Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Apr. 2013 - 7 K 154/11

published on 10/04/2013 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Apr. 2013 - 7 K 154/11
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 17.12.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 20.10.2009 auf weitergehende Bezuschussung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung ab dem Jahre 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger betreibt in ... einen Waldorfkindergarten mit zwei Gruppen für Kinder von drei bis sechs Jahren („A-Gruppe“) und von zwei bis drei Jahren („B-Gruppe“). Er begehrt von der beklagten Standortgemeinde einen über die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 und 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG ) hinausgehenden Zuschuss.
Bis zum Jahre 2008 förderte die Beklagte die Kindertageseinrichtung des Klägers mit zuletzt ca. 30.000 EUR im Jahr (24.030,72 EUR zuzüglich 75 % der nicht gedeckten Kosten für ... Kinder). Durch das am 1.1.2009 in Kraft getretene Kindertagesbetreuungsgesetz wurde das Fördersystem für Tageseinrichtungen freier Träger geändert. Träger von Kindergärten und gleichgestellten Einrichtungen, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, wird nunmehr gemäß § 8 Abs. 2 KiTaG gegenüber der Standortgemeinde ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben eingeräumt. Für Kinderkrippen, die in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, beträgt der Zuschuss mindestens 68 % der Betriebsausgaben. In § 8 Abs. 5 KiTaG ist vorgesehen, dass die über die Abs. 2 bis 4 hinausgehende Förderung in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt wird. Mit Schreiben vom 20.10.2009 beantragte der Kläger die dauerhafte freiwillige Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG in Höhe von 70 % des Abmangels der nicht durch die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 und 3 KiTaG gedeckten Betriebskosten. Zur Begründung macht er geltend, die gesetzliche Förderung reiche für einen wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung nicht aus. Der Kläger legte eine Betriebskostenzuschussrechnung für das Jahr 2009 vor. Danach belaufen sich die nicht gedeckten Betriebskosten (unter Berücksichtigung der gemeindeüblichen Elternbeiträge) auf 19.020,-- EUR. Gewähre die Beklagte die beanspruchte freiwillige Förderung von 70 % (entspricht 13.314,-- EUR), reduziere sich der Abmangel auf 5.706,-- EUR. Dieser Abmangel könne mit den tatsächlich erhobenen Elternbeiträgen gedeckt werden, wobei mit der beantragten freiwilligen Förderung sogar ein Überschuss von 3.848,-- EUR erzielt werde, der als Rücklage bzw. zur Senkung der Elternbeiträge verwandt werden könne.
Am 8.12.2009 beriet der Gemeinderat der Beklagten über den Antrag des Klägers. In einer Tischvorlage der Verwaltung wurde der städtische Zuschuss (einschließlich der freiwilligen Leistung) an die kirchlichen Träger für das Jahr 2008 mit 199.919 EUR angegeben. Bei 74 Kindern errechne sich daraus ein Zuschuss pro Kind von 2.702 EUR. Der gesetzliche Zuschuss für den Waldorfkindergarten (63 % der Betriebskosten) für das Jahr 2009 betrage demgegenüber 56.070 EUR, bzw. pro Kind 3.301 EUR. Der Gemeinderat fasste mehrheitlich den Beschluss, den Waldorfkindergarten (lediglich) mit dem gesetzlichen Zuschuss nach § 8 Abs. 2 KiTaG zu fördern.
Mit Bescheid vom 17.12.2009 lehnte die Beklagte einen über die gesetzliche Förderung hinausgehenden Zuschuss ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gemeinderat der Beklagten habe mit großer Mehrheit beschlossen, den Kläger nur den gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben zur Verfügung zu stellen. Zwar gewähre die Beklagte den Trägern der kirchlichen Kindergärten neben der gesetzlichen Förderung einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von 33,5 % des nicht gedeckten Abmangels. Eine Gegenüberstellung der Zuschüsse habe aber gezeigt, dass die kirchlichen Kindergärten trotz freiwilliger Förderung weniger Zuschuss pro Kind erhielten als der Waldorfkindergarten.
