Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2016 - 11 S 992/15

published on 24/03/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2016 - 11 S 992/15
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sämtlicher Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, begehrt die Befristung der gegen ihn im Jahre 2000 verfügten Ausweisung mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU.
Der am ... Juli 1968 geborene Kläger reiste im Juli 1984 zusammen mit seiner im Jahre 1945 geborenen Mutter und seiner älteren Schwester zu seinem in Deutschland arbeitenden Vater ein und erhielt im Juli 1992 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der Kläger erkrankte im achten Lebensjahr am kleinen Veitstanz (Chorea minor), der durch Infektion ausgelöst wird. Er war anschließend ein halbes Jahr in einer Art geschlossener Heimschule in Polen, aus der er als geheilt entlassen wurde. Im Jahre 1986 wurde festgestellt, dass er an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt ist. Der Kläger fiel immer wieder durch aggressives Verhalten bis hin zu Gewalttätigkeiten gegen sich selbst, seine Eltern, Nachbarn, behandelnde Ärzte und Mitpatienten auf. Er führte und benutzte Waffen, Messer und andere gefährliche Werkezeuge, auch weil er sich krankheitsbedingt selbst bedroht fühlte. Wegen seiner Krankheit war er mehrmals stationär in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht, wobei sich immer wieder zeigte, dass er selbst keine Einsicht in eine Behandlungsnotwendigkeit besaß. Er konsumierte zeitweise - auch als Versuch einer Selbstheilung - Alkohol und Drogen; so weist die Auskunft aus dem Zentralregister vom 30.11.2015 unter anderem zwei Verurteilungen in den Jahren 1997 und 1998 wegen unerlaubten Besitzes bzw. unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Geldstrafen aus.
Das Landgericht Stuttgart ordnete wegen versuchten Mordes mit Urteil vom 13. August 1999 - 9 Ks 112 Js 86708/98 - die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Am 9. Oktober 1998 stieß der 1,90 m große Kläger in der gemeinsamen Wohnung seinem arglosen Vater unvermittelt und mit großer Wucht von oben herab ein Messer etwa 7 cm durch den Schädelknochen in das Gehirn um ihn umzubringen. In seinem Krankheitswahn hielt er den Vater für schuldig, dass er selbst psychisch erkrankt ist, und machte diesen für all seine Psychiatrieaufenthalte verantwortlich, die er ertragen musste; in ihm setzte sich zur Tatzeit der Gedanke fest, sein Vater wolle ihm heimlich Medikamente verabreichen und wieder Schritte unternehmen, um ihn in die Psychiatrie einzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Person des Klägers und der Tat sowie bzgl. der Gründe für die Anordnung nach § 63 StGB wird auf das strafgerichtliche Urteil sowie das im Strafverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten durch Prof. Dr. ... - Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Tübingen - vom 19. Januar 1999 verwiesen.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger unbefristet aus Deutschland aus. Im Rahmen der Anhörung hatte der Kläger mit Schreiben des Zentrums für Psychiatrie ... vom 22. Oktober 1999 mitteilen lassen, er wünsche seine Ausweisung nach Polen. Er sei mit der psychiatrischen Behandlung hier nicht einverstanden. In Polen wolle er sich jedoch die ihm verordneten Depot-Medikamente weiterhin verabreichen lassen. Am 4. Mai 2000 wurde er nach Polen abgeschoben. Der Vater, der die Tat überlebte und bis heute schwerstpflegebedürftig ist, lebt in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnorts seiner Tochter am ..., die für ihn als Betreuerin bestellt ist. Auch die Mutter des Klägers, die mittlerweile deutsche Staatsangehörige ist, hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet. Nach der Auskunft aus dem polnischen Strafregister vom 8. Dezember 2015 und den vorliegenden fachärztlichen Unterlagen der Abteilung für Forensische des Psychiatrischen Gesundheitszentrums ... war der Kläger in Polen nach erneuter Straffälligkeit wegen einer Messerattacke auf einen Nachbarn am 14. April 2005 danach bis Ende November 2014 - mit Unterbrechung in der Zeit vom 5. Juli 2013 bis 27. November 2013 während der er sich auch bei seiner Mutter im Bundesgebiet aufhielt - in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nach den Diagnosen der polnischen Fachärzte für Psychiatrie liegt bei ihm unter anderem eine paranoide Schizophrenie vor.
Unter Verweis auf den Beschluss des Amtsgericht Bialystok vom 1. Juli 2013, mit dem die Sicherungsmaßregel gegen den Kläger zunächst aufgehoben worden ist, stellte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. November 2013 den Antrag auf sofortige Befristung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null. Der Begründung des Beschlusses ist zu entnehmen, dass zwei Gerichtsgutachten zu dem Ergebnis gekommen sind, dass beim Kläger wegen seines psychischen Gesundheitszustandes weiterhin mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Begehung einer Straftat mit öffentlicher Gefährdung bestehe. Eine weitere stationäre Unterbringung des Klägers hat das Amtsgericht aber als unverhältnismäßig angesehen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart befristete mit Bescheid vom 21. Mai 2014 das Verbot der Einreise und des Aufenthalts aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums vom 10. Januar 2000 auf den 21. Mai 2024 (Ziffer 1 des Bescheids). Unter Ziffer 2 hob es seine Verfügung vom 21. April 2006 aus Gründen der Klarstellung auf. Mit dieser hatte das Regierungspräsidium entschieden, dass die Wirkungen der Ausweisung auf eine Woche nach Eingang des Nachweises, dass die psychische Krankheit des Klägers erfolgreich behandelt worden ist, befristet werden. Die als gebundene Entscheidung ergangene Befristung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass vom Kläger auch in den nächsten zehn Jahren wegen seiner paranoid-halluzinatorischen psychischen Erkrankung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und deshalb ein starkes Interesse bestehe, ihn vom Bundesgebiet fernzuhalten.
Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22. Juli 2014 - 11 K 1243/14 - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. Mai 2014 auf und verpflichtete den Beklagten zur Befristung auf sofort. Zur Begründung führte es aus: Ein solcher Anspruch ergebe sich für den Kläger als Unionsbürger aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Zwar gehe vom Kläger weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, wie sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bialystok vom 1. Juli 2013 ergebe. Dennoch habe er einen Anspruch auf Befristung ohne weitere Sperre angesichts der Gesamtdauer des durch die Ausweisungsentscheidung bewirkten Einreiseverbots von nunmehr 14 Jahren. Dies folge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. April 2014 (11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83), wonach - unabhängig von der Fortdauer des Ausweisungszwecks - eine Ausweisung grundsätzlich auf höchstens zehn Jahre zu befristen sei und diese Frist mit der Ausreise beginne. Die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots von mehr als zehn Jahren sei hier auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.
Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten eingelegte Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2015 (1 C 18.14) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Zur Begründung der Entscheidung ist unter anderem ausgeführt: Das durch die Ausweisung kraft Gesetzes entstandene Verbot der Wiedereinreise und des erneuten Aufenthalts im Bundesgebiet sei weder durch den EU-Beitritt Polens zum 1. Mai 2004 noch durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU zum 1. Januar 2005 noch durch die bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzende Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) entfallen. Die Rückführungsrichtlinie und ihre nationale Umsetzung in § 11 AufenthG fänden auf den Kläger als Unionsbürger keine Anwendung. Er habe auch keinen Anspruch, aufenthaltsrechtlich nicht schlechter behandelt zu werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer vergleichbaren Situation. Dessen ungeachtet erfülle er auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. September 2013 (C-297/12) auch nicht die Voraussetzungen, unter denen einem ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängig von einer Befristung nicht mehr entgegengehalten werden dürfte. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Befristung der Sperrwirkungen der hier gegebenen „Altausweisung“ sei § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU. Die - gerichtlich voll überprüfbare - Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU sei auf der Grundlage einer aktuellen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu treffen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 30. April 2014 bestehe keine mit der Ausreise beginnende Höchstfrist von zehn Jahren. Die mit Bescheid vom 21. Mai 2014 bestimmte Frist erweise sich nicht von vornherein als unverhältnismäßig. Für eine abschließende Entscheidung fehlten dem Senat allerdings die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zur Dauer der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr und zu seinen persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Deutschland. Das Verfahren sei mangels hinreichender gerichtlicher Feststellungen für die Fristbemessung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung erfolge an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf dessen Rechtsprechung beruhe (§ 144 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger und der Beklagte haben sich schriftsätzlich zum Revisionsurteil, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Aufklärung (unter Rn. 35 ff. des Urteils), geäußert.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die angefochtene Verfügung für rechtmäßig.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung vom 21.Mai 2014 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen.
