Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2008 - 4 K 36/08

published on 31/01/2008 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2008 - 4 K 36/08
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag, mit dem die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie einstweilen weiter zu dulden, bis über ihre Widersprüche gegen die Verfügungen der Stadt Heidelberg vom 12.07.2007 und vom 05.12.2007 bzw. über ihren Antrag auf Duldung vom 10.12.2007 bestandskräftig entschieden ist, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S.1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung).
Vorliegend geht es den Antragstellern zum einen um eine Sicherungsanordnung, nämlich das Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20. November 2006 (im Folgenden: Bleiberechtsregelung) und nach § 104 a AufenthG sowie auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG, zum anderen um eine Regelungsanordnung, nämlich die Erweiterung ihrer Rechtsposition, indem ihnen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Anträge Duldungen erteilt werden. In beiden Fällen zielt das Begehren der Antragsteller somit auf - weitere - Aussetzung ihrer Abschiebung, mithin auf Erteilung von Duldungen (vgl. § 60 a Abs. 2 AufenthG) ab.
Zwar haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund , nämlich eine besondere Dringlichkeit für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung, glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Daran ändert auch nichts, dass nach Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Duldung der Antragsteller einstweilen bis zum 29.02.2008 verlängert wurde. Das spezifische Interesse der Antragsteller an einer Eilentscheidung wäre nur dann entfallen, wenn das Regierungspräsidium mitgeteilt hätte, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren werde abgewartet, oder wenn (wenigstens) eine nach wie vor beabsichtigte Abschiebung in so großer zeitlicher Ferne liegen würde, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung aller Umstände als verfrüht erschiene (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2007 - 13 S 2438/07 -). So liegt es hier aber nicht. Vielmehr hat das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 19.12.2007 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mitgeteilt, dass die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht vor dem 06.01.2008 beabsichtigt sei, gleichzeitig aber um Mitteilung gebeten, ob die Antragsteller kurzfristig (bis spätestens 31.01.2008) zu einer freiwilligen Ausreise bereit seien, damit also zum Ausdruck gebracht, dass diese nach dem 06.01.2008, jedenfalls aber ab dem 31.01.2008 mit ihrer jederzeitigen Abschiebung aus dem Bundesgebiet zu rechnen haben.
Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung einer Duldung. Eine solche ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, solange die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Tatsächliche Gründe, die der Abschiebung der Antragsteller entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Antragsteller können sich auch nicht auf rechtliche Gründe berufen, die ihre Abschiebung unmöglich machen würden. Dies gilt auch im Hinblick auf die von den Antragstellern begehrten Aufenthaltserlaubnisse, denn sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein diesbezüglicher Anspruch zusteht, so dass ihre Abschiebung - derzeit - unverhältnismäßig und somit aus rechtlichen Gründen gehindert wäre.
Die Antragsteller erfüllen weder die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung nach § 23 AufenthG noch die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG. Sowohl die Bleiberechtsregelung (dort Ziff. I. 1.1) als auch § 104 a Abs. 1 AufenthG verlangt zu den jeweiligen Stichtagen am 17.11.2006 bzw. 01.07.2007 einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Jahren. Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller nicht, da sich die Antragsteller zu 1) bis 4) im Jahre 2002 (der Antragsteller zu 5) wurde erst später im Bundesgebiet geboren)für mehrere Wochen im Kosovo und damit außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, so dass es an der zu den jeweiligen Stichtagen erforderlichen Aufenthaltsdauer fehlt. Zwar sind nach Ziff. I. 1.1 der Bleiberechtsregelung vom 20.11.2006 kurzfristige erlaubte Auslandsreisen unschädlich. Dasselbe soll nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Stand: 17.12.2007) bei § 104a Abs. 1 AufenthG gelten (dort Nr. 2.3). Bei der Ausreise der Antragsteller zu 1) - 4), die ausweislich der Grenzübertrittsbescheinigungen des damaligen Bundesgrenzschutzamtes am Flughafen Frankfurt/Main am 24.07.2007 erfolgte, handelt es sich indes nicht um eine derartige für die Erfüllung der ununterbrochenen Aufenthaltszeit unschädliche kurzfristige erlaubte Auslandsreise. Eine solche setzt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass es sich um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt im Ausland handelt, nicht aber um eine Ausreise auf Dauer, bei der eine Rückkehr ins Bundesgebiet nicht oder nicht in absehbarer Zeit geplant ist.