Am 15.1.2010 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.12.2009 ein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte geltend, der Kläger könne zumindest eine weitergehende Förderung in Höhe von 33,5 % des nicht gedeckten Abmangels beanspruchen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG folge ein Anspruch auf eine gleichheitsgerechte Leistungsgewährung. Die Beklagte sei bei der Gewährung von Subventionen verpflichtet, sich an die von ihr entwickelten Maßstäbe zu halten. Sie dürfe nicht im Einzelfall von der üblichen Subventionspraxis abweichen. Bei der Beklagten bestehe die Praxis, bei den kirchlichen Trägern von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Mindestförderung von 63 % der Betriebskosten hinaus eine Abmangelförderung in Höhe von 33,5 % nebst der Berücksichtigung einer Verwaltungspauschale in Höhe von 2.000 EUR vorzunehmen. Der Kläger könne zumindest eine Förderung entsprechend dieser Praxis beanspruchen. Die Beklagte habe bei der Ermessensausübung außerdem die unterschiedliche Finanzkraft der freien Träger sowie den Umstand zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern außer den Elternbeiträgen keine weiteren zusätzlichen Finanzierungsquellen zur Verfügung stünden. Das Argument der Beklagten, die Klägerin erhalte, bezogen auf die geförderten Kindergartenplätze, eine höhere Förderung als die Kirchen, greife nicht. Einer Betriebskosten- und Abmangelfinanzierung seien unterschiedliche Förderhöhen immanent. Anderes gelte nur, wenn die Beklagte sich entschieden hätte, die Einrichtungen mit Pauschalen pro belegtem Kindergartenplatz zu fördern. Nachdem dies nicht der Fall sei, bestehe kein Spielraum für eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen freien Trägern.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteter Anspruch auf die geltend gemachte Leistungsgewährung zu. Er könne sich insbesondere nicht auf Gleichbehandlung gegenüber den kirchlichen Trägern der Kindergärten in ... berufen. Der Gleichheitssatz verwehre der Verwaltung nicht jede Ungleichbehandlung. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergäben sich für die Verwaltung unterschiedliche Anforderungen an den Differenzierungsgrund, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichten. Der Gleichheitssatz sei umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betreffe, und umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine Lebensverhältnisse geregelt würden. Art. 3 Abs. 1 GG sei vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt würden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Gerade ein solcher Unterschied bestehe zwischen den kirchlichen Trägern einerseits und dem privatgewerblichen Waldorfkindergarten. Denn den kirchlichen Trägern, denen neben dem gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben noch ein freiwilliger Zuschuss in Höhe von 33,5 % des nicht gedeckten Abmangels gewährt werde, werde in Relation weniger Zuschuss pro Kind bezahlt als dem privatgewerblichen Waldorfkindergarten. Dieser Unterschied in der Finanzstruktur beider Träger rechtfertige deren unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Gewährung von Zuschüssen.
Am 14.1.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt die Begründung im Widerspruchsverfahren. Ergänzend wird vorgetragen: Die Behauptung der Beklagten, der Kläger erhalte eine, bezogen auf die geförderten Kindergartenplätze, höhere Förderung als die kirchlichen Träger, werde weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid durch eine nachvollziehbare Kostendarstellung belegt. Angesichts der geringen Personal- und Sachkosten, die den Kläger überhaupt in die Lage versetzten, den Kindergarten zu tragen, sei kaum anzunehmen, dass die kirchlichen Träger trotz einer deutlich großzügigeren Förderung durch die Beklagte geringere Platzkosten pro betreutem Kind hätten. Vielmehr ergebe sich aus den in der Gemeinderatsvorlage vom 30.3.2010 enthaltenen Zahlen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Belegung, dass der kirchliche Kindergarten O. höhere Zuschüsse pro Kopf erhalte als der Kindergarten des Klägers. Im Kindergarten des Klägers betrage der Zuschuss pro Kopf im Jahre 2010 3.250 EUR, im Jahre 2011 2.950 EUR. Der Zuschuss pro Kopf für den kirchlichen Kindergarten O. belaufe sich dagegen in den Jahren 2010 und 2011 auf jeweils 3.500 EUR.
Mit Schriftsatz vom 2.4.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Betriebskostenaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2012 sowie eine neue Aufstellung der Zuschusszahlungen der Klägerin an die kirchlichen Kindergärten und den Walddorfkindergarten für die Jahre 2009 und 2011 vorgelegt. Danach betrug der Zuschuss pro Kopf für die kirchlichen Kindergärten O. im Jahre 2009 3.487 EUR und im Jahre 2011 3.555 EUR, für den kirchlichen Kindergarten W. im Jahre 2009 2.908 EUR und im Jahre 2011 2.533 EUR. Demgegenüber habe der Zuschuss pro Kopf für den Waldorfkindergarten im Jahre 2009 3.704 EUR und im Jahre 2011 3.245 EUR betragen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 20.10.2009 auf weitergehende Bezuschussung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung ab dem Jahr 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird vorgetragen: Dem Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2009 sei die Beschlussfassung des Gemeinderats in der öffentlichen Sitzung am 8.12.2009 vorausgegangenen. Aus der Sitzungsvorlage gehe hervor, dass der städtische Zuschuss pro Kind im Kindergartenjahr 2008 bei den kirchlichen Trägern 2.702 EUR betragen habe, beim Kläger dagegen unter Zugrundelegung der geschätzten Betriebskosten für das Kindergartenjahr 2009 3.301 EUR pro Kind. Dabei sei nicht berücksichtigt, dass sich die Betriebskosten des Klägers im Kindergartenjahr 2009 tatsächlich noch auf 93.135,14 EUR erhöht hätten. Der Kläger habe die zugrundegelegten Betriebskosten lediglich aufgelistet, einen Nachweis oder eine Bestätigung für deren Richtigkeit aber nicht vorgelegt. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der geltend gemachten Betriebskosten. Mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 seien vom Kläger drei Varianten über den offenen Zuschussbetrag vorgelegt worden (kein freiwilliger Zuschuss, freiwilliger Zuschuss i.H.v. 33,5 %, freiwilliger Zuschuss i.H.v. 70 Prozent), in denen der Abmangel in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen werde (Variante 2: 18.087 EUR, Variante 3: 20.087 EUR).
