Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2015 - 10 S 835/15

published on 29/05/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Mai 2015 - 10 S 835/15
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Tenor

Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2015 - 1 K 943/15 - geändert.

Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- Euro für den Fall angedroht, dass er weiterhin nur unzureichend seiner Verpflichtung aus Ziffer 1 Buchst. b) 2. Absatz der einstweiligen Anordnung vom 05.02.2015 (Senatsbeschuss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 -) nachkommt, den Beigeladenen im Ausgangsverfahren die Vorlage eines Maßnahmekatalogs zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte aufzugeben.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Festsetzung des Zwangsgeldes abwenden, wenn er der einstweiligen Anordnung insoweit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Vollstreckungsgläubigerin 4/5 und der Vollstreckungsschuldner 1/5.

Gründe

 
Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.03.2015 ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin abgelehnt, dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 5.000 EUR für den Fall anzudrohen, dass er nicht binnen drei Werktagen seiner Verpflichtung aus Ziffer 1 des Tenors der Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - nachkommt.
1. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin nach § 172 VwGO ist statthaft und auch sonst zulässig. Kommt eine Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen. Die Vollstreckung richtet sich vorliegend nach dieser Vorschrift, weil die vom Senat mit Beschluss vom 05.02.2015 erlassene einstweilige Anordnung im Schwerpunkt auf das Ergehen von Verwaltungsakten gerichtet ist und damit im Zusammenhang mit einer Verpflichtungsklage steht (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 - VBlBW 2013, 310). Die einstweilige Anordnung ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); eine Vollstreckungsklausel war vorliegend entbehrlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 358/14 - VBlBW 2015, 210 m.w.N.). Auch die Monatsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO ist gewahrt. Der Beschluss des Senats vom 05.02.2015 ist der Vollstreckungsgläubigerin am 10.02.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden; der Antrag nach § 172 VwGO ging am 24.02.2015 beim Verwaltungsgericht ein.
2. Der Antrag hat aber nur in geringem Umfang Erfolg. Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsgeldes ist die grundlose Säumnis des Vollstreckungsschuldners; denn die Androhung ist nur gerechtfertigt, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit der Zustellung des Titels verstrichenen Zeit die Verpflichtung zu erfüllen.
Mit Beschluss vom 05.02.015 - 10 S 2471/14 - hat der erkennende Senat dem Vollstreckungsschuldner unter Ziffer 1 im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben,
a) entweder die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu verpflichten, an 14 (vierzehn) vom Landratsamt Böblingen festzusetzenden Werktagen für die Dauer des Baubetriebs Lärmmessungen (Tagesmessungen) durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen und das Messprotokoll dem Landratsamt Böblingen jeweils unverzüglich zu übermitteln
oder entsprechende eigene Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen;
Messungen sind mit dem Landratsamt Böblingen abzustimmen; das Messverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) ist zu beachten.
b) die Beigeladenen zu 1 bis 3 vorläufig zu verpflichten, die Immissionsschutzbehörde ab sofort jeweils bis spätestens freitags für die Folgewoche über die Baumaßnahmen, die Dauer und die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb umfassend zu informieren,
sowie
der Immissionsschutzbehörde eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung und einen Maßnahmekatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 vorzulegen; Prognose und Maßnahmekatalog sind durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen;
sind lärmintensive Bauarbeiten (Bauarbeiten, bei denen Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten sind) geplant, ist dies der Antragstellerin mitzuteilen.
c) die Bauarbeiten auf den Grundstücken Johann-Schütte-Straße 12, Liesel-Bach-Straße 52, 54, 56 und 58 unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern einzelne Tagesmessungen nach Buchstabe a) oder sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Lärmmessungen ergeben, dass hierdurch die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden oder die Lärmprognose nach Buchstabe b) eine entsprechende Überschreitung erwarten lässt;
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die Baueinstellung ist aufzuheben, wenn die Beigeladenen zu 1 bis 3 nachweisen, dass sie geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte durchführen, oder nachweisen, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm).
