|
|
|
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids findet seine materielle Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 AWS. Danach besteht die Überlassungspflicht der Klägerin für die streitgegenständlichen Abfälle, da es sich dabei im Rechtssinne um Abfall zur Beseitigung handelt.
|
|
|
Diese rechtliche Zuordnung besteht unabhängig davon, dass sich während des Berufungsverfahrens die Sachlage geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
|
|
|
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für die hier maßgeblichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des EG-Rechts als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Sachlage bedeutet dies, dass der Entscheidung des Senats die Änderung des Entsorgungswegs seitens der Klägerin zu Grunde zu legen ist; maßgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte.
|
|
|
Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
|
|
|
1. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 05.04.2006 (ABlEU Nr. L 114/9), die in den für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen identisch ist mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15.07.1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.03.1991 (ABlEG Nr. L 78/32), und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24.05.1996 (ABlEG Nr. L 135/32), muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. 02. 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b RL 75/442/EWG und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13.02.2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36).
|
|
|
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Die Rechtswirkungen sind im Ergebnis die gleichen (NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2006 - 7 ME 136/05 - ZUR 2006, 268). Jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
|
|
|
2. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Haupt-zweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (a). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (b).
|
|
|
a) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
|
|
|
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten des EG-Abfallrechts auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
|
|
|
b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Der Senat folgt insoweit auch nicht der Eilentscheidung (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.01.2006 (ZUR 2006, 268), in der diese Voraussetzung unberücksichtigt bleibt. Müllverbrennungsanlagen sind von ihrer (ursprünglichen) Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: „Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird … Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen“ (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).
|
|
|
Diese Vorgaben sind bei der europarechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zu beachten. Danach gilt auch für die Ermittlung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG: Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Wärmegewinnung bzw. Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
|
|
|
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, Urt. v. 22. 08. 2003 - 3 R 1/03 -, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.).
|
|
|
Dies entspricht auch der Auffassung der EU-Kommission. In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“ stellt die Kommission fest, dass „städtische Verbrennungsanlagen“ nach Europäischem Recht als Beseitigungsanlagen einzustufen seien (KOM [2005] 666 endg., S. 16). Nach geltendem Recht liegt Abfallverwertung noch nicht vor, wenn die von einer MVA produzierte Wärme oder Energie den Einsatz von Ressourcen in anderen Kraftwerken überflüssig macht. Der Senat hat auf Grund der Vorgaben des Europarechts nicht darüber zu befinden, ob dies sachlich eine zu enge Bestimmung des Begriffs „Verwertung“ ist. Der Senat hat aber zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, dass es eines rechtspolitischen Aktes bedürfte, um zu einem erweiterten „Verwertungs“begriff zu gelangen; dem wollte die EU-Kommission mit Art. 5 ihres Vorschlags für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle“ (KOM [2005] 667 endg.) Rechnung tragen. Danach sollte „Abfallverwertung“ auch dann vorliegen, wenn die Ersetzung von Ressourcen nicht nur innerhalb einer bestimmten Anlage, sondern auch außerhalb der Anlage „innerhalb der Wirtschaft als Ganzem“ (so KOM [2005] 666 endg. S. 15) erfolgt.
|
|
|
Der Kommissionsvorschlag ist jedoch nicht geltendes Recht geworden. Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 2006/12/EG ist identisch mit Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 75/442/EWG; dasselbe gilt für die Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach R 1 im Anhang II B der Richtlinien. Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission zum Verwertungsverfahren R 1 (KOM [2005] 667 endg., S. 34) hat gerade nicht Eingang in Anhang II B der RL 2006/12/EG gefunden.