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Die Beklagte habe es ermessensfehlerfrei abgelehnt, einen höheren Zuschuss zu gewähren. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Die Ablehnung einer zusätzlichen Abmangelbeteiligung beruhe auf einem sachlichen Grund und sei damit nicht willkürlich. Ein ausreichender sachlicher Grund liege unter anderen deshalb vor, weil der Zuschuss pro Kind beim Kläger unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestzuschusses (63 % der Betriebskosten) höher liege als die Bezuschussung pro Kind bei den kirchlichen Kindergärten. Hinzu komme, dass die unterschiedlichen Träger nicht miteinander vergleichbar seien. Der Unterschied liege insbesondere darin, dass die kirchlichen Träger, anders als der Kläger, an die Kirchliche Angestelltenordnung (KAO) gebunden seien. Auch deshalb entstünden den kirchlichen Trägern höhere Betriebs- und Platzkosten. Diese könnten über die Erhebung ortsüblicher Elternbeiträge nicht in dem Anteil gedeckt werden, wie dies beim Kläger Fall sei. Der Kläger erreiche über die Elternbeiträge einen deutlich höheren Deckungsgrad seiner Betriebskosten als die kirchlichen Träger. Bei den kirchlichen Trägern sei der verbleibende Abmangel dagegen von vornherein höher als beim Kläger. Dies bedürfe der Korrektur, weshalb bei den kirchlichen Trägern eine zusätzliche Abmangelbeteiligung angezeigt sei. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Höhe der Betriebsausgaben im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen und zu bewerten seien. So werde in der Gesetzesbegründung zum Entwurf des KiTaG ausgeführt:
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„Die Höhe der Betriebsausgaben, die im konkreten Einzelfall der gesetzlich vorgesehenen Förderung zugrunde zu legen sind, ist nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit zu bestimmen. Vereinbarungen über die Einbeziehung weiterer Betriebsausgaben können getroffen werden. ...“
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Die Beklagte habe daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, inwiefern auch eine zusätzliche Subvention in Form der über die gesetzliche Mindestforderung hinausgehenden Abmangelbeteiligung erforderlich und angemessen sei. Aufgrund der unterschiedlichen Betriebskosten und damit dem unterschiedlichen Deckungsanteil über die ortsüblichen Elternbeiträge sei somit eine Differenzierung zulässig und sogar erforderlich. Bei den kirchlichen Kindergärten verbleibe, selbst bei Berücksichtigung der zusätzlichen Abmangelbeteiligung, ein höherer Abmangel im Vergleich zum Kläger, weshalb ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben sei.
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Die Beklagte habe nicht die tatsächlichen vom Kläger erhobenen Elternbeiträge berücksichtigt, da diese nicht bekannt seien. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger weitere Einnahmen erzielt habe, da andernfalls nicht erklärbar sei, wie er die nicht gedeckten Ausgaben finanziert habe. Daher sei zu befürchten, dass eine zusätzliche Förderung des Klägers möglicherweise zu einer Überdeckung führe. Dies verstoße gegen subventionsrechtliche Grundsätze, die eine Finanzierung privater Gewinne ausschlössen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts ... sowie auf die von der Beklagten mit der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde sowie dem Kläger geschlossenen Verträge über die Unterhaltung und den Betrieb der Kindergärten der privaten Träger verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, mit der der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt wird, zulässig. Zwar sieht § 8 Abs. 5 KiTaG, auf den sich der Kläger stützt, vor, dass eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt wird. Daraus ist nach Auffassung der Kammer aber nicht zu schließen, dass sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der freiwilligen Förderung freier Träger durch die Gemeinde zwingend durch Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG zu regeln sind. Die Gemeinde kann vielmehr zumindest über das „ob“ der Förderung im Sinne der Zwei-Stufen-Theorie durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 51 m.w.N.). Dies folgt aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Förderung von Einrichtungen freier Träger verbunden mit der Einräumung eines kommunalen Ermessensspielraums für die freiwillige Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts bedarf es dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, NJW 2004, 1191).
21 
Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags vom 20.10.2009. Dieser Antrag betrifft nach der klarstellenden Äußerung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die freiwillige Förderung der Kindergartengruppe „A-Gruppe“, nicht dagegen die Gruppe für die zwei bis dreijährigen Kinder („B-Gruppe“), die eigenständig abgerechnet wird und deren Kosten auch nicht in die vorliegenden Betriebskostenaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2012 eingegangen sind.
