Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2007 - 10 S 2221/05

published on 27/03/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2007 - 10 S 2221/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2005 - 11 K 676/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Anordnung der Beklagten gegenüber der Klägerin, ihren im Krankenhausbetrieb anfallenden Abfall dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft der Beklagten zu überlassen.
Mit Verfügung vom 04.07.2001 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im T. Krankenhaus Mannheim anfallenden, näher bezeichneten Abfallgemische als Abfall zur Beseitigung dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft zu überlassen, nachdem die Klägerin diesen Abfall nicht mehr wie bisher der Beklagten überließ, sondern in die Müllverbrennungsanlage (MVA) B. GmbH verbringen ließ, wo er verbrannt wurde. Gegenstand der Verfügung sind Abfallgemische, die durch die Firma Bo. ... jener MVA zur Verbrennung zugeführt wurden; diese Abfallgemische sind zu über 95 % in zugeknoteten blauen oder grünen Kunststoffsäcken enthalten und stammen aus dem Stations-, OP- und Kantinenbereich der Klägerin. Weitere Abfälle, deren Überlassung angeordnet wurde, betreffen Bauschutt (wie z. B. Isoliermaterial, Abschnitte von Rigipsplatten), Kartonagen sowie große Metallgebinde aus dem Kantinenbereich. Zur Begründung der Verfügung wurde auf die sehr heterogene Zusammensetzung des Abfallgemischs hingewiesen; es handele sich (abgesehen von Glas und PPK) um unsortierten sowie teilweise stark verunreinigten oder mit Blut und Sekreten behafteten Abfall, wie er in einem Krankenhaus anfalle. Es werde gegen das Getrennthaltungsgebot (§ 11 KrW-/AbfG) verstoßen und damit die Möglichkeit der Verwertung verhindert; zur Beurteilung von Art und Ausmaß der Verunreinigung sei gemäß § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG vom einzelnen Abfall ohne Mischung mit anderen Stoffen auszugehen.
Den Widerspruch der Klägerin vom 12.07.2001 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2002 zurück und änderte Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wie folgt: „Die im Theresien-Kran-kenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung in den blauen und grünen Kunststoffsäcken bereitgestellten Abfälle sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim) vollständig zu überlassen.“ Zur Begründung wurde angeführt, es handele sich um eine Umformulierung, ohne den gewollten Inhalt der angeordneten Überlassungspflicht zu ändern; eine energetische Verwertung des Abfalls finde nicht statt.
Am 20.03.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Nach den Kriterien der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.02.2003 C-458/00 und C-28/00) werde der klägerische Abfall in der MVA B. verwertet. Die Vermischung der Abfälle, der Schadstoffgehalt, Art und Ausmaß von Verunreinigungen sowie zu erwartende Immissionen seien keine zulässigen Kriterien zur Unterscheidung zwischen der Verwertung und der Beseitigung von Abfall. In der MVA B. erfolge eine energetische Verwertung, weil mit der bei der Abfallverbrennung erzeugten Energie Wasserdampf gewonnen werde, der zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt werde. Es bestehe eine vertragliche Verpflichtung zum Weiterbetrieb der MVA ... gegenüber der Stadtwerke B. GmbH, woraus sich die Verpflichtung der MVA zu einer gesicherten Leistung von 40 MW ergebe, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs von 290 MW entspreche. Bei Vertragsabschluss seien beide Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die einzuspeisende Fernwärme überwiegend durch die energetische Verwertung von Abfall erzeugt werde und dass bei Ausfall von Abfall die Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme weiter bestehen solle; zur Vorlage des Vertrags zwischen der MVA und den Stadtwerken B. sei sie nicht verpflichtet. Zudem bestätigten die - im Rahmen der Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts abgegebenen - Stellungnahmen der MVA B. vom 5. April 2004 und des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom 10. Januar 2004, dass die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle in der MVA B.- ... eine energetische Verwertung darstelle. In den drei Müllkesseln der MVA sei der Einsatz von Primärenergiequellen technisch möglich, wobei zwischen festen und flüssigen Brennstoffen unterschieden werde. Der TÜV Nord habe festgestellt, dass durch den Einsatz von Heizöl EL über zwei Stützbrenner an Stelle des Abfalls zumindest eine Woche die Fernwärmeversorgung der Stadt B. gewährleistet werden könne.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Klinikmüll sei Abfall zur Beseitigung. Hauptzweck der MVA B. sei die Beseitigung von Abfällen. Es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass es sich bei der Verbrennung von Abfällen in einer MVA um eine Beseitigung handele. Eine MVA sei nur unter besonderen Voraussetzungen als Verwertungsanlage einzustufen; hierfür sei aber keines der vom EuGH aufgestellten Kriterien erfüllt. Die Klägerin erhalte kein Entgelt von dem Betreiber der MVA. Der Klinikmüll sei auch nicht für eine Anlage bestimmt, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsse. Es komme darauf an, dass im Einzelfall Primärenergiequellen tatsächlich Abfall ersetzten, indem die Anlage beim Ausbleiben von Abfällen weiter betrieben werden müsse; bei der Abfallverbrennung in Zementwerken treffe dies zu, im vorliegenden Fall jedoch würden die strengen Anforderungen des EuGH zur Widerlegung der Regelvermutung einer Abfallbeseitigung in einer MVA nicht erfüllt. Vor allem die technische Möglichkeit des dauerhaften und konstanten Einsatzes von Primärenergieträgern sei nicht nachgewiesen. Dasselbe gelte für die behauptete vertragliche Verpflichtung der MVA B.-... zur Einspeisung von Fernwärme in das Fernwärmenetz der Stadt B., zumal die Klägerin den Fernwärmelieferungsvertrag nicht vorgelegt habe.
