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| Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| I. Die Klage ist nur bezüglich des Hilfsantrags in unmittelbarer Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid bezogen sich nicht generell auf Abfälle AS 1902 04 D1, sondern auf den - damals - gültigen Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV. Dieser Entsorgungsnachweis ist, wie die Beigeladene zu Recht geltend macht, nicht mehr wirksam. Die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises bzw. die Nachweiserklärung, die im August 2000 erfolgte, gilt längstens fünf Jahre (§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 NachweisV). Diese Frist ist spätestens im Juli 2005 abgelaufen. Damit hat sich der angegriffene Verwaltungsakt während dieses Verwaltungsstreitverfahrens erledigt. Die ursprünglich statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig geworden; damit bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). |
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| Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer Sachentscheidung des Senats liegt vor. Es ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Hieran sind aus Gründen eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine überspannten Anforderungen zu stellen. Auf Seiten der Klägerin reicht der erkennbare Wille aus, in Zukunft eine Art der Abfallentsorgung vornehmen zu wollen, die im Vergleich mit der hier strittigen Entsorgung zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen kann; in Bezug auf die behördliche Seite müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem entsprechenden Verhalten der Klägerin wiederum mit den gleichen Gründen eingeschritten wird (vgl. zu den Anforderungen an eine „Wiederholungsgefahr“ BVerfGE 110, 77, 90 f.). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Die Beteiligten haben sich für die Dauer dieses Rechtsstreits auf eine Art „Stillhalteabkommen“ verständigt. Die Klägerin will auch weiterhin der Beigeladenen Abfälle der streitgegenständlichen Zusammensetzung AS 1902 04 D1 liefern. Die Beigeladene wäre damit, wenn dies rechtlich zulässig wäre, einverstanden. Die Beklagte würde genauso wie im Jahr 2000 reagieren und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 SAbfVO einschreiten. Damit sind alle Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr gegeben. Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt vor. |
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| II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden; die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids war § 9 Abs. 2 LAbfG i. V. m. § 28a LAbfG sowie § 3 Abs. 4 und § 4 SAbfVO. Diese landesrechtlichen Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. November 1997 (Senat - 10 S 3287/96 - DVBl 1998, 343 = NVwZ-RR 1998, 744 = VBlBW 1998, 263; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127 = UPR 2002, 390 = ZUR 2002, 409) und in seinem Urteil vom 22. Mai 2001 (Senat - 10 S 1405/99 - ZUR 2002, 51; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2002 - 7 B 1.02 - DVBl 2002, 569) festgestellt. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Zweifel an der Gültigkeit der landesrechtlichen Bestimmungen hat die Klägerin im Übrigen nicht geäußert. |
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| Die Sonderabfallverordnung ist in dem hier maßgeblichen Sachzusammenhang auch mit dem EG-Recht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „DaimlerChrysler“ (EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs. C-324/99 - Slg. 2001, I-9897 = DVBl 2002, 246 = DÖV 2002, 389 = NVwZ 2002, 582 = EuZW 2002, 89). Diese Entscheidung betrifft nur die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Darum geht es hier nicht. Die Anforderungen des Kohärenzgebots gemäß Art. 13 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO für die Inlandsentsorgung sind durch die Sonderabfallverordnung gewahrt (Senat, Urt. v. 22. Mai 2001, ZUR 2002, 51, 54; bestätigt durch BVerwG, aaO, DVBl 2002, 569, 570). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die verordnungsrechtliche Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in der Sache eine auf Gründen des Umweltschutzes beruhende Ausfuhrbeschränkung im Sinne des grenzüberschreitenden Abfallverbringungsrechts sei, die jedoch nach dem europarechtlichen Prinzip der Nähe, dem Gebot zum Vorrang der Verwertung und dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie gemäß der EG-Abfallrahmen-Richtlinie gerechtfertigt sei (BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127, 1129 = UPR 2002, 390, 392 = ZUR 2002, 409, 410 f.; vgl. zur Rechtswirksamkeit landesrechtlicher Andienungsregelungen für besonders überwachungsbedürftigen Abfall zur Beseitigung auch BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 7 C 10.03 - DVBl 2004, 660 = DÖV 2004, 576 = NVwZ 2004, 739 = BayVBl 2004, 698). |
