die Klägerin an einem Kurs über balinesische Kultur und Sprache teil, der von indonesischen Wissenschaftlerinnen gehalten wurde.
33 
Ob die Ausbildungsstätte auch unter eine der Typen von Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG, hier insbesondere den der Hochschule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, subsumiert werden könnte, ist im Rahmen des § 5 Abs. 2 BAföG nicht erheblich. Dies bleibt vielmehr nach dem Wortlaut der Regelung und aus systematischen Gründen der Prüfung nach § 5 Abs. 4 BAföG vorbehalten.
34 
b) Die Klägerin hat diese im Ausland gelegene Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG „besucht“.
35 
Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 Rn. 35; Beschluss vom 13.11.1987 - 5 B 99.86 - juris Rn. 2; Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auf., § 5 Rn. 4 ). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Eine organisationsrechtliche Eingliederung verlangt keine bestimmte Form. Nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes soll nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte gefördert werden, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 Rn. 36). Das Merkmal „organisationsrechtlich angehört“ dient zur Abgrenzung gegenüber solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 12 ZB 16.1581 - juris Rn. 3). Dass die Klägerin während des Wintersemesters 2014/15 nach wie vor an der Universität Flensburg eingeschrieben gewesen ist, steht ihrer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zum EOC daher nicht entgegen.
36 
3.) Weiterhin war der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich.
37 
Mit dieser in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG normierten Anforderung ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann; für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn.14 und vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 Rn. 40, unter Hinweis auf BT-Drs 8/2868 S. 25; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 5 Rn. 15). Das ist hier ausgehend davon, dass die Klägerin ausweislich ihres Antrags auf Ausbildungsförderung vom 31. Januar 2014 bei Beginn der Auslandsausbildung bereits vier Semester in ihrem Studiengang International Management studiert und Studienmodule dieser Fachrichtung in englischer Unterrichtssprache ausgewählt hat, der Fall.
38 
4.) Die Klägerin erfüllt zudem - was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht - die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können muss. Weil in diesem Erfordernis das Prinzip der Fachbezogenheit zum Ausdruck kommt, ist die Anrechenbarkeit in einem lehrveranstaltungsbezogenen Sinne zu verstehen; dabei kann schon die Möglichkeit der nur teilweisen Anrechnung der Auslandsausbildung genügen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn.15). Bei der Klägerin sind ausweislich der mit Schriftsatz vom 25. April 2017 vorgelegten Unterlagen sogar - entsprechend der Zielsetzung der Ausgestaltung des EOC - sämtliche dort erbrachten Studienleistungen vollständig durch die Universität Flensburg (Internationales Institut für Management sowie Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten) angerechnet worden.
II.)
39 
Die Förderfähigkeit des Auslandsstudiums am EOC scheitert jedoch am Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift gilt die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG über die ergänzende Auslandsförderung nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 - hier kommen allein Hochschulen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Betracht - gleichwertig ist.
40 
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2012 (5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314) für diese von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung sein in ständiger Rechtsprechung vertretenes Verständnis bestätigt. Danach ist die Gleichwertigkeit anzunehmen, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (so etwa schon BVerwG, Beschluss vom 28.07.1982 - 5 B 83.81 - juris Rn. 2). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt dem Bundesverwaltungsgericht zufolge damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 Rn. 15). Dieser Vergleich ist auf die Institutionen oder die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 23 ff.).
41 
2.) Eine in diesem Sinne institutionelle Gleichwertigkeit ist nicht gegeben. Der EOC ist für sich betrachtet keine Hochschule gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG; dort kann kein Hochschulabschluss erworben werden (vgl. näher zum Inhalt dieser Regelung Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 34). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Teilnehmer am Semesterprogramm des EOC danach auch die Bachelor- oder Masterarbeit mit Betreuung durch den EOC schreiben können (vgl. hierzu die entsprechenden Hinweise im Internet unter http://www.auslandssemester-bali.de/EOC-European_Overseas_Campus_Bali). Denn diese bleiben - wie Professor Dr. R... in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat - Abschlussarbeiten der jeweiligen Universität.
