Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2007 - 11 S 409/06

published on 25/04/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2007 - 11 S 409/06
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 07. Dezember 2004 - 7 K 487/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die am ... 1977 in Serbien-Montenegro geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Montenegro und reiste am 23.08.1992 mit ihren Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragte erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.07.1993 ist seit dem 02.03.1995 bestandskräftig. Seither ist die Klägerin geduldet. Von 1995 bis 1998 absolvierte sie eine Lehre als Konditorin.
Am 26.08.1998 wurde ihr Sohn ... geboren. Vater des Kindes ist der serbische Staatsangehörige ... ....
Nach ihrer Heirat mit dem deutschen Staatsangehörigen ... ... ... am 13.11.1998 beantragte die Klägerin am 30.11.1998 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Während des Verwaltungsverfahrens trat die Klägerin wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
Mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 21.06.2000 wurde die Klägerin wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu drei Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Während ihrer Beschäftigung als Haushaltshilfe eines 81-jährigen Mannes hatte sie sich ein Scheckformular verschafft, als Auszahlungsbetrag 1.000,-- DM eingetragen und mit ihrer Unterschrift versehen. Den gefälschten Scheck legte sie einer Bank vor, die ihr daraufhin den Betrag auszahlte. Der Schaden wurde wieder gutgemacht.
Mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 24.07.2000 wurde die Klägerin wegen Täuschung der Ausländerbehörde (Scheinehe) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 25,-- DM verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen ... ... ... nur zum Schein erfolgte und eine eheliche Lebensgemeinschaft nie zustande kam.
Mit Bescheid vom 12.03.2001 wies das Landratsamt Reutlingen die Klägerin nach deren vorheriger Anhörung aus dem Bundesgebiet aus und lehnte ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Ausweisung wurde gestützt auf die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG. Die Ausweisung sei im Hinblick auf ihre Straftaten aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten und verhältnismäßig. Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werde wegen der Sperrwirkung der verfügten Ausweisung abgelehnt. Daneben liege auch der Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor, da ein Ausweisungsgrund bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch.
Während des Widerspruchsverfahrens gebar die Klägerin am 13.10.2001 ihre Tochter .... Ausweislich der Geburtsanzeige des Krankenhauses ist ... ... auch Vater dieses Kindes. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 24.10.2001 wurde die Ehe der Klägerin mit Herrn ... geschieden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 12.03.2001 zurück. Die Klägerin genieße zwar Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG. Dieser hindere ihre Ausweisung jedoch nicht. Zwar liege kein Regelfall im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG vor. Dennoch beständen wegen der von der Klägerin gezeigten erheblichen kriminellen Energie schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich und verhältnismäßig. Spezialpräventiv sei davon auszugehen, dass die Klägerin wegen ihrer schlechten finanziellen Lage wieder versuchen werde, auf illegale Weise an Geld zu kommen, wenn sich eine günstige Gelegenheit biete. Besonders gravierend seien jedoch generalpräventive Erwägungen. Die Scheinheirat mit einem mittellosen Deutschen und die Geburt eines Kindes während der Ehezeit, für das der Scheinehemann wegen Mittellosigkeit keinen Unterhalt zahlen müsse, habe Vorbildfunktion. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Ermessenserwägungen des Landratsamts hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Bindungen der Klägerin seien zutreffend. Zwar habe die Klägerin im Bundesgebiet eine Ausbildung absolviert und zeitweise auch gearbeitet. Derzeit arbeite sie jedoch wegen der Versorgung ihrer Kinder nicht. Sie habe bisher nur Duldungen erhalten und auch ihr Lebensgefährte besitze kein Aufenthaltsrecht.
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Die Klägerin hat am 20.03.2002 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, da ihre Tochter... die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Diese sei während der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen ... ... geboren. Auch wenn dies eine Scheinehe gewesen sei, so handele es sich doch um ein eheliches Kind. Die Ausweisung sei rechtswidrig. Schwerwiegende Gründe würden durch die Fälle des § 47 AuslG indiziert. Ihre beiden Verurteilungen reichten nicht an den in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG genannten Strafrahmen heran. Auch die von ihr aufgewendete kriminelle Energie sei nicht im mindesten mit der von § 47 AuslG vorausgesetzten vergleichbar. Es handele sich um einen Einzelfall, der nicht den Schluss auf weitere Straftaten dieser Art zulasse. Auch schwerwiegende generalpräventive Gründe lägen nicht vor. Die Vaterschaft des Herrn ... sei nicht angefochten; die Behörde habe sie daher zu akzeptieren. Die Tatsache an sich, dass während einer Ehe Kinder zur Welt kämen, die nicht vom Ehemann stammten, stelle keine Straftat dar. Eine darauf gestützte Ausweisung sei weder geeignet noch erforderlich, um die erhoffte abschreckende Wirkung auf andere Ausländer zu erzielen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass es durch die Folgen der Ausweisung quasi zu einer Ausweisung ihrer deutschen Tochter ... käme, denn ... müsste ebenfalls ausreisen, um mit ihr zusammen zu leben. Eine generalpräventiv begründete Ausweisung sei bei Ausländern mit deutschen Kindern nur bei besonders schweren Straftaten zulässig. Solche habe sie nicht begangen. Der Vorwurf, sie habe von vornherein bei ihrer Ankunft in Deutschland geplant, mit einem Deutschen eine Scheinehe einzugehen und, sollte dies nicht funktionieren, kurz vor der Scheidung ein Kind zu bekommen, sei rein spekulativ. Gleiches gelte für die Annahme, dass in Zukunft andere Ausländer mit einem Deutschen eine (Schein-)Ehe eingingen und ein Kind bekämen, nur um in Deutschland zu bleiben.