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2.1 In Bezug auf Ziffer 1 Buchst. a) der einstweiligen Anordnung ist eine grundlose Säumnis nicht erkennbar. Das Landratsamt hat mittlerweile mit insgesamt sieben Verfügungen (vom 23.02., 03.03., 11.03., 23.03., 07.04., 17.04., 04.05.2015) gegenüber den Beigeladenen des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene) Schallmessungen jeweils für den Folgetag angeordnet. Die Anordnungen haben im Wesentlichen gleichlautend folgenden Wortlaut:
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„1. Für die Baustelle. Nord-Süd, Weitblick I, II und III, Johann-Schütte-Str. 12, Liesel-Bach-Str. 52, 54, 56 und 58, 71034 Böblingen, ist am (Folgetag) für die Dauer des Baubetriebs, spätestens jedoch ab 6:30 Uhr, eine Schallimmissionsmessung (Tagesmessung) durch eine nach §.29b BlmSchG bekannt gegebene Messstelle durchzuführen.
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2. Als maßgeblicher Immissionsort wird der Flur des 4. OG in der Liesel-Bach-Str. 31, 71034 Böblingen, festgelegt. Abweichend hiervon kann für die Messung nach Nr. 2 durch den Gutachter ein Ersatzmessort festgelegt werden, sollte dies z.B.. aus Gründen der Zugangsmöglichkeiten erforderlich sein.
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3. Die Schallimmissionsmessung hat nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu erfolgen.
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4. Das Ergebnis der Schallimmissionsmessung ist uns unmittelbar nach Erhalt, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag zur Prüfung vorzulegen.
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5. Die Bauarbeiten auf den Grundstücken Johann-Schütte-Str. 12, Liesel-Bach-Str. 52, 54, 56 und 58 sind unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern einzelne Tagesmessungen nach Nr. 1 ergeben, dass hierdurch die lmmis-sionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7:00 bis 20:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20:00 bis 7:00 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden. Die Baueinstellung kann aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen lmmis-sionsrichtwerte durchgeführt werden oder wenn nachgewiesen wird, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm). Dies ist gutachterlich darzulegen Das Weiterführen der Bauarbeiten darf erst nach Prüfung und Freigabe durch das Landratsamt erfolgen.
17 
6. Die sofortige. Vollziehung der Ziffern 1-5 dieser Entscheidung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
18 
7. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern 1 und 5 dieser Entscheidung, wird ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 EUR angedroht. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 4 dieser Entscheidung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht.“
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In der Verfügung vom 03.03.2015 wurde unter Ziffer 2 ferner eine Messung zur Nachtzeit angeordnet wie folgt:
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„Für die Baustelle Nord-Süd, Weitblick I, II und III, Johann-Schütte- Str. 12, Liesel-Bach-Str. 52, 54, 56 und 58, 71034 Böblingen, ist bis spätestens 11.03.2015 während der Nachtzeit (20:00 - 7:00 Uhr) eine mindestens einstündige Schallimmissionsmessung durch eine nach § 29b BlmSchG bekannt gegebene Messstelle durchzuführen.“
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Damit ist der Vollstreckungsschuldner der Verpflichtung aus Ziffer 1 Buchstabe a) erste Alternative der einstweiligen Anordnung ohne grundlose Säumnis nachgekommen. Das Landratsamt hat noch vor Eingang des Vollstreckungsantrags begonnen, die Beigeladenen zu Tagesmessungen durch einen qualifizierten Sachverständigen unter Beachtung der AVV Baulärm zu verpflichten und das Ergebnis dem Landratsamt unverzüglich vorzulegen. Es ist weder nach dem Tenor des Senatsbeschlusses vom 05.02.2015 noch nach den Gründen, die bei Unklarheiten zur Auslegung herangezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2013 a.a.O.), erforderlich, die Messungen fortlaufend oder möglichst zügig durchführen zu lassen; vielmehr sind solche Tage zu wählen, an denen repräsentative Ergebnisse zu erwarten sind. Es entspricht daher der Zielrichtung des Senatsbeschusses vom 05.02.2015, die Messungen baubegleitend über einen längeren Zeitraum hin zu erstrecken. In dem Umstand, dass noch nicht alle angeordneten 14 Tagesmessungen verfügt worden sind, ist daher keine grundlose Säumnis zu sehen. Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin war es auch nicht Inhalt der einstweiligen Anordnung, die Tagesmessungen auf die Nachtzeit zu erstrecken; der Begriff der Tagesmessung bezieht sich vielmehr schon nach dem Wortlaut des Beschlusstenors auf die Dauer des regulären Baubetriebs (vgl. Senatsbeschluss vom 19.03.2015 zur Ablehnung einer Berichtigung); der Senat hat es im Übrigen in das Ermessen des Landratsamtes gestellt, weitere Messungen durchführen zu lassen (vgl. Beschluss vom 05.02.2015, Abdruck S. 18). Dem hat das Landratsamt Rechnung getragen, in dem es in den genannten Verfügungen auch Messungen zur Nachtzeit angeordnet hat bzw. den Beginn der Tagesmessungen auf 6.30 Uhr (Beginn des Anlieferungsverkehrs) angesetzt hat.