Vorliegend spricht alles dafür, dass die Ausreise der Antragsteller zu 1) bis 4) auf Dauer erfolgen sollte. So unterschrieben die Antragsteller zu 1) und 2) am 12.07.2002 bei der Ausländerbehörde der Stadt Heidelberg eine Erklärung, wonach sie die Bundesrepublik Deutschland bis 30.09.2002 freiwillig verlassen würden. Sie bestätigten durch ihre Unterschrift, dass sie über die Bedeutung dieser Erklärung belehrt worden seien und ihnen die Bedeutung klar sei. Außerdem sei ihnen bekannt, dass, sollte eine freiwillige Ausreise bis 30.09.2002 nicht erfolgt sein, sie nach dem 30.09.2002 mit ihrer Abschiebung rechnen müssten. Laut einem Aktenvermerk in den Ausländerakten der Stadt Heidelberg sprachen die Antragsteller zu 1) und 2) dort am 23.07.2002 erneut vor und teilten mit, dass sie aufgrund zweier Todesfälle schon jetzt freiwillig ausreisen würden und legten gleichzeitig Flugtickets für den 24.07.2002 vor. Gleichzeitig baten sie um Ausstellung von Rückkehrberechtigungen, gültig bis zum Ablauf ihrer bis zum 30.09.2002 befristeten Duldungen, „falls unerwarteterweise die Formalitäten, die durch den Bruder von Herrn F. erledigt werden, nicht klappen sollten“. Ausweislich dieses Aktenvermerks haben die Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Heidelberg klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihre freiwillige Ausreise endgültig sein sollte. Dies wurde dort auch so verstanden, wie ein Schreiben der Stadt Heidelberg an das Regierungspräsidium Karlsruhe vom 23.07.2002 belegt, mit dem Kopien der Flugtickets sowie die - nach telefonischer Rücksprache mit dem Regierungspräsidium - erteilten Rückkehrberechtigungen übersandt wurden. Dort heißt es: „Familie F. reist morgen aus der BRD aus und hat grundsätzlich nicht noch mal vor, wieder einzureisen. Die Auflösung der Wohnung und alle anderen Formalitäten wurden einem hier lebenden Verwandten übertragen. Die Rückkehrberechtigungen wurden auf Wunsch von Familie F. und nach Rücksprache mit Ihnen ausgestellt, falls hier noch Schwierigkeiten auftreten sollten und Familie F. persönlich hier noch Angelegenheiten abklären muss“. Dass die Antragsteller endgültig das Bundesgebiet verlassen wollten, belegt nicht nur die Auflösung der Wohnung, sondern, worauf der Antragsgegner im Schriftsatz vom 22.01.2008 zutreffend hingewiesen hat, auch der Umstand, dass der Rentenversicherungsverlauf des Antragstellers zu 2), datierend vom 11.07.2006, seit 1995 praktisch unterbrechungsfrei ist, aber gerade zum 31.07.2002 eine Beitragslücke bis zum 03.03.2003 aufweist. Dies spricht dafür, dass der Antragsteller zu 2) ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Juli 2002 aufgelöst hat, was bei einer nur vorübergehenden kurzfristigen Auslandsreise unverständlich wäre und daher darauf hinweist, dass eine Rückkehr ins Bundesgebiet nicht geplant war. Zudem handelte es sich bei den von den Antragstellern vorgelegten Flugscheinen um keine Rückflugtickets, wie es bei einer nur kurzfristigen Auslandsreise mit von vorne herein geplanter und vorhersehbarer Rückkehr anzunehmen gewesen wäre. Dass den Antragstellern zu 1) bis 3) Rückkehrberechtigungen, gültig bis zum 30.09.2002, bereits bei ihrer Ausreise erteilt und eine Rückkehrberechtigung nachträglich auch für die Antragstellerin zu 4) ausgesprochen wurde, ändert nichts an der Einschätzung, die Antragsteller seien im Juli 2002 nicht nur kurzfristig und erlaubt ins Ausland ausgereist. Die Rückkehrberechtigungen waren nämlich, wie sich in eindeutiger Weise aus dem Aktenvermerk vom 23.07.2002 und dem Schreiben der Stadt Heidelberg an das Regierungspräsidium Karlsruhe vom selben Tage ergibt, nicht für den Fall einer dauerhaften Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt worden, sondern nur für die Erledigung von Formalitäten, die die persönliche Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet erforderten und nicht von einem hier lebenden Verwandten erledigt werden könnten. Daher können die Antragsteller auch nicht - sinngemäß - geltend machen, im Zeitpunkt der Ausreise sei wegen der Ermordung von zwei