Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15

published on 23/02/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte und Berufungsklägerin begehrt die vollständige Abweisung der Klage der Kläger und Berufungsbeklagten auf Erstattung der für ihre Kinder aufgewendeten Kindergarten- und Krippenbeiträge eines Waldorfkindergartens.
Am 13.03.2007 fasste der Gemeinderat der Beklagten die Entschließung, wonach die Aufgaben der Kindergärten die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes zur Förderung seiner Gesamtentwicklung umfassten. Es sei unbedingt erforderlich, dass jedes Kind mindestens das letzte Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche, um die Schulreife durch gezielte Förderung zu erreichen. Erstrebenswert sei ein regelmäßiger, dreijähriger Kindergartenbesuch, damit eine kontinuierliche Förderung und Entwicklung in der Gruppe, entsprechend den Konzeptionen der Kindergärten, erfolge. Der Gemeinderat sehe deshalb einen dreijährigen Besuch des Kindergartens als Grundlage für die Gesamtentwicklung des Kindes und des damit verbundenen Angebots der Stadt als Grundversorgung an, die ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei angeboten werden solle, was nach weiterer Vorberatung in einer neuen Beitragsordnung festgelegt werden solle.
Mit Beschluss vom 15.05.2007 legte der Gemeinderat der Beklagten die monatlichen Elternbeiträge der städtischen Regelkindergärten für Kinder unter drei Jahren auf 86 EUR (Kindergartenjahr 2007/2008) bzw. auf 88 EUR (Kindergartenjahr 2008/2009) fest. Die gänzliche Elternbeitragsfreiheit führte er für Kinder ab Anfang des Monats ein, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird. Mit Beschluss vom 02.06.2009 wurden die Beiträge für das Kindergartenjahr 2009/2010 auf 92 EUR und für das Kindergartenjahr 2010/2011 auf 95 EUR angehoben.
Entsprechende Regelungen umfasst die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011. Dort heißt es in § 7 Nr. 8.1:
Für den Besuch eines Kindergartens, ausgenommen Ganztagesbetreuung, wird die monatliche Betreuungsgebühr wie folgt festgesetzt:
        
über zwei Jahre  
über drei Jahre
Kindergartenjahr 2011/2012 
194,00 Euro
97,00 Euro
Kindergartenjahr 2012/2013
198,00 Euro
99,00 Euro
§ 7 Nr. 8.3 lautet:
... Kinder erhalten eine Gebührenermäßigung. Die Gebührenermäßigung wird ... Kindern in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,00 Euro (2011/2012) bzw. 99,00 Euro (2012/2013) gewährt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Zuschuss verrechnet.
Die beiden Kinder der Kläger ... und ... besuchten ab Januar 2008 bzw. ab Oktober 2009 den in freier Trägerschaft betriebenen Waldorfkindergarten im Ortsteil ... der Beklagten.
10 
Mit Schreiben vom 27.09.2011 beantragten die Kläger die Erstattung der für ihre Kinder seit Januar 2008 angefallenen „Kindergarten- und Krippengebühren“ für deren Betreuung im Waldorfkindergarten. Sie beriefen sich hierzu auf die bestehende Elternbeitragsfreiheit bei städtischen Kindergärten und führten aus, dass die Beklagte auch den Besuch städtischer Krippengruppen stark subventioniere.
11 
Unter dem 13.12.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, eine Erstattung der Beiträge sei nicht möglich.
12 
Hiergegen erhoben die Kläger am 04.05.2012 Widerspruch, den sie damit begründeten, der Waldorfkindergarten sei als einziger Kindergarten in freier Trägerschaft in ... besonders wichtig für die Vielfalt des Angebots. § 5 SGB VIII gewähre das Recht, unter verschiedenen Angeboten frei zu wählen. Auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - und des VGH Baden-Württemberg vom 18.12.2006 - 12 S 2476/06 - werde hingewiesen. Um dem Wunsch- und Wahlrecht zu genügen, sei für den Besuch des Waldorfkindergartens der gleiche Zuschuss zu gewähren wie für den Besuch einer Einrichtung in städtischer Trägerschaft.
13 
Das Landratsamt ... wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 zurück. Weder dem Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG - noch dem SGB VIII sei eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger zu entnehmen. Es komme daher lediglich die Möglichkeit einer Zuschussbewilligung als freiwillige Leistung der Beklagten in Betracht. Der Waldorfkindergarten sei zwar in den Bedarfsplan der Beklagten aufgenommen, gleichwohl handele es sich bei ihm um einen Kindergarten in freier Trägerschaft, während die Kindertageseinrichtungen der Beklagten öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Gemeinde seien, für die nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - Benutzungsgebühren erhoben werden könnten, jedoch nicht müssten. Der Gemeinderat der Beklagten habe im Rahmen einer Ermessensentscheidung für seine Tageseinrichtungen beschlossen, den Besuch des Kindergartens zu einem Teil beitragsfrei anzubieten. Diese Ermessensentscheidung sei in § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen aufgenommen worden. Damit sei klargestellt, dass sich die Gebührenbefreiung nur auf Kinder erstrecke, die auch eine kommunale Tageseinrichtung besuchten. Der Waldorfkindergarten finanziere sich hingegen nicht über Gebühren auf der Grundlage des KAG, sondern über öffentliche Mittel, Spenden und Zuschüsse des Trägervereins sowie Beiträge der Eltern. Die Beklagte könne weder auf die Höhe der Ausgaben, noch auf die Einnahmen und die daraus resultierende Höhe der Beiträge für den Waldorfkindergarten Einfluss nehmen. Art. 3 GG sei daher nicht einschlägig. Auch wenn sowohl der Waldorfkindergarten als auch die kommunalen Kindergärten im Bedarfsplan der Beklagten aufgeführt seien, sei weder im Bereich der rechtlichen Ausgestaltung noch der Finanzierung eine Vergleichbarkeit beider Kindergartenarten gegeben. Der Elternbeitrag, der für den Besuch des Waldorfkindergartens erhoben werde, sei vielmehr als Beteiligung der Eltern an den Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer ihren Kindern gebotenen sozialen Leistung zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. - zur Privatschulfinanzierung klargestellt, dass Eltern, die eine Privatschule gründeten und trügen, damit eigene bildungspolitische Zwecke verfolgten, die zusätzliche finanzielle Opfer mit sich brächten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.05.2013 zugestellt.