22 
Die Rechtsgrundlage des Anspruchs folgt aus § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG. Nach § 8 Abs. 2 KiTaG erhalten freie und privat-gewerbliche Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 (Kindergärten und gleichgestellte Einrichtungen), die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Der Kläger erfüllt mit dem von ihm betriebenen Waldorfkindergarten diese Voraussetzungen. Demzufolge gewährt die Beklagte dem Kläger auch die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG. Die über die gesetzliche Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger steht nach § 8 Abs. 5 KiTaG im Ermessen der Standortgemeinde (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 111 f.). Der Kläger hat deshalb keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung. Er kann lediglich eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung beanspruchen. Vom Verwaltungsgericht ist zu überprüfen, ob die Ablehnung der freiwilligen Förderung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei sind auch die Maßstäbe des § 74 Abs. 5 SGB VIII zu berücksichtigen, insbesondere in den Blick zu nehmen, ob die Beklagte bei der Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger die gleichen Grundsätze und Maßstäbe angelegt und die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1.09 -, Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger - im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten - von einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszunehmen, widerspricht diesen Grundsätzen.
24 
Die Beklagte fördert die kirchlichen Kindergärten (zwei Gruppen der katholischen Kirchengemeinde in den Kindergärten W. und O. und eine Gruppe der evangelischen Kirchengemeinde im Kindergarten O.) nach Maßgabe der mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge vom 26.11.1996 und der Überleitungsverträge vom 17.12.2003. Die Überleitungsverträge wurden aus Anlass des ab dem 1.1.2004 geltenden neuen Kindergartengesetzes geschlossen. In diesen Verträgen wurde die Geltung der Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 25.7.2003 und eine Änderung der finanziellen Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde vereinbart. In Nr. 1 Sätze 2 und 3 der Überleitungsverträge heißt es:
25 
„An den nach Abzug der Elternbeiträge und dem vorstehend genannten Mindestzuschuss verbleibenden nicht gedeckten Betriebsausgaben beteiligt sich die bürgerliche Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 KGaG mit 33,5 %.
26 
Die Aufwendungen für die verwaltungstechnische Betreuung der Einrichtung (z.B. Aufwendungen für die Rechnungsführung, Aufstellung des Sonderhaushaltsplanes) werden pauschal mit 2.000 EUR berücksichtigt.“
27 
Die Beklagte wendet daher gegenüber den kirchlichen Kindergartenträgern ein System der freiwilligen Förderung in Form der Abmangelbeteiligung an, das der gesetzlichen Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG (Beteiligung an den Betriebsausgaben) nachgebildet ist.
28 
Der Kläger betreibt eine Einrichtung, die mit den kirchlichen Kindergärten vergleichbar ist. In beiden Fällen handelt es sich um Kindergärten im Sinne des § 1 Abs. 2 KiTaG, die jeweils in die Bedarfsplanung der Beklagten aufgenommen sind. Die Beklagte ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Waldorfkindergarten des Klägers nach den gleichen Maßstäben wie die kirchlichen Kindergärten zu fördern. Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn zwischen dem Waldorfkindergarten und den kirchlichen Kindergärten Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie es rechtfertigen, die Einrichtung des Klägers von der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszuschließen.
29 
Die Beklagte stützt sich in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich auf einen Gesichtspunkt, nämlich den Umstand, dass eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind gezeigt habe, dass an die kirchlichen Träger ein geringerer (gesetzlicher und freiwilliger) Zuschuss pro Kind bezahlt werde als an den Waldorfkindergarten des Klägers unter Zugrundelegung nur der gesetzlichen Förderung. Welche Beträge die Beklagte dabei zu Grunde legte, wird allerdings weder im Ablehnungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid angegeben. Eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind enthält nur die Tischvorlage der Verwaltung zur Sitzung des Gemeinderats am 8.12.2009, in der der Beschluss gefasst wurde, dem Kläger (nur) den gesetzlichen Zuschuss von 63 % der Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 2 KiTaG zu gewähren. In dieser Tischvorlage wird bei den kirchlichen Trägern der Zuschuss für das Jahr 2008 mit 199.919 EUR angegeben. Daraus errechne sich bei einer Anzahl von 74 Kindern ein Zuschuss pro Kind in Höhe von 2.702 EUR. Demgegenüber betrügen die geschätzten Betriebskosten des Waldorfkindergarten im Jahr 2009 89.000 EUR. Der gesetzliche Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben betrage 56.070 EUR, abzüglich der interkommunalen Förderung von auswärtigen Kindern 49.510 EUR. Daraus errechne sich bei zur Zeit fünfzehn Kindern ein Zuschuss pro Kind für den Waldorfkindergarten in Höhe von 3.301 EUR.
