Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 K 3751/14

published on 24/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 K 3751/14
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 17.03.2014 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein in Indonesien absolviertes Auslandssemester.
Sie ist an der Europa-Universität Flensburg in der Fachrichtung International Management eingeschrieben. Am 31.01.2014 beantragte sie beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr 4. Fachsemester in der Zeit vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2015 als Auslandssemester am European Overseas Campus - EOC - auf Bali, Indonesien. Der EOC wird als eigenständige Stiftung indonesischen Rechts betrieben. Das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung hat ihm die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg verliehen. Die Studierenden des EOC sind an der Universität Flensburg eingeschrieben.
Mit Bescheid vom 17.03.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da die institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht gegeben sei. Gleichwertigkeit sei dann anzunehmen, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkomme, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Ausbildungsförderungsgesetzes vermittle. Dem EOC, einem „An - Institut“ der Hochschule Flensburg, fehle die staatliche Akkreditierung aus Indonesien. Die Gleichwertigkeit könne auch nicht in Bezug auf die Universität Flensburg, der der EOC angegliedert sei, festgestellt werden. Entscheidend sei die Gleichwertigkeit der Präsenzausbildungsstätte, hier des EOC auf Bali. Diese Ausbildungsstätte sei der inländischen nicht gleichwertig. Es komme nicht darauf an, ob es sich um eine Kooperation der beiden Hochschulen handle oder ob der Klägerin die im Ausland erbrachten Studienleistungen voll angerechnet würden. Zur Sicherung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums könne nicht auf den Studiengang, losgelöst von der Institution, an der er durchgeführt werde, abgestellt werden.
Hiergegen legte die Klägerin am 27.03.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, seit dem Jahr 2006 nutzten Studierende an mehreren deutschen Fachhochschulen und Universitäten das Angebot des EOC in Kooperation mit der Udayana Universität auf Bali mit Erfolg. Die Leistungen seien ohne Probleme von den jeweiligen Hochschulen anerkannt und einem Großteil der Studierenden sei auch ohne Probleme für dieses Auslandssemester Ausbildungsförderung genehmigt worden. Sie habe diesbezüglich auf Gleichbehandlung vertraut und von anderen Bewerbungen abgesehen. Die Landesregierung Schleswig-Holstein habe auf Anregung der Region Hannover dem EOC im Jahr 2006 den Status eines „An-Instituts“ an der Universität Flensburg verliehen mit der Folge, dass die Studierenden des EOC an der Universität Flensburg eingeschrieben seien. In der Folge habe die Region Hannover in verschiedenen Rechtsstreiten beim Verwaltungsgericht Hannover erklärt, dass nach Anerkennung des EOC als der Universität Flensburg angegliederte Einrichtung die Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG hergestellt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem EOC fehle die staatliche Akkreditierung in Indonesien, weshalb dort auch kein indonesischer Hochschulgrad erworben werden könne. Gemäß des Memorandum of Understanding vom 13.05.2005 werde der EOC als spezielles Studienangebot im Rahmen einer Kooperation zwischen der Universität Flensburg und der Universität Udayana auf Bali angeboten. Aufgrund der fehlenden Akkreditierung und, damit verbunden, der fehlenden Möglichkeit, einen akademischen Abschlussgrad zu erlangen, könne die Gleichwertigkeit trotz der Kooperation der beiden Hochschulen (Universität Flensburg und Udayana Universität) und der Anrechnung der von der Klägerin im Ausland erbrachten Leistungen auf ihr Studium im Inland nicht angenommen werden. Der Status des EOC als „An-Institut“ der Universität Flensburg führe zu keiner anderen Bewertung. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei an die besuchte Ausbildungsstätte im Ausland, an der die konkrete Ausbildung stattfinde, anzuknüpfen. Der EOC sei eine rechtlich selbständige Einrichtung, die für die Inhalte des Studienprogramms in Indonesien verantwortlich sei. Zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit reiche eine institutionelle, personelle und kurrikulare Anbindung an die Universität Flensburg nicht aus.