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| Soweit der Europäische Gerichtshof erkannt hat, mit Art. 3 bis 5 EG-AbfVerbrVO sei es nicht vereinbar, dass ein EG-Mitgliedstaat für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen den EG-Mitgliedstaaten dem in der EG-AbfVerbrVO vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein in einem EG-Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorgeschaltet habe (EuGH, aaO, Rs. C-324/99 Tz. 72), folgt daraus nicht etwa die Unwirksamkeit des § 4 SAbfVO. Der Mitgliedstaat bzw. die intern zuständige Körperschaft ist vielmehr lediglich nicht berechtigt, in den Fällen der grenzüberschreitenden Abfallentsorgung sein eigenes Verfahren zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-AbfVerbrVO durchzuführen (Meier, EuZW 2002, 94). Die Gültigkeit des § 4 SAbfVO bleibt davon unberührt. Denn dem EG-Recht kommt gegenüber dem innerstaatlichen Recht im Kollisionsfall lediglich ein Anwendungsvorrang, jedoch kein Geltungsvorrang zu (Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 41 ff., m. umfangr. Nachw.). Auf innerstaatliche Entsorgungsvorgänge bleibt § 4 SAbfVO uneingeschränkt anwendbar. Daher müssen, sofern die Voraussetzungen nach der Sonderabfallverordnung im konkreten Fall gegeben sind, die betreffenden Abfälle weiterhin auf Grund entsprechender Entscheidungen der Beklagten entsorgt werden (vgl. Versteyl, NVwZ 2002, 565, 567; Murswiek, JuS 2002, 916, 917). |
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| III. Zwischen den Beteiligten umstritten ist im Berufungsverfahren allein noch die Klassifizierung der vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (AS 1902 04 D1) als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung. Eine Andienungspflicht besteht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO nur für die Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung. Ihre materiellrechtliche Grundlage findet diese Bestimmung in § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG. Von der bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Begründung von Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) ist in § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht Gebrauch gemacht. Folglich muss es sich, damit die Andienungspflicht besteht, bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch der Klägerin um besonders überwachungsbedürftigen Abfall zu Beseitigung handeln. Dies ist der Fall. |
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| 1. Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist. |
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| a) Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABlEG Nr. L 78/32) und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABlEG Nr. L 135/32) - Abfallrahmen-Richtlinie (AbfRRL) - muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Abfallrahmen-Richtlinie übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b EG-AbfRRL und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36). Dies gilt auf Grund der Funktion der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch für innerstaatliche Verbringungsvorgänge. Im Übrigen gelten die Kriterien des Gerichtshofs gleichermaßen für Hausmüll und für Sonderabfall (OVG Saarland, Urt. v. 22. August 2003 - 3 R 1/03 - Amtl. Slg. 30, 418, 423). |
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| Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Entscheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Denn jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78). |
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| b) Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (aa). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage der Beigeladenen nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (bb). |
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| aa) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 6. November 2003 - 7 C 2.03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurück gewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31). |
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| Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.). |
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| bb) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). |