Mit Urteil vom 02.02.2005 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen; sie sei zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der Beklagten vom 27. Juli 1999. Danach bestehe eine Überlassungspflicht von Abfällen zur Beseitigung. Der Widerspruchsbescheid präzisiere den Ausgangsbescheid dahingehend, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma Bo.... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden müsse, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befänden. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Beseitigung von Abfällen sei bei einer Verbrennung von Müll in einer MVA nach der Rechtsprechung des EuGH der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls. Hauptzweck einer MVA sei in der Regel die Beseitigung des Abfalls. Die MVA B. erfülle keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, nach denen die Verbrennung von Abfall in einer MVA Verwertung sein könne; insbesondere müsse der Betrieb nicht fortgesetzt werden, wenn kein oder zu wenig Müll anfalle. Auch sei unter den Beteiligten unstreitig, dass die MVA B. an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll entrichte.
Mit Beschluss vom 20.08.2003 hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Betreiber der MVA B. um Auskunft gebeten, ob der Einsatz von Primärenergiequellen in ihrer Anlage technisch möglich sei und ob bestehende Energielieferverpflichtungen den Betrieb ihrer Anlage mit Primärenergiequellen erforderten, sofern keine Abfälle zum Einsatz kämen. Die MVA B. und der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e. V. hatten beide Fragen mit „ja“ beantwortet. Das Verwaltungsgericht gelangte dennoch zu der Überzeugung, dass die behauptete Lieferverpflichtung nicht bestehe. Die entsprechenden Verträge habe die Klägerin nicht vorgelegt. Eine Stellungnahme der MVA B. vom 14.08.2003 beweise die behauptete Lieferpflicht nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin beschränke sich die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz B. auf normale Betriebsverhältnisse, d. h. dass ausreichend Müll vorhanden sei. Zudem habe die MVA B. in ihrer Stellungnahme vom 14. 08. 2003 eingeräumt, dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten würden; im Falle des Ausbleibens von Müll sei die MVA gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb in den Verbrennungsraum einzubringen, die bislang aber nicht bereitstünden. Im Übrigen könne beim technischen Stand der MVA B. auf Dauer Primärenergie an Stelle von Müll nicht eingesetzt werden. Das Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e. V. vom 10.01.2004 und die Stellungnahme der MVA B. vom 05.04.2004 bejahten zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA, allerdings beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL und dies nur für eine Woche, da die vorhandene Lagerkapazität nur zwei Stahltanks mit je 500 m 3 umfasse. Der Einsatz anderer Primärenergieträger (Holz, Braunkohle) in der MVA sei technisch nicht möglich.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 01. 03. 2005 zugestellt worden. Am 31.03.2005 hat sie den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag am 29.04.2005 begründet. Durch Beschluss vom 31.10.2005 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 11.11.2005 zugestellt worden.
Am 09.12.2005 hat die Klägerin die Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Verpflichtung der MVA B. zur Lieferung von Fernwärme auch bei Ausfall von Abfall zu Unrecht verneint. Dies beruhe zunächst auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts; nach dem Amtsermittlungsgrundsatz habe das Verwaltungsgericht gegenüber der MVA B. und/oder gegenüber der Stadtwerke B. GmbH die Vorlage der Lieferverträge anordnen und gegebenenfalls im Wege eines Ordnungsgeldes erzwingen müssen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen Passagen aus den Fernwärmelieferungsverträgen unzutreffend gewürdigt, indem es darin keine unbedingte Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme gesehen habe. Unabhängig davon hätten - was das Verwaltungsgericht noch nicht habe berücksichtigen können - die MVA B. und die Stadtwerke B. am 13.04.2005 mit Wirkung zum 01.03.2005 eine Zusatzvereinbarung zu dem Energielieferungsvertrag vom 15./28.06.1979 geschlossen, nach der „die MVA […] beim Fehlen oder gänzlichen Ausbleiben von Abfällen als Brennstoff verpflichtet [ist], den Anlagenbetrieb mittels des Einsatzes flüssiger oder fester Primärenergieträger in dem zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Umfang fortzuführen“. Diese Verpflichtung sei unbedingt und eindeutig, weil darin „zur Sicherung der Fernwärmeversorgung in B. die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW“ begründet werde. Im Übrigen habe in der am 14.09.2005 ausgefertigten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen das Ministerium festgestellt, dass unter anderem die MVA B. die Kriterien an eine energetische Verwertung erfülle. Unrichtig sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der technischen Möglichkeit zum Einsatz von Primärenergieträgern. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse ein solcher Einsatz nicht dauerhaft gewährleistet sein, sondern nur für den Zeitraum der fehlenden Versorgung der MVA mit Abfällen. Im Übrigen sei der dauerhafte Einsatz von Heizöl möglich, weil die vorhandenen Öltanks jederzeit mit Heizöl nachgefüllt werden könnten. Die Stütz- bzw. Ölbrenner in der MVA seien in der Lage, 55,98 MW Feuerungswärmeleistung zu erzeugen, so dass der Lieferverpflichtung von 40 MW nachgekommen werden könne. Auch der Einsatz von festen Brennstoffen als Primärenergieträger sei möglich; die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Aussagen.