42 
3.) Zwar spricht die mit den Gestaltungsmöglichkeiten des deutschen Hochschulrechts vorgenommene Internationalisierung eines Studiengangs durch ein fachbezogenes einzelnes Semesters an einer Art „Dependance“ einer deutschen Hochschule in Übersee, deren Qualitätssicherung nach deutschem bzw. europäischem Standard erfolgt, nach Sinn und Zweck der Auslandsförderung für eine Einbeziehung in die Förderfähigkeit (nachfolgend a). An einer solchen ausbildungsförderungsrechtlichen Nachvollziehung hochschulrechtlich innovativer Konzepte durch eine dem Rechnung tragende Bestimmung der „Gleichwertigkeit“ als eines wertausfüllungsbedürftigen und -fähigen Begriffs, dessen Verwendung im Normtext grundsätzlich interpretatorische Spielräume eröffnet, sieht sich der Senat jedoch mit Blick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG (nachfolgend b) gehindert (vgl. zum Urteil des BVerwG vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - auch Störmer, jurisPR-BVerwG 22/2012 Anm. 4, wonach das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslandsförderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 BAföG in einer Weise konkretisiert und geklärt habe, dass insoweit in der Praxis kaum noch Zweifelsfragen verbleiben dürften).
43 
a) Mit dem EOC als angegliederter Einrichtung hat die Universität Flensburg die Möglichkeit, jenseits ihres eigentlichen Standorts ein besonderes Bildungsangebot zur Verfügung zu stellen, mit dem im u.a. für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge bedeutsamen asiatischen Raum Studierende Auslandserfahrung sammeln können, wobei hierbei auch die Fähigkeit trainiert werden kann, mit Menschen aus anderen Ländern und Kulturen zusammen zu arbeiten. Dass Universitäten „Zweigstellen“ in anderen Staaten haben, ist eine internationale Entwicklung (vgl. etwa die australische Monash University in Malaysia oder in Gestalt des Prato Centre in Italien ). Der EOC ist ein besonderes Angebot, mit dem - auch im Hinblick auf die Qualität und (internationale) Wettbewerbsfähigkeit einer deutschen Universität in wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen - auf notwendige Veränderungen und Anforderungen an Studierende im Zusammenhang mit einer fortschreitenden Globalisierung reagiert wird. Der EOC erfüllt durch die Lehrveranstaltungen materiell eine Hochschulaufgabe (zu dieser Funktion einer angegliederten Einrichtung Lux-Wesener, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 8 Rn. 9). Die Selbstständigkeit des Rechtsträgers der Einrichtung steht dieser Sichtweise nicht entgegen (Lux-Wesener, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 8 Rn. 8). Der EOC basiert inhaltlich auf akkreditierten Studienprogrammen aus Deutschland und erfüllt die Kriterien des European Credit Transfer System (ECTS); dies ist - wie sich insbesondere aus den Schreiben der Universität Flensburg und den Angaben von Prof. Dr. R... nachvollziehbar ersehen lässt - bei anderen Programmen in Auslandssemstern an staatlich anerkannten Hochschulen in Übersee nicht gewährleistet. Mit dem ECTS wird sichergestellt, dass Leistungen von Studierenden an Hochschulen des Europäischen Hochschulraums vergleichbar und bei einem Wechsel von einer Hochschule zur anderen, auch grenzüberschreitend, anrechenbar sind (Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 11 Rn. 35). Die Module am EOC sind so konzipiert, dass die Studierenden ein Auslandssemester im asiatischen Raum absolvieren können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit für den Bachelor- oder Masterstudiengang an der Universität Flensburg oder einer anderen europäischen Hochschule abschließen zu können. Dies trägt dem Gedanken des sog. Bologna-Prozesses (näher Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 11 Rn. 34 ff.) in besonderem Maße Rechnung, zu dessen Zielen u.a. die Förderung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Beschäftigungsfähigkeit zählen (OVG Bremen, Beschluss vom 23.01.2012 - 2 B 261/11 - juris Rn. 13). Wie bei der Klägerin ersichtlich, wird das Maß der nach der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG gebotenen konkret-individuellen Förderlichkeit, die weit auszulegen ist (vgl. Störmer, jurisPR-BVerwG 22/2012 Anm. 4), durch die Konzeption des EOC übertroffen. Das Auslandessemester am EOC entspricht nicht nur dem allgemeinen Sinn und Zweck des Auslandsaufenthalts im Sinne einer „Horizonterweiterung“ für ein späteres Berufsleben bei gleichzeitig fachbezogenem Nutzen (vgl. hierzu etwa den Entwurf zum 6. BAföGÄndG BT-Drs. 8/2868 vom 16.05.1979, S. 25). Darüber hinausgehend gewährleistet die hier vorliegende - und durch die Akkreditierung qualitätsgesicherte - Vernetzung des EOC und der dortigen Studienangebote mit der Universität Flensburg eine fachbezogene Äquivalenz der Ausbildung im Auslandssemester in jeder Hinsicht.
