Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15

bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte und Berufungsklägerin begehrt die vollständige Abweisung der Klage der Kläger und Berufungsbeklagten auf Erstattung der für ihre Kinder aufgewendeten Kindergarten- und Krippenbeiträge eines Waldorfkindergartens.
Am 13.03.2007 fasste der Gemeinderat der Beklagten die Entschließung, wonach die Aufgaben der Kindergärten die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes zur Förderung seiner Gesamtentwicklung umfassten. Es sei unbedingt erforderlich, dass jedes Kind mindestens das letzte Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche, um die Schulreife durch gezielte Förderung zu erreichen. Erstrebenswert sei ein regelmäßiger, dreijähriger Kindergartenbesuch, damit eine kontinuierliche Förderung und Entwicklung in der Gruppe, entsprechend den Konzeptionen der Kindergärten, erfolge. Der Gemeinderat sehe deshalb einen dreijährigen Besuch des Kindergartens als Grundlage für die Gesamtentwicklung des Kindes und des damit verbundenen Angebots der Stadt als Grundversorgung an, die ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei angeboten werden solle, was nach weiterer Vorberatung in einer neuen Beitragsordnung festgelegt werden solle.
Mit Beschluss vom 15.05.2007 legte der Gemeinderat der Beklagten die monatlichen Elternbeiträge der städtischen Regelkindergärten für Kinder unter drei Jahren auf 86 EUR (Kindergartenjahr 2007/2008) bzw. auf 88 EUR (Kindergartenjahr 2008/2009) fest. Die gänzliche Elternbeitragsfreiheit führte er für Kinder ab Anfang des Monats ein, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird. Mit Beschluss vom 02.06.2009 wurden die Beiträge für das Kindergartenjahr 2009/2010 auf 92 EUR und für das Kindergartenjahr 2010/2011 auf 95 EUR angehoben.
Entsprechende Regelungen umfasst die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011. Dort heißt es in § 7 Nr. 8.1:
Für den Besuch eines Kindergartens, ausgenommen Ganztagesbetreuung, wird die monatliche Betreuungsgebühr wie folgt festgesetzt:
        
über zwei Jahre  
über drei Jahre
Kindergartenjahr 2011/2012 
194,00 Euro
97,00 Euro
Kindergartenjahr 2012/2013
198,00 Euro
99,00 Euro
§ 7 Nr. 8.3 lautet:
... Kinder erhalten eine Gebührenermäßigung. Die Gebührenermäßigung wird ... Kindern in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,00 Euro (2011/2012) bzw. 99,00 Euro (2012/2013) gewährt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Zuschuss verrechnet.
Die beiden Kinder der Kläger ... und ... besuchten ab Januar 2008 bzw. ab Oktober 2009 den in freier Trägerschaft betriebenen Waldorfkindergarten im Ortsteil ... der Beklagten.
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Mit Schreiben vom 27.09.2011 beantragten die Kläger die Erstattung der für ihre Kinder seit Januar 2008 angefallenen „Kindergarten- und Krippengebühren“ für deren Betreuung im Waldorfkindergarten. Sie beriefen sich hierzu auf die bestehende Elternbeitragsfreiheit bei städtischen Kindergärten und führten aus, dass die Beklagte auch den Besuch städtischer Krippengruppen stark subventioniere.
11 
Unter dem 13.12.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, eine Erstattung der Beiträge sei nicht möglich.
12 
Hiergegen erhoben die Kläger am 04.05.2012 Widerspruch, den sie damit begründeten, der Waldorfkindergarten sei als einziger Kindergarten in freier Trägerschaft in ... besonders wichtig für die Vielfalt des Angebots. § 5 SGB VIII gewähre das Recht, unter verschiedenen Angeboten frei zu wählen. Auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - und des VGH Baden-Württemberg vom 18.12.2006 - 12 S 2476/06 - werde hingewiesen. Um dem Wunsch- und Wahlrecht zu genügen, sei für den Besuch des Waldorfkindergartens der gleiche Zuschuss zu gewähren wie für den Besuch einer Einrichtung in städtischer Trägerschaft.
13 
Das Landratsamt ... wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 zurück. Weder dem Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG - noch dem SGB VIII sei eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger zu entnehmen. Es komme daher lediglich die Möglichkeit einer Zuschussbewilligung als freiwillige Leistung der Beklagten in Betracht. Der Waldorfkindergarten sei zwar in den Bedarfsplan der Beklagten aufgenommen, gleichwohl handele es sich bei ihm um einen Kindergarten in freier Trägerschaft, während die Kindertageseinrichtungen der Beklagten öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Gemeinde seien, für die nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - Benutzungsgebühren erhoben werden könnten, jedoch nicht müssten. Der Gemeinderat der Beklagten habe im Rahmen einer Ermessensentscheidung für seine Tageseinrichtungen beschlossen, den Besuch des Kindergartens zu einem Teil beitragsfrei anzubieten. Diese Ermessensentscheidung sei in § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen aufgenommen worden. Damit sei klargestellt, dass sich die Gebührenbefreiung nur auf Kinder erstrecke, die auch eine kommunale Tageseinrichtung besuchten. Der Waldorfkindergarten finanziere sich hingegen nicht über Gebühren auf der Grundlage des KAG, sondern über öffentliche Mittel, Spenden und Zuschüsse des Trägervereins sowie Beiträge der Eltern. Die Beklagte könne weder auf die Höhe der Ausgaben, noch auf die Einnahmen und die daraus resultierende Höhe der Beiträge für den Waldorfkindergarten Einfluss nehmen. Art. 3 GG sei daher nicht einschlägig. Auch wenn sowohl der Waldorfkindergarten als auch die kommunalen Kindergärten im Bedarfsplan der Beklagten aufgeführt seien, sei weder im Bereich der rechtlichen Ausgestaltung noch der Finanzierung eine Vergleichbarkeit beider Kindergartenarten gegeben. Der Elternbeitrag, der für den Besuch des Waldorfkindergartens erhoben werde, sei vielmehr als Beteiligung der Eltern an den Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer ihren Kindern gebotenen sozialen Leistung zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. - zur Privatschulfinanzierung klargestellt, dass Eltern, die eine Privatschule gründeten und trügen, damit eigene bildungspolitische Zwecke verfolgten, die zusätzliche finanzielle Opfer mit sich brächten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.05.2013 zugestellt.
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Am Montag, dem 17.06.2013 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt,
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den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Elternbeiträge, die sie für den Besuch des Waldorfkindergartens ihrer Kinder bezahlt haben, in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Zuschuss in Höhe von 8.698,-- EUR zu den geleisteten Elternbeiträgen zu gewähren, wie er Eltern gewährt wurde, deren Kinder kommunale Kindertagesstätten besucht haben,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Sie haben vortragen lassen, ihr Anspruch basiere auf dem Gleichheitsgrundsatz. Für die Beurteilung eines Gleichheitsverstoßes komme es nicht auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der städtischen Kindertageseinrichtungen und des Waldorfkindergartens an. Maßgeblich sei vielmehr der Inhalt des Gemeinderatsprotokolls vom 13.03.2007, wonach es der Gemeinderat für unbedingt erforderlich gehalten habe, dass jedes Kind mindestens im letzten Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche. Der Gemeinderat verfolge das Ziel, mittels eines finanziellen Anreizes einen regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch - und zwar von allen ... Kindern - aus pädagogischen Gründen zu fördern. Keiner Stelle des Protokolls sei zu entnehmen, dass sich die Entscheidung nicht auf alle ... Kinder, sondern nur auf solche, die eine kommunale Einrichtung in Anspruch nähmen, beziehen solle. Umgesetzt worden sei die Entscheidung dann aber nur für den Fall der Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen, was indes gleichheitswidrig sei.
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Als Vergleichsgruppen einander gegenüberzustellen seien einerseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind in einer in Trägerschaft der Beklagten geführten Einrichtung betreuen zu lassen, und andererseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind im Waldorfkindergarten betreuen zu lassen. Die Beklagte behandele diese beiden Vergleichsgruppen ungleich. Denn sie gewähre allein den Eltern, die sich für eine Betreuung ihrer Kinder in einer städtischen Kindertageseinrichtung entschieden hätten, einen Zuschuss. Hierfür gebe es aber keinen sachlichen Grund. Die von der Beklagten geübte Praxis verstoße vielmehr gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das für den Bereich der Kinderbetreuung einfachrechtlich u.a. durch das in § 5 SGB VIII normierte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern konkretisiert sei. Dass der Waldorfkindergarten in freier Trägerschaft geführt werde und insofern hinsichtlich seiner Finanzierung einem anderen rechtlichen Regime unterliege als dies bei gemeindeeigenen Einrichtungen der Fall sei, betreffe nur die Rechtsbeziehungen des Trägers der Einrichtung zur Beklagten, nicht aber die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Für den Anspruch der Eltern auf Gleichbehandlung gegenüber der Beklagten sei es deshalb unerheblich, ob und wie die Beklagte den Träger der Einrichtung fördere. Entschließe sich die Beklagte dazu, durch Gewährung eines Zuschusses einen finanziellen Anreiz für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Eltern zu schaffen, damit diese ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreuen ließen, so müsse dies für alle Eltern gleichermaßen gelten. Aus dem Elternrecht folge insbesondere für den vorschulischen Bereich das alleinige Entscheidungsrecht der Eltern, wem Einfluss auf die Erziehung ihres Kindes zugestanden werden und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein solle. Es erstrecke sich insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen habe die Beklagte anzuerkennen. Sie dürfe daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen knüpfen. Es sei allenfalls zulässig, wenn Eltern, deren Kinder einen Waldorfkindergarten besuchten, den Mehrbetrag gegenüber den üblichen Beitragssätzen kommunaler Einrichtungen zu tragen hätten. Eine Rechtfertigung, diesem Personenkreis die Bezuschussung eines Kindergartenplatzes vollständig vorzuenthalten, bestehe aber nicht.
20 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, der Waldorfkindergarten falle nicht in den Anwendungsbereich der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen, weshalb ein Anspruch der Kläger ausscheide. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Beschlüssen des Gemeinderats, weil diese ausschließlich die Grundlage der Regelungen der Gebührensatzung gebildet hätten. Die Finanzierung des Waldorfkindergartens erfolge auf einer ganz anderen Grundlage, nämlich den Vorschriften des KiTaG. Dieses Gesetz regele abschließend die Finanzierungsansprüche des Waldorfvereins gegen die Beklagte bzw. das Land. Es obliege sodann ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen bzw. deren Ausgestaltung zu regeln. Hierauf habe die Stadt keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten Nutzer dieser Einrichtung des freien Trägers auch keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte. Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen seien so verschieden, dass sich für die Kläger kein Anspruch aus Art. 3 GG ergeben könne. Für den staatlichen Leistungsbereich sei unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anzuerkennen, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulasse, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lasse. Der Gesetzgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, die Finanzierung freier Träger im KiTaG zu regeln. Diese Regelungen seien abschließend. Die Refinanzierung kommunaler Einrichtungen sei im KAG bzw. in der Gemeindeordnung geregelt. Beide Refinanzierungssysteme sei nicht miteinander vergleichbar. Daraus folge, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, schon von vornherein ausscheide. Auch aus Art. 6 GG lasse sich kein Anspruch auf Bezuschussung der Elternbeiträge herleiten, weil es allein Sache des freien Trägers sei, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Stadt keinerlei Einflussmöglichkeit.
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Mit Urteil vom 06.02.2015 - 7 K 2071/13 - (JAmt 2015, 273) hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag abgewiesen, die Beklagte jedoch auf den zweiten Hilfsantrag hin verpflichtet, ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben.
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Die Kläger hätten dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den an den Waldorfkindergarten entrichteten Elternbeiträgen. Dieser Anspruch ergebe sich mangels entsprechender Regelung nicht aus der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen und auch nicht aus den Grundsatzbeschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007 und 15.05.2007, da diese nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst worden seien, nur städtische Kindergärten beträfen.
23 
Die Kläger könnten aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung über ihren Zuschussantrag beanspruchen. Denn die ablehnende Entscheidung der Beklagten stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern dar, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007 und 15.05.2007 kämen. Zwar seien die Regelungen hinsichtlich der Finanzierung der städtischen Kindergärten einerseits und des privaten Waldorfkindergartens andererseits unterschiedlich. Allerdings erfülle die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen werde. Die Gemeinde müsse deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die grundsätzlichen Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten, wie sie sich etwa aus den §§ 3, 5 und 9 Nr. 1 SGB VIII ergäben. Diese Strukturentscheidungen müssten sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen.
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Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten sei keine bloße Regelung einer Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, was bereits der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahelege. So heiße es im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründe demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zuträfen.
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Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändere die Zugangsbedingungen gegenüber denen des Waldorfkindergartens deutlich (wird ausgeführt) und widerspreche damit den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Die Förderpraxis der Beklagten bevorzuge einseitig Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählten, und benachteilige Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden hätten. Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung komme dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. So sei es Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollten. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruhe auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden würden. Der Staat sei nicht berechtigt, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG stehe im Übrigen jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpfe.
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Die festgestellte Ungleichbehandlung sei auch durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Einwand der unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite betreffe allein das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zu der Beklagten. Entsprechendes gelte für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Aus der Sicht der Eltern könne auch dem Umstand, dass die Beklagte dem Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewähre, sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstütze, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
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Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schlössen es nach allem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag nur auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung zu beschränken. Die Kläger hätten indes keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählten, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher lägen als im Regelkindergarten. Ihnen stehe aber dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu. Dem Beklagten steht es insoweit frei, etwa Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Solche Unterschiede rechtfertigten eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte vorliegend freiwillige Förderleistungen erbringe, obliege es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden könne.
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Die Beklagte habe sonach über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
29 
Das Urteil ist der Beklagten am 13.03.2015 zugestellt worden. Sie hat die bereits vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung am 20.03.2015 eingelegt und diese am 29.04.2015 wie folgt begründet:
30 
Der Erstattungsantrag der Kläger sei, was den Kinderkrippenbesuch des Sohnes ... von Oktober 2009 bis August 2010 betreffe, unbegründet, da die Gebührenfreiheit, auf die sich die Kläger beriefen, nur für die Kindergärten der Beklagten, nicht jedoch für deren Kinderkrippen gelte.
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Was den Waldorfkindergarten angehe, habe sich die Beklagte für dessen Mitfinanzierung über das KiTaG entschieden. Als freier Träger habe der Waldorfkindergarten nur einen Anspruch auf Bezuschussung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. Es obliege sodann ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen. Die Beklagte habe hierauf keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten die Nutzer dieser Einrichtung keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte; ebenso fehle der Stadt jede Möglichkeit, auf die Gestaltung der Elternbeiträge, auf deren Höhe und auf die Ausgabenpolitik des freien Trägers insgesamt Einfluss zu nehmen.
32 
Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen seien so verschieden, dass eine Gleichbehandlung allein zum Thema „Elternbeitrag“ und dessen Bezuschussung ausscheiden müsse. Die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger sei nicht gleich, auch nicht gleichartig, sondern in hohem Maße unterschiedlich. Diese Unterschiede rechtfertigten nicht die Anwendung von Art. 3 GG. Die Beklagte leiste die vom KiTaG geforderten Beiträge und beteilige sich darüber hinaus an Investitionskosten für den Waldorfkindergarten. Wie der freie Träger mit diesen Zahlungen verfahre und in welchem Maße diese den Eltern etwa in Form reduzierter Elternbeiträge zu Gute kämen, sei allein Sache des freien Trägers. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, müsse daher von vornherein ausscheiden.
33 
Ein Anspruch der Kläger folge auch nicht aus Art. 6 GG. Denn es sei allein Sache des freien Trägers, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Beklagte keinerlei Einflussmöglichkeit. Umgekehrt könne dann auch kein Anspruch gegen die Stadt begründet werden, die vom freien Träger in eigener Entscheidungsfreiheit festgesetzten Elternbeiträge zu bezuschussen.
34 
Die Strukturentscheidungen des SGB VIII schlügen sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall durchaus in der konkreten Förderpraxis der Beklagten nieder, indem diese nämlich die gesetzlichen Beiträge nach dem KiTaG zahle und darüber hinaus noch freiwillige Leistungen zu Gunsten des Waldorfkindergartens im investiven Bereich erbringe. Darüber hinausgehende Ansprüche der Eltern böten weder das SGB VIII noch Art. 3 bzw. Art. 6 GG.
35 
Die Beklagte beantragt,
36 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
37 
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
39 
Sie lassen ausführen, mit dem Bezug auf den Kinderkrippenbesuch des Sohnes ... lasse die Beklagte bereits nicht erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein solle. Im Übrigen gingen die Ausführungen der Berufungsbegründung fehl. Die Beklagte bilde erneut und weiterhin die maßgeblichen Vergleichsgruppen falsch, wenn sie sich selbst als Träger der städtischen Kindertageseinrichtungen mit dem freien Träger des Waldorfkindergartens vergleiche. Ihre Ausführungen ließen im Übrigen die erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen. Es bleibe völlig unklar, aus welchen Gründen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in welchen Punkten für unrichtig gehalten werde. Das Vorbringen erschöpfe sich vielmehr in einer bloßen Wiederholung des Vorbringens erster Instanz.
40 
Das Verwaltungsgericht habe ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb die Beklagte bei der von ihr eingeführten beitragsfreien Kindergartenbetreuung als freiwilliger Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen die Strukturentscheidung des Jugendhilferechts zu beachten habe. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise komme es zu dem Schluss, die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspreche der Grundentscheidung des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Ungleichbehandlung und die daraus folgende Beeinträchtigung der Kläger sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Den Klägern stehe danach dem Grunde nach ein Zuschuss zu ihren Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspreche, den die Eltern erhielten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchten. Sie könnten von der Beklagten eine gleichheitsgerechte Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen.
41 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts sowie die Sachakten der Beklagten und des Landratsamts ...... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht einschließlich der Beachtung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erhoben worden, auch wenn mit der Berufungsbegründung in Teilen lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt worden ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL, § 124 a Rn. 53 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2009 - 2 S 2415/07 - VBlBW 2009, 359).
43 
Die Berufung der Beklagten, die allein die Stattgabe der Klagen der Kläger im zweiten Hilfsantrag betrifft, ist jedoch unbegründet.
44 
Die Kläger können zu Recht von der beklagten Stadt beanspruchen, dass über ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
45 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
46 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
a)
47 
Zu betonen ist, dass die von dem Verwaltungsgericht erkannte Bindung der Förderpraxis der Beklagten an einzelne Vorgaben des SGB VIII nur aufgrund einer spezifischen Rolle und Funktion der Beklagten in dem Geflecht der Regelungen über die Förderung von Kindertageseinrichtungen besteht.
48 
Die entsprechende Förderung obliegt nämlich in erster Linie dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sich dies aus den §§ 22 ff. SGB VIII über die „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ ergibt. Auch die spezifischen Vorschriften zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa § 74 SGB VIII, sprechen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an. Primär tätig zu werden hat insoweit gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII der jeweilige örtliche Träger der (öffentlichen) Jugendhilfe, welchen gem. § 69 Abs. 1 SGB VIII das einschlägige Landesrecht zu bestimmen hat. Ebenso bestimmt das jeweilige Landesrecht den näheren Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen nach den §§ 22 ff. SGB VIII (vgl. § 26 SGB VIII).
49 
Nach § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg - LKJHG - sind in Baden-Württemberg örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden, zu welchen die Beklagte indes nicht zählt. Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und primär verantwortlich für die Kindergartenförderung ist nach allem für den Bereich der beklagten Stadt nicht diese selbst, sondern der Landkreis ......
50 
Diese Ausgangslage wird allerdings von den Vorschriften des KiTaG überlagert.
51 
So werden gem. § 3 Abs. 1 KiTaG die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege „herangezogen“. Sie haben etwa darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KiTaG). Besonders bedeutend ist in diesem Zusammenhang die den Gemeinden gem. § 3 Abs. 3 KiTaG als wesentliches Steuerungselement obliegende Bedarfsplanung (ausführlich dazu Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 KiTaG Anm. 5) unter Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der privat-rechtlichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllen. Die Gemeinden sind zudem ausdrücklich für die finanzielle Förderung jener anderen Träger zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG). Private Träger von Kindergärten erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist diesen zudem eine Erhöhung der Personalausgaben in vollem Umfang zu erstatten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KiTaG). Eine noch darüberhinausgehende Förderung kann in einem zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geschlossenen Vertrag geregelt werden (§ 8 Abs. 5 KiTaG).
52 
Indes stellt die Thematik der (finanziellen) Förderung von privaten Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa dem Verein ... e.V., welche bereits häufig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gewesen ist (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - ESVGH 57, 190; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2013 - 7 K 154/11 - BWGZ 2013, 850) gerade nicht den rechtlichen Schwerpunkt des zu entscheidenden Berufungsverfahrens dar. Vorliegend geht es gerade nicht um eine (fehlende) Förderung eines privaten Kindergartenträgers, sondern um eine eher erziehungs- bzw. entwicklungsbezogene Fördermaßnahme mit dem Ziel, jedem Kind der beklagten Stadt einen möglichst umfassenden Besuch eines Kindergartens ab der Vollendung des dritten Lebensjahres zu ermöglichen, welches mittels einer Freistellung der Kindeseltern von der Tragung der entsprechenden städtischen Kindergartenbenutzungsgebühren, also mittels einer konkreten finanziellen Besserstellung der Eltern, erreicht werden soll. Eine derartige Fördermaßnahme bzw. -praxis ist aber in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unmittelbar dem dargestellten Regime der Kindergartenförderung und damit den einschlägigen Maßstäben des SGB VIII und des KiTaG unterstellt.
53 
Jedoch trifft es, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, zu, dass die Beklagte ganz generell und programmmäßig gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG zur „Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“, herangezogen wird - einer Formulierung, die der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Kapitels des SGB VIII entspricht -und sie selbst insbesondere ihre Entscheidung einer Beitragsfreistellung des Besuchs ihrer eigenen kommunalen Kindergärten für Kinder über drei Jahren mit dem Gesichtspunkt der Förderung dieser Kinder in ihrer Entwicklung begründet. Auch bezieht sich die Beklagte im Eingang ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 gerade ausdrücklich auf die §§ 22 und 90 SGB VIII und nimmt somit den auch aus diesen Vorschriften ableitbaren Grundgedanken einer Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit auf.
54 
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beanstanden, wonach die Beklagte bei ihrer freiwilligen Förderpraxis - außerhalb des Bereichs einer unmittelbaren Förderung des Kindergartenträgers - bei der Ausfüllung und Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts zu beachten habe und sich diese in ihrer konkreten Förderpraxis niederschlagen müssten. Anders gewendet darf die Beklagte mit ihrem freiwilligen Konzept einer direkten Förderung des Kindergartenbesuchs mittels einer Zuwendung an die Eltern das gesetzliche Konzept der Förderung der einzelnen Einrichtung, das eben ein plurales Leistungsangebot, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und das Erziehungsbestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten vorsieht (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - a.a.O.) nicht unterlaufen. Dieses tut sie indes unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Kinder, für welche die Eltern einen Besuch des Waldorfkindergarten vorsehen, von vornherein von der hier einschlägigen freiwilligen kommunalen Fördermaßnahme ausschließt.
55 
Alles in allem weist das kommunale Förderkonzept der Beklagten jedenfalls eine solche Nähe zu der Verpflichtung aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG auf, dass es mit deren rechtlichen Maßgaben, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet hat, einher gehen muss.
56 
b) Die in dem vorliegenden Verfahren in Rede stehende Fördermaßnahme lässt sich hinsichtlich ihres finanziellen Umfangs auch gerade auf die Höhe der Kosten der Freistellung jener Eltern von der Entrichtung der Kindergartengebühren eingrenzen, deren Kinder die kommunalen Tagesbetreuungseinrichtungen der Beklagten besuchen. Für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 zum Bespiel beläuft sich der finanzielle Förderumfang genau auf den Betrag, den die Beklagte für die Anwendung des § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aufzuwenden hat.
57 
Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, sie bezuschusse auch darüber hinaus ihre eigenen Kindergärten und sie gewähre auch dem Waldorfkindergarten ... umfangreiche jährliche Zuschüsse. Denn diese weiteren finanziellen Aufwendungen werden von der Beklagten gerade nicht zu dem ausdrücklichen Zweck geleistet, den ... Vorschulkindern im Rahmen einer notwendigen Förderung ihrer Gesamtentwicklung einen kostenfreien regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Diesen Zweck misst die Beklagte vielmehr allein der vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahme bei und charakterisiert diese dadurch in Abgrenzung zu ihren sonstigen Zuschussleistungen.
58 
Alle anderen von der Gemeinde aufgewendeten finanziellen Aufwendungen im Bereich der Kindergartenförderung werden zu dem weiteren und andersartigen Zweck einer allgemeinen Finanzierung der jeweiligen Einrichtungen aufgewendet und sind daher von der dargestellten Fördermaßnahme zu unterscheiden. Dies ergibt sich für den Senat aus deren strenger Einbindung in die seit Jahren auf Verbandsebene zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe ausgehandelten und vertraglich vereinbarten Grundsätzen und Leistungselementen, die zwar für die einzelnen Verbandsmitglieder nicht verbindlich sind, in der Praxis aber dennoch weitgehend beachtet werden. Diesen Vereinbarungen lässt sich gerade keine Absicht zur Förderung eines generell kostenfreien Kindergartenbesuchs in Baden-Württemberg ableiten. So sehen im Gegenteil die regelmäßig fortgeschriebenen Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge in Kindergärten vor, dass es landesweit angestrebt wird, rund 20 % der tatsächlichen Betriebsausgaben eines Kindergartens durch Elternbeiträge zu decken. Dieser sog. Landesrichtsatz wird durch die Gemeinsamen Empfehlungen regelmäßig in einer bestimmten Größenordnung konkret beziffert, wie sie sich etwa auch in der Regelung des § 7 Nr. 8.1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 wiederfindet (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl., § 6 KiTaG Anm. 2 sowie Anhang 14). Auch die nach wie vor in Kraft befindliche „Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des § 8 Abs. 5 des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg“ (vgl. Dürr, a.a.O., Anhang 3) bezweckt keineswegs die Ermöglichung eines kostenfreien Kindergartenbesuchs. Deren Ziel ist es vornehmlich, „dass mit der Veränderung der Förderzuständigkeit keine finanzielle Schlechterstellung der freien Träger erfolgt, eine „ehrenamtliche“ Ausgestaltung der Regelungen sicher gestellt wird und der Erhalt der freien Trägerschaft im bisherigen Umfang sowie die Pluralität und die qualitative Weiterentwicklung des Kindergartenwesens gewährleistet ist.“ Die „Finanzierung der freien Träger durch die bürgerlichen Gemeinden“ soll nach der Rahmenvereinbarung im Wege des gesetzlichen Mindestzuschusses, sowie einer darüberhinausgehenden vertraglich festgelegten Förderung erfolgen, wobei die Zuschüsse „bei gleichbleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung“ entsprechen sollen (vgl. Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung, zitiert bei Dürr, a.a.O.). Nr. 3.5 der Rahmenvereinbarung sieht zudem vor, dass auch die Finanzierung von Investitionsausgaben, d.h. Aufwendungen für die Herstellung, die Renovierung, die Sanierung und den Umbau von Einrichtungen in der örtlichen Vereinbarung zwischen der bürgerlichen Gemeinde und dem Kindergartenträger geregelt werden sollen.
59 
Der zwischen der Beklagten und dem Verein ... e.V. geschlossene „Vertrag über den Betrieb und die Förderung der Kindergartengruppe und der Kinderkrippe“ vom 26.11.2013 (dem Verwaltungsgericht in Kopie vorgelegt mit Bekl.-Schriftsatz vom 03.02.2015), der rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft gesetzt worden ist, umfasst tatsächlich alle diese „Standbeine“ der Kindergartenfinanzierung, ohne indes hiermit den Zweck eines kostenfreien Kindergartenbesuchs zu verbinden und zu verfolgen: Nr. 4.4.1 Satz 1 des Vertrags sieht zur Finanzierung der laufenden Betriebsausgaben die Gewährung des gesetzlichen Mindestzuschusses gem. § 8 Abs. 2 KiTaG in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben vor. Über diese Mindestförderung hinaus gewährt die Beklagte dem Verein gem. § 8 Abs. 5 KiTaG zur Finanzierung der Betriebskosten einen Zuschuss in Höhe weiterer 63%, und nach § 8 Abs. 2 KiTaG wird dem Verein die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels für die Kindergartengruppe ab dem 01.09.2010 ergeben hat, in vollem Umfang erstattet (vgl. Nr. 4.4.1 Sätze 2 und 3 des Vertrags). Schließlich entscheidet gem. Nr. 5.2 des genannten Vertrags im Einzelfall und auf Antrag der Gemeinderat der Beklagten über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen zur Finanzierung von Investitionsausgaben.
60 
All diese städtischen Leistungen wirken sich zwar selbstverständlich letztlich mittelbar auch auf die Höhe der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens aus, sie zielen im Gegensatz zu der Förderung der Beklagen gem. § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aber gerade nicht auf eine verbesserte Entwicklung der Vorschulkinder im Wege eines kostenfreien Kindergartenbesuchs „für alle“ und sind daher von dieser Fördermaßnahme zu unterscheiden.
61 
c) Was das konkrete Begehren der Kläger gegenüber der Beklagten entsprechend ihrem Antrag vom 27.09.2011 angeht, bezieht sich dieses hinsichtlich des Sohnes ... nicht nur auf dessen Besuch des Kindergartens sondern - nach der Darstellung der Eltern für die Zeit von Oktober 2009 bis einschließlich August 2010 - auch der Kinderkrippe. Die Beklagte nimmt dies mit der Berufungsbegründung zum Anlass für den darauf gerichteten Hinweis, dass sie für den Besuch der Kinderkrippe, also für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (sog. Betreuung U3) keine (vollständige) Gebührenfreiheit gewähre, weshalb der diesbezüglich geltend gemacht Erstattungsanspruch der Kläger nicht nachvollzogen werden könne.
62 
Jedoch sieht § 7 Nr. 8.3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen auch für den Krippenbesuch eine Gebührenermäßigung vor, welche lediglich nicht zu einer vollständigen Kostenfreiheit führt. In dem vorliegenden Zusammenhang lässt es sich deshalb nicht beanstanden, dass der Bescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts auch die Kostenbeiträge für den Krippenbesuch des Kindes ... umfasst. Die Beklagte wird insoweit aber bei einer erneuten Entscheidung über das Erstattungsgesuch der Kläger berücksichtigen können, das diese Bezuschussung der Kinderbetreuung U3 nicht mit der hier in erster Linie in Rede stehenden Förderung eines gänzlich kostenfreien Kindergartenbesuchs in Zusammenhang steht.
63 
d) Zu unterstreichen ist schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte aufgrund der Unterschiede insbesondere in den Betreuungsangeboten ihrer städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und in dem Waldorfkindergarten andererseits nicht dazu verpflichtet ist, mit einer erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 27.09.2011 diese in derselben Höhe von den Kindergartenbeiträgen freizustellen, wie sie dies durch die Regelung in § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 bzw. im Wege einer entsprechenden vorausgegangenen Beschlusslage praktiziert hat. Etwaige Unterschiede in den Betreuungsangeboten der verschiedenen Einrichtungen können sich beispielsweise in zeitlicher aber auch in qualitativer Hinsicht ergeben.
64 
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Beklagte bei der von ihr zu treffenden neuen Entscheidung allerdings auch nicht verpflichtet, die angesprochenen Unterschiede bis in alle Einzelheiten zu ermitteln, sie umfänglich rechnerisch darzustellen und sodann centgenau zu berücksichtigen. Vielmehr kann sie bei Anstellung einer typisierenden Betrachtungsweise auch zu einer pauschalierenden Handhabung der Angelegenheit finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 - NVwZ 1995, 173).
65 
Durchaus berücksichtigungsfähig ist auch nach der Auffassung des Senats der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kläger vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten beabsichtigte Förderung gerade nicht auf eine unmittelbare finanzielle Entlastung der Eltern abzielt, sondern in erster Linie einen tatsächlichen Kindergartenbesuch der Vorschulkinder ermöglichen und einen Anreiz hierfür schaffen soll. Nach dem Willen der Kläger sollten ihre beiden Söhne indes in jedem Fall einen Kindergarten besuchen; sie taten dies auch bereits vor der Antragstellung am 27.09.2011. Die Kläger bedurften danach jedenfalls für die Vergangenheit keines besonderen (finanziellen) Anreizes, um ihren Kindern den Kindergartenbesuch zu ermöglichen.
66 
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
67 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 Satz 2 VwGO).
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht einschließlich der Beachtung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erhoben worden, auch wenn mit der Berufungsbegründung in Teilen lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt worden ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL, § 124 a Rn. 53 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2009 - 2 S 2415/07 - VBlBW 2009, 359).
43 
Die Berufung der Beklagten, die allein die Stattgabe der Klagen der Kläger im zweiten Hilfsantrag betrifft, ist jedoch unbegründet.
44 
Die Kläger können zu Recht von der beklagten Stadt beanspruchen, dass über ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
45 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
46 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
a)
47 
Zu betonen ist, dass die von dem Verwaltungsgericht erkannte Bindung der Förderpraxis der Beklagten an einzelne Vorgaben des SGB VIII nur aufgrund einer spezifischen Rolle und Funktion der Beklagten in dem Geflecht der Regelungen über die Förderung von Kindertageseinrichtungen besteht.
48 
Die entsprechende Förderung obliegt nämlich in erster Linie dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sich dies aus den §§ 22 ff. SGB VIII über die „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ ergibt. Auch die spezifischen Vorschriften zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa § 74 SGB VIII, sprechen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an. Primär tätig zu werden hat insoweit gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII der jeweilige örtliche Träger der (öffentlichen) Jugendhilfe, welchen gem. § 69 Abs. 1 SGB VIII das einschlägige Landesrecht zu bestimmen hat. Ebenso bestimmt das jeweilige Landesrecht den näheren Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen nach den §§ 22 ff. SGB VIII (vgl. § 26 SGB VIII).
49 
Nach § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg - LKJHG - sind in Baden-Württemberg örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden, zu welchen die Beklagte indes nicht zählt. Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und primär verantwortlich für die Kindergartenförderung ist nach allem für den Bereich der beklagten Stadt nicht diese selbst, sondern der Landkreis ......
50 
Diese Ausgangslage wird allerdings von den Vorschriften des KiTaG überlagert.
51 
So werden gem. § 3 Abs. 1 KiTaG die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege „herangezogen“. Sie haben etwa darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KiTaG). Besonders bedeutend ist in diesem Zusammenhang die den Gemeinden gem. § 3 Abs. 3 KiTaG als wesentliches Steuerungselement obliegende Bedarfsplanung (ausführlich dazu Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 KiTaG Anm. 5) unter Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der privat-rechtlichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllen. Die Gemeinden sind zudem ausdrücklich für die finanzielle Förderung jener anderen Träger zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG). Private Träger von Kindergärten erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist diesen zudem eine Erhöhung der Personalausgaben in vollem Umfang zu erstatten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KiTaG). Eine noch darüberhinausgehende Förderung kann in einem zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geschlossenen Vertrag geregelt werden (§ 8 Abs. 5 KiTaG).
52 
Indes stellt die Thematik der (finanziellen) Förderung von privaten Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa dem Verein ... e.V., welche bereits häufig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gewesen ist (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - ESVGH 57, 190; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2013 - 7 K 154/11 - BWGZ 2013, 850) gerade nicht den rechtlichen Schwerpunkt des zu entscheidenden Berufungsverfahrens dar. Vorliegend geht es gerade nicht um eine (fehlende) Förderung eines privaten Kindergartenträgers, sondern um eine eher erziehungs- bzw. entwicklungsbezogene Fördermaßnahme mit dem Ziel, jedem Kind der beklagten Stadt einen möglichst umfassenden Besuch eines Kindergartens ab der Vollendung des dritten Lebensjahres zu ermöglichen, welches mittels einer Freistellung der Kindeseltern von der Tragung der entsprechenden städtischen Kindergartenbenutzungsgebühren, also mittels einer konkreten finanziellen Besserstellung der Eltern, erreicht werden soll. Eine derartige Fördermaßnahme bzw. -praxis ist aber in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unmittelbar dem dargestellten Regime der Kindergartenförderung und damit den einschlägigen Maßstäben des SGB VIII und des KiTaG unterstellt.
53 
Jedoch trifft es, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, zu, dass die Beklagte ganz generell und programmmäßig gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG zur „Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“, herangezogen wird - einer Formulierung, die der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Kapitels des SGB VIII entspricht -und sie selbst insbesondere ihre Entscheidung einer Beitragsfreistellung des Besuchs ihrer eigenen kommunalen Kindergärten für Kinder über drei Jahren mit dem Gesichtspunkt der Förderung dieser Kinder in ihrer Entwicklung begründet. Auch bezieht sich die Beklagte im Eingang ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 gerade ausdrücklich auf die §§ 22 und 90 SGB VIII und nimmt somit den auch aus diesen Vorschriften ableitbaren Grundgedanken einer Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit auf.
54 
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beanstanden, wonach die Beklagte bei ihrer freiwilligen Förderpraxis - außerhalb des Bereichs einer unmittelbaren Förderung des Kindergartenträgers - bei der Ausfüllung und Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts zu beachten habe und sich diese in ihrer konkreten Förderpraxis niederschlagen müssten. Anders gewendet darf die Beklagte mit ihrem freiwilligen Konzept einer direkten Förderung des Kindergartenbesuchs mittels einer Zuwendung an die Eltern das gesetzliche Konzept der Förderung der einzelnen Einrichtung, das eben ein plurales Leistungsangebot, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und das Erziehungsbestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten vorsieht (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - a.a.O.) nicht unterlaufen. Dieses tut sie indes unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Kinder, für welche die Eltern einen Besuch des Waldorfkindergarten vorsehen, von vornherein von der hier einschlägigen freiwilligen kommunalen Fördermaßnahme ausschließt.
55 
Alles in allem weist das kommunale Förderkonzept der Beklagten jedenfalls eine solche Nähe zu der Verpflichtung aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG auf, dass es mit deren rechtlichen Maßgaben, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet hat, einher gehen muss.
56 
b) Die in dem vorliegenden Verfahren in Rede stehende Fördermaßnahme lässt sich hinsichtlich ihres finanziellen Umfangs auch gerade auf die Höhe der Kosten der Freistellung jener Eltern von der Entrichtung der Kindergartengebühren eingrenzen, deren Kinder die kommunalen Tagesbetreuungseinrichtungen der Beklagten besuchen. Für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 zum Bespiel beläuft sich der finanzielle Förderumfang genau auf den Betrag, den die Beklagte für die Anwendung des § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aufzuwenden hat.
57 
Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, sie bezuschusse auch darüber hinaus ihre eigenen Kindergärten und sie gewähre auch dem Waldorfkindergarten ... umfangreiche jährliche Zuschüsse. Denn diese weiteren finanziellen Aufwendungen werden von der Beklagten gerade nicht zu dem ausdrücklichen Zweck geleistet, den ... Vorschulkindern im Rahmen einer notwendigen Förderung ihrer Gesamtentwicklung einen kostenfreien regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Diesen Zweck misst die Beklagte vielmehr allein der vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahme bei und charakterisiert diese dadurch in Abgrenzung zu ihren sonstigen Zuschussleistungen.
58 
Alle anderen von der Gemeinde aufgewendeten finanziellen Aufwendungen im Bereich der Kindergartenförderung werden zu dem weiteren und andersartigen Zweck einer allgemeinen Finanzierung der jeweiligen Einrichtungen aufgewendet und sind daher von der dargestellten Fördermaßnahme zu unterscheiden. Dies ergibt sich für den Senat aus deren strenger Einbindung in die seit Jahren auf Verbandsebene zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe ausgehandelten und vertraglich vereinbarten Grundsätzen und Leistungselementen, die zwar für die einzelnen Verbandsmitglieder nicht verbindlich sind, in der Praxis aber dennoch weitgehend beachtet werden. Diesen Vereinbarungen lässt sich gerade keine Absicht zur Förderung eines generell kostenfreien Kindergartenbesuchs in Baden-Württemberg ableiten. So sehen im Gegenteil die regelmäßig fortgeschriebenen Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge in Kindergärten vor, dass es landesweit angestrebt wird, rund 20 % der tatsächlichen Betriebsausgaben eines Kindergartens durch Elternbeiträge zu decken. Dieser sog. Landesrichtsatz wird durch die Gemeinsamen Empfehlungen regelmäßig in einer bestimmten Größenordnung konkret beziffert, wie sie sich etwa auch in der Regelung des § 7 Nr. 8.1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 wiederfindet (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl., § 6 KiTaG Anm. 2 sowie Anhang 14). Auch die nach wie vor in Kraft befindliche „Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des § 8 Abs. 5 des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg“ (vgl. Dürr, a.a.O., Anhang 3) bezweckt keineswegs die Ermöglichung eines kostenfreien Kindergartenbesuchs. Deren Ziel ist es vornehmlich, „dass mit der Veränderung der Förderzuständigkeit keine finanzielle Schlechterstellung der freien Träger erfolgt, eine „ehrenamtliche“ Ausgestaltung der Regelungen sicher gestellt wird und der Erhalt der freien Trägerschaft im bisherigen Umfang sowie die Pluralität und die qualitative Weiterentwicklung des Kindergartenwesens gewährleistet ist.“ Die „Finanzierung der freien Träger durch die bürgerlichen Gemeinden“ soll nach der Rahmenvereinbarung im Wege des gesetzlichen Mindestzuschusses, sowie einer darüberhinausgehenden vertraglich festgelegten Förderung erfolgen, wobei die Zuschüsse „bei gleichbleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung“ entsprechen sollen (vgl. Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung, zitiert bei Dürr, a.a.O.). Nr. 3.5 der Rahmenvereinbarung sieht zudem vor, dass auch die Finanzierung von Investitionsausgaben, d.h. Aufwendungen für die Herstellung, die Renovierung, die Sanierung und den Umbau von Einrichtungen in der örtlichen Vereinbarung zwischen der bürgerlichen Gemeinde und dem Kindergartenträger geregelt werden sollen.
59 
Der zwischen der Beklagten und dem Verein ... e.V. geschlossene „Vertrag über den Betrieb und die Förderung der Kindergartengruppe und der Kinderkrippe“ vom 26.11.2013 (dem Verwaltungsgericht in Kopie vorgelegt mit Bekl.-Schriftsatz vom 03.02.2015), der rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft gesetzt worden ist, umfasst tatsächlich alle diese „Standbeine“ der Kindergartenfinanzierung, ohne indes hiermit den Zweck eines kostenfreien Kindergartenbesuchs zu verbinden und zu verfolgen: Nr. 4.4.1 Satz 1 des Vertrags sieht zur Finanzierung der laufenden Betriebsausgaben die Gewährung des gesetzlichen Mindestzuschusses gem. § 8 Abs. 2 KiTaG in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben vor. Über diese Mindestförderung hinaus gewährt die Beklagte dem Verein gem. § 8 Abs. 5 KiTaG zur Finanzierung der Betriebskosten einen Zuschuss in Höhe weiterer 63%, und nach § 8 Abs. 2 KiTaG wird dem Verein die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels für die Kindergartengruppe ab dem 01.09.2010 ergeben hat, in vollem Umfang erstattet (vgl. Nr. 4.4.1 Sätze 2 und 3 des Vertrags). Schließlich entscheidet gem. Nr. 5.2 des genannten Vertrags im Einzelfall und auf Antrag der Gemeinderat der Beklagten über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen zur Finanzierung von Investitionsausgaben.
60 
All diese städtischen Leistungen wirken sich zwar selbstverständlich letztlich mittelbar auch auf die Höhe der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens aus, sie zielen im Gegensatz zu der Förderung der Beklagen gem. § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aber gerade nicht auf eine verbesserte Entwicklung der Vorschulkinder im Wege eines kostenfreien Kindergartenbesuchs „für alle“ und sind daher von dieser Fördermaßnahme zu unterscheiden.
61 
c) Was das konkrete Begehren der Kläger gegenüber der Beklagten entsprechend ihrem Antrag vom 27.09.2011 angeht, bezieht sich dieses hinsichtlich des Sohnes ... nicht nur auf dessen Besuch des Kindergartens sondern - nach der Darstellung der Eltern für die Zeit von Oktober 2009 bis einschließlich August 2010 - auch der Kinderkrippe. Die Beklagte nimmt dies mit der Berufungsbegründung zum Anlass für den darauf gerichteten Hinweis, dass sie für den Besuch der Kinderkrippe, also für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (sog. Betreuung U3) keine (vollständige) Gebührenfreiheit gewähre, weshalb der diesbezüglich geltend gemacht Erstattungsanspruch der Kläger nicht nachvollzogen werden könne.
62 
Jedoch sieht § 7 Nr. 8.3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen auch für den Krippenbesuch eine Gebührenermäßigung vor, welche lediglich nicht zu einer vollständigen Kostenfreiheit führt. In dem vorliegenden Zusammenhang lässt es sich deshalb nicht beanstanden, dass der Bescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts auch die Kostenbeiträge für den Krippenbesuch des Kindes ... umfasst. Die Beklagte wird insoweit aber bei einer erneuten Entscheidung über das Erstattungsgesuch der Kläger berücksichtigen können, das diese Bezuschussung der Kinderbetreuung U3 nicht mit der hier in erster Linie in Rede stehenden Förderung eines gänzlich kostenfreien Kindergartenbesuchs in Zusammenhang steht.
63 
d) Zu unterstreichen ist schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte aufgrund der Unterschiede insbesondere in den Betreuungsangeboten ihrer städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und in dem Waldorfkindergarten andererseits nicht dazu verpflichtet ist, mit einer erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 27.09.2011 diese in derselben Höhe von den Kindergartenbeiträgen freizustellen, wie sie dies durch die Regelung in § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 bzw. im Wege einer entsprechenden vorausgegangenen Beschlusslage praktiziert hat. Etwaige Unterschiede in den Betreuungsangeboten der verschiedenen Einrichtungen können sich beispielsweise in zeitlicher aber auch in qualitativer Hinsicht ergeben.
64 
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Beklagte bei der von ihr zu treffenden neuen Entscheidung allerdings auch nicht verpflichtet, die angesprochenen Unterschiede bis in alle Einzelheiten zu ermitteln, sie umfänglich rechnerisch darzustellen und sodann centgenau zu berücksichtigen. Vielmehr kann sie bei Anstellung einer typisierenden Betrachtungsweise auch zu einer pauschalierenden Handhabung der Angelegenheit finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 - NVwZ 1995, 173).
65 
Durchaus berücksichtigungsfähig ist auch nach der Auffassung des Senats der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kläger vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten beabsichtigte Förderung gerade nicht auf eine unmittelbare finanzielle Entlastung der Eltern abzielt, sondern in erster Linie einen tatsächlichen Kindergartenbesuch der Vorschulkinder ermöglichen und einen Anreiz hierfür schaffen soll. Nach dem Willen der Kläger sollten ihre beiden Söhne indes in jedem Fall einen Kindergarten besuchen; sie taten dies auch bereits vor der Antragstellung am 27.09.2011. Die Kläger bedurften danach jedenfalls für die Vergangenheit keines besonderen (finanziellen) Anreizes, um ihren Kindern den Kindergartenbesuch zu ermöglichen.
66 
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
67 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 Satz 2 VwGO).
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15 zitiert 19 §§.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

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(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 74 Förderung der freien Jugendhilfe


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 85 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Tr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (weggefallen) (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendam

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 26 Landesrechtsvorbehalt


Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen


Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestim

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Feb. 2015 - 7 K 2071/13

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 27.9.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.Im Übr

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Apr. 2013 - 7 K 154/11

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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.12.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 20.10.2009 auf weitergehende Bezuschussung de

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bei uns veröffentlicht am 02.02.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 7 K 444/07 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2006 - 12 S 2474/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2006

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Juli 2016 - 19 K 7683/14

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindertagespflege bei der Tagespflegeperson Frau E.       für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nich