10 
Nachdem die vom Senat beigeladenen MVA B. GmbH und Stadtwerke B. GmbH den Senat im Lauf des Berufungsverfahrens davon in Kenntnis gesetzt hatten, dass die streitbefangenen Abfälle (Abfallgemisch) aus dem Bereich der Klägerin nicht mehr in der MVA der Beigeladenen zu 1) in B. verbrannt würden, jene Abfälle nähmen nun über das von der Klägerin beauftragte Entsorgungsunternehmen einen anderen Entsorgungsweg, hat die Klägerin das bestätigt. Die streitgegenständlichen Abfälle würden nicht mehr in der MVA der Beigeladenen zu 1) entsorgt, sondern in einer dritten Behandlungsanlage; um welche Anlage es sich dabei konkret handele, könne nicht mitgeteilt werden.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2005 - 11 K 676/02 - den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Die Beklagte macht vor allem geltend, dass eine MVA nur dann als Anlage zur Verwertung von Abfällen eingeordnet werden könne, wenn der Anlagenbetreiber verpflichtet sei, die MVA nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum, sondern dauerhaft mit Primärenergie für den Fall weiter zu betreiben, dass keine Abfälle mehr zur Verfügung stünden. Eine solche Verpflichtung begründe die von der Klägerin in das Verfahren eingeführte Zusatzvereinbarung vom 13.04.2005 nicht; dies zeige schon der Wortlaut der Vereinbarung. Bei entgegengesetztem Verständnis handele es sich - was die Klägerin in einer Replik zurückgewiesen hat - um ein gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft, weil kein Realisierungswille vorhanden sei. Denn Primärenergieträger müssten zugekauft werden, während die MVA derzeit von der Klägerin für die Behandlung der Abfälle bezahlt werde; werde die MVA dauerhaft mit Primärenergie betrieben, habe dies für den Betreiber wirtschaftlich ruinöse Folgen. Dasselbe gelte für den dauerhaften Einsatz der Stützfeuerung zum Betrieb der MVA. Letztlich sei die Zusatzvereinbarung zwischen den Betreibern der MVA B. und den Stadtwerken B. nur aus prozesstaktischen Erwägungen heraus für den vorliegenden Prozess abgeschlossen worden. Die „Konsensvereinbarung“, auf die sich die Klägerin berufe, sei ohne rechtliche Bedeutung. Im Übrigen ordne diese Vereinbarung Krankenhausabfälle ausdrücklich den überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung zu. Schließlich werde für die ausnahmsweise mögliche Bejahung einer Abfallverwertung in der MVA das in der Konsenserklärung aufgestellte Kriterium g) nicht erfüllt, wonach der Anlagenbetreiber für die Lieferung von Abfällen bezahlen müsse, um seine Energielieferverpflichtung erfüllen zu können. In technischer Hinsicht habe die Klägerin nach wie vor nicht nachweisen können, dass die MVA B. ohne vorherigen umfassenden Umbau dauerhaft mit Primärenergie betrieben werden könne; hilfsweise werde angeregt, hierüber Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.
16 
Die neue Sachlage gebe keinen Anlass, eine Erledigung anzunehmen; zur Ermittlung des aktuellen Entsorgungsweges könne die Beiladung des von der Klägerin beauftragten Entsorgungsunternehmens erwogen werden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, der Stadt Mannheim und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids findet seine materielle Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 AWS. Danach besteht die Überlassungspflicht der Klägerin für die streitgegenständlichen Abfälle, da es sich dabei im Rechtssinne um Abfall zur Beseitigung handelt.
I.
19 
Diese rechtliche Zuordnung besteht unabhängig davon, dass sich während des Berufungsverfahrens die Sachlage geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
20 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für die hier maßgeblichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des EG-Rechts als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Sachlage bedeutet dies, dass der Entscheidung des Senats die Änderung des Entsorgungswegs seitens der Klägerin zu Grunde zu legen ist; maßgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte.
II.
21 
Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
22 
1. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 05.04.2006 (ABlEU Nr. L 114/9), die in den für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen identisch ist mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15.07.1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.03.1991 (ABlEG Nr. L 78/32), und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24.05.1996 (ABlEG Nr. L 135/32), muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. 02. 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b RL 75/442/EWG und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13.02.2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36).
23 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Die Rechtswirkungen sind im Ergebnis die gleichen (NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2006 - 7 ME 136/05 - ZUR 2006, 268). Jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
24 
2. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Haupt-zweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (a). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (b).
25 
a) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
26 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten des EG-Abfallrechts auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
27 
b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Der Senat folgt insoweit auch nicht der Eilentscheidung (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.01.2006 (ZUR 2006, 268), in der diese Voraussetzung unberücksichtigt bleibt. Müllverbrennungsanlagen sind von ihrer (ursprünglichen) Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: „Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird … Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen“ (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).
28 
Diese Vorgaben sind bei der europarechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zu beachten. Danach gilt auch für die Ermittlung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG: Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Wärmegewinnung bzw. Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
29 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, Urt. v. 22. 08. 2003 - 3 R 1/03 -, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.).
30 
Dies entspricht auch der Auffassung der EU-Kommission. In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“ stellt die Kommission fest, dass „städtische Verbrennungsanlagen“ nach Europäischem Recht als Beseitigungsanlagen einzustufen seien (KOM [2005] 666 endg., S. 16). Nach geltendem Recht liegt Abfallverwertung noch nicht vor, wenn die von einer MVA produzierte Wärme oder Energie den Einsatz von Ressourcen in anderen Kraftwerken überflüssig macht. Der Senat hat auf Grund der Vorgaben des Europarechts nicht darüber zu befinden, ob dies sachlich eine zu enge Bestimmung des Begriffs „Verwertung“ ist. Der Senat hat aber zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, dass es eines rechtspolitischen Aktes bedürfte, um zu einem erweiterten „Verwertungs“begriff zu gelangen; dem wollte die EU-Kommission mit Art. 5 ihres Vorschlags für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle“ (KOM [2005] 667 endg.) Rechnung tragen. Danach sollte „Abfallverwertung“ auch dann vorliegen, wenn die Ersetzung von Ressourcen nicht nur innerhalb einer bestimmten Anlage, sondern auch außerhalb der Anlage „innerhalb der Wirtschaft als Ganzem“ (so KOM [2005] 666 endg. S. 15) erfolgt.