44 
b) Die dargestellte Konzeption führt jedoch nicht zur Bejahung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG.
45 
Der Begriff „gleichwertig“ wird in der gesetzlichen Regelung zur Auslandsförderung im Berufungsausbildungsförderungsgesetz seit Jahrzehnen verwendet. So war § 5 Abs. 4 BAföG bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) ähnlich gefasst wie heute. In der diesem Gesetz zugrunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 18. März 1971 (BT-Drs VI/1975 S. 24) heißt es u.a.:
46 
„Der Entwurf ermöglicht zunächst den Auszubildenden des tertiären Bildungsbereichs eine zeitweise Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa. Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Ausbildung nach dem Ausbildungsstand und den Sprachkenntnissen dem Auszubildenden förderlich ist. ... Zeitlich unbegrenzt wird der Besuch von Ausbildungsstätten, die unseren Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann, weil es Ausbildungsstätten, die diese Ausbildung vermitteln, überhaupt nicht gibt oder weil der Auszubildende an keiner Ausbildungsstätte zugelassen wird, obwohl er grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt (absoluter Numerus clausus)….“.
47 
Die Gleichwertigkeit sollte von Anfang an auf einen Vergleich der Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG, einerseits im Inland und andererseits im Ausland, bezogen werden, sich jedoch nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen beziehen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 20 ff., Rn. 28). Infolge dessen ist auch bei einem Hochschulstudium im Inland im Falle eines ergänzenden Studienaufenthalts im Ausland stets notwendiges und zentrales Element für die Bejahung der Gleichwertigkeit die Existenz einer Hochschule im Ausland, an der zudem ein Hochschulabschluss erworben werden kann. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben unter II.1.). Diese institutionellen Kriterien sind nicht reine „Hilfskriterien“ unter mehreren, die nur die Absicherung der Qualität der Auslandsausbildung bezwecken und damit ggfs. auch verzichtbar sind, wenn die Sicherung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (siehe zu diesem Anliegen des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 25) auf andere Weise sichergestellt ist. Ginge es allein um diese Funktion, spräche im vorliegenden Fall nichts gegen die Bejahung der Gleichwertigkeit. Das institutionelle Erfordernis hat jedoch vielmehr eine selbstständige Bedeutung. Es ist ein dem Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers zuzuordnendes Mittel zur rechtssicheren Bestimmung und Begrenzung der Auslandsförderung, an dem bis heute unverändert festgehalten wird.