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Am Montag, dem 17.06.2013 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt,
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den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Elternbeiträge, die sie für den Besuch des Waldorfkindergartens ihrer Kinder bezahlt haben, in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Zuschuss in Höhe von 8.698,-- EUR zu den geleisteten Elternbeiträgen zu gewähren, wie er Eltern gewährt wurde, deren Kinder kommunale Kindertagesstätten besucht haben,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Sie haben vortragen lassen, ihr Anspruch basiere auf dem Gleichheitsgrundsatz. Für die Beurteilung eines Gleichheitsverstoßes komme es nicht auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der städtischen Kindertageseinrichtungen und des Waldorfkindergartens an. Maßgeblich sei vielmehr der Inhalt des Gemeinderatsprotokolls vom 13.03.2007, wonach es der Gemeinderat für unbedingt erforderlich gehalten habe, dass jedes Kind mindestens im letzten Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche. Der Gemeinderat verfolge das Ziel, mittels eines finanziellen Anreizes einen regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch - und zwar von allen ... Kindern - aus pädagogischen Gründen zu fördern. Keiner Stelle des Protokolls sei zu entnehmen, dass sich die Entscheidung nicht auf alle ... Kinder, sondern nur auf solche, die eine kommunale Einrichtung in Anspruch nähmen, beziehen solle. Umgesetzt worden sei die Entscheidung dann aber nur für den Fall der Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen, was indes gleichheitswidrig sei.
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Als Vergleichsgruppen einander gegenüberzustellen seien einerseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind in einer in Trägerschaft der Beklagten geführten Einrichtung betreuen zu lassen, und andererseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind im Waldorfkindergarten betreuen zu lassen. Die Beklagte behandele diese beiden Vergleichsgruppen ungleich. Denn sie gewähre allein den Eltern, die sich für eine Betreuung ihrer Kinder in einer städtischen Kindertageseinrichtung entschieden hätten, einen Zuschuss. Hierfür gebe es aber keinen sachlichen Grund. Die von der Beklagten geübte Praxis verstoße vielmehr gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das für den Bereich der Kinderbetreuung einfachrechtlich u.a. durch das in § 5 SGB VIII normierte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern konkretisiert sei. Dass der Waldorfkindergarten in freier Trägerschaft geführt werde und insofern hinsichtlich seiner Finanzierung einem anderen rechtlichen Regime unterliege als dies bei gemeindeeigenen Einrichtungen der Fall sei, betreffe nur die Rechtsbeziehungen des Trägers der Einrichtung zur Beklagten, nicht aber die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Für den Anspruch der Eltern auf Gleichbehandlung gegenüber der Beklagten sei es deshalb unerheblich, ob und wie die Beklagte den Träger der Einrichtung fördere. Entschließe sich die Beklagte dazu, durch Gewährung eines Zuschusses einen finanziellen Anreiz für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Eltern zu schaffen, damit diese ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreuen ließen, so müsse dies für alle Eltern gleichermaßen gelten. Aus dem Elternrecht folge insbesondere für den vorschulischen Bereich das alleinige Entscheidungsrecht der Eltern, wem Einfluss auf die Erziehung ihres Kindes zugestanden werden und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein solle. Es erstrecke sich insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen habe die Beklagte anzuerkennen. Sie dürfe daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen knüpfen. Es sei allenfalls zulässig, wenn Eltern, deren Kinder einen Waldorfkindergarten besuchten, den Mehrbetrag gegenüber den üblichen Beitragssätzen kommunaler Einrichtungen zu tragen hätten. Eine Rechtfertigung, diesem Personenkreis die Bezuschussung eines Kindergartenplatzes vollständig vorzuenthalten, bestehe aber nicht.
20 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, der Waldorfkindergarten falle nicht in den Anwendungsbereich der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen, weshalb ein Anspruch der Kläger ausscheide. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Beschlüssen des Gemeinderats, weil diese ausschließlich die Grundlage der Regelungen der Gebührensatzung gebildet hätten. Die Finanzierung des Waldorfkindergartens erfolge auf einer ganz anderen Grundlage, nämlich den Vorschriften des KiTaG. Dieses Gesetz regele abschließend die Finanzierungsansprüche des Waldorfvereins gegen die Beklagte bzw. das Land. Es obliege sodann ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen bzw. deren Ausgestaltung zu regeln. Hierauf habe die Stadt keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten Nutzer dieser Einrichtung des freien Trägers auch keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte. Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen seien so verschieden, dass sich für die Kläger kein Anspruch aus Art. 3 GG ergeben könne. Für den staatlichen Leistungsbereich sei unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anzuerkennen, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulasse, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lasse. Der Gesetzgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, die Finanzierung freier Träger im KiTaG zu regeln. Diese Regelungen seien abschließend. Die Refinanzierung kommunaler Einrichtungen sei im KAG bzw. in der Gemeindeordnung geregelt. Beide Refinanzierungssysteme sei nicht miteinander vergleichbar. Daraus folge, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, schon von vornherein ausscheide. Auch aus Art. 6 GG lasse sich kein Anspruch auf Bezuschussung der Elternbeiträge herleiten, weil es allein Sache des freien Trägers sei, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Stadt keinerlei Einflussmöglichkeit.
21 
Mit Urteil vom 06.02.2015 - 7 K 2071/13 - (JAmt 2015, 273) hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag abgewiesen, die Beklagte jedoch auf den zweiten Hilfsantrag hin verpflichtet, ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben.
22 
Die Kläger hätten dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den an den Waldorfkindergarten entrichteten Elternbeiträgen. Dieser Anspruch ergebe sich mangels entsprechender Regelung nicht aus der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen und auch nicht aus den Grundsatzbeschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007 und 15.05.2007, da diese nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst worden seien, nur städtische Kindergärten beträfen.