|
|
|
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der MVA, in die die Abfälle der Klägerin verbracht werden, bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen jedenfalls durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um z. B. bestehende vertragliche Energielieferpflichten erfüllen zu können. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen „Anhaltspunkt“ für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Folglich müssen auch andere „Anhaltspunkte“ für die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung Berücksichtigung finden. Wird der Abfall nämlich nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen - legitimen und für den Anlagenbetreiber willkommenen - Nebeneffekt der Maßnahme darstellt. Ein wichtiger, den Anlagenzweck zum Ausdruck bringender Indikator zur Feststellung des „Haupt“zwecks der Entsorgungsmaßnahme ist der prozentuale Anteil sowohl des Umsatzerlöses als auch des Gewinns, den die betreffende MVA an ihrem Gesamtumsatz bzw. Gesamtgewinn z. B. durch die Lieferung von Fernwärme erzielt. Denn daran lässt sich erkennen, ob die MVA ihren Umsatz bzw. Gewinn hauptsächlich durch die Abfallverbrennung als solche, d. h. durch den möglichst hohen Durchsatz an Abfall, oder durch die Fernwärmelieferung erzielt. Die Betrachtung nach dem Schwerpunkt führt zu einer klaren Bestimmung des Zwecks der Anlage und der Entsorgungsmaßnahme. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden; jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss vielmehr rechtlich entweder als Verwertung oder als Beseitigung qualifiziert werden (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40).
|
|
|
Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings wird der zur Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch die angefochtene Verfügung erfasste Abfall der Klägerin keiner feststellbaren Verwertungsmaßnahme zugeführt.
|
|
|
1. Sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid ist zutreffend hervorgehoben worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch auf Grund seiner heterogenen Zusammensetzung und der Behaftung mit Blut und Sekreten (Abfälle aus dem OP-Bereich, Abfälle aus dem Kantinenbereich und Kehricht) um Abfall zur Beseitigung handelt. Diese Feststellung wurde nicht nur durch Stichproben der Beklagten belegt, sondern im Verwaltungsverfahren überdies durch zahlreiche aussagekräftige Farbfotos dokumentiert.
|
|
|
Bei diesem nicht umstrittenen und zur Überzeugung des Senats feststehenden Ausgangssachverhalt ist allein streitig, ob das Abfallgemisch einer energetischen Verwertung zugeführt wird. Das ist auf Grund der europarechtlich angezeigten funktionalen Betrachtungsweise selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Abfall in einer MVA verbrannt wird (vgl. oben II. 2. b). Grundvoraussetzung für eine entsprechende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch, dass dem Gericht die Entsorgungsanlage überhaupt bekannt ist, in die der Abfall verbracht und in der er entsorgt wird. Nach dem gescheiterten rechtspolitischen Verstoß der EU-Kommission, dass „Abfallverwertung“ im Rechtssinne bereits dann vorliegen kann, wenn es zur Ersetzung von Ressourcen außerhalb einer bestimmten Anlage irgendwo innerhalb der Wirtschaft als solcher kommt (vgl. oben II. 2. b), bleibt es unter der Geltung der RL 2006/12/EG bei der zur RL 75/442/EWG vom Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission getroffenen rechtlichen Zuordnung: Eine MVA ist grundsätzlich als Abfallbeseitigungsanlage einzustufen (ebenso Senat, Urt. v. 21.03.2006 - 10 S 790/03 - VBlBW 2006, 305, 308); etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Widmungszweck einer bestimmten MVA auf Grund der konkreten Umstände nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien von einem Verwertungsvorgang ausgegangen werden kann.