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen, die strafrechtlichen Verstöße der Klägerin seien weder vereinzelt noch geringfügig. Die Ausweisung der Klägerin sei erforderlich, um den durch eine Scheinehe in „betrügerischer Weise“ erschlichenen Aufenthalt zu beenden und zugleich generalpräventive Zwecke zu verfolgen. Der Klägerin stehe der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG nicht zu, da er durch die Scheinheirat missbräuchlich herbeigeführt worden sei. Der wiederholte Versuch der Klägerin, unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes in den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung zu gelangen, stelle zusammen mit den strafrechtlichen Verstößen der Klägerin einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht dar. Die Scheinehe sei zudem dazu ausgenutzt worden, mittels der gesetzlichen Fiktion des ehelichen deutschen Kindes in den Genuss des besonderen Ausweisungsschutzes des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG zu kommen. Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht lägen schwerwiegende Ausweisungsgründe i.S.d. § 48 Abs. 1 AuslG vor. Dass durch die Ausweisung mittelbar die Tochter der Klägerin betroffen sei, ändere daran nichts. Diese habe aufgrund ihres Alters noch keine festen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgebaut. Die Klägerin selbst sei volljährig und habe eine eigene Familie. Sie sei deshalb nicht mehr abhängig von den Eltern. Da sie rechtmäßig ausgewiesen worden sei, könne ihr auch keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
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Mit Urteil vom 07.12.2004 - 7 K 487/02 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung seien die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG. Es könne offen bleiben, ob der Klägerin erhöhter Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG zustehe, denn es lägen jedenfalls schwerwiegende generalpräventive Gründe der öffentlichen Sicherheit vor. Im Bundesgebiet gebe es nach Presseberichten in den letzten Jahren viele vergleichbare Fälle. Die Täuschung der Behörden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sowie zum Erschleichen von Ausweisungsschutz nach strafrechtlichen Verurteilungen enthalte eine hohe Gemeinschädlichkeit und erschüttere die Rechtsordnung besonders stark. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Weder die Klägerin noch ihre Kinder hätten schützenswerte wirtschaftliche oder soziale Bindungen zum Bundesgebiet. Da die Klägerin Jugoslawien erst im Alter von 15 Jahren verlassen habe, seien ihr die dortigen Verhältnisse noch vertraut. Die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Tochter mache ihre Ausweisung auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig. Die dem Staat aus Art. 6 GG erwachsende Schutzpflicht verdränge einwanderungspolitische Belange nicht, denn die Tochter stamme aus einer Scheinehe; der Scheinvater habe keinen Kontakt zu der Tochter und zahle keinen Unterhalt. Die Ausreise aus dem Bundesgebiet bleibe daher ohne Auswirkungen auf Bindungen der Tochter zu deutschen Staatsangehörigen. Der leibliche Vater der Tochter sei ebenso wie deren Bruder Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro. Dahinstehen könne, ob auch die von der Beklagten angeführten spezialpräventiven Erwägungen die Ausweisung rechtfertigten und ob der Klägerin überhaupt besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG zukomme. Es spreche jedoch einiges dafür, dass Sinn und Zweck dieser Regelung den vorliegenden Fall nicht erfassten. Denn das Kind der Klägerin besitze nur aufgrund einer Scheinehe die deutsche Staatsangehörigkeit, verfüge jedoch über keinerlei Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen bzw. zum deutschen Staat. Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG seien nicht ersichtlich. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine gravierende wirtschaftliche Notlage gerate oder existenzbedrohend gefährdet sei. Auch Art. 8 EMRK sei nicht verletzt. Wegen der Sperrwirkung der rechtmäßig verfügten Ausweisung der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG könne der Klägerin keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
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Auf Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 10.02.2006 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen
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Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt: Die von ihr begangenen Straftaten erfüllten nicht die strengen Anforderungen an eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gebe in der Bundesrepublik Deutschland viele vergleichbare Fälle, sei nicht richtig; die Erkenntnisquellen blieben unklar. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe ihr Kind ... allein deshalb bekommen, um erhöhten Ausweisungsschutz und eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, sei nicht bewiesen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung habe es das Gericht nicht dahinstehen lassen dürfen, ob sie besonderen Ausweisungsschutz genieße. Dies sei aber schon deshalb der Fall, weil ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und von ihr auch tatsächlich betreut werde. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, es fehle an schützenswerten Bindungen ihres Kindes zu in Deutschland lebenden Personen, bleibe unbewiesen. Ihr Kind habe sein bisheriges Leben in Deutschland verbracht und sei in seinem Umfeld, wie z.B. Nachbarn und Kindergarten, integriert. Generalpräventive Gründe überwögen den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 07.12.2004 - 7 K 487/02 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 12.03.2001 sowie den Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.02.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er legt das seit dem 19.09.2006 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 vor, mit dem festgestellt wurde, dass ... ... nicht Vater von ... ist. Ergänzend trägt er vor, der von der Klägerin geltend gemachte besondere Ausweisungsschutz bestehe nach dem Urteil des Amtsgerichts Bad Urach nicht mehr. Das Kind ... habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Die Ausweisung sei daher zu Recht aus spezial- und generalpräventiven Gründen verfügt worden, zumal die Klägerin nach ihrer Ausweisung erneut straffällig geworden und mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 25.10.2005 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung verurteilt worden sei.
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Am 20.04.2007 wurde das dritte Kind der Klägerin geboren, dessen Vater ebenfalls ... ... ist.
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Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Akten des Landratsamtes Reutlingen und des Regierungspräsidiums Tübingen sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 7K 487/02 - und - 7 K 488/02 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie der Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung und die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.02.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Ausweisungsverfügung ermessensfehlerfrei verfügt (1.) und den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt (2.).
