Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2018 - 12 S 2721/17

published on 11/05/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2018 - 12 S 2721/17
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. November 2017 - 7 K 1197/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2017, mit welchem der Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt worden ist, ist unbegründet.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Klage eindeutig unzulässig ist. Der Anfechtungsklage gegen die Erteilung der Zustimmung nach § 85 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) zu einer personenbedingten ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen durch das Integrationsamt des Beklagten mit Bescheid vom 11. April 2013 und gegen den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. April 2015 fehlt offensichtlich das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, die wohl jedenfalls im September 2015 nach Vorliegen der Stellungnahmen des Beklagten und des Beigeladenen zur Klagebegründung eingetreten ist, als auch heute. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Versagung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss nicht tragend auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis gestützt. Dass ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch unzweifelhaft nicht gegeben ist - worauf im Übrigen auch der Beklagte mehrfach hingewiesen hat (vgl. die Schriftsätze vom 22.07.2015 und 05.08.2015 sowie im Beschwerdeverfahren vom 27.12.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 05.08.2017) - ergibt sich aus Folgendem:
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage fehlt, sofern das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung eines Klägers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein zu beseitigender Nachteil nicht vorliegt oder sich ein bestehender Nachteil nicht beheben lässt (vgl. etwa Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorb § 40 Rn. 94; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 350; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Vor § 40 Rn. 38 ff. - jew. mwN). So liegt es hier. Die (erfolgreiche) Klage gegen die erteilte Zustimmung zur Kündigung wäre mit Blick auf das gekündigte Arbeitsverhältnis mit keinerlei rechtlichem oder tatsächlichem Vorteil für die Klägerin verbunden.
Der Beigeladene kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis am 8. Februar 2013 zum 31. März 2013. Im Zeitpunkt dieser Kündigung hatte die Klägerin seit 29. November 2011 einen Grad der Behinderung von 40 (Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 13.02.2012). Sie galt daher nicht als schwerbehindert, weil bei ihr ein Grad der Behinderung von weniger als 50 gegeben war (§ 2 Abs. 2 SGB IX a.F.). Ihren Antrag vom 26. November 2012 auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX a.F. lehnte die Bundesagentur für Arbeit unter dem 7. Januar 2013 ab; die Klägerin focht diesen Ablehnungsbescheid aber fristgerecht an. Das Sozialgericht Freiburg wies mit Gerichtsbescheid vom 11. März 2015 die Klage auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ab. Das Landesozialgericht Baden-Württemberg wies ihre hiergegen eingelegte Berufung mit rechtskräftigem Urteil vom 23. März 2018 zurück.
Im Hinblick auf den Antrag der Klägerin auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragte der Beigeladene beim Integrationsamt die Zustimmung zur personenbedingten ordentlichen Kündigung, welche unter dem 11. April 2013 erteilt wurde. Der Beigeladene kündigte daher nochmals mit Schreiben vom 30. April 2013 das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2013. Sowohl das Arbeitsgericht Freiburg (Urteil vom 17.12.2013 - 15 Ca 37/13 -) als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit unanfechtbarem Urteil vom 30. September 2014 (22 Sa 5/14) stellten fest, dass bereits durch die Kündigung vom 8. Februar 2013 das zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2013 beendet wurde; den Urteilen zufolge kam es auf die Wirksamkeit der ebenfalls angefochtenen Kündigung vom 30. April 2013 nicht an. Die Zustimmung des Integrationsamts zur personenbedingten ordentlichen Kündigung spielte somit für das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens keine Rolle. Der Fall, dass das Arbeitsgericht auch wegen der vorliegenden Zustimmung des Integrationsamts die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt hat, liegt hier nicht vor. Daher würde die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts durch das Verwaltungsgericht der Klägerin hier nicht die Möglichkeit der Restitutionsklage nach § 79 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO eröffnen, da es an einer Kausalbeziehung zwischen der aufgehobenen und der angegriffenen Entscheidung fehlt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 580 ZPO Rn. 5, 13a). Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO setzt nämlich voraus, dass der Zustimmungsbescheid des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben wird, zuvor das Arbeitsgericht aber wegen der Zustimmung die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt hat (BAG, Urteile vom 25.11.1980 - 6 AZR 210/80 - juris Rn. 15 ff. und vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 - juris Rn. 24; Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 79 ArbGG Rn. 7; Kreitner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 168 SGB IX Rn. 33). Im vorliegenden Fall würde durch die Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung die Grundlage für die frühere arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 8. Februar 2013 gerade nicht entfallen.