Am 17.09.2014 hat die Klägerin durch ihren bevollmächtigten Vater entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid beim schleswig-holsteini-schen Verwaltungsgericht in Schleswig, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen hat, Klage erhoben. Über das Widerspruchsvorbringen hinaus wird zur Begründung ausgeführt, das Merkmal der Gleichwertigkeit der Ausbildung entfalle nicht durch die fehlende staatliche Akkreditierung des EOC in Indonesien. Es sei zu unterscheiden, ob der Studierende lediglich ein Auslandssemester absolviere oder auch einen ausländischen Abschluss anstrebe. Werde ein solcher Abschluss nicht angestrebt, komme es auf den Teilaspekt der Vergleichbarkeit des nicht angestrebten ausländischen Abschlusses mit dem angestrebten inländischen Abschluss nicht an. Vielmehr sei auf die Qualität des Auslandsstudiums abzustellen. Das Auslandssemester am EOC sei auf der Basis eines „Learning Agreement“ für das Studium der Klägerin anerkannt. Zu fragen sei, ob der Besuch der ausländischen Bildungsstätte den Auszubildenden seinem tatsächlich angestrebten inländischen Studienabschluss näher bringe. Nach der Rechtsprechung des VG Hannover sei nach der erfolgten Anerkennung des EOC als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg im Jahr 2006 die Gleichwertigkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG hergestellt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 17.03.2014 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ausgeführt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ein wertender Vergleich des Ausbildungsgangs hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen, der Qualität der vermittelten Ausbildung und des Ausbildungsabschlusses erforderlich, der auf die Art der Ausbildungsstätte, an der die Ausbildung stattfinde, zu beziehen sei, nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen. Die Ausbildungsstätte solle nach den allgemeinen Merkmalen der Ausbildungsstättenart eine Ausbildung gewährleisten, die jener der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sei, ihr also im Wesentlichen entspreche. Dies werde, auf die Ausbildungsstätte Hochschule bezogen, dann erfüllt, wenn der Auszubildende im Inland eine Hochschule besuche und sein ergänzendes Auslandsstudium ebenfalls an einer Hochschule absolviere, die allgemein eine nach Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung anbiete. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine Einschränkung des in der Tz 5.4.1 BAföG-VwV genannten Teilaspekts der Vergleichbarkeit des ausländischen Abschlusses auf die Fälle, in denen ein ausländischer Abschluss tatsächlich auch angestrebt werde, stattfinden müsse. Mit E-Mail vom 22.08.214 sei durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg um Beachtung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21.08.2014 gebeten worden. Dort ist unter anderem ausgeführt, beim EOC handle es sich begrifflich bereits nicht um eine „Hochschule“. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei an die besuchte Ausbildungsstätte im Ausland anzuknüpfen.
12 
Auf ein jeweiliges gerichtliches Auskunftsersuchen haben verschiedene Institutionen Stellung genommen.
13 
Der Deutsche akademische Austauschdienst - DAAD - hat mit Schreiben vom 03.12.2015 mitgeteilt, von dort würden keine Stipendien am EOC gefördert.
14 
Das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung hat mit Schreiben vom 02.12.2015 mitgeteilt, der EOC, eine eigenständige Stiftung nach indonesischem Recht, verfolge das Ziel, Studierenden die Möglichkeit eines entgeltlichen Studiensemesters nach deutschen Standards im Ausland zu absolvieren. Mit Erlass vom 30.06.2006 sei dem EOC die Stellung als angegliederte Einrichtung der Universität Flensburg verliehen worden. Nach Auskunft der Hochschule seien die Studierenden des EOC an der Universität Flensburg eingeschrieben.
15 
Mit Schreiben vom 16.12.2015 hat die Europa-Universität Flensburg unter anderem mitgeteilt, Konzipierung, Implementierung und Leitung des Campus sowie des Programms vor Ort des EOC oblägen Professor R., einem ehemaligen Mitglied des Lehrkörpers der Universität Flensburg, der mittlerweile im Ruhestand, aber weiterhin vor Ort in Indonesien sei, sowie Professor Dr. H. D. von der Europa-Universität Flensburg. Lehr- und Prüfungsinhalte entsprächen den in Deutschland akkreditierten Studienmodulen der Studiengänge „International Management“ der Universität Flensburg. Sie würden jährlich mit dem Internationalen Institut für Management und ökonomische Bildung aufeinander abgestimmt. Die Verantwortung zur Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistungen lägen bei der Europa-Universität Flensburg. Studierende könnten frühestens im 3. Studiensemester am EOC für die Dauer von einem Semester studieren. Die Zugangsvoraussetzungen zum Auslandssemester am EOC sowie Art und Inhalt der Ausbildung entsprächen unter Berücksichtigung der o.g. Erläuterungen und des zeitlich begrenzten Studienaufenthalts der Ausbildung an der Europa-Universität Flensburg. Inhalte und Organisation der Ausbildung am EOC entsprächen vergleichbaren einsemestrigen Auslandssemestern der Studierenden an anderen ausländischen Hochschulen. Der EOC verleihe keinen eigenständigen Abschluss, sondern zertifiziere die Ausbildungsleistungen. Der Abschluss werde von der jeweiligen Hochschule in Deutschland vergeben.