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Er trägt im Wesentlichen vor: Von ihm gehe keine Gefahr mehr aus, die seinem Zuzug zu seiner Mutter im Bundesgebiet entgegenstehen könnte. Seine Mutter sei weiterhin zu seiner Betreuung bereit und in der Lage. Er sei seit seiner Entlassung aus der Klinik in Polen alleine. Seine Mutter fahre immer wieder mehrere Wochen nach Polen, um ihn dort zu unterstützen. Sie überprüfe dann auch seine Medikamenteneinnahme. Soweit dies krankheitsbedingt erforderlich werde, nehme er mittlerweile von sich aus ambulante oder auch stationäre ärztliche Hilfe in Anspruch. Die Behandlungskosten müsse er selbst tragen, da er in Polen nicht krankenversichert sei. Die privaten Arztkosten überstiegen seine finanziellen Möglichkeiten. Aus Deutschland erhalte er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ob seine ambulante Betreuung in Polen möglich und zumutbar sei, sei entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu prüfen. Die europäische Freizügigkeit gebiete die Gestattung des Familiennachzugs. Insoweit sei der Status der stammberechtigten Mutter maßgebend.
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Am 17. Dezember 2015 fand ein Erörterungstermin statt, bei dem auch die Schwester und die Mutter des Klägers anwesend waren. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
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Zur - gesundheitlichen - Situation des Kläger liegen dem Senat in Übersetzung folgende polnische fachärztliche Unterlagen und Äußerungen vor: „Informationsblätter über die Krankenhausbehandlung“ vom 16. November 2015 bis 21. Dezember 2015, vom 5. Februar 2015 bis 26. März 2015 und vom 27. November 2013 bis 27. November 2014; Arztbrief vom 27. November 2014; gerichtlich-psychiatrisches Gutachten vom 18. November 2014; ärztliche Bescheinigung vom 25. Februar 2014; psychiatrischer und psychologischer Bericht vom 7. Februar 2013; „Informationskarte der Krankenhausbehandlung“ für die Zeit vom 16. Dezember 2008 bis 5. Juli 2013; Bescheinigung über die seit 6. Dezember 2005 bis auf weiteres erfolgende stationäre Behandlung in der gerichtspsychiatrischen Abteilung der Psychiatrischen Gesundheitsanstalt in ... vom 22. Februar 2006. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ferner die Beschlüsse des Amtsgerichts Bialystok vom 26. November 2014 und vom 1. Juli 2013, die Akten des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 18.14), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 1243/14), die Ausländerakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (1 Band) und der Stadt Stuttgart (2 Bände) sowie die Akten im Strafverfahren vor dem Landgericht Stuttgart 112 Js 86708/98 vor. Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird hierauf und auf den Inhalt der Akte des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Aufgrund der Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die erfolgreiche Sprungrevision des Beklagten hin die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, gelten für das nunmehr hier durchzuführende Verfahren die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit dort durch eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung anhängig gemacht worden wäre (§ 144 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Dies hat zur Folge, dass weder eine Zulassung der Berufung noch eine - fristgebundene - Berufungsbegründung erforderlich werden und auch im Übrigen die Zulässigkeit der Berufung - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht zu prüfen ist (Eichberger, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 144 Rn. 110; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 57 f.). Für das Verfahren und die Entscheidung gelten die auch sonst im dreistufigen Rechtszug nach der Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Grundsätze (Eichberger, a.a.O., Rn. 110 i.V.m. Rn. 111 ff.). Allerdings muss hinsichtlich der Tenorierung der berufungsgerichtlichen Entscheidung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es aufgrund der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils durch das Bundesverwaltungsgerichts an einer erstinstanzlichen Entscheidung fehlt, über deren Änderung die Berufungsinstanz zu befinden hätte.
II.
19 
Über die Berufung entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. und 8. Februar 2016 ihr Einverständnis hierzu erklärt (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Gegenstand des Berufungsverfahren ist die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf „Befristung auf Null“, mithin nach § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU auf Aufhebung des - als gesetzliche Folge der „Altausweisung“ durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Januar 2000 - eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat. Nicht mehr Streitgegenstand ist der noch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht durch den Kläger hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass das Verbot der Einreise und des Aufenthalts aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Januar 2000 erloschen ist. Dies hat der Kläger mit Blick auf die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 2. März 2016 klargestellt. Soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. Mai 2014 die frühere Befristungsentscheidung vom 21. April 2006 aufgehoben hat, ist dies vom Kläger nicht angegriffen worden.
III.
21 
In dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, Urteile 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 8 und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 10) ist die Berufung des Beklagten begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Befristung des Verbots der Einreise und des Aufenthalts durch die „Altausweisung“ des Klägers auf den 21. Mai 2024 mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. Mai 2014 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl I S.1922) in sinngemäßer Anwendung (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 22). Spätere Änderungen des FreizügG/EU durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) und durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) haben den Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nicht verändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 - und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, jeweils a.a.O.) ist die Entscheidung über die Dauer der Befristung - und zwar auch bei „Altausweisungen“ - eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung. In dem im vorliegenden Fall zugrunde zulegenden Revisionsurteil vom 25. März 2015 (a.a.O., Rn. 29) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29, Rn. 33), wonach die Befristungsentscheidung auch hinsichtlich der Dauer der Frist eine gebundene Entscheidung ist, nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU im Dezember 2014 und der durch sie bewirkten Aufwertung der Rechtsstellung des Freizügigkeitsberechtigten angesichts des offenen Wortlauts der Vorschrift auf die Fristbemessung der Einreisesperre nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU übertragen.
23 
Diese Bindungswirkung des revisionsrechtlichen Urteils nach § 144 Abs. 6 VwGO ist nicht durch eine Rechtsänderung obsolet geworden. Die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 dahingehend, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird, gibt angesichts dessen, dass der Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU unverändert gelassen wurde, keinen Anlass für die Annahme, dies wirke sich auf ein nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zu beurteilendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Senats zum Aufenthaltsgesetz (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris) die Aufhebung bzw. Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbots, das auf einer Ausweisung beruht, auch in Ansehung des seit 1. August 2015 geltenden § 11 Absatz 3 Satz 1 AufenthG eine gebundene Entscheidung. Im Übrigen geht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Innern zum Freizügigkeitsgesetz/EU - AVV zum FreizügG/EU - vom 3. Februar 2016 (GMBl 2016, Nr. 5 S. 86) in Ziffer 7.2.5 zu § 7 ebenfalls davon aus, das Verbot von Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet sei auch hinsichtlich dessen Länge eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung. Dies entspricht zudem aktueller Literaturmeinung (Geyer, in: Hofmann, AuslG, 2. Aufl. 2016 § 7 FreizügG/EU Rn. 12).
24 
2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU wird das durch die Verlustfeststellung ausgelöste Verbot der Einreise und des Aufenthalts von Amts wegen befristet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 überschreiten. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. März 2015 aufgeführt hat (zum Folgenden a.a.O., Rn. 23), handelt es sich bei dem Gebot zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Intention des Gesetzgebers lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/2581 S. 17 zu Nr. 5 Buchstabe c). Der materiell-rechtliche Prüfungsmaßstab hat sich hierdurch gegenüber der früheren Rechtslage nicht geändert. Die neu eingeführte Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und ihnen gleichzustellende „Altausweisungen“ ist weiterhin keine Höchstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/420 S. 105 zu § 7). Dies gilt auch für die Neufassung. Ein Wertungswiderspruch liegt in den unterschiedlichen Regelungen zur Höchstfrist nicht, weil die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU materiell eine vom Unionsbürger ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit voraussetzt, was bei § 2 Abs. 7 FreizügG/EU nicht der Fall ist. Die Gründe für die Einschränkung des Freizügigkeitsrechts wiegen damit im Fall einer Verlustfeststellung schwerer als in den Fällen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU. Weitergehende Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht (näher BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 24 ff.). Ferner gibt es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 31 ff.). Soweit der Senat im Urteil vom 30. April 2014 (11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest.