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Das Landratsamt ist mit der Anordnung zur Beauftragung einer nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Messstelle auch der Verpflichtung nachgekommen, Messungen eines qualifizierten Sachverständigen zu fordern. Denn die Bekanntgabe nach § 29b BImSchG setzt voraus, dass die bekanntgegebene Stelle über eine ausreichende Fachkunde, persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Unabhängigkeit verfügt (vgl. im Einzelnen Pabst in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, Band III, BImSchG § 9b Rn. 10 ff.). Die Anordnungen sind auch mit der erforderlichen Effektivität getroffen worden. Sie sind für sofort vollziehbar erklärt und mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden worden. Die Messungen werden nach Aktenlage fristgerecht durchgeführt. Die von den Beigeladenen beauftragte Messstelle DEKRA Automobil GmbH ist nach § 29b für Gruppe V - Ermittlung von Geräuschen - bekannt gegeben.
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2.2 Hinsichtlich Ziffer 1 Buchst. b) des Beschlusstenors hat der Vollstreckungsschuldner seine Handlungspflichten hinreichend erfüllt, soweit den Beigeladenen die Vorlage von Lärmprognosen aufgegeben wird. Mit Verfügung vom 16.02.2015, neu gefasst durch Verfügungen vom 18.02.2015 und vom 06.03.2015 hat das Landratsamt folgende Anordnung gegenüber den Beigeladenen getroffen:
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„1. Für die Baustelle Nord-Süd, Weitblick I, II und II), Johann-Schütte-Str.12, Liesel-Bach-Str. 52, 54, 56 und 58, 71034 Böblingen, sind dem Landratsamt, Bauen und Gewerbe, bis auf Weiteres bis jeweils donnerstags für die Folgewoche umfassende Angaben über die Baumaßnahmen, die Dauer und die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb vorzulegen.
25 
2. Für die Baustelle Nord-Süd, Weitblick I, II und III, Johann-Schütte-Str,12, Liesel-Bach-Str. 52, 54, 56 und 58, 71034 Böblingen, ist bis auf Weiteres bis jeweils donnerstags für die Folgewoche von einer nach § 29b BlmSchG bekannt gegebenen Messstelle eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung (Lärmprognose) und ein Maßnahmenkatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 erstellen zu lassen und dem Landratsamt Böblingen, Bauen und Gewerbe, unverzüglich (bis jeweils donnerstags für die Folgewoche) vorzulegen.
26 
3. Die lärmtechnische Betrachtung hat nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu erfolgen.
27 
4. Als maßgeblicher Immissionsort wird der Flur des 4. OG in der Liesel-Bach-Str. 31, 71034 Böblingen, festgelegt.
28 
5. Die Bauarbeiten auf den Grundstücken Johann-Schütte-Str, 12, Liesel-Bach-Str. 52, 54, 56 und 58 sind unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern eine Lärmprognose nach Nr. 2 ergibt, dass hierdurch die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7:00 bis 20:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20:00 bis 7:00 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden. Die Baueinstellung kann aufgehoben werden, wenn dem Landratsamt nachgewiesen wird, dass geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte durchgeführt werden, oder wenn nachgewiesen wird, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm). Dies ist gutachterlich darzulegen. Das Weiterführen der Bauarbeiten darf erst nach Prüfung und Freigabe durch das Landratsamt erfolgen.“
29 
6. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1-5 dieser Entscheidung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
30 
7. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern 1, 2, 3 und 5 dieser Entscheidung, wird ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 3.000 EUR angedroht.
