Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2005 - 11 S 92/04

published on 03/02/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2005 - 11 S 92/04
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 - 9 K 945/03 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Mai 2003 gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. April 2003 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - wird auf jeweils auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
1. Der Antragsteller, ein am 1.9.1977 in Bismil geborener türkischer Staatsangehöriger, der am 1.8.2001 die Verlängerung der ihm befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, wurde zuletzt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Diese Verurteilung hatte zur Folge, dass hinsichtlich zweier früherer Verurteilungen die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde. Der Antragsteller befand sich in der Zeit vom 7.1.2003 bis zum Oktober 2003 in Haft. Bereits mit Verfügung vom 22.4.2003 hatte das Regierungspräsidium Tübingen ihn unter Anordnung des Sofortvollzuges ausgewiesen, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Das Regierungspräsidium ging in der auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gestützten Ausweisungsverfügung davon aus, dass eine Ausweisung ungeachtet des dem Antragsteller aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei 1/80 zukommenden Ausweisungsschutzes erfolgen könne und keine atypischen Umstände gegeben seien, die eine Abweichung von der Regelausweisung rechtfertigten. Hilfsweise wurde die Ausweisungsverfügung auf Ermessenserwägungen gestützt. Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben (9 K 944/03), über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.4.2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. In seiner Begründung hat es die Regelausweisung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt, die Frage, ob sich der Antragsteller auf die Vergünstigungen des Art. 6 oder 7 ARB 1/80 berufen kann, jedoch offen gelassen, weil jedenfalls die besonderen Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 an die Ausweisung erfüllt seien. Am Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ändere sich nichts, wenn man die Entwicklung nach dem Ergehen der Ausweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums bis zur Entscheidung des Gerichts berücksichtige.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller zusammengefasst geltend, dass aufgrund zahlreicher Besonderheiten in seinem persönlichen Bereich unter Berücksichtigung seines beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens sowie der von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen im Beschluss vom 19.9.2003 zugestandenen Strafaussetzung zur Bewährung eine Ausnahme vom Regelfall vorliege und auch eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden könne. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob dem Antragsteller eine Schutzposition nach dem ARB 1/80 zukomme.
2. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die ergangene Ausweisungsverfügung vom 22.3.2004 unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens dieser Verfügung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig gewesen wäre oder nicht. Denn jedenfalls unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats überwiegt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben das gegenläufige öffentliche Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug seiner Verfügung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen zumindest derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten Ausweisung und der damit verbundenen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - hat in Bezug auf die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger entschieden (Urteil vom 29.4.2004, - Rs. C-482/01 und C-493/01-, [Orfanopoulos und Oliveri] DVBl 2004, S. 876), dass es gemeinschaftsrechtlich geboten ist, den Sachvortrag, der sich nach der letzten Behördenentscheidung ergeben hat und der den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen kann, bei der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu berücksichtigen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein „längerer Zeitraum“ zwischen dem Erlass der Entscheidung über die Ausweisung und der Beurteilung dieser Entscheidung durch das zuständige Gericht liegt (a.a.0). Die erwähnte Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, seine langjährige Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer gegenüber Unionsbürgern ergangenen Ausweisungsverfügung aufzugeben und bei diesem Personenkreis nunmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (BVerwG, Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 -). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 - gilt dies auch für türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei 1/80 besitzen. Nach dem letztgenannten Urteil dürfen diese türkischen Staatsangehörigen zudem nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. § 47 AuslG scheidet in ihrem Fall als Rechtsgrundlage aus.