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 27.9.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten.
Am 13.3.2007 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, einen dreijährigen Kindergartenbesuch als Grundlage für die Gesamtentwicklung des Kindes ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei anzubieten. Mit weiterem Beschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 wurden monatliche Elternbeiträge für die städtischen Regelkindergärten von 86,-- EUR für das Kindergartenjahr 2007/2008 und 88,-- EUR für das Kindergartenjahr 2008/2009 festgelegt. Die Elternbeitragsfreiheit beginne ab Anfang des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollende. Später wurde die Beitragsfreiheit in der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011 geregelt. Dort werden in § 7 Nr. 8.1 die monatlichen Benutzungsgebühren festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194,-- EUR, über drei Jahren 97,-- EUR; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198,-- EUR, über drei Jahren 99,-- EUR). In § 7 Nr. 8.3 der Satzung ist festgelegt:
"…er Kinder erhalten eine Gebührenermäßigung. Die Gebührenermäßigung wird …er Kindern in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- EUR (2011/2012) bzw. 99,-- EUR (2012/2013) gewährt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Zuschuss verrechnet.“
Die beiden Kinder der Kläger (..., geb. ... und ..., geb. ...) besuchten ab Januar 2008 bzw. Oktober 2009 den in freier Trägerschaft betriebenen Waldorfkindergarten im Ortsteil … der Beklagten.
Mit Schreiben vom 27.9.2011, bei der Beklagten eingegangen am 29.9.2011, beantragten die Kläger die Erstattung der für ihre Kinder seit Januar 2008 angefallenen Beiträge für die Betreuung im Waldorfkindergarten. Die Beklagte gewähre den Eltern für den regulären Kindergartenbesuch Beitragsfreiheit. Auch der Besuch der städtischer Krippengruppe werde von der Beklagten stark subventioniert. Als Eltern von Kindern, die den Waldorfkindergarten besuchten, stehe ihnen eine Unterstützung in gleicher Höhe zu. Folgende Beiträge seien bislang bezahlt worden:
118 EUR monatlich von Januar 2008 bis September 2009 (Kindergartenbesuch ...),
268 EUR monatlich von Oktober 2009 bis August 2010 (Kindergartenbesuch ... und Kinderkrippenbesuch ...),
177 EUR monatlich von September 2010 bis Juli 2011 (Kindergartenbesuch ... und ...) und
118 EUR monatlich ab August 2011 (Kindergartenbesuch ...).
10 
Mit Schreiben vom 13.12.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, eine Erstattung der Kindergarten- und Krippengebühren sei nicht möglich. Der Gemeinderat habe die Beitragsfreiheit nur für Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen beschlossen. Auf die Höhe und die Gestaltung der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens habe die Stadt keinen Einfluss.
11 
Am 3.5.2012 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.12.2011 ein. Zur Begründung trugen sie vor: Der Waldorfkindergarten sei der einzige Kindergarten in freier Trägerschaft in der Stadt ... und daher besonders wichtig für die Vielfalt des Angebots. Die Eltern hätten nach § 5 SGB VIII das Recht, unter verschiedenen Angeboten frei zu wählen, wobei der Wahl und den Wünschen entsprochen werden solle, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Den Vorgaben des SGB VIII werde in ... nicht entsprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon in Bezug auf den Bedarfsplan für Kindergärten entschieden, dass kommunale und kirchliche Kindergärten nicht als „closed shop“ verstanden werden dürften. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich auf diese Entscheidung berufen und in einem Urteil vom 18.12.2006 (Az. 12  S 2476/06) festgestellt, dass ein echtes Wunsch- und Wahlrecht gegeben sein müsse. Um dieses Wunsch- und Wahlrecht zu ermöglichen, sei für den Besuch des Waldorfkindergartens der gleiche Zuschuss zu gewähren wie für den Besuch einer städtischen Einrichtung.
12 
Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 14.5.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage bestehe lediglich die Möglichkeit einer Zuschussbewilligung als freiwillige Leistung der Beklagten. Der Waldorfkindergarten sei als Kindergarten in freier Trägerschaft im Bedarfsplan der Beklagten aufgenommen. Die Kindertageseinrichtungen der Beklagten seien dagegen öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Gemeinden, für die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) Benutzungsgebühren erhoben werden könnten. Auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation, die die kostendeckende Gebührenobergrenze ausweise, entscheide der Gemeinderat, ob und in welchem Umfang Benutzungsgebühren erhoben würden. Er entscheide außerdem über die Gebührenbemessung. Gesetzlich werde eine Vollkostendeckung nicht gefordert. Im Rahmen einer Abwägungsentscheidung könne der Gemeinderat daher das öffentliche Interesse an einer Einrichtung auch derart hoch gewichten, dass er auf eine Entgelterhöhung völlig verzichte und die Finanzierung ausschließlich aus eigentlich nachrangigen Deckungsmitteln erfolge. Der Gemeinderat der Beklagten habe im Rahmen einer Ermessensentscheidung für seine Tageseinrichtungen beschlossen, den dreijährigen Besuch des Kindergartens beitragsfrei anzubieten. Diese Ermessensentscheidung sei in § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen aufgenommen worden. Damit sei klargestellt, dass sich die Gebührenbefreiung nur auf Kinder erstrecke, die eine kommunale Tageseinrichtung besuchten. Der Waldorfkindergarten finanziere sich dagegen nicht über Gebühren auf der Grundlage des KAG, sondern über öffentliche Mittel, Spenden und Zuschüsse des Trägervereins sowie Beiträge der Eltern. Die Kläger könnten sich auch nicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG berufen. Der Gleichheitssatz untersage, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erforderten, ungleich zu behandeln. Auch wenn sowohl der Waldorfkindergarten als auch die kommunalen Kindergärten im Bedarfsplan aufgeführt seien, sei weder im Bereich der rechtlichen Ausgestaltung noch der Finanzierung eine Vergleichbarkeit beider Kindergartenarten gegeben. Der Elternbeitrag, der für den Besuch des Waldorfkindergarten erhoben werde, sei vielmehr als Beteiligung der Eltern an Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer ihren Kindern gebotenen sozialen Leistung zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung zur Privatschulfinanzierung klargestellt, dass Eltern, die in einem Verein eine Privatschule gründeten und trügen, damit eigene bildungspolitische Zwecke verfolgten. Wer solche bildungspolitischen Ziele verfolge, müsse eine Bereitschaft zu finanziellen Opfern mitbringen, die über das hinausgehe, was bloße Benutzer einer eingeführten und etablierten Bildungseinrichtung für ihre Kinder zu leisten bereit seien. Im Zeitpunkt, als sich die Kläger für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten entschieden hätten, habe die Beitragsfreiheit in kommunalen Kindergärten schon gegolten. Die Kläger hätten die damit verbundene finanzielle Mehrbelastung in Kauf genommen und akzeptiert. Die Übernahme bzw. Erstattung der Elternbeiträge für den Besuch des Waldorfkindergartens sei deshalb weder rückwirkend noch laufend ab Antragstellung gerechtfertigt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.5.2013 zugestellt.
13 
Am 17.6.2013 (einem Montag) haben die Kläger Klage erhoben.
14 
Zur Begründung wird vorgetragen: Den Klägern stehe auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen des Waldorfkindergartens zu. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid komme es für die Beurteilung eines Gleichheitsverstoßes nicht auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der städtischen Kindertageseinrichtungen und des Waldorfkindergartens an. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Beklagte im Jahre 2007 durch ihren Gemeinderat beschlossen habe, einen dreijährigen Besuch des Kindergartens als Grundlage für die gesamte Entwicklung des Kindes anzusehen, die ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei angeboten werden solle. Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 13.3.2007 gehe weiter hervor, dass es der Gemeinderat für unbedingt erforderlich gehalten habe, dass jedes Kind mindestens das letzte Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche. Ein regelmäßiger, dreijähriger Kindergartenbesuch sei erstrebenswert, damit eine kontinuierliche Förderung und Entwicklung in der Gruppe, entsprechend den Konzeptionen der Kindergärten, erfolge. Der Gemeinderat der Beklagten verfolge das Ziel, einen regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen gezielt zu fördern. Um dieses politisch gewollte Ziel bestmöglich umzusetzen habe der Gemeinderat beschlossen, als Angebot der Stadt einen finanziellen Anreiz zu schaffen, damit Eltern ihre Kinder in einer Kindertagesstätte betreuen lassen. Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 13.3.2007 gehe nicht hervor, dass sich diese Entscheidung nicht auf alle ...er Kinder beziehe, sondern nur für solche gelte, die in einer kommunalen Einrichtung betreut würden. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung handele es sich auch nicht um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gebührenbemessung für die Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen. Dagegen spreche neben Wortlaut und dem pädagogischen Hintergrund des Beschlusses auch die Ausgestaltung als Gewährung eines Zuschusses, der mit den grundsätzlich erhobenen Gebühren verrechnet werde. Insofern liege gerade kein Verzicht auf eine      Entgelterhebung vor. Als Vergleichsgruppen einander gegenüberzustellen seien einerseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind in einer in Trägerschaft der Beklagten geführten Einrichtung betreuen zu lassen, und andererseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind im Waldorfkindergarten betreuen zu lassen. Die Beklagte behandele diese beiden Vergleichsgruppen ungleich. Denn sie gewähre nur den Eltern, die sich für eine Betreuung ihrer Kinder in einer städtischen Kindertageseinrichtung entschieden hätten, einen Zuschuss, der sich der Höhe nach mit den erhobenen Elternbeiträgen für einen städtischen Kindergartenplatz decke und die Kosten einer Krippenbetreuung halbiere. Eltern, die sich für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten entschieden hätten, werde ein solcher Zuschuss dagegen nicht gewährt.
15 
Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die von der Beklagten geübte Praxis verstoße vielmehr gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das für den Bereich der Kinderbetreuung einfachrechtlich u.a. im in § 5 SGB VIII normierten Wunsch- und Wahlrecht der Eltern konkretisiert sei. Dass der Waldorfkindergarten in freier Trägerschaft geführt werde und insofern hinsichtlich seiner Finanzierung einem anderen rechtlichen Regime unterliege als dies bei gemeindeeigenen Einrichtungen der Fall sei, betreffe die Rechtsbeziehungen des Trägers der Einrichtung zur Beklagten und nicht die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Für den Anspruch der Eltern auf Gleichbehandlung gegenüber der Beklagten sei es deshalb unerheblich, ob und wie die Beklagte den Träger der Einrichtung fördere. Entschließe sich die Beklagte, durch Gewährung eines Zuschusses einen finanziellen Anreiz für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Eltern zu schaffen, damit diese ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreuen ließen, so müsse dies für alle Eltern gleichermaßen gelten. Es könne den Eltern nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie sich aufgrund des besonderen pädagogischen Profils der Einrichtung für eine Betreuung ihres Kindes in einem Waldorfkindergarten entschieden. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sei die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes. Aus dem Elternrecht folge, insbesondere für den vorschulischen Bereich, dass allein die Eltern darüber zu befinden hätten, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisteten oder ob sie diese Dritten überließen. Weiterhin entschieden allein die Eltern, wem Einfluss auf die Erziehung ihres Kindes zugestanden werden und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein solle. Das Elternrecht erstrecke sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es sei allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig hielten. Dies korrespondiere mit dem Recht der Eltern, die Kinder von solchen Einflüssen fernzuhalten, die die Eltern für falsch oder schädlich hielten. Diese von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen habe die Beklagte anzuerkennen. Sie dürfe daran insbesondere keine benachteiligenden Rechtsfolgen knüpfen. Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -, VBlBW 2007, 294) werde die zentrale Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern im Bereich der Kindergartenauswahl hervorgehoben. Soweit im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen werde, der Elternbeitrag für den Besuch des Waldorfkindergarten sei als Beteiligung der Eltern an den Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer Einrichtung mit einem besonderen pädagogischen Angebot zu sehen, werde dies den dargelegten Grundsätzen nicht gerecht. Es sei allenfalls zulässig, wenn Eltern, deren Kinder einen Waldorfkindergarten besuchen, den Mehrbetrag gegenüber den üblichen Beitragssätzen kommunaler Einrichtungen zu tragen hätten. Eine Rechtfertigung, diesem Personenkreis die Bezuschussung eines Kindergartenplatzes vorzuenthalten, bestehe aber nicht.
16 
Mit Schriftsatz vom 23.1.2015 ist eine Aufstellung der von den Klägern geleisteten Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten vorgelegt worden. Danach haben die Kläger im Zeitraum von Januar 2008 bis Juli 2014 Elternbeiträge in Höhe von insgesamt 11.621,-- EUR geleistet. Hätten die Kläger ihre Söhne im gleichen Zeitraum in städtischen Kindertageseinrichtungen betreuen lassen, betrügen die Gebühren 10.538,-- EUR, die die Beklagte mit insgesamt 8.698,-- EUR bezuschusst habe, so dass in einer kommunalen Einrichtung Elternbeiträge i.H.v. lediglich 1.840,-- EUR entstanden wären.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag die Elternbeiträge, die sie für den Besuch des Waldorfkindergartens ihrer Kinder bezahlt haben, in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten,
19 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Zuschuss in Höhe von 8.698,-- EUR zu den geleisteten Elternbeiträgen zu gewähren, wie er Eltern gewährt wurde, deren Kinder kommunale Kindertagesstätten besucht haben,
20 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 27.9.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Der Waldorfkindergarten sei eine Betreuungseinrichtung in freier Trägerschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen falle. Deshalb hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 Ziff. 8.3 dieser Satzung. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses ergebe sich auch nicht aus den Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten. Denn diese Beschlüsse seien Grundlage ausschließlich für die Regelungen der Satzungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen gewesen. Die Widerspruchsbehörde habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Finanzierung des Waldorfkindergartens auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften, dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG), erfolge. Die Finanzierung der städtischen Kindergärten durch Benutzungsgebühren beruhe demgegenüber auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Der Träger des Waldorfkindergartens habe einen Anspruch auf Bezuschussung der Einrichtung nach den Grundsätzen des KiTaG. Dieses Gesetz regele abschließend die Finanzierungsansprüche des Waldorfvereins gegen die Beklagte bzw. das Land. Es obliege in einem zweiten Schritt ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen bzw. deren Ausgestaltung zu regeln. Darauf habe die Stadt keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten Nutzer dieser Einrichtung des freien Trägers keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte.
24 
Ein Anspruch auf Bezuschussung ergebe sich auch nicht aus der Verfassung. Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen unterschiedlicher Träger seien so verschieden, dass eine Gleichbehandlung allein zum Thema Elternbeitrag und dessen Bezuschussung ausscheide. Art. 3 GG fordere nur, Gleiches gleich zu behandeln. Die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger seien demgegenüber nicht gleich, auch nicht gleichartig, sondern in hohem Maße unterschiedlich. In der Rechtsprechung sei wiederholt betont worden, dass für den staatlichen Leistungsbereich unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anzuerkennen sei, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulasse, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lasse. Der Gesetzgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, die Finanzierung freier Träger im KiTaG zu regeln. Diese Regelungen seien abschließend. Die Refinanzierung kommunaler Einrichtungen sei im Kommunalabgabengesetz bzw. in der Gemeindeordnung geregelt. Beide Refinanzierungssysteme sei nicht miteinander vergleichbar. Daraus folge, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, schon von vornherein ausscheiden müsse. Aus Art. 6 GG lasse sich kein Anspruch auf Bezuschussung der Elternbeiträge herleiten, denn es sei allein Sache des freien Trägers, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Stadt keinerlei Einflussmöglichkeit.
25 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte und der Widerspruchsakte des Landratsamts … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
27 
Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, die Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten. Ebenfalls unbegründet ist der erste Hilfsantrag. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
28 
Bezüglich des zweiten Hilfsantrages ist die Klage dagegen begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten. Über die Höhe des Zuschusses hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
29 
Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen, die sie für den Waldorfkindergarten entrichten mussten.
30 
Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011 (künftig: Satzung). Nach dieser Bestimmung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97 EUR (2011/12) bzw. 99 EUR (2012/2013). Die Satzung regelt allerdings die Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen. Deshalb gilt die Gebührenermäßigung und Zuschussgewährung auch nur für die Benutzer der als öffentliche Einrichtung betriebenen städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen.
31 
Ein Anspruch auf Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten lässt sich auch nicht unmittelbar auf die Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 stützen. Denn auch diese Beschlüsse („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr des Kinds vollendet wird.“) betreffen nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst wurden, nur die städtischen Kindergärten.
32 
Die Kläger können aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen. In der Entscheidung der Beklagten, den Klägern einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten zu versagen, liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 kommen.
33 
Die Befugnis der Gemeinde, Benutzungsgebühren für ihre öffentliche Einrichtung, den kommunalen Kindergarten, festzusetzen, folgt aus § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG. Die Gemeinde entscheidet nach §§ 14, 19 KAG über die Gebührenbemessung, wobei es zulässig ist, der wirtschaftlichen Belastung der Eltern und der Zahl der Kinder in der Familie Rechnung zu tragen.
34 
Im Gegensatz dazu finanziert sich der Waldorfkindergarten nicht aus satzungsmäßig festgesetzten Benutzungsgebühren, sondern über Spenden und Zuschüsse des Trägervereins, öffentliche Mittel (gesetzlicher Mindestzuschuss gem. § 8 Abs. 2 KiTaG und etwaige freiwillige Zuschüsse gem. § 8 Abs. 5 KiTaG) sowie Elternbeiträge.
35 
Die jeweiligen Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung können die Benutzungsbedingungen ihrer Einrichtung im Rahmen der Gesetze selbständig und in eigener Verantwortung ausgestalten. Dazu gehört auch die Festsetzung der Benutzungsgebühren/-entgelte. Dies hat zur Folge, dass die Benutzungsgebühren/-entgelte für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung verschiedener Träger nicht einheitlich sein müssen.
36 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII erfüllt, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen wurde. Die Gemeinde muss deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010      - 5 CN 1/09 -, Rnr. 30). Zu diesen Strukturentscheidungen gehören:
37 
-plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot (§ 3 SGB VIII) ,
38 
-Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) ,
39 
-Gebot, die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten (§ 9 Nr. 1 SGB VIII).
40 
Diese Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts müssen sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - juris, Rnr. 36).
41 
Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten ist keine bloße Regelung der Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen.
42 
Die Maßnahme wurde von der Beklagten zunächst durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 eingeführt („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird.“). Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte die Regelung der Beitragsfreiheit in der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011. In § 7 Nr. 8.1 der Satzung werden die monatlichen Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194,-- EUR, über drei Jahren 97,-- EUR; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198,-- EUR, über drei Jahren 99,-- EUR). Nach § 7 Nr. 8.3 der Satzung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung, die in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- EUR (2011/2012) bzw. 99,-- EUR (2012/2013) gewährt und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit der Benutzungsgebühr verrechnet wird. Die Elternbeitragsfreiheit soll nach dem Willen der Beklagten nur für die Kinder gelten, die städtische Kindergärten besuchen und ihren Wohnsitz in ... haben. Auch wenn dies im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 nicht ausdrücklich betont wurde, ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang, der nachfolgenden Satzungsbestimmung und der streitgegenständlichen Ablehnung des Zuschussantrages vom 13.12.2011.
43 
Die von der Beklagten eingeführte beitragsfreie Kindergartenbetreuung stellt sich als freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen dar. Das legt schon der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahe. Im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 heißt es, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründet demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zutreffen.
44 
Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändert außerdem die Zugangsbedingungen zu den Tagesbetreuungseinrichtungen grundlegend. Der monatliche Elternbeitrag für einen Platz im Waldorfkindergarten lag, wie die von den Klägern vorgelegte Aufstellung zeigt, seit dem Jahre 2008 unverändert bei 118,-- EUR. Die Benutzungsgebühren für die kommunalen Kindergärten der Beklagten betrugen im Jahre 2008 (ohne Zuschuss) demgegenüber 86,-- EUR. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte die Gebühr schrittweise bis auf 102,-- EUR im Kindergartenjahr 2013/2014. Damit lagen die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten zwar über denen der kommunalen Kindergärten; die Unterschiede, die im Lauf der Jahre zurückgingen, sind aber moderat. Durch die Einführung des Zuschusses zur Benutzungsgebühr ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 wurden die Unterschiede in der Beitragsbelastung erheblich ausgeweitet. Denn für ...er Kinder war der Kindergartenbesuch in einem Kindergarten der Beklagten ab dem dritten Lebensjahr nunmehr kostenlos, während für Kinder im Waldorfkindergarten weiterhin ein Elternbeitrag von 118,-- EUR zu entrichten war.
45 
Diese Veränderung der Zugangsbedingungen zeigt sich auch, wenn die Beitragsbelastung für Kindergärten in anderen Gemeinden betrachtet wird. In Baden-Württemberg wird von den Eltern in aller Regel verlangt, dass sie sich an der Finanzierung der Tagesbetreuungseinrichtungen beteiligen. Dies gilt nicht nur für die Einrichtungen freier Träger, die - trotz des Anspruchs auf öffentliche Förderung (vgl. § 8 KiTaG) - zwingend auf Elternbeiträge angewiesen sind. Auch für kommunale und kirchliche Kindergärten wird in Baden-Württemberg herkömmlicherweise ein Elternbeitrag erhoben (vgl. hierzu die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung, Gemeindetag-Info 07/2013 vom 20.4.2013, die für den Regelkindergarten für eine Familie mit einem Kind Elternbeiträge zwischen 94 EUR und 105 EUR vorsehen). Dies entspricht nicht nur der nahezu durchgängigen Verwaltungspraxis im Land. Auch die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg (vgl. § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG) geht davon aus, dass von den Gemeinden Elternbeiträge für die Benutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erhoben werden, denn Gemeinden sind gemeindewirtschaftsrechtlich an die Grundsätze der Einnahmebeschaffung des § 78 GemO gebunden. Danach haben Gemeinden ihre Einnahmen vorrangig aus Entgelten für Leistungen, wozu auch die Elternbeiträge für Kindergärten gehören, zu beschaffen, bevor auf nachrangige Mittel der Einnahmebeschaffung, wie Steuern und Kreditaufnahmen, zurückgegriffen wird.
46 
Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspricht den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Förderpraxis bevorzugt einseitig die Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählen, und benachteiligt die Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden haben. Denn letztere erhalten keinen Zuschuss zum Elternbeitrag, obwohl für ihre Kinder eine gleichwertige Förderung in einer Tageseinrichtung gem. § 24 SGB VIII geleistet wird.
47 
Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen Bereich als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.11.1982 - 1 BvR 620/78 u.a. - juris, Rnr. 81 m.w.N.). Es ist Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.1986 - 1 BvR 857/85 -, juris, Rnr. 57). Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat deshalb nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/87 -, juris, Rnr. 150). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. - juris, Rnr. 65).
48 
Die Ungleichbehandlung von Eltern, die das kommunale Betreuungsangebot nutzen, gegenüber den Eltern, deren Kinder Tageseinrichtungen freier Träger besuchen, und die daraus folgende Benachteiligung der Kläger ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
49 
Soweit die Beklagte auf die unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite hinweist, betrifft dieser Einwand das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die hier in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Das Betreuungsentgelt wird in einem Vertrag zwischen dem Träger des Waldorfkindergartens und den Eltern vereinbart. Dieses Betreuungsentgelt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn hier wird ausschließlich um die Frage gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Eltern einen Zuschuss zum Betreuungsentgelt für eine Tageseinrichtung eines freien Trägers zu gewähren. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Kläger lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte den Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewährt sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstützt. Aus der Sicht der Eltern kann diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
50 
Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schließen es nach alledem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung (hier Kindergärten in kommunaler Trägerschaft) zu beschränken und diese Förderung den Nutzern von Kinderbetreuungseinrichtungen freier Träger vorzuenthalten.
51 
Dementsprechend haben die Kläger keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählen, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher liegen als im Regelkindergarten.
52 
Allerdings steht den Klägern dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspricht, den die Eltern erhalten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen. Das bedeutet nicht, dass der Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten seiner Höhe nach identisch sein muss mit dem Zuschuss zu den Elternbeiträgen für städtische Betreuungseinrichtungen. Zwar darf eine Differenzierung der Förderung nicht an den Träger anknüpfen. Der Beklagten steht es allerdings frei, Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Werden die täglichen Betreuungszeiten in den Kindergärten der Beklagten mit denen im Waldorfkindergarten verglichen, fällt auf, dass die tägliche Betreuungszeit in den Regelkindergärten der Beklagten 6,5 Stunden und im Waldorfkindergarten lediglich sechs Stunden beträgt (vgl. das Merkblatt Waldorfkindergarten ..., AS 9 der Widerspruchsakten). Weitere Unterschiede im Betreuungsumfang bestehen bei den Schließtagen im Jahr, die bei den städtischen Kindergärten lediglich 28 Tage ausmachen (vgl. 5 Nr. 4 der Satzung), im Waldorfkindergarten nach dem genannten Merkblatt die gesamten Schulferien betreffen. Diese Unterschiede bei den Betreuungszeiten rechtfertigen eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte hier freiwillige Förderleistungen erbringt, obliegt es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden kann.
53 
Nach dem Ausgeführten haben die Kläger im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR noch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
54 
Die Beklagte hat allerdings über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für das Verfahren werden gem. § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben.
56 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob eine Gemeinde verpflichtet ist, Eltern einen Zuschuss zum Beitrag für einen Kindergarten eines freien Trägers zu gewähren, wenn die Gemeinde die Betreuung in ihren Kindergärten beitragsfrei anbietet, ist in der Rechtssprechung bislang nicht geklärt und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

26 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
27 
Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, die Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten. Ebenfalls unbegründet ist der erste Hilfsantrag. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
28 
Bezüglich des zweiten Hilfsantrages ist die Klage dagegen begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten. Über die Höhe des Zuschusses hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
29 
Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen, die sie für den Waldorfkindergarten entrichten mussten.
30 
Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011 (künftig: Satzung). Nach dieser Bestimmung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97 EUR (2011/12) bzw. 99 EUR (2012/2013). Die Satzung regelt allerdings die Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen. Deshalb gilt die Gebührenermäßigung und Zuschussgewährung auch nur für die Benutzer der als öffentliche Einrichtung betriebenen städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen.
31 
Ein Anspruch auf Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten lässt sich auch nicht unmittelbar auf die Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 stützen. Denn auch diese Beschlüsse („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr des Kinds vollendet wird.“) betreffen nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst wurden, nur die städtischen Kindergärten.
32 
Die Kläger können aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen. In der Entscheidung der Beklagten, den Klägern einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten zu versagen, liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 kommen.
33 
Die Befugnis der Gemeinde, Benutzungsgebühren für ihre öffentliche Einrichtung, den kommunalen Kindergarten, festzusetzen, folgt aus § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG. Die Gemeinde entscheidet nach §§ 14, 19 KAG über die Gebührenbemessung, wobei es zulässig ist, der wirtschaftlichen Belastung der Eltern und der Zahl der Kinder in der Familie Rechnung zu tragen.
34 
Im Gegensatz dazu finanziert sich der Waldorfkindergarten nicht aus satzungsmäßig festgesetzten Benutzungsgebühren, sondern über Spenden und Zuschüsse des Trägervereins, öffentliche Mittel (gesetzlicher Mindestzuschuss gem. § 8 Abs. 2 KiTaG und etwaige freiwillige Zuschüsse gem. § 8 Abs. 5 KiTaG) sowie Elternbeiträge.
35 
Die jeweiligen Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung können die Benutzungsbedingungen ihrer Einrichtung im Rahmen der Gesetze selbständig und in eigener Verantwortung ausgestalten. Dazu gehört auch die Festsetzung der Benutzungsgebühren/-entgelte. Dies hat zur Folge, dass die Benutzungsgebühren/-entgelte für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung verschiedener Träger nicht einheitlich sein müssen.
36 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII erfüllt, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen wurde. Die Gemeinde muss deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010      - 5 CN 1/09 -, Rnr. 30). Zu diesen Strukturentscheidungen gehören:
37 
-plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot (§ 3 SGB VIII) ,
38 
-Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) ,
39 
-Gebot, die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten (§ 9 Nr. 1 SGB VIII).
40 
Diese Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts müssen sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - juris, Rnr. 36).
41 
Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten ist keine bloße Regelung der Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen.
42 
Die Maßnahme wurde von der Beklagten zunächst durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 eingeführt („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird.“). Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte die Regelung der Beitragsfreiheit in der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011. In § 7 Nr. 8.1 der Satzung werden die monatlichen Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194,-- EUR, über drei Jahren 97,-- EUR; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198,-- EUR, über drei Jahren 99,-- EUR). Nach § 7 Nr. 8.3 der Satzung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung, die in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- EUR (2011/2012) bzw. 99,-- EUR (2012/2013) gewährt und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit der Benutzungsgebühr verrechnet wird. Die Elternbeitragsfreiheit soll nach dem Willen der Beklagten nur für die Kinder gelten, die städtische Kindergärten besuchen und ihren Wohnsitz in ... haben. Auch wenn dies im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 nicht ausdrücklich betont wurde, ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang, der nachfolgenden Satzungsbestimmung und der streitgegenständlichen Ablehnung des Zuschussantrages vom 13.12.2011.
43 
Die von der Beklagten eingeführte beitragsfreie Kindergartenbetreuung stellt sich als freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen dar. Das legt schon der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahe. Im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 heißt es, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründet demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zutreffen.
44 
Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändert außerdem die Zugangsbedingungen zu den Tagesbetreuungseinrichtungen grundlegend. Der monatliche Elternbeitrag für einen Platz im Waldorfkindergarten lag, wie die von den Klägern vorgelegte Aufstellung zeigt, seit dem Jahre 2008 unverändert bei 118,-- EUR. Die Benutzungsgebühren für die kommunalen Kindergärten der Beklagten betrugen im Jahre 2008 (ohne Zuschuss) demgegenüber 86,-- EUR. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte die Gebühr schrittweise bis auf 102,-- EUR im Kindergartenjahr 2013/2014. Damit lagen die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten zwar über denen der kommunalen Kindergärten; die Unterschiede, die im Lauf der Jahre zurückgingen, sind aber moderat. Durch die Einführung des Zuschusses zur Benutzungsgebühr ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 wurden die Unterschiede in der Beitragsbelastung erheblich ausgeweitet. Denn für ...er Kinder war der Kindergartenbesuch in einem Kindergarten der Beklagten ab dem dritten Lebensjahr nunmehr kostenlos, während für Kinder im Waldorfkindergarten weiterhin ein Elternbeitrag von 118,-- EUR zu entrichten war.
45 
Diese Veränderung der Zugangsbedingungen zeigt sich auch, wenn die Beitragsbelastung für Kindergärten in anderen Gemeinden betrachtet wird. In Baden-Württemberg wird von den Eltern in aller Regel verlangt, dass sie sich an der Finanzierung der Tagesbetreuungseinrichtungen beteiligen. Dies gilt nicht nur für die Einrichtungen freier Träger, die - trotz des Anspruchs auf öffentliche Förderung (vgl. § 8 KiTaG) - zwingend auf Elternbeiträge angewiesen sind. Auch für kommunale und kirchliche Kindergärten wird in Baden-Württemberg herkömmlicherweise ein Elternbeitrag erhoben (vgl. hierzu die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung, Gemeindetag-Info 07/2013 vom 20.4.2013, die für den Regelkindergarten für eine Familie mit einem Kind Elternbeiträge zwischen 94 EUR und 105 EUR vorsehen). Dies entspricht nicht nur der nahezu durchgängigen Verwaltungspraxis im Land. Auch die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg (vgl. § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG) geht davon aus, dass von den Gemeinden Elternbeiträge für die Benutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erhoben werden, denn Gemeinden sind gemeindewirtschaftsrechtlich an die Grundsätze der Einnahmebeschaffung des § 78 GemO gebunden. Danach haben Gemeinden ihre Einnahmen vorrangig aus Entgelten für Leistungen, wozu auch die Elternbeiträge für Kindergärten gehören, zu beschaffen, bevor auf nachrangige Mittel der Einnahmebeschaffung, wie Steuern und Kreditaufnahmen, zurückgegriffen wird.
46 
Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspricht den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Förderpraxis bevorzugt einseitig die Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählen, und benachteiligt die Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden haben. Denn letztere erhalten keinen Zuschuss zum Elternbeitrag, obwohl für ihre Kinder eine gleichwertige Förderung in einer Tageseinrichtung gem. § 24 SGB VIII geleistet wird.
47 
Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen Bereich als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.11.1982 - 1 BvR 620/78 u.a. - juris, Rnr. 81 m.w.N.). Es ist Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.1986 - 1 BvR 857/85 -, juris, Rnr. 57). Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat deshalb nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/87 -, juris, Rnr. 150). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. - juris, Rnr. 65).
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Die Ungleichbehandlung von Eltern, die das kommunale Betreuungsangebot nutzen, gegenüber den Eltern, deren Kinder Tageseinrichtungen freier Träger besuchen, und die daraus folgende Benachteiligung der Kläger ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
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Soweit die Beklagte auf die unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite hinweist, betrifft dieser Einwand das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die hier in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Das Betreuungsentgelt wird in einem Vertrag zwischen dem Träger des Waldorfkindergartens und den Eltern vereinbart. Dieses Betreuungsentgelt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn hier wird ausschließlich um die Frage gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Eltern einen Zuschuss zum Betreuungsentgelt für eine Tageseinrichtung eines freien Trägers zu gewähren. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Kläger lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte den Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewährt sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstützt. Aus der Sicht der Eltern kann diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
50 
Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schließen es nach alledem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung (hier Kindergärten in kommunaler Trägerschaft) zu beschränken und diese Förderung den Nutzern von Kinderbetreuungseinrichtungen freier Träger vorzuenthalten.
51 
Dementsprechend haben die Kläger keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählen, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher liegen als im Regelkindergarten.
52 
Allerdings steht den Klägern dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspricht, den die Eltern erhalten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen. Das bedeutet nicht, dass der Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten seiner Höhe nach identisch sein muss mit dem Zuschuss zu den Elternbeiträgen für städtische Betreuungseinrichtungen. Zwar darf eine Differenzierung der Förderung nicht an den Träger anknüpfen. Der Beklagten steht es allerdings frei, Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Werden die täglichen Betreuungszeiten in den Kindergärten der Beklagten mit denen im Waldorfkindergarten verglichen, fällt auf, dass die tägliche Betreuungszeit in den Regelkindergärten der Beklagten 6,5 Stunden und im Waldorfkindergarten lediglich sechs Stunden beträgt (vgl. das Merkblatt Waldorfkindergarten ..., AS 9 der Widerspruchsakten). Weitere Unterschiede im Betreuungsumfang bestehen bei den Schließtagen im Jahr, die bei den städtischen Kindergärten lediglich 28 Tage ausmachen (vgl. 5 Nr. 4 der Satzung), im Waldorfkindergarten nach dem genannten Merkblatt die gesamten Schulferien betreffen. Diese Unterschiede bei den Betreuungszeiten rechtfertigen eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte hier freiwillige Förderleistungen erbringt, obliegt es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden kann.
53 
Nach dem Ausgeführten haben die Kläger im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR noch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
54 
Die Beklagte hat allerdings über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für das Verfahren werden gem. § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben.
56 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob eine Gemeinde verpflichtet ist, Eltern einen Zuschuss zum Beitrag für einen Kindergarten eines freien Trägers zu gewähren, wenn die Gemeinde die Betreuung in ihren Kindergärten beitragsfrei anbietet, ist in der Rechtssprechung bislang nicht geklärt und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 27.9.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten.
Am 13.3.2007 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, einen dreijährigen Kindergartenbesuch als Grundlage für die Gesamtentwicklung des Kindes ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei anzubieten. Mit weiterem Beschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 wurden monatliche Elternbeiträge für die städtischen Regelkindergärten von 86,-- EUR für das Kindergartenjahr 2007/2008 und 88,-- EUR für das Kindergartenjahr 2008/2009 festgelegt. Die Elternbeitragsfreiheit beginne ab Anfang des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollende. Später wurde die Beitragsfreiheit in der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011 geregelt. Dort werden in § 7 Nr. 8.1 die monatlichen Benutzungsgebühren festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194,-- EUR, über drei Jahren 97,-- EUR; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198,-- EUR, über drei Jahren 99,-- EUR). In § 7 Nr. 8.3 der Satzung ist festgelegt:
"…er Kinder erhalten eine Gebührenermäßigung. Die Gebührenermäßigung wird …er Kindern in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- EUR (2011/2012) bzw. 99,-- EUR (2012/2013) gewährt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Zuschuss verrechnet.“
Die beiden Kinder der Kläger (..., geb. ... und ..., geb. ...) besuchten ab Januar 2008 bzw. Oktober 2009 den in freier Trägerschaft betriebenen Waldorfkindergarten im Ortsteil … der Beklagten.
Mit Schreiben vom 27.9.2011, bei der Beklagten eingegangen am 29.9.2011, beantragten die Kläger die Erstattung der für ihre Kinder seit Januar 2008 angefallenen Beiträge für die Betreuung im Waldorfkindergarten. Die Beklagte gewähre den Eltern für den regulären Kindergartenbesuch Beitragsfreiheit. Auch der Besuch der städtischer Krippengruppe werde von der Beklagten stark subventioniert. Als Eltern von Kindern, die den Waldorfkindergarten besuchten, stehe ihnen eine Unterstützung in gleicher Höhe zu. Folgende Beiträge seien bislang bezahlt worden:
118 EUR monatlich von Januar 2008 bis September 2009 (Kindergartenbesuch ...),
268 EUR monatlich von Oktober 2009 bis August 2010 (Kindergartenbesuch ... und Kinderkrippenbesuch ...),
177 EUR monatlich von September 2010 bis Juli 2011 (Kindergartenbesuch ... und ...) und
118 EUR monatlich ab August 2011 (Kindergartenbesuch ...).
10 
Mit Schreiben vom 13.12.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, eine Erstattung der Kindergarten- und Krippengebühren sei nicht möglich. Der Gemeinderat habe die Beitragsfreiheit nur für Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen beschlossen. Auf die Höhe und die Gestaltung der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens habe die Stadt keinen Einfluss.
11 
Am 3.5.2012 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.12.2011 ein. Zur Begründung trugen sie vor: Der Waldorfkindergarten sei der einzige Kindergarten in freier Trägerschaft in der Stadt ... und daher besonders wichtig für die Vielfalt des Angebots. Die Eltern hätten nach § 5 SGB VIII das Recht, unter verschiedenen Angeboten frei zu wählen, wobei der Wahl und den Wünschen entsprochen werden solle, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Den Vorgaben des SGB VIII werde in ... nicht entsprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon in Bezug auf den Bedarfsplan für Kindergärten entschieden, dass kommunale und kirchliche Kindergärten nicht als „closed shop“ verstanden werden dürften. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich auf diese Entscheidung berufen und in einem Urteil vom 18.12.2006 (Az. 12  S 2476/06) festgestellt, dass ein echtes Wunsch- und Wahlrecht gegeben sein müsse. Um dieses Wunsch- und Wahlrecht zu ermöglichen, sei für den Besuch des Waldorfkindergartens der gleiche Zuschuss zu gewähren wie für den Besuch einer städtischen Einrichtung.
12 
Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 14.5.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage bestehe lediglich die Möglichkeit einer Zuschussbewilligung als freiwillige Leistung der Beklagten. Der Waldorfkindergarten sei als Kindergarten in freier Trägerschaft im Bedarfsplan der Beklagten aufgenommen. Die Kindertageseinrichtungen der Beklagten seien dagegen öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Gemeinden, für die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) Benutzungsgebühren erhoben werden könnten. Auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation, die die kostendeckende Gebührenobergrenze ausweise, entscheide der Gemeinderat, ob und in welchem Umfang Benutzungsgebühren erhoben würden. Er entscheide außerdem über die Gebührenbemessung. Gesetzlich werde eine Vollkostendeckung nicht gefordert. Im Rahmen einer Abwägungsentscheidung könne der Gemeinderat daher das öffentliche Interesse an einer Einrichtung auch derart hoch gewichten, dass er auf eine Entgelterhöhung völlig verzichte und die Finanzierung ausschließlich aus eigentlich nachrangigen Deckungsmitteln erfolge. Der Gemeinderat der Beklagten habe im Rahmen einer Ermessensentscheidung für seine Tageseinrichtungen beschlossen, den dreijährigen Besuch des Kindergartens beitragsfrei anzubieten. Diese Ermessensentscheidung sei in § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen aufgenommen worden. Damit sei klargestellt, dass sich die Gebührenbefreiung nur auf Kinder erstrecke, die eine kommunale Tageseinrichtung besuchten. Der Waldorfkindergarten finanziere sich dagegen nicht über Gebühren auf der Grundlage des KAG, sondern über öffentliche Mittel, Spenden und Zuschüsse des Trägervereins sowie Beiträge der Eltern. Die Kläger könnten sich auch nicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG berufen. Der Gleichheitssatz untersage, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erforderten, ungleich zu behandeln. Auch wenn sowohl der Waldorfkindergarten als auch die kommunalen Kindergärten im Bedarfsplan aufgeführt seien, sei weder im Bereich der rechtlichen Ausgestaltung noch der Finanzierung eine Vergleichbarkeit beider Kindergartenarten gegeben. Der Elternbeitrag, der für den Besuch des Waldorfkindergarten erhoben werde, sei vielmehr als Beteiligung der Eltern an Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer ihren Kindern gebotenen sozialen Leistung zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung zur Privatschulfinanzierung klargestellt, dass Eltern, die in einem Verein eine Privatschule gründeten und trügen, damit eigene bildungspolitische Zwecke verfolgten. Wer solche bildungspolitischen Ziele verfolge, müsse eine Bereitschaft zu finanziellen Opfern mitbringen, die über das hinausgehe, was bloße Benutzer einer eingeführten und etablierten Bildungseinrichtung für ihre Kinder zu leisten bereit seien. Im Zeitpunkt, als sich die Kläger für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten entschieden hätten, habe die Beitragsfreiheit in kommunalen Kindergärten schon gegolten. Die Kläger hätten die damit verbundene finanzielle Mehrbelastung in Kauf genommen und akzeptiert. Die Übernahme bzw. Erstattung der Elternbeiträge für den Besuch des Waldorfkindergartens sei deshalb weder rückwirkend noch laufend ab Antragstellung gerechtfertigt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.5.2013 zugestellt.
13 
Am 17.6.2013 (einem Montag) haben die Kläger Klage erhoben.
14 
Zur Begründung wird vorgetragen: Den Klägern stehe auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen des Waldorfkindergartens zu. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid komme es für die Beurteilung eines Gleichheitsverstoßes nicht auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der städtischen Kindertageseinrichtungen und des Waldorfkindergartens an. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Beklagte im Jahre 2007 durch ihren Gemeinderat beschlossen habe, einen dreijährigen Besuch des Kindergartens als Grundlage für die gesamte Entwicklung des Kindes anzusehen, die ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei angeboten werden solle. Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 13.3.2007 gehe weiter hervor, dass es der Gemeinderat für unbedingt erforderlich gehalten habe, dass jedes Kind mindestens das letzte Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche. Ein regelmäßiger, dreijähriger Kindergartenbesuch sei erstrebenswert, damit eine kontinuierliche Förderung und Entwicklung in der Gruppe, entsprechend den Konzeptionen der Kindergärten, erfolge. Der Gemeinderat der Beklagten verfolge das Ziel, einen regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen gezielt zu fördern. Um dieses politisch gewollte Ziel bestmöglich umzusetzen habe der Gemeinderat beschlossen, als Angebot der Stadt einen finanziellen Anreiz zu schaffen, damit Eltern ihre Kinder in einer Kindertagesstätte betreuen lassen. Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 13.3.2007 gehe nicht hervor, dass sich diese Entscheidung nicht auf alle ...er Kinder beziehe, sondern nur für solche gelte, die in einer kommunalen Einrichtung betreut würden. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung handele es sich auch nicht um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gebührenbemessung für die Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen. Dagegen spreche neben Wortlaut und dem pädagogischen Hintergrund des Beschlusses auch die Ausgestaltung als Gewährung eines Zuschusses, der mit den grundsätzlich erhobenen Gebühren verrechnet werde. Insofern liege gerade kein Verzicht auf eine      Entgelterhebung vor. Als Vergleichsgruppen einander gegenüberzustellen seien einerseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind in einer in Trägerschaft der Beklagten geführten Einrichtung betreuen zu lassen, und andererseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind im Waldorfkindergarten betreuen zu lassen. Die Beklagte behandele diese beiden Vergleichsgruppen ungleich. Denn sie gewähre nur den Eltern, die sich für eine Betreuung ihrer Kinder in einer städtischen Kindertageseinrichtung entschieden hätten, einen Zuschuss, der sich der Höhe nach mit den erhobenen Elternbeiträgen für einen städtischen Kindergartenplatz decke und die Kosten einer Krippenbetreuung halbiere. Eltern, die sich für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten entschieden hätten, werde ein solcher Zuschuss dagegen nicht gewährt.
15 
Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die von der Beklagten geübte Praxis verstoße vielmehr gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das für den Bereich der Kinderbetreuung einfachrechtlich u.a. im in § 5 SGB VIII normierten Wunsch- und Wahlrecht der Eltern konkretisiert sei. Dass der Waldorfkindergarten in freier Trägerschaft geführt werde und insofern hinsichtlich seiner Finanzierung einem anderen rechtlichen Regime unterliege als dies bei gemeindeeigenen Einrichtungen der Fall sei, betreffe die Rechtsbeziehungen des Trägers der Einrichtung zur Beklagten und nicht die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Für den Anspruch der Eltern auf Gleichbehandlung gegenüber der Beklagten sei es deshalb unerheblich, ob und wie die Beklagte den Träger der Einrichtung fördere. Entschließe sich die Beklagte, durch Gewährung eines Zuschusses einen finanziellen Anreiz für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Eltern zu schaffen, damit diese ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreuen ließen, so müsse dies für alle Eltern gleichermaßen gelten. Es könne den Eltern nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie sich aufgrund des besonderen pädagogischen Profils der Einrichtung für eine Betreuung ihres Kindes in einem Waldorfkindergarten entschieden. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sei die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes. Aus dem Elternrecht folge, insbesondere für den vorschulischen Bereich, dass allein die Eltern darüber zu befinden hätten, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisteten oder ob sie diese Dritten überließen. Weiterhin entschieden allein die Eltern, wem Einfluss auf die Erziehung ihres Kindes zugestanden werden und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein solle. Das Elternrecht erstrecke sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es sei allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig hielten. Dies korrespondiere mit dem Recht der Eltern, die Kinder von solchen Einflüssen fernzuhalten, die die Eltern für falsch oder schädlich hielten. Diese von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen habe die Beklagte anzuerkennen. Sie dürfe daran insbesondere keine benachteiligenden Rechtsfolgen knüpfen. Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -, VBlBW 2007, 294) werde die zentrale Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern im Bereich der Kindergartenauswahl hervorgehoben. Soweit im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen werde, der Elternbeitrag für den Besuch des Waldorfkindergarten sei als Beteiligung der Eltern an den Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer Einrichtung mit einem besonderen pädagogischen Angebot zu sehen, werde dies den dargelegten Grundsätzen nicht gerecht. Es sei allenfalls zulässig, wenn Eltern, deren Kinder einen Waldorfkindergarten besuchen, den Mehrbetrag gegenüber den üblichen Beitragssätzen kommunaler Einrichtungen zu tragen hätten. Eine Rechtfertigung, diesem Personenkreis die Bezuschussung eines Kindergartenplatzes vorzuenthalten, bestehe aber nicht.
16 
Mit Schriftsatz vom 23.1.2015 ist eine Aufstellung der von den Klägern geleisteten Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten vorgelegt worden. Danach haben die Kläger im Zeitraum von Januar 2008 bis Juli 2014 Elternbeiträge in Höhe von insgesamt 11.621,-- EUR geleistet. Hätten die Kläger ihre Söhne im gleichen Zeitraum in städtischen Kindertageseinrichtungen betreuen lassen, betrügen die Gebühren 10.538,-- EUR, die die Beklagte mit insgesamt 8.698,-- EUR bezuschusst habe, so dass in einer kommunalen Einrichtung Elternbeiträge i.H.v. lediglich 1.840,-- EUR entstanden wären.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag die Elternbeiträge, die sie für den Besuch des Waldorfkindergartens ihrer Kinder bezahlt haben, in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten,
19 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Zuschuss in Höhe von 8.698,-- EUR zu den geleisteten Elternbeiträgen zu gewähren, wie er Eltern gewährt wurde, deren Kinder kommunale Kindertagesstätten besucht haben,
20 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 27.9.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Der Waldorfkindergarten sei eine Betreuungseinrichtung in freier Trägerschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen falle. Deshalb hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 Ziff. 8.3 dieser Satzung. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses ergebe sich auch nicht aus den Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten. Denn diese Beschlüsse seien Grundlage ausschließlich für die Regelungen der Satzungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen gewesen. Die Widerspruchsbehörde habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Finanzierung des Waldorfkindergartens auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften, dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG), erfolge. Die Finanzierung der städtischen Kindergärten durch Benutzungsgebühren beruhe demgegenüber auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Der Träger des Waldorfkindergartens habe einen Anspruch auf Bezuschussung der Einrichtung nach den Grundsätzen des KiTaG. Dieses Gesetz regele abschließend die Finanzierungsansprüche des Waldorfvereins gegen die Beklagte bzw. das Land. Es obliege in einem zweiten Schritt ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen bzw. deren Ausgestaltung zu regeln. Darauf habe die Stadt keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten Nutzer dieser Einrichtung des freien Trägers keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte.
24 
Ein Anspruch auf Bezuschussung ergebe sich auch nicht aus der Verfassung. Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen unterschiedlicher Träger seien so verschieden, dass eine Gleichbehandlung allein zum Thema Elternbeitrag und dessen Bezuschussung ausscheide. Art. 3 GG fordere nur, Gleiches gleich zu behandeln. Die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger seien demgegenüber nicht gleich, auch nicht gleichartig, sondern in hohem Maße unterschiedlich. In der Rechtsprechung sei wiederholt betont worden, dass für den staatlichen Leistungsbereich unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anzuerkennen sei, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulasse, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lasse. Der Gesetzgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, die Finanzierung freier Träger im KiTaG zu regeln. Diese Regelungen seien abschließend. Die Refinanzierung kommunaler Einrichtungen sei im Kommunalabgabengesetz bzw. in der Gemeindeordnung geregelt. Beide Refinanzierungssysteme sei nicht miteinander vergleichbar. Daraus folge, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, schon von vornherein ausscheiden müsse. Aus Art. 6 GG lasse sich kein Anspruch auf Bezuschussung der Elternbeiträge herleiten, denn es sei allein Sache des freien Trägers, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Stadt keinerlei Einflussmöglichkeit.
25 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte und der Widerspruchsakte des Landratsamts … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
27 
Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, die Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten. Ebenfalls unbegründet ist der erste Hilfsantrag. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
28 
Bezüglich des zweiten Hilfsantrages ist die Klage dagegen begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten. Über die Höhe des Zuschusses hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
29 
Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen, die sie für den Waldorfkindergarten entrichten mussten.
30 
Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011 (künftig: Satzung). Nach dieser Bestimmung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97 EUR (2011/12) bzw. 99 EUR (2012/2013). Die Satzung regelt allerdings die Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen. Deshalb gilt die Gebührenermäßigung und Zuschussgewährung auch nur für die Benutzer der als öffentliche Einrichtung betriebenen städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen.
31 
Ein Anspruch auf Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten lässt sich auch nicht unmittelbar auf die Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 stützen. Denn auch diese Beschlüsse („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr des Kinds vollendet wird.“) betreffen nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst wurden, nur die städtischen Kindergärten.
32 
Die Kläger können aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen. In der Entscheidung der Beklagten, den Klägern einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten zu versagen, liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 kommen.
33 
Die Befugnis der Gemeinde, Benutzungsgebühren für ihre öffentliche Einrichtung, den kommunalen Kindergarten, festzusetzen, folgt aus § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG. Die Gemeinde entscheidet nach §§ 14, 19 KAG über die Gebührenbemessung, wobei es zulässig ist, der wirtschaftlichen Belastung der Eltern und der Zahl der Kinder in der Familie Rechnung zu tragen.
34 
Im Gegensatz dazu finanziert sich der Waldorfkindergarten nicht aus satzungsmäßig festgesetzten Benutzungsgebühren, sondern über Spenden und Zuschüsse des Trägervereins, öffentliche Mittel (gesetzlicher Mindestzuschuss gem. § 8 Abs. 2 KiTaG und etwaige freiwillige Zuschüsse gem. § 8 Abs. 5 KiTaG) sowie Elternbeiträge.
35 
Die jeweiligen Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung können die Benutzungsbedingungen ihrer Einrichtung im Rahmen der Gesetze selbständig und in eigener Verantwortung ausgestalten. Dazu gehört auch die Festsetzung der Benutzungsgebühren/-entgelte. Dies hat zur Folge, dass die Benutzungsgebühren/-entgelte für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung verschiedener Träger nicht einheitlich sein müssen.
36 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII erfüllt, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen wurde. Die Gemeinde muss deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010      - 5 CN 1/09 -, Rnr. 30). Zu diesen Strukturentscheidungen gehören:
37 
-plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot (§ 3 SGB VIII) ,
38 
-Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) ,
39 
-Gebot, die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten (§ 9 Nr. 1 SGB VIII).
40 
Diese Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts müssen sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - juris, Rnr. 36).
41 
Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten ist keine bloße Regelung der Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen.
42 
Die Maßnahme wurde von der Beklagten zunächst durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 eingeführt („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird.“). Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte die Regelung der Beitragsfreiheit in der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011. In § 7 Nr. 8.1 der Satzung werden die monatlichen Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194,-- EUR, über drei Jahren 97,-- EUR; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198,-- EUR, über drei Jahren 99,-- EUR). Nach § 7 Nr. 8.3 der Satzung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung, die in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- EUR (2011/2012) bzw. 99,-- EUR (2012/2013) gewährt und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit der Benutzungsgebühr verrechnet wird. Die Elternbeitragsfreiheit soll nach dem Willen der Beklagten nur für die Kinder gelten, die städtische Kindergärten besuchen und ihren Wohnsitz in ... haben. Auch wenn dies im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 nicht ausdrücklich betont wurde, ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang, der nachfolgenden Satzungsbestimmung und der streitgegenständlichen Ablehnung des Zuschussantrages vom 13.12.2011.
43 
Die von der Beklagten eingeführte beitragsfreie Kindergartenbetreuung stellt sich als freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen dar. Das legt schon der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahe. Im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 heißt es, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründet demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zutreffen.
44 
Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändert außerdem die Zugangsbedingungen zu den Tagesbetreuungseinrichtungen grundlegend. Der monatliche Elternbeitrag für einen Platz im Waldorfkindergarten lag, wie die von den Klägern vorgelegte Aufstellung zeigt, seit dem Jahre 2008 unverändert bei 118,-- EUR. Die Benutzungsgebühren für die kommunalen Kindergärten der Beklagten betrugen im Jahre 2008 (ohne Zuschuss) demgegenüber 86,-- EUR. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte die Gebühr schrittweise bis auf 102,-- EUR im Kindergartenjahr 2013/2014. Damit lagen die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten zwar über denen der kommunalen Kindergärten; die Unterschiede, die im Lauf der Jahre zurückgingen, sind aber moderat. Durch die Einführung des Zuschusses zur Benutzungsgebühr ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 wurden die Unterschiede in der Beitragsbelastung erheblich ausgeweitet. Denn für ...er Kinder war der Kindergartenbesuch in einem Kindergarten der Beklagten ab dem dritten Lebensjahr nunmehr kostenlos, während für Kinder im Waldorfkindergarten weiterhin ein Elternbeitrag von 118,-- EUR zu entrichten war.
45 
Diese Veränderung der Zugangsbedingungen zeigt sich auch, wenn die Beitragsbelastung für Kindergärten in anderen Gemeinden betrachtet wird. In Baden-Württemberg wird von den Eltern in aller Regel verlangt, dass sie sich an der Finanzierung der Tagesbetreuungseinrichtungen beteiligen. Dies gilt nicht nur für die Einrichtungen freier Träger, die - trotz des Anspruchs auf öffentliche Förderung (vgl. § 8 KiTaG) - zwingend auf Elternbeiträge angewiesen sind. Auch für kommunale und kirchliche Kindergärten wird in Baden-Württemberg herkömmlicherweise ein Elternbeitrag erhoben (vgl. hierzu die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung, Gemeindetag-Info 07/2013 vom 20.4.2013, die für den Regelkindergarten für eine Familie mit einem Kind Elternbeiträge zwischen 94 EUR und 105 EUR vorsehen). Dies entspricht nicht nur der nahezu durchgängigen Verwaltungspraxis im Land. Auch die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg (vgl. § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG) geht davon aus, dass von den Gemeinden Elternbeiträge für die Benutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erhoben werden, denn Gemeinden sind gemeindewirtschaftsrechtlich an die Grundsätze der Einnahmebeschaffung des § 78 GemO gebunden. Danach haben Gemeinden ihre Einnahmen vorrangig aus Entgelten für Leistungen, wozu auch die Elternbeiträge für Kindergärten gehören, zu beschaffen, bevor auf nachrangige Mittel der Einnahmebeschaffung, wie Steuern und Kreditaufnahmen, zurückgegriffen wird.
46 
Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspricht den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Förderpraxis bevorzugt einseitig die Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählen, und benachteiligt die Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden haben. Denn letztere erhalten keinen Zuschuss zum Elternbeitrag, obwohl für ihre Kinder eine gleichwertige Förderung in einer Tageseinrichtung gem. § 24 SGB VIII geleistet wird.
47 
Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen Bereich als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.11.1982 - 1 BvR 620/78 u.a. - juris, Rnr. 81 m.w.N.). Es ist Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.1986 - 1 BvR 857/85 -, juris, Rnr. 57). Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat deshalb nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/87 -, juris, Rnr. 150). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. - juris, Rnr. 65).
48 
Die Ungleichbehandlung von Eltern, die das kommunale Betreuungsangebot nutzen, gegenüber den Eltern, deren Kinder Tageseinrichtungen freier Träger besuchen, und die daraus folgende Benachteiligung der Kläger ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
49 
Soweit die Beklagte auf die unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite hinweist, betrifft dieser Einwand das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die hier in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Das Betreuungsentgelt wird in einem Vertrag zwischen dem Träger des Waldorfkindergartens und den Eltern vereinbart. Dieses Betreuungsentgelt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn hier wird ausschließlich um die Frage gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Eltern einen Zuschuss zum Betreuungsentgelt für eine Tageseinrichtung eines freien Trägers zu gewähren. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Kläger lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte den Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewährt sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstützt. Aus der Sicht der Eltern kann diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
50 
Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schließen es nach alledem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung (hier Kindergärten in kommunaler Trägerschaft) zu beschränken und diese Förderung den Nutzern von Kinderbetreuungseinrichtungen freier Träger vorzuenthalten.
51 
Dementsprechend haben die Kläger keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählen, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher liegen als im Regelkindergarten.
52 
Allerdings steht den Klägern dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspricht, den die Eltern erhalten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen. Das bedeutet nicht, dass der Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten seiner Höhe nach identisch sein muss mit dem Zuschuss zu den Elternbeiträgen für städtische Betreuungseinrichtungen. Zwar darf eine Differenzierung der Förderung nicht an den Träger anknüpfen. Der Beklagten steht es allerdings frei, Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Werden die täglichen Betreuungszeiten in den Kindergärten der Beklagten mit denen im Waldorfkindergarten verglichen, fällt auf, dass die tägliche Betreuungszeit in den Regelkindergärten der Beklagten 6,5 Stunden und im Waldorfkindergarten lediglich sechs Stunden beträgt (vgl. das Merkblatt Waldorfkindergarten ..., AS 9 der Widerspruchsakten). Weitere Unterschiede im Betreuungsumfang bestehen bei den Schließtagen im Jahr, die bei den städtischen Kindergärten lediglich 28 Tage ausmachen (vgl. 5 Nr. 4 der Satzung), im Waldorfkindergarten nach dem genannten Merkblatt die gesamten Schulferien betreffen. Diese Unterschiede bei den Betreuungszeiten rechtfertigen eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte hier freiwillige Förderleistungen erbringt, obliegt es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden kann.
53 
Nach dem Ausgeführten haben die Kläger im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR noch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
54 
Die Beklagte hat allerdings über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für das Verfahren werden gem. § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben.
56 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob eine Gemeinde verpflichtet ist, Eltern einen Zuschuss zum Beitrag für einen Kindergarten eines freien Trägers zu gewähren, wenn die Gemeinde die Betreuung in ihren Kindergärten beitragsfrei anbietet, ist in der Rechtssprechung bislang nicht geklärt und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

26 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
27 
Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, die Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten. Ebenfalls unbegründet ist der erste Hilfsantrag. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
28 
Bezüglich des zweiten Hilfsantrages ist die Klage dagegen begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten. Über die Höhe des Zuschusses hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
29 
Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen, die sie für den Waldorfkindergarten entrichten mussten.
30 
Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011 (künftig: Satzung). Nach dieser Bestimmung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97 EUR (2011/12) bzw. 99 EUR (2012/2013). Die Satzung regelt allerdings die Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen. Deshalb gilt die Gebührenermäßigung und Zuschussgewährung auch nur für die Benutzer der als öffentliche Einrichtung betriebenen städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen.
31 
Ein Anspruch auf Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten lässt sich auch nicht unmittelbar auf die Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 stützen. Denn auch diese Beschlüsse („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr des Kinds vollendet wird.“) betreffen nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst wurden, nur die städtischen Kindergärten.
32 
Die Kläger können aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen. In der Entscheidung der Beklagten, den Klägern einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten zu versagen, liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 kommen.
33 
Die Befugnis der Gemeinde, Benutzungsgebühren für ihre öffentliche Einrichtung, den kommunalen Kindergarten, festzusetzen, folgt aus § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG. Die Gemeinde entscheidet nach §§ 14, 19 KAG über die Gebührenbemessung, wobei es zulässig ist, der wirtschaftlichen Belastung der Eltern und der Zahl der Kinder in der Familie Rechnung zu tragen.
34 
Im Gegensatz dazu finanziert sich der Waldorfkindergarten nicht aus satzungsmäßig festgesetzten Benutzungsgebühren, sondern über Spenden und Zuschüsse des Trägervereins, öffentliche Mittel (gesetzlicher Mindestzuschuss gem. § 8 Abs. 2 KiTaG und etwaige freiwillige Zuschüsse gem. § 8 Abs. 5 KiTaG) sowie Elternbeiträge.
35 
Die jeweiligen Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung können die Benutzungsbedingungen ihrer Einrichtung im Rahmen der Gesetze selbständig und in eigener Verantwortung ausgestalten. Dazu gehört auch die Festsetzung der Benutzungsgebühren/-entgelte. Dies hat zur Folge, dass die Benutzungsgebühren/-entgelte für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung verschiedener Träger nicht einheitlich sein müssen.
36 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII erfüllt, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen wurde. Die Gemeinde muss deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010      - 5 CN 1/09 -, Rnr. 30). Zu diesen Strukturentscheidungen gehören:
37 
-plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot (§ 3 SGB VIII) ,
38 
-Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) ,
39 
-Gebot, die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten (§ 9 Nr. 1 SGB VIII).
40 
Diese Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts müssen sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - juris, Rnr. 36).
41 
Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten ist keine bloße Regelung der Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen.
42 
Die Maßnahme wurde von der Beklagten zunächst durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 eingeführt („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird.“). Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte die Regelung der Beitragsfreiheit in der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011. In § 7 Nr. 8.1 der Satzung werden die monatlichen Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194,-- EUR, über drei Jahren 97,-- EUR; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198,-- EUR, über drei Jahren 99,-- EUR). Nach § 7 Nr. 8.3 der Satzung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung, die in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- EUR (2011/2012) bzw. 99,-- EUR (2012/2013) gewährt und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit der Benutzungsgebühr verrechnet wird. Die Elternbeitragsfreiheit soll nach dem Willen der Beklagten nur für die Kinder gelten, die städtische Kindergärten besuchen und ihren Wohnsitz in ... haben. Auch wenn dies im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 nicht ausdrücklich betont wurde, ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang, der nachfolgenden Satzungsbestimmung und der streitgegenständlichen Ablehnung des Zuschussantrages vom 13.12.2011.
43 
Die von der Beklagten eingeführte beitragsfreie Kindergartenbetreuung stellt sich als freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen dar. Das legt schon der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahe. Im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 heißt es, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründet demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zutreffen.
44 
Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändert außerdem die Zugangsbedingungen zu den Tagesbetreuungseinrichtungen grundlegend. Der monatliche Elternbeitrag für einen Platz im Waldorfkindergarten lag, wie die von den Klägern vorgelegte Aufstellung zeigt, seit dem Jahre 2008 unverändert bei 118,-- EUR. Die Benutzungsgebühren für die kommunalen Kindergärten der Beklagten betrugen im Jahre 2008 (ohne Zuschuss) demgegenüber 86,-- EUR. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte die Gebühr schrittweise bis auf 102,-- EUR im Kindergartenjahr 2013/2014. Damit lagen die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten zwar über denen der kommunalen Kindergärten; die Unterschiede, die im Lauf der Jahre zurückgingen, sind aber moderat. Durch die Einführung des Zuschusses zur Benutzungsgebühr ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 wurden die Unterschiede in der Beitragsbelastung erheblich ausgeweitet. Denn für ...er Kinder war der Kindergartenbesuch in einem Kindergarten der Beklagten ab dem dritten Lebensjahr nunmehr kostenlos, während für Kinder im Waldorfkindergarten weiterhin ein Elternbeitrag von 118,-- EUR zu entrichten war.
45 
Diese Veränderung der Zugangsbedingungen zeigt sich auch, wenn die Beitragsbelastung für Kindergärten in anderen Gemeinden betrachtet wird. In Baden-Württemberg wird von den Eltern in aller Regel verlangt, dass sie sich an der Finanzierung der Tagesbetreuungseinrichtungen beteiligen. Dies gilt nicht nur für die Einrichtungen freier Träger, die - trotz des Anspruchs auf öffentliche Förderung (vgl. § 8 KiTaG) - zwingend auf Elternbeiträge angewiesen sind. Auch für kommunale und kirchliche Kindergärten wird in Baden-Württemberg herkömmlicherweise ein Elternbeitrag erhoben (vgl. hierzu die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung, Gemeindetag-Info 07/2013 vom 20.4.2013, die für den Regelkindergarten für eine Familie mit einem Kind Elternbeiträge zwischen 94 EUR und 105 EUR vorsehen). Dies entspricht nicht nur der nahezu durchgängigen Verwaltungspraxis im Land. Auch die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg (vgl. § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG) geht davon aus, dass von den Gemeinden Elternbeiträge für die Benutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erhoben werden, denn Gemeinden sind gemeindewirtschaftsrechtlich an die Grundsätze der Einnahmebeschaffung des § 78 GemO gebunden. Danach haben Gemeinden ihre Einnahmen vorrangig aus Entgelten für Leistungen, wozu auch die Elternbeiträge für Kindergärten gehören, zu beschaffen, bevor auf nachrangige Mittel der Einnahmebeschaffung, wie Steuern und Kreditaufnahmen, zurückgegriffen wird.
46 
Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspricht den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Förderpraxis bevorzugt einseitig die Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählen, und benachteiligt die Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden haben. Denn letztere erhalten keinen Zuschuss zum Elternbeitrag, obwohl für ihre Kinder eine gleichwertige Förderung in einer Tageseinrichtung gem. § 24 SGB VIII geleistet wird.
47 
Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen Bereich als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.11.1982 - 1 BvR 620/78 u.a. - juris, Rnr. 81 m.w.N.). Es ist Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.1986 - 1 BvR 857/85 -, juris, Rnr. 57). Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat deshalb nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/87 -, juris, Rnr. 150). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. - juris, Rnr. 65).
48 
Die Ungleichbehandlung von Eltern, die das kommunale Betreuungsangebot nutzen, gegenüber den Eltern, deren Kinder Tageseinrichtungen freier Träger besuchen, und die daraus folgende Benachteiligung der Kläger ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
49 
Soweit die Beklagte auf die unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite hinweist, betrifft dieser Einwand das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die hier in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Das Betreuungsentgelt wird in einem Vertrag zwischen dem Träger des Waldorfkindergartens und den Eltern vereinbart. Dieses Betreuungsentgelt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn hier wird ausschließlich um die Frage gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Eltern einen Zuschuss zum Betreuungsentgelt für eine Tageseinrichtung eines freien Trägers zu gewähren. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Kläger lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte den Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewährt sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstützt. Aus der Sicht der Eltern kann diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
50 
Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schließen es nach alledem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung (hier Kindergärten in kommunaler Trägerschaft) zu beschränken und diese Förderung den Nutzern von Kinderbetreuungseinrichtungen freier Träger vorzuenthalten.
51 
Dementsprechend haben die Kläger keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählen, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher liegen als im Regelkindergarten.
52 
Allerdings steht den Klägern dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspricht, den die Eltern erhalten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen. Das bedeutet nicht, dass der Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten seiner Höhe nach identisch sein muss mit dem Zuschuss zu den Elternbeiträgen für städtische Betreuungseinrichtungen. Zwar darf eine Differenzierung der Förderung nicht an den Träger anknüpfen. Der Beklagten steht es allerdings frei, Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Werden die täglichen Betreuungszeiten in den Kindergärten der Beklagten mit denen im Waldorfkindergarten verglichen, fällt auf, dass die tägliche Betreuungszeit in den Regelkindergärten der Beklagten 6,5 Stunden und im Waldorfkindergarten lediglich sechs Stunden beträgt (vgl. das Merkblatt Waldorfkindergarten ..., AS 9 der Widerspruchsakten). Weitere Unterschiede im Betreuungsumfang bestehen bei den Schließtagen im Jahr, die bei den städtischen Kindergärten lediglich 28 Tage ausmachen (vgl. 5 Nr. 4 der Satzung), im Waldorfkindergarten nach dem genannten Merkblatt die gesamten Schulferien betreffen. Diese Unterschiede bei den Betreuungszeiten rechtfertigen eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte hier freiwillige Förderleistungen erbringt, obliegt es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden kann.
53 
Nach dem Ausgeführten haben die Kläger im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR noch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
54 
Die Beklagte hat allerdings über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für das Verfahren werden gem. § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben.
56 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob eine Gemeinde verpflichtet ist, Eltern einen Zuschuss zum Beitrag für einen Kindergarten eines freien Trägers zu gewähren, wenn die Gemeinde die Betreuung in ihren Kindergärten beitragsfrei anbietet, ist in der Rechtssprechung bislang nicht geklärt und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind

1.
die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2.
die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3.
die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern,
4.
die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 27.9.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten.
Am 13.3.2007 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, einen dreijährigen Kindergartenbesuch als Grundlage für die Gesamtentwicklung des Kindes ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei anzubieten. Mit weiterem Beschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 wurden monatliche Elternbeiträge für die städtischen Regelkindergärten von 86,-- EUR für das Kindergartenjahr 2007/2008 und 88,-- EUR für das Kindergartenjahr 2008/2009 festgelegt. Die Elternbeitragsfreiheit beginne ab Anfang des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollende. Später wurde die Beitragsfreiheit in der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011 geregelt. Dort werden in § 7 Nr. 8.1 die monatlichen Benutzungsgebühren festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194,-- EUR, über drei Jahren 97,-- EUR; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198,-- EUR, über drei Jahren 99,-- EUR). In § 7 Nr. 8.3 der Satzung ist festgelegt:
"…er Kinder erhalten eine Gebührenermäßigung. Die Gebührenermäßigung wird …er Kindern in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- EUR (2011/2012) bzw. 99,-- EUR (2012/2013) gewährt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Zuschuss verrechnet.“
Die beiden Kinder der Kläger (..., geb. ... und ..., geb. ...) besuchten ab Januar 2008 bzw. Oktober 2009 den in freier Trägerschaft betriebenen Waldorfkindergarten im Ortsteil … der Beklagten.
Mit Schreiben vom 27.9.2011, bei der Beklagten eingegangen am 29.9.2011, beantragten die Kläger die Erstattung der für ihre Kinder seit Januar 2008 angefallenen Beiträge für die Betreuung im Waldorfkindergarten. Die Beklagte gewähre den Eltern für den regulären Kindergartenbesuch Beitragsfreiheit. Auch der Besuch der städtischer Krippengruppe werde von der Beklagten stark subventioniert. Als Eltern von Kindern, die den Waldorfkindergarten besuchten, stehe ihnen eine Unterstützung in gleicher Höhe zu. Folgende Beiträge seien bislang bezahlt worden:
118 EUR monatlich von Januar 2008 bis September 2009 (Kindergartenbesuch ...),
268 EUR monatlich von Oktober 2009 bis August 2010 (Kindergartenbesuch ... und Kinderkrippenbesuch ...),
177 EUR monatlich von September 2010 bis Juli 2011 (Kindergartenbesuch ... und ...) und
118 EUR monatlich ab August 2011 (Kindergartenbesuch ...).
10 
Mit Schreiben vom 13.12.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, eine Erstattung der Kindergarten- und Krippengebühren sei nicht möglich. Der Gemeinderat habe die Beitragsfreiheit nur für Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen beschlossen. Auf die Höhe und die Gestaltung der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens habe die Stadt keinen Einfluss.
11 
Am 3.5.2012 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.12.2011 ein. Zur Begründung trugen sie vor: Der Waldorfkindergarten sei der einzige Kindergarten in freier Trägerschaft in der Stadt ... und daher besonders wichtig für die Vielfalt des Angebots. Die Eltern hätten nach § 5 SGB VIII das Recht, unter verschiedenen Angeboten frei zu wählen, wobei der Wahl und den Wünschen entsprochen werden solle, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Den Vorgaben des SGB VIII werde in ... nicht entsprochen. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon in Bezug auf den Bedarfsplan für Kindergärten entschieden, dass kommunale und kirchliche Kindergärten nicht als „closed shop“ verstanden werden dürften. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe sich auf diese Entscheidung berufen und in einem Urteil vom 18.12.2006 (Az. 12  S 2476/06) festgestellt, dass ein echtes Wunsch- und Wahlrecht gegeben sein müsse. Um dieses Wunsch- und Wahlrecht zu ermöglichen, sei für den Besuch des Waldorfkindergartens der gleiche Zuschuss zu gewähren wie für den Besuch einer städtischen Einrichtung.
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Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 14.5.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage bestehe lediglich die Möglichkeit einer Zuschussbewilligung als freiwillige Leistung der Beklagten. Der Waldorfkindergarten sei als Kindergarten in freier Trägerschaft im Bedarfsplan der Beklagten aufgenommen. Die Kindertageseinrichtungen der Beklagten seien dagegen öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Gemeinden, für die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) Benutzungsgebühren erhoben werden könnten. Auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation, die die kostendeckende Gebührenobergrenze ausweise, entscheide der Gemeinderat, ob und in welchem Umfang Benutzungsgebühren erhoben würden. Er entscheide außerdem über die Gebührenbemessung. Gesetzlich werde eine Vollkostendeckung nicht gefordert. Im Rahmen einer Abwägungsentscheidung könne der Gemeinderat daher das öffentliche Interesse an einer Einrichtung auch derart hoch gewichten, dass er auf eine Entgelterhöhung völlig verzichte und die Finanzierung ausschließlich aus eigentlich nachrangigen Deckungsmitteln erfolge. Der Gemeinderat der Beklagten habe im Rahmen einer Ermessensentscheidung für seine Tageseinrichtungen beschlossen, den dreijährigen Besuch des Kindergartens beitragsfrei anzubieten. Diese Ermessensentscheidung sei in § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen aufgenommen worden. Damit sei klargestellt, dass sich die Gebührenbefreiung nur auf Kinder erstrecke, die eine kommunale Tageseinrichtung besuchten. Der Waldorfkindergarten finanziere sich dagegen nicht über Gebühren auf der Grundlage des KAG, sondern über öffentliche Mittel, Spenden und Zuschüsse des Trägervereins sowie Beiträge der Eltern. Die Kläger könnten sich auch nicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG berufen. Der Gleichheitssatz untersage, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erforderten, ungleich zu behandeln. Auch wenn sowohl der Waldorfkindergarten als auch die kommunalen Kindergärten im Bedarfsplan aufgeführt seien, sei weder im Bereich der rechtlichen Ausgestaltung noch der Finanzierung eine Vergleichbarkeit beider Kindergartenarten gegeben. Der Elternbeitrag, der für den Besuch des Waldorfkindergarten erhoben werde, sei vielmehr als Beteiligung der Eltern an Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer ihren Kindern gebotenen sozialen Leistung zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung zur Privatschulfinanzierung klargestellt, dass Eltern, die in einem Verein eine Privatschule gründeten und trügen, damit eigene bildungspolitische Zwecke verfolgten. Wer solche bildungspolitischen Ziele verfolge, müsse eine Bereitschaft zu finanziellen Opfern mitbringen, die über das hinausgehe, was bloße Benutzer einer eingeführten und etablierten Bildungseinrichtung für ihre Kinder zu leisten bereit seien. Im Zeitpunkt, als sich die Kläger für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten entschieden hätten, habe die Beitragsfreiheit in kommunalen Kindergärten schon gegolten. Die Kläger hätten die damit verbundene finanzielle Mehrbelastung in Kauf genommen und akzeptiert. Die Übernahme bzw. Erstattung der Elternbeiträge für den Besuch des Waldorfkindergartens sei deshalb weder rückwirkend noch laufend ab Antragstellung gerechtfertigt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.5.2013 zugestellt.
13 
Am 17.6.2013 (einem Montag) haben die Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung wird vorgetragen: Den Klägern stehe auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen des Waldorfkindergartens zu. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid komme es für die Beurteilung eines Gleichheitsverstoßes nicht auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der städtischen Kindertageseinrichtungen und des Waldorfkindergartens an. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Beklagte im Jahre 2007 durch ihren Gemeinderat beschlossen habe, einen dreijährigen Besuch des Kindergartens als Grundlage für die gesamte Entwicklung des Kindes anzusehen, die ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei angeboten werden solle. Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 13.3.2007 gehe weiter hervor, dass es der Gemeinderat für unbedingt erforderlich gehalten habe, dass jedes Kind mindestens das letzte Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche. Ein regelmäßiger, dreijähriger Kindergartenbesuch sei erstrebenswert, damit eine kontinuierliche Förderung und Entwicklung in der Gruppe, entsprechend den Konzeptionen der Kindergärten, erfolge. Der Gemeinderat der Beklagten verfolge das Ziel, einen regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen gezielt zu fördern. Um dieses politisch gewollte Ziel bestmöglich umzusetzen habe der Gemeinderat beschlossen, als Angebot der Stadt einen finanziellen Anreiz zu schaffen, damit Eltern ihre Kinder in einer Kindertagesstätte betreuen lassen. Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 13.3.2007 gehe nicht hervor, dass sich diese Entscheidung nicht auf alle ...er Kinder beziehe, sondern nur für solche gelte, die in einer kommunalen Einrichtung betreut würden. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung handele es sich auch nicht um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gebührenbemessung für die Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen. Dagegen spreche neben Wortlaut und dem pädagogischen Hintergrund des Beschlusses auch die Ausgestaltung als Gewährung eines Zuschusses, der mit den grundsätzlich erhobenen Gebühren verrechnet werde. Insofern liege gerade kein Verzicht auf eine      Entgelterhebung vor. Als Vergleichsgruppen einander gegenüberzustellen seien einerseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind in einer in Trägerschaft der Beklagten geführten Einrichtung betreuen zu lassen, und andererseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind im Waldorfkindergarten betreuen zu lassen. Die Beklagte behandele diese beiden Vergleichsgruppen ungleich. Denn sie gewähre nur den Eltern, die sich für eine Betreuung ihrer Kinder in einer städtischen Kindertageseinrichtung entschieden hätten, einen Zuschuss, der sich der Höhe nach mit den erhobenen Elternbeiträgen für einen städtischen Kindergartenplatz decke und die Kosten einer Krippenbetreuung halbiere. Eltern, die sich für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten entschieden hätten, werde ein solcher Zuschuss dagegen nicht gewährt.
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Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die von der Beklagten geübte Praxis verstoße vielmehr gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das für den Bereich der Kinderbetreuung einfachrechtlich u.a. im in § 5 SGB VIII normierten Wunsch- und Wahlrecht der Eltern konkretisiert sei. Dass der Waldorfkindergarten in freier Trägerschaft geführt werde und insofern hinsichtlich seiner Finanzierung einem anderen rechtlichen Regime unterliege als dies bei gemeindeeigenen Einrichtungen der Fall sei, betreffe die Rechtsbeziehungen des Trägers der Einrichtung zur Beklagten und nicht die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Für den Anspruch der Eltern auf Gleichbehandlung gegenüber der Beklagten sei es deshalb unerheblich, ob und wie die Beklagte den Träger der Einrichtung fördere. Entschließe sich die Beklagte, durch Gewährung eines Zuschusses einen finanziellen Anreiz für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Eltern zu schaffen, damit diese ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreuen ließen, so müsse dies für alle Eltern gleichermaßen gelten. Es könne den Eltern nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie sich aufgrund des besonderen pädagogischen Profils der Einrichtung für eine Betreuung ihres Kindes in einem Waldorfkindergarten entschieden. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sei die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes. Aus dem Elternrecht folge, insbesondere für den vorschulischen Bereich, dass allein die Eltern darüber zu befinden hätten, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisteten oder ob sie diese Dritten überließen. Weiterhin entschieden allein die Eltern, wem Einfluss auf die Erziehung ihres Kindes zugestanden werden und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein solle. Das Elternrecht erstrecke sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es sei allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig hielten. Dies korrespondiere mit dem Recht der Eltern, die Kinder von solchen Einflüssen fernzuhalten, die die Eltern für falsch oder schädlich hielten. Diese von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen habe die Beklagte anzuerkennen. Sie dürfe daran insbesondere keine benachteiligenden Rechtsfolgen knüpfen. Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -, VBlBW 2007, 294) werde die zentrale Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern im Bereich der Kindergartenauswahl hervorgehoben. Soweit im Widerspruchsbescheid darauf verwiesen werde, der Elternbeitrag für den Besuch des Waldorfkindergarten sei als Beteiligung der Eltern an den Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer Einrichtung mit einem besonderen pädagogischen Angebot zu sehen, werde dies den dargelegten Grundsätzen nicht gerecht. Es sei allenfalls zulässig, wenn Eltern, deren Kinder einen Waldorfkindergarten besuchen, den Mehrbetrag gegenüber den üblichen Beitragssätzen kommunaler Einrichtungen zu tragen hätten. Eine Rechtfertigung, diesem Personenkreis die Bezuschussung eines Kindergartenplatzes vorzuenthalten, bestehe aber nicht.
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Mit Schriftsatz vom 23.1.2015 ist eine Aufstellung der von den Klägern geleisteten Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten vorgelegt worden. Danach haben die Kläger im Zeitraum von Januar 2008 bis Juli 2014 Elternbeiträge in Höhe von insgesamt 11.621,-- EUR geleistet. Hätten die Kläger ihre Söhne im gleichen Zeitraum in städtischen Kindertageseinrichtungen betreuen lassen, betrügen die Gebühren 10.538,-- EUR, die die Beklagte mit insgesamt 8.698,-- EUR bezuschusst habe, so dass in einer kommunalen Einrichtung Elternbeiträge i.H.v. lediglich 1.840,-- EUR entstanden wären.
17 
Die Kläger beantragen,
18 
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag die Elternbeiträge, die sie für den Besuch des Waldorfkindergartens ihrer Kinder bezahlt haben, in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Zuschuss in Höhe von 8.698,-- EUR zu den geleisteten Elternbeiträgen zu gewähren, wie er Eltern gewährt wurde, deren Kinder kommunale Kindertagesstätten besucht haben,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 27.9.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
23 
Der Waldorfkindergarten sei eine Betreuungseinrichtung in freier Trägerschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen falle. Deshalb hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 7 Ziff. 8.3 dieser Satzung. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses ergebe sich auch nicht aus den Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten. Denn diese Beschlüsse seien Grundlage ausschließlich für die Regelungen der Satzungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen gewesen. Die Widerspruchsbehörde habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Finanzierung des Waldorfkindergartens auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften, dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG), erfolge. Die Finanzierung der städtischen Kindergärten durch Benutzungsgebühren beruhe demgegenüber auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG). Der Träger des Waldorfkindergartens habe einen Anspruch auf Bezuschussung der Einrichtung nach den Grundsätzen des KiTaG. Dieses Gesetz regele abschließend die Finanzierungsansprüche des Waldorfvereins gegen die Beklagte bzw. das Land. Es obliege in einem zweiten Schritt ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen bzw. deren Ausgestaltung zu regeln. Darauf habe die Stadt keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten Nutzer dieser Einrichtung des freien Trägers keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte.
24 
Ein Anspruch auf Bezuschussung ergebe sich auch nicht aus der Verfassung. Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen unterschiedlicher Träger seien so verschieden, dass eine Gleichbehandlung allein zum Thema Elternbeitrag und dessen Bezuschussung ausscheide. Art. 3 GG fordere nur, Gleiches gleich zu behandeln. Die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger seien demgegenüber nicht gleich, auch nicht gleichartig, sondern in hohem Maße unterschiedlich. In der Rechtsprechung sei wiederholt betont worden, dass für den staatlichen Leistungsbereich unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anzuerkennen sei, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulasse, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lasse. Der Gesetzgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, die Finanzierung freier Träger im KiTaG zu regeln. Diese Regelungen seien abschließend. Die Refinanzierung kommunaler Einrichtungen sei im Kommunalabgabengesetz bzw. in der Gemeindeordnung geregelt. Beide Refinanzierungssysteme sei nicht miteinander vergleichbar. Daraus folge, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, schon von vornherein ausscheiden müsse. Aus Art. 6 GG lasse sich kein Anspruch auf Bezuschussung der Elternbeiträge herleiten, denn es sei allein Sache des freien Trägers, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Stadt keinerlei Einflussmöglichkeit.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte und der Widerspruchsakte des Landratsamts … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
27 
Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, die Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten. Ebenfalls unbegründet ist der erste Hilfsantrag. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
28 
Bezüglich des zweiten Hilfsantrages ist die Klage dagegen begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten. Über die Höhe des Zuschusses hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
29 
Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen, die sie für den Waldorfkindergarten entrichten mussten.
30 
Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011 (künftig: Satzung). Nach dieser Bestimmung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97 EUR (2011/12) bzw. 99 EUR (2012/2013). Die Satzung regelt allerdings die Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen. Deshalb gilt die Gebührenermäßigung und Zuschussgewährung auch nur für die Benutzer der als öffentliche Einrichtung betriebenen städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen.
31 
Ein Anspruch auf Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten lässt sich auch nicht unmittelbar auf die Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 stützen. Denn auch diese Beschlüsse („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr des Kinds vollendet wird.“) betreffen nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst wurden, nur die städtischen Kindergärten.
32 
Die Kläger können aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen. In der Entscheidung der Beklagten, den Klägern einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten zu versagen, liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 kommen.
33 
Die Befugnis der Gemeinde, Benutzungsgebühren für ihre öffentliche Einrichtung, den kommunalen Kindergarten, festzusetzen, folgt aus § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG. Die Gemeinde entscheidet nach §§ 14, 19 KAG über die Gebührenbemessung, wobei es zulässig ist, der wirtschaftlichen Belastung der Eltern und der Zahl der Kinder in der Familie Rechnung zu tragen.
34 
Im Gegensatz dazu finanziert sich der Waldorfkindergarten nicht aus satzungsmäßig festgesetzten Benutzungsgebühren, sondern über Spenden und Zuschüsse des Trägervereins, öffentliche Mittel (gesetzlicher Mindestzuschuss gem. § 8 Abs. 2 KiTaG und etwaige freiwillige Zuschüsse gem. § 8 Abs. 5 KiTaG) sowie Elternbeiträge.
35 
Die jeweiligen Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung können die Benutzungsbedingungen ihrer Einrichtung im Rahmen der Gesetze selbständig und in eigener Verantwortung ausgestalten. Dazu gehört auch die Festsetzung der Benutzungsgebühren/-entgelte. Dies hat zur Folge, dass die Benutzungsgebühren/-entgelte für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung verschiedener Träger nicht einheitlich sein müssen.
36 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII erfüllt, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen wurde. Die Gemeinde muss deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010      - 5 CN 1/09 -, Rnr. 30). Zu diesen Strukturentscheidungen gehören:
37 
-plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot (§ 3 SGB VIII) ,
38 
-Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) ,
39 
-Gebot, die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten (§ 9 Nr. 1 SGB VIII).
40 
Diese Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts müssen sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - juris, Rnr. 36).
41 
Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten ist keine bloße Regelung der Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen.
42 
Die Maßnahme wurde von der Beklagten zunächst durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 eingeführt („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird.“). Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte die Regelung der Beitragsfreiheit in der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011. In § 7 Nr. 8.1 der Satzung werden die monatlichen Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194,-- EUR, über drei Jahren 97,-- EUR; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198,-- EUR, über drei Jahren 99,-- EUR). Nach § 7 Nr. 8.3 der Satzung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung, die in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- EUR (2011/2012) bzw. 99,-- EUR (2012/2013) gewährt und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit der Benutzungsgebühr verrechnet wird. Die Elternbeitragsfreiheit soll nach dem Willen der Beklagten nur für die Kinder gelten, die städtische Kindergärten besuchen und ihren Wohnsitz in ... haben. Auch wenn dies im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 nicht ausdrücklich betont wurde, ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang, der nachfolgenden Satzungsbestimmung und der streitgegenständlichen Ablehnung des Zuschussantrages vom 13.12.2011.
43 
Die von der Beklagten eingeführte beitragsfreie Kindergartenbetreuung stellt sich als freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen dar. Das legt schon der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahe. Im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 heißt es, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründet demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zutreffen.
44 
Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändert außerdem die Zugangsbedingungen zu den Tagesbetreuungseinrichtungen grundlegend. Der monatliche Elternbeitrag für einen Platz im Waldorfkindergarten lag, wie die von den Klägern vorgelegte Aufstellung zeigt, seit dem Jahre 2008 unverändert bei 118,-- EUR. Die Benutzungsgebühren für die kommunalen Kindergärten der Beklagten betrugen im Jahre 2008 (ohne Zuschuss) demgegenüber 86,-- EUR. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte die Gebühr schrittweise bis auf 102,-- EUR im Kindergartenjahr 2013/2014. Damit lagen die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten zwar über denen der kommunalen Kindergärten; die Unterschiede, die im Lauf der Jahre zurückgingen, sind aber moderat. Durch die Einführung des Zuschusses zur Benutzungsgebühr ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 wurden die Unterschiede in der Beitragsbelastung erheblich ausgeweitet. Denn für ...er Kinder war der Kindergartenbesuch in einem Kindergarten der Beklagten ab dem dritten Lebensjahr nunmehr kostenlos, während für Kinder im Waldorfkindergarten weiterhin ein Elternbeitrag von 118,-- EUR zu entrichten war.
45 
Diese Veränderung der Zugangsbedingungen zeigt sich auch, wenn die Beitragsbelastung für Kindergärten in anderen Gemeinden betrachtet wird. In Baden-Württemberg wird von den Eltern in aller Regel verlangt, dass sie sich an der Finanzierung der Tagesbetreuungseinrichtungen beteiligen. Dies gilt nicht nur für die Einrichtungen freier Träger, die - trotz des Anspruchs auf öffentliche Förderung (vgl. § 8 KiTaG) - zwingend auf Elternbeiträge angewiesen sind. Auch für kommunale und kirchliche Kindergärten wird in Baden-Württemberg herkömmlicherweise ein Elternbeitrag erhoben (vgl. hierzu die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung, Gemeindetag-Info 07/2013 vom 20.4.2013, die für den Regelkindergarten für eine Familie mit einem Kind Elternbeiträge zwischen 94 EUR und 105 EUR vorsehen). Dies entspricht nicht nur der nahezu durchgängigen Verwaltungspraxis im Land. Auch die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg (vgl. § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG) geht davon aus, dass von den Gemeinden Elternbeiträge für die Benutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erhoben werden, denn Gemeinden sind gemeindewirtschaftsrechtlich an die Grundsätze der Einnahmebeschaffung des § 78 GemO gebunden. Danach haben Gemeinden ihre Einnahmen vorrangig aus Entgelten für Leistungen, wozu auch die Elternbeiträge für Kindergärten gehören, zu beschaffen, bevor auf nachrangige Mittel der Einnahmebeschaffung, wie Steuern und Kreditaufnahmen, zurückgegriffen wird.
46 
Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspricht den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Förderpraxis bevorzugt einseitig die Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählen, und benachteiligt die Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden haben. Denn letztere erhalten keinen Zuschuss zum Elternbeitrag, obwohl für ihre Kinder eine gleichwertige Förderung in einer Tageseinrichtung gem. § 24 SGB VIII geleistet wird.
47 
Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen Bereich als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.11.1982 - 1 BvR 620/78 u.a. - juris, Rnr. 81 m.w.N.). Es ist Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.1986 - 1 BvR 857/85 -, juris, Rnr. 57). Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat deshalb nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/87 -, juris, Rnr. 150). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. - juris, Rnr. 65).
48 
Die Ungleichbehandlung von Eltern, die das kommunale Betreuungsangebot nutzen, gegenüber den Eltern, deren Kinder Tageseinrichtungen freier Träger besuchen, und die daraus folgende Benachteiligung der Kläger ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
49 
Soweit die Beklagte auf die unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite hinweist, betrifft dieser Einwand das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die hier in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Das Betreuungsentgelt wird in einem Vertrag zwischen dem Träger des Waldorfkindergartens und den Eltern vereinbart. Dieses Betreuungsentgelt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn hier wird ausschließlich um die Frage gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Eltern einen Zuschuss zum Betreuungsentgelt für eine Tageseinrichtung eines freien Trägers zu gewähren. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Kläger lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte den Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewährt sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstützt. Aus der Sicht der Eltern kann diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
50 
Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schließen es nach alledem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung (hier Kindergärten in kommunaler Trägerschaft) zu beschränken und diese Förderung den Nutzern von Kinderbetreuungseinrichtungen freier Träger vorzuenthalten.
51 
Dementsprechend haben die Kläger keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählen, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher liegen als im Regelkindergarten.
52 
Allerdings steht den Klägern dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspricht, den die Eltern erhalten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen. Das bedeutet nicht, dass der Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten seiner Höhe nach identisch sein muss mit dem Zuschuss zu den Elternbeiträgen für städtische Betreuungseinrichtungen. Zwar darf eine Differenzierung der Förderung nicht an den Träger anknüpfen. Der Beklagten steht es allerdings frei, Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Werden die täglichen Betreuungszeiten in den Kindergärten der Beklagten mit denen im Waldorfkindergarten verglichen, fällt auf, dass die tägliche Betreuungszeit in den Regelkindergärten der Beklagten 6,5 Stunden und im Waldorfkindergarten lediglich sechs Stunden beträgt (vgl. das Merkblatt Waldorfkindergarten ..., AS 9 der Widerspruchsakten). Weitere Unterschiede im Betreuungsumfang bestehen bei den Schließtagen im Jahr, die bei den städtischen Kindergärten lediglich 28 Tage ausmachen (vgl. 5 Nr. 4 der Satzung), im Waldorfkindergarten nach dem genannten Merkblatt die gesamten Schulferien betreffen. Diese Unterschiede bei den Betreuungszeiten rechtfertigen eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte hier freiwillige Förderleistungen erbringt, obliegt es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden kann.
53 
Nach dem Ausgeführten haben die Kläger im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR noch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
54 
Die Beklagte hat allerdings über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für das Verfahren werden gem. § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben.
56 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob eine Gemeinde verpflichtet ist, Eltern einen Zuschuss zum Beitrag für einen Kindergarten eines freien Trägers zu gewähren, wenn die Gemeinde die Betreuung in ihren Kindergärten beitragsfrei anbietet, ist in der Rechtssprechung bislang nicht geklärt und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