31 
8. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.“
32 
Damit ist das Landratsamt Ziffer 1 Buchst. b) der einstweiligen Anordnung vom 05.02.2015 jedenfalls in Bezug auf die Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorlage von Lärmprognosen hinreichend nachgekommen (zur Problematik des Maßnahmekatalogs siehe unten Nr. 2.5). Darauf, ob der Vollzug nur zögerlich oder mit mehreren Nachbesserungen erfolgte, wie in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, kommt es nicht an. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Androhung eines Zwangsgeldes ausschließlich darauf gerichtet, ein künftiges Verhalten durchzusetzen, es ist ein in die Zukunft gerichtetes Willensbeugemittel. Sie dient dagegen nicht als Vergeltung für „verweigerten Gehorsam“ (vgl. Pietzner/ Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 172 Rn. 2, Rn. 50). Zweck des Zwangsgelds ist es vielmehr, den Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten (vgl. Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 172 Rn. 13).
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Die Lärmprognosen werden nach Aktenlage wöchentlich vorgelegt. Das Landratsamt wird ferner entsprechend Ziffer 1 Buchst. b) 1. Absatz vorab über die geplanten Baumaßnahmen durch Vorlage von Tätigkeitslisten bzw. per E-Mail informiert. Darüber hinaus sind Informationen über die zu erwartende Bautätigkeit auch in den Lärmprognosen enthalten.
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2.3 Die Behörde ist bislang auch ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1 Buchst. c) des Entscheidungstenors hinreichend nachgekommen. Die Verfügungen, mit denen Tagesmessungen angeordnet werden, sind jeweils mit der Anordnung verbunden, die Baustelle unverzüglich vorläufig stillzulegen, wenn einzelne Tagesmessungen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) ergeben. In Ziffer 5 der Verfügung vom 16.02.2015 i.d.F. vom 18.02./06.03.2015 ist eine entsprechende Anordnung, bezogen auf das Ergebnis der Lärmprognosen, enthalten. Damit hat das Landratsamt den Senatsbeschluss vom 05.02.2015 nahezu wortgleich umgesetzt. Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass die Baustilllegung im Fall der entsprechenden Überschreitungen von der Behörde nicht im Sinne einer Sanktion gesondert angeordnet, sondern der unmittelbaren Umsetzung durch die Beigeladenen überlassen wird. Dieses Vorgehen wird der mit der einstweiligen Anordnung verfolgten Zielsetzung, Verstöße gegen die zulässigen Immissionsrichtwerte effektiv zu unterbinden, nur dann gerecht, wenn die Behörde die Vollziehung der Anordnung sehr konsequent überwacht und vollstreckt. Dies würde allerdings in gleichem Maße für eine gesondert verfügte Baueinstellung gelten, die eventuell noch mit einer zusätzlichen zeitlichen Verzögerung verbunden wäre. Demgegenüber stellt der von der Behörde gewählte Weg, die Baueinstellung mit der Anordnung der Messung bzw. der Lärmprognose zu verbinden, eine zeitnahe und unverzügliche Umsetzung der einstweiligen Anordnung dar.