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| Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der Beigeladenen bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um etwa bestehende (vertragliche) Energielieferpflichten erfüllen zu können. Wird der Abfall dagegen nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen Nebeneffekt der Maßnahme darstellt. |
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| 2. Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings finden die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) weder eine Hauptverwendung als Brennstoff (a) noch ersetzen sie in anderer Weise einen Primärenergieträger im Sinne einer gezielten Ressourcenschonung (b). Dies bestätigen letztlich auch das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (c). |
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| a) Da die Abfallverbrennung nur dann als Verwertungsvorgang einzustufen ist, wenn die Hauptverwendung des Abfalls als Brennstoff bejaht werden kann, müsste die Verbrennung der vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) hauptsächlich dazu gedient haben, Wärme oder elektrischen Strom zu erzeugen. In ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2001 führt die Beigeladene aus: |
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| 1. Es besteht für die ... keine Verpflichtung, eine bestimmte Energiemenge (Strom, Dampf) zu erzeugen und zu liefern. Wie bei Abfallverbrennungsanlagen üblich und im Übrigen gesetzlich gefordert, wird die entstehende thermische Energie genutzt, um Strom oder Dampf zu erzeugen. |
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| 2. Als Regelbrennstoff wird bei der ... Heizöl eingesetzt. Dieser Primärbrennstoff wird im Anlagenbetrieb in der Regel durch verfügbare flüssige Sonderabfälle mit Heizwert > 11.000 substituiert. Die ... erfüllt hierbei die Auflagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1-4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. |
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| 3. Heizöl kann in 2 Tanks à 100 m 3 bevorratet werden. Für die Übernahme von flüssigen Sonderabfällen steht ein Tanklager mit einem Volumen von 600 m 3 zur Verfügung. Die Annahme der Primärbrennstoffe sowie der Substitute richtet sich nach den Anforderungen der Verbrennung. Der Anteil an flüssigen Brennstoffen kann in der Regel bis zu 50%, gegebenenfalls mehr, des Durchsatzes an Gesamtabfällen betragen. |
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| 4. Um das Abstellen der Anlage bei einer Minderauslastung zu vermeiden, werden fehlende Flüssigabfälle durch Heizöl kompensiert. Ziel der Maßnahme ist, die Temperatur im Drehrohr und in der Nachbrennkammer bei rd. 1.100° C zu halten. Diese Temperatur muss - unabhängig vom Auslastungsgrad im Abfallbetrieb - eingehalten werden. |
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| 5. Die spezifischen Kosten zur Erzeugung von 1 kWh Strom können wir nicht benennen, da es sich bei der Stromerzeugung, wie unter 1. ausgeführt, um die Einspeisung eines „Nebenprodukts“ handelt. |
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| 6. Der Anteil an den Umsatzerlösen, der aus der Lieferung von elektrischer Energie erzielt wird, kann schätzungsweise zwischen 1 und max. 3,5% des Gesamtumsatzes betragen. Im abgelaufenen Geschäftsjahr betrug der Umsatzanteil 3,2%. |
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| 7. Die einzuspeisende Leistung ist stark abhängig von der Verfügbarkeit der Anlage, d. h. den Betriebsstunden im Abfallbetrieb. |
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| 8. Feste Abfälle, die lose als Schüttgut oder als Muldenware angeliefert werden, werden stichprobenartig beprobt, um die Plausibilität mit der Deklarationsanalyse herzustellen (Identifikation). Die Abfälle werden in den Bunker gekippt. Dort werden sie in einer Bunkerkassette als „heizwertarme Abfälle“ oder „heizwertreiche Abfälle“ zwischengelagert. Diese Feststoffe werden miteinander vermischt und mit einem dann mittleren Heizwert der Verbrennung zugeführt. Durch dieses Vergleichmäßigen des Heizwerts soll der Verbrauch von Primärbrennstoffen in der Verbrennung reduziert und ein kontinuierlicher Energieeintrag ohne größere Schwankungen in die Verbrennung erreicht werden. |