26 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
27 
Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, die Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten. Ebenfalls unbegründet ist der erste Hilfsantrag. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
28 
Bezüglich des zweiten Hilfsantrages ist die Klage dagegen begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten. Über die Höhe des Zuschusses hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
29 
Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen, die sie für den Waldorfkindergarten entrichten mussten.
30 
Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011 (künftig: Satzung). Nach dieser Bestimmung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97 EUR (2011/12) bzw. 99 EUR (2012/2013). Die Satzung regelt allerdings die Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen. Deshalb gilt die Gebührenermäßigung und Zuschussgewährung auch nur für die Benutzer der als öffentliche Einrichtung betriebenen städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen.
31 
Ein Anspruch auf Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten lässt sich auch nicht unmittelbar auf die Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 stützen. Denn auch diese Beschlüsse („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr des Kinds vollendet wird.“) betreffen nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst wurden, nur die städtischen Kindergärten.
32 
Die Kläger können aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen. In der Entscheidung der Beklagten, den Klägern einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten zu versagen, liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 und 15.5.2007 kommen.
33 
Die Befugnis der Gemeinde, Benutzungsgebühren für ihre öffentliche Einrichtung, den kommunalen Kindergarten, festzusetzen, folgt aus § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG. Die Gemeinde entscheidet nach §§ 14, 19 KAG über die Gebührenbemessung, wobei es zulässig ist, der wirtschaftlichen Belastung der Eltern und der Zahl der Kinder in der Familie Rechnung zu tragen.
34 
Im Gegensatz dazu finanziert sich der Waldorfkindergarten nicht aus satzungsmäßig festgesetzten Benutzungsgebühren, sondern über Spenden und Zuschüsse des Trägervereins, öffentliche Mittel (gesetzlicher Mindestzuschuss gem. § 8 Abs. 2 KiTaG und etwaige freiwillige Zuschüsse gem. § 8 Abs. 5 KiTaG) sowie Elternbeiträge.
35 
Die jeweiligen Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung können die Benutzungsbedingungen ihrer Einrichtung im Rahmen der Gesetze selbständig und in eigener Verantwortung ausgestalten. Dazu gehört auch die Festsetzung der Benutzungsgebühren/-entgelte. Dies hat zur Folge, dass die Benutzungsgebühren/-entgelte für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung verschiedener Träger nicht einheitlich sein müssen.
36 
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII erfüllt, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen wurde. Die Gemeinde muss deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010      - 5 CN 1/09 -, Rnr. 30). Zu diesen Strukturentscheidungen gehören:
37 
-plurales, bedarfsgerechtes Leistungsangebot (§ 3 SGB VIII) ,
38 
-Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) ,
39 
-Gebot, die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten (§ 9 Nr. 1 SGB VIII).
40 
Diese Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts müssen sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - juris, Rnr. 36).
41 
Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten ist keine bloße Regelung der Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen.
42 
Die Maßnahme wurde von der Beklagten zunächst durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 eingeführt („Die Elternbeitragsfreiheit für Regelkindergärten erfolgt ab Anfang des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird.“). Ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 erfolgte die Regelung der Beitragsfreiheit in der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.4.2011. In § 7 Nr. 8.1 der Satzung werden die monatlichen Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens festgelegt (für das Kindergartenjahr 2011/2012 für Kinder über zwei Jahren 194,-- EUR, über drei Jahren 97,-- EUR; für das Kindergartenjahr 2012/2013 für Kinder über zwei Jahren 198,-- EUR, über drei Jahren 99,-- EUR). Nach § 7 Nr. 8.3 der Satzung erhalten ...er Kinder eine Gebührenermäßigung, die in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,-- EUR (2011/2012) bzw. 99,-- EUR (2012/2013) gewährt und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit der Benutzungsgebühr verrechnet wird. Die Elternbeitragsfreiheit soll nach dem Willen der Beklagten nur für die Kinder gelten, die städtische Kindergärten besuchen und ihren Wohnsitz in ... haben. Auch wenn dies im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 15.5.2007 nicht ausdrücklich betont wurde, ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang, der nachfolgenden Satzungsbestimmung und der streitgegenständlichen Ablehnung des Zuschussantrages vom 13.12.2011.
43 
Die von der Beklagten eingeführte beitragsfreie Kindergartenbetreuung stellt sich als freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen dar. Das legt schon der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahe. Im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.3.2007 heißt es, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründet demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zutreffen.
44 
Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändert außerdem die Zugangsbedingungen zu den Tagesbetreuungseinrichtungen grundlegend. Der monatliche Elternbeitrag für einen Platz im Waldorfkindergarten lag, wie die von den Klägern vorgelegte Aufstellung zeigt, seit dem Jahre 2008 unverändert bei 118,-- EUR. Die Benutzungsgebühren für die kommunalen Kindergärten der Beklagten betrugen im Jahre 2008 (ohne Zuschuss) demgegenüber 86,-- EUR. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte die Gebühr schrittweise bis auf 102,-- EUR im Kindergartenjahr 2013/2014. Damit lagen die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten zwar über denen der kommunalen Kindergärten; die Unterschiede, die im Lauf der Jahre zurückgingen, sind aber moderat. Durch die Einführung des Zuschusses zur Benutzungsgebühr ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 wurden die Unterschiede in der Beitragsbelastung erheblich ausgeweitet. Denn für ...er Kinder war der Kindergartenbesuch in einem Kindergarten der Beklagten ab dem dritten Lebensjahr nunmehr kostenlos, während für Kinder im Waldorfkindergarten weiterhin ein Elternbeitrag von 118,-- EUR zu entrichten war.
45 
Diese Veränderung der Zugangsbedingungen zeigt sich auch, wenn die Beitragsbelastung für Kindergärten in anderen Gemeinden betrachtet wird. In Baden-Württemberg wird von den Eltern in aller Regel verlangt, dass sie sich an der Finanzierung der Tagesbetreuungseinrichtungen beteiligen. Dies gilt nicht nur für die Einrichtungen freier Träger, die - trotz des Anspruchs auf öffentliche Förderung (vgl. § 8 KiTaG) - zwingend auf Elternbeiträge angewiesen sind. Auch für kommunale und kirchliche Kindergärten wird in Baden-Württemberg herkömmlicherweise ein Elternbeitrag erhoben (vgl. hierzu die Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung, Gemeindetag-Info 07/2013 vom 20.4.2013, die für den Regelkindergarten für eine Familie mit einem Kind Elternbeiträge zwischen 94 EUR und 105 EUR vorsehen). Dies entspricht nicht nur der nahezu durchgängigen Verwaltungspraxis im Land. Auch die gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg (vgl. § 6 Satz 2 KiTaG i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG) geht davon aus, dass von den Gemeinden Elternbeiträge für die Benutzung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erhoben werden, denn Gemeinden sind gemeindewirtschaftsrechtlich an die Grundsätze der Einnahmebeschaffung des § 78 GemO gebunden. Danach haben Gemeinden ihre Einnahmen vorrangig aus Entgelten für Leistungen, wozu auch die Elternbeiträge für Kindergärten gehören, zu beschaffen, bevor auf nachrangige Mittel der Einnahmebeschaffung, wie Steuern und Kreditaufnahmen, zurückgegriffen wird.
46 
Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspricht den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Förderpraxis bevorzugt einseitig die Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählen, und benachteiligt die Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden haben. Denn letztere erhalten keinen Zuschuss zum Elternbeitrag, obwohl für ihre Kinder eine gleichwertige Förderung in einer Tageseinrichtung gem. § 24 SGB VIII geleistet wird.
47 
Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen Bereich als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.11.1982 - 1 BvR 620/78 u.a. - juris, Rnr. 81 m.w.N.). Es ist Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollen. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.1986 - 1 BvR 857/85 -, juris, Rnr. 57). Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat deshalb nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG enthält auch einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/87 -, juris, Rnr. 150). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. - juris, Rnr. 65).
48 
Die Ungleichbehandlung von Eltern, die das kommunale Betreuungsangebot nutzen, gegenüber den Eltern, deren Kinder Tageseinrichtungen freier Träger besuchen, und die daraus folgende Benachteiligung der Kläger ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
49 
Soweit die Beklagte auf die unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite hinweist, betrifft dieser Einwand das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die hier in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Das Betreuungsentgelt wird in einem Vertrag zwischen dem Träger des Waldorfkindergartens und den Eltern vereinbart. Dieses Betreuungsentgelt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn hier wird ausschließlich um die Frage gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Eltern einen Zuschuss zum Betreuungsentgelt für eine Tageseinrichtung eines freien Trägers zu gewähren. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Kläger lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte den Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewährt sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstützt. Aus der Sicht der Eltern kann diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
50 
Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schließen es nach alledem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung (hier Kindergärten in kommunaler Trägerschaft) zu beschränken und diese Förderung den Nutzern von Kinderbetreuungseinrichtungen freier Träger vorzuenthalten.
51 
Dementsprechend haben die Kläger keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählen, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher liegen als im Regelkindergarten.
52 
Allerdings steht den Klägern dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspricht, den die Eltern erhalten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen. Das bedeutet nicht, dass der Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten seiner Höhe nach identisch sein muss mit dem Zuschuss zu den Elternbeiträgen für städtische Betreuungseinrichtungen. Zwar darf eine Differenzierung der Förderung nicht an den Träger anknüpfen. Der Beklagten steht es allerdings frei, Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Werden die täglichen Betreuungszeiten in den Kindergärten der Beklagten mit denen im Waldorfkindergarten verglichen, fällt auf, dass die tägliche Betreuungszeit in den Regelkindergärten der Beklagten 6,5 Stunden und im Waldorfkindergarten lediglich sechs Stunden beträgt (vgl. das Merkblatt Waldorfkindergarten ..., AS 9 der Widerspruchsakten). Weitere Unterschiede im Betreuungsumfang bestehen bei den Schließtagen im Jahr, die bei den städtischen Kindergärten lediglich 28 Tage ausmachen (vgl. 5 Nr. 4 der Satzung), im Waldorfkindergarten nach dem genannten Merkblatt die gesamten Schulferien betreffen. Diese Unterschiede bei den Betreuungszeiten rechtfertigen eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte hier freiwillige Förderleistungen erbringt, obliegt es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden kann.
53 
Nach dem Ausgeführten haben die Kläger im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der Elternbeiträge für den Waldorfkindergartens in Höhe von 11.621,-- EUR noch auf Gewährung eines Zuschusses zu den geleisteten Elternbeiträgen in Höhe von 8.698,-- EUR.
54 
Die Beklagte hat allerdings über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für das Verfahren werden gem. § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben.
56 
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob eine Gemeinde verpflichtet ist, Eltern einen Zuschuss zum Beitrag für einen Kindergarten eines freien Trägers zu gewähren, wenn die Gemeinde die Betreuung in ihren Kindergärten beitragsfrei anbietet, ist in der Rechtssprechung bislang nicht geklärt und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 7 K 444/07 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Studiengebühren.
Der am … 1990 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2004/2005 bei der beklagten Hochschule im Studiengang "Technische Redaktion" immatrikuliert. Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 EUR je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14.12.2006, für das Sommersemester 2007 und für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester zu entrichten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11.7.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die gegen die Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht erhobenen Einwendungen seien unbegründet. Gegen das ihm am 4.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.10.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 29.11.2007 begründet hat.
II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie entgegen § 124 a Abs. 3 VwGO nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist begründet worden ist. Sie ist deshalb gemäß § 125 Abs. 2 S. 1 VwGO zu verwerfen. Die Entscheidung darüber kann nach § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO durch Beschluss ergehen. Der Senat hat die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise vorher gehört.
Nach § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO trifft dazu nähere Bestimmungen. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1.11.1996 (6. VwGOÄndG) eingeführte Begründungspflicht orientiert sich an der entsprechenden Regelung für die Berufung im Zivilprozess (seinerzeit § 519 Abs. 3 ZPO, jetzt § 520 Abs. 3 ZPO) und verfolgt wie diese den Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs in der Berufung zu erreichen und das Berufungsverfahren dadurch zu straffen und zu beschleunigen (BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67; Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117). Die Begründung muss deshalb zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Soweit die Berufung nicht auf neue Tatsachen oder Erkenntnisse gestützt wird, ist mithin eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Die pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz reicht dafür nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 3.3.2005 - 5 B 58.04 - Juris; ebenso die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. u. a. Urt. v. 6.3.1997 - VII ZB 26/96 - NJW 1997, 1787; Urt. v. 24.2.1994 - VII ZR 127/93 - NJW 1994, 1481; Beschl. v. 10.7.1990 - XI ZB 5/90 - NJW 1990, 2628). Das Gleiche gilt für die bloße Wiederholung dieses Vortrags (BGH, Urt. v. 6.3.1997, aaO; BAG, Urt. v. 10.2.2005 - 6 AZR 183/04 - NJW 2005, 1884 zu § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 ZPO; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 56; Happ in: Eyermann, 12. Aufl., 124 a Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 71 in Verbindung mit Rn. 49; Seibert in: Nomos Komm. zur VwGO, § 124 a Rn. 337; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.12.2001 - 8 S 2385/01 - NVwZ-RR 2002, 472 zum Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO).
Den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO entspricht der als Berufungsbegründung bezeichnete Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2007 nicht. Der Schriftsatz ist nahezu wörtlich identisch mit Schriftsätzen, welche die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem Ergehen des angefochtenen Urteils in anderen die Erhebung von Studiengebühren betreffenden Verfahren beim Verwaltungsgericht eingereicht hat. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als es in der Berufsbegründung des Klägers vor den Ausführungen zur Rechtslage heißt: "Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage des Klägers am 11.7.2007 abgewiesen und das LHG als mit höherrangigem Recht vereinbar gesehen und im Einklang stehend mit materiellem Verfassungsrecht. Dagegen wendet sich der Kläger weiterhin mit seiner Berufung", während in den genannten anderen Schriftsätzen an dieser Stelle steht: "Die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage ist ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, vgl. § 11 LHG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO". Die sich an diese einleitenden Sätze anschließenden Ausführungen zur Rechtslage stimmen Wort für Wort miteinander überein. Eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu den zahlreichen gegen die Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht erhobenen Einwendungen findet dementsprechend noch nicht einmal ansatzweise statt. Über die Gründe, aus denen der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den verschiedenen Fragen für unrichtig hält, gibt der Schriftsatz vom 29.11.2007 folglich in keiner Weise Auskunft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG auf 1.000 EUR festgesetzt.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik, der einen Waldorfkindergarten in Künzelsau betreibt. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für diesen Kindergarten für das Rechnungsjahr 2004.
Mit Schreiben vom 13.02.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte die Aufnahme des Waldorfkindergartens Künzelsau in die Jugendhilfeplanung des Landkreises sowie eine angemessene finanzielle Förderung. Zur Begründung machte er geltend, dass die Stadt Künzelsau die Aufnahme des Waldorfkindergartens in die Bedarfsplanung der Stadt abgelehnt habe und auch nur bereit sei, den um 10 % verminderten Gruppenzuschuss nach dem Kindergartengesetz 2002 als Freiwilligkeitsleistung zu gewähren (ca. 14.000 EUR). Ein solcher Betrag sei für den Betrieb des Kindergartens völlig unzureichend. Nach den Regelungen des neuen Kindergartengesetzes werde ein Zuschuss von mindestens 63 % der Betriebskosten vorgeschrieben. Die Einstandspflicht des Beklagten sei auch nicht durch die zum 01.01.2004 erfolgte Änderung des Kindergartengesetzes entfallen. Als Grundlage für die Kostenberechnung legte der Kläger seinen Haushaltsplanentwurf Nr. 2 für das Jahr 2004 vor. Hierin wurden die voraussichtlichen Gesamtausgaben für das Jahr 2004 mit 95.000 EUR veranschlagt. Als voraussichtliche Einnahmen hatte der Kläger Kindergartengebühren in Höhe von 13.200 EUR, einen Trägerzuschuss von 21.950 EUR sowie Zuschüsse der Gemeinde und des Kreises von jeweils 29.925 EUR (= jeweils 31,5 %) zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom 20.04.2004 lehnte der Beklagte eine Förderung des Kindergartens des Klägers ab. Nach den Regelungen des am 01.01.2004 in Kraft getretenen neuen Kindergartengesetzes sei die Planungs- und Finanzierungsverantwortung auf die Kommunen übergegangen, die somit für eine Förderung ausschließlich zuständig seien. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben vom 20.04.2004 nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 10.05.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.04.2004 ein. In der Begründung wies der Kläger auf die fortbestehende Gesamtverantwortung des Beklagten hin. Die Änderung des Landesrechts könne nicht die fortbestehende bundesrechtliche Regelung unterlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im Kreisgebiet erfüllten die Gemeinden seit vielen Jahren absprachegemäß die Aufgaben der Kinderbetreuung für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierdurch erfüllten die Gemeinden auch den Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz in eigener Zuständigkeit. Diese Praxis sei durch das seit 01.01.2004 geltende Kindergartengesetz nun ausdrücklich normiert worden. Eine Erhebung zu Beginn des Jahres 2004 habe ergeben, dass bei allen Gemeinden im Kreisgebiet ein ausreichendes und hinreichend differenziertes Kindergartenplatzangebot bestehe. So stünden für insgesamt 4.343 Kinder (ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) insgesamt 4.787 Kindergartenplätze zur Verfügung. Damit ergebe sich für das Betriebsjahr 2004 eine Überdeckung von 110,2 %; in der Stadt Künzelsau von 107,4 %, wobei die Plätze im Waldorfkindergarten nicht mitgerechnet seien. Wegen der Bedarfsdeckung durch die Kreisgemeinden sei auch eine eigene Kindergartenbedarfsplanung durch den Beklagten entbehrlich. Auch sei eine Förderung weiterer Kindergartenplätze oder weiterer Gruppen nicht notwendig. Angesichts des hohen Investitionskostenaufwands für die bereits bestehenden Kindergartenplätze könne die Schaffung weiterer Überkapazitäten nicht verlangt werden, zumal die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen ihres Lebensumfeldes wie in den kommunalen und kirchlichen Kindergärten gegenüber einem Waldorfkindergarten mit sonderpädagogischer Ausrichtung vorzugswürdig sei. Für den Betrieb des Waldorfkindergartens werde gleichwohl von der Stadt Künzelsau auf freiwilliger Basis ab Januar 2004 ein Zuschuss von monatlich über 1.800 EUR gewährt, obwohl dieser Kindergarten nicht in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen worden sei. Eine weitere Bezuschussung durch den Kreis komme auch nicht im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten in Betracht. Zudem seien im Haushaltsplan des Beklagten für eine solche Förderung keine Mittel eingestellt.
Der Kläger hat am 13.09.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der Beklagte habe seinen Förderungsanspruch ermessensfehlerhaft abgelehnt. Denn er habe das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt nicht gebraucht, jedenfalls aber nicht am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet. Der Beklagte habe die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG verkannt und übersehen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich eine Ausnahmeentscheidung zu treffen gewesen sei. Diese Ausnahmeregelung beziehe sich nicht nur auf die gemeindliche Förderung. § 8 KGaG müsse bundesrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Gesamtverantwortung des Kreises nach §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 79 SGB VIII beachtet werde. Die gemeindliche Förderung nach § 8 KGaG lasse die übergemeindliche Förderung nach § 74 SGB VIII unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klagebegründung vom 11.11.2004 sowie den Schriftsatz vom 11.02.2005 Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er hat geltend gemacht, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Förderung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung besitze. Nach § 8 KGaG komme allein den Gemeinden die Finanzierungsverantwortung zu und seien allein diese für die Entscheidung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten zuständig. Die Regelungen des KGaG seien abschließend. Ein Ermessensfehler könne nicht vorliegen, weil ihm überhaupt kein Ermessen eröffnet sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 12.01.2005 Bezug genommen.
12 
Mit Urteil vom 20.04.2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klage sei als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg, weil die ablehnenden Bescheide des Beklagten rechtswidrig seien und der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags habe. Dieser Anspruch folge aus § 74 SGB VIII. Hiernach solle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben seien. Für eine solche Förderung sei der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sachlich und örtlich zuständig, da der Einzugsbereich des vom Kläger betriebenen Waldorfkindergartens auf das Kreisgebiet beschränkt sei. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII für die geplante Maßnahme sei unstreitig. Dies folge im Übrigen auch daraus, dass in der vergangenen Zeit nach Maßgabe der Landesrichtlinien Zuschüsse gewährt worden seien. Der Kläger erbringe auch eine angemessene Eigenleistung. Aus dem Finanzplan 2004 gehe hervor, dass ca. 30 % der Gesamtkosten als Eigenleistung erbracht würden. Dies sei in jedem Fall ausreichend. Der Kläger sei schließlich auch unstreitig als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und erfülle somit die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Einer Förderung stehe auch nicht § 74 Abs. 2 SGB VIII entgegen, wonach die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden könne, seine Leistungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Kläger habe nie erklärt, dass er sein Angebot unabhängig von der Bedarfsplanung betreiben wolle. Die von Klägerseite erklärte Bereitschaft zur Aufnahme in die Bedarfsplanung sei ausreichend. Da alle in § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen gegeben seien, gehe das Gesetz davon aus, dass die Maßnahme gefördert werden solle. Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu. Der Beklagte habe auch nicht geltend gemacht, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, der ein Absehen von der Förderung rechtfertigen könne. Eine solche atypische Konstellation, die den klägerischen Anspruch in Frage stellen könnte, sei auch nicht ersichtlich. Der Anspruch des Klägers entfalle auch nicht deshalb, weil das Landesrecht abweichende Regelungen getroffen habe. Die Öffnungsklausel des § 26 Satz 1 SGB VIII betreffe allein die Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen, nicht aber die Frage, wer diese Leistungen zu erbringen habe. Nach § 69 Abs. 2 SGB VIII könne Landesrecht regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmt werden könnten. Von dieser Möglichkeit habe das Land Baden-Württemberg zwar in § 5 LKJHG Gebrauch gemacht. Die Stadt Künzelsau sei aber nicht gemäß § 5 Abs. 1 LKJHG zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. Schließlich eröffne § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII Regelungsmöglichkeiten für das Landesrecht. Bei einer Aufgabenübertragung im Einzelfall bleibe die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aber unberührt. Auch habe der Beklagte mit der Stadt Künzelsau keine solche Vereinbarung getroffen. Der Anspruch des Klägers werde auch nicht durch die Neufassung von § 8 KGaG in Frage gestellt. Diese Vorschrift sehe in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung zwar nur mehr eine Förderung durch die Gemeinden vor. Eine solche Aufgabenübertragung auf die Gemeinden entspreche auch dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, der allerdings das Verhältnis zu § 74 SGB VIII nirgends angesprochen habe. Trotz dieser Neuregelung könne nicht angenommen werden, dass der Anspruch aus § 74 SGB VIII habe beseitigt werden sollen. Dies folge daraus, dass die Land- und Stadtkreise unverändert örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien und diesen auch die im Kindergartengesetz bestimmten planerischen und koordinierenden Aufgaben übertragen worden seien. § 8 KGaG müsse im Hinblick auf Art. 31 GG auch bundesrechtsfreundlich ausgelegt werden, woraus folge, dass jedenfalls dann, wenn eine Einrichtung einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich aufweise, der freie Träger nicht gehindert sei, den unabhängig von der Gemeindeförderung bestehenden Anspruch aus § 74 SGB VIII geltend zu machen. Über die Art und die Höhe der Förderung entscheide der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieser Verpflichtung könne sich der Beklagte nicht dadurch entziehen, dass er keine Mittel in seinen Haushalt einstelle. Vielmehr seien die Haushaltsmittel so zu bemessen, dass der örtliche Träger in die Lage versetzt werde, seiner Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme auch der Ortsnähe kein grundsätzlich überwiegendes Gewicht zu. Der Beklagte könne sich mithin nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Bedarf an Kindergartenplätzen in Künzelsau bereits gedeckt sei. Hinsichtlich der Höhe der Förderung sei für die vom Beklagten zu treffende Ermessensbetätigung die durch den Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung vom 27.07.2003 maßgeblich. Diese Rahmenvereinbarung solle nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG die Grundlage für Verträge nach dessen Abs. 4 und damit die Basis für eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Förderung auch für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bilden. Nach Ziffer 3.3. Abs. 3 der Rahmenvereinbarung müsse der neue Zuschuss nach § 8 Abs. 4 KGaG oder ein neuer Gesamtzuschuss nach § 8 Abs. 3 und 4 KGaG bei gleich bleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung (Landeszuschuss und kommunale Förderung) entsprechen. Auch wenn die Rahmenvereinbarung allein Verträge zwischen freien Trägern und Gemeinden betreffe, sei der darin niedergelegte Gedanke, dass die Neuregelung der Kindergartenförderung für die freien Träger keine finanziellen Nachteile bringen solle, auch vom Beklagten zu berücksichtigen. Dem Kläger könne auch nicht entgegen gehalten werden, er müsse zunächst eine vertragliche Regelung mit der Standortgemeinde erstreiten, bevor eine Förderung nach § 74 SGB VIII in Betracht komme, weil dem der Vorrang der bundesrechtlichen Regelung entgegenstehe.
13 
Das Urteil wurde dem Beklagten am 20.05.2005 zugestellt.
14 
Der Beklagte hat am 10.06.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
15 
Mit Schriftsatz vom 19.07.2005, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 19.07.2005, hat der Beklagte die Berufung begründet. Er macht geltend, dass die landesrechtliche Regelung des § 8 KGaG ausschließlich den Gemeinden eine Förderzuständigkeit zuweise. Diese Regelung widerspreche auch nicht Art. 72 GG. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hätten die Länder die Gesetzgebungsbefugnis solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch mache. Hierdurch werde klargestellt, dass die Länder von eigenen Regelungen nur dann ausgeschlossen seien, wenn der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz ausgeschöpft habe. Eine solche erschöpfende Regelung habe der Bundesgesetzgeber mit § 74 SGB VIII aber nicht getroffen. Ein Verstoß gegen Art. 72 GG könne nur festgestellt werden, wenn die landesrechtliche Regelung im Widerspruch zur bundesrechtlichen Regelung stünde. Dies sei indes nicht der Fall. Das Landesrecht konkretisiere in §§ 3 und 8 KGaG nur, wer die Bedarfsplanung durchzuführen habe und übertrage die Förderung auf die Gemeinden, ohne die grundsätzliche Kompetenz des örtlichen Jugendhilfeträgers anzutasten. So betone § 3 KGaG ausdrücklich die fortbestehende Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. In § 2 Abs. 2 KGaG sei ein Abstimmungsgebot mit dem örtlichen Träger ausdrücklich festgeschrieben. Hieraus folge, dass sich der Landesgesetzgeber der grundsätzlichen bundesrechtlichen Kompetenzzuweisung bewusst gewesen sei und diese unangetastet gelassen habe. Dies gelange auch in der aufgrund § 8 Abs. 5 KGaG geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe vom 25.07.2003 zum Ausdruck. Die Regelungen des KGaG seien auch nicht mit denen des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes vergleichbar, das vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Urteil vom 20.03.2003 für verfassungswidrig erachtet worden sei. Durch jene landesrechtlichen Regelungen seien die dortigen Gemeinden verpflichtet worden, den Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz sicherzustellen, obwohl diese Aufgabe dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen sei. In Baden-Württemberg lasse die Neuregelung des Kindergartenrechts die Rechtsstellung der Landkreise unangetastet, wie sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt, wonach Gemeinden zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen werden dürften. Hiernach sei es als zulässig erachtet worden, dass kreisangehörige Gemeinden verpflichtet worden seien, zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen der Kindertagesbetreuung beizutragen, solange die Gesamt-/Letztverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unberührt bleiben würde. Nach der in Baden-Württemberg verfassungsrechtlich unbedenklich erfolgten Übertragung der Förderungszuständigkeit auf die Gemeinden seien diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese grundsätzliche Entscheidung des Landesgesetzgebers differenziere nicht zwischen einer Förderung von Kindergärten mit örtlichem oder überörtlichem Einzugsbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne § 8 KGaG auch nicht bundesrechtsfreundlich ausgelegt werden. Diese Auffassung stehe in Widerspruch dazu, dass der Landesgesetzgeber über § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII „Näheres“ geregelt habe. Dies gelte ausdrücklich auch für Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich, weil § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG hierzu ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahme und damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zuerkenne. Zum anderen führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass vom Beklagten alle die Einrichtungen zu fördern wären, die nicht in den Bedarfsplan der Gemeinden aufgenommen worden seien. Dies widerspreche aber dem aus § 74 Abs. 3 SGB VIII folgenden Grundsatz, wonach eine Förderung nur in Betracht komme, wenn hierfür ein Bedarf bestehe. Durch das KGaG werde die Bedarfsplanung den Gemeinden ausdrücklich zugewiesen. Der Beklagte habe von daher nicht die Möglichkeit, die Förderung einer Einrichtung über die Bedarfsplanung auszuschließen. Von daher sei es primär Sache des Klägers, sich um eine Aufnahme in die Bedarfsplanung zu bemühen. Insoweit müsse er vorrangig die Standortgemeinde in Anspruch nehmen. Eine solche Aufnahme in die Bedarfsplanung hätte für den Kläger auch zusätzliche Vorteile, weil das KGaG im Gegensatz zu § 74 SGB VIII konkrete Regelungen über die Höhe der Förderung enthalte. Jedenfalls aber stünde dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG zu. Im Übrigen lägen die Fördervoraussetzungen nach § 74 SGB VIII auch nicht vor. Denn der Kläger betreibe eine Einrichtung losgelöst von der Bedarfsplanung. Der Kindergarten des Klägers sei unstreitig nicht in den Bedarfsplan der kreisangehörigen Gemeinde aufgenommen. Der Kläger habe sich auch nicht ernsthaft darum bemüht, in den Bedarfsplan aufgenommen zu werden. Würde man allein die Bereitschaft zur Aufnahme genügen lassen, würde dies dazu führen, dass die Landkreise alle Einrichtungen fördern müssten, die nicht dem Bedarf entsprechen würden. Dies widerspräche § 74 SGB VIII. Hinsichtlich der Höhe einer Förderung könne nur auf § 74 Abs. 3 SGB VIII abgestellt werden. Es sei widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits das KGaG für nicht anwendbar halte, andererseits aber die Höhe der Förderung an dessen Regelungen orientieren wolle. Von daher könnten weder § 8 Abs. 3 KGaG noch die auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung Maßstab für eine Ermessensentscheidung des Beklagten sein.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor: Durch die Neuregelung des Kindergartenrechts sei den Gemeinden nicht die alleinige Förderzuständigkeit, sondern nur eine zusätzliche Förderzuständigkeit zugestanden worden. Der Landesgesetzgeber habe zwar eine solche Übertragung der Zuständigkeit auf die Gemeinden beabsichtigt, er habe dies in der gesetzlichen Neuregelung aber nicht umgesetzt und hätte dies im Übrigen auch nicht gedurft. Das Landesrecht habe den Gemeinden in § 3 KGaG nur eine zusätzliche Mitwirkung bei gemeinderelevanten Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Die zulässige Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Gemeinden hebe aber die gesetzliche Verpflichtung der Kreise nicht auf. § 3 Abs. 1 KGaG stelle auch ausdrücklich klar, dass die grundlegende, aus § 24 SGB VIII folgende Verpflichtung der Kreise unberührt bleibe. Auch erfasse die Mitwirkung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung nicht die übergemeindliche Bedarfsplanung, die ausschließlich den Kreisen nach § 85 SGB VIII obliege. Eine solche übergemeindliche Bedarfsplanung könne auch nicht durch die Summe gemeindlicher Planungen ersetzt werden. Dem Landesgesetzgeber sei auch bewusst gewesen, dass das KGaG die übergemeindlichen Aspekte der Bedarfsplanung und Förderung jedenfalls nicht abschließend regele. Nach alledem lasse das KGaG die Zuständigkeit der Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt. Die Kreise würden im Übrigen durch eine tatsächlich erfolgende gemeindliche Förderung entlastet, weil eine Förderung nach § 74 SGB VIII auf den verbleibenden Abmangel ziele. Eine die Kreise befreiende Übertragung der Förderzuständigkeit nach § 69 Abs. 5 SGB VIII a.F. liege aber nicht vor. Gerade durch exakt definierte Öffnungsklauseln habe das Bundesrecht abschließend bestimmt, welche Regelungen das Landesrecht treffen dürfe. Hierbei könne Landesrecht nur „Näheres“, nicht aber „Abweichendes“ regeln. Erst mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) sei - ohne Rückwirkung - eine zusätzliche Öffnungsklausel in § 69 Abs. 5 SGB VIII aufgenommen worden. Nach dieser Neufassung könne Landesrecht auch bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger seien, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden könnten. Diese Neuregelung des § 69 SGB VIII wäre überflüssig gewesen, wenn die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend wäre. Auch aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts folge nichts anderes. Aber selbst eine Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 SGB VIII würde die Zuständigkeit der Kreise und deren Gesamtverantwortung für die Planung und Durchführung unberührt lassen. Eine Abstimmung der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG genüge nicht. Die Kreise könnten weiterhin Jugendhilfeplanungen nach § 80 SGB VIII erstellen und seien hinsichtlich der überörtlichen Einrichtungen hierzu sogar verpflichtet. Eine entgegenstehende Sperrwirkung lasse sich dem KGaG nicht entnehmen; eine solche würde auch dem SGB VIII widersprechen. Die Regelung des KGaG, wonach übergemeindliche Bedarfe ungeplant nur durch bloße Ausnahmeförderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG möglich seien, sei nur als Ergänzung des SGB VIII bundesrechtskonform. Der Kläger müsse auch nicht vorrangig mit der Standortgemeinde um die Aufnahme in die Bedarfsplanung bzw. die Erteilung einer Ausnahme streiten. Der Kläger habe sich auch erfolglos um eine gemeindliche Förderung bemüht. Vor diesem Hintergrund sei es Aufgabe des Beklagten, durch seine Planung und Abstimmung mit förderunwilligen Gemeinden eine Lösung für die übergemeindliche Einrichtung herbeizuführen. Dies folge auch aus der auf § 8 Abs. 5 KGaG beruhenden Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Auch sei absehbar, dass jedenfalls hinsichtlich des übergemeindlichen Bedarfs nur eine unzureichende Förderung durch die Gemeinde erreicht werden könne. Von daher sei es ermessensfehlerhaft, den Kläger von vornherein auf eine solche Förderung zu verweisen. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 74 Abs. 2 SGB VIII seien erfüllt. Der Kläger sei auch bereit, seinen Kindergarten in die Jugendhilfeplanung einbeziehen zu lassen. Ein Planvorbehalt würde auch dem SGB VIII widersprechen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 74 Abs. 2 SGB VIII ergebe. Unabhängig hiervon sei der Kläger nicht nur bereit, sich in die Jugendhilfeplanung des Kreises aufnehmen zu lassen, er habe dies auch erfolglos beantragt. Auch der Antrag auf die Aufnahme in die gemeindliche Planung sei erfolglos geblieben. Für die Einrichtung des Klägers gebe es auch einen Bedarf. Dieser könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein nach quantitativen Gesichtspunkten bestimmt werden, sondern müsse die qualitative Dimension der Waldorfpädagogik als besonderer Grundrichtung im Sinne des § 9 SGB VIII berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe der Förderung sei auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rahmenvereinbarung abzustellen. Da sich der Beklagte und die anderen Kreise zu ihrer Entlastung auf diese Regelung berufen würden, sei ihnen diese Förderpraxis unter dem Aspekt der Gleichbehandlung auch zuzurechnen. Klarzustellen sei aber, dass durch diese Förderung nur ein Mindestniveau bezeichnet werde. Der vom Landesgesetzgeber selbst als unzureichend angesehene Mindeststandard der Kann-Förderung sollte durch Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 auf das Mindestniveau der bisherigen Gesamtförderung erhöht werden. Bei der Sollförderung nach § 74 SGB VIII bleibe unberührt, ob dieses Mindestniveau überschritten werden müsse, um eine angemessene Höhe zu erzielen.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
24 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.04.2004 und vom 16.08.2004 zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten für das Jahr 2004 (unten I.). Hinsichtlich der Art und der Höhe der gebotenen Förderung hat der Beklagte die von § 74 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Ermessensentscheidung rechtswidrigerweise unterlassen, weil er den Förderungsanspruch dem Grunde nach zu Unrecht verneint hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Von daher hat der Kläger einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung durch den Beklagten (unten II).
I.
26 
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Rechnungsjahr 2004. Dieser Anspruch ergibt sich aus der für das Betriebsjahr 2004 geltenden Fassung des § 74 SGB VIII (Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ) - (unten 1). Dieser Anspruch auf Förderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Beklagten (unten 2). Die Förderungsverpflichtung des Beklagten entfällt auch nicht wegen einer Zuständigkeitsübertragung bzw. vorrangiger Einstandspflichten der kreisangehörigen Gemeinden (unten 3).
27 
1. Nach § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Denn er ist insoweit aktivlegitimiert (unten a). Er erfüllt die in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (unten b). Ebenso erfüllt der Kläger die in § 74 Abs. 2 SGB VIII genannten besonderen Voraussetzungen (unten c); insbesondere besteht für den vom Kläger betriebenen Kindergarten auch ein Bedarf (unten d).
28 
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn § 74 Abs. 1 SGB VIII regelt nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern begründet klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 74 SGB VIII, der erkennbar von einem Zahlungsanspruch des freien Trägers der Jugendhilfe ausgeht (in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Dieser Anspruch auf Förderung ist auf eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung von Geldmitteln aus den öffentlichen Haushalten gerichtet (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 9; Kunkel/Steffan in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 3). Der Kläger ist ein freier Träger im Sinne von § 74 SGB VIII, weshalb ihm ein Anspruch auf (institutionelle oder projektbezogene) Förderung zustehen kann.
29 
b) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIIIsoll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen des freien Trägers der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
30 
aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach muss der freie Träger der Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (dortige Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen durchweg erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt; dort wird lediglich ein Fehlen der Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 SGB VIII geltend macht (siehe unten).
31 
bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die vom Kläger begehrte Förderung ist auf Dauer angelegt. Deshalb setzt eine Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusätzlich voraus, dass der zu fördernde Träger in der Regel als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig.
32 
cc) Da die Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geleistet werdensoll , hat der freie Träger der Jugendhilfe grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung, wenn nicht ausnahmsweise eine atypische Konstellation gegeben ist, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ablehnung der Förderung berechtigen kann. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Beklagte nicht geltend gemacht; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
33 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung von der Bereitschaft des freien Trägers abhängig gemacht werden, seine Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten, wobei unstreitig ist, dass die Einrichtung des Klägers den in § 9 SGB VIII genannten Grundsätzen genügt. Hinsichtlich der von der Norm angesprochenen Bedarfsplanung kann vorliegend dahin stehen, ob § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur auf die Jugendhilfeplanung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abstellt - eine solche existiert im vorliegenden Fall für Kindergärten nicht - oder ob, wovon der Beklagte ausgeht, das Gesetz auch auf die gemeindliche Bedarfsplanung abstellt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm könnte nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII jedenfalls nicht verlangt werden, dass die Einrichtung des Klägers tatsächlich in die gemeindliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden ist. Die Bereitschaft des freien Trägers zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung und zum Angebot seiner Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung genügt. Ein hierüber hinausgehendes Verlangen wäre auch nicht sachgerecht, denn der freie Träger der Jugendhilfe kann nur seine Mitwirkung anbieten und seine Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung beantragen. Ob die betriebene Einrichtung in der Bedarfsplanung der Gemeinde berücksichtigt wird oder nicht, ist der Entscheidungsmöglichkeit des Klägers entzogen und ausschließlich der Entscheidung der Gemeinde überantwortet. Das BVerwG (Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <230> m.w.N.) hat mehrfach betont, dass es zur Förderung nach § 74 SGB VIII einer Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht zwingend bedarf. Wenn eine solche Planung vorliegt, ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten, fehlt eine solche, hindert dies die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht, die Förderungsentscheidung ist dann einzelfallbezogen zu treffen (BVerwG, a.a.O.). Wenn die Förderung nach § 74 SGB VIII aber nicht von der Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden kann, gibt es keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine solche Förderung von der Planung einer kreisangehörigen Gemeinde, auf die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur indirekt Einfluss nehmen kann, abhängen soll.
34 
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch des Klägers auf Förderung dem Grunde nach auch nicht deshalb, weil es für die vom Kläger betriebene Einrichtung keinen Bedarf gibt.
35 
aa) Bedarf und Bedarfsdeckung im Sinne des SGB VIII lassen sich nicht abstrakt quantitativ definieren. Deshalb ist auch die schlichte Gegenüberstellung der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter verfehlt. Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann nur der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf sein, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Dies wird durch die in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfolgende Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 SGB VIII auch ausdrücklich unterstrichen. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umschreibt die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dahin, dass diese die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen „den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend“ rechtzeitig und ausreichend zu gewährleisten haben. Bedarfsgerecht ist eine Jugendhilfeplanung von daher nur dann, wenn sie die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) berücksichtigt, dem grundsätzlichen Vorrang der freien Jugendhilfe genügt (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ausreichend Rechnung trägt.
36 
aaa) Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese Grundsätze waren auch im Gesetzgebungsverfahren, das zur streitgegenständlichen Änderung des KGaG geführt hat, unumstritten. Dort wurde ausdrücklich betont, dass die Landesregierung Trägerpluralität wünsche und positiv bewerte und dass diese auch durch das SGB VIII garantiert sei; die Wahrung der Trägervielfalt sei gemeinsamer gesetzlicher Wille (LT-Drucks. 13/1884, S. 8). Die Notwendigkeit eines pluralen Angebots wird auch von der Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände vom 25.07.2003 als zentrales Erfordernis der Bedarfsplanung betont (dortige Ziffer 1.3). Dieser Grundsatz muss sich dann aber auch in der konkreten Förderpraxis niederschlagen. Von daher können weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Ebenso wenig können sie sich dem gesellschaftlichen Wandel oder der Änderung von Erziehungsvorstellungen entziehen. Zwar ist auch der Wunsch von Gemeinden und Landkreisen an langjährig bewährten Strukturen festzuhalten, grundsätzlich nachvollziehbar. Der Gesetzgeber des SGB VIII hat aber erkennbar der Pluralität der Wert- und Erziehungsvorstellungen Vorrang eingeräumt. Die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Vorstellungen und deren Einbeziehung in die Bedarfsplanung kann zwar für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für die Gemeinden erhebliche organisatorische, finanzielle und planerische Anforderungen mit sich bringen. Diese Erschwernisse können aber keine Relativierung der durch das SGB VIII auferlegten Pflichten rechtfertigen.
37 
Hinzu kommt, dass das Angebot an schulischen und vorschulischen Waldorfeinrichtungen seit langem besteht und deshalb auch unschwer durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeschätzt und berücksichtigt werden kann (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Diesem Angebot kommt erkennbar auch zunehmende Bedeutung zu. Während die staatlichen Schulen einen Rückgang an Schülern zu verzeichnen haben, besuchen in Baden-Württemberg immer mehr Schüler eine Waldorfschule. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 24.03.2006) stieg die Schülerzahl bezogen auf das Schuljahr 2004/05 im letzten Schuljahr um 2,8 % auf ca. 22.700 Schüler. Nach aller Erfahrung besuchen viele dieser Schüler typischerweise zuvor auch einen Waldorfkindergarten, falls dies organisatorisch möglich ist. Diese Entwicklung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden seit langem bekannt, wie nicht nur die seit Jahren anhängigen Klageverfahren um die Förderung solcher Einrichtungen belegen. Nach den bisherigen Erfahrungen ist typischerweise auch von dem Fortbestand solcher Einrichtungen auszugehen, was ebenfalls bei den erforderlichen planerischen Entscheidungen zu berücksichtigen ist und diese auch erleichtert. Veränderungen des Erziehungsangebots werden auch nicht immer nur als Belastung empfunden; so fördert die Gemeinde Illingen sogar kreisübergreifend den Waldorfkindergarten in Vaihingen/Enz, weil sie dieses stark nachgefragte Erziehungsangebot als Bereicherung und als Standortvorteil wertet (vgl. BWGZ 2004, S. 924).
38 
bbb) Besondere Bedeutung kommt im Bereich der Jugendhilfe dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Diese haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern; solchen Wünschen soll der Leistungsträger nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich entsprechen. Versuche zur Einschränkung dieses Wunschrechts (vgl. den Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ) sind vom Bundestag - nahezu einstimmig - abgelehnt worden (Pl.-Prot. 15/179, S. 16897). Große Bedeutung kommt § 5 SGB VIII insbesondere im Bereich der vorschulischen Erziehung zu, die in den alleinigen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Eltern fällt (siehe unten). Vor allem im Bereich der weltanschaulich-religiösen Erziehung entscheiden allein die Eltern, welchen Einflüssen das Kind ausgesetzt sein und von welchen es ferngehalten werden soll. So wäre beispielsweise eine Bedarfsplanung unzureichend, wenn dem Wunsch der Eltern nach religiöser Erziehung nicht Rechnung getragen würde. Ebenso wenig dürften ausschließlich kirchliche Kindergartenplätze bereit gestellt werden, wenn es eine hinreichend große Zahl von Eltern gibt, die eine religiöse Erziehung ablehnen. Eine rein quantitative Betrachtung könnte letztlich dazu führen, dass den Eltern Kindergartenplätze angeboten werden dürften, die deren Erziehungsvorstellungen völlig widersprechen würden. Mit einem solchen - unzumutbaren - Angebot würde aber weder dem grundsätzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Satz 1 SGB VIII) noch dem Bereitstellungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe genügt.
39 
Einschränkungen des Anspruchs auf einen den elterlichen Vorstellungen entsprechenden Kindergartenplatz folgen dabei aus dem Umstand, dass dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung getragen werden kann, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231>). Eltern können zunächst nur zwischen den vorhandenen Kindergärten, in denen freie Plätze zur Verfügung stehen, auswählen. Wenn sie sich für einen bestimmten Kindergarten entscheiden, folgt hieraus typischerweise, dass sie Rücksicht nehmen und ihre eigenen Erziehungsvorstellungen teilweise zurücknehmen müssen, soweit diese mit den Vorstellungen anderer Eltern bzw. den inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen der Einrichtung kollidieren. Denn der einzelne Kindergarten kann nicht allen individuellen Erziehungsvorstellungen Rechnung tragen bzw. ist – insbesondere bei weltanschaulich-religiös ausgerichteten Trägern – eigenen Wertvorstellungen verpflichtet. Von daher kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Bereich der Kindergartenauswahl zentrale Bedeutung zu. Nur durch die Wahl eines Kindergartens, der ihren Vorstellungen weitgehend entspricht, können die Eltern erreichen, dass ihre Erziehungsvorstellungen möglichst einschränkungsfrei umgesetzt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss diese Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und seiner eigenen Bedarfsplanung zu Grunde legen. Er muss grundsätzlich auch akzeptieren, dass sich Eltern mit gleichen Vorstellungen zusammenfinden und ihre gemeinsamen Vorstellungen kollektiv umsetzen. Soll den elterlichen Erziehungsvorstellungen aber möglichst entsprochen werden, kann die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen nach § 74 SGB VIII nicht unabhängig von der hierdurch geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Einrichtungen, die nicht Ansatzpunkt für eine gleichheitswidrige Förderungspraxis sein darf.
40 
bb) Ein solches Normverständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur eine Bedarfsdeckung, die den konkreten Erziehungsvorstellungen der Eltern ausreichend Rechnung trägt, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasst die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes.
41 
aaa) Aus dem Elternrecht folgt - insbesondere für den vorschulischen Bereich - auch, dass allein die Eltern darüber zu befinden haben, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisten oder ob sie diese Dritten überlassen wollen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <234>). Weiterhin entscheiden allein die Eltern, wem sie Einfluss auf die Erziehung eines Kindes zugestehen wollen und wem nicht (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <354>) und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein soll (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <139> m.w.N.). Das Elternrecht erstreckt sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es ist allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten, was mit dem Recht korrespondiert, die Kinder von solchen Einflüssen fern zu halten, die die Eltern für falsch oder schädlich halten (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <47>; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <17>).
42 
bbb) Diese Grundentscheidung der Verfassung wirkt nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und fordert Respektierung der von den Eltern getroffenen Entscheidungen, sondern erfasst die gesamte Rechtsordnung; sie hat deshalb auch Auswirkungen auf die Förderungspraxis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können zwar keine direkten Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Allerdings ist der Gesetzgeber durch der Art. 6 GG innewohnenden Schutzpflicht zur einfach-rechtlichen Regelung von Förderungsleistungen ausdrücklich verpflichtet. Im Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (- 2 BvR 1057 u.a./91 - BVerfGE 99, 216 <234>) heißt es insoweit wörtlich:
43 
„Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>).“
44 
Dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber beispielsweise mit den im SGB VIII getroffenen Regelungen nachgekommen. Der Bedeutung und der Tragweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zudem bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des SGB VIII Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots können von daher nicht auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergartenplätze gerichtet sein, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen. Eine Verweisung der Eltern auf Kindergartenplätze, die den individuellen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechen, würde eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstellen, wenn bei geänderter Förderpraxis unschwer ein geeignetes Angebot zur Verfügung stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Kindergärten. Diese grundsätzliche Verpflichtung hat auch die Förderentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde zu legen.
45 
ccc) Den obigen Erwägungen kommt auch deshalb zunehmende Bedeutung zu, weil die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht nur individuellen Interessen der betroffenen Kinder und Eltern Rechnung tragen soll, sondern weil in verstärktem Maße das besondere Interesse der Gemeinschaft an einer funktionsfähigen Kinderbetreuung erkannt und betont wird. Der vorschulischen Erziehung wird hierbei zunehmend eine besondere integrative Bedeutung zugemessen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 KGaG; §§ 9, 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII; vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 10.11.2004 sowie die hierzu abgegebene Stellungnahme der Bundesregierung und Pl.Prot. 15/179, S. 16883 - 16897). Auch erlangt die vorschulische Bildung immer größere Bedeutung. Je stärker der Staat aber an vorschulischer Erziehung und Bildung und damit an einem Kindergartenbesuch möglichst vieler Kinder interessiert ist, den Eltern einen solchen Besuch empfiehlt oder gar Druck im Hinblick auf einen Kindergartenbesuch ausübt (z. B. Kürzung oder Versagung von Sozialleistungen), um beispielsweise die Sprachkenntnisse von Kindern mit Migrationshintergrund zu verbessern, um so stärker muss andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden. Denn anders als bei der schulischen Erziehung, hinsichtlich derer Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen eigenständigen - wenn auch beschränkten - Erziehungsauftrag zuweist, besitzt der Staat im Bereich der vorschulischen Erziehung keinerlei Befugnisse außerhalb des Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch welches er nur bei einem Missbrauch des elterlichen Erziehungsrechts zum Eingriff befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1958 - 1 BvL 42/56 - BVerfGE 7, 320 <323>).
46 
cc) Schließlich ist auch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII der Schluss zu ziehen, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung durch unterschiedliche Anbieter nicht den Förderungsanspruch dem Grunde nach in Frage stellt, sondern nur im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Denn die Beschränktheit der verfügbaren Haushaltsmittel rechtfertigt ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten, nicht aber den völligen Ausschluss einzelner freier Träger wegen bereits „gedeckten Bedarfs“.
47 
dd) Für das Angebot des Klägers besteht offenkundig ein konkreter Bedarf, weil es genügend Eltern gibt, die ihre Kinder in einem Waldorfkindergarten erzogen wissen wollen. Qualitativ vergleichbare Angebote, auf die diese Eltern verwiesen werden könnten, gibt es im Gebiet des Beklagten erkennbar nicht. Deshalb ist nicht die Einrichtung des Klägers nicht bedarfsgerecht, sondern die zu Grunde liegende Bedarfsplanung. Die insoweit geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
48 
Soweit der Beklagte geltend macht, die Landkreise würden dazu verpflichtet, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen zu finanzieren, wenn es lediglich auf die Bereitschaft des freien Trägers zum Angebot innerhalb der Bedarfsplanung ankommen sollte, trifft diese Schlussfolgerung so nicht zu. Zum einen bedeutet die Nichtaufnahme in den gemeindlichen Bedarfsplan nicht, dass kein Bedarf besteht (siehe oben). Zum anderen ist es gerade Ausdruck der Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dass er den Bedarf, der durch die Gemeinden nicht gedeckt wird, in eigener Verantwortung sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Finanzierung von Überkapazitäten tunlichst vermieden werden soll. Dies kann aber schon dadurch erreicht werden, dass das Angebot des Klägers bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt wird. Den damit verbundenen Problemen kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern zu begegnen suchen. Zudem liegt es nicht am Kläger, wenn Überkapazitäten dadurch entstehen würden, dass die Bedarfslage ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG.
49 
2. Der Anspruch des Klägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII richtet sich gegen den Beklagten.
50 
a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <228>; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).
51 
aa) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) dahin stehen, ob diese Zuständigkeitsbestimmung durch Bundesrecht (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.1967 - BVerfGE 22, 180) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil auch § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der für den umstrittenen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457), geändert durch Art. 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776) und Art. 6 der 5. AnpassungsVO vom 17.06.1997 (GBl. S. 278) die Land- und Stadtkreise - vorbehaltlich einer Aufgabenübertragung nach § 5 LKJHG - als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
52 
bb) In sachlicher Hinsicht ist für die streitgegenständliche Förderung nach § 74 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dies ergibt sich zunächst aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers festlegt, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geregelt ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers folgt vorliegend nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil nicht die Förderung einer Einrichtung begehrt wird, die den örtlichen Bedarf - bezogen auf das Kreisgebiet - übersteigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für diesen Aufgabenbereich ergibt sich im Übrigen schon aus § 27 Abs. 2 SGB I. Von der sachlichen Zuständigkeit der örtlichen Träger für die Förderung von Kindergärten freier Träger nach § 74 SGB VIII geht auch das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus (so im Ergebnis wohl auch schon BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <228>).
53 
cc) Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Förderungsanspruch auch örtlich zuständig. Denn der Kläger betreibt seinen Kindergarten in Künzelsau, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
54 
3. Die Zuständigkeit des Beklagten zur Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII ist nicht auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen (unten a); ebenso wenig wird diese Zuständigkeit durch landesrechtliche Regelungen verdrängt (unten b). Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die vorrangige Einstandspflicht der kreisangehörigen Gemeinden berufen (unten c).
55 
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten weder gemäß § 26 SGB VIII (unten aa) noch nach § 69 Abs. 2 Satz 1 (unten bb) oder Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (unten cc) auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen ist. Die durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) erfolgte Änderung von § 69 SGB VIII findet für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Anwendung (unten dd).
56 
aa) § 26 Satz 1 SGB VIII erlaubt dem Landesgesetzgeber keine abweichende Zuständigkeitsbestimmung für die Förderung nach § 74 SGB VIII. § 26 SGB VIII steht am Ende des Dritten Abschnitts (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) des zweiten Kapitels des SGB VIII. Dieser Abschnitt behandelt Grundsätze der Förderung (§§ 22, 23 SGB VIII), den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz bzw. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen (§§ 24, 24a SGB VIII) sowie die Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von selbst organisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII). Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von freien Trägern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe enthält dieser Abschnitt nicht. Soweit die Regelungen des dritten Abschnitts auch Zuständigkeitsbestimmungen enthalten (§§ 24 Satz 3, 24 a Abs. 5 SGB VIII), sind diese im vorliegenden Zusammenhang nicht von tragender Bedeutung. Von daher liegt schon vom Ansatz her fern, dass § 26 Satz 1 SGB VIII den Landesgesetzgeber hat ermächtigen wollen, vom SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für die Förderung freier Träger zu normieren. Hinzu kommt, dass § 74 SGB VIII nicht speziell die Förderung von Trägern von Kindergärten regelt, sondern allgemein die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe. Das Bestimmungsrecht der Länder nach § 26 Satz 1 SGB VIII bezieht sich nur auf Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen. Des weiteren weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Landesgesetzgeber nach § 26 Satz 1 SGB VIII nur „Näheres“, nicht aber Abweichendes bestimmen dürfte. Eine landesrechtliche Regelung, die einem freien Träger aber einen Anspruch auf Förderung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen würde, den das Bundesrecht ausdrücklich verleiht, regelt nichts „Näheres“, sondern Abweichendes. Zur Zulässigkeit einer solchen abweichenden Regelung bedürfte es einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Ermächtigung, die jedenfalls nicht in § 26 Satz 1 SGB VIII zu sehen ist.
57 
bb) Der Beklagte hat seine Förderzuständigkeit nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verloren. Hiernach kann das Landesrecht bestimmen, dass auch leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden können. Von dieser Regelungsbefugnis hat das Landesrecht auch Gebrauch gemacht (vgl. § 5 LKJHG). Allerdings hat der Beklagte von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 5 LKJHG keinen Gebrauch gemacht, weshalb es bei seiner Zuständigkeit verbleibt.
58 
cc) Schließlich können nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Auch von dieser Regelungsmöglichkeit hat das Land Gebrauch gemacht (§ 6 LKJHG). Gemäß § 6 LKJHG bedürfte es für eine solche Heranziehung im Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Beklagten und der kreisangehörigen Gemeinde, der die einzelnen Aufgaben bezeichnet und Näheres hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung, Finanzierung sowie Sicherstellung der Leistungen und Angebote regelt. Auch von dieser Möglichkeit der Heranziehung hat der Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht, weshalb dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Aufgabenübertragung an eine Gemeinde im Einzelfall haben würde. Im Übrigen verbliebe es bei der Heranziehung einer Gemeinde in jedem Fall bei der Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Würde eine nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKJHG herangezogene Gemeinde einer Leistungsverpflichtung nicht nachkommen, würde die Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fortbestehen; ein nicht erfüllter Leistungsanspruch könnte jedenfalls dann auch klageweise gegen diesen geltend gemacht werden.
59 
dd) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, welche Auswirkungen sich aus der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) ergeben (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3676, 15/3986 und 15/4045). Denn dieses Gesetz ist erst am 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 des Gesetzes). Für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Betriebsjahres 2004 verbleibt es bei der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB VIII (Fassung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ). Dies ist erkennbar auch vom Landesgesetzgeber so gesehen worden, der auf die ab 01.01.2005 geltende Neufassung von § 69 Abs. 5 SGB VIII mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) reagiert und durch Art. 1 Nr. 5 dieses Änderungsgesetzes eine Anpassung der §§ 3 und 8 KGaG vorgenommen hat.
60 
b) Der Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, dass § 8 des Kindergartengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.04.2003 (GBl. S.164) die Leistungspflicht des Beklagten beseitigt hat.
61 
aa) Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des Finanzausgleichgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) wurde § 8 KGaG neu gefasst. Gemäß Art. 4 Satz 2 des Änderungsgesetzes trat dieses am 01.01.2004 in Kraft; für die Zuschussgewährung im Jahr 2003 verblieb es bei der früheren Fassung des § 8 KGaG (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 4 Satz 1 Änderungsgesetz). Der neu gefasste § 8 KGaG setzt für eine Zuschussgewährung durch die Gemeinde zwingend voraus, dass der freie Träger der Einrichtung nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (§ 8 Abs. 1 KGaG) und dass die Einrichtung in den Bedarfsplan nach § 3 Abs. 2 KGaG aufgenommen worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG). Nach dem ebenfalls neu gefassten § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung steht. Die Bedarfsplanung ist von der Gemeinde unter Beteiligung der anerkannten freien Träger durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KGaG) und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Die Höhe des Zuschusses beträgt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KGaG mindestens 63 % der Betriebsausgaben; die darüber hinaus gehende Förderung wird gemäß § 8 Abs. 4 KGaG in einem Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt, wobei die nach § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und der Verbände der sonstigen freien Träger die Grundlage für die Einzelvereinbarungen von Gemeinden und Einrichtungsträger darstellt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG). Das KGaG geht damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Förderung durch die Sitzgemeinde aus. Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können nur Ausnahmen zugelassen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG); deren Förderung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KGaG durch einen Zuschuss in Höhe von mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben.
62 
bb) Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Neuregelungen des Kindergartenrechts im einzelnen zu ziehen sind (vgl. hierzu: Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201). Denn das ab 01.01.2004 geltende KGaG vermittelt den freien Trägern der Jugendhilfe nur zusätzliche Ansprüche gegen die kreisangehörigen Gemeinden, beseitigt aber nicht den durch das Bundesrecht verliehenen Anspruch des freien Trägers auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus § 74 SGB VIII.
63 
aaa) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte begründen. Ziel der Neuregelung war erkennbar die Übertragung der Förderzuständigkeit vom Land auf die Gemeinden (vgl. Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drucks. 13/1739, S. 1, 9 f) und damit die Bündelung von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung für die Kinderbetreuung auf der örtlichen Ebene (so die Sozialministerin Gönner, BWGZ 2004, 916). Die vorher bestehende duale Förderung sollte durch eine ausschließlich gemeindliche Förderung ersetzt werden. Dadurch sollte die kommunale Selbstverwaltung gestärkt, Verwaltungsaufwand insbesondere bei den Landkreisen verringert und den freien Trägern größere Planungssicherheit gewährleistet werden. Das Verhältnis des neuen Kindergartenrechts zum bestehenden Bundesrecht spricht der Gesetzentwurf nur beiläufig an. So wird auf die Kritik an der Übertragung der Förderzuständigkeit u.a. erwidert, dass diese verkenne, dass es vom Land unverändert anerkannte Aufgabe sei, „... die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ (LT-Drucks. 13/1739, S. 12). Auch Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884) geben keinen Aufschluss über das Verhältnis der landesrechtlichen Neuregelungen zum bundesrechtlichen Förderanspruch. Der Landesgesetzgeber war möglichweise der Auffassung, dass ab dem 01.01.2004 den freien Trägern der Jugendhilfe keine Förderansprüche mehr gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustehen sollten. Über das Verhältnis des Landesrechts zu § 74 SGB VIII, den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der Problematik, wie sich das Verhältnis der freien Träger zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 01.01.2004 praktisch gestalten sollte, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nichts Tragfähiges entnehmen.
64 
bbb) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) entnehmen; jedenfalls wäre eine solche Auslegung bundesrechtswidrig, was zur teilweisen Nichtigkeit des Änderungsgesetzes führen würde (siehe unten ccc).
65 
Der durch das Änderungsgesetz neu gefasste § 8 KGaG behandelt nur das Verhältnis von freien Trägern und Gemeinden. Nach dessen Abs. 1 erhalten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Abs. 1 KGaG bestimmt, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kommt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelt die Höhe der Förderung; § 8 Abs. 5 KGaG handelt von der von den Kirchen und Verbänden zu schließenden Rahmenvereinbarung, die Grundlage für die Einzelverträge nach Absatz 4 sein soll. Das Verhältnis der einzelnen freien Träger zu den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird nicht geregelt. Aus den getroffenen Regelungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der bestehende Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe indirekt rechtlich entfallen ist. Eine solche weit reichende Regelung hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - ausdrücklich im Gesetz getroffen werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm und der verbleibenden Letzt- und Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann nur der Schluss gezogen werden, dass das ab dem 01.01.2004 geltende KGaG den Anspruch der freien Träger auf Förderung nach § 74 SGB VIII rechtlich unberührt gelassen hat.
66 
Eine solche Auslegung des Landesrechts steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Neuregelungen des KGaG. Denn durch die Übertragung der Aufgaben und der (zusätzlichen) Förderzuständigkeit auf die Gemeinden wird dem Gesetzeszweck genügt (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1739, S. 10 f). Die beabsichtigte Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen wurde erreicht. Auch führt die tatsächlich erfolgende Förderung der freien Träger durch die Gemeinden dazu, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe faktisch sowohl von administrativen Aufgaben als auch vom Einsatz eigener finanzieller Mittel entlastet werden. Dieser Entlastungseffekt tritt auch bei parallelem Fortbestand des bundesrechtlichen Förderanspruchs nahezu vollständig ein. Soweit ersichtlich ist die Übertragung der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeinden hinsichtlich der „weitaus überwiegenden Zahl der Einrichtungen“ erfolgreich abgeschlossen worden (so die Sozialministerin Gönner auf der Tagung zum neuen Kindergartengesetz vom 16.11.2004, BWGZ 2004, S. 916; in der sich anschließenden Diskussion wurde geltend gemacht, dass sogar in 98 % aller Fälle das neue Kindergartengesetz einvernehmlich habe umgesetzt werden können, vgl. Fabijancic, BWGZ 2004, 923). Probleme (so die Ministerin, a.a.O., S. 917) gebe es nur bei der Finanzierung von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet wie den Waldorf- und den Waldkindergärten. In gleicher Weise hat sich bei dieser Tagung der Hauptgeschäftsführer des Gemeindetags (BWGZ 2004, 919) geäußert, wonach nur die Aufnahme von überörtlichen Einrichtungen „teilweise zurückhaltend“ erfolgt sei. Wird aber die weitaus überwiegende Zahl der Förderungsfälle auf kommunaler Ebene abschließend abgewickelt und finanziert, so wird der vom Änderungsgesetz bezweckte Abbau der Komplementärförderung sowie die Verwaltungsvereinfachung auch ohne Wegfall des Förderanspruchs nach § 74 SGB VIII weitestgehend faktisch erreicht. Eine Gesetzesauslegung, die vom Fortbestand des (bundesrechtlichen) Förderanspruchs der freien Träger gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nach Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes zum 01.01.2004 ausgeht, nimmt den Neuregelungen des Kindergartengesetzes deshalb nicht die Wirkkraft oder macht diese gar sinnlos.
67 
ccc) Diese Auslegung des Landesrechts ist auch bundesrechtlich zwingend geboten. Nur wenn vom Fortbestand des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 74 SGB VIII über den 01.01.2004 hinaus ausgegangen wird, erweist sich das Landesrecht als bundesrechtskonform. Denn selbst wenn das neue KGaG ausdrücklich eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einschließlich einer ausschließlichen Finanzierungsverantwortung geregelt hätte, hätte eine solche Regelung im Widerspruch zum Bundesrecht gestanden, das ausdrücklich einen Förderanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verleiht.
68 
Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG nichts anderes. Denn diese Regelung des Grundgesetzes entfaltet für die Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung, „solange“ und „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Förderung nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber aber klare Regelungen getroffen. Er hat bestimmt, wer von wem unter welchen Voraussetzungen Förderung verlangen kann (siehe oben). Stand dem Kläger aber bereits vor Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) nach § 74 SGB VIII ein Förderungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu, würde eine landesrechtliche Regelung, die diesen Anspruch beseitigt oder auch nur seine Durchsetzung erschwert, im direkten Widerspruch zum bestehenden Bundesrecht stehen. Eine solche landesrechtliche Regelung wäre - ohne Rückgriff auf Art. 31 GG - bereits aufgrund der Sperr-Kompetenz der bundesrechtlichen Regelung nichtig (vgl. hierzu Clemens in: Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 31 Rdnr. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