23 
Die Kläger könnten aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung über ihren Zuschussantrag beanspruchen. Denn die ablehnende Entscheidung der Beklagten stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern dar, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007 und 15.05.2007 kämen. Zwar seien die Regelungen hinsichtlich der Finanzierung der städtischen Kindergärten einerseits und des privaten Waldorfkindergartens andererseits unterschiedlich. Allerdings erfülle die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen werde. Die Gemeinde müsse deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die grundsätzlichen Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten, wie sie sich etwa aus den §§ 3, 5 und 9 Nr. 1 SGB VIII ergäben. Diese Strukturentscheidungen müssten sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen.
24 
Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten sei keine bloße Regelung einer Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, was bereits der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahelege. So heiße es im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründe demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zuträfen.
25 
Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändere die Zugangsbedingungen gegenüber denen des Waldorfkindergartens deutlich (wird ausgeführt) und widerspreche damit den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Die Förderpraxis der Beklagten bevorzuge einseitig Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählten, und benachteilige Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden hätten. Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung komme dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. So sei es Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollten. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruhe auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden würden. Der Staat sei nicht berechtigt, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG stehe im Übrigen jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpfe.
26 
Die festgestellte Ungleichbehandlung sei auch durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Einwand der unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite betreffe allein das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zu der Beklagten. Entsprechendes gelte für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Aus der Sicht der Eltern könne auch dem Umstand, dass die Beklagte dem Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewähre, sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstütze, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
27 
Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schlössen es nach allem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag nur auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung zu beschränken. Die Kläger hätten indes keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählten, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher lägen als im Regelkindergarten. Ihnen stehe aber dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu. Dem Beklagten steht es insoweit frei, etwa Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Solche Unterschiede rechtfertigten eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte vorliegend freiwillige Förderleistungen erbringe, obliege es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden könne.
28 
Die Beklagte habe sonach über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
29 
Das Urteil ist der Beklagten am 13.03.2015 zugestellt worden. Sie hat die bereits vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung am 20.03.2015 eingelegt und diese am 29.04.2015 wie folgt begründet:
30 
Der Erstattungsantrag der Kläger sei, was den Kinderkrippenbesuch des Sohnes ... von Oktober 2009 bis August 2010 betreffe, unbegründet, da die Gebührenfreiheit, auf die sich die Kläger beriefen, nur für die Kindergärten der Beklagten, nicht jedoch für deren Kinderkrippen gelte.
31 
Was den Waldorfkindergarten angehe, habe sich die Beklagte für dessen Mitfinanzierung über das KiTaG entschieden. Als freier Träger habe der Waldorfkindergarten nur einen Anspruch auf Bezuschussung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. Es obliege sodann ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen. Die Beklagte habe hierauf keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten die Nutzer dieser Einrichtung keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte; ebenso fehle der Stadt jede Möglichkeit, auf die Gestaltung der Elternbeiträge, auf deren Höhe und auf die Ausgabenpolitik des freien Trägers insgesamt Einfluss zu nehmen.
32 
Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen seien so verschieden, dass eine Gleichbehandlung allein zum Thema „Elternbeitrag“ und dessen Bezuschussung ausscheiden müsse. Die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger sei nicht gleich, auch nicht gleichartig, sondern in hohem Maße unterschiedlich. Diese Unterschiede rechtfertigten nicht die Anwendung von Art. 3 GG. Die Beklagte leiste die vom KiTaG geforderten Beiträge und beteilige sich darüber hinaus an Investitionskosten für den Waldorfkindergarten. Wie der freie Träger mit diesen Zahlungen verfahre und in welchem Maße diese den Eltern etwa in Form reduzierter Elternbeiträge zu Gute kämen, sei allein Sache des freien Trägers. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, müsse daher von vornherein ausscheiden.
33 
Ein Anspruch der Kläger folge auch nicht aus Art. 6 GG. Denn es sei allein Sache des freien Trägers, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Beklagte keinerlei Einflussmöglichkeit. Umgekehrt könne dann auch kein Anspruch gegen die Stadt begründet werden, die vom freien Träger in eigener Entscheidungsfreiheit festgesetzten Elternbeiträge zu bezuschussen.
34 
Die Strukturentscheidungen des SGB VIII schlügen sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall durchaus in der konkreten Förderpraxis der Beklagten nieder, indem diese nämlich die gesetzlichen Beiträge nach dem KiTaG zahle und darüber hinaus noch freiwillige Leistungen zu Gunsten des Waldorfkindergartens im investiven Bereich erbringe. Darüber hinausgehende Ansprüche der Eltern böten weder das SGB VIII noch Art. 3 bzw. Art. 6 GG.
35 
Die Beklagte beantragt,
36 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
37 
Die Kläger beantragen,
38 
die Berufung zurückzuweisen.
39 
Sie lassen ausführen, mit dem Bezug auf den Kinderkrippenbesuch des Sohnes ... lasse die Beklagte bereits nicht erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein solle. Im Übrigen gingen die Ausführungen der Berufungsbegründung fehl. Die Beklagte bilde erneut und weiterhin die maßgeblichen Vergleichsgruppen falsch, wenn sie sich selbst als Träger der städtischen Kindertageseinrichtungen mit dem freien Träger des Waldorfkindergartens vergleiche. Ihre Ausführungen ließen im Übrigen die erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen. Es bleibe völlig unklar, aus welchen Gründen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in welchen Punkten für unrichtig gehalten werde. Das Vorbringen erschöpfe sich vielmehr in einer bloßen Wiederholung des Vorbringens erster Instanz.
40 
Das Verwaltungsgericht habe ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb die Beklagte bei der von ihr eingeführten beitragsfreien Kindergartenbetreuung als freiwilliger Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen die Strukturentscheidung des Jugendhilferechts zu beachten habe. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise komme es zu dem Schluss, die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspreche der Grundentscheidung des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Ungleichbehandlung und die daraus folgende Beeinträchtigung der Kläger sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Den Klägern stehe danach dem Grunde nach ein Zuschuss zu ihren Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspreche, den die Eltern erhielten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchten. Sie könnten von der Beklagten eine gleichheitsgerechte Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen.
41 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts sowie die Sachakten der Beklagten und des Landratsamts ...... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht einschließlich der Beachtung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erhoben worden, auch wenn mit der Berufungsbegründung in Teilen lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt worden ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL, § 124 a Rn. 53 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2009 - 2 S 2415/07 - VBlBW 2009, 359).