|
|
|
Zu einer solchen Beurteilung fehlt dem Senat die Grundlage, nachdem die Klägerin während des Berufungsverfahrens den Entsorgungsweg verändert hat und sich weigert, die Abfallentsorgungsanlage zu benennen, in die der streitgegenständliche Abfall nun verbracht wird. Es obliegt der Klägerin, die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles bilden könnten und dem Senat erst den notwendigen Anhaltspunkt dafür böten, weitere Ermittlungen zur Möglichkeit einer Abfallverwertung anzustellen (Darlegungslast). Die Klägerin hat sich geweigert, die für jede weitere Sachverhaltsaufklärung unabdingbar notwendige Grundvoraussetzung zu schaffen, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung eindringlich auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer solchen Verweigerungshaltung hingewiesen hat. Mehr noch, seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde sogar angekündigt, dass im Falle einer Preisgabe der Identität der jetzigen Entsorgungsanlage für die streitgegenständlichen Abfälle der Entsorgungsweg erneut sofort geändert würde, so dass dem Senat wiederum die Grundlage für die rechtliche Beurteilung fehle. Da es indessen die Klägerin ist, die für sich ausnahmsweise reklamiert, ihre Krankenhausabfälle einer energetischen Verwertung in einer MVA zuzuführen, muss sie wegen der ihr obliegenden Darlegungslast und der sie treffenden objektiven Beweislast die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Bei dieser Sachlage kann somit nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
|
|
|
2. Eine solche Feststellung ist auch nicht aus anderen, von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen entbehrlich: In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin angeregt, Erkenntnisse, die der Senat auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 14. 09. 2005 zum vormaligen Entsorgungsweg in die MVA B. bereits gewonnen hat, auf die - dem Senat nicht bekannte - „dritte Behandlungsanlage“ zu übertragen. Eine solche Vorgehens-weise hält der Senat aber rechtlich nicht für tragfähig, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf den Entsorgungsvorgang in der konkreten Anlage, die bekannt sein muss, ankommt.
|
|
|
Doch selbst wenn jene Anregung aufgegriffen würde, könnte nicht zu Gunsten der Klägerin eine energetische Verwertung der streitgegenständlichen Abfälle angenommen werden.
|
|
|
Der Senat müsste abschließend nicht entscheiden, ob jene „Konsenserklärung“ eine rechtserhebliche Qualität hat und worin diese eventuell liegen könnte. Jedenfalls vermag jene Erklärung einen „Verwerterstatus“ von Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne nicht zu begründen. Dem geltenden Recht ist die Kategorie des „Verwerterstatus“ einer MVA nicht bekannt. Aus eigener Machtvollkommenheit vermag die Exekutive einen solchen Status nicht zu schaffen. Deshalb ist es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass durch einseitigen Akt der Verwaltung oder im Wege der Vereinbarung mit MVA-Betreibern gleichsam konstitutiv ein bestimmter Status einer MVA (hier: als Verwertungsanlage) begründet wird.
|
|
|
Unabhängig davon ordnet die Konsensvereinbarung vom 14. 09. 2005 „Krankenhausabfälle“ uneingeschränkt - als Unterfall der „Infrastrukturabfälle“ (Marktabfälle, Straßenkehricht, Abfälle aus der Kanalreinigung, Krankenhausabfälle) - den Abfällen zur Beseitigung zu. Das macht auch Sinn, weil die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) unter Abfallschlüssel (AS) 1801 genannten Abfälle (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) ersichtlich keiner oder kaum einer Verwertung zugeführt werden können, sondern nur noch umweltgerecht beseitigt werden können. Der Versuch der Klägerin, zwischen Krankenhausabfällen nach AS 180104 AVV und Krankenhausabfällen nach AS 1801 xx AVV zu unterscheiden und in diesem Punkt der Konsenserklärung eine fälschlicherweise vorgenommene pauschale und lediglich informative Feststellung zu unterschieben, ist schon wegen der darin liegenden selektiven Wahrnehmung der Konsenserklärung wenig überzeugend, zumal diese Erklärung erkennbar von dem Bemühen getragen ist, die Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen abfallrechtlich aufzuwerten. Mit der Argumentation der Klägerin wäre jeder Krankenhausabfall, der zwar nicht stofflich verwertet, aber z. B. in einer an ein Fernwärmenetz angeschlossenen MVA (mit)verbrannt wird, fast automatisch Abfall zur Verwertung; eine Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung wäre danach kaum noch vorstellbar. Ein solches Konzept entspricht nicht § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG, der europarechtskonform auf den Hauptzweck der Maßnahme abstellt..
