Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Nov. 2004 - 11 S 2771/03

published on 09/11/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Nov. 2004 - 11 S 2771/03
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2003 - 7 K 777/03 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die am 10.12.2003 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe rechtzeitig beantragte Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil der Kläger nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen ist (vgl. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).
Für die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz, auf welchen es für deren Richtigkeit ankommt, oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 803/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458). Das kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Des weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden.
Daran fehlt es vorliegend: Der Kläger weist in seiner Zulassungsbegründung lediglich darauf hin, dass nach § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG die Tatsache einer strafrechtlichen Beurteilung nicht genüge, um seine Ausweisung zu begründen. Die Ausweisung sei unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange unverhältnismäßig. Seine Ehefrau und sein vierjähriger Sohn lebten im Bundesgebiet. Vor der Inhaftierung habe eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden und er habe entscheidend zur Erziehung seines Sohnes beigetragen. Diese Lebensgemeinschaft habe sich während der Haft fortgesetzt durch regelmäßige Besuche im Beisein des Kindes. Die Entscheidung verstoße somit gegen § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG und Art. 8 EMRK.
Dieses Vorbringen hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen gewürdigt und dabei ausführlich begründet, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Ausländerbehörde dadurch nicht in Frage gestellt wird. Der Zulassungsantrag hält den einschlägigen Ausführungen keine schlüssigen Gegenargumente entgegen und setzt sich mit dem Urteil nicht auseinander.
Allerdings begründet der Kläger den am 21.10.2004 gestellten, wegen der zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehenden Abschiebung auf Abschiebungsschutz gerichteten Antrag nach § 123 VwGO (vgl. 11 S 2473/04) sinngemäß damit, dass nach der jüngst bekannt gewordenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -) freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger wie er nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürften, während seine Ausweisung auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als sog. Ist-Ausweisung verfügt worden sei. Dieses Vorbringen kann jedoch - auch wenn man es als gleichermaßen für das Zulassungsverfahren vorgetragen betrachtet - vorliegend deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil es nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - auch nicht andeutungsweise - geltend gemacht worden ist (vgl. - für den Fall einer Rechtsänderung nach Fristablauf - BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744).
Gleichwohl kann nicht übersehen werden, dass sich die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.2.2003 nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der fehlenden Ermessenserwägungen als offenkundig rechtswidrig darstellt. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der es seine bisherige ständige Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.4.2004 in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, DVBl 2004, 876) geändert hat, erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren ergangen ist.
Insbesondere wegen des gemeinschaftsrechtlichen Hintergrunds hat der Senat verschiedene Möglichkeiten erwogen, wie dieser - besonderen - Situation Rechnung getragen werden kann (zum sog. Effizienzgebot auf verwaltungsprozessualer Ebene, vgl. Kenntner in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, S. 79 Rn 26 m.w.N. und auf Verwaltungsebene: EuGH, Urteil vom 12.6.1990 - C-8/88 - , Slg. 1990, I-2321, Rn 13). Für die zur Zeit anhängigen und bis 31.1.2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, die im Wege der Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht einen Weg gewiesen, nach dem den Ausländerbehörden im Rahmen der gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Nachholung der Ermessensentscheidung zu geben ist. Sollte - woran zu zweifeln Anlass besteht - diese Maßgabe auch für das Berufungszulassungsverfahren gelten, müsste gleichwohl die Einschränkung gemacht werden, dass der Zulassungsantrag zumindest als solcher zulässig sein muss, woran es vorliegend aber - wie ausgeführt - fehlt.
Nicht weiter verfolgt hat der Senat außerdem den Gedanken einer gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung der Berufungszulassungsvorschriften, insbesondere also der Frist und der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, so dass wegen der Besonderheit der Umstände und insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der materiellen Gerechtigkeit der vorliegend verfristete Vortrag gleichwohl zu berücksichtigen wäre. Dafür sieht der Senat aber nicht zuletzt deshalb keine Notwendigkeit, weil den durch die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschaffenen besonderen Umständen auch auf Verwaltungsebene durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens Rechnung getragen werden kann. Zwar stellt eine Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG dar, so dass dem Kläger daraus vorliegend kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erwächst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1993 - 9 B 241/92 -, DÖV 1993, 532). Jedoch kann die Behörde ein Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann wieder aufgreifen und über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiellrechtlichen Anspruch erneut sachlich entscheiden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2000 - 2 C 5/99 -, DVBl 2001, 726, stRspr; vgl. § 51 Abs. 5 LVwVfG). Ein Wechsel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann hierfür hinreichender Anlass für ein solches Wiederaufgreifen im weiteren Sinn sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1993, a.a.O.; siehe auch § 48 Abs. 2 SGB X). Insbesondere kann dabei nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift räumt dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.1.1989 - 9 S 1141/88 -, NVwZ 1989, 882 m.w.N.). Darüber hinaus verpflichtet der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit die Ausländerbehörde auf entsprechenden Antrag hin, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden muss, einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zu überprüfen, um einer mittlerweile vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2004 - C-453/00 - , InfAuslR 2004, 139).
Aufgrund dieser Rechtslage erscheint es gewährleistet, dass der Kläger als - mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung - bestandskräftig ausgewiesener freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger jedenfalls innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung eine behördliche Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der Ausweisung erreichen kann. Es ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörden auch in den Fällen, in denen ein Anspruch des Ausländers auf Wiederaufgreifen nicht besteht, das ihnen eingeräumte Ermessen in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen und ihrer gemeinschaftsrechtlich begründeten Verpflichtung ausüben werden, was regelmäßig zu einer sog. Ermessensreduzierung „auf Null“ führen dürfte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.