16 
Mit Schreiben vom 01.02.2016 hat die Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - mitgeteilt, die Institution „European Overseas Campus“ sei eine private, ausländische Einrichtung an der staatlichen Udayana - Universität auf der Insel Bali in Indonesien. Da weder die Institution noch die angebotenen Studiengänge eine Akkreditierung vom Bildungsministerium Indonesiens bzw. dessen zuständigen Organen aufweisen könnten, fänden dort erbrachte Studienleistungen keine staatliche Anerkennung. Am EOC würden keine regulären Studienzeiten absolviert, die nach Maßgabe indonesischer Rechtsgebung erfolgten oder zum Erwerb einer der üblichen indonesischen Hochschulgrade führen könnten. Nach der Bewertungspraxis der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen könne wegen der fehlenden staatlichen Anerkennung in Indonesien der Besuch der Ausbildungsstätte nicht mit dem Besuch einer anerkannten deutschen Ausbildungsstätte als gleichwertig angesehen werden. Wenn es sich um ein rechtmäßiges An-Institut der Universität Flensburg handle, falle die Frage der Bewertung des EOC nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
17 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen steht aufgrund des nach §§ 83 VwGO, 17 a Abs. 2 S. 3 GVG bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 13.10.2014 fest.
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr 4. Fachsemester in der Zeit vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2015 als Auslandssemester am European Overseas Campus - EOC - auf Bali, Indonesien zu. Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern (S. 3). Nach § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG gilt dessen Abs. 2 Nr. 1 nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der u.a. dem Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens (Abs. 4 S. 2).
22 
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben. Sie hat ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland und hat eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht. Die sich über ein Semester erstreckende Ausbildung der Klägerin am EOC als einer eigenständigen Stiftung indonesischen Rechts ist auch als ihrem Ausbildungsstand förderlich i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anzusehen und zumindest ein Teil der Ausbildung am EOC kann auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit der Klägerin an der Europa-Universität Flensburg angerechnet werden.
23 
Nach der durch das Gericht bei der Europa-Universität Flensburg eingeholten Auskunft vom 16.12.2015 entsprechen die Lehr-und Prüfungsinhalte am EOC den in Deutschland akkreditierten Studienmodulen der Studiengänge „International Management“ der Universität Flensburg und werden jährlich mit dem Internationalen Institut für Management und ökonomische Bildung aufeinander abgestimmt. Die Verantwortung zur Anrechnung der (am EOC erbrachten) Studien – und Prüfungsleistungen liegt, so die Auskunft der Europa-Universität Flensburg, bei dieser. Die Anrechnung sei dadurch gewährleistet, dass Konzipierung, Implementierung und Leitung des Campus sowie des Programms vor Ort Professor R. als einem ehemaligen Mitglied des Lehrkörpers der Universität Flensburg sowie Professor Dr. H. D. von der Europa-Universität Flensburg oblägen. Angesichts dieser Ausführungen der Europa-Universität Flensburg bestehen hinsichtlich Förderlichkeit der Ausbildung am EOC sowie der Anrechnungsfähigkeit der dort erbrachten Studienleistungen für das Studium im Inland keine Zweifel.
24 
Die dafür erforderliche Gleichwertigkeit des EOC als Ausbildungsstätte i.S.v. § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 BAföG ist zu bejahen. Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 – 5 C 14/11 –, BVerwGE 143, 314-325, Rn. 18). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden. Dieser Vergleich ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab, vielmehr geht es bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstättenbesuchs im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG um die "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 a.a.O.).