69 
cc) Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BVerfG bzw. des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt berufen.
70 
aaa) Mit dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 15.11.1993 ( - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145) hat das BVerfG entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden zur Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze durch das Thüringer Landesrecht nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen habe. Von Klägerseite ist aber nie bestritten worden, dass kreisangehörige Gemeinden im Rahmen der Jugendhilfe zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden können. Dies war nach der vorliegend noch anwendbaren alten Fassung von § 69 SGB VIII zulässig und gilt erst recht nach der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz. Entscheidend ist aber die Frage, ob das geänderte Landesrecht einen bundesrechtlich ausdrücklich eingeräumten Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beseitigen kann. Hierzu verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht.
71 
bbb) Nichts anderes gilt für die gleichfalls in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.12.1998 - LVG 19/97 - NVwZ-RR 1999, 464). Denn das Landesverfassungsgericht prüft ausdrücklich und bejaht die Verträglichkeit des Landesrechts mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 5 SGB VIII, wobei es davon ausgeht, dass Gemeinden einzelne Aufgaben der Jugendhilfe als Verpflichtung auferlegt werden können, wenn das Regel-/Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe und die Gesamt-/Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht berührt werde. Das Verfassungsgericht führt insoweit ausdrücklich aus, dass durch die Inpflichtnahme der Gemeinden diesen lediglich eine Sicherstellungsfunktion auferlegt werde, ... „die neben (!) die Verpflichtung des örtlichen Trägers tritt“ (a.a.O., S. 465); nichts anderes trägt die Klägerseite vor. Das vom Landesverfassungsgericht beurteilte Landesrecht Sachsen-Anhalt ist zudem mit der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg auch nicht vergleichbar, weil die Gemeinden dort an der Finanzierung nur mitzuwirken hatten, neben zusätzlichen Zahlungen von Land und Kreis (a.a.O.). Soweit das Verfassungsgericht dort weiter ausführt, dass der Bundesgesetzgeber keine Festlegung getroffen habe, welche Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen von § 69 Abs. 5 SGB VIII auf die Gemeinden übertragen werden könnten, weshalb der Landesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch machen könne, trifft dies erkennbar nicht den vorliegenden Fall. Denn hinsichtlich der Förderzuständigkeit nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber klare inhaltliche Bestimmungen und Zuständigkeitsregelungen getroffen (siehe oben).
72 
c) Der Kläger ist durch die Neuregelungen des KGaG auch nicht verpflichtet, vorrangig gegen kreisangehörige Gemeinden gerichtlich vorzugehen, um von diesen Förderung zu erlangen oder in die gemeindliche Bedarfsplanung aufgenommen zu werden.
73 
aa) Ansprüche von Leistungsberechtigten, die sich gegen unterschiedliche Leistungsträger richten, bestehen grundsätzlich nebeneinander. Soll die Gewährung der einen Leistung eine andere ausschließen, muss dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gelangen. Gleiches gilt, wenn die unterschiedlichen Leistungen derart im Verhältnis stehen sollen, dass eine Leistung vorrangig gewährt wird bzw. in Anspruch zu nehmen ist und der andere Anspruch nur subsidiär zur Geltung kommen kann. Solche Regelungen hat weder das Landesrecht noch das SGB VIII (vgl. insoweit § 10 SGB VIII) hinsichtlich des streitgegenständlichen Förderanspruchs getroffen. Deshalb ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig in Anspruch nimmt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Gemeinde die begehrte Förderung tatsächlich erbringen wollte, der freie Träger dies aber nicht in Anspruch nimmt, sondern gleichwohl gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen würde. Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aber gerade deswegen in Anspruch, weil von Seiten der Gemeinde keine ausreichende Förderung erfolgt und eine weitergehende Förderung bzw. die Aufnahme in die gemeindliche Bedarfsplanung versagt wird.
74 
bb) Eine vorrangige Klage gegen die Gemeinde erscheint auch deshalb als nicht zumutbar, weil diese kein taugliches Mittel wäre, um den Anspruch des Klägers auf Förderung durchzusetzen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein freier Träger die gemeindliche Bedarfsplanung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen kann, um durch die Aufnahme in die Bedarfsplanung eine gemeindliche Förderung zu erstreiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abg. Dr. Noll, LT-Prot. 13/41, S. 2792). Den bundesrechtlichen Anspruch aus § 74 SGB VIII kann der Kläger aber nicht gegen die Gemeinde durchsetzen, weil diese insoweit nicht passiv legitimiert ist. Ein landesrechtlicher Anspruch auf Förderung steht dem Kläger nicht zu, weil er eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betreibt. in Betracht käme lediglich die Anerkennung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG. Insoweit stünde die Förderung schon dem Grunde nach im Ermessen der Gemeinde. Zudem würde ein Prozesserfolg bestenfalls zu einer abgesenkten Förderung führen, die der Kläger für nicht auskömmlich erachtet. Wenn aber selbst mit einem Klageerfolg keine ausreichende Finanzierung zu erstreiten wäre, ist es nicht sachgerecht, den Kläger auf einen vorrangigen Prozess gegen die eine Förderung versagende Gemeinde zu verweisen, bevor der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere wäre es für den Kläger auch unzumutbar, die einzelnen Entsendegemeinden in einer Vielzahl von Prozessen in Anspruch zu nehmen. Es ist gerade Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass die Leistungen erbracht bzw. Kostenbeiträge der Gemeinden entrichtet werden.
75 
cc) Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern ausschließlich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe letzt- und gesamtverantwortlich für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB VIII und damit auch für die Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen Förderung der freien Träger ist.
76 
aaa) Dies folgt bundesrechtlich durchweg aus den Regelungen des § 79 SGB VIII; bei der Heranziehung von Gemeinden im Einzelfall zudem aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung hinsichtlich sämtlicher nach dem SGB VIII zu erfüllender Aufgaben (hinsichtlich der Aufgaben nach § 76 Abs. 1 SGB VIII vergleiche auch dessen Abs. 2). Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 - 25 SGB VIII; zur Übergangsregelung des § 24a SGB VIII vgl. auch den dortigen Absatz 5) sowie die finanzielle Förderung der insoweit tätigen freien Träger. § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Finanzverantwortung, weshalb hierfür finanzielle Mittel in dem Umfang bereit gestellt sein müssen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt werden können (vgl. hierzu: Kunkel, § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light ? NDV 2001, 412<413>, m.w.N). Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt sowohl hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf Gemeinden als auch bei einer Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger der Jugendhilfe und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass zwar Aufgaben delegiert werden können, nie aber eine gesetzlich zugewiesene Verantwortung.
77 
bbb) Nichts anderes folgt aus dem Landesrecht. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG nehmen die Gemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben „unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe“ wahr. Nach § 3 Abs. Satz 2 KGaG ist die gemeindliche Bedarfsplanung zudem mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen. Auch im Gesetzgebungsverfahren (KGaG-Änderungsgesetz vom 08.04.2003, GBl. S. 161) wurde die bleibende Verantwortung des Landes betont. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drucks. 13/1739, S. 12): „... die vom Land unverändert anerkannte Aufgabe, die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ In den Beratungen des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884, S. 7 f.) wurde betont, dass den Landkreisen auch künftig eine Koordinationsfunktion zugewiesen sei. In diesem Sinne äußerten sich auch der damalige Sozialminister Repnik (LT-Prot. 13/39, S. 2557) und der Abgeordnete Dr. Noll (LT-Prot. 13/41, S. 2795), der darauf hinwies, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar künftig nicht mehr zahlen, aber dafür sorgen müsse, dass die gesetzlich vorgesehene Förderung tatsächlich erreicht werde.
78 
Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu.
II.
79 
Über Art und Maß der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben, weil diese ermessensfehlerhaft sind (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; eine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus (unten 1). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die Sache nicht spruchreif ist (unten 2). Bei dieser Neubescheidung hat der Beklagte die nachfolgenden Erwägungen des Senats zu beachten (unten 3).
80 
1. Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu, hat der Beklagte hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
81 
a) Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte bisher nicht getroffen. Denn er hat den Antrag des Klägers abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen, weil er sich für die Entscheidung über die Förderung als nicht zuständig betrachtete. In diesem Sinne hat der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Stellung genommen. Denn er hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eingeräumt gewesen sei (Klageerwiderung vom 12.01.2005, Seite 2 - Bl. 41 der VG-Akten). Hat die Behörde verkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt war und hat sie deshalb von der an sich gebotenen Ermessensentscheidung abgesehen, handelt sie ermessensfehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
82 
b) Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte darauf beharrt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eröffnet gewesen sei (siehe oben). Von daher liegt es fern, in seinem Vorbringen die Ergänzung unterlassener Ermessenserwägungen zu sehen. Ob dem Vorbringen im Berufungsverfahren solche Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn selbst wenn der Beklagte insoweit tragfähige Erwägungen angestellt hätte, könnte der Ermessensfehler nicht beseitigt werden. Nach seinem klaren Wortlaut sieht § 114 Satz 2 VwGO nur die Möglichkeit vor, defizitäre Ermessenserwägungen „zu ergänzen“. § 114 Satz 2 VwGO eröffnet aber keine Möglichkeit für eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren.
83 
2. Das Gericht kann das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben. Die Sache ist hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung deshalb nicht spruchreif, weshalb der Beklagte zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Bei dieser Neubescheidung ist der Beklagte auch nicht durch die Förderungspraxis der Gemeinden im Kreisgebiet (unten a), die Regelungen des KGaG (unten b) bzw. die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 (unten c) gebunden.
84 
a) Eine Ermessensbindung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit anderen Förderungsfällen besteht im vorliegenden Fall nicht.
85 
aa) Denn der Beklagte fördert unstreitig keine Kindergärten im Kreisgebiet, weshalb der Kläger nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten oder einschlägige Verwaltungsvorschriften rekurrieren und eine Gleichbehandlung mit der sonst üblichen Förderung verlangen kann.
86 
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit der Förderungspraxis der kreisangehörigen Gemeinden besteht gegen den Beklagten nicht. Denn eine Gleichbehandlung kann der Bürger nur verlangen, wenn die heran gezogenen Vergleichsfälle in den Kompetenzbereich der handelnden Stelle fallen. Dies ist zu verneinen, wenn die maßgeblichen Lebenssachverhalte von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt werden. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 <132>).
87 
b) Eine Verpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung folgt auch nicht unmittelbar aus dem KGaG. Denn dieses regelt in § 8 KGaG nur Förderungsansprüche der freien Träger gegen die Gemeinden. Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wollte die Neufassung des § 8 KGaG ausdrücklich beseitigen. Dann kann aber nicht hinsichtlich der Höhe der den freien Trägern zustehenden Förderung wieder direkt auf § 8 Abs. 3 KGaG bzw. dessen Abs. 4 zugegriffen werden.
88 
c) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Förderung in bestimmter Höhe oder Art ergibt sich auch nicht aus der von den Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Nach § 8 Abs. 5 KGaG haben die Kommunalen Landesverbände mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung geschlossen, die Grundsätze hinsichtlich der Planung, des Betriebs und der Finanzierung von Kindergärten enthält und als Grundlage für die Einzelverträge zwischen den Gemeinden und den freien Trägern (§ 8 Abs. 4 KGaG) dienen soll. Diese Rahmenvereinbarung hat ausschließlich empfehlenden Charakter (vgl. die Präambel der Vereinbarung vom 08.04.2003: „Die Vertragspartner empfehlen ihren Mitgliedern, nach dieser Rahmenvereinbarung zu verfahren.“) und bindet die Beteiligten der örtlichen Vereinbarungen nach § 8 Abs. 4 KGaG nicht im rechtlichen Sinne. Wenn aber schon die für die Förderung zuständigen Gemeinden nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden und die freien Träger hieraus nicht berechtigt sind, können sich für den Beklagten hieraus keine Rechtspflichten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung des Klägers ergeben.
89 
3. Der Beklagte muss eigene Erwägungen anstellen, um im Rahmen des § 74 SGB VIII zu einer tragfähigen ermessensfehlerfreien Entscheidung zu gelangen, wobei dieser die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat. Das Gesetz gibt eine Reihe von Ermessensgesichtspunkten vor, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seine Entscheidung einzustellen hat (unten a). Hierbei bestimmt § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass das Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuüben ist (unten b). Bei gleich geeigneten Maßnahmen verschiedener freier Träger ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen (unten c). § 74 Abs. 5 SGB VIII bestimmt schließlich, dass bei der Förderung der freien Träger gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind (unten d).
90 
a) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.04.2002 (- 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <231 ff.>) eine Reihe von zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten genannt, u.a. die Ortsnähe der Einrichtung, eine günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern, die pädagogische Ausrichtung sowie die Betreuungsorganisation. Bereits in dieser Entscheidung hat das BVerwG zum Ausdruck gebracht, dass es besonderer Begründung bedürfte, wenn angebotene Kindergartenplätze einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert würden (a.a.O., S. 233; ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772 <773>; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). In dem Urteil vom 25.11.2004 hat das BVerwG zudem klar gestellt, dass bei der Ermessensentscheidung einzelnen Gesichtspunkten kein überwiegendes Gewicht zugemessen werden könne. Dies gilt namentlich für die „Ortsnähe“ der Einrichtung schon deshalb, weil sich das soziale Umfeld eines Kindergartenkindes nicht auf den Bereich der Wohnsitzgemeinde beschränkt (a.a.O., S. 773). Von daher ist dem Beklagten versagt, bei seiner Ermessensentscheidung entscheidend nach örtlichen Kindergärten und Kindergärten mit übergemeindlichem Einzugsgebiet zu differenzieren und letzteren - in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz KGaG - nur eine abgesenkte Förderung zukommen zu lassen. Versagt sind dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls auch solche Differenzierungen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des SGB VIII stehen würden oder die mit höherrangigem Recht unvereinbar wären. So ist beispielsweise die Selbständigkeit des freien Trägers bei der Zielsetzung sowie der jeweiligen Aufgabendurchführung nach § 4 Abs.1 SGB VIII ausdrücklich geschützt. Dieser besondere Schutz ist nicht nur nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten, sondern steht bei der Ermessensentscheidung auch einer Differenzierung der Förderung der Höhe nach entgegen. Ebenso wäre eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der Zugehörigkeit eines freien Trägers zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unzulässig.
91 
b) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er dem Begehren des Klägers wegen fehlender Haushaltsmittel nicht oder nur teilweise entsprechen kann.
92 
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht gefolgert werden, dass Förderungsanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind. Ebenso wenig kann nach dieser Rechtsprechung gefolgert werden, dass der Antrag auf Förderung vor der Aufstellung des für den Förderungszeitraums geltenden Haushaltsplans gestellt werden muss. Dies schon deshalb, weil der auszugleichende Abmangel ohnehin erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verlässlich vom Träger der Einrichtung festgestellt werden kann. Ohnehin sind Forderungen, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Gesetzeslage rechnen muss, in die Haushaltsplanung einzustellen. Unabhängig hiervon können Forderungen, die sich auf zurückliegende Zeiträume beziehen, bei der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Von daher ist der Antrag des Klägers nicht verspätet gestellt worden und deshalb vom Beklagten zu berücksichtigen.
93 
bb) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf das Fehlen von Haushaltsmitteln berufen, selbst wenn er wegen der landesrechtlichen Förderpflicht der Gemeinden auf eine entsprechende Kreisumlage verzichten würde (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, derer er typischerweise nach der Gesetzeslage bedarf, in die Haushaltsplanung einzustellen. Im vorliegenden Fall ist auch völlig fernliegend, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des Klägers finanziell überfordert werden könnte. Denn der Beklagte macht nicht geltend, dass er von mehreren freien Trägern oder für eine Vielzahl von Einrichtungen oder in nicht vorhersehbarem Umfang auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei und dass deshalb die bereitgestellten und typischerweise für diese Aufgabenerfüllung genügenden Mittel nicht ausreichen würden. Wenn der Beklagte für das Betriebsjahr 2004 aber nur vom Kläger auf Förderung seines Kindergartens in Anspruch genommen wird und dies auch nur in überschaubarer Höhe, dann bedarf keiner Darlegung, dass sich diese Inanspruchnahme „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ hält. Die finanziellen Belastungen, die mit der immer stärkeren Übertragung von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben auf die Kommunen und die Kreise zukommen, sind insgesamt gesehen zwar beachtlich. Es ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass dieses (zunehmende) Leistungsangebot nach dem SGB VIII erklärter Wille des Bundesgesetzgebers ist. Bestrebungen der Länder, die hiermit verbundenen Ausgaben zu beschränken (vgl. z. B.: Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ), sind im Bundestag bisher gescheitert (Pl.Prot. 15/179, S. 16897).
94 
c) Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleich geeigneten Maßnahmen eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei der Maßnahme der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert ist und deren Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet. Da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum unstreitig kein anderer freier Träger eine vergleichbare Maßnahme gefördert wissen will, bedarf keiner Untersuchung, wann von einer solchen gleichen Eignung gesprochen werden könnte. Der Beklagte kann jedenfalls die Förderung nicht im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen anderer freier Träger versagen oder beschränken.
95 
d) Hinsichtlich der konkreten Höhe der Förderung verpflichtet § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII den Beklagten dazu, unterschiedliche Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten, unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII legt zusätzlich fest, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
96 
aa) Hieraus folgt, dass die Förderung des Klägers der Höhe nach grundsätzlich an der Förderung von Kindergärten freier Träger durch die Gemeinden bzw. den gemeindlichen Kindergärten zu orientieren ist. Jede signifikante Abweichung vom dortigen Förderungsumfang bedürfte einer überzeugenden Begründung. Das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Förderung von kommunalen und kirchlichen Kindergärten keinen „closed shop“ geben dürfe, sondern dass andere Anbieter grundsätzlich zum Zuge kommen und gleich behandelt werden müssen. Aus der aus § 79 SGB VIII folgenden Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folgt insbesondere auch, dass dieser in seinem Zuständigkeitsbereich für zumindest vergleichbare Verhältnisse bei der Finanzierung der Einrichtungen der unterschiedlichen Träger, die einen Anspruch dem Grunde nach besitzen, sorgen muss.
97 
bb) Nur durch eine weitgehend gleiche Förderung aller Kindergärten kann auch dem Sinn und Zweck von § 74 SGB VIII genügt werden. Denn wenn es in Baden-Württemberg keine landesrechtliche Regelung gäbe, die die Förderung der Kindergärten den Gemeinden überantwortet, dann müsste der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen freien Träger nach § 74 SGB VIII fördern. Dann müsste er weiterhin Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII hinsichtlich aller betroffenen Träger - einschließlich der Waldorfkindergärten - treffen. Bei einer solchen Entscheidungssituation wäre aber völlig eindeutig, dass der Beklagte nicht einfach kommunale und kirchliche Kindergärten bevorzugen und in anderer Höhe fördern dürfte als beispielsweise Waldorfkindergärten. § 74 Abs. 4 SGB VIII würde dann sogar eher für eine Privilegierung der letzteren sprechen, weil diese stärker an den Interessen der konkret betroffenen Eltern orientiert wären - als beispielsweise kommunale Kindergärten - und deren Einflußnahme auf die Gestaltung der Maßnahme eher gewährleistet wäre. Ebenso würde sich aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, dass dann für die Förderung von Waldorfkindergärten die Grundsätze und Maßstäbe gelten würden, wie sie für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten würden. Wäre eine solche weitgehend gleichmäßige Förderung aller freien Träger nach diesen Grundsätzen aber bundesrechtlich geboten, kann es dem Landesrecht nicht freistehen, eine nach Bundesrecht unzulässige Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Förderung rechtlich oder faktisch herbeizuführen. Von daher hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dafür zu sorgen, dass eine dem Bundesrecht widersprechende, unzulässige unterschiedliche Höhe der Förderung der Kindergärten der verschiedenen freien Träger vermieden wird.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
99 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
22 
Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
24 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.04.2004 und vom 16.08.2004 zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten für das Jahr 2004 (unten I.). Hinsichtlich der Art und der Höhe der gebotenen Förderung hat der Beklagte die von § 74 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Ermessensentscheidung rechtswidrigerweise unterlassen, weil er den Förderungsanspruch dem Grunde nach zu Unrecht verneint hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Von daher hat der Kläger einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung durch den Beklagten (unten II).
I.
26 
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Rechnungsjahr 2004. Dieser Anspruch ergibt sich aus der für das Betriebsjahr 2004 geltenden Fassung des § 74 SGB VIII (Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ) - (unten 1). Dieser Anspruch auf Förderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Beklagten (unten 2). Die Förderungsverpflichtung des Beklagten entfällt auch nicht wegen einer Zuständigkeitsübertragung bzw. vorrangiger Einstandspflichten der kreisangehörigen Gemeinden (unten 3).
27 
1. Nach § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Denn er ist insoweit aktivlegitimiert (unten a). Er erfüllt die in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (unten b). Ebenso erfüllt der Kläger die in § 74 Abs. 2 SGB VIII genannten besonderen Voraussetzungen (unten c); insbesondere besteht für den vom Kläger betriebenen Kindergarten auch ein Bedarf (unten d).
28 
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn § 74 Abs. 1 SGB VIII regelt nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern begründet klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 74 SGB VIII, der erkennbar von einem Zahlungsanspruch des freien Trägers der Jugendhilfe ausgeht (in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Dieser Anspruch auf Förderung ist auf eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung von Geldmitteln aus den öffentlichen Haushalten gerichtet (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 9; Kunkel/Steffan in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 3). Der Kläger ist ein freier Träger im Sinne von § 74 SGB VIII, weshalb ihm ein Anspruch auf (institutionelle oder projektbezogene) Förderung zustehen kann.
29 
b) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIIIsoll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen des freien Trägers der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
30 
aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach muss der freie Träger der Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (dortige Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen durchweg erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt; dort wird lediglich ein Fehlen der Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 SGB VIII geltend macht (siehe unten).
31 
bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die vom Kläger begehrte Förderung ist auf Dauer angelegt. Deshalb setzt eine Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusätzlich voraus, dass der zu fördernde Träger in der Regel als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig.
32 
cc) Da die Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geleistet werdensoll , hat der freie Träger der Jugendhilfe grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung, wenn nicht ausnahmsweise eine atypische Konstellation gegeben ist, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ablehnung der Förderung berechtigen kann. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Beklagte nicht geltend gemacht; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
33 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung von der Bereitschaft des freien Trägers abhängig gemacht werden, seine Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten, wobei unstreitig ist, dass die Einrichtung des Klägers den in § 9 SGB VIII genannten Grundsätzen genügt. Hinsichtlich der von der Norm angesprochenen Bedarfsplanung kann vorliegend dahin stehen, ob § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur auf die Jugendhilfeplanung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abstellt - eine solche existiert im vorliegenden Fall für Kindergärten nicht - oder ob, wovon der Beklagte ausgeht, das Gesetz auch auf die gemeindliche Bedarfsplanung abstellt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm könnte nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII jedenfalls nicht verlangt werden, dass die Einrichtung des Klägers tatsächlich in die gemeindliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden ist. Die Bereitschaft des freien Trägers zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung und zum Angebot seiner Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung genügt. Ein hierüber hinausgehendes Verlangen wäre auch nicht sachgerecht, denn der freie Träger der Jugendhilfe kann nur seine Mitwirkung anbieten und seine Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung beantragen. Ob die betriebene Einrichtung in der Bedarfsplanung der Gemeinde berücksichtigt wird oder nicht, ist der Entscheidungsmöglichkeit des Klägers entzogen und ausschließlich der Entscheidung der Gemeinde überantwortet. Das BVerwG (Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <230> m.w.N.) hat mehrfach betont, dass es zur Förderung nach § 74 SGB VIII einer Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht zwingend bedarf. Wenn eine solche Planung vorliegt, ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten, fehlt eine solche, hindert dies die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht, die Förderungsentscheidung ist dann einzelfallbezogen zu treffen (BVerwG, a.a.O.). Wenn die Förderung nach § 74 SGB VIII aber nicht von der Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden kann, gibt es keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine solche Förderung von der Planung einer kreisangehörigen Gemeinde, auf die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur indirekt Einfluss nehmen kann, abhängen soll.
34 
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch des Klägers auf Förderung dem Grunde nach auch nicht deshalb, weil es für die vom Kläger betriebene Einrichtung keinen Bedarf gibt.
35 
aa) Bedarf und Bedarfsdeckung im Sinne des SGB VIII lassen sich nicht abstrakt quantitativ definieren. Deshalb ist auch die schlichte Gegenüberstellung der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter verfehlt. Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann nur der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf sein, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Dies wird durch die in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfolgende Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 SGB VIII auch ausdrücklich unterstrichen. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umschreibt die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dahin, dass diese die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen „den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend“ rechtzeitig und ausreichend zu gewährleisten haben. Bedarfsgerecht ist eine Jugendhilfeplanung von daher nur dann, wenn sie die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) berücksichtigt, dem grundsätzlichen Vorrang der freien Jugendhilfe genügt (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ausreichend Rechnung trägt.
36 
aaa) Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese Grundsätze waren auch im Gesetzgebungsverfahren, das zur streitgegenständlichen Änderung des KGaG geführt hat, unumstritten. Dort wurde ausdrücklich betont, dass die Landesregierung Trägerpluralität wünsche und positiv bewerte und dass diese auch durch das SGB VIII garantiert sei; die Wahrung der Trägervielfalt sei gemeinsamer gesetzlicher Wille (LT-Drucks. 13/1884, S. 8). Die Notwendigkeit eines pluralen Angebots wird auch von der Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände vom 25.07.2003 als zentrales Erfordernis der Bedarfsplanung betont (dortige Ziffer 1.3). Dieser Grundsatz muss sich dann aber auch in der konkreten Förderpraxis niederschlagen. Von daher können weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Ebenso wenig können sie sich dem gesellschaftlichen Wandel oder der Änderung von Erziehungsvorstellungen entziehen. Zwar ist auch der Wunsch von Gemeinden und Landkreisen an langjährig bewährten Strukturen festzuhalten, grundsätzlich nachvollziehbar. Der Gesetzgeber des SGB VIII hat aber erkennbar der Pluralität der Wert- und Erziehungsvorstellungen Vorrang eingeräumt. Die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Vorstellungen und deren Einbeziehung in die Bedarfsplanung kann zwar für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für die Gemeinden erhebliche organisatorische, finanzielle und planerische Anforderungen mit sich bringen. Diese Erschwernisse können aber keine Relativierung der durch das SGB VIII auferlegten Pflichten rechtfertigen.
37 
Hinzu kommt, dass das Angebot an schulischen und vorschulischen Waldorfeinrichtungen seit langem besteht und deshalb auch unschwer durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeschätzt und berücksichtigt werden kann (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Diesem Angebot kommt erkennbar auch zunehmende Bedeutung zu. Während die staatlichen Schulen einen Rückgang an Schülern zu verzeichnen haben, besuchen in Baden-Württemberg immer mehr Schüler eine Waldorfschule. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 24.03.2006) stieg die Schülerzahl bezogen auf das Schuljahr 2004/05 im letzten Schuljahr um 2,8 % auf ca. 22.700 Schüler. Nach aller Erfahrung besuchen viele dieser Schüler typischerweise zuvor auch einen Waldorfkindergarten, falls dies organisatorisch möglich ist. Diese Entwicklung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden seit langem bekannt, wie nicht nur die seit Jahren anhängigen Klageverfahren um die Förderung solcher Einrichtungen belegen. Nach den bisherigen Erfahrungen ist typischerweise auch von dem Fortbestand solcher Einrichtungen auszugehen, was ebenfalls bei den erforderlichen planerischen Entscheidungen zu berücksichtigen ist und diese auch erleichtert. Veränderungen des Erziehungsangebots werden auch nicht immer nur als Belastung empfunden; so fördert die Gemeinde Illingen sogar kreisübergreifend den Waldorfkindergarten in Vaihingen/Enz, weil sie dieses stark nachgefragte Erziehungsangebot als Bereicherung und als Standortvorteil wertet (vgl. BWGZ 2004, S. 924).
38 
bbb) Besondere Bedeutung kommt im Bereich der Jugendhilfe dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Diese haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern; solchen Wünschen soll der Leistungsträger nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich entsprechen. Versuche zur Einschränkung dieses Wunschrechts (vgl. den Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ) sind vom Bundestag - nahezu einstimmig - abgelehnt worden (Pl.-Prot. 15/179, S. 16897). Große Bedeutung kommt § 5 SGB VIII insbesondere im Bereich der vorschulischen Erziehung zu, die in den alleinigen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Eltern fällt (siehe unten). Vor allem im Bereich der weltanschaulich-religiösen Erziehung entscheiden allein die Eltern, welchen Einflüssen das Kind ausgesetzt sein und von welchen es ferngehalten werden soll. So wäre beispielsweise eine Bedarfsplanung unzureichend, wenn dem Wunsch der Eltern nach religiöser Erziehung nicht Rechnung getragen würde. Ebenso wenig dürften ausschließlich kirchliche Kindergartenplätze bereit gestellt werden, wenn es eine hinreichend große Zahl von Eltern gibt, die eine religiöse Erziehung ablehnen. Eine rein quantitative Betrachtung könnte letztlich dazu führen, dass den Eltern Kindergartenplätze angeboten werden dürften, die deren Erziehungsvorstellungen völlig widersprechen würden. Mit einem solchen - unzumutbaren - Angebot würde aber weder dem grundsätzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Satz 1 SGB VIII) noch dem Bereitstellungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe genügt.
39 
Einschränkungen des Anspruchs auf einen den elterlichen Vorstellungen entsprechenden Kindergartenplatz folgen dabei aus dem Umstand, dass dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung getragen werden kann, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231>). Eltern können zunächst nur zwischen den vorhandenen Kindergärten, in denen freie Plätze zur Verfügung stehen, auswählen. Wenn sie sich für einen bestimmten Kindergarten entscheiden, folgt hieraus typischerweise, dass sie Rücksicht nehmen und ihre eigenen Erziehungsvorstellungen teilweise zurücknehmen müssen, soweit diese mit den Vorstellungen anderer Eltern bzw. den inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen der Einrichtung kollidieren. Denn der einzelne Kindergarten kann nicht allen individuellen Erziehungsvorstellungen Rechnung tragen bzw. ist – insbesondere bei weltanschaulich-religiös ausgerichteten Trägern – eigenen Wertvorstellungen verpflichtet. Von daher kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Bereich der Kindergartenauswahl zentrale Bedeutung zu. Nur durch die Wahl eines Kindergartens, der ihren Vorstellungen weitgehend entspricht, können die Eltern erreichen, dass ihre Erziehungsvorstellungen möglichst einschränkungsfrei umgesetzt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss diese Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und seiner eigenen Bedarfsplanung zu Grunde legen. Er muss grundsätzlich auch akzeptieren, dass sich Eltern mit gleichen Vorstellungen zusammenfinden und ihre gemeinsamen Vorstellungen kollektiv umsetzen. Soll den elterlichen Erziehungsvorstellungen aber möglichst entsprochen werden, kann die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen nach § 74 SGB VIII nicht unabhängig von der hierdurch geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Einrichtungen, die nicht Ansatzpunkt für eine gleichheitswidrige Förderungspraxis sein darf.
40 
bb) Ein solches Normverständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur eine Bedarfsdeckung, die den konkreten Erziehungsvorstellungen der Eltern ausreichend Rechnung trägt, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasst die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes.
41 
aaa) Aus dem Elternrecht folgt - insbesondere für den vorschulischen Bereich - auch, dass allein die Eltern darüber zu befinden haben, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisten oder ob sie diese Dritten überlassen wollen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <234>). Weiterhin entscheiden allein die Eltern, wem sie Einfluss auf die Erziehung eines Kindes zugestehen wollen und wem nicht (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <354>) und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein soll (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <139> m.w.N.). Das Elternrecht erstreckt sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es ist allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten, was mit dem Recht korrespondiert, die Kinder von solchen Einflüssen fern zu halten, die die Eltern für falsch oder schädlich halten (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <47>; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <17>).
42 
bbb) Diese Grundentscheidung der Verfassung wirkt nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und fordert Respektierung der von den Eltern getroffenen Entscheidungen, sondern erfasst die gesamte Rechtsordnung; sie hat deshalb auch Auswirkungen auf die Förderungspraxis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können zwar keine direkten Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Allerdings ist der Gesetzgeber durch der Art. 6 GG innewohnenden Schutzpflicht zur einfach-rechtlichen Regelung von Förderungsleistungen ausdrücklich verpflichtet. Im Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (- 2 BvR 1057 u.a./91 - BVerfGE 99, 216 <234>) heißt es insoweit wörtlich:
43 
„Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>).“
44 
Dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber beispielsweise mit den im SGB VIII getroffenen Regelungen nachgekommen. Der Bedeutung und der Tragweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zudem bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des SGB VIII Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots können von daher nicht auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergartenplätze gerichtet sein, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen. Eine Verweisung der Eltern auf Kindergartenplätze, die den individuellen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechen, würde eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstellen, wenn bei geänderter Förderpraxis unschwer ein geeignetes Angebot zur Verfügung stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Kindergärten. Diese grundsätzliche Verpflichtung hat auch die Förderentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde zu legen.
45 
ccc) Den obigen Erwägungen kommt auch deshalb zunehmende Bedeutung zu, weil die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht nur individuellen Interessen der betroffenen Kinder und Eltern Rechnung tragen soll, sondern weil in verstärktem Maße das besondere Interesse der Gemeinschaft an einer funktionsfähigen Kinderbetreuung erkannt und betont wird. Der vorschulischen Erziehung wird hierbei zunehmend eine besondere integrative Bedeutung zugemessen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 KGaG; §§ 9, 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII; vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 10.11.2004 sowie die hierzu abgegebene Stellungnahme der Bundesregierung und Pl.Prot. 15/179, S. 16883 - 16897). Auch erlangt die vorschulische Bildung immer größere Bedeutung. Je stärker der Staat aber an vorschulischer Erziehung und Bildung und damit an einem Kindergartenbesuch möglichst vieler Kinder interessiert ist, den Eltern einen solchen Besuch empfiehlt oder gar Druck im Hinblick auf einen Kindergartenbesuch ausübt (z. B. Kürzung oder Versagung von Sozialleistungen), um beispielsweise die Sprachkenntnisse von Kindern mit Migrationshintergrund zu verbessern, um so stärker muss andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden. Denn anders als bei der schulischen Erziehung, hinsichtlich derer Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen eigenständigen - wenn auch beschränkten - Erziehungsauftrag zuweist, besitzt der Staat im Bereich der vorschulischen Erziehung keinerlei Befugnisse außerhalb des Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch welches er nur bei einem Missbrauch des elterlichen Erziehungsrechts zum Eingriff befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1958 - 1 BvL 42/56 - BVerfGE 7, 320 <323>).
46 
cc) Schließlich ist auch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII der Schluss zu ziehen, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung durch unterschiedliche Anbieter nicht den Förderungsanspruch dem Grunde nach in Frage stellt, sondern nur im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Denn die Beschränktheit der verfügbaren Haushaltsmittel rechtfertigt ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten, nicht aber den völligen Ausschluss einzelner freier Träger wegen bereits „gedeckten Bedarfs“.
47 
dd) Für das Angebot des Klägers besteht offenkundig ein konkreter Bedarf, weil es genügend Eltern gibt, die ihre Kinder in einem Waldorfkindergarten erzogen wissen wollen. Qualitativ vergleichbare Angebote, auf die diese Eltern verwiesen werden könnten, gibt es im Gebiet des Beklagten erkennbar nicht. Deshalb ist nicht die Einrichtung des Klägers nicht bedarfsgerecht, sondern die zu Grunde liegende Bedarfsplanung. Die insoweit geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
48 
Soweit der Beklagte geltend macht, die Landkreise würden dazu verpflichtet, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen zu finanzieren, wenn es lediglich auf die Bereitschaft des freien Trägers zum Angebot innerhalb der Bedarfsplanung ankommen sollte, trifft diese Schlussfolgerung so nicht zu. Zum einen bedeutet die Nichtaufnahme in den gemeindlichen Bedarfsplan nicht, dass kein Bedarf besteht (siehe oben). Zum anderen ist es gerade Ausdruck der Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dass er den Bedarf, der durch die Gemeinden nicht gedeckt wird, in eigener Verantwortung sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Finanzierung von Überkapazitäten tunlichst vermieden werden soll. Dies kann aber schon dadurch erreicht werden, dass das Angebot des Klägers bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt wird. Den damit verbundenen Problemen kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern zu begegnen suchen. Zudem liegt es nicht am Kläger, wenn Überkapazitäten dadurch entstehen würden, dass die Bedarfslage ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG.
49 
2. Der Anspruch des Klägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII richtet sich gegen den Beklagten.
50 
a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <228>; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).
51 
aa) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) dahin stehen, ob diese Zuständigkeitsbestimmung durch Bundesrecht (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.1967 - BVerfGE 22, 180) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil auch § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der für den umstrittenen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457), geändert durch Art. 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776) und Art. 6 der 5. AnpassungsVO vom 17.06.1997 (GBl. S. 278) die Land- und Stadtkreise - vorbehaltlich einer Aufgabenübertragung nach § 5 LKJHG - als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
52 
bb) In sachlicher Hinsicht ist für die streitgegenständliche Förderung nach § 74 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dies ergibt sich zunächst aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers festlegt, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geregelt ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers folgt vorliegend nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil nicht die Förderung einer Einrichtung begehrt wird, die den örtlichen Bedarf - bezogen auf das Kreisgebiet - übersteigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für diesen Aufgabenbereich ergibt sich im Übrigen schon aus § 27 Abs. 2 SGB I. Von der sachlichen Zuständigkeit der örtlichen Träger für die Förderung von Kindergärten freier Träger nach § 74 SGB VIII geht auch das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus (so im Ergebnis wohl auch schon BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <228>).
53 
cc) Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Förderungsanspruch auch örtlich zuständig. Denn der Kläger betreibt seinen Kindergarten in Künzelsau, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
54 
3. Die Zuständigkeit des Beklagten zur Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII ist nicht auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen (unten a); ebenso wenig wird diese Zuständigkeit durch landesrechtliche Regelungen verdrängt (unten b). Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die vorrangige Einstandspflicht der kreisangehörigen Gemeinden berufen (unten c).
55 
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten weder gemäß § 26 SGB VIII (unten aa) noch nach § 69 Abs. 2 Satz 1 (unten bb) oder Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (unten cc) auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen ist. Die durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) erfolgte Änderung von § 69 SGB VIII findet für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Anwendung (unten dd).
56 
aa) § 26 Satz 1 SGB VIII erlaubt dem Landesgesetzgeber keine abweichende Zuständigkeitsbestimmung für die Förderung nach § 74 SGB VIII. § 26 SGB VIII steht am Ende des Dritten Abschnitts (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) des zweiten Kapitels des SGB VIII. Dieser Abschnitt behandelt Grundsätze der Förderung (§§ 22, 23 SGB VIII), den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz bzw. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen (§§ 24, 24a SGB VIII) sowie die Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von selbst organisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII). Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von freien Trägern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe enthält dieser Abschnitt nicht. Soweit die Regelungen des dritten Abschnitts auch Zuständigkeitsbestimmungen enthalten (§§ 24 Satz 3, 24 a Abs. 5 SGB VIII), sind diese im vorliegenden Zusammenhang nicht von tragender Bedeutung. Von daher liegt schon vom Ansatz her fern, dass § 26 Satz 1 SGB VIII den Landesgesetzgeber hat ermächtigen wollen, vom SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für die Förderung freier Träger zu normieren. Hinzu kommt, dass § 74 SGB VIII nicht speziell die Förderung von Trägern von Kindergärten regelt, sondern allgemein die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe. Das Bestimmungsrecht der Länder nach § 26 Satz 1 SGB VIII bezieht sich nur auf Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen. Des weiteren weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Landesgesetzgeber nach § 26 Satz 1 SGB VIII nur „Näheres“, nicht aber Abweichendes bestimmen dürfte. Eine landesrechtliche Regelung, die einem freien Träger aber einen Anspruch auf Förderung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen würde, den das Bundesrecht ausdrücklich verleiht, regelt nichts „Näheres“, sondern Abweichendes. Zur Zulässigkeit einer solchen abweichenden Regelung bedürfte es einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Ermächtigung, die jedenfalls nicht in § 26 Satz 1 SGB VIII zu sehen ist.
57 
bb) Der Beklagte hat seine Förderzuständigkeit nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verloren. Hiernach kann das Landesrecht bestimmen, dass auch leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden können. Von dieser Regelungsbefugnis hat das Landesrecht auch Gebrauch gemacht (vgl. § 5 LKJHG). Allerdings hat der Beklagte von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 5 LKJHG keinen Gebrauch gemacht, weshalb es bei seiner Zuständigkeit verbleibt.
58 
cc) Schließlich können nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Auch von dieser Regelungsmöglichkeit hat das Land Gebrauch gemacht (§ 6 LKJHG). Gemäß § 6 LKJHG bedürfte es für eine solche Heranziehung im Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Beklagten und der kreisangehörigen Gemeinde, der die einzelnen Aufgaben bezeichnet und Näheres hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung, Finanzierung sowie Sicherstellung der Leistungen und Angebote regelt. Auch von dieser Möglichkeit der Heranziehung hat der Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht, weshalb dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Aufgabenübertragung an eine Gemeinde im Einzelfall haben würde. Im Übrigen verbliebe es bei der Heranziehung einer Gemeinde in jedem Fall bei der Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Würde eine nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKJHG herangezogene Gemeinde einer Leistungsverpflichtung nicht nachkommen, würde die Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fortbestehen; ein nicht erfüllter Leistungsanspruch könnte jedenfalls dann auch klageweise gegen diesen geltend gemacht werden.
59 
dd) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, welche Auswirkungen sich aus der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) ergeben (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3676, 15/3986 und 15/4045). Denn dieses Gesetz ist erst am 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 des Gesetzes). Für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Betriebsjahres 2004 verbleibt es bei der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB VIII (Fassung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ). Dies ist erkennbar auch vom Landesgesetzgeber so gesehen worden, der auf die ab 01.01.2005 geltende Neufassung von § 69 Abs. 5 SGB VIII mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) reagiert und durch Art. 1 Nr. 5 dieses Änderungsgesetzes eine Anpassung der §§ 3 und 8 KGaG vorgenommen hat.
60 
b) Der Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, dass § 8 des Kindergartengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.04.2003 (GBl. S.164) die Leistungspflicht des Beklagten beseitigt hat.
61 
aa) Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des Finanzausgleichgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) wurde § 8 KGaG neu gefasst. Gemäß Art. 4 Satz 2 des Änderungsgesetzes trat dieses am 01.01.2004 in Kraft; für die Zuschussgewährung im Jahr 2003 verblieb es bei der früheren Fassung des § 8 KGaG (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 4 Satz 1 Änderungsgesetz). Der neu gefasste § 8 KGaG setzt für eine Zuschussgewährung durch die Gemeinde zwingend voraus, dass der freie Träger der Einrichtung nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (§ 8 Abs. 1 KGaG) und dass die Einrichtung in den Bedarfsplan nach § 3 Abs. 2 KGaG aufgenommen worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG). Nach dem ebenfalls neu gefassten § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung steht. Die Bedarfsplanung ist von der Gemeinde unter Beteiligung der anerkannten freien Träger durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KGaG) und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Die Höhe des Zuschusses beträgt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KGaG mindestens 63 % der Betriebsausgaben; die darüber hinaus gehende Förderung wird gemäß § 8 Abs. 4 KGaG in einem Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt, wobei die nach § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und der Verbände der sonstigen freien Träger die Grundlage für die Einzelvereinbarungen von Gemeinden und Einrichtungsträger darstellt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG). Das KGaG geht damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Förderung durch die Sitzgemeinde aus. Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können nur Ausnahmen zugelassen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG); deren Förderung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KGaG durch einen Zuschuss in Höhe von mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben.
62 
bb) Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Neuregelungen des Kindergartenrechts im einzelnen zu ziehen sind (vgl. hierzu: Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201). Denn das ab 01.01.2004 geltende KGaG vermittelt den freien Trägern der Jugendhilfe nur zusätzliche Ansprüche gegen die kreisangehörigen Gemeinden, beseitigt aber nicht den durch das Bundesrecht verliehenen Anspruch des freien Trägers auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus § 74 SGB VIII.
63 
aaa) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte begründen. Ziel der Neuregelung war erkennbar die Übertragung der Förderzuständigkeit vom Land auf die Gemeinden (vgl. Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drucks. 13/1739, S. 1, 9 f) und damit die Bündelung von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung für die Kinderbetreuung auf der örtlichen Ebene (so die Sozialministerin Gönner, BWGZ 2004, 916). Die vorher bestehende duale Förderung sollte durch eine ausschließlich gemeindliche Förderung ersetzt werden. Dadurch sollte die kommunale Selbstverwaltung gestärkt, Verwaltungsaufwand insbesondere bei den Landkreisen verringert und den freien Trägern größere Planungssicherheit gewährleistet werden. Das Verhältnis des neuen Kindergartenrechts zum bestehenden Bundesrecht spricht der Gesetzentwurf nur beiläufig an. So wird auf die Kritik an der Übertragung der Förderzuständigkeit u.a. erwidert, dass diese verkenne, dass es vom Land unverändert anerkannte Aufgabe sei, „... die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ (LT-Drucks. 13/1739, S. 12). Auch Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884) geben keinen Aufschluss über das Verhältnis der landesrechtlichen Neuregelungen zum bundesrechtlichen Förderanspruch. Der Landesgesetzgeber war möglichweise der Auffassung, dass ab dem 01.01.2004 den freien Trägern der Jugendhilfe keine Förderansprüche mehr gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustehen sollten. Über das Verhältnis des Landesrechts zu § 74 SGB VIII, den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der Problematik, wie sich das Verhältnis der freien Träger zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 01.01.2004 praktisch gestalten sollte, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nichts Tragfähiges entnehmen.
64 
bbb) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) entnehmen; jedenfalls wäre eine solche Auslegung bundesrechtswidrig, was zur teilweisen Nichtigkeit des Änderungsgesetzes führen würde (siehe unten ccc).
65 
Der durch das Änderungsgesetz neu gefasste § 8 KGaG behandelt nur das Verhältnis von freien Trägern und Gemeinden. Nach dessen Abs. 1 erhalten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Abs. 1 KGaG bestimmt, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kommt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelt die Höhe der Förderung; § 8 Abs. 5 KGaG handelt von der von den Kirchen und Verbänden zu schließenden Rahmenvereinbarung, die Grundlage für die Einzelverträge nach Absatz 4 sein soll. Das Verhältnis der einzelnen freien Träger zu den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird nicht geregelt. Aus den getroffenen Regelungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der bestehende Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe indirekt rechtlich entfallen ist. Eine solche weit reichende Regelung hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - ausdrücklich im Gesetz getroffen werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm und der verbleibenden Letzt- und Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann nur der Schluss gezogen werden, dass das ab dem 01.01.2004 geltende KGaG den Anspruch der freien Träger auf Förderung nach § 74 SGB VIII rechtlich unberührt gelassen hat.
66 
Eine solche Auslegung des Landesrechts steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Neuregelungen des KGaG. Denn durch die Übertragung der Aufgaben und der (zusätzlichen) Förderzuständigkeit auf die Gemeinden wird dem Gesetzeszweck genügt (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1739, S. 10 f). Die beabsichtigte Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen wurde erreicht. Auch führt die tatsächlich erfolgende Förderung der freien Träger durch die Gemeinden dazu, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe faktisch sowohl von administrativen Aufgaben als auch vom Einsatz eigener finanzieller Mittel entlastet werden. Dieser Entlastungseffekt tritt auch bei parallelem Fortbestand des bundesrechtlichen Förderanspruchs nahezu vollständig ein. Soweit ersichtlich ist die Übertragung der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeinden hinsichtlich der „weitaus überwiegenden Zahl der Einrichtungen“ erfolgreich abgeschlossen worden (so die Sozialministerin Gönner auf der Tagung zum neuen Kindergartengesetz vom 16.11.2004, BWGZ 2004, S. 916; in der sich anschließenden Diskussion wurde geltend gemacht, dass sogar in 98 % aller Fälle das neue Kindergartengesetz einvernehmlich habe umgesetzt werden können, vgl. Fabijancic, BWGZ 2004, 923). Probleme (so die Ministerin, a.a.O., S. 917) gebe es nur bei der Finanzierung von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet wie den Waldorf- und den Waldkindergärten. In gleicher Weise hat sich bei dieser Tagung der Hauptgeschäftsführer des Gemeindetags (BWGZ 2004, 919) geäußert, wonach nur die Aufnahme von überörtlichen Einrichtungen „teilweise zurückhaltend“ erfolgt sei. Wird aber die weitaus überwiegende Zahl der Förderungsfälle auf kommunaler Ebene abschließend abgewickelt und finanziert, so wird der vom Änderungsgesetz bezweckte Abbau der Komplementärförderung sowie die Verwaltungsvereinfachung auch ohne Wegfall des Förderanspruchs nach § 74 SGB VIII weitestgehend faktisch erreicht. Eine Gesetzesauslegung, die vom Fortbestand des (bundesrechtlichen) Förderanspruchs der freien Träger gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nach Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes zum 01.01.2004 ausgeht, nimmt den Neuregelungen des Kindergartengesetzes deshalb nicht die Wirkkraft oder macht diese gar sinnlos.
67 
ccc) Diese Auslegung des Landesrechts ist auch bundesrechtlich zwingend geboten. Nur wenn vom Fortbestand des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 74 SGB VIII über den 01.01.2004 hinaus ausgegangen wird, erweist sich das Landesrecht als bundesrechtskonform. Denn selbst wenn das neue KGaG ausdrücklich eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einschließlich einer ausschließlichen Finanzierungsverantwortung geregelt hätte, hätte eine solche Regelung im Widerspruch zum Bundesrecht gestanden, das ausdrücklich einen Förderanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verleiht.
68 
Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG nichts anderes. Denn diese Regelung des Grundgesetzes entfaltet für die Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung, „solange“ und „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Förderung nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber aber klare Regelungen getroffen. Er hat bestimmt, wer von wem unter welchen Voraussetzungen Förderung verlangen kann (siehe oben). Stand dem Kläger aber bereits vor Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) nach § 74 SGB VIII ein Förderungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu, würde eine landesrechtliche Regelung, die diesen Anspruch beseitigt oder auch nur seine Durchsetzung erschwert, im direkten Widerspruch zum bestehenden Bundesrecht stehen. Eine solche landesrechtliche Regelung wäre - ohne Rückgriff auf Art. 31 GG - bereits aufgrund der Sperr-Kompetenz der bundesrechtlichen Regelung nichtig (vgl. hierzu Clemens in: Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 31 Rdnr. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
69 
cc) Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BVerfG bzw. des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt berufen.
70 
aaa) Mit dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 15.11.1993 ( - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145) hat das BVerfG entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden zur Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze durch das Thüringer Landesrecht nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen habe. Von Klägerseite ist aber nie bestritten worden, dass kreisangehörige Gemeinden im Rahmen der Jugendhilfe zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden können. Dies war nach der vorliegend noch anwendbaren alten Fassung von § 69 SGB VIII zulässig und gilt erst recht nach der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz. Entscheidend ist aber die Frage, ob das geänderte Landesrecht einen bundesrechtlich ausdrücklich eingeräumten Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beseitigen kann. Hierzu verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht.
71 
bbb) Nichts anderes gilt für die gleichfalls in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.12.1998 - LVG 19/97 - NVwZ-RR 1999, 464). Denn das Landesverfassungsgericht prüft ausdrücklich und bejaht die Verträglichkeit des Landesrechts mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 5 SGB VIII, wobei es davon ausgeht, dass Gemeinden einzelne Aufgaben der Jugendhilfe als Verpflichtung auferlegt werden können, wenn das Regel-/Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe und die Gesamt-/Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht berührt werde. Das Verfassungsgericht führt insoweit ausdrücklich aus, dass durch die Inpflichtnahme der Gemeinden diesen lediglich eine Sicherstellungsfunktion auferlegt werde, ... „die neben (!) die Verpflichtung des örtlichen Trägers tritt“ (a.a.O., S. 465); nichts anderes trägt die Klägerseite vor. Das vom Landesverfassungsgericht beurteilte Landesrecht Sachsen-Anhalt ist zudem mit der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg auch nicht vergleichbar, weil die Gemeinden dort an der Finanzierung nur mitzuwirken hatten, neben zusätzlichen Zahlungen von Land und Kreis (a.a.O.). Soweit das Verfassungsgericht dort weiter ausführt, dass der Bundesgesetzgeber keine Festlegung getroffen habe, welche Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen von § 69 Abs. 5 SGB VIII auf die Gemeinden übertragen werden könnten, weshalb der Landesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch machen könne, trifft dies erkennbar nicht den vorliegenden Fall. Denn hinsichtlich der Förderzuständigkeit nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber klare inhaltliche Bestimmungen und Zuständigkeitsregelungen getroffen (siehe oben).
72 
c) Der Kläger ist durch die Neuregelungen des KGaG auch nicht verpflichtet, vorrangig gegen kreisangehörige Gemeinden gerichtlich vorzugehen, um von diesen Förderung zu erlangen oder in die gemeindliche Bedarfsplanung aufgenommen zu werden.
73 
aa) Ansprüche von Leistungsberechtigten, die sich gegen unterschiedliche Leistungsträger richten, bestehen grundsätzlich nebeneinander. Soll die Gewährung der einen Leistung eine andere ausschließen, muss dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gelangen. Gleiches gilt, wenn die unterschiedlichen Leistungen derart im Verhältnis stehen sollen, dass eine Leistung vorrangig gewährt wird bzw. in Anspruch zu nehmen ist und der andere Anspruch nur subsidiär zur Geltung kommen kann. Solche Regelungen hat weder das Landesrecht noch das SGB VIII (vgl. insoweit § 10 SGB VIII) hinsichtlich des streitgegenständlichen Förderanspruchs getroffen. Deshalb ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig in Anspruch nimmt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Gemeinde die begehrte Förderung tatsächlich erbringen wollte, der freie Träger dies aber nicht in Anspruch nimmt, sondern gleichwohl gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen würde. Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aber gerade deswegen in Anspruch, weil von Seiten der Gemeinde keine ausreichende Förderung erfolgt und eine weitergehende Förderung bzw. die Aufnahme in die gemeindliche Bedarfsplanung versagt wird.
74 
bb) Eine vorrangige Klage gegen die Gemeinde erscheint auch deshalb als nicht zumutbar, weil diese kein taugliches Mittel wäre, um den Anspruch des Klägers auf Förderung durchzusetzen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein freier Träger die gemeindliche Bedarfsplanung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen kann, um durch die Aufnahme in die Bedarfsplanung eine gemeindliche Förderung zu erstreiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abg. Dr. Noll, LT-Prot. 13/41, S. 2792). Den bundesrechtlichen Anspruch aus § 74 SGB VIII kann der Kläger aber nicht gegen die Gemeinde durchsetzen, weil diese insoweit nicht passiv legitimiert ist. Ein landesrechtlicher Anspruch auf Förderung steht dem Kläger nicht zu, weil er eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betreibt. in Betracht käme lediglich die Anerkennung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG. Insoweit stünde die Förderung schon dem Grunde nach im Ermessen der Gemeinde. Zudem würde ein Prozesserfolg bestenfalls zu einer abgesenkten Förderung führen, die der Kläger für nicht auskömmlich erachtet. Wenn aber selbst mit einem Klageerfolg keine ausreichende Finanzierung zu erstreiten wäre, ist es nicht sachgerecht, den Kläger auf einen vorrangigen Prozess gegen die eine Förderung versagende Gemeinde zu verweisen, bevor der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere wäre es für den Kläger auch unzumutbar, die einzelnen Entsendegemeinden in einer Vielzahl von Prozessen in Anspruch zu nehmen. Es ist gerade Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass die Leistungen erbracht bzw. Kostenbeiträge der Gemeinden entrichtet werden.
75 
cc) Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern ausschließlich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe letzt- und gesamtverantwortlich für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB VIII und damit auch für die Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen Förderung der freien Träger ist.
76 
aaa) Dies folgt bundesrechtlich durchweg aus den Regelungen des § 79 SGB VIII; bei der Heranziehung von Gemeinden im Einzelfall zudem aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung hinsichtlich sämtlicher nach dem SGB VIII zu erfüllender Aufgaben (hinsichtlich der Aufgaben nach § 76 Abs. 1 SGB VIII vergleiche auch dessen Abs. 2). Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 - 25 SGB VIII; zur Übergangsregelung des § 24a SGB VIII vgl. auch den dortigen Absatz 5) sowie die finanzielle Förderung der insoweit tätigen freien Träger. § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Finanzverantwortung, weshalb hierfür finanzielle Mittel in dem Umfang bereit gestellt sein müssen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt werden können (vgl. hierzu: Kunkel, § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light ? NDV 2001, 412<413>, m.w.N). Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt sowohl hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf Gemeinden als auch bei einer Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger der Jugendhilfe und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass zwar Aufgaben delegiert werden können, nie aber eine gesetzlich zugewiesene Verantwortung.
77 
bbb) Nichts anderes folgt aus dem Landesrecht. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG nehmen die Gemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben „unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe“ wahr. Nach § 3 Abs. Satz 2 KGaG ist die gemeindliche Bedarfsplanung zudem mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen. Auch im Gesetzgebungsverfahren (KGaG-Änderungsgesetz vom 08.04.2003, GBl. S. 161) wurde die bleibende Verantwortung des Landes betont. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drucks. 13/1739, S. 12): „... die vom Land unverändert anerkannte Aufgabe, die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ In den Beratungen des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884, S. 7 f.) wurde betont, dass den Landkreisen auch künftig eine Koordinationsfunktion zugewiesen sei. In diesem Sinne äußerten sich auch der damalige Sozialminister Repnik (LT-Prot. 13/39, S. 2557) und der Abgeordnete Dr. Noll (LT-Prot. 13/41, S. 2795), der darauf hinwies, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar künftig nicht mehr zahlen, aber dafür sorgen müsse, dass die gesetzlich vorgesehene Förderung tatsächlich erreicht werde.
78 
Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu.
II.
79 
Über Art und Maß der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben, weil diese ermessensfehlerhaft sind (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; eine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus (unten 1). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die Sache nicht spruchreif ist (unten 2). Bei dieser Neubescheidung hat der Beklagte die nachfolgenden Erwägungen des Senats zu beachten (unten 3).
80 
1. Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu, hat der Beklagte hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
81 
a) Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte bisher nicht getroffen. Denn er hat den Antrag des Klägers abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen, weil er sich für die Entscheidung über die Förderung als nicht zuständig betrachtete. In diesem Sinne hat der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Stellung genommen. Denn er hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eingeräumt gewesen sei (Klageerwiderung vom 12.01.2005, Seite 2 - Bl. 41 der VG-Akten). Hat die Behörde verkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt war und hat sie deshalb von der an sich gebotenen Ermessensentscheidung abgesehen, handelt sie ermessensfehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
82 
b) Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte darauf beharrt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eröffnet gewesen sei (siehe oben). Von daher liegt es fern, in seinem Vorbringen die Ergänzung unterlassener Ermessenserwägungen zu sehen. Ob dem Vorbringen im Berufungsverfahren solche Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn selbst wenn der Beklagte insoweit tragfähige Erwägungen angestellt hätte, könnte der Ermessensfehler nicht beseitigt werden. Nach seinem klaren Wortlaut sieht § 114 Satz 2 VwGO nur die Möglichkeit vor, defizitäre Ermessenserwägungen „zu ergänzen“. § 114 Satz 2 VwGO eröffnet aber keine Möglichkeit für eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren.
83 
2. Das Gericht kann das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben. Die Sache ist hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung deshalb nicht spruchreif, weshalb der Beklagte zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Bei dieser Neubescheidung ist der Beklagte auch nicht durch die Förderungspraxis der Gemeinden im Kreisgebiet (unten a), die Regelungen des KGaG (unten b) bzw. die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 (unten c) gebunden.
84 
a) Eine Ermessensbindung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit anderen Förderungsfällen besteht im vorliegenden Fall nicht.
85 
aa) Denn der Beklagte fördert unstreitig keine Kindergärten im Kreisgebiet, weshalb der Kläger nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten oder einschlägige Verwaltungsvorschriften rekurrieren und eine Gleichbehandlung mit der sonst üblichen Förderung verlangen kann.
86 
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit der Förderungspraxis der kreisangehörigen Gemeinden besteht gegen den Beklagten nicht. Denn eine Gleichbehandlung kann der Bürger nur verlangen, wenn die heran gezogenen Vergleichsfälle in den Kompetenzbereich der handelnden Stelle fallen. Dies ist zu verneinen, wenn die maßgeblichen Lebenssachverhalte von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt werden. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 <132>).
87 
b) Eine Verpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung folgt auch nicht unmittelbar aus dem KGaG. Denn dieses regelt in § 8 KGaG nur Förderungsansprüche der freien Träger gegen die Gemeinden. Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wollte die Neufassung des § 8 KGaG ausdrücklich beseitigen. Dann kann aber nicht hinsichtlich der Höhe der den freien Trägern zustehenden Förderung wieder direkt auf § 8 Abs. 3 KGaG bzw. dessen Abs. 4 zugegriffen werden.
88 
c) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Förderung in bestimmter Höhe oder Art ergibt sich auch nicht aus der von den Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Nach § 8 Abs. 5 KGaG haben die Kommunalen Landesverbände mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung geschlossen, die Grundsätze hinsichtlich der Planung, des Betriebs und der Finanzierung von Kindergärten enthält und als Grundlage für die Einzelverträge zwischen den Gemeinden und den freien Trägern (§ 8 Abs. 4 KGaG) dienen soll. Diese Rahmenvereinbarung hat ausschließlich empfehlenden Charakter (vgl. die Präambel der Vereinbarung vom 08.04.2003: „Die Vertragspartner empfehlen ihren Mitgliedern, nach dieser Rahmenvereinbarung zu verfahren.“) und bindet die Beteiligten der örtlichen Vereinbarungen nach § 8 Abs. 4 KGaG nicht im rechtlichen Sinne. Wenn aber schon die für die Förderung zuständigen Gemeinden nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden und die freien Träger hieraus nicht berechtigt sind, können sich für den Beklagten hieraus keine Rechtspflichten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung des Klägers ergeben.
89 
3. Der Beklagte muss eigene Erwägungen anstellen, um im Rahmen des § 74 SGB VIII zu einer tragfähigen ermessensfehlerfreien Entscheidung zu gelangen, wobei dieser die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat. Das Gesetz gibt eine Reihe von Ermessensgesichtspunkten vor, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seine Entscheidung einzustellen hat (unten a). Hierbei bestimmt § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass das Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuüben ist (unten b). Bei gleich geeigneten Maßnahmen verschiedener freier Träger ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen (unten c). § 74 Abs. 5 SGB VIII bestimmt schließlich, dass bei der Förderung der freien Träger gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind (unten d).
90 
a) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.04.2002 (- 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <231 ff.>) eine Reihe von zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten genannt, u.a. die Ortsnähe der Einrichtung, eine günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern, die pädagogische Ausrichtung sowie die Betreuungsorganisation. Bereits in dieser Entscheidung hat das BVerwG zum Ausdruck gebracht, dass es besonderer Begründung bedürfte, wenn angebotene Kindergartenplätze einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert würden (a.a.O., S. 233; ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772 <773>; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). In dem Urteil vom 25.11.2004 hat das BVerwG zudem klar gestellt, dass bei der Ermessensentscheidung einzelnen Gesichtspunkten kein überwiegendes Gewicht zugemessen werden könne. Dies gilt namentlich für die „Ortsnähe“ der Einrichtung schon deshalb, weil sich das soziale Umfeld eines Kindergartenkindes nicht auf den Bereich der Wohnsitzgemeinde beschränkt (a.a.O., S. 773). Von daher ist dem Beklagten versagt, bei seiner Ermessensentscheidung entscheidend nach örtlichen Kindergärten und Kindergärten mit übergemeindlichem Einzugsgebiet zu differenzieren und letzteren - in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz KGaG - nur eine abgesenkte Förderung zukommen zu lassen. Versagt sind dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls auch solche Differenzierungen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des SGB VIII stehen würden oder die mit höherrangigem Recht unvereinbar wären. So ist beispielsweise die Selbständigkeit des freien Trägers bei der Zielsetzung sowie der jeweiligen Aufgabendurchführung nach § 4 Abs.1 SGB VIII ausdrücklich geschützt. Dieser besondere Schutz ist nicht nur nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten, sondern steht bei der Ermessensentscheidung auch einer Differenzierung der Förderung der Höhe nach entgegen. Ebenso wäre eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der Zugehörigkeit eines freien Trägers zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unzulässig.
91 
b) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er dem Begehren des Klägers wegen fehlender Haushaltsmittel nicht oder nur teilweise entsprechen kann.
92 
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht gefolgert werden, dass Förderungsanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind. Ebenso wenig kann nach dieser Rechtsprechung gefolgert werden, dass der Antrag auf Förderung vor der Aufstellung des für den Förderungszeitraums geltenden Haushaltsplans gestellt werden muss. Dies schon deshalb, weil der auszugleichende Abmangel ohnehin erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verlässlich vom Träger der Einrichtung festgestellt werden kann. Ohnehin sind Forderungen, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Gesetzeslage rechnen muss, in die Haushaltsplanung einzustellen. Unabhängig hiervon können Forderungen, die sich auf zurückliegende Zeiträume beziehen, bei der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Von daher ist der Antrag des Klägers nicht verspätet gestellt worden und deshalb vom Beklagten zu berücksichtigen.