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1. a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, d.h. der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2002 (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2004 - 1 C 2/04 -, NVwZ 2005, 1074; Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -). Daraus folgt, dass nach nationalem Recht für die Überprüfung der Ausweisungsentscheidung die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetzes anzuwenden sind. Lediglich für den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- und Familienleben) bezieht, ist auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts, d.h. auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 15.07.2003 - 52206/99 - , InfAuslR 2004, 183; Urteil des Senats vom 16.03.2005, a.a.O.).
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b) Der Beklagte hat die Ausweisung zu Recht auf die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG gestützt, da die Klägerin zum einen wegen Täuschung der Ausländerbehörde zu einer Geldstrafe und zum anderen wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden ist.
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c) Die Klägerin genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG wegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen. Der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehende Ausweisungsschutz nach dieser Vorschrift ist infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung mit Rückwirkung entfallen.
27 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung sind - da die Klägerin weder freizügigkeitsberechtigt nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80noch Unionsbürgerin ist - grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.02.2002 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt. Denn ihre Tochter ..., mit der sie in familiärer Lebensgemeinschaft lebte, besaß die deutsche Staatsangehörigkeit, da sie während der Ehe der Klägerin mit Herrn ... geboren wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Herr ... nicht ... biologischer Vater ist. Denn nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist. Bis zur Rechtskraft eines auf Anfechtung hin ergehenden Urteils, mit dem festgestellt wird, dass die Vaterschaft nicht besteht, liegt danach eine Vaterschaft dieses Mannes im Rechtssinne und nicht nur der Rechtsschein einer Vaterschaft vor, selbst wenn das tatsächliche biologische Abstammungsverhältnis davon abweicht. Da somit die Vaterschaft des Herrn ... keinen Scheincharakter hatte, war auch die von dieser Vaterschaft abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit von ... (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) keine Scheinstaatsangehörigkeit, sondern eine echte Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2006, - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, 426).
28 
Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 wurde diese Staatsangehörigkeit und infolge dessen der Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG rückwirkend beseitigt. Grundsätzlich können sich Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides eintreten, zwar nicht mehr auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auswirken. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen anerkannt. So sind Rechtsänderungen, die sich selbst ausdrücklich Rückwirkung beimessen, mit ihrer rückwirkenden Kraft zu beachten, d.h. der Verwaltungsakt ist so zu beurteilen, wie wenn er von Anfang an unter Geltung des rückwirkend erlassenen Rechts bekannt gegeben worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - 3 C 103/79 -, BVerwGE 59, 148, 160; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 108). Wäre beispielsweise § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG mit Rückwirkung aufgehoben worden, müsste die Rechtmäßigkeit der Ausweisung der Klägerin so beurteilt werden, wie wenn § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht vorhanden gewesen wäre.
29 
Mit dieser Fallgestaltung ist die vorliegende vergleichbar. Denn das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 im erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsprozess gestaltete – ebenso wie eine rückwirkende Gesetzesänderung - die bislang bestehende Rechtslage rückwirkend um: Zum einen hob es das bisherige Vater-Kind-Verhältnis zwischen ... ... und ... mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt von ... am 13.10.2001 auf (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1999 - XII ZR 117-97, NJW 1999, 1632 und Urteil vom 03.11.1971 - IV ZR 86/70 -, NJW 1972, 199, 200; Palandt, BGB Kommentar, 66. Aufl. 2007, § 1599 RdNr. 7). Zum anderen ließ es ... deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt entfallen; aus der ex-post-Betrachtung erscheint deren deutsche Staatsangehörigkeit als nie erworben (BVerfG, Urteil vom 24.10.2006, a.a.O.). Der Wegfall der Staatsangehörigkeit hatte wiederum zur Folge, dass ein für die Gewährung von Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG erforderliches Tatbestandsmerkmal mit Rückwirkung entfiel.
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Durch die Rückwirkung unterscheidet sich der vorliegende Fall von solchen Fällen, in denen nach Erlass des Widerspruchsbescheides Umstände eintreten, die die Sach- oder Rechtslage nur ex nunc verändern. So wäre es beispielsweise ohne Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung geblieben, wenn die Vaterschaft von ... nicht mit Erfolg angefochten worden wäre, sondern die Klägerin die familiäre Lebensgemeinschaft mit ... nach Erlass des Widerspruchsbescheides aufgehoben hätte. Solche mit ex-nunc-Wirkung eintretenden veränderten Umstände können wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Widerspruchsbescheides bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht mehr berücksichtigt werden.
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Wegen der Rückwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 lebte die Klägerin aber aus heutiger Sicht bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mit einer deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft mit der Folge, dass sie keinen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt, der ihrer Ausweisung entgegen stehen könnte.
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d) Der Beklagte hat sein durch die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat die widerstreitenden öffentlichen und die nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden privaten Interessen sachgerecht und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgewogen.
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Der Beklagte hat die Ausweisung jeweils selbständig tragend auf spezial- und auf generalpräventive Gründe gestützt. In spezialpräventiver Hinsicht bestehe die erforderliche Wiederholungsgefahr, da zu befürchten sei, dass die Klägerin wegen ihrer schlechten finanziellen Lage wieder versuchen werde, auf illegale Weise an Geld zu kommen. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Wiederholungsgefahr überwiege ihr privates Interesse, von den Folgen einer Ausweisung verschont zu bleiben. Diese Einschätzung ist auch unter den durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung geänderten Verhältnissen nicht zu beanstanden.