|
|
|
Auch in einem weiteren Punkt nimmt die Klägerin nur eine selektive Heranziehung der Konsenserklärung vor. Diese Erklärung behauptet zwar, das MUNLV stelle fest, „dass die 16 Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW die vorstehenden Kriterien erfüllen“ (S. 3 der Erklärung), prüft man die zuvor aufgestellten Kriterien jedoch in der Sache, ist festzustellen, dass dem MUNLV ein „Subsumtionsfehler“ unterlaufen ist: Unter Ziff. V Satz 1 hält die Konsensvereinbarung fest, das MUNLV und die MVA-Betreibergesellschaften „stimmen darin überein, dass eine energetische Verwertung von Abfällen in MVA’s erfolgen kann, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind“. Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren. Unter lit. g) ist formuliert: „Der Anlagenbetreiber muss für die Lieferung von Abfällen bezahlen, um seine Energielieferverpflichtungen erfüllen zu können.“ Dazu hat die Klägerin behauptet, Ziff. V lit. g) stehe zu Ziff. V lit. f) in einem alternativen Verhältnis. Der Wortlaut der Konsensvereinbarung gibt für eine solche Deutung keinen Spielraum, in Ziff. V Satz 1 ist vielmehr sogar das Gegenteil bestimmt. In der Sache hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Anlagenbetreiber für die Lieferung der klägerischen Abfälle bezahlt.
|
|
|
Aus dem vormaligen Entsorgungsweg der streitgegenständlichen Abfälle zur MVA B. ließe sich demnach auch auf der Grundlage der „NRW-Konsens-Erklärung“ nicht herleiten, dass in der von der Klägerin zur Abfallentsorgung in Anspruch genommenen „dritten Behandlungsanlage“ eine ener-getische Verwertung stattfindet. Es bleibt vielmehr dabei: Ob die Verbrennung des Klinikmülls um ihrer selbst willen erfolgt, also auf die Abfallbeseitigung angelegt ist, oder ob eine energetische Verwertung stattfindet, hängt entscheidend von einer funktionalen Betrachtung der Abfallverbrennung in der konkreten Anlage ab. Ohne deren genaue Kenntnis fehlt jede Grundlage dafür, zu Gunsten der Klägerin die Entsorgung des streitgegenständlichen Klinikmülls als energetische Verwertung zu qualifizieren.
|
|
|
3. Die angegriffene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin insoweit in der Berufungsverhandlung geäußerten Zweifel finden im Gesetz keine Grundlage. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt „inhaltlich hinreichend bestimmt sein“. Das ist der Fall, wenn aus dem Entscheidungssatz in Verbindung mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist (OVG NRW, Urt. v. 11.06.1992, NVwZ 1993, 1000, sowie Urt. v. 16.12.2002, NVwZ-RR 2003, 493, 494). An der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts fehlt es nicht einmal, wenn die Ermittlung des Entscheidungsgehalts einer Verfügung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.01.1990, NVwZ 1990, 855, 856 = BayVBl 1991, 251; OVG NRW, Beschl. v. 30.05.2005, BauR 2005, 1459, 1460).
|
|
|
Hier lässt sich der Entscheidungsgehalt der angegriffenen Verfügung ohne Schwierigkeiten bereits unmittelbar dem Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheids entnehmen. Maßgeblich ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ziffer 1 der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist klar und unzweideutig formuliert. Danach müssen die im T. Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung bereitgestellten Abfälle dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim vollständig überlassen werden. Dieser Verfügung lässt sich ohne weiteres entnehmen, wozu die Klägerin verpflichtet ist: zur vollständigen Überlassung der genau bezeichneten Abfälle an die Beklagte.
|
|
|
Der Klägerin ist es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, unbenommen, ihr Entsorgungskonzept zu ändern und der Beklagten mit der Intention einer Neubewertung vorzulegen. Die im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Verwaltungsakts bleibt davon unberührt.
|
|
|
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
|
|
|
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
|
|
|
|
Beschluss
|
vom 27. März 2007
|
|
|
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 GKG in Anlehnung an II 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
|
|
|
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
|
|
|
|
Beschluss
|
vom 27. März 2007
|
|
|
Die Beiladung der Beigeladenen 1) und 2) wird aufgehoben, da ihre Voraussetzung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wegen der Änderung des Entsorgungswegs nicht mehr bestand (vgl. zur Aufhebbarkeit Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 32).
|
|
|
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
|
|