93 
bb) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf das Fehlen von Haushaltsmitteln berufen, selbst wenn er wegen der landesrechtlichen Förderpflicht der Gemeinden auf eine entsprechende Kreisumlage verzichten würde (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, derer er typischerweise nach der Gesetzeslage bedarf, in die Haushaltsplanung einzustellen. Im vorliegenden Fall ist auch völlig fernliegend, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des Klägers finanziell überfordert werden könnte. Denn der Beklagte macht nicht geltend, dass er von mehreren freien Trägern oder für eine Vielzahl von Einrichtungen oder in nicht vorhersehbarem Umfang auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei und dass deshalb die bereitgestellten und typischerweise für diese Aufgabenerfüllung genügenden Mittel nicht ausreichen würden. Wenn der Beklagte für das Betriebsjahr 2004 aber nur vom Kläger auf Förderung seines Kindergartens in Anspruch genommen wird und dies auch nur in überschaubarer Höhe, dann bedarf keiner Darlegung, dass sich diese Inanspruchnahme „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ hält. Die finanziellen Belastungen, die mit der immer stärkeren Übertragung von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben auf die Kommunen und die Kreise zukommen, sind insgesamt gesehen zwar beachtlich. Es ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass dieses (zunehmende) Leistungsangebot nach dem SGB VIII erklärter Wille des Bundesgesetzgebers ist. Bestrebungen der Länder, die hiermit verbundenen Ausgaben zu beschränken (vgl. z. B.: Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ), sind im Bundestag bisher gescheitert (Pl.Prot. 15/179, S. 16897).
94 
c) Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleich geeigneten Maßnahmen eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei der Maßnahme der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert ist und deren Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet. Da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum unstreitig kein anderer freier Träger eine vergleichbare Maßnahme gefördert wissen will, bedarf keiner Untersuchung, wann von einer solchen gleichen Eignung gesprochen werden könnte. Der Beklagte kann jedenfalls die Förderung nicht im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen anderer freier Träger versagen oder beschränken.
95 
d) Hinsichtlich der konkreten Höhe der Förderung verpflichtet § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII den Beklagten dazu, unterschiedliche Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten, unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII legt zusätzlich fest, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
96 
aa) Hieraus folgt, dass die Förderung des Klägers der Höhe nach grundsätzlich an der Förderung von Kindergärten freier Träger durch die Gemeinden bzw. den gemeindlichen Kindergärten zu orientieren ist. Jede signifikante Abweichung vom dortigen Förderungsumfang bedürfte einer überzeugenden Begründung. Das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Förderung von kommunalen und kirchlichen Kindergärten keinen „closed shop“ geben dürfe, sondern dass andere Anbieter grundsätzlich zum Zuge kommen und gleich behandelt werden müssen. Aus der aus § 79 SGB VIII folgenden Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folgt insbesondere auch, dass dieser in seinem Zuständigkeitsbereich für zumindest vergleichbare Verhältnisse bei der Finanzierung der Einrichtungen der unterschiedlichen Träger, die einen Anspruch dem Grunde nach besitzen, sorgen muss.
97 
bb) Nur durch eine weitgehend gleiche Förderung aller Kindergärten kann auch dem Sinn und Zweck von § 74 SGB VIII genügt werden. Denn wenn es in Baden-Württemberg keine landesrechtliche Regelung gäbe, die die Förderung der Kindergärten den Gemeinden überantwortet, dann müsste der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen freien Träger nach § 74 SGB VIII fördern. Dann müsste er weiterhin Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII hinsichtlich aller betroffenen Träger - einschließlich der Waldorfkindergärten - treffen. Bei einer solchen Entscheidungssituation wäre aber völlig eindeutig, dass der Beklagte nicht einfach kommunale und kirchliche Kindergärten bevorzugen und in anderer Höhe fördern dürfte als beispielsweise Waldorfkindergärten. § 74 Abs. 4 SGB VIII würde dann sogar eher für eine Privilegierung der letzteren sprechen, weil diese stärker an den Interessen der konkret betroffenen Eltern orientiert wären - als beispielsweise kommunale Kindergärten - und deren Einflußnahme auf die Gestaltung der Maßnahme eher gewährleistet wäre. Ebenso würde sich aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, dass dann für die Förderung von Waldorfkindergärten die Grundsätze und Maßstäbe gelten würden, wie sie für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten würden. Wäre eine solche weitgehend gleichmäßige Förderung aller freien Träger nach diesen Grundsätzen aber bundesrechtlich geboten, kann es dem Landesrecht nicht freistehen, eine nach Bundesrecht unzulässige Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Förderung rechtlich oder faktisch herbeizuführen. Von daher hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dafür zu sorgen, dass eine dem Bundesrecht widersprechende, unzulässige unterschiedliche Höhe der Förderung der Kindergärten der verschiedenen freien Träger vermieden wird.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
99 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.12.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 20.10.2009 auf weitergehende Bezuschussung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung ab dem Jahre 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger betreibt in ... einen Waldorfkindergarten mit zwei Gruppen für Kinder von drei bis sechs Jahren („A-Gruppe“) und von zwei bis drei Jahren („B-Gruppe“). Er begehrt von der beklagten Standortgemeinde einen über die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 und 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG ) hinausgehenden Zuschuss.
Bis zum Jahre 2008 förderte die Beklagte die Kindertageseinrichtung des Klägers mit zuletzt ca. 30.000 EUR im Jahr (24.030,72 EUR zuzüglich 75 % der nicht gedeckten Kosten für ... Kinder). Durch das am 1.1.2009 in Kraft getretene Kindertagesbetreuungsgesetz wurde das Fördersystem für Tageseinrichtungen freier Träger geändert. Träger von Kindergärten und gleichgestellten Einrichtungen, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, wird nunmehr gemäß § 8 Abs. 2 KiTaG gegenüber der Standortgemeinde ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben eingeräumt. Für Kinderkrippen, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, beträgt der Zuschuss mindestens 68 % der Betriebsausgaben. In § 8 Abs. 5 KiTaG ist vorgesehen, dass die über die Abs. 2 bis 4 hinausgehende Förderung in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt wird. Mit Schreiben vom 20.10.2009 beantragte der Kläger die dauerhafte freiwillige Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG in Höhe von 70 % des Abmangels der nicht durch die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 und 3 KiTaG gedeckten Betriebskosten. Zur Begründung macht er geltend, die gesetzliche Förderung reiche für einen wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung nicht aus. Der Kläger legte eine Betriebskostenzuschussrechnung für das Jahr 2009 vor. Danach belaufen sich die nicht gedeckten Betriebskosten (unter Berücksichtigung der gemeindeüblichen Elternbeiträge) auf 19.020,-- EUR. Gewähre die Beklagte die beanspruchte freiwillige Förderung von 70 % (entspricht 13.314,-- EUR), reduziere sich der Abmangel auf 5.706,-- EUR. Dieser Abmangel könne mit den tatsächlich erhobenen Elternbeiträgen gedeckt werden, wobei mit der beantragten freiwilligen Förderung sogar ein Überschuss von 3.848,-- EUR erzielt werde, der als Rücklage bzw. zur Senkung der Elternbeiträge verwandt werden könne.
Am 8.12.2009 beriet der Gemeinderat der Beklagten über den Antrag des Klägers. In einer Tischvorlage der Verwaltung wurde der städtische Zuschuss (einschließlich der freiwilligen Leistung) an die kirchlichen Träger für das Jahr 2008 mit 199.919 EUR angegeben. Bei 74 Kindern errechne sich daraus ein Zuschuss pro Kind von 2.702 EUR. Der gesetzliche Zuschuss für den Waldorfkindergarten (63 % der Betriebskosten) für das Jahr 2009 betrage demgegenüber 56.070 EUR, bzw. pro Kind 3.301 EUR. Der Gemeinderat fasste mehrheitlich den Beschluss, den Waldorfkindergarten (lediglich) mit dem gesetzlichen Zuschuss nach § 8 Abs. 2 KiTaG zu fördern.
Mit Bescheid vom 17.12.2009 lehnte die Beklagte einen über die gesetzliche Förderung hinausgehenden Zuschuss ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gemeinderat der Beklagten habe mit großer Mehrheit beschlossen, den Kläger nur den gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben zur Verfügung zu stellen. Zwar gewähre die Beklagte den Trägern der kirchlichen Kindergärten neben der gesetzlichen Förderung einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von 33,5 % des nicht gedeckten Abmangels. Eine Gegenüberstellung der Zuschüsse habe aber gezeigt, dass die kirchlichen Kindergärten trotz freiwilliger Förderung weniger Zuschuss pro Kind erhielten als der Waldorfkindergarten.
Am 15.1.2010 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.12.2009 ein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte geltend, der Kläger könne zumindest eine weitergehende Förderung in Höhe von 33,5 % des nicht gedeckten Abmangels beanspruchen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG folge ein Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Leistungsgewährung. Die Beklagte sei bei der Gewährung von Subventionen verpflichtet, sich an die von ihr entwickelten Maßstäbe zu halten. Sie dürfe nicht im Einzelfall von der üblichen Subventionspraxis abweichen. Bei der Beklagten bestehe die Praxis, bei den kirchlichen Trägern von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Mindestförderung von 63 % der Betriebskosten hinaus eine Abmangelförderung in Höhe von 33,5 % nebst der Berücksichtigung einer Verwaltungspauschale in Höhe von 2.000 EUR vorzunehmen. Der Kläger könne zumindest eine Förderung entsprechend dieser Praxis beanspruchen. Die Beklagte habe bei der Ermessensausübung außerdem die unterschiedliche Finanzkraft der freien Träger sowie den Umstand zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern außer den Elternbeiträgen keine weiteren zusätzlichen Finanzierungsquellen zur Verfügung stünden. Das Argument der Beklagten, die Klägerin erhalte, bezogen auf die geförderten Kindergartenplätze, eine höhere Förderung als die Kirchen, greife nicht. Einer Betriebskosten- und Abmangelfinanzierung seien unterschiedliche Förderhöhen immanent. Anderes gelte nur, wenn die Beklagte sich entschieden hätte, die Einrichtungen mit Pauschalen pro belegtem Kindergartenplatz zu fördern. Nachdem dies nicht der Fall sei, bestehe kein Spielraum für eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen freien Trägern.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteter Anspruch auf die geltend gemachte Leistungsgewährung zu. Er könne sich insbesondere nicht auf Gleichbehandlung gegenüber den kirchlichen Trägern der Kindergärten in ... berufen. Der Gleichheitssatz verwehre der Verwaltung nicht jede Ungleichbehandlung. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergäben sich für die Verwaltung unterschiedliche Anforderungen an den Differenzierungsgrund, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichten. Der Gleichheitssatz sei umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betreffe, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine Lebensverhältnisse geregelt würden. Art. 3 Abs. 1 GG sei vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt würden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Gerade ein solcher Unterschied bestehe zwischen den kirchlichen Trägern einerseits und dem privatgewerblichen Waldorfkindergarten. Denn den kirchlichen Trägern, denen neben dem gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben noch ein freiwilliger Zuschuss in Höhe von 33,5 % des nicht gedeckten Abmangels gewährt werde, werde in Relation weniger Zuschuss pro Kind bezahlt als dem privatgewerblichen Waldorfkindergarten. Dieser Unterschied in der Finanzstruktur beider Träger rechtfertige deren unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Gewährung von Zuschüssen.
Am 14.1.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt die Begründung im Widerspruchsverfahren. Ergänzend wird vorgetragen: Die Behauptung der Beklagten, der Kläger erhalte eine, bezogen auf die geförderten Kindergartenplätze, höhere Förderung als die kirchlichen Träger, werde weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid durch eine nachvollziehbare Kostendarstellung belegt. Angesichts der geringen Personal- und Sachkosten, die den Kläger überhaupt in die Lage versetzten, den Kindergarten zu tragen, sei kaum anzunehmen, dass die kirchlichen Träger trotz einer deutlich großzügigeren Förderung durch die Beklagte geringere Platzkosten pro betreutem Kind hätten. Vielmehr ergebe sich aus den in der Gemeinderatsvorlage vom 30.3.2010 enthaltenen Zahlen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belegung, dass der kirchliche Kindergarten O. höhere Zuschüsse pro Kopf erhalte als der Kindergarten des Klägers. Im Kindergarten des Klägers betrage der Zuschuss pro Kopf im Jahre 2010 3.250 EUR, im Jahre 2011 2.950 EUR. Der Zuschuss pro Kopf für den kirchlichen Kindergarten O. belaufe sich dagegen in den Jahren 2010 und 2011 auf jeweils 3.500 EUR.
Mit Schriftsatz vom 2.4.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Betriebskostenaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2012 sowie eine neue Aufstellung der Zuschusszahlungen der Klägerin an die kirchlichen Kindergärten und den Walddorfkindergarten für die Jahre 2009 und 2011 vorgelegt. Danach betrug der Zuschuss pro Kopf für die kirchlichen Kindergärten O. im Jahre 2009 3.487 EUR und im Jahre 2011 3.555 EUR, für den kirchlichen Kindergarten W. im Jahre 2009 2.908 EUR und im Jahre 2011 2.533 EUR. Demgegenüber habe der Zuschuss pro Kopf für den Waldorfkindergarten im Jahre 2009 3.704 EUR und im Jahre 2011 3.245 EUR betragen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 20.10.2009 auf weitergehende Bezuschussung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung ab dem Jahr 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird vorgetragen: Dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2009 sei die Beschlussfassung des Gemeinderats in der öffentlichen Sitzung am 8.12.2009 vorausgegangenen. Aus der Sitzungsvorlage gehe hervor, dass der städtische Zuschuss pro Kind im Kindergartenjahr 2008 bei den kirchlichen Trägern 2.702 EUR betragen habe, beim Kläger dagegen unter Zugrundelegung der geschätzten Betriebskosten für das Kindergartenjahr 2009 3.301 EUR pro Kind. Dabei sei nicht berücksichtigt, dass sich die Betriebskosten des Klägers im Kindergartenjahr 2009 tatsächlich noch auf 93.135,14 EUR erhöht hätten. Der Kläger habe die zugrundegelegten Betriebskosten lediglich aufgelistet, einen Nachweis oder eine Bestätigung für deren Richtigkeit aber nicht vorgelegt. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der geltend gemachten Betriebskosten. Mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 seien vom Kläger drei Varianten über den offenen Zuschussbetrag vorgelegt worden (kein freiwilliger Zuschuss, freiwilliger Zuschuss i.H.v. 33,5 %, freiwilliger Zuschuss i.H.v. 70 Prozent), in denen der Abmangel in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen werde (Variante 2: 18.087 EUR, Variante 3: 20.087 EUR).
15 
Die Beklagte habe es ermessensfehlerfrei abgelehnt, einen höheren Zuschuss zu gewähren. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Die Ablehnung einer zusätzlichen Abmangelbeteiligung beruhe auf einem sachlichen Grund und sei damit nicht willkürlich. Ein ausreichender sachlicher Grund liege unter anderen deshalb vor, weil der Zuschuss pro Kind beim Kläger unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestzuschusses (63 % der Betriebskosten) höher liege als die Bezuschussung pro Kind bei den kirchlichen Kindergärten. Hinzu komme, dass die unterschiedlichen Träger nicht miteinander vergleichbar seien. Der Unterschied liege insbesondere darin, dass die kirchlichen Träger, anders als der Kläger, an die Kirchliche Angestelltenordnung (KAO) gebunden seien. Auch deshalb entstünden den kirchlichen Trägern höhere Betriebs- und Platzkosten. Diese könnten über die Erhebung ortsüblicher Elternbeiträge nicht in dem Anteil gedeckt werden, wie dies beim Kläger Fall sei. Der Kläger erreiche über die Elternbeiträge einen deutlich höheren Deckungsgrad seiner Betriebskosten als die kirchlichen Träger. Bei den kirchlichen Trägern sei der verbleibende Abmangel dagegen von vornherein höher als beim Kläger. Dies bedürfe der Korrektur, weshalb bei den kirchlichen Trägern eine zusätzliche Abmangelbeteiligung angezeigt sei. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Höhe der Betriebsausgaben im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen und zu bewerten seien. So werde in der Gesetzesbegründung zum Entwurf des KiTaG ausgeführt:
16 
„Die Höhe der Betriebsausgaben, die im konkreten Einzelfall der gesetzlich vorgesehenen Förderung zugrunde zu legen sind, ist nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit zu bestimmen. Vereinbarungen über die Einbeziehung weiterer Betriebsausgaben können getroffen werden. ...“
17 
Die Beklagte habe daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, inwiefern auch eine zusätzliche Subvention in Form der über die gesetzliche Mindestforderung hinausgehenden Abmangelbeteiligung erforderlich und angemessen sei. Aufgrund der unterschiedlichen Betriebskosten und damit dem unterschiedlichen Deckungsanteil über die ortsüblichen Elternbeiträge sei somit eine Differenzierung zulässig und sogar erforderlich. Bei den kirchlichen Kindergärten verbleibe, selbst bei Berücksichtigung der zusätzlichen Abmangelbeteiligung, ein höherer Abmangel im Vergleich zum Kläger, weshalb ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben sei.
18 
Die Beklagte habe nicht die tatsächlichen vom Kläger erhobenen Elternbeiträge berücksichtigt, da diese nicht bekannt seien. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger weitere Einnahmen erzielt habe, da andernfalls nicht erklärbar sei, wie er die nicht gedeckten Ausgaben finanziert habe. Daher sei zu befürchten, dass eine zusätzliche Förderung des Klägers möglicherweise zu einer Überdeckung führe. Dies verstoße gegen subventionsrechtliche Grundsätze, die eine Finanzierung privater Gewinne ausschlössen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts ... sowie auf die von der Beklagten mit der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde sowie dem Kläger geschlossenen Verträge über die Unterhaltung und den Betrieb der Kindergärten der privaten Träger verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist als Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, mit der der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt wird, zulässig. Zwar sieht § 8 Abs. 5 KiTaG, auf den sich der Kläger stützt, vor, dass eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt wird. Daraus ist nach Auffassung der Kammer aber nicht zu schließen, dass sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der freiwilligen Förderung freier Träger durch die Gemeinde zwingend durch Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG zu regeln sind. Die Gemeinde kann vielmehr zumindest über das „ob“ der Förderung im Sinne der Zwei-Stufen-Theorie durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 51 m.w.N.). Dies folgt aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Förderung von Einrichtungen freier Träger verbunden mit der Einräumung eines kommunalen Ermessensspielraums für die freiwillige Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts bedarf es dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, NJW 2004, 1191).
21 
Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags vom 20.10.2009. Dieser Antrag betrifft nach der klarstellenden Äußerung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die freiwillige Förderung der Kindergartengruppe „A-Gruppe“, nicht dagegen die Gruppe für die zwei bis dreijährigen Kinder („B-Gruppe“), die eigenständig abgerechnet wird und deren Kosten auch nicht in die vorliegenden Betriebskostenaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2012 eingegangen sind.
22 
Die Rechtsgrundlage des Anspruchs folgt aus § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG. Nach § 8 Abs. 2 KiTaG erhalten freie und privat-gewerbliche Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 (Kindergärten und gleichgestellte Einrichtungen), die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Der Kläger erfüllt mit dem von ihm betriebenen Waldorfkindergarten diese Voraussetzungen. Demzufolge gewährt die Beklagte dem Kläger auch die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG. Die über die gesetzliche Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger steht nach § 8 Abs. 5 KiTaG im Ermessen der Standortgemeinde (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 111 f.). Der Kläger hat deshalb keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung. Er kann lediglich eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung beanspruchen. Vom Verwaltungsgericht ist zu überprüfen, ob die Ablehnung der freiwilligen Förderung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei sind auch die Maßstäbe des § 74 Abs. 5 SGB VIII zu berücksichtigen, insbesondere in den Blick zu nehmen, ob die Beklagte bei der Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger die gleichen Grundsätze und Maßstäbe angelegt und die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1.09 -, Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger - im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten - von einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszunehmen, widerspricht diesen Grundsätzen.
24 
Die Beklagte fördert die kirchlichen Kindergärten (zwei Gruppen der katholischen Kirchengemeinde in den Kindergärten W. und O. und eine Gruppe der evangelischen Kirchengemeinde im Kindergarten O.) nach Maßgabe der mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge vom 26.11.1996 und der Überleitungsverträge vom 17.12.2003. Die Überleitungsverträge wurden aus Anlass des ab dem 1.1.2004 geltenden neuen Kindergartengesetzes geschlossen. In diesen Verträgen wurde die Geltung der Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 25.7.2003 und eine Änderung der finanziellen Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde vereinbart. In Nr. 1 Sätze 2 und 3 der Überleitungsverträge heißt es:
25 
„An den nach Abzug der Elternbeiträge und dem vorstehend genannten Mindestzuschuss verbleibenden nicht gedeckten Betriebsausgaben beteiligt sich die bürgerliche Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 KGaG mit 33,5 %.
26 
Die Aufwendungen für die verwaltungstechnische Betreuung der Einrichtung (z.B. Aufwendungen für die Rechnungsführung, Aufstellung des Sonderhaushaltsplanes) werden pauschal mit 2.000 EUR berücksichtigt.“
27 
Die Beklagte wendet daher gegenüber den kirchlichen Kindergartenträgern ein System der freiwilligen Förderung in Form der Abmangelbeteiligung an, das der gesetzlichen Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG (Beteiligung an den Betriebsausgaben) nachgebildet ist.
28 
Der Kläger betreibt eine Einrichtung, die mit den kirchlichen Kindergärten vergleichbar ist. In beiden Fällen handelt es sich um Kindergärten im Sinne des § 1 Abs. 2 KiTaG, die jeweils in die Bedarfsplanung der Beklagten aufgenommen sind. Die Beklagte ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Waldorfkindergarten des Klägers nach den gleichen Maßstäben wie die kirchlichen Kindergärten zu fördern. Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn zwischen dem Waldorfkindergarten und den kirchlichen Kindergärten Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie es rechtfertigen, die Einrichtung des Klägers von der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszuschließen.
29 
Die Beklagte stützt sich in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich auf einen Gesichtspunkt, nämlich den Umstand, dass eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind gezeigt habe, dass an die kirchlichen Träger ein geringerer (gesetzlicher und freiwilliger) Zuschuss pro Kind bezahlt werde als an den Waldorfkindergarten des Klägers unter Zugrundelegung nur der gesetzlichen Förderung. Welche Beträge die Beklagte dabei zu Grunde legte, wird allerdings weder im Ablehnungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid angegeben. Eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind enthält nur die Tischvorlage der Verwaltung zur Sitzung des Gemeinderats am 8.12.2009, in der der Beschluss gefasst wurde, dem Kläger (nur) den gesetzlichen Zuschuss von 63 % der Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 2 KiTaG zu gewähren. In dieser Tischvorlage wird bei den kirchlichen Trägern der Zuschuss für das Jahr 2008 mit 199.919 EUR angegeben. Daraus errechne sich bei einer Anzahl von 74 Kindern ein Zuschuss pro Kind in Höhe von 2.702 EUR. Demgegenüber betrügen die geschätzten Betriebskosten des Waldorfkindergarten im Jahr 2009 89.000 EUR. Der gesetzliche Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben betrage 56.070 EUR, abzüglich der interkommunalen Förderung von auswärtigen Kindern 49.510 EUR. Daraus errechne sich bei zur Zeit fünfzehn Kindern ein Zuschuss pro Kind für den Waldorfkindergarten in Höhe von 3.301 EUR.
30 
Der von der Beklagten herangezogene Gesichtspunkt rechtfertigt es von vornherein nicht, den auf dauerhafte - und damit über das Kalenderjahr 2009 hinausgehende -freiwillige Förderung nach § 8 Abs. 5 KiTaG abzulehnen. Denn die in der Tischvorlage genannten Beträge sagen nichts dazu aus, ob der von der Beklagten gezogene Vergleich auch für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre zutrifft. Der Kläger hat Gegenüberstellungen des Zuschusses pro Kind für die kirchlichen Kindergärten und den Waldorfkindergarten für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Diese Aufstellungen zeigen, dass der Zuschuss pro Kind für die kirchlichen Kindergärten O. in den Jahren 2010 und 2011 mit 3.500 EUR bzw. 3.555 EUR höher war als der dem Kläger in diesem Zeitraum gewährte (gesetzliche) Zuschuss pro Kind in Höhe von 3.250 EUR bzw. 3.245 EUR. Damit trifft die von der Beklagten angeführte Begründung ihrer Ermessensentscheidung - soweit es um die Jahre 2010 und 2011 geht - schon vom Tatsächlichen her nicht zu. Schon deshalb ist von der Beklagten über eine freiwillige Förderung des Kindergartens des Klägers für den Zeitraum ab dem Jahre 2010 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.
31 
Unabhängig davon kann der im Ablehnungsbescheid ausschließlich genannte Umstand, dass der Kläger im Vergleich zu den kirchlichen Trägern einen höheren Zuschuss pro Kind erhalte, ohnehin nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG rechtfertigen. Dies gilt auch für das Jahr 2009. Für die im Ermessen der Gemeinde stehende Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG sind verschiedene Instrumente denkbar. Neben der von der Beklagten gewählten Form der Abmangelbeteiligung, die das Kostenrisiko auf Zuschussgeber und Zuschussempfänger verteilt, ist auch das Förderinstrument des platzbezogenen Zuschusses denkbar, das für den Zuschussgeber eine größere Planungssicherheit bietet, allerdings dem Zuschussempfänger das alleinige Risiko für Kostensteigerungen, etwa durch eine mangelnde Auslastung, aufbürdet. Wendet die Gemeinde das Förderinstrument der Abmangelbeteiligung an, wird dies bei mehreren geförderten freien Trägern zwangsläufig zu unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind führen. Der Zuschuss pro Kind wird zum einen durch die Betriebsausgaben, zum anderen durch die Zahl der betreuten Kinder bestimmt. Diese Faktoren werden in den einzelnen Tageseinrichtungen - bedingt durch Unterschiede in der Personalausstattung, bei den Personalkosten, in der Struktur und Höhe der sonstigen Betriebskosten und bei der Auslastung der Einrichtung - regelmäßig variieren, so dass bei einer Förderung in der Form der Abmangelbeteiligung im Vergleich der verschiedenen Einrichtungen auch mit unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind zu rechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass einer Betriebskosten- und Abmangelfinanzierung unterschiedliche Förderhöhen pro Kind systemimmanent sind. Daraus folgt, dass bei der Anwendung der Förderpraxis der Abmangelbeteiligung ein (aus Sicht der Gemeinde) zu hoher Zuschuss pro Kind kein Kriterium für die Ablehnung einer freiwilligen Förderung sein kann. Dies wird gerade auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Höhe des Zuschusses pro Kind variiert auch bei den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten deutlich. So betrug der Zuschuss pro Kopf im Jahre 2009 für die kirchlichen Kindergärten O. 3.487 EUR, für den kirchlichen Kindergarten W. lediglich 2.908 EUR. Im Jahre 2011 vergrößerte sich die Abweichung sogar auf über 1.000 EUR (O.: 3.555 EUR, W. 2.533 EUR). Die Kindergärten O. erhielten die volle freiwillige Förderung in Form der Abmangelbeteiligung, obwohl dies im Vergleich mit dem Kindergarten W. mit einem erheblich höheren Zuschuss pro Kopf verbunden war. Der höhere Zuschuss pro Kopf für die kirchlichen Kindergärten O. hatte demnach - anders als beim Kläger - keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG.
32 
Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung ergänzend auf die Bindung der kirchlichen Träger an die Kirchliche Anstellungsordnung verweist, die höhere Betriebskosten der kirchlichen Träger nach sich ziehe, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung des Waldorfkindergartens, zumal dieser sich seinerseits auf höhere Kosten, etwa durch den Betrieb in gemieteten Räumen, berufen kann. Selbst wenn unterstellt wird, die kirchlichen Träger hätten im Vergleich zum Kläger höhere Personalkosten (ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann das Gericht mangels vorliegender Daten nicht beurteilen), bietet das bestehende Fördersystem gem. § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG hierfür einen hinreichenden Ausgleich. Es kann auch nicht gesagt werden, die kirchlichen Träger könnten einen Abmangel nicht in dem Maße wie der Kläger über Elternbeiträge decken. Insoweit unterliegen beide freien Träger den Grenzen, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot an und Nachfrage nach Kindergartenplätzen ergeben. Schließlich kann die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine freiwillige Förderung des Klägers zu einer „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens führen könnte. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen über die Betriebskosten von 2009 bis 2011, die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet worden sind, weisen jeweils einen erheblichen Abmangel aus (zwischen 19.366 EUR und 20.087 EUR). Da der Kläger lediglich die Beteiligung der Klägerin an diesem Abmangel beanspruchen kann, ist keine „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens zu erwarten.
33 
Der Gemeinde steht es frei, ihre Verwaltungsübung aus sachlichen Gründen - etwa zur Begrenzung ihrer freiwilligen Leistungen - zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 B 21.00 -, juris). Diese Anpassung muss allerdings gegenüber den verschiedenen freien Trägern (hier: Kirchengemeinden und Kläger) einheitlich erfolgen. Insbesondere kann die Höhe des Zuschusses durch ein kommunales Förderkonzept, in dem die Grundsätze der Förderung einschließlich der Angemessenheit der Betriebsausgaben definiert werden (vgl. Dürr, a.a.O., S. 112; Dürr, Kinderbetreuung im Spannungsfeld von Rechtsanspruch und Finanzierbarkeit, BWGZ 2010, 105), beeinflusst werden. All dies setzt aber voraus, dass auch die mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge dem neuen Fördersystem bzw. den geänderten Fördergrundsätzen angepasst werden. Solange dies nicht geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, den Kindergarten des Klägers nach den bisherigen gegenüber den Kirchengemeinden angewandten Grundsätzen zu fördern.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
35 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist als Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, mit der der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt wird, zulässig. Zwar sieht § 8 Abs. 5 KiTaG, auf den sich der Kläger stützt, vor, dass eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt wird. Daraus ist nach Auffassung der Kammer aber nicht zu schließen, dass sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der freiwilligen Förderung freier Träger durch die Gemeinde zwingend durch Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG zu regeln sind. Die Gemeinde kann vielmehr zumindest über das „ob“ der Förderung im Sinne der Zwei-Stufen-Theorie durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 51 m.w.N.). Dies folgt aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Förderung von Einrichtungen freier Träger verbunden mit der Einräumung eines kommunalen Ermessensspielraums für die freiwillige Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts bedarf es dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, NJW 2004, 1191).
21 
Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags vom 20.10.2009. Dieser Antrag betrifft nach der klarstellenden Äußerung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die freiwillige Förderung der Kindergartengruppe „A-Gruppe“, nicht dagegen die Gruppe für die zwei bis dreijährigen Kinder („B-Gruppe“), die eigenständig abgerechnet wird und deren Kosten auch nicht in die vorliegenden Betriebskostenaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2012 eingegangen sind.
22 
Die Rechtsgrundlage des Anspruchs folgt aus § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG. Nach § 8 Abs. 2 KiTaG erhalten freie und privat-gewerbliche Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 (Kindergärten und gleichgestellte Einrichtungen), die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Der Kläger erfüllt mit dem von ihm betriebenen Waldorfkindergarten diese Voraussetzungen. Demzufolge gewährt die Beklagte dem Kläger auch die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG. Die über die gesetzliche Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger steht nach § 8 Abs. 5 KiTaG im Ermessen der Standortgemeinde (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 111 f.). Der Kläger hat deshalb keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung. Er kann lediglich eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung beanspruchen. Vom Verwaltungsgericht ist zu überprüfen, ob die Ablehnung der freiwilligen Förderung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei sind auch die Maßstäbe des § 74 Abs. 5 SGB VIII zu berücksichtigen, insbesondere in den Blick zu nehmen, ob die Beklagte bei der Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger die gleichen Grundsätze und Maßstäbe angelegt und die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1.09 -, Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger - im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten - von einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszunehmen, widerspricht diesen Grundsätzen.
24 
Die Beklagte fördert die kirchlichen Kindergärten (zwei Gruppen der katholischen Kirchengemeinde in den Kindergärten W. und O. und eine Gruppe der evangelischen Kirchengemeinde im Kindergarten O.) nach Maßgabe der mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge vom 26.11.1996 und der Überleitungsverträge vom 17.12.2003. Die Überleitungsverträge wurden aus Anlass des ab dem 1.1.2004 geltenden neuen Kindergartengesetzes geschlossen. In diesen Verträgen wurde die Geltung der Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 25.7.2003 und eine Änderung der finanziellen Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde vereinbart. In Nr. 1 Sätze 2 und 3 der Überleitungsverträge heißt es:
25 
„An den nach Abzug der Elternbeiträge und dem vorstehend genannten Mindestzuschuss verbleibenden nicht gedeckten Betriebsausgaben beteiligt sich die bürgerliche Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 KGaG mit 33,5 %.
26 
Die Aufwendungen für die verwaltungstechnische Betreuung der Einrichtung (z.B. Aufwendungen für die Rechnungsführung, Aufstellung des Sonderhaushaltsplanes) werden pauschal mit 2.000 EUR berücksichtigt.“
27 
Die Beklagte wendet daher gegenüber den kirchlichen Kindergartenträgern ein System der freiwilligen Förderung in Form der Abmangelbeteiligung an, das der gesetzlichen Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG (Beteiligung an den Betriebsausgaben) nachgebildet ist.
28 
Der Kläger betreibt eine Einrichtung, die mit den kirchlichen Kindergärten vergleichbar ist. In beiden Fällen handelt es sich um Kindergärten im Sinne des § 1 Abs. 2 KiTaG, die jeweils in die Bedarfsplanung der Beklagten aufgenommen sind. Die Beklagte ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Waldorfkindergarten des Klägers nach den gleichen Maßstäben wie die kirchlichen Kindergärten zu fördern. Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn zwischen dem Waldorfkindergarten und den kirchlichen Kindergärten Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie es rechtfertigen, die Einrichtung des Klägers von der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszuschließen.
29 
Die Beklagte stützt sich in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich auf einen Gesichtspunkt, nämlich den Umstand, dass eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind gezeigt habe, dass an die kirchlichen Träger ein geringerer (gesetzlicher und freiwilliger) Zuschuss pro Kind bezahlt werde als an den Waldorfkindergarten des Klägers unter Zugrundelegung nur der gesetzlichen Förderung. Welche Beträge die Beklagte dabei zu Grunde legte, wird allerdings weder im Ablehnungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid angegeben. Eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind enthält nur die Tischvorlage der Verwaltung zur Sitzung des Gemeinderats am 8.12.2009, in der der Beschluss gefasst wurde, dem Kläger (nur) den gesetzlichen Zuschuss von 63 % der Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 2 KiTaG zu gewähren. In dieser Tischvorlage wird bei den kirchlichen Trägern der Zuschuss für das Jahr 2008 mit 199.919 EUR angegeben. Daraus errechne sich bei einer Anzahl von 74 Kindern ein Zuschuss pro Kind in Höhe von 2.702 EUR. Demgegenüber betrügen die geschätzten Betriebskosten des Waldorfkindergarten im Jahr 2009 89.000 EUR. Der gesetzliche Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben betrage 56.070 EUR, abzüglich der interkommunalen Förderung von auswärtigen Kindern 49.510 EUR. Daraus errechne sich bei zur Zeit fünfzehn Kindern ein Zuschuss pro Kind für den Waldorfkindergarten in Höhe von 3.301 EUR.
30 
Der von der Beklagten herangezogene Gesichtspunkt rechtfertigt es von vornherein nicht, den auf dauerhafte - und damit über das Kalenderjahr 2009 hinausgehende -freiwillige Förderung nach § 8 Abs. 5 KiTaG abzulehnen. Denn die in der Tischvorlage genannten Beträge sagen nichts dazu aus, ob der von der Beklagten gezogene Vergleich auch für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre zutrifft. Der Kläger hat Gegenüberstellungen des Zuschusses pro Kind für die kirchlichen Kindergärten und den Waldorfkindergarten für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Diese Aufstellungen zeigen, dass der Zuschuss pro Kind für die kirchlichen Kindergärten O. in den Jahren 2010 und 2011 mit 3.500 EUR bzw. 3.555 EUR höher war als der dem Kläger in diesem Zeitraum gewährte (gesetzliche) Zuschuss pro Kind in Höhe von 3.250 EUR bzw. 3.245 EUR. Damit trifft die von der Beklagten angeführte Begründung ihrer Ermessensentscheidung - soweit es um die Jahre 2010 und 2011 geht - schon vom Tatsächlichen her nicht zu. Schon deshalb ist von der Beklagten über eine freiwillige Förderung des Kindergartens des Klägers für den Zeitraum ab dem Jahre 2010 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.
31 
Unabhängig davon kann der im Ablehnungsbescheid ausschließlich genannte Umstand, dass der Kläger im Vergleich zu den kirchlichen Trägern einen höheren Zuschuss pro Kind erhalte, ohnehin nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG rechtfertigen. Dies gilt auch für das Jahr 2009. Für die im Ermessen der Gemeinde stehende Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG sind verschiedene Instrumente denkbar. Neben der von der Beklagten gewählten Form der Abmangelbeteiligung, die das Kostenrisiko auf Zuschussgeber und Zuschussempfänger verteilt, ist auch das Förderinstrument des platzbezogenen Zuschusses denkbar, das für den Zuschussgeber eine größere Planungssicherheit bietet, allerdings dem Zuschussempfänger das alleinige Risiko für Kostensteigerungen, etwa durch eine mangelnde Auslastung, aufbürdet. Wendet die Gemeinde das Förderinstrument der Abmangelbeteiligung an, wird dies bei mehreren geförderten freien Trägern zwangsläufig zu unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind führen. Der Zuschuss pro Kind wird zum einen durch die Betriebsausgaben, zum anderen durch die Zahl der betreuten Kinder bestimmt. Diese Faktoren werden in den einzelnen Tageseinrichtungen - bedingt durch Unterschiede in der Personalausstattung, bei den Personalkosten, in der Struktur und Höhe der sonstigen Betriebskosten und bei der Auslastung der Einrichtung - regelmäßig variieren, so dass bei einer Förderung in der Form der Abmangelbeteiligung im Vergleich der verschiedenen Einrichtungen auch mit unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind zu rechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass einer Betriebskosten- und Abmangelfinanzierung unterschiedliche Förderhöhen pro Kind systemimmanent sind. Daraus folgt, dass bei der Anwendung der Förderpraxis der Abmangelbeteiligung ein (aus Sicht der Gemeinde) zu hoher Zuschuss pro Kind kein Kriterium für die Ablehnung einer freiwilligen Förderung sein kann. Dies wird gerade auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Höhe des Zuschusses pro Kind variiert auch bei den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten deutlich. So betrug der Zuschuss pro Kopf im Jahre 2009 für die kirchlichen Kindergärten O. 3.487 EUR, für den kirchlichen Kindergarten W. lediglich 2.908 EUR. Im Jahre 2011 vergrößerte sich die Abweichung sogar auf über 1.000 EUR (O.: 3.555 EUR, W. 2.533 EUR). Die Kindergärten O. erhielten die volle freiwillige Förderung in Form der Abmangelbeteiligung, obwohl dies im Vergleich mit dem Kindergarten W. mit einem erheblich höheren Zuschuss pro Kopf verbunden war. Der höhere Zuschuss pro Kopf für die kirchlichen Kindergärten O. hatte demnach - anders als beim Kläger - keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG.
32 
Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung ergänzend auf die Bindung der kirchlichen Träger an die Kirchliche Anstellungsordnung verweist, die höhere Betriebskosten der kirchlichen Träger nach sich ziehe, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung des Waldorfkindergartens, zumal dieser sich seinerseits auf höhere Kosten, etwa durch den Betrieb in gemieteten Räumen, berufen kann. Selbst wenn unterstellt wird, die kirchlichen Träger hätten im Vergleich zum Kläger höhere Personalkosten (ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann das Gericht mangels vorliegender Daten nicht beurteilen), bietet das bestehende Fördersystem gem. § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG hierfür einen hinreichenden Ausgleich. Es kann auch nicht gesagt werden, die kirchlichen Träger könnten einen Abmangel nicht in dem Maße wie der Kläger über Elternbeiträge decken. Insoweit unterliegen beide freien Träger den Grenzen, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot an und Nachfrage nach Kindergartenplätzen ergeben. Schließlich kann die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine freiwillige Förderung des Klägers zu einer „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens führen könnte. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen über die Betriebskosten von 2009 bis 2011, die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet worden sind, weisen jeweils einen erheblichen Abmangel aus (zwischen 19.366 EUR und 20.087 EUR). Da der Kläger lediglich die Beteiligung der Klägerin an diesem Abmangel beanspruchen kann, ist keine „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens zu erwarten.
33 
Der Gemeinde steht es frei, ihre Verwaltungsübung aus sachlichen Gründen - etwa zur Begrenzung ihrer freiwilligen Leistungen - zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 B 21.00 -, juris). Diese Anpassung muss allerdings gegenüber den verschiedenen freien Trägern (hier: Kirchengemeinden und Kläger) einheitlich erfolgen. Insbesondere kann die Höhe des Zuschusses durch ein kommunales Förderkonzept, in dem die Grundsätze der Förderung einschließlich der Angemessenheit der Betriebsausgaben definiert werden (vgl. Dürr, a.a.O., S. 112; Dürr, Kinderbetreuung im Spannungsfeld von Rechtsanspruch und Finanzierbarkeit, BWGZ 2010, 105), beeinflusst werden. All dies setzt aber voraus, dass auch die mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge dem neuen Fördersystem bzw. den geänderten Fördergrundsätzen angepasst werden. Solange dies nicht geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, den Kindergarten des Klägers nach den bisherigen gegenüber den Kirchengemeinden angewandten Grundsätzen zu fördern.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
35 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 7 K 444/07 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Studiengebühren.
Der am … 1990 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2004/2005 bei der beklagten Hochschule im Studiengang "Technische Redaktion" immatrikuliert. Am 28.12.2005 trat das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und anderer Gesetze in Kraft, das ab dem Sommersemester 2007 die Erhebung allgemeiner Studiengebühren für "grundständige Studiengänge und für konsekutive Masterstudiengänge" an staatlichen Hochschulen und an Berufsakademien in Höhe von 500 EUR je Semester vorsieht. Gestützt auf dieses Gesetz verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 14.12.2006, für das Sommersemester 2007 und für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR je Semester zu entrichten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11.7.2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die gegen die Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht erhobenen Einwendungen seien unbegründet. Gegen das ihm am 4.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.10.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 29.11.2007 begründet hat.
II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie entgegen § 124 a Abs. 3 VwGO nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist begründet worden ist. Sie ist deshalb gemäß § 125 Abs. 2 S. 1 VwGO zu verwerfen. Die Entscheidung darüber kann nach § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO durch Beschluss ergehen. Der Senat hat die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise vorher gehört.
Nach § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugelassene Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO trifft dazu nähere Bestimmungen. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1.11.1996 (6. VwGOÄndG) eingeführte Begründungspflicht orientiert sich an der entsprechenden Regelung für die Berufung im Zivilprozess (seinerzeit § 519 Abs. 3 ZPO, jetzt § 520 Abs. 3 ZPO) und verfolgt wie diese den Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs in der Berufung zu erreichen und das Berufungsverfahren dadurch zu straffen und zu beschleunigen (BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67; Urt. v. 30.6.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117). Die Begründung muss deshalb zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Soweit die Berufung nicht auf neue Tatsachen oder Erkenntnisse gestützt wird, ist mithin eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Die pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz reicht dafür nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 3.3.2005 - 5 B 58.04 - Juris; ebenso die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. u. a. Urt. v. 6.3.1997 - VII ZB 26/96 - NJW 1997, 1787; Urt. v. 24.2.1994 - VII ZR 127/93 - NJW 1994, 1481; Beschl. v. 10.7.1990 - XI ZB 5/90 - NJW 1990, 2628). Das Gleiche gilt für die bloße Wiederholung dieses Vortrags (BGH, Urt. v. 6.3.1997, aaO; BAG, Urt. v. 10.2.2005 - 6 AZR 183/04 - NJW 2005, 1884 zu § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 ZPO; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 56; Happ in: Eyermann, 12. Aufl., 124 a Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rn. 71 in Verbindung mit Rn. 49; Seibert in: Nomos Komm. zur VwGO, § 124 a Rn. 337; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.12.2001 - 8 S 2385/01 - NVwZ-RR 2002, 472 zum Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO).
Den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO entspricht der als Berufungsbegründung bezeichnete Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2007 nicht. Der Schriftsatz ist nahezu wörtlich identisch mit Schriftsätzen, welche die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem Ergehen des angefochtenen Urteils in anderen die Erhebung von Studiengebühren betreffenden Verfahren beim Verwaltungsgericht eingereicht hat. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als es in der Berufsbegründung des Klägers vor den Ausführungen zur Rechtslage heißt: "Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage des Klägers am 11.7.2007 abgewiesen und das LHG als mit höherrangigem Recht vereinbar gesehen und im Einklang stehend mit materiellem Verfassungsrecht. Dagegen wendet sich der Kläger weiterhin mit seiner Berufung", während in den genannten anderen Schriftsätzen an dieser Stelle steht: "Die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage ist ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, vgl. § 11 LHG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO". Die sich an diese einleitenden Sätze anschließenden Ausführungen zur Rechtslage stimmen Wort für Wort miteinander überein. Eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu den zahlreichen gegen die Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht erhobenen Einwendungen findet dementsprechend noch nicht einmal ansatzweise statt. Über die Gründe, aus denen der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den verschiedenen Fragen für unrichtig hält, gibt der Schriftsatz vom 29.11.2007 folglich in keiner Weise Auskunft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG auf 1.000 EUR festgesetzt.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik, der einen Waldorfkindergarten in Künzelsau betreibt. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für diesen Kindergarten für das Rechnungsjahr 2004.
Mit Schreiben vom 13.02.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte die Aufnahme des Waldorfkindergartens Künzelsau in die Jugendhilfeplanung des Landkreises sowie eine angemessene finanzielle Förderung. Zur Begründung machte er geltend, dass die Stadt Künzelsau die Aufnahme des Waldorfkindergartens in die Bedarfsplanung der Stadt abgelehnt habe und auch nur bereit sei, den um 10 % verminderten Gruppenzuschuss nach dem Kindergartengesetz 2002 als Freiwilligkeitsleistung zu gewähren (ca. 14.000 EUR). Ein solcher Betrag sei für den Betrieb des Kindergartens völlig unzureichend. Nach den Regelungen des neuen Kindergartengesetzes werde ein Zuschuss von mindestens 63 % der Betriebskosten vorgeschrieben. Die Einstandspflicht des Beklagten sei auch nicht durch die zum 01.01.2004 erfolgte Änderung des Kindergartengesetzes entfallen. Als Grundlage für die Kostenberechnung legte der Kläger seinen Haushaltsplanentwurf Nr. 2 für das Jahr 2004 vor. Hierin wurden die voraussichtlichen Gesamtausgaben für das Jahr 2004 mit 95.000 EUR veranschlagt. Als voraussichtliche Einnahmen hatte der Kläger Kindergartengebühren in Höhe von 13.200 EUR, einen Trägerzuschuss von 21.950 EUR sowie Zuschüsse der Gemeinde und des Kreises von jeweils 29.925 EUR (= jeweils 31,5 %) zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom 20.04.2004 lehnte der Beklagte eine Förderung des Kindergartens des Klägers ab. Nach den Regelungen des am 01.01.2004 in Kraft getretenen neuen Kindergartengesetzes sei die Planungs- und Finanzierungsverantwortung auf die Kommunen übergegangen, die somit für eine Förderung ausschließlich zuständig seien. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben vom 20.04.2004 nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 10.05.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.04.2004 ein. In der Begründung wies der Kläger auf die fortbestehende Gesamtverantwortung des Beklagten hin. Die Änderung des Landesrechts könne nicht die fortbestehende bundesrechtliche Regelung unterlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im Kreisgebiet erfüllten die Gemeinden seit vielen Jahren absprachegemäß die Aufgaben der Kinderbetreuung für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierdurch erfüllten die Gemeinden auch den Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz in eigener Zuständigkeit. Diese Praxis sei durch das seit 01.01.2004 geltende Kindergartengesetz nun ausdrücklich normiert worden. Eine Erhebung zu Beginn des Jahres 2004 habe ergeben, dass bei allen Gemeinden im Kreisgebiet ein ausreichendes und hinreichend differenziertes Kindergartenplatzangebot bestehe. So stünden für insgesamt 4.343 Kinder (ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) insgesamt 4.787 Kindergartenplätze zur Verfügung. Damit ergebe sich für das Betriebsjahr 2004 eine Überdeckung von 110,2 %; in der Stadt Künzelsau von 107,4 %, wobei die Plätze im Waldorfkindergarten nicht mitgerechnet seien. Wegen der Bedarfsdeckung durch die Kreisgemeinden sei auch eine eigene Kindergartenbedarfsplanung durch den Beklagten entbehrlich. Auch sei eine Förderung weiterer Kindergartenplätze oder weiterer Gruppen nicht notwendig. Angesichts des hohen Investitionskostenaufwands für die bereits bestehenden Kindergartenplätze könne die Schaffung weiterer Überkapazitäten nicht verlangt werden, zumal die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen ihres Lebensumfeldes wie in den kommunalen und kirchlichen Kindergärten gegenüber einem Waldorfkindergarten mit sonderpädagogischer Ausrichtung vorzugswürdig sei. Für den Betrieb des Waldorfkindergartens werde gleichwohl von der Stadt Künzelsau auf freiwilliger Basis ab Januar 2004 ein Zuschuss von monatlich über 1.800 EUR gewährt, obwohl dieser Kindergarten nicht in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen worden sei. Eine weitere Bezuschussung durch den Kreis komme auch nicht im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten in Betracht. Zudem seien im Haushaltsplan des Beklagten für eine solche Förderung keine Mittel eingestellt.
Der Kläger hat am 13.09.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der Beklagte habe seinen Förderungsanspruch ermessensfehlerhaft abgelehnt. Denn er habe das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt nicht gebraucht, jedenfalls aber nicht am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet. Der Beklagte habe die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG verkannt und übersehen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich eine Ausnahmeentscheidung zu treffen gewesen sei. Diese Ausnahmeregelung beziehe sich nicht nur auf die gemeindliche Förderung. § 8 KGaG müsse bundesrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Gesamtverantwortung des Kreises nach §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 79 SGB VIII beachtet werde. Die gemeindliche Förderung nach § 8 KGaG lasse die übergemeindliche Förderung nach § 74 SGB VIII unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klagebegründung vom 11.11.2004 sowie den Schriftsatz vom 11.02.2005 Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 
Er hat geltend gemacht, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Förderung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung besitze. Nach § 8 KGaG komme allein den Gemeinden die Finanzierungsverantwortung zu und seien allein diese für die Entscheidung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten zuständig. Die Regelungen des KGaG seien abschließend. Ein Ermessensfehler könne nicht vorliegen, weil ihm überhaupt kein Ermessen eröffnet sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 12.01.2005 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 20.04.2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klage sei als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg, weil die ablehnenden Bescheide des Beklagten rechtswidrig seien und der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags habe. Dieser Anspruch folge aus § 74 SGB VIII. Hiernach solle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben seien. Für eine solche Förderung sei der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sachlich und örtlich zuständig, da der Einzugsbereich des vom Kläger betriebenen Waldorfkindergartens auf das Kreisgebiet beschränkt sei. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII für die geplante Maßnahme sei unstreitig. Dies folge im Übrigen auch daraus, dass in der vergangenen Zeit nach Maßgabe der Landesrichtlinien Zuschüsse gewährt worden seien. Der Kläger erbringe auch eine angemessene Eigenleistung. Aus dem Finanzplan 2004 gehe hervor, dass ca. 30 % der Gesamtkosten als Eigenleistung erbracht würden. Dies sei in jedem Fall ausreichend. Der Kläger sei schließlich auch unstreitig als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und erfülle somit die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Einer Förderung stehe auch nicht § 74 Abs. 2 SGB VIII entgegen, wonach die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden könne, seine Leistungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Kläger habe nie erklärt, dass er sein Angebot unabhängig von der Bedarfsplanung betreiben wolle. Die von Klägerseite erklärte Bereitschaft zur Aufnahme in die Bedarfsplanung sei ausreichend. Da alle in § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen gegeben seien, gehe das Gesetz davon aus, dass die Maßnahme gefördert werden solle. Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu. Der Beklagte habe auch nicht geltend gemacht, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, der ein Absehen von der Förderung rechtfertigen könne. Eine solche atypische Konstellation, die den klägerischen Anspruch in Frage stellen könnte, sei auch nicht ersichtlich. Der Anspruch des Klägers entfalle auch nicht deshalb, weil das Landesrecht abweichende Regelungen getroffen habe. Die Öffnungsklausel des § 26 Satz 1 SGB VIII betreffe allein die Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen, nicht aber die Frage, wer diese Leistungen zu erbringen habe. Nach § 69 Abs. 2 SGB VIII könne Landesrecht regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmt werden könnten. Von dieser Möglichkeit habe das Land Baden-Württemberg zwar in § 5 LKJHG Gebrauch gemacht. Die Stadt Künzelsau sei aber nicht gemäß § 5 Abs. 1 LKJHG zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. Schließlich eröffne § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII Regelungsmöglichkeiten für das Landesrecht. Bei einer Aufgabenübertragung im Einzelfall bleibe die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aber unberührt. Auch habe der Beklagte mit der Stadt Künzelsau keine solche Vereinbarung getroffen. Der Anspruch des Klägers werde auch nicht durch die Neufassung von § 8 KGaG in Frage gestellt. Diese Vorschrift sehe in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung zwar nur mehr eine Förderung durch die Gemeinden vor. Eine solche Aufgabenübertragung auf die Gemeinden entspreche auch dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, der allerdings das Verhältnis zu § 74 SGB VIII nirgends angesprochen habe. Trotz dieser Neuregelung könne nicht angenommen werden, dass der Anspruch aus § 74 SGB VIII habe beseitigt werden sollen. Dies folge daraus, dass die Land- und Stadtkreise unverändert örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien und diesen auch die im Kindergartengesetz bestimmten planerischen und koordinierenden Aufgaben übertragen worden seien. § 8 KGaG müsse im Hinblick auf Art. 31 GG auch bundesrechtsfreundlich ausgelegt werden, woraus folge, dass jedenfalls dann, wenn eine Einrichtung einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich aufweise, der freie Träger nicht gehindert sei, den unabhängig von der Gemeindeförderung bestehenden Anspruch aus § 74 SGB VIII geltend zu machen. Über die Art und die Höhe der Förderung entscheide der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieser Verpflichtung könne sich der Beklagte nicht dadurch entziehen, dass er keine Mittel in seinen Haushalt einstelle. Vielmehr seien die Haushaltsmittel so zu bemessen, dass der örtliche Träger in die Lage versetzt werde, seiner Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme auch der Ortsnähe kein grundsätzlich überwiegendes Gewicht zu. Der Beklagte könne sich mithin nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Bedarf an Kindergartenplätzen in Künzelsau bereits gedeckt sei. Hinsichtlich der Höhe der Förderung sei für die vom Beklagten zu treffende Ermessensbetätigung die durch den Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung vom 27.07.2003 maßgeblich. Diese Rahmenvereinbarung solle nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG die Grundlage für Verträge nach dessen Abs. 4 und damit die Basis für eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Förderung auch für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bilden. Nach Ziffer 3.3. Abs. 3 der Rahmenvereinbarung müsse der neue Zuschuss nach § 8 Abs. 4 KGaG oder ein neuer Gesamtzuschuss nach § 8 Abs. 3 und 4 KGaG bei gleich bleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung (Landeszuschuss und kommunale Förderung) entsprechen. Auch wenn die Rahmenvereinbarung allein Verträge zwischen freien Trägern und Gemeinden betreffe, sei der darin niedergelegte Gedanke, dass die Neuregelung der Kindergartenförderung für die freien Träger keine finanziellen Nachteile bringen solle, auch vom Beklagten zu berücksichtigen. Dem Kläger könne auch nicht entgegen gehalten werden, er müsse zunächst eine vertragliche Regelung mit der Standortgemeinde erstreiten, bevor eine Förderung nach § 74 SGB VIII in Betracht komme, weil dem der Vorrang der bundesrechtlichen Regelung entgegenstehe.
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Das Urteil wurde dem Beklagten am 20.05.2005 zugestellt.
14 
Der Beklagte hat am 10.06.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Mit Schriftsatz vom 19.07.2005, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 19.07.2005, hat der Beklagte die Berufung begründet. Er macht geltend, dass die landesrechtliche Regelung des § 8 KGaG ausschließlich den Gemeinden eine Förderzuständigkeit zuweise. Diese Regelung widerspreche auch nicht Art. 72 GG. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hätten die Länder die Gesetzgebungsbefugnis solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch mache. Hierdurch werde klargestellt, dass die Länder von eigenen Regelungen nur dann ausgeschlossen seien, wenn der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz ausgeschöpft habe. Eine solche erschöpfende Regelung habe der Bundesgesetzgeber mit § 74 SGB VIII aber nicht getroffen. Ein Verstoß gegen Art. 72 GG könne nur festgestellt werden, wenn die landesrechtliche Regelung im Widerspruch zur bundesrechtlichen Regelung stünde. Dies sei indes nicht der Fall. Das Landesrecht konkretisiere in §§ 3 und 8 KGaG nur, wer die Bedarfsplanung durchzuführen habe und übertrage die Förderung auf die Gemeinden, ohne die grundsätzliche Kompetenz des örtlichen Jugendhilfeträgers anzutasten. So betone § 3 KGaG ausdrücklich die fortbestehende Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. In § 2 Abs. 2 KGaG sei ein Abstimmungsgebot mit dem örtlichen Träger ausdrücklich festgeschrieben. Hieraus folge, dass sich der Landesgesetzgeber der grundsätzlichen bundesrechtlichen Kompetenzzuweisung bewusst gewesen sei und diese unangetastet gelassen habe. Dies gelange auch in der aufgrund § 8 Abs. 5 KGaG geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe vom 25.07.2003 zum Ausdruck. Die Regelungen des KGaG seien auch nicht mit denen des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes vergleichbar, das vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Urteil vom 20.03.2003 für verfassungswidrig erachtet worden sei. Durch jene landesrechtlichen Regelungen seien die dortigen Gemeinden verpflichtet worden, den Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz sicherzustellen, obwohl diese Aufgabe dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen sei. In Baden-Württemberg lasse die Neuregelung des Kindergartenrechts die Rechtsstellung der Landkreise unangetastet, wie sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt, wonach Gemeinden zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen werden dürften. Hiernach sei es als zulässig erachtet worden, dass kreisangehörige Gemeinden verpflichtet worden seien, zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen der Kindertagesbetreuung beizutragen, solange die Gesamt-/Letztverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unberührt bleiben würde. Nach der in Baden-Württemberg verfassungsrechtlich unbedenklich erfolgten Übertragung der Förderungszuständigkeit auf die Gemeinden seien diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese grundsätzliche Entscheidung des Landesgesetzgebers differenziere nicht zwischen einer Förderung von Kindergärten mit örtlichem oder überörtlichem Einzugsbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne § 8 KGaG auch nicht bundesrechtsfreundlich ausgelegt werden. Diese Auffassung stehe in Widerspruch dazu, dass der Landesgesetzgeber über § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII „Näheres“ geregelt habe. Dies gelte ausdrücklich auch für Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich, weil § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG hierzu ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahme und damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zuerkenne. Zum anderen führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass vom Beklagten alle die Einrichtungen zu fördern wären, die nicht in den Bedarfsplan der Gemeinden aufgenommen worden seien. Dies widerspreche aber dem aus § 74 Abs. 3 SGB VIII folgenden Grundsatz, wonach eine Förderung nur in Betracht komme, wenn hierfür ein Bedarf bestehe. Durch das KGaG werde die Bedarfsplanung den Gemeinden ausdrücklich zugewiesen. Der Beklagte habe von daher nicht die Möglichkeit, die Förderung einer Einrichtung über die Bedarfsplanung auszuschließen. Von daher sei es primär Sache des Klägers, sich um eine Aufnahme in die Bedarfsplanung zu bemühen. Insoweit müsse er vorrangig die Standortgemeinde in Anspruch nehmen. Eine solche Aufnahme in die Bedarfsplanung hätte für den Kläger auch zusätzliche Vorteile, weil das KGaG im Gegensatz zu § 74 SGB VIII konkrete Regelungen über die Höhe der Förderung enthalte. Jedenfalls aber stünde dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG zu. Im Übrigen lägen die Fördervoraussetzungen nach § 74 SGB VIII auch nicht vor. Denn der Kläger betreibe eine Einrichtung losgelöst von der Bedarfsplanung. Der Kindergarten des Klägers sei unstreitig nicht in den Bedarfsplan der kreisangehörigen Gemeinde aufgenommen. Der Kläger habe sich auch nicht ernsthaft darum bemüht, in den Bedarfsplan aufgenommen zu werden. Würde man allein die Bereitschaft zur Aufnahme genügen lassen, würde dies dazu führen, dass die Landkreise alle Einrichtungen fördern müssten, die nicht dem Bedarf entsprechen würden. Dies widerspräche § 74 SGB VIII. Hinsichtlich der Höhe einer Förderung könne nur auf § 74 Abs. 3 SGB VIII abgestellt werden. Es sei widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits das KGaG für nicht anwendbar halte, andererseits aber die Höhe der Förderung an dessen Regelungen orientieren wolle. Von daher könnten weder § 8 Abs. 3 KGaG noch die auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung Maßstab für eine Ermessensentscheidung des Beklagten sein.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor: Durch die Neuregelung des Kindergartenrechts sei den Gemeinden nicht die alleinige Förderzuständigkeit, sondern nur eine zusätzliche Förderzuständigkeit zugestanden worden. Der Landesgesetzgeber habe zwar eine solche Übertragung der Zuständigkeit auf die Gemeinden beabsichtigt, er habe dies in der gesetzlichen Neuregelung aber nicht umgesetzt und hätte dies im Übrigen auch nicht gedurft. Das Landesrecht habe den Gemeinden in § 3 KGaG nur eine zusätzliche Mitwirkung bei gemeinderelevanten Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Die zulässige Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Gemeinden hebe aber die gesetzliche Verpflichtung der Kreise nicht auf. § 3 Abs. 1 KGaG stelle auch ausdrücklich klar, dass die grundlegende, aus § 24 SGB VIII folgende Verpflichtung der Kreise unberührt bleibe. Auch erfasse die Mitwirkung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung nicht die übergemeindliche Bedarfsplanung, die ausschließlich den Kreisen nach § 85 SGB VIII obliege. Eine solche übergemeindliche Bedarfsplanung könne auch nicht durch die Summe gemeindlicher Planungen ersetzt werden. Dem Landesgesetzgeber sei auch bewusst gewesen, dass das KGaG die übergemeindlichen Aspekte der Bedarfsplanung und Förderung jedenfalls nicht abschließend regele. Nach alledem lasse das KGaG die Zuständigkeit der Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt. Die Kreise würden im Übrigen durch eine tatsächlich erfolgende gemeindliche Förderung entlastet, weil eine Förderung nach § 74 SGB VIII auf den verbleibenden Abmangel ziele. Eine die Kreise befreiende Übertragung der Förderzuständigkeit nach § 69 Abs. 5 SGB VIII a.F. liege aber nicht vor. Gerade durch exakt definierte Öffnungsklauseln habe das Bundesrecht abschließend bestimmt, welche Regelungen das Landesrecht treffen dürfe. Hierbei könne Landesrecht nur „Näheres“, nicht aber „Abweichendes“ regeln. Erst mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) sei - ohne Rückwirkung - eine zusätzliche Öffnungsklausel in § 69 Abs. 5 SGB VIII aufgenommen worden. Nach dieser Neufassung könne Landesrecht auch bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger seien, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden könnten. Diese Neuregelung des § 69 SGB VIII wäre überflüssig gewesen, wenn die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend wäre. Auch aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts folge nichts anderes. Aber selbst eine Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 SGB VIII würde die Zuständigkeit der Kreise und deren Gesamtverantwortung für die Planung und Durchführung unberührt lassen. Eine Abstimmung der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG genüge nicht. Die Kreise könnten weiterhin Jugendhilfeplanungen nach § 80 SGB VIII erstellen und seien hinsichtlich der überörtlichen Einrichtungen hierzu sogar verpflichtet. Eine entgegenstehende Sperrwirkung lasse sich dem KGaG nicht entnehmen; eine solche würde auch dem SGB VIII widersprechen. Die Regelung des KGaG, wonach übergemeindliche Bedarfe ungeplant nur durch bloße Ausnahmeförderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG möglich seien, sei nur als Ergänzung des SGB VIII bundesrechtskonform. Der Kläger müsse auch nicht vorrangig mit der Standortgemeinde um die Aufnahme in die Bedarfsplanung bzw. die Erteilung einer Ausnahme streiten. Der Kläger habe sich auch erfolglos um eine gemeindliche Förderung bemüht. Vor diesem Hintergrund sei es Aufgabe des Beklagten, durch seine Planung und Abstimmung mit förderunwilligen Gemeinden eine Lösung für die übergemeindliche Einrichtung herbeizuführen. Dies folge auch aus der auf § 8 Abs. 5 KGaG beruhenden Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Auch sei absehbar, dass jedenfalls hinsichtlich des übergemeindlichen Bedarfs nur eine unzureichende Förderung durch die Gemeinde erreicht werden könne. Von daher sei es ermessensfehlerhaft, den Kläger von vornherein auf eine solche Förderung zu verweisen. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 74 Abs. 2 SGB VIII seien erfüllt. Der Kläger sei auch bereit, seinen Kindergarten in die Jugendhilfeplanung einbeziehen zu lassen. Ein Planvorbehalt würde auch dem SGB VIII widersprechen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 74 Abs. 2 SGB VIII ergebe. Unabhängig hiervon sei der Kläger nicht nur bereit, sich in die Jugendhilfeplanung des Kreises aufnehmen zu lassen, er habe dies auch erfolglos beantragt. Auch der Antrag auf die Aufnahme in die gemeindliche Planung sei erfolglos geblieben. Für die Einrichtung des Klägers gebe es auch einen Bedarf. Dieser könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein nach quantitativen Gesichtspunkten bestimmt werden, sondern müsse die qualitative Dimension der Waldorfpädagogik als besonderer Grundrichtung im Sinne des § 9 SGB VIII berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe der Förderung sei auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rahmenvereinbarung abzustellen. Da sich der Beklagte und die anderen Kreise zu ihrer Entlastung auf diese Regelung berufen würden, sei ihnen diese Förderpraxis unter dem Aspekt der Gleichbehandlung auch zuzurechnen. Klarzustellen sei aber, dass durch diese Förderung nur ein Mindestniveau bezeichnet werde. Der vom Landesgesetzgeber selbst als unzureichend angesehene Mindeststandard der Kann-Förderung sollte durch Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 auf das Mindestniveau der bisherigen Gesamtförderung erhöht werden. Bei der Sollförderung nach § 74 SGB VIII bleibe unberührt, ob dieses Mindestniveau überschritten werden müsse, um eine angemessene Höhe zu erzielen.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
24 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.04.2004 und vom 16.08.2004 zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten für das Jahr 2004 (unten I.). Hinsichtlich der Art und der Höhe der gebotenen Förderung hat der Beklagte die von § 74 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Ermessensentscheidung rechtswidrigerweise unterlassen, weil er den Förderungsanspruch dem Grunde nach zu Unrecht verneint hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Von daher hat der Kläger einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung durch den Beklagten (unten II).
I.
26 
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Rechnungsjahr 2004. Dieser Anspruch ergibt sich aus der für das Betriebsjahr 2004 geltenden Fassung des § 74 SGB VIII (Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ) - (unten 1). Dieser Anspruch auf Förderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Beklagten (unten 2). Die Förderungsverpflichtung des Beklagten entfällt auch nicht wegen einer Zuständigkeitsübertragung bzw. vorrangiger Einstandspflichten der kreisangehörigen Gemeinden (unten 3).
27 
1. Nach § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Denn er ist insoweit aktivlegitimiert (unten a). Er erfüllt die in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (unten b). Ebenso erfüllt der Kläger die in § 74 Abs. 2 SGB VIII genannten besonderen Voraussetzungen (unten c); insbesondere besteht für den vom Kläger betriebenen Kindergarten auch ein Bedarf (unten d).
28 
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn § 74 Abs. 1 SGB VIII regelt nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern begründet klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 74 SGB VIII, der erkennbar von einem Zahlungsanspruch des freien Trägers der Jugendhilfe ausgeht (in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Dieser Anspruch auf Förderung ist auf eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung von Geldmitteln aus den öffentlichen Haushalten gerichtet (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 9; Kunkel/Steffan in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 3). Der Kläger ist ein freier Träger im Sinne von § 74 SGB VIII, weshalb ihm ein Anspruch auf (institutionelle oder projektbezogene) Förderung zustehen kann.
29 
b) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIIIsoll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen des freien Trägers der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
30 
aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach muss der freie Träger der Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (dortige Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen durchweg erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt; dort wird lediglich ein Fehlen der Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 SGB VIII geltend macht (siehe unten).
31 
bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die vom Kläger begehrte Förderung ist auf Dauer angelegt. Deshalb setzt eine Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusätzlich voraus, dass der zu fördernde Träger in der Regel als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig.
32 
cc) Da die Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geleistet werdensoll , hat der freie Träger der Jugendhilfe grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung, wenn nicht ausnahmsweise eine atypische Konstellation gegeben ist, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ablehnung der Förderung berechtigen kann. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Beklagte nicht geltend gemacht; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
33 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung von der Bereitschaft des freien Trägers abhängig gemacht werden, seine Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten, wobei unstreitig ist, dass die Einrichtung des Klägers den in § 9 SGB VIII genannten Grundsätzen genügt. Hinsichtlich der von der Norm angesprochenen Bedarfsplanung kann vorliegend dahin stehen, ob § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur auf die Jugendhilfeplanung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abstellt - eine solche existiert im vorliegenden Fall für Kindergärten nicht - oder ob, wovon der Beklagte ausgeht, das Gesetz auch auf die gemeindliche Bedarfsplanung abstellt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm könnte nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII jedenfalls nicht verlangt werden, dass die Einrichtung des Klägers tatsächlich in die gemeindliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden ist. Die Bereitschaft des freien Trägers zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung und zum Angebot seiner Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung genügt. Ein hierüber hinausgehendes Verlangen wäre auch nicht sachgerecht, denn der freie Träger der Jugendhilfe kann nur seine Mitwirkung anbieten und seine Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung beantragen. Ob die betriebene Einrichtung in der Bedarfsplanung der Gemeinde berücksichtigt wird oder nicht, ist der Entscheidungsmöglichkeit des Klägers entzogen und ausschließlich der Entscheidung der Gemeinde überantwortet. Das BVerwG (Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <230> m.w.N.) hat mehrfach betont, dass es zur Förderung nach § 74 SGB VIII einer Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht zwingend bedarf. Wenn eine solche Planung vorliegt, ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten, fehlt eine solche, hindert dies die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht, die Förderungsentscheidung ist dann einzelfallbezogen zu treffen (BVerwG, a.a.O.). Wenn die Förderung nach § 74 SGB VIII aber nicht von der Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden kann, gibt es keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine solche Förderung von der Planung einer kreisangehörigen Gemeinde, auf die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur indirekt Einfluss nehmen kann, abhängen soll.