31 
Der Kommissionsvorschlag ist jedoch nicht geltendes Recht geworden. Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 2006/12/EG ist identisch mit Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 75/442/EWG; dasselbe gilt für die Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach R 1 im Anhang II B der Richtlinien. Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission zum Verwertungsverfahren R 1 (KOM [2005] 667 endg., S. 34) hat gerade nicht Eingang in Anhang II B der RL 2006/12/EG gefunden.
32 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der MVA, in die die Abfälle der Klägerin verbracht werden, bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen jedenfalls durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um z. B. bestehende vertragliche Energielieferpflichten erfüllen zu können. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen „Anhaltspunkt“ für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Folglich müssen auch andere „Anhaltspunkte“ für die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung Berücksichtigung finden. Wird der Abfall nämlich nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen - legitimen und für den Anlagenbetreiber willkommenen - Nebeneffekt der Maßnahme darstellt. Ein wichtiger, den Anlagenzweck zum Ausdruck bringender Indikator zur Feststellung des „Haupt“zwecks der Entsorgungsmaßnahme ist der prozentuale Anteil sowohl des Umsatzerlöses als auch des Gewinns, den die betreffende MVA an ihrem Gesamtumsatz bzw. Gesamtgewinn z. B. durch die Lieferung von Fernwärme erzielt. Denn daran lässt sich erkennen, ob die MVA ihren Umsatz bzw. Gewinn hauptsächlich durch die Abfallverbrennung als solche, d. h. durch den möglichst hohen Durchsatz an Abfall, oder durch die Fernwärmelieferung erzielt. Die Betrachtung nach dem Schwerpunkt führt zu einer klaren Bestimmung des Zwecks der Anlage und der Entsorgungsmaßnahme. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden; jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss vielmehr rechtlich entweder als Verwertung oder als Beseitigung qualifiziert werden (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40).
III.
33 
Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings wird der zur Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch die angefochtene Verfügung erfasste Abfall der Klägerin keiner feststellbaren Verwertungsmaßnahme zugeführt.
34 
1. Sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid ist zutreffend hervorgehoben worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch auf Grund seiner heterogenen Zusammensetzung und der Behaftung mit Blut und Sekreten (Abfälle aus dem OP-Bereich, Abfälle aus dem Kantinenbereich und Kehricht) um Abfall zur Beseitigung handelt. Diese Feststellung wurde nicht nur durch Stichproben der Beklagten belegt, sondern im Verwaltungsverfahren überdies durch zahlreiche aussagekräftige Farbfotos dokumentiert.
35 
Bei diesem nicht umstrittenen und zur Überzeugung des Senats feststehenden Ausgangssachverhalt ist allein streitig, ob das Abfallgemisch einer energetischen Verwertung zugeführt wird. Das ist auf Grund der europarechtlich angezeigten funktionalen Betrachtungsweise selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Abfall in einer MVA verbrannt wird (vgl. oben II. 2. b). Grundvoraussetzung für eine entsprechende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch, dass dem Gericht die Entsorgungsanlage überhaupt bekannt ist, in die der Abfall verbracht und in der er entsorgt wird. Nach dem gescheiterten rechtspolitischen Verstoß der EU-Kommission, dass „Abfallverwertung“ im Rechtssinne bereits dann vorliegen kann, wenn es zur Ersetzung von Ressourcen außerhalb einer bestimmten Anlage irgendwo innerhalb der Wirtschaft als solcher kommt (vgl. oben II. 2. b), bleibt es unter der Geltung der RL 2006/12/EG bei der zur RL 75/442/EWG vom Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission getroffenen rechtlichen Zuordnung: Eine MVA ist grundsätzlich als Abfallbeseitigungsanlage einzustufen (ebenso Senat, Urt. v. 21.03.2006 - 10 S 790/03 - VBlBW 2006, 305, 308); etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Widmungszweck einer bestimmten MVA auf Grund der konkreten Umstände nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien von einem Verwertungsvorgang ausgegangen werden kann.
36 
Zu einer solchen Beurteilung fehlt dem Senat die Grundlage, nachdem die Klägerin während des Berufungsverfahrens den Entsorgungsweg verändert hat und sich weigert, die Abfallentsorgungsanlage zu benennen, in die der streitgegenständliche Abfall nun verbracht wird. Es obliegt der Klägerin, die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles bilden könnten und dem Senat erst den notwendigen Anhaltspunkt dafür böten, weitere Ermittlungen zur Möglichkeit einer Abfallverwertung anzustellen (Darlegungslast). Die Klägerin hat sich geweigert, die für jede weitere Sachverhaltsaufklärung unabdingbar notwendige Grundvoraussetzung zu schaffen, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung eindringlich auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer solchen Verweigerungshaltung hingewiesen hat. Mehr noch, seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde sogar angekündigt, dass im Falle einer Preisgabe der Identität der jetzigen Entsorgungsanlage für die streitgegenständlichen Abfälle der Entsorgungsweg erneut sofort geändert würde, so dass dem Senat wiederum die Grundlage für die rechtliche Beurteilung fehle. Da es indessen die Klägerin ist, die für sich ausnahmsweise reklamiert, ihre Krankenhausabfälle einer energetischen Verwertung in einer MVA zuzuführen, muss sie wegen der ihr obliegenden Darlegungslast und der sie treffenden objektiven Beweislast die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Bei dieser Sachlage kann somit nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
37 
2. Eine solche Feststellung ist auch nicht aus anderen, von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen entbehrlich: In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin angeregt, Erkenntnisse, die der Senat auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 14. 09. 2005 zum vormaligen Entsorgungsweg in die MVA B. bereits gewonnen hat, auf die - dem Senat nicht bekannte - „dritte Behandlungsanlage“ zu übertragen. Eine solche Vorgehens-weise hält der Senat aber rechtlich nicht für tragfähig, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf den Entsorgungsvorgang in der konkreten Anlage, die bekannt sein muss, ankommt.