30 
Der von der Beklagten herangezogene Gesichtspunkt rechtfertigt es von vornherein nicht, den auf dauerhafte - und damit über das Kalenderjahr 2009 hinausgehende -freiwillige Förderung nach § 8 Abs. 5 KiTaG abzulehnen. Denn die in der Tischvorlage genannten Beträge sagen nichts dazu aus, ob der von der Beklagten gezogene Vergleich auch für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre zutrifft. Der Kläger hat Gegenüberstellungen des Zuschusses pro Kind für die kirchlichen Kindergärten und den Waldorfkindergarten für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Diese Aufstellungen zeigen, dass der Zuschuss pro Kind für die kirchlichen Kindergärten O. in den Jahren 2010 und 2011 mit 3.500 EUR bzw. 3.555 EUR höher war als der dem Kläger in diesem Zeitraum gewährte (gesetzliche) Zuschuss pro Kind in Höhe von 3.250 EUR bzw. 3.245 EUR. Damit trifft die von der Beklagten angeführte Begründung ihrer Ermessensentscheidung - soweit es um die Jahre 2010 und 2011 geht - schon vom Tatsächlichen her nicht zu. Schon deshalb ist von der Beklagten über eine freiwillige Förderung des Kindergartens des Klägers für den Zeitraum ab dem Jahre 2010 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.
31 
Unabhängig davon kann der im Ablehnungsbescheid ausschließlich genannte Umstand, dass der Kläger im Vergleich zu den kirchlichen Trägern einen höheren Zuschuss pro Kind erhalte, ohnehin nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG rechtfertigen. Dies gilt auch für das Jahr 2009. Für die im Ermessen der Gemeinde stehende Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG sind verschiedene Instrumente denkbar. Neben der von der Beklagten gewählten Form der Abmangelbeteiligung, die das Kostenrisiko auf Zuschussgeber und Zuschussempfänger verteilt, ist auch das Förderinstrument des platzbezogenen Zuschusses denkbar, das für den Zuschussgeber eine größere Planungssicherheit bietet, allerdings dem Zuschussempfänger das alleinige Risiko für Kostensteigerungen, etwa durch eine mangelnde Auslastung, aufbürdet. Wendet die Gemeinde das Förderinstrument der Abmangelbeteiligung an, wird dies bei mehreren geförderten freien Trägern zwangsläufig zu unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind führen. Der Zuschuss pro Kind wird zum einen durch die Betriebsausgaben, zum anderen durch die Zahl der betreuten Kinder bestimmt. Diese Faktoren werden in den einzelnen Tageseinrichtungen - bedingt durch Unterschiede in der Personalausstattung, bei den Personalkosten, in der Struktur und Höhe der sonstigen Betriebskosten und bei der Auslastung der Einrichtung - regelmäßig variieren, so dass bei einer Förderung in der Form der Abmangelbeteiligung im Vergleich der verschiedenen Einrichtungen auch mit unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind zu rechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass einer Betriebskosten- und Abmangelfinanzierung unterschiedliche Förderhöhen pro Kind systemimmanent sind. Daraus folgt, dass bei der Anwendung der Förderpraxis der Abmangelbeteiligung ein (aus Sicht der Gemeinde) zu hoher Zuschuss pro Kind kein Kriterium für die Ablehnung einer freiwilligen Förderung sein kann. Dies wird gerade auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Höhe des Zuschusses pro Kind variiert auch bei den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten deutlich. So betrug der Zuschuss pro Kopf im Jahre 2009 für die kirchlichen Kindergärten O. 3.487 EUR, für den kirchlichen Kindergarten W. lediglich 2.908 EUR. Im Jahre 2011 vergrößerte sich die Abweichung sogar auf über 1.000 EUR (O.: 3.555 EUR, W. 2.533 EUR). Die Kindergärten O. erhielten die volle freiwillige Förderung in Form der Abmangelbeteiligung, obwohl dies im Vergleich mit dem Kindergarten W. mit einem erheblich höheren Zuschuss pro Kopf verbunden war. Der höhere Zuschuss pro Kopf für die kirchlichen Kindergärten O. hatte demnach - anders als beim Kläger - keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG.
32 
Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung ergänzend auf die Bindung der kirchlichen Träger an die Kirchliche Anstellungsordnung verweist, die höhere Betriebskosten der kirchlichen Träger nach sich ziehe, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung des Waldorfkindergartens, zumal dieser sich seinerseits auf höhere Kosten, etwa durch den Betrieb in gemieteten Räumen, berufen kann. Selbst wenn unterstellt wird, die kirchlichen Träger hätten im Vergleich zum Kläger höhere Personalkosten (ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann das Gericht mangels vorliegender Daten nicht beurteilen), bietet das bestehende Fördersystem gem. § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG hierfür einen hinreichenden Ausgleich. Es kann auch nicht gesagt werden, die kirchlichen Träger könnten einen Abmangel nicht in dem Maße wie der Kläger über Elternbeiträge decken. Insoweit unterliegen beide freien Träger den Grenzen, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot an und Nachfrage nach Kindergartenplätzen ergeben. Schließlich kann die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine freiwillige Förderung des Klägers zu einer „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens führen könnte. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen über die Betriebskosten von 2009 bis 2011, die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet worden sind, weisen jeweils einen erheblichen Abmangel aus (zwischen 19.366 EUR und 20.087 EUR). Da der Kläger lediglich die Beteiligung der Klägerin an diesem Abmangel beanspruchen kann, ist keine „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens zu erwarten.