48 
Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit in zahlreichen Änderungsgesetzen die Internationalisierung der Ausbildungsförderung nahezu kontinuierlich gestärkt (vgl. hierzu den Überblick bei Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 1 ff. und dort u.a. den Hinweis, dass etwa im 10. BAföGÄndG vom 16. Juni 1986 die Förderung außereuropäischer Auslandaufenthalte erleichtert worden ist). Er erachtet die Förderung von Auslandsmobilität für den Erwerb internationaler Kompetenzen aufgrund ihrer immer wichtiger werdenden Bedeutung als ein Anliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. die Begründung zum Entwurf des 25. BAföGÄndG, BT-Drs. 375/14 vom 28.08.2014, S. 31). Der Gesetzgeber hat jedoch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit zu keinem Zeitpunkt einer Korrektur unterworfen - ungeachtet dessen, dass die Frage der Förderungsfähigkeit von Auslandssemestern an An-Instituten deutscher Hochschulen ein seit fast einem Jahrzehnt streitiges Rechtsproblem ist (vgl. hierzu auch das im Verfahren vorlegte Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21.08.2014). Die - wenn auch in anderem Kontext - erfolgte klarstellende ergänzende Bezugnahme auf § 2 im Normtext des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG (vgl. hierzu BT-Drs. 375/14 vom 28.08.2014, S. 33) durch das 25. BAföGÄndG (BGBl. I S. 2475), in dem der Gesetzgeber den Wortlaut in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG „der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist“ nunmehr dahingehend formuliert hat, dass nach „Ausbildungsstätten“ „nach § 2“ eingefügt worden ist, verdeutlicht, dass am Gleichwertigkeitsvergleich, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts präzisiert und ausgeformt worden ist, aus Sicht des Gesetzgebers nichts zu ändern ist.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
50 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Gründe

 
23 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber dem nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföGZustV i.d.F. vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2098) und § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG i.V.m. § 4 AGBAföG BW und § 3 Nr. 2 BAföGAmtV BW vom 5. Januar 2012 (GBl. S. 59) zuständigen Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Bundesausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den im Rahmen des Studiengang International Management im Wintersemester 2014/15 am EOC in Indonesien absolvierten Studienaufenthalt; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. März 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. August 2014 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Rechtsgrundlage für die Förderung der hier streitgegenständlichen ergänzenden Auslandsausbildung für das Wintersemester 2014/15 ist § 5 BAföG in der Bekanntmachung der Neufassung des Berufsausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), zuletzt geändert durch das 25. BAföGÄndG vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475).
25 
Zwar liegen im Fall der Klägerin, deren Eignung im Sinne des § 9 BAföG unstreitig ist, die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BAföG vor (I.). Der Förderanspruch ist jedoch mangels Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ausgeschlossen (II.).
I.)
26 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.
27 
1.) Zwischen den Beteiligten steht nicht in Frage, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 BAföG) im Inland hatte (und hat). Der vorübergehende sechsmonatige Studienaufenthalt in Indonesien führte nicht dazu, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz begründete (§ 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG).
28 
2.) Der Studienaufenthalt am EOC in Indonesien, der sich entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG über sechs Monate erstreckte, erfüllt auch die Fördervoraussetzung „Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte“.
29 
a) Der EOC ist eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 BAföG, die im Ausland liegt. Er wird im Rahmen der Ausbildung von Studierenden eigenständig mit Lehrveranstaltungen tätig und befindet sich nach der insoweit allein maßgeblichen geographischen Perspektive (vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 6. Aufl., § 5 Rn. 4.1 ) außerhalb Deutschlands.
30 
Der EOC hat nach dem bestandkräftigen Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Juni 2006 die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg inne. Die Verleihung dieser Stellung beruht auf § 117 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein - HSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. 416). Danach kann das Ministerium im Einvernehmen mit der Hochschule einer Einrichtung, die nicht Teil einer Hochschule ist, aber der Lehre, Forschung oder Kunst dient oder Aufgaben wahrnimmt, die mit den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein, d.h. den allgemeinen (wissenschaftlichen) Aufgaben der Hochschulen, zusammenhängen, ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung). Mitgliedern der Hochschule kann nach § 117 Abs. 2 der Vorschrift im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch die Tätigkeit in angegliederten Einrichtungen übertragen werden. § 35 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der ab 30. März 2007 geltenden Fassung entspricht insoweit der früheren Gesetzesfassung.