43 
Die Berufung der Beklagten, die allein die Stattgabe der Klagen der Kläger im zweiten Hilfsantrag betrifft, ist jedoch unbegründet.
44 
Die Kläger können zu Recht von der beklagten Stadt beanspruchen, dass über ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
45 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
46 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
a)
47 
Zu betonen ist, dass die von dem Verwaltungsgericht erkannte Bindung der Förderpraxis der Beklagten an einzelne Vorgaben des SGB VIII nur aufgrund einer spezifischen Rolle und Funktion der Beklagten in dem Geflecht der Regelungen über die Förderung von Kindertageseinrichtungen besteht.
48 
Die entsprechende Förderung obliegt nämlich in erster Linie dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sich dies aus den §§ 22 ff. SGB VIII über die „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ ergibt. Auch die spezifischen Vorschriften zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa § 74 SGB VIII, sprechen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an. Primär tätig zu werden hat insoweit gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII der jeweilige örtliche Träger der (öffentlichen) Jugendhilfe, welchen gem. § 69 Abs. 1 SGB VIII das einschlägige Landesrecht zu bestimmen hat. Ebenso bestimmt das jeweilige Landesrecht den näheren Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen nach den §§ 22 ff. SGB VIII (vgl. § 26 SGB VIII).
49 
Nach § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg - LKJHG - sind in Baden-Württemberg örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden, zu welchen die Beklagte indes nicht zählt. Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und primär verantwortlich für die Kindergartenförderung ist nach allem für den Bereich der beklagten Stadt nicht diese selbst, sondern der Landkreis ......
50 
Diese Ausgangslage wird allerdings von den Vorschriften des KiTaG überlagert.
51 
So werden gem. § 3 Abs. 1 KiTaG die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege „herangezogen“. Sie haben etwa darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KiTaG). Besonders bedeutend ist in diesem Zusammenhang die den Gemeinden gem. § 3 Abs. 3 KiTaG als wesentliches Steuerungselement obliegende Bedarfsplanung (ausführlich dazu Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 KiTaG Anm. 5) unter Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der privat-rechtlichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllen. Die Gemeinden sind zudem ausdrücklich für die finanzielle Förderung jener anderen Träger zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG). Private Träger von Kindergärten erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist diesen zudem eine Erhöhung der Personalausgaben in vollem Umfang zu erstatten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KiTaG). Eine noch darüberhinausgehende Förderung kann in einem zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geschlossenen Vertrag geregelt werden (§ 8 Abs. 5 KiTaG).
52 
Indes stellt die Thematik der (finanziellen) Förderung von privaten Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa dem Verein ... e.V., welche bereits häufig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gewesen ist (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - ESVGH 57, 190; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2013 - 7 K 154/11 - BWGZ 2013, 850) gerade nicht den rechtlichen Schwerpunkt des zu entscheidenden Berufungsverfahrens dar. Vorliegend geht es gerade nicht um eine (fehlende) Förderung eines privaten Kindergartenträgers, sondern um eine eher erziehungs- bzw. entwicklungsbezogene Fördermaßnahme mit dem Ziel, jedem Kind der beklagten Stadt einen möglichst umfassenden Besuch eines Kindergartens ab der Vollendung des dritten Lebensjahres zu ermöglichen, welches mittels einer Freistellung der Kindeseltern von der Tragung der entsprechenden städtischen Kindergartenbenutzungsgebühren, also mittels einer konkreten finanziellen Besserstellung der Eltern, erreicht werden soll. Eine derartige Fördermaßnahme bzw. -praxis ist aber in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unmittelbar dem dargestellten Regime der Kindergartenförderung und damit den einschlägigen Maßstäben des SGB VIII und des KiTaG unterstellt.
53 
Jedoch trifft es, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, zu, dass die Beklagte ganz generell und programmmäßig gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG zur „Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“, herangezogen wird - einer Formulierung, die der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Kapitels des SGB VIII entspricht -und sie selbst insbesondere ihre Entscheidung einer Beitragsfreistellung des Besuchs ihrer eigenen kommunalen Kindergärten für Kinder über drei Jahren mit dem Gesichtspunkt der Förderung dieser Kinder in ihrer Entwicklung begründet. Auch bezieht sich die Beklagte im Eingang ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 gerade ausdrücklich auf die §§ 22 und 90 SGB VIII und nimmt somit den auch aus diesen Vorschriften ableitbaren Grundgedanken einer Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit auf.
54 
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beanstanden, wonach die Beklagte bei ihrer freiwilligen Förderpraxis - außerhalb des Bereichs einer unmittelbaren Förderung des Kindergartenträgers - bei der Ausfüllung und Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts zu beachten habe und sich diese in ihrer konkreten Förderpraxis niederschlagen müssten. Anders gewendet darf die Beklagte mit ihrem freiwilligen Konzept einer direkten Förderung des Kindergartenbesuchs mittels einer Zuwendung an die Eltern das gesetzliche Konzept der Förderung der einzelnen Einrichtung, das eben ein plurales Leistungsangebot, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und das Erziehungsbestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten vorsieht (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - a.a.O.) nicht unterlaufen. Dieses tut sie indes unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Kinder, für welche die Eltern einen Besuch des Waldorfkindergarten vorsehen, von vornherein von der hier einschlägigen freiwilligen kommunalen Fördermaßnahme ausschließt.
55 
Alles in allem weist das kommunale Förderkonzept der Beklagten jedenfalls eine solche Nähe zu der Verpflichtung aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG auf, dass es mit deren rechtlichen Maßgaben, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet hat, einher gehen muss.
56 
b) Die in dem vorliegenden Verfahren in Rede stehende Fördermaßnahme lässt sich hinsichtlich ihres finanziellen Umfangs auch gerade auf die Höhe der Kosten der Freistellung jener Eltern von der Entrichtung der Kindergartengebühren eingrenzen, deren Kinder die kommunalen Tagesbetreuungseinrichtungen der Beklagten besuchen. Für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 zum Bespiel beläuft sich der finanzielle Förderumfang genau auf den Betrag, den die Beklagte für die Anwendung des § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aufzuwenden hat.