25 
Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, die eine praktikable Überprüfung der Gleichwertigkeit von in- und ausländischen Ausbildungsstätten ermöglichen, ohne jeweils die einzelnen Studiengänge miteinander vergleichen zu müssen (was ohne umfangreiche Ermittlungen vor Ort oder Einholung von Auskünften kaum möglich wäre), sind aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles - wegen der rechtlichen Stellung des EOC als „An-Institut“ der Universität Flensburg - hier nur eingeschränkt anwendbar. Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 4 BAföG, wonach der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig sein muss. Dies ist gewährleistet aufgrund der mit Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Schleswig-Holstein vom 30.06.2006 erfolgten Verleihung der Stellung einer angegliederten Einrichtung der Universität Flensburg an den European Overseas Campus/Bali und den daraus resultierenden Gewährleistungen hinsichtlich Ausbildungsart und -inhalt, die denen der Universität Flensburg entsprechen. Nachdem eine Gleichwertigkeit der Ausbildung durch deutsches Recht gewährleistet ist, bedarf es der Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten übrigen Kriterien hier nicht, insbesondere nicht des Erfordernisses der Anerkennung des EOC nach indonesischem Recht als Hochschule sowie des Erfordernisses, einen Abschluss erwerben zu können.
26 
Dass das EOC nach indonesischem Recht als Hochschule anerkannt ist, fordert das BAföG nicht. Nach § 117 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein a.F., dem § 35 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der derzeitigen Fassung entspricht, kann das Ministerium im Einvernehmen mit der Hochschule einer Einrichtung, die nicht Teil einer Hochschule ist, aber der Lehre, Forschung oder Kunst dient oder Aufgaben wahrnimmt, die mit den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein, d.h. den allgemeinen Aufgaben der Hochschulen, zusammenhängen, ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung). Mitgliedern der Hochschule kann nach Abs. 2 der Vorschrift in der bisherigen und jetzigen Fassung im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch die Tätigkeit in angegliederten Einrichtungen übertragen werden. Durch die Verleihung des Status einer der Europa-Universität Flensburg angegliederten Einrichtung, d.h. des Status des sog. An-Instituts, ist die vom EOC wahrgenommene Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung oder bei sonstigen den Universitäten obliegenden Tätigkeiten als eine solche anerkannt, die jener, die von einer Hochschule erbracht wird, entspricht.
27 
Neben dieser dem EOC formell verliehenen Stellung einer der Europa-Universität Flensburg angegliederten wissenschaftlichen Einrichtung, deren Aufgabenerfüllung jener der Universität Flensburg in Lehre, Forschung oder bei sonstigen den Universitäten obliegenden Tätigkeiten entspricht, stellt sich der EOC auch aufgrund der inhaltlichen Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen sowie von Art und Inhalt der Ausbildung als einer inländischen Hochschule gleichwertig dar. Wie bereits ausgeführt, hat die Europa-Universität Flensburg in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2015 mitgeteilt, die Zugangsvoraussetzungen zum Auslandssemester am EOC entsprächen jenen an der Europa-Universität Flensburg. Konzipierung, Implementierung und Leitung des Campus sowie des Programms vor Ort oblägen Professor R. sowie Professor Dr. H. D. als ehemaligen bzw. aktiven Mitgliedern des Lehrkörpers der Universität Flensburg. Wenn weiter, wie ebenfalls dargelegt, die Lehr – und Prüfungsinhalte den in Deutschland akkreditierten Studienmodulen der Studiengänge „International Management“ der Universität Flensburg entsprechen und jährlich mit dem Internationalen Institut für Management und ökonomische Bildung der Europa-Universität Flensburg abgestimmt werden, ist aus all dem der Schluss geboten, dass die am EOC angebotenen Ausbildung jener an einer inländischen Hochschule gleichwertig, mithin von institutioneller Gleichwertigkeit auszugehen ist.