33 
Der Gemeinde steht es frei, ihre Verwaltungsübung aus sachlichen Gründen - etwa zur Begrenzung ihrer freiwilligen Leistungen - zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 B 21.00 -, juris). Diese Anpassung muss allerdings gegenüber den verschiedenen freien Trägern (hier: Kirchengemeinden und Kläger) einheitlich erfolgen. Insbesondere kann die Höhe des Zuschusses durch ein kommunales Förderkonzept, in dem die Grundsätze der Förderung einschließlich der Angemessenheit der Betriebsausgaben definiert werden (vgl. Dürr, a.a.O., S. 112; Dürr, Kinderbetreuung im Spannungsfeld von Rechtsanspruch und Finanzierbarkeit, BWGZ 2010, 105), beeinflusst werden. All dies setzt aber voraus, dass auch die mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge dem neuen Fördersystem bzw. den geänderten Fördergrundsätzen angepasst werden. Solange dies nicht geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, den Kindergarten des Klägers nach den bisherigen gegenüber den Kirchengemeinden angewandten Grundsätzen zu fördern.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
35 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist als Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, mit der der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt wird, zulässig. Zwar sieht § 8 Abs. 5 KiTaG, auf den sich der Kläger stützt, vor, dass eine über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geregelt wird. Daraus ist nach Auffassung der Kammer aber nicht zu schließen, dass sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der freiwilligen Förderung freier Träger durch die Gemeinde zwingend durch Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG zu regeln sind. Die Gemeinde kann vielmehr zumindest über das „ob“ der Förderung im Sinne der Zwei-Stufen-Theorie durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 51 m.w.N.). Dies folgt aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Förderung von Einrichtungen freier Träger verbunden mit der Einräumung eines kommunalen Ermessensspielraums für die freiwillige Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts bedarf es dabei nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, NJW 2004, 1191).
21 
Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 17.12.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags vom 20.10.2009. Dieser Antrag betrifft nach der klarstellenden Äußerung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die freiwillige Förderung der Kindergartengruppe „A-Gruppe“, nicht dagegen die Gruppe für die zwei bis dreijährigen Kinder („B-Gruppe“), die eigenständig abgerechnet wird und deren Kosten auch nicht in die vorliegenden Betriebskostenaufstellungen für die Jahre 2009 bis 2012 eingegangen sind.
22 
Die Rechtsgrundlage des Anspruchs folgt aus § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG. Nach § 8 Abs. 2 KiTaG erhalten freie und privat-gewerbliche Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 (Kindergärten und gleichgestellte Einrichtungen), die in die Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 aufgenommen sind, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 Prozent der Betriebsausgaben. Der Kläger erfüllt mit dem von ihm betriebenen Waldorfkindergarten diese Voraussetzungen. Demzufolge gewährt die Beklagte dem Kläger auch die gesetzliche Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG. Die über die gesetzliche Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG hinausgehende Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger steht nach § 8 Abs. 5 KiTaG im Ermessen der Standortgemeinde (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 111 f.). Der Kläger hat deshalb keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung. Er kann lediglich eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung beanspruchen. Vom Verwaltungsgericht ist zu überprüfen, ob die Ablehnung der freiwilligen Förderung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dabei sind auch die Maßstäbe des § 74 Abs. 5 SGB VIII zu berücksichtigen, insbesondere in den Blick zu nehmen, ob die Beklagte bei der Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger die gleichen Grundsätze und Maßstäbe angelegt und die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein plurales, bedarfsgerechtes sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2010 - 5 CN 1.09 -, Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
23 
Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger - im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten - von einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszunehmen, widerspricht diesen Grundsätzen.
24 
Die Beklagte fördert die kirchlichen Kindergärten (zwei Gruppen der katholischen Kirchengemeinde in den Kindergärten W. und O. und eine Gruppe der evangelischen Kirchengemeinde im Kindergarten O.) nach Maßgabe der mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge vom 26.11.1996 und der Überleitungsverträge vom 17.12.2003. Die Überleitungsverträge wurden aus Anlass des ab dem 1.1.2004 geltenden neuen Kindergartengesetzes geschlossen. In diesen Verträgen wurde die Geltung der Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Kirchenleitungen in Baden-Württemberg vom 25.7.2003 und eine Änderung der finanziellen Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde vereinbart. In Nr. 1 Sätze 2 und 3 der Überleitungsverträge heißt es:
25 
„An den nach Abzug der Elternbeiträge und dem vorstehend genannten Mindestzuschuss verbleibenden nicht gedeckten Betriebsausgaben beteiligt sich die bürgerliche Gemeinde gemäß § 8 Abs. 4 KGaG mit 33,5 %.