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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids musste die Behörde ihren Erwägungen zu Grunde legen, dass die Klägerin besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt und deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Aus heutiger Sicht steht fest, dass dieser Ausweisungsschutz nicht bestand. Die der Ermessensausübung zugrunde zu legenden Verhältnisse haben sich somit geändert. Dies hätte aber nur dann die Rechtswidrigkeit der Ausweisung wegen fehlerhafter Ermessensausübung zur Folge, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Behörde die Klägerin nur deshalb ausgewiesen hat, weil aus ihrer Sicht besonders gewichtige Gründe hierfür vorlagen, der Senat solche jedoch nicht feststellen könnte. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides des Landratsamtes Reutlingen vom 12.03.2001 genoss die Klägerin keinen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG wegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen. Die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen ... ... konnte diesen Ausweisungsschutz schon deshalb nicht auslösen, weil aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 24.07.2000 feststand, dass die Klägerin Herrn ... nur zum Schein geheiratet hatte und die Klägerin mit ihm keine familiäre Lebensgemeinschaft führte. Ihre Tochter ... war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren. Den Ausführungen im Ausgangsbescheid lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Ausländerbehörde die Ausweisung nur deshalb verfügte, weil Gründe vorlagen, die gewichtiger waren als sie für eine Ausweisung ohne Ausweisungsschutz erforderlich gewesen wären. Auch aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lässt sich dies nicht entnehmen. Wegen der zwischenzeitlichen Geburt von ... musste das Regierungspräsidium Tübingen seinen Erwägungen zwar zugrunde legen, dass die Klägerin besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt und deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Damit hat die Behörde jedoch nur auf die veränderten Verhältnisse reagiert. Der Verfahrensablauf macht für den Senat deutlich, dass das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin erst recht zurückgewiesen hätte, wenn es hätte davon ausgehen dürfen, dass schwerwiegende Gründe nicht erforderlich sind, weil die Klägerin keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt.
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Die Ermessenserwägungen des Beklagten halten der gerichtlichen Überprüfung stand. Die für eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen erforderliche und vom Senat als Tatsachenfrage eigenständig zu überprüfende Wiederholungsgefahr liegt vor. Sie würde nur dann fehlen, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr zu erwarten wären (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - B 61.84 - InfAuslR 1985, 33). Dem ist jedoch nicht so.
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Die Klägerin ist mehrfach straffällig geworden; es handelt sich nicht um Bagatelldelikte. Die Tatumstände sowohl der Täuschung der Ausländerbehörde durch Eingehung einer Scheinehe als auch des Scheckdelikts zeugen von erheblicher krimineller Energie. Die Klägerin ging zum einen planmäßig vor, um sich in rechtswidriger Weise ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Zum anderen nutzte sie die Vertrauensstellung als Haushaltshilfe aus, um sich einen erheblichen Geldbetrag zu verschaffen. Beide Delikte wurden mit empfindlichen Strafen geahndet. Die vom Senat geteilte Einschätzung der Behörde, aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Klägerin bestehe Wiederholungsgefahr, findet ihre Bestätigung in der von dem Beklagten angeführten und von der Klägerin nicht bestrittenen erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung wegen Betruges durch Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 25.10.2005. Die Verurteilung erfolgte zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, d.h. nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Erkenntnismittel sind jedoch für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung heranzuziehen, wenn diesen Erkenntnismitteln Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288, 1289). Das ist hier der Fall.
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Der Beklagte hat die für eine Ausweisung der Klägerin sprechenden öffentlichen Interessen sachgerecht mit dem privaten Interesse der Klägerin abgewogen, von den Folgen einer Ausweisung verschont zu bleiben. Er hat den langjährigen Aufenthalt der Klägerin ausdrücklich berücksichtigt, ihn aber zu Recht angesichts des rechtlich ungesicherten Status nicht als ausschlaggebenden Umstand erachtet. Ebenso hat der Beklagte in seine Entscheidung die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet sowie deren familiäre Situation einbezogen und sie zutreffend gewürdigt. Er hat auch berücksichtigt, dass die Rückkehr für die Klägerin nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, hat aber eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse ihres Heimatstaates zu Recht für zumutbar gehalten. Ebenso zutreffend hat er angenommen, dass der Ausweisung keine Duldungsgründe entgegen stehen.
38 
Insgesamt stehen die mit der Ausweisung für die Klägerin verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Die Klägerin hat ihren langjährigen Aufenthalt nicht dazu genutzt, sich in die deutsche Rechtsordnung zu integrieren, sondern diese nachhaltig und immer wieder missachtet.
39 
Da somit die Ausweisung bereits aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ausweisung darüber hinaus auch auf die von dem Beklagten angeführten generalpräventiven Gründe gestützt werden konnte.
40 
e) Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II, S. 686, 1953/1954 II, S. 14).
41 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts - etwa durch eine Ausweisung - ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Recht der Klägerin aus Art. 8 EMRK wird durch die angefochtene Ausweisung nicht verletzt.
42 
Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben scheidet hier von vornherein aus, da die Ausweisung der Klägerin nicht die Trennung von ihren Kindern zur Folge haben wird (vgl. EGMR, Urteil vom 09.10.2003 – 48321/99 -, , EuGRZ 2007, 560, 561 Rdnr. 97 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438, 439 und Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200, 202). Die Kinder der Klägerin verfügen über keinen von ihr unabhängigen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status und sind zur Ausreise verpflichtet. Sie halten sich lediglich geduldet im Bundesgebiet auf. Die ursprüngliche Argumentation der Klägerin, eine Ausreise sei ihr nicht zuzumuten, da ihr die Personensorge für ihre Tochter ... zustehe und ihrer Tochter nicht zugemutet werden könne, als deutsche Staatsangehörige das Bundesgebiet zu verlassen, ist nach dem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung in sich zusammengebrochen. Dass die familiäre Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihren Kindern nur in Deutschland geführt werden kann, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie hält einen weiteren Verbleib der Familie im Bundesgebiet zwar für wünschenswert. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch keinen Anspruch darauf, den Ort, an dem die familiäre Lebensgemeinschaft geführt werden soll, frei zu wählen (EGMR, Urteil vom 09.10.2003, a.a.O.). Auch der Vater der Kinder verfügt über kein Aufenthaltsrecht. Selbst wenn mit ihm eine geschützte familiäre Lebensgemeinschaft bestehen sollte - was die Klägerin allerdings nicht substantiiert vorgetragen hat -, würde darin durch die Ausweisung nicht eingegriffen, denn es ist nicht erkennbar, dass die Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden könnte.
