Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2010 - 12 S 1112/09

published on 18/05/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2010 - 12 S 1112/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 - 11 K 408/08 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen des Beklagten rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.
Er macht geltend, die Vermögensinhaberschaft der Klägerin bezüglich des - allein streitigen - Sparkontos sei trotz Zurückbehaltens des Sparbuchs durch die Großmutter unzweifelhaft gegeben und ihr in vollem Umfang als Vermögen anzurechnen. Mit diesem Vorbringen nimmt er aber nicht in der gebotenen Weise die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis. Dieses ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, wer Inhaber eines Sparkontos ist, im Ausbildungsförderungsrecht nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vermögenszuordnung zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 4.9.2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 6 M 20.09 - NJW 2010, 1159). Es hat sich deshalb zu Recht von der neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte leiten lassen, wonach Inhaber eines Sparkontos zwar derjenige ist, der gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte, dabei aber gilt, dass, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; Hall, jurisPR-BGHZivilR 14/2005 Anm. 3 mit Hinweisen auf ältere, gleichlautende Entscheidungen des BGH; Staudinger/Jagmann, BGB, § 328 RdNr. 147 m. w. N.) und er damit also alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; OLG Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - 2 U 27/07 - juris RdNr. 3).
Das Verwaltungsgericht hat keine Umstände zu erkennen vermocht, die ein Abweichen von dieser Regel, die der BGH (a. a. O., juris RdNr. 10) sogar verstärkend mit „typischerweise“ umschrieben hat, rechtfertigten. Es hat vielmehr weiteren Vorgängen um dieses Konto Indizien entnommen, die diese Regel bestätigen. Insbesondere habe die Großmutter der Klägerin in erheblichem Umfang Abbuchungen von diesem Sparbuch auf ihr eigenes privates Girokonto vorgenommen und selbst Überweisungen, die im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin gestanden hätten, seien nicht von ihr selbst, sondern von ihrer Großmutter getätigt worden. Schließlich weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ein weiterer Umstand ergebe, der indiziere, dass aus der Sicht der kontoführenden Bank die Großmutter Forderungsinhaberin geblieben sei. Diese habe nämlich das Sparbuch zu einem späteren Zeitpunkt auf sich umschreiben lassen, ohne dass die Sparkasse diese Umschreibung von einer Zustimmung der Klägerin abhängig gemacht habe.
Alldem tritt der Beklagte nicht substantiiert entgegen. Er beharrt vielmehr darauf, die Vermögensinhaberschaft der Klägerin bezüglich des Sparbuchs sei „unzweifelhaft gegeben“, weil Gläubiger gegenüber dem Geldinstitut stets derjenige sei, auf dessen Namen das Konto laute. Er bezieht sich damit - unausgesprochen - wohl auf das Urteil des BGH vom 2.2.1994 (- IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931) und verkennt damit, dass der darin vertretene Standpunkt durch das genannte Urteil vom 18.1.2005 ausdrücklich aufgegeben wurde (juris RdNr. 11).
Da das angefochtene Urteil - selbständig tragend - darauf gestützt ist, dass das strittige Sparkonto nicht zum Vermögen der Klägerin gehörte, bedarf es keines Eingehens auf die Angriffe des Beklagten gegen die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, unabhängig von dieser Zurechnungsfrage hätte das Sparguthaben jedenfalls nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben müssen.
Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 15/01/2009 00:00

Tenor Die Bescheide des Studentenwerks ... vom 30. Oktober, vom 27. November und vom 30. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien – Verf
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.1461 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 15. Dezember 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle S
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.