26 
Die Aufwendungen für die verwaltungstechnische Betreuung der Einrichtung (z.B. Aufwendungen für die Rechnungsführung, Aufstellung des Sonderhaushaltsplanes) werden pauschal mit 2.000 EUR berücksichtigt.“
27 
Die Beklagte wendet daher gegenüber den kirchlichen Kindergartenträgern ein System der freiwilligen Förderung in Form der Abmangelbeteiligung an, das der gesetzlichen Förderung gem. § 8 Abs. 2 KiTaG (Beteiligung an den Betriebsausgaben) nachgebildet ist.
28 
Der Kläger betreibt eine Einrichtung, die mit den kirchlichen Kindergärten vergleichbar ist. In beiden Fällen handelt es sich um Kindergärten im Sinne des § 1 Abs. 2 KiTaG, die jeweils in die Bedarfsplanung der Beklagten aufgenommen sind. Die Beklagte ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Waldorfkindergarten des Klägers nach den gleichen Maßstäben wie die kirchlichen Kindergärten zu fördern. Eine Ausnahme ist nur dann zuzulassen, wenn zwischen dem Waldorfkindergarten und den kirchlichen Kindergärten Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie es rechtfertigen, die Einrichtung des Klägers von der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG auszuschließen.
29 
Die Beklagte stützt sich in den angefochtenen Bescheiden ausschließlich auf einen Gesichtspunkt, nämlich den Umstand, dass eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind gezeigt habe, dass an die kirchlichen Träger ein geringerer (gesetzlicher und freiwilliger) Zuschuss pro Kind bezahlt werde als an den Waldorfkindergarten des Klägers unter Zugrundelegung nur der gesetzlichen Förderung. Welche Beträge die Beklagte dabei zu Grunde legte, wird allerdings weder im Ablehnungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid angegeben. Eine Gegenüberstellung der Zuschusskosten pro Kind enthält nur die Tischvorlage der Verwaltung zur Sitzung des Gemeinderats am 8.12.2009, in der der Beschluss gefasst wurde, dem Kläger (nur) den gesetzlichen Zuschuss von 63 % der Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 2 KiTaG zu gewähren. In dieser Tischvorlage wird bei den kirchlichen Trägern der Zuschuss für das Jahr 2008 mit 199.919 EUR angegeben. Daraus errechne sich bei einer Anzahl von 74 Kindern ein Zuschuss pro Kind in Höhe von 2.702 EUR. Demgegenüber betrügen die geschätzten Betriebskosten des Waldorfkindergarten im Jahr 2009 89.000 EUR. Der gesetzliche Zuschuss in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben betrage 56.070 EUR, abzüglich der interkommunalen Förderung von auswärtigen Kindern 49.510 EUR. Daraus errechne sich bei zur Zeit fünfzehn Kindern ein Zuschuss pro Kind für den Waldorfkindergarten in Höhe von 3.301 EUR.
30 
Der von der Beklagten herangezogene Gesichtspunkt rechtfertigt es von vornherein nicht, den auf dauerhafte - und damit über das Kalenderjahr 2009 hinausgehende -freiwillige Förderung nach § 8 Abs. 5 KiTaG abzulehnen. Denn die in der Tischvorlage genannten Beträge sagen nichts dazu aus, ob der von der Beklagten gezogene Vergleich auch für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre zutrifft. Der Kläger hat Gegenüberstellungen des Zuschusses pro Kind für die kirchlichen Kindergärten und den Waldorfkindergarten für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Diese Aufstellungen zeigen, dass der Zuschuss pro Kind für die kirchlichen Kindergärten O. in den Jahren 2010 und 2011 mit 3.500 EUR bzw. 3.555 EUR höher war als der dem Kläger in diesem Zeitraum gewährte (gesetzliche) Zuschuss pro Kind in Höhe von 3.250 EUR bzw. 3.245 EUR. Damit trifft die von der Beklagten angeführte Begründung ihrer Ermessensentscheidung - soweit es um die Jahre 2010 und 2011 geht - schon vom Tatsächlichen her nicht zu. Schon deshalb ist von der Beklagten über eine freiwillige Förderung des Kindergartens des Klägers für den Zeitraum ab dem Jahre 2010 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.