28 
Dass am EOC kein Ausbildungsabschluss nach indonesischem Recht erworben werden kann, steht der Gleichwertigkeit der dort absolvierten Ausbildung nicht entgegen. Zwar ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) vorausgesetzten Kriterien für die Bejahung der institutionellen Gleichwertigkeit auch die Vermittlung eines demjenigen einer inländischen Hochschule gleichwertigen Ausbildungsabschlusses notwendig. Nachdem die Ausbildung am EOC jedoch nicht auf den Erwerb eines dortigen Ausbildungsabschlusses gerichtet, sondern ausschließlich auf die Absolvierung eines Auslandssemesters angelegt ist, ist von dieser grundsätzlich zu erfüllenden Voraussetzung hier abzusehen, da durch die Anrechenbarkeit der Ausbildung am EOC der inländische Ausbildungsabschluss gefördert wird. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) gebotene wertende Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation führt daher auch hier zur Bejahung der Gleichwertigkeit.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
30 
Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
31 
Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Gleichwertigkeit einer im Inland anrechenbaren Ausbildung, die an einer einer deutschen Hochschule angegliederten wissenschaftlichen Einrichtung im Ausland absolviert wurde, obergerichtlich noch nicht geklärt ist.

Gründe

 
18 
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Klägerin in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen steht aufgrund des nach §§ 83 VwGO, 17 a Abs. 2 S. 3 GVG bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 13.10.2014 fest.
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr 4. Fachsemester in der Zeit vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2015 als Auslandssemester am European Overseas Campus - EOC - auf Bali, Indonesien zu. Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern (S. 3). Nach § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG gilt dessen Abs. 2 Nr. 1 nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der u.a. dem Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens (Abs. 4 S. 2).
22 
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben. Sie hat ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland und hat eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht. Die sich über ein Semester erstreckende Ausbildung der Klägerin am EOC als einer eigenständigen Stiftung indonesischen Rechts ist auch als ihrem Ausbildungsstand förderlich i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anzusehen und zumindest ein Teil der Ausbildung am EOC kann auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit der Klägerin an der Europa-Universität Flensburg angerechnet werden.
23 
Nach der durch das Gericht bei der Europa-Universität Flensburg eingeholten Auskunft vom 16.12.2015 entsprechen die Lehr-und Prüfungsinhalte am EOC den in Deutschland akkreditierten Studienmodulen der Studiengänge „International Management“ der Universität Flensburg und werden jährlich mit dem Internationalen Institut für Management und ökonomische Bildung aufeinander abgestimmt. Die Verantwortung zur Anrechnung der (am EOC erbrachten) Studien – und Prüfungsleistungen liegt, so die Auskunft der Europa-Universität Flensburg, bei dieser. Die Anrechnung sei dadurch gewährleistet, dass Konzipierung, Implementierung und Leitung des Campus sowie des Programms vor Ort Professor R. als einem ehemaligen Mitglied des Lehrkörpers der Universität Flensburg sowie Professor Dr. H. D. von der Europa-Universität Flensburg oblägen. Angesichts dieser Ausführungen der Europa-Universität Flensburg bestehen hinsichtlich Förderlichkeit der Ausbildung am EOC sowie der Anrechnungsfähigkeit der dort erbrachten Studienleistungen für das Studium im Inland keine Zweifel.
24 
Die dafür erforderliche Gleichwertigkeit des EOC als Ausbildungsstätte i.S.v. § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 BAföG ist zu bejahen. Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 – 5 C 14/11 –, BVerwGE 143, 314-325, Rn. 18). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden. Dieser Vergleich ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab, vielmehr geht es bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstättenbesuchs im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG um die "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 a.a.O.).
25 
Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien, die eine praktikable Überprüfung der Gleichwertigkeit von in- und ausländischen Ausbildungsstätten ermöglichen, ohne jeweils die einzelnen Studiengänge miteinander vergleichen zu müssen (was ohne umfangreiche Ermittlungen vor Ort oder Einholung von Auskünften kaum möglich wäre), sind aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles - wegen der rechtlichen Stellung des EOC als „An-Institut“ der Universität Flensburg - hier nur eingeschränkt anwendbar. Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 4 BAföG, wonach der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der inländischen Ausbildungsstätte gleichwertig sein muss. Dies ist gewährleistet aufgrund der mit Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Schleswig-Holstein vom 30.06.2006 erfolgten Verleihung der Stellung einer angegliederten Einrichtung der Universität Flensburg an den European Overseas Campus/Bali und den daraus resultierenden Gewährleistungen hinsichtlich Ausbildungsart und -inhalt, die denen der Universität Flensburg entsprechen. Nachdem eine Gleichwertigkeit der Ausbildung durch deutsches Recht gewährleistet ist, bedarf es der Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten übrigen Kriterien hier nicht, insbesondere nicht des Erfordernisses der Anerkennung des EOC nach indonesischem Recht als Hochschule sowie des Erfordernisses, einen Abschluss erwerben zu können.