b) Der Senat kann die Tatsachen, die für eine Anwendung dieser Rechtsprechung ausschlaggebend sind (das Bestehen der in Art. 6 und 7 ARB 1/80 genannten Voraussetzungen und eine daraus sich ableitende Aufenthaltsposition) im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch prüfen. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der - gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - dargelegten Gründe beschränkt ist, steht deren Berücksichtigung hier nicht entgegen. Zwar hat der Antragsteller nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt, dass seine Ausweisung infolge seiner Rechtsposition aus dem ARB 1/80 nicht auf § 47 Abs. 1 AuslG gestützt werden dürfe. Auch hat er die vom Bundesverwaltungsgericht in der erwähnten Entscheidung vom 3.8.2004 entschiedenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsfragen innerhalb dieser Frist nicht benannt und auch nicht in Beziehung zur hier streitigen Ausweisung gesetzt. Dies war indessen nach Lage der Dinge auch nicht erforderlich. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezweckt, das Oberverwaltungsgericht von einer amtswegigen umfassenden Überprüfung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung in den Fällen freizustellen, in denen die Beschwerdebegründung keinen hinreichenden Anlass für eine Überprüfung bietet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage § 146 VwGO Rn 43) Dahinter steht der Gedanke, dass der Beschwerdeführer selbst nicht an einer solchen Prüfung interessiert ist, soweit er sich in seiner Begründung nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt. In gleicher Weise sind neue Tatsachen oder Rechtsfragen auch im Berufungszulassungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744; Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 - NVwZ 2003, 490; Beschluss vom 14.6.2002 - 7 AV 1/02 - NVwZ-RR 2002, 894; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2004 - 11 S 2771/03 -). Im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Neuordnung des vorläufigen Rechtsschutzes für die Beschwerdeinstanz dessen grundsätzliche Ausrichtung am Amtsermittlungsgrundsatz nicht aufgegeben wurde (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 11.2.2003 - 3 EO 387/02 - EzAR 040 Nr. 6, S. 5). Vor diesem Hintergrund sind Beschwerdegründe in Gestalt rechtlicher Rügen (nur aber auch schon) i.S. des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO „dargelegt“, wenn einschlägige Rechtsfragen zumindest im Ansatz insoweit angesprochen werden, als sie sich nach dem Stand der damals gängigen Rechtsprechung stellten. Das Oberverwaltungsgericht hat dann Veranlassung, die angegriffene Entscheidung unter diesem rechtlichen Aspekt umfassend zu überprüfen und dabei auch spätere Veränderungen der Rechtsprechung in den Blick zu nehmen. Hingegen kann vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht erwartet werden, auf solche Änderungen einzugehen, wenn sie sich bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO weder offenkundig abzeichneten noch hinreichend absehbar waren. Gemessen hieran hat der Antragsteller die Darlegungsvoraussetzungen erfüllt, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der streitigen Ausweisungsverfügung mit dem Assoziationsrecht überprüfen zu können. Denn die Diskussion, inwieweit das Gemeinschaftsrecht eine Neubewertung der bisherigen Rechtsprechung zur Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 veranlasst, wurde für eine breitere Fachöffentlichkeit erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (a.a.O) angestoßen. Die Beschwerdebegründungsfrist war zu diesem Zeitpunkt aber schon längst abgelaufen. Im Falle des Antragstellers genügte es daher, dem Beschwerdegericht durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag zur Frage eines seiner Ansicht nach bestehenden Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80 Veranlassung zu geben, die angegriffene Entscheidung auch unter diesem Aspekt zu überprüfen. Dies ist hier geschehen. Der Antragsteller hat sich innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darauf berufen, ein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 zu besitzen. Aus dem genannten Grund ist es jedenfalls in seinem Fall unerheblich, dass er aus diesen Tatsachenvortrag nicht schon damals die notwendigen rechtlichen Schlüsse, die erst nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2004 (a.a.O.) klar zutage getreten sind, gezogen hat.
c) Der Antragsteller kann sich hier aller Voraussicht nach auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen. Zwar ist offen, ob er vor seiner Inhaftierung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 ein bzw. drei Jahre ordnungsgemäß bei einem Arbeitgeber beschäftigt war. Offenbar hat er zuletzt ab September 2002 bis zu seinem Haftantritt im Mai 2003 im Bistro seines Bruders in ... gearbeitet. Nach derzeitigem Erkenntnisstand hat er diese Arbeit jedenfalls nach seiner Haftentlassung wieder aufgenommen, so dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zumindest nunmehr erfüllt sein dürften. Unabhängig davon dürfte der Antragsteller auch ein Aufenthaltsrecht aufgrund Art. 7 ARB 1/80 besitzen, da er im Oktober 1978 im Wege der Familienzusammenführung zu seinen bereits in Deutschland lebenden Eltern eingereist ist. Die Eltern dürften - vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen detaillierten Überprüfung dieser Frage, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss - dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehört haben. Vor dem Hintergrund, dass auch der Antragsgegner in seinem Bescheid ersichtlich davon ausgegangen ist, dass der ARB 1/80 auf den Antragsteller Anwendung findet und sich weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren hierzu neuere Erkenntnisse ergeben haben, spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller diese Rechtsposition zukommt.
d) Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung des Antragsgegners, dass eine Wiederholungsgefahr derzeit noch besteht und die auf die Annahme einer solchen Wiederholungsgefahr gestützten Ermessenserwägungen des Antragsgegners, die auf S. 7 des Bescheides hilfsweise angestellt wurden, die Ausweisungsverfügung im Ergebnis auch derzeit noch zu tragen vermögen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners beziehen sich auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung im April 2003 und wurden während des Beschwerdeverfahrens nicht aktualisiert. Ob eine Wiederholungsgefahr aus den in den Ermessenerwägungen der Ausweisungsverfügung genannten Gründen bis heute fortbesteht, lässt sich derzeit nicht mehr ohne weiteres feststellen. Der Antragsteller wurde bereits im Oktober 2003 aus der Strafhaft entlassen und ist - zumindest nach Aktenlage und nach dem Beschwerdevorbringen der Beteiligten - seitdem nicht erneut straffällig geworden. Der Senat betont, dass eine anderthalbjährige Wohlverhaltensphase für sich genommen nicht ausreichen würde, um die aufgrund der zahlreichen Straftaten des Antragstellers anzunehmende Wiederholungsgefahr infolge einer neueren Entwicklung als überholt ansehen zu können. Vorliegend ist jedoch zusätzlich zu bedenken, dass der Antragsteller - wie sich aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 19.9.2003 ergibt - seine Alkoholproblematik weitgehend überwunden zu haben scheint. Seine bisherige Strafrechtskarriere ist zumindest auch durch die damals bestehende Alkoholproblematik zu erklären. In Ergänzung zur Würdigung des Landgerichts ist aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der Dr. med. ... und ... vom 19.1.2004 zu entnehmen, dass die vom Antragsteller begangenen Delikte möglicherweise im Zusammenhang mit einer bei ihm diagnostizierten, durch den Tod seiner Schwester ausgelösten schweren psychischen Krise zu sehen sind. Der Senat steht Versuchen, ein in der Vergangenheit unangepasstes Verhalten im Nachhinein mit einschneidenden persönlichen Erlebnissen erklären zu wollen, zwar kritisch gegenüber. Dem Antragsteller wird hier aber immerhin eine Ich-Störung (Derealisation, Depersonalisation, pathologische Trauer) bescheinigt und es fällt auf, dass er, nachdem er sich zunächst unauffällig im Bundesgebiet verhalten hat, erstmals nach dem Tod seiner Schwester (im April 1998) straffällig geworden ist. Die erste aktenkundige Straftat wurde im April 1999 begangen. Die aufgezeigte Sondersituation scheint derzeit nicht mehr zu bestehen. Dem Antragsteller wird in der genannten fachärztlichen Stellungnahme aus psychologischer Sicht eine gute Prognose „im Hinblick auf Gesetzestreue, soziale Entwicklung und Vervollständigung menschlicher Reifung“ bescheinigt. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller - wie er unwidersprochen vorträgt - offenbar über einen Arbeitsplatz verfügt und zwischenzeitlich verlobt ist. Vor dem genannten Hintergrund dürfte sich die Sachlage derart verändert haben, dass eine aktuelle Entscheidung über das - möglicherweise fragliche - Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Eine solche Entscheidung des Antragsgegners steht derzeit aus. Seine Beschwerdeerwiderung vom 23.1.2004 enthält insoweit keine erneute Bewertung der Wiederholungsgefahr, sondern beschränkt sich auf eine Erläuterung der ergangenen Ausweisungsverfügung.
Der Senat weist darauf hin, dass es dem Antragsgegner im Hauptsacheverfahren unbenommen bleibt, seine Ermessensentscheidung in der gebotenen Weise zu vervollständigen und zu aktualisieren. Er wird zu diesem Zweck die hier nur aufgrund der Aktenlage gewürdigten Umstände einer kritischen Überprüfung zu unterziehen haben. Der Antragsgegner hat auch jederzeit die Möglichkeit, hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beim Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ein Abänderungsverfahren einzuleiten, sofern sich die hier zugrunde gelegte Sachlage als falsch herausstellen sollte.
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3. Ist demnach die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung wieder herzustellen, so besteht mit Blick auf die Unsicherheit über das Vorliegen der Ausreisepflicht (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Veranlassung, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs auch gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) anzuordnen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. S. 718).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 09/11/2004 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2003 - 7 K 777/03 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulas
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published on 30/12/2005 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.09.2004 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.