57 
Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, sie bezuschusse auch darüber hinaus ihre eigenen Kindergärten und sie gewähre auch dem Waldorfkindergarten ... umfangreiche jährliche Zuschüsse. Denn diese weiteren finanziellen Aufwendungen werden von der Beklagten gerade nicht zu dem ausdrücklichen Zweck geleistet, den ... Vorschulkindern im Rahmen einer notwendigen Förderung ihrer Gesamtentwicklung einen kostenfreien regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Diesen Zweck misst die Beklagte vielmehr allein der vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahme bei und charakterisiert diese dadurch in Abgrenzung zu ihren sonstigen Zuschussleistungen.
58 
Alle anderen von der Gemeinde aufgewendeten finanziellen Aufwendungen im Bereich der Kindergartenförderung werden zu dem weiteren und andersartigen Zweck einer allgemeinen Finanzierung der jeweiligen Einrichtungen aufgewendet und sind daher von der dargestellten Fördermaßnahme zu unterscheiden. Dies ergibt sich für den Senat aus deren strenger Einbindung in die seit Jahren auf Verbandsebene zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe ausgehandelten und vertraglich vereinbarten Grundsätzen und Leistungselementen, die zwar für die einzelnen Verbandsmitglieder nicht verbindlich sind, in der Praxis aber dennoch weitgehend beachtet werden. Diesen Vereinbarungen lässt sich gerade keine Absicht zur Förderung eines generell kostenfreien Kindergartenbesuchs in Baden-Württemberg ableiten. So sehen im Gegenteil die regelmäßig fortgeschriebenen Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge in Kindergärten vor, dass es landesweit angestrebt wird, rund 20 % der tatsächlichen Betriebsausgaben eines Kindergartens durch Elternbeiträge zu decken. Dieser sog. Landesrichtsatz wird durch die Gemeinsamen Empfehlungen regelmäßig in einer bestimmten Größenordnung konkret beziffert, wie sie sich etwa auch in der Regelung des § 7 Nr. 8.1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 wiederfindet (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl., § 6 KiTaG Anm. 2 sowie Anhang 14). Auch die nach wie vor in Kraft befindliche „Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des § 8 Abs. 5 des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg“ (vgl. Dürr, a.a.O., Anhang 3) bezweckt keineswegs die Ermöglichung eines kostenfreien Kindergartenbesuchs. Deren Ziel ist es vornehmlich, „dass mit der Veränderung der Förderzuständigkeit keine finanzielle Schlechterstellung der freien Träger erfolgt, eine „ehrenamtliche“ Ausgestaltung der Regelungen sicher gestellt wird und der Erhalt der freien Trägerschaft im bisherigen Umfang sowie die Pluralität und die qualitative Weiterentwicklung des Kindergartenwesens gewährleistet ist.“ Die „Finanzierung der freien Träger durch die bürgerlichen Gemeinden“ soll nach der Rahmenvereinbarung im Wege des gesetzlichen Mindestzuschusses, sowie einer darüberhinausgehenden vertraglich festgelegten Förderung erfolgen, wobei die Zuschüsse „bei gleichbleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung“ entsprechen sollen (vgl. Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung, zitiert bei Dürr, a.a.O.). Nr. 3.5 der Rahmenvereinbarung sieht zudem vor, dass auch die Finanzierung von Investitionsausgaben, d.h. Aufwendungen für die Herstellung, die Renovierung, die Sanierung und den Umbau von Einrichtungen in der örtlichen Vereinbarung zwischen der bürgerlichen Gemeinde und dem Kindergartenträger geregelt werden sollen.
59 
Der zwischen der Beklagten und dem Verein ... e.V. geschlossene „Vertrag über den Betrieb und die Förderung der Kindergartengruppe und der Kinderkrippe“ vom 26.11.2013 (dem Verwaltungsgericht in Kopie vorgelegt mit Bekl.-Schriftsatz vom 03.02.2015), der rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft gesetzt worden ist, umfasst tatsächlich alle diese „Standbeine“ der Kindergartenfinanzierung, ohne indes hiermit den Zweck eines kostenfreien Kindergartenbesuchs zu verbinden und zu verfolgen: Nr. 4.4.1 Satz 1 des Vertrags sieht zur Finanzierung der laufenden Betriebsausgaben die Gewährung des gesetzlichen Mindestzuschusses gem. § 8 Abs. 2 KiTaG in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben vor. Über diese Mindestförderung hinaus gewährt die Beklagte dem Verein gem. § 8 Abs. 5 KiTaG zur Finanzierung der Betriebskosten einen Zuschuss in Höhe weiterer 63%, und nach § 8 Abs. 2 KiTaG wird dem Verein die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels für die Kindergartengruppe ab dem 01.09.2010 ergeben hat, in vollem Umfang erstattet (vgl. Nr. 4.4.1 Sätze 2 und 3 des Vertrags). Schließlich entscheidet gem. Nr. 5.2 des genannten Vertrags im Einzelfall und auf Antrag der Gemeinderat der Beklagten über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen zur Finanzierung von Investitionsausgaben.
60 
All diese städtischen Leistungen wirken sich zwar selbstverständlich letztlich mittelbar auch auf die Höhe der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens aus, sie zielen im Gegensatz zu der Förderung der Beklagen gem. § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aber gerade nicht auf eine verbesserte Entwicklung der Vorschulkinder im Wege eines kostenfreien Kindergartenbesuchs „für alle“ und sind daher von dieser Fördermaßnahme zu unterscheiden.
61 
c) Was das konkrete Begehren der Kläger gegenüber der Beklagten entsprechend ihrem Antrag vom 27.09.2011 angeht, bezieht sich dieses hinsichtlich des Sohnes ... nicht nur auf dessen Besuch des Kindergartens sondern - nach der Darstellung der Eltern für die Zeit von Oktober 2009 bis einschließlich August 2010 - auch der Kinderkrippe. Die Beklagte nimmt dies mit der Berufungsbegründung zum Anlass für den darauf gerichteten Hinweis, dass sie für den Besuch der Kinderkrippe, also für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (sog. Betreuung U3) keine (vollständige) Gebührenfreiheit gewähre, weshalb der diesbezüglich geltend gemacht Erstattungsanspruch der Kläger nicht nachvollzogen werden könne.