Aus der Tatsache, dass die Klägerin im November 2017 einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hat (vgl. §§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 2 SGB IX a.F.) und im Zeitpunkt der Bewilligungsreife das auf eine Gleichstellung gerichtete sozialgerichtliche Verfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen gewesen ist, folgt nichts anders. Nach § 90 Abs. 2a SGB IX a.F. finden die Vorschriften dieses Kapitels ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. § 90 Abs. 2a SGB IX a.F. gilt nach überwiegender Auffassung auch für die Gleichstellung (BAG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 217/06 - juris; Griebeling in Hauck/Noftz, SGB, 02/08, § 90 SGB IX Rn. 20; ebenso Kreitner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl, § 173 SGB IX Rn. 32; § 173 Abs. 3 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234, ist mit Wirkung vom 01.01.2018 an die Stelle des § 90 Abs. 2a SGB IX a.F. getreten). Mit § 90 Abs. 2a SGB IX a.F. bzw. nunmehr § 173 Abs. 3 SGB IX soll dem Missbrauch des Kündigungsschutzes in den Fällen entgegengewirkt werden, in denen ein Arbeitnehmer ein von vornherein aussichtloses Feststellungs- oder Gleichstellungsverfahren nur deshalb einleitet, um für die Dauer dieses Verfahrens den Sonderkündigungsschutz geltend machen zu können; mit der Vorschrift soll ausgeschlossen werden, dass die §§ 85 ff. SGB IX a.F. bzw. §§ 168 ff. SGB IX in solchen Fällen zur Anwendung kommen (vgl. Düwell, in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., § 90 Rn. 36 ff.). Letztlich stehen damit Überlegungen zur Rechtssicherheit im Vordergrund (Kreitner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl, § 173 SGB IX Rn. 7). Ein Bescheid, mit dem die Klägerin einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden wäre, lag weder zum Zeitpunkt der ersten noch zum Zeitpunkt der zweiten Kündigung vor; vielmehr wurde solches mit Bescheid vom 7. Januar 2013 schon vor der ersten Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt.
Selbst wenn man - ungeachtet dieses Zwecks der Bestimmung - davon ausgehen würde, der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX a.F. bestünde bei rechtzeitig beantragter Gleichstellung auch noch unter Einschluss eines gegen einen ablehnenden Bescheid laufenden Gerichtsverfahrens, was allerdings ein entsprechendes Verständnis der Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX a.F. auch mit Blick auf die Rückwirkung des Ergebnisses eines Rechtsmittelverfahrens voraussetzt (vgl. hierzu näher Düwell, in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., § 90 Rn 50), begründet dies hier kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Denn auch hier wirkt sich aus, dass das Kündigungsschutzverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und hierbei der der Zustimmung des Integrationsamts nachfolgenden zweiten Kündigung keinerlei Bedeutung beigemessen wurde, was den vorliegenden Fall im Übrigen von demjenigen unterscheidet, der dem Urteil des VG Oldenburg vom 16.02.2007 (13 A 2793/05 - juris Rn. 17) zugrunde liegt und bei dem das Rechtsschutzbedürfnis bejaht worden ist.
Dass für die Klage der Klägerin gegen die erfolgte Zustimmung des Beklagten zur Kündigung aus anderen Gründen (wie etwa Rehabilitation) ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen könnte, ist weder vorgebracht noch ersichtlich.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO); Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 23/05/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Juli 2011 - 7 Sa 1155/09 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,

1.
deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
2.
die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder
3.
deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a)
das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b)
Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben.
Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.

(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

(3) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 152 Absatz 1 Satz 3 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

(4) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,

1.
deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
2.
die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder
3.
deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a)
das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b)
Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben.
Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.

(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

(3) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 152 Absatz 1 Satz 3 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

(4) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.