Familienangehörigen klar gewesen, dass sie nur vorübergehen in den Kosovo reisen würden, um dort ihren sittlichen Pflichten zu genügen und dann wieder ins Bundesgebiet zurückzukehren. Weder hatten die Antragsteller gegenüber der Stadt Heidelberg geäußert, dass sie nur kurzfristig und „zur Erfüllung sittlicher Pflichten“ eine Rückkehr in den Kosovo planten, noch lässt sich dies in irgendeiner Weise den vorliegenden Akten entnehmen. Dass der Antragstellerin zu 4) nachträglich eine Rückkehrberechtigung erteilt wurde, sagt entgegen der Auffassung der Antragsteller nichts dazu aus, dass diese auf Dauer ins Bundesgebiet hätten zurückkehren dürfen und kann daher auch nicht als Argument für eine kurzfristige erlaubte Auslandsreise herangezogen werden. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass die Rückkehrberechtigung für die Antragstellerin zu 4) lediglich an die den übrigen Familienmitgliedern bereits erteilten Rückkehrberechtigungen angeglichen wurde, um so Art. 6 GG Rechnung zu tragen, zumal sich der Antragsteller zu 2) zum Zeitpunkt, als die Rückkehrberechtigung für die Antragstellerin zu 4) erteilt wurde, bereits wieder im Bundesgebiet aufhielt und seine sowie die Rückkehrberechtigungen der Antragsteller zu 1) und 3) noch nicht abgelaufen waren. Dagegen, dass mit den bis zum 30.09.2002 befristeten Rückkehrberechtigungen den Antragstellern zu 1) bis 4) eine kurzfristige Auslandsreise erlaubt und damit eine dauerhafte Rückkehr ins Bundesgebiet ermöglicht werden sollte, spricht schließlich die von den Antragstellern zu 1) und 2) am 12.07.2002 unterschriebene Erklärung, in der für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise bis zum 30.09.2002 die Einleitung von Abschiebemaßnahmen angekündigt wird. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, erschiene es geradezu widersinnig, dass die Antragsteller vor dem Hintergrund der drohenden Abschiebung lediglich einen vorübergehenden Besuch im Heimatland durchgeführt haben, nur um nach erfolgter Rückkehr in das Bundesgebiet mittels Rückkehrberechtigung sodann nach dem 30.09.2002 in dasselbe Heimatland dauerhaft abgeschoben zu werden.
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Als unschädlich kann der Auslandsaufenthalt der Antragsteller auch nicht unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 85 AufenthG angesehen werden. Danach können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Eine Anwendung des § 85 AufenthG erscheint schon deshalb fraglich, weil dieser nicht die Unterbrechung des Aufenthalts als solchen, sondern nur dessen Rechtmäßigkeit betrifft. Auch Sinn und Zweck der von der Bleiberechtsregelung nach § 23 AufenthG und von § 104 a Abs. 1 AufenthG geforderten Aufenthaltsdauer rechtfertigen es nicht, § 85 AufenthG hier heranzuziehen. Der klare Gesetzeswortlaut verlangt einen ununterbrochenen Aufenthalt (vgl. auch VG München, Beschl. v. 25.09.2007 - M 9 K 07.1758, M 9 S 07.1994 -; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 104a / zu Abs. 1 12/2007 Nr. 3.1) und sowohl nach der Bleiberechtsregelung als auch nach der durch die vorläufigen Anwendungshinweise konkretisierten Behördenpraxis sollen nur kurzfristige erlaubte Auslandsreisen unschädlich sein, nicht aber Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr, wie sie § 85 AufenthG nennt. Auch Sinn und Zweck der Bleiberechtsregelung und des § 104 a Abs.1 AufenthG stehen einer entsprechenden Anwendung des § 85 AufenthG entgegen. Durch beide soll langjährig im Bundesgebiet aufhältigen, ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, ein Aufenthaltsrecht gewährt werden, was durch die Möglichkeit eines bis zu einem Jahr dauernden Auslandsaufenthaltes - egal zu welchen Zwecken - ausgehebelt würde. Gerade im Hinblick darauf, dass bei ausländischen Staatsangehörigen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, lediglich eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren gefordert wird, lässt sich die Zulassung einer einjährigen Unterbrechung dieses Aufenthalts mit der gesetzgeberischen Intention nicht vereinbaren.