62 
Jedoch sieht § 7 Nr. 8.3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen auch für den Krippenbesuch eine Gebührenermäßigung vor, welche lediglich nicht zu einer vollständigen Kostenfreiheit führt. In dem vorliegenden Zusammenhang lässt es sich deshalb nicht beanstanden, dass der Bescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts auch die Kostenbeiträge für den Krippenbesuch des Kindes ... umfasst. Die Beklagte wird insoweit aber bei einer erneuten Entscheidung über das Erstattungsgesuch der Kläger berücksichtigen können, das diese Bezuschussung der Kinderbetreuung U3 nicht mit der hier in erster Linie in Rede stehenden Förderung eines gänzlich kostenfreien Kindergartenbesuchs in Zusammenhang steht.
63 
d) Zu unterstreichen ist schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte aufgrund der Unterschiede insbesondere in den Betreuungsangeboten ihrer städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und in dem Waldorfkindergarten andererseits nicht dazu verpflichtet ist, mit einer erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 27.09.2011 diese in derselben Höhe von den Kindergartenbeiträgen freizustellen, wie sie dies durch die Regelung in § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 bzw. im Wege einer entsprechenden vorausgegangenen Beschlusslage praktiziert hat. Etwaige Unterschiede in den Betreuungsangeboten der verschiedenen Einrichtungen können sich beispielsweise in zeitlicher aber auch in qualitativer Hinsicht ergeben.
64 
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Beklagte bei der von ihr zu treffenden neuen Entscheidung allerdings auch nicht verpflichtet, die angesprochenen Unterschiede bis in alle Einzelheiten zu ermitteln, sie umfänglich rechnerisch darzustellen und sodann centgenau zu berücksichtigen. Vielmehr kann sie bei Anstellung einer typisierenden Betrachtungsweise auch zu einer pauschalierenden Handhabung der Angelegenheit finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 - NVwZ 1995, 173).
65 
Durchaus berücksichtigungsfähig ist auch nach der Auffassung des Senats der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kläger vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten beabsichtigte Förderung gerade nicht auf eine unmittelbare finanzielle Entlastung der Eltern abzielt, sondern in erster Linie einen tatsächlichen Kindergartenbesuch der Vorschulkinder ermöglichen und einen Anreiz hierfür schaffen soll. Nach dem Willen der Kläger sollten ihre beiden Söhne indes in jedem Fall einen Kindergarten besuchen; sie taten dies auch bereits vor der Antragstellung am 27.09.2011. Die Kläger bedurften danach jedenfalls für die Vergangenheit keines besonderen (finanziellen) Anreizes, um ihren Kindern den Kindergartenbesuch zu ermöglichen.
66 
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
67 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 Satz 2 VwGO).
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht einschließlich der Beachtung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erhoben worden, auch wenn mit der Berufungsbegründung in Teilen lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt worden ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL, § 124 a Rn. 53 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2009 - 2 S 2415/07 - VBlBW 2009, 359).
43 
Die Berufung der Beklagten, die allein die Stattgabe der Klagen der Kläger im zweiten Hilfsantrag betrifft, ist jedoch unbegründet.
44 
Die Kläger können zu Recht von der beklagten Stadt beanspruchen, dass über ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
45 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
46 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
a)
47 
Zu betonen ist, dass die von dem Verwaltungsgericht erkannte Bindung der Förderpraxis der Beklagten an einzelne Vorgaben des SGB VIII nur aufgrund einer spezifischen Rolle und Funktion der Beklagten in dem Geflecht der Regelungen über die Förderung von Kindertageseinrichtungen besteht.
48 
Die entsprechende Förderung obliegt nämlich in erster Linie dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sich dies aus den §§ 22 ff. SGB VIII über die „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ ergibt. Auch die spezifischen Vorschriften zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa § 74 SGB VIII, sprechen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an. Primär tätig zu werden hat insoweit gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII der jeweilige örtliche Träger der (öffentlichen) Jugendhilfe, welchen gem. § 69 Abs. 1 SGB VIII das einschlägige Landesrecht zu bestimmen hat. Ebenso bestimmt das jeweilige Landesrecht den näheren Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen nach den §§ 22 ff. SGB VIII (vgl. § 26 SGB VIII).
49 
Nach § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg - LKJHG - sind in Baden-Württemberg örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden, zu welchen die Beklagte indes nicht zählt. Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und primär verantwortlich für die Kindergartenförderung ist nach allem für den Bereich der beklagten Stadt nicht diese selbst, sondern der Landkreis ......
50 
Diese Ausgangslage wird allerdings von den Vorschriften des KiTaG überlagert.
51 
So werden gem. § 3 Abs. 1 KiTaG die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege „herangezogen“. Sie haben etwa darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KiTaG). Besonders bedeutend ist in diesem Zusammenhang die den Gemeinden gem. § 3 Abs. 3 KiTaG als wesentliches Steuerungselement obliegende Bedarfsplanung (ausführlich dazu Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 KiTaG Anm. 5) unter Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der privat-rechtlichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllen. Die Gemeinden sind zudem ausdrücklich für die finanzielle Förderung jener anderen Träger zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG). Private Träger von Kindergärten erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist diesen zudem eine Erhöhung der Personalausgaben in vollem Umfang zu erstatten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KiTaG). Eine noch darüberhinausgehende Förderung kann in einem zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geschlossenen Vertrag geregelt werden (§ 8 Abs. 5 KiTaG).
52 
Indes stellt die Thematik der (finanziellen) Förderung von privaten Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa dem Verein ... e.V., welche bereits häufig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gewesen ist (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - ESVGH 57, 190; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2013 - 7 K 154/11 - BWGZ 2013, 850) gerade nicht den rechtlichen Schwerpunkt des zu entscheidenden Berufungsverfahrens dar. Vorliegend geht es gerade nicht um eine (fehlende) Förderung eines privaten Kindergartenträgers, sondern um eine eher erziehungs- bzw. entwicklungsbezogene Fördermaßnahme mit dem Ziel, jedem Kind der beklagten Stadt einen möglichst umfassenden Besuch eines Kindergartens ab der Vollendung des dritten Lebensjahres zu ermöglichen, welches mittels einer Freistellung der Kindeseltern von der Tragung der entsprechenden städtischen Kindergartenbenutzungsgebühren, also mittels einer konkreten finanziellen Besserstellung der Eltern, erreicht werden soll. Eine derartige Fördermaßnahme bzw. -praxis ist aber in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unmittelbar dem dargestellten Regime der Kindergartenförderung und damit den einschlägigen Maßstäben des SGB VIII und des KiTaG unterstellt.