43 
Die Ausweisung verletzt auch nicht das Recht der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Zum geschützten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich eröffnet ist. Denn der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK könnte möglicherweise voraussetzen, dass neben einer gewissen Dauer des Aufenthalts dieser durch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht abgesichert ist. Hieran würde es im vorliegenden Fall fehlen, da die Klägerin stets nur im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und anschließend von Duldungen war. Selbst wenn ein solchermaßen rechtlich abgesichertes Privatleben nicht erforderlich wäre, könnte es an einem Eingriff fehlen. Denn die Klägerin ist nicht erst seit ihrer Ausweisung, sondern bereits seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG (§ 81 Abs. 3 AufenthG) ausgelöst. Die Ausweisung hat somit kein Aufenthaltsrecht zum Erlöschen gebracht. Sie hat allerdings die Sperrwirkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) ausgelöst. Ob durch diese Wirkungen aber die Voraussetzungen eines Eingriffs im Sinne des Art. 8 EMRK erfüllt werden, ist ebenfalls fraglich.
44 
Im vorliegenden Fall bedarf es aber weder einer Entscheidung darüber, welche Qualität das Privatleben haben muss, um den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu eröffnen, noch darüber, ob ein Eingriff in das Privatleben der Klägerin vorliegt. Denn ein solcher Eingriff in den Schutzbereich wäre jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung ist gesetzlich vorgesehen (§§ 45, 46 Nr. 2 AuslG) und stellt eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es kann zwar gegen den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, einem Ausländer, der aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zum Inländer geworden ist, wegen der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit zuzumuten, zu dem er keinen Bezug hat (EGMR, Urteil vom 26.09.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164; BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 – 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 305). Eine Verwurzelung der Klägerin in Deutschland in diesem Sinn ist aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen oder erkennbar. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, a.a.O. und Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, a.a.O.). Ihr Aufenthalt war zunächst zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Anschließend war die Klägerin geduldet. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin irreversibel in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hätte. Sie hat ihre Kindheit und einen großen Teil ihrer Jugend in ihrer Heimat verbracht und ist erst im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Sprache ihrer Heimat und die dortigen Verhältnisse noch vertraut sind. Allein ihr langjähriger Aufenthalt in Deutschland und die Tatsache, dass sie hier eine Ausbildung absolviert hat, rechtfertigen nicht die Annahme, dass sie sich vollständig in das wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet integriert hat und ihrem Heimatland so sehr entfremdet ist, dass sie nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit mit ihm verbindet. Sonstige Umstände, die auf eine vollständige Integration in die hiesigen Verhältnisse schließen lassen könnten, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass sie mehrfach - zuletzt im Jahr 2005 - wegen Betrugsdelikten verurteilt worden ist. Die Klägerin hat mit fast 40 Jahren schließlich auch noch kein Alter erreicht, in dem ihr eine Reintegration in die Lebensumstände ihres Heimatstaates nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann.
45 
2. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
46 
Die Klägerin hat ursprünglich noch unter der Geltung des Ausländergesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann gestellt. Bei dem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen handelte es sich nach § 23 Abs. 2 AuslG um eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Über den geltend gemachten Anspruch ist nunmehr auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes zu entscheiden. Denn nach § 104 Abs. 1 AufenthG sind die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetzes nur auf vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis anzuwenden. Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sind und ob ein Aufenthaltstitel aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägung allerdings nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, VBlBW 2006, 36).
47 
Nachdem die Klägerin von ihrem deutschen Ehemann geschieden ist und feststeht, dass ihre Tochter ... nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) schon tatbestandlich nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus steht der Erteilung die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Letzteres gilt auch für die Erteilung einer - grundsätzlich denkbaren - Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger).
48 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Frage, denn die Ausreise der Klägerin ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift ist auch unter Berücksichtigung der Zweckgebundenheit des Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin hat eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragt. Für dieses Begehren kommen vorrangig die Titel des Abschnitts 6 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht. Demgegenüber gewährt der in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes verankerte § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Gegenstand eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, sofern - wie hier - die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft in Rede steht.
49 
Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen allerdings nicht vor. Die vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin hat sich bislang nur darauf berufen, dass eine nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrer deutschen Tochter ... vorliege und ihr deshalb die Ausreise nicht zumutbar sei. Dieses Argument ist nunmehr entfallen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr die Ausreise unzumutbar sei, weil eine - unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Tochter - bestehende geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern bestehe, die nur im Bundesgebiet gelebt werden könne (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Die Kinder der Klägerin verfügen über kein Aufenthaltsrecht und können auch keines beanspruchen. Weitere Gründe, die ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss
vom 25. April 2007
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) auf
54 
10.000,-- EUR
55 
festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung und die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.02.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Ausweisungsverfügung ermessensfehlerfrei verfügt (1.) und den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt (2.).
24 
1. a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, d.h. der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2002 (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2004 - 1 C 2/04 -, NVwZ 2005, 1074; Urteil des Senats vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -). Daraus folgt, dass nach nationalem Recht für die Überprüfung der Ausweisungsentscheidung die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetzes anzuwenden sind. Lediglich für den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- und Familienleben) bezieht, ist auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts, d.h. auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 15.07.2003 - 52206/99 - , InfAuslR 2004, 183; Urteil des Senats vom 16.03.2005, a.a.O.).