31 
Unabhängig davon kann der im Ablehnungsbescheid ausschließlich genannte Umstand, dass der Kläger im Vergleich zu den kirchlichen Trägern einen höheren Zuschuss pro Kind erhalte, ohnehin nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG rechtfertigen. Dies gilt auch für das Jahr 2009. Für die im Ermessen der Gemeinde stehende Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG sind verschiedene Instrumente denkbar. Neben der von der Beklagten gewählten Form der Abmangelbeteiligung, die das Kostenrisiko auf Zuschussgeber und Zuschussempfänger verteilt, ist auch das Förderinstrument des platzbezogenen Zuschusses denkbar, das für den Zuschussgeber eine größere Planungssicherheit bietet, allerdings dem Zuschussempfänger das alleinige Risiko für Kostensteigerungen, etwa durch eine mangelnde Auslastung, aufbürdet. Wendet die Gemeinde das Förderinstrument der Abmangelbeteiligung an, wird dies bei mehreren geförderten freien Trägern zwangsläufig zu unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind führen. Der Zuschuss pro Kind wird zum einen durch die Betriebsausgaben, zum anderen durch die Zahl der betreuten Kinder bestimmt. Diese Faktoren werden in den einzelnen Tageseinrichtungen - bedingt durch Unterschiede in der Personalausstattung, bei den Personalkosten, in der Struktur und Höhe der sonstigen Betriebskosten und bei der Auslastung der Einrichtung - regelmäßig variieren, so dass bei einer Förderung in der Form der Abmangelbeteiligung im Vergleich der verschiedenen Einrichtungen auch mit unterschiedlichen Zuschüssen pro Kind zu rechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass einer Betriebskosten- und Abmangelfinanzierung unterschiedliche Förderhöhen pro Kind systemimmanent sind. Daraus folgt, dass bei der Anwendung der Förderpraxis der Abmangelbeteiligung ein (aus Sicht der Gemeinde) zu hoher Zuschuss pro Kind kein Kriterium für die Ablehnung einer freiwilligen Förderung sein kann. Dies wird gerade auch im vorliegenden Fall deutlich. Die Höhe des Zuschusses pro Kind variiert auch bei den kirchlichen Trägern der Kindergärten im Gebiet der Beklagten deutlich. So betrug der Zuschuss pro Kopf im Jahre 2009 für die kirchlichen Kindergärten O. 3.487 EUR, für den kirchlichen Kindergarten W. lediglich 2.908 EUR. Im Jahre 2011 vergrößerte sich die Abweichung sogar auf über 1.000 EUR (O.: 3.555 EUR, W. 2.533 EUR). Die Kindergärten O. erhielten die volle freiwillige Förderung in Form der Abmangelbeteiligung, obwohl dies im Vergleich mit dem Kindergarten W. mit einem erheblich höheren Zuschuss pro Kopf verbunden war. Der höhere Zuschuss pro Kopf für die kirchlichen Kindergärten O. hatte demnach - anders als beim Kläger - keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der freiwilligen Förderung gem. § 8 Abs. 5 KiTaG.
32 
Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung ergänzend auf die Bindung der kirchlichen Träger an die Kirchliche Anstellungsordnung verweist, die höhere Betriebskosten der kirchlichen Träger nach sich ziehe, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung einer freiwilligen Förderung des Waldorfkindergartens, zumal dieser sich seinerseits auf höhere Kosten, etwa durch den Betrieb in gemieteten Räumen, berufen kann. Selbst wenn unterstellt wird, die kirchlichen Träger hätten im Vergleich zum Kläger höhere Personalkosten (ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann das Gericht mangels vorliegender Daten nicht beurteilen), bietet das bestehende Fördersystem gem. § 8 Abs. 2 und 5 KiTaG hierfür einen hinreichenden Ausgleich. Es kann auch nicht gesagt werden, die kirchlichen Träger könnten einen Abmangel nicht in dem Maße wie der Kläger über Elternbeiträge decken. Insoweit unterliegen beide freien Träger den Grenzen, die sich aus dem Zusammenspiel von Angebot an und Nachfrage nach Kindergartenplätzen ergeben. Schließlich kann die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine freiwillige Förderung des Klägers zu einer „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens führen könnte. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen über die Betriebskosten von 2009 bis 2011, die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet worden sind, weisen jeweils einen erheblichen Abmangel aus (zwischen 19.366 EUR und 20.087 EUR). Da der Kläger lediglich die Beteiligung der Klägerin an diesem Abmangel beanspruchen kann, ist keine „Überdeckung“ des Waldorfkindergartens zu erwarten.
33 
Der Gemeinde steht es frei, ihre Verwaltungsübung aus sachlichen Gründen - etwa zur Begrenzung ihrer freiwilligen Leistungen - zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 B 21.00 -, juris). Diese Anpassung muss allerdings gegenüber den verschiedenen freien Trägern (hier: Kirchengemeinden und Kläger) einheitlich erfolgen. Insbesondere kann die Höhe des Zuschusses durch ein kommunales Förderkonzept, in dem die Grundsätze der Förderung einschließlich der Angemessenheit der Betriebsausgaben definiert werden (vgl. Dürr, a.a.O., S. 112; Dürr, Kinderbetreuung im Spannungsfeld von Rechtsanspruch und Finanzierbarkeit, BWGZ 2010, 105), beeinflusst werden. All dies setzt aber voraus, dass auch die mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträge dem neuen Fördersystem bzw. den geänderten Fördergrundsätzen angepasst werden. Solange dies nicht geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, den Kindergarten des Klägers nach den bisherigen gegenüber den Kirchengemeinden angewandten Grundsätzen zu fördern.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
35 
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.