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| Aus dieser Darstellung der Anlagenbetreiberin, deren unverändert bestehende sachliche Richtigkeit von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anerkannt worden ist, wird bereits deutlich, dass die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) in der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen in ... keine Hauptverwendung als Brennstoff finden. Die Verbrennung des streitgegenständlichen Abfalls dient primär nicht der Wärmegewinnung oder Energieerzeugung; vielmehr stellt die Energieerzeugung gerade auch nach der ausdrücklichen Darstellung der Anlagenbetreiberin lediglich ein „Nebenprodukt“ des Anlagenbetriebs dar. Die Erläuterungen der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 sind auch nicht „überholt“, wie die Klägerin zunächst behauptete. Im Gegenteil, zu Ziffer 1, die vorliegend von zentraler Bedeutung ist, hat die Beigeladene mit Schreiben vom 15. November 2004 an den Senat ausdrücklich erklärt, Strom-Abgabeverträge zur ..., die eine Lieferverpflichtung beinhalteten, existierten nicht. |
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| b) Die Verbrennung des vorgemischten Abfalls AS 1902 04 D1 der Klägerin in der Anlage der Beigeladenen stellt eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG auch nicht dadurch dar, dass der Abfall mit dem Hauptzweck verbrannt würde, den für die Stützfeuerung verwendeten Regelbrennstoff Heizöl ganz oder teilweise einzusparen. Zur Begründung macht sich der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (VG Stuttgart, Urt. v. 3. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - UA S. 11 bis 13) zu Eigen. Die Übernahme der Entscheidungsgründe nach § 130b Satz 2 VwGO kann auch teilweise geschehen (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 130b RdNr. 4). |
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| Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen hat, dass ihre vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle AS 1902 04 D1 tatsächlich in der Anlage der Beigeladenen zur Stützfeuerung eingesetzt werden und damit Rohstoffe substituieren. Die Darlegungen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen z. B. zum „Einsatz von Brennstoffsubstituten wie "vorgemischte Abfälle" der Klägerin“ und beschreiben lediglich in genereller Hinsicht den rückläufigen Einsatz von Heizöl in der Anlage der Beigeladenen. An keiner Stelle wird jedoch konkret deutlich gemacht, dass gerade der klägerische Abfall den Einsatz von Heizöl als Stützfeuerung minimiert. Darauf käme es jedoch entscheidend an. Die Beigeladene hat in Ziffer 2 ihrer Erklärung vom 9. Oktober 2001 deutlich gemacht, dass das bei ihr als Regelbrennstoff eingesetzte Heizöl durch verfügbare flüssige Sonderabfälle substituiert wird; feste Abfälle hingegen werden in den Bunker gekippt. Die Klägerin hat nicht plausibel darzulegen vermocht, wie es technisch möglich und konkret geschehen sein soll, dass die von ihr bei der Beigeladenen angelieferten festen Abfälle als Ersatz für Heizöl verwendet worden sind. |
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| Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Betrieb der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen ohne die Versorgung mit den streitgegenständlichen Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste oder dass die Anlagenbetreiberin für die Lieferung der Abfälle der Klägerin eine bestimmte Vergütung entrichtet (zu diesen Indikatoren für eine Abfallverwertung EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass ein Zukauf von Abfällen nicht stattfinde. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass allgemein seitens der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen in Deutschland Abfall akquiriert werde, z. B. weil Abfall mit einem bestimmten Heizwert im Feststoffbunker benötigt werde (etwa bei zu vielen heizwertarmen Abfällen), dass seitens der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer aber lediglich ein günstigerer Preis für die Entsorgung ihres Abfalls ausgehandelt werden könne. Auch vor diesem Hintergrund ist der Hauptzweck der Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle zur Anlage der Beigeladenen die Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung. |
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| c) Das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung widerlegen diese rechtliche Beurteilung nicht, sondern bestätigen sie letztlich. Das Gutachten geht schwerpunktmäßig von den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG und damit von der Prämisse aus, dass in der Anlage der Beigeladenen ausschließlich besonders überwachungsbedürftige Abfälle AS 19 02 04 D1 mit dem Hauptzweck der energetischen Verwertung angenommen werden, bestätigt dies jedoch nicht in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle. |