31 
Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz verlangt diesbezüglich (wie im Übrigen vergleichbare Bestimmungen anderer Landeshochschulgesetze, vgl. die Übersicht bei Lux-Wesener, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 8 Rn. 8) die Existenz einer außerhalb der Hochschule befindlichen Einrichtung; ihr Träger ist ein Dritter, hier eine Stiftung (vgl. hierzu auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., 2004, Rn. 1062). Dieser selbstständige Rechtsträger, dem die Universität keine Weisungen erteilen kann und der auch finanziell unabhängig ist, führt im vorliegenden Fall mit einem insbesondere auf den asiatisch-pazifischen Kulturraum interkulturell zugeschnittenen Lehrangebot für ein Fachsemester universitäre Aufgaben im Bereich der Lehre aus (vgl. § 117 Abs. 1 Nr. 1 HSG a.F. und § 35 Abs. 1 Nr. 1 HSG n.F.). Universitäre Lehre wird allgemein als die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch Forschung gewonnenen Erkenntnisse verstanden (Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 4 Rn. 173 ff. m.w.N.). Dass der EOC der Lehre dient, legt schon seine Einbeziehung in die Akkreditierung des Studiengangs International Management nahe, lässt sich aber vor allem anhand seiner konkreten Ausgestaltung ersehen.
32 
Das EOC-Semester wird für Bachelor- und Masterstudenten mit getrennten Veranstaltungen sowie unterschiedlichen Inhalten und Anforderungen angeboten. Dies verdeutlichen die dem Schriftsatz vom 25. April 2017 beigefügten Beispiele (Stand 25. März 2014) für ein kumulatives Learning Agreement Bachelor und ein kumulatives Learning Agreement Master mit den jeweils aufgeführten Modulen. Wie exemplarisch anhand der von der Klägerin besuchten Kurse zu belegen ist, vermitteln international tätige akademische Dozenten (vgl. hierzu näher die Informationen auf der Homepage des EOC unter https://www.overseas-campus.info/faculty/) studienfachbezogenes bzw. fächerübergreifendes Wissen, um die Teilnehmer zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zu befähigen. Im Einzelnen handelte es sich um „Economic Transformation and Development“ (Dozent Prof. Dr. R...), „Research Project on Service Sector - Customer’s Satisfaction at a selected Tourist Destination“ (Dozent Prof. Dr. ...), „Cross-Cultural Management“ (Dozent Dr. M..., Monash University), „Work and Culture - Application of Scientific Instruments for Measuring Cultural Differences” (Dozent Prof. Dr. D..., Universität Flensburg), “International Marketing” (Dozent Dr. H..., University of Tasmania) und “The Ethics of Money and Management in the Era of Globalization” (Dozent Dr. J... V..., mult. Universities). Alle diese Kurse enden mit Prüfungsleistungen und erfüllen die Kriterien des European Credit Transfer System (ECTS). Darüber hinaus nahm die Klägerin an einem Kurs über balinesische Kultur und Sprache teil, der von indonesischen Wissenschaftlerinnen gehalten wurde.
33 
Ob die Ausbildungsstätte auch unter eine der Typen von Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG, hier insbesondere den der Hochschule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, subsumiert werden könnte, ist im Rahmen des § 5 Abs. 2 BAföG nicht erheblich. Dies bleibt vielmehr nach dem Wortlaut der Regelung und aus systematischen Gründen der Prüfung nach § 5 Abs. 4 BAföG vorbehalten.
34 
b) Die Klägerin hat diese im Ausland gelegene Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG „besucht“.
35 
Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 Rn. 35; Beschluss vom 13.11.1987 - 5 B 99.86 - juris Rn. 2; Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auf., § 5 Rn. 4 ). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Eine organisationsrechtliche Eingliederung verlangt keine bestimmte Form. Nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes soll nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte gefördert werden, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 Rn. 36). Das Merkmal „organisationsrechtlich angehört“ dient zur Abgrenzung gegenüber solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 12 ZB 16.1581 - juris Rn. 3). Dass die Klägerin während des Wintersemesters 2014/15 nach wie vor an der Universität Flensburg eingeschrieben gewesen ist, steht ihrer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zum EOC daher nicht entgegen.
36 
3.) Weiterhin war der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich.