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Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbots ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbot für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 28 und unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243, Rn. 20).
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3. Aufgrund des im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorliegenden Sachverhalts verletzt die vom Beklagten getroffene Befristungsentscheidung den Kläger nicht in seinen Rechten. Vom Kläger geht nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben aus, die auch unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Klägers und seiner Familie der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht. Nach der gegenwärtig allein möglichen Prognose besteht die von ihm ausgehende Gefahr auch auf nicht absehbare Zeit weiter fort, weshalb die Festsetzung einer kürzeren Frist ebenfalls nicht in Betracht kommt. Der Senat geht dabei zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sein Antrag auch eine Verkürzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots mitumfasst (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil 25. März 2015, a.a.O., Rn. 36).
27 
a) Der Kläger hat am 9. Oktober 1998 im Zustand der Schuldunfähigkeit einen versuchten Mord an seinem Vater begangen. Das Landgericht Stuttgart hat im rechtskräftigem Urteil vom 13. August 1999 unter Zugrundelegung der sachverständigen Äußerung eines Mediziners der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Tübingen im Einzelnen begründet, dass die Gesamtwürdigung des Klägers, seiner Tat, seiner lang andauernden Krankheit und auch seines derzeitigen Zustands für die Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten gleicher Schwere erwarten lasse, wenn er nicht weiterhin untergebracht werde. Bereits die Vorgeschichte des Klägers über viele Jahre hinweg zeige neben der Bereitschaft, sich selbst zu schädigen, seine grundsätzliche Bereitschaft zu Gewalt. Dies sei auf seine psychotische Erkrankung zurückzuführen, wobei hervorzuheben sei, dass weiteres Opfer immer eine Person sein könne, zu der er in näherem Kontakt stehe und die ihn auf seine Krankheit, so sie nicht ausgeheilt sei, aufmerksam mache. Es bestehe die dringende Gefahr, dass er seine psychotischen Wahnvorstellungen auf andere Personen übertrage und sie als Schuldige für seinen Zustand betrachte. Insbesondere ihn pflegende und betreuende Personen wären gefährdet. Ohne weitere Unterbringung und fortlaufende Kontrolle sei sicher zu erwarten, dass er seine jetzt etwas vorhandene Einsicht in seine für die Allgemeinheit gefährliche Krankheit verliere. Es sei angesichts des andauernden Krankheitsbilds und der Vorgeschichte damit zu rechnen, die Behandlung werde über einen längeren Zeitraum hin andauern. Es bedürfe einer grundlegenden und langjährigen Behandlung um seine Erkrankung auszuheilen, um dann überhaupt prüfen zu können, ob er wieder entlassen werden könne.
28 
Dass das Landgericht und auch die die Ausweisungsentscheidung treffende Behörde zutreffend von einer krankheitsbedingten hohen Gefährlichkeit des Klägers für die Allgemeinheit, aber auch für Personen aus seinem Umfeld, bezüglich der Rechtsgüter Leib und Leben ausgegangen ist, verdeutlichen im Übrigen ergänzend weitere sich aus der Strafakte ergebende Erkenntnisse.
29 
Bereits aus dem jugendpsychiatrisch-forensischen Sachverständigengutachten des Kinder- und Jugendpsychiaters Prof. Dr. ... - Universität Tübingen - vom 10. August 1987 ergibt sich, dass beim Kläger jedenfalls Ende 1986 eine paranoid-halluzinatorische Psychose ausgebrochen ist, die zu Selbstgefährdungen (wie etwa durch das Zufügung schwerer Brandwunden mit einer Zigarette) und Fremdgefährdungen durch aggressive krankheitsbedingte Ausbrüche führte. Während der monatelangen stationären Behandlung bis Mai 1987 wurde immer wieder eine Verschlimmerung des psychischen Zustands festgestellt, wenn versucht wurde, neuroleptische Medikamente zu reduzieren oder abzusetzen. Aus dem Schreiben des Justizvollzugskrankenhauses H... - Abteilung für Psychiatrie und Neurologie - an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 27. Oktober 1998 lässt sich entnehmen, dass sich der Kläger bis 1995 achtmal wegen einer bekannten paranoid-halluzinatorischen Psychose mit Selbst- und Fremdgefährdung stationär im Bürgerhospital in S... befand. Im April 1997 wurde er in einem anderen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in S... stationär behandelt. Der damaligen Einlieferung durch die Polizei ging voraus, dass er nach einem Streit seine Angehörigen mit einem langen Dolch bedroht und sein Zimmer verwüstet hatte. Die Ärzte des Justizvollzugskrankenhauses attestierten dem Kläger eine fehlende Krankheitseinsicht und erachteten die Tat als symptomatisch, durch psychotisches Erleben determiniert, und stellten fest, dass eine Gefährdung für die Allgemeinheit, insbesondere für Angehörige, weiterhin bestehe. Dass nahe Angehörige von Aggressionen des Klägers unmittelbar betroffen waren, zeigt ein Polizeiprotokoll vom 29. März 1996, wonach es zwischen Mutter und Sohn „mal wieder zu Auseinandersetzungen“ gekommen sei, da sie ihrem Sohn nichts zu essen habe geben wollen, daraufhin der Sohn dermaßen randaliert habe, dass die Mutter aus Angst die Wohnung verlassen habe. In ihrer polizeilichen Vernehmung am 12. Oktober 1998 räumte die Mutter des Klägers ein, wenn ihr Sohn Wutanfälle bekommen habe, habe sie schon Angst vor ihm gehabt; er habe sie aber nicht körperlich angegriffen. Auch in den Akten der unteren Ausländerbehörde sind einige Berichte über Polizeieinsätze enthalten, weil der Kläger - Stichwaffen griffbereit - im häuslichen Bereich so aggressiv auftrat, dass die Polizei einschreiten musste. So heißt es in einer Mitteilung der Polizeidirektion Stuttgart II vom 20. März 1996, der Kläger habe beim polizeilichen Einschreiten am 19. März 1996 unter der auf dem Boden liegenden Matratze in seinem Zimmer ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm aufbewahrt und habe gerade gegenüber seiner Mutter äußerst unbeherrscht reagiert. Für seine Gefährlichkeit ist auch der Vermerk der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 10. Oktober 1998 ein weiterer Beleg. Danach galt der Kläger als „Waffenfetischist mit dem Schwerpunkt Messer und Schusswaffen“, wobei die Polizei verschiedentlich schon derartige Waffen bei ihm sichergestellt und wegen seiner Drogenabhängigkeit eingezogen hatte.
30 
Soweit das Strafgericht dem Kläger eine „jetzt etwas vorhandene Krankheitseinsicht“ attestiert hatte, wirkte diese nicht nachhaltig. So zeigte das durch den Kläger veranlasste Schreiben der Forensischen Psychiatrie in ... vom 22. Oktober 1999, dass er während seiner Unterbringung nicht in der erforderlichen Weise an seiner Behandlung mitwirkte, weil er mit einer psychiatrischen Behandlung hier nicht einverstanden war.
31 
b) Während seines Aufenthalts in Polen nach der im Mai 2000 erfolgten Abschiebung sind Fortschritte in der Behandlung der Krankheit nicht in einer Weise erzielt worden, die Anlass zur Einschätzung geben würden, vom Kläger ginge nunmehr keine oder jedenfalls eine deutlich reduzierte Gefahr aus. In Anbetracht der vorliegenden aktuellen und aussagekräftigen fachärztlichen Äußerungen polnischer Ärzte, an deren Verwertbarkeit weder Bedenken vorgetragen worden noch solche hierfür ersichtlich sind, ist die Einholung einer sachverständigen Äußerung durch den Senat nicht erforderlich gewesen.