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| aa) Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung und die Einhaltung der dafür bestehenden Standards, sondern um die vorausliegende Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen überhaupt um solche zur Verwertung handelt. Diese Frage beantwortet sich allein nach der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG in der aufgezeigten europarechtskonformen Auslegung. Dabei kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass jeder Vorgang der Abfallbehandlung entweder als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden muss (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40). Demgegenüber bestätigt das Gutachten, dass - falls die Abfallentsorgung als Abfallverwertung zu qualifizieren wäre - die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG gewahrt blieben. Das Gutachten (S. 8 ff.) gewinnt die „Ansätze zur Beweiserhebung“ aus den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG zur Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung. So wird insbesondere der Mindestheizwert von 11.000 kJ/kg als „maßgebend“ für die Unterscheidung zwischen energetischer Verwertung und Abfallbeseitigung erklärt (Gutachten S. 10, bekräftigt S. 11). Das allerdings ist rechtlich für die Konkretisierung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG, wie gezeigt, nicht maßgeblich. Auch für die wirtschaftliche Betrachtung wurde zur Ermittlung des energetischen Substitutionspotentials entscheidend auf den Heizwert des Abfalls (mit korrespondierender Abfallmenge) abgestellt (Gutachten S. 6 und S. 22). Zur Vorfrage des „Ob“ einer Abfallverwertung zeigt das Gutachten detailliert auf, dass die Anlage der Beigeladenen konkret als Müllverbrennungsanlage zwecks Abfallbeseitigung eingesetzt wird und der Verkauf von Energie mit einem maximalen Anteil von 3,5 % am Umsatz der Beigeladenen lediglich als willkommener Nebeneffekt dient. Erläuternd hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei ein optimaler Mengendurchsatz an Abfällen anzustreben, da die Beigeladene ihr Geld durch die Abfallverbrennung und nicht etwa durch Stromerzeugung und Energielieferung an Dritte verdiene. Dies deckt sich mit der Erkenntnis des Gutachtens (S. 7), dass „ausschlaggebender Kostenfaktor … die optimale Auslastung der Verbrennungsanlage mit großen Abfallmengen bei möglichst hohen Betriebsstunden“ ist. Die Abfallverbrennung erfolgt also um ihrer selbst willen. Die Anlage der Beigeladenen ist auf die Beseitigung von Abfällen angelegt. Indem das Gutachten an keiner Stelle zur Feststellung gelangt, dass gerade die streitgegenständlichen Abfälle konkret zum Ersatz von Primärenergiequellen (im Sinne einer echten Substitution) verwendet worden sind, bestätigt es im Ergebnis, dass im Falle der Klägerin von einer Maßnahme der Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht gesprochen werden kann. |
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| Werden Abfälle ohne Erfüllung einer Austauschfunktion in Bezug auf eine Primärenergiequelle aus dem Wirtschaftskreislauf herausgenommen, liegt kein Vorgang der Abfallverwertung sondern der Abfallbeseitigung vor (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 432). Hinsichtlich der Anlage der Beigeladenen bleibt es bei dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne als Abfallbeseitigungsanlagen einzustufen sind. Dass einer der beiden vom Gerichtshof beispielhaft erwähnten Ausnahmefälle - Fortsetzung des Anlagenbetriebs bei Unterversorgung mit Abfällen durch Verwendung einer Primärenergiequelle, Bezahlung des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers durch den Anlagenberater (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44) - vorliegt, hat das Sachverständigengutachten jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin angelieferten Abfälle nicht deutlich gemacht. Die mündliche Verhandlung hat bestätigt, dass einer dieser Ausnahmefälle nicht vorliegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem Gutachten (S. 9) - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich für seine Untersuchung im Wesentlichen von Tz. 32 bis 34 des „Luxemburg-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-458/00) habe leiten lassen; auf Vorhalt der Beklagten hat er eingeräumt, dass er Tz. 44 dieses Urteils nicht in das Zentrum seiner Untersuchung gestellt hat. Darauf kommt es in diesem Fall aus rechtlicher Sicht allerdings entscheidend an. Eine Umwidmung des Geschäftszwecks der Anlage (zu dieser Möglichkeit vgl. OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 426) der Beigeladenen hat nicht stattgefunden; auch dies hat die mündliche Verhandlung ergeben. Von ihrem Widmungszweck her stellt die Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen eine Abfallbeseitigungsanlage dar. |