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Eine mangelhafte Umsetzung der einstweiligen Anordnung ist aber auch deshalb nicht festzustellen, weil nach den vorliegenden Lärmprognosen und Schallmessungen noch kein Anlass für einen Baustopp bestand. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte wurden nach Aktenlage noch nicht um mehr als 5 dB(A) überschritten. Insbesondere wurde auch in der 10. KW keine Überschreitung von mehr als 5 dB(A) prognostiziert, wie es Nummer 4.1 AVV Baulärm und der hierauf bezogenen Tenor der einstweiligen Anordnung voraussetzen. Allerdings wurde in der Lärmprognose vom 26.02.2015 für die 10. KW (02.03.2015 - 08.03.2015) eine Überschreitung um (genau) 5 dB(A) prognostiziert und die Durchführung von Schallmessungen empfohlen. Die aufgrund der Anordnung vom 03.03.2015 am 04.03.2015 in der Zeit zwischen 6.22 Uhr und 18.10 Uhr durchgeführte Messung an dem der Wohnung der Vollstreckungsgläubigerin am nächsten gelegenen Immissionsort ergab jedoch nur einen Gesamtgeräuschpegel von 64 dB(A), wobei nach der gutachterlichen Stellungnahme der DEKRA Automobil GmbH vom 23.03.2014 die Fremdgeräusche, insbesondere durch den direkten Straßenverkehr und den Fernlärm der Autobahn, einen pegelbestimmenden Einfluss hatten. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin darauf hinweist, dass in der Lärmprognose vom 26.02.2015 für ihre Wohnung von einem Beurteilungspegel von 65 dB(A) ausgegangen werde, wohingegen nach Seite 2 der Anlagen zu der Lärmprognose ein Wert von 65,2 dB(A) prognostiziert worden sei, verkennt sie, dass die AVV Baulärm eine Rundung der ermittelten Werte auf ganze Zahlen vorschreibt (Ziffer 6.5 Satz 2). Entsprechendes gilt für die Schallmessung vom 20.04.2015. Die Schallmessung am 08.04.2015 ergab zwar einen Pegel von 67,4 dB(A); darin war jedoch ein nicht von der Baustelle verursachtes Fremdgeräusch enthalten (Abrissbagger); ohne das Fremdgeräusch betrug der Pegel 64,8 dB(A). Im Übrigen wurde aufgrund einer Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ein Baustopp auf der Baustelle für die lärmintensiven Arbeiten mit einem Meißelbagger verfügt (vgl. E-Mail des Landratsamt vom 07.04.2015). Dies zeigt ebenfalls, dass das Landratsamt der einstweiligen Anordnung nachkommt.
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Schließlich haben auch die Prognosen bzw. Messungen für die Nachtzeit weder eine Überschreitung des maßgeblichen Eingreifrichtwerts von 50 dB(A) noch eine Überschreitung des zulässigen Spitzenpegels von 65 dB(A) nach Nr. 3.1. Buchst. c), Nr. 3.1.3 AVV Baulärm ergeben (vgl. etwa Stellungnahmen der DEKRA Automobil GmbH vom 19.02.2015, vom 05.03.2015 und vom 23.03.2015). Es bestand mithin auch kein Anlass, aufgrund der in Ziffer 1 Buchst. c) des Tenors der einstweiligen Anordnung ebenfalls genannten sonstigen Messungen einen Baustopp anzuordnen, zumal in den Beurteilungspegeln ein nicht ausscheidbares erhebliches Fremdgeräusch (Straßenverkehrslärm) enthalten ist.
37 
2.4 Den umfangreichen Einwendungen der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Richtigkeit der schalltechnischen Stellungnahmen muss im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin stellen Fehler der Lärmprognosen und Schallmessungen grundsätzlich keine Säumnis bei der Umsetzung der einstweiligen Anordnung dar. Vielmehr handelt es sich - soweit die Rügen zutreffen sollten - um Defizite beim Vollzug der aufgrund der einstweiligen Anordnung ergangenen Verfügungen. Mit der Verpflichtung der Beigeladenen zur Beauftragung eines qualifizierten Sachverständigen und zur Beachtung der AVV Baulärm wird ohne weiteres vorausgesetzt, dass die Schallprognosen und Schallmessungen auch sorgfältig und gemäß den anerkannten wissenschaftlichen Regeln erstellt werden und die AVV Baulärm fehlerfrei umgesetzt wird. Die Behörde hat deshalb den ordnungsgemäßen Vollzug ihrer Anordnungen, insbesondere die Qualifikation der beauftragten Messstelle und die Richtigkeit vorgelegten Schallprognosen nachzuprüfen. Liegen offensichtliche Fehler der gutachterlichen Stellungnahmen vor, wird sie dem nachzugehen haben, ggf. sogar durch Beauftragung eines weiteren Sachverständigen. Insoweit steht jedoch nicht der Vollzug der einstweiligen Anordnung in Rede, deren vollstreckungsfähigen Inhalt die Behörde vollständig umgesetzt hat; vielmehr geht es grundsätzlich um den ordnungsgemäßen Vollzug der Verfügung vom 16.02.2015 i.d.F. vom 18.02./06.03.2015 bzw. der Anordnungen, mit denen die Beigeladenen zur Durchführung von Schallmessungen verpflichtet werden (ähnlich HessVGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 189/13 - juris Rn. 24). Die Vollstreckungsgläubigerin verkennt, dass der Vollstreckungsschuldner der einstweiligen Anordnung zwar effektiv nachkommen muss, aber nicht den sofortigen Erfolg schuldet (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2013 a.a.O.). Der Vollstreckungsschuldner ist nicht selbst zur Vorlage qualifizierter Lärmprognosen oder zur Durchführung von Schallmessungen verpflichtet, sondern nur dazu, den Beigeladenen die Vorlage solcher Prognosen bzw. die genannten Schallmessungen aufzugeben. Dies hat das Landratsamt getan; welche über die Entscheidung vom 16.02.2015 i.d.F. vom 18.02./06.03.2015 bzw. die Anordnung von Schallmessungen hinausgehenden Verfügungen das Landratsamt noch hätte treffen sollen, wird auch in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt.