32 
Der Kläger hat am 12. April 2005 im Treppenhaus seines Wohnblocks einem Mann eine Körperverletzung zugefügt, indem er auf diesen mit der Bitte um Feuer zuging und während dieser ein Feuerzeug aus der Tasche holte, ihn zwei Mal mit einem Messer in Kopf und Hand stieß. Auch wenn die Tat in ihren Folgen für das Opfer ausweislich des gerichtlich-psychiatrischen Gutachtens der Abteilung für Forensische Psychiatrie des Psychiatrischen Gesundheitszentrums ... vom 18. November 2014 weniger gravierend war als die am 9. Oktober 1998 im Bundesgebiet begangene, ist die Vorgehensweise, nämlich der gezielte, unvermittelte Angriff mit einem Messer auf den Kopf eines Ahnungslosen infolge der paranoiden Psychose bzw. Schizophrenie, gleich. Soweit das Gutachten vom 18. November 2014 von drei Taten mit ähnlichem Charakter spricht, nämlich immer den Angriff von Personen mit einem Messer, konnte nicht näher aufgeklärt werden, ob damit - ausgehend von den Taten im Jahre 1998 und 2005 - eine weitere Tat in Polen gemeint ist oder sogar - weil das Gutachten primär die Lebenssituation des Klägers in seinem Heimatland im Blick hat - zwei weitere Verletzungshandlung außer der Tat vom 12. April 2005 in Polen angesprochen sind. Da sich weder durch den polnischen Auszug aus dem Strafregister noch durch die umfangreichen ärztlichen Äußerungen noch durch Rückfragen beim Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie bei der Schwester und bei der Mutter des Klägers erhellen ließ, ob und ggfs. wann und wie der Kläger in Polen außer der am 12. April 2005 dokumentierten Straftat weitere Verletzungshandlungen gegenüber Dritten vorgenommen hat, geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass es in Polen keine weitere Tat außer derjenigen vom 12. April 2005 gegeben hat. Infolge dieser Tat wurde der Kläger in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung mit besonderen Sicherheitsbedingungen untergebracht. Den Angaben seiner Mutter im Erörterungstermin zufolge war der Kläger aber auch schon zwischen 2000 und der Unterbringung im April 2005 aufgrund seiner Erkrankung stationär in der Psychiatrie gewesen, insbesondere weil er verordnete Medikamente nicht eingenommen hatte. Erst aufgrund des - später auf ein Rechtsmittel hin aufgehobenen - Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 1. Juli 2013 hielt sich der Klägers erstmals nach acht Jahren in Freiheit auf. Wie sich auch aus den Erklärungen von Mutter und Schwester im Erörterungstermin ergibt, war während der Unterbringung des Klägers kein „Freigang“ möglich; selbst der „Hofgang“ innerhalb der Anstalt durfte der Kläger nur unter Aufsicht absolvieren. Die dem Senat vorliegenden ärztlichen Gutachten und fachlichen Äußerungen stellen durchgängig bis in das Jahr 2014 hinein fest, dass nur geringe Fortschritte in der Behandlung zu verzeichnen und diese unzureichend seien; es fehle nach wie vor an der Einsicht in die Krankheit und die Notwendigkeit Medikamente einzunehmen; er setze sich nicht mit seiner Straftat auseinander und habe nie Stellung zu seiner Krankheit bezogen (Informationskarte der Krankenhausbehandlung für die Zeit vom 16. Dezember 2008 bis 5. Juli 2013). Im fehle das Verständnis seiner Erkrankung, u.a. sei ihm nicht bekannt, dass eine Krankheitssteigerung und ein Rückfall in seinem Krankheitsverlauf trotz Medikamenteneinnahme auftreten könne, er wisse nicht, welche Symptome für einen Rückfall typisch seien, er merke auch bei sich selbst keine Krankheitssymptome, er könne diese nicht identifizieren (so u.a. die fachlichen Äußerungen vom 7. Februar 2013). Insbesondere sei zu erwarten, dass er im Falle einer Entlassung aus der psychiatrischen Unterbringung nicht die Behandlung fortsetzen werde, was wiederum bedeute, dass es in kurzer Zeit zu einem Rückfall mit akuten psychotischen Symptomen kommen werde, wobei nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er sogar seine eigene Mutter gefährde (siehe hierzu die Angaben der gerichtlichen Sachverständigen am 30. November 2012, wiedergegeben im gerichtlich-psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2014). Insbesondere das Gutachten vom Februar 2013 gelangte zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe „immer noch eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Tat von bedeutender sozialer Schädlichkeit und dass es immer noch notwendig sei, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus stationär zu behandeln“. Der erneut gerichtlich veranlassten Unterbringung im November 2013 ging voran, dass der Kläger in Freiheit seine Therapie nicht fortsetzte, insbesondere seine Medikamente nicht einnahm, und aggressiv wurde; die stationäre Aufnahme gestaltete sich sehr schwierig, zumal dem Kläger jede Krankheitseinsicht fehlte (Informationsblatt über die Krankenhausbehandlung vom 27. November 2013 bis 27. November 2014). Deutliche Verbesserungen zeigten sich im Laufe des Jahres 2014 infolge einer Modifizierung der Medikamente und der Bereitschaft des Klägers an Therapieangeboten teilzunehmen sowie einer Betreuung durch seine Mutter zuzustimmen, was die Fachärzte im gerichtlich-psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2014 zu der Aussage veranlassten, beim Kläger bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Tat von bedeutender sozialer Schädlichkeit. In dem aktuellen psychischen Gesundheitszustand bedürfe er keines Aufenthalts und keiner Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung, er könne die Therapie ambulant fortsetzen. Aus Sicht der Fachärzte impliziert die Entlassung aber keine signifikante Reduzierung der vom Kläger krankheitsbedingt ausgehenden Gefahren. Dies verdeutlichen die im Informationsblatt über die Krankenhausbehandlung vom 27. November 2013 bis 27. November 2014 enthaltenen ärztlichen Verordnungen: Außer der Notwendigkeit der weiteren Einnahme zahlreicher Medikamente zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie werden weitere Maßnahmen wie individuelle Gespräche mit Psychologen, Psychoedukation in der Gruppe, Beschäftigungstherapie, Teilnahme an Treffen der therapeutischen Gruppe und Fortsetzung der Therapie im betreuten Wohnen aufgelistet. Die Aufhebung der Unterbringung mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26. November 2014 erfolgte in einer Zeitspanne, in der der Kläger relativ stabil und einsichtig war. Solche - allerdings stets vorübergehenden - Phasen gab es auch in der Vergangenheit ab dem Jahre 1987 im Bundesgebiet und zwischen 2000 und 2005 in Polen. Dass ungeachtet der Entlassung aus der forensischen Psychiatrie vom Kläger nach wie vor krankheitsbedingt eine hohe Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen ausgeht und gerade keine ausreichende gefahrmindernde Stabilisierung eingetreten ist, zeigt auch sein erneuter stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie vom 16. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015. Die Einlieferung des Klägers erfolgte aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber dem Umfeld mit einem Rettungswagen, wobei es ihm - wie schon früher jahrelang durchgängig von den Fachärzten festgestellt - an einem Gefühl von der psychischen Krankheit fehlte (Informationsblatt über die Krankenhausbehandlung für die Zeit vom 16. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015, dort auch zu einem früheren weiteren stationären Aufenthalt im Januar 2015).
33 
Die seit etwa 30 Jahren bestehende psychische Erkrankung des Klägers mit der von ihm bis heute ausgehenden hohen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter steht einer Befristung des Ein- und Aufenthaltsverbots auf Null zum jetzigen Zeitpunkt entgegen. Aufgrund des dargelegten konkreten Krankheits- und Behandlungsverlaufs gibt es ausgehend von der jetzigen Erkenntnislage auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der angefochtenen Behördenentscheidung festgelegte Frist zu lange wäre (zur Notwendigkeit einer solchen prognostischen Aussage durch den Senat vgl. das Revisionsurteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 36).