53 
Jedoch trifft es, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, zu, dass die Beklagte ganz generell und programmmäßig gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG zur „Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“, herangezogen wird - einer Formulierung, die der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Kapitels des SGB VIII entspricht -und sie selbst insbesondere ihre Entscheidung einer Beitragsfreistellung des Besuchs ihrer eigenen kommunalen Kindergärten für Kinder über drei Jahren mit dem Gesichtspunkt der Förderung dieser Kinder in ihrer Entwicklung begründet. Auch bezieht sich die Beklagte im Eingang ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 gerade ausdrücklich auf die §§ 22 und 90 SGB VIII und nimmt somit den auch aus diesen Vorschriften ableitbaren Grundgedanken einer Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit auf.
54 
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beanstanden, wonach die Beklagte bei ihrer freiwilligen Förderpraxis - außerhalb des Bereichs einer unmittelbaren Förderung des Kindergartenträgers - bei der Ausfüllung und Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts zu beachten habe und sich diese in ihrer konkreten Förderpraxis niederschlagen müssten. Anders gewendet darf die Beklagte mit ihrem freiwilligen Konzept einer direkten Förderung des Kindergartenbesuchs mittels einer Zuwendung an die Eltern das gesetzliche Konzept der Förderung der einzelnen Einrichtung, das eben ein plurales Leistungsangebot, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und das Erziehungsbestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten vorsieht (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - a.a.O.) nicht unterlaufen. Dieses tut sie indes unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Kinder, für welche die Eltern einen Besuch des Waldorfkindergarten vorsehen, von vornherein von der hier einschlägigen freiwilligen kommunalen Fördermaßnahme ausschließt.
55 
Alles in allem weist das kommunale Förderkonzept der Beklagten jedenfalls eine solche Nähe zu der Verpflichtung aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG auf, dass es mit deren rechtlichen Maßgaben, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet hat, einher gehen muss.
56 
b) Die in dem vorliegenden Verfahren in Rede stehende Fördermaßnahme lässt sich hinsichtlich ihres finanziellen Umfangs auch gerade auf die Höhe der Kosten der Freistellung jener Eltern von der Entrichtung der Kindergartengebühren eingrenzen, deren Kinder die kommunalen Tagesbetreuungseinrichtungen der Beklagten besuchen. Für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 zum Bespiel beläuft sich der finanzielle Förderumfang genau auf den Betrag, den die Beklagte für die Anwendung des § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aufzuwenden hat.
57 
Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, sie bezuschusse auch darüber hinaus ihre eigenen Kindergärten und sie gewähre auch dem Waldorfkindergarten ... umfangreiche jährliche Zuschüsse. Denn diese weiteren finanziellen Aufwendungen werden von der Beklagten gerade nicht zu dem ausdrücklichen Zweck geleistet, den ... Vorschulkindern im Rahmen einer notwendigen Förderung ihrer Gesamtentwicklung einen kostenfreien regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Diesen Zweck misst die Beklagte vielmehr allein der vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahme bei und charakterisiert diese dadurch in Abgrenzung zu ihren sonstigen Zuschussleistungen.
58 
Alle anderen von der Gemeinde aufgewendeten finanziellen Aufwendungen im Bereich der Kindergartenförderung werden zu dem weiteren und andersartigen Zweck einer allgemeinen Finanzierung der jeweiligen Einrichtungen aufgewendet und sind daher von der dargestellten Fördermaßnahme zu unterscheiden. Dies ergibt sich für den Senat aus deren strenger Einbindung in die seit Jahren auf Verbandsebene zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe ausgehandelten und vertraglich vereinbarten Grundsätzen und Leistungselementen, die zwar für die einzelnen Verbandsmitglieder nicht verbindlich sind, in der Praxis aber dennoch weitgehend beachtet werden. Diesen Vereinbarungen lässt sich gerade keine Absicht zur Förderung eines generell kostenfreien Kindergartenbesuchs in Baden-Württemberg ableiten. So sehen im Gegenteil die regelmäßig fortgeschriebenen Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge in Kindergärten vor, dass es landesweit angestrebt wird, rund 20 % der tatsächlichen Betriebsausgaben eines Kindergartens durch Elternbeiträge zu decken. Dieser sog. Landesrichtsatz wird durch die Gemeinsamen Empfehlungen regelmäßig in einer bestimmten Größenordnung konkret beziffert, wie sie sich etwa auch in der Regelung des § 7 Nr. 8.1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 wiederfindet (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl., § 6 KiTaG Anm. 2 sowie Anhang 14). Auch die nach wie vor in Kraft befindliche „Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des § 8 Abs. 5 des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg“ (vgl. Dürr, a.a.O., Anhang 3) bezweckt keineswegs die Ermöglichung eines kostenfreien Kindergartenbesuchs. Deren Ziel ist es vornehmlich, „dass mit der Veränderung der Förderzuständigkeit keine finanzielle Schlechterstellung der freien Träger erfolgt, eine „ehrenamtliche“ Ausgestaltung der Regelungen sicher gestellt wird und der Erhalt der freien Trägerschaft im bisherigen Umfang sowie die Pluralität und die qualitative Weiterentwicklung des Kindergartenwesens gewährleistet ist.“ Die „Finanzierung der freien Träger durch die bürgerlichen Gemeinden“ soll nach der Rahmenvereinbarung im Wege des gesetzlichen Mindestzuschusses, sowie einer darüberhinausgehenden vertraglich festgelegten Förderung erfolgen, wobei die Zuschüsse „bei gleichbleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung“ entsprechen sollen (vgl. Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung, zitiert bei Dürr, a.a.O.). Nr. 3.5 der Rahmenvereinbarung sieht zudem vor, dass auch die Finanzierung von Investitionsausgaben, d.h. Aufwendungen für die Herstellung, die Renovierung, die Sanierung und den Umbau von Einrichtungen in der örtlichen Vereinbarung zwischen der bürgerlichen Gemeinde und dem Kindergartenträger geregelt werden sollen.