25 
b) Der Beklagte hat die Ausweisung zu Recht auf die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG gestützt, da die Klägerin zum einen wegen Täuschung der Ausländerbehörde zu einer Geldstrafe und zum anderen wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden ist.
26 
c) Die Klägerin genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG wegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen. Der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehende Ausweisungsschutz nach dieser Vorschrift ist infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung mit Rückwirkung entfallen.
27 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung sind - da die Klägerin weder freizügigkeitsberechtigt nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80noch Unionsbürgerin ist - grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.02.2002 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt. Denn ihre Tochter ..., mit der sie in familiärer Lebensgemeinschaft lebte, besaß die deutsche Staatsangehörigkeit, da sie während der Ehe der Klägerin mit Herrn ... geboren wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Herr ... nicht ... biologischer Vater ist. Denn nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist. Bis zur Rechtskraft eines auf Anfechtung hin ergehenden Urteils, mit dem festgestellt wird, dass die Vaterschaft nicht besteht, liegt danach eine Vaterschaft dieses Mannes im Rechtssinne und nicht nur der Rechtsschein einer Vaterschaft vor, selbst wenn das tatsächliche biologische Abstammungsverhältnis davon abweicht. Da somit die Vaterschaft des Herrn ... keinen Scheincharakter hatte, war auch die von dieser Vaterschaft abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit von ... (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) keine Scheinstaatsangehörigkeit, sondern eine echte Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2006, - 2 BvR 696/04 -, NJW 2007, 425, 426).
28 
Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 wurde diese Staatsangehörigkeit und infolge dessen der Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG rückwirkend beseitigt. Grundsätzlich können sich Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides eintreten, zwar nicht mehr auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auswirken. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen anerkannt. So sind Rechtsänderungen, die sich selbst ausdrücklich Rückwirkung beimessen, mit ihrer rückwirkenden Kraft zu beachten, d.h. der Verwaltungsakt ist so zu beurteilen, wie wenn er von Anfang an unter Geltung des rückwirkend erlassenen Rechts bekannt gegeben worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - 3 C 103/79 -, BVerwGE 59, 148, 160; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. 2006, § 113 RdNr. 108). Wäre beispielsweise § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG mit Rückwirkung aufgehoben worden, müsste die Rechtmäßigkeit der Ausweisung der Klägerin so beurteilt werden, wie wenn § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht vorhanden gewesen wäre.
29 
Mit dieser Fallgestaltung ist die vorliegende vergleichbar. Denn das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 im erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsprozess gestaltete – ebenso wie eine rückwirkende Gesetzesänderung - die bislang bestehende Rechtslage rückwirkend um: Zum einen hob es das bisherige Vater-Kind-Verhältnis zwischen ... ... und ... mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt von ... am 13.10.2001 auf (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1999 - XII ZR 117-97, NJW 1999, 1632 und Urteil vom 03.11.1971 - IV ZR 86/70 -, NJW 1972, 199, 200; Palandt, BGB Kommentar, 66. Aufl. 2007, § 1599 RdNr. 7). Zum anderen ließ es ... deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt entfallen; aus der ex-post-Betrachtung erscheint deren deutsche Staatsangehörigkeit als nie erworben (BVerfG, Urteil vom 24.10.2006, a.a.O.). Der Wegfall der Staatsangehörigkeit hatte wiederum zur Folge, dass ein für die Gewährung von Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG erforderliches Tatbestandsmerkmal mit Rückwirkung entfiel.
30 
Durch die Rückwirkung unterscheidet sich der vorliegende Fall von solchen Fällen, in denen nach Erlass des Widerspruchsbescheides Umstände eintreten, die die Sach- oder Rechtslage nur ex nunc verändern. So wäre es beispielsweise ohne Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung geblieben, wenn die Vaterschaft von ... nicht mit Erfolg angefochten worden wäre, sondern die Klägerin die familiäre Lebensgemeinschaft mit ... nach Erlass des Widerspruchsbescheides aufgehoben hätte. Solche mit ex-nunc-Wirkung eintretenden veränderten Umstände können wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Widerspruchsbescheides bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht mehr berücksichtigt werden.
31 
Wegen der Rückwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bad Urach vom 26.07.2006 lebte die Klägerin aber aus heutiger Sicht bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mit einer deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft mit der Folge, dass sie keinen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt, der ihrer Ausweisung entgegen stehen könnte.
32 
d) Der Beklagte hat sein durch die §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat die widerstreitenden öffentlichen und die nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden privaten Interessen sachgerecht und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgewogen.
33 
Der Beklagte hat die Ausweisung jeweils selbständig tragend auf spezial- und auf generalpräventive Gründe gestützt. In spezialpräventiver Hinsicht bestehe die erforderliche Wiederholungsgefahr, da zu befürchten sei, dass die Klägerin wegen ihrer schlechten finanziellen Lage wieder versuchen werde, auf illegale Weise an Geld zu kommen. Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Wiederholungsgefahr überwiege ihr privates Interesse, von den Folgen einer Ausweisung verschont zu bleiben. Diese Einschätzung ist auch unter den durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung geänderten Verhältnissen nicht zu beanstanden.