34 
c) Gründe der Verhältnismäßigkeit, insbesondere die schutzwürdigen Interessen und Belange des Klägers selbst und seiner nahen Familienangehörigen, gebieten keine Relativierung der Gefahrenabwehr. Der Senat verkennt nicht, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr, andere Menschen an Leib und Leben zu schädigen, auf einer Erkrankung beruht, die ihrerseits möglicherweise auf die im Kindesalter durchgemachte Chorea minor zurückzuführen ist (vgl. zu dieser Überlegung das jugendpsychiatrisch-forensischen Sachverständigengutachten des Kinder- und Jugendpsychiaters Prof. Dr. ... - Universität Tübingen - vom 10. August 1987, Bl. 14), und er damit letztlich schicksalshaft in seine heutige Lebenssituation geraten ist. Der Kläger hat etwa 16 Jahre im Bundesgebiet gelebt, hier seinen Hauptschulabschluss mit der Note 2,9 gemacht und mehrere Jahre gearbeitet. Er bezieht im Bundesgebiet eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 14. August 2013 betrug der Auszahlungsbetrag an ihn zu diesem Zeitpunkt 644,59 Euro. Ferner besteht ein Interesse im Bundesgebiet bei oder jedenfalls in der Nähe seiner Mutter zu wohnen. Dies verdeutlicht auch sein ohne Einverständnis der Ausländerbehörde erfolgter Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa Ende Juli bis Oktober 2013. Die Mutter des Klägers hat im Erörterungstermin unter anderem darauf hingewiesen, sie fahre regelmäßig nach Polen, um sich dort um ihn zu kümmern, das könne sie aber nicht auf Dauer leisten. Sie wolle ihn bei sich in Deutschland haben, hier sei die Behandlung psychisch erkrankter Menschen auch besser als in Polen. Ein betreutes Wohnen in Deutschland wäre für ihn das richtige; schon aufgrund der geringen Größe ihrer eigenen Wohnung könne sie ihn auf Dauer nicht bei sich aufnehmen. Zum pflegebedürftigen Vater hat der Kläger mittlerweile gelegentlich telefonischen Kontakt; 2013 hat der Kläger diesen gemeinsam mit seiner Schwester im Pflegeheim besucht. Die Schwester des Klägers telefoniert sporadisch mit dem Kläger und hat ihn zwischen 2000 und 2015 etwa zwei bis drei Mal in Polen besucht. Sie verwaltet sein Konto in Deutschland. Sie kann sich aufgrund ihrer eigenen Berufstätigkeit und der Betreuung des Vaters nicht stärker um ihn kümmern. Der Kläger hat keinen Kontakt zu seiner heute erwachsenen Tochter. Seine im November 1990 geschlossene Ehe mit einer brasilianischen Staatsangehörigen scheiterte. Seine Ehefrau kehrte mit der im April 1992 geborenen gemeinsamen Tochter im April 1994 nach Brasilien zurück. Die Ehe wurde im April 1999 geschieden.
35 
In Anbetracht der nach wie vor vom Kläger ausgehenden hohen Gefahr müssen insbesondere die Belange von Mutter und Kläger hinter dem ordnungsrechtlichen Anliegen der Gefahrenabwehr zurücktreten. Der Kläger hat sich immer wieder auch während seines Lebens im Bundesgebiet in Polen aufgehalten; unter der von ihm angegebenen Adresse lebt er in einer Wohnung, die im Besitz der Familie ist. Er ist mit den polnischen Lebensverhältnissen vertraut, dort aufgewachsen und lebt seit mehr als 15 Jahren erneut dort. Seine Erkrankung kann in Polen behandelt werden, insbesondere ist eine ambulante Betreuung möglich. Dass der Kläger in ... auch eine psychiatrische Tagesklinik entsprechend der ärztlichen Empfehlung jedenfalls in der Zeit vom 5. Februar bis 26. März 2015 besucht hat, ergibt sich aus den Angaben seiner Mutter im Erörterungstermin. Auf die tatsächliche Betreuung gerade durch die Mutter ist der Kläger nicht angewiesen, allerdings hat sie sich hierzu gerichtlich in Polen verpflichtet. Dies ist aber ihre eigene Entscheidung gewesen, die sie in Kenntnis des nach wie vor für ihren Sohn bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet getroffen hat. Sie ist mittlerweile 71 Jahres alt und hat seit Jahren eine Schwerbehinderung mit dem Grad 50. Schon in der Vergangenheit war es allein schon aufgrund der Größenunterschiede (der Kläger ist 1,90 m und nach dem Informationsblatt über die Krankenhausbehandlung vom 27. November 2013 bis 27. November 2014 übergewichtig) nicht möglich, dass sie aggressives Verhalten des Klägers unterbinden konnte. Auch die regelmäßige Medikamenteneinnahme durch den Kläger kann sie letztlich nicht gewährleisten. Was bleibt sind vor allem die emotionale Verbundenheit und das Gefühl der Verantwortung für ihren Sohn. Auch wenn sie selbst deutsche Staatsangehörige ist, kann ihr insoweit zugemutet werden, diesen in Polen aufzusuchen.
36 
Sollte der Kläger - was sich allerdings derzeit noch nicht abzeichnend - seine Erkrankung besser „in Griff bekommen“ und kann die von ihm ausgehende Gefährdung nicht nur vorübergehend signifikant reduziert werden, so kann eine solche positive Entwicklung Anlass für einen neuen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sein.
IV.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 24. März 2016
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
18 
Aufgrund der Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die erfolgreiche Sprungrevision des Beklagten hin die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, gelten für das nunmehr hier durchzuführende Verfahren die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit dort durch eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung anhängig gemacht worden wäre (§ 144 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Dies hat zur Folge, dass weder eine Zulassung der Berufung noch eine - fristgebundene - Berufungsbegründung erforderlich werden und auch im Übrigen die Zulässigkeit der Berufung - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht zu prüfen ist (Eichberger, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 144 Rn. 110; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 57 f.). Für das Verfahren und die Entscheidung gelten die auch sonst im dreistufigen Rechtszug nach der Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Grundsätze (Eichberger, a.a.O., Rn. 110 i.V.m. Rn. 111 ff.). Allerdings muss hinsichtlich der Tenorierung der berufungsgerichtlichen Entscheidung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es aufgrund der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils durch das Bundesverwaltungsgerichts an einer erstinstanzlichen Entscheidung fehlt, über deren Änderung die Berufungsinstanz zu befinden hätte.
II.
19 
Über die Berufung entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. und 8. Februar 2016 ihr Einverständnis hierzu erklärt (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Gegenstand des Berufungsverfahren ist die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf „Befristung auf Null“, mithin nach § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU auf Aufhebung des - als gesetzliche Folge der „Altausweisung“ durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Januar 2000 - eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat. Nicht mehr Streitgegenstand ist der noch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht durch den Kläger hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass das Verbot der Einreise und des Aufenthalts aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Januar 2000 erloschen ist. Dies hat der Kläger mit Blick auf die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 2. März 2016 klargestellt. Soweit der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. Mai 2014 die frühere Befristungsentscheidung vom 21. April 2006 aufgehoben hat, ist dies vom Kläger nicht angegriffen worden.
III.
21 
In dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, Urteile 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 8 und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, ZAR 2015, 190, Rn. 10) ist die Berufung des Beklagten begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Befristung des Verbots der Einreise und des Aufenthalts durch die „Altausweisung“ des Klägers auf den 21. Mai 2024 mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. Mai 2014 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl I S.1922) in sinngemäßer Anwendung (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 22). Spätere Änderungen des FreizügG/EU durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) und durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) haben den Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nicht verändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 - und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, jeweils a.a.O.) ist die Entscheidung über die Dauer der Befristung - und zwar auch bei „Altausweisungen“ - eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung. In dem im vorliegenden Fall zugrunde zulegenden Revisionsurteil vom 25. März 2015 (a.a.O., Rn. 29) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29, Rn. 33), wonach die Befristungsentscheidung auch hinsichtlich der Dauer der Frist eine gebundene Entscheidung ist, nach der Neufassung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU im Dezember 2014 und der durch sie bewirkten Aufwertung der Rechtsstellung des Freizügigkeitsberechtigten angesichts des offenen Wortlauts der Vorschrift auf die Fristbemessung der Einreisesperre nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU übertragen.