38 
Doch selbst wenn jene Anregung aufgegriffen würde, könnte nicht zu Gunsten der Klägerin eine energetische Verwertung der streitgegenständlichen Abfälle angenommen werden.
39 
Der Senat müsste abschließend nicht entscheiden, ob jene „Konsenserklärung“ eine rechtserhebliche Qualität hat und worin diese eventuell liegen könnte. Jedenfalls vermag jene Erklärung einen „Verwerterstatus“ von Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne nicht zu begründen. Dem geltenden Recht ist die Kategorie des „Verwerterstatus“ einer MVA nicht bekannt. Aus eigener Machtvollkommenheit vermag die Exekutive einen solchen Status nicht zu schaffen. Deshalb ist es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass durch einseitigen Akt der Verwaltung oder im Wege der Vereinbarung mit MVA-Betreibern gleichsam konstitutiv ein bestimmter Status einer MVA (hier: als Verwertungsanlage) begründet wird.
40 
Unabhängig davon ordnet die Konsensvereinbarung vom 14. 09. 2005 „Krankenhausabfälle“ uneingeschränkt - als Unterfall der „Infrastrukturabfälle“ (Marktabfälle, Straßenkehricht, Abfälle aus der Kanalreinigung, Krankenhausabfälle) - den Abfällen zur Beseitigung zu. Das macht auch Sinn, weil die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) unter Abfallschlüssel (AS) 1801 genannten Abfälle (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) ersichtlich keiner oder kaum einer Verwertung zugeführt werden können, sondern nur noch umweltgerecht beseitigt werden können. Der Versuch der Klägerin, zwischen Krankenhausabfällen nach AS 180104 AVV und Krankenhausabfällen nach AS 1801 xx AVV zu unterscheiden und in diesem Punkt der Konsenserklärung eine fälschlicherweise vorgenommene pauschale und lediglich informative Feststellung zu unterschieben, ist schon wegen der darin liegenden selektiven Wahrnehmung der Konsenserklärung wenig überzeugend, zumal diese Erklärung erkennbar von dem Bemühen getragen ist, die Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen abfallrechtlich aufzuwerten. Mit der Argumentation der Klägerin wäre jeder Krankenhausabfall, der zwar nicht stofflich verwertet, aber z. B. in einer an ein Fernwärmenetz angeschlossenen MVA (mit)verbrannt wird, fast automatisch Abfall zur Verwertung; eine Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung wäre danach kaum noch vorstellbar. Ein solches Konzept entspricht nicht § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG, der europarechtskonform auf den Hauptzweck der Maßnahme abstellt..
41 
Auch in einem weiteren Punkt nimmt die Klägerin nur eine selektive Heranziehung der Konsenserklärung vor. Diese Erklärung behauptet zwar, das MUNLV stelle fest, „dass die 16 Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW die vorstehenden Kriterien erfüllen“ (S. 3 der Erklärung), prüft man die zuvor aufgestellten Kriterien jedoch in der Sache, ist festzustellen, dass dem MUNLV ein „Subsumtionsfehler“ unterlaufen ist: Unter Ziff. V Satz 1 hält die Konsensvereinbarung fest, das MUNLV und die MVA-Betreibergesellschaften „stimmen darin überein, dass eine energetische Verwertung von Abfällen in MVA’s erfolgen kann, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind“. Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren. Unter lit. g) ist formuliert: „Der Anlagenbetreiber muss für die Lieferung von Abfällen bezahlen, um seine Energielieferverpflichtungen erfüllen zu können.“ Dazu hat die Klägerin behauptet, Ziff. V lit. g) stehe zu Ziff. V lit. f) in einem alternativen Verhältnis. Der Wortlaut der Konsensvereinbarung gibt für eine solche Deutung keinen Spielraum, in Ziff. V Satz 1 ist vielmehr sogar das Gegenteil bestimmt. In der Sache hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Anlagenbetreiber für die Lieferung der klägerischen Abfälle bezahlt.
42 
Aus dem vormaligen Entsorgungsweg der streitgegenständlichen Abfälle zur MVA B. ließe sich demnach auch auf der Grundlage der „NRW-Konsens-Erklärung“ nicht herleiten, dass in der von der Klägerin zur Abfallentsorgung in Anspruch genommenen „dritten Behandlungsanlage“ eine ener-getische Verwertung stattfindet. Es bleibt vielmehr dabei: Ob die Verbrennung des Klinikmülls um ihrer selbst willen erfolgt, also auf die Abfallbeseitigung angelegt ist, oder ob eine energetische Verwertung stattfindet, hängt entscheidend von einer funktionalen Betrachtung der Abfallverbrennung in der konkreten Anlage ab. Ohne deren genaue Kenntnis fehlt jede Grundlage dafür, zu Gunsten der Klägerin die Entsorgung des streitgegenständlichen Klinikmülls als energetische Verwertung zu qualifizieren.
43 
3. Die angegriffene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin insoweit in der Berufungsverhandlung geäußerten Zweifel finden im Gesetz keine Grundlage. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt „inhaltlich hinreichend bestimmt sein“. Das ist der Fall, wenn aus dem Entscheidungssatz in Verbindung mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist (OVG NRW, Urt. v. 11.06.1992, NVwZ 1993, 1000, sowie Urt. v. 16.12.2002, NVwZ-RR 2003, 493, 494). An der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts fehlt es nicht einmal, wenn die Ermittlung des Entscheidungsgehalts einer Verfügung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.01.1990, NVwZ 1990, 855, 856 = BayVBl 1991, 251; OVG NRW, Beschl. v. 30.05.2005, BauR 2005, 1459, 1460).