38 
Die vom Senat erlassene einstweilige Anordnung wäre allerdings dann nicht vollständig umgesetzt, wenn ihr lediglich formal Folge geleistet worden wäre, den von der Behörde ergriffenen Maßnahmen aber von vorneherein jede Eignung im Hinblick auf den mit der einstweiligen Anordnung verfolgten Sinn und Zweck fehlte oder die Behörde erkennbar nicht auf ihre Vollziehung hinwirken würde. So liegt es hier aber nicht. Die genannten Verfügungen sind für sofort vollziehbar erklärt und mit Zwangsgeldandrohungen verbunden worden. Die Behörde führt nach Aktenlage auch regelmäßig Ortstermine durch, die allerdings naturgemäß nur eine Momentaufnahme darstellen. Die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen sind aber auch in der Sache effektiv. Wie ausgeführt, werden die erforderlichen Informationen und die Lärmprognosen wöchentlich fristgerecht vorgelegt. Auch die angeordneten Schallmessungen werden in Absprache mit dem Landratsamt fristgerecht durchgeführt und der Behörde unverzüglich übermittelt, sobald sie den Beigeladenen vorliegen. Der Senat verkennt nicht die von der Vollstreckungsgläubigerin aufgezeigte Schwierigkeit, dass sich ihre Rügen oft durch Zeitablauf erledigen, weil auf einer Baustelle häufig wechselnde Betriebszustände herrschen; dies liegt aber in der Natur der Sache begründet und ist nicht Folge eines unzureichenden Vollzugs der einstweiligen Anordnung.
39 
Die Klärung der Frage, ob die Vorgaben der AVV Baulärm, etwa die Anwendung der Zeitkorrekturen nach Nr. 6.7 AVV Baulärm, in den vorgelegten Lärmprognosen und bei den durchgeführten Schallmessungen fehlerfrei umgesetzt werden, geht mithin über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das auf die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 05.02.2015 beschränkt ist, hinaus. Selbst wenn aber der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung zu folgen wäre, dass bei erkennbarer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognosen bzw. der Schallmessungen von einer Schlechterfüllung der einstweilige Anordnung auszugehen wäre (zur Schlechterfüllung vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.09.2006 - 5 B 194/06 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2015 - 1 I 1.14 - juris), so lassen sich derartige offensichtliche Mängel hier nicht erkennen. Die schalltechnischen Stellungnahmen sind weder in sich widersprüchlich noch sonst grob mangelhaft. Die von den Beigeladenen beauftragte Messstelle hat im Übrigen zu den Einwänden der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Lärmprognosen und Schallmessungen, insbesondere auch zur Anwendung der Zeitkorrekturen, am 16.05.2015 im Einzelnen Stellung genommen, ihre Methodik erläutert, sich mit dem von der Vollstreckungsgläubigerin als Gegenbeispiel vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und die Kritikpunkte als fachlich unzutreffend zurückgewiesen. Dem ist im Einzelnen nicht weiter nachzugehen. Denn der Umstand, dass der Sachverständige auch nach nochmaliger Prüfung der Vorhalte der Vollstreckungsgläubigerin an seiner Methodik festhält, zeigt jedenfalls, dass von einer offensichtlichen und vom Landratsamt ohne weiteres erkennbaren Schlechterfüllung der in Umsetzung der einstweiligen Anordnung des Senats ergangenen Verfügungen des Landratsamts nicht ausgegangen werden kann. Es kann daher nicht angenommen werden, dass Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung von vorneherein verfehlt werden.