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| bb) Bei funktionaler Betrachtung ist dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in einer Abfallbeseitigungsanlage Maßnahmen der Abfallverwertung durchgeführt werden (können). Dass es bei der strittigen Abfallentsorgung in tatsächlicher Hinsicht um Abfallverwertung gehe, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die Abfälle der Klägerin entscheidend zum selbstgängigen Verbrennungsprozess in der Anlage der Beigeladenen beigetragen hätten, so dass zunehmend auf die Stützfeuerung mit Heizöl habe verzichtet werden können, also ein Primärenergieträger insoweit nicht benötigt und damit geschont worden sei. |
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| Selbst unter Annahme dieses Befundes stellt dies auch bei funktionaler Betrachtung keinen Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Denn in dem vom Sachverständigen geschilderten Szenario geht es im Rechtssinne nicht, wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert, um die Substitution eines Primärenergieträgers, sondern allenfalls um eine Art Kompensation . Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass dies sinnvoll ist; auch wird nicht in Abrede gestellt, dass der vom Sachverständigen geschilderte Effekt mittelbar dazu führt, dass eine Stützfeuerung seltener benötigt und damit im Ergebnis Heizöl eingespart wird. Der Senat sieht auch, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung aus technischer und wirtschaftlicher Sicht bei der Optimierung von Verbrennungsprozessen durch Vermischung von hochkalorigem und niedrigkalorigem Abfall mitunter wenig Sinn macht. Der Senat ist allerdings an das geltende Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), das von jener Differenzierung ausgeht. |
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| In der Konsequenz des vom Sachverständigen beschriebenen Optimierungsprozesses, d. h. Vermischung heizwertarmer Abfälle mit heizwertreichen Abfällen zur Herstellung eines „Abfallprodukts“ mit einem Heizwert > 11.000 kJ/kg, läge es, dass rechtlich nicht nur der in Ziffer 2 des erwähnten Schreibens der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 beschriebene Vorgang als Substitution eines Primärenergieträgers qualifiziert werden müsste, sondern auch der Einsatz aller festen Abfälle, wenn sie nur im Sinne der Ziffer 8 dieses Schreibens „richtig“ miteinander vermischt werden. Einen derartigen Begriff von „Substitution“ kennt das geltende Recht nicht. Sogar in Bezug auf die Hausmüllverbrennung, die nach Aussage des Sachverständigen regelmäßig eine selbstgängige Verbrennung ermöglicht, hat der Europäische Gerichtshof nicht „per se“ das Vorliegen einer Abfallverwertung angenommen, sondern - wie gezeigt - zusätzliche Voraussetzungen verlangt (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Erst Recht kann dann bei der Sonderabfallverbrennung nach geltendem Recht nicht davon gesprochen werden, dass jeder Vorgang, der auch nur mittelbar zu einem geringeren Einsatz eines Primärenergieträgers beiträgt, als Abfallverwertung einzustufen ist. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob ein solches Konzept - etwa auf der Grundlage einer geänderten Abfallrahmen-Richtlinie - rechtspolitisch - auch unter Umweltaspekten - sinnvoll wäre. Nach geltendem Recht lassen sich in diesem Punkt die ingenieurwissenschaftliche sowie ökonomische Rationalität einerseits und die juristische Rationalität andererseits nicht in Deckung bringen. Selbst wenn die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle den vom Sachverständigen beschriebenen kompensatorischen Effekt gehabt haben sollte, könnte darin keine Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des geltenden Rechts gesehen werden. |
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| d) Die Andienungspflicht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO ist daher für die Klägerin gegeben; eine Ausnahme hiervon besteht nach § 5 SAbfVO nicht. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, besteht kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. |
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| Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG unter den Einwirkungen des EG-Rechts ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache kommt eine Bedeutung zu, die weit über den konkreten Fall hinausgeht. Nicht nur für die Beteiligten dieses Rechtsstreits, sondern für die Abfallwirtschaft generell und für die staatlichen Abfallbehörden ist die Klärung der europarechtskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG bei der energetischen Abfallentsorgung von grundlegender und weit reichender Bedeutung. |
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