23 
Diese Bindungswirkung des revisionsrechtlichen Urteils nach § 144 Abs. 6 VwGO ist nicht durch eine Rechtsänderung obsolet geworden. Die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 dahingehend, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird, gibt angesichts dessen, dass der Wortlaut des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU unverändert gelassen wurde, keinen Anlass für die Annahme, dies wirke sich auf ein nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zu beurteilendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Senats zum Aufenthaltsgesetz (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris) die Aufhebung bzw. Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbots, das auf einer Ausweisung beruht, auch in Ansehung des seit 1. August 2015 geltenden § 11 Absatz 3 Satz 1 AufenthG eine gebundene Entscheidung. Im Übrigen geht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Innern zum Freizügigkeitsgesetz/EU - AVV zum FreizügG/EU - vom 3. Februar 2016 (GMBl 2016, Nr. 5 S. 86) in Ziffer 7.2.5 zu § 7 ebenfalls davon aus, das Verbot von Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet sei auch hinsichtlich dessen Länge eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung. Dies entspricht zudem aktueller Literaturmeinung (Geyer, in: Hofmann, AuslG, 2. Aufl. 2016 § 7 FreizügG/EU Rn. 12).
24 
2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU wird das durch die Verlustfeststellung ausgelöste Verbot der Einreise und des Aufenthalts von Amts wegen befristet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 überschreiten. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. März 2015 aufgeführt hat (zum Folgenden a.a.O., Rn. 23), handelt es sich bei dem Gebot zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach der Intention des Gesetzgebers lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/2581 S. 17 zu Nr. 5 Buchstabe c). Der materiell-rechtliche Prüfungsmaßstab hat sich hierdurch gegenüber der früheren Rechtslage nicht geändert. Die neu eingeführte Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und ihnen gleichzustellende „Altausweisungen“ ist weiterhin keine Höchstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/420 S. 105 zu § 7). Dies gilt auch für die Neufassung. Ein Wertungswiderspruch liegt in den unterschiedlichen Regelungen zur Höchstfrist nicht, weil die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU materiell eine vom Unionsbürger ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit voraussetzt, was bei § 2 Abs. 7 FreizügG/EU nicht der Fall ist. Die Gründe für die Einschränkung des Freizügigkeitsrechts wiegen damit im Fall einer Verlustfeststellung schwerer als in den Fällen des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU. Weitergehende Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist ergeben sich auch nicht aus dem Unionsrecht (näher BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 24 ff.). Ferner gibt es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 31 ff.). Soweit der Senat im Urteil vom 30. April 2014 (11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest.
25 
Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbots ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbot für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 28 und unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243, Rn. 20).
26 
3. Aufgrund des im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorliegenden Sachverhalts verletzt die vom Beklagten getroffene Befristungsentscheidung den Kläger nicht in seinen Rechten. Vom Kläger geht nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben aus, die auch unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Klägers und seiner Familie der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegensteht. Nach der gegenwärtig allein möglichen Prognose besteht die von ihm ausgehende Gefahr auch auf nicht absehbare Zeit weiter fort, weshalb die Festsetzung einer kürzeren Frist ebenfalls nicht in Betracht kommt. Der Senat geht dabei zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sein Antrag auch eine Verkürzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots mitumfasst (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil 25. März 2015, a.a.O., Rn. 36).
27 
a) Der Kläger hat am 9. Oktober 1998 im Zustand der Schuldunfähigkeit einen versuchten Mord an seinem Vater begangen. Das Landgericht Stuttgart hat im rechtskräftigem Urteil vom 13. August 1999 unter Zugrundelegung der sachverständigen Äußerung eines Mediziners der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Tübingen im Einzelnen begründet, dass die Gesamtwürdigung des Klägers, seiner Tat, seiner lang andauernden Krankheit und auch seines derzeitigen Zustands für die Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten gleicher Schwere erwarten lasse, wenn er nicht weiterhin untergebracht werde. Bereits die Vorgeschichte des Klägers über viele Jahre hinweg zeige neben der Bereitschaft, sich selbst zu schädigen, seine grundsätzliche Bereitschaft zu Gewalt. Dies sei auf seine psychotische Erkrankung zurückzuführen, wobei hervorzuheben sei, dass weiteres Opfer immer eine Person sein könne, zu der er in näherem Kontakt stehe und die ihn auf seine Krankheit, so sie nicht ausgeheilt sei, aufmerksam mache. Es bestehe die dringende Gefahr, dass er seine psychotischen Wahnvorstellungen auf andere Personen übertrage und sie als Schuldige für seinen Zustand betrachte. Insbesondere ihn pflegende und betreuende Personen wären gefährdet. Ohne weitere Unterbringung und fortlaufende Kontrolle sei sicher zu erwarten, dass er seine jetzt etwas vorhandene Einsicht in seine für die Allgemeinheit gefährliche Krankheit verliere. Es sei angesichts des andauernden Krankheitsbilds und der Vorgeschichte damit zu rechnen, die Behandlung werde über einen längeren Zeitraum hin andauern. Es bedürfe einer grundlegenden und langjährigen Behandlung um seine Erkrankung auszuheilen, um dann überhaupt prüfen zu können, ob er wieder entlassen werden könne.
28 
Dass das Landgericht und auch die die Ausweisungsentscheidung treffende Behörde zutreffend von einer krankheitsbedingten hohen Gefährlichkeit des Klägers für die Allgemeinheit, aber auch für Personen aus seinem Umfeld, bezüglich der Rechtsgüter Leib und Leben ausgegangen ist, verdeutlichen im Übrigen ergänzend weitere sich aus der Strafakte ergebende Erkenntnisse.
29 
Bereits aus dem jugendpsychiatrisch-forensischen Sachverständigengutachten des Kinder- und Jugendpsychiaters Prof. Dr. ... - Universität Tübingen - vom 10. August 1987 ergibt sich, dass beim Kläger jedenfalls Ende 1986 eine paranoid-halluzinatorische Psychose ausgebrochen ist, die zu Selbstgefährdungen (wie etwa durch das Zufügung schwerer Brandwunden mit einer Zigarette) und Fremdgefährdungen durch aggressive krankheitsbedingte Ausbrüche führte. Während der monatelangen stationären Behandlung bis Mai 1987 wurde immer wieder eine Verschlimmerung des psychischen Zustands festgestellt, wenn versucht wurde, neuroleptische Medikamente zu reduzieren oder abzusetzen. Aus dem Schreiben des Justizvollzugskrankenhauses H... - Abteilung für Psychiatrie und Neurologie - an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 27. Oktober 1998 lässt sich entnehmen, dass sich der Kläger bis 1995 achtmal wegen einer bekannten paranoid-halluzinatorischen Psychose mit Selbst- und Fremdgefährdung stationär im Bürgerhospital in S... befand. Im April 1997 wurde er in einem anderen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in S... stationär behandelt. Der damaligen Einlieferung durch die Polizei ging voraus, dass er nach einem Streit seine Angehörigen mit einem langen Dolch bedroht und sein Zimmer verwüstet hatte. Die Ärzte des Justizvollzugskrankenhauses attestierten dem Kläger eine fehlende Krankheitseinsicht und erachteten die Tat als symptomatisch, durch psychotisches Erleben determiniert, und stellten fest, dass eine Gefährdung für die Allgemeinheit, insbesondere für Angehörige, weiterhin bestehe. Dass nahe Angehörige von Aggressionen des Klägers unmittelbar betroffen waren, zeigt ein Polizeiprotokoll vom 29. März 1996, wonach es zwischen Mutter und Sohn „mal wieder zu Auseinandersetzungen“ gekommen sei, da sie ihrem Sohn nichts zu essen habe geben wollen, daraufhin der Sohn dermaßen randaliert habe, dass die Mutter aus Angst die Wohnung verlassen habe. In ihrer polizeilichen Vernehmung am 12. Oktober 1998 räumte die Mutter des Klägers ein, wenn ihr Sohn Wutanfälle bekommen habe, habe sie schon Angst vor ihm gehabt; er habe sie aber nicht körperlich angegriffen. Auch in den Akten der unteren Ausländerbehörde sind einige Berichte über Polizeieinsätze enthalten, weil der Kläger - Stichwaffen griffbereit - im häuslichen Bereich so aggressiv auftrat, dass die Polizei einschreiten musste. So heißt es in einer Mitteilung der Polizeidirektion Stuttgart II vom 20. März 1996, der Kläger habe beim polizeilichen Einschreiten am 19. März 1996 unter der auf dem Boden liegenden Matratze in seinem Zimmer ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm aufbewahrt und habe gerade gegenüber seiner Mutter äußerst unbeherrscht reagiert. Für seine Gefährlichkeit ist auch der Vermerk der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 10. Oktober 1998 ein weiterer Beleg. Danach galt der Kläger als „Waffenfetischist mit dem Schwerpunkt Messer und Schusswaffen“, wobei die Polizei verschiedentlich schon derartige Waffen bei ihm sichergestellt und wegen seiner Drogenabhängigkeit eingezogen hatte.