37 
Mit dieser in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG normierten Anforderung ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann; für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn.14 und vom 05.12.2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 Rn. 40, unter Hinweis auf BT-Drs 8/2868 S. 25; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 5 Rn. 15). Das ist hier ausgehend davon, dass die Klägerin ausweislich ihres Antrags auf Ausbildungsförderung vom 31. Januar 2014 bei Beginn der Auslandsausbildung bereits vier Semester in ihrem Studiengang International Management studiert und Studienmodule dieser Fachrichtung in englischer Unterrichtssprache ausgewählt hat, der Fall.
38 
4.) Die Klägerin erfüllt zudem - was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht - die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können muss. Weil in diesem Erfordernis das Prinzip der Fachbezogenheit zum Ausdruck kommt, ist die Anrechenbarkeit in einem lehrveranstaltungsbezogenen Sinne zu verstehen; dabei kann schon die Möglichkeit der nur teilweisen Anrechnung der Auslandsausbildung genügen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn.15). Bei der Klägerin sind ausweislich der mit Schriftsatz vom 25. April 2017 vorgelegten Unterlagen sogar - entsprechend der Zielsetzung der Ausgestaltung des EOC - sämtliche dort erbrachten Studienleistungen vollständig durch die Universität Flensburg (Internationales Institut für Management sowie Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten) angerechnet worden.
II.)
39 
Die Förderfähigkeit des Auslandsstudiums am EOC scheitert jedoch am Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift gilt die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG über die ergänzende Auslandsförderung nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 - hier kommen allein Hochschulen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Betracht - gleichwertig ist.
40 
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2012 (5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314) für diese von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung sein in ständiger Rechtsprechung vertretenes Verständnis bestätigt. Danach ist die Gleichwertigkeit anzunehmen, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (so etwa schon BVerwG, Beschluss vom 28.07.1982 - 5 B 83.81 - juris Rn. 2). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt dem Bundesverwaltungsgericht zufolge damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 - 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 Rn. 15). Dieser Vergleich ist auf die Institutionen oder die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 23 ff.).
41 
2.) Eine in diesem Sinne institutionelle Gleichwertigkeit ist nicht gegeben. Der EOC ist für sich betrachtet keine Hochschule gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG; dort kann kein Hochschulabschluss erworben werden (vgl. näher zum Inhalt dieser Regelung Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 34). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Teilnehmer am Semesterprogramm des EOC danach auch die Bachelor- oder Masterarbeit mit Betreuung durch den EOC schreiben können (vgl. hierzu die entsprechenden Hinweise im Internet unter http://www.auslandssemester-bali.de/EOC-European_Overseas_Campus_Bali). Denn diese bleiben - wie Professor Dr. R... in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert hat - Abschlussarbeiten der jeweiligen Universität.
42 
3.) Zwar spricht die mit den Gestaltungsmöglichkeiten des deutschen Hochschulrechts vorgenommene Internationalisierung eines Studiengangs durch ein fachbezogenes einzelnes Semesters an einer Art „Dependance“ einer deutschen Hochschule in Übersee, deren Qualitätssicherung nach deutschem bzw. europäischem Standard erfolgt, nach Sinn und Zweck der Auslandsförderung für eine Einbeziehung in die Förderfähigkeit (nachfolgend a). An einer solchen ausbildungsförderungsrechtlichen Nachvollziehung hochschulrechtlich innovativer Konzepte durch eine dem Rechnung tragende Bestimmung der „Gleichwertigkeit“ als eines wertausfüllungsbedürftigen und -fähigen Begriffs, dessen Verwendung im Normtext grundsätzlich interpretatorische Spielräume eröffnet, sieht sich der Senat jedoch mit Blick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG (nachfolgend b) gehindert (vgl. zum Urteil des BVerwG vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - auch Störmer, jurisPR-BVerwG 22/2012 Anm. 4, wonach das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslandsförderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 BAföG in einer Weise konkretisiert und geklärt habe, dass insoweit in der Praxis kaum noch Zweifelsfragen verbleiben dürften).