40 
2.5 Der Vollstreckungsschuldner hat die einstweilige Anordnung allerdings unzureichend erfüllt, soweit nach Ziffer 1 Buchst. b) 2. Absatz des Beschlusses vom 05.02.2015 die Beigeladenen zu verpflichten sind, einen Maßnahmekatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamts vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AVV Baulärm vorzulegen. Zwar hat das Landratsamt in der Verfügung vom 16.02.2015 i.d.F. 18.02./06.03.2015 auch insoweit den Wortlaut der einstweiligen Anordnung wiederholt. In den wöchentlichen Lärmprognosen ist zumindest ab der 12. Kalenderwoche auch ein Maßnahmekatalog enthalten. Die einstweilige Anordnung und die daraufhin erlassene Verfügung werden jedoch von dem Vollstreckungsschuldner und von der von den Beigeladenen beauftragten Messstelle im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Lärmminderung fehlerhaft ausgelegt. Mit Verfügung vom 19.03.2014 sind die Beigeladenen verpflichtet worden, die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten, d.h. es darf von den Beigeladenen kein Zuschlag von 5 dB(A) gemacht werden. Zu Unrecht wird in den Lärmprognosen der DEKRA Automobil GmbH deshalb ausgeführt, dass Lärmminderungsmaßnahmen erst ab einer Immissionsrichtwertüberschreitung von 5 dB(A) erforderlich seien. Hieran ändert auch die Bezugnahme auf Nr. 4.1 AVV Baulärm im Beschlusstenor nichts. Nach 4.1 AVV-Baulärm sollen Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden, wenn der Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) überschreitet; Regelbeispiele für derartige Maßnahmen werden in Buchst. a) bis e) der Vorschrift genannt. Diese Regelung legt also fest, dass erst bei Überschreitung der Richtwerte um 5 dB(A) von der zuständigen Behörde eingeschritten werden soll; bei dem Zuschlag von 5 dB(A) handelt es sich mithin um einen das Handlungsermessen der Behörde steuernden Eingreifrichtwert (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11/11 - juris Rn. 45). Dies ergibt sich auch aus Nr. 1 AVV Baulärm („Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden bei Überschreiten der immissionsrichtwerte angeordnet werden sollen“) und der Einordnung unter Abschnitt Nr. 4 (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O.). Nr. 4.1 AVV Baulärm entbindet den Betreiber einer Baustelle aber nicht von der Verpflichtung, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1.1 AVV Baulärm sicherzustellen. Die Regelung der Nr. 4.1 AVV Baulärm, wonach bei Überschreiten des Eingreifrichtwerts in der Regel eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht, hindert die Behörde auch nicht, aufgrund der besonderen Umstände des Falles im Ermessenswege schon dann tätig zu werden, wenn der Eingreifrichtwert noch nicht erreicht ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Eingreifrichtwert - wie hier - bei einer Dauerbaustelle bereits im gesundheitsgefährdenden Bereich bewegt. Mit Verfügung vom 19.03.2014 hat das Landratsamt das ihm zustehende Ermessen bereits dahingehend ausgeübt, dass die Immissionsrichtwerte für die Beigeladenen bindend sind. Der Maßnahmekatalog zur Lärmreduzierung, dessen Verwirklichung von der Behörde auch zu überprüfen sein wird, muss deshalb darauf gerichtet sein, Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts zu verhindern. Dementsprechend handelt es sich nach dem klaren Wortlaut der einstweiligen Anordnung schon dann um lärmintensive Maßnahmen, die der Vollstreckungsgläubigerin nach Nummer 1 Buchst. b) letzter Absatz mitzuteilen sind, wenn eine Überschreitung der Richtwerte zu erwarten ist. Dieser Zusammenhang ist bei den von der Messstelle vorgeschlagenen Maßnahmen nicht erkennbar. Es bleibt offen, ob die aufgeführten Maßnahmen lediglich dazu dienen, die Überschreitung des Eingreifrichtwertes sicher zu verhindern, oder ob sie zu einer weiteren Lärmreduzierung unter die Immissionsrichtwerte führen. Ebenso bleibt teilweise offen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen zwingend durchzuführen sind oder ob es sich lediglich um ein freiwilliges Entgegenkommen handelt. Zu Recht rügt die Vollstreckungsgläubigerin insoweit ein Vollzugsdefizit nicht nur der Verfügung vom 16.02.2015 i.d.F. vom 18.02./06.03.215, sondern auch der einstweiligen Anordnung vom 05.02.2015, weil dieser nur im Wortlaut, nicht aber in ihrer Zielsetzung entsprochen wird. Der Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung, eine Überschreitung der von der Behörde für verbindlich erklärten Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 AVV Baulärm effektiv zu unterbinden, wird bei der von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen und von der Messstelle