34 
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch des Klägers auf Förderung dem Grunde nach auch nicht deshalb, weil es für die vom Kläger betriebene Einrichtung keinen Bedarf gibt.
35 
aa) Bedarf und Bedarfsdeckung im Sinne des SGB VIII lassen sich nicht abstrakt quantitativ definieren. Deshalb ist auch die schlichte Gegenüberstellung der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter verfehlt. Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann nur der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf sein, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Dies wird durch die in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfolgende Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 SGB VIII auch ausdrücklich unterstrichen. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umschreibt die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dahin, dass diese die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen „den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend“ rechtzeitig und ausreichend zu gewährleisten haben. Bedarfsgerecht ist eine Jugendhilfeplanung von daher nur dann, wenn sie die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) berücksichtigt, dem grundsätzlichen Vorrang der freien Jugendhilfe genügt (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ausreichend Rechnung trägt.
36 
aaa) Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese Grundsätze waren auch im Gesetzgebungsverfahren, das zur streitgegenständlichen Änderung des KGaG geführt hat, unumstritten. Dort wurde ausdrücklich betont, dass die Landesregierung Trägerpluralität wünsche und positiv bewerte und dass diese auch durch das SGB VIII garantiert sei; die Wahrung der Trägervielfalt sei gemeinsamer gesetzlicher Wille (LT-Drucks. 13/1884, S. 8). Die Notwendigkeit eines pluralen Angebots wird auch von der Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände vom 25.07.2003 als zentrales Erfordernis der Bedarfsplanung betont (dortige Ziffer 1.3). Dieser Grundsatz muss sich dann aber auch in der konkreten Förderpraxis niederschlagen. Von daher können weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Ebenso wenig können sie sich dem gesellschaftlichen Wandel oder der Änderung von Erziehungsvorstellungen entziehen. Zwar ist auch der Wunsch von Gemeinden und Landkreisen an langjährig bewährten Strukturen festzuhalten, grundsätzlich nachvollziehbar. Der Gesetzgeber des SGB VIII hat aber erkennbar der Pluralität der Wert- und Erziehungsvorstellungen Vorrang eingeräumt. Die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Vorstellungen und deren Einbeziehung in die Bedarfsplanung kann zwar für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für die Gemeinden erhebliche organisatorische, finanzielle und planerische Anforderungen mit sich bringen. Diese Erschwernisse können aber keine Relativierung der durch das SGB VIII auferlegten Pflichten rechtfertigen.
37 
Hinzu kommt, dass das Angebot an schulischen und vorschulischen Waldorfeinrichtungen seit langem besteht und deshalb auch unschwer durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeschätzt und berücksichtigt werden kann (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Diesem Angebot kommt erkennbar auch zunehmende Bedeutung zu. Während die staatlichen Schulen einen Rückgang an Schülern zu verzeichnen haben, besuchen in Baden-Württemberg immer mehr Schüler eine Waldorfschule. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 24.03.2006) stieg die Schülerzahl bezogen auf das Schuljahr 2004/05 im letzten Schuljahr um 2,8 % auf ca. 22.700 Schüler. Nach aller Erfahrung besuchen viele dieser Schüler typischerweise zuvor auch einen Waldorfkindergarten, falls dies organisatorisch möglich ist. Diese Entwicklung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden seit langem bekannt, wie nicht nur die seit Jahren anhängigen Klageverfahren um die Förderung solcher Einrichtungen belegen. Nach den bisherigen Erfahrungen ist typischerweise auch von dem Fortbestand solcher Einrichtungen auszugehen, was ebenfalls bei den erforderlichen planerischen Entscheidungen zu berücksichtigen ist und diese auch erleichtert. Veränderungen des Erziehungsangebots werden auch nicht immer nur als Belastung empfunden; so fördert die Gemeinde Illingen sogar kreisübergreifend den Waldorfkindergarten in Vaihingen/Enz, weil sie dieses stark nachgefragte Erziehungsangebot als Bereicherung und als Standortvorteil wertet (vgl. BWGZ 2004, S. 924).
38 
bbb) Besondere Bedeutung kommt im Bereich der Jugendhilfe dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Diese haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern; solchen Wünschen soll der Leistungsträger nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich entsprechen. Versuche zur Einschränkung dieses Wunschrechts (vgl. den Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ) sind vom Bundestag - nahezu einstimmig - abgelehnt worden (Pl.-Prot. 15/179, S. 16897). Große Bedeutung kommt § 5 SGB VIII insbesondere im Bereich der vorschulischen Erziehung zu, die in den alleinigen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Eltern fällt (siehe unten). Vor allem im Bereich der weltanschaulich-religiösen Erziehung entscheiden allein die Eltern, welchen Einflüssen das Kind ausgesetzt sein und von welchen es ferngehalten werden soll. So wäre beispielsweise eine Bedarfsplanung unzureichend, wenn dem Wunsch der Eltern nach religiöser Erziehung nicht Rechnung getragen würde. Ebenso wenig dürften ausschließlich kirchliche Kindergartenplätze bereit gestellt werden, wenn es eine hinreichend große Zahl von Eltern gibt, die eine religiöse Erziehung ablehnen. Eine rein quantitative Betrachtung könnte letztlich dazu führen, dass den Eltern Kindergartenplätze angeboten werden dürften, die deren Erziehungsvorstellungen völlig widersprechen würden. Mit einem solchen - unzumutbaren - Angebot würde aber weder dem grundsätzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Satz 1 SGB VIII) noch dem Bereitstellungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe genügt.
39 
Einschränkungen des Anspruchs auf einen den elterlichen Vorstellungen entsprechenden Kindergartenplatz folgen dabei aus dem Umstand, dass dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung getragen werden kann, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231>). Eltern können zunächst nur zwischen den vorhandenen Kindergärten, in denen freie Plätze zur Verfügung stehen, auswählen. Wenn sie sich für einen bestimmten Kindergarten entscheiden, folgt hieraus typischerweise, dass sie Rücksicht nehmen und ihre eigenen Erziehungsvorstellungen teilweise zurücknehmen müssen, soweit diese mit den Vorstellungen anderer Eltern bzw. den inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen der Einrichtung kollidieren. Denn der einzelne Kindergarten kann nicht allen individuellen Erziehungsvorstellungen Rechnung tragen bzw. ist – insbesondere bei weltanschaulich-religiös ausgerichteten Trägern – eigenen Wertvorstellungen verpflichtet. Von daher kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Bereich der Kindergartenauswahl zentrale Bedeutung zu. Nur durch die Wahl eines Kindergartens, der ihren Vorstellungen weitgehend entspricht, können die Eltern erreichen, dass ihre Erziehungsvorstellungen möglichst einschränkungsfrei umgesetzt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss diese Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und seiner eigenen Bedarfsplanung zu Grunde legen. Er muss grundsätzlich auch akzeptieren, dass sich Eltern mit gleichen Vorstellungen zusammenfinden und ihre gemeinsamen Vorstellungen kollektiv umsetzen. Soll den elterlichen Erziehungsvorstellungen aber möglichst entsprochen werden, kann die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen nach § 74 SGB VIII nicht unabhängig von der hierdurch geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Einrichtungen, die nicht Ansatzpunkt für eine gleichheitswidrige Förderungspraxis sein darf.
40 
bb) Ein solches Normverständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur eine Bedarfsdeckung, die den konkreten Erziehungsvorstellungen der Eltern ausreichend Rechnung trägt, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasst die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes.
41 
aaa) Aus dem Elternrecht folgt - insbesondere für den vorschulischen Bereich - auch, dass allein die Eltern darüber zu befinden haben, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisten oder ob sie diese Dritten überlassen wollen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <234>). Weiterhin entscheiden allein die Eltern, wem sie Einfluss auf die Erziehung eines Kindes zugestehen wollen und wem nicht (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <354>) und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein soll (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <139> m.w.N.). Das Elternrecht erstreckt sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es ist allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten, was mit dem Recht korrespondiert, die Kinder von solchen Einflüssen fern zu halten, die die Eltern für falsch oder schädlich halten (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <47>; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <17>).
42 
bbb) Diese Grundentscheidung der Verfassung wirkt nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und fordert Respektierung der von den Eltern getroffenen Entscheidungen, sondern erfasst die gesamte Rechtsordnung; sie hat deshalb auch Auswirkungen auf die Förderungspraxis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können zwar keine direkten Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Allerdings ist der Gesetzgeber durch der Art. 6 GG innewohnenden Schutzpflicht zur einfach-rechtlichen Regelung von Förderungsleistungen ausdrücklich verpflichtet. Im Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (- 2 BvR 1057 u.a./91 - BVerfGE 99, 216 <234>) heißt es insoweit wörtlich:
43 
„Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>).“
44 
Dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber beispielsweise mit den im SGB VIII getroffenen Regelungen nachgekommen. Der Bedeutung und der Tragweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zudem bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des SGB VIII Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots können von daher nicht auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergartenplätze gerichtet sein, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen. Eine Verweisung der Eltern auf Kindergartenplätze, die den individuellen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechen, würde eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstellen, wenn bei geänderter Förderpraxis unschwer ein geeignetes Angebot zur Verfügung stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Kindergärten. Diese grundsätzliche Verpflichtung hat auch die Förderentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde zu legen.
45 
ccc) Den obigen Erwägungen kommt auch deshalb zunehmende Bedeutung zu, weil die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht nur individuellen Interessen der betroffenen Kinder und Eltern Rechnung tragen soll, sondern weil in verstärktem Maße das besondere Interesse der Gemeinschaft an einer funktionsfähigen Kinderbetreuung erkannt und betont wird. Der vorschulischen Erziehung wird hierbei zunehmend eine besondere integrative Bedeutung zugemessen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 KGaG; §§ 9, 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII; vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 10.11.2004 sowie die hierzu abgegebene Stellungnahme der Bundesregierung und Pl.Prot. 15/179, S. 16883 - 16897). Auch erlangt die vorschulische Bildung immer größere Bedeutung. Je stärker der Staat aber an vorschulischer Erziehung und Bildung und damit an einem Kindergartenbesuch möglichst vieler Kinder interessiert ist, den Eltern einen solchen Besuch empfiehlt oder gar Druck im Hinblick auf einen Kindergartenbesuch ausübt (z. B. Kürzung oder Versagung von Sozialleistungen), um beispielsweise die Sprachkenntnisse von Kindern mit Migrationshintergrund zu verbessern, um so stärker muss andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden. Denn anders als bei der schulischen Erziehung, hinsichtlich derer Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen eigenständigen - wenn auch beschränkten - Erziehungsauftrag zuweist, besitzt der Staat im Bereich der vorschulischen Erziehung keinerlei Befugnisse außerhalb des Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch welches er nur bei einem Missbrauch des elterlichen Erziehungsrechts zum Eingriff befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1958 - 1 BvL 42/56 - BVerfGE 7, 320 <323>).
46 
cc) Schließlich ist auch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII der Schluss zu ziehen, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung durch unterschiedliche Anbieter nicht den Förderungsanspruch dem Grunde nach in Frage stellt, sondern nur im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Denn die Beschränktheit der verfügbaren Haushaltsmittel rechtfertigt ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten, nicht aber den völligen Ausschluss einzelner freier Träger wegen bereits „gedeckten Bedarfs“.
47 
dd) Für das Angebot des Klägers besteht offenkundig ein konkreter Bedarf, weil es genügend Eltern gibt, die ihre Kinder in einem Waldorfkindergarten erzogen wissen wollen. Qualitativ vergleichbare Angebote, auf die diese Eltern verwiesen werden könnten, gibt es im Gebiet des Beklagten erkennbar nicht. Deshalb ist nicht die Einrichtung des Klägers nicht bedarfsgerecht, sondern die zu Grunde liegende Bedarfsplanung. Die insoweit geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
48 
Soweit der Beklagte geltend macht, die Landkreise würden dazu verpflichtet, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen zu finanzieren, wenn es lediglich auf die Bereitschaft des freien Trägers zum Angebot innerhalb der Bedarfsplanung ankommen sollte, trifft diese Schlussfolgerung so nicht zu. Zum einen bedeutet die Nichtaufnahme in den gemeindlichen Bedarfsplan nicht, dass kein Bedarf besteht (siehe oben). Zum anderen ist es gerade Ausdruck der Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dass er den Bedarf, der durch die Gemeinden nicht gedeckt wird, in eigener Verantwortung sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Finanzierung von Überkapazitäten tunlichst vermieden werden soll. Dies kann aber schon dadurch erreicht werden, dass das Angebot des Klägers bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt wird. Den damit verbundenen Problemen kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern zu begegnen suchen. Zudem liegt es nicht am Kläger, wenn Überkapazitäten dadurch entstehen würden, dass die Bedarfslage ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG.
49 
2. Der Anspruch des Klägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII richtet sich gegen den Beklagten.
50 
a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <228>; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).
51 
aa) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) dahin stehen, ob diese Zuständigkeitsbestimmung durch Bundesrecht (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.1967 - BVerfGE 22, 180) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil auch § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der für den umstrittenen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457), geändert durch Art. 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776) und Art. 6 der 5. AnpassungsVO vom 17.06.1997 (GBl. S. 278) die Land- und Stadtkreise - vorbehaltlich einer Aufgabenübertragung nach § 5 LKJHG - als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
52 
bb) In sachlicher Hinsicht ist für die streitgegenständliche Förderung nach § 74 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dies ergibt sich zunächst aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers festlegt, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geregelt ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers folgt vorliegend nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil nicht die Förderung einer Einrichtung begehrt wird, die den örtlichen Bedarf - bezogen auf das Kreisgebiet - übersteigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für diesen Aufgabenbereich ergibt sich im Übrigen schon aus § 27 Abs. 2 SGB I. Von der sachlichen Zuständigkeit der örtlichen Träger für die Förderung von Kindergärten freier Träger nach § 74 SGB VIII geht auch das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus (so im Ergebnis wohl auch schon BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <228>).
53 
cc) Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Förderungsanspruch auch örtlich zuständig. Denn der Kläger betreibt seinen Kindergarten in Künzelsau, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
54 
3. Die Zuständigkeit des Beklagten zur Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII ist nicht auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen (unten a); ebenso wenig wird diese Zuständigkeit durch landesrechtliche Regelungen verdrängt (unten b). Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die vorrangige Einstandspflicht der kreisangehörigen Gemeinden berufen (unten c).
55 
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten weder gemäß § 26 SGB VIII (unten aa) noch nach § 69 Abs. 2 Satz 1 (unten bb) oder Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (unten cc) auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen ist. Die durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) erfolgte Änderung von § 69 SGB VIII findet für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Anwendung (unten dd).
56 
aa) § 26 Satz 1 SGB VIII erlaubt dem Landesgesetzgeber keine abweichende Zuständigkeitsbestimmung für die Förderung nach § 74 SGB VIII. § 26 SGB VIII steht am Ende des Dritten Abschnitts (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) des zweiten Kapitels des SGB VIII. Dieser Abschnitt behandelt Grundsätze der Förderung (§§ 22, 23 SGB VIII), den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz bzw. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen (§§ 24, 24a SGB VIII) sowie die Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von selbst organisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII). Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von freien Trägern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe enthält dieser Abschnitt nicht. Soweit die Regelungen des dritten Abschnitts auch Zuständigkeitsbestimmungen enthalten (§§ 24 Satz 3, 24 a Abs. 5 SGB VIII), sind diese im vorliegenden Zusammenhang nicht von tragender Bedeutung. Von daher liegt schon vom Ansatz her fern, dass § 26 Satz 1 SGB VIII den Landesgesetzgeber hat ermächtigen wollen, vom SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für die Förderung freier Träger zu normieren. Hinzu kommt, dass § 74 SGB VIII nicht speziell die Förderung von Trägern von Kindergärten regelt, sondern allgemein die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe. Das Bestimmungsrecht der Länder nach § 26 Satz 1 SGB VIII bezieht sich nur auf Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen. Des weiteren weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Landesgesetzgeber nach § 26 Satz 1 SGB VIII nur „Näheres“, nicht aber Abweichendes bestimmen dürfte. Eine landesrechtliche Regelung, die einem freien Träger aber einen Anspruch auf Förderung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen würde, den das Bundesrecht ausdrücklich verleiht, regelt nichts „Näheres“, sondern Abweichendes. Zur Zulässigkeit einer solchen abweichenden Regelung bedürfte es einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Ermächtigung, die jedenfalls nicht in § 26 Satz 1 SGB VIII zu sehen ist.
57 
bb) Der Beklagte hat seine Förderzuständigkeit nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verloren. Hiernach kann das Landesrecht bestimmen, dass auch leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden können. Von dieser Regelungsbefugnis hat das Landesrecht auch Gebrauch gemacht (vgl. § 5 LKJHG). Allerdings hat der Beklagte von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 5 LKJHG keinen Gebrauch gemacht, weshalb es bei seiner Zuständigkeit verbleibt.
58 
cc) Schließlich können nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Auch von dieser Regelungsmöglichkeit hat das Land Gebrauch gemacht (§ 6 LKJHG). Gemäß § 6 LKJHG bedürfte es für eine solche Heranziehung im Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Beklagten und der kreisangehörigen Gemeinde, der die einzelnen Aufgaben bezeichnet und Näheres hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung, Finanzierung sowie Sicherstellung der Leistungen und Angebote regelt. Auch von dieser Möglichkeit der Heranziehung hat der Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht, weshalb dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Aufgabenübertragung an eine Gemeinde im Einzelfall haben würde. Im Übrigen verbliebe es bei der Heranziehung einer Gemeinde in jedem Fall bei der Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Würde eine nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKJHG herangezogene Gemeinde einer Leistungsverpflichtung nicht nachkommen, würde die Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fortbestehen; ein nicht erfüllter Leistungsanspruch könnte jedenfalls dann auch klageweise gegen diesen geltend gemacht werden.
59 
dd) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, welche Auswirkungen sich aus der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) ergeben (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3676, 15/3986 und 15/4045). Denn dieses Gesetz ist erst am 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 des Gesetzes). Für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Betriebsjahres 2004 verbleibt es bei der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB VIII (Fassung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ). Dies ist erkennbar auch vom Landesgesetzgeber so gesehen worden, der auf die ab 01.01.2005 geltende Neufassung von § 69 Abs. 5 SGB VIII mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) reagiert und durch Art. 1 Nr. 5 dieses Änderungsgesetzes eine Anpassung der §§ 3 und 8 KGaG vorgenommen hat.
60 
b) Der Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, dass § 8 des Kindergartengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.04.2003 (GBl. S.164) die Leistungspflicht des Beklagten beseitigt hat.
61 
aa) Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des Finanzausgleichgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) wurde § 8 KGaG neu gefasst. Gemäß Art. 4 Satz 2 des Änderungsgesetzes trat dieses am 01.01.2004 in Kraft; für die Zuschussgewährung im Jahr 2003 verblieb es bei der früheren Fassung des § 8 KGaG (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 4 Satz 1 Änderungsgesetz). Der neu gefasste § 8 KGaG setzt für eine Zuschussgewährung durch die Gemeinde zwingend voraus, dass der freie Träger der Einrichtung nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (§ 8 Abs. 1 KGaG) und dass die Einrichtung in den Bedarfsplan nach § 3 Abs. 2 KGaG aufgenommen worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG). Nach dem ebenfalls neu gefassten § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung steht. Die Bedarfsplanung ist von der Gemeinde unter Beteiligung der anerkannten freien Träger durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KGaG) und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Die Höhe des Zuschusses beträgt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KGaG mindestens 63 % der Betriebsausgaben; die darüber hinaus gehende Förderung wird gemäß § 8 Abs. 4 KGaG in einem Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt, wobei die nach § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und der Verbände der sonstigen freien Träger die Grundlage für die Einzelvereinbarungen von Gemeinden und Einrichtungsträger darstellt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG). Das KGaG geht damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Förderung durch die Sitzgemeinde aus. Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können nur Ausnahmen zugelassen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG); deren Förderung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KGaG durch einen Zuschuss in Höhe von mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben.
62 
bb) Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Neuregelungen des Kindergartenrechts im einzelnen zu ziehen sind (vgl. hierzu: Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201). Denn das ab 01.01.2004 geltende KGaG vermittelt den freien Trägern der Jugendhilfe nur zusätzliche Ansprüche gegen die kreisangehörigen Gemeinden, beseitigt aber nicht den durch das Bundesrecht verliehenen Anspruch des freien Trägers auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus § 74 SGB VIII.
63 
aaa) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte begründen. Ziel der Neuregelung war erkennbar die Übertragung der Förderzuständigkeit vom Land auf die Gemeinden (vgl. Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drucks. 13/1739, S. 1, 9 f) und damit die Bündelung von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung für die Kinderbetreuung auf der örtlichen Ebene (so die Sozialministerin Gönner, BWGZ 2004, 916). Die vorher bestehende duale Förderung sollte durch eine ausschließlich gemeindliche Förderung ersetzt werden. Dadurch sollte die kommunale Selbstverwaltung gestärkt, Verwaltungsaufwand insbesondere bei den Landkreisen verringert und den freien Trägern größere Planungssicherheit gewährleistet werden. Das Verhältnis des neuen Kindergartenrechts zum bestehenden Bundesrecht spricht der Gesetzentwurf nur beiläufig an. So wird auf die Kritik an der Übertragung der Förderzuständigkeit u.a. erwidert, dass diese verkenne, dass es vom Land unverändert anerkannte Aufgabe sei, „... die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ (LT-Drucks. 13/1739, S. 12). Auch Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884) geben keinen Aufschluss über das Verhältnis der landesrechtlichen Neuregelungen zum bundesrechtlichen Förderanspruch. Der Landesgesetzgeber war möglichweise der Auffassung, dass ab dem 01.01.2004 den freien Trägern der Jugendhilfe keine Förderansprüche mehr gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustehen sollten. Über das Verhältnis des Landesrechts zu § 74 SGB VIII, den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der Problematik, wie sich das Verhältnis der freien Träger zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 01.01.2004 praktisch gestalten sollte, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nichts Tragfähiges entnehmen.
64 
bbb) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) entnehmen; jedenfalls wäre eine solche Auslegung bundesrechtswidrig, was zur teilweisen Nichtigkeit des Änderungsgesetzes führen würde (siehe unten ccc).
65 
Der durch das Änderungsgesetz neu gefasste § 8 KGaG behandelt nur das Verhältnis von freien Trägern und Gemeinden. Nach dessen Abs. 1 erhalten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Abs. 1 KGaG bestimmt, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kommt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelt die Höhe der Förderung; § 8 Abs. 5 KGaG handelt von der von den Kirchen und Verbänden zu schließenden Rahmenvereinbarung, die Grundlage für die Einzelverträge nach Absatz 4 sein soll. Das Verhältnis der einzelnen freien Träger zu den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird nicht geregelt. Aus den getroffenen Regelungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der bestehende Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe indirekt rechtlich entfallen ist. Eine solche weit reichende Regelung hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - ausdrücklich im Gesetz getroffen werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm und der verbleibenden Letzt- und Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann nur der Schluss gezogen werden, dass das ab dem 01.01.2004 geltende KGaG den Anspruch der freien Träger auf Förderung nach § 74 SGB VIII rechtlich unberührt gelassen hat.
66 
Eine solche Auslegung des Landesrechts steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Neuregelungen des KGaG. Denn durch die Übertragung der Aufgaben und der (zusätzlichen) Förderzuständigkeit auf die Gemeinden wird dem Gesetzeszweck genügt (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1739, S. 10 f). Die beabsichtigte Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen wurde erreicht. Auch führt die tatsächlich erfolgende Förderung der freien Träger durch die Gemeinden dazu, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe faktisch sowohl von administrativen Aufgaben als auch vom Einsatz eigener finanzieller Mittel entlastet werden. Dieser Entlastungseffekt tritt auch bei parallelem Fortbestand des bundesrechtlichen Förderanspruchs nahezu vollständig ein. Soweit ersichtlich ist die Übertragung der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeinden hinsichtlich der „weitaus überwiegenden Zahl der Einrichtungen“ erfolgreich abgeschlossen worden (so die Sozialministerin Gönner auf der Tagung zum neuen Kindergartengesetz vom 16.11.2004, BWGZ 2004, S. 916; in der sich anschließenden Diskussion wurde geltend gemacht, dass sogar in 98 % aller Fälle das neue Kindergartengesetz einvernehmlich habe umgesetzt werden können, vgl. Fabijancic, BWGZ 2004, 923). Probleme (so die Ministerin, a.a.O., S. 917) gebe es nur bei der Finanzierung von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet wie den Waldorf- und den Waldkindergärten. In gleicher Weise hat sich bei dieser Tagung der Hauptgeschäftsführer des Gemeindetags (BWGZ 2004, 919) geäußert, wonach nur die Aufnahme von überörtlichen Einrichtungen „teilweise zurückhaltend“ erfolgt sei. Wird aber die weitaus überwiegende Zahl der Förderungsfälle auf kommunaler Ebene abschließend abgewickelt und finanziert, so wird der vom Änderungsgesetz bezweckte Abbau der Komplementärförderung sowie die Verwaltungsvereinfachung auch ohne Wegfall des Förderanspruchs nach § 74 SGB VIII weitestgehend faktisch erreicht. Eine Gesetzesauslegung, die vom Fortbestand des (bundesrechtlichen) Förderanspruchs der freien Träger gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nach Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes zum 01.01.2004 ausgeht, nimmt den Neuregelungen des Kindergartengesetzes deshalb nicht die Wirkkraft oder macht diese gar sinnlos.
67 
ccc) Diese Auslegung des Landesrechts ist auch bundesrechtlich zwingend geboten. Nur wenn vom Fortbestand des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 74 SGB VIII über den 01.01.2004 hinaus ausgegangen wird, erweist sich das Landesrecht als bundesrechtskonform. Denn selbst wenn das neue KGaG ausdrücklich eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einschließlich einer ausschließlichen Finanzierungsverantwortung geregelt hätte, hätte eine solche Regelung im Widerspruch zum Bundesrecht gestanden, das ausdrücklich einen Förderanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verleiht.
68 
Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG nichts anderes. Denn diese Regelung des Grundgesetzes entfaltet für die Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung, „solange“ und „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Förderung nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber aber klare Regelungen getroffen. Er hat bestimmt, wer von wem unter welchen Voraussetzungen Förderung verlangen kann (siehe oben). Stand dem Kläger aber bereits vor Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) nach § 74 SGB VIII ein Förderungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu, würde eine landesrechtliche Regelung, die diesen Anspruch beseitigt oder auch nur seine Durchsetzung erschwert, im direkten Widerspruch zum bestehenden Bundesrecht stehen. Eine solche landesrechtliche Regelung wäre - ohne Rückgriff auf Art. 31 GG - bereits aufgrund der Sperr-Kompetenz der bundesrechtlichen Regelung nichtig (vgl. hierzu Clemens in: Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 31 Rdnr. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
69 
cc) Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BVerfG bzw. des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt berufen.
70 
aaa) Mit dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 15.11.1993 ( - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145) hat das BVerfG entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden zur Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze durch das Thüringer Landesrecht nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen habe. Von Klägerseite ist aber nie bestritten worden, dass kreisangehörige Gemeinden im Rahmen der Jugendhilfe zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden können. Dies war nach der vorliegend noch anwendbaren alten Fassung von § 69 SGB VIII zulässig und gilt erst recht nach der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz. Entscheidend ist aber die Frage, ob das geänderte Landesrecht einen bundesrechtlich ausdrücklich eingeräumten Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beseitigen kann. Hierzu verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht.
71 
bbb) Nichts anderes gilt für die gleichfalls in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.12.1998 - LVG 19/97 - NVwZ-RR 1999, 464). Denn das Landesverfassungsgericht prüft ausdrücklich und bejaht die Verträglichkeit des Landesrechts mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 5 SGB VIII, wobei es davon ausgeht, dass Gemeinden einzelne Aufgaben der Jugendhilfe als Verpflichtung auferlegt werden können, wenn das Regel-/Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe und die Gesamt-/Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht berührt werde. Das Verfassungsgericht führt insoweit ausdrücklich aus, dass durch die Inpflichtnahme der Gemeinden diesen lediglich eine Sicherstellungsfunktion auferlegt werde, ... „die neben (!) die Verpflichtung des örtlichen Trägers tritt“ (a.a.O., S. 465); nichts anderes trägt die Klägerseite vor. Das vom Landesverfassungsgericht beurteilte Landesrecht Sachsen-Anhalt ist zudem mit der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg auch nicht vergleichbar, weil die Gemeinden dort an der Finanzierung nur mitzuwirken hatten, neben zusätzlichen Zahlungen von Land und Kreis (a.a.O.). Soweit das Verfassungsgericht dort weiter ausführt, dass der Bundesgesetzgeber keine Festlegung getroffen habe, welche Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen von § 69 Abs. 5 SGB VIII auf die Gemeinden übertragen werden könnten, weshalb der Landesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch machen könne, trifft dies erkennbar nicht den vorliegenden Fall. Denn hinsichtlich der Förderzuständigkeit nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber klare inhaltliche Bestimmungen und Zuständigkeitsregelungen getroffen (siehe oben).
72 
c) Der Kläger ist durch die Neuregelungen des KGaG auch nicht verpflichtet, vorrangig gegen kreisangehörige Gemeinden gerichtlich vorzugehen, um von diesen Förderung zu erlangen oder in die gemeindliche Bedarfsplanung aufgenommen zu werden.
73 
aa) Ansprüche von Leistungsberechtigten, die sich gegen unterschiedliche Leistungsträger richten, bestehen grundsätzlich nebeneinander. Soll die Gewährung der einen Leistung eine andere ausschließen, muss dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gelangen. Gleiches gilt, wenn die unterschiedlichen Leistungen derart im Verhältnis stehen sollen, dass eine Leistung vorrangig gewährt wird bzw. in Anspruch zu nehmen ist und der andere Anspruch nur subsidiär zur Geltung kommen kann. Solche Regelungen hat weder das Landesrecht noch das SGB VIII (vgl. insoweit § 10 SGB VIII) hinsichtlich des streitgegenständlichen Förderanspruchs getroffen. Deshalb ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig in Anspruch nimmt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Gemeinde die begehrte Förderung tatsächlich erbringen wollte, der freie Träger dies aber nicht in Anspruch nimmt, sondern gleichwohl gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen würde. Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aber gerade deswegen in Anspruch, weil von Seiten der Gemeinde keine ausreichende Förderung erfolgt und eine weitergehende Förderung bzw. die Aufnahme in die gemeindliche Bedarfsplanung versagt wird.
74 
bb) Eine vorrangige Klage gegen die Gemeinde erscheint auch deshalb als nicht zumutbar, weil diese kein taugliches Mittel wäre, um den Anspruch des Klägers auf Förderung durchzusetzen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein freier Träger die gemeindliche Bedarfsplanung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen kann, um durch die Aufnahme in die Bedarfsplanung eine gemeindliche Förderung zu erstreiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abg. Dr. Noll, LT-Prot. 13/41, S. 2792). Den bundesrechtlichen Anspruch aus § 74 SGB VIII kann der Kläger aber nicht gegen die Gemeinde durchsetzen, weil diese insoweit nicht passiv legitimiert ist. Ein landesrechtlicher Anspruch auf Förderung steht dem Kläger nicht zu, weil er eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betreibt. in Betracht käme lediglich die Anerkennung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG. Insoweit stünde die Förderung schon dem Grunde nach im Ermessen der Gemeinde. Zudem würde ein Prozesserfolg bestenfalls zu einer abgesenkten Förderung führen, die der Kläger für nicht auskömmlich erachtet. Wenn aber selbst mit einem Klageerfolg keine ausreichende Finanzierung zu erstreiten wäre, ist es nicht sachgerecht, den Kläger auf einen vorrangigen Prozess gegen die eine Förderung versagende Gemeinde zu verweisen, bevor der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere wäre es für den Kläger auch unzumutbar, die einzelnen Entsendegemeinden in einer Vielzahl von Prozessen in Anspruch zu nehmen. Es ist gerade Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass die Leistungen erbracht bzw. Kostenbeiträge der Gemeinden entrichtet werden.
75 
cc) Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern ausschließlich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe letzt- und gesamtverantwortlich für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB VIII und damit auch für die Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen Förderung der freien Träger ist.
76 
aaa) Dies folgt bundesrechtlich durchweg aus den Regelungen des § 79 SGB VIII; bei der Heranziehung von Gemeinden im Einzelfall zudem aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung hinsichtlich sämtlicher nach dem SGB VIII zu erfüllender Aufgaben (hinsichtlich der Aufgaben nach § 76 Abs. 1 SGB VIII vergleiche auch dessen Abs. 2). Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 - 25 SGB VIII; zur Übergangsregelung des § 24a SGB VIII vgl. auch den dortigen Absatz 5) sowie die finanzielle Förderung der insoweit tätigen freien Träger. § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Finanzverantwortung, weshalb hierfür finanzielle Mittel in dem Umfang bereit gestellt sein müssen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt werden können (vgl. hierzu: Kunkel, § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light ? NDV 2001, 412<413>, m.w.N). Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt sowohl hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf Gemeinden als auch bei einer Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger der Jugendhilfe und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass zwar Aufgaben delegiert werden können, nie aber eine gesetzlich zugewiesene Verantwortung.
77 
bbb) Nichts anderes folgt aus dem Landesrecht. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG nehmen die Gemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben „unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe“ wahr. Nach § 3 Abs. Satz 2 KGaG ist die gemeindliche Bedarfsplanung zudem mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen. Auch im Gesetzgebungsverfahren (KGaG-Änderungsgesetz vom 08.04.2003, GBl. S. 161) wurde die bleibende Verantwortung des Landes betont. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drucks. 13/1739, S. 12): „... die vom Land unverändert anerkannte Aufgabe, die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ In den Beratungen des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884, S. 7 f.) wurde betont, dass den Landkreisen auch künftig eine Koordinationsfunktion zugewiesen sei. In diesem Sinne äußerten sich auch der damalige Sozialminister Repnik (LT-Prot. 13/39, S. 2557) und der Abgeordnete Dr. Noll (LT-Prot. 13/41, S. 2795), der darauf hinwies, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar künftig nicht mehr zahlen, aber dafür sorgen müsse, dass die gesetzlich vorgesehene Förderung tatsächlich erreicht werde.
78 
Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu.
II.
79 
Über Art und Maß der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben, weil diese ermessensfehlerhaft sind (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; eine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus (unten 1). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die Sache nicht spruchreif ist (unten 2). Bei dieser Neubescheidung hat der Beklagte die nachfolgenden Erwägungen des Senats zu beachten (unten 3).
80 
1. Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu, hat der Beklagte hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
81 
a) Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte bisher nicht getroffen. Denn er hat den Antrag des Klägers abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen, weil er sich für die Entscheidung über die Förderung als nicht zuständig betrachtete. In diesem Sinne hat der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Stellung genommen. Denn er hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eingeräumt gewesen sei (Klageerwiderung vom 12.01.2005, Seite 2 - Bl. 41 der VG-Akten). Hat die Behörde verkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt war und hat sie deshalb von der an sich gebotenen Ermessensentscheidung abgesehen, handelt sie ermessensfehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
82 
b) Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte darauf beharrt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eröffnet gewesen sei (siehe oben). Von daher liegt es fern, in seinem Vorbringen die Ergänzung unterlassener Ermessenserwägungen zu sehen. Ob dem Vorbringen im Berufungsverfahren solche Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn selbst wenn der Beklagte insoweit tragfähige Erwägungen angestellt hätte, könnte der Ermessensfehler nicht beseitigt werden. Nach seinem klaren Wortlaut sieht § 114 Satz 2 VwGO nur die Möglichkeit vor, defizitäre Ermessenserwägungen „zu ergänzen“. § 114 Satz 2 VwGO eröffnet aber keine Möglichkeit für eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren.
83 
2. Das Gericht kann das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben. Die Sache ist hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung deshalb nicht spruchreif, weshalb der Beklagte zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Bei dieser Neubescheidung ist der Beklagte auch nicht durch die Förderungspraxis der Gemeinden im Kreisgebiet (unten a), die Regelungen des KGaG (unten b) bzw. die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 (unten c) gebunden.
84 
a) Eine Ermessensbindung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit anderen Förderungsfällen besteht im vorliegenden Fall nicht.
85 
aa) Denn der Beklagte fördert unstreitig keine Kindergärten im Kreisgebiet, weshalb der Kläger nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten oder einschlägige Verwaltungsvorschriften rekurrieren und eine Gleichbehandlung mit der sonst üblichen Förderung verlangen kann.
86 
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit der Förderungspraxis der kreisangehörigen Gemeinden besteht gegen den Beklagten nicht. Denn eine Gleichbehandlung kann der Bürger nur verlangen, wenn die heran gezogenen Vergleichsfälle in den Kompetenzbereich der handelnden Stelle fallen. Dies ist zu verneinen, wenn die maßgeblichen Lebenssachverhalte von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt werden. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 <132>).
87 
b) Eine Verpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung folgt auch nicht unmittelbar aus dem KGaG. Denn dieses regelt in § 8 KGaG nur Förderungsansprüche der freien Träger gegen die Gemeinden. Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wollte die Neufassung des § 8 KGaG ausdrücklich beseitigen. Dann kann aber nicht hinsichtlich der Höhe der den freien Trägern zustehenden Förderung wieder direkt auf § 8 Abs. 3 KGaG bzw. dessen Abs. 4 zugegriffen werden.
88 
c) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Förderung in bestimmter Höhe oder Art ergibt sich auch nicht aus der von den Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Nach § 8 Abs. 5 KGaG haben die Kommunalen Landesverbände mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung geschlossen, die Grundsätze hinsichtlich der Planung, des Betriebs und der Finanzierung von Kindergärten enthält und als Grundlage für die Einzelverträge zwischen den Gemeinden und den freien Trägern (§ 8 Abs. 4 KGaG) dienen soll. Diese Rahmenvereinbarung hat ausschließlich empfehlenden Charakter (vgl. die Präambel der Vereinbarung vom 08.04.2003: „Die Vertragspartner empfehlen ihren Mitgliedern, nach dieser Rahmenvereinbarung zu verfahren.“) und bindet die Beteiligten der örtlichen Vereinbarungen nach § 8 Abs. 4 KGaG nicht im rechtlichen Sinne. Wenn aber schon die für die Förderung zuständigen Gemeinden nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden und die freien Träger hieraus nicht berechtigt sind, können sich für den Beklagten hieraus keine Rechtspflichten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung des Klägers ergeben.
89 
3. Der Beklagte muss eigene Erwägungen anstellen, um im Rahmen des § 74 SGB VIII zu einer tragfähigen ermessensfehlerfreien Entscheidung zu gelangen, wobei dieser die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat. Das Gesetz gibt eine Reihe von Ermessensgesichtspunkten vor, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seine Entscheidung einzustellen hat (unten a). Hierbei bestimmt § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass das Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuüben ist (unten b). Bei gleich geeigneten Maßnahmen verschiedener freier Träger ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen (unten c). § 74 Abs. 5 SGB VIII bestimmt schließlich, dass bei der Förderung der freien Träger gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind (unten d).
90 
a) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.04.2002 (- 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <231 ff.>) eine Reihe von zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten genannt, u.a. die Ortsnähe der Einrichtung, eine günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern, die pädagogische Ausrichtung sowie die Betreuungsorganisation. Bereits in dieser Entscheidung hat das BVerwG zum Ausdruck gebracht, dass es besonderer Begründung bedürfte, wenn angebotene Kindergartenplätze einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert würden (a.a.O., S. 233; ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772 <773>; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). In dem Urteil vom 25.11.2004 hat das BVerwG zudem klar gestellt, dass bei der Ermessensentscheidung einzelnen Gesichtspunkten kein überwiegendes Gewicht zugemessen werden könne. Dies gilt namentlich für die „Ortsnähe“ der Einrichtung schon deshalb, weil sich das soziale Umfeld eines Kindergartenkindes nicht auf den Bereich der Wohnsitzgemeinde beschränkt (a.a.O., S. 773). Von daher ist dem Beklagten versagt, bei seiner Ermessensentscheidung entscheidend nach örtlichen Kindergärten und Kindergärten mit übergemeindlichem Einzugsgebiet zu differenzieren und letzteren - in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz KGaG - nur eine abgesenkte Förderung zukommen zu lassen. Versagt sind dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls auch solche Differenzierungen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des SGB VIII stehen würden oder die mit höherrangigem Recht unvereinbar wären. So ist beispielsweise die Selbständigkeit des freien Trägers bei der Zielsetzung sowie der jeweiligen Aufgabendurchführung nach § 4 Abs.1 SGB VIII ausdrücklich geschützt. Dieser besondere Schutz ist nicht nur nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten, sondern steht bei der Ermessensentscheidung auch einer Differenzierung der Förderung der Höhe nach entgegen. Ebenso wäre eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der Zugehörigkeit eines freien Trägers zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unzulässig.
91 
b) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er dem Begehren des Klägers wegen fehlender Haushaltsmittel nicht oder nur teilweise entsprechen kann.
92 
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht gefolgert werden, dass Förderungsanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind. Ebenso wenig kann nach dieser Rechtsprechung gefolgert werden, dass der Antrag auf Förderung vor der Aufstellung des für den Förderungszeitraums geltenden Haushaltsplans gestellt werden muss. Dies schon deshalb, weil der auszugleichende Abmangel ohnehin erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verlässlich vom Träger der Einrichtung festgestellt werden kann. Ohnehin sind Forderungen, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Gesetzeslage rechnen muss, in die Haushaltsplanung einzustellen. Unabhängig hiervon können Forderungen, die sich auf zurückliegende Zeiträume beziehen, bei der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Von daher ist der Antrag des Klägers nicht verspätet gestellt worden und deshalb vom Beklagten zu berücksichtigen.
93 
bb) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf das Fehlen von Haushaltsmitteln berufen, selbst wenn er wegen der landesrechtlichen Förderpflicht der Gemeinden auf eine entsprechende Kreisumlage verzichten würde (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, derer er typischerweise nach der Gesetzeslage bedarf, in die Haushaltsplanung einzustellen. Im vorliegenden Fall ist auch völlig fernliegend, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des Klägers finanziell überfordert werden könnte. Denn der Beklagte macht nicht geltend, dass er von mehreren freien Trägern oder für eine Vielzahl von Einrichtungen oder in nicht vorhersehbarem Umfang auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei und dass deshalb die bereitgestellten und typischerweise für diese Aufgabenerfüllung genügenden Mittel nicht ausreichen würden. Wenn der Beklagte für das Betriebsjahr 2004 aber nur vom Kläger auf Förderung seines Kindergartens in Anspruch genommen wird und dies auch nur in überschaubarer Höhe, dann bedarf keiner Darlegung, dass sich diese Inanspruchnahme „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ hält. Die finanziellen Belastungen, die mit der immer stärkeren Übertragung von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben auf die Kommunen und die Kreise zukommen, sind insgesamt gesehen zwar beachtlich. Es ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass dieses (zunehmende) Leistungsangebot nach dem SGB VIII erklärter Wille des Bundesgesetzgebers ist. Bestrebungen der Länder, die hiermit verbundenen Ausgaben zu beschränken (vgl. z. B.: Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ), sind im Bundestag bisher gescheitert (Pl.Prot. 15/179, S. 16897).
94 
c) Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleich geeigneten Maßnahmen eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei der Maßnahme der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert ist und deren Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet. Da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum unstreitig kein anderer freier Träger eine vergleichbare Maßnahme gefördert wissen will, bedarf keiner Untersuchung, wann von einer solchen gleichen Eignung gesprochen werden könnte. Der Beklagte kann jedenfalls die Förderung nicht im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen anderer freier Träger versagen oder beschränken.
95 
d) Hinsichtlich der konkreten Höhe der Förderung verpflichtet § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII den Beklagten dazu, unterschiedliche Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten, unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII legt zusätzlich fest, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
96 
aa) Hieraus folgt, dass die Förderung des Klägers der Höhe nach grundsätzlich an der Förderung von Kindergärten freier Träger durch die Gemeinden bzw. den gemeindlichen Kindergärten zu orientieren ist. Jede signifikante Abweichung vom dortigen Förderungsumfang bedürfte einer überzeugenden Begründung. Das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Förderung von kommunalen und kirchlichen Kindergärten keinen „closed shop“ geben dürfe, sondern dass andere Anbieter grundsätzlich zum Zuge kommen und gleich behandelt werden müssen. Aus der aus § 79 SGB VIII folgenden Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folgt insbesondere auch, dass dieser in seinem Zuständigkeitsbereich für zumindest vergleichbare Verhältnisse bei der Finanzierung der Einrichtungen der unterschiedlichen Träger, die einen Anspruch dem Grunde nach besitzen, sorgen muss.
97 
bb) Nur durch eine weitgehend gleiche Förderung aller Kindergärten kann auch dem Sinn und Zweck von § 74 SGB VIII genügt werden. Denn wenn es in Baden-Württemberg keine landesrechtliche Regelung gäbe, die die Förderung der Kindergärten den Gemeinden überantwortet, dann müsste der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen freien Träger nach § 74 SGB VIII fördern. Dann müsste er weiterhin Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII hinsichtlich aller betroffenen Träger - einschließlich der Waldorfkindergärten - treffen. Bei einer solchen Entscheidungssituation wäre aber völlig eindeutig, dass der Beklagte nicht einfach kommunale und kirchliche Kindergärten bevorzugen und in anderer Höhe fördern dürfte als beispielsweise Waldorfkindergärten. § 74 Abs. 4 SGB VIII würde dann sogar eher für eine Privilegierung der letzteren sprechen, weil diese stärker an den Interessen der konkret betroffenen Eltern orientiert wären - als beispielsweise kommunale Kindergärten - und deren Einflußnahme auf die Gestaltung der Maßnahme eher gewährleistet wäre. Ebenso würde sich aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, dass dann für die Förderung von Waldorfkindergärten die Grundsätze und Maßstäbe gelten würden, wie sie für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten würden. Wäre eine solche weitgehend gleichmäßige Förderung aller freien Träger nach diesen Grundsätzen aber bundesrechtlich geboten, kann es dem Landesrecht nicht freistehen, eine nach Bundesrecht unzulässige Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Förderung rechtlich oder faktisch herbeizuführen. Von daher hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dafür zu sorgen, dass eine dem Bundesrecht widersprechende, unzulässige unterschiedliche Höhe der Förderung der Kindergärten der verschiedenen freien Träger vermieden wird.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
99 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
22 
Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
24 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.04.2004 und vom 16.08.2004 zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten für das Jahr 2004 (unten I.). Hinsichtlich der Art und der Höhe der gebotenen Förderung hat der Beklagte die von § 74 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Ermessensentscheidung rechtswidrigerweise unterlassen, weil er den Förderungsanspruch dem Grunde nach zu Unrecht verneint hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Von daher hat der Kläger einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung durch den Beklagten (unten II).
I.
26 
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Rechnungsjahr 2004. Dieser Anspruch ergibt sich aus der für das Betriebsjahr 2004 geltenden Fassung des § 74 SGB VIII (Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ) - (unten 1). Dieser Anspruch auf Förderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Beklagten (unten 2). Die Förderungsverpflichtung des Beklagten entfällt auch nicht wegen einer Zuständigkeitsübertragung bzw. vorrangiger Einstandspflichten der kreisangehörigen Gemeinden (unten 3).
27 
1. Nach § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Denn er ist insoweit aktivlegitimiert (unten a). Er erfüllt die in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (unten b). Ebenso erfüllt der Kläger die in § 74 Abs. 2 SGB VIII genannten besonderen Voraussetzungen (unten c); insbesondere besteht für den vom Kläger betriebenen Kindergarten auch ein Bedarf (unten d).
28 
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn § 74 Abs. 1 SGB VIII regelt nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern begründet klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 74 SGB VIII, der erkennbar von einem Zahlungsanspruch des freien Trägers der Jugendhilfe ausgeht (in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Dieser Anspruch auf Förderung ist auf eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung von Geldmitteln aus den öffentlichen Haushalten gerichtet (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 9; Kunkel/Steffan in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 3). Der Kläger ist ein freier Träger im Sinne von § 74 SGB VIII, weshalb ihm ein Anspruch auf (institutionelle oder projektbezogene) Förderung zustehen kann.
29 
b) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIIIsoll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen des freien Trägers der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
30 
aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach muss der freie Träger der Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (dortige Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen durchweg erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt; dort wird lediglich ein Fehlen der Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 SGB VIII geltend macht (siehe unten).
31 
bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die vom Kläger begehrte Förderung ist auf Dauer angelegt. Deshalb setzt eine Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusätzlich voraus, dass der zu fördernde Träger in der Regel als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig.
32 
cc) Da die Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geleistet werdensoll , hat der freie Träger der Jugendhilfe grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung, wenn nicht ausnahmsweise eine atypische Konstellation gegeben ist, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ablehnung der Förderung berechtigen kann. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Beklagte nicht geltend gemacht; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
33 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung von der Bereitschaft des freien Trägers abhängig gemacht werden, seine Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten, wobei unstreitig ist, dass die Einrichtung des Klägers den in § 9 SGB VIII genannten Grundsätzen genügt. Hinsichtlich der von der Norm angesprochenen Bedarfsplanung kann vorliegend dahin stehen, ob § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur auf die Jugendhilfeplanung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abstellt - eine solche existiert im vorliegenden Fall für Kindergärten nicht - oder ob, wovon der Beklagte ausgeht, das Gesetz auch auf die gemeindliche Bedarfsplanung abstellt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm könnte nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII jedenfalls nicht verlangt werden, dass die Einrichtung des Klägers tatsächlich in die gemeindliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden ist. Die Bereitschaft des freien Trägers zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung und zum Angebot seiner Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung genügt. Ein hierüber hinausgehendes Verlangen wäre auch nicht sachgerecht, denn der freie Träger der Jugendhilfe kann nur seine Mitwirkung anbieten und seine Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung beantragen. Ob die betriebene Einrichtung in der Bedarfsplanung der Gemeinde berücksichtigt wird oder nicht, ist der Entscheidungsmöglichkeit des Klägers entzogen und ausschließlich der Entscheidung der Gemeinde überantwortet. Das BVerwG (Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <230> m.w.N.) hat mehrfach betont, dass es zur Förderung nach § 74 SGB VIII einer Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht zwingend bedarf. Wenn eine solche Planung vorliegt, ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten, fehlt eine solche, hindert dies die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht, die Förderungsentscheidung ist dann einzelfallbezogen zu treffen (BVerwG, a.a.O.). Wenn die Förderung nach § 74 SGB VIII aber nicht von der Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden kann, gibt es keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine solche Förderung von der Planung einer kreisangehörigen Gemeinde, auf die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur indirekt Einfluss nehmen kann, abhängen soll.
34 
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch des Klägers auf Förderung dem Grunde nach auch nicht deshalb, weil es für die vom Kläger betriebene Einrichtung keinen Bedarf gibt.
35 
aa) Bedarf und Bedarfsdeckung im Sinne des SGB VIII lassen sich nicht abstrakt quantitativ definieren. Deshalb ist auch die schlichte Gegenüberstellung der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter verfehlt. Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann nur der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf sein, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Dies wird durch die in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfolgende Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 SGB VIII auch ausdrücklich unterstrichen. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umschreibt die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dahin, dass diese die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen „den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend“ rechtzeitig und ausreichend zu gewährleisten haben. Bedarfsgerecht ist eine Jugendhilfeplanung von daher nur dann, wenn sie die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) berücksichtigt, dem grundsätzlichen Vorrang der freien Jugendhilfe genügt (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ausreichend Rechnung trägt.
36 
aaa) Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese Grundsätze waren auch im Gesetzgebungsverfahren, das zur streitgegenständlichen Änderung des KGaG geführt hat, unumstritten. Dort wurde ausdrücklich betont, dass die Landesregierung Trägerpluralität wünsche und positiv bewerte und dass diese auch durch das SGB VIII garantiert sei; die Wahrung der Trägervielfalt sei gemeinsamer gesetzlicher Wille (LT-Drucks. 13/1884, S. 8). Die Notwendigkeit eines pluralen Angebots wird auch von der Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände vom 25.07.2003 als zentrales Erfordernis der Bedarfsplanung betont (dortige Ziffer 1.3). Dieser Grundsatz muss sich dann aber auch in der konkreten Förderpraxis niederschlagen. Von daher können weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Ebenso wenig können sie sich dem gesellschaftlichen Wandel oder der Änderung von Erziehungsvorstellungen entziehen. Zwar ist auch der Wunsch von Gemeinden und Landkreisen an langjährig bewährten Strukturen festzuhalten, grundsätzlich nachvollziehbar. Der Gesetzgeber des SGB VIII hat aber erkennbar der Pluralität der Wert- und Erziehungsvorstellungen Vorrang eingeräumt. Die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Vorstellungen und deren Einbeziehung in die Bedarfsplanung kann zwar für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für die Gemeinden erhebliche organisatorische, finanzielle und planerische Anforderungen mit sich bringen. Diese Erschwernisse können aber keine Relativierung der durch das SGB VIII auferlegten Pflichten rechtfertigen.
37 
Hinzu kommt, dass das Angebot an schulischen und vorschulischen Waldorfeinrichtungen seit langem besteht und deshalb auch unschwer durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeschätzt und berücksichtigt werden kann (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Diesem Angebot kommt erkennbar auch zunehmende Bedeutung zu. Während die staatlichen Schulen einen Rückgang an Schülern zu verzeichnen haben, besuchen in Baden-Württemberg immer mehr Schüler eine Waldorfschule. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 24.03.2006) stieg die Schülerzahl bezogen auf das Schuljahr 2004/05 im letzten Schuljahr um 2,8 % auf ca. 22.700 Schüler. Nach aller Erfahrung besuchen viele dieser Schüler typischerweise zuvor auch einen Waldorfkindergarten, falls dies organisatorisch möglich ist. Diese Entwicklung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden seit langem bekannt, wie nicht nur die seit Jahren anhängigen Klageverfahren um die Förderung solcher Einrichtungen belegen. Nach den bisherigen Erfahrungen ist typischerweise auch von dem Fortbestand solcher Einrichtungen auszugehen, was ebenfalls bei den erforderlichen planerischen Entscheidungen zu berücksichtigen ist und diese auch erleichtert. Veränderungen des Erziehungsangebots werden auch nicht immer nur als Belastung empfunden; so fördert die Gemeinde Illingen sogar kreisübergreifend den Waldorfkindergarten in Vaihingen/Enz, weil sie dieses stark nachgefragte Erziehungsangebot als Bereicherung und als Standortvorteil wertet (vgl. BWGZ 2004, S. 924).
38 
bbb) Besondere Bedeutung kommt im Bereich der Jugendhilfe dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Diese haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern; solchen Wünschen soll der Leistungsträger nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich entsprechen. Versuche zur Einschränkung dieses Wunschrechts (vgl. den Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ) sind vom Bundestag - nahezu einstimmig - abgelehnt worden (Pl.-Prot. 15/179, S. 16897). Große Bedeutung kommt § 5 SGB VIII insbesondere im Bereich der vorschulischen Erziehung zu, die in den alleinigen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Eltern fällt (siehe unten). Vor allem im Bereich der weltanschaulich-religiösen Erziehung entscheiden allein die Eltern, welchen Einflüssen das Kind ausgesetzt sein und von welchen es ferngehalten werden soll. So wäre beispielsweise eine Bedarfsplanung unzureichend, wenn dem Wunsch der Eltern nach religiöser Erziehung nicht Rechnung getragen würde. Ebenso wenig dürften ausschließlich kirchliche Kindergartenplätze bereit gestellt werden, wenn es eine hinreichend große Zahl von Eltern gibt, die eine religiöse Erziehung ablehnen. Eine rein quantitative Betrachtung könnte letztlich dazu führen, dass den Eltern Kindergartenplätze angeboten werden dürften, die deren Erziehungsvorstellungen völlig widersprechen würden. Mit einem solchen - unzumutbaren - Angebot würde aber weder dem grundsätzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Satz 1 SGB VIII) noch dem Bereitstellungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe genügt.
39 
Einschränkungen des Anspruchs auf einen den elterlichen Vorstellungen entsprechenden Kindergartenplatz folgen dabei aus dem Umstand, dass dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung getragen werden kann, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231>). Eltern können zunächst nur zwischen den vorhandenen Kindergärten, in denen freie Plätze zur Verfügung stehen, auswählen. Wenn sie sich für einen bestimmten Kindergarten entscheiden, folgt hieraus typischerweise, dass sie Rücksicht nehmen und ihre eigenen Erziehungsvorstellungen teilweise zurücknehmen müssen, soweit diese mit den Vorstellungen anderer Eltern bzw. den inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen der Einrichtung kollidieren. Denn der einzelne Kindergarten kann nicht allen individuellen Erziehungsvorstellungen Rechnung tragen bzw. ist – insbesondere bei weltanschaulich-religiös ausgerichteten Trägern – eigenen Wertvorstellungen verpflichtet. Von daher kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Bereich der Kindergartenauswahl zentrale Bedeutung zu. Nur durch die Wahl eines Kindergartens, der ihren Vorstellungen weitgehend entspricht, können die Eltern erreichen, dass ihre Erziehungsvorstellungen möglichst einschränkungsfrei umgesetzt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss diese Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und seiner eigenen Bedarfsplanung zu Grunde legen. Er muss grundsätzlich auch akzeptieren, dass sich Eltern mit gleichen Vorstellungen zusammenfinden und ihre gemeinsamen Vorstellungen kollektiv umsetzen. Soll den elterlichen Erziehungsvorstellungen aber möglichst entsprochen werden, kann die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen nach § 74 SGB VIII nicht unabhängig von der hierdurch geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Einrichtungen, die nicht Ansatzpunkt für eine gleichheitswidrige Förderungspraxis sein darf.
40 
bb) Ein solches Normverständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur eine Bedarfsdeckung, die den konkreten Erziehungsvorstellungen der Eltern ausreichend Rechnung trägt, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasst die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes.
41 
aaa) Aus dem Elternrecht folgt - insbesondere für den vorschulischen Bereich - auch, dass allein die Eltern darüber zu befinden haben, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisten oder ob sie diese Dritten überlassen wollen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <234>). Weiterhin entscheiden allein die Eltern, wem sie Einfluss auf die Erziehung eines Kindes zugestehen wollen und wem nicht (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <354>) und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein soll (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <139> m.w.N.). Das Elternrecht erstreckt sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es ist allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten, was mit dem Recht korrespondiert, die Kinder von solchen Einflüssen fern zu halten, die die Eltern für falsch oder schädlich halten (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <47>; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <17>).
42 
bbb) Diese Grundentscheidung der Verfassung wirkt nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und fordert Respektierung der von den Eltern getroffenen Entscheidungen, sondern erfasst die gesamte Rechtsordnung; sie hat deshalb auch Auswirkungen auf die Förderungspraxis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können zwar keine direkten Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Allerdings ist der Gesetzgeber durch der Art. 6 GG innewohnenden Schutzpflicht zur einfach-rechtlichen Regelung von Förderungsleistungen ausdrücklich verpflichtet. Im Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (- 2 BvR 1057 u.a./91 - BVerfGE 99, 216 <234>) heißt es insoweit wörtlich:
43 
„Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>).“
44 
Dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber beispielsweise mit den im SGB VIII getroffenen Regelungen nachgekommen. Der Bedeutung und der Tragweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zudem bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des SGB VIII Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots können von daher nicht auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergartenplätze gerichtet sein, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen. Eine Verweisung der Eltern auf Kindergartenplätze, die den individuellen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechen, würde eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstellen, wenn bei geänderter Förderpraxis unschwer ein geeignetes Angebot zur Verfügung stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Kindergärten. Diese grundsätzliche Verpflichtung hat auch die Förderentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde zu legen.
45 
ccc) Den obigen Erwägungen kommt auch deshalb zunehmende Bedeutung zu, weil die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht nur individuellen Interessen der betroffenen Kinder und Eltern Rechnung tragen soll, sondern weil in verstärktem Maße das besondere Interesse der Gemeinschaft an einer funktionsfähigen Kinderbetreuung erkannt und betont wird. Der vorschulischen Erziehung wird hierbei zunehmend eine besondere integrative Bedeutung zugemessen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 KGaG; §§ 9, 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII; vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 10.11.2004 sowie die hierzu abgegebene Stellungnahme der Bundesregierung und Pl.Prot. 15/179, S. 16883 - 16897). Auch erlangt die vorschulische Bildung immer größere Bedeutung. Je stärker der Staat aber an vorschulischer Erziehung und Bildung und damit an einem Kindergartenbesuch möglichst vieler Kinder interessiert ist, den Eltern einen solchen Besuch empfiehlt oder gar Druck im Hinblick auf einen Kindergartenbesuch ausübt (z. B. Kürzung oder Versagung von Sozialleistungen), um beispielsweise die Sprachkenntnisse von Kindern mit Migrationshintergrund zu verbessern, um so stärker muss andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden. Denn anders als bei der schulischen Erziehung, hinsichtlich derer Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen eigenständigen - wenn auch beschränkten - Erziehungsauftrag zuweist, besitzt der Staat im Bereich der vorschulischen Erziehung keinerlei Befugnisse außerhalb des Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch welches er nur bei einem Missbrauch des elterlichen Erziehungsrechts zum Eingriff befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1958 - 1 BvL 42/56 - BVerfGE 7, 320 <323>).
46 
cc) Schließlich ist auch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII der Schluss zu ziehen, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung durch unterschiedliche Anbieter nicht den Förderungsanspruch dem Grunde nach in Frage stellt, sondern nur im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Denn die Beschränktheit der verfügbaren Haushaltsmittel rechtfertigt ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten, nicht aber den völligen Ausschluss einzelner freier Träger wegen bereits „gedeckten Bedarfs“.
47 
dd) Für das Angebot des Klägers besteht offenkundig ein konkreter Bedarf, weil es genügend Eltern gibt, die ihre Kinder in einem Waldorfkindergarten erzogen wissen wollen. Qualitativ vergleichbare Angebote, auf die diese Eltern verwiesen werden könnten, gibt es im Gebiet des Beklagten erkennbar nicht. Deshalb ist nicht die Einrichtung des Klägers nicht bedarfsgerecht, sondern die zu Grunde liegende Bedarfsplanung. Die insoweit geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
48 
Soweit der Beklagte geltend macht, die Landkreise würden dazu verpflichtet, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen zu finanzieren, wenn es lediglich auf die Bereitschaft des freien Trägers zum Angebot innerhalb der Bedarfsplanung ankommen sollte, trifft diese Schlussfolgerung so nicht zu. Zum einen bedeutet die Nichtaufnahme in den gemeindlichen Bedarfsplan nicht, dass kein Bedarf besteht (siehe oben). Zum anderen ist es gerade Ausdruck der Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dass er den Bedarf, der durch die Gemeinden nicht gedeckt wird, in eigener Verantwortung sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Finanzierung von Überkapazitäten tunlichst vermieden werden soll. Dies kann aber schon dadurch erreicht werden, dass das Angebot des Klägers bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt wird. Den damit verbundenen Problemen kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern zu begegnen suchen. Zudem liegt es nicht am Kläger, wenn Überkapazitäten dadurch entstehen würden, dass die Bedarfslage ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG.
49 
2. Der Anspruch des Klägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII richtet sich gegen den Beklagten.
50 
a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <228>; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).
51 
aa) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) dahin stehen, ob diese Zuständigkeitsbestimmung durch Bundesrecht (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.1967 - BVerfGE 22, 180) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil auch § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der für den umstrittenen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457), geändert durch Art. 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776) und Art. 6 der 5. AnpassungsVO vom 17.06.1997 (GBl. S. 278) die Land- und Stadtkreise - vorbehaltlich einer Aufgabenübertragung nach § 5 LKJHG - als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
52 
bb) In sachlicher Hinsicht ist für die streitgegenständliche Förderung nach § 74 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dies ergibt sich zunächst aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers festlegt, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geregelt ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers folgt vorliegend nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil nicht die Förderung einer Einrichtung begehrt wird, die den örtlichen Bedarf - bezogen auf das Kreisgebiet - übersteigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für diesen Aufgabenbereich ergibt sich im Übrigen schon aus § 27 Abs. 2 SGB I. Von der sachlichen Zuständigkeit der örtlichen Träger für die Förderung von Kindergärten freier Träger nach § 74 SGB VIII geht auch das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus (so im Ergebnis wohl auch schon BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <228>).