59 
Der zwischen der Beklagten und dem Verein ... e.V. geschlossene „Vertrag über den Betrieb und die Förderung der Kindergartengruppe und der Kinderkrippe“ vom 26.11.2013 (dem Verwaltungsgericht in Kopie vorgelegt mit Bekl.-Schriftsatz vom 03.02.2015), der rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft gesetzt worden ist, umfasst tatsächlich alle diese „Standbeine“ der Kindergartenfinanzierung, ohne indes hiermit den Zweck eines kostenfreien Kindergartenbesuchs zu verbinden und zu verfolgen: Nr. 4.4.1 Satz 1 des Vertrags sieht zur Finanzierung der laufenden Betriebsausgaben die Gewährung des gesetzlichen Mindestzuschusses gem. § 8 Abs. 2 KiTaG in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben vor. Über diese Mindestförderung hinaus gewährt die Beklagte dem Verein gem. § 8 Abs. 5 KiTaG zur Finanzierung der Betriebskosten einen Zuschuss in Höhe weiterer 63%, und nach § 8 Abs. 2 KiTaG wird dem Verein die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels für die Kindergartengruppe ab dem 01.09.2010 ergeben hat, in vollem Umfang erstattet (vgl. Nr. 4.4.1 Sätze 2 und 3 des Vertrags). Schließlich entscheidet gem. Nr. 5.2 des genannten Vertrags im Einzelfall und auf Antrag der Gemeinderat der Beklagten über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen zur Finanzierung von Investitionsausgaben.
60 
All diese städtischen Leistungen wirken sich zwar selbstverständlich letztlich mittelbar auch auf die Höhe der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens aus, sie zielen im Gegensatz zu der Förderung der Beklagen gem. § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aber gerade nicht auf eine verbesserte Entwicklung der Vorschulkinder im Wege eines kostenfreien Kindergartenbesuchs „für alle“ und sind daher von dieser Fördermaßnahme zu unterscheiden.
61 
c) Was das konkrete Begehren der Kläger gegenüber der Beklagten entsprechend ihrem Antrag vom 27.09.2011 angeht, bezieht sich dieses hinsichtlich des Sohnes ... nicht nur auf dessen Besuch des Kindergartens sondern - nach der Darstellung der Eltern für die Zeit von Oktober 2009 bis einschließlich August 2010 - auch der Kinderkrippe. Die Beklagte nimmt dies mit der Berufungsbegründung zum Anlass für den darauf gerichteten Hinweis, dass sie für den Besuch der Kinderkrippe, also für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (sog. Betreuung U3) keine (vollständige) Gebührenfreiheit gewähre, weshalb der diesbezüglich geltend gemacht Erstattungsanspruch der Kläger nicht nachvollzogen werden könne.
62 
Jedoch sieht § 7 Nr. 8.3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen auch für den Krippenbesuch eine Gebührenermäßigung vor, welche lediglich nicht zu einer vollständigen Kostenfreiheit führt. In dem vorliegenden Zusammenhang lässt es sich deshalb nicht beanstanden, dass der Bescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts auch die Kostenbeiträge für den Krippenbesuch des Kindes ... umfasst. Die Beklagte wird insoweit aber bei einer erneuten Entscheidung über das Erstattungsgesuch der Kläger berücksichtigen können, das diese Bezuschussung der Kinderbetreuung U3 nicht mit der hier in erster Linie in Rede stehenden Förderung eines gänzlich kostenfreien Kindergartenbesuchs in Zusammenhang steht.
63 
d) Zu unterstreichen ist schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte aufgrund der Unterschiede insbesondere in den Betreuungsangeboten ihrer städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und in dem Waldorfkindergarten andererseits nicht dazu verpflichtet ist, mit einer erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 27.09.2011 diese in derselben Höhe von den Kindergartenbeiträgen freizustellen, wie sie dies durch die Regelung in § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 bzw. im Wege einer entsprechenden vorausgegangenen Beschlusslage praktiziert hat. Etwaige Unterschiede in den Betreuungsangeboten der verschiedenen Einrichtungen können sich beispielsweise in zeitlicher aber auch in qualitativer Hinsicht ergeben.
64 
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Beklagte bei der von ihr zu treffenden neuen Entscheidung allerdings auch nicht verpflichtet, die angesprochenen Unterschiede bis in alle Einzelheiten zu ermitteln, sie umfänglich rechnerisch darzustellen und sodann centgenau zu berücksichtigen. Vielmehr kann sie bei Anstellung einer typisierenden Betrachtungsweise auch zu einer pauschalierenden Handhabung der Angelegenheit finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 - NVwZ 1995, 173).
65 
Durchaus berücksichtigungsfähig ist auch nach der Auffassung des Senats der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kläger vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten beabsichtigte Förderung gerade nicht auf eine unmittelbare finanzielle Entlastung der Eltern abzielt, sondern in erster Linie einen tatsächlichen Kindergartenbesuch der Vorschulkinder ermöglichen und einen Anreiz hierfür schaffen soll. Nach dem Willen der Kläger sollten ihre beiden Söhne indes in jedem Fall einen Kindergarten besuchen; sie taten dies auch bereits vor der Antragstellung am 27.09.2011. Die Kläger bedurften danach jedenfalls für die Vergangenheit keines besonderen (finanziellen) Anreizes, um ihren Kindern den Kindergartenbesuch zu ermöglichen.
66 
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
67 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 Satz 2 VwGO).
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 06/02/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 27.9.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.Im Übr
published on 10/04/2013 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.12.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 20.10.2009 auf weitergehende Bezuschussung de
published on 02/02/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2007 - 7 K 444/07 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 18/12/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 05/07/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindertagespflege bei der Tagespflegeperson Frau E.       für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nich
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind

1.
die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,
2.
die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3.
die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern,
4.
die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.