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Schließlich macht auch Art. 8 Abs. 1 EMRK und die „Verwurzelung“ der Antragsteller im Bundesgebiet deren Abschiebung nicht rechtlich unmöglich. Zwar bleibt diese völkervertragsrechtliche Bestimmung neben gesetzlichen Bleiberechts- und Altfallregelungen, die insoweit keine relevante Sperrwirkung entfalten, anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 -, InfAuslR 2008, 29). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Aufenthaltsgesetz ein differenziertes Regelungswerk enthält, das grundsätzlich in ausreichender Weise den Vorgaben des Art. 8 EMRK entspricht, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 -, InfAuslR 2007, 443; BVerwGE 107, 578). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff in das Familienleben der Antragsteller scheidet schon deshalb aus, weil diese nicht getrennt voneinander abgeschoben werden sollen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275). Vorliegend erscheint es jedoch fraglich, ob der Schutzbereich der Vorschrift überhaupt eröffnet ist. Der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK könnte möglicherweise voraussetzen, dass neben einer gewissen Dauer des Aufenthalts dieser durch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht abgesichert ist (so Hess.VGH, Beschl. v. 15.02.2006 - 7 TG 106/05 -, InfAuslR 2006, 217; Nieders.OVG, Urt. v. 27.09.2007 - 11 LB 69/07 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2007 - 11 S 409/06 -, InfAuslR 2007, 357; offen gelassen im Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438; verneinend: Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 -, InfAuslR 2008, 29). Die Rechtsprechung des EGMR stünde dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Der EGMR hat bisher gerade nicht endgültig geklärt, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt Voraussetzung für eine Verwurzelung im Gaststaat ist (Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046, Rs. Ghiban). Die Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (- 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349, Rs. Sisojeva) betraf einen atypischen Sonderfall, der auch, nachdem er letztlich durch Urteil der Großen Kammer vom 15.01.2007 (InfAuslR 2007, 140) abschließend entschieden wurde, keine Entscheidungshilfe für die maßgebliche Rechtsfrage bietet. Soweit das vom 11. Senat des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 -, InfAuslR 2008, 29), ohne sich mit der bisherigen Senatsrechtssprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2007 - 11 S 409/06 -, InfAuslR 2007, 357; Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438) auseinanderzusetzen, möglicherweise abweichend gesehen wird, vermag dies nicht zu überzeugen.
12 
Unabhängig davon kann vorliegend auch nicht von einer „Verwurzelung“ der Antragsteller ausgegangen werden, die ihre Abschiebung ins Heimatland verbieten würde. Vielmehr haben die Antragsteller durch ihre, wie oben dargestellt, auf Dauer angelegte Ausreise in den Kosovo im Jahr 2002 deutlich gemacht, dass sie sich in der Bundesrepublik nicht so „verwurzelt“ fühlen, dass sie nicht bereit und in der Lage wären, sich wieder in die Verhältnisse im Herkunftsland einzufügen. Dass sie dann aus Gründen, die nach eigenen Angaben der Antragsteller mit der Ermordung von zwei Familienangehörigen zusammenhingen, wieder ins Bundesgebiet zurückkamen, ändert hieran nichts.
13 
Nach alledem sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass den Antragstellern eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen, die ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten, nach § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG erteilt werden könnte und sie im Hinblick auf ihren diesbezüglichen bislang nicht beschiedenen Antrag weiterhin geduldet werden müssten.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
15 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg an und nimmt als Streitwert für ein auf Aussetzung der Abschiebung, mithin einer Duldung gerichtetes Verfahren, den Regelstreitwert an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2007 - 13 S 2404/06 -, Justiz 2007, 332), der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
16 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten war abzulehnen, weil, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 - 127 ZPO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 25/10/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. August 2007 - 10 K 1452/07 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstwei
published on 25/04/2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 07. Dezember 2004 - 7 K 487/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
published on 22/03/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. September 2006 - 12 K 2934/05 - geändert. Der Streitwert bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der
published on 10/05/2006 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. November 2005 - 4 K 2405/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
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published on 09/12/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2009 - 4 K 4239/08 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rev
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.