26 
Dass das EOC nach indonesischem Recht als Hochschule anerkannt ist, fordert das BAföG nicht. Nach § 117 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein a.F., dem § 35 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der derzeitigen Fassung entspricht, kann das Ministerium im Einvernehmen mit der Hochschule einer Einrichtung, die nicht Teil einer Hochschule ist, aber der Lehre, Forschung oder Kunst dient oder Aufgaben wahrnimmt, die mit den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes Schleswig-Holstein, d.h. den allgemeinen Aufgaben der Hochschulen, zusammenhängen, ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung). Mitgliedern der Hochschule kann nach Abs. 2 der Vorschrift in der bisherigen und jetzigen Fassung im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch die Tätigkeit in angegliederten Einrichtungen übertragen werden. Durch die Verleihung des Status einer der Europa-Universität Flensburg angegliederten Einrichtung, d.h. des Status des sog. An-Instituts, ist die vom EOC wahrgenommene Aufgabenerfüllung in Lehre und Forschung oder bei sonstigen den Universitäten obliegenden Tätigkeiten als eine solche anerkannt, die jener, die von einer Hochschule erbracht wird, entspricht.
27 
Neben dieser dem EOC formell verliehenen Stellung einer der Europa-Universität Flensburg angegliederten wissenschaftlichen Einrichtung, deren Aufgabenerfüllung jener der Universität Flensburg in Lehre, Forschung oder bei sonstigen den Universitäten obliegenden Tätigkeiten entspricht, stellt sich der EOC auch aufgrund der inhaltlichen Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen sowie von Art und Inhalt der Ausbildung als einer inländischen Hochschule gleichwertig dar. Wie bereits ausgeführt, hat die Europa-Universität Flensburg in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2015 mitgeteilt, die Zugangsvoraussetzungen zum Auslandssemester am EOC entsprächen jenen an der Europa-Universität Flensburg. Konzipierung, Implementierung und Leitung des Campus sowie des Programms vor Ort oblägen Professor R. sowie Professor Dr. H. D. als ehemaligen bzw. aktiven Mitgliedern des Lehrkörpers der Universität Flensburg. Wenn weiter, wie ebenfalls dargelegt, die Lehr – und Prüfungsinhalte den in Deutschland akkreditierten Studienmodulen der Studiengänge „International Management“ der Universität Flensburg entsprechen und jährlich mit dem Internationalen Institut für Management und ökonomische Bildung der Europa-Universität Flensburg abgestimmt werden, ist aus all dem der Schluss geboten, dass die am EOC angebotenen Ausbildung jener an einer inländischen Hochschule gleichwertig, mithin von institutioneller Gleichwertigkeit auszugehen ist.
28 
Dass am EOC kein Ausbildungsabschluss nach indonesischem Recht erworben werden kann, steht der Gleichwertigkeit der dort absolvierten Ausbildung nicht entgegen. Zwar ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) vorausgesetzten Kriterien für die Bejahung der institutionellen Gleichwertigkeit auch die Vermittlung eines demjenigen einer inländischen Hochschule gleichwertigen Ausbildungsabschlusses notwendig. Nachdem die Ausbildung am EOC jedoch nicht auf den Erwerb eines dortigen Ausbildungsabschlusses gerichtet, sondern ausschließlich auf die Absolvierung eines Auslandssemesters angelegt ist, ist von dieser grundsätzlich zu erfüllenden Voraussetzung hier abzusehen, da durch die Anrechenbarkeit der Ausbildung am EOC der inländische Ausbildungsabschluss gefördert wird. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) gebotene wertende Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation führt daher auch hier zur Bejahung der Gleichwertigkeit.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
30 
Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
31 
Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Gleichwertigkeit einer im Inland anrechenbaren Ausbildung, die an einer einer deutschen Hochschule angegliederten wissenschaftlichen Einrichtung im Ausland absolviert wurde, obergerichtlich noch nicht geklärt ist.
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium.
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published on 25/04/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Februar 2016 - 1 K 3751/14 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird zu
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(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.