34 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids musste die Behörde ihren Erwägungen zu Grunde legen, dass die Klägerin besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt und deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Aus heutiger Sicht steht fest, dass dieser Ausweisungsschutz nicht bestand. Die der Ermessensausübung zugrunde zu legenden Verhältnisse haben sich somit geändert. Dies hätte aber nur dann die Rechtswidrigkeit der Ausweisung wegen fehlerhafter Ermessensausübung zur Folge, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Behörde die Klägerin nur deshalb ausgewiesen hat, weil aus ihrer Sicht besonders gewichtige Gründe hierfür vorlagen, der Senat solche jedoch nicht feststellen könnte. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides des Landratsamtes Reutlingen vom 12.03.2001 genoss die Klägerin keinen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG wegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen. Die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen ... ... konnte diesen Ausweisungsschutz schon deshalb nicht auslösen, weil aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 24.07.2000 feststand, dass die Klägerin Herrn ... nur zum Schein geheiratet hatte und die Klägerin mit ihm keine familiäre Lebensgemeinschaft führte. Ihre Tochter ... war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren. Den Ausführungen im Ausgangsbescheid lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Ausländerbehörde die Ausweisung nur deshalb verfügte, weil Gründe vorlagen, die gewichtiger waren als sie für eine Ausweisung ohne Ausweisungsschutz erforderlich gewesen wären. Auch aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lässt sich dies nicht entnehmen. Wegen der zwischenzeitlichen Geburt von ... musste das Regierungspräsidium Tübingen seinen Erwägungen zwar zugrunde legen, dass die Klägerin besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt und deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Damit hat die Behörde jedoch nur auf die veränderten Verhältnisse reagiert. Der Verfahrensablauf macht für den Senat deutlich, dass das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin erst recht zurückgewiesen hätte, wenn es hätte davon ausgehen dürfen, dass schwerwiegende Gründe nicht erforderlich sind, weil die Klägerin keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt.
35 
Die Ermessenserwägungen des Beklagten halten der gerichtlichen Überprüfung stand. Die für eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen erforderliche und vom Senat als Tatsachenfrage eigenständig zu überprüfende Wiederholungsgefahr liegt vor. Sie würde nur dann fehlen, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr zu erwarten wären (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - B 61.84 - InfAuslR 1985, 33). Dem ist jedoch nicht so.
36 
Die Klägerin ist mehrfach straffällig geworden; es handelt sich nicht um Bagatelldelikte. Die Tatumstände sowohl der Täuschung der Ausländerbehörde durch Eingehung einer Scheinehe als auch des Scheckdelikts zeugen von erheblicher krimineller Energie. Die Klägerin ging zum einen planmäßig vor, um sich in rechtswidriger Weise ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Zum anderen nutzte sie die Vertrauensstellung als Haushaltshilfe aus, um sich einen erheblichen Geldbetrag zu verschaffen. Beide Delikte wurden mit empfindlichen Strafen geahndet. Die vom Senat geteilte Einschätzung der Behörde, aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Klägerin bestehe Wiederholungsgefahr, findet ihre Bestätigung in der von dem Beklagten angeführten und von der Klägerin nicht bestrittenen erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung wegen Betruges durch Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 25.10.2005. Die Verurteilung erfolgte zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, d.h. nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Erkenntnismittel sind jedoch für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung heranzuziehen, wenn diesen Erkenntnismitteln Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288, 1289). Das ist hier der Fall.
37 
Der Beklagte hat die für eine Ausweisung der Klägerin sprechenden öffentlichen Interessen sachgerecht mit dem privaten Interesse der Klägerin abgewogen, von den Folgen einer Ausweisung verschont zu bleiben. Er hat den langjährigen Aufenthalt der Klägerin ausdrücklich berücksichtigt, ihn aber zu Recht angesichts des rechtlich ungesicherten Status nicht als ausschlaggebenden Umstand erachtet. Ebenso hat der Beklagte in seine Entscheidung die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet sowie deren familiäre Situation einbezogen und sie zutreffend gewürdigt. Er hat auch berücksichtigt, dass die Rückkehr für die Klägerin nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, hat aber eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse ihres Heimatstaates zu Recht für zumutbar gehalten. Ebenso zutreffend hat er angenommen, dass der Ausweisung keine Duldungsgründe entgegen stehen.
38 
Insgesamt stehen die mit der Ausweisung für die Klägerin verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Die Klägerin hat ihren langjährigen Aufenthalt nicht dazu genutzt, sich in die deutsche Rechtsordnung zu integrieren, sondern diese nachhaltig und immer wieder missachtet.
39 
Da somit die Ausweisung bereits aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ausweisung darüber hinaus auch auf die von dem Beklagten angeführten generalpräventiven Gründe gestützt werden konnte.
40 
e) Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II, S. 686, 1953/1954 II, S. 14).
41 
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts - etwa durch eine Ausweisung - ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Recht der Klägerin aus Art. 8 EMRK wird durch die angefochtene Ausweisung nicht verletzt.
42 
Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben scheidet hier von vornherein aus, da die Ausweisung der Klägerin nicht die Trennung von ihren Kindern zur Folge haben wird (vgl. EGMR, Urteil vom 09.10.2003 – 48321/99 -, , EuGRZ 2007, 560, 561 Rdnr. 97 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438, 439 und Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200, 202). Die Kinder der Klägerin verfügen über keinen von ihr unabhängigen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status und sind zur Ausreise verpflichtet. Sie halten sich lediglich geduldet im Bundesgebiet auf. Die ursprüngliche Argumentation der Klägerin, eine Ausreise sei ihr nicht zuzumuten, da ihr die Personensorge für ihre Tochter ... zustehe und ihrer Tochter nicht zugemutet werden könne, als deutsche Staatsangehörige das Bundesgebiet zu verlassen, ist nach dem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung in sich zusammengebrochen. Dass die familiäre Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihren Kindern nur in Deutschland geführt werden kann, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie hält einen weiteren Verbleib der Familie im Bundesgebiet zwar für wünschenswert. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch keinen Anspruch darauf, den Ort, an dem die familiäre Lebensgemeinschaft geführt werden soll, frei zu wählen (EGMR, Urteil vom 09.10.2003, a.a.O.). Auch der Vater der Kinder verfügt über kein Aufenthaltsrecht. Selbst wenn mit ihm eine geschützte familiäre Lebensgemeinschaft bestehen sollte - was die Klägerin allerdings nicht substantiiert vorgetragen hat -, würde darin durch die Ausweisung nicht eingegriffen, denn es ist nicht erkennbar, dass die Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden könnte.