30 
Soweit das Strafgericht dem Kläger eine „jetzt etwas vorhandene Krankheitseinsicht“ attestiert hatte, wirkte diese nicht nachhaltig. So zeigte das durch den Kläger veranlasste Schreiben der Forensischen Psychiatrie in ... vom 22. Oktober 1999, dass er während seiner Unterbringung nicht in der erforderlichen Weise an seiner Behandlung mitwirkte, weil er mit einer psychiatrischen Behandlung hier nicht einverstanden war.
31 
b) Während seines Aufenthalts in Polen nach der im Mai 2000 erfolgten Abschiebung sind Fortschritte in der Behandlung der Krankheit nicht in einer Weise erzielt worden, die Anlass zur Einschätzung geben würden, vom Kläger ginge nunmehr keine oder jedenfalls eine deutlich reduzierte Gefahr aus. In Anbetracht der vorliegenden aktuellen und aussagekräftigen fachärztlichen Äußerungen polnischer Ärzte, an deren Verwertbarkeit weder Bedenken vorgetragen worden noch solche hierfür ersichtlich sind, ist die Einholung einer sachverständigen Äußerung durch den Senat nicht erforderlich gewesen.
32 
Der Kläger hat am 12. April 2005 im Treppenhaus seines Wohnblocks einem Mann eine Körperverletzung zugefügt, indem er auf diesen mit der Bitte um Feuer zuging und während dieser ein Feuerzeug aus der Tasche holte, ihn zwei Mal mit einem Messer in Kopf und Hand stieß. Auch wenn die Tat in ihren Folgen für das Opfer ausweislich des gerichtlich-psychiatrischen Gutachtens der Abteilung für Forensische Psychiatrie des Psychiatrischen Gesundheitszentrums ... vom 18. November 2014 weniger gravierend war als die am 9. Oktober 1998 im Bundesgebiet begangene, ist die Vorgehensweise, nämlich der gezielte, unvermittelte Angriff mit einem Messer auf den Kopf eines Ahnungslosen infolge der paranoiden Psychose bzw. Schizophrenie, gleich. Soweit das Gutachten vom 18. November 2014 von drei Taten mit ähnlichem Charakter spricht, nämlich immer den Angriff von Personen mit einem Messer, konnte nicht näher aufgeklärt werden, ob damit - ausgehend von den Taten im Jahre 1998 und 2005 - eine weitere Tat in Polen gemeint ist oder sogar - weil das Gutachten primär die Lebenssituation des Klägers in seinem Heimatland im Blick hat - zwei weitere Verletzungshandlung außer der Tat vom 12. April 2005 in Polen angesprochen sind. Da sich weder durch den polnischen Auszug aus dem Strafregister noch durch die umfangreichen ärztlichen Äußerungen noch durch Rückfragen beim Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie bei der Schwester und bei der Mutter des Klägers erhellen ließ, ob und ggfs. wann und wie der Kläger in Polen außer der am 12. April 2005 dokumentierten Straftat weitere Verletzungshandlungen gegenüber Dritten vorgenommen hat, geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass es in Polen keine weitere Tat außer derjenigen vom 12. April 2005 gegeben hat. Infolge dieser Tat wurde der Kläger in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung mit besonderen Sicherheitsbedingungen untergebracht. Den Angaben seiner Mutter im Erörterungstermin zufolge war der Kläger aber auch schon zwischen 2000 und der Unterbringung im April 2005 aufgrund seiner Erkrankung stationär in der Psychiatrie gewesen, insbesondere weil er verordnete Medikamente nicht eingenommen hatte. Erst aufgrund des - später auf ein Rechtsmittel hin aufgehobenen - Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 1. Juli 2013 hielt sich der Klägers erstmals nach acht Jahren in Freiheit auf. Wie sich auch aus den Erklärungen von Mutter und Schwester im Erörterungstermin ergibt, war während der Unterbringung des Klägers kein „Freigang“ möglich; selbst der „Hofgang“ innerhalb der Anstalt durfte der Kläger nur unter Aufsicht absolvieren. Die dem Senat vorliegenden ärztlichen Gutachten und fachlichen Äußerungen stellen durchgängig bis in das Jahr 2014 hinein fest, dass nur geringe Fortschritte in der Behandlung zu verzeichnen und diese unzureichend seien; es fehle nach wie vor an der Einsicht in die Krankheit und die Notwendigkeit Medikamente einzunehmen; er setze sich nicht mit seiner Straftat auseinander und habe nie Stellung zu seiner Krankheit bezogen (Informationskarte der Krankenhausbehandlung für die Zeit vom 16. Dezember 2008 bis 5. Juli 2013). Im fehle das Verständnis seiner Erkrankung, u.a. sei ihm nicht bekannt, dass eine Krankheitssteigerung und ein Rückfall in seinem Krankheitsverlauf trotz Medikamenteneinnahme auftreten könne, er wisse nicht, welche Symptome für einen Rückfall typisch seien, er merke auch bei sich selbst keine Krankheitssymptome, er könne diese nicht identifizieren (so u.a. die fachlichen Äußerungen vom 7. Februar 2013). Insbesondere sei zu erwarten, dass er im Falle einer Entlassung aus der psychiatrischen Unterbringung nicht die Behandlung fortsetzen werde, was wiederum bedeute, dass es in kurzer Zeit zu einem Rückfall mit akuten psychotischen Symptomen kommen werde, wobei nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er sogar seine eigene Mutter gefährde (siehe hierzu die Angaben der gerichtlichen Sachverständigen am 30. November 2012, wiedergegeben im gerichtlich-psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2014). Insbesondere das Gutachten vom Februar 2013 gelangte zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe „immer noch eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Tat von bedeutender sozialer Schädlichkeit und dass es immer noch notwendig sei, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus stationär zu behandeln“. Der erneut gerichtlich veranlassten Unterbringung im November 2013 ging voran, dass der Kläger in Freiheit seine Therapie nicht fortsetzte, insbesondere seine Medikamente nicht einnahm, und aggressiv wurde; die stationäre Aufnahme gestaltete sich sehr schwierig, zumal dem Kläger jede Krankheitseinsicht fehlte (Informationsblatt über die Krankenhausbehandlung vom 27. November 2013 bis 27. November 2014). Deutliche Verbesserungen zeigten sich im Laufe des Jahres 2014 infolge einer Modifizierung der Medikamente und der Bereitschaft des Klägers an Therapieangeboten teilzunehmen sowie einer Betreuung durch seine Mutter zuzustimmen, was die Fachärzte im gerichtlich-psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2014 zu der Aussage veranlassten, beim Kläger bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Tat von bedeutender sozialer Schädlichkeit. In dem aktuellen psychischen Gesundheitszustand bedürfe er keines Aufenthalts und keiner Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung, er könne die Therapie ambulant fortsetzen. Aus Sicht der Fachärzte impliziert die Entlassung aber keine signifikante Reduzierung der vom Kläger krankheitsbedingt ausgehenden Gefahren. Dies verdeutlichen die im Informationsblatt über die Krankenhausbehandlung vom 27. November 2013 bis 27. November 2014 enthaltenen ärztlichen Verordnungen: Außer der Notwendigkeit der weiteren Einnahme zahlreicher Medikamente zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie werden weitere Maßnahmen wie individuelle Gespräche mit Psychologen, Psychoedukation in der Gruppe, Beschäftigungstherapie, Teilnahme an Treffen der therapeutischen Gruppe und Fortsetzung der Therapie im betreuten Wohnen aufgelistet. Die Aufhebung der Unterbringung mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26. November 2014 erfolgte in einer Zeitspanne, in der der Kläger relativ stabil und einsichtig war. Solche - allerdings stets vorübergehenden - Phasen gab es auch in der Vergangenheit ab dem Jahre 1987 im Bundesgebiet und zwischen 2000 und 2005 in Polen. Dass ungeachtet der Entlassung aus der forensischen Psychiatrie vom Kläger nach wie vor krankheitsbedingt eine hohe Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen ausgeht und gerade keine ausreichende gefahrmindernde Stabilisierung eingetreten ist, zeigt auch sein erneuter stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie vom 16. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015. Die Einlieferung des Klägers erfolgte aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber dem Umfeld mit einem Rettungswagen, wobei es ihm - wie schon früher jahrelang durchgängig von den Fachärzten festgestellt - an einem Gefühl von der psychischen Krankheit fehlte (Informationsblatt über die Krankenhausbehandlung für die Zeit vom 16. November 2015 bis zum 21. Dezember 2015, dort auch zu einem früheren weiteren stationären Aufenthalt im Januar 2015).