53 
cc) Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Förderungsanspruch auch örtlich zuständig. Denn der Kläger betreibt seinen Kindergarten in Künzelsau, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
54 
3. Die Zuständigkeit des Beklagten zur Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII ist nicht auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen (unten a); ebenso wenig wird diese Zuständigkeit durch landesrechtliche Regelungen verdrängt (unten b). Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die vorrangige Einstandspflicht der kreisangehörigen Gemeinden berufen (unten c).
55 
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten weder gemäß § 26 SGB VIII (unten aa) noch nach § 69 Abs. 2 Satz 1 (unten bb) oder Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (unten cc) auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen ist. Die durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) erfolgte Änderung von § 69 SGB VIII findet für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Anwendung (unten dd).
56 
aa) § 26 Satz 1 SGB VIII erlaubt dem Landesgesetzgeber keine abweichende Zuständigkeitsbestimmung für die Förderung nach § 74 SGB VIII. § 26 SGB VIII steht am Ende des Dritten Abschnitts (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) des zweiten Kapitels des SGB VIII. Dieser Abschnitt behandelt Grundsätze der Förderung (§§ 22, 23 SGB VIII), den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz bzw. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen (§§ 24, 24a SGB VIII) sowie die Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von selbst organisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII). Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von freien Trägern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe enthält dieser Abschnitt nicht. Soweit die Regelungen des dritten Abschnitts auch Zuständigkeitsbestimmungen enthalten (§§ 24 Satz 3, 24 a Abs. 5 SGB VIII), sind diese im vorliegenden Zusammenhang nicht von tragender Bedeutung. Von daher liegt schon vom Ansatz her fern, dass § 26 Satz 1 SGB VIII den Landesgesetzgeber hat ermächtigen wollen, vom SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für die Förderung freier Träger zu normieren. Hinzu kommt, dass § 74 SGB VIII nicht speziell die Förderung von Trägern von Kindergärten regelt, sondern allgemein die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe. Das Bestimmungsrecht der Länder nach § 26 Satz 1 SGB VIII bezieht sich nur auf Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen. Des weiteren weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Landesgesetzgeber nach § 26 Satz 1 SGB VIII nur „Näheres“, nicht aber Abweichendes bestimmen dürfte. Eine landesrechtliche Regelung, die einem freien Träger aber einen Anspruch auf Förderung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen würde, den das Bundesrecht ausdrücklich verleiht, regelt nichts „Näheres“, sondern Abweichendes. Zur Zulässigkeit einer solchen abweichenden Regelung bedürfte es einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Ermächtigung, die jedenfalls nicht in § 26 Satz 1 SGB VIII zu sehen ist.
57 
bb) Der Beklagte hat seine Förderzuständigkeit nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verloren. Hiernach kann das Landesrecht bestimmen, dass auch leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden können. Von dieser Regelungsbefugnis hat das Landesrecht auch Gebrauch gemacht (vgl. § 5 LKJHG). Allerdings hat der Beklagte von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 5 LKJHG keinen Gebrauch gemacht, weshalb es bei seiner Zuständigkeit verbleibt.
58 
cc) Schließlich können nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Auch von dieser Regelungsmöglichkeit hat das Land Gebrauch gemacht (§ 6 LKJHG). Gemäß § 6 LKJHG bedürfte es für eine solche Heranziehung im Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Beklagten und der kreisangehörigen Gemeinde, der die einzelnen Aufgaben bezeichnet und Näheres hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung, Finanzierung sowie Sicherstellung der Leistungen und Angebote regelt. Auch von dieser Möglichkeit der Heranziehung hat der Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht, weshalb dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Aufgabenübertragung an eine Gemeinde im Einzelfall haben würde. Im Übrigen verbliebe es bei der Heranziehung einer Gemeinde in jedem Fall bei der Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Würde eine nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKJHG herangezogene Gemeinde einer Leistungsverpflichtung nicht nachkommen, würde die Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fortbestehen; ein nicht erfüllter Leistungsanspruch könnte jedenfalls dann auch klageweise gegen diesen geltend gemacht werden.
59 
dd) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, welche Auswirkungen sich aus der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) ergeben (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3676, 15/3986 und 15/4045). Denn dieses Gesetz ist erst am 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 des Gesetzes). Für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Betriebsjahres 2004 verbleibt es bei der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB VIII (Fassung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ). Dies ist erkennbar auch vom Landesgesetzgeber so gesehen worden, der auf die ab 01.01.2005 geltende Neufassung von § 69 Abs. 5 SGB VIII mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) reagiert und durch Art. 1 Nr. 5 dieses Änderungsgesetzes eine Anpassung der §§ 3 und 8 KGaG vorgenommen hat.
60 
b) Der Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, dass § 8 des Kindergartengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.04.2003 (GBl. S.164) die Leistungspflicht des Beklagten beseitigt hat.
61 
aa) Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des Finanzausgleichgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) wurde § 8 KGaG neu gefasst. Gemäß Art. 4 Satz 2 des Änderungsgesetzes trat dieses am 01.01.2004 in Kraft; für die Zuschussgewährung im Jahr 2003 verblieb es bei der früheren Fassung des § 8 KGaG (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 4 Satz 1 Änderungsgesetz). Der neu gefasste § 8 KGaG setzt für eine Zuschussgewährung durch die Gemeinde zwingend voraus, dass der freie Träger der Einrichtung nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (§ 8 Abs. 1 KGaG) und dass die Einrichtung in den Bedarfsplan nach § 3 Abs. 2 KGaG aufgenommen worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG). Nach dem ebenfalls neu gefassten § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung steht. Die Bedarfsplanung ist von der Gemeinde unter Beteiligung der anerkannten freien Träger durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KGaG) und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Die Höhe des Zuschusses beträgt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KGaG mindestens 63 % der Betriebsausgaben; die darüber hinaus gehende Förderung wird gemäß § 8 Abs. 4 KGaG in einem Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt, wobei die nach § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und der Verbände der sonstigen freien Träger die Grundlage für die Einzelvereinbarungen von Gemeinden und Einrichtungsträger darstellt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG). Das KGaG geht damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Förderung durch die Sitzgemeinde aus. Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können nur Ausnahmen zugelassen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG); deren Förderung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KGaG durch einen Zuschuss in Höhe von mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben.
62 
bb) Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Neuregelungen des Kindergartenrechts im einzelnen zu ziehen sind (vgl. hierzu: Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201). Denn das ab 01.01.2004 geltende KGaG vermittelt den freien Trägern der Jugendhilfe nur zusätzliche Ansprüche gegen die kreisangehörigen Gemeinden, beseitigt aber nicht den durch das Bundesrecht verliehenen Anspruch des freien Trägers auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus § 74 SGB VIII.
63 
aaa) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte begründen. Ziel der Neuregelung war erkennbar die Übertragung der Förderzuständigkeit vom Land auf die Gemeinden (vgl. Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drucks. 13/1739, S. 1, 9 f) und damit die Bündelung von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung für die Kinderbetreuung auf der örtlichen Ebene (so die Sozialministerin Gönner, BWGZ 2004, 916). Die vorher bestehende duale Förderung sollte durch eine ausschließlich gemeindliche Förderung ersetzt werden. Dadurch sollte die kommunale Selbstverwaltung gestärkt, Verwaltungsaufwand insbesondere bei den Landkreisen verringert und den freien Trägern größere Planungssicherheit gewährleistet werden. Das Verhältnis des neuen Kindergartenrechts zum bestehenden Bundesrecht spricht der Gesetzentwurf nur beiläufig an. So wird auf die Kritik an der Übertragung der Förderzuständigkeit u.a. erwidert, dass diese verkenne, dass es vom Land unverändert anerkannte Aufgabe sei, „... die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ (LT-Drucks. 13/1739, S. 12). Auch Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884) geben keinen Aufschluss über das Verhältnis der landesrechtlichen Neuregelungen zum bundesrechtlichen Förderanspruch. Der Landesgesetzgeber war möglichweise der Auffassung, dass ab dem 01.01.2004 den freien Trägern der Jugendhilfe keine Förderansprüche mehr gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustehen sollten. Über das Verhältnis des Landesrechts zu § 74 SGB VIII, den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der Problematik, wie sich das Verhältnis der freien Träger zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 01.01.2004 praktisch gestalten sollte, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nichts Tragfähiges entnehmen.
64 
bbb) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) entnehmen; jedenfalls wäre eine solche Auslegung bundesrechtswidrig, was zur teilweisen Nichtigkeit des Änderungsgesetzes führen würde (siehe unten ccc).
65 
Der durch das Änderungsgesetz neu gefasste § 8 KGaG behandelt nur das Verhältnis von freien Trägern und Gemeinden. Nach dessen Abs. 1 erhalten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Abs. 1 KGaG bestimmt, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kommt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelt die Höhe der Förderung; § 8 Abs. 5 KGaG handelt von der von den Kirchen und Verbänden zu schließenden Rahmenvereinbarung, die Grundlage für die Einzelverträge nach Absatz 4 sein soll. Das Verhältnis der einzelnen freien Träger zu den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird nicht geregelt. Aus den getroffenen Regelungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der bestehende Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe indirekt rechtlich entfallen ist. Eine solche weit reichende Regelung hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - ausdrücklich im Gesetz getroffen werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm und der verbleibenden Letzt- und Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann nur der Schluss gezogen werden, dass das ab dem 01.01.2004 geltende KGaG den Anspruch der freien Träger auf Förderung nach § 74 SGB VIII rechtlich unberührt gelassen hat.
66 
Eine solche Auslegung des Landesrechts steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Neuregelungen des KGaG. Denn durch die Übertragung der Aufgaben und der (zusätzlichen) Förderzuständigkeit auf die Gemeinden wird dem Gesetzeszweck genügt (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1739, S. 10 f). Die beabsichtigte Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen wurde erreicht. Auch führt die tatsächlich erfolgende Förderung der freien Träger durch die Gemeinden dazu, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe faktisch sowohl von administrativen Aufgaben als auch vom Einsatz eigener finanzieller Mittel entlastet werden. Dieser Entlastungseffekt tritt auch bei parallelem Fortbestand des bundesrechtlichen Förderanspruchs nahezu vollständig ein. Soweit ersichtlich ist die Übertragung der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeinden hinsichtlich der „weitaus überwiegenden Zahl der Einrichtungen“ erfolgreich abgeschlossen worden (so die Sozialministerin Gönner auf der Tagung zum neuen Kindergartengesetz vom 16.11.2004, BWGZ 2004, S. 916; in der sich anschließenden Diskussion wurde geltend gemacht, dass sogar in 98 % aller Fälle das neue Kindergartengesetz einvernehmlich habe umgesetzt werden können, vgl. Fabijancic, BWGZ 2004, 923). Probleme (so die Ministerin, a.a.O., S. 917) gebe es nur bei der Finanzierung von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet wie den Waldorf- und den Waldkindergärten. In gleicher Weise hat sich bei dieser Tagung der Hauptgeschäftsführer des Gemeindetags (BWGZ 2004, 919) geäußert, wonach nur die Aufnahme von überörtlichen Einrichtungen „teilweise zurückhaltend“ erfolgt sei. Wird aber die weitaus überwiegende Zahl der Förderungsfälle auf kommunaler Ebene abschließend abgewickelt und finanziert, so wird der vom Änderungsgesetz bezweckte Abbau der Komplementärförderung sowie die Verwaltungsvereinfachung auch ohne Wegfall des Förderanspruchs nach § 74 SGB VIII weitestgehend faktisch erreicht. Eine Gesetzesauslegung, die vom Fortbestand des (bundesrechtlichen) Förderanspruchs der freien Träger gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nach Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes zum 01.01.2004 ausgeht, nimmt den Neuregelungen des Kindergartengesetzes deshalb nicht die Wirkkraft oder macht diese gar sinnlos.
67 
ccc) Diese Auslegung des Landesrechts ist auch bundesrechtlich zwingend geboten. Nur wenn vom Fortbestand des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 74 SGB VIII über den 01.01.2004 hinaus ausgegangen wird, erweist sich das Landesrecht als bundesrechtskonform. Denn selbst wenn das neue KGaG ausdrücklich eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einschließlich einer ausschließlichen Finanzierungsverantwortung geregelt hätte, hätte eine solche Regelung im Widerspruch zum Bundesrecht gestanden, das ausdrücklich einen Förderanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verleiht.
68 
Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG nichts anderes. Denn diese Regelung des Grundgesetzes entfaltet für die Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung, „solange“ und „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Förderung nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber aber klare Regelungen getroffen. Er hat bestimmt, wer von wem unter welchen Voraussetzungen Förderung verlangen kann (siehe oben). Stand dem Kläger aber bereits vor Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) nach § 74 SGB VIII ein Förderungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu, würde eine landesrechtliche Regelung, die diesen Anspruch beseitigt oder auch nur seine Durchsetzung erschwert, im direkten Widerspruch zum bestehenden Bundesrecht stehen. Eine solche landesrechtliche Regelung wäre - ohne Rückgriff auf Art. 31 GG - bereits aufgrund der Sperr-Kompetenz der bundesrechtlichen Regelung nichtig (vgl. hierzu Clemens in: Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 31 Rdnr. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
69 
cc) Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BVerfG bzw. des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt berufen.
70 
aaa) Mit dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 15.11.1993 ( - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145) hat das BVerfG entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden zur Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze durch das Thüringer Landesrecht nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen habe. Von Klägerseite ist aber nie bestritten worden, dass kreisangehörige Gemeinden im Rahmen der Jugendhilfe zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden können. Dies war nach der vorliegend noch anwendbaren alten Fassung von § 69 SGB VIII zulässig und gilt erst recht nach der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz. Entscheidend ist aber die Frage, ob das geänderte Landesrecht einen bundesrechtlich ausdrücklich eingeräumten Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beseitigen kann. Hierzu verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht.
71 
bbb) Nichts anderes gilt für die gleichfalls in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.12.1998 - LVG 19/97 - NVwZ-RR 1999, 464). Denn das Landesverfassungsgericht prüft ausdrücklich und bejaht die Verträglichkeit des Landesrechts mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 5 SGB VIII, wobei es davon ausgeht, dass Gemeinden einzelne Aufgaben der Jugendhilfe als Verpflichtung auferlegt werden können, wenn das Regel-/Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe und die Gesamt-/Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht berührt werde. Das Verfassungsgericht führt insoweit ausdrücklich aus, dass durch die Inpflichtnahme der Gemeinden diesen lediglich eine Sicherstellungsfunktion auferlegt werde, ... „die neben (!) die Verpflichtung des örtlichen Trägers tritt“ (a.a.O., S. 465); nichts anderes trägt die Klägerseite vor. Das vom Landesverfassungsgericht beurteilte Landesrecht Sachsen-Anhalt ist zudem mit der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg auch nicht vergleichbar, weil die Gemeinden dort an der Finanzierung nur mitzuwirken hatten, neben zusätzlichen Zahlungen von Land und Kreis (a.a.O.). Soweit das Verfassungsgericht dort weiter ausführt, dass der Bundesgesetzgeber keine Festlegung getroffen habe, welche Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen von § 69 Abs. 5 SGB VIII auf die Gemeinden übertragen werden könnten, weshalb der Landesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch machen könne, trifft dies erkennbar nicht den vorliegenden Fall. Denn hinsichtlich der Förderzuständigkeit nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber klare inhaltliche Bestimmungen und Zuständigkeitsregelungen getroffen (siehe oben).
72 
c) Der Kläger ist durch die Neuregelungen des KGaG auch nicht verpflichtet, vorrangig gegen kreisangehörige Gemeinden gerichtlich vorzugehen, um von diesen Förderung zu erlangen oder in die gemeindliche Bedarfsplanung aufgenommen zu werden.
73 
aa) Ansprüche von Leistungsberechtigten, die sich gegen unterschiedliche Leistungsträger richten, bestehen grundsätzlich nebeneinander. Soll die Gewährung der einen Leistung eine andere ausschließen, muss dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gelangen. Gleiches gilt, wenn die unterschiedlichen Leistungen derart im Verhältnis stehen sollen, dass eine Leistung vorrangig gewährt wird bzw. in Anspruch zu nehmen ist und der andere Anspruch nur subsidiär zur Geltung kommen kann. Solche Regelungen hat weder das Landesrecht noch das SGB VIII (vgl. insoweit § 10 SGB VIII) hinsichtlich des streitgegenständlichen Förderanspruchs getroffen. Deshalb ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig in Anspruch nimmt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Gemeinde die begehrte Förderung tatsächlich erbringen wollte, der freie Träger dies aber nicht in Anspruch nimmt, sondern gleichwohl gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen würde. Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aber gerade deswegen in Anspruch, weil von Seiten der Gemeinde keine ausreichende Förderung erfolgt und eine weitergehende Förderung bzw. die Aufnahme in die gemeindliche Bedarfsplanung versagt wird.
74 
bb) Eine vorrangige Klage gegen die Gemeinde erscheint auch deshalb als nicht zumutbar, weil diese kein taugliches Mittel wäre, um den Anspruch des Klägers auf Förderung durchzusetzen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein freier Träger die gemeindliche Bedarfsplanung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen kann, um durch die Aufnahme in die Bedarfsplanung eine gemeindliche Förderung zu erstreiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abg. Dr. Noll, LT-Prot. 13/41, S. 2792). Den bundesrechtlichen Anspruch aus § 74 SGB VIII kann der Kläger aber nicht gegen die Gemeinde durchsetzen, weil diese insoweit nicht passiv legitimiert ist. Ein landesrechtlicher Anspruch auf Förderung steht dem Kläger nicht zu, weil er eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betreibt. in Betracht käme lediglich die Anerkennung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG. Insoweit stünde die Förderung schon dem Grunde nach im Ermessen der Gemeinde. Zudem würde ein Prozesserfolg bestenfalls zu einer abgesenkten Förderung führen, die der Kläger für nicht auskömmlich erachtet. Wenn aber selbst mit einem Klageerfolg keine ausreichende Finanzierung zu erstreiten wäre, ist es nicht sachgerecht, den Kläger auf einen vorrangigen Prozess gegen die eine Förderung versagende Gemeinde zu verweisen, bevor der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere wäre es für den Kläger auch unzumutbar, die einzelnen Entsendegemeinden in einer Vielzahl von Prozessen in Anspruch zu nehmen. Es ist gerade Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass die Leistungen erbracht bzw. Kostenbeiträge der Gemeinden entrichtet werden.
75 
cc) Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern ausschließlich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe letzt- und gesamtverantwortlich für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB VIII und damit auch für die Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen Förderung der freien Träger ist.
76 
aaa) Dies folgt bundesrechtlich durchweg aus den Regelungen des § 79 SGB VIII; bei der Heranziehung von Gemeinden im Einzelfall zudem aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung hinsichtlich sämtlicher nach dem SGB VIII zu erfüllender Aufgaben (hinsichtlich der Aufgaben nach § 76 Abs. 1 SGB VIII vergleiche auch dessen Abs. 2). Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 - 25 SGB VIII; zur Übergangsregelung des § 24a SGB VIII vgl. auch den dortigen Absatz 5) sowie die finanzielle Förderung der insoweit tätigen freien Träger. § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Finanzverantwortung, weshalb hierfür finanzielle Mittel in dem Umfang bereit gestellt sein müssen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt werden können (vgl. hierzu: Kunkel, § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light ? NDV 2001, 412<413>, m.w.N). Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt sowohl hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf Gemeinden als auch bei einer Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger der Jugendhilfe und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass zwar Aufgaben delegiert werden können, nie aber eine gesetzlich zugewiesene Verantwortung.
77 
bbb) Nichts anderes folgt aus dem Landesrecht. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG nehmen die Gemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben „unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe“ wahr. Nach § 3 Abs. Satz 2 KGaG ist die gemeindliche Bedarfsplanung zudem mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen. Auch im Gesetzgebungsverfahren (KGaG-Änderungsgesetz vom 08.04.2003, GBl. S. 161) wurde die bleibende Verantwortung des Landes betont. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drucks. 13/1739, S. 12): „... die vom Land unverändert anerkannte Aufgabe, die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ In den Beratungen des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884, S. 7 f.) wurde betont, dass den Landkreisen auch künftig eine Koordinationsfunktion zugewiesen sei. In diesem Sinne äußerten sich auch der damalige Sozialminister Repnik (LT-Prot. 13/39, S. 2557) und der Abgeordnete Dr. Noll (LT-Prot. 13/41, S. 2795), der darauf hinwies, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar künftig nicht mehr zahlen, aber dafür sorgen müsse, dass die gesetzlich vorgesehene Förderung tatsächlich erreicht werde.
78 
Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu.
II.
79 
Über Art und Maß der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben, weil diese ermessensfehlerhaft sind (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; eine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus (unten 1). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die Sache nicht spruchreif ist (unten 2). Bei dieser Neubescheidung hat der Beklagte die nachfolgenden Erwägungen des Senats zu beachten (unten 3).
80 
1. Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu, hat der Beklagte hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
81 
a) Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte bisher nicht getroffen. Denn er hat den Antrag des Klägers abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen, weil er sich für die Entscheidung über die Förderung als nicht zuständig betrachtete. In diesem Sinne hat der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Stellung genommen. Denn er hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eingeräumt gewesen sei (Klageerwiderung vom 12.01.2005, Seite 2 - Bl. 41 der VG-Akten). Hat die Behörde verkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt war und hat sie deshalb von der an sich gebotenen Ermessensentscheidung abgesehen, handelt sie ermessensfehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
82 
b) Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte darauf beharrt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eröffnet gewesen sei (siehe oben). Von daher liegt es fern, in seinem Vorbringen die Ergänzung unterlassener Ermessenserwägungen zu sehen. Ob dem Vorbringen im Berufungsverfahren solche Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn selbst wenn der Beklagte insoweit tragfähige Erwägungen angestellt hätte, könnte der Ermessensfehler nicht beseitigt werden. Nach seinem klaren Wortlaut sieht § 114 Satz 2 VwGO nur die Möglichkeit vor, defizitäre Ermessenserwägungen „zu ergänzen“. § 114 Satz 2 VwGO eröffnet aber keine Möglichkeit für eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren.
83 
2. Das Gericht kann das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben. Die Sache ist hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung deshalb nicht spruchreif, weshalb der Beklagte zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Bei dieser Neubescheidung ist der Beklagte auch nicht durch die Förderungspraxis der Gemeinden im Kreisgebiet (unten a), die Regelungen des KGaG (unten b) bzw. die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 (unten c) gebunden.
84 
a) Eine Ermessensbindung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit anderen Förderungsfällen besteht im vorliegenden Fall nicht.
85 
aa) Denn der Beklagte fördert unstreitig keine Kindergärten im Kreisgebiet, weshalb der Kläger nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten oder einschlägige Verwaltungsvorschriften rekurrieren und eine Gleichbehandlung mit der sonst üblichen Förderung verlangen kann.
86 
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit der Förderungspraxis der kreisangehörigen Gemeinden besteht gegen den Beklagten nicht. Denn eine Gleichbehandlung kann der Bürger nur verlangen, wenn die heran gezogenen Vergleichsfälle in den Kompetenzbereich der handelnden Stelle fallen. Dies ist zu verneinen, wenn die maßgeblichen Lebenssachverhalte von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt werden. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 <132>).
87 
b) Eine Verpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung folgt auch nicht unmittelbar aus dem KGaG. Denn dieses regelt in § 8 KGaG nur Förderungsansprüche der freien Träger gegen die Gemeinden. Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wollte die Neufassung des § 8 KGaG ausdrücklich beseitigen. Dann kann aber nicht hinsichtlich der Höhe der den freien Trägern zustehenden Förderung wieder direkt auf § 8 Abs. 3 KGaG bzw. dessen Abs. 4 zugegriffen werden.
88 
c) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Förderung in bestimmter Höhe oder Art ergibt sich auch nicht aus der von den Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Nach § 8 Abs. 5 KGaG haben die Kommunalen Landesverbände mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung geschlossen, die Grundsätze hinsichtlich der Planung, des Betriebs und der Finanzierung von Kindergärten enthält und als Grundlage für die Einzelverträge zwischen den Gemeinden und den freien Trägern (§ 8 Abs. 4 KGaG) dienen soll. Diese Rahmenvereinbarung hat ausschließlich empfehlenden Charakter (vgl. die Präambel der Vereinbarung vom 08.04.2003: „Die Vertragspartner empfehlen ihren Mitgliedern, nach dieser Rahmenvereinbarung zu verfahren.“) und bindet die Beteiligten der örtlichen Vereinbarungen nach § 8 Abs. 4 KGaG nicht im rechtlichen Sinne. Wenn aber schon die für die Förderung zuständigen Gemeinden nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden und die freien Träger hieraus nicht berechtigt sind, können sich für den Beklagten hieraus keine Rechtspflichten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung des Klägers ergeben.
89 
3. Der Beklagte muss eigene Erwägungen anstellen, um im Rahmen des § 74 SGB VIII zu einer tragfähigen ermessensfehlerfreien Entscheidung zu gelangen, wobei dieser die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat. Das Gesetz gibt eine Reihe von Ermessensgesichtspunkten vor, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seine Entscheidung einzustellen hat (unten a). Hierbei bestimmt § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass das Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuüben ist (unten b). Bei gleich geeigneten Maßnahmen verschiedener freier Träger ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen (unten c). § 74 Abs. 5 SGB VIII bestimmt schließlich, dass bei der Förderung der freien Träger gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind (unten d).
90 
a) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.04.2002 (- 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <231 ff.>) eine Reihe von zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten genannt, u.a. die Ortsnähe der Einrichtung, eine günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern, die pädagogische Ausrichtung sowie die Betreuungsorganisation. Bereits in dieser Entscheidung hat das BVerwG zum Ausdruck gebracht, dass es besonderer Begründung bedürfte, wenn angebotene Kindergartenplätze einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert würden (a.a.O., S. 233; ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772 <773>; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). In dem Urteil vom 25.11.2004 hat das BVerwG zudem klar gestellt, dass bei der Ermessensentscheidung einzelnen Gesichtspunkten kein überwiegendes Gewicht zugemessen werden könne. Dies gilt namentlich für die „Ortsnähe“ der Einrichtung schon deshalb, weil sich das soziale Umfeld eines Kindergartenkindes nicht auf den Bereich der Wohnsitzgemeinde beschränkt (a.a.O., S. 773). Von daher ist dem Beklagten versagt, bei seiner Ermessensentscheidung entscheidend nach örtlichen Kindergärten und Kindergärten mit übergemeindlichem Einzugsgebiet zu differenzieren und letzteren - in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz KGaG - nur eine abgesenkte Förderung zukommen zu lassen. Versagt sind dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls auch solche Differenzierungen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des SGB VIII stehen würden oder die mit höherrangigem Recht unvereinbar wären. So ist beispielsweise die Selbständigkeit des freien Trägers bei der Zielsetzung sowie der jeweiligen Aufgabendurchführung nach § 4 Abs.1 SGB VIII ausdrücklich geschützt. Dieser besondere Schutz ist nicht nur nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten, sondern steht bei der Ermessensentscheidung auch einer Differenzierung der Förderung der Höhe nach entgegen. Ebenso wäre eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der Zugehörigkeit eines freien Trägers zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unzulässig.
91 
b) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er dem Begehren des Klägers wegen fehlender Haushaltsmittel nicht oder nur teilweise entsprechen kann.
92 
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht gefolgert werden, dass Förderungsanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind. Ebenso wenig kann nach dieser Rechtsprechung gefolgert werden, dass der Antrag auf Förderung vor der Aufstellung des für den Förderungszeitraums geltenden Haushaltsplans gestellt werden muss. Dies schon deshalb, weil der auszugleichende Abmangel ohnehin erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verlässlich vom Träger der Einrichtung festgestellt werden kann. Ohnehin sind Forderungen, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Gesetzeslage rechnen muss, in die Haushaltsplanung einzustellen. Unabhängig hiervon können Forderungen, die sich auf zurückliegende Zeiträume beziehen, bei der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Von daher ist der Antrag des Klägers nicht verspätet gestellt worden und deshalb vom Beklagten zu berücksichtigen.
93 
bb) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf das Fehlen von Haushaltsmitteln berufen, selbst wenn er wegen der landesrechtlichen Förderpflicht der Gemeinden auf eine entsprechende Kreisumlage verzichten würde (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, derer er typischerweise nach der Gesetzeslage bedarf, in die Haushaltsplanung einzustellen. Im vorliegenden Fall ist auch völlig fernliegend, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des Klägers finanziell überfordert werden könnte. Denn der Beklagte macht nicht geltend, dass er von mehreren freien Trägern oder für eine Vielzahl von Einrichtungen oder in nicht vorhersehbarem Umfang auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei und dass deshalb die bereitgestellten und typischerweise für diese Aufgabenerfüllung genügenden Mittel nicht ausreichen würden. Wenn der Beklagte für das Betriebsjahr 2004 aber nur vom Kläger auf Förderung seines Kindergartens in Anspruch genommen wird und dies auch nur in überschaubarer Höhe, dann bedarf keiner Darlegung, dass sich diese Inanspruchnahme „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ hält. Die finanziellen Belastungen, die mit der immer stärkeren Übertragung von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben auf die Kommunen und die Kreise zukommen, sind insgesamt gesehen zwar beachtlich. Es ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass dieses (zunehmende) Leistungsangebot nach dem SGB VIII erklärter Wille des Bundesgesetzgebers ist. Bestrebungen der Länder, die hiermit verbundenen Ausgaben zu beschränken (vgl. z. B.: Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ), sind im Bundestag bisher gescheitert (Pl.Prot. 15/179, S. 16897).
94 
c) Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleich geeigneten Maßnahmen eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei der Maßnahme der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert ist und deren Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet. Da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum unstreitig kein anderer freier Träger eine vergleichbare Maßnahme gefördert wissen will, bedarf keiner Untersuchung, wann von einer solchen gleichen Eignung gesprochen werden könnte. Der Beklagte kann jedenfalls die Förderung nicht im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen anderer freier Träger versagen oder beschränken.
95 
d) Hinsichtlich der konkreten Höhe der Förderung verpflichtet § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII den Beklagten dazu, unterschiedliche Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten, unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII legt zusätzlich fest, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
96 
aa) Hieraus folgt, dass die Förderung des Klägers der Höhe nach grundsätzlich an der Förderung von Kindergärten freier Träger durch die Gemeinden bzw. den gemeindlichen Kindergärten zu orientieren ist. Jede signifikante Abweichung vom dortigen Förderungsumfang bedürfte einer überzeugenden Begründung. Das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Förderung von kommunalen und kirchlichen Kindergärten keinen „closed shop“ geben dürfe, sondern dass andere Anbieter grundsätzlich zum Zuge kommen und gleich behandelt werden müssen. Aus der aus § 79 SGB VIII folgenden Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folgt insbesondere auch, dass dieser in seinem Zuständigkeitsbereich für zumindest vergleichbare Verhältnisse bei der Finanzierung der Einrichtungen der unterschiedlichen Träger, die einen Anspruch dem Grunde nach besitzen, sorgen muss.
97 
bb) Nur durch eine weitgehend gleiche Förderung aller Kindergärten kann auch dem Sinn und Zweck von § 74 SGB VIII genügt werden. Denn wenn es in Baden-Württemberg keine landesrechtliche Regelung gäbe, die die Förderung der Kindergärten den Gemeinden überantwortet, dann müsste der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen freien Träger nach § 74 SGB VIII fördern. Dann müsste er weiterhin Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII hinsichtlich aller betroffenen Träger - einschließlich der Waldorfkindergärten - treffen. Bei einer solchen Entscheidungssituation wäre aber völlig eindeutig, dass der Beklagte nicht einfach kommunale und kirchliche Kindergärten bevorzugen und in anderer Höhe fördern dürfte als beispielsweise Waldorfkindergärten. § 74 Abs. 4 SGB VIII würde dann sogar eher für eine Privilegierung der letzteren sprechen, weil diese stärker an den Interessen der konkret betroffenen Eltern orientiert wären - als beispielsweise kommunale Kindergärten - und deren Einflußnahme auf die Gestaltung der Maßnahme eher gewährleistet wäre. Ebenso würde sich aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, dass dann für die Förderung von Waldorfkindergärten die Grundsätze und Maßstäbe gelten würden, wie sie für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten würden. Wäre eine solche weitgehend gleichmäßige Förderung aller freien Träger nach diesen Grundsätzen aber bundesrechtlich geboten, kann es dem Landesrecht nicht freistehen, eine nach Bundesrecht unzulässige Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Förderung rechtlich oder faktisch herbeizuführen. Von daher hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dafür zu sorgen, dass eine dem Bundesrecht widersprechende, unzulässige unterschiedliche Höhe der Förderung der Kindergärten der verschiedenen freien Träger vermieden wird.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
99 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.12.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 20.10.2009 auf weitergehende Bezuschussung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung ab dem Jahre 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger betreibt in ... einen Waldorfkindergarten mit zwei Gruppen für Kinder von drei bis sechs Jahren („A-Gruppe“) und von zwei bis drei Jahren („B-Gruppe“). Er begehrt von der beklagten Standortgemeinde einen über die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 und 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG ) hinausgehenden Zuschuss.
Bis zum Jahre 2008 förderte die Beklagte die Kindertageseinrichtung des Klägers mit zuletzt ca. 30.000 EUR im Jahr (24.030,72 EUR zuzüglich 75 % der nicht gedeckten Kosten für ... Kinder). Durch das am 1.1.2009 in Kraft getretene Kindertagesbetreuungsgesetz wurde das Fördersystem für Tageseinrichtungen freier Träger geändert. Träger von Kindergärten und gleichgestellten Einrichtungen, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, wird nunmehr gemäß § 8 Abs. 2 KiTaG gegenüber der Standortgemeinde ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben eingeräumt. Für Kinderkrippen, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, beträgt der Zuschuss mindestens 68 % der Betriebsausgaben. In § 8 Abs. 5 KiTaG ist vorgesehen, dass die über die Abs. 2 bis 4 hinausgehende Förderung in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt wird. Mit Schreiben vom 20.10.2009 beantragte der Kläger die dauerhafte freiwillige Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG in Höhe von 70 % des Abmangels der nicht durch die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 und 3 KiTaG gedeckten Betriebskosten. Zur Begründung macht er geltend, die gesetzliche Förderung reiche für einen wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung nicht aus. Der Kläger legte eine Betriebskostenzuschussrechnung für das Jahr 2009 vor. Danach belaufen sich die nicht gedeckten Betriebskosten (unter Berücksichtigung der gemeindeüblichen Elternbeiträge) auf 19.020,-- EUR. Gewähre die Beklagte die beanspruchte freiwillige Förderung von 70 % (entspricht 13.314,-- EUR), reduziere sich der Abmangel auf 5.706,-- EUR. Dieser Abmangel könne mit den tatsächlich erhobenen Elternbeiträgen gedeckt werden, wobei mit der beantragten freiwilligen Förderung sogar ein Überschuss von 3.848,-- EUR erzielt werde, der als Rücklage bzw. zur Senkung der Elternbeiträge verwandt werden könne.
Am 8.12.2009 beriet der Gemeinderat der Beklagten über den Antrag des Klägers. In einer Tischvorlage der Verwaltung wurde der städtische Zuschuss (einschließlich der freiwilligen Leistung) an die kirchlichen Träger für das Jahr 2008 mit 199.919 EUR angegeben. Bei 74 Kindern errechne sich daraus ein Zuschuss pro Kind von 2.702 EUR. Der gesetzliche Zuschuss für den Waldorfkindergarten (63 % der Betriebskosten) für das Jahr 2009 betrage demgegenüber 56.070 EUR, bzw. pro Kind 3.301 EUR. Der Gemeinderat fasste mehrheitlich den Beschluss, den Waldorfkindergarten (lediglich) mit dem gesetzlichen Zuschuss nach § 8 Abs. 2 KiTaG zu fördern.
Mit Bescheid vom 17.12.2009 lehnte die Beklagte einen über die gesetzliche Förderung hinausgehenden Zuschuss ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gemeinderat der Beklagten habe mit großer Mehrheit beschlossen, den Kläger nur den gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben zur Verfügung zu stellen. Zwar gewähre die Beklagte den Trägern der kirchlichen Kindergärten neben der gesetzlichen Förderung einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von 33,5 % des nicht gedeckten Abmangels. Eine Gegenüberstellung der Zuschüsse habe aber gezeigt, dass die kirchlichen Kindergärten trotz freiwilliger Förderung weniger Zuschuss pro Kind erhielten als der Waldorfkindergarten.
Am 15.1.2010 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.12.2009 ein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte geltend, der Kläger könne zumindest eine weitergehende Förderung in Höhe von 33,5 % des nicht gedeckten Abmangels beanspruchen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG folge ein Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Leistungsgewährung. Die Beklagte sei bei der Gewährung von Subventionen verpflichtet, sich an die von ihr entwickelten Maßstäbe zu halten. Sie dürfe nicht im Einzelfall von der üblichen Subventionspraxis abweichen. Bei der Beklagten bestehe die Praxis, bei den kirchlichen Trägern von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Mindestförderung von 63 % der Betriebskosten hinaus eine Abmangelförderung in Höhe von 33,5 % nebst der Berücksichtigung einer Verwaltungspauschale in Höhe von 2.000 EUR vorzunehmen. Der Kläger könne zumindest eine Förderung entsprechend dieser Praxis beanspruchen. Die Beklagte habe bei der Ermessensausübung außerdem die unterschiedliche Finanzkraft der freien Träger sowie den Umstand zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern außer den Elternbeiträgen keine weiteren zusätzlichen Finanzierungsquellen zur Verfügung stünden. Das Argument der Beklagten, die Klägerin erhalte, bezogen auf die geförderten Kindergartenplätze, eine höhere Förderung als die Kirchen, greife nicht. Einer Betriebskosten- und Abmangelfinanzierung seien unterschiedliche Förderhöhen immanent. Anderes gelte nur, wenn die Beklagte sich entschieden hätte, die Einrichtungen mit Pauschalen pro belegtem Kindergartenplatz zu fördern. Nachdem dies nicht der Fall sei, bestehe kein Spielraum für eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen freien Trägern.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteter Anspruch auf die geltend gemachte Leistungsgewährung zu. Er könne sich insbesondere nicht auf Gleichbehandlung gegenüber den kirchlichen Trägern der Kindergärten in ... berufen. Der Gleichheitssatz verwehre der Verwaltung nicht jede Ungleichbehandlung. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergäben sich für die Verwaltung unterschiedliche Anforderungen an den Differenzierungsgrund, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichten. Der Gleichheitssatz sei umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betreffe, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine Lebensverhältnisse geregelt würden. Art. 3 Abs. 1 GG sei vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt würden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Gerade ein solcher Unterschied bestehe zwischen den kirchlichen Trägern einerseits und dem privatgewerblichen Waldorfkindergarten. Denn den kirchlichen Trägern, denen neben dem gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben noch ein freiwilliger Zuschuss in Höhe von 33,5 % des nicht gedeckten Abmangels gewährt werde, werde in Relation weniger Zuschuss pro Kind bezahlt als dem privatgewerblichen Waldorfkindergarten. Dieser Unterschied in der Finanzstruktur beider Träger rechtfertige deren unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Gewährung von Zuschüssen.
Am 14.1.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt die Begründung im Widerspruchsverfahren. Ergänzend wird vorgetragen: Die Behauptung der Beklagten, der Kläger erhalte eine, bezogen auf die geförderten Kindergartenplätze, höhere Förderung als die kirchlichen Träger, werde weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid durch eine nachvollziehbare Kostendarstellung belegt. Angesichts der geringen Personal- und Sachkosten, die den Kläger überhaupt in die Lage versetzten, den Kindergarten zu tragen, sei kaum anzunehmen, dass die kirchlichen Träger trotz einer deutlich großzügigeren Förderung durch die Beklagte geringere Platzkosten pro betreutem Kind hätten. Vielmehr ergebe sich aus den in der Gemeinderatsvorlage vom 30.3.2010 enthaltenen Zahlen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belegung, dass der kirchliche Kindergarten O. höhere Zuschüsse pro Kopf erhalte als der Kindergarten des Klägers. Im Kindergarten des Klägers betrage der Zuschuss pro Kopf im Jahre 2010 3.250 EUR, im Jahre 2011 2.950 EUR. Der Zuschuss pro Kopf für den kirchlichen Kindergarten O. belaufe sich dagegen in den Jahren 2010 und 2011 auf jeweils 3.500 EUR.
Mit Schriftsatz vom 2.4.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Betriebskostenaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2012 sowie eine neue Aufstellung der Zuschusszahlungen der Klägerin an die kirchlichen Kindergärten und den Walddorfkindergarten für die Jahre 2009 und 2011 vorgelegt. Danach betrug der Zuschuss pro Kopf für die kirchlichen Kindergärten O. im Jahre 2009 3.487 EUR und im Jahre 2011 3.555 EUR, für den kirchlichen Kindergarten W. im Jahre 2009 2.908 EUR und im Jahre 2011 2.533 EUR. Demgegenüber habe der Zuschuss pro Kopf für den Waldorfkindergarten im Jahre 2009 3.704 EUR und im Jahre 2011 3.245 EUR betragen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 20.10.2009 auf weitergehende Bezuschussung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung ab dem Jahr 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird vorgetragen: Dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2009 sei die Beschlussfassung des Gemeinderats in der öffentlichen Sitzung am 8.12.2009 vorausgegangenen. Aus der Sitzungsvorlage gehe hervor, dass der städtische Zuschuss pro Kind im Kindergartenjahr 2008 bei den kirchlichen Trägern 2.702 EUR betragen habe, beim Kläger dagegen unter Zugrundelegung der geschätzten Betriebskosten für das Kindergartenjahr 2009 3.301 EUR pro Kind. Dabei sei nicht berücksichtigt, dass sich die Betriebskosten des Klägers im Kindergartenjahr 2009 tatsächlich noch auf 93.135,14 EUR erhöht hätten. Der Kläger habe die zugrundegelegten Betriebskosten lediglich aufgelistet, einen Nachweis oder eine Bestätigung für deren Richtigkeit aber nicht vorgelegt. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der geltend gemachten Betriebskosten. Mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 seien vom Kläger drei Varianten über den offenen Zuschussbetrag vorgelegt worden (kein freiwilliger Zuschuss, freiwilliger Zuschuss i.H.v. 33,5 %, freiwilliger Zuschuss i.H.v. 70 Prozent), in denen der Abmangel in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen werde (Variante 2: 18.087 EUR, Variante 3: 20.087 EUR).
15 
Die Beklagte habe es ermessensfehlerfrei abgelehnt, einen höheren Zuschuss zu gewähren. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Die Ablehnung einer zusätzlichen Abmangelbeteiligung beruhe auf einem sachlichen Grund und sei damit nicht willkürlich. Ein ausreichender sachlicher Grund liege unter anderen deshalb vor, weil der Zuschuss pro Kind beim Kläger unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestzuschusses (63 % der Betriebskosten) höher liege als die Bezuschussung pro Kind bei den kirchlichen Kindergärten. Hinzu komme, dass die unterschiedlichen Träger nicht miteinander vergleichbar seien. Der Unterschied liege insbesondere darin, dass die kirchlichen Träger, anders als der Kläger, an die Kirchliche Angestelltenordnung (KAO) gebunden seien. Auch deshalb entstünden den kirchlichen Trägern höhere Betriebs- und Platzkosten. Diese könnten über die Erhebung ortsüblicher Elternbeiträge nicht in dem Anteil gedeckt werden, wie dies beim Kläger Fall sei. Der Kläger erreiche über die Elternbeiträge einen deutlich höheren Deckungsgrad seiner Betriebskosten als die kirchlichen Träger. Bei den kirchlichen Trägern sei der verbleibende Abmangel dagegen von vornherein höher als beim Kläger. Dies bedürfe der Korrektur, weshalb bei den kirchlichen Trägern eine zusätzliche Abmangelbeteiligung angezeigt sei. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Höhe der Betriebsausgaben im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen und zu bewerten seien. So werde in der Gesetzesbegründung zum Entwurf des KiTaG ausgeführt:
16 
„Die Höhe der Betriebsausgaben, die im konkreten Einzelfall der gesetzlich vorgesehenen Förderung zugrunde zu legen sind, ist nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit zu bestimmen. Vereinbarungen über die Einbeziehung weiterer Betriebsausgaben können getroffen werden. ...“
17 
Die Beklagte habe daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, inwiefern auch eine zusätzliche Subvention in Form der über die gesetzliche Mindestforderung hinausgehenden Abmangelbeteiligung erforderlich und angemessen sei. Aufgrund der unterschiedlichen Betriebskosten und damit dem unterschiedlichen Deckungsanteil über die ortsüblichen Elternbeiträge sei somit eine Differenzierung zulässig und sogar erforderlich. Bei den kirchlichen Kindergärten verbleibe, selbst bei Berücksichtigung der zusätzlichen Abmangelbeteiligung, ein höherer Abmangel im Vergleich zum Kläger, weshalb ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben sei.
18 
Die Beklagte habe nicht die tatsächlichen vom Kläger erhobenen Elternbeiträge berücksichtigt, da diese nicht bekannt seien. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger weitere Einnahmen erzielt habe, da andernfalls nicht erklärbar sei, wie er die nicht gedeckten Ausgaben finanziert habe. Daher sei zu befürchten, dass eine zusätzliche Förderung des Klägers möglicherweise zu einer Überdeckung führe. Dies verstoße gegen subventionsrechtliche Grundsätze, die eine Finanzierung privater Gewinne ausschlössen.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts ... sowie auf die von der Beklagten mit der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde sowie dem Kläger geschlossenen Verträge über die Unterhaltung und den Betrieb der Kindergärten der privaten Träger verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist als Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, mit der der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt wird, zulässig. Zwar sieht § 8 Abs. 5 KiTaG, auf den sich der Kläger stützt, vor, dass eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt wird. Daraus ist nach Auffassung der Kammer aber nicht zu schließen, dass sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der freiwilligen Förderung freier Träger durch die Gemeinde zwingend durch Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG zu regeln sind. Die Gemeinde kann vielmehr zumindest über das „ob“ der Förderung im Sinne der Zwei-Stufen-Theorie durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 51 m.w.N.). Dies folgt aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Förderung von Einrichtungen freier Träger verbunden mit der Einräumung eines kommunalen Ermessensspielraums für die freiwillige Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts bedarf es dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, NJW 2004, 1191).
21 
Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags vom 20.10.2009. Dieser Antrag betrifft nach der klarstellenden Äußerung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die freiwillige Förderung der Kindergartengruppe „A-Gruppe“, nicht dagegen die Gruppe für die zwei bis dreijährigen Kinder („B-Gruppe“), die eigenständig abgerechnet wird und deren Kosten auch nicht in die vorliegenden Betriebskostenaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2012 eingegangen sind.
22 
Die Rechtsgrundlage des Anspruchs folgt aus § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG. Nach § 8 Abs. 2 KiTaG erhalten freie und privat-gewerbliche Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 (Kindergärten und gleichgestellte Einrichtungen), die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Der Kläger erfüllt mit dem von ihm betriebenen Waldorfkindergarten diese Voraussetzungen. Demzufolge gewährt die Beklagte dem Kläger auch die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG. Die über die gesetzliche Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger steht nach § 8 Abs. 5 KiTaG im Ermessen der Standortgemeinde (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 111 f.). Der Kläger hat deshalb keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung. Er kann lediglich eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung beanspruchen. Vom Verwaltungsgericht ist zu überprüfen, ob die Ablehnung der freiwilligen Förderung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei sind auch die Maßstäbe des § 74 Abs. 5 SGB VIII zu berücksichtigen, insbesondere in den Blick zu nehmen, ob die Beklagte bei der Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger die gleichen Grundsätze und Maßstäbe angelegt und die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1.09 -, Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger - im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten - von einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszunehmen, widerspricht diesen Grundsätzen.
24 
Die Beklagte fördert die kirchlichen Kindergärten (zwei Gruppen der katholischen Kirchengemeinde in den Kindergärten W. und O. und eine Gruppe der evangelischen Kirchengemeinde im Kindergarten O.) nach Maßgabe der mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge vom 26.11.1996 und der Überleitungsverträge vom 17.12.2003. Die Überleitungsverträge wurden aus Anlass des ab dem 1.1.2004 geltenden neuen Kindergartengesetzes geschlossen. In diesen Verträgen wurde die Geltung der Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 25.7.2003 und eine Änderung der finanziellen Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde vereinbart. In Nr. 1 Sätze 2 und 3 der Überleitungsverträge heißt es:
25 
„An den nach Abzug der Elternbeiträge und dem vorstehend genannten Mindestzuschuss verbleibenden nicht gedeckten Betriebsausgaben beteiligt sich die bürgerliche Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 KGaG mit 33,5 %.
26 
Die Aufwendungen für die verwaltungstechnische Betreuung der Einrichtung (z.B. Aufwendungen für die Rechnungsführung, Aufstellung des Sonderhaushaltsplanes) werden pauschal mit 2.000 EUR berücksichtigt.“
27 
Die Beklagte wendet daher gegenüber den kirchlichen Kindergartenträgern ein System der freiwilligen Förderung in Form der Abmangelbeteiligung an, das der gesetzlichen Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG (Beteiligung an den Betriebsausgaben) nachgebildet ist.
28 
Der Kläger betreibt eine Einrichtung, die mit den kirchlichen Kindergärten vergleichbar ist. In beiden Fällen handelt es sich um Kindergärten im Sinne des § 1 Abs. 2 KiTaG, die jeweils in die Bedarfsplanung der Beklagten aufgenommen sind. Die Beklagte ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Waldorfkindergarten des Klägers nach den gleichen Maßstäben wie die kirchlichen Kindergärten zu fördern. Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn zwischen dem Waldorfkindergarten und den kirchlichen Kindergärten Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie es rechtfertigen, die Einrichtung des Klägers von der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszuschließen.
29 
Die Beklagte stützt sich in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich auf einen Gesichtspunkt, nämlich den Umstand, dass eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind gezeigt habe, dass an die kirchlichen Träger ein geringerer (gesetzlicher und freiwilliger) Zuschuss pro Kind bezahlt werde als an den Waldorfkindergarten des Klägers unter Zugrundelegung nur der gesetzlichen Förderung. Welche Beträge die Beklagte dabei zu Grunde legte, wird allerdings weder im Ablehnungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid angegeben. Eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind enthält nur die Tischvorlage der Verwaltung zur Sitzung des Gemeinderats am 8.12.2009, in der der Beschluss gefasst wurde, dem Kläger (nur) den gesetzlichen Zuschuss von 63 % der Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 2 KiTaG zu gewähren. In dieser Tischvorlage wird bei den kirchlichen Trägern der Zuschuss für das Jahr 2008 mit 199.919 EUR angegeben. Daraus errechne sich bei einer Anzahl von 74 Kindern ein Zuschuss pro Kind in Höhe von 2.702 EUR. Demgegenüber betrügen die geschätzten Betriebskosten des Waldorfkindergarten im Jahr 2009 89.000 EUR. Der gesetzliche Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben betrage 56.070 EUR, abzüglich der interkommunalen Förderung von auswärtigen Kindern 49.510 EUR. Daraus errechne sich bei zur Zeit fünfzehn Kindern ein Zuschuss pro Kind für den Waldorfkindergarten in Höhe von 3.301 EUR.
30 
Der von der Beklagten herangezogene Gesichtspunkt rechtfertigt es von vornherein nicht, den auf dauerhafte - und damit über das Kalenderjahr 2009 hinausgehende -freiwillige Förderung nach § 8 Abs. 5 KiTaG abzulehnen. Denn die in der Tischvorlage genannten Beträge sagen nichts dazu aus, ob der von der Beklagten gezogene Vergleich auch für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre zutrifft. Der Kläger hat Gegenüberstellungen des Zuschusses pro Kind für die kirchlichen Kindergärten und den Waldorfkindergarten für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Diese Aufstellungen zeigen, dass der Zuschuss pro Kind für die kirchlichen Kindergärten O. in den Jahren 2010 und 2011 mit 3.500 EUR bzw. 3.555 EUR höher war als der dem Kläger in diesem Zeitraum gewährte (gesetzliche) Zuschuss pro Kind in Höhe von 3.250 EUR bzw. 3.245 EUR. Damit trifft die von der Beklagten angeführte Begründung ihrer Ermessensentscheidung - soweit es um die Jahre 2010 und 2011 geht - schon vom Tatsächlichen her nicht zu. Schon deshalb ist von der Beklagten über eine freiwillige Förderung des Kindergartens des Klägers für den Zeitraum ab dem Jahre 2010 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.
31 
Unabhängig davon kann der im Ablehnungsbescheid ausschließlich genannte Umstand, dass der Kläger im Vergleich zu den kirchlichen Trägern einen höheren Zuschuss pro Kind erhalte, ohnehin nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG rechtfertigen. Dies gilt auch für das Jahr 2009. Für die im Ermessen der Gemeinde stehende Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG sind verschiedene Instrumente denkbar. Neben der von der Beklagten gewählten Form der Abmangelbeteiligung, die das Kostenrisiko auf Zuschussgeber und Zuschussempfänger verteilt, ist auch das Förderinstrument des platzbezogenen Zuschusses denkbar, das für den Zuschussgeber eine größere Planungssicherheit bietet, allerdings dem Zuschussempfänger das alleinige Risiko für Kostensteigerungen, etwa durch eine mangelnde Auslastung, aufbürdet. Wendet die Gemeinde das Förderinstrument der Abmangelbeteiligung an, wird dies bei mehreren geförderten freien Trägern zwangsläufig zu unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind führen. Der Zuschuss pro Kind wird zum einen durch die Betriebsausgaben, zum anderen durch die Zahl der betreuten Kinder bestimmt. Diese Faktoren werden in den einzelnen Tageseinrichtungen - bedingt durch Unterschiede in der Personalausstattung, bei den Personalkosten, in der Struktur und Höhe der sonstigen Betriebskosten und bei der Auslastung der Einrichtung - regelmäßig variieren, so dass bei einer Förderung in der Form der Abmangelbeteiligung im Vergleich der verschiedenen Einrichtungen auch mit unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind zu rechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass einer Betriebskosten- und Abmangelfinanzierung unterschiedliche Förderhöhen pro Kind systemimmanent sind. Daraus folgt, dass bei der Anwendung der Förderpraxis der Abmangelbeteiligung ein (aus Sicht der Gemeinde) zu hoher Zuschuss pro Kind kein Kriterium für die Ablehnung einer freiwilligen Förderung sein kann. Dies wird gerade auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Höhe des Zuschusses pro Kind variiert auch bei den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten deutlich. So betrug der Zuschuss pro Kopf im Jahre 2009 für die kirchlichen Kindergärten O. 3.487 EUR, für den kirchlichen Kindergarten W. lediglich 2.908 EUR. Im Jahre 2011 vergrößerte sich die Abweichung sogar auf über 1.000 EUR (O.: 3.555 EUR, W. 2.533 EUR). Die Kindergärten O. erhielten die volle freiwillige Förderung in Form der Abmangelbeteiligung, obwohl dies im Vergleich mit dem Kindergarten W. mit einem erheblich höheren Zuschuss pro Kopf verbunden war. Der höhere Zuschuss pro Kopf für die kirchlichen Kindergärten O. hatte demnach - anders als beim Kläger - keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG.
32 
Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung ergänzend auf die Bindung der kirchlichen Träger an die Kirchliche Anstellungsordnung verweist, die höhere Betriebskosten der kirchlichen Träger nach sich ziehe, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung des Waldorfkindergartens, zumal dieser sich seinerseits auf höhere Kosten, etwa durch den Betrieb in gemieteten Räumen, berufen kann. Selbst wenn unterstellt wird, die kirchlichen Träger hätten im Vergleich zum Kläger höhere Personalkosten (ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann das Gericht mangels vorliegender Daten nicht beurteilen), bietet das bestehende Fördersystem gem. § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG hierfür einen hinreichenden Ausgleich. Es kann auch nicht gesagt werden, die kirchlichen Träger könnten einen Abmangel nicht in dem Maße wie der Kläger über Elternbeiträge decken. Insoweit unterliegen beide freien Träger den Grenzen, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot an und Nachfrage nach Kindergartenplätzen ergeben. Schließlich kann die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine freiwillige Förderung des Klägers zu einer „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens führen könnte. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen über die Betriebskosten von 2009 bis 2011, die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet worden sind, weisen jeweils einen erheblichen Abmangel aus (zwischen 19.366 EUR und 20.087 EUR). Da der Kläger lediglich die Beteiligung der Klägerin an diesem Abmangel beanspruchen kann, ist keine „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens zu erwarten.
33 
Der Gemeinde steht es frei, ihre Verwaltungsübung aus sachlichen Gründen - etwa zur Begrenzung ihrer freiwilligen Leistungen - zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 B 21.00 -, juris). Diese Anpassung muss allerdings gegenüber den verschiedenen freien Trägern (hier: Kirchengemeinden und Kläger) einheitlich erfolgen. Insbesondere kann die Höhe des Zuschusses durch ein kommunales Förderkonzept, in dem die Grundsätze der Förderung einschließlich der Angemessenheit der Betriebsausgaben definiert werden (vgl. Dürr, a.a.O., S. 112; Dürr, Kinderbetreuung im Spannungsfeld von Rechtsanspruch und Finanzierbarkeit, BWGZ 2010, 105), beeinflusst werden. All dies setzt aber voraus, dass auch die mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge dem neuen Fördersystem bzw. den geänderten Fördergrundsätzen angepasst werden. Solange dies nicht geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, den Kindergarten des Klägers nach den bisherigen gegenüber den Kirchengemeinden angewandten Grundsätzen zu fördern.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
35 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist als Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, mit der der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt wird, zulässig. Zwar sieht § 8 Abs. 5 KiTaG, auf den sich der Kläger stützt, vor, dass eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt wird. Daraus ist nach Auffassung der Kammer aber nicht zu schließen, dass sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der freiwilligen Förderung freier Träger durch die Gemeinde zwingend durch Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG zu regeln sind. Die Gemeinde kann vielmehr zumindest über das „ob“ der Förderung im Sinne der Zwei-Stufen-Theorie durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 51 m.w.N.). Dies folgt aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Förderung von Einrichtungen freier Träger verbunden mit der Einräumung eines kommunalen Ermessensspielraums für die freiwillige Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts bedarf es dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, NJW 2004, 1191).
21 
Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags vom 20.10.2009. Dieser Antrag betrifft nach der klarstellenden Äußerung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die freiwillige Förderung der Kindergartengruppe „A-Gruppe“, nicht dagegen die Gruppe für die zwei bis dreijährigen Kinder („B-Gruppe“), die eigenständig abgerechnet wird und deren Kosten auch nicht in die vorliegenden Betriebskostenaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2012 eingegangen sind.
22 
Die Rechtsgrundlage des Anspruchs folgt aus § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG. Nach § 8 Abs. 2 KiTaG erhalten freie und privat-gewerbliche Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 (Kindergärten und gleichgestellte Einrichtungen), die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Der Kläger erfüllt mit dem von ihm betriebenen Waldorfkindergarten diese Voraussetzungen. Demzufolge gewährt die Beklagte dem Kläger auch die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG. Die über die gesetzliche Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger steht nach § 8 Abs. 5 KiTaG im Ermessen der Standortgemeinde (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 111 f.). Der Kläger hat deshalb keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung. Er kann lediglich eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung beanspruchen. Vom Verwaltungsgericht ist zu überprüfen, ob die Ablehnung der freiwilligen Förderung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei sind auch die Maßstäbe des § 74 Abs. 5 SGB VIII zu berücksichtigen, insbesondere in den Blick zu nehmen, ob die Beklagte bei der Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger die gleichen Grundsätze und Maßstäbe angelegt und die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1.09 -, Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger - im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten - von einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszunehmen, widerspricht diesen Grundsätzen.
24 
Die Beklagte fördert die kirchlichen Kindergärten (zwei Gruppen der katholischen Kirchengemeinde in den Kindergärten W. und O. und eine Gruppe der evangelischen Kirchengemeinde im Kindergarten O.) nach Maßgabe der mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge vom 26.11.1996 und der Überleitungsverträge vom 17.12.2003. Die Überleitungsverträge wurden aus Anlass des ab dem 1.1.2004 geltenden neuen Kindergartengesetzes geschlossen. In diesen Verträgen wurde die Geltung der Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 25.7.2003 und eine Änderung der finanziellen Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde vereinbart. In Nr. 1 Sätze 2 und 3 der Überleitungsverträge heißt es:
25 
„An den nach Abzug der Elternbeiträge und dem vorstehend genannten Mindestzuschuss verbleibenden nicht gedeckten Betriebsausgaben beteiligt sich die bürgerliche Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 KGaG mit 33,5 %.
26 
Die Aufwendungen für die verwaltungstechnische Betreuung der Einrichtung (z.B. Aufwendungen für die Rechnungsführung, Aufstellung des Sonderhaushaltsplanes) werden pauschal mit 2.000 EUR berücksichtigt.“
27 
Die Beklagte wendet daher gegenüber den kirchlichen Kindergartenträgern ein System der freiwilligen Förderung in Form der Abmangelbeteiligung an, das der gesetzlichen Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG (Beteiligung an den Betriebsausgaben) nachgebildet ist.
28 
Der Kläger betreibt eine Einrichtung, die mit den kirchlichen Kindergärten vergleichbar ist. In beiden Fällen handelt es sich um Kindergärten im Sinne des § 1 Abs. 2 KiTaG, die jeweils in die Bedarfsplanung der Beklagten aufgenommen sind. Die Beklagte ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Waldorfkindergarten des Klägers nach den gleichen Maßstäben wie die kirchlichen Kindergärten zu fördern. Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn zwischen dem Waldorfkindergarten und den kirchlichen Kindergärten Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie es rechtfertigen, die Einrichtung des Klägers von der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszuschließen.
29 
Die Beklagte stützt sich in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich auf einen Gesichtspunkt, nämlich den Umstand, dass eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind gezeigt habe, dass an die kirchlichen Träger ein geringerer (gesetzlicher und freiwilliger) Zuschuss pro Kind bezahlt werde als an den Waldorfkindergarten des Klägers unter Zugrundelegung nur der gesetzlichen Förderung. Welche Beträge die Beklagte dabei zu Grunde legte, wird allerdings weder im Ablehnungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid angegeben. Eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind enthält nur die Tischvorlage der Verwaltung zur Sitzung des Gemeinderats am 8.12.2009, in der der Beschluss gefasst wurde, dem Kläger (nur) den gesetzlichen Zuschuss von 63 % der Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 2 KiTaG zu gewähren. In dieser Tischvorlage wird bei den kirchlichen Trägern der Zuschuss für das Jahr 2008 mit 199.919 EUR angegeben. Daraus errechne sich bei einer Anzahl von 74 Kindern ein Zuschuss pro Kind in Höhe von 2.702 EUR. Demgegenüber betrügen die geschätzten Betriebskosten des Waldorfkindergarten im Jahr 2009 89.000 EUR. Der gesetzliche Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben betrage 56.070 EUR, abzüglich der interkommunalen Förderung von auswärtigen Kindern 49.510 EUR. Daraus errechne sich bei zur Zeit fünfzehn Kindern ein Zuschuss pro Kind für den Waldorfkindergarten in Höhe von 3.301 EUR.
30 
Der von der Beklagten herangezogene Gesichtspunkt rechtfertigt es von vornherein nicht, den auf dauerhafte - und damit über das Kalenderjahr 2009 hinausgehende -freiwillige Förderung nach § 8 Abs. 5 KiTaG abzulehnen. Denn die in der Tischvorlage genannten Beträge sagen nichts dazu aus, ob der von der Beklagten gezogene Vergleich auch für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre zutrifft. Der Kläger hat Gegenüberstellungen des Zuschusses pro Kind für die kirchlichen Kindergärten und den Waldorfkindergarten für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Diese Aufstellungen zeigen, dass der Zuschuss pro Kind für die kirchlichen Kindergärten O. in den Jahren 2010 und 2011 mit 3.500 EUR bzw. 3.555 EUR höher war als der dem Kläger in diesem Zeitraum gewährte (gesetzliche) Zuschuss pro Kind in Höhe von 3.250 EUR bzw. 3.245 EUR. Damit trifft die von der Beklagten angeführte Begründung ihrer Ermessensentscheidung - soweit es um die Jahre 2010 und 2011 geht - schon vom Tatsächlichen her nicht zu. Schon deshalb ist von der Beklagten über eine freiwillige Förderung des Kindergartens des Klägers für den Zeitraum ab dem Jahre 2010 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.
31 
Unabhängig davon kann der im Ablehnungsbescheid ausschließlich genannte Umstand, dass der Kläger im Vergleich zu den kirchlichen Trägern einen höheren Zuschuss pro Kind erhalte, ohnehin nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG rechtfertigen. Dies gilt auch für das Jahr 2009. Für die im Ermessen der Gemeinde stehende Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG sind verschiedene Instrumente denkbar. Neben der von der Beklagten gewählten Form der Abmangelbeteiligung, die das Kostenrisiko auf Zuschussgeber und Zuschussempfänger verteilt, ist auch das Förderinstrument des platzbezogenen Zuschusses denkbar, das für den Zuschussgeber eine größere Planungssicherheit bietet, allerdings dem Zuschussempfänger das alleinige Risiko für Kostensteigerungen, etwa durch eine mangelnde Auslastung, aufbürdet. Wendet die Gemeinde das Förderinstrument der Abmangelbeteiligung an, wird dies bei mehreren geförderten freien Trägern zwangsläufig zu unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind führen. Der Zuschuss pro Kind wird zum einen durch die Betriebsausgaben, zum anderen durch die Zahl der betreuten Kinder bestimmt. Diese Faktoren werden in den einzelnen Tageseinrichtungen - bedingt durch Unterschiede in der Personalausstattung, bei den Personalkosten, in der Struktur und Höhe der sonstigen Betriebskosten und bei der Auslastung der Einrichtung - regelmäßig variieren, so dass bei einer Förderung in der Form der Abmangelbeteiligung im Vergleich der verschiedenen Einrichtungen auch mit unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind zu rechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass einer Betriebskosten- und Abmangelfinanzierung unterschiedliche Förderhöhen pro Kind systemimmanent sind. Daraus folgt, dass bei der Anwendung der Förderpraxis der Abmangelbeteiligung ein (aus Sicht der Gemeinde) zu hoher Zuschuss pro Kind kein Kriterium für die Ablehnung einer freiwilligen Förderung sein kann. Dies wird gerade auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Höhe des Zuschusses pro Kind variiert auch bei den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten deutlich. So betrug der Zuschuss pro Kopf im Jahre 2009 für die kirchlichen Kindergärten O. 3.487 EUR, für den kirchlichen Kindergarten W. lediglich 2.908 EUR. Im Jahre 2011 vergrößerte sich die Abweichung sogar auf über 1.000 EUR (O.: 3.555 EUR, W. 2.533 EUR). Die Kindergärten O. erhielten die volle freiwillige Förderung in Form der Abmangelbeteiligung, obwohl dies im Vergleich mit dem Kindergarten W. mit einem erheblich höheren Zuschuss pro Kopf verbunden war. Der höhere Zuschuss pro Kopf für die kirchlichen Kindergärten O. hatte demnach - anders als beim Kläger - keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG.
32 
Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung ergänzend auf die Bindung der kirchlichen Träger an die Kirchliche Anstellungsordnung verweist, die höhere Betriebskosten der kirchlichen Träger nach sich ziehe, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung des Waldorfkindergartens, zumal dieser sich seinerseits auf höhere Kosten, etwa durch den Betrieb in gemieteten Räumen, berufen kann. Selbst wenn unterstellt wird, die kirchlichen Träger hätten im Vergleich zum Kläger höhere Personalkosten (ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann das Gericht mangels vorliegender Daten nicht beurteilen), bietet das bestehende Fördersystem gem. § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG hierfür einen hinreichenden Ausgleich. Es kann auch nicht gesagt werden, die kirchlichen Träger könnten einen Abmangel nicht in dem Maße wie der Kläger über Elternbeiträge decken. Insoweit unterliegen beide freien Träger den Grenzen, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot an und Nachfrage nach Kindergartenplätzen ergeben. Schließlich kann die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine freiwillige Förderung des Klägers zu einer „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens führen könnte. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen über die Betriebskosten von 2009 bis 2011, die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet worden sind, weisen jeweils einen erheblichen Abmangel aus (zwischen 19.366 EUR und 20.087 EUR). Da der Kläger lediglich die Beteiligung der Klägerin an diesem Abmangel beanspruchen kann, ist keine „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens zu erwarten.
33 
Der Gemeinde steht es frei, ihre Verwaltungsübung aus sachlichen Gründen - etwa zur Begrenzung ihrer freiwilligen Leistungen - zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 B 21.00 -, juris). Diese Anpassung muss allerdings gegenüber den verschiedenen freien Trägern (hier: Kirchengemeinden und Kläger) einheitlich erfolgen. Insbesondere kann die Höhe des Zuschusses durch ein kommunales Förderkonzept, in dem die Grundsätze der Förderung einschließlich der Angemessenheit der Betriebsausgaben definiert werden (vgl. Dürr, a.a.O., S. 112; Dürr, Kinderbetreuung im Spannungsfeld von Rechtsanspruch und Finanzierbarkeit, BWGZ 2010, 105), beeinflusst werden. All dies setzt aber voraus, dass auch die mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge dem neuen Fördersystem bzw. den geänderten Fördergrundsätzen angepasst werden. Solange dies nicht geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, den Kindergarten des Klägers nach den bisherigen gegenüber den Kirchengemeinden angewandten Grundsätzen zu fördern.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
35 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.