44 
Hier lässt sich der Entscheidungsgehalt der angegriffenen Verfügung ohne Schwierigkeiten bereits unmittelbar dem Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheids entnehmen. Maßgeblich ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ziffer 1 der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist klar und unzweideutig formuliert. Danach müssen die im T. Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung bereitgestellten Abfälle dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim vollständig überlassen werden. Dieser Verfügung lässt sich ohne weiteres entnehmen, wozu die Klägerin verpflichtet ist: zur vollständigen Überlassung der genau bezeichneten Abfälle an die Beklagte.
45 
Der Klägerin ist es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, unbenommen, ihr Entsorgungskonzept zu ändern und der Beklagten mit der Intention einer Neubewertung vorzulegen. Die im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Verwaltungsakts bleibt davon unberührt.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
V.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss
vom 27. März 2007
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 GKG in Anlehnung an II 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
51 
Beschluss
vom 27. März 2007
52 
Die Beiladung der Beigeladenen 1) und 2) wird aufgehoben, da ihre Voraussetzung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wegen der Änderung des Entsorgungswegs nicht mehr bestand (vgl. zur Aufhebbarkeit Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 32).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids findet seine materielle Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 AWS. Danach besteht die Überlassungspflicht der Klägerin für die streitgegenständlichen Abfälle, da es sich dabei im Rechtssinne um Abfall zur Beseitigung handelt.
I.
19 
Diese rechtliche Zuordnung besteht unabhängig davon, dass sich während des Berufungsverfahrens die Sachlage geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
20 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für die hier maßgeblichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des EG-Rechts als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Sachlage bedeutet dies, dass der Entscheidung des Senats die Änderung des Entsorgungswegs seitens der Klägerin zu Grunde zu legen ist; maßgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte.
II.
21 
Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
22 
1. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 05.04.2006 (ABlEU Nr. L 114/9), die in den für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen identisch ist mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15.07.1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.03.1991 (ABlEG Nr. L 78/32), und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24.05.1996 (ABlEG Nr. L 135/32), muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. 02. 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b RL 75/442/EWG und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13.02.2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36).
23 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Die Rechtswirkungen sind im Ergebnis die gleichen (NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2006 - 7 ME 136/05 - ZUR 2006, 268). Jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
24 
2. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Haupt-zweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (a). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (b).
25 
a) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
26 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten des EG-Abfallrechts auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
27 
b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Der Senat folgt insoweit auch nicht der Eilentscheidung (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.01.2006 (ZUR 2006, 268), in der diese Voraussetzung unberücksichtigt bleibt. Müllverbrennungsanlagen sind von ihrer (ursprünglichen) Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: „Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird … Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen“ (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).
28 
Diese Vorgaben sind bei der europarechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zu beachten. Danach gilt auch für die Ermittlung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG: Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Wärmegewinnung bzw. Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
29 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, Urt. v. 22. 08. 2003 - 3 R 1/03 -, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.).
30 
Dies entspricht auch der Auffassung der EU-Kommission. In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“ stellt die Kommission fest, dass „städtische Verbrennungsanlagen“ nach Europäischem Recht als Beseitigungsanlagen einzustufen seien (KOM [2005] 666 endg., S. 16). Nach geltendem Recht liegt Abfallverwertung noch nicht vor, wenn die von einer MVA produzierte Wärme oder Energie den Einsatz von Ressourcen in anderen Kraftwerken überflüssig macht. Der Senat hat auf Grund der Vorgaben des Europarechts nicht darüber zu befinden, ob dies sachlich eine zu enge Bestimmung des Begriffs „Verwertung“ ist. Der Senat hat aber zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, dass es eines rechtspolitischen Aktes bedürfte, um zu einem erweiterten „Verwertungs“begriff zu gelangen; dem wollte die EU-Kommission mit Art. 5 ihres Vorschlags für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle“ (KOM [2005] 667 endg.) Rechnung tragen. Danach sollte „Abfallverwertung“ auch dann vorliegen, wenn die Ersetzung von Ressourcen nicht nur innerhalb einer bestimmten Anlage, sondern auch außerhalb der Anlage „innerhalb der Wirtschaft als Ganzem“ (so KOM [2005] 666 endg. S. 15) erfolgt.
31 
Der Kommissionsvorschlag ist jedoch nicht geltendes Recht geworden. Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 2006/12/EG ist identisch mit Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 75/442/EWG; dasselbe gilt für die Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach R 1 im Anhang II B der Richtlinien. Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission zum Verwertungsverfahren R 1 (KOM [2005] 667 endg., S. 34) hat gerade nicht Eingang in Anhang II B der RL 2006/12/EG gefunden.
32 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der MVA, in die die Abfälle der Klägerin verbracht werden, bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen jedenfalls durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um z. B. bestehende vertragliche Energielieferpflichten erfüllen zu können. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen „Anhaltspunkt“ für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Folglich müssen auch andere „Anhaltspunkte“ für die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung Berücksichtigung finden. Wird der Abfall nämlich nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen - legitimen und für den Anlagenbetreiber willkommenen - Nebeneffekt der Maßnahme darstellt. Ein wichtiger, den Anlagenzweck zum Ausdruck bringender Indikator zur Feststellung des „Haupt“zwecks der Entsorgungsmaßnahme ist der prozentuale Anteil sowohl des Umsatzerlöses als auch des Gewinns, den die betreffende MVA an ihrem Gesamtumsatz bzw. Gesamtgewinn z. B. durch die Lieferung von Fernwärme erzielt. Denn daran lässt sich erkennen, ob die MVA ihren Umsatz bzw. Gewinn hauptsächlich durch die Abfallverbrennung als solche, d. h. durch den möglichst hohen Durchsatz an Abfall, oder durch die Fernwärmelieferung erzielt. Die Betrachtung nach dem Schwerpunkt führt zu einer klaren Bestimmung des Zwecks der Anlage und der Entsorgungsmaßnahme. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden; jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss vielmehr rechtlich entweder als Verwertung oder als Beseitigung qualifiziert werden (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40).