33 
Die seit etwa 30 Jahren bestehende psychische Erkrankung des Klägers mit der von ihm bis heute ausgehenden hohen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter steht einer Befristung des Ein- und Aufenthaltsverbots auf Null zum jetzigen Zeitpunkt entgegen. Aufgrund des dargelegten konkreten Krankheits- und Behandlungsverlaufs gibt es ausgehend von der jetzigen Erkenntnislage auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der angefochtenen Behördenentscheidung festgelegte Frist zu lange wäre (zur Notwendigkeit einer solchen prognostischen Aussage durch den Senat vgl. das Revisionsurteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 36).
34 
c) Gründe der Verhältnismäßigkeit, insbesondere die schutzwürdigen Interessen und Belange des Klägers selbst und seiner nahen Familienangehörigen, gebieten keine Relativierung der Gefahrenabwehr. Der Senat verkennt nicht, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr, andere Menschen an Leib und Leben zu schädigen, auf einer Erkrankung beruht, die ihrerseits möglicherweise auf die im Kindesalter durchgemachte Chorea minor zurückzuführen ist (vgl. zu dieser Überlegung das jugendpsychiatrisch-forensischen Sachverständigengutachten des Kinder- und Jugendpsychiaters Prof. Dr. ... - Universität Tübingen - vom 10. August 1987, Bl. 14), und er damit letztlich schicksalshaft in seine heutige Lebenssituation geraten ist. Der Kläger hat etwa 16 Jahre im Bundesgebiet gelebt, hier seinen Hauptschulabschluss mit der Note 2,9 gemacht und mehrere Jahre gearbeitet. Er bezieht im Bundesgebiet eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 14. August 2013 betrug der Auszahlungsbetrag an ihn zu diesem Zeitpunkt 644,59 Euro. Ferner besteht ein Interesse im Bundesgebiet bei oder jedenfalls in der Nähe seiner Mutter zu wohnen. Dies verdeutlicht auch sein ohne Einverständnis der Ausländerbehörde erfolgter Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa Ende Juli bis Oktober 2013. Die Mutter des Klägers hat im Erörterungstermin unter anderem darauf hingewiesen, sie fahre regelmäßig nach Polen, um sich dort um ihn zu kümmern, das könne sie aber nicht auf Dauer leisten. Sie wolle ihn bei sich in Deutschland haben, hier sei die Behandlung psychisch erkrankter Menschen auch besser als in Polen. Ein betreutes Wohnen in Deutschland wäre für ihn das richtige; schon aufgrund der geringen Größe ihrer eigenen Wohnung könne sie ihn auf Dauer nicht bei sich aufnehmen. Zum pflegebedürftigen Vater hat der Kläger mittlerweile gelegentlich telefonischen Kontakt; 2013 hat der Kläger diesen gemeinsam mit seiner Schwester im Pflegeheim besucht. Die Schwester des Klägers telefoniert sporadisch mit dem Kläger und hat ihn zwischen 2000 und 2015 etwa zwei bis drei Mal in Polen besucht. Sie verwaltet sein Konto in Deutschland. Sie kann sich aufgrund ihrer eigenen Berufstätigkeit und der Betreuung des Vaters nicht stärker um ihn kümmern. Der Kläger hat keinen Kontakt zu seiner heute erwachsenen Tochter. Seine im November 1990 geschlossene Ehe mit einer brasilianischen Staatsangehörigen scheiterte. Seine Ehefrau kehrte mit der im April 1992 geborenen gemeinsamen Tochter im April 1994 nach Brasilien zurück. Die Ehe wurde im April 1999 geschieden.
35 
In Anbetracht der nach wie vor vom Kläger ausgehenden hohen Gefahr müssen insbesondere die Belange von Mutter und Kläger hinter dem ordnungsrechtlichen Anliegen der Gefahrenabwehr zurücktreten. Der Kläger hat sich immer wieder auch während seines Lebens im Bundesgebiet in Polen aufgehalten; unter der von ihm angegebenen Adresse lebt er in einer Wohnung, die im Besitz der Familie ist. Er ist mit den polnischen Lebensverhältnissen vertraut, dort aufgewachsen und lebt seit mehr als 15 Jahren erneut dort. Seine Erkrankung kann in Polen behandelt werden, insbesondere ist eine ambulante Betreuung möglich. Dass der Kläger in ... auch eine psychiatrische Tagesklinik entsprechend der ärztlichen Empfehlung jedenfalls in der Zeit vom 5. Februar bis 26. März 2015 besucht hat, ergibt sich aus den Angaben seiner Mutter im Erörterungstermin. Auf die tatsächliche Betreuung gerade durch die Mutter ist der Kläger nicht angewiesen, allerdings hat sie sich hierzu gerichtlich in Polen verpflichtet. Dies ist aber ihre eigene Entscheidung gewesen, die sie in Kenntnis des nach wie vor für ihren Sohn bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet getroffen hat. Sie ist mittlerweile 71 Jahres alt und hat seit Jahren eine Schwerbehinderung mit dem Grad 50. Schon in der Vergangenheit war es allein schon aufgrund der Größenunterschiede (der Kläger ist 1,90 m und nach dem Informationsblatt über die Krankenhausbehandlung vom 27. November 2013 bis 27. November 2014 übergewichtig) nicht möglich, dass sie aggressives Verhalten des Klägers unterbinden konnte. Auch die regelmäßige Medikamenteneinnahme durch den Kläger kann sie letztlich nicht gewährleisten. Was bleibt sind vor allem die emotionale Verbundenheit und das Gefühl der Verantwortung für ihren Sohn. Auch wenn sie selbst deutsche Staatsangehörige ist, kann ihr insoweit zugemutet werden, diesen in Polen aufzusuchen.
36 
Sollte der Kläger - was sich allerdings derzeit noch nicht abzeichnend - seine Erkrankung besser „in Griff bekommen“ und kann die von ihm ausgehende Gefährdung nicht nur vorübergehend signifikant reduziert werden, so kann eine solche positive Entwicklung Anlass für einen neuen Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sein.
IV.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 24. März 2016
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 09/12/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2015 - 5 K 3589/13 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revision wird zugelassen. Tat
published on 30/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 - 6 K 4400/13 - und - 6 K 3244/13 - geändert. Die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.07.2013 in der Fassung vom 30.
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published on 29/01/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
published on 15/02/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2016 - 11 S 2806/15 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.Die Revisio
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Annotations

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.