43 
a) Mit dem EOC als angegliederter Einrichtung hat die Universität Flensburg die Möglichkeit, jenseits ihres eigentlichen Standorts ein besonderes Bildungsangebot zur Verfügung zu stellen, mit dem im u.a. für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge bedeutsamen asiatischen Raum Studierende Auslandserfahrung sammeln können, wobei hierbei auch die Fähigkeit trainiert werden kann, mit Menschen aus anderen Ländern und Kulturen zusammen zu arbeiten. Dass Universitäten „Zweigstellen“ in anderen Staaten haben, ist eine internationale Entwicklung (vgl. etwa die australische Monash University in Malaysia oder in Gestalt des Prato Centre in Italien ). Der EOC ist ein besonderes Angebot, mit dem - auch im Hinblick auf die Qualität und (internationale) Wettbewerbsfähigkeit einer deutschen Universität in wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen - auf notwendige Veränderungen und Anforderungen an Studierende im Zusammenhang mit einer fortschreitenden Globalisierung reagiert wird. Der EOC erfüllt durch die Lehrveranstaltungen materiell eine Hochschulaufgabe (zu dieser Funktion einer angegliederten Einrichtung Lux-Wesener, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 8 Rn. 9). Die Selbstständigkeit des Rechtsträgers der Einrichtung steht dieser Sichtweise nicht entgegen (Lux-Wesener, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 8 Rn. 8). Der EOC basiert inhaltlich auf akkreditierten Studienprogrammen aus Deutschland und erfüllt die Kriterien des European Credit Transfer System (ECTS); dies ist - wie sich insbesondere aus den Schreiben der Universität Flensburg und den Angaben von Prof. Dr. R... nachvollziehbar ersehen lässt - bei anderen Programmen in Auslandssemstern an staatlich anerkannten Hochschulen in Übersee nicht gewährleistet. Mit dem ECTS wird sichergestellt, dass Leistungen von Studierenden an Hochschulen des Europäischen Hochschulraums vergleichbar und bei einem Wechsel von einer Hochschule zur anderen, auch grenzüberschreitend, anrechenbar sind (Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 11 Rn. 35). Die Module am EOC sind so konzipiert, dass die Studierenden ein Auslandssemester im asiatischen Raum absolvieren können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit für den Bachelor- oder Masterstudiengang an der Universität Flensburg oder einer anderen europäischen Hochschule abschließen zu können. Dies trägt dem Gedanken des sog. Bologna-Prozesses (näher Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl., 2017, Kap. 11 Rn. 34 ff.) in besonderem Maße Rechnung, zu dessen Zielen u.a. die Förderung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Beschäftigungsfähigkeit zählen (OVG Bremen, Beschluss vom 23.01.2012 - 2 B 261/11 - juris Rn. 13). Wie bei der Klägerin ersichtlich, wird das Maß der nach der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG gebotenen konkret-individuellen Förderlichkeit, die weit auszulegen ist (vgl. Störmer, jurisPR-BVerwG 22/2012 Anm. 4), durch die Konzeption des EOC übertroffen. Das Auslandessemester am EOC entspricht nicht nur dem allgemeinen Sinn und Zweck des Auslandsaufenthalts im Sinne einer „Horizonterweiterung“ für ein späteres Berufsleben bei gleichzeitig fachbezogenem Nutzen (vgl. hierzu etwa den Entwurf zum 6. BAföGÄndG BT-Drs. 8/2868 vom 16.05.1979, S. 25). Darüber hinausgehend gewährleistet die hier vorliegende - und durch die Akkreditierung qualitätsgesicherte - Vernetzung des EOC und der dortigen Studienangebote mit der Universität Flensburg eine fachbezogene Äquivalenz der Ausbildung im Auslandssemester in jeder Hinsicht.
44 
b) Die dargestellte Konzeption führt jedoch nicht zur Bejahung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG.