III.
33 
Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings wird der zur Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch die angefochtene Verfügung erfasste Abfall der Klägerin keiner feststellbaren Verwertungsmaßnahme zugeführt.
34 
1. Sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid ist zutreffend hervorgehoben worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch auf Grund seiner heterogenen Zusammensetzung und der Behaftung mit Blut und Sekreten (Abfälle aus dem OP-Bereich, Abfälle aus dem Kantinenbereich und Kehricht) um Abfall zur Beseitigung handelt. Diese Feststellung wurde nicht nur durch Stichproben der Beklagten belegt, sondern im Verwaltungsverfahren überdies durch zahlreiche aussagekräftige Farbfotos dokumentiert.
35 
Bei diesem nicht umstrittenen und zur Überzeugung des Senats feststehenden Ausgangssachverhalt ist allein streitig, ob das Abfallgemisch einer energetischen Verwertung zugeführt wird. Das ist auf Grund der europarechtlich angezeigten funktionalen Betrachtungsweise selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Abfall in einer MVA verbrannt wird (vgl. oben II. 2. b). Grundvoraussetzung für eine entsprechende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch, dass dem Gericht die Entsorgungsanlage überhaupt bekannt ist, in die der Abfall verbracht und in der er entsorgt wird. Nach dem gescheiterten rechtspolitischen Verstoß der EU-Kommission, dass „Abfallverwertung“ im Rechtssinne bereits dann vorliegen kann, wenn es zur Ersetzung von Ressourcen außerhalb einer bestimmten Anlage irgendwo innerhalb der Wirtschaft als solcher kommt (vgl. oben II. 2. b), bleibt es unter der Geltung der RL 2006/12/EG bei der zur RL 75/442/EWG vom Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission getroffenen rechtlichen Zuordnung: Eine MVA ist grundsätzlich als Abfallbeseitigungsanlage einzustufen (ebenso Senat, Urt. v. 21.03.2006 - 10 S 790/03 - VBlBW 2006, 305, 308); etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Widmungszweck einer bestimmten MVA auf Grund der konkreten Umstände nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien von einem Verwertungsvorgang ausgegangen werden kann.
36 
Zu einer solchen Beurteilung fehlt dem Senat die Grundlage, nachdem die Klägerin während des Berufungsverfahrens den Entsorgungsweg verändert hat und sich weigert, die Abfallentsorgungsanlage zu benennen, in die der streitgegenständliche Abfall nun verbracht wird. Es obliegt der Klägerin, die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles bilden könnten und dem Senat erst den notwendigen Anhaltspunkt dafür böten, weitere Ermittlungen zur Möglichkeit einer Abfallverwertung anzustellen (Darlegungslast). Die Klägerin hat sich geweigert, die für jede weitere Sachverhaltsaufklärung unabdingbar notwendige Grundvoraussetzung zu schaffen, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung eindringlich auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer solchen Verweigerungshaltung hingewiesen hat. Mehr noch, seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde sogar angekündigt, dass im Falle einer Preisgabe der Identität der jetzigen Entsorgungsanlage für die streitgegenständlichen Abfälle der Entsorgungsweg erneut sofort geändert würde, so dass dem Senat wiederum die Grundlage für die rechtliche Beurteilung fehle. Da es indessen die Klägerin ist, die für sich ausnahmsweise reklamiert, ihre Krankenhausabfälle einer energetischen Verwertung in einer MVA zuzuführen, muss sie wegen der ihr obliegenden Darlegungslast und der sie treffenden objektiven Beweislast die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Bei dieser Sachlage kann somit nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
37 
2. Eine solche Feststellung ist auch nicht aus anderen, von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen entbehrlich: In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin angeregt, Erkenntnisse, die der Senat auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 14. 09. 2005 zum vormaligen Entsorgungsweg in die MVA B. bereits gewonnen hat, auf die - dem Senat nicht bekannte - „dritte Behandlungsanlage“ zu übertragen. Eine solche Vorgehens-weise hält der Senat aber rechtlich nicht für tragfähig, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf den Entsorgungsvorgang in der konkreten Anlage, die bekannt sein muss, ankommt.
38 
Doch selbst wenn jene Anregung aufgegriffen würde, könnte nicht zu Gunsten der Klägerin eine energetische Verwertung der streitgegenständlichen Abfälle angenommen werden.
39 
Der Senat müsste abschließend nicht entscheiden, ob jene „Konsenserklärung“ eine rechtserhebliche Qualität hat und worin diese eventuell liegen könnte. Jedenfalls vermag jene Erklärung einen „Verwerterstatus“ von Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne nicht zu begründen. Dem geltenden Recht ist die Kategorie des „Verwerterstatus“ einer MVA nicht bekannt. Aus eigener Machtvollkommenheit vermag die Exekutive einen solchen Status nicht zu schaffen. Deshalb ist es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass durch einseitigen Akt der Verwaltung oder im Wege der Vereinbarung mit MVA-Betreibern gleichsam konstitutiv ein bestimmter Status einer MVA (hier: als Verwertungsanlage) begründet wird.