geteilten Auslegung des Beschlusstenors nicht erreicht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Senat in Ziffer 1 Buchst. b) die Vorlage eines Maßnahmekatalogs „unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AVV Baulärm“ angeordnet hat. Dieser Zusatz bezieht sich erkennbar auf den Katalog der in Nr. 4.1 AVV Baulärm beispielhaft genannten Maßnahmen nach Buchst. a) bis e); hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Beigeladenen entgegen der Rechtslage einen Zuschlag zu den in der Verfügung vom 19.03.2014 vorgeschriebenen Immissionsrichtwerten vornehmen dürfen. Dies wird auch aus einem Vergleich mit Ziffer 1 Buchst. c) des Beschlusstenors erkennbar, wo der Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 AVV Baulärm für den Fall des behördliche Einschreitens im Wege einer Baueinstellung ausdrücklich berücksichtigt wird. Im Übrigen setzt eine grundlose Säumnis im Sinne des § 172 VwGO kein Verschulden voraus (vgl. Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 172 Rn. 2). Selbst wenn die im Beschlusstenor gewählte Formulierung missverständlich sein sollte, würde dies mithin eine Zwangsgeldandrohung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht hindern.
41 
Insoweit ist aber ausreichend, ein Zwangsgeld in einer verhältnismäßig geringen Höhe anzudrohen. Denn der unzureichende Vollzug betrifft nur einen Einzelpunkt der einstweiligen Anordnung und beruht ersichtlich nicht auf dem fehlenden Willen der Behörde, der einstweiligen Anordnung Folge zu leisten, sondern auf einem Missverständnis. Die dem Vollstreckungsschuldner gesetzte Frist zur Abwendung der Zwangsgeldfestsetzung erscheint angemessen, weil das Landratsamt die Festsetzung schon dadurch abwenden kann, dass sie die Beigeladenen und die von ihr beauftragte Messstelle auf die soeben dargestellte Rechtslage schriftlich hinweist und um zukünftige Beachtung ersucht.
42 
3. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Vollstreckungsgläubigerin, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es ihren am 18.03.2015 eingegangenen Schriftsatz nicht mehr zu Kenntnis genommen habe. Mit Verfügung vom 18.03.2015 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.03.2015 der Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben; die Verfügung trägt den Eingangsvermerk vom 19.03.2015. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts rechtlich zu beanstanden ist. Denn ein etwaiger Gehörsverstoß wäre im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Beschwerde kann nur dann Erfolg haben, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO; Senatsbeschluss vom 28.02.2013 a.a.O.).
43 
4. Auch der Einwand der Vollstreckungsgläubigerin, die zuständigen Mitarbeiter des Landratsamts seien befangen, bleibt ohne Erfolg. Ungeachtet dessen, dass von der Behördenleitung mittlerweile festgestellt wurde, dass keine Befangenheit vorliegt, geht die Frage, ob die aufgrund der einstweiligen Anordnung erlassenen Verwaltungsakte aufgrund der Mitwirkung eines eventuell befangenen Sachbearbeiters möglicher Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind, über den Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens hinaus. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich eine eventuelle Befangenheit auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben könnte (zum Kausalitätserfordernis vgl. Kuntze in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 20 Rn. 144 ff., § 21 Rn. 59). Angesichts der oben dargelegten Maßnahmen des Landratsamts kann auch keine Rede davon sein, dass die zuständigen Sachbearbeiter aufgrund einer Voreingenommenheit untätig geblieben wären.
44 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 05/02/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,a) entweder die Beigeladenen zu
published on 28/04/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 - 7 K 1393/12 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszüge
published on 28/02/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Bes
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Oktober 1999 für den Bau der U-Bahnlinie 5 im Bezirk Berlin-Mitte in
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.

(2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere

1.
Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
2.
Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
3.
Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
4.
Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
5.
Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
6.
Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
7.
Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.