45 
Der Begriff „gleichwertig“ wird in der gesetzlichen Regelung zur Auslandsförderung im Berufungsausbildungsförderungsgesetz seit Jahrzehnen verwendet. So war § 5 Abs. 4 BAföG bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) ähnlich gefasst wie heute. In der diesem Gesetz zugrunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 18. März 1971 (BT-Drs VI/1975 S. 24) heißt es u.a.:
46 
„Der Entwurf ermöglicht zunächst den Auszubildenden des tertiären Bildungsbereichs eine zeitweise Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa. Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Ausbildung nach dem Ausbildungsstand und den Sprachkenntnissen dem Auszubildenden förderlich ist. ... Zeitlich unbegrenzt wird der Besuch von Ausbildungsstätten, die unseren Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann, weil es Ausbildungsstätten, die diese Ausbildung vermitteln, überhaupt nicht gibt oder weil der Auszubildende an keiner Ausbildungsstätte zugelassen wird, obwohl er grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt (absoluter Numerus clausus)….“.
47 
Die Gleichwertigkeit sollte von Anfang an auf einen Vergleich der Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG, einerseits im Inland und andererseits im Ausland, bezogen werden, sich jedoch nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen beziehen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 20 ff., Rn. 28). Infolge dessen ist auch bei einem Hochschulstudium im Inland im Falle eines ergänzenden Studienaufenthalts im Ausland stets notwendiges und zentrales Element für die Bejahung der Gleichwertigkeit die Existenz einer Hochschule im Ausland, an der zudem ein Hochschulabschluss erworben werden kann. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben unter II.1.). Diese institutionellen Kriterien sind nicht reine „Hilfskriterien“ unter mehreren, die nur die Absicherung der Qualität der Auslandsausbildung bezwecken und damit ggfs. auch verzichtbar sind, wenn die Sicherung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (siehe zu diesem Anliegen des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 25) auf andere Weise sichergestellt ist. Ginge es allein um diese Funktion, spräche im vorliegenden Fall nichts gegen die Bejahung der Gleichwertigkeit. Das institutionelle Erfordernis hat jedoch vielmehr eine selbstständige Bedeutung. Es ist ein dem Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers zuzuordnendes Mittel zur rechtssicheren Bestimmung und Begrenzung der Auslandsförderung, an dem bis heute unverändert festgehalten wird.
48 
Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit in zahlreichen Änderungsgesetzen die Internationalisierung der Ausbildungsförderung nahezu kontinuierlich gestärkt (vgl. hierzu den Überblick bei Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 1 ff. und dort u.a. den Hinweis, dass etwa im 10. BAföGÄndG vom 16. Juni 1986 die Förderung außereuropäischer Auslandaufenthalte erleichtert worden ist). Er erachtet die Förderung von Auslandsmobilität für den Erwerb internationaler Kompetenzen aufgrund ihrer immer wichtiger werdenden Bedeutung als ein Anliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. die Begründung zum Entwurf des 25. BAföGÄndG, BT-Drs. 375/14 vom 28.08.2014, S. 31). Der Gesetzgeber hat jedoch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit zu keinem Zeitpunkt einer Korrektur unterworfen - ungeachtet dessen, dass die Frage der Förderungsfähigkeit von Auslandssemestern an An-Instituten deutscher Hochschulen ein seit fast einem Jahrzehnt streitiges Rechtsproblem ist (vgl. hierzu auch das im Verfahren vorlegte Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21.08.2014). Die - wenn auch in anderem Kontext - erfolgte klarstellende ergänzende Bezugnahme auf § 2 im Normtext des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG (vgl. hierzu BT-Drs. 375/14 vom 28.08.2014, S. 33) durch das 25. BAföGÄndG (BGBl. I S. 2475), in dem der Gesetzgeber den Wortlaut in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG „der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist“ nunmehr dahingehend formuliert hat, dass nach „Ausbildungsstätten“ „nach § 2“ eingefügt worden ist, verdeutlicht, dass am Gleichwertigkeitsvergleich, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts präzisiert und ausgeformt worden ist, aus Sicht des Gesetzgebers nichts zu ändern ist.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
50 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
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published on 01/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufun
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 17.03.2014 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.Der Beklagte trägt die
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Annotations

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.