40 
Unabhängig davon ordnet die Konsensvereinbarung vom 14. 09. 2005 „Krankenhausabfälle“ uneingeschränkt - als Unterfall der „Infrastrukturabfälle“ (Marktabfälle, Straßenkehricht, Abfälle aus der Kanalreinigung, Krankenhausabfälle) - den Abfällen zur Beseitigung zu. Das macht auch Sinn, weil die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) unter Abfallschlüssel (AS) 1801 genannten Abfälle (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) ersichtlich keiner oder kaum einer Verwertung zugeführt werden können, sondern nur noch umweltgerecht beseitigt werden können. Der Versuch der Klägerin, zwischen Krankenhausabfällen nach AS 180104 AVV und Krankenhausabfällen nach AS 1801 xx AVV zu unterscheiden und in diesem Punkt der Konsenserklärung eine fälschlicherweise vorgenommene pauschale und lediglich informative Feststellung zu unterschieben, ist schon wegen der darin liegenden selektiven Wahrnehmung der Konsenserklärung wenig überzeugend, zumal diese Erklärung erkennbar von dem Bemühen getragen ist, die Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen abfallrechtlich aufzuwerten. Mit der Argumentation der Klägerin wäre jeder Krankenhausabfall, der zwar nicht stofflich verwertet, aber z. B. in einer an ein Fernwärmenetz angeschlossenen MVA (mit)verbrannt wird, fast automatisch Abfall zur Verwertung; eine Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung wäre danach kaum noch vorstellbar. Ein solches Konzept entspricht nicht § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG, der europarechtskonform auf den Hauptzweck der Maßnahme abstellt..
41 
Auch in einem weiteren Punkt nimmt die Klägerin nur eine selektive Heranziehung der Konsenserklärung vor. Diese Erklärung behauptet zwar, das MUNLV stelle fest, „dass die 16 Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW die vorstehenden Kriterien erfüllen“ (S. 3 der Erklärung), prüft man die zuvor aufgestellten Kriterien jedoch in der Sache, ist festzustellen, dass dem MUNLV ein „Subsumtionsfehler“ unterlaufen ist: Unter Ziff. V Satz 1 hält die Konsensvereinbarung fest, das MUNLV und die MVA-Betreibergesellschaften „stimmen darin überein, dass eine energetische Verwertung von Abfällen in MVA’s erfolgen kann, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind“. Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren. Unter lit. g) ist formuliert: „Der Anlagenbetreiber muss für die Lieferung von Abfällen bezahlen, um seine Energielieferverpflichtungen erfüllen zu können.“ Dazu hat die Klägerin behauptet, Ziff. V lit. g) stehe zu Ziff. V lit. f) in einem alternativen Verhältnis. Der Wortlaut der Konsensvereinbarung gibt für eine solche Deutung keinen Spielraum, in Ziff. V Satz 1 ist vielmehr sogar das Gegenteil bestimmt. In der Sache hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Anlagenbetreiber für die Lieferung der klägerischen Abfälle bezahlt.
42 
Aus dem vormaligen Entsorgungsweg der streitgegenständlichen Abfälle zur MVA B. ließe sich demnach auch auf der Grundlage der „NRW-Konsens-Erklärung“ nicht herleiten, dass in der von der Klägerin zur Abfallentsorgung in Anspruch genommenen „dritten Behandlungsanlage“ eine ener-getische Verwertung stattfindet. Es bleibt vielmehr dabei: Ob die Verbrennung des Klinikmülls um ihrer selbst willen erfolgt, also auf die Abfallbeseitigung angelegt ist, oder ob eine energetische Verwertung stattfindet, hängt entscheidend von einer funktionalen Betrachtung der Abfallverbrennung in der konkreten Anlage ab. Ohne deren genaue Kenntnis fehlt jede Grundlage dafür, zu Gunsten der Klägerin die Entsorgung des streitgegenständlichen Klinikmülls als energetische Verwertung zu qualifizieren.
43 
3. Die angegriffene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin insoweit in der Berufungsverhandlung geäußerten Zweifel finden im Gesetz keine Grundlage. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt „inhaltlich hinreichend bestimmt sein“. Das ist der Fall, wenn aus dem Entscheidungssatz in Verbindung mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist (OVG NRW, Urt. v. 11.06.1992, NVwZ 1993, 1000, sowie Urt. v. 16.12.2002, NVwZ-RR 2003, 493, 494). An der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts fehlt es nicht einmal, wenn die Ermittlung des Entscheidungsgehalts einer Verfügung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.01.1990, NVwZ 1990, 855, 856 = BayVBl 1991, 251; OVG NRW, Beschl. v. 30.05.2005, BauR 2005, 1459, 1460).
44 
Hier lässt sich der Entscheidungsgehalt der angegriffenen Verfügung ohne Schwierigkeiten bereits unmittelbar dem Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheids entnehmen. Maßgeblich ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ziffer 1 der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist klar und unzweideutig formuliert. Danach müssen die im T. Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung bereitgestellten Abfälle dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim vollständig überlassen werden. Dieser Verfügung lässt sich ohne weiteres entnehmen, wozu die Klägerin verpflichtet ist: zur vollständigen Überlassung der genau bezeichneten Abfälle an die Beklagte.
45 
Der Klägerin ist es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, unbenommen, ihr Entsorgungskonzept zu ändern und der Beklagten mit der Intention einer Neubewertung vorzulegen. Die im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Verwaltungsakts bleibt davon unberührt.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
V.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss
vom 27. März 2007
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 GKG in Anlehnung an II 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
51 
Beschluss
vom 27. März 2007
52 
Die Beiladung der Beigeladenen 1) und 2) wird aufgehoben, da ihre Voraussetzung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wegen der Änderung des Entsorgungswegs nicht mehr bestand (vgl. zur Aufhebbarkeit Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 32).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige
published on 02/02/2005 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, ihren mit dem Krankenhausbetrieb anfallenden Müll dem Städtischen Eigenbetrieb
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 02/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2014 - 5 K 1143/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründ
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.