43 
Die Ausweisung verletzt auch nicht das Recht der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung ihres Privatlebens. Zum geschützten Privatleben gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Staat, in dem der Ausländer geboren oder aufgewachsen ist. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich eröffnet ist. Denn der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK könnte möglicherweise voraussetzen, dass neben einer gewissen Dauer des Aufenthalts dieser durch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht abgesichert ist. Hieran würde es im vorliegenden Fall fehlen, da die Klägerin stets nur im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und anschließend von Duldungen war. Selbst wenn ein solchermaßen rechtlich abgesichertes Privatleben nicht erforderlich wäre, könnte es an einem Eingriff fehlen. Denn die Klägerin ist nicht erst seit ihrer Ausweisung, sondern bereits seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG (§ 81 Abs. 3 AufenthG) ausgelöst. Die Ausweisung hat somit kein Aufenthaltsrecht zum Erlöschen gebracht. Sie hat allerdings die Sperrwirkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) ausgelöst. Ob durch diese Wirkungen aber die Voraussetzungen eines Eingriffs im Sinne des Art. 8 EMRK erfüllt werden, ist ebenfalls fraglich.
44 
Im vorliegenden Fall bedarf es aber weder einer Entscheidung darüber, welche Qualität das Privatleben haben muss, um den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu eröffnen, noch darüber, ob ein Eingriff in das Privatleben der Klägerin vorliegt. Denn ein solcher Eingriff in den Schutzbereich wäre jedenfalls nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung ist gesetzlich vorgesehen (§§ 45, 46 Nr. 2 AuslG) und stellt eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es kann zwar gegen den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, einem Ausländer, der aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zum Inländer geworden ist, wegen der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit zuzumuten, zu dem er keinen Bezug hat (EGMR, Urteil vom 26.09.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164; BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 – 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 305). Eine Verwurzelung der Klägerin in Deutschland in diesem Sinn ist aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen oder erkennbar. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, a.a.O. und Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, a.a.O.). Ihr Aufenthalt war zunächst zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Anschließend war die Klägerin geduldet. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin irreversibel in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hätte. Sie hat ihre Kindheit und einen großen Teil ihrer Jugend in ihrer Heimat verbracht und ist erst im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die Sprache ihrer Heimat und die dortigen Verhältnisse noch vertraut sind. Allein ihr langjähriger Aufenthalt in Deutschland und die Tatsache, dass sie hier eine Ausbildung absolviert hat, rechtfertigen nicht die Annahme, dass sie sich vollständig in das wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet integriert hat und ihrem Heimatland so sehr entfremdet ist, dass sie nur noch das formale Band der Staatsangehörigkeit mit ihm verbindet. Sonstige Umstände, die auf eine vollständige Integration in die hiesigen Verhältnisse schließen lassen könnten, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass sie mehrfach - zuletzt im Jahr 2005 - wegen Betrugsdelikten verurteilt worden ist. Die Klägerin hat mit fast 40 Jahren schließlich auch noch kein Alter erreicht, in dem ihr eine Reintegration in die Lebensumstände ihres Heimatstaates nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann.
45 
2. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
46 
Die Klägerin hat ursprünglich noch unter der Geltung des Ausländergesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann gestellt. Bei dem Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen handelte es sich nach § 23 Abs. 2 AuslG um eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Über den geltend gemachten Anspruch ist nunmehr auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes zu entscheiden. Denn nach § 104 Abs. 1 AufenthG sind die Vorschriften des bis zum 31.12.2004 geltenden Ausländergesetzes nur auf vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis anzuwenden. Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben sind und ob ein Aufenthaltstitel aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägung allerdings nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, VBlBW 2006, 36).
47 
Nachdem die Klägerin von ihrem deutschen Ehemann geschieden ist und feststeht, dass ihre Tochter ... nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) schon tatbestandlich nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus steht der Erteilung die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Letzteres gilt auch für die Erteilung einer - grundsätzlich denkbaren - Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger).
48 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Frage, denn die Ausreise der Klägerin ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift ist auch unter Berücksichtigung der Zweckgebundenheit des Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin hat eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragt. Für dieses Begehren kommen vorrangig die Titel des Abschnitts 6 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht. Demgegenüber gewährt der in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes verankerte § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Gegenstand eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, sofern - wie hier - die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft in Rede steht.
49 
Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen allerdings nicht vor. Die vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin hat sich bislang nur darauf berufen, dass eine nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrer deutschen Tochter ... vorliege und ihr deshalb die Ausreise nicht zumutbar sei. Dieses Argument ist nunmehr entfallen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr die Ausreise unzumutbar sei, weil eine - unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Tochter - bestehende geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern bestehe, die nur im Bundesgebiet gelebt werden könne (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Die Kinder der Klägerin verfügen über kein Aufenthaltsrecht und können auch keines beanspruchen. Weitere Gründe, die ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
Beschluss
vom 25. April 2007
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) auf
54 
10.000,-- EUR
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festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/05/2006 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2005 - 4 K 2405/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
published on 18/01/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 - 11 K 4809/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen eins
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
published on 09/02/2005 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. April 2004 - 5 K 2485/03 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes
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published on 16/07/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2008 - 4 K 1261/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 31/01/2